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UV.2013.00092

Unfall, Valideneinkommen strittig, kein Anspruch auf eine Invalidenrente, Integritätsentschädigung rechtens

Zürich SozVersG · 2013-09-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1944, war bis Januar 2005 selbständig erwer bend als Innenarchitektin tätig ( Urk. 7/172 S. 8 ) . Nach einer Anstellung bei der Y.___ in Z.___ im April 2006 ( Urk. 7/151 S. 2 , Urk. 7/172 S. 1 f. )

bezog sie Taggelder

der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/151 S. 3) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 1 2. September 2006 bei eine m Sturz Frakturen am linken Sprunggelenk zuzog ( Urk. 7/1 Ziff. 4 und 9, Urk. 7/3 S. 1).

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und

veranlasste ein neurolo gisches und ein orthopädisches Gutachten ( Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 2. April 2012 sprach die SUVA der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 15 %

eine Integritätsentschädigung von Fr. 16‘020.-- zu und verneinte einen Re ntenanspruch ( Urk. 7/148 S. 1 f .). Die SUVA verrechnete die Integri täts ent schädigung in der Verfügung mit einem der Versicherten ausgerichtete n

Rentenvorschuss

in Höhe von Fr. 17‘000.-- und forderte sie auf, den noch offe nen Betrag von Fr. 980.-- zurückzuerstatten ( Urk. 7/148 S. 3). Die gegen die Ver fü gung vom 2. April 2012 erhobene Einsprache der Versicherten ( Urk. 7/149, Urk. 7/170) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 4. März 2013 ( Urk. 7/176 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte am 1 7. April 2013 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zuzusprechen. Weiter sei ihr eine Integritätsentschä digung gestützt auf einen Integritätsschaden von 20 % zuzusprechen. Eventuell sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine entsprechende UVG-Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 1). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 zugestellt ( Urk. 9). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Be schwerdeführerin i m

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Verfü gung vom 8. Oktober 2009 ab dem 1. September 2007 eine ganze und für die Zeit vom

1. April bis zum 3 0. Juni 2008 bei einem In validitätsgrad von 57 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Gegen die Verfügung der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin am 1 1. November 2009 B eschwerde beim So zial ver sicherungsg ericht erhoben . Das unter der Nr. IV.2009.01094 angelegte Ver fah ren wurde mit Gerichtsv erfügung vom 6. Mai 2011 sistiert. Über die Be schwerde vom 11 . Novem ber 2009 wurde mit Urteil vom heutigen Tag

ent schie den. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zu sammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich orga nisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5 b/ bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlichen unfall kausalen , aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszu gehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6, 117 V 369 E. 4, 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehl entwicklungen nach einem Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet wird (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 2.

2.1

Strittig sind

ein allfälliger Anspruch d e r Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. 2.2

Die Beschwerd egegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid ein en Invaliditätsgrad von 8.85 %

und verneinte einen Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 S. 16 E. 5d). Weiter bestätigte sie einen Integritätsschaden von 15 % ( Urk. 2 S. 17 E. 6 e). 2.3

Die Beschwerdeführerin

machte geltend , es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 108‘000.-- auszugehen , womit sie Anspruch auf eine Invalidenrente ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % habe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 ). Sie habe ihr Geschäft per 3 1. Januar 2005 aufgegeben und ab Februar 2005 Arbeitslo sen entschädigung bezogen. Diese habe sich auf einem versicherten Verdienst von damals maximal Fr. 106‘800.-- berechnet . In dem per 1. April 2006 mit der Y.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei ein Brut tolohn von Fr. 8‘000.-- x 13 vereinbart worden, was einem versicherten Ver dienst von Fr. 104‘000.-- entspreche ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.1.5).

Bezüglich des Integritätsschadens gehe Kreisarzt Dr. A.___ von einem S chaden v on 20 % aus. Im orthopädischen Gutachten werde der Schaden mit 15 % be urteilt.

Auch wenn nicht von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom oder neuropathischen Schmerzen auszugehen sei, seien die unfallbedingten Schmerzen gestützt auf die Schwere des Unfallereignisses erklärbar und bei der Höhe des Integritätsschadens zu berücksichtigen. Es sei von einem Integritäts schaden von 20 % auszugehen ( Urk. 1 7 f. Ziff. 5). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 1 2. September 2006 eine Trimalleolarfraktur am linken Sprunggelenk ( Urk. 7/48 S. 3, vgl. auch den Operationsbericht vom 1 5. September 2006, Urk. 7/6 ).

Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, speziell Rheumaerkrankungen, Rheumazentrum C.___ , führte in einem Bericht vom 6. Juni 2007 ( Urk. 7/28) aus, die Beschwerdeführerin habe weiterhin deutliche Schmerzen im Bereich des linken Knöchels und Unterschen kels. Die Schwellung sei im Verlauf des Tages zunehmend und druckdolent . Bei der Untersuchung vom 3 1. Mai 2007 morgens hätten lediglich ein geringgradi ges Knöchelödem und eine Schwellung im distalen Unterschenkel bestanden. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an die Reposition und Osteosyn these des linken Knöchels ein

complex regional pain

syndrome

( CRPS ) I en t wickelt, welches unter Micalacic und Entlastung zurückgegangen sei . Nach der Materialentfernung am 1 1. April 2007 hab eine deutlich verbesserte Trophik bestanden (S. 1 f.). 3. 2

SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte in einem Bericht vom 2 3. Oktober 2007 ( Urk. 7/40) aus, die Beschwerdeführerin klage über eine erhebliche Schmerzsymptomatik ausgehend vom Knöchelbereich links mit Ausstrahlung ins ganze linke Bein. Daneben habe sie auch Beschwerden im rechten Kniegelenk, welche durch eine Überlastung und eine Fehlbelastung ausgelöst worden seien. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei nur mässig eingeschränkt. Rein klinisch fehlten Hinweise auf einen Morbus Sudeck . Radiologisch seien die Frakturen in guter Stellung abge heilt (S. 4 Ziff. 5).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei er gezwungen, lediglich den Zu stand der Knöchelregion links zu berücksichtigen. Er abstrahiere Beschwerden von Sei ten einer Polymyalgie und auch der psychischen Seite. Aufgrund der objek tivierbaren klinischen und radiologischen Befunde ergebe sich folgendes Zu mutbarkeitsprofil : Der Beschwerdeführerin sei eine wechselbelastende, teils ste hende, teils sitzende Tätigkeit zumutbar . Nach einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten halbtags, er schlage November bis Dezember 2007 vor, sei eine geeig ne te Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Dies sei ab dem 1. Januar 2008 der Fall (S. 5).

3.3

Dr. med. E.___ , Oberärztin, und Dr. med. F.___ , Chefarzt, Zentrum für Fusschirurgie, G.___ , nannten in einem Bericht vom 2 4. Januar 2008 ( Urk. 7/53 ) als Diagnosen (S. 1): - ausgeprägte neuropathische Schmerzen am oberen Sprunggelenk links - schmerzhafte Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks links bei/mit - Status nach Trimalleolar -Luxationsfraktur links ( erstgradig offene Ver letzung im Bereich des Malleolus

medialis ) mit - mehrfragmentärer Fraktur der Fibula Typ Weber-C - Fraktur des Malleolus

medialis - Abriss des Volkmann’schen -Dreieckes - ossärem Ausriss der vorderen Syndesemose mit Zertrümmerung der knö chernen Anteile - vollständiger Ruptur der Gelenkkapsel, insbesondere im gesamten vent ralen, anteromedialen und anterolateralen Anteil - Status nach offener Reposition und Osteosynthese - Naht der Gelenkkapsel - Status nach Entwicklung einer Sudeck-Dystrophie 1.-2.° zirka zehn Wochen postoperativ

Dr. E.___ und Dr. F.___ führten weiter aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 1 2. September 2006 eine komplizierte trimalleoläre

Sprunggelenks frak tur links zugezogen, welche gleichentags offen reponiert und osteosynthe tisch versorgt worden sei. Ab Januar 2007 seien Schmerzen im gesamten linken Bein aufgetreten, teilweise verbunden mit Gefühlsstörungen. Die Beschwerden liessen sich nicht objektivieren (S. 1 f.). Bei der Untersuchung im Sitzen bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes (S. 2 Mitte).

Postoperativ habe sich eine Sudeck-Dystrophie 1. bis 2. Grades entwickelt. Trotz Metallentfernung hätten sich die Schmerzen im linken Fuss nicht gebessert. Die Beschwerdeführerin sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Radiologisch liessen sich die angegebenen Beschwerden nicht objektivieren. Man nehme jedoch an, dass es im Rahmen des schweren Distorsionstraumas zu einer Mitverletzung be ziehungsweise einer Distorsion sämtlicher Nerven des Fusses gekommen sei, womit die Beschwerden vereinbar seien. Die Beschwerdeführerin sei bisher als Innenarchitektin tätig gewesen und auf das Begehen von Baustellen angewiesen (S. 2 unten). 3.4

Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in einem Bericht vom 2 2. Juli 2008 ( Urk. 7/70) fest, die Schmerzsituation sei von ver schiedener Seite angegangen worden . Wesentliche pathologische Befunde seien nicht erhoben worden. A ls Diagnosen resultierten eine Situation nach in guter Stellung konsolidierter Trimal leolarfraktur

bei leichten posttraumatischen dege nerativen Veränderungen (beginnende arthrotische Zeichen) und entsprechen den Schmerzen, gemischt mit neuropathischen Schm erzen. In den letzten Monaten sei keine wesentliche Verbesserung der Situation erreicht worden. Bildgebend bestünden leichte posttraumatische degenerative Veränderungen des oberen und unteren Sprunggelenks bei erhaltener Gelenkstellung und Anatomie nach konsolidierter Trimalleolarfraktur und Metallentfernung (S. 5).

Er

habe auf dem Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt, ob wohl der Beschwerdeführerin im Innenarchitektenbereich grundsätzlich Bürotä tigkeiten möglich seien. Sie sei bezüglich Baustellenbesuche, Besichtigungen vor Ort, Materialevaluationen im Gelände etc. eingeschränkt. Bezüglich des lin ken oberen Sprunggelenkes seien wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig möglich. Zusatzbelastungen seien vereinzelt möglich. Für kurze Strecken sei eine Belastung von 10 kg und statisch von 15 kg vereinzelt mög lich. Stehen sei ohne ausschliessliche Belastung des linken Beines und Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, bei möglichst freier Arbeitsposition möglich. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das linke Bein, bodennahe, kauernde und kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen und Leitern- und Gerüstarbeiten sowie Gehen ausschli esslich auf unebenem Untergrund. Weiter seien Schläge und Vibrationen zu vermeiden (S. 6).

Dr. A.___

beurteilte den Integritätsschaden dahingehend , unter Berücksich tigung der eher diskreten posttraumatisch en, degenerativen Veränderungen

sowie der neuropathischen und auch degenerativ posttraumatisch bedingten Schmerzen und der Funktionseinschränkung sei ein Schaden

- bei heute gross zügiger Einschätzung - von 20 % gerechtfertigt. Eine Arthrodese sei damit bereits mitberücksichtigt ( Urk. 7/69 S. 1). 3.5

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in einem Bericht vom 2 8. Oktober 2009 ( Urk. 7/82) aus, es habe sich ein CRPS mit geringen dystrophen Veränderungen, aber ausgeprägten Beschwerden entwickelt. Nach neurologischer Abklärung finde sich keine periphere Neuro pathie. Es bleibe bei der Diagnose von neuropathischen Schmerzen. Klinisch sei die Trophik des Fusses gut. Die Temperatur des Fus ses sei kaum verändert (S. 5). 3.6

Die SU VA veranlasste in der Folge ein orthopädische s und ein neurologische s

Gutachten . Das orthopädische Teilgutachten datiert vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 7/133 S.

19-39) und ist von Dr. med. I.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. J.___ , Oberarzt, Orthopädische Klinik, Kantonsspital N.___ , un terzeichnet. Das neurologische Teilg utachten von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, datiert vom 2 3. September 2011 ( Urk. 7/133 S. 1-17).

Dr. I.___ und Dr. J.___

bestätigten im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/133 S. 13 39)

gestützt auf die Untersuchungen vom 5. Mai 2011 (S. 19)

einen Status nach

einer Trimalleolarfraktur links (vgl. S. 34 Ziff. 6.1 ). Die Gut achter führten weiter aus, die Beschwerdeführerin beric hte, dass sie seit der ini tialen Frakturversorgung an einem „non- stop p vorhandenen Schraubstockge fühl “ in der Knöchelregion links leide. Es komme zu plöt zlich einsetzenden, innerlichen, messerstichartigen Schmerzen (S. 31 Ziff. 3.1).

Die Beschwerdeführerin habe bis zum Unfall keine Beschwerden am linken obe ren Sprunggelenk gehab t . Ein vorangegangenes Trauma werde von ihr verneint und es seien diesbezüglich auch in den medizinischen Akten keine Anhalts punkte vorhanden. Eine bekannte Polymyalgie rheumatica sei zum Zeitpunkt des Unfalles asymptomatisch und unter Kontrolle gewesen. Aus orthopädischer Sicht habe eine derartige substantielle Verletzung durchaus das Potential , eine dauerhafte Schmerzhaftigkeit hervorzurufen. Aufgrund der erwähnten zeitlichen Koinzidenz des Unfalles mit dem Auftreten der Beschwerden seien sämtliche geäusserten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurück zuführen (S. 35 Ziff. 2). Die aktuell geschilderte S ymptomatik könne mit dem objektiven Ergebnis der klinischen Untersuchung sowie den erhobenen radiolo gischen Befunden aber nur partiell erklärt werden (S. 36 Ziff. 3). Eine Tendino pathie lasse sich anamnestisch sowie in der klinischen Untersuchung nicht objektivieren. Typischerweise würden Patienten mit einer posttraumatischen Arthrose an Anlaufschmerzen beim Gehen leiden, die sich auf Höhe des oberen Sprunggelenkes lokalisierten. Die Beschwerdeführerin gebe auf mehrmaliges Nachfragen jedoch an, dass die Beschwerden nicht in Zusammenhang mit einer Belastung stünden, sondern jederzeit auftreten könnten. Die Schmerzen seien auch nicht isoliert auf die Gelenkhöhe lokalisiert (S. 36 Ziff. 3.1 Mitte). Die klinische Untersuchung zeige eine gute passive, jedoch zur Gegenseite einge schränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks. Auch komme es bei der maximalen Dorsalextension zu einem auslösbaren Schmerz ventral über dem Spru nggelenk. Die erhobenen Befunde seien vereinbar mit einer posttraumati schen Arthrose, erklärten aber die Ausbreitung sowie das belastungsunabhän gige Auftreten der Beschwerden nicht. Die radiologische Untersuchung zeige einen noch regelrechten Gelenkspalt am oberen Sprunggelenk. Es seien aber leicht- bis mässiggradige degenerative Veränderungen am oberen Sprunggelenk erkennbar. Die Gutachter seien einverstanden mit der Beurteilung durch Dr. K.___ und hielten ein CRPS für sehr unwahrscheinlich. Auch eine neurogene Schmerzauslösung schein e im Einklang mit der Beurteilung durch Dr. K.___ nicht vorzuliegen (S. 36 f. Ziff.

3.1).

Zusammenfassend finde sich keine mögliche Ursache für

Beschwerden, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Die beklagten Beschwerden liessen sich aber nur partiell durch die klinischen und radiologischen Befunde der mässigen posttraumatischen Arthrose im oberen Sprunggelenk erklären. Die Intensität, die Schmerzausbreitung in die gesamte linke Extremität und die zeit liche Charakteristik der Beschwerden seien nicht typisch für eine rein arthro gen e Problematik oder eine Weichteilproblematik (S. 37 Ziff. 3.1). Aus rein orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführerin respektive einer Versicher ten mittleren Alters mit ähnlichen Unfallfolgen die Ausübung einer den Un fallfolgen angepassten Erwerbstätigkeit ganztags mit voller Leistung zugemutet werden (S. 38 Ziff. 6.2).

Aus orthopädischer Sicht sei der Integritätsschaden bei einer leicht- bis mässig gradigen Arthrose des oberen Sprunggelenks auf 15 % zu schätzen. Sollte es diesbezüglich im weiteren Verlauf zu einer fortschreitenden Arthrose am oberen Sprunggelenk kommen, müsste allenfalls eine Anpassung vorgenommen wer den. Die chronische Schmerzproblematik sei in der orthopädischen Beurteilung nicht berücksichtigt (S. 38 Ziff. 7). 3.7

Dr. K.___ führte im neurologischen Teilgutachten vom 2 3. September 2011 ( Urk. 7/1 33 S. 1 33) gestützt auf die Untersuchung vom 1 1. Januar 2011 (S. 1) aus, er könne keine trophischen Veränderungen der Haut erkennen. Ödeme be stünden keine. Bereits in früheren neurologischen Untersuchungen seien keine Nervenläsionen sicher festgestellt worden. E s sei zu erwägen, ob ein CRPS ( complex regional pain

syndrom ) vorgelegen hab e und aktuell noch vorliege und ob die Schmerzen einem neuropathis chen Schmerz entsprechen würden (S.

12 unten) . In den Akten sei erstmals im Januar 2007 der Verdacht auf einen Morbus Sudeck geäussert worden (S. 13). Er könne zum jetzigen Zeitpunkt ein komplexes regionales Schmerzsyndrom nicht mehr diagnostizieren. Auch ein neuropathischer Schmerz könne nicht angenommen werden. Aufgrund der neurologischen Befunde könne das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht genügend erklärt werden. Die geklagten Beschwerden könnten auch nur partiell durch die klinischen und radiologischen Befunde einer mässigen posttraumati schen Arthrose im oberen Sprunggelenk erklärt werden. Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine Infektion noch für eine Tendinopathie . Es bestehe die Möglichkeit einer Schmerzverarbeitungsstörung. Eine derartige Diagnose im Sinne eines somatoformen Schmerzes könne aber nur durch einen Psychiater gestellt werden.

Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lasse sich unter Würdigung des gesamten Beschwerdebildes nicht begründen. Insbesondere seien der Beschwerdeführerin Beratungs- und Planungstätigkeiten ohne relevante Einschränkung zumutbar (S. 14 f. ). 4. 4.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde nach d em Unfall vom 1 2. September 2006 ein CRPS diagnostiziert.

Beim CRPS handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für die Extremitäten betreffende Krankheitsbilder, die sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegeta tiven Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I (sympathische Algodystrophie , Sudeck-Syndrom; früher : sympathische Reflexdystrophie) stellt eine Erkrankung der Extremität dar, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervati onsgebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler Radius fraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden oder ohne nachvollziehbare Ursache vor und wird in drei Stadien eingeteilt (I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophi e; III: Atrophie [irreversibel]). Das CRPS II (früher : Kausalgie) bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sym pathischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion (häufig Hyperkompression). Klinische Symptome des CRPS sind schwer lokali sierbare brennende Schmerzen (zum Beispiel Allodynie , Hyperalgesie) zusam men mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekret ionsstörung , eventuell trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum) , sensiblen und motorischen Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose und Funktionsverlust kommen. Das CRPS gehört zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologi schen Erkrankungen und stellt mithin einen organischen beziehungsweise kör perlichen Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_955/2008 vom 2 9. April 2009 E. 6 mit Hinweisen). 4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die orthopädischen und neurologischen Gutachter Dr. I.___ und Dr. J.___ sowie Dr. K.___

konnten ein nach dem Unfall vom 1 2. September 2006

in den medizinischen Akten beschriebenes

CRPS

jedenfalls zum Zeitpunkt der Begut achtung nicht bestätigen. Nach Einschätzung der Gutachter können die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nur partiell mit den organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen erklärt werden. Es ist daher eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen (E. 1.3 hiervor). Diese hat nach den für psy chi sche Fehlentwicklungen nach einem Unfall gelt enden Grundsätzen zu erfol gen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin verunfallte am 1 2. September 2006 zu Hause bei Umzugs arbeiten . Sie gab am 3. Oktober 2006 gegenüber der Beschwerdegegne rin zu den Umstän den des Unfalles schriftlich an , der Boden des Wohnh auses sei gestrichen gewesen und es sei eine provisorische Brücke erstellt worden. Sie habe sich mit drei Flaschen unter dem Arm vom Keller über die Brücke , die instabil gewesen sei, Richtung Lift begeben. Plötzlich sei sie in eine Rechts schieflage geraten, ausgerutscht und auf den gestrichenen Boden gefallen. Sie se i auf der noch nassen Farbe ausgerutscht. Ihr linker Fuss sei mit einem Kra chen unter die Brücke geraten, wo er stecken geblieben sei. Sie habe versucht, ihren Fuss langsam wieder herauszuziehen. Beim Anblick des Fusses sei ihr übel geworden. Er sei um zirka 60° nach links verdreht gewesen ( Urk. 7/2 S. 3).

Das Unfallereignis ist

rechtsprechungsgemäss

als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. 5.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.3

Von den genannten Kriterien ist vorliegend einzig das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen als erfüllt anzusehen.

Dagegen fehlt es namentlich an beson ders dramatischen Begleitumständen oder einer besonder en Eindrücklichkeit des Unfalls, an einer besonderen Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen

wie auch

an einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und an einem schwierigen Heilungsverlauf . Auch fehlen Anhaltspunkte für eine ärztli che Fehlbehandlung. Da nur eines der genannten Kriterien erfüllt ist, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objekti vierbaren beziehungsweise allfälligen psychisch bedingten Beschwerden mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. 6. 6.1

Nachfolgend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 1 UVG zu bestimmen .

Nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherer im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). 6.2

Die Beschwerdegegnerin stellte auf ein Valideneinkommen von Fr. 78‘934.-- ab , welches sie anhand von Tabellenlöhnen ermittelte ( Urk. 2 S. 15 E. 5b ii).

Die Beschwerdeführerin war bis im Januar 2005 über die

L.___ in M.___ selbständig erwerbend als Innenarchitektin tätig ( vgl. Urk. 7/172 S. 8). Nach dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug)

liegt das

in den Jahren 2000 bis 2004 aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Erwerbseinkom men

zwischen Fr. 24‘000.-- und Fr. 108‘568.-- ( Urk. 7/151 S. 3) .

Die Beschwer deführerin gab dazu an, sie habe ihr Arbeitspensum gesteigert und Aufbauarbeit geleistet ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.1.4). Nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit war sie im April 2006 kurzzeitig bei der Y.___ in Z.___

im Bereich Beratung, Planung und Verkauf ange stellt (vgl. Urk. 7/172 S. 1-2 ).

Das

aus der selbständigen Tätigkeit

ausgewiesene Einkommen weist starke Schwankungen auf. Das Valideneinkommen

lässt sich daher nicht anhand des IK-Auszug es bestimmen . Die Anstellung bei der Y.___ im April 2006 wurde sodann

nach wenigen Tagen wieder beendet , weshalb auch nicht auf das aus diese r Tätigkeit mutmasslich erzielbare Einkommen ab gestellt werden . Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. 6.3

Nach LSE 2010 S. 31 Tabelle T7S wird für die unter Ziff. 30 genannten Arbeiten

(p lanen, konstruieren, zeichnen, gestalten mit Anforderungsniveau 1 und 2 ein Einkommen von Fr. 6‘250.-- pro Monat ausgewiesen. Die genannten Arbeiten liegen im Bereich der früheren beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Innenarchitektin und Dekorationsnäherin , wofür die Beschwerdeführerin über eine langjährige Berufserfahrung verfügt ( vgl. Urk. 7/172 S. 8).

Bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 95 Tabelle B10.2) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von rund

Fr. 78‘969.-- ( Fr. 6‘250.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01). 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die ent sprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5

Nach den medizinischen Abklärungen ist der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit vollzeitig möglich . Da ihr in ihrem früheren Arbeitsumfeld eine beratende Tätigkeit und Büroarbeiten

möglich sind , kann erneut

auf LSE 2010 S. 31 Tabelle T7S Ziff. 30 abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend , es sei stattdessen auf Ziff. 27 von Tabelle T7S und dabei auf das

tiefere Anforderungsniveau 3 abzustellen ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 6.3). Nach dem in den medizinischen Akten beschriebenen Belastungsprofil sind der Beschwerde führerin in ihrem früheren Arbeitsumfeld beratende und planerische Arbeiten möglich. Sie ist nicht zwingend auf eine reine Verkaufstätigkeit angewiesen. A ufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen und des Alters der Beschwerdeführerin ist ein Abzug vom genannten Tabellenlohn von gesamthaft 5 %

gerechtfertigt . Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 5 % , welcher unter der Grenze von 10 %

nach

Art. 18

Abs. 1 UVG liegt. 7.

7.1

Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung.

Dr. I.___ und Dr. J.___ legten im orthopädischen Gutachten vom 1 1. Juli 2011 dar, dass aus orthopädischer Sicht bei einer leicht- bis mässiggradigen Arthrose des oberen Sprunggelenks der Integritätsschaden mit 15 % zu veran schlagen ist. D ie Gutachter legten dabei dar, dass und warum die geklagte chro nische Schmerzproblematik bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 3.6). Soweit die Beschwerdeführerin über nicht objektivierbare Schmerzen klagt , fehlt es denn auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid daher zu Recht auf das orthopädische Gutachten und damit auf einen Integritätsschaden auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % ab. 7.2

Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente be steht und von einer Integritätseinbusse von 15 % auszugehen ist . Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger MO/MA/MTversandt

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1944, war bis Januar 2005 selbständig erwer bend als Innenarchitektin tätig ( Urk. 7/172 S. 8 ) . Nach einer Anstellung bei der Y.___ in Z.___ im April 2006 ( Urk. 7/151 S. 2 , Urk. 7/172 S. 1 f. )

bezog sie Taggelder

der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/151 S. 3) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 1 2. September 2006 bei eine m Sturz Frakturen am linken Sprunggelenk zuzog ( Urk. 7/1 Ziff.

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zu sammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich orga nisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5 b/ bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlichen unfall kausalen , aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszu gehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6, 117 V 369 E. 4, 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehl entwicklungen nach einem Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet wird (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 2.

2.1

Strittig sind

ein allfälliger Anspruch d e r Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. 2.2

Die Beschwerd egegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid ein en Invaliditätsgrad von 8.85 %

und verneinte einen Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 S. 16 E. 5d). Weiter bestätigte sie einen Integritätsschaden von 15 % ( Urk. 2 S. 17 E. 6 e). 2.3

Die Beschwerdeführerin

machte geltend , es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 108‘000.-- auszugehen , womit sie Anspruch auf eine Invalidenrente ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % habe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 ). Sie habe ihr Geschäft per 3 1. Januar 2005 aufgegeben und ab Februar 2005 Arbeitslo sen entschädigung bezogen. Diese habe sich auf einem versicherten Verdienst von damals maximal Fr. 106‘800.-- berechnet . In dem per 1. April 2006 mit der Y.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei ein Brut tolohn von Fr. 8‘000.-- x 13 vereinbart worden, was einem versicherten Ver dienst von Fr. 104‘000.-- entspreche ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.1.5).

Bezüglich des Integritätsschadens gehe Kreisarzt Dr. A.___ von einem S chaden v on 20 % aus. Im orthopädischen Gutachten werde der Schaden mit 15 % be urteilt.

Auch wenn nicht von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom oder neuropathischen Schmerzen auszugehen sei, seien die unfallbedingten Schmerzen gestützt auf die Schwere des Unfallereignisses erklärbar und bei der Höhe des Integritätsschadens zu berücksichtigen. Es sei von einem Integritäts schaden von 20 % auszugehen ( Urk. 1 7 f. Ziff. 5). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 1 2. September 2006 eine Trimalleolarfraktur am linken Sprunggelenk ( Urk. 7/48 S. 3, vgl. auch den Operationsbericht vom 1 5. September 2006, Urk. 7/6 ).

Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, speziell Rheumaerkrankungen, Rheumazentrum C.___ , führte in einem Bericht vom 6. Juni 2007 ( Urk. 7/28) aus, die Beschwerdeführerin habe weiterhin deutliche Schmerzen im Bereich des linken Knöchels und Unterschen kels. Die Schwellung sei im Verlauf des Tages zunehmend und druckdolent . Bei der Untersuchung vom 3 1. Mai 2007 morgens hätten lediglich ein geringgradi ges Knöchelödem und eine Schwellung im distalen Unterschenkel bestanden. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an die Reposition und Osteosyn these des linken Knöchels ein

complex regional pain

syndrome

( CRPS ) I en t wickelt, welches unter Micalacic und Entlastung zurückgegangen sei . Nach der Materialentfernung am 1 1. April 2007 hab eine deutlich verbesserte Trophik bestanden (S. 1 f.). 3. 2

SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte in einem Bericht vom 2 3. Oktober 2007 ( Urk. 7/40) aus, die Beschwerdeführerin klage über eine erhebliche Schmerzsymptomatik ausgehend vom Knöchelbereich links mit Ausstrahlung ins ganze linke Bein. Daneben habe sie auch Beschwerden im rechten Kniegelenk, welche durch eine Überlastung und eine Fehlbelastung ausgelöst worden seien. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei nur mässig eingeschränkt. Rein klinisch fehlten Hinweise auf einen Morbus Sudeck . Radiologisch seien die Frakturen in guter Stellung abge heilt (S. 4 Ziff. 5).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei er gezwungen, lediglich den Zu stand der Knöchelregion links zu berücksichtigen. Er abstrahiere Beschwerden von Sei ten einer Polymyalgie und auch der psychischen Seite. Aufgrund der objek tivierbaren klinischen und radiologischen Befunde ergebe sich folgendes Zu mutbarkeitsprofil : Der Beschwerdeführerin sei eine wechselbelastende, teils ste hende, teils sitzende Tätigkeit zumutbar . Nach einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten halbtags, er schlage November bis Dezember 2007 vor, sei eine geeig ne te Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Dies sei ab dem 1. Januar 2008 der Fall (S. 5).

3.3

Dr. med. E.___ , Oberärztin, und Dr. med. F.___ , Chefarzt, Zentrum für Fusschirurgie, G.___ , nannten in einem Bericht vom 2 4. Januar 2008 ( Urk. 7/53 ) als Diagnosen (S. 1): - ausgeprägte neuropathische Schmerzen am oberen Sprunggelenk links - schmerzhafte Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks links bei/mit - Status nach Trimalleolar -Luxationsfraktur links ( erstgradig offene Ver letzung im Bereich des Malleolus

medialis ) mit - mehrfragmentärer Fraktur der Fibula Typ Weber-C - Fraktur des Malleolus

medialis - Abriss des Volkmann’schen -Dreieckes - ossärem Ausriss der vorderen Syndesemose mit Zertrümmerung der knö chernen Anteile - vollständiger Ruptur der Gelenkkapsel, insbesondere im gesamten vent ralen, anteromedialen und anterolateralen Anteil - Status nach offener Reposition und Osteosynthese - Naht der Gelenkkapsel - Status nach Entwicklung einer Sudeck-Dystrophie 1.-2.° zirka zehn Wochen postoperativ

Dr. E.___ und Dr. F.___ führten weiter aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 1 2. September 2006 eine komplizierte trimalleoläre

Sprunggelenks frak tur links zugezogen, welche gleichentags offen reponiert und osteosynthe tisch versorgt worden sei. Ab Januar 2007 seien Schmerzen im gesamten linken Bein aufgetreten, teilweise verbunden mit Gefühlsstörungen. Die Beschwerden liessen sich nicht objektivieren (S. 1 f.). Bei der Untersuchung im Sitzen bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes (S. 2 Mitte).

Postoperativ habe sich eine Sudeck-Dystrophie 1. bis 2. Grades entwickelt. Trotz Metallentfernung hätten sich die Schmerzen im linken Fuss nicht gebessert. Die Beschwerdeführerin sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Radiologisch liessen sich die angegebenen Beschwerden nicht objektivieren. Man nehme jedoch an, dass es im Rahmen des schweren Distorsionstraumas zu einer Mitverletzung be ziehungsweise einer Distorsion sämtlicher Nerven des Fusses gekommen sei, womit die Beschwerden vereinbar seien. Die Beschwerdeführerin sei bisher als Innenarchitektin tätig gewesen und auf das Begehen von Baustellen angewiesen (S. 2 unten). 3.4

Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in einem Bericht vom 2 2. Juli 2008 ( Urk. 7/70) fest, die Schmerzsituation sei von ver schiedener Seite angegangen worden . Wesentliche pathologische Befunde seien nicht erhoben worden. A ls Diagnosen resultierten eine Situation nach in guter Stellung konsolidierter Trimal leolarfraktur

bei leichten posttraumatischen dege nerativen Veränderungen (beginnende arthrotische Zeichen) und entsprechen den Schmerzen, gemischt mit neuropathischen Schm erzen. In den letzten Monaten sei keine wesentliche Verbesserung der Situation erreicht worden. Bildgebend bestünden leichte posttraumatische degenerative Veränderungen des oberen und unteren Sprunggelenks bei erhaltener Gelenkstellung und Anatomie nach konsolidierter Trimalleolarfraktur und Metallentfernung (S. 5).

Er

habe auf dem Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt, ob wohl der Beschwerdeführerin im Innenarchitektenbereich grundsätzlich Bürotä tigkeiten möglich seien. Sie sei bezüglich Baustellenbesuche, Besichtigungen vor Ort, Materialevaluationen im Gelände etc. eingeschränkt. Bezüglich des lin ken oberen Sprunggelenkes seien wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig möglich. Zusatzbelastungen seien vereinzelt möglich. Für kurze Strecken sei eine Belastung von 10 kg und statisch von 15 kg vereinzelt mög lich. Stehen sei ohne ausschliessliche Belastung des linken Beines und Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, bei möglichst freier Arbeitsposition möglich. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das linke Bein, bodennahe, kauernde und kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen und Leitern- und Gerüstarbeiten sowie Gehen ausschli esslich auf unebenem Untergrund. Weiter seien Schläge und Vibrationen zu vermeiden (S. 6).

Dr. A.___

beurteilte den Integritätsschaden dahingehend , unter Berücksich tigung der eher diskreten posttraumatisch en, degenerativen Veränderungen

sowie der neuropathischen und auch degenerativ posttraumatisch bedingten Schmerzen und der Funktionseinschränkung sei ein Schaden

- bei heute gross zügiger Einschätzung - von 20 % gerechtfertigt. Eine Arthrodese sei damit bereits mitberücksichtigt ( Urk. 7/69 S. 1). 3.5

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in einem Bericht vom 2 8. Oktober 2009 ( Urk. 7/82) aus, es habe sich ein CRPS mit geringen dystrophen Veränderungen, aber ausgeprägten Beschwerden entwickelt. Nach neurologischer Abklärung finde sich keine periphere Neuro pathie. Es bleibe bei der Diagnose von neuropathischen Schmerzen. Klinisch sei die Trophik des Fusses gut. Die Temperatur des Fus ses sei kaum verändert (S. 5). 3.6

Die SU VA veranlasste in der Folge ein orthopädische s und ein neurologische s

Gutachten . Das orthopädische Teilgutachten datiert vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 7/133 S.

19-39) und ist von Dr. med. I.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. J.___ , Oberarzt, Orthopädische Klinik, Kantonsspital N.___ , un terzeichnet. Das neurologische Teilg utachten von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, datiert vom 2 3. September 2011 ( Urk. 7/133 S. 1-17).

Dr. I.___ und Dr. J.___

bestätigten im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/133 S. 13 39)

gestützt auf die Untersuchungen vom 5. Mai 2011 (S. 19)

einen Status nach

einer Trimalleolarfraktur links (vgl. S. 34 Ziff.

E. 4 und 9, Urk. 7/3 S. 1).

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und

veranlasste ein neurolo gisches und ein orthopädisches Gutachten ( Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 2. April 2012 sprach die SUVA der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 15 %

eine Integritätsentschädigung von Fr. 16‘020.-- zu und verneinte einen Re ntenanspruch ( Urk. 7/148 S. 1 f .). Die SUVA verrechnete die Integri täts ent schädigung in der Verfügung mit einem der Versicherten ausgerichtete n

Rentenvorschuss

in Höhe von Fr. 17‘000.-- und forderte sie auf, den noch offe nen Betrag von Fr. 980.-- zurückzuerstatten ( Urk. 7/148 S. 3). Die gegen die Ver fü gung vom 2. April 2012 erhobene Einsprache der Versicherten ( Urk. 7/149, Urk. 7/170) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 4. März 2013 ( Urk. 7/176 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte am 1 7. April 2013 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zuzusprechen. Weiter sei ihr eine Integritätsentschä digung gestützt auf einen Integritätsschaden von 20 % zuzusprechen. Eventuell sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine entsprechende UVG-Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 4.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde nach d em Unfall vom 1 2. September 2006 ein CRPS diagnostiziert.

Beim CRPS handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für die Extremitäten betreffende Krankheitsbilder, die sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegeta tiven Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I (sympathische Algodystrophie , Sudeck-Syndrom; früher : sympathische Reflexdystrophie) stellt eine Erkrankung der Extremität dar, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervati onsgebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler Radius fraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden oder ohne nachvollziehbare Ursache vor und wird in drei Stadien eingeteilt (I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophi e; III: Atrophie [irreversibel]). Das CRPS II (früher : Kausalgie) bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sym pathischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion (häufig Hyperkompression). Klinische Symptome des CRPS sind schwer lokali sierbare brennende Schmerzen (zum Beispiel Allodynie , Hyperalgesie) zusam men mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekret ionsstörung , eventuell trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum) , sensiblen und motorischen Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose und Funktionsverlust kommen. Das CRPS gehört zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologi schen Erkrankungen und stellt mithin einen organischen beziehungsweise kör perlichen Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_955/2008 vom 2 9. April 2009 E. 6 mit Hinweisen).

E. 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die orthopädischen und neurologischen Gutachter Dr. I.___ und Dr. J.___ sowie Dr. K.___

konnten ein nach dem Unfall vom 1 2. September 2006

in den medizinischen Akten beschriebenes

CRPS

jedenfalls zum Zeitpunkt der Begut achtung nicht bestätigen. Nach Einschätzung der Gutachter können die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nur partiell mit den organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen erklärt werden. Es ist daher eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen (E. 1.3 hiervor). Diese hat nach den für psy chi sche Fehlentwicklungen nach einem Unfall gelt enden Grundsätzen zu erfol gen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin verunfallte am 1 2. September 2006 zu Hause bei Umzugs arbeiten . Sie gab am 3. Oktober 2006 gegenüber der Beschwerdegegne rin zu den Umstän den des Unfalles schriftlich an , der Boden des Wohnh auses sei gestrichen gewesen und es sei eine provisorische Brücke erstellt worden. Sie habe sich mit drei Flaschen unter dem Arm vom Keller über die Brücke , die instabil gewesen sei, Richtung Lift begeben. Plötzlich sei sie in eine Rechts schieflage geraten, ausgerutscht und auf den gestrichenen Boden gefallen. Sie se i auf der noch nassen Farbe ausgerutscht. Ihr linker Fuss sei mit einem Kra chen unter die Brücke geraten, wo er stecken geblieben sei. Sie habe versucht, ihren Fuss langsam wieder herauszuziehen. Beim Anblick des Fusses sei ihr übel geworden. Er sei um zirka 60° nach links verdreht gewesen ( Urk. 7/2 S. 3).

Das Unfallereignis ist

rechtsprechungsgemäss

als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. 5.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.3

Von den genannten Kriterien ist vorliegend einzig das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen als erfüllt anzusehen.

Dagegen fehlt es namentlich an beson ders dramatischen Begleitumständen oder einer besonder en Eindrücklichkeit des Unfalls, an einer besonderen Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen

wie auch

an einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und an einem schwierigen Heilungsverlauf . Auch fehlen Anhaltspunkte für eine ärztli che Fehlbehandlung. Da nur eines der genannten Kriterien erfüllt ist, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objekti vierbaren beziehungsweise allfälligen psychisch bedingten Beschwerden mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. 6.

E. 6 S. 1). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 zugestellt ( Urk. 9). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Be schwerdeführerin i m

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Verfü gung vom 8. Oktober 2009 ab dem 1. September 2007 eine ganze und für die Zeit vom

1. April bis zum 3 0. Juni 2008 bei einem In validitätsgrad von 57 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Gegen die Verfügung der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin am 1 1. November 2009 B eschwerde beim So zial ver sicherungsg ericht erhoben . Das unter der Nr. IV.2009.01094 angelegte Ver fah ren wurde mit Gerichtsv erfügung vom 6. Mai 2011 sistiert. Über die Be schwerde vom

E. 6.1 Nachfolgend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 1 UVG zu bestimmen .

Nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherer im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art.

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin stellte auf ein Valideneinkommen von Fr. 78‘934.-- ab , welches sie anhand von Tabellenlöhnen ermittelte ( Urk. 2 S. 15 E. 5b ii).

Die Beschwerdeführerin war bis im Januar 2005 über die

L.___ in M.___ selbständig erwerbend als Innenarchitektin tätig ( vgl. Urk. 7/172 S. 8). Nach dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug)

liegt das

in den Jahren 2000 bis 2004 aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Erwerbseinkom men

zwischen Fr. 24‘000.-- und Fr. 108‘568.-- ( Urk. 7/151 S. 3) .

Die Beschwer deführerin gab dazu an, sie habe ihr Arbeitspensum gesteigert und Aufbauarbeit geleistet ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.1.4). Nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit war sie im April 2006 kurzzeitig bei der Y.___ in Z.___

im Bereich Beratung, Planung und Verkauf ange stellt (vgl. Urk. 7/172 S. 1-2 ).

Das

aus der selbständigen Tätigkeit

ausgewiesene Einkommen weist starke Schwankungen auf. Das Valideneinkommen

lässt sich daher nicht anhand des IK-Auszug es bestimmen . Die Anstellung bei der Y.___ im April 2006 wurde sodann

nach wenigen Tagen wieder beendet , weshalb auch nicht auf das aus diese r Tätigkeit mutmasslich erzielbare Einkommen ab gestellt werden . Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.

E. 6.3 Nach LSE 2010 S. 31 Tabelle T7S wird für die unter Ziff.

E. 6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die ent sprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 6.5 Nach den medizinischen Abklärungen ist der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit vollzeitig möglich . Da ihr in ihrem früheren Arbeitsumfeld eine beratende Tätigkeit und Büroarbeiten

möglich sind , kann erneut

auf LSE 2010 S. 31 Tabelle T7S Ziff.

E. 11 . Novem ber 2009 wurde mit Urteil vom heutigen Tag

ent schie den. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art.

E. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art.

E. 19 Abs. 1 UVG).

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art.

E. 24 Abs. 1 UVG).

E. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger MO/MA/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00092 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

25. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Ineichen

Lischer

Zemp , Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1944, war bis Januar 2005 selbständig erwer bend als Innenarchitektin tätig ( Urk. 7/172 S. 8 ) . Nach einer Anstellung bei der Y.___ in Z.___ im April 2006 ( Urk. 7/151 S. 2 , Urk. 7/172 S. 1 f. )

bezog sie Taggelder

der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/151 S. 3) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 1 2. September 2006 bei eine m Sturz Frakturen am linken Sprunggelenk zuzog ( Urk. 7/1 Ziff. 4 und 9, Urk. 7/3 S. 1).

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und

veranlasste ein neurolo gisches und ein orthopädisches Gutachten ( Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 2. April 2012 sprach die SUVA der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 15 %

eine Integritätsentschädigung von Fr. 16‘020.-- zu und verneinte einen Re ntenanspruch ( Urk. 7/148 S. 1 f .). Die SUVA verrechnete die Integri täts ent schädigung in der Verfügung mit einem der Versicherten ausgerichtete n

Rentenvorschuss

in Höhe von Fr. 17‘000.-- und forderte sie auf, den noch offe nen Betrag von Fr. 980.-- zurückzuerstatten ( Urk. 7/148 S. 3). Die gegen die Ver fü gung vom 2. April 2012 erhobene Einsprache der Versicherten ( Urk. 7/149, Urk. 7/170) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 4. März 2013 ( Urk. 7/176 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte am 1 7. April 2013 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zuzusprechen. Weiter sei ihr eine Integritätsentschä digung gestützt auf einen Integritätsschaden von 20 % zuzusprechen. Eventuell sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine entsprechende UVG-Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 1). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 zugestellt ( Urk. 9). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Be schwerdeführerin i m

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Verfü gung vom 8. Oktober 2009 ab dem 1. September 2007 eine ganze und für die Zeit vom

1. April bis zum 3 0. Juni 2008 bei einem In validitätsgrad von 57 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Gegen die Verfügung der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin am 1 1. November 2009 B eschwerde beim So zial ver sicherungsg ericht erhoben . Das unter der Nr. IV.2009.01094 angelegte Ver fah ren wurde mit Gerichtsv erfügung vom 6. Mai 2011 sistiert. Über die Be schwerde vom 11 . Novem ber 2009 wurde mit Urteil vom heutigen Tag

ent schie den. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zu sammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich orga nisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5 b/ bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlichen unfall kausalen , aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszu gehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6, 117 V 369 E. 4, 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehl entwicklungen nach einem Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet wird (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 2.

2.1

Strittig sind

ein allfälliger Anspruch d e r Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. 2.2

Die Beschwerd egegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid ein en Invaliditätsgrad von 8.85 %

und verneinte einen Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 S. 16 E. 5d). Weiter bestätigte sie einen Integritätsschaden von 15 % ( Urk. 2 S. 17 E. 6 e). 2.3

Die Beschwerdeführerin

machte geltend , es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 108‘000.-- auszugehen , womit sie Anspruch auf eine Invalidenrente ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % habe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 ). Sie habe ihr Geschäft per 3 1. Januar 2005 aufgegeben und ab Februar 2005 Arbeitslo sen entschädigung bezogen. Diese habe sich auf einem versicherten Verdienst von damals maximal Fr. 106‘800.-- berechnet . In dem per 1. April 2006 mit der Y.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei ein Brut tolohn von Fr. 8‘000.-- x 13 vereinbart worden, was einem versicherten Ver dienst von Fr. 104‘000.-- entspreche ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.1.5).

Bezüglich des Integritätsschadens gehe Kreisarzt Dr. A.___ von einem S chaden v on 20 % aus. Im orthopädischen Gutachten werde der Schaden mit 15 % be urteilt.

Auch wenn nicht von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom oder neuropathischen Schmerzen auszugehen sei, seien die unfallbedingten Schmerzen gestützt auf die Schwere des Unfallereignisses erklärbar und bei der Höhe des Integritätsschadens zu berücksichtigen. Es sei von einem Integritäts schaden von 20 % auszugehen ( Urk. 1 7 f. Ziff. 5). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 1 2. September 2006 eine Trimalleolarfraktur am linken Sprunggelenk ( Urk. 7/48 S. 3, vgl. auch den Operationsbericht vom 1 5. September 2006, Urk. 7/6 ).

Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, speziell Rheumaerkrankungen, Rheumazentrum C.___ , führte in einem Bericht vom 6. Juni 2007 ( Urk. 7/28) aus, die Beschwerdeführerin habe weiterhin deutliche Schmerzen im Bereich des linken Knöchels und Unterschen kels. Die Schwellung sei im Verlauf des Tages zunehmend und druckdolent . Bei der Untersuchung vom 3 1. Mai 2007 morgens hätten lediglich ein geringgradi ges Knöchelödem und eine Schwellung im distalen Unterschenkel bestanden. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an die Reposition und Osteosyn these des linken Knöchels ein

complex regional pain

syndrome

( CRPS ) I en t wickelt, welches unter Micalacic und Entlastung zurückgegangen sei . Nach der Materialentfernung am 1 1. April 2007 hab eine deutlich verbesserte Trophik bestanden (S. 1 f.). 3. 2

SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte in einem Bericht vom 2 3. Oktober 2007 ( Urk. 7/40) aus, die Beschwerdeführerin klage über eine erhebliche Schmerzsymptomatik ausgehend vom Knöchelbereich links mit Ausstrahlung ins ganze linke Bein. Daneben habe sie auch Beschwerden im rechten Kniegelenk, welche durch eine Überlastung und eine Fehlbelastung ausgelöst worden seien. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei nur mässig eingeschränkt. Rein klinisch fehlten Hinweise auf einen Morbus Sudeck . Radiologisch seien die Frakturen in guter Stellung abge heilt (S. 4 Ziff. 5).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei er gezwungen, lediglich den Zu stand der Knöchelregion links zu berücksichtigen. Er abstrahiere Beschwerden von Sei ten einer Polymyalgie und auch der psychischen Seite. Aufgrund der objek tivierbaren klinischen und radiologischen Befunde ergebe sich folgendes Zu mutbarkeitsprofil : Der Beschwerdeführerin sei eine wechselbelastende, teils ste hende, teils sitzende Tätigkeit zumutbar . Nach einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten halbtags, er schlage November bis Dezember 2007 vor, sei eine geeig ne te Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Dies sei ab dem 1. Januar 2008 der Fall (S. 5).

3.3

Dr. med. E.___ , Oberärztin, und Dr. med. F.___ , Chefarzt, Zentrum für Fusschirurgie, G.___ , nannten in einem Bericht vom 2 4. Januar 2008 ( Urk. 7/53 ) als Diagnosen (S. 1): - ausgeprägte neuropathische Schmerzen am oberen Sprunggelenk links - schmerzhafte Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks links bei/mit - Status nach Trimalleolar -Luxationsfraktur links ( erstgradig offene Ver letzung im Bereich des Malleolus

medialis ) mit - mehrfragmentärer Fraktur der Fibula Typ Weber-C - Fraktur des Malleolus

medialis - Abriss des Volkmann’schen -Dreieckes - ossärem Ausriss der vorderen Syndesemose mit Zertrümmerung der knö chernen Anteile - vollständiger Ruptur der Gelenkkapsel, insbesondere im gesamten vent ralen, anteromedialen und anterolateralen Anteil - Status nach offener Reposition und Osteosynthese - Naht der Gelenkkapsel - Status nach Entwicklung einer Sudeck-Dystrophie 1.-2.° zirka zehn Wochen postoperativ

Dr. E.___ und Dr. F.___ führten weiter aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 1 2. September 2006 eine komplizierte trimalleoläre

Sprunggelenks frak tur links zugezogen, welche gleichentags offen reponiert und osteosynthe tisch versorgt worden sei. Ab Januar 2007 seien Schmerzen im gesamten linken Bein aufgetreten, teilweise verbunden mit Gefühlsstörungen. Die Beschwerden liessen sich nicht objektivieren (S. 1 f.). Bei der Untersuchung im Sitzen bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes (S. 2 Mitte).

Postoperativ habe sich eine Sudeck-Dystrophie 1. bis 2. Grades entwickelt. Trotz Metallentfernung hätten sich die Schmerzen im linken Fuss nicht gebessert. Die Beschwerdeführerin sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Radiologisch liessen sich die angegebenen Beschwerden nicht objektivieren. Man nehme jedoch an, dass es im Rahmen des schweren Distorsionstraumas zu einer Mitverletzung be ziehungsweise einer Distorsion sämtlicher Nerven des Fusses gekommen sei, womit die Beschwerden vereinbar seien. Die Beschwerdeführerin sei bisher als Innenarchitektin tätig gewesen und auf das Begehen von Baustellen angewiesen (S. 2 unten). 3.4

Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in einem Bericht vom 2 2. Juli 2008 ( Urk. 7/70) fest, die Schmerzsituation sei von ver schiedener Seite angegangen worden . Wesentliche pathologische Befunde seien nicht erhoben worden. A ls Diagnosen resultierten eine Situation nach in guter Stellung konsolidierter Trimal leolarfraktur

bei leichten posttraumatischen dege nerativen Veränderungen (beginnende arthrotische Zeichen) und entsprechen den Schmerzen, gemischt mit neuropathischen Schm erzen. In den letzten Monaten sei keine wesentliche Verbesserung der Situation erreicht worden. Bildgebend bestünden leichte posttraumatische degenerative Veränderungen des oberen und unteren Sprunggelenks bei erhaltener Gelenkstellung und Anatomie nach konsolidierter Trimalleolarfraktur und Metallentfernung (S. 5).

Er

habe auf dem Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt, ob wohl der Beschwerdeführerin im Innenarchitektenbereich grundsätzlich Bürotä tigkeiten möglich seien. Sie sei bezüglich Baustellenbesuche, Besichtigungen vor Ort, Materialevaluationen im Gelände etc. eingeschränkt. Bezüglich des lin ken oberen Sprunggelenkes seien wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig möglich. Zusatzbelastungen seien vereinzelt möglich. Für kurze Strecken sei eine Belastung von 10 kg und statisch von 15 kg vereinzelt mög lich. Stehen sei ohne ausschliessliche Belastung des linken Beines und Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, bei möglichst freier Arbeitsposition möglich. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das linke Bein, bodennahe, kauernde und kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen und Leitern- und Gerüstarbeiten sowie Gehen ausschli esslich auf unebenem Untergrund. Weiter seien Schläge und Vibrationen zu vermeiden (S. 6).

Dr. A.___

beurteilte den Integritätsschaden dahingehend , unter Berücksich tigung der eher diskreten posttraumatisch en, degenerativen Veränderungen

sowie der neuropathischen und auch degenerativ posttraumatisch bedingten Schmerzen und der Funktionseinschränkung sei ein Schaden

- bei heute gross zügiger Einschätzung - von 20 % gerechtfertigt. Eine Arthrodese sei damit bereits mitberücksichtigt ( Urk. 7/69 S. 1). 3.5

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in einem Bericht vom 2 8. Oktober 2009 ( Urk. 7/82) aus, es habe sich ein CRPS mit geringen dystrophen Veränderungen, aber ausgeprägten Beschwerden entwickelt. Nach neurologischer Abklärung finde sich keine periphere Neuro pathie. Es bleibe bei der Diagnose von neuropathischen Schmerzen. Klinisch sei die Trophik des Fusses gut. Die Temperatur des Fus ses sei kaum verändert (S. 5). 3.6

Die SU VA veranlasste in der Folge ein orthopädische s und ein neurologische s

Gutachten . Das orthopädische Teilgutachten datiert vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 7/133 S.

19-39) und ist von Dr. med. I.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. J.___ , Oberarzt, Orthopädische Klinik, Kantonsspital N.___ , un terzeichnet. Das neurologische Teilg utachten von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, datiert vom 2 3. September 2011 ( Urk. 7/133 S. 1-17).

Dr. I.___ und Dr. J.___

bestätigten im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/133 S. 13 39)

gestützt auf die Untersuchungen vom 5. Mai 2011 (S. 19)

einen Status nach

einer Trimalleolarfraktur links (vgl. S. 34 Ziff. 6.1 ). Die Gut achter führten weiter aus, die Beschwerdeführerin beric hte, dass sie seit der ini tialen Frakturversorgung an einem „non- stop p vorhandenen Schraubstockge fühl “ in der Knöchelregion links leide. Es komme zu plöt zlich einsetzenden, innerlichen, messerstichartigen Schmerzen (S. 31 Ziff. 3.1).

Die Beschwerdeführerin habe bis zum Unfall keine Beschwerden am linken obe ren Sprunggelenk gehab t . Ein vorangegangenes Trauma werde von ihr verneint und es seien diesbezüglich auch in den medizinischen Akten keine Anhalts punkte vorhanden. Eine bekannte Polymyalgie rheumatica sei zum Zeitpunkt des Unfalles asymptomatisch und unter Kontrolle gewesen. Aus orthopädischer Sicht habe eine derartige substantielle Verletzung durchaus das Potential , eine dauerhafte Schmerzhaftigkeit hervorzurufen. Aufgrund der erwähnten zeitlichen Koinzidenz des Unfalles mit dem Auftreten der Beschwerden seien sämtliche geäusserten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurück zuführen (S. 35 Ziff. 2). Die aktuell geschilderte S ymptomatik könne mit dem objektiven Ergebnis der klinischen Untersuchung sowie den erhobenen radiolo gischen Befunden aber nur partiell erklärt werden (S. 36 Ziff. 3). Eine Tendino pathie lasse sich anamnestisch sowie in der klinischen Untersuchung nicht objektivieren. Typischerweise würden Patienten mit einer posttraumatischen Arthrose an Anlaufschmerzen beim Gehen leiden, die sich auf Höhe des oberen Sprunggelenkes lokalisierten. Die Beschwerdeführerin gebe auf mehrmaliges Nachfragen jedoch an, dass die Beschwerden nicht in Zusammenhang mit einer Belastung stünden, sondern jederzeit auftreten könnten. Die Schmerzen seien auch nicht isoliert auf die Gelenkhöhe lokalisiert (S. 36 Ziff. 3.1 Mitte). Die klinische Untersuchung zeige eine gute passive, jedoch zur Gegenseite einge schränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks. Auch komme es bei der maximalen Dorsalextension zu einem auslösbaren Schmerz ventral über dem Spru nggelenk. Die erhobenen Befunde seien vereinbar mit einer posttraumati schen Arthrose, erklärten aber die Ausbreitung sowie das belastungsunabhän gige Auftreten der Beschwerden nicht. Die radiologische Untersuchung zeige einen noch regelrechten Gelenkspalt am oberen Sprunggelenk. Es seien aber leicht- bis mässiggradige degenerative Veränderungen am oberen Sprunggelenk erkennbar. Die Gutachter seien einverstanden mit der Beurteilung durch Dr. K.___ und hielten ein CRPS für sehr unwahrscheinlich. Auch eine neurogene Schmerzauslösung schein e im Einklang mit der Beurteilung durch Dr. K.___ nicht vorzuliegen (S. 36 f. Ziff.

3.1).

Zusammenfassend finde sich keine mögliche Ursache für

Beschwerden, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Die beklagten Beschwerden liessen sich aber nur partiell durch die klinischen und radiologischen Befunde der mässigen posttraumatischen Arthrose im oberen Sprunggelenk erklären. Die Intensität, die Schmerzausbreitung in die gesamte linke Extremität und die zeit liche Charakteristik der Beschwerden seien nicht typisch für eine rein arthro gen e Problematik oder eine Weichteilproblematik (S. 37 Ziff. 3.1). Aus rein orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführerin respektive einer Versicher ten mittleren Alters mit ähnlichen Unfallfolgen die Ausübung einer den Un fallfolgen angepassten Erwerbstätigkeit ganztags mit voller Leistung zugemutet werden (S. 38 Ziff. 6.2).

Aus orthopädischer Sicht sei der Integritätsschaden bei einer leicht- bis mässig gradigen Arthrose des oberen Sprunggelenks auf 15 % zu schätzen. Sollte es diesbezüglich im weiteren Verlauf zu einer fortschreitenden Arthrose am oberen Sprunggelenk kommen, müsste allenfalls eine Anpassung vorgenommen wer den. Die chronische Schmerzproblematik sei in der orthopädischen Beurteilung nicht berücksichtigt (S. 38 Ziff. 7). 3.7

Dr. K.___ führte im neurologischen Teilgutachten vom 2 3. September 2011 ( Urk. 7/1 33 S. 1 33) gestützt auf die Untersuchung vom 1 1. Januar 2011 (S. 1) aus, er könne keine trophischen Veränderungen der Haut erkennen. Ödeme be stünden keine. Bereits in früheren neurologischen Untersuchungen seien keine Nervenläsionen sicher festgestellt worden. E s sei zu erwägen, ob ein CRPS ( complex regional pain

syndrom ) vorgelegen hab e und aktuell noch vorliege und ob die Schmerzen einem neuropathis chen Schmerz entsprechen würden (S.

12 unten) . In den Akten sei erstmals im Januar 2007 der Verdacht auf einen Morbus Sudeck geäussert worden (S. 13). Er könne zum jetzigen Zeitpunkt ein komplexes regionales Schmerzsyndrom nicht mehr diagnostizieren. Auch ein neuropathischer Schmerz könne nicht angenommen werden. Aufgrund der neurologischen Befunde könne das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht genügend erklärt werden. Die geklagten Beschwerden könnten auch nur partiell durch die klinischen und radiologischen Befunde einer mässigen posttraumati schen Arthrose im oberen Sprunggelenk erklärt werden. Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine Infektion noch für eine Tendinopathie . Es bestehe die Möglichkeit einer Schmerzverarbeitungsstörung. Eine derartige Diagnose im Sinne eines somatoformen Schmerzes könne aber nur durch einen Psychiater gestellt werden.

Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lasse sich unter Würdigung des gesamten Beschwerdebildes nicht begründen. Insbesondere seien der Beschwerdeführerin Beratungs- und Planungstätigkeiten ohne relevante Einschränkung zumutbar (S. 14 f. ). 4. 4.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde nach d em Unfall vom 1 2. September 2006 ein CRPS diagnostiziert.

Beim CRPS handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für die Extremitäten betreffende Krankheitsbilder, die sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegeta tiven Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I (sympathische Algodystrophie , Sudeck-Syndrom; früher : sympathische Reflexdystrophie) stellt eine Erkrankung der Extremität dar, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervati onsgebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler Radius fraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden oder ohne nachvollziehbare Ursache vor und wird in drei Stadien eingeteilt (I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophi e; III: Atrophie [irreversibel]). Das CRPS II (früher : Kausalgie) bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sym pathischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion (häufig Hyperkompression). Klinische Symptome des CRPS sind schwer lokali sierbare brennende Schmerzen (zum Beispiel Allodynie , Hyperalgesie) zusam men mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekret ionsstörung , eventuell trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum) , sensiblen und motorischen Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose und Funktionsverlust kommen. Das CRPS gehört zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologi schen Erkrankungen und stellt mithin einen organischen beziehungsweise kör perlichen Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_955/2008 vom 2 9. April 2009 E. 6 mit Hinweisen). 4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die orthopädischen und neurologischen Gutachter Dr. I.___ und Dr. J.___ sowie Dr. K.___

konnten ein nach dem Unfall vom 1 2. September 2006

in den medizinischen Akten beschriebenes

CRPS

jedenfalls zum Zeitpunkt der Begut achtung nicht bestätigen. Nach Einschätzung der Gutachter können die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nur partiell mit den organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen erklärt werden. Es ist daher eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen (E. 1.3 hiervor). Diese hat nach den für psy chi sche Fehlentwicklungen nach einem Unfall gelt enden Grundsätzen zu erfol gen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin verunfallte am 1 2. September 2006 zu Hause bei Umzugs arbeiten . Sie gab am 3. Oktober 2006 gegenüber der Beschwerdegegne rin zu den Umstän den des Unfalles schriftlich an , der Boden des Wohnh auses sei gestrichen gewesen und es sei eine provisorische Brücke erstellt worden. Sie habe sich mit drei Flaschen unter dem Arm vom Keller über die Brücke , die instabil gewesen sei, Richtung Lift begeben. Plötzlich sei sie in eine Rechts schieflage geraten, ausgerutscht und auf den gestrichenen Boden gefallen. Sie se i auf der noch nassen Farbe ausgerutscht. Ihr linker Fuss sei mit einem Kra chen unter die Brücke geraten, wo er stecken geblieben sei. Sie habe versucht, ihren Fuss langsam wieder herauszuziehen. Beim Anblick des Fusses sei ihr übel geworden. Er sei um zirka 60° nach links verdreht gewesen ( Urk. 7/2 S. 3).

Das Unfallereignis ist

rechtsprechungsgemäss

als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. 5.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.3

Von den genannten Kriterien ist vorliegend einzig das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen als erfüllt anzusehen.

Dagegen fehlt es namentlich an beson ders dramatischen Begleitumständen oder einer besonder en Eindrücklichkeit des Unfalls, an einer besonderen Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen

wie auch

an einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und an einem schwierigen Heilungsverlauf . Auch fehlen Anhaltspunkte für eine ärztli che Fehlbehandlung. Da nur eines der genannten Kriterien erfüllt ist, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objekti vierbaren beziehungsweise allfälligen psychisch bedingten Beschwerden mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. 6. 6.1

Nachfolgend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 1 UVG zu bestimmen .

Nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherer im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). 6.2

Die Beschwerdegegnerin stellte auf ein Valideneinkommen von Fr. 78‘934.-- ab , welches sie anhand von Tabellenlöhnen ermittelte ( Urk. 2 S. 15 E. 5b ii).

Die Beschwerdeführerin war bis im Januar 2005 über die

L.___ in M.___ selbständig erwerbend als Innenarchitektin tätig ( vgl. Urk. 7/172 S. 8). Nach dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug)

liegt das

in den Jahren 2000 bis 2004 aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Erwerbseinkom men

zwischen Fr. 24‘000.-- und Fr. 108‘568.-- ( Urk. 7/151 S. 3) .

Die Beschwer deführerin gab dazu an, sie habe ihr Arbeitspensum gesteigert und Aufbauarbeit geleistet ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.1.4). Nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit war sie im April 2006 kurzzeitig bei der Y.___ in Z.___

im Bereich Beratung, Planung und Verkauf ange stellt (vgl. Urk. 7/172 S. 1-2 ).

Das

aus der selbständigen Tätigkeit

ausgewiesene Einkommen weist starke Schwankungen auf. Das Valideneinkommen

lässt sich daher nicht anhand des IK-Auszug es bestimmen . Die Anstellung bei der Y.___ im April 2006 wurde sodann

nach wenigen Tagen wieder beendet , weshalb auch nicht auf das aus diese r Tätigkeit mutmasslich erzielbare Einkommen ab gestellt werden . Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. 6.3

Nach LSE 2010 S. 31 Tabelle T7S wird für die unter Ziff. 30 genannten Arbeiten

(p lanen, konstruieren, zeichnen, gestalten mit Anforderungsniveau 1 und 2 ein Einkommen von Fr. 6‘250.-- pro Monat ausgewiesen. Die genannten Arbeiten liegen im Bereich der früheren beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Innenarchitektin und Dekorationsnäherin , wofür die Beschwerdeführerin über eine langjährige Berufserfahrung verfügt ( vgl. Urk. 7/172 S. 8).

Bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 95 Tabelle B10.2) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von rund

Fr. 78‘969.-- ( Fr. 6‘250.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01). 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die ent sprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5

Nach den medizinischen Abklärungen ist der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit vollzeitig möglich . Da ihr in ihrem früheren Arbeitsumfeld eine beratende Tätigkeit und Büroarbeiten

möglich sind , kann erneut

auf LSE 2010 S. 31 Tabelle T7S Ziff. 30 abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend , es sei stattdessen auf Ziff. 27 von Tabelle T7S und dabei auf das

tiefere Anforderungsniveau 3 abzustellen ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 6.3). Nach dem in den medizinischen Akten beschriebenen Belastungsprofil sind der Beschwerde führerin in ihrem früheren Arbeitsumfeld beratende und planerische Arbeiten möglich. Sie ist nicht zwingend auf eine reine Verkaufstätigkeit angewiesen. A ufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen und des Alters der Beschwerdeführerin ist ein Abzug vom genannten Tabellenlohn von gesamthaft 5 %

gerechtfertigt . Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 5 % , welcher unter der Grenze von 10 %

nach

Art. 18

Abs. 1 UVG liegt. 7.

7.1

Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung.

Dr. I.___ und Dr. J.___ legten im orthopädischen Gutachten vom 1 1. Juli 2011 dar, dass aus orthopädischer Sicht bei einer leicht- bis mässiggradigen Arthrose des oberen Sprunggelenks der Integritätsschaden mit 15 % zu veran schlagen ist. D ie Gutachter legten dabei dar, dass und warum die geklagte chro nische Schmerzproblematik bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 3.6). Soweit die Beschwerdeführerin über nicht objektivierbare Schmerzen klagt , fehlt es denn auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid daher zu Recht auf das orthopädische Gutachten und damit auf einen Integritätsschaden auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % ab. 7.2

Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente be steht und von einer Integritätseinbusse von 15 % auszugehen ist . Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger MO/MA/MTversandt