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UV.2013.00084

Unfallkausalität nicht überwiegend wahrscheinlich. Mangels äusseren Faktors keine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 UVV.

Zürich SozVersG · 2014-06-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1953 geborene X.___ ist seit 1999 als selbständiger Rechtsan walt tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert . Im Februar 2010 erlitt der Versicherte einen Skiunfall . Am 24. November 2010 diagnostizierte Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehretageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv ei ngeschränkter segmentaler Bewe glichkeit (Urk. 8/M5). Im Februar 2012 hatte

der Versicherte beim Drehen und Dehnen der Schulter Beschwerden und verspürte bei einer plötzlichen Bewegung des Arms einen stark einschiessenden Schmerz in der rechten Schul ter

(Schadenmeldung UVG vom 6. Juli 2012, Urk. 8/A7). Am 26. März 2012 wurde im Z.___

eine MR Arthrographie des rechten Schultergel e nks durchg e führt

(Urk. 8/M10).

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirur gie, stellte die Diagnosen einer Rotatorenmanschetten -Ruptur im Supraspi natussehnenbereich

sowie einer Ruptur der Bicepssehnen-Poulie rechts .

Der Versicherte wurde

a m 23. Mai 2012 operiert (Urk. 8/M2).

Mit Verf ügung vom 20. November 2012 teilte die AXA dem Versicherten mit, der An spruch auf Leistungen aus der Unfallvers icherung werde spätestens per 31. März 2010 terminiert (Urk. 8/A17) .

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 28. Februar 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Unfallleistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 26. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11). Am 30. September 2013 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 14), welche dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 zugestellt wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

- soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übri gen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein . Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, d.h. eines aus serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfall ähnlichen Vorfalles, zu (BGE 129 V 466 E. 2.2) . 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Befunde betreffend die rechte Schulter stünden nur in einem möglichen Zusammenhang zum Unfall vom Februar 201 0. Ein höhergradiges Trauma der Schulter sei nicht dokumentiert. Im Bericht von Dr. Y.___

seien Schulterbeschwerden nicht erwähnt worden. Auch die Untersuchung der Schulter habe zu diesem Zeitpunkt keine patholo gischen Befunde gezeigt. Erst das Bagatelltrauma im Februar 2012 habe zu dokumentierten Symptomen in der Schulter geführt. Mit dem dokumentierten Befund eines Bigliani II-III seien häufig abnützungsbedingte Rotatorenman schetten-Rupturen verbunden. Diese würden überdurchschnittlich häufig durch ein Bagatelltrauma symptomatisch. Die Rotatorenmanschetten -Ruptur sei nur möglicherweise, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich durch den primären Unfall im Jahr 2010 bzw. denjenigen im Jahr 2012 bedingt. Es sei eher davon auszugehen, dass diese degenerativ bedingt sei und das Bagatelltrauma zu eine r Verschlimmerung geführt habe (Urk. 2 S. 4 f.) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe nach dem Sturz beim Skifahren im Februar 2010 massive Beschwerden im Nacken-Schultergür telbereich gehabt. Dass der Hausarzt bloss von Nackenschmerzen gesprochen habe, bedeute nicht, dass das initiale Ereign is für die Rotatorenmanschetten -R uptur nicht beim damaligen Trauma gesetzt worden sei. Für die von der Beschwerdegegnerin behauptete degenerative Ursache der Ruptur liessen sich weder in der Krankengeschichte noch im sonstigen medizinischen Status irgendwelche Anhaltspunkte finden . Der Sturz im Februar 2010 habe zur Ruptur oder Teilruptur der Sehnen geführt, während die Überdehnung im Februar 2012 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung im Sinne einer Totalruptur geführt habe. Da dieser Bewegung eine unnatürliche Überdehnung vorangegangen sei, sei der Unfallbegriff jedenfalls unter dem Aspekt der unfallähnlichen Körper schädigung

im Sinne von Art. 9 Abs. 2

lit . f UVV erfüllt (Urk. 1) . 3.

3.1

Gemäss Unfallmeldung vom 6. Juli 2012 erlitt der Beschwerdeführer ca. am 10. Februar 2010 einen Skiunfall (Urk. 8/A7). Am 24. November 2010 liess er sich in der B.___

von

Dr. med. Y.___, FMH Physi kalische Medizin und Rehabilitation, untersuchen . Dieser diagnostizierte ein z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehretageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv e ingeschränk ter segmentaler Bewe glichkeit. Das MRI der HWS vom 22. Oktober 2010 zeigte eine Chondrose und Spondylarthrose C4/5, C5/6 und C6/7, eine breitbasige

Dis kusprotrusion C6/7 und leichte Diskusprot ru sionen C4/5 und C5/ 6. In Bezug auf den Schulterbereich hielt Dr. Y.___ folgenden Befund fest: Schultergelenksbe weglichkeit imponiert beidseits normal, stabile Gelenke ohne Krepitieren, Jobe test beidseits negativ. Scapula beidseits normal anliegend, rechts allenfalls leicht höher stehend als lin ks, peris capuläre Muskulatur, Musculus

infra

- und supraspinatus beidseits indolent (Urk. 8/M5/2). 3.2

Am 26. März 2012 wurde am Institut für Radiologie des Z.___ eine MR Arthrographie des rechten Schultergel e nks durchgeführt, da der Beschwerdeführer über Sch u lterschmerzen rechts sechs Wochen nach einer eigentlich normalen Bewegung geklagt habe . Dies ergab den folgenden Befund: Kleinere transmurale Ruptur ventral am Ansatz der Supraspinatussehne sowie Tendinopathie im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne, geringgradige Atro phie des Supraspinatusmuske ls, leichte AC-Gelenksarthrose, keine degenerati ven Veränderungen glenohumeral (Urk. 8/M3/1). 3.3

In seinem Bericht vom 27. April 2012 führte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2011 im Lie gen eine ungeschickte Bewegung gemacht und sich dabei eine schmerzhafte Schulter rechts zugezogen. Die

Arthro -MRI-Untersuchung zeige eine trans murale Ruptur antero -apikal bis ca. Mitte der Supraspinatussehne und dorsal davon eine Ruptur des inneren Blattes, wobei das äussere B la tt noch vorhanden sei. Der Beschwerdeführer weise zudem ein Akromion

Bigliani Typ II bis III auf (Urk. 8/M2/3). Am 23. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ operiert. Im Operationsbericht vom 25. Mai 2012 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich durch eine unglückliche Bewegung im Dezember 2011 eine Ruptur der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk zugezo gen. Die klinische Untersuchung habe den MRI-Befund bestätigt (Urk. 8/M2/1). 3.4

Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, f ührte in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 aus, e ine traumatische Rotatorenmanschettenruptur führe in der Regel zu sofortigen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden wie lokalisierbaren Schulterschmerzen, schmerzhafter Funktionseinschränkung, schmerzhaftem Bogen, positivem Jobetest und unter Umständen Ruheschmer zen . Es liege keine ereignisnahe medizinische Dokumentation vor, die irgendei nen dieser spezifischen Hinweise festhalte. Die ausführliche Befunderhebung durch Dr. Y.___ belege, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung kein einziger Hinweis für eine Schulterpathologie vorgelegen sei. Eine Rotatorenmanschet tenruptur könne im Rahmen eines Unfallereignisses auftreten, aber ebenso degenerativ bedingt sein. Die degenerativ bedingte Ursache sei bezüglich der Inzidenz häufiger, vor allem bei Personen über 50 Jahren. Dies gelte insbeson dere, wenn Anlagevarianten das subakromiale Defilee konstitutionell einengten. Diese konstitutionell ungünstige Ko ns tellation sei mit dem Nachweis der Akro mionvariante

Bigliani Typ II-III belegt. Gerade bei dieser Akromionvariante sei regelmässig zu beobachten, dass auch das tiefe Blatt der Supraspinatussehne ohne kausales Trauma einreisse. Die Veränderungen, die zur Läsion im Bereich der rechten Schulter geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlich keit unfallunabhängig und wesentlich wahrscheinlicher auf degenerative Pro zesse bei vorbestehenden Anlagevarianten zurückzuführen (Urk. 8/M15/3). 3.5

Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 8. März 2013 fest, dass der Beschwerdefüh rer ein Bigliani Typ II-III aufweise und deswegen auch gewisse degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette Bursa-seitig aufweise. Es bestehe aber eindeutig eine Riss-Verletzung des tiefen Blattes der Supraspi natussehne . Dieser Riss sei sicherlich nicht allein durch Degeneration entstan den, sondern bedinge eigentlich immer ein Trauma. Es sei damit überaus wahr scheinlich, dass die bestehenden degenerativen Veränderungen zu einer Abnüt zung Bursa-seitig und der Skisturz zum Riss des tiefen Blattes geführt hätten und bei der Bagatellbewegung dann die Verletzung transmural geworden sei, indem das schwache oberflächliche Blatt ebenfalls noch eingerissen sei. Dieser Ablauf sei deutlich wahrscheinlicher, als alles rein degenerativ erklären zu wol len (Urk. 8/M14). 4.

4.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 einen Skiunfall erlitt. Eine Arztkonsultation ist erstmals

am

24. November 2010, mit hin zehn Mo na te nach dem angegebenen Ereignis, dokumentiert. Dr. Y.___ diagnostizierte damals ein Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehr etageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv eingeschränkter segmentaler Beweglichkeit. In seinem Bericht vom 26. November 2010 erwähnte Dr. Y.___ keinerlei Schulterbeschwerden und hielt sogar ausdrücklich fest, dass die Schultergelenksbeweglichkeit beidseits normal imponiere und der Jobetest beidseits negativ sei (Urk. 8/M5). Der Jobe test ist ein

k linischer Test zur Abklärung eines Impingements der Supraspi natussehne

(http://www.lexikon- orthopaedie.com/pdx.pl?dv=0&id=01960) .

Wie Dr. C.___ nachvollziehbar ausführt, führt eine traumatische Rotatorenman schettenruptur in der Regel zu sofortigen subjektiven Beschwerden und objekti ven Befunden. Da unmittelbar nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden dokumentiert sind und der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 24. November 2010 weder lokalisierbare Schulterschmerzen noch schmerzhafte Funktions einschränkungen angab und der Job etest

ausserdem negativ ausfiel, ist die Annahme von Dr. A.___, wonach der Skisturz zum Rotatorenmanschetten -Riss des tiefen Blattes geführt haben soll, nicht überwiegend wahrscheinlich. Er setzt sich denn auch in keiner Weise mit den medizinischen Vorakten auseinan der und ä ussert sich nicht zu den am 24. November 2010 erhobenen Befunden und gestellten Diagn osen, welche im Widerspruch zu dem von ihm als wahr scheinlich erachteten

Sachverhalt stehen.

Mit der pauschalen Behauptung, dass dieser Ablauf deutlich wahrscheinlicher sei, vermag er die Schlüssigkeit der Feststellungen des beratenden Arztes des Unfallversicherers nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb es sich erübrigt, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, nach dem Sturz beim Skifahren s eien massive Beschwerden im Nac ken-Schulterbereich entstanden. D ass der behan delnde Arzt nur von Nackenschmerzen gesprochen habe, könne nicht bedeuten, dass das initiale Ereignis für die Rotatorenmanschettenruptur nicht beim dama ligen Trauma gesetzt worden sei . Er selbst habe jedenfalls nie von einer HWS-Verletzung gesprochen (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegen zuhalten, dass das

blosse

Vorbringen, es hätten Schulterbeschwerden bestanden, das Fehlen einer ent sprechenden ärztlichen Diagnose nicht ersetzt.

Im Übrigen geht aus den medizinischen Akten klar hervor, dass der Beschwerde führer ein Bigliani Typ II-III und deswegen auch degenerative Ver änderungen der der Rotatorenmanschette Bu rsa-seitig aufwies (Urk. 8/M14), was gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. C.___ auf eine dege nerativ bedingte Ursache schliessen lässt (Urk. 8/M15).

Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz von Dr. C.___ (Urk. 11 S. 4) in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dieser verfügt über die Fach arzttitel

Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie und ist damit zweifellos qualifizier t, den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen.

Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Ruptur nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Februar 2010 zurückzuführen. 4.2

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Überdehnung im Februar 2012 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Zustandes im Sinne einer Totalruptur der Sehne geführt . Dabei handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (Urk. 1 S. 7).

Das Ereignis vom Februar 2012 hat der Beschwerdeführer in seiner Unfallmel dung vom 6. Juli 2012 wie folgt beschrieben: „Im Februar 2012 beim Drehen und Dehnen der Schulter erneute Beschwerden wie schon früher; bei plötzlicher Bewegung des Arms stark einschiessender Schmerz“ (Urk. 8/A7). Gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers hat der Beschwerdeführer angege ben, er habe sich im Februar 2012 im Bett umgedreht und dabei den rechten Arm irgendwie stark gedehnt/überdehnt/überstreckt. Dabei habe er einen star ken Zwick in der rechten Schulter verspürt (Urk. 8/A11) . Dr. A.___ er wähnt in seinem Bericht vom 27. April 2012 eine ungeschickte Bewegung im Liegen und im Bericht vom 25. Mai 2012 eine unglückliche Bewegung (Urk. 8/M2). Im Bericht des Instituts für Radiologie des Z.___ ist von einer eigent lich normalen Bewegung die Rede (Urk. 8/M3). Eine präzise re Schilderung des geltend gemachten Ereignisses geht aus den Akten nicht hervor. Eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung ist jedenfalls aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Einschiessende Schmerzen als Symp tome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftre ten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt (vgl. BGE 129 V 466). Da vorliegend das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotenzials fehlt, ist

– entspre chend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7) – eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu ver neinen. 4.3

Zusammenfas send ist festzuhalten, dass die in Frage stehende n

Ruptur en nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Unfal l ereignis vom Februar 2010 stehen

und das Ereignis vom Februar 2012 die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ablehnte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1953 geborene X.___ ist seit 1999 als selbständiger Rechtsan walt tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert . Im Februar 2010 erlitt der Versicherte einen Skiunfall . Am 24. November 2010 diagnostizierte Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehretageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv ei ngeschränkter segmentaler Bewe glichkeit (Urk. 8/M5). Im Februar 2012 hatte

der Versicherte beim Drehen und Dehnen der Schulter Beschwerden und verspürte bei einer plötzlichen Bewegung des Arms einen stark einschiessenden Schmerz in der rechten Schul ter

(Schadenmeldung UVG vom 6. Juli 2012, Urk. 8/A7). Am 26. März 2012 wurde im Z.___

eine MR Arthrographie des rechten Schultergel e nks durchg e führt

(Urk. 8/M10).

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirur gie, stellte die Diagnosen einer Rotatorenmanschetten -Ruptur im Supraspi natussehnenbereich

sowie einer Ruptur der Bicepssehnen-Poulie rechts .

Der Versicherte wurde

a m 23. Mai 2012 operiert (Urk. 8/M2).

Mit Verf ügung vom 20. November 2012 teilte die AXA dem Versicherten mit, der An spruch auf Leistungen aus der Unfallvers icherung werde spätestens per 31. März 2010 terminiert (Urk. 8/A17) .

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 28. Februar 2013 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Unfallleistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 26. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11). Am 30. September 2013 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 14), welche dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 zugestellt wurde (Urk. 15).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Befunde betreffend die rechte Schulter stünden nur in einem möglichen Zusammenhang zum Unfall vom Februar 201 0. Ein höhergradiges Trauma der Schulter sei nicht dokumentiert. Im Bericht von Dr. Y.___

seien Schulterbeschwerden nicht erwähnt worden. Auch die Untersuchung der Schulter habe zu diesem Zeitpunkt keine patholo gischen Befunde gezeigt. Erst das Bagatelltrauma im Februar 2012 habe zu dokumentierten Symptomen in der Schulter geführt. Mit dem dokumentierten Befund eines Bigliani II-III seien häufig abnützungsbedingte Rotatorenman schetten-Rupturen verbunden. Diese würden überdurchschnittlich häufig durch ein Bagatelltrauma symptomatisch. Die Rotatorenmanschetten -Ruptur sei nur möglicherweise, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich durch den primären Unfall im Jahr 2010 bzw. denjenigen im Jahr 2012 bedingt. Es sei eher davon auszugehen, dass diese degenerativ bedingt sei und das Bagatelltrauma zu eine r Verschlimmerung geführt habe (Urk. 2 S. 4 f.) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe nach dem Sturz beim Skifahren im Februar 2010 massive Beschwerden im Nacken-Schultergür telbereich gehabt. Dass der Hausarzt bloss von Nackenschmerzen gesprochen habe, bedeute nicht, dass das initiale Ereign is für die Rotatorenmanschetten -R uptur nicht beim damaligen Trauma gesetzt worden sei. Für die von der Beschwerdegegnerin behauptete degenerative Ursache der Ruptur liessen sich weder in der Krankengeschichte noch im sonstigen medizinischen Status irgendwelche Anhaltspunkte finden . Der Sturz im Februar 2010 habe zur Ruptur oder Teilruptur der Sehnen geführt, während die Überdehnung im Februar 2012 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung im Sinne einer Totalruptur geführt habe. Da dieser Bewegung eine unnatürliche Überdehnung vorangegangen sei, sei der Unfallbegriff jedenfalls unter dem Aspekt der unfallähnlichen Körper schädigung

im Sinne von Art. 9 Abs. 2

lit . f UVV erfüllt (Urk. 1) . 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 6. Juli 2012 erlitt der Beschwerdeführer ca. am 10. Februar 2010 einen Skiunfall (Urk. 8/A7). Am 24. November 2010 liess er sich in der B.___

von

Dr. med. Y.___, FMH Physi kalische Medizin und Rehabilitation, untersuchen . Dieser diagnostizierte ein z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehretageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv e ingeschränk ter segmentaler Bewe glichkeit. Das MRI der HWS vom 22. Oktober 2010 zeigte eine Chondrose und Spondylarthrose C4/5, C5/6 und C6/7, eine breitbasige

Dis kusprotrusion C6/7 und leichte Diskusprot ru sionen C4/5 und C5/ 6. In Bezug auf den Schulterbereich hielt Dr. Y.___ folgenden Befund fest: Schultergelenksbe weglichkeit imponiert beidseits normal, stabile Gelenke ohne Krepitieren, Jobe test beidseits negativ. Scapula beidseits normal anliegend, rechts allenfalls leicht höher stehend als lin ks, peris capuläre Muskulatur, Musculus

infra

- und supraspinatus beidseits indolent (Urk. 8/M5/2).

E. 3.2 Am 26. März 2012 wurde am Institut für Radiologie des Z.___ eine MR Arthrographie des rechten Schultergel e nks durchgeführt, da der Beschwerdeführer über Sch u lterschmerzen rechts sechs Wochen nach einer eigentlich normalen Bewegung geklagt habe . Dies ergab den folgenden Befund: Kleinere transmurale Ruptur ventral am Ansatz der Supraspinatussehne sowie Tendinopathie im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne, geringgradige Atro phie des Supraspinatusmuske ls, leichte AC-Gelenksarthrose, keine degenerati ven Veränderungen glenohumeral (Urk. 8/M3/1).

E. 3.3 In seinem Bericht vom 27. April 2012 führte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2011 im Lie gen eine ungeschickte Bewegung gemacht und sich dabei eine schmerzhafte Schulter rechts zugezogen. Die

Arthro -MRI-Untersuchung zeige eine trans murale Ruptur antero -apikal bis ca. Mitte der Supraspinatussehne und dorsal davon eine Ruptur des inneren Blattes, wobei das äussere B la tt noch vorhanden sei. Der Beschwerdeführer weise zudem ein Akromion

Bigliani Typ II bis III auf (Urk. 8/M2/3). Am 23. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ operiert. Im Operationsbericht vom 25. Mai 2012 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich durch eine unglückliche Bewegung im Dezember 2011 eine Ruptur der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk zugezo gen. Die klinische Untersuchung habe den MRI-Befund bestätigt (Urk. 8/M2/1).

E. 3.4 Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, f ührte in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 aus, e ine traumatische Rotatorenmanschettenruptur führe in der Regel zu sofortigen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden wie lokalisierbaren Schulterschmerzen, schmerzhafter Funktionseinschränkung, schmerzhaftem Bogen, positivem Jobetest und unter Umständen Ruheschmer zen . Es liege keine ereignisnahe medizinische Dokumentation vor, die irgendei nen dieser spezifischen Hinweise festhalte. Die ausführliche Befunderhebung durch Dr. Y.___ belege, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung kein einziger Hinweis für eine Schulterpathologie vorgelegen sei. Eine Rotatorenmanschet tenruptur könne im Rahmen eines Unfallereignisses auftreten, aber ebenso degenerativ bedingt sein. Die degenerativ bedingte Ursache sei bezüglich der Inzidenz häufiger, vor allem bei Personen über 50 Jahren. Dies gelte insbeson dere, wenn Anlagevarianten das subakromiale Defilee konstitutionell einengten. Diese konstitutionell ungünstige Ko ns tellation sei mit dem Nachweis der Akro mionvariante

Bigliani Typ II-III belegt. Gerade bei dieser Akromionvariante sei regelmässig zu beobachten, dass auch das tiefe Blatt der Supraspinatussehne ohne kausales Trauma einreisse. Die Veränderungen, die zur Läsion im Bereich der rechten Schulter geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlich keit unfallunabhängig und wesentlich wahrscheinlicher auf degenerative Pro zesse bei vorbestehenden Anlagevarianten zurückzuführen (Urk. 8/M15/3).

E. 3.5 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 8. März 2013 fest, dass der Beschwerdefüh rer ein Bigliani Typ II-III aufweise und deswegen auch gewisse degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette Bursa-seitig aufweise. Es bestehe aber eindeutig eine Riss-Verletzung des tiefen Blattes der Supraspi natussehne . Dieser Riss sei sicherlich nicht allein durch Degeneration entstan den, sondern bedinge eigentlich immer ein Trauma. Es sei damit überaus wahr scheinlich, dass die bestehenden degenerativen Veränderungen zu einer Abnüt zung Bursa-seitig und der Skisturz zum Riss des tiefen Blattes geführt hätten und bei der Bagatellbewegung dann die Verletzung transmural geworden sei, indem das schwache oberflächliche Blatt ebenfalls noch eingerissen sei. Dieser Ablauf sei deutlich wahrscheinlicher, als alles rein degenerativ erklären zu wol len (Urk. 8/M14). 4.

4.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 einen Skiunfall erlitt. Eine Arztkonsultation ist erstmals

am

24. November 2010, mit hin zehn Mo na te nach dem angegebenen Ereignis, dokumentiert. Dr. Y.___ diagnostizierte damals ein Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehr etageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv eingeschränkter segmentaler Beweglichkeit. In seinem Bericht vom 26. November 2010 erwähnte Dr. Y.___ keinerlei Schulterbeschwerden und hielt sogar ausdrücklich fest, dass die Schultergelenksbeweglichkeit beidseits normal imponiere und der Jobetest beidseits negativ sei (Urk. 8/M5). Der Jobe test ist ein

k linischer Test zur Abklärung eines Impingements der Supraspi natussehne

(http://www.lexikon- orthopaedie.com/pdx.pl?dv=0&id=01960) .

Wie Dr. C.___ nachvollziehbar ausführt, führt eine traumatische Rotatorenman schettenruptur in der Regel zu sofortigen subjektiven Beschwerden und objekti ven Befunden. Da unmittelbar nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden dokumentiert sind und der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 24. November 2010 weder lokalisierbare Schulterschmerzen noch schmerzhafte Funktions einschränkungen angab und der Job etest

ausserdem negativ ausfiel, ist die Annahme von Dr. A.___, wonach der Skisturz zum Rotatorenmanschetten -Riss des tiefen Blattes geführt haben soll, nicht überwiegend wahrscheinlich. Er setzt sich denn auch in keiner Weise mit den medizinischen Vorakten auseinan der und ä ussert sich nicht zu den am 24. November 2010 erhobenen Befunden und gestellten Diagn osen, welche im Widerspruch zu dem von ihm als wahr scheinlich erachteten

Sachverhalt stehen.

Mit der pauschalen Behauptung, dass dieser Ablauf deutlich wahrscheinlicher sei, vermag er die Schlüssigkeit der Feststellungen des beratenden Arztes des Unfallversicherers nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb es sich erübrigt, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, nach dem Sturz beim Skifahren s eien massive Beschwerden im Nac ken-Schulterbereich entstanden. D ass der behan delnde Arzt nur von Nackenschmerzen gesprochen habe, könne nicht bedeuten, dass das initiale Ereignis für die Rotatorenmanschettenruptur nicht beim dama ligen Trauma gesetzt worden sei . Er selbst habe jedenfalls nie von einer HWS-Verletzung gesprochen (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegen zuhalten, dass das

blosse

Vorbringen, es hätten Schulterbeschwerden bestanden, das Fehlen einer ent sprechenden ärztlichen Diagnose nicht ersetzt.

Im Übrigen geht aus den medizinischen Akten klar hervor, dass der Beschwerde führer ein Bigliani Typ II-III und deswegen auch degenerative Ver änderungen der der Rotatorenmanschette Bu rsa-seitig aufwies (Urk. 8/M14), was gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. C.___ auf eine dege nerativ bedingte Ursache schliessen lässt (Urk. 8/M15).

Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz von Dr. C.___ (Urk. 11 S. 4) in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dieser verfügt über die Fach arzttitel

Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie und ist damit zweifellos qualifizier t, den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen.

Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Ruptur nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Februar 2010 zurückzuführen. 4.2

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Überdehnung im Februar 2012 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Zustandes im Sinne einer Totalruptur der Sehne geführt . Dabei handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (Urk. 1 S. 7).

Das Ereignis vom Februar 2012 hat der Beschwerdeführer in seiner Unfallmel dung vom 6. Juli 2012 wie folgt beschrieben: „Im Februar 2012 beim Drehen und Dehnen der Schulter erneute Beschwerden wie schon früher; bei plötzlicher Bewegung des Arms stark einschiessender Schmerz“ (Urk. 8/A7). Gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers hat der Beschwerdeführer angege ben, er habe sich im Februar 2012 im Bett umgedreht und dabei den rechten Arm irgendwie stark gedehnt/überdehnt/überstreckt. Dabei habe er einen star ken Zwick in der rechten Schulter verspürt (Urk. 8/A11) . Dr. A.___ er wähnt in seinem Bericht vom 27. April 2012 eine ungeschickte Bewegung im Liegen und im Bericht vom 25. Mai 2012 eine unglückliche Bewegung (Urk. 8/M2). Im Bericht des Instituts für Radiologie des Z.___ ist von einer eigent lich normalen Bewegung die Rede (Urk. 8/M3). Eine präzise re Schilderung des geltend gemachten Ereignisses geht aus den Akten nicht hervor. Eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung ist jedenfalls aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Einschiessende Schmerzen als Symp tome einer Schädigung nach Art.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

- soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übri gen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein . Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, d.h. eines aus serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfall ähnlichen Vorfalles, zu (BGE 129 V 466 E. 2.2) .

E. 9 Abs. 2 UVV zu ver neinen. 4.3

Zusammenfas send ist festzuhalten, dass die in Frage stehende n

Ruptur en nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Unfal l ereignis vom Februar 2010 stehen

und das Ereignis vom Februar 2012 die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ablehnte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00084 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

12. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1953 geborene X.___ ist seit 1999 als selbständiger Rechtsan walt tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert . Im Februar 2010 erlitt der Versicherte einen Skiunfall . Am 24. November 2010 diagnostizierte Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehretageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv ei ngeschränkter segmentaler Bewe glichkeit (Urk. 8/M5). Im Februar 2012 hatte

der Versicherte beim Drehen und Dehnen der Schulter Beschwerden und verspürte bei einer plötzlichen Bewegung des Arms einen stark einschiessenden Schmerz in der rechten Schul ter

(Schadenmeldung UVG vom 6. Juli 2012, Urk. 8/A7). Am 26. März 2012 wurde im Z.___

eine MR Arthrographie des rechten Schultergel e nks durchg e führt

(Urk. 8/M10).

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirur gie, stellte die Diagnosen einer Rotatorenmanschetten -Ruptur im Supraspi natussehnenbereich

sowie einer Ruptur der Bicepssehnen-Poulie rechts .

Der Versicherte wurde

a m 23. Mai 2012 operiert (Urk. 8/M2).

Mit Verf ügung vom 20. November 2012 teilte die AXA dem Versicherten mit, der An spruch auf Leistungen aus der Unfallvers icherung werde spätestens per 31. März 2010 terminiert (Urk. 8/A17) .

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 28. Februar 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Unfallleistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 26. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11). Am 30. September 2013 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 14), welche dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 zugestellt wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

- soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übri gen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein . Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, d.h. eines aus serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfall ähnlichen Vorfalles, zu (BGE 129 V 466 E. 2.2) . 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Befunde betreffend die rechte Schulter stünden nur in einem möglichen Zusammenhang zum Unfall vom Februar 201 0. Ein höhergradiges Trauma der Schulter sei nicht dokumentiert. Im Bericht von Dr. Y.___

seien Schulterbeschwerden nicht erwähnt worden. Auch die Untersuchung der Schulter habe zu diesem Zeitpunkt keine patholo gischen Befunde gezeigt. Erst das Bagatelltrauma im Februar 2012 habe zu dokumentierten Symptomen in der Schulter geführt. Mit dem dokumentierten Befund eines Bigliani II-III seien häufig abnützungsbedingte Rotatorenman schetten-Rupturen verbunden. Diese würden überdurchschnittlich häufig durch ein Bagatelltrauma symptomatisch. Die Rotatorenmanschetten -Ruptur sei nur möglicherweise, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich durch den primären Unfall im Jahr 2010 bzw. denjenigen im Jahr 2012 bedingt. Es sei eher davon auszugehen, dass diese degenerativ bedingt sei und das Bagatelltrauma zu eine r Verschlimmerung geführt habe (Urk. 2 S. 4 f.) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe nach dem Sturz beim Skifahren im Februar 2010 massive Beschwerden im Nacken-Schultergür telbereich gehabt. Dass der Hausarzt bloss von Nackenschmerzen gesprochen habe, bedeute nicht, dass das initiale Ereign is für die Rotatorenmanschetten -R uptur nicht beim damaligen Trauma gesetzt worden sei. Für die von der Beschwerdegegnerin behauptete degenerative Ursache der Ruptur liessen sich weder in der Krankengeschichte noch im sonstigen medizinischen Status irgendwelche Anhaltspunkte finden . Der Sturz im Februar 2010 habe zur Ruptur oder Teilruptur der Sehnen geführt, während die Überdehnung im Februar 2012 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung im Sinne einer Totalruptur geführt habe. Da dieser Bewegung eine unnatürliche Überdehnung vorangegangen sei, sei der Unfallbegriff jedenfalls unter dem Aspekt der unfallähnlichen Körper schädigung

im Sinne von Art. 9 Abs. 2

lit . f UVV erfüllt (Urk. 1) . 3.

3.1

Gemäss Unfallmeldung vom 6. Juli 2012 erlitt der Beschwerdeführer ca. am 10. Februar 2010 einen Skiunfall (Urk. 8/A7). Am 24. November 2010 liess er sich in der B.___

von

Dr. med. Y.___, FMH Physi kalische Medizin und Rehabilitation, untersuchen . Dieser diagnostizierte ein z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehretageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv e ingeschränk ter segmentaler Bewe glichkeit. Das MRI der HWS vom 22. Oktober 2010 zeigte eine Chondrose und Spondylarthrose C4/5, C5/6 und C6/7, eine breitbasige

Dis kusprotrusion C6/7 und leichte Diskusprot ru sionen C4/5 und C5/ 6. In Bezug auf den Schulterbereich hielt Dr. Y.___ folgenden Befund fest: Schultergelenksbe weglichkeit imponiert beidseits normal, stabile Gelenke ohne Krepitieren, Jobe test beidseits negativ. Scapula beidseits normal anliegend, rechts allenfalls leicht höher stehend als lin ks, peris capuläre Muskulatur, Musculus

infra

- und supraspinatus beidseits indolent (Urk. 8/M5/2). 3.2

Am 26. März 2012 wurde am Institut für Radiologie des Z.___ eine MR Arthrographie des rechten Schultergel e nks durchgeführt, da der Beschwerdeführer über Sch u lterschmerzen rechts sechs Wochen nach einer eigentlich normalen Bewegung geklagt habe . Dies ergab den folgenden Befund: Kleinere transmurale Ruptur ventral am Ansatz der Supraspinatussehne sowie Tendinopathie im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne, geringgradige Atro phie des Supraspinatusmuske ls, leichte AC-Gelenksarthrose, keine degenerati ven Veränderungen glenohumeral (Urk. 8/M3/1). 3.3

In seinem Bericht vom 27. April 2012 führte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2011 im Lie gen eine ungeschickte Bewegung gemacht und sich dabei eine schmerzhafte Schulter rechts zugezogen. Die

Arthro -MRI-Untersuchung zeige eine trans murale Ruptur antero -apikal bis ca. Mitte der Supraspinatussehne und dorsal davon eine Ruptur des inneren Blattes, wobei das äussere B la tt noch vorhanden sei. Der Beschwerdeführer weise zudem ein Akromion

Bigliani Typ II bis III auf (Urk. 8/M2/3). Am 23. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ operiert. Im Operationsbericht vom 25. Mai 2012 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich durch eine unglückliche Bewegung im Dezember 2011 eine Ruptur der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk zugezo gen. Die klinische Untersuchung habe den MRI-Befund bestätigt (Urk. 8/M2/1). 3.4

Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, f ührte in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 aus, e ine traumatische Rotatorenmanschettenruptur führe in der Regel zu sofortigen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden wie lokalisierbaren Schulterschmerzen, schmerzhafter Funktionseinschränkung, schmerzhaftem Bogen, positivem Jobetest und unter Umständen Ruheschmer zen . Es liege keine ereignisnahe medizinische Dokumentation vor, die irgendei nen dieser spezifischen Hinweise festhalte. Die ausführliche Befunderhebung durch Dr. Y.___ belege, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung kein einziger Hinweis für eine Schulterpathologie vorgelegen sei. Eine Rotatorenmanschet tenruptur könne im Rahmen eines Unfallereignisses auftreten, aber ebenso degenerativ bedingt sein. Die degenerativ bedingte Ursache sei bezüglich der Inzidenz häufiger, vor allem bei Personen über 50 Jahren. Dies gelte insbeson dere, wenn Anlagevarianten das subakromiale Defilee konstitutionell einengten. Diese konstitutionell ungünstige Ko ns tellation sei mit dem Nachweis der Akro mionvariante

Bigliani Typ II-III belegt. Gerade bei dieser Akromionvariante sei regelmässig zu beobachten, dass auch das tiefe Blatt der Supraspinatussehne ohne kausales Trauma einreisse. Die Veränderungen, die zur Läsion im Bereich der rechten Schulter geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlich keit unfallunabhängig und wesentlich wahrscheinlicher auf degenerative Pro zesse bei vorbestehenden Anlagevarianten zurückzuführen (Urk. 8/M15/3). 3.5

Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 8. März 2013 fest, dass der Beschwerdefüh rer ein Bigliani Typ II-III aufweise und deswegen auch gewisse degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette Bursa-seitig aufweise. Es bestehe aber eindeutig eine Riss-Verletzung des tiefen Blattes der Supraspi natussehne . Dieser Riss sei sicherlich nicht allein durch Degeneration entstan den, sondern bedinge eigentlich immer ein Trauma. Es sei damit überaus wahr scheinlich, dass die bestehenden degenerativen Veränderungen zu einer Abnüt zung Bursa-seitig und der Skisturz zum Riss des tiefen Blattes geführt hätten und bei der Bagatellbewegung dann die Verletzung transmural geworden sei, indem das schwache oberflächliche Blatt ebenfalls noch eingerissen sei. Dieser Ablauf sei deutlich wahrscheinlicher, als alles rein degenerativ erklären zu wol len (Urk. 8/M14). 4.

4.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 einen Skiunfall erlitt. Eine Arztkonsultation ist erstmals

am

24. November 2010, mit hin zehn Mo na te nach dem angegebenen Ereignis, dokumentiert. Dr. Y.___ diagnostizierte damals ein Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehr etageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv eingeschränkter segmentaler Beweglichkeit. In seinem Bericht vom 26. November 2010 erwähnte Dr. Y.___ keinerlei Schulterbeschwerden und hielt sogar ausdrücklich fest, dass die Schultergelenksbeweglichkeit beidseits normal imponiere und der Jobetest beidseits negativ sei (Urk. 8/M5). Der Jobe test ist ein

k linischer Test zur Abklärung eines Impingements der Supraspi natussehne

(http://www.lexikon- orthopaedie.com/pdx.pl?dv=0&id=01960) .

Wie Dr. C.___ nachvollziehbar ausführt, führt eine traumatische Rotatorenman schettenruptur in der Regel zu sofortigen subjektiven Beschwerden und objekti ven Befunden. Da unmittelbar nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden dokumentiert sind und der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 24. November 2010 weder lokalisierbare Schulterschmerzen noch schmerzhafte Funktions einschränkungen angab und der Job etest

ausserdem negativ ausfiel, ist die Annahme von Dr. A.___, wonach der Skisturz zum Rotatorenmanschetten -Riss des tiefen Blattes geführt haben soll, nicht überwiegend wahrscheinlich. Er setzt sich denn auch in keiner Weise mit den medizinischen Vorakten auseinan der und ä ussert sich nicht zu den am 24. November 2010 erhobenen Befunden und gestellten Diagn osen, welche im Widerspruch zu dem von ihm als wahr scheinlich erachteten

Sachverhalt stehen.

Mit der pauschalen Behauptung, dass dieser Ablauf deutlich wahrscheinlicher sei, vermag er die Schlüssigkeit der Feststellungen des beratenden Arztes des Unfallversicherers nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb es sich erübrigt, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, nach dem Sturz beim Skifahren s eien massive Beschwerden im Nac ken-Schulterbereich entstanden. D ass der behan delnde Arzt nur von Nackenschmerzen gesprochen habe, könne nicht bedeuten, dass das initiale Ereignis für die Rotatorenmanschettenruptur nicht beim dama ligen Trauma gesetzt worden sei . Er selbst habe jedenfalls nie von einer HWS-Verletzung gesprochen (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegen zuhalten, dass das

blosse

Vorbringen, es hätten Schulterbeschwerden bestanden, das Fehlen einer ent sprechenden ärztlichen Diagnose nicht ersetzt.

Im Übrigen geht aus den medizinischen Akten klar hervor, dass der Beschwerde führer ein Bigliani Typ II-III und deswegen auch degenerative Ver änderungen der der Rotatorenmanschette Bu rsa-seitig aufwies (Urk. 8/M14), was gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. C.___ auf eine dege nerativ bedingte Ursache schliessen lässt (Urk. 8/M15).

Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz von Dr. C.___ (Urk. 11 S. 4) in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dieser verfügt über die Fach arzttitel

Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie und ist damit zweifellos qualifizier t, den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen.

Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Ruptur nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Februar 2010 zurückzuführen. 4.2

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Überdehnung im Februar 2012 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Zustandes im Sinne einer Totalruptur der Sehne geführt . Dabei handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (Urk. 1 S. 7).

Das Ereignis vom Februar 2012 hat der Beschwerdeführer in seiner Unfallmel dung vom 6. Juli 2012 wie folgt beschrieben: „Im Februar 2012 beim Drehen und Dehnen der Schulter erneute Beschwerden wie schon früher; bei plötzlicher Bewegung des Arms stark einschiessender Schmerz“ (Urk. 8/A7). Gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers hat der Beschwerdeführer angege ben, er habe sich im Februar 2012 im Bett umgedreht und dabei den rechten Arm irgendwie stark gedehnt/überdehnt/überstreckt. Dabei habe er einen star ken Zwick in der rechten Schulter verspürt (Urk. 8/A11) . Dr. A.___ er wähnt in seinem Bericht vom 27. April 2012 eine ungeschickte Bewegung im Liegen und im Bericht vom 25. Mai 2012 eine unglückliche Bewegung (Urk. 8/M2). Im Bericht des Instituts für Radiologie des Z.___ ist von einer eigent lich normalen Bewegung die Rede (Urk. 8/M3). Eine präzise re Schilderung des geltend gemachten Ereignisses geht aus den Akten nicht hervor. Eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung ist jedenfalls aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Einschiessende Schmerzen als Symp tome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftre ten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt (vgl. BGE 129 V 466). Da vorliegend das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotenzials fehlt, ist

– entspre chend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7) – eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu ver neinen. 4.3

Zusammenfas send ist festzuhalten, dass die in Frage stehende n

Ruptur en nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Unfal l ereignis vom Februar 2010 stehen

und das Ereignis vom Februar 2012 die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ablehnte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht