Sachverhalt
1.
1. 1
Der 1966 geborene X.___ war bei der Y.___ als Mitglied des Kaders angestellt und bei der Zürich Versi che rungsgesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert , als er am 28. Februar 1998 in Z.___ einen Skiunfall erlitt (Urk. 8/ 1) . Zurück in der Schweiz
stellte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___ , All gemeine Medizin FMH, die Diagnose eine r Quetschung des Nervus
facialis links (Urk. 8/ M1) und überwies den Versicherten an Dr. med. B.___ , Spezial arzt Neurologie FMH. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
7. April 1998
eine Commotio, ev. Contusio cerebri mit leichter Ungeschicklichkeit der linken Hand und Gefühlsstörungen im I. und II.
Trigemi nusast links sowie peri auri c u lär links und posttraumatische Kopfschmerzen (Urk. 8/ M2 /1 ) . Die MR-Aufnah men des Gehirns ergaben keine strukturelle post traumatische Läsio n (Urk. 8/ M2/2) . Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG kam für die Heilbehand lung auf. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit be stand nicht. 1.2
Am 28. Oktober 2004 teilte die Zürich Versicherungsgesellschaft AG dem Versi cherten mit, dass eine Begutach tung notwendig sei (Urk. 8/ 19). Mit Eingabe vom
15. November 2004 erhob der Versicherte , nunmehr vertreten durch Rechts an wältin Evalotta Samuelsson, Einwände gegen den vorgesehenen Gut achter und schlug unter anderen Prof. Dr. med. C.___ , Chefarzt der neurologischen Klinik des D.___ , als Gutachter vor (Urk. 8/ 20). Dieser wurde da raufhin mit der Begutachtung des V ersicherten beauftragt (Urk. 8/ 26 ) . Das neu rologische Gutachten wurde am 6. Oktober 2005 erstattet
(Urk. 8/ M9). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31 . Januar 2006 Einwände (Urk. 8/ 33). In der Folge liess er sich im Kopfwehzentrum der Klinik E.___
von Dr.
med. F.___ , FMH Neurolo gie, untersuchen und sodann
craniosacraltherapeutisch behandeln . D er bera tende Arzt der Zürich Versicherungsgesellschaft AG , Dr.
med. G.___ , FMH Neurologie, kam in seiner medizinischen Beurteilung vom 7. Mai 2012 zum Schluss, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 8/ M22). 1.3
Mit Verfügung vom 10. September 2012 stellte die Zürich Versicherungsgesell schaft AG die Leistungen für Heilbehandlungen per 31. Juli 2012 ein (Urk. 8/Z68). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
28. Februar 2013 ab (Urk. 8/ 80 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
15. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetz li chen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu bezahlen. Eventu aliter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Wei sung, eine neurologische Begutachtung bei einem externen unabhängigen Gut achter in Auf trag zu geben, welcher sich insbesondere zur unfallbedingten Di agnose, zur Not wendigkeit von Heilbehandlungen sowie zum Integritätsschaden zu äussern hab e (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 4. September 2013 (Urk. 13) und Duplik vom 30. September 2013 (Urk. 17) hielt en die Parteien an ihren
Anträgen fest. Das Doppel der Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwer defall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs ge nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurück zu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psy chische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.
3b, 122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Er werbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kau sal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Un fällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh rere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur teilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet wer den (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E.
3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E.
5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge rich t sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E.
10.2 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit einer Weiter führung der Behandlung könne zufolge uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit keine Steigerung derselben erreicht werden, weswegen bereits in diesem Lichte eine Adäquanzprüfung sicherlich nicht verfrüht sei respektive bereits deutlich früher möglich gewesen wäre. Da keine organischen Unfallfolgen bestünden, komme de r Adäquanz selbständige Bedeutung zu. Hinsichtlich der Unfall schwere sei in Be rücksichtigung des vorgebrachten Unfallherganges zwar von einer gewissen Schwere auszugehen, jedoch könne sicherlich keine schwerere Unfallquali fi ka tion
als ein mittlerer Unfall angenommen werden. Zu verneinen seien die Krite rien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen we sentlich ver schlimmert habe, der besonders dramatischen Begleitumstände oder der beson deren Ein drück lichkeit des Unfalles, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Ver let zung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen wie auch dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen . Für die Erfüllung dieser Kriterien ergäben sich in den Akten keiner lei hinreichende Anhaltspunkte. Zu verneinen sei auch das Kriterium der fort ge setzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung. Die getätigten Thera pien erlaubten nicht die Voraussetzung zu bejahen , dass es dadurch zu ei ner erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität gekommen sei. In Bezug auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden sei geltend zu machen, dass die glaubhaften Beschwerden einerseits nicht dauernd vorhanden seien und
andererseits auch nie zu einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit geführt hätten. Da es am adäquaten Kausalzusammenhang fehle, sei zu Recht eine weitere Leis tungspflicht des Unfallversicherers verneint wor den (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend,
die Stel lungnahme des beratenden Neurologen Dr. G.___ sei nicht ansatzweise geeignet, die bestehende Kausalität zu zerstören. Die neurologischen Gutachter des D.___ hätten die Beschwerden als Folgen einer leichten funktionel len
Hirnschädigung qualifiziert und die Integritätseinbusse aufgrund der post com mo tionellen beziehungsweise möglicherweise leichten postcontusionellen Schädi gungen auf 10 % bemessen. Wenn ein postcommotionelles Syndrom im Jahre 2005 überzeugend festgestellt worden sei, dann müsse von einem Dauer schaden ausgegangen werden. Aufgrund der leichten Hirnfunktionsstörung sei ihm eine In tegritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. Die Adäquanz zu satz kriterien
der Eindrücklichkeit des Unfallereignisses, der erheblichen Dauer beschwerden und der besonderen Art der Verletzung seien erfüllt . Die Anwen dung des Krite riums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung stelle ein e unzulässige Diskriminierung derjenigen Versicherten dar, die unter Auf bring ung einer hohen Motivation und Leistungsbereitschaft die Einschrän kung en in der Leistungsfähigkeit zu überwinden vermöchten (Urk. 1) . 3. 3.1
Der in der Schweiz erstbehandelnde Arzt Dr. A.___
hielt im ärzt l i chen Zwi schenbericht vom 14. April 1998 die Diagnose einer Quetschung des Nervus
fa cia lis links fest (Urk. 8/ M1). 3.2
Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. April 1998 einen Status nach Skiunfall am 28. Februar 1998 mit Commotio, ev. Contusio cerebri mit leichter Ungeschicklichkeit der linken Hand und Gefühlsstörungen im I. und II. Trigeminusast sowie periauriculär links und posttraumatische Kopfschmer zen. Beim Skiunfall vom 28. Februar 1998 habe der Beschwerdeführer eine Commo tio, möglicherweise aber auch eine C ontusio cerebri erlitten. Im An schluss daran seien neben einer Benommenheit eine Sehstörung und Wortfin dungsstörungen aufgetreten. Von diesen Symptomen hab e er sich relativ rasch erholt, es bestehe aber noch eine leichte motorische Ungeschicklichkeit der lin ken Hand, was auf eine erlittene substantielle Schädigung hinweise.
Im Status fänden sich im weiteren Gefüh lsstörungen im I. und II. Trigeminusast und peri auriculär links, wo bei nicht eindeutig differenziert werden könne, ob es sich um periphere oder zen trale Ausfälle handle. In den durchgeführten Zusatzbefunden habe das EEG leichte Funktionsstörungen fronto -temporal beidseits mit leich tem Links über wiegen gezeigt. Die MR-Aufnahmen des Gehirns zeigten keine strukturelle p ost traumatische Läsion (Urk. 8/ M2/2). 3.3
In seinem Bericht vom 15. Juni 2004 nannte Dr. B.___ als Diagnose intermit tierende Gefühlsstörungen im Schläfenbereich links, cervico-cephale Schmerzen und ein erhöhtes Schlafbedürfnis posttraumatischer Genese b ei Status nach Ski unfall am 28. Februar 1998 mit Commotio, ev. Contusio cerebri. Er führte aus, bei den Gefühlsstörungen im Schläfenbereich links handle es sich am ehesten um Restbeschwerden bei durchgemachter Schädigung des I. und II. Trigemi nus as tes , wo in der Voruntersuchung vom April 1998 noch eine Hypästhesie be standen habe. Es sei denkbar, dass die angegebenen Beschwerden Ausdruck einer gewissen Reinnervation seien. Bei den Nacken- und Kopf schmerzen handle es sich am ehesten um posttraumatisch bedingte Spannungs kopfschmerzen, eine weitere Folge des Skiunfalles von 1998, bei dem der Be schwerdeführer wahr scheinlich auch ein Überdehnungstrauma der Halswirbel säule erlitten habe. Auch
das erhöhte Schlafbedürfnis sei mit grosser Wahr scheinlichkeit eine weitere Fo lge dieses Skiunfalles (Urk. 8/ M6). 3.4
Im neurologischen Gutachten des D.___ vom 17. März 2005
wur den folgende Diagnosen gestellt:
Postcommotionelles Syndrom bei - Status nach Skiunfall am 28. Februar 1998 mit - Commotio c erebri / mögliche Contusio cerebri - Sensibilitätsstörung im Wangenbereich links (DD Läsion von Trigemi nusästen oder Hautnerven) - a namnestisch Leistungsminderung und vermehrtes Schlafbedürfnis - i ntermittierende Sensibilitätsstörung im Ulnarisgebiet links - Verdacht auf Reizung des Nervus
ulnaris links im Sulcus - i ntermittierende Sensibilitätsstörung im Fussbereich links unklarer Ätio logie - Augenbewegungsschmerz links bei leichter Myopie
Der Gutachter führte aus, aufgrund der dokumentierten Befunde sei von einer Commotio cerebri, möglicherweise aber auch von einer leichtgradigen
Contusio cerebri auszugehen. Auch wenn die posttraumatisch durchgeführte MRI-Unter suchung kei ne strukturellen Läsionen beleg e , deute die leicht e Ungeschicklich keit im Bereich der linken Hand auf die Möglichkeit einer länger anhaltenden unfallbedingten Hirnfunktionsstörung hin, die eine Contusio cerebri charakteri siere. Im weiteren Verlauf sei es, übereinstimmend berichtet vom Beschwerde führer und ausweislich der Unterlagen, zu einer deutlichen, aber nicht vollstän di gen Rückbildung der Beschwerden gekommen, wobei eine vom Beschwerde führer subjektiv empfundene Leistungsminderung und erhöhte Ermüdbarkeit ver blieben sei, die aber derzeit zu keiner relevanten Einschränkung der berufli chen Leistungsfähigkeit führe. Insgesamt seien die Beschwerdeschilderungen und An gaben zur Leistungsfähigkeit überzeugend glaubhaft und ohne Hinweise auf eine
Aggravation, sodass vom Vorliegen eines leichtgradigen
postcommoti onellen Syn drom s auszugehen sei, das auch die intermittierend auftretenden Kopf schmerzepisoden erkläre. Der Beschwerdeführer führe eine hochqualifi zierte Ar beit mit hohen Leistungsanforderungen zur Zufriedenheit seines Ar beitgebers aus, sodass das Vorliegen messbarer kognitiver Defizite ausge schlossen werden könne und somit auf eine neuropsychologische Testung ver zichtet werden könne. Mehrere Jahre nach dem Unfall seien zusätzliche Be schwerdekomplexe aufge treten, zum einen intermittierende Sensibilitätsstörun gen im Bereich der linken Hand, hier habe neurophysiologisch eine Reizung des Nervus
ulnaris im Sulcus wahrscheinlich gemacht werden können, sowie im Bereich des linken Fusses . Eine relevante funktionelle Einschränkung hierdurch sei nicht feststellbar, auch sei schon aufgrund des langen Intervalls zwischen Unfall und erstmaligem Auf treten der Beschwerden ein Zusammenhang mit dem Unfall auszuschliessen. Gleiches gelte für die geklagten Augensymptome und – beschwerden . Die Sensi bi litätsstörung im linken Gesichtsbereich sei bereits unmittelbar nach dem Un fall dokumentiert worden und sei in für traumatische Nervenfunktionsstörungen typischer Weise weitgehend zurückgebildet, wobei aber keine vollständige Rück bildungstendenz zu verzeichnen sei. Diese Störung sei als unfallbedingt zu wer ten, eine funktionelle Relevanz sei ihr aber nicht beizumessen. Von einer wei teren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes zu erwarten. Aufgrund der postcommotio nellen beziehungsweise mög licherweise leichten postcontusionellen Schädigung sei eine Beeinträchtigung der Integrität von 10 % anzunehmen (Urk. 8/M9). 3.5
Dr. F.___
hielt in seinem Bericht vom 7. September 2006 als Diagnosen eine posttraumatische Migräne bei leichtem Schädelhirntrauma (IHS-Code 5.6) und ein postkommotionelles Syndrom seit Kopfanprall durch Skiunfall vom 28. Februar 1998 mit persistierenden Sensibilitätsstörungen linkes Gesicht und linker Ulnarisbereich fest. Er erwähnte eine episodische bis chronische post trau matische Migräne mit möglicher Aura, wobei die Aura nicht sehr typisch aus geprägt sei, aber die Sensibilitäts- und Konzentrationsstörungen als aura äqui valent betrachtet werden könnten (Urk. 8/M10). 3.6
Die MR-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule vom 6. November 2006 ergab keinen pathologischen Befund. Das Gehirn sei strukturell normal. Unauffällige Orbitae, Normalbefund entlang dem visuellen System, normale al ters entsprechende Halswirbelsäule mit nur minimalsten Degenerationszeichen und normales Halsmark zwischen C1 und Th4 (Urk. 8/M11). 3.7
Die Craniosacral -Therapeutin H.___ führte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2007 aus, bereits nach den ersten Behandlungen seien die Ge fühls störungen links temporal sistiert gewesen, die Licht- und Lärmempfind lich keit
sei nur noch begleitend bei Kopfschmerzen aufgetreten, die Beweglich keit sei fre i und die Verspannungen im Nackenbereich seien weitgehend gelöst gewesen. Nach neun Behandlungen seien die Kopfschmerzen seltener aufgetre ten und die Intensität habe abgenommen. Der Beschwerdeführer habe auf die Einnahme des Migränepräparates
Relpax verzichten können. Die Taubheitsge fühle im linken Auge und der linken Gesichtshälfte habe er als weniger intensiv wahrge nommen und die Schmerzen hinter dem linken Auge seien nicht wieder aufgetreten (Urk. 8/M14). 3.8
In seinem Bericht vom 23. Juli 2008 erwähnte Dr. F.___ einen sehr erfreuli chen Verlauf der im Jahr 2006 exazerbierten , persistierenden, postkommotio nellen Be schwerden im Bereich der linken Schläfe. Der Beschwerdeführer könne ein volles Pensum auf hohem Niveau arbeiten und die Lebensqualität sei soweit intakt, dass keine weiteren Behandlungen notwendig seien (Urk. 8/M15).
3.9
Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin gab Dr. F.___ am 20. September 2010 an, die teils schmerzhaften und teils sensiblen Ausstrahlungen in den linken Arm fänden nicht mehr statt, die Verspannungen im Nacken könnten du rch die Cra nio sacraltherapie gelöst werden und Re lp ax müsse bei Kopfschmerzexazer ba tion nicht mehr eingenommen werden. Der Heilungsverlauf sei stabil mit kleinen Ver besserungen, weiterhin abhängig von der Craniosacraltherapie . Ak tuell könne kaum von einem Integritätsschaden ausgegangen werden (Urk. 8/M19). 3.10
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. G.___ führte in seiner Beurtei lung vom 7. Mai 2012 aus, es gebe Hinweise, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis unter Kopfschmerzen ge litt en habe , welche sich aus un bekannter Ursache bereits vor dem Unfallereignis verschlimmert hätten. Beim Un fallereig nis habe der Beschwerdeführer n eben den Gefühlsstörungen im I. und II. Trige minusast sowie periauriculär (als Folge der Kop f-an-Kopf- Kontusion) eine Commotio cerebri (entsprechend einer milden traumatischen Hirnver letz ung ) erlitten. Anhand des MRI-Befundes vom 6. November 2006 könne eine Con tusio cerebri mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da im MRI inkl. d er hämosiderinsen si tiven Sequenzen eine strukturelle trauma tische Läsion nicht habe nachgewiesen werden können. Die bereits vorbe steh enden
Kopfschmerzen seien durch das Unfallereignis vorübergehend ver schlimmert worden . Eine Migräne besitze eine hohe Spontanprävalenz und werde durch die grosse berufliche Herausforderung begünstigt. Die jetzt noch bestehenden Kopf schmerzen seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal und der Status quo sine sei längstens erreicht. Die Kausalität der vorhandenen Sen sibi li tätsstörungen im Gesicht sei bereits in den früheren medizinischen Akten bejaht worden. Diesbezüglich zeige sich der Befund in den letzten Jahren stabil, wes halb der Endzustand erreicht sei. Von weiteren medizinischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten (Urk. 8/M22). 4.
4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mi t der Leistungseinstellung per 31. Juli 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld so wie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente un d eine Integritätsent schä digung – abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abge schlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich na men t lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit , wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Da vorliegend keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be steht – und auch nie bestanden hat –, fällt eine Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht. Soweit durch weitere Behandlungen überhaupt noch eine gesundheitliche Besserung erwartet werden kann, wäre diese jedenfalls nicht namhaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre chung.
Im Übrigen ergab sich bereits gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 17. März 2005, dass von einer weiteren ärztlichen Be handlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten
sei (Urk. 8/M9 ) . Auch Dr. F.___
hielt in seinem Bericht vom 23. Juli 2008 fest, dass keine weiteren Behandlungen notwendig seien (Urk. 8/M15 ) und gab am 20. September 2010 an, dass der Heilungsverlauf stabil sei (Urk. 8/M19 ) . Die
weitere Behandlung mittels Craniosacraltherapie
diente in erster Linie der Sta bilisierung des bisher erreichten Gesundheitszustandes, was für die Annahme einer namhaften Besse rung ohnehin nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall somit zu Recht
abgeschlossen und die Leistungen für die Heilbehand lung eingestellt. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob wegen der Fol gen des Unfalls vom 28. Februar 1998 über den 31. Juli 2012 hinaus Leis tungen zu erbringen sind , mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und ad ä quaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. 5.2
Vorab ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall ver sicherung entfällt, da unbestrittenermassen keine Einschränkung der Erwerbs fähig keit besteht. Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer bereits im Ein spra cheverfahren
geltend gemachte Anspruch auf eine Integritäts entschädigung . 5.3
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Un fallereignis vom 28. Februar 2012 eine Commotio cerebri erlitt . In der Folge traten Sensibilitätsstörungen im Wangenbereich links sowie intermittierend auf tretende Kopfschmerzepisoden auf. Es wurde von einem leichtgradigen
post commotionellen Syndrom ausgegangen. Anhand der MR-Aufnahmen des Ge hirns konnten keine strukturellen post traumatischen Läsionen nachgewiesen werden.
Es liessen sich keine rlei o rganisch nachweisbare Unfallfolgen feststel len .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdo len zen , klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E.
4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E.
7.2 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E.
5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E.
3).
Die objektive medi zini sche Sachlage ist somit klar erstellt und gibt keinen An lass zu weiteren Ab klärungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt . Ob die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin,
Dr. G.___ ,
bewei s tauglich ist, kann daher offen gelassen werden, zumal diese Beurteilung für den vorliegenden Fall nicht massgebend ist.
Es stellt sich die Frage, ob zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem Fall abschluss per 31. Juli 2012 anhaltend geklagten Beschwerden, welchen kein klares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, und dem Unfaller eignis vom 28. Februar 1998
noch ein rechtsgenüg ender Kausalzusammenhang besteht. Hierbei muss nicht abschliessend geklärt werden, ob ein natürlicher Kau salzusammenhang gegeben ist, da bei Be schwerden ohne hinreichendes orga ni sches Korrelat eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Dementspre chend erübrigen sich Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang.
Die Beschwerdegegnerin ging in Anwendung der für den Beschwerdeführer güns tigeren Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109)
i m Rahmen der Adä quanz prüfung
unter Hinwies auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom
16. Juni 2010 von einem Unfall höchstens im mitt e lschweren Bereich aus (Urk. 2 S. 5) , was nicht zu beanstanden ist.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung müssen bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich von den massgeben den Kriterien (vgl. oben E. 1.3) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gungen fällt von Vornherein ausser Betracht, da keine Arbeitsunfähigkeit be steh t. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 1 S. 24 und Urk.
13 S.
3 f.) gehen an der Sache vorbei, denn die geltend gemachte An strengung, die Arbeitsfähigkeit zu überwinden , wird bei diesem Kriterium eben gerade vorausgesetzt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Beim Skiunfall vom 28. Februar 1998 ist der Beschwerdeführer, ohne einen Helm zu tragen, Kopf an Kopf mit einem anderen Skifahrer zusammengestos sen.
Ob jektiv betrachtet hat sich der Unfall somit weder unter besonders drama tischen Begleitumständen ereignet , noch ist er als besonders eindrücklich zu be zeich nen .
Für die Bejahung des Kriterium s der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung
genügt die Annahme eines Schädel-Hirn-Traumas für sich allein nicht. Hierzu bedarf es einer besonderen Schwer e der dafür typischen Be schwer den oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 ), was vorliegend nicht gegeben ist.
Die Erheblichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmer zen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Be schwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.
10.2.4) . Wie die Be schwer degegnerin zutreffend festhält (Urk. 2 S. 6) , leidet der Beschwerdeführer unter intermittierenden und damit nicht dauernd vorhandenen Beschwerden und diese beeinträchtigen seine Arbeitsfähigkeit nicht. Die Erheblichkeit der Beschwerden ist somit nicht gegeben.
Dass die übrigen Kriteri en ( fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behand l ung; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ) erfüllt sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
5.4
Nach dem Gesagten ist keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt, wes halb die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwi schen dem Unfallereignis vom 28. Februar 1998 und den über den 31. Juli 2012 hin aus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Somit ist d ie Beschwerdegeg nerin nicht mehr leistungspflichtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene X.___ war bei der Y.___ als Mitglied des Kaders angestellt und bei der Zürich Versi che rungsgesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert , als er am 28. Februar 1998 in Z.___ einen Skiunfall erlitt (Urk. 8/ 1) . Zurück in der Schweiz
stellte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___ , All gemeine Medizin FMH, die Diagnose eine r Quetschung des Nervus
facialis links (Urk. 8/ M1) und überwies den Versicherten an Dr. med. B.___ , Spezial arzt Neurologie FMH. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
7. April 1998
eine Commotio, ev. Contusio cerebri mit leichter Ungeschicklichkeit der linken Hand und Gefühlsstörungen im I. und II.
Trigemi nusast links sowie peri auri c u lär links und posttraumatische Kopfschmerzen (Urk. 8/ M2 /1 ) . Die MR-Aufnah men des Gehirns ergaben keine strukturelle post traumatische Läsio n (Urk. 8/ M2/2) . Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG kam für die Heilbehand lung auf. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit be stand nicht.
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwer defall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs ge nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurück zu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psy chische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.
3b, 122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Er werbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kau sal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Un fällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh rere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur teilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet wer den (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E.
3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E.
5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 1.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge rich t sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E.
10.2 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
15. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetz li chen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu bezahlen. Eventu aliter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Wei sung, eine neurologische Begutachtung bei einem externen unabhängigen Gut achter in Auf trag zu geben, welcher sich insbesondere zur unfallbedingten Di agnose, zur Not wendigkeit von Heilbehandlungen sowie zum Integritätsschaden zu äussern hab e (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 4. September 2013 (Urk. 13) und Duplik vom 30. September 2013 (Urk. 17) hielt en die Parteien an ihren
Anträgen fest. Das Doppel der Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 18).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit einer Weiter führung der Behandlung könne zufolge uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit keine Steigerung derselben erreicht werden, weswegen bereits in diesem Lichte eine Adäquanzprüfung sicherlich nicht verfrüht sei respektive bereits deutlich früher möglich gewesen wäre. Da keine organischen Unfallfolgen bestünden, komme de r Adäquanz selbständige Bedeutung zu. Hinsichtlich der Unfall schwere sei in Be rücksichtigung des vorgebrachten Unfallherganges zwar von einer gewissen Schwere auszugehen, jedoch könne sicherlich keine schwerere Unfallquali fi ka tion
als ein mittlerer Unfall angenommen werden. Zu verneinen seien die Krite rien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen we sentlich ver schlimmert habe, der besonders dramatischen Begleitumstände oder der beson deren Ein drück lichkeit des Unfalles, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Ver let zung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen wie auch dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen . Für die Erfüllung dieser Kriterien ergäben sich in den Akten keiner lei hinreichende Anhaltspunkte. Zu verneinen sei auch das Kriterium der fort ge setzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung. Die getätigten Thera pien erlaubten nicht die Voraussetzung zu bejahen , dass es dadurch zu ei ner erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität gekommen sei. In Bezug auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden sei geltend zu machen, dass die glaubhaften Beschwerden einerseits nicht dauernd vorhanden seien und
andererseits auch nie zu einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit geführt hätten. Da es am adäquaten Kausalzusammenhang fehle, sei zu Recht eine weitere Leis tungspflicht des Unfallversicherers verneint wor den (Urk. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend,
die Stel lungnahme des beratenden Neurologen Dr. G.___ sei nicht ansatzweise geeignet, die bestehende Kausalität zu zerstören. Die neurologischen Gutachter des D.___ hätten die Beschwerden als Folgen einer leichten funktionel len
Hirnschädigung qualifiziert und die Integritätseinbusse aufgrund der post com mo tionellen beziehungsweise möglicherweise leichten postcontusionellen Schädi gungen auf 10 % bemessen. Wenn ein postcommotionelles Syndrom im Jahre 2005 überzeugend festgestellt worden sei, dann müsse von einem Dauer schaden ausgegangen werden. Aufgrund der leichten Hirnfunktionsstörung sei ihm eine In tegritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. Die Adäquanz zu satz kriterien
der Eindrücklichkeit des Unfallereignisses, der erheblichen Dauer beschwerden und der besonderen Art der Verletzung seien erfüllt . Die Anwen dung des Krite riums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung stelle ein e unzulässige Diskriminierung derjenigen Versicherten dar, die unter Auf bring ung einer hohen Motivation und Leistungsbereitschaft die Einschrän kung en in der Leistungsfähigkeit zu überwinden vermöchten (Urk. 1) . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der in der Schweiz erstbehandelnde Arzt Dr. A.___
hielt im ärzt l i chen Zwi schenbericht vom 14. April 1998 die Diagnose einer Quetschung des Nervus
fa cia lis links fest (Urk. 8/ M1).
E. 3.2 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. April 1998 einen Status nach Skiunfall am 28. Februar 1998 mit Commotio, ev. Contusio cerebri mit leichter Ungeschicklichkeit der linken Hand und Gefühlsstörungen im I. und II. Trigeminusast sowie periauriculär links und posttraumatische Kopfschmer zen. Beim Skiunfall vom 28. Februar 1998 habe der Beschwerdeführer eine Commo tio, möglicherweise aber auch eine C ontusio cerebri erlitten. Im An schluss daran seien neben einer Benommenheit eine Sehstörung und Wortfin dungsstörungen aufgetreten. Von diesen Symptomen hab e er sich relativ rasch erholt, es bestehe aber noch eine leichte motorische Ungeschicklichkeit der lin ken Hand, was auf eine erlittene substantielle Schädigung hinweise.
Im Status fänden sich im weiteren Gefüh lsstörungen im I. und II. Trigeminusast und peri auriculär links, wo bei nicht eindeutig differenziert werden könne, ob es sich um periphere oder zen trale Ausfälle handle. In den durchgeführten Zusatzbefunden habe das EEG leichte Funktionsstörungen fronto -temporal beidseits mit leich tem Links über wiegen gezeigt. Die MR-Aufnahmen des Gehirns zeigten keine strukturelle p ost traumatische Läsion (Urk. 8/ M2/2).
E. 3.3 In seinem Bericht vom 15. Juni 2004 nannte Dr. B.___ als Diagnose intermit tierende Gefühlsstörungen im Schläfenbereich links, cervico-cephale Schmerzen und ein erhöhtes Schlafbedürfnis posttraumatischer Genese b ei Status nach Ski unfall am 28. Februar 1998 mit Commotio, ev. Contusio cerebri. Er führte aus, bei den Gefühlsstörungen im Schläfenbereich links handle es sich am ehesten um Restbeschwerden bei durchgemachter Schädigung des I. und II. Trigemi nus as tes , wo in der Voruntersuchung vom April 1998 noch eine Hypästhesie be standen habe. Es sei denkbar, dass die angegebenen Beschwerden Ausdruck einer gewissen Reinnervation seien. Bei den Nacken- und Kopf schmerzen handle es sich am ehesten um posttraumatisch bedingte Spannungs kopfschmerzen, eine weitere Folge des Skiunfalles von 1998, bei dem der Be schwerdeführer wahr scheinlich auch ein Überdehnungstrauma der Halswirbel säule erlitten habe. Auch
das erhöhte Schlafbedürfnis sei mit grosser Wahr scheinlichkeit eine weitere Fo lge dieses Skiunfalles (Urk. 8/ M6).
E. 3.4 Im neurologischen Gutachten des D.___ vom 17. März 2005
wur den folgende Diagnosen gestellt:
Postcommotionelles Syndrom bei - Status nach Skiunfall am 28. Februar 1998 mit - Commotio c erebri / mögliche Contusio cerebri - Sensibilitätsstörung im Wangenbereich links (DD Läsion von Trigemi nusästen oder Hautnerven) - a namnestisch Leistungsminderung und vermehrtes Schlafbedürfnis - i ntermittierende Sensibilitätsstörung im Ulnarisgebiet links - Verdacht auf Reizung des Nervus
ulnaris links im Sulcus - i ntermittierende Sensibilitätsstörung im Fussbereich links unklarer Ätio logie - Augenbewegungsschmerz links bei leichter Myopie
Der Gutachter führte aus, aufgrund der dokumentierten Befunde sei von einer Commotio cerebri, möglicherweise aber auch von einer leichtgradigen
Contusio cerebri auszugehen. Auch wenn die posttraumatisch durchgeführte MRI-Unter suchung kei ne strukturellen Läsionen beleg e , deute die leicht e Ungeschicklich keit im Bereich der linken Hand auf die Möglichkeit einer länger anhaltenden unfallbedingten Hirnfunktionsstörung hin, die eine Contusio cerebri charakteri siere. Im weiteren Verlauf sei es, übereinstimmend berichtet vom Beschwerde führer und ausweislich der Unterlagen, zu einer deutlichen, aber nicht vollstän di gen Rückbildung der Beschwerden gekommen, wobei eine vom Beschwerde führer subjektiv empfundene Leistungsminderung und erhöhte Ermüdbarkeit ver blieben sei, die aber derzeit zu keiner relevanten Einschränkung der berufli chen Leistungsfähigkeit führe. Insgesamt seien die Beschwerdeschilderungen und An gaben zur Leistungsfähigkeit überzeugend glaubhaft und ohne Hinweise auf eine
Aggravation, sodass vom Vorliegen eines leichtgradigen
postcommoti onellen Syn drom s auszugehen sei, das auch die intermittierend auftretenden Kopf schmerzepisoden erkläre. Der Beschwerdeführer führe eine hochqualifi zierte Ar beit mit hohen Leistungsanforderungen zur Zufriedenheit seines Ar beitgebers aus, sodass das Vorliegen messbarer kognitiver Defizite ausge schlossen werden könne und somit auf eine neuropsychologische Testung ver zichtet werden könne. Mehrere Jahre nach dem Unfall seien zusätzliche Be schwerdekomplexe aufge treten, zum einen intermittierende Sensibilitätsstörun gen im Bereich der linken Hand, hier habe neurophysiologisch eine Reizung des Nervus
ulnaris im Sulcus wahrscheinlich gemacht werden können, sowie im Bereich des linken Fusses . Eine relevante funktionelle Einschränkung hierdurch sei nicht feststellbar, auch sei schon aufgrund des langen Intervalls zwischen Unfall und erstmaligem Auf treten der Beschwerden ein Zusammenhang mit dem Unfall auszuschliessen. Gleiches gelte für die geklagten Augensymptome und – beschwerden . Die Sensi bi litätsstörung im linken Gesichtsbereich sei bereits unmittelbar nach dem Un fall dokumentiert worden und sei in für traumatische Nervenfunktionsstörungen typischer Weise weitgehend zurückgebildet, wobei aber keine vollständige Rück bildungstendenz zu verzeichnen sei. Diese Störung sei als unfallbedingt zu wer ten, eine funktionelle Relevanz sei ihr aber nicht beizumessen. Von einer wei teren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes zu erwarten. Aufgrund der postcommotio nellen beziehungsweise mög licherweise leichten postcontusionellen Schädigung sei eine Beeinträchtigung der Integrität von 10 % anzunehmen (Urk. 8/M9).
E. 3.5 Dr. F.___
hielt in seinem Bericht vom 7. September 2006 als Diagnosen eine posttraumatische Migräne bei leichtem Schädelhirntrauma (IHS-Code 5.6) und ein postkommotionelles Syndrom seit Kopfanprall durch Skiunfall vom 28. Februar 1998 mit persistierenden Sensibilitätsstörungen linkes Gesicht und linker Ulnarisbereich fest. Er erwähnte eine episodische bis chronische post trau matische Migräne mit möglicher Aura, wobei die Aura nicht sehr typisch aus geprägt sei, aber die Sensibilitäts- und Konzentrationsstörungen als aura äqui valent betrachtet werden könnten (Urk. 8/M10).
E. 3.6 Die MR-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule vom 6. November 2006 ergab keinen pathologischen Befund. Das Gehirn sei strukturell normal. Unauffällige Orbitae, Normalbefund entlang dem visuellen System, normale al ters entsprechende Halswirbelsäule mit nur minimalsten Degenerationszeichen und normales Halsmark zwischen C1 und Th4 (Urk. 8/M11).
E. 3.7 Die Craniosacral -Therapeutin H.___ führte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2007 aus, bereits nach den ersten Behandlungen seien die Ge fühls störungen links temporal sistiert gewesen, die Licht- und Lärmempfind lich keit
sei nur noch begleitend bei Kopfschmerzen aufgetreten, die Beweglich keit sei fre i und die Verspannungen im Nackenbereich seien weitgehend gelöst gewesen. Nach neun Behandlungen seien die Kopfschmerzen seltener aufgetre ten und die Intensität habe abgenommen. Der Beschwerdeführer habe auf die Einnahme des Migränepräparates
Relpax verzichten können. Die Taubheitsge fühle im linken Auge und der linken Gesichtshälfte habe er als weniger intensiv wahrge nommen und die Schmerzen hinter dem linken Auge seien nicht wieder aufgetreten (Urk. 8/M14).
E. 3.8 In seinem Bericht vom 23. Juli 2008 erwähnte Dr. F.___ einen sehr erfreuli chen Verlauf der im Jahr 2006 exazerbierten , persistierenden, postkommotio nellen Be schwerden im Bereich der linken Schläfe. Der Beschwerdeführer könne ein volles Pensum auf hohem Niveau arbeiten und die Lebensqualität sei soweit intakt, dass keine weiteren Behandlungen notwendig seien (Urk. 8/M15).
E. 3.9 Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin gab Dr. F.___ am 20. September 2010 an, die teils schmerzhaften und teils sensiblen Ausstrahlungen in den linken Arm fänden nicht mehr statt, die Verspannungen im Nacken könnten du rch die Cra nio sacraltherapie gelöst werden und Re lp ax müsse bei Kopfschmerzexazer ba tion nicht mehr eingenommen werden. Der Heilungsverlauf sei stabil mit kleinen Ver besserungen, weiterhin abhängig von der Craniosacraltherapie . Ak tuell könne kaum von einem Integritätsschaden ausgegangen werden (Urk. 8/M19).
E. 3.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. G.___ führte in seiner Beurtei lung vom 7. Mai 2012 aus, es gebe Hinweise, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis unter Kopfschmerzen ge litt en habe , welche sich aus un bekannter Ursache bereits vor dem Unfallereignis verschlimmert hätten. Beim Un fallereig nis habe der Beschwerdeführer n eben den Gefühlsstörungen im I. und II. Trige minusast sowie periauriculär (als Folge der Kop f-an-Kopf- Kontusion) eine Commotio cerebri (entsprechend einer milden traumatischen Hirnver letz ung ) erlitten. Anhand des MRI-Befundes vom 6. November 2006 könne eine Con tusio cerebri mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da im MRI inkl. d er hämosiderinsen si tiven Sequenzen eine strukturelle trauma tische Läsion nicht habe nachgewiesen werden können. Die bereits vorbe steh enden
Kopfschmerzen seien durch das Unfallereignis vorübergehend ver schlimmert worden . Eine Migräne besitze eine hohe Spontanprävalenz und werde durch die grosse berufliche Herausforderung begünstigt. Die jetzt noch bestehenden Kopf schmerzen seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal und der Status quo sine sei längstens erreicht. Die Kausalität der vorhandenen Sen sibi li tätsstörungen im Gesicht sei bereits in den früheren medizinischen Akten bejaht worden. Diesbezüglich zeige sich der Befund in den letzten Jahren stabil, wes halb der Endzustand erreicht sei. Von weiteren medizinischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten (Urk. 8/M22). 4.
4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mi t der Leistungseinstellung per 31. Juli 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld so wie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente un d eine Integritätsent schä digung – abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abge schlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich na men t lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit , wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Da vorliegend keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be steht – und auch nie bestanden hat –, fällt eine Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht. Soweit durch weitere Behandlungen überhaupt noch eine gesundheitliche Besserung erwartet werden kann, wäre diese jedenfalls nicht namhaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre chung.
Im Übrigen ergab sich bereits gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 17. März 2005, dass von einer weiteren ärztlichen Be handlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten
sei (Urk. 8/M9 ) . Auch Dr. F.___
hielt in seinem Bericht vom 23. Juli 2008 fest, dass keine weiteren Behandlungen notwendig seien (Urk. 8/M15 ) und gab am 20. September 2010 an, dass der Heilungsverlauf stabil sei (Urk. 8/M19 ) . Die
weitere Behandlung mittels Craniosacraltherapie
diente in erster Linie der Sta bilisierung des bisher erreichten Gesundheitszustandes, was für die Annahme einer namhaften Besse rung ohnehin nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall somit zu Recht
abgeschlossen und die Leistungen für die Heilbehand lung eingestellt. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob wegen der Fol gen des Unfalls vom 28. Februar 1998 über den 31. Juli 2012 hinaus Leis tungen zu erbringen sind , mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und ad ä quaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. 5.2
Vorab ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall ver sicherung entfällt, da unbestrittenermassen keine Einschränkung der Erwerbs fähig keit besteht. Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer bereits im Ein spra cheverfahren
geltend gemachte Anspruch auf eine Integritäts entschädigung . 5.3
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Un fallereignis vom 28. Februar 2012 eine Commotio cerebri erlitt . In der Folge traten Sensibilitätsstörungen im Wangenbereich links sowie intermittierend auf tretende Kopfschmerzepisoden auf. Es wurde von einem leichtgradigen
post commotionellen Syndrom ausgegangen. Anhand der MR-Aufnahmen des Ge hirns konnten keine strukturellen post traumatischen Läsionen nachgewiesen werden.
Es liessen sich keine rlei o rganisch nachweisbare Unfallfolgen feststel len .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdo len zen , klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E.
4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E.
7.2 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E.
5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E.
3).
Die objektive medi zini sche Sachlage ist somit klar erstellt und gibt keinen An lass zu weiteren Ab klärungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt . Ob die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin,
Dr. G.___ ,
bewei s tauglich ist, kann daher offen gelassen werden, zumal diese Beurteilung für den vorliegenden Fall nicht massgebend ist.
Es stellt sich die Frage, ob zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem Fall abschluss per 31. Juli 2012 anhaltend geklagten Beschwerden, welchen kein klares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, und dem Unfaller eignis vom 28. Februar 1998
noch ein rechtsgenüg ender Kausalzusammenhang besteht. Hierbei muss nicht abschliessend geklärt werden, ob ein natürlicher Kau salzusammenhang gegeben ist, da bei Be schwerden ohne hinreichendes orga ni sches Korrelat eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Dementspre chend erübrigen sich Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang.
Die Beschwerdegegnerin ging in Anwendung der für den Beschwerdeführer güns tigeren Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109)
i m Rahmen der Adä quanz prüfung
unter Hinwies auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom
16. Juni 2010 von einem Unfall höchstens im mitt e lschweren Bereich aus (Urk. 2 S. 5) , was nicht zu beanstanden ist.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung müssen bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich von den massgeben den Kriterien (vgl. oben E. 1.3) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gungen fällt von Vornherein ausser Betracht, da keine Arbeitsunfähigkeit be steh t. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 1 S. 24 und Urk.
13 S.
3 f.) gehen an der Sache vorbei, denn die geltend gemachte An strengung, die Arbeitsfähigkeit zu überwinden , wird bei diesem Kriterium eben gerade vorausgesetzt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Beim Skiunfall vom 28. Februar 1998 ist der Beschwerdeführer, ohne einen Helm zu tragen, Kopf an Kopf mit einem anderen Skifahrer zusammengestos sen.
Ob jektiv betrachtet hat sich der Unfall somit weder unter besonders drama tischen Begleitumständen ereignet , noch ist er als besonders eindrücklich zu be zeich nen .
Für die Bejahung des Kriterium s der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung
genügt die Annahme eines Schädel-Hirn-Traumas für sich allein nicht. Hierzu bedarf es einer besonderen Schwer e der dafür typischen Be schwer den oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 ), was vorliegend nicht gegeben ist.
Die Erheblichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmer zen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Be schwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.
10.2.4) . Wie die Be schwer degegnerin zutreffend festhält (Urk. 2 S. 6) , leidet der Beschwerdeführer unter intermittierenden und damit nicht dauernd vorhandenen Beschwerden und diese beeinträchtigen seine Arbeitsfähigkeit nicht. Die Erheblichkeit der Beschwerden ist somit nicht gegeben.
Dass die übrigen Kriteri en ( fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behand l ung; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ) erfüllt sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
5.4
Nach dem Gesagten ist keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt, wes halb die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwi schen dem Unfallereignis vom 28. Februar 1998 und den über den 31. Juli 2012 hin aus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Somit ist d ie Beschwerdegeg nerin nicht mehr leistungspflichtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00088 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
25. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
Der 1966 geborene X.___ war bei der Y.___ als Mitglied des Kaders angestellt und bei der Zürich Versi che rungsgesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert , als er am 28. Februar 1998 in Z.___ einen Skiunfall erlitt (Urk. 8/ 1) . Zurück in der Schweiz
stellte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___ , All gemeine Medizin FMH, die Diagnose eine r Quetschung des Nervus
facialis links (Urk. 8/ M1) und überwies den Versicherten an Dr. med. B.___ , Spezial arzt Neurologie FMH. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
7. April 1998
eine Commotio, ev. Contusio cerebri mit leichter Ungeschicklichkeit der linken Hand und Gefühlsstörungen im I. und II.
Trigemi nusast links sowie peri auri c u lär links und posttraumatische Kopfschmerzen (Urk. 8/ M2 /1 ) . Die MR-Aufnah men des Gehirns ergaben keine strukturelle post traumatische Läsio n (Urk. 8/ M2/2) . Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG kam für die Heilbehand lung auf. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit be stand nicht. 1.2
Am 28. Oktober 2004 teilte die Zürich Versicherungsgesellschaft AG dem Versi cherten mit, dass eine Begutach tung notwendig sei (Urk. 8/ 19). Mit Eingabe vom
15. November 2004 erhob der Versicherte , nunmehr vertreten durch Rechts an wältin Evalotta Samuelsson, Einwände gegen den vorgesehenen Gut achter und schlug unter anderen Prof. Dr. med. C.___ , Chefarzt der neurologischen Klinik des D.___ , als Gutachter vor (Urk. 8/ 20). Dieser wurde da raufhin mit der Begutachtung des V ersicherten beauftragt (Urk. 8/ 26 ) . Das neu rologische Gutachten wurde am 6. Oktober 2005 erstattet
(Urk. 8/ M9). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31 . Januar 2006 Einwände (Urk. 8/ 33). In der Folge liess er sich im Kopfwehzentrum der Klinik E.___
von Dr.
med. F.___ , FMH Neurolo gie, untersuchen und sodann
craniosacraltherapeutisch behandeln . D er bera tende Arzt der Zürich Versicherungsgesellschaft AG , Dr.
med. G.___ , FMH Neurologie, kam in seiner medizinischen Beurteilung vom 7. Mai 2012 zum Schluss, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 8/ M22). 1.3
Mit Verfügung vom 10. September 2012 stellte die Zürich Versicherungsgesell schaft AG die Leistungen für Heilbehandlungen per 31. Juli 2012 ein (Urk. 8/Z68). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
28. Februar 2013 ab (Urk. 8/ 80 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
15. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetz li chen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu bezahlen. Eventu aliter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Wei sung, eine neurologische Begutachtung bei einem externen unabhängigen Gut achter in Auf trag zu geben, welcher sich insbesondere zur unfallbedingten Di agnose, zur Not wendigkeit von Heilbehandlungen sowie zum Integritätsschaden zu äussern hab e (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 4. September 2013 (Urk. 13) und Duplik vom 30. September 2013 (Urk. 17) hielt en die Parteien an ihren
Anträgen fest. Das Doppel der Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwer defall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs ge nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurück zu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psy chische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.
3b, 122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Er werbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kau sal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Un fällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh rere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur teilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet wer den (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E.
3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E.
5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge rich t sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E.
10.2 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit einer Weiter führung der Behandlung könne zufolge uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit keine Steigerung derselben erreicht werden, weswegen bereits in diesem Lichte eine Adäquanzprüfung sicherlich nicht verfrüht sei respektive bereits deutlich früher möglich gewesen wäre. Da keine organischen Unfallfolgen bestünden, komme de r Adäquanz selbständige Bedeutung zu. Hinsichtlich der Unfall schwere sei in Be rücksichtigung des vorgebrachten Unfallherganges zwar von einer gewissen Schwere auszugehen, jedoch könne sicherlich keine schwerere Unfallquali fi ka tion
als ein mittlerer Unfall angenommen werden. Zu verneinen seien die Krite rien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen we sentlich ver schlimmert habe, der besonders dramatischen Begleitumstände oder der beson deren Ein drück lichkeit des Unfalles, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Ver let zung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen wie auch dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen . Für die Erfüllung dieser Kriterien ergäben sich in den Akten keiner lei hinreichende Anhaltspunkte. Zu verneinen sei auch das Kriterium der fort ge setzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung. Die getätigten Thera pien erlaubten nicht die Voraussetzung zu bejahen , dass es dadurch zu ei ner erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität gekommen sei. In Bezug auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden sei geltend zu machen, dass die glaubhaften Beschwerden einerseits nicht dauernd vorhanden seien und
andererseits auch nie zu einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit geführt hätten. Da es am adäquaten Kausalzusammenhang fehle, sei zu Recht eine weitere Leis tungspflicht des Unfallversicherers verneint wor den (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend,
die Stel lungnahme des beratenden Neurologen Dr. G.___ sei nicht ansatzweise geeignet, die bestehende Kausalität zu zerstören. Die neurologischen Gutachter des D.___ hätten die Beschwerden als Folgen einer leichten funktionel len
Hirnschädigung qualifiziert und die Integritätseinbusse aufgrund der post com mo tionellen beziehungsweise möglicherweise leichten postcontusionellen Schädi gungen auf 10 % bemessen. Wenn ein postcommotionelles Syndrom im Jahre 2005 überzeugend festgestellt worden sei, dann müsse von einem Dauer schaden ausgegangen werden. Aufgrund der leichten Hirnfunktionsstörung sei ihm eine In tegritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. Die Adäquanz zu satz kriterien
der Eindrücklichkeit des Unfallereignisses, der erheblichen Dauer beschwerden und der besonderen Art der Verletzung seien erfüllt . Die Anwen dung des Krite riums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung stelle ein e unzulässige Diskriminierung derjenigen Versicherten dar, die unter Auf bring ung einer hohen Motivation und Leistungsbereitschaft die Einschrän kung en in der Leistungsfähigkeit zu überwinden vermöchten (Urk. 1) . 3. 3.1
Der in der Schweiz erstbehandelnde Arzt Dr. A.___
hielt im ärzt l i chen Zwi schenbericht vom 14. April 1998 die Diagnose einer Quetschung des Nervus
fa cia lis links fest (Urk. 8/ M1). 3.2
Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. April 1998 einen Status nach Skiunfall am 28. Februar 1998 mit Commotio, ev. Contusio cerebri mit leichter Ungeschicklichkeit der linken Hand und Gefühlsstörungen im I. und II. Trigeminusast sowie periauriculär links und posttraumatische Kopfschmer zen. Beim Skiunfall vom 28. Februar 1998 habe der Beschwerdeführer eine Commo tio, möglicherweise aber auch eine C ontusio cerebri erlitten. Im An schluss daran seien neben einer Benommenheit eine Sehstörung und Wortfin dungsstörungen aufgetreten. Von diesen Symptomen hab e er sich relativ rasch erholt, es bestehe aber noch eine leichte motorische Ungeschicklichkeit der lin ken Hand, was auf eine erlittene substantielle Schädigung hinweise.
Im Status fänden sich im weiteren Gefüh lsstörungen im I. und II. Trigeminusast und peri auriculär links, wo bei nicht eindeutig differenziert werden könne, ob es sich um periphere oder zen trale Ausfälle handle. In den durchgeführten Zusatzbefunden habe das EEG leichte Funktionsstörungen fronto -temporal beidseits mit leich tem Links über wiegen gezeigt. Die MR-Aufnahmen des Gehirns zeigten keine strukturelle p ost traumatische Läsion (Urk. 8/ M2/2). 3.3
In seinem Bericht vom 15. Juni 2004 nannte Dr. B.___ als Diagnose intermit tierende Gefühlsstörungen im Schläfenbereich links, cervico-cephale Schmerzen und ein erhöhtes Schlafbedürfnis posttraumatischer Genese b ei Status nach Ski unfall am 28. Februar 1998 mit Commotio, ev. Contusio cerebri. Er führte aus, bei den Gefühlsstörungen im Schläfenbereich links handle es sich am ehesten um Restbeschwerden bei durchgemachter Schädigung des I. und II. Trigemi nus as tes , wo in der Voruntersuchung vom April 1998 noch eine Hypästhesie be standen habe. Es sei denkbar, dass die angegebenen Beschwerden Ausdruck einer gewissen Reinnervation seien. Bei den Nacken- und Kopf schmerzen handle es sich am ehesten um posttraumatisch bedingte Spannungs kopfschmerzen, eine weitere Folge des Skiunfalles von 1998, bei dem der Be schwerdeführer wahr scheinlich auch ein Überdehnungstrauma der Halswirbel säule erlitten habe. Auch
das erhöhte Schlafbedürfnis sei mit grosser Wahr scheinlichkeit eine weitere Fo lge dieses Skiunfalles (Urk. 8/ M6). 3.4
Im neurologischen Gutachten des D.___ vom 17. März 2005
wur den folgende Diagnosen gestellt:
Postcommotionelles Syndrom bei - Status nach Skiunfall am 28. Februar 1998 mit - Commotio c erebri / mögliche Contusio cerebri - Sensibilitätsstörung im Wangenbereich links (DD Läsion von Trigemi nusästen oder Hautnerven) - a namnestisch Leistungsminderung und vermehrtes Schlafbedürfnis - i ntermittierende Sensibilitätsstörung im Ulnarisgebiet links - Verdacht auf Reizung des Nervus
ulnaris links im Sulcus - i ntermittierende Sensibilitätsstörung im Fussbereich links unklarer Ätio logie - Augenbewegungsschmerz links bei leichter Myopie
Der Gutachter führte aus, aufgrund der dokumentierten Befunde sei von einer Commotio cerebri, möglicherweise aber auch von einer leichtgradigen
Contusio cerebri auszugehen. Auch wenn die posttraumatisch durchgeführte MRI-Unter suchung kei ne strukturellen Läsionen beleg e , deute die leicht e Ungeschicklich keit im Bereich der linken Hand auf die Möglichkeit einer länger anhaltenden unfallbedingten Hirnfunktionsstörung hin, die eine Contusio cerebri charakteri siere. Im weiteren Verlauf sei es, übereinstimmend berichtet vom Beschwerde führer und ausweislich der Unterlagen, zu einer deutlichen, aber nicht vollstän di gen Rückbildung der Beschwerden gekommen, wobei eine vom Beschwerde führer subjektiv empfundene Leistungsminderung und erhöhte Ermüdbarkeit ver blieben sei, die aber derzeit zu keiner relevanten Einschränkung der berufli chen Leistungsfähigkeit führe. Insgesamt seien die Beschwerdeschilderungen und An gaben zur Leistungsfähigkeit überzeugend glaubhaft und ohne Hinweise auf eine
Aggravation, sodass vom Vorliegen eines leichtgradigen
postcommoti onellen Syn drom s auszugehen sei, das auch die intermittierend auftretenden Kopf schmerzepisoden erkläre. Der Beschwerdeführer führe eine hochqualifi zierte Ar beit mit hohen Leistungsanforderungen zur Zufriedenheit seines Ar beitgebers aus, sodass das Vorliegen messbarer kognitiver Defizite ausge schlossen werden könne und somit auf eine neuropsychologische Testung ver zichtet werden könne. Mehrere Jahre nach dem Unfall seien zusätzliche Be schwerdekomplexe aufge treten, zum einen intermittierende Sensibilitätsstörun gen im Bereich der linken Hand, hier habe neurophysiologisch eine Reizung des Nervus
ulnaris im Sulcus wahrscheinlich gemacht werden können, sowie im Bereich des linken Fusses . Eine relevante funktionelle Einschränkung hierdurch sei nicht feststellbar, auch sei schon aufgrund des langen Intervalls zwischen Unfall und erstmaligem Auf treten der Beschwerden ein Zusammenhang mit dem Unfall auszuschliessen. Gleiches gelte für die geklagten Augensymptome und – beschwerden . Die Sensi bi litätsstörung im linken Gesichtsbereich sei bereits unmittelbar nach dem Un fall dokumentiert worden und sei in für traumatische Nervenfunktionsstörungen typischer Weise weitgehend zurückgebildet, wobei aber keine vollständige Rück bildungstendenz zu verzeichnen sei. Diese Störung sei als unfallbedingt zu wer ten, eine funktionelle Relevanz sei ihr aber nicht beizumessen. Von einer wei teren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes zu erwarten. Aufgrund der postcommotio nellen beziehungsweise mög licherweise leichten postcontusionellen Schädigung sei eine Beeinträchtigung der Integrität von 10 % anzunehmen (Urk. 8/M9). 3.5
Dr. F.___
hielt in seinem Bericht vom 7. September 2006 als Diagnosen eine posttraumatische Migräne bei leichtem Schädelhirntrauma (IHS-Code 5.6) und ein postkommotionelles Syndrom seit Kopfanprall durch Skiunfall vom 28. Februar 1998 mit persistierenden Sensibilitätsstörungen linkes Gesicht und linker Ulnarisbereich fest. Er erwähnte eine episodische bis chronische post trau matische Migräne mit möglicher Aura, wobei die Aura nicht sehr typisch aus geprägt sei, aber die Sensibilitäts- und Konzentrationsstörungen als aura äqui valent betrachtet werden könnten (Urk. 8/M10). 3.6
Die MR-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule vom 6. November 2006 ergab keinen pathologischen Befund. Das Gehirn sei strukturell normal. Unauffällige Orbitae, Normalbefund entlang dem visuellen System, normale al ters entsprechende Halswirbelsäule mit nur minimalsten Degenerationszeichen und normales Halsmark zwischen C1 und Th4 (Urk. 8/M11). 3.7
Die Craniosacral -Therapeutin H.___ führte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2007 aus, bereits nach den ersten Behandlungen seien die Ge fühls störungen links temporal sistiert gewesen, die Licht- und Lärmempfind lich keit
sei nur noch begleitend bei Kopfschmerzen aufgetreten, die Beweglich keit sei fre i und die Verspannungen im Nackenbereich seien weitgehend gelöst gewesen. Nach neun Behandlungen seien die Kopfschmerzen seltener aufgetre ten und die Intensität habe abgenommen. Der Beschwerdeführer habe auf die Einnahme des Migränepräparates
Relpax verzichten können. Die Taubheitsge fühle im linken Auge und der linken Gesichtshälfte habe er als weniger intensiv wahrge nommen und die Schmerzen hinter dem linken Auge seien nicht wieder aufgetreten (Urk. 8/M14). 3.8
In seinem Bericht vom 23. Juli 2008 erwähnte Dr. F.___ einen sehr erfreuli chen Verlauf der im Jahr 2006 exazerbierten , persistierenden, postkommotio nellen Be schwerden im Bereich der linken Schläfe. Der Beschwerdeführer könne ein volles Pensum auf hohem Niveau arbeiten und die Lebensqualität sei soweit intakt, dass keine weiteren Behandlungen notwendig seien (Urk. 8/M15).
3.9
Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin gab Dr. F.___ am 20. September 2010 an, die teils schmerzhaften und teils sensiblen Ausstrahlungen in den linken Arm fänden nicht mehr statt, die Verspannungen im Nacken könnten du rch die Cra nio sacraltherapie gelöst werden und Re lp ax müsse bei Kopfschmerzexazer ba tion nicht mehr eingenommen werden. Der Heilungsverlauf sei stabil mit kleinen Ver besserungen, weiterhin abhängig von der Craniosacraltherapie . Ak tuell könne kaum von einem Integritätsschaden ausgegangen werden (Urk. 8/M19). 3.10
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. G.___ führte in seiner Beurtei lung vom 7. Mai 2012 aus, es gebe Hinweise, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis unter Kopfschmerzen ge litt en habe , welche sich aus un bekannter Ursache bereits vor dem Unfallereignis verschlimmert hätten. Beim Un fallereig nis habe der Beschwerdeführer n eben den Gefühlsstörungen im I. und II. Trige minusast sowie periauriculär (als Folge der Kop f-an-Kopf- Kontusion) eine Commotio cerebri (entsprechend einer milden traumatischen Hirnver letz ung ) erlitten. Anhand des MRI-Befundes vom 6. November 2006 könne eine Con tusio cerebri mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da im MRI inkl. d er hämosiderinsen si tiven Sequenzen eine strukturelle trauma tische Läsion nicht habe nachgewiesen werden können. Die bereits vorbe steh enden
Kopfschmerzen seien durch das Unfallereignis vorübergehend ver schlimmert worden . Eine Migräne besitze eine hohe Spontanprävalenz und werde durch die grosse berufliche Herausforderung begünstigt. Die jetzt noch bestehenden Kopf schmerzen seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal und der Status quo sine sei längstens erreicht. Die Kausalität der vorhandenen Sen sibi li tätsstörungen im Gesicht sei bereits in den früheren medizinischen Akten bejaht worden. Diesbezüglich zeige sich der Befund in den letzten Jahren stabil, wes halb der Endzustand erreicht sei. Von weiteren medizinischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten (Urk. 8/M22). 4.
4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mi t der Leistungseinstellung per 31. Juli 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld so wie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente un d eine Integritätsent schä digung – abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abge schlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich na men t lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit , wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Da vorliegend keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be steht – und auch nie bestanden hat –, fällt eine Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht. Soweit durch weitere Behandlungen überhaupt noch eine gesundheitliche Besserung erwartet werden kann, wäre diese jedenfalls nicht namhaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre chung.
Im Übrigen ergab sich bereits gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 17. März 2005, dass von einer weiteren ärztlichen Be handlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten
sei (Urk. 8/M9 ) . Auch Dr. F.___
hielt in seinem Bericht vom 23. Juli 2008 fest, dass keine weiteren Behandlungen notwendig seien (Urk. 8/M15 ) und gab am 20. September 2010 an, dass der Heilungsverlauf stabil sei (Urk. 8/M19 ) . Die
weitere Behandlung mittels Craniosacraltherapie
diente in erster Linie der Sta bilisierung des bisher erreichten Gesundheitszustandes, was für die Annahme einer namhaften Besse rung ohnehin nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall somit zu Recht
abgeschlossen und die Leistungen für die Heilbehand lung eingestellt. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob wegen der Fol gen des Unfalls vom 28. Februar 1998 über den 31. Juli 2012 hinaus Leis tungen zu erbringen sind , mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und ad ä quaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. 5.2
Vorab ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall ver sicherung entfällt, da unbestrittenermassen keine Einschränkung der Erwerbs fähig keit besteht. Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer bereits im Ein spra cheverfahren
geltend gemachte Anspruch auf eine Integritäts entschädigung . 5.3
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Un fallereignis vom 28. Februar 2012 eine Commotio cerebri erlitt . In der Folge traten Sensibilitätsstörungen im Wangenbereich links sowie intermittierend auf tretende Kopfschmerzepisoden auf. Es wurde von einem leichtgradigen
post commotionellen Syndrom ausgegangen. Anhand der MR-Aufnahmen des Ge hirns konnten keine strukturellen post traumatischen Läsionen nachgewiesen werden.
Es liessen sich keine rlei o rganisch nachweisbare Unfallfolgen feststel len .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdo len zen , klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E.
4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E.
7.2 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E.
5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E.
3).
Die objektive medi zini sche Sachlage ist somit klar erstellt und gibt keinen An lass zu weiteren Ab klärungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt . Ob die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin,
Dr. G.___ ,
bewei s tauglich ist, kann daher offen gelassen werden, zumal diese Beurteilung für den vorliegenden Fall nicht massgebend ist.
Es stellt sich die Frage, ob zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem Fall abschluss per 31. Juli 2012 anhaltend geklagten Beschwerden, welchen kein klares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, und dem Unfaller eignis vom 28. Februar 1998
noch ein rechtsgenüg ender Kausalzusammenhang besteht. Hierbei muss nicht abschliessend geklärt werden, ob ein natürlicher Kau salzusammenhang gegeben ist, da bei Be schwerden ohne hinreichendes orga ni sches Korrelat eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Dementspre chend erübrigen sich Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang.
Die Beschwerdegegnerin ging in Anwendung der für den Beschwerdeführer güns tigeren Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109)
i m Rahmen der Adä quanz prüfung
unter Hinwies auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom
16. Juni 2010 von einem Unfall höchstens im mitt e lschweren Bereich aus (Urk. 2 S. 5) , was nicht zu beanstanden ist.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung müssen bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich von den massgeben den Kriterien (vgl. oben E. 1.3) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gungen fällt von Vornherein ausser Betracht, da keine Arbeitsunfähigkeit be steh t. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 1 S. 24 und Urk.
13 S.
3 f.) gehen an der Sache vorbei, denn die geltend gemachte An strengung, die Arbeitsfähigkeit zu überwinden , wird bei diesem Kriterium eben gerade vorausgesetzt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Beim Skiunfall vom 28. Februar 1998 ist der Beschwerdeführer, ohne einen Helm zu tragen, Kopf an Kopf mit einem anderen Skifahrer zusammengestos sen.
Ob jektiv betrachtet hat sich der Unfall somit weder unter besonders drama tischen Begleitumständen ereignet , noch ist er als besonders eindrücklich zu be zeich nen .
Für die Bejahung des Kriterium s der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung
genügt die Annahme eines Schädel-Hirn-Traumas für sich allein nicht. Hierzu bedarf es einer besonderen Schwer e der dafür typischen Be schwer den oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 ), was vorliegend nicht gegeben ist.
Die Erheblichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmer zen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Be schwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.
10.2.4) . Wie die Be schwer degegnerin zutreffend festhält (Urk. 2 S. 6) , leidet der Beschwerdeführer unter intermittierenden und damit nicht dauernd vorhandenen Beschwerden und diese beeinträchtigen seine Arbeitsfähigkeit nicht. Die Erheblichkeit der Beschwerden ist somit nicht gegeben.
Dass die übrigen Kriteri en ( fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behand l ung; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ) erfüllt sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
5.4
Nach dem Gesagten ist keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt, wes halb die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwi schen dem Unfallereignis vom 28. Februar 1998 und den über den 31. Juli 2012 hin aus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Somit ist d ie Beschwerdegeg nerin nicht mehr leistungspflichtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht