Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___
war im Rahmen einer Arbeitsvermittlung durch die Y.___ AG ab dem 16. August 2012 als Metallbauer für die Z.___ AG
tätig und war bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 27. August 2012 beim Schneiden mit einem Gewindeschneidautomaten ein Metallstü ck auf das linke Handgelenk fiel und er sich dabei ein e Prellung am linken Handgelenk zuzog (Urk. 6/ 1 und Urk. 6/7). Die SUVA kam für die Heil behandlung auf und richtete Tagg elder aus. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 stellte sie diese Leistungen per 31 . Dezember 2012 ein,
da die in jenem Zeit punkt noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern aus schliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 6/35 und Urk. 6/37). Mit Einsprache vom 11. Januar 2013 (Urk. 6/38), ergänzt mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (Urk. 6/42), machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, die noch geklagten Beschwerden seien auf ein Unfallereignis zurückzuführen, welches sich im Juni 1990 ereignet habe. Mit Entscheid vom 15. März 2013 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 6/47). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
15. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm wei terhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vo rnahme weitere r Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2013 beantragte die SUVA die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 27. Mai 2013
wurde dem Beschwerde führer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versiche rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hie r bei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine). 2. 2.1
Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ hielt die SUVA verfü gungsweise fest, die aktuell noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 27. August 2012 zurückzuführen, sondern seien aus schliesslich krankhafter Natur (Urk. 6/35). Im angefochtenen Entscheid wurde sodann erwogen, aus dem im Einspracheverfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. B.___ vom 12. Februar 2013 gehe nicht hervor, dass der Status quo sine bezüglich des Unfalls vom 27. August 2012 nicht erreicht sei. Gemäss dem UVG-Arztzeugnis des Dr. med. C.___ vom 25. Juni 1990 sei der Beschwerde führer am 20. Juni 1990 von einer Leiter auf den linken Ellbogen gestürzt und es sei die Diagnose "Distaler Oberarm/Ellbogenkontusion links" gestellt worden. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 1990 am rechten Daumen verletzt habe. Dass sich der Versicherte im Juni 1990 am linken Handgelenk verletzt hätte, sei indes nicht ersichtlich. Der Darstellung im Bericht des Dr. B.___ vom 12. Februar 2013, wonach die vom Beschwerde führer geklagten Handgelenksbeschwerden links auf die Unfälle vom Juni 1990 zurückzuführen seien, könne daher nicht gefolgt werden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, der behandelnde Arzt Dr. B.___ habe dafürgehalten, dass die heute noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse von Juni 1990 zurückzuführen seien, weil die Möglichkeit einer nicht traumatischen Ruptur des SL-Bandes in der Fachliteratur nicht erwähnt werde und auch keine Hin weise für eine mögliche Kristallarthropathie zu finden seien. Entsprechend sei die SUVA leistungspflichtig (Urk. 1). 3.
3.1
Nach dem Unfall vom 27. August 2012 begab sich der Beschwerdeführer am 10. September 2011 zu Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medi zin FMH, in Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztzeugnis vom 16. November 2012 als objektiven Befund eine
Druckdolenz im Bereich des processus
sty loideus
radialis, einen negativen Finkelstein, keine Schwellung sowie keine Fraktur fest und
stellte die Diagnose einer aktivierten Handgelenksarthrose nach Trauma (Urk. 6/26). 3.2
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___ vom 30. November 2012 wurde gestützt auf ein CT des linken Handgelenks vom 2 1. September 2012 eine fortgeschrittene radiokarpale Arth ro se bei chronischer skapholunärer Dissoziation, alte r
Avulsion des Processus
styloideus
ulnae
und mehreren Kapselverkalkungen am dorsalen Radiokarpal gelenk
diagn o s tiziert . Es wurde ausgeführt, dass die Arthrose a ls Ursache der Beschwerden des P atienten anzusehen sei (Urk. 6/33) . 3.3
Gestützt auf die se medizinischen Akten kam der Kreisarzt Dr. A.___ am 18. Dezember 2012 zum Schluss, dass der Status quo sine spätestens mit der orthopädischen Abklärung im Spital E.___ am 27. November 2012 erreicht worden sei (Urk. 6/32), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird . 3.4
Es liegt somit kein auf das Unfallereignis vom 27. August 2012 zurückzu führender Gesundheitsschaden mehr vo r und
d ie Leistungseinstellung per 31. Dezem ber 2012 infolge Erreichens des Status quo sine ist nicht zu bean standen. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht indes einen Rückfall beziehungsweise Spätfolgen von früheren Unfällen geltend, indem er vorbringt, dass zwischen den heute geklagten Beschwerden und einem Unfallereignis vom Juni 1990 ein Kausalzu sammenhang bestehe. 4.2
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___ vom 9. Januar 2013 wurde d ie Diagnose eines SLAC- Wrist (scapho-lunate
advanced
collaps) Grad III bei Status nach SL-Bandruptur (Ruptur des skapholunären Bandes) gestellt. Es wurde ausgeführt, dass es sich aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde eindeutig um eine Traumafolge bei vor einigen Jahren nicht bemerkter SL-Bandruptur handle (Urk. 6/39).
Im
Bericht derselben Klinik vom 12. Februar 2013 wurde festgehalten, es lasse sich nicht evaluieren, ob es beim Unfallereignis im Juni 1990 zu einer SL-Bandruptur ge kommen sei. Es sei aber nahezu sicher, dass ein Trauma unbekannten Datums als Ursache festzuhalten sei (Urk. 6/41). 4.3
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20 . Juni 1990 von einer Leiter auf den linken Ellbogen gestürzt ist und sich dabei eine Prellung und eine Quetschung mit Bluterguss am linken Ellbogen zugezogen hat (Urk. 6/45 S. 6-7). Im Arztzeugnis vom 25. Juni 1990 hielt Dr. med. C.___ fest, es bestehe eine tiefe Blauverfärbung und eine Hämatombildung vom untersten Drittel des Oberarmes bis über den Ellbogen hinaus, vor allem auf der Dorsal-, aber auch auf der Volarseite . Klinisch liege ein Extensionsdefizit von 15-20° vor, während die Flexion lediglich 10° eingeschränkt sei. Es bestehe ein diskreter Gelenkserguss, aber kein Anhaltspunkt für eine ossäre Läsion im Be reich des Condylen und des Olecranons . Er stellte die Diagnose
„ Distaler Ober arm / Ellbogenkontusion links “ .
Dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Unfallereignis eine SL-Bandruptur zugezogen hätte, geht aus den Akten nicht hervor . Dies
liegt zwar durchaus im Bereich des Möglichen . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt jedoch für die Begründung eines Leistungsanspruchs der Unfallversicherung nicht .
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___
wird denn auch erwähnt, dass sich nicht evaluieren lasse, ob es bei diesem Unfallereignis zu einer SL-Bandruptur gekommen sei. Als nahezu sicher wird hingegen ein Trauma unbekannten Datums als Ursache für die aktu ellen Beschwerden festgehalten (Urk. 6/41).
Damit ist ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Juni 1990 aber nicht mit dem massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . 4.4
Beim Unfallereignis vom 25. Juni 1990 war der Daumen der rechten Hand betrof fen (Urk. 6/45 S. 3), weshalb ein Kausalzusammenhang zu den gegenwär tigen Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Handgelenk von Vornhe rein ausser Betracht fällt. 4.5
Nach dem Gesagten lässt sich zwischen d en aktuellen Beschwerden und den
bei den versicherten Unfällen im Juni 1990 erlittenen Gesundheitsschädigung en
kein
hinreichender Kausalzusammenhang erstellen.
Der angefochtene Ein sprache e nt scheid
ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 und Urk. 6/7). Die SUVA kam für die Heil behandlung auf und richtete Tagg elder aus. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 stellte sie diese Leistungen per 31 . Dezember 2012 ein,
da die in jenem Zeit punkt noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern aus schliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 6/35 und Urk. 6/37). Mit Einsprache vom 11. Januar 2013 (Urk. 6/38), ergänzt mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (Urk. 6/42), machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, die noch geklagten Beschwerden seien auf ein Unfallereignis zurückzuführen, welches sich im Juni 1990 ereignet habe. Mit Entscheid vom 15. März 2013 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 6/47).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versiche rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hie r bei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
15. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm wei terhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vo rnahme weitere r Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2013 beantragte die SUVA die Ab weisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ hielt die SUVA verfü gungsweise fest, die aktuell noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 27. August 2012 zurückzuführen, sondern seien aus schliesslich krankhafter Natur (Urk. 6/35). Im angefochtenen Entscheid wurde sodann erwogen, aus dem im Einspracheverfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. B.___ vom 12. Februar 2013 gehe nicht hervor, dass der Status quo sine bezüglich des Unfalls vom 27. August 2012 nicht erreicht sei. Gemäss dem UVG-Arztzeugnis des Dr. med. C.___ vom 25. Juni 1990 sei der Beschwerde führer am 20. Juni 1990 von einer Leiter auf den linken Ellbogen gestürzt und es sei die Diagnose "Distaler Oberarm/Ellbogenkontusion links" gestellt worden. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 1990 am rechten Daumen verletzt habe. Dass sich der Versicherte im Juni 1990 am linken Handgelenk verletzt hätte, sei indes nicht ersichtlich. Der Darstellung im Bericht des Dr. B.___ vom 12. Februar 2013, wonach die vom Beschwerde führer geklagten Handgelenksbeschwerden links auf die Unfälle vom Juni 1990 zurückzuführen seien, könne daher nicht gefolgt werden (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, der behandelnde Arzt Dr. B.___ habe dafürgehalten, dass die heute noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse von Juni 1990 zurückzuführen seien, weil die Möglichkeit einer nicht traumatischen Ruptur des SL-Bandes in der Fachliteratur nicht erwähnt werde und auch keine Hin weise für eine mögliche Kristallarthropathie zu finden seien. Entsprechend sei die SUVA leistungspflichtig (Urk. 1). 3.
3.1
Nach dem Unfall vom 27. August 2012 begab sich der Beschwerdeführer am 10. September 2011 zu Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medi zin FMH, in Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztzeugnis vom 16. November 2012 als objektiven Befund eine
Druckdolenz im Bereich des processus
sty loideus
radialis, einen negativen Finkelstein, keine Schwellung sowie keine Fraktur fest und
stellte die Diagnose einer aktivierten Handgelenksarthrose nach Trauma (Urk. 6/26). 3.2
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___ vom 30. November 2012 wurde gestützt auf ein CT des linken Handgelenks vom 2 1. September 2012 eine fortgeschrittene radiokarpale Arth ro se bei chronischer skapholunärer Dissoziation, alte r
Avulsion des Processus
styloideus
ulnae
und mehreren Kapselverkalkungen am dorsalen Radiokarpal gelenk
diagn o s tiziert . Es wurde ausgeführt, dass die Arthrose a ls Ursache der Beschwerden des P atienten anzusehen sei (Urk. 6/33) . 3.3
Gestützt auf die se medizinischen Akten kam der Kreisarzt Dr. A.___ am 18. Dezember 2012 zum Schluss, dass der Status quo sine spätestens mit der orthopädischen Abklärung im Spital E.___ am 27. November 2012 erreicht worden sei (Urk. 6/32), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird . 3.4
Es liegt somit kein auf das Unfallereignis vom 27. August 2012 zurückzu führender Gesundheitsschaden mehr vo r und
d ie Leistungseinstellung per 31. Dezem ber 2012 infolge Erreichens des Status quo sine ist nicht zu bean standen. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht indes einen Rückfall beziehungsweise Spätfolgen von früheren Unfällen geltend, indem er vorbringt, dass zwischen den heute geklagten Beschwerden und einem Unfallereignis vom Juni 1990 ein Kausalzu sammenhang bestehe. 4.2
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___ vom 9. Januar 2013 wurde d ie Diagnose eines SLAC- Wrist (scapho-lunate
advanced
collaps) Grad III bei Status nach SL-Bandruptur (Ruptur des skapholunären Bandes) gestellt. Es wurde ausgeführt, dass es sich aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde eindeutig um eine Traumafolge bei vor einigen Jahren nicht bemerkter SL-Bandruptur handle (Urk. 6/39).
Im
Bericht derselben Klinik vom 12. Februar 2013 wurde festgehalten, es lasse sich nicht evaluieren, ob es beim Unfallereignis im Juni 1990 zu einer SL-Bandruptur ge kommen sei. Es sei aber nahezu sicher, dass ein Trauma unbekannten Datums als Ursache festzuhalten sei (Urk. 6/41). 4.3
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20 . Juni 1990 von einer Leiter auf den linken Ellbogen gestürzt ist und sich dabei eine Prellung und eine Quetschung mit Bluterguss am linken Ellbogen zugezogen hat (Urk. 6/45 S. 6-7). Im Arztzeugnis vom 25. Juni 1990 hielt Dr. med. C.___ fest, es bestehe eine tiefe Blauverfärbung und eine Hämatombildung vom untersten Drittel des Oberarmes bis über den Ellbogen hinaus, vor allem auf der Dorsal-, aber auch auf der Volarseite . Klinisch liege ein Extensionsdefizit von 15-20° vor, während die Flexion lediglich 10° eingeschränkt sei. Es bestehe ein diskreter Gelenkserguss, aber kein Anhaltspunkt für eine ossäre Läsion im Be reich des Condylen und des Olecranons . Er stellte die Diagnose
„ Distaler Ober arm / Ellbogenkontusion links “ .
Dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Unfallereignis eine SL-Bandruptur zugezogen hätte, geht aus den Akten nicht hervor . Dies
liegt zwar durchaus im Bereich des Möglichen . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt jedoch für die Begründung eines Leistungsanspruchs der Unfallversicherung nicht .
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___
wird denn auch erwähnt, dass sich nicht evaluieren lasse, ob es bei diesem Unfallereignis zu einer SL-Bandruptur gekommen sei. Als nahezu sicher wird hingegen ein Trauma unbekannten Datums als Ursache für die aktu ellen Beschwerden festgehalten (Urk. 6/41).
Damit ist ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Juni 1990 aber nicht mit dem massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . 4.4
Beim Unfallereignis vom 25. Juni 1990 war der Daumen der rechten Hand betrof fen (Urk. 6/45 S. 3), weshalb ein Kausalzusammenhang zu den gegenwär tigen Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Handgelenk von Vornhe rein ausser Betracht fällt. 4.5
Nach dem Gesagten lässt sich zwischen d en aktuellen Beschwerden und den
bei den versicherten Unfällen im Juni 1990 erlittenen Gesundheitsschädigung en
kein
hinreichender Kausalzusammenhang erstellen.
Der angefochtene Ein sprache e nt scheid
ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 5 ). Am 27. Mai 2013
wurde dem Beschwerde führer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.
E. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00089 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
3. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___
war im Rahmen einer Arbeitsvermittlung durch die Y.___ AG ab dem 16. August 2012 als Metallbauer für die Z.___ AG
tätig und war bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 27. August 2012 beim Schneiden mit einem Gewindeschneidautomaten ein Metallstü ck auf das linke Handgelenk fiel und er sich dabei ein e Prellung am linken Handgelenk zuzog (Urk. 6/ 1 und Urk. 6/7). Die SUVA kam für die Heil behandlung auf und richtete Tagg elder aus. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 stellte sie diese Leistungen per 31 . Dezember 2012 ein,
da die in jenem Zeit punkt noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern aus schliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 6/35 und Urk. 6/37). Mit Einsprache vom 11. Januar 2013 (Urk. 6/38), ergänzt mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (Urk. 6/42), machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, die noch geklagten Beschwerden seien auf ein Unfallereignis zurückzuführen, welches sich im Juni 1990 ereignet habe. Mit Entscheid vom 15. März 2013 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 6/47). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
15. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm wei terhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vo rnahme weitere r Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2013 beantragte die SUVA die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 27. Mai 2013
wurde dem Beschwerde führer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versiche rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hie r bei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine). 2. 2.1
Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ hielt die SUVA verfü gungsweise fest, die aktuell noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 27. August 2012 zurückzuführen, sondern seien aus schliesslich krankhafter Natur (Urk. 6/35). Im angefochtenen Entscheid wurde sodann erwogen, aus dem im Einspracheverfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. B.___ vom 12. Februar 2013 gehe nicht hervor, dass der Status quo sine bezüglich des Unfalls vom 27. August 2012 nicht erreicht sei. Gemäss dem UVG-Arztzeugnis des Dr. med. C.___ vom 25. Juni 1990 sei der Beschwerde führer am 20. Juni 1990 von einer Leiter auf den linken Ellbogen gestürzt und es sei die Diagnose "Distaler Oberarm/Ellbogenkontusion links" gestellt worden. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 1990 am rechten Daumen verletzt habe. Dass sich der Versicherte im Juni 1990 am linken Handgelenk verletzt hätte, sei indes nicht ersichtlich. Der Darstellung im Bericht des Dr. B.___ vom 12. Februar 2013, wonach die vom Beschwerde führer geklagten Handgelenksbeschwerden links auf die Unfälle vom Juni 1990 zurückzuführen seien, könne daher nicht gefolgt werden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, der behandelnde Arzt Dr. B.___ habe dafürgehalten, dass die heute noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse von Juni 1990 zurückzuführen seien, weil die Möglichkeit einer nicht traumatischen Ruptur des SL-Bandes in der Fachliteratur nicht erwähnt werde und auch keine Hin weise für eine mögliche Kristallarthropathie zu finden seien. Entsprechend sei die SUVA leistungspflichtig (Urk. 1). 3.
3.1
Nach dem Unfall vom 27. August 2012 begab sich der Beschwerdeführer am 10. September 2011 zu Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medi zin FMH, in Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztzeugnis vom 16. November 2012 als objektiven Befund eine
Druckdolenz im Bereich des processus
sty loideus
radialis, einen negativen Finkelstein, keine Schwellung sowie keine Fraktur fest und
stellte die Diagnose einer aktivierten Handgelenksarthrose nach Trauma (Urk. 6/26). 3.2
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___ vom 30. November 2012 wurde gestützt auf ein CT des linken Handgelenks vom 2 1. September 2012 eine fortgeschrittene radiokarpale Arth ro se bei chronischer skapholunärer Dissoziation, alte r
Avulsion des Processus
styloideus
ulnae
und mehreren Kapselverkalkungen am dorsalen Radiokarpal gelenk
diagn o s tiziert . Es wurde ausgeführt, dass die Arthrose a ls Ursache der Beschwerden des P atienten anzusehen sei (Urk. 6/33) . 3.3
Gestützt auf die se medizinischen Akten kam der Kreisarzt Dr. A.___ am 18. Dezember 2012 zum Schluss, dass der Status quo sine spätestens mit der orthopädischen Abklärung im Spital E.___ am 27. November 2012 erreicht worden sei (Urk. 6/32), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird . 3.4
Es liegt somit kein auf das Unfallereignis vom 27. August 2012 zurückzu führender Gesundheitsschaden mehr vo r und
d ie Leistungseinstellung per 31. Dezem ber 2012 infolge Erreichens des Status quo sine ist nicht zu bean standen. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht indes einen Rückfall beziehungsweise Spätfolgen von früheren Unfällen geltend, indem er vorbringt, dass zwischen den heute geklagten Beschwerden und einem Unfallereignis vom Juni 1990 ein Kausalzu sammenhang bestehe. 4.2
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___ vom 9. Januar 2013 wurde d ie Diagnose eines SLAC- Wrist (scapho-lunate
advanced
collaps) Grad III bei Status nach SL-Bandruptur (Ruptur des skapholunären Bandes) gestellt. Es wurde ausgeführt, dass es sich aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde eindeutig um eine Traumafolge bei vor einigen Jahren nicht bemerkter SL-Bandruptur handle (Urk. 6/39).
Im
Bericht derselben Klinik vom 12. Februar 2013 wurde festgehalten, es lasse sich nicht evaluieren, ob es beim Unfallereignis im Juni 1990 zu einer SL-Bandruptur ge kommen sei. Es sei aber nahezu sicher, dass ein Trauma unbekannten Datums als Ursache festzuhalten sei (Urk. 6/41). 4.3
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20 . Juni 1990 von einer Leiter auf den linken Ellbogen gestürzt ist und sich dabei eine Prellung und eine Quetschung mit Bluterguss am linken Ellbogen zugezogen hat (Urk. 6/45 S. 6-7). Im Arztzeugnis vom 25. Juni 1990 hielt Dr. med. C.___ fest, es bestehe eine tiefe Blauverfärbung und eine Hämatombildung vom untersten Drittel des Oberarmes bis über den Ellbogen hinaus, vor allem auf der Dorsal-, aber auch auf der Volarseite . Klinisch liege ein Extensionsdefizit von 15-20° vor, während die Flexion lediglich 10° eingeschränkt sei. Es bestehe ein diskreter Gelenkserguss, aber kein Anhaltspunkt für eine ossäre Läsion im Be reich des Condylen und des Olecranons . Er stellte die Diagnose
„ Distaler Ober arm / Ellbogenkontusion links “ .
Dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Unfallereignis eine SL-Bandruptur zugezogen hätte, geht aus den Akten nicht hervor . Dies
liegt zwar durchaus im Bereich des Möglichen . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt jedoch für die Begründung eines Leistungsanspruchs der Unfallversicherung nicht .
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___
wird denn auch erwähnt, dass sich nicht evaluieren lasse, ob es bei diesem Unfallereignis zu einer SL-Bandruptur gekommen sei. Als nahezu sicher wird hingegen ein Trauma unbekannten Datums als Ursache für die aktu ellen Beschwerden festgehalten (Urk. 6/41).
Damit ist ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Juni 1990 aber nicht mit dem massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . 4.4
Beim Unfallereignis vom 25. Juni 1990 war der Daumen der rechten Hand betrof fen (Urk. 6/45 S. 3), weshalb ein Kausalzusammenhang zu den gegenwär tigen Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Handgelenk von Vornhe rein ausser Betracht fällt. 4.5
Nach dem Gesagten lässt sich zwischen d en aktuellen Beschwerden und den
bei den versicherten Unfällen im Juni 1990 erlittenen Gesundheitsschädigung en
kein
hinreichender Kausalzusammenhang erstellen.
Der angefochtene Ein sprache e nt scheid
ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht