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UV.2013.00081

Tätliche Auseinandersetzung. In Bezug auf die körperlichen Beschwerden ist der status quo sine vel ante erreicht. Adäquanz der psychischen Beschwerden verneint.

Zürich SozVersG · 2013-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1956, Polizeioffizier, war seit 1977 bei der Y.___ tätig, zuletzt als Projektmanager, und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert, als es am 2 9. Juli 2009 zwischen ihm und einem Passanten zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam (Unfallmeldung vom 1 8. August 2009, Urk. 13/G1; Urk. 13/G3; Rapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009 , Urk. 16/1-3 ). Dabei zog sich der Versicherte diverse Verletzungen am Kopf, Hals, an beiden Armen, am linken Bein sowie am Rumpf beziehungsweise Rücken zu ( Urk. 13/M1). Die UVZ trat auf den Schaden ein und g ewä hrte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Im März 2011 beauftragte die UVZ Dr. med . Z.___ , FMH Innere Medi zin, speziell Rheumatologie, und Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Abklärung ( Urk. 13/M17-18). Diese berichteten am 2 7. April 2011 ( Urk. 13/M22) bezie hungswiese am 1 4. Mai 2011 ( Urk. 13/M26). 1.3

Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 ( Urk. 13/G8) und diese bestätigendem Ein spracheentscheid vom 4. Januar 2011 (richtig: 2012; Urk. 13 /G15) verneinte die UVZ ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Versi cherten mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs, wobei sie auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen für entsprechende Behandlungen verzichtete. Bezüglich der rezidivierenden zervikovertebralen und lumbover tebralen Missempfindungen bejahte sie die natürliche Kausalität und ihre wei tere Leistungspflicht.

Mit Urteil vom 2 0. August 2012 ( Urk. 13/G28) hob das hiesige Gericht den Ein spracheentscheid vom 4. Januar 2012 auf . Es bejahte die natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 13/G28 E. 5.7) und wies die Sache an die UVZ zurück, damit diese, nach Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwe rden , neu verfüge. 1.4

Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 13/G29) stellte die UVZ ihre Leis tungen für psychische Beschwerden per 1 8. Dezember 2012 ein, wogegen der Versicherte am 1. Februar 2013 Einsprache erhob ( Urk. 13/G31).

Mit Verfügung vom 3. Mai 20 12 ( Urk. 13/G22) hatte die UVZ zudem die Einstellung der Leistungen für somatische Beschwerden per 3. April 2012 ver fügt , wogegen der Versicherte am 6. Juni 2012 Einsprache erhoben hatte ( Urk. 13/G24).

Mit Entscheid vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 13/G35 = Urk.

2) vereinigte die UVZ die beiden Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 8. April 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen insbesondere für die in Anspruch genommenen therapeutischen Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S.

2).

Die Beschwerdegegnerin schloss m it Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 1 2)

auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).

Am 2 5. November 2013 reichte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Urk.

15) den Polizeirapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009 ( Urk. 16/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5

Für die psychischen Leiden hat die Recht sprechung verschiedene Prüfungs sche men entwickelt. Sofern nicht eine psychisch e Schädigung nach einem Schreck ereignis (BGE 129 V 177; SVR

2008 UV

Nr. 7 S. 22 = U 548/06 ), ein Schäd el-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ein äqui valenter Ver le tzungs mechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vorliegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychisch en Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Recht s prechung hat es wiederholt abge lehnt, be i psy chischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bund esgerichts 8C_506/2007 vom 1 8. April 2008 E.

3.1).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwe re Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung ihrer Leistunge n im ange fochtenen Entscheid ( Urk. 2) damit, dass bezüglich der somatischen Beschwer den gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes vom Erreichen des

status quo sine vel ante per 3. April 2012 auszugehen sei ( Ziff. 3 lit . e-j und lit . l) . In Bezug auf die psychischen Beschwerden sei die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 bei bagatellärem beziehungsweise allenfalls leichtem Fall im mittleren Be reich zu verneinen, da kein Kriterium erfüllt sei . Sofern die Kriterien der unge wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet werden sollten, so jedenfa lls nicht in ausgeprägte r Weise ( Ziff. 3 lit . m-q). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen geltend , die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrund satz verletzt, da aufgrund des von ihm ins Recht gelegten Privatgutachten s vom 1 3. August 2012

Anlass zu weiteren Abklärungen bezüglich der somatischen Beschwerden, deren Therapiemöglichkeiten und Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestanden hätte, die Beschwerdegegnerin aber keine weiteren Abklä rungen getätigt habe. Noch krasser sei die Missachtung der Abklärungspflicht im Bereich der psychischen Beschwerden. Es sei offensichtlich, dass den psy chischen Beschwerden eine zentrale Rolle zukomme (S. 19 f. Ziff. 1.3-6). Der Privatgutachter habe weiterhin unfallkausale körperliche und psychische Beschwerden festgestellt und diesbezüglich weitere Abklärungen als angezeigt erachtet sowie Therapiebedarf gesehen. Das Parteigutachten sei beweistauglich und geeignet, die Beurteilung des Vertrauensarztes stark in Zweifel zu ziehen (S.

21 f. Ziff. 2.4-5).

D ie Prüfung der Adäquanz der psychischen Beschwerden sei sodann zu früh erfolgt, da von weiteren Therapiemassnahmen noch eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (S. 24 f. Ziff. 4.3-7). Ab gesehen davon wäre im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 von einem schweren Unfallereignis oder jedenfalls einem Ereignis im mittleren Bereich mit nahem Bezug zu den schweren Unfallereignissen auszugehen. Von den massgebenden Kriter ien sei eine Mehrzahl

erfüllt (S. 27 f. Ziff. 27 ff. Ziff. 5.5-11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 3. April beziehungsweise 1 8. Dezember 2012 eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage , ob die noch vorhandenen somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers natürlich kausal und die psychischen Be schwerden adäquat kausal zum Ereignis vom 2 9. Juli 2009 sind. 3 . 3 .1

Betreffend den organischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsen tiert sich die medizinische

Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3 .2

Am 3 0. Juli 2009 suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, auf, welcher am 2. November 2009 berichtete ( Urk. 13 /M4). Als Befunde erhob Dr. B.___ ein blaues geschwollenes Auge rechts, eine etwa 2 x 3 cm grosse Schürfwunde an der rechten Schläfe, eine Weichteilschwellung und Abschürfung am rechten Ohr, Blutspuren am linken Nasenloch, ein fehlendes Stück (etwa 2 mm) am rechten oberen Schneidezahn, geschwollene Lippen, Würgespuren an Hals und Kehl kopf, ein etwa 2 x 3 cm grosses abgeschürftes Areal am linken Ellbogen, einen schmerzhaften Brustkorb links, Weichteilschwellungen am Rücken in der Höhe vom ersten und zweiten Lendenwirbel, eine etwa 3 x 4 cm grosse Schürfwunde am linken Kniegelenk sowie Weichteilschwellungen am linken Fuss (S. 1) .

Dr. B.___ berichtete, am 2 4. September 2009 seien die Schwellungen und Prellungen weitgehend abgeheilt gewesen. Es habe sich noch eine schmerz hafte Blockade der Halswirbelsäule (HWS) gezeigt. Der Rücken habe dem Beschwerdeführer noch Beschwerden bereitet, er sei aber schon weit mobiler gewesen. Am 6. Oktober 2009 sei eine weitgehende Schmerzfreiheit der beschriebenen Areale festzustellen gewesen (S. 2). 3 . 3

Am 2 5. November 2009 berichtete Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer am 2 0. Oktober und am 2 4. November 2009 untersucht hatte ( Urk. 13 /M6), und nannte folgende Diag nosen (S. 1): - posttraumatisches Zervikalsyndrom mit: - ausgeprägter spondylogener

Cephalea - subjektiv radikulärem Reizsyndrom an den oberen Extremitäten beid seits , zur Zeit keine Hinweise für Diskushernie - Trümmel , wahrscheinlich im Rahmen des Zervikalsyndroms - posttraumatischer Belastungsstörung - Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik rechts , keine Hinweise für Diskushernie lumbal - wahrscheinlich vegetativer Tremor im Bereich der rechten Hand

Dr. C.___

führte aus ,

d er Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 2009 seine Arbeit wieder voll aufgenommen, müsse bei starken Beschwerden aber gele gentlich früher nach Hause gehen (S. 2 oben).

Anamnestisch sei es b eim Ereig nis vom 2 9. Juli 2009 zu einem Zervikalsyndrom gekommen, welches heute im Wesentlichen nicht gebessert sei. Objektiv - klinisch könne er ein Zervikalsyn drom mit deutlichen Muskelverspannungen, speziell paravertebral, und eine Motilitätseinschränkung, vor allem für Rotation beidseits, nur bestätigen . Auf grund der durchgeführten Magnetresonanztomographien (MRI) der HWS ( MRI vom 2 6. Oktober 2009, vgl. Urk. 13/M7) könnten aber eindeutige posttrauma tische Veränderungen, insbesondere eine Diskushernie, speziell links, ausge schlossen werden. Aufgrund der gesamten Befunde inklusive Elektroenzephalo graphie (EEG) könne auch ein pathologischer, speziell posttraumatischer Prozess im Bereiche der hinteren Schädelgrube sicher ausgeschlossen werden. Das anamnestisch unveränderte Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer

Reizsymp tomatik , speziell im rechten Bein, sei bei normalem klinischem Befund und normalem MRI der Lendenwirbe lsäule (LWS; MRI vom 2 6. Oktober 2009, vgl. Urk. 13/M7) ohne Anhaltspunkte für eine lumbale Diskushernie

(S. 3). Der Be schwerdeführer sei im Rahmen des Möglichen voll arbeitsfähig. Aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit bei längerem Arbeiten am PC sollte er etwas früher Fei erabend machen (S. 4 Mitte) . 3 .4

Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, welcher den Beschwerdeführer erstmals am 1 5. April 2010 untersucht hatte, berichtete am 2 7. April 2010 ( Urk. 13 /M9) und nannte als Diagnosen ein Schleudertrauma der HWS sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Angst störung . Klinisch erhob er eine massive Blockierung der HWS in Höhe C2-4 rechts, ansonsten einen

relativ unauffälligem Befund.

G rob neurologisch habe sich eine massive Innervationsschwäche gezeigt. Die Reflexe seien an beiden Armen nicht vorhanden gewesen.

Als Therapie empfahl Dr. D.___

Nerven blockaden an der HWS und gegebenenfalls Psychotherapie (S. 1). 3 .5

Am 3 0. August 2010 berichtete Dr. B.___ , nebst körperlichen Beschwer den habe der Vorfall vom Juli 2009 ein Psychotrauma hinterlassen ( Urk. 13 /M11 Mitte). Der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in Schmerzbehandlung und orthopädischer Behandlung bei Dr. D.___ und e r stelle sich immer noch wegen multiple r HWS- und Gelenkschmerzen im HWS-Facettenbereich mit neurologischen Ausfällen bei ihm ( Dr. B.___ ) vor . Zudem sei er in regelmässiger psychologischer Behandlung. Es bestehe keine volle Arbeitsfähigkeit . Eine Reduktion der Arbeitslast sei sicher zu vertreten ( Urk. 13 /M11 unten). 3 .6

In seinem Bericht vom 1 6. November 2010 ( Urk. 13/M16) führte Dr. D.___ aus, zusätzlich zur massiven Schmerzsymptomatik, welche sich letztlich zu einem chronischen Schmerzsyndrom entwickelt habe, seien ein Tinnitus und massive Schlafstörungen aufgetreten. K linisch sei en eine massive Blockierung der HWS mit massiver Bewegungseinschränkung sowie eine massive paravertebrale Druckschmerzhaftigkeit zu erheben. Das Röntgen der HWS vom 2 7. April 2010 habe in der seitlichen Ebene eine massive Steilstellung der HWS ergeben. Die Foramen zeigten eine Einengung. Be i maximaler Extension und Flexion der HWS sei das Treppenphänomen aufgehoben, es bestehe sowohl bei Flexion als auch bei Extension eine massive Bewegungseinschränkung der kleinen Wirbel gelenke . Dies könne noch Folge der entsprechenden Gewaltaktion sein (S. 1 ) . Seit dem 2 3. April 2010 werde der Beschwerdeführer mit Nervenblockaden, Lasertherapie und Akupunkturtherapie behandelt. Damit sei es zu einer wesent lichen Besserung des Tinnitus gekommen und die Schlafstörungen sowie auch die gesamte Schmerzsymptomatik hätten abgeno mmen. Aufgrund der Chroni fizierung könne die Therapie noch sechs Monate andauern. Eine begleitende Psychotherapie sei aufgrund eines larvierten Angstsyndroms empfohlen worden (S. 2). 3 .7

A m 2 7. April 2011 erstattete Dr. Z.___ einen Konsiliarbericht im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13/M22). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie seine am 1 9. April 2011 durchgeführte Untersuchung .

Dr. Z.___ konnte keine Diagnosen mit Auswirk ungen a uf die Arbeitsfähigkeit stellen und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 4 Mitte) : - rezidivierende z ervikovertebrale und lumbovertebrale Missempfindungen bei - mässig ausgeprägtem Rest- myofaszialem Weichteilsyndrom eher links betont parazervikal und Schultergürtelregion mit referred

pain -Muster occipital und biparietal - moderaten nicht signifikanten degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal mit belastungsabhängigen lumbalen Missempfindungen - ak t u ell

weder Hinweisen für eine Facettengelenks- noch eine radiku läre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

Dr. Z.___ führte aus, richtunggebende Veränderungen seien radiologisch nicht dokumentiert. Die Situation habe sich im Verlaufe wesentlich gebessert. A nläss lich seiner Untersuchung habe er im Segmentspiegel der HWS und auch im Weichteiluntersuch nur noch moderate Befunde gefunden. Die von Dr. D.___ im November 2010 angegebene massive Tinnitusproblematik mit massiver Schmerzsymptomatik könne er nicht mehr finden. Die persistierenden Be schwerden seien schwierig einzuordnen. Die degenerativen Veränderungen zer vikal und vor allem lumbal könnten ähnliche Beschwerden unterhalten. Zusätz lich ungünstig wirke die anhaltende Belastungssituation mit Blick auf die Drohungen des Täters (S. 4 unten). Er beurteile die unfallbedingte Therapie noch nicht als ausgeschöpft. Die degenerativen Veränderungen seien vorbestehend und könnten auch Beschwerden auslösen. Er sei jedoch der Meinung, dass man dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung der Behandlung anbieten sollte . Er könne den Vorschlag des Beschwerdeführers, noch bis zum Sommer in die Psy chotherapie zu gehen, nur unterstützten. Soweit Dr. D.___ empfehle, die Be handlung bei ihm bis Ende 2011 fortzusetzen, scheine ihm dies eine sehr lange Behandlungsdauer zu sein, immerhin habe diese vor ein em Jahr begonnen . Der Beschwerdeführer habe sich nach einer Kraniosakraltherapie erkundigt. Er ( Dr. Z.___ ) beurteile die Indikation für diese Option als gut und bei einer wahrscheinlich auch vegetativen Überlagerung als sinnvoll (S. 5 Mitte). E ine Kraniosakraltherapie wäre für die Dauer von vier Monaten ausgewiesen. Danach sei die unfallbedingte Therapie ausgeschöpft. I nsgesamt beurteile er den s tatus quo sine in vier bis fünf Monaten als erreicht. Wie weit die anhaltende psychi sche Belastungssituation mit Blick auf die noch offenen Abklärungen bezüglich Täter mit Befragung etc. Einfluss auf den Heilverlauf hätten, könne er nicht quantifizieren, er sei aber der Meinung, dass sie durchaus zu mindest eine „ Schmerzsensib ilisierung" unterhalten könne ( S.

5 unten ) . 3 .8

Am 3. April 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut durch Dr. Z.___ unter sucht. Im seinem Verlaufskonsiliarbericht vom 4. April 2012 ( Urk. 13/M28) nannte Dr. Z.___

weiterhin keine Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeits fähigkeit (S. 3 Mitte). Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe im vergangenen Jahr unter Fortsetzung der Therapie mit Kraniosakraltherapie eine nochmalige Verbesserung der Symptomatik erfahren . Als Restbeschwerden bestünden z eit weise auftretende links parazervikal lokalisierte gering ausgeprägte Missemp findungen als Ausdruck einer diskret ausgeprägten Weichteildysbalance sowie konstante und au s geprägter auftretende - bezüglich Beschwerden dominierende - tieflumbale Missempfindungen, fortgeleitet in die linke Unterbauch- und Leistenregion au s gehend von einer Facettengelenksarthrose L5/S1 im Sinne eines facettengelenksfortgeleiteten Schmerzsyndroms. Hinweise für eine radi kuläre Komponente fehlten (S. 3 unten, S. 4 oben).

Die Ursache der noch vorhandenen, wenn auch sehr gering ausgeprägten, Weich teildysbalancen links parazervikal könne er nicht schlüssig angeben. Sol che Dysbalancen bestünden häufig auch schicksalshaft. Nach bald drei Jahren Therapie bei einem nicht richtunggebenden Ereignis sei eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität schwierig zu begründen. Im Bereich der lum balen Wirbelsäule gehe er von - klinisch reproduzierbaren - facettengelenks fortgeleiteten Missempfindungen ausgehend von einer Spondylarthrose L5/S1 aus. Man könne von einer vorübergehenden, nicht richtunggebenden Ver schlimmerung bedi ngt durch das Ereignis vom 2 9. Juli 2009 ausgehen, wobei in den initialen Zeugnissen die lumbale Wirbelsäule kaum erwähnt worden sei. Das Schwergewicht habe in der Beschreibung der Beschwerden an der HWS ge legen, was auch nachvollziehbar sei, habe doch die Kraft direkt auf die HW S und nicht auf die LWS gewirkt. D iese vorübergehende Verschlimmerung könne zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen beurteilt werden. Die Spondylarthrose mit einem reproduzierbaren Facettengelenksschmerz sei bedingt durch die de generative Veränderung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers mit Erreichen eines Plateaus seit etwa sechs Monaten könne man den Endzustand als erreicht beurteilen ohne Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung unter fortgesetzter unfallbedingter Behandlung . E ine Option bezüglich lumbaler Wirbelsäule wäre eine Facettengelenksinfiltration L5/S1, wobei das Ergebnis offen sei (S. 4) . 3 .9

Am 1 3. August 2012 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Allge meine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Institut für Arbeitsmedizin, einen Bericht im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 3/18 = Urk. 13/G27 S. 4 ff.). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie seine eingehende Befragung des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni 201 2. Auf eine körperliche Untersuchung verzichtete er, da er die von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 7. April 2011 dargelegten Untersuchungsergebnisse als umfassend und detailliert erachtete (vgl. S. 1 Mitte).

Dr. E.___ nannte fol gende Diagnosen (S. 7 Ziff. 3): - t ätliche Attacke am 2 9. Juli 20 09 mit nachfolgenden Drohungen mit/bei - Di storsion der HWS und LWS mit u.a. Rissquetschwunde Schädel rechts, Pr ellungen, Würgen mit Verdacht auf nachfolgende Ohnmacht - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Zahnschaden - Tinnitus - Kontusion Thorax/Ab domen - Zervikalsyndrom mit spondylogener

Cephalea und passagerem radiku lärem Reizsyndrom der oberen Extremität - Lumbovertebralsyndrom

Dr. E.___ führte aus, er gehe mit der Beurteilung von Dr . Z.___ einig , dass keine rheumatologi schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit best ünden . Nicht einig gehe er mit Dr. Z.___ , dass die noch bestehenden Be schwerden nicht mehr unfallkausal seien (S. 8 Mitte ) .

Im Rahmen seiner Beurteilung der Unfallkausalität führte Dr. E.___ aus, d ie strikte Trennung von Psyche und Soma mache aus medizinischer Sicht keinen Sinn (S. 9). Falls aus psychiatrischer Sicht eine Unfallkausalität zu bejahen sei , habe dies auch direkte Folgen für die Kausalität der HWS- und LWS-Beschwer den, da diese durch die psychischen Traumafolgen verstärkt würden (S. 9 unten, S. 10 oben). Der Vorzustand der HWS sei vor dem Unfall nicht dokumentiert und klinisch stumm. Er gehe daher von einem geringen Vorzustand aus. Im MRI seien mässige degenerative Veränderungen beschrieben ohne eindeutige post trau matische Veränderungen. Der Unfall sei seines Erachtens als alleinige Ursache für die aufgetretenen Beschwerden zu betrachten. Der status quo ante sei noch nicht erreicht, es bestünden immer noch Beschwerden (zugegebe n geringe). Er sehe die Definit ion einer richtunggebenden Verschlimmerung als ge geben an. Dass es schicksalshaft auch ohne Unfall zu den Beschwerden gekom men wäre, sei möglich. Er erachte dies jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Schwere des Unfalles mit den zu erwartenden hohen Krafteinwirkungen auf die HWS (S. 10 unten). In Bezug auf die LWS habe vor dem Unfall ein beschwerdefreier Vorzustand bestanden. Der Be schwerdeführer habe sich uneingeschränkt sportlich betätigen können. Der Vor zustand sei immer noch nicht wiederhergestellt, auch nicht nach diversen The rapien. A us versicherungsmedizinischer Sicht sei er der Ansicht, dass der Unfall eine dauernde oder richtunggebende Verschlimmerung zur Folge gehabt habe. D er s tatus quo ante werde wohl nie mehr erreicht werden (S. 11 Mitte). Auf grund der Schwere des Unfalles mit den seines Erachtens ausreichend grossen Krafteinwirkungen auf die LWS sehe er die Möglichkeit eines schicksalhaften Verlaufes als Ursache für die LWS-Beschwerden als unwahrscheinlich an. Er beurteile die Unfallkausalität der LWS-Beschwerden als überwiegend wahr scheinlich (S. 11 Mitte).

Im Rahmen seiner vorläufigen Gesamtbeurteilung bemerkte Dr. E.___ , e s be stehe der hochgradige Verdacht, dass beim Beschwerdeführer relevante psychi sche Traumafolgen bestünden. Eine Abklärung durch einen Psychiater mit Spezialkenntnissen in Psychotraumatologie sei dringend erforderlich. Einerseits, um eine korrekte Diagnose zu stellen, andererseits, um die Arbeitsfähigkeit so wie die Unfallkausalität aus psych iatrischer Sicht zu beurteilen (S. 11 unten). 3 .10

In einem weiteren Bericht vom 5. April 2013 ( Urk. 3/20) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers führte Dr. E.___ aus, auch vier Jahre nach dem in Frage stehenden Ereignis klage der Beschwerdeführer unverändert über chronische Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS. Diese seien derart ausgeprägt, dass er immer wieder von seinem Hausarzt krankgeschrieben wer den müsse (S. 2 Mitte). Sodann betonte Dr. E.___ erneut, dass eine Trennung und separate Beurteilung von körperlichen und psychischen Beschwerden aus medizinischer Sicht keinen Sinn mache. Seines Erachtens stellten im Falle des Beschwerdeführers der psychische Druck beziehungsweise die psychische Belastung die Hauptursache für die Schmerzunterhaltung/-Persistenz und vor allem auch die deutlich eingeschränkte Arbeitsleistung dar. Eine zusätzliche fachpsychiatrische Beurteilung durch einen Traumaspezialisten habe nicht statt gefunden und damit sei die wichtigste medizinische Untersuchung zur Beurtei lung der Kausalität und Arbeitsfähigkeit unterlassen worden. Mit den bisher vorliegenden Abklärungen könne der Situation des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen werden (S. 2 unten). 4 . 4 .1

Anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom Juli 2009 erlitt der Beschwer deführer gemäss Bericht von Dr. B.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3 .2) diverse Verletzungen . Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Be urteilungen von Dr. E.___

vom August 2012 (vorstehend E. 3 .9) und vom April 2013 (vorstehend E. 3 .10) geltend, nach wie vor an unfallbedingte n Beschwer den zu leiden. Wie sich aus den genannten Berichten von Dr. E.___ ergibt, ste hen in somatischer Hinsicht HWS- und LWS-Beschwerden

zur Diskussion .

W e itere

unfallbedingte (somatische) Beschwerden machte der Beschwerdeführer

nicht geltend (vgl. auch S. 14 Ziff. 8.3 der Beschwerdeschrift, Urk. 1, wo von Unfallkaus a lität der körperlichen Restbeschwerd en in der HWS/LWS die Rede ist) und von solchen ist nach Lage der Akten auch nicht auszugehen. 4 .2

Im Rahmen

seiner Erstu ntersuchung

im Juli 2009 konnte der Hausarzt Dr. B.___

unter anderem W ürgespuren an Hals und Kehlkopf

sowie

Weichteilschwellungen am Rücken in der Höhe des ersten und zweiten Lenden wirbel s

erheben . Im September 2009 waren die Schwellungen und Prellungen gemäss Dr . B.___

weitgehend abgeheilt, die HWS aber noch schmerzhaft blockiert. Im Oktober 2009 stellte Dr. B.___ eine weitgehende Schmerz fre iheit fest (vgl. vorstehend E. 3 .2).

Im November 2009 schloss der Neurologe Dr. C.___ posttraumatische Verände rungen der HWS gestützt auf die Ergebnisse der von ihm veranlassten MRI-Untersuchung der HWS aus. Klinisch erhob er ein Zervikalsyndrom mit deut lichen Muskelverspannungen sowie eine Motilitätseinschränkung. Betreffend die LWS beurteilte er sowohl den klinischen als auch den MRI-Befund als nor mal und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit im Rah men des Möglichen. Aus dem Bericht von Dr. C.___

geht sodann hervor , dass der Beschwerdeführer seine Arbeit am 1. Oktober 2009 wieder voll aufgenom men hatte, wobei er bei starken Beschwerden gelegentlich früher nach Hause ging (vgl. vorstehend E. 3 .3). 4 .3

Während Dr. D.___ im April und November 2010

noch eine massive Blockie rung der HWS mit massiver Bewegungseinschränkung sowie eine massive para vertebrale Druckschmerzhaftigkeit f est ge stellt hatte (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3 .6) , konnte Dr. Z.___ anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdefüh rers im April 2011

nur noch moderate Befunde erheben. Er berichtete nament lich , dass die LWS und die HWS grundsätzlich frei beweglich gewesen seien und der Beschwerdeführer lediglich bei maximaler Flexion der LWS und Lateralfle xion nach links ein Ziehen in der rechten Paralumbalregion angegeben habe ( Urk. 13/M22 S. 3 Mitte).

Dr. Z.___ verneinte das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie das Vorliegen einer richtunggeben den Veränderung und ging dav on aus, dass der s tatus quo sine in vier bis fünf Monaten erreicht sein werde (vgl. vorstehend E. 3 .7). Nach einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im April 2012, im Rahmen welcher eine weitere Verbesserung der Beschwerdesitu a tion festgestellt und wiederum

ein nur dezente r klinischer Befund (vgl. Urk. 13/M28 S. 2 f. ) erhoben w erden konnte , erachtete Dr. Z.___ die noch b eklagten Restb eschwerden als nicht mehr über wiegend wahrscheinlich unf allbedingt (vgl. vorstehend E. 3 .8). 4 .4

Dr. E.___

bezeichnete im August 2012 die von Dr. Z.___ durchgeführten Unter suchungen als umfassend und detailliert und ging mit der Beurteilung von Dr. Z.___ insofern einig, als auch er das Vorliegen von rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte .

Im Gegensatz zu Dr. Z.___

führte er die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS jedoch auf das Ereignis vom Juli 2009 zurück .

Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 weder in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS noch in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der LWS richtunggebend gewesen sei, in nachvollzieh barer Weise damit, dass keine richtunggebende n Veränderungen radiologisch dokumentiert seien. Diese Beurteilung wird auch durch die

Einschätzung

von Dr. C.___ gestützt, welcher das Vorliegen eindeutiger posttraumatischer Ver änderungen gestützt auf die Ergebnisse der Bildgebungen verneinte (vgl. vor ste hend E. 3.3).

B ildgebend konnten sowohl zervikal als auch lumbal vorbestehende degenera tive Ver änderungen objektiviert werden , wenn auch nur mässig ausgeprägte. Bereits im April 2012 wies Dr. Z.___

darauf hin , dass diese ähnliche Beschwer den wie die vom Beschwerdeführer beklagten unterhalten könnten

(vgl. vorste hend E. 3.7), was plausibel erscheint . In seinem Bericht vom April 2012 (vorste hend E. 3.8) legte Dr. Z.___

schliesslich in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die dannzumal noch vorhandenen gering ausgeprägten Restbeschwer den im Bereich der HWS als Ausdruck einer diskret ausgeprägten Weichteil dysbalance zu sehen seien und diesbezüglich nach bald drei Jahren Therapie nicht mehr überw i e gend wahrscheinlich auf eine Unfallkausalität geschlossen werden könne. Auch seine Beurteilung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 in Bezug auf die LWS zu einer vorübergehend en Verschlimmerung geführt habe

und die nun noch beklagten LWS-Beschwerden auf die bildgebend ausgewiese nen degenerativen Veränderun gen, mithin auf den krankhaften Vor zu s tan d , zurückzuführen seien, vermag zu überzeugen, zumal - worauf Dr. Z.___ zu treffend hingewiesen hat - aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ereignis vom Juli 2009 (vgl. Polizeirapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009, Einvernahme als Geschädigter, Urk. 16/2 ) davon auszugehen ist, dass die von seinem Widersacher im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung ausgeübte Kraft direkt auf die HWS und nicht auf die LWS gewirkt hat.

Die Beurteilung von Dr. Z.___ steht schliesslich auch im Einklang mit der bun desgerichtlichen Rechtsprechung , wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung en , Verstauchung en oder Zerrung en in der Regel sechs Monate beziehungsweise spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er es auch dann wäre, wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte (Urteil des Bundesgerichts U 207/06 vom 2 9. November 2006 E. 2.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist es gar als grosszügig zu werten, dass die Beschwerdegegnerin währ end fast drei Jahren für die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen

Rücken behandlungen aufgekommen ist . 4.5

Dr. E.___ Begründung für seine Beurteilung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung sowohl im Bereich der HWS als auch der L WS geführt habe und wonach der s tatus quo ante noch nicht erreicht sei beziehungsweise wohl nie mehr erreicht werde, erschöpft sich dem gegenüber im Wesentlichen in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor dem Umfall beschwerdefrei gewesen sei. D ie Rechtsfigur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist , genügt für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss jedoch nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Sodann lässt auch der Umstand, dass Dr. E.___ es nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, dass die Beschwerden des Beschwerde führers schicksalhaft auch ohne den Unfall aufgetreten wären, für sich allein nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der noch beklagten Beschwerden schliessen.

Zu bemerken ist schliesslich , dass es aus medizinischer Sicht zutreffen mag, dass körperliche und psychische Beschwerden nicht isoliert voneinander be trachtet werden können und sollen. Bei der Beurteilung der (rechtlichen) Frage der Unfallkausalität von nach einem Unfall aufgetretenen Beschwerden ist je doch eine Unterscheidung zwischen physischen und psychischen Beschwerden geboten (vgl. vorstehend E. 1.5). 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ entge gen der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik den praxisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E . 1.6) genügt und als taugliche Entsc heidungsgrundlage zu werten ist, weshalb der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklä rungspflicht vorgeworfen werden kann. Die vom Beschwerdeführ er angeführte anderslautende Beurteilung durch Dr. E.___

vermag aus den dargelegten Grün den nicht zu überzeugen.

Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den organi schen Gesundheitszustand zu R echt vom Erreichen des s tatus quo sine

vel ante per 3. April 2012 ausgegangen und ihre diesbezüglichen Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. 5 . 5 .1

In seinem in Rechtskraft erwachsene n Urteil vom 2 0. August 2012 ( Urk. 13/G28) bejahte das hiesige Gericht in Würdigung der im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden aktenkundigen medizinischen Berichte n

die

natürliche K ausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen zum psychischen Gesund heitszusta nd abgesehen werden kann und auch diesbezüglich der Unter su chungsgrundsatz durch die Beschwerde gegnerin nicht verletzt wurde. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden hängt letztlich davon ab, ob die se in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom Juli 2009 stehen. 5 .2

In seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.8) gelangte

Dr. Z.___ unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Zustand seit etwa sechs Monaten stagniere, zum Schluss, dass der Endzustand erreicht sei und keine Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung (des organischen Gesundheitszustands) bes tehe . Diese Beurteilung vermag zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits während rund drei Jah ren behandelt worden war . Da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung somit überwiegend wahrscheinlich keine namhafte

Besserung des organischen Gesundheit szustandes mehr zu erwarten war , war es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verfrüht, die Adäquanz zu prüfen.

Dass Dr. Z.___

bezüglich LWS noch die Option einer Facettengel e nksinfiltration L5/S1 sah, steht dem nicht entgegen, zumal Dr. Z.___ deren Ergebnis als offen be zeich nete und

- nachdem wie dargelegt per 3. April 2012 vom Erreichen des s tatus quo sine vel ante auszugehen ist - eine entsprechende Infiltration nicht mehr zur Behandlung unfallbedingter Beschwerden erfolgte . 5 .3

Die Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden hat - unbestritte nermassen (vgl. vorstehend E. 2.1-2)

- nach der Praxis z u den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.5) .

In Bezug auf die in Frage stehende tätliche Auseinandersetzung vom 2 9. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer a nlässlich der gleichentags durchgefüh rten polizeilichen Einvernahme sinngemäss an, beobachtet zu haben, wie ein Mann sein auf einem Parkfeld parkiertes Auto zerkratzt habe. Als er ihn zur Rede habe stellen wollen und hierzu die Türe des Lieferwagens, in welchen der Mann ein gestiegen sei, geöffnet habe, ihm seinen Polizeiausweis gezeigt und ihn zum Ausschalten des Motors sowie zum Aussteigen aufgefordert habe, habe ihm dieser noch im Lieferwagen sitzend unvermittelt die rechte Faust ins Gesicht geschlagen. Dann habe er sich vom Fahrersitz auf ihn gestürzt, ihn zu Boden gerissen und dort auf ihn eingeschlagen. Der Mann habe ihn in den Schwitz kasten genommen und ihm verbal gedroht. Er habe gefühlt, dass sein Leben be droht sei und wie der Mann ihm die Luft abgedrückt habe. Er habe keine Luft mehr bekommen. Der Mann sei stark gewesen und er habe sich aus eigener Kraft nicht mehr befreien können, woraufhin er seinen Pfefferspray eingesetzt habe (Polizeirapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009, Einvernahme als Geschädigter , Urk. 16/2

Ziff. 2, Ziff. 17-19). Dieser Sachverhalt ist unter den Parteien grundsätzlich unbestritten.

In der Rechtsprechu ng werden tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bundes gerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.1 , in welchem Fall ein Mann von drei Jugendlichen verfolgt, gestossen und niedergeschlagen sowie mit Füssen getreten wurde und mehrfach das Bewusstsein verlor). Namentlich wurde in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungs absicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt wer den konnte, ein mittelschwe rer Vorfall angenommen ( Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 E. 6, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S.

215 , zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E.

4.2.1). Auf grund des allein massgeblichen augenfälligen Geschehensablaufs sowie in Anbetracht der in vergleichbaren F ällen ergangenen Rechtsprechung ist auch d ie vorliegend in Frage stehende tätliche Auseinandersetzung als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Für die vom Beschwerdeführe r geltend gemachte höhere Einstufung besteht kein Raum . 5 .4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei mittelschweren Unfällen im mittleren Bereich wie dem vorliegenden kann die Unfalladäquanz

von psychischen Beschwerden nur bejaht werden, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.6 mit Hinweis). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch be dingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründete n Anteile ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2008 vom 1 8. März 2008 E. 4.2.2 mit Hinweis en ). 5 . 5

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc, erwähntes Urteil U 503/06, E.

7. 1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer unvermittelt angegriffen und so stark g ewürgt wurde, dass er keine Luft mehr bekam, kann das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit (knapp)

als erfüllt betrachtet werden, dies aber jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise. Denn sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_ 15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 7.1 mit Hinweis). Das Kriterium nicht als besonders ausgeprägt erfüllt zu betrachten, rechtfertigt sich sodann insb e sondere auch mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 (vorstehend E. 5.3) , in welchem die Adäquanz verneint wurde.

Die erlittene n Verletzung en, wie sie im Bericht von Dr. B.___ vom Novem ber 2009 (vorstehend E. 3.2) dokumentiert sind, erschein en nicht als be sonders schwer oder als erfahrungsgemä ss geeignet, psychische Fehlent wick lungen auszulösen, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztli chen Behandlung ist gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfol gen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmäs sigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Be handlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische

Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genü gen diesen Anforderun gen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2009 vom 1 9. Februar 2010 E.

5.2.1 mit Hinweisen) . Weiter ist festzuhalten, dass in diversen Fällen, in denen alternativ- bzw. komplementärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand lung nicht als erfüllt angesehen wurde (Urteil des Bundesgerichts U

56/07 vom 2 5. Januar 2008 E. 6.3.1 mit Hinweisen) .

Die körperlichen Leiden des Beschwer deführers wurden initial analgetisch behandelt (vgl. Urk. 13/M4 S. 2) und der Beschwerdeführer führte eigenen Angaben zufolge während etwa eines halben Jahres intensive physiotherapeutische Massnahmen durch (vgl. Urk. 13/M22 S.

2 unten). Ab April 2010 erfolgten Ne r venblockaden durch Dr. D.___

( Urk. 13/M16 S. 2) , wobei die Injektionen zunächst einmal wöchentlich und hernach in längeren Abständen erfolgten und schliesslich eingestellt wurden (vgl. Urk. 13/M22 S. 2 unten) . Im Übrigen erschöpfte sich die Behandlung in alternativen Behandlungsmethoden wie Lasertherapie, Akkup unktur und Kraniosakraltherapie sowie gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln (vgl. Urk. 13/M16 S. 2 oben, Urk. 13/M22 S. 3 oben, Urk. 13/M28 S. 2 Mitte). Ge samthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden.

Was das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen anbelangt, so ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die körperlichen Schmerzen des Beschwer deführers im Verl auf deutlich abgenommen haben. Sodann sind die weiterhin beklagten Beschwerden spätestens ab 4. April 2012 (Erre ichen des s tatus quo sine) nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Juli 2009 zu sehen, sodass - wenn man das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bejahen wollte - dieses jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Abgesehen davon ist insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ (vgl. vor stehend E. 3.9-10) davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden massgeblich durch das psychische Leiden mitbestimmt werden , welches bei der Adäquanzbe urteilung

jedoch nicht berücksichtigt werden k ann .

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim mert hätte, liefern die Akten keine Anhaltspunkte, das Kriterium ist nicht erfüllt.

Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwer den darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, wel che die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit er reicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 10 mit Hinweisen). Besondere Gründe für die Bejahung des Kriteriums sind vorliegend nicht gegeben.

A ufgrund der anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom Juli 2009 erlit tenen Verletzungen wurde der Beschwerdeführer initial durch Dr. B.___ k r ankgeschrieben, gemäss Bericht vom November 2009 ( Urk. 13/M4 S. 2) bis Ende August 200 9. Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom November 2009 (vor stehend E. 3.

3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit

bereits am 1. Oktober 2009 wieder zu 100 % aufgenommen hat . Für die Zeit danach sind keine Arbeitsunfähigkeitsatteste aktenkundig. Soweit Dr. E.___ im April 2013 berichtete, dass der Beschwerdeführer aufgrund der HWS- und LWS-Beschwer den immer wieder von seinem Hausarzt krankgeschrieben werden müsse, ist festzuhalten, dass allfällige von Dr. B.___ wegen Rückenbeschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeiten jedenfalls spätestens ab 4. April 2012 (Erreichen des status quo sine vel ante) nicht mehr in Zusammenhang mit dem Ereignis vom Juli 2009 zu sehen, sondern auf den krankhaften Vorzustand zurückzu führen waren. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, vor dem im Frage stehenden Ereignis eine Arbeitsleistung von weit mehr als 100 % erbracht zu haben ( Urk. 1 S. 28 f. Ziff. 5.10), ist schliesslich zu bemerken, dass diese Ein busse an Leistungsvermögen weniger auf die physischen als auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen ist, was sich nicht zuletzt aus dem Bericht von Dr. E.___ vom April 2013 (vorstehend E. 3.10) ergibt , in welchem dieser fest hielt, dass der psychische Druck beziehungsweise die psychische Belastung die Hautpursache für die persistierenden Beschwerden und vor allem auch die deut liche eingeschränkte Arbeitsleistung darstellten . Psychisch bedingte Arbeits unfähigkeiten haben im Rahmen der Adäquanzbeurteilung jedoch unberück sich tigt zu bleiben. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ( aufgrund von unfallkausalen Beschwerden ) ist nicht ausgewiesen, womit auch dieses Krite rium nicht gegeben ist. 5 .6

Damit k önnen

maximal

zwei der praxisgemässen Kriterien ( besonders drama tische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit sowie körperliche Dauerschmerzen)

als erfüllt b e t rachtet werden , dies aber jedenfalls nicht in aus ge prägter Weise, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den p sychi schen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Ereignis vom Juli 2009 zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch bezüglich der psychischen Beschwerden

ihre (weitere) Leistung s pflicht zu Recht verneint. 5.7

Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, beim in Frage stehenden Ereignis vom Juli 2009 handle es sich um einen sogenannt „gemischten“ Vor fall, bei welchem Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und Elemente einer physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, jedoch keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgericht 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 2.2.2), und deshalb die Adäquanz zusätzlich zur Prüfung nach den Kriterien in BGE 115 V 133 nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177) prüft. So werden an den Kausalzusammenhang bei Schreckereignissen hohe Anforderun gen gestellt und besteht praxisgemäss die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Vorfälle erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumati sierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert weniger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 4. März 2013 E. 6 mit Hinweisen). Vorliegend ist bei Fallabschluss rund drei Jahre nach der tätlichen Auseinandersetzung trotz der gewissen Eindrücklich keit nicht von einem Ereignis auszugehen, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens erfahrung geeignet erscheint, la ngjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Beschwerden auszulösen.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dario Zarro - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5

Für die psychischen Leiden hat die Recht sprechung verschiedene Prüfungs sche men entwickelt. Sofern nicht eine psychisch e Schädigung nach einem Schreck ereignis (BGE 129 V 177; SVR

2008 UV

Nr. 7 S. 22 = U 548/06 ), ein Schäd el-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ein äqui valenter Ver le tzungs mechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vorliegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychisch en Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Recht s prechung hat es wiederholt abge lehnt, be i psy chischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bund esgerichts 8C_506/2007 vom 1 8. April 2008 E.

3.1).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwe re Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 8. April 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen insbesondere für die in Anspruch genommenen therapeutischen Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S.

2).

Die Beschwerdegegnerin schloss m it Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 1 2)

auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).

Am 2 5. November 2013 reichte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Urk.

15) den Polizeirapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009 ( Urk. 16/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung ihrer Leistunge n im ange fochtenen Entscheid ( Urk. 2) damit, dass bezüglich der somatischen Beschwer den gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes vom Erreichen des

status quo sine vel ante per 3. April 2012 auszugehen sei ( Ziff. 3 lit . e-j und lit . l) . In Bezug auf die psychischen Beschwerden sei die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 bei bagatellärem beziehungsweise allenfalls leichtem Fall im mittleren Be reich zu verneinen, da kein Kriterium erfüllt sei . Sofern die Kriterien der unge wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet werden sollten, so jedenfa lls nicht in ausgeprägte r Weise ( Ziff. 3 lit . m-q).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen geltend , die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrund satz verletzt, da aufgrund des von ihm ins Recht gelegten Privatgutachten s vom 1 3. August 2012

Anlass zu weiteren Abklärungen bezüglich der somatischen Beschwerden, deren Therapiemöglichkeiten und Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestanden hätte, die Beschwerdegegnerin aber keine weiteren Abklä rungen getätigt habe. Noch krasser sei die Missachtung der Abklärungspflicht im Bereich der psychischen Beschwerden. Es sei offensichtlich, dass den psy chischen Beschwerden eine zentrale Rolle zukomme (S. 19 f. Ziff. 1.3-6). Der Privatgutachter habe weiterhin unfallkausale körperliche und psychische Beschwerden festgestellt und diesbezüglich weitere Abklärungen als angezeigt erachtet sowie Therapiebedarf gesehen. Das Parteigutachten sei beweistauglich und geeignet, die Beurteilung des Vertrauensarztes stark in Zweifel zu ziehen (S.

21 f. Ziff. 2.4-5).

D ie Prüfung der Adäquanz der psychischen Beschwerden sei sodann zu früh erfolgt, da von weiteren Therapiemassnahmen noch eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (S. 24 f. Ziff. 4.3-7). Ab gesehen davon wäre im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 von einem schweren Unfallereignis oder jedenfalls einem Ereignis im mittleren Bereich mit nahem Bezug zu den schweren Unfallereignissen auszugehen. Von den massgebenden Kriter ien sei eine Mehrzahl

erfüllt (S. 27 f. Ziff. 27 ff. Ziff. 5.5-11).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 3. April beziehungsweise 1 8. Dezember 2012 eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage , ob die noch vorhandenen somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers natürlich kausal und die psychischen Be schwerden adäquat kausal zum Ereignis vom 2 9. Juli 2009 sind. 3 . 3 .1

Betreffend den organischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsen tiert sich die medizinische

Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3 .2

Am 3 0. Juli 2009 suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, auf, welcher am 2. November 2009 berichtete ( Urk.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.

E. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 8.3 der Beschwerdeschrift, Urk. 1, wo von Unfallkaus a lität der körperlichen Restbeschwerd en in der HWS/LWS die Rede ist) und von solchen ist nach Lage der Akten auch nicht auszugehen. 4 .2

Im Rahmen

seiner Erstu ntersuchung

im Juli 2009 konnte der Hausarzt Dr. B.___

unter anderem W ürgespuren an Hals und Kehlkopf

sowie

Weichteilschwellungen am Rücken in der Höhe des ersten und zweiten Lenden wirbel s

erheben . Im September 2009 waren die Schwellungen und Prellungen gemäss Dr . B.___

weitgehend abgeheilt, die HWS aber noch schmerzhaft blockiert. Im Oktober 2009 stellte Dr. B.___ eine weitgehende Schmerz fre iheit fest (vgl. vorstehend E. 3 .2).

Im November 2009 schloss der Neurologe Dr. C.___ posttraumatische Verände rungen der HWS gestützt auf die Ergebnisse der von ihm veranlassten MRI-Untersuchung der HWS aus. Klinisch erhob er ein Zervikalsyndrom mit deut lichen Muskelverspannungen sowie eine Motilitätseinschränkung. Betreffend die LWS beurteilte er sowohl den klinischen als auch den MRI-Befund als nor mal und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit im Rah men des Möglichen. Aus dem Bericht von Dr. C.___

geht sodann hervor , dass der Beschwerdeführer seine Arbeit am 1. Oktober 2009 wieder voll aufgenom men hatte, wobei er bei starken Beschwerden gelegentlich früher nach Hause ging (vgl. vorstehend E. 3 .3). 4 .3

Während Dr. D.___ im April und November 2010

noch eine massive Blockie rung der HWS mit massiver Bewegungseinschränkung sowie eine massive para vertebrale Druckschmerzhaftigkeit f est ge stellt hatte (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3 .6) , konnte Dr. Z.___ anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdefüh rers im April 2011

nur noch moderate Befunde erheben. Er berichtete nament lich , dass die LWS und die HWS grundsätzlich frei beweglich gewesen seien und der Beschwerdeführer lediglich bei maximaler Flexion der LWS und Lateralfle xion nach links ein Ziehen in der rechten Paralumbalregion angegeben habe ( Urk. 13/M22 S. 3 Mitte).

Dr. Z.___ verneinte das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie das Vorliegen einer richtunggeben den Veränderung und ging dav on aus, dass der s tatus quo sine in vier bis fünf Monaten erreicht sein werde (vgl. vorstehend E. 3 .7). Nach einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im April 2012, im Rahmen welcher eine weitere Verbesserung der Beschwerdesitu a tion festgestellt und wiederum

ein nur dezente r klinischer Befund (vgl. Urk. 13/M28 S. 2 f. ) erhoben w erden konnte , erachtete Dr. Z.___ die noch b eklagten Restb eschwerden als nicht mehr über wiegend wahrscheinlich unf allbedingt (vgl. vorstehend E. 3 .8). 4 .4

Dr. E.___

bezeichnete im August 2012 die von Dr. Z.___ durchgeführten Unter suchungen als umfassend und detailliert und ging mit der Beurteilung von Dr. Z.___ insofern einig, als auch er das Vorliegen von rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte .

Im Gegensatz zu Dr. Z.___

führte er die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS jedoch auf das Ereignis vom Juli 2009 zurück .

Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 weder in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS noch in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der LWS richtunggebend gewesen sei, in nachvollzieh barer Weise damit, dass keine richtunggebende n Veränderungen radiologisch dokumentiert seien. Diese Beurteilung wird auch durch die

Einschätzung

von Dr. C.___ gestützt, welcher das Vorliegen eindeutiger posttraumatischer Ver änderungen gestützt auf die Ergebnisse der Bildgebungen verneinte (vgl. vor ste hend E. 3.3).

B ildgebend konnten sowohl zervikal als auch lumbal vorbestehende degenera tive Ver änderungen objektiviert werden , wenn auch nur mässig ausgeprägte. Bereits im April 2012 wies Dr. Z.___

darauf hin , dass diese ähnliche Beschwer den wie die vom Beschwerdeführer beklagten unterhalten könnten

(vgl. vorste hend E. 3.7), was plausibel erscheint . In seinem Bericht vom April 2012 (vorste hend E. 3.8) legte Dr. Z.___

schliesslich in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die dannzumal noch vorhandenen gering ausgeprägten Restbeschwer den im Bereich der HWS als Ausdruck einer diskret ausgeprägten Weichteil dysbalance zu sehen seien und diesbezüglich nach bald drei Jahren Therapie nicht mehr überw i e gend wahrscheinlich auf eine Unfallkausalität geschlossen werden könne. Auch seine Beurteilung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 in Bezug auf die LWS zu einer vorübergehend en Verschlimmerung geführt habe

und die nun noch beklagten LWS-Beschwerden auf die bildgebend ausgewiese nen degenerativen Veränderun gen, mithin auf den krankhaften Vor zu s tan d , zurückzuführen seien, vermag zu überzeugen, zumal - worauf Dr. Z.___ zu treffend hingewiesen hat - aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ereignis vom Juli 2009 (vgl. Polizeirapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009, Einvernahme als Geschädigter, Urk. 16/2 ) davon auszugehen ist, dass die von seinem Widersacher im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung ausgeübte Kraft direkt auf die HWS und nicht auf die LWS gewirkt hat.

Die Beurteilung von Dr. Z.___ steht schliesslich auch im Einklang mit der bun desgerichtlichen Rechtsprechung , wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung en , Verstauchung en oder Zerrung en in der Regel sechs Monate beziehungsweise spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er es auch dann wäre, wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte (Urteil des Bundesgerichts U 207/06 vom 2 9. November 2006 E. 2.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist es gar als grosszügig zu werten, dass die Beschwerdegegnerin währ end fast drei Jahren für die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen

Rücken behandlungen aufgekommen ist . 4.5

Dr. E.___ Begründung für seine Beurteilung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung sowohl im Bereich der HWS als auch der L WS geführt habe und wonach der s tatus quo ante noch nicht erreicht sei beziehungsweise wohl nie mehr erreicht werde, erschöpft sich dem gegenüber im Wesentlichen in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor dem Umfall beschwerdefrei gewesen sei. D ie Rechtsfigur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist , genügt für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss jedoch nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Sodann lässt auch der Umstand, dass Dr. E.___ es nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, dass die Beschwerden des Beschwerde führers schicksalhaft auch ohne den Unfall aufgetreten wären, für sich allein nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der noch beklagten Beschwerden schliessen.

Zu bemerken ist schliesslich , dass es aus medizinischer Sicht zutreffen mag, dass körperliche und psychische Beschwerden nicht isoliert voneinander be trachtet werden können und sollen. Bei der Beurteilung der (rechtlichen) Frage der Unfallkausalität von nach einem Unfall aufgetretenen Beschwerden ist je doch eine Unterscheidung zwischen physischen und psychischen Beschwerden geboten (vgl. vorstehend E. 1.5). 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ entge gen der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik den praxisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E . 1.6) genügt und als taugliche Entsc heidungsgrundlage zu werten ist, weshalb der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklä rungspflicht vorgeworfen werden kann. Die vom Beschwerdeführ er angeführte anderslautende Beurteilung durch Dr. E.___

vermag aus den dargelegten Grün den nicht zu überzeugen.

Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den organi schen Gesundheitszustand zu R echt vom Erreichen des s tatus quo sine

vel ante per 3. April 2012 ausgegangen und ihre diesbezüglichen Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. 5 . 5 .1

In seinem in Rechtskraft erwachsene n Urteil vom 2 0. August 2012 ( Urk. 13/G28) bejahte das hiesige Gericht in Würdigung der im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden aktenkundigen medizinischen Berichte n

die

natürliche K ausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen zum psychischen Gesund heitszusta nd abgesehen werden kann und auch diesbezüglich der Unter su chungsgrundsatz durch die Beschwerde gegnerin nicht verletzt wurde. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden hängt letztlich davon ab, ob die se in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom Juli 2009 stehen. 5 .2

In seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.8) gelangte

Dr. Z.___ unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Zustand seit etwa sechs Monaten stagniere, zum Schluss, dass der Endzustand erreicht sei und keine Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung (des organischen Gesundheitszustands) bes tehe . Diese Beurteilung vermag zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits während rund drei Jah ren behandelt worden war . Da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung somit überwiegend wahrscheinlich keine namhafte

Besserung des organischen Gesundheit szustandes mehr zu erwarten war , war es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verfrüht, die Adäquanz zu prüfen.

Dass Dr. Z.___

bezüglich LWS noch die Option einer Facettengel e nksinfiltration L5/S1 sah, steht dem nicht entgegen, zumal Dr. Z.___ deren Ergebnis als offen be zeich nete und

- nachdem wie dargelegt per 3. April 2012 vom Erreichen des s tatus quo sine vel ante auszugehen ist - eine entsprechende Infiltration nicht mehr zur Behandlung unfallbedingter Beschwerden erfolgte . 5 .3

Die Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden hat - unbestritte nermassen (vgl. vorstehend E. 2.1-2)

- nach der Praxis z u den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.5) .

In Bezug auf die in Frage stehende tätliche Auseinandersetzung vom 2 9. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer a nlässlich der gleichentags durchgefüh rten polizeilichen Einvernahme sinngemäss an, beobachtet zu haben, wie ein Mann sein auf einem Parkfeld parkiertes Auto zerkratzt habe. Als er ihn zur Rede habe stellen wollen und hierzu die Türe des Lieferwagens, in welchen der Mann ein gestiegen sei, geöffnet habe, ihm seinen Polizeiausweis gezeigt und ihn zum Ausschalten des Motors sowie zum Aussteigen aufgefordert habe, habe ihm dieser noch im Lieferwagen sitzend unvermittelt die rechte Faust ins Gesicht geschlagen. Dann habe er sich vom Fahrersitz auf ihn gestürzt, ihn zu Boden gerissen und dort auf ihn eingeschlagen. Der Mann habe ihn in den Schwitz kasten genommen und ihm verbal gedroht. Er habe gefühlt, dass sein Leben be droht sei und wie der Mann ihm die Luft abgedrückt habe. Er habe keine Luft mehr bekommen. Der Mann sei stark gewesen und er habe sich aus eigener Kraft nicht mehr befreien können, woraufhin er seinen Pfefferspray eingesetzt habe (Polizeirapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009, Einvernahme als Geschädigter , Urk. 16/2

Ziff. 2, Ziff. 17-19). Dieser Sachverhalt ist unter den Parteien grundsätzlich unbestritten.

In der Rechtsprechu ng werden tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bundes gerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.1 , in welchem Fall ein Mann von drei Jugendlichen verfolgt, gestossen und niedergeschlagen sowie mit Füssen getreten wurde und mehrfach das Bewusstsein verlor). Namentlich wurde in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungs absicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt wer den konnte, ein mittelschwe rer Vorfall angenommen ( Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 E. 6, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S.

215 , zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E.

4.2.1). Auf grund des allein massgeblichen augenfälligen Geschehensablaufs sowie in Anbetracht der in vergleichbaren F ällen ergangenen Rechtsprechung ist auch d ie vorliegend in Frage stehende tätliche Auseinandersetzung als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Für die vom Beschwerdeführe r geltend gemachte höhere Einstufung besteht kein Raum . 5 .4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei mittelschweren Unfällen im mittleren Bereich wie dem vorliegenden kann die Unfalladäquanz

von psychischen Beschwerden nur bejaht werden, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.6 mit Hinweis). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch be dingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründete n Anteile ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2008 vom 1 8. März 2008 E. 4.2.2 mit Hinweis en ). 5 . 5

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc, erwähntes Urteil U 503/06, E.

7. 1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer unvermittelt angegriffen und so stark g ewürgt wurde, dass er keine Luft mehr bekam, kann das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit (knapp)

als erfüllt betrachtet werden, dies aber jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise. Denn sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_ 15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 7.1 mit Hinweis). Das Kriterium nicht als besonders ausgeprägt erfüllt zu betrachten, rechtfertigt sich sodann insb e sondere auch mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 (vorstehend E. 5.3) , in welchem die Adäquanz verneint wurde.

Die erlittene n Verletzung en, wie sie im Bericht von Dr. B.___ vom Novem ber 2009 (vorstehend E. 3.2) dokumentiert sind, erschein en nicht als be sonders schwer oder als erfahrungsgemä ss geeignet, psychische Fehlent wick lungen auszulösen, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztli chen Behandlung ist gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfol gen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmäs sigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Be handlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische

Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genü gen diesen Anforderun gen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2009 vom 1 9. Februar 2010 E.

5.2.1 mit Hinweisen) . Weiter ist festzuhalten, dass in diversen Fällen, in denen alternativ- bzw. komplementärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand lung nicht als erfüllt angesehen wurde (Urteil des Bundesgerichts U

56/07 vom 2 5. Januar 2008 E. 6.3.1 mit Hinweisen) .

Die körperlichen Leiden des Beschwer deführers wurden initial analgetisch behandelt (vgl. Urk. 13/M4 S. 2) und der Beschwerdeführer führte eigenen Angaben zufolge während etwa eines halben Jahres intensive physiotherapeutische Massnahmen durch (vgl. Urk. 13/M22 S.

2 unten). Ab April 2010 erfolgten Ne r venblockaden durch Dr. D.___

( Urk. 13/M16 S. 2) , wobei die Injektionen zunächst einmal wöchentlich und hernach in längeren Abständen erfolgten und schliesslich eingestellt wurden (vgl. Urk. 13/M22 S. 2 unten) . Im Übrigen erschöpfte sich die Behandlung in alternativen Behandlungsmethoden wie Lasertherapie, Akkup unktur und Kraniosakraltherapie sowie gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln (vgl. Urk. 13/M16 S. 2 oben, Urk. 13/M22 S. 3 oben, Urk. 13/M28 S. 2 Mitte). Ge samthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden.

Was das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen anbelangt, so ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die körperlichen Schmerzen des Beschwer deführers im Verl auf deutlich abgenommen haben. Sodann sind die weiterhin beklagten Beschwerden spätestens ab 4. April 2012 (Erre ichen des s tatus quo sine) nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Juli 2009 zu sehen, sodass - wenn man das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bejahen wollte - dieses jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Abgesehen davon ist insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ (vgl. vor stehend E. 3.9-10) davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden massgeblich durch das psychische Leiden mitbestimmt werden , welches bei der Adäquanzbe urteilung

jedoch nicht berücksichtigt werden k ann .

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim mert hätte, liefern die Akten keine Anhaltspunkte, das Kriterium ist nicht erfüllt.

Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwer den darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, wel che die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit er reicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 10 mit Hinweisen). Besondere Gründe für die Bejahung des Kriteriums sind vorliegend nicht gegeben.

A ufgrund der anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom Juli 2009 erlit tenen Verletzungen wurde der Beschwerdeführer initial durch Dr. B.___ k r ankgeschrieben, gemäss Bericht vom November 2009 ( Urk. 13/M4 S. 2) bis Ende August 200 9. Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom November 2009 (vor stehend E. 3.

3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit

bereits am 1. Oktober 2009 wieder zu 100 % aufgenommen hat . Für die Zeit danach sind keine Arbeitsunfähigkeitsatteste aktenkundig. Soweit Dr. E.___ im April 2013 berichtete, dass der Beschwerdeführer aufgrund der HWS- und LWS-Beschwer den immer wieder von seinem Hausarzt krankgeschrieben werden müsse, ist festzuhalten, dass allfällige von Dr. B.___ wegen Rückenbeschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeiten jedenfalls spätestens ab 4. April 2012 (Erreichen des status quo sine vel ante) nicht mehr in Zusammenhang mit dem Ereignis vom Juli 2009 zu sehen, sondern auf den krankhaften Vorzustand zurückzu führen waren. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, vor dem im Frage stehenden Ereignis eine Arbeitsleistung von weit mehr als 100 % erbracht zu haben ( Urk. 1 S. 28 f. Ziff. 5.10), ist schliesslich zu bemerken, dass diese Ein busse an Leistungsvermögen weniger auf die physischen als auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen ist, was sich nicht zuletzt aus dem Bericht von Dr. E.___ vom April 2013 (vorstehend E. 3.10) ergibt , in welchem dieser fest hielt, dass der psychische Druck beziehungsweise die psychische Belastung die Hautpursache für die persistierenden Beschwerden und vor allem auch die deut liche eingeschränkte Arbeitsleistung darstellten . Psychisch bedingte Arbeits unfähigkeiten haben im Rahmen der Adäquanzbeurteilung jedoch unberück sich tigt zu bleiben. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ( aufgrund von unfallkausalen Beschwerden ) ist nicht ausgewiesen, womit auch dieses Krite rium nicht gegeben ist. 5 .6

Damit k önnen

maximal

zwei der praxisgemässen Kriterien ( besonders drama tische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit sowie körperliche Dauerschmerzen)

als erfüllt b e t rachtet werden , dies aber jedenfalls nicht in aus ge prägter Weise, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den p sychi schen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Ereignis vom Juli 2009 zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch bezüglich der psychischen Beschwerden

ihre (weitere) Leistung s pflicht zu Recht verneint. 5.7

Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, beim in Frage stehenden Ereignis vom Juli 2009 handle es sich um einen sogenannt „gemischten“ Vor fall, bei welchem Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und Elemente einer physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, jedoch keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgericht 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 2.2.2), und deshalb die Adäquanz zusätzlich zur Prüfung nach den Kriterien in BGE 115 V 133 nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177) prüft. So werden an den Kausalzusammenhang bei Schreckereignissen hohe Anforderun gen gestellt und besteht praxisgemäss die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Vorfälle erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumati sierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert weniger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 4. März 2013 E. 6 mit Hinweisen). Vorliegend ist bei Fallabschluss rund drei Jahre nach der tätlichen Auseinandersetzung trotz der gewissen Eindrücklich keit nicht von einem Ereignis auszugehen, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens erfahrung geeignet erscheint, la ngjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Beschwerden auszulösen.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dario Zarro - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 13 /M11 unten). 3 .6

In seinem Bericht vom 1 6. November 2010 ( Urk. 13/M16) führte Dr. D.___ aus, zusätzlich zur massiven Schmerzsymptomatik, welche sich letztlich zu einem chronischen Schmerzsyndrom entwickelt habe, seien ein Tinnitus und massive Schlafstörungen aufgetreten. K linisch sei en eine massive Blockierung der HWS mit massiver Bewegungseinschränkung sowie eine massive paravertebrale Druckschmerzhaftigkeit zu erheben. Das Röntgen der HWS vom 2 7. April 2010 habe in der seitlichen Ebene eine massive Steilstellung der HWS ergeben. Die Foramen zeigten eine Einengung. Be i maximaler Extension und Flexion der HWS sei das Treppenphänomen aufgehoben, es bestehe sowohl bei Flexion als auch bei Extension eine massive Bewegungseinschränkung der kleinen Wirbel gelenke . Dies könne noch Folge der entsprechenden Gewaltaktion sein (S. 1 ) . Seit dem 2 3. April 2010 werde der Beschwerdeführer mit Nervenblockaden, Lasertherapie und Akupunkturtherapie behandelt. Damit sei es zu einer wesent lichen Besserung des Tinnitus gekommen und die Schlafstörungen sowie auch die gesamte Schmerzsymptomatik hätten abgeno mmen. Aufgrund der Chroni fizierung könne die Therapie noch sechs Monate andauern. Eine begleitende Psychotherapie sei aufgrund eines larvierten Angstsyndroms empfohlen worden (S. 2). 3 .7

A m 2 7. April 2011 erstattete Dr. Z.___ einen Konsiliarbericht im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13/M22). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie seine am 1 9. April 2011 durchgeführte Untersuchung .

Dr. Z.___ konnte keine Diagnosen mit Auswirk ungen a uf die Arbeitsfähigkeit stellen und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 4 Mitte) : - rezidivierende z ervikovertebrale und lumbovertebrale Missempfindungen bei - mässig ausgeprägtem Rest- myofaszialem Weichteilsyndrom eher links betont parazervikal und Schultergürtelregion mit referred

pain -Muster occipital und biparietal - moderaten nicht signifikanten degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal mit belastungsabhängigen lumbalen Missempfindungen - ak t u ell

weder Hinweisen für eine Facettengelenks- noch eine radiku läre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

Dr. Z.___ führte aus, richtunggebende Veränderungen seien radiologisch nicht dokumentiert. Die Situation habe sich im Verlaufe wesentlich gebessert. A nläss lich seiner Untersuchung habe er im Segmentspiegel der HWS und auch im Weichteiluntersuch nur noch moderate Befunde gefunden. Die von Dr. D.___ im November 2010 angegebene massive Tinnitusproblematik mit massiver Schmerzsymptomatik könne er nicht mehr finden. Die persistierenden Be schwerden seien schwierig einzuordnen. Die degenerativen Veränderungen zer vikal und vor allem lumbal könnten ähnliche Beschwerden unterhalten. Zusätz lich ungünstig wirke die anhaltende Belastungssituation mit Blick auf die Drohungen des Täters (S. 4 unten). Er beurteile die unfallbedingte Therapie noch nicht als ausgeschöpft. Die degenerativen Veränderungen seien vorbestehend und könnten auch Beschwerden auslösen. Er sei jedoch der Meinung, dass man dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung der Behandlung anbieten sollte . Er könne den Vorschlag des Beschwerdeführers, noch bis zum Sommer in die Psy chotherapie zu gehen, nur unterstützten. Soweit Dr. D.___ empfehle, die Be handlung bei ihm bis Ende 2011 fortzusetzen, scheine ihm dies eine sehr lange Behandlungsdauer zu sein, immerhin habe diese vor ein em Jahr begonnen . Der Beschwerdeführer habe sich nach einer Kraniosakraltherapie erkundigt. Er ( Dr. Z.___ ) beurteile die Indikation für diese Option als gut und bei einer wahrscheinlich auch vegetativen Überlagerung als sinnvoll (S. 5 Mitte). E ine Kraniosakraltherapie wäre für die Dauer von vier Monaten ausgewiesen. Danach sei die unfallbedingte Therapie ausgeschöpft. I nsgesamt beurteile er den s tatus quo sine in vier bis fünf Monaten als erreicht. Wie weit die anhaltende psychi sche Belastungssituation mit Blick auf die noch offenen Abklärungen bezüglich Täter mit Befragung etc. Einfluss auf den Heilverlauf hätten, könne er nicht quantifizieren, er sei aber der Meinung, dass sie durchaus zu mindest eine „ Schmerzsensib ilisierung" unterhalten könne ( S.

5 unten ) . 3 .8

Am 3. April 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut durch Dr. Z.___ unter sucht. Im seinem Verlaufskonsiliarbericht vom 4. April 2012 ( Urk. 13/M28) nannte Dr. Z.___

weiterhin keine Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeits fähigkeit (S. 3 Mitte). Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe im vergangenen Jahr unter Fortsetzung der Therapie mit Kraniosakraltherapie eine nochmalige Verbesserung der Symptomatik erfahren . Als Restbeschwerden bestünden z eit weise auftretende links parazervikal lokalisierte gering ausgeprägte Missemp findungen als Ausdruck einer diskret ausgeprägten Weichteildysbalance sowie konstante und au s geprägter auftretende - bezüglich Beschwerden dominierende - tieflumbale Missempfindungen, fortgeleitet in die linke Unterbauch- und Leistenregion au s gehend von einer Facettengelenksarthrose L5/S1 im Sinne eines facettengelenksfortgeleiteten Schmerzsyndroms. Hinweise für eine radi kuläre Komponente fehlten (S. 3 unten, S. 4 oben).

Die Ursache der noch vorhandenen, wenn auch sehr gering ausgeprägten, Weich teildysbalancen links parazervikal könne er nicht schlüssig angeben. Sol che Dysbalancen bestünden häufig auch schicksalshaft. Nach bald drei Jahren Therapie bei einem nicht richtunggebenden Ereignis sei eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität schwierig zu begründen. Im Bereich der lum balen Wirbelsäule gehe er von - klinisch reproduzierbaren - facettengelenks fortgeleiteten Missempfindungen ausgehend von einer Spondylarthrose L5/S1 aus. Man könne von einer vorübergehenden, nicht richtunggebenden Ver schlimmerung bedi ngt durch das Ereignis vom 2 9. Juli 2009 ausgehen, wobei in den initialen Zeugnissen die lumbale Wirbelsäule kaum erwähnt worden sei. Das Schwergewicht habe in der Beschreibung der Beschwerden an der HWS ge legen, was auch nachvollziehbar sei, habe doch die Kraft direkt auf die HW S und nicht auf die LWS gewirkt. D iese vorübergehende Verschlimmerung könne zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen beurteilt werden. Die Spondylarthrose mit einem reproduzierbaren Facettengelenksschmerz sei bedingt durch die de generative Veränderung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers mit Erreichen eines Plateaus seit etwa sechs Monaten könne man den Endzustand als erreicht beurteilen ohne Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung unter fortgesetzter unfallbedingter Behandlung . E ine Option bezüglich lumbaler Wirbelsäule wäre eine Facettengelenksinfiltration L5/S1, wobei das Ergebnis offen sei (S. 4) . 3 .9

Am 1 3. August 2012 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Allge meine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Institut für Arbeitsmedizin, einen Bericht im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 3/18 = Urk. 13/G27 S. 4 ff.). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie seine eingehende Befragung des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni 201 2. Auf eine körperliche Untersuchung verzichtete er, da er die von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 7. April 2011 dargelegten Untersuchungsergebnisse als umfassend und detailliert erachtete (vgl. S. 1 Mitte).

Dr. E.___ nannte fol gende Diagnosen (S. 7 Ziff. 3): - t ätliche Attacke am 2 9. Juli 20 09 mit nachfolgenden Drohungen mit/bei - Di storsion der HWS und LWS mit u.a. Rissquetschwunde Schädel rechts, Pr ellungen, Würgen mit Verdacht auf nachfolgende Ohnmacht - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Zahnschaden - Tinnitus - Kontusion Thorax/Ab domen - Zervikalsyndrom mit spondylogener

Cephalea und passagerem radiku lärem Reizsyndrom der oberen Extremität - Lumbovertebralsyndrom

Dr. E.___ führte aus, er gehe mit der Beurteilung von Dr . Z.___ einig , dass keine rheumatologi schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit best ünden . Nicht einig gehe er mit Dr. Z.___ , dass die noch bestehenden Be schwerden nicht mehr unfallkausal seien (S. 8 Mitte ) .

Im Rahmen seiner Beurteilung der Unfallkausalität führte Dr. E.___ aus, d ie strikte Trennung von Psyche und Soma mache aus medizinischer Sicht keinen Sinn (S. 9). Falls aus psychiatrischer Sicht eine Unfallkausalität zu bejahen sei , habe dies auch direkte Folgen für die Kausalität der HWS- und LWS-Beschwer den, da diese durch die psychischen Traumafolgen verstärkt würden (S. 9 unten, S. 10 oben). Der Vorzustand der HWS sei vor dem Unfall nicht dokumentiert und klinisch stumm. Er gehe daher von einem geringen Vorzustand aus. Im MRI seien mässige degenerative Veränderungen beschrieben ohne eindeutige post trau matische Veränderungen. Der Unfall sei seines Erachtens als alleinige Ursache für die aufgetretenen Beschwerden zu betrachten. Der status quo ante sei noch nicht erreicht, es bestünden immer noch Beschwerden (zugegebe n geringe). Er sehe die Definit ion einer richtunggebenden Verschlimmerung als ge geben an. Dass es schicksalshaft auch ohne Unfall zu den Beschwerden gekom men wäre, sei möglich. Er erachte dies jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Schwere des Unfalles mit den zu erwartenden hohen Krafteinwirkungen auf die HWS (S. 10 unten). In Bezug auf die LWS habe vor dem Unfall ein beschwerdefreier Vorzustand bestanden. Der Be schwerdeführer habe sich uneingeschränkt sportlich betätigen können. Der Vor zustand sei immer noch nicht wiederhergestellt, auch nicht nach diversen The rapien. A us versicherungsmedizinischer Sicht sei er der Ansicht, dass der Unfall eine dauernde oder richtunggebende Verschlimmerung zur Folge gehabt habe. D er s tatus quo ante werde wohl nie mehr erreicht werden (S. 11 Mitte). Auf grund der Schwere des Unfalles mit den seines Erachtens ausreichend grossen Krafteinwirkungen auf die LWS sehe er die Möglichkeit eines schicksalhaften Verlaufes als Ursache für die LWS-Beschwerden als unwahrscheinlich an. Er beurteile die Unfallkausalität der LWS-Beschwerden als überwiegend wahr scheinlich (S. 11 Mitte).

Im Rahmen seiner vorläufigen Gesamtbeurteilung bemerkte Dr. E.___ , e s be stehe der hochgradige Verdacht, dass beim Beschwerdeführer relevante psychi sche Traumafolgen bestünden. Eine Abklärung durch einen Psychiater mit Spezialkenntnissen in Psychotraumatologie sei dringend erforderlich. Einerseits, um eine korrekte Diagnose zu stellen, andererseits, um die Arbeitsfähigkeit so wie die Unfallkausalität aus psych iatrischer Sicht zu beurteilen (S. 11 unten). 3 .10

In einem weiteren Bericht vom 5. April 2013 ( Urk. 3/20) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers führte Dr. E.___ aus, auch vier Jahre nach dem in Frage stehenden Ereignis klage der Beschwerdeführer unverändert über chronische Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS. Diese seien derart ausgeprägt, dass er immer wieder von seinem Hausarzt krankgeschrieben wer den müsse (S. 2 Mitte). Sodann betonte Dr. E.___ erneut, dass eine Trennung und separate Beurteilung von körperlichen und psychischen Beschwerden aus medizinischer Sicht keinen Sinn mache. Seines Erachtens stellten im Falle des Beschwerdeführers der psychische Druck beziehungsweise die psychische Belastung die Hauptursache für die Schmerzunterhaltung/-Persistenz und vor allem auch die deutlich eingeschränkte Arbeitsleistung dar. Eine zusätzliche fachpsychiatrische Beurteilung durch einen Traumaspezialisten habe nicht statt gefunden und damit sei die wichtigste medizinische Untersuchung zur Beurtei lung der Kausalität und Arbeitsfähigkeit unterlassen worden. Mit den bisher vorliegenden Abklärungen könne der Situation des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen werden (S. 2 unten). 4 . 4 .1

Anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom Juli 2009 erlitt der Beschwer deführer gemäss Bericht von Dr. B.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3 .2) diverse Verletzungen . Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Be urteilungen von Dr. E.___

vom August 2012 (vorstehend E. 3 .9) und vom April 2013 (vorstehend E. 3 .10) geltend, nach wie vor an unfallbedingte n Beschwer den zu leiden. Wie sich aus den genannten Berichten von Dr. E.___ ergibt, ste hen in somatischer Hinsicht HWS- und LWS-Beschwerden

zur Diskussion .

W e itere

unfallbedingte (somatische) Beschwerden machte der Beschwerdeführer

nicht geltend (vgl. auch S. 14 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00081 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

2. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro Gabi/ Zarro /von Gunten, Rechtsanwälte Flurstrasse 30, 8048 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1956, Polizeioffizier, war seit 1977 bei der Y.___ tätig, zuletzt als Projektmanager, und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert, als es am 2 9. Juli 2009 zwischen ihm und einem Passanten zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam (Unfallmeldung vom 1 8. August 2009, Urk. 13/G1; Urk. 13/G3; Rapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009 , Urk. 16/1-3 ). Dabei zog sich der Versicherte diverse Verletzungen am Kopf, Hals, an beiden Armen, am linken Bein sowie am Rumpf beziehungsweise Rücken zu ( Urk. 13/M1). Die UVZ trat auf den Schaden ein und g ewä hrte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Im März 2011 beauftragte die UVZ Dr. med . Z.___ , FMH Innere Medi zin, speziell Rheumatologie, und Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Abklärung ( Urk. 13/M17-18). Diese berichteten am 2 7. April 2011 ( Urk. 13/M22) bezie hungswiese am 1 4. Mai 2011 ( Urk. 13/M26). 1.3

Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 ( Urk. 13/G8) und diese bestätigendem Ein spracheentscheid vom 4. Januar 2011 (richtig: 2012; Urk. 13 /G15) verneinte die UVZ ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Versi cherten mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs, wobei sie auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen für entsprechende Behandlungen verzichtete. Bezüglich der rezidivierenden zervikovertebralen und lumbover tebralen Missempfindungen bejahte sie die natürliche Kausalität und ihre wei tere Leistungspflicht.

Mit Urteil vom 2 0. August 2012 ( Urk. 13/G28) hob das hiesige Gericht den Ein spracheentscheid vom 4. Januar 2012 auf . Es bejahte die natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 13/G28 E. 5.7) und wies die Sache an die UVZ zurück, damit diese, nach Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwe rden , neu verfüge. 1.4

Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 13/G29) stellte die UVZ ihre Leis tungen für psychische Beschwerden per 1 8. Dezember 2012 ein, wogegen der Versicherte am 1. Februar 2013 Einsprache erhob ( Urk. 13/G31).

Mit Verfügung vom 3. Mai 20 12 ( Urk. 13/G22) hatte die UVZ zudem die Einstellung der Leistungen für somatische Beschwerden per 3. April 2012 ver fügt , wogegen der Versicherte am 6. Juni 2012 Einsprache erhoben hatte ( Urk. 13/G24).

Mit Entscheid vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 13/G35 = Urk.

2) vereinigte die UVZ die beiden Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 8. April 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen insbesondere für die in Anspruch genommenen therapeutischen Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S.

2).

Die Beschwerdegegnerin schloss m it Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 1 2)

auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).

Am 2 5. November 2013 reichte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Urk.

15) den Polizeirapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009 ( Urk. 16/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5

Für die psychischen Leiden hat die Recht sprechung verschiedene Prüfungs sche men entwickelt. Sofern nicht eine psychisch e Schädigung nach einem Schreck ereignis (BGE 129 V 177; SVR

2008 UV

Nr. 7 S. 22 = U 548/06 ), ein Schäd el-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ein äqui valenter Ver le tzungs mechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vorliegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychisch en Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Recht s prechung hat es wiederholt abge lehnt, be i psy chischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bund esgerichts 8C_506/2007 vom 1 8. April 2008 E.

3.1).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwe re Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung ihrer Leistunge n im ange fochtenen Entscheid ( Urk. 2) damit, dass bezüglich der somatischen Beschwer den gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes vom Erreichen des

status quo sine vel ante per 3. April 2012 auszugehen sei ( Ziff. 3 lit . e-j und lit . l) . In Bezug auf die psychischen Beschwerden sei die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 bei bagatellärem beziehungsweise allenfalls leichtem Fall im mittleren Be reich zu verneinen, da kein Kriterium erfüllt sei . Sofern die Kriterien der unge wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet werden sollten, so jedenfa lls nicht in ausgeprägte r Weise ( Ziff. 3 lit . m-q). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen geltend , die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrund satz verletzt, da aufgrund des von ihm ins Recht gelegten Privatgutachten s vom 1 3. August 2012

Anlass zu weiteren Abklärungen bezüglich der somatischen Beschwerden, deren Therapiemöglichkeiten und Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestanden hätte, die Beschwerdegegnerin aber keine weiteren Abklä rungen getätigt habe. Noch krasser sei die Missachtung der Abklärungspflicht im Bereich der psychischen Beschwerden. Es sei offensichtlich, dass den psy chischen Beschwerden eine zentrale Rolle zukomme (S. 19 f. Ziff. 1.3-6). Der Privatgutachter habe weiterhin unfallkausale körperliche und psychische Beschwerden festgestellt und diesbezüglich weitere Abklärungen als angezeigt erachtet sowie Therapiebedarf gesehen. Das Parteigutachten sei beweistauglich und geeignet, die Beurteilung des Vertrauensarztes stark in Zweifel zu ziehen (S.

21 f. Ziff. 2.4-5).

D ie Prüfung der Adäquanz der psychischen Beschwerden sei sodann zu früh erfolgt, da von weiteren Therapiemassnahmen noch eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (S. 24 f. Ziff. 4.3-7). Ab gesehen davon wäre im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 von einem schweren Unfallereignis oder jedenfalls einem Ereignis im mittleren Bereich mit nahem Bezug zu den schweren Unfallereignissen auszugehen. Von den massgebenden Kriter ien sei eine Mehrzahl

erfüllt (S. 27 f. Ziff. 27 ff. Ziff. 5.5-11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 3. April beziehungsweise 1 8. Dezember 2012 eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage , ob die noch vorhandenen somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers natürlich kausal und die psychischen Be schwerden adäquat kausal zum Ereignis vom 2 9. Juli 2009 sind. 3 . 3 .1

Betreffend den organischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsen tiert sich die medizinische

Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3 .2

Am 3 0. Juli 2009 suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, auf, welcher am 2. November 2009 berichtete ( Urk. 13 /M4). Als Befunde erhob Dr. B.___ ein blaues geschwollenes Auge rechts, eine etwa 2 x 3 cm grosse Schürfwunde an der rechten Schläfe, eine Weichteilschwellung und Abschürfung am rechten Ohr, Blutspuren am linken Nasenloch, ein fehlendes Stück (etwa 2 mm) am rechten oberen Schneidezahn, geschwollene Lippen, Würgespuren an Hals und Kehl kopf, ein etwa 2 x 3 cm grosses abgeschürftes Areal am linken Ellbogen, einen schmerzhaften Brustkorb links, Weichteilschwellungen am Rücken in der Höhe vom ersten und zweiten Lendenwirbel, eine etwa 3 x 4 cm grosse Schürfwunde am linken Kniegelenk sowie Weichteilschwellungen am linken Fuss (S. 1) .

Dr. B.___ berichtete, am 2 4. September 2009 seien die Schwellungen und Prellungen weitgehend abgeheilt gewesen. Es habe sich noch eine schmerz hafte Blockade der Halswirbelsäule (HWS) gezeigt. Der Rücken habe dem Beschwerdeführer noch Beschwerden bereitet, er sei aber schon weit mobiler gewesen. Am 6. Oktober 2009 sei eine weitgehende Schmerzfreiheit der beschriebenen Areale festzustellen gewesen (S. 2). 3 . 3

Am 2 5. November 2009 berichtete Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer am 2 0. Oktober und am 2 4. November 2009 untersucht hatte ( Urk. 13 /M6), und nannte folgende Diag nosen (S. 1): - posttraumatisches Zervikalsyndrom mit: - ausgeprägter spondylogener

Cephalea - subjektiv radikulärem Reizsyndrom an den oberen Extremitäten beid seits , zur Zeit keine Hinweise für Diskushernie - Trümmel , wahrscheinlich im Rahmen des Zervikalsyndroms - posttraumatischer Belastungsstörung - Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik rechts , keine Hinweise für Diskushernie lumbal - wahrscheinlich vegetativer Tremor im Bereich der rechten Hand

Dr. C.___

führte aus ,

d er Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 2009 seine Arbeit wieder voll aufgenommen, müsse bei starken Beschwerden aber gele gentlich früher nach Hause gehen (S. 2 oben).

Anamnestisch sei es b eim Ereig nis vom 2 9. Juli 2009 zu einem Zervikalsyndrom gekommen, welches heute im Wesentlichen nicht gebessert sei. Objektiv - klinisch könne er ein Zervikalsyn drom mit deutlichen Muskelverspannungen, speziell paravertebral, und eine Motilitätseinschränkung, vor allem für Rotation beidseits, nur bestätigen . Auf grund der durchgeführten Magnetresonanztomographien (MRI) der HWS ( MRI vom 2 6. Oktober 2009, vgl. Urk. 13/M7) könnten aber eindeutige posttrauma tische Veränderungen, insbesondere eine Diskushernie, speziell links, ausge schlossen werden. Aufgrund der gesamten Befunde inklusive Elektroenzephalo graphie (EEG) könne auch ein pathologischer, speziell posttraumatischer Prozess im Bereiche der hinteren Schädelgrube sicher ausgeschlossen werden. Das anamnestisch unveränderte Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer

Reizsymp tomatik , speziell im rechten Bein, sei bei normalem klinischem Befund und normalem MRI der Lendenwirbe lsäule (LWS; MRI vom 2 6. Oktober 2009, vgl. Urk. 13/M7) ohne Anhaltspunkte für eine lumbale Diskushernie

(S. 3). Der Be schwerdeführer sei im Rahmen des Möglichen voll arbeitsfähig. Aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit bei längerem Arbeiten am PC sollte er etwas früher Fei erabend machen (S. 4 Mitte) . 3 .4

Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, welcher den Beschwerdeführer erstmals am 1 5. April 2010 untersucht hatte, berichtete am 2 7. April 2010 ( Urk. 13 /M9) und nannte als Diagnosen ein Schleudertrauma der HWS sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Angst störung . Klinisch erhob er eine massive Blockierung der HWS in Höhe C2-4 rechts, ansonsten einen

relativ unauffälligem Befund.

G rob neurologisch habe sich eine massive Innervationsschwäche gezeigt. Die Reflexe seien an beiden Armen nicht vorhanden gewesen.

Als Therapie empfahl Dr. D.___

Nerven blockaden an der HWS und gegebenenfalls Psychotherapie (S. 1). 3 .5

Am 3 0. August 2010 berichtete Dr. B.___ , nebst körperlichen Beschwer den habe der Vorfall vom Juli 2009 ein Psychotrauma hinterlassen ( Urk. 13 /M11 Mitte). Der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in Schmerzbehandlung und orthopädischer Behandlung bei Dr. D.___ und e r stelle sich immer noch wegen multiple r HWS- und Gelenkschmerzen im HWS-Facettenbereich mit neurologischen Ausfällen bei ihm ( Dr. B.___ ) vor . Zudem sei er in regelmässiger psychologischer Behandlung. Es bestehe keine volle Arbeitsfähigkeit . Eine Reduktion der Arbeitslast sei sicher zu vertreten ( Urk. 13 /M11 unten). 3 .6

In seinem Bericht vom 1 6. November 2010 ( Urk. 13/M16) führte Dr. D.___ aus, zusätzlich zur massiven Schmerzsymptomatik, welche sich letztlich zu einem chronischen Schmerzsyndrom entwickelt habe, seien ein Tinnitus und massive Schlafstörungen aufgetreten. K linisch sei en eine massive Blockierung der HWS mit massiver Bewegungseinschränkung sowie eine massive paravertebrale Druckschmerzhaftigkeit zu erheben. Das Röntgen der HWS vom 2 7. April 2010 habe in der seitlichen Ebene eine massive Steilstellung der HWS ergeben. Die Foramen zeigten eine Einengung. Be i maximaler Extension und Flexion der HWS sei das Treppenphänomen aufgehoben, es bestehe sowohl bei Flexion als auch bei Extension eine massive Bewegungseinschränkung der kleinen Wirbel gelenke . Dies könne noch Folge der entsprechenden Gewaltaktion sein (S. 1 ) . Seit dem 2 3. April 2010 werde der Beschwerdeführer mit Nervenblockaden, Lasertherapie und Akupunkturtherapie behandelt. Damit sei es zu einer wesent lichen Besserung des Tinnitus gekommen und die Schlafstörungen sowie auch die gesamte Schmerzsymptomatik hätten abgeno mmen. Aufgrund der Chroni fizierung könne die Therapie noch sechs Monate andauern. Eine begleitende Psychotherapie sei aufgrund eines larvierten Angstsyndroms empfohlen worden (S. 2). 3 .7

A m 2 7. April 2011 erstattete Dr. Z.___ einen Konsiliarbericht im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13/M22). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie seine am 1 9. April 2011 durchgeführte Untersuchung .

Dr. Z.___ konnte keine Diagnosen mit Auswirk ungen a uf die Arbeitsfähigkeit stellen und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 4 Mitte) : - rezidivierende z ervikovertebrale und lumbovertebrale Missempfindungen bei - mässig ausgeprägtem Rest- myofaszialem Weichteilsyndrom eher links betont parazervikal und Schultergürtelregion mit referred

pain -Muster occipital und biparietal - moderaten nicht signifikanten degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal mit belastungsabhängigen lumbalen Missempfindungen - ak t u ell

weder Hinweisen für eine Facettengelenks- noch eine radiku läre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

Dr. Z.___ führte aus, richtunggebende Veränderungen seien radiologisch nicht dokumentiert. Die Situation habe sich im Verlaufe wesentlich gebessert. A nläss lich seiner Untersuchung habe er im Segmentspiegel der HWS und auch im Weichteiluntersuch nur noch moderate Befunde gefunden. Die von Dr. D.___ im November 2010 angegebene massive Tinnitusproblematik mit massiver Schmerzsymptomatik könne er nicht mehr finden. Die persistierenden Be schwerden seien schwierig einzuordnen. Die degenerativen Veränderungen zer vikal und vor allem lumbal könnten ähnliche Beschwerden unterhalten. Zusätz lich ungünstig wirke die anhaltende Belastungssituation mit Blick auf die Drohungen des Täters (S. 4 unten). Er beurteile die unfallbedingte Therapie noch nicht als ausgeschöpft. Die degenerativen Veränderungen seien vorbestehend und könnten auch Beschwerden auslösen. Er sei jedoch der Meinung, dass man dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung der Behandlung anbieten sollte . Er könne den Vorschlag des Beschwerdeführers, noch bis zum Sommer in die Psy chotherapie zu gehen, nur unterstützten. Soweit Dr. D.___ empfehle, die Be handlung bei ihm bis Ende 2011 fortzusetzen, scheine ihm dies eine sehr lange Behandlungsdauer zu sein, immerhin habe diese vor ein em Jahr begonnen . Der Beschwerdeführer habe sich nach einer Kraniosakraltherapie erkundigt. Er ( Dr. Z.___ ) beurteile die Indikation für diese Option als gut und bei einer wahrscheinlich auch vegetativen Überlagerung als sinnvoll (S. 5 Mitte). E ine Kraniosakraltherapie wäre für die Dauer von vier Monaten ausgewiesen. Danach sei die unfallbedingte Therapie ausgeschöpft. I nsgesamt beurteile er den s tatus quo sine in vier bis fünf Monaten als erreicht. Wie weit die anhaltende psychi sche Belastungssituation mit Blick auf die noch offenen Abklärungen bezüglich Täter mit Befragung etc. Einfluss auf den Heilverlauf hätten, könne er nicht quantifizieren, er sei aber der Meinung, dass sie durchaus zu mindest eine „ Schmerzsensib ilisierung" unterhalten könne ( S.

5 unten ) . 3 .8

Am 3. April 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut durch Dr. Z.___ unter sucht. Im seinem Verlaufskonsiliarbericht vom 4. April 2012 ( Urk. 13/M28) nannte Dr. Z.___

weiterhin keine Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeits fähigkeit (S. 3 Mitte). Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe im vergangenen Jahr unter Fortsetzung der Therapie mit Kraniosakraltherapie eine nochmalige Verbesserung der Symptomatik erfahren . Als Restbeschwerden bestünden z eit weise auftretende links parazervikal lokalisierte gering ausgeprägte Missemp findungen als Ausdruck einer diskret ausgeprägten Weichteildysbalance sowie konstante und au s geprägter auftretende - bezüglich Beschwerden dominierende - tieflumbale Missempfindungen, fortgeleitet in die linke Unterbauch- und Leistenregion au s gehend von einer Facettengelenksarthrose L5/S1 im Sinne eines facettengelenksfortgeleiteten Schmerzsyndroms. Hinweise für eine radi kuläre Komponente fehlten (S. 3 unten, S. 4 oben).

Die Ursache der noch vorhandenen, wenn auch sehr gering ausgeprägten, Weich teildysbalancen links parazervikal könne er nicht schlüssig angeben. Sol che Dysbalancen bestünden häufig auch schicksalshaft. Nach bald drei Jahren Therapie bei einem nicht richtunggebenden Ereignis sei eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität schwierig zu begründen. Im Bereich der lum balen Wirbelsäule gehe er von - klinisch reproduzierbaren - facettengelenks fortgeleiteten Missempfindungen ausgehend von einer Spondylarthrose L5/S1 aus. Man könne von einer vorübergehenden, nicht richtunggebenden Ver schlimmerung bedi ngt durch das Ereignis vom 2 9. Juli 2009 ausgehen, wobei in den initialen Zeugnissen die lumbale Wirbelsäule kaum erwähnt worden sei. Das Schwergewicht habe in der Beschreibung der Beschwerden an der HWS ge legen, was auch nachvollziehbar sei, habe doch die Kraft direkt auf die HW S und nicht auf die LWS gewirkt. D iese vorübergehende Verschlimmerung könne zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen beurteilt werden. Die Spondylarthrose mit einem reproduzierbaren Facettengelenksschmerz sei bedingt durch die de generative Veränderung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers mit Erreichen eines Plateaus seit etwa sechs Monaten könne man den Endzustand als erreicht beurteilen ohne Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung unter fortgesetzter unfallbedingter Behandlung . E ine Option bezüglich lumbaler Wirbelsäule wäre eine Facettengelenksinfiltration L5/S1, wobei das Ergebnis offen sei (S. 4) . 3 .9

Am 1 3. August 2012 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Allge meine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Institut für Arbeitsmedizin, einen Bericht im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 3/18 = Urk. 13/G27 S. 4 ff.). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie seine eingehende Befragung des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni 201 2. Auf eine körperliche Untersuchung verzichtete er, da er die von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 7. April 2011 dargelegten Untersuchungsergebnisse als umfassend und detailliert erachtete (vgl. S. 1 Mitte).

Dr. E.___ nannte fol gende Diagnosen (S. 7 Ziff. 3): - t ätliche Attacke am 2 9. Juli 20 09 mit nachfolgenden Drohungen mit/bei - Di storsion der HWS und LWS mit u.a. Rissquetschwunde Schädel rechts, Pr ellungen, Würgen mit Verdacht auf nachfolgende Ohnmacht - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Zahnschaden - Tinnitus - Kontusion Thorax/Ab domen - Zervikalsyndrom mit spondylogener

Cephalea und passagerem radiku lärem Reizsyndrom der oberen Extremität - Lumbovertebralsyndrom

Dr. E.___ führte aus, er gehe mit der Beurteilung von Dr . Z.___ einig , dass keine rheumatologi schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit best ünden . Nicht einig gehe er mit Dr. Z.___ , dass die noch bestehenden Be schwerden nicht mehr unfallkausal seien (S. 8 Mitte ) .

Im Rahmen seiner Beurteilung der Unfallkausalität führte Dr. E.___ aus, d ie strikte Trennung von Psyche und Soma mache aus medizinischer Sicht keinen Sinn (S. 9). Falls aus psychiatrischer Sicht eine Unfallkausalität zu bejahen sei , habe dies auch direkte Folgen für die Kausalität der HWS- und LWS-Beschwer den, da diese durch die psychischen Traumafolgen verstärkt würden (S. 9 unten, S. 10 oben). Der Vorzustand der HWS sei vor dem Unfall nicht dokumentiert und klinisch stumm. Er gehe daher von einem geringen Vorzustand aus. Im MRI seien mässige degenerative Veränderungen beschrieben ohne eindeutige post trau matische Veränderungen. Der Unfall sei seines Erachtens als alleinige Ursache für die aufgetretenen Beschwerden zu betrachten. Der status quo ante sei noch nicht erreicht, es bestünden immer noch Beschwerden (zugegebe n geringe). Er sehe die Definit ion einer richtunggebenden Verschlimmerung als ge geben an. Dass es schicksalshaft auch ohne Unfall zu den Beschwerden gekom men wäre, sei möglich. Er erachte dies jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Schwere des Unfalles mit den zu erwartenden hohen Krafteinwirkungen auf die HWS (S. 10 unten). In Bezug auf die LWS habe vor dem Unfall ein beschwerdefreier Vorzustand bestanden. Der Be schwerdeführer habe sich uneingeschränkt sportlich betätigen können. Der Vor zustand sei immer noch nicht wiederhergestellt, auch nicht nach diversen The rapien. A us versicherungsmedizinischer Sicht sei er der Ansicht, dass der Unfall eine dauernde oder richtunggebende Verschlimmerung zur Folge gehabt habe. D er s tatus quo ante werde wohl nie mehr erreicht werden (S. 11 Mitte). Auf grund der Schwere des Unfalles mit den seines Erachtens ausreichend grossen Krafteinwirkungen auf die LWS sehe er die Möglichkeit eines schicksalhaften Verlaufes als Ursache für die LWS-Beschwerden als unwahrscheinlich an. Er beurteile die Unfallkausalität der LWS-Beschwerden als überwiegend wahr scheinlich (S. 11 Mitte).

Im Rahmen seiner vorläufigen Gesamtbeurteilung bemerkte Dr. E.___ , e s be stehe der hochgradige Verdacht, dass beim Beschwerdeführer relevante psychi sche Traumafolgen bestünden. Eine Abklärung durch einen Psychiater mit Spezialkenntnissen in Psychotraumatologie sei dringend erforderlich. Einerseits, um eine korrekte Diagnose zu stellen, andererseits, um die Arbeitsfähigkeit so wie die Unfallkausalität aus psych iatrischer Sicht zu beurteilen (S. 11 unten). 3 .10

In einem weiteren Bericht vom 5. April 2013 ( Urk. 3/20) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers führte Dr. E.___ aus, auch vier Jahre nach dem in Frage stehenden Ereignis klage der Beschwerdeführer unverändert über chronische Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS. Diese seien derart ausgeprägt, dass er immer wieder von seinem Hausarzt krankgeschrieben wer den müsse (S. 2 Mitte). Sodann betonte Dr. E.___ erneut, dass eine Trennung und separate Beurteilung von körperlichen und psychischen Beschwerden aus medizinischer Sicht keinen Sinn mache. Seines Erachtens stellten im Falle des Beschwerdeführers der psychische Druck beziehungsweise die psychische Belastung die Hauptursache für die Schmerzunterhaltung/-Persistenz und vor allem auch die deutlich eingeschränkte Arbeitsleistung dar. Eine zusätzliche fachpsychiatrische Beurteilung durch einen Traumaspezialisten habe nicht statt gefunden und damit sei die wichtigste medizinische Untersuchung zur Beurtei lung der Kausalität und Arbeitsfähigkeit unterlassen worden. Mit den bisher vorliegenden Abklärungen könne der Situation des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen werden (S. 2 unten). 4 . 4 .1

Anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom Juli 2009 erlitt der Beschwer deführer gemäss Bericht von Dr. B.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3 .2) diverse Verletzungen . Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Be urteilungen von Dr. E.___

vom August 2012 (vorstehend E. 3 .9) und vom April 2013 (vorstehend E. 3 .10) geltend, nach wie vor an unfallbedingte n Beschwer den zu leiden. Wie sich aus den genannten Berichten von Dr. E.___ ergibt, ste hen in somatischer Hinsicht HWS- und LWS-Beschwerden

zur Diskussion .

W e itere

unfallbedingte (somatische) Beschwerden machte der Beschwerdeführer

nicht geltend (vgl. auch S. 14 Ziff. 8.3 der Beschwerdeschrift, Urk. 1, wo von Unfallkaus a lität der körperlichen Restbeschwerd en in der HWS/LWS die Rede ist) und von solchen ist nach Lage der Akten auch nicht auszugehen. 4 .2

Im Rahmen

seiner Erstu ntersuchung

im Juli 2009 konnte der Hausarzt Dr. B.___

unter anderem W ürgespuren an Hals und Kehlkopf

sowie

Weichteilschwellungen am Rücken in der Höhe des ersten und zweiten Lenden wirbel s

erheben . Im September 2009 waren die Schwellungen und Prellungen gemäss Dr . B.___

weitgehend abgeheilt, die HWS aber noch schmerzhaft blockiert. Im Oktober 2009 stellte Dr. B.___ eine weitgehende Schmerz fre iheit fest (vgl. vorstehend E. 3 .2).

Im November 2009 schloss der Neurologe Dr. C.___ posttraumatische Verände rungen der HWS gestützt auf die Ergebnisse der von ihm veranlassten MRI-Untersuchung der HWS aus. Klinisch erhob er ein Zervikalsyndrom mit deut lichen Muskelverspannungen sowie eine Motilitätseinschränkung. Betreffend die LWS beurteilte er sowohl den klinischen als auch den MRI-Befund als nor mal und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit im Rah men des Möglichen. Aus dem Bericht von Dr. C.___

geht sodann hervor , dass der Beschwerdeführer seine Arbeit am 1. Oktober 2009 wieder voll aufgenom men hatte, wobei er bei starken Beschwerden gelegentlich früher nach Hause ging (vgl. vorstehend E. 3 .3). 4 .3

Während Dr. D.___ im April und November 2010

noch eine massive Blockie rung der HWS mit massiver Bewegungseinschränkung sowie eine massive para vertebrale Druckschmerzhaftigkeit f est ge stellt hatte (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3 .6) , konnte Dr. Z.___ anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdefüh rers im April 2011

nur noch moderate Befunde erheben. Er berichtete nament lich , dass die LWS und die HWS grundsätzlich frei beweglich gewesen seien und der Beschwerdeführer lediglich bei maximaler Flexion der LWS und Lateralfle xion nach links ein Ziehen in der rechten Paralumbalregion angegeben habe ( Urk. 13/M22 S. 3 Mitte).

Dr. Z.___ verneinte das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie das Vorliegen einer richtunggeben den Veränderung und ging dav on aus, dass der s tatus quo sine in vier bis fünf Monaten erreicht sein werde (vgl. vorstehend E. 3 .7). Nach einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im April 2012, im Rahmen welcher eine weitere Verbesserung der Beschwerdesitu a tion festgestellt und wiederum

ein nur dezente r klinischer Befund (vgl. Urk. 13/M28 S. 2 f. ) erhoben w erden konnte , erachtete Dr. Z.___ die noch b eklagten Restb eschwerden als nicht mehr über wiegend wahrscheinlich unf allbedingt (vgl. vorstehend E. 3 .8). 4 .4

Dr. E.___

bezeichnete im August 2012 die von Dr. Z.___ durchgeführten Unter suchungen als umfassend und detailliert und ging mit der Beurteilung von Dr. Z.___ insofern einig, als auch er das Vorliegen von rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte .

Im Gegensatz zu Dr. Z.___

führte er die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS jedoch auf das Ereignis vom Juli 2009 zurück .

Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 weder in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS noch in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der LWS richtunggebend gewesen sei, in nachvollzieh barer Weise damit, dass keine richtunggebende n Veränderungen radiologisch dokumentiert seien. Diese Beurteilung wird auch durch die

Einschätzung

von Dr. C.___ gestützt, welcher das Vorliegen eindeutiger posttraumatischer Ver änderungen gestützt auf die Ergebnisse der Bildgebungen verneinte (vgl. vor ste hend E. 3.3).

B ildgebend konnten sowohl zervikal als auch lumbal vorbestehende degenera tive Ver änderungen objektiviert werden , wenn auch nur mässig ausgeprägte. Bereits im April 2012 wies Dr. Z.___

darauf hin , dass diese ähnliche Beschwer den wie die vom Beschwerdeführer beklagten unterhalten könnten

(vgl. vorste hend E. 3.7), was plausibel erscheint . In seinem Bericht vom April 2012 (vorste hend E. 3.8) legte Dr. Z.___

schliesslich in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die dannzumal noch vorhandenen gering ausgeprägten Restbeschwer den im Bereich der HWS als Ausdruck einer diskret ausgeprägten Weichteil dysbalance zu sehen seien und diesbezüglich nach bald drei Jahren Therapie nicht mehr überw i e gend wahrscheinlich auf eine Unfallkausalität geschlossen werden könne. Auch seine Beurteilung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 in Bezug auf die LWS zu einer vorübergehend en Verschlimmerung geführt habe

und die nun noch beklagten LWS-Beschwerden auf die bildgebend ausgewiese nen degenerativen Veränderun gen, mithin auf den krankhaften Vor zu s tan d , zurückzuführen seien, vermag zu überzeugen, zumal - worauf Dr. Z.___ zu treffend hingewiesen hat - aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ereignis vom Juli 2009 (vgl. Polizeirapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009, Einvernahme als Geschädigter, Urk. 16/2 ) davon auszugehen ist, dass die von seinem Widersacher im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung ausgeübte Kraft direkt auf die HWS und nicht auf die LWS gewirkt hat.

Die Beurteilung von Dr. Z.___ steht schliesslich auch im Einklang mit der bun desgerichtlichen Rechtsprechung , wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung en , Verstauchung en oder Zerrung en in der Regel sechs Monate beziehungsweise spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er es auch dann wäre, wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte (Urteil des Bundesgerichts U 207/06 vom 2 9. November 2006 E. 2.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist es gar als grosszügig zu werten, dass die Beschwerdegegnerin währ end fast drei Jahren für die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen

Rücken behandlungen aufgekommen ist . 4.5

Dr. E.___ Begründung für seine Beurteilung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung sowohl im Bereich der HWS als auch der L WS geführt habe und wonach der s tatus quo ante noch nicht erreicht sei beziehungsweise wohl nie mehr erreicht werde, erschöpft sich dem gegenüber im Wesentlichen in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor dem Umfall beschwerdefrei gewesen sei. D ie Rechtsfigur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist , genügt für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss jedoch nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Sodann lässt auch der Umstand, dass Dr. E.___ es nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, dass die Beschwerden des Beschwerde führers schicksalhaft auch ohne den Unfall aufgetreten wären, für sich allein nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der noch beklagten Beschwerden schliessen.

Zu bemerken ist schliesslich , dass es aus medizinischer Sicht zutreffen mag, dass körperliche und psychische Beschwerden nicht isoliert voneinander be trachtet werden können und sollen. Bei der Beurteilung der (rechtlichen) Frage der Unfallkausalität von nach einem Unfall aufgetretenen Beschwerden ist je doch eine Unterscheidung zwischen physischen und psychischen Beschwerden geboten (vgl. vorstehend E. 1.5). 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ entge gen der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik den praxisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E . 1.6) genügt und als taugliche Entsc heidungsgrundlage zu werten ist, weshalb der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklä rungspflicht vorgeworfen werden kann. Die vom Beschwerdeführ er angeführte anderslautende Beurteilung durch Dr. E.___

vermag aus den dargelegten Grün den nicht zu überzeugen.

Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den organi schen Gesundheitszustand zu R echt vom Erreichen des s tatus quo sine

vel ante per 3. April 2012 ausgegangen und ihre diesbezüglichen Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. 5 . 5 .1

In seinem in Rechtskraft erwachsene n Urteil vom 2 0. August 2012 ( Urk. 13/G28) bejahte das hiesige Gericht in Würdigung der im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden aktenkundigen medizinischen Berichte n

die

natürliche K ausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen zum psychischen Gesund heitszusta nd abgesehen werden kann und auch diesbezüglich der Unter su chungsgrundsatz durch die Beschwerde gegnerin nicht verletzt wurde. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden hängt letztlich davon ab, ob die se in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom Juli 2009 stehen. 5 .2

In seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.8) gelangte

Dr. Z.___ unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Zustand seit etwa sechs Monaten stagniere, zum Schluss, dass der Endzustand erreicht sei und keine Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung (des organischen Gesundheitszustands) bes tehe . Diese Beurteilung vermag zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits während rund drei Jah ren behandelt worden war . Da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung somit überwiegend wahrscheinlich keine namhafte

Besserung des organischen Gesundheit szustandes mehr zu erwarten war , war es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verfrüht, die Adäquanz zu prüfen.

Dass Dr. Z.___

bezüglich LWS noch die Option einer Facettengel e nksinfiltration L5/S1 sah, steht dem nicht entgegen, zumal Dr. Z.___ deren Ergebnis als offen be zeich nete und

- nachdem wie dargelegt per 3. April 2012 vom Erreichen des s tatus quo sine vel ante auszugehen ist - eine entsprechende Infiltration nicht mehr zur Behandlung unfallbedingter Beschwerden erfolgte . 5 .3

Die Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden hat - unbestritte nermassen (vgl. vorstehend E. 2.1-2)

- nach der Praxis z u den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.5) .

In Bezug auf die in Frage stehende tätliche Auseinandersetzung vom 2 9. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer a nlässlich der gleichentags durchgefüh rten polizeilichen Einvernahme sinngemäss an, beobachtet zu haben, wie ein Mann sein auf einem Parkfeld parkiertes Auto zerkratzt habe. Als er ihn zur Rede habe stellen wollen und hierzu die Türe des Lieferwagens, in welchen der Mann ein gestiegen sei, geöffnet habe, ihm seinen Polizeiausweis gezeigt und ihn zum Ausschalten des Motors sowie zum Aussteigen aufgefordert habe, habe ihm dieser noch im Lieferwagen sitzend unvermittelt die rechte Faust ins Gesicht geschlagen. Dann habe er sich vom Fahrersitz auf ihn gestürzt, ihn zu Boden gerissen und dort auf ihn eingeschlagen. Der Mann habe ihn in den Schwitz kasten genommen und ihm verbal gedroht. Er habe gefühlt, dass sein Leben be droht sei und wie der Mann ihm die Luft abgedrückt habe. Er habe keine Luft mehr bekommen. Der Mann sei stark gewesen und er habe sich aus eigener Kraft nicht mehr befreien können, woraufhin er seinen Pfefferspray eingesetzt habe (Polizeirapport der Y.___ vom 2 9. Juli 2009, Einvernahme als Geschädigter , Urk. 16/2

Ziff. 2, Ziff. 17-19). Dieser Sachverhalt ist unter den Parteien grundsätzlich unbestritten.

In der Rechtsprechu ng werden tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bundes gerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.1 , in welchem Fall ein Mann von drei Jugendlichen verfolgt, gestossen und niedergeschlagen sowie mit Füssen getreten wurde und mehrfach das Bewusstsein verlor). Namentlich wurde in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungs absicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt wer den konnte, ein mittelschwe rer Vorfall angenommen ( Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 E. 6, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S.

215 , zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E.

4.2.1). Auf grund des allein massgeblichen augenfälligen Geschehensablaufs sowie in Anbetracht der in vergleichbaren F ällen ergangenen Rechtsprechung ist auch d ie vorliegend in Frage stehende tätliche Auseinandersetzung als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Für die vom Beschwerdeführe r geltend gemachte höhere Einstufung besteht kein Raum . 5 .4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei mittelschweren Unfällen im mittleren Bereich wie dem vorliegenden kann die Unfalladäquanz

von psychischen Beschwerden nur bejaht werden, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.6 mit Hinweis). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch be dingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründete n Anteile ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2008 vom 1 8. März 2008 E. 4.2.2 mit Hinweis en ). 5 . 5

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc, erwähntes Urteil U 503/06, E.

7. 1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer unvermittelt angegriffen und so stark g ewürgt wurde, dass er keine Luft mehr bekam, kann das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit (knapp)

als erfüllt betrachtet werden, dies aber jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise. Denn sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_ 15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 7.1 mit Hinweis). Das Kriterium nicht als besonders ausgeprägt erfüllt zu betrachten, rechtfertigt sich sodann insb e sondere auch mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 (vorstehend E. 5.3) , in welchem die Adäquanz verneint wurde.

Die erlittene n Verletzung en, wie sie im Bericht von Dr. B.___ vom Novem ber 2009 (vorstehend E. 3.2) dokumentiert sind, erschein en nicht als be sonders schwer oder als erfahrungsgemä ss geeignet, psychische Fehlent wick lungen auszulösen, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztli chen Behandlung ist gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfol gen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmäs sigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Be handlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische

Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genü gen diesen Anforderun gen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2009 vom 1 9. Februar 2010 E.

5.2.1 mit Hinweisen) . Weiter ist festzuhalten, dass in diversen Fällen, in denen alternativ- bzw. komplementärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand lung nicht als erfüllt angesehen wurde (Urteil des Bundesgerichts U

56/07 vom 2 5. Januar 2008 E. 6.3.1 mit Hinweisen) .

Die körperlichen Leiden des Beschwer deführers wurden initial analgetisch behandelt (vgl. Urk. 13/M4 S. 2) und der Beschwerdeführer führte eigenen Angaben zufolge während etwa eines halben Jahres intensive physiotherapeutische Massnahmen durch (vgl. Urk. 13/M22 S.

2 unten). Ab April 2010 erfolgten Ne r venblockaden durch Dr. D.___

( Urk. 13/M16 S. 2) , wobei die Injektionen zunächst einmal wöchentlich und hernach in längeren Abständen erfolgten und schliesslich eingestellt wurden (vgl. Urk. 13/M22 S. 2 unten) . Im Übrigen erschöpfte sich die Behandlung in alternativen Behandlungsmethoden wie Lasertherapie, Akkup unktur und Kraniosakraltherapie sowie gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln (vgl. Urk. 13/M16 S. 2 oben, Urk. 13/M22 S. 3 oben, Urk. 13/M28 S. 2 Mitte). Ge samthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden.

Was das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen anbelangt, so ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die körperlichen Schmerzen des Beschwer deführers im Verl auf deutlich abgenommen haben. Sodann sind die weiterhin beklagten Beschwerden spätestens ab 4. April 2012 (Erre ichen des s tatus quo sine) nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Juli 2009 zu sehen, sodass - wenn man das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bejahen wollte - dieses jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Abgesehen davon ist insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ (vgl. vor stehend E. 3.9-10) davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden massgeblich durch das psychische Leiden mitbestimmt werden , welches bei der Adäquanzbe urteilung

jedoch nicht berücksichtigt werden k ann .

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim mert hätte, liefern die Akten keine Anhaltspunkte, das Kriterium ist nicht erfüllt.

Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwer den darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, wel che die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit er reicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 10 mit Hinweisen). Besondere Gründe für die Bejahung des Kriteriums sind vorliegend nicht gegeben.

A ufgrund der anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom Juli 2009 erlit tenen Verletzungen wurde der Beschwerdeführer initial durch Dr. B.___ k r ankgeschrieben, gemäss Bericht vom November 2009 ( Urk. 13/M4 S. 2) bis Ende August 200 9. Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom November 2009 (vor stehend E. 3.

3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit

bereits am 1. Oktober 2009 wieder zu 100 % aufgenommen hat . Für die Zeit danach sind keine Arbeitsunfähigkeitsatteste aktenkundig. Soweit Dr. E.___ im April 2013 berichtete, dass der Beschwerdeführer aufgrund der HWS- und LWS-Beschwer den immer wieder von seinem Hausarzt krankgeschrieben werden müsse, ist festzuhalten, dass allfällige von Dr. B.___ wegen Rückenbeschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeiten jedenfalls spätestens ab 4. April 2012 (Erreichen des status quo sine vel ante) nicht mehr in Zusammenhang mit dem Ereignis vom Juli 2009 zu sehen, sondern auf den krankhaften Vorzustand zurückzu führen waren. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, vor dem im Frage stehenden Ereignis eine Arbeitsleistung von weit mehr als 100 % erbracht zu haben ( Urk. 1 S. 28 f. Ziff. 5.10), ist schliesslich zu bemerken, dass diese Ein busse an Leistungsvermögen weniger auf die physischen als auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen ist, was sich nicht zuletzt aus dem Bericht von Dr. E.___ vom April 2013 (vorstehend E. 3.10) ergibt , in welchem dieser fest hielt, dass der psychische Druck beziehungsweise die psychische Belastung die Hautpursache für die persistierenden Beschwerden und vor allem auch die deut liche eingeschränkte Arbeitsleistung darstellten . Psychisch bedingte Arbeits unfähigkeiten haben im Rahmen der Adäquanzbeurteilung jedoch unberück sich tigt zu bleiben. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ( aufgrund von unfallkausalen Beschwerden ) ist nicht ausgewiesen, womit auch dieses Krite rium nicht gegeben ist. 5 .6

Damit k önnen

maximal

zwei der praxisgemässen Kriterien ( besonders drama tische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit sowie körperliche Dauerschmerzen)

als erfüllt b e t rachtet werden , dies aber jedenfalls nicht in aus ge prägter Weise, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den p sychi schen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Ereignis vom Juli 2009 zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch bezüglich der psychischen Beschwerden

ihre (weitere) Leistung s pflicht zu Recht verneint. 5.7

Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, beim in Frage stehenden Ereignis vom Juli 2009 handle es sich um einen sogenannt „gemischten“ Vor fall, bei welchem Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und Elemente einer physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, jedoch keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgericht 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 2.2.2), und deshalb die Adäquanz zusätzlich zur Prüfung nach den Kriterien in BGE 115 V 133 nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177) prüft. So werden an den Kausalzusammenhang bei Schreckereignissen hohe Anforderun gen gestellt und besteht praxisgemäss die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Vorfälle erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumati sierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert weniger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 4. März 2013 E. 6 mit Hinweisen). Vorliegend ist bei Fallabschluss rund drei Jahre nach der tätlichen Auseinandersetzung trotz der gewissen Eindrücklich keit nicht von einem Ereignis auszugehen, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens erfahrung geeignet erscheint, la ngjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Beschwerden auszulösen.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dario Zarro - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf