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UV.2013.00080

Jahre nach einem Autounfall mit Rückenkontusion festgestellte Hirnverletzung nicht unfallkausal, Hirnverletzung möglicherweise vorbestehend, aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (BGE 8C_744/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, erlitt bei einem Treppensturz am 2 6. Oktober 1990 eine Schädelkalottenfraktur

occipital rechts mit fronto -basaler Kontusionsblu tung rechts, traumatischer Subarachnoidalblutung und Frontobasisfra k tur

(vgl. Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 19. November 1990, Urk. 12/12 ). Laut dem Bericht des Kreisarztes vom 4. September 1991 war der Versicherte ab 1. Januar 1991 wieder voll arbeitsfähig

( Urk. 12/14). Als Folgen dieses Unfalles verblieben Beeinträchtigungen des Geschmack- und Geruchs sinnes (Urk. 12/23), wofür die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt (Suva) als zuständiger Unfallversicherer eine Integritätsentschädigung ausrichtete (Verfügungen vom

1 3. September 1991 [ 12/18 ] und vom 1 6. März 1992 [Urk. 12/27]). Damit schloss die Suva den Fall ab. Aktenkundig ist weiter ein Autoselbstunfall im Jahr 1993, der offenbar folgenlos blieb (vgl. Urk. 11). 1.2

Am 19. August 2004 wurde X.___ als Beifahrer in einem Lieferwagen seines Arbeitgebers in einen Verkehrsunfall verwickelt . Für die Behandlung der posttraumatischen Rückenschmerzen kam wiederum die Suva auf. Gestützt auf den Kreisarztbericht vom 2 7. Juli 2005 (Urk. 1 0 /21), wonach sich ein schwer wiegender Vorzustand der Lendenwirbelsäule durch das Unfallereignis vorüber gehend verschlimmert habe, nunmehr aber die jetzt noch bestehenden Beschwerden ausschliesslich auf die Grunderkrankung zurückzuführen seien und damit der status quo sine erreicht sei, stellte die Suva ihre Leistungen per 31. August 2005 ein (Verfügung vom 9. August 2005 [Urk. 10/ 22 ] und Ein spracheentscheid vom 17. Februar 2006 [ Urk. 10/34 ]). Beschwerden gegen diesen Entscheid wurden vom hiesigen Gericht (Entscheid UV.2006.00199 vom 9. Januar 2007 [Urk. 12/41] wie auch vom Bundesgericht [ Urteil 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 , Urk. 10/50 ] ) abgewiesen . 1.3

Am 5. März 2010 liess der Versicherte beim Bundesgericht ein Gesuch um Revi sion des Urteils vom 1 7. Juni 200 8 unter gleichzeitigem Begehren um Neuan meldung bei der Suva stellen (Urk. 10/58). Zur Begründung liess er im Wesent lichen vorbringen , erst im Rahmen des invalidenversicherungs rechtlichen Ver fahrens habe sich Ende 2009/Anfang 2010 gezeigt, dass die zwischenzeitlich manifest gewordenen kognitiven Defizite und Verhaltensauf fälligkeiten

wahr scheinlich mit einer unfallkausalen

Frontalhirnschädig ung

im Zusammenhang stünden . Zudem sei der Unfall vom 19. August 2004 laut neuer gutachtlicher Beurteilung als richtungsweisendes Ereignis für die heutigen Rückenbeschwer den zu sehen , da frühere Unterlagen nicht berücksichtigt oder falsch interpre tiert worden s eien (Urk. 10/58 S. 5 Ziffer 4).

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch betreffend den Rückenschaden ab und trat auf das Begehren um eine weitergehende Leistungspflicht der Suva aufgrund einer Kopfverletzung nicht ein, weil diese nicht Gegenstand der unter dem Titel ("Unfall vom 19.8.2004/Rückenbeschwerden" erlassenen Verfügung vom 9. August 2005 bzw. des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 gewesen sei. Indessen gab es der Suva auf, diese noch nicht ent schiedene Frage zu prüfen und darüber zu verfügen (Urteil 8F_4/2010 vom 2 4. März 2011 E. 6.2, Urk. 10/75) .

1.4

Diesem Auftrag kam die Suva mit Verfügung vom 7. September 2012 nach und lehnte eine Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs zwischen den Kopfbeschwerden und dem Unfall vom 1 9. August 2004 ab (Urk. 10/106 ) . Daran hielt sie auf Einsprache hin (vgl. Urk. 10/129) mit Entscheid vom 21 . Februar 2013 fest (Urk. 2 ). 2.

Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Fiona Forrer , Zürich, mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Dabei liess er u.a. bean tragen, es seien die geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder bzw. Rente, Heilungskosten, Integrationsentschädigung) zuzüglich Zinsen weiterhin und auch rückwirkend mindestens bis zum 1 0. August 2004 auszurichten. Es sei ei n Ergänzungsgutachten bei Prof.

Z.___ vom Spital A.___ anzufordern, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzu weisen oder das Verfahren zu sistieren, bis das polydisziplinäre Gutachten der IV vor liege , und danach ein weiterer Schriftenwechsel anzu ordnen. Zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung weiterhin zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 9; dem Beschwerdeführer zugestellt am 2 7. Mai 2013, Urk. 14).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1 8. März 2014 (Urk. 15) und 3. Oktober 2014 (Urk. 17) weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 16/1-7 und Urk. 18/1-2), darunter das zuhanden der Invalidenversiche rung erstellte polydisziplinäre Gutachten des Institutes D.___ vom 2 6. August 2013 (Urk. 16/2). Weitere Arztberichte folgten am 3 1. März 2015 mit dem zusätzlichen Rechtsbegehren um Einholung von psychiatrischen und neuropsychologischen Obergutachten zur Unfallkausalität (Urk. 20 und Urk. 21/1-14). Sämtliche nachträglichen Eingaben und medizinischen Unterla gen wurden der Beschwerdegegnerin am 7. April 2015 zugestellt, wozu sich diese am 1 2. Mai 2015 äusserte (Urk. 25; dem Beschwerdeführer zugestellt am 1 5. Mai 2015, Urk. 26). Mit Fax-Eingaben vom 1 0. und 2 4. Juni 2015 kündigte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte an (Urk. 27/1-2) , welche bisher nicht eingereicht wurden . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend zur Frage des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Sie wies zunächst darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil vom 1 7. Juni 2008 die Beurteilung des hiesigen Gerichts betreffend den Rückenschaden vollum fänglich bestätigt habe. Danach hätten aufgrund des ausgewiesenen, erhebli chen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule nach über einem Jahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mit dem Unfall vom 19. August 2004 in Zusammenhang stehenden körperlichen Beschwerden mehr vorgelegen. Der status quo sine sei erreicht worden und die Terminierung der Versicherungs leistungen per 3 1. August 2005 somit korrekt erfolgt . Mit der Abweisung des Revisionsgesuch s sei die Kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden zum Unfall vom 19.

August 2004 höchs t richterlich ent schieden und eine erneute Prüfung gar nicht statthaft (Urk. 2 S. 4) .

Indem nun der Beschwerdeführer erneut gelten macht, die Beschwerdegegnerin habe die Erkenntnisse von Prof. Z.___ , wonach es sich beim Unfall vom 19. August 2004 um ein richtungsweisendes Ereignis bezüglich der Rückenbe schwerden handle (Urk. 1 S. 8 f.), verkennt er, dass das Bundesgericht das Revi sionsgesuch in Kenntnis dieses Gutachtens abwies (vgl. Urk. 10/75 E. 5.2). Damit bleibt mit der Beschwerdegegnerin kein Raum für eine erneute Prüfung der Kausalitätsfrage. Auf die vorliegende Beschwerde ist som i t nicht einzutre ten, soweit Leistungen für den Rückenschaden verlangt werden.

1.2

Hinsichtlich der erstmals mit dem Revisionsbegehren beim Bundesgericht gel tend gemachten Hirnverletzung und dessen Folgen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte das Bundesgericht fest, darüber sei noch nicht ent schieden worde n , was die Beschwerdegegnerin nachzuholen habe (vgl. Urk. 10/75 E. 6.2) . In diesem Kontext wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Unfall mit Kopfverletzung im Jahr 1990 bereits in den Jahren 1991 bzw. 1992 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Deshalb sei einzig zu prüfen, ob die heute geklagten Kopfbeschwerden kausal zum Unfall vom 1 9. August 2004 seien (Urk. 2 S. 5).

Anderer Auffassung scheint der Beschwerdeführer zu sein. Er geht augenschein lich davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit der im Rahmen des bundesge richtlichen Revisionsverfahrens anbegehrten Neuanmeldun g verpflichtet gewe sen wäre, die sich erst nach dem Unfall vom 1 9. August 2004 manifestierenden kognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten nicht nur im Zusammenhang mit diesem Unfall, sondern auch mit der im Jahr 1990 erlittenen Hirnverletzung neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 4 f und S. 11). 1.3

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist daz u folgendes festzustellen: Im Rahmen des Revisionsve r fahrens gegen das Urteil 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 trat das Bundesgericht auf das B egehren des Beschwerdeführers insoweit nicht ein, als eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund all fälliger Kopfver letzungen geltend gemacht wurde, weil diese nicht Gegenstand der ursprüngli chen Verfügung waren. E s obliege der Beschwerdegegnerin, diese Frage zu prüfen und darüber zu verfügen (E. 6.2). Die se war demnach nicht gehalten , über diesen

bundesgerichtlichen Hinweis (immer noch das Verfahren den Unfall vom 1 9. August 2004 betreffend) hinaus weitere mögliche Ursachen der neu geltend gemachten Kopfbeschwerden abzuklären . Daran vermag die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, es gehe nicht an, ihn wegen des vor bestehenden Hirnschadens auf ein eigenes Neuanmeldeverfahren zu verweisen (Urk. 1 S. 6), nichts zu ändern. Hinsichtlich allfälliger Spätfolgen des (abge schlossenen) Unfallereignisses vom 2 6. Oktober 1990 fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, da dies bezüglich keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Insofern ist auf die Begehren, die nicht die Leistungspflicht der Beschwerdeg egnerin aufgrund allfälliger Kopf verletzungen als Folge des Unfalles vom 1 9. August 2004 betreffen, nicht ein zutreten. 2. 2.1

Im Entscheid des hiesige n Gericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/41; vom Bundes gericht bestätigt mit Urteil 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008, Urk. 10/50) wurde die gesundheitliche Situation und Entwicklung nach dem Unfall vom 1 9. August 2004 eingehend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk.

10/41 E. 2/ 1-8 und E. 3/1-3). Danach findet sich in keinem der zahlrei chen medi zinischen Berichte ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer neben dem durch den Unfall traumatisierten vorbestehenden Rückenschaden auch eine n

Kopfanprall oder gar eine Kopf verletzung erlitten haben könnte. Namentlich erstbehandelnden Arzt müsste eine derartige Verletzung aufgefallen und dokumentiert worden sein (vgl. Urk. 10/41 E. 2.1). Dass der Beschwerde führer beim Unfall vom 1 9. August 2004 keine Kopfverletzungen erlitten hat, geht mit aller Deutlichkeit auch aus dem Parteigutachten von Prof. Dr. B.___ , Neurologie FMH, vom 1 5. November 2011 hervor, welcher die im Jahr 2009 neu festgestellten Veränderungen im frontalen Hirnbereich und die damit einhergehenden kognitiven Defizite und Wesensveränderung in keinem Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 19.

August 2004, auch nicht als Teilursache, sah (Urk. 10/96 S. 24 und S. 27). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass zwischen den nachgewiesenen Veränderungen im frontalen Hirnbereich bzw. den dadurch bedingten Beschwerden und dem Unfall vom 19. August 2004 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urk. 2 S. 7). 2.2

Was allfällige weitere, nicht organisch bedingte psychische Beschwerden betrifft, welche nach dem Unfall vom 1 9. August 2004 aufgetreten sind, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtigerweise festgehalten, dass keine Verletzun gen dokumentiert sind, welche die Anwendung der sog. Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 rechtfertigen würde n , sondern dass die Prüfung nach der für psychische Beeinträchtigungen nach Unfällen entwickelten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen ist. Sie hat die rechtsprechungsgemässe Einteilung der Unfälle in schwere, mittelschwere und leichte Unfälle sowie die erforder lichen Kriterien, welche zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusam menhangs bei z u ziehen sind, richtig dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 8).

Laut eigener Darstellung des Beschwerdeführer s handelte es sich beim Unfall um ein e seitliche Kollision des Lieferwagens, in welchem er sich als Beifahrer befand , und einem von einer Seitenstrasse einbiegenden Personenwagen. Der Beschwerdeführer konnte selbständig aussteigen und die Polizei rufen (vgl. Urk. 10/9). Mit der Beschwerdegegnerin ist der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen, womit die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten, damit die Adäquanz bejaht werden k önnte (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ). Das ist vorliegend klar nicht der Fall. Mag auch der Beschwerdeführer das Unfallereignis subjektiv als eindrücklich empfunden haben (vgl. Urk. 1 S. 18 unten), so liegen objektiv weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfall geschehens vor. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung ging auch das Bun desgericht davon aus, dass die erlittene Rückenkontusion nicht besonders schwer war (Urk. 10/50 E. 3.2 am Schluss). Dementsprechend war ein Jahr nach dem Unfall der status quo sine erreicht, d.h. es lagen keine unfallbedingten kör perlichen Beschwerden mehr vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (vgl. Urk. 10/41 E. 5). Von einer unfallbedingten ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung oder gar Fehlbehandlung , einem schwierigen Heilungs verlauf oder erheblichen Komplikationen kann keine Rede sein, womit keines der relevanten Kriterien erfüllt ist und es für allfällige nicht organisch bedingte psychische Beschwerden

an der Adäquanz zum Unfall vom 1 9. August 2004 fehlt. 2.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Unfall vom 19. August 2004 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine Ursache für die sich in der Folgezeit mani festierenden kognitiven Defizite, Wesensveränderung und weitere psychische Beschwerden darstellt,

was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.

Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren eine unentgeltli che Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Er verfügt indessen über ein e Rechtsschutz versicherung, welche die Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. August 2004 übernimmt (vgl. Schreiben vom 2 7. Februar 2012 [ Urk. 3/11 ] und 1 7. Mai 2013 [ Urk. 8/1 ]) .

Ein erheblicher Teil des Aufwandes, den der Beschwerdeführer bzw. seine Rechts vertretung im vorliegenden Verfahren betrieb, betrafen einerseits Aus führungen zum Rückenschaden (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) mit Behauptungen, welche bereits im Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht vorgebracht und von diesem verworfen wurden (vgl. Urk. 10/41 E. 5.2). Andererseits enthält die Beschwerdeschrift umfangreiche Ausführungen zum möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis im Jahr 1990 stehenden Hirnschaden, welcher aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist (vgl. vorste hend E. 1.3). Dieser Aufwand wäre für das vorliegende Verfahren unnötig gewesen und kann nicht über das Institut der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt werden. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. April 2013 um unentgeltliche Rechts vertre tung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf ein ge treten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 3. September 1991 [ 12/18 ] und vom 1 6. März 1992 [Urk. 12/27]). Damit schloss die Suva den Fall ab. Aktenkundig ist weiter ein Autoselbstunfall im Jahr 1993, der offenbar folgenlos blieb (vgl. Urk. 11).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend zur Frage des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Sie wies zunächst darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil vom 1 7. Juni 2008 die Beurteilung des hiesigen Gerichts betreffend den Rückenschaden vollum fänglich bestätigt habe. Danach hätten aufgrund des ausgewiesenen, erhebli chen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule nach über einem Jahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mit dem Unfall vom 19. August 2004 in Zusammenhang stehenden körperlichen Beschwerden mehr vorgelegen. Der status quo sine sei erreicht worden und die Terminierung der Versicherungs leistungen per 3 1. August 2005 somit korrekt erfolgt . Mit der Abweisung des Revisionsgesuch s sei die Kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden zum Unfall vom 19.

August 2004 höchs t richterlich ent schieden und eine erneute Prüfung gar nicht statthaft (Urk. 2 S. 4) .

Indem nun der Beschwerdeführer erneut gelten macht, die Beschwerdegegnerin habe die Erkenntnisse von Prof. Z.___ , wonach es sich beim Unfall vom 19. August 2004 um ein richtungsweisendes Ereignis bezüglich der Rückenbe schwerden handle (Urk. 1 S. 8 f.), verkennt er, dass das Bundesgericht das Revi sionsgesuch in Kenntnis dieses Gutachtens abwies (vgl. Urk. 10/75 E. 5.2). Damit bleibt mit der Beschwerdegegnerin kein Raum für eine erneute Prüfung der Kausalitätsfrage. Auf die vorliegende Beschwerde ist som i t nicht einzutre ten, soweit Leistungen für den Rückenschaden verlangt werden.

E. 1.2 Hinsichtlich der erstmals mit dem Revisionsbegehren beim Bundesgericht gel tend gemachten Hirnverletzung und dessen Folgen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte das Bundesgericht fest, darüber sei noch nicht ent schieden worde n , was die Beschwerdegegnerin nachzuholen habe (vgl. Urk. 10/75 E. 6.2) . In diesem Kontext wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Unfall mit Kopfverletzung im Jahr 1990 bereits in den Jahren 1991 bzw. 1992 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Deshalb sei einzig zu prüfen, ob die heute geklagten Kopfbeschwerden kausal zum Unfall vom 1 9. August 2004 seien (Urk. 2 S. 5).

Anderer Auffassung scheint der Beschwerdeführer zu sein. Er geht augenschein lich davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit der im Rahmen des bundesge richtlichen Revisionsverfahrens anbegehrten Neuanmeldun g verpflichtet gewe sen wäre, die sich erst nach dem Unfall vom 1 9. August 2004 manifestierenden kognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten nicht nur im Zusammenhang mit diesem Unfall, sondern auch mit der im Jahr 1990 erlittenen Hirnverletzung neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 4 f und S. 11).

E. 1.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist daz u folgendes festzustellen: Im Rahmen des Revisionsve r fahrens gegen das Urteil 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 trat das Bundesgericht auf das B egehren des Beschwerdeführers insoweit nicht ein, als eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund all fälliger Kopfver letzungen geltend gemacht wurde, weil diese nicht Gegenstand der ursprüngli chen Verfügung waren. E s obliege der Beschwerdegegnerin, diese Frage zu prüfen und darüber zu verfügen (E. 6.2). Die se war demnach nicht gehalten , über diesen

bundesgerichtlichen Hinweis (immer noch das Verfahren den Unfall vom 1 9. August 2004 betreffend) hinaus weitere mögliche Ursachen der neu geltend gemachten Kopfbeschwerden abzuklären . Daran vermag die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, es gehe nicht an, ihn wegen des vor bestehenden Hirnschadens auf ein eigenes Neuanmeldeverfahren zu verweisen (Urk. 1 S. 6), nichts zu ändern. Hinsichtlich allfälliger Spätfolgen des (abge schlossenen) Unfallereignisses vom 2 6. Oktober 1990 fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, da dies bezüglich keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Insofern ist auf die Begehren, die nicht die Leistungspflicht der Beschwerdeg egnerin aufgrund allfälliger Kopf verletzungen als Folge des Unfalles vom 1 9. August 2004 betreffen, nicht ein zutreten. 2.

E. 1.4 Diesem Auftrag kam die Suva mit Verfügung vom 7. September 2012 nach und lehnte eine Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs zwischen den Kopfbeschwerden und dem Unfall vom 1 9. August 2004 ab (Urk. 10/106 ) . Daran hielt sie auf Einsprache hin (vgl. Urk. 10/129) mit Entscheid vom 21 . Februar 2013 fest (Urk. 2 ).

E. 2 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Fiona Forrer , Zürich, mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Dabei liess er u.a. bean tragen, es seien die geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder bzw. Rente, Heilungskosten, Integrationsentschädigung) zuzüglich Zinsen weiterhin und auch rückwirkend mindestens bis zum 1 0. August 2004 auszurichten. Es sei ei n Ergänzungsgutachten bei Prof.

Z.___ vom Spital A.___ anzufordern, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzu weisen oder das Verfahren zu sistieren, bis das polydisziplinäre Gutachten der IV vor liege , und danach ein weiterer Schriftenwechsel anzu ordnen. Zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung weiterhin zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 9; dem Beschwerdeführer zugestellt am 2 7. Mai 2013, Urk. 14).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1 8. März 2014 (Urk. 15) und 3. Oktober 2014 (Urk. 17) weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 16/1-7 und Urk. 18/1-2), darunter das zuhanden der Invalidenversiche rung erstellte polydisziplinäre Gutachten des Institutes D.___ vom 2 6. August 2013 (Urk. 16/2). Weitere Arztberichte folgten am 3 1. März 2015 mit dem zusätzlichen Rechtsbegehren um Einholung von psychiatrischen und neuropsychologischen Obergutachten zur Unfallkausalität (Urk. 20 und Urk. 21/1-14). Sämtliche nachträglichen Eingaben und medizinischen Unterla gen wurden der Beschwerdegegnerin am 7. April 2015 zugestellt, wozu sich diese am 1 2. Mai 2015 äusserte (Urk. 25; dem Beschwerdeführer zugestellt am 1 5. Mai 2015, Urk. 26). Mit Fax-Eingaben vom 1 0. und 2 4. Juni 2015 kündigte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte an (Urk. 27/1-2) , welche bisher nicht eingereicht wurden .

E. 2.1 Im Entscheid des hiesige n Gericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/41; vom Bundes gericht bestätigt mit Urteil 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008, Urk. 10/50) wurde die gesundheitliche Situation und Entwicklung nach dem Unfall vom 1 9. August 2004 eingehend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk.

10/41 E. 2/ 1-8 und E. 3/1-3). Danach findet sich in keinem der zahlrei chen medi zinischen Berichte ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer neben dem durch den Unfall traumatisierten vorbestehenden Rückenschaden auch eine n

Kopfanprall oder gar eine Kopf verletzung erlitten haben könnte. Namentlich erstbehandelnden Arzt müsste eine derartige Verletzung aufgefallen und dokumentiert worden sein (vgl. Urk. 10/41 E. 2.1). Dass der Beschwerde führer beim Unfall vom 1 9. August 2004 keine Kopfverletzungen erlitten hat, geht mit aller Deutlichkeit auch aus dem Parteigutachten von Prof. Dr. B.___ , Neurologie FMH, vom 1 5. November 2011 hervor, welcher die im Jahr 2009 neu festgestellten Veränderungen im frontalen Hirnbereich und die damit einhergehenden kognitiven Defizite und Wesensveränderung in keinem Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 19.

August 2004, auch nicht als Teilursache, sah (Urk. 10/96 S. 24 und S. 27). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass zwischen den nachgewiesenen Veränderungen im frontalen Hirnbereich bzw. den dadurch bedingten Beschwerden und dem Unfall vom 19. August 2004 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urk. 2 S. 7).

E. 2.2 Was allfällige weitere, nicht organisch bedingte psychische Beschwerden betrifft, welche nach dem Unfall vom 1 9. August 2004 aufgetreten sind, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtigerweise festgehalten, dass keine Verletzun gen dokumentiert sind, welche die Anwendung der sog. Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 rechtfertigen würde n , sondern dass die Prüfung nach der für psychische Beeinträchtigungen nach Unfällen entwickelten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen ist. Sie hat die rechtsprechungsgemässe Einteilung der Unfälle in schwere, mittelschwere und leichte Unfälle sowie die erforder lichen Kriterien, welche zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusam menhangs bei z u ziehen sind, richtig dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 8).

Laut eigener Darstellung des Beschwerdeführer s handelte es sich beim Unfall um ein e seitliche Kollision des Lieferwagens, in welchem er sich als Beifahrer befand , und einem von einer Seitenstrasse einbiegenden Personenwagen. Der Beschwerdeführer konnte selbständig aussteigen und die Polizei rufen (vgl. Urk. 10/9). Mit der Beschwerdegegnerin ist der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen, womit die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten, damit die Adäquanz bejaht werden k önnte (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ). Das ist vorliegend klar nicht der Fall. Mag auch der Beschwerdeführer das Unfallereignis subjektiv als eindrücklich empfunden haben (vgl. Urk. 1 S. 18 unten), so liegen objektiv weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfall geschehens vor. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung ging auch das Bun desgericht davon aus, dass die erlittene Rückenkontusion nicht besonders schwer war (Urk. 10/50 E. 3.2 am Schluss). Dementsprechend war ein Jahr nach dem Unfall der status quo sine erreicht, d.h. es lagen keine unfallbedingten kör perlichen Beschwerden mehr vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (vgl. Urk. 10/41 E. 5). Von einer unfallbedingten ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung oder gar Fehlbehandlung , einem schwierigen Heilungs verlauf oder erheblichen Komplikationen kann keine Rede sein, womit keines der relevanten Kriterien erfüllt ist und es für allfällige nicht organisch bedingte psychische Beschwerden

an der Adäquanz zum Unfall vom 1 9. August 2004 fehlt.

E. 2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Unfall vom 19. August 2004 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine Ursache für die sich in der Folgezeit mani festierenden kognitiven Defizite, Wesensveränderung und weitere psychische Beschwerden darstellt,

was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00080 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

12. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Hegibachstrasse 47, Postfach 352, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, erlitt bei einem Treppensturz am 2 6. Oktober 1990 eine Schädelkalottenfraktur

occipital rechts mit fronto -basaler Kontusionsblu tung rechts, traumatischer Subarachnoidalblutung und Frontobasisfra k tur

(vgl. Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 19. November 1990, Urk. 12/12 ). Laut dem Bericht des Kreisarztes vom 4. September 1991 war der Versicherte ab 1. Januar 1991 wieder voll arbeitsfähig

( Urk. 12/14). Als Folgen dieses Unfalles verblieben Beeinträchtigungen des Geschmack- und Geruchs sinnes (Urk. 12/23), wofür die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt (Suva) als zuständiger Unfallversicherer eine Integritätsentschädigung ausrichtete (Verfügungen vom

1 3. September 1991 [ 12/18 ] und vom 1 6. März 1992 [Urk. 12/27]). Damit schloss die Suva den Fall ab. Aktenkundig ist weiter ein Autoselbstunfall im Jahr 1993, der offenbar folgenlos blieb (vgl. Urk. 11). 1.2

Am 19. August 2004 wurde X.___ als Beifahrer in einem Lieferwagen seines Arbeitgebers in einen Verkehrsunfall verwickelt . Für die Behandlung der posttraumatischen Rückenschmerzen kam wiederum die Suva auf. Gestützt auf den Kreisarztbericht vom 2 7. Juli 2005 (Urk. 1 0 /21), wonach sich ein schwer wiegender Vorzustand der Lendenwirbelsäule durch das Unfallereignis vorüber gehend verschlimmert habe, nunmehr aber die jetzt noch bestehenden Beschwerden ausschliesslich auf die Grunderkrankung zurückzuführen seien und damit der status quo sine erreicht sei, stellte die Suva ihre Leistungen per 31. August 2005 ein (Verfügung vom 9. August 2005 [Urk. 10/ 22 ] und Ein spracheentscheid vom 17. Februar 2006 [ Urk. 10/34 ]). Beschwerden gegen diesen Entscheid wurden vom hiesigen Gericht (Entscheid UV.2006.00199 vom 9. Januar 2007 [Urk. 12/41] wie auch vom Bundesgericht [ Urteil 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 , Urk. 10/50 ] ) abgewiesen . 1.3

Am 5. März 2010 liess der Versicherte beim Bundesgericht ein Gesuch um Revi sion des Urteils vom 1 7. Juni 200 8 unter gleichzeitigem Begehren um Neuan meldung bei der Suva stellen (Urk. 10/58). Zur Begründung liess er im Wesent lichen vorbringen , erst im Rahmen des invalidenversicherungs rechtlichen Ver fahrens habe sich Ende 2009/Anfang 2010 gezeigt, dass die zwischenzeitlich manifest gewordenen kognitiven Defizite und Verhaltensauf fälligkeiten

wahr scheinlich mit einer unfallkausalen

Frontalhirnschädig ung

im Zusammenhang stünden . Zudem sei der Unfall vom 19. August 2004 laut neuer gutachtlicher Beurteilung als richtungsweisendes Ereignis für die heutigen Rückenbeschwer den zu sehen , da frühere Unterlagen nicht berücksichtigt oder falsch interpre tiert worden s eien (Urk. 10/58 S. 5 Ziffer 4).

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch betreffend den Rückenschaden ab und trat auf das Begehren um eine weitergehende Leistungspflicht der Suva aufgrund einer Kopfverletzung nicht ein, weil diese nicht Gegenstand der unter dem Titel ("Unfall vom 19.8.2004/Rückenbeschwerden" erlassenen Verfügung vom 9. August 2005 bzw. des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 gewesen sei. Indessen gab es der Suva auf, diese noch nicht ent schiedene Frage zu prüfen und darüber zu verfügen (Urteil 8F_4/2010 vom 2 4. März 2011 E. 6.2, Urk. 10/75) .

1.4

Diesem Auftrag kam die Suva mit Verfügung vom 7. September 2012 nach und lehnte eine Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs zwischen den Kopfbeschwerden und dem Unfall vom 1 9. August 2004 ab (Urk. 10/106 ) . Daran hielt sie auf Einsprache hin (vgl. Urk. 10/129) mit Entscheid vom 21 . Februar 2013 fest (Urk. 2 ). 2.

Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Fiona Forrer , Zürich, mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Dabei liess er u.a. bean tragen, es seien die geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder bzw. Rente, Heilungskosten, Integrationsentschädigung) zuzüglich Zinsen weiterhin und auch rückwirkend mindestens bis zum 1 0. August 2004 auszurichten. Es sei ei n Ergänzungsgutachten bei Prof.

Z.___ vom Spital A.___ anzufordern, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzu weisen oder das Verfahren zu sistieren, bis das polydisziplinäre Gutachten der IV vor liege , und danach ein weiterer Schriftenwechsel anzu ordnen. Zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung weiterhin zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 9; dem Beschwerdeführer zugestellt am 2 7. Mai 2013, Urk. 14).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1 8. März 2014 (Urk. 15) und 3. Oktober 2014 (Urk. 17) weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 16/1-7 und Urk. 18/1-2), darunter das zuhanden der Invalidenversiche rung erstellte polydisziplinäre Gutachten des Institutes D.___ vom 2 6. August 2013 (Urk. 16/2). Weitere Arztberichte folgten am 3 1. März 2015 mit dem zusätzlichen Rechtsbegehren um Einholung von psychiatrischen und neuropsychologischen Obergutachten zur Unfallkausalität (Urk. 20 und Urk. 21/1-14). Sämtliche nachträglichen Eingaben und medizinischen Unterla gen wurden der Beschwerdegegnerin am 7. April 2015 zugestellt, wozu sich diese am 1 2. Mai 2015 äusserte (Urk. 25; dem Beschwerdeführer zugestellt am 1 5. Mai 2015, Urk. 26). Mit Fax-Eingaben vom 1 0. und 2 4. Juni 2015 kündigte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte an (Urk. 27/1-2) , welche bisher nicht eingereicht wurden . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend zur Frage des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Sie wies zunächst darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil vom 1 7. Juni 2008 die Beurteilung des hiesigen Gerichts betreffend den Rückenschaden vollum fänglich bestätigt habe. Danach hätten aufgrund des ausgewiesenen, erhebli chen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule nach über einem Jahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mit dem Unfall vom 19. August 2004 in Zusammenhang stehenden körperlichen Beschwerden mehr vorgelegen. Der status quo sine sei erreicht worden und die Terminierung der Versicherungs leistungen per 3 1. August 2005 somit korrekt erfolgt . Mit der Abweisung des Revisionsgesuch s sei die Kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden zum Unfall vom 19.

August 2004 höchs t richterlich ent schieden und eine erneute Prüfung gar nicht statthaft (Urk. 2 S. 4) .

Indem nun der Beschwerdeführer erneut gelten macht, die Beschwerdegegnerin habe die Erkenntnisse von Prof. Z.___ , wonach es sich beim Unfall vom 19. August 2004 um ein richtungsweisendes Ereignis bezüglich der Rückenbe schwerden handle (Urk. 1 S. 8 f.), verkennt er, dass das Bundesgericht das Revi sionsgesuch in Kenntnis dieses Gutachtens abwies (vgl. Urk. 10/75 E. 5.2). Damit bleibt mit der Beschwerdegegnerin kein Raum für eine erneute Prüfung der Kausalitätsfrage. Auf die vorliegende Beschwerde ist som i t nicht einzutre ten, soweit Leistungen für den Rückenschaden verlangt werden.

1.2

Hinsichtlich der erstmals mit dem Revisionsbegehren beim Bundesgericht gel tend gemachten Hirnverletzung und dessen Folgen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte das Bundesgericht fest, darüber sei noch nicht ent schieden worde n , was die Beschwerdegegnerin nachzuholen habe (vgl. Urk. 10/75 E. 6.2) . In diesem Kontext wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Unfall mit Kopfverletzung im Jahr 1990 bereits in den Jahren 1991 bzw. 1992 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Deshalb sei einzig zu prüfen, ob die heute geklagten Kopfbeschwerden kausal zum Unfall vom 1 9. August 2004 seien (Urk. 2 S. 5).

Anderer Auffassung scheint der Beschwerdeführer zu sein. Er geht augenschein lich davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit der im Rahmen des bundesge richtlichen Revisionsverfahrens anbegehrten Neuanmeldun g verpflichtet gewe sen wäre, die sich erst nach dem Unfall vom 1 9. August 2004 manifestierenden kognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten nicht nur im Zusammenhang mit diesem Unfall, sondern auch mit der im Jahr 1990 erlittenen Hirnverletzung neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 4 f und S. 11). 1.3

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist daz u folgendes festzustellen: Im Rahmen des Revisionsve r fahrens gegen das Urteil 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 trat das Bundesgericht auf das B egehren des Beschwerdeführers insoweit nicht ein, als eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund all fälliger Kopfver letzungen geltend gemacht wurde, weil diese nicht Gegenstand der ursprüngli chen Verfügung waren. E s obliege der Beschwerdegegnerin, diese Frage zu prüfen und darüber zu verfügen (E. 6.2). Die se war demnach nicht gehalten , über diesen

bundesgerichtlichen Hinweis (immer noch das Verfahren den Unfall vom 1 9. August 2004 betreffend) hinaus weitere mögliche Ursachen der neu geltend gemachten Kopfbeschwerden abzuklären . Daran vermag die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, es gehe nicht an, ihn wegen des vor bestehenden Hirnschadens auf ein eigenes Neuanmeldeverfahren zu verweisen (Urk. 1 S. 6), nichts zu ändern. Hinsichtlich allfälliger Spätfolgen des (abge schlossenen) Unfallereignisses vom 2 6. Oktober 1990 fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, da dies bezüglich keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Insofern ist auf die Begehren, die nicht die Leistungspflicht der Beschwerdeg egnerin aufgrund allfälliger Kopf verletzungen als Folge des Unfalles vom 1 9. August 2004 betreffen, nicht ein zutreten. 2. 2.1

Im Entscheid des hiesige n Gericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/41; vom Bundes gericht bestätigt mit Urteil 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008, Urk. 10/50) wurde die gesundheitliche Situation und Entwicklung nach dem Unfall vom 1 9. August 2004 eingehend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk.

10/41 E. 2/ 1-8 und E. 3/1-3). Danach findet sich in keinem der zahlrei chen medi zinischen Berichte ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer neben dem durch den Unfall traumatisierten vorbestehenden Rückenschaden auch eine n

Kopfanprall oder gar eine Kopf verletzung erlitten haben könnte. Namentlich erstbehandelnden Arzt müsste eine derartige Verletzung aufgefallen und dokumentiert worden sein (vgl. Urk. 10/41 E. 2.1). Dass der Beschwerde führer beim Unfall vom 1 9. August 2004 keine Kopfverletzungen erlitten hat, geht mit aller Deutlichkeit auch aus dem Parteigutachten von Prof. Dr. B.___ , Neurologie FMH, vom 1 5. November 2011 hervor, welcher die im Jahr 2009 neu festgestellten Veränderungen im frontalen Hirnbereich und die damit einhergehenden kognitiven Defizite und Wesensveränderung in keinem Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 19.

August 2004, auch nicht als Teilursache, sah (Urk. 10/96 S. 24 und S. 27). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass zwischen den nachgewiesenen Veränderungen im frontalen Hirnbereich bzw. den dadurch bedingten Beschwerden und dem Unfall vom 19. August 2004 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urk. 2 S. 7). 2.2

Was allfällige weitere, nicht organisch bedingte psychische Beschwerden betrifft, welche nach dem Unfall vom 1 9. August 2004 aufgetreten sind, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtigerweise festgehalten, dass keine Verletzun gen dokumentiert sind, welche die Anwendung der sog. Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 rechtfertigen würde n , sondern dass die Prüfung nach der für psychische Beeinträchtigungen nach Unfällen entwickelten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen ist. Sie hat die rechtsprechungsgemässe Einteilung der Unfälle in schwere, mittelschwere und leichte Unfälle sowie die erforder lichen Kriterien, welche zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusam menhangs bei z u ziehen sind, richtig dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 8).

Laut eigener Darstellung des Beschwerdeführer s handelte es sich beim Unfall um ein e seitliche Kollision des Lieferwagens, in welchem er sich als Beifahrer befand , und einem von einer Seitenstrasse einbiegenden Personenwagen. Der Beschwerdeführer konnte selbständig aussteigen und die Polizei rufen (vgl. Urk. 10/9). Mit der Beschwerdegegnerin ist der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen, womit die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten, damit die Adäquanz bejaht werden k önnte (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ). Das ist vorliegend klar nicht der Fall. Mag auch der Beschwerdeführer das Unfallereignis subjektiv als eindrücklich empfunden haben (vgl. Urk. 1 S. 18 unten), so liegen objektiv weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfall geschehens vor. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung ging auch das Bun desgericht davon aus, dass die erlittene Rückenkontusion nicht besonders schwer war (Urk. 10/50 E. 3.2 am Schluss). Dementsprechend war ein Jahr nach dem Unfall der status quo sine erreicht, d.h. es lagen keine unfallbedingten kör perlichen Beschwerden mehr vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (vgl. Urk. 10/41 E. 5). Von einer unfallbedingten ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung oder gar Fehlbehandlung , einem schwierigen Heilungs verlauf oder erheblichen Komplikationen kann keine Rede sein, womit keines der relevanten Kriterien erfüllt ist und es für allfällige nicht organisch bedingte psychische Beschwerden

an der Adäquanz zum Unfall vom 1 9. August 2004 fehlt. 2.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Unfall vom 19. August 2004 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine Ursache für die sich in der Folgezeit mani festierenden kognitiven Defizite, Wesensveränderung und weitere psychische Beschwerden darstellt,

was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.

Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren eine unentgeltli che Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Er verfügt indessen über ein e Rechtsschutz versicherung, welche die Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. August 2004 übernimmt (vgl. Schreiben vom 2 7. Februar 2012 [ Urk. 3/11 ] und 1 7. Mai 2013 [ Urk. 8/1 ]) .

Ein erheblicher Teil des Aufwandes, den der Beschwerdeführer bzw. seine Rechts vertretung im vorliegenden Verfahren betrieb, betrafen einerseits Aus führungen zum Rückenschaden (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) mit Behauptungen, welche bereits im Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht vorgebracht und von diesem verworfen wurden (vgl. Urk. 10/41 E. 5.2). Andererseits enthält die Beschwerdeschrift umfangreiche Ausführungen zum möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis im Jahr 1990 stehenden Hirnschaden, welcher aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist (vgl. vorste hend E. 1.3). Dieser Aufwand wäre für das vorliegende Verfahren unnötig gewesen und kann nicht über das Institut der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt werden. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. April 2013 um unentgeltliche Rechts vertre tung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf ein ge treten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli