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UV.2013.00074

Der Unfallversicherer ist für beim Nackentraining an der Kraftmaschine aufgetretene Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule nicht leistungspflichtig, da es an einem Unfall und einer unfallähnlichen Körperschädigung fehlt.

Zürich SozVersG · 2014-02-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___ war über seine Arbeitgeberin, d i e Y.___ AG, im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der Schwei zerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG versichert. Als er

am 8. Au gust 2012 im Krafttrainingszentrum Z.___ sein Training absol vier te , verspürte er im Bereich der Halswirbelsäule plötzliche und zunehmend hef ti ger werdende Schmerzen. Er konsultierte am

10. August 2012

Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für Physikalische Medizin, und war in der Folge bis am 1. Ok to ber voll ständig und danac h bis am 2. Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2/1-4).

Auf die Unfallmeldung vom 29. August 2012 hin (Urk. 8/2/1-3) zog die Mobi li a r die Lohnunterlagen des Versicherten bei und befragte ihn zum Unfallhergang sowie zu den gesundheitlichen Störungen (Urk. 8/ 1/ 1-7). Mit Schreiben vom

23. Ok tober 2012 verneinte sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es lie ge weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 8/ 1/ 8-9). Am 18. Dezember 2012 erliess sie eine entsprechende Verfügung (Urk. 8/ 1/ 18-21). Am 27. Februar 2013 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 erhob X.___ am

25. März 2013 Beschwerde, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm für die Folgen des Ereignisses vom 8. August 2012 die Leistungen gemäss UVG zu gewähren (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 schloss die Mo bi li ar auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Mit der Replik vom 16. Juli 2013 und der Duplik vom 9. August 2013 hielten die Parteien an ihren Anträ gen und Aus führungen fest (Urk. 12, 15). 3.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die ein ge reichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er wä gun gen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bun desrat folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne unge wöhn li che äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: Kno chenbrüche ( lit . a), Ver ren kungen von Gelenken ( lit . b), Me niskusrisse ( lit . c), Muskelrisse und – zer rung en ( lit . d und e), Sehnenrisse ( lit . f), Band lä si o nen ( lit . g) sowie

Trommel fellver letzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaub haft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Lei stungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu be urteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Un tersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Be weise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht - , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV

1990 Nr. U 86 S. 50). 2.

2.1

In der Unfallmeldung vom 29. August 2012 wurde das Ereignis, dessen Cha rak te risierung als Unfall strittig ist, dahingehend beschrieben, dass beim Trainieren der Nackenmuskulatur ( an der Kraftmaschine ) der Kopf durch die Kraft des Ge wichts nach hinten geschleudert worden sei (Urk. 8/ 2/ 3).

Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, vom 31. August 2012 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Versicherte wäh rend des Trainings der Nackenmuskulatur seine Stirne gegen einen Widerstand ha be drücken müssen. Dabei sei im Nacken ein akuter Schmerz aufgetreten, so dass e r

den Widerstand nicht mehr habe halten können und, gestossen durch den Wi der stand, den Kopf nach hinten geworfen habe. Seither bestünden in ten si ve Nacken schmerzen mit bei falschen Bewegungen schmerzhaften, aus strah len den Elek tri sierungsgefühlen und stark ein ge schränk ter, pha sen weise gänzlich blockierter Be weglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 8/3/4) .

Der Beschwerdeführer beschrieb am 2. Oktob er 2012 das Er eig nis vom 8. Au gust 2012

dahingehend, dass er b eim Trainieren der Hals- und Nacken mus ku latur das Gewicht nicht mehr habe halten können, s ein Kopf durch die Ge wichtskraft schlagartig und heftig nach hinten geschleudert worden sei , wo durch heftige Schmerzen entstanden seien . Er habe d as Training sofort been det und sei nach Hause gegangen (Urk. 8/1/7) .

Die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ hielt im Zeugnis vom 5. November 2012 zum Unfallhergang fest, der Versicherte habe während des Fitnesstrainings mit der Stirn gegen einen Widerstand drücken müssen, wobei der Kopf durch die Ma schine extrem nach hinten gedrückt worden sei (Ur

k. 8/3/6).

In seinem Schreiben vom 16. November 2012 wies der Beschwerdeführer auf die

auf einen früheren Unfall zurückgehenden vorbestehenden Schädigungen sei ner Hals wirbelsäule hin, die bis zum fraglichen Ereignis keinerlei Be schwer den ver ur sacht hätten . Er habe sehr viele sportliche Aktivitäten betrieben, vor al lem Sport klettern . Für den dafür nötigen Kraft- und Muskelaufbau unterziehe er sich seit Jahren, ohne jegliche ernsthafte Verletzung , viermal pro Woche ei nem 4er - Split - Krafttraining mit verschiedenen Trainingsprogrammen, bei de nen da rauf ge ach tet werde, dass für die gleichen Muskelpartien genügend Regenera ti ons zeit blei be. An den bewegungsgeführten Maschinen erfolgten mit dem Ma xi mal ge wicht sechs bis zehn Wiederholungen, solange dies aus eigener Kraft mög lich sei. Er ab sol viere das Krafttraining mit im iPod selber zusammen ge stell ten Musik stüc ken über In- Ear -Kopfhörer. Beim Training a m 8. August 2012 sei bei

ein em Musikw echsel die

Lautstärke massiv a n ge stieg en . Dies habe ihn er schreckt, so dass e r wegen einer vorübergehenden Unaufmerksamkeit das Ge wicht nicht mehr habe halten können und der Kopf schlag artig nach hinten ge schleu dert worden sei. Vermutlich sei auch die Maschine nicht richtig einge stellt ge we sen, denn das

Gewicht hätte früher anschlagen müssen. Den Vorfall mit der Mu sik habe er zu nächst nicht aufgeführt, weil ihm dieser peinlich ge wesen sei (Urk. 8/ 1/ 13-17). 2.2

Das von Dr. B.___ festgehaltene Auftreten akuter Schmerzen während des Nacken trainings (Urk. 8/3/4 ) als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 8. 3 ) .

Auch die durch das Anschwellen der Lautstärke der Musik bewirkte Un a uf merk sam keit, die der Beschwerdeführer in seinen anfänglichen Unfallbeschreibungen noch nicht erwähnt hatte, stellt keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar

- un abhängig davon, ob, wie in der Einsprache gel tend ge macht wurd e , durch das schreck bedingte

Zusammenzucken des Kopf-/Schulterbereichs in der unter Ge wichts belastung stehenden Muskulatur Schmerzen ausgelöst wurden (Urk. 8/1/24).

Denn wie er selber im Schreiben vom 16. November 2012 (Urk. 8/ 1/

14) darlegte, werden die verschiedenen Musikstücke nicht alle mit dem selben Lautstärkepegel aufgenommen. Werden sie von unter schied li chen Trä germedien zusammen auf das iPod kopiert, muss beim Wechsel der S tüc ke allenfalls die Lautstärke neu reguliert werden. Dies ist ein alltäglicher Vor gang, der sich vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch li chen Körper

nicht abhebt. Der Umstand, dass das plötzliche Anschwellen der Lautstärke beim

Wechsel des Musikstückes möglicherweise zu einer schreck be ding ten Unaufmerk samkeit und einer damit einhergehenden Verminderung der Kraft anstrengung ge führt haben kann, ändert daran nichts und vermag dessen Un gewöhnlichkeit nicht zu belegen . Dass der äus se re Faktor allenfalls schwer wie gende, uner war tete Folgen nach sich zog, ist im Hinblick auf die Unge wöhn lich keit des äusseren Faktors jedenfalls ohne Belang ( vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hin weis). Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt wer den, wenn er von der erlittenen Überdehnung sinngemäss auf einen unge wöhn li chen äusse ren Faktor schliesst (Urk. 1 S. 3). 2.3

Im Übrigen ist n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Merkmal der Un gewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung grund sätzlich zu verneinen . Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab

- nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des be treffen den Sports fällt . So gilt nach der Rechtsprechung etwa e in Zweikampf beim Fussball

ebensowenig

als ungewöhnlich wie ei ne "falsche Bewegung “ (vgl. Ur teil des Bun desgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 5, E. 6.3, je mit Hin weisen).

Dass der Kopf bei m Nackenmuskel training

- wie von Dr. B.___ und Dr. A.___

beschrieben (Urk. 8/3/4, 8/3/6) - durch das plötzliche Nachlassen der ge gen ein en Widerstand gerichteten Kraftanstrengung zurückgeworfen oder ex trem nach hin ten gedrückt wird und der Rückschlag umso heftiger ausfällt, je we niger man darauf gefasst ist , liegt in der Natur dieses Trainings. Ein unge wöhn li cher Vor gang kann darin nicht erblickt werden, zumal die Übungen oh nehin so lan ge wiederholt werden, bis die Kraft nicht mehr reicht (Urk. 8/ 1 /14) , und somit stets mit dem Nachlassen der eigenen Widerstandskraft gerechnet werden muss.

Anders würde es sich verhalten, wenn die Trainingsmaschine falsch eingestellt ge wesen und deshalb der Kopf zu stark zurückgestossen oder zu spät auf ge fan gen

worden wäre. D er Beschwerdeführer äusserte

zwar im Schreiben vom 16. No vem ber 2012 eine derartige Vermutung (Urk. 8/ 1/ 14) . Auch führte er im Be schwer deverfahren aus, der Kopf hätte nicht so heftig nach hinten schlagen kön nen und es wäre nicht zu einer solc h extremen Überdehnung gekommen, wenn die Maschine korrekt eingestellt oder allenfalls der Bolzen richtig einge ra stet ge wesen wäre (Urk. 1 S. 2 , Urk. 1 2. S. 1 f.). Nachgewiesen ist ein e

derartige Fehl einstellung

jedoch nicht , zumal das Auftreten der Beschwerden während des Trai nings beziehungsweise der geschilderte Vorgang als solcher nicht zwin gend auf einen Defekt am G erät oder eine mangelhafte Wartung schliessen lässt . Da von abgesehen ist dies auch höchst unwahrscheinlich ; denn der im Kraft trai ning äus serst erfah re ne Beschwerdeführer hätte von Anfang an an

ei nen derartigen Man gel gedacht und unmittelbar nach dem Trainingsabbruch oder zumindest dann , als sich die Schmerzen verstärkten, das auf medizinisches Krafttraining spe zialisierte Fitnesszentrums mit auf therapeutische Massnahmen ausgerich te ten Kraftmaschinen (Urk. 1 S. 2) zur Rechenschaft gezogen . Dies ist jedoch nicht ak tenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. 2.4

An einem ungewöhnliche n äussere n Faktor würde es auch dann fehlen , wenn die

Halswirbelsäulenb eschwerden ausschliesslich durch eine Überanstrengung aus gelöst worden wären . Denn unter Berücksichtigung der aufgrund des lang jäh rigen und intensiven Krafttrainings erworbenen Konstitution des Be schwer de führers sowie der mit dem regelmässigen Training einhergehenden Ge wöh nung kann die Kraftanstrengung, bei der nach den anamnestischen Angaben von Dr. B.___

akute Schmerzen auftraten (Urk. 8/3/4) , recht spre chungs ge mäss

nicht

als aussergewöhnlich eingestuft werden ( vgl. BGE 116 V 136 E.

3b mit Hinwei sen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 ). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Un fall begriff daher nicht erfüllt. 3. 3.1

Zu beurteilen ist im Weiteren, ob ein Leistungsanspruch aus unfallähnlicher Kör perschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV besteht. Dazu ist den medi zinischen Akten F olgendes zu entnehmen:

Laut Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom 14. August 2012 hatte die Magnetresonanz-Tomographie der Halswirbelsäule des gleichen Tages - abgesehen von einer Osteochondrose , Uncovertebralar t hrose auf der Höhe

C5/6, einer Uncarth r ose , einer Spondylarthrose links auf der Höhe C 3/4 und ossä ren

Foramenstenosen

- unauffällige Verhältnisse ergeben; insbesondere liessen sich

keine zervikalen Dis k ushernien oder richtungweisende Kontusi onsödeme nach wei sen ; die longitudinalen Ligamenta, einschliesslich des Liga mentum nuchae , wurden als durchgängig intakt und das Myelon als unauffällig beurteilt (Urk. 8/3/1) .

Dr. B.___ stellte im bereits erwähnten Bericht die Diagnose Status nach HWS- Trau ma.

E r führt e aus, im Rahmen des Fitnesstrainings sei es bei ei ner Übung für die Nackenmuskulatur zu einem akuten Schmerz im Nackenbe reich mit an schlies sendem Überdehnungstrauma der HWS gekommen (Urk. 8/ 3/ 4).

Dr. med. D.___ , beratende r Arzt der Beschwerdegegnerin, erklärte am 12. De zem ber 2012, es bestünden unfallunabhängige degenerative Veränderungen der mitt le ren und unteren Halswirbelsäule, insbesondere Unkovertebralarthrosen und Spon dylarthrosen . Hinweise für einen ereignisbedingten Schaden be zie hungs wei se eine Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen be st ü nden nicht, es lägen keine Gelenkergüsse oder Knochenmarksödeme vor, die Bänder seien stabil. A ufgrund des MRI seien somit nicht die geringsten Hin weise

dafür vorhanden, dass die Halswirbelsäule durch das vom Versicherten ge schil derte Ereignis zusätzlich geschädigt worden sei. Es sei von einer kurz zei ti gen muskulären Dysbala n ce auszugehen, wobei auch für die Weichteile im MRI keine Hämatome nachgewiesen worden seien, so dass nun von einem Status quo sine auszugehen sei (Urk. 8/3/7). 3.2

Soweit Dr. B.___ ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule dia gno sti zier te, so ist damit - entgegen der Sachdarstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 , Urk. 8/1/16, Urk. 12 S. 3 ) - nicht erwiesen, dass dieser Verletzung eine Zer rung be ziehungsweise Stauchung oder Verrenkung der Halswirbelsäule zugrunde lieg t . Umso

weniger kann aufgrund dieser Diagnose auf eine eigentliche Zer rung der Hals- und Nackenmuskulatur im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit .

e UVV oder auf ein e als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2

lit . b UVV nach der Rechtsprechung überhaupt in Betracht fallende , sich von Sub lu xa ti o nen ode r Torsionen und Distorsionen unterscheidende eigentliche Verrenkung der Wirbel säule im Sinne einer Gelenksverrenkung (Luxation ) ge schlossen werden (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2). E ntsprech ende , für den Nachweis einer unfallähnlichen Kör per schä di gung unabdingbare MRI- Befunde oder anderweitig medizinisch nachge wiesene Be funde f ehlen denn auch (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versi che rungs gerichts U 351/99 vom 8. September 2000 E. 2b) . Da sich im MRI anson sten auch an den Bändern keine traumatischen Veränderungen gezeigt hatten (Urk. 8/ 3/ 1), liegt auch in dieser Hinsicht k eine unfallähnliche Körper schädigung vor . 4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. August 2012 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Sanagate AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1970 geborene X.___ war über seine Arbeitgeberin, d i e Y.___ AG, im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der Schwei zerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG versichert. Als er

am 8. Au gust 2012 im Krafttrainingszentrum Z.___ sein Training absol vier te , verspürte er im Bereich der Halswirbelsäule plötzliche und zunehmend hef ti ger werdende Schmerzen. Er konsultierte am

10. August 2012

Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für Physikalische Medizin, und war in der Folge bis am 1. Ok to ber voll ständig und danac h bis am 2. Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2/1-4).

Auf die Unfallmeldung vom 29. August 2012 hin (Urk. 8/2/1-3) zog die Mobi li a r die Lohnunterlagen des Versicherten bei und befragte ihn zum Unfallhergang sowie zu den gesundheitlichen Störungen (Urk. 8/ 1/ 1-7). Mit Schreiben vom

23. Ok tober 2012 verneinte sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es lie ge weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 8/ 1/ 8-9). Am 18. Dezember 2012 erliess sie eine entsprechende Verfügung (Urk. 8/ 1/ 18-21). Am 27. Februar 2013 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bun desrat folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne unge wöhn li che äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: Kno chenbrüche ( lit . a), Ver ren kungen von Gelenken ( lit . b), Me niskusrisse ( lit . c), Muskelrisse und – zer rung en ( lit . d und e), Sehnenrisse ( lit . f), Band lä si o nen ( lit . g) sowie

Trommel fellver letzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaub haft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Lei stungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu be urteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Un tersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Be weise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht - , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV

1990 Nr. U 86 S. 50). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 erhob X.___ am

25. März 2013 Beschwerde, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm für die Folgen des Ereignisses vom 8. August 2012 die Leistungen gemäss UVG zu gewähren (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 schloss die Mo bi li ar auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Mit der Replik vom 16. Juli 2013 und der Duplik vom 9. August 2013 hielten die Parteien an ihren Anträ gen und Aus führungen fest (Urk. 12, 15).

E. 2.1 In der Unfallmeldung vom 29. August 2012 wurde das Ereignis, dessen Cha rak te risierung als Unfall strittig ist, dahingehend beschrieben, dass beim Trainieren der Nackenmuskulatur ( an der Kraftmaschine ) der Kopf durch die Kraft des Ge wichts nach hinten geschleudert worden sei (Urk. 8/ 2/ 3).

Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, vom 31. August 2012 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Versicherte wäh rend des Trainings der Nackenmuskulatur seine Stirne gegen einen Widerstand ha be drücken müssen. Dabei sei im Nacken ein akuter Schmerz aufgetreten, so dass e r

den Widerstand nicht mehr habe halten können und, gestossen durch den Wi der stand, den Kopf nach hinten geworfen habe. Seither bestünden in ten si ve Nacken schmerzen mit bei falschen Bewegungen schmerzhaften, aus strah len den Elek tri sierungsgefühlen und stark ein ge schränk ter, pha sen weise gänzlich blockierter Be weglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 8/3/4) .

Der Beschwerdeführer beschrieb am 2. Oktob er 2012 das Er eig nis vom 8. Au gust 2012

dahingehend, dass er b eim Trainieren der Hals- und Nacken mus ku latur das Gewicht nicht mehr habe halten können, s ein Kopf durch die Ge wichtskraft schlagartig und heftig nach hinten geschleudert worden sei , wo durch heftige Schmerzen entstanden seien . Er habe d as Training sofort been det und sei nach Hause gegangen (Urk. 8/1/7) .

Die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ hielt im Zeugnis vom 5. November 2012 zum Unfallhergang fest, der Versicherte habe während des Fitnesstrainings mit der Stirn gegen einen Widerstand drücken müssen, wobei der Kopf durch die Ma schine extrem nach hinten gedrückt worden sei (Ur

k. 8/3/6).

In seinem Schreiben vom 16. November 2012 wies der Beschwerdeführer auf die

auf einen früheren Unfall zurückgehenden vorbestehenden Schädigungen sei ner Hals wirbelsäule hin, die bis zum fraglichen Ereignis keinerlei Be schwer den ver ur sacht hätten . Er habe sehr viele sportliche Aktivitäten betrieben, vor al lem Sport klettern . Für den dafür nötigen Kraft- und Muskelaufbau unterziehe er sich seit Jahren, ohne jegliche ernsthafte Verletzung , viermal pro Woche ei nem 4er - Split - Krafttraining mit verschiedenen Trainingsprogrammen, bei de nen da rauf ge ach tet werde, dass für die gleichen Muskelpartien genügend Regenera ti ons zeit blei be. An den bewegungsgeführten Maschinen erfolgten mit dem Ma xi mal ge wicht sechs bis zehn Wiederholungen, solange dies aus eigener Kraft mög lich sei. Er ab sol viere das Krafttraining mit im iPod selber zusammen ge stell ten Musik stüc ken über In- Ear -Kopfhörer. Beim Training a m 8. August 2012 sei bei

ein em Musikw echsel die

Lautstärke massiv a n ge stieg en . Dies habe ihn er schreckt, so dass e r wegen einer vorübergehenden Unaufmerksamkeit das Ge wicht nicht mehr habe halten können und der Kopf schlag artig nach hinten ge schleu dert worden sei. Vermutlich sei auch die Maschine nicht richtig einge stellt ge we sen, denn das

Gewicht hätte früher anschlagen müssen. Den Vorfall mit der Mu sik habe er zu nächst nicht aufgeführt, weil ihm dieser peinlich ge wesen sei (Urk. 8/ 1/ 13-17).

E. 2.2 Das von Dr. B.___ festgehaltene Auftreten akuter Schmerzen während des Nacken trainings (Urk. 8/3/4 ) als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E.

E. 2.3 Im Übrigen ist n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Merkmal der Un gewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung grund sätzlich zu verneinen . Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab

- nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des be treffen den Sports fällt . So gilt nach der Rechtsprechung etwa e in Zweikampf beim Fussball

ebensowenig

als ungewöhnlich wie ei ne "falsche Bewegung “ (vgl. Ur teil des Bun desgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 5, E. 6.3, je mit Hin weisen).

Dass der Kopf bei m Nackenmuskel training

- wie von Dr. B.___ und Dr. A.___

beschrieben (Urk. 8/3/4, 8/3/6) - durch das plötzliche Nachlassen der ge gen ein en Widerstand gerichteten Kraftanstrengung zurückgeworfen oder ex trem nach hin ten gedrückt wird und der Rückschlag umso heftiger ausfällt, je we niger man darauf gefasst ist , liegt in der Natur dieses Trainings. Ein unge wöhn li cher Vor gang kann darin nicht erblickt werden, zumal die Übungen oh nehin so lan ge wiederholt werden, bis die Kraft nicht mehr reicht (Urk. 8/ 1 /14) , und somit stets mit dem Nachlassen der eigenen Widerstandskraft gerechnet werden muss.

Anders würde es sich verhalten, wenn die Trainingsmaschine falsch eingestellt ge wesen und deshalb der Kopf zu stark zurückgestossen oder zu spät auf ge fan gen

worden wäre. D er Beschwerdeführer äusserte

zwar im Schreiben vom 16. No vem ber 2012 eine derartige Vermutung (Urk. 8/ 1/ 14) . Auch führte er im Be schwer deverfahren aus, der Kopf hätte nicht so heftig nach hinten schlagen kön nen und es wäre nicht zu einer solc h extremen Überdehnung gekommen, wenn die Maschine korrekt eingestellt oder allenfalls der Bolzen richtig einge ra stet ge wesen wäre (Urk. 1 S. 2 , Urk. 1 2. S. 1 f.). Nachgewiesen ist ein e

derartige Fehl einstellung

jedoch nicht , zumal das Auftreten der Beschwerden während des Trai nings beziehungsweise der geschilderte Vorgang als solcher nicht zwin gend auf einen Defekt am G erät oder eine mangelhafte Wartung schliessen lässt . Da von abgesehen ist dies auch höchst unwahrscheinlich ; denn der im Kraft trai ning äus serst erfah re ne Beschwerdeführer hätte von Anfang an an

ei nen derartigen Man gel gedacht und unmittelbar nach dem Trainingsabbruch oder zumindest dann , als sich die Schmerzen verstärkten, das auf medizinisches Krafttraining spe zialisierte Fitnesszentrums mit auf therapeutische Massnahmen ausgerich te ten Kraftmaschinen (Urk. 1 S. 2) zur Rechenschaft gezogen . Dies ist jedoch nicht ak tenkundig und wird auch nicht geltend gemacht.

E. 2.4 An einem ungewöhnliche n äussere n Faktor würde es auch dann fehlen , wenn die

Halswirbelsäulenb eschwerden ausschliesslich durch eine Überanstrengung aus gelöst worden wären . Denn unter Berücksichtigung der aufgrund des lang jäh rigen und intensiven Krafttrainings erworbenen Konstitution des Be schwer de führers sowie der mit dem regelmässigen Training einhergehenden Ge wöh nung kann die Kraftanstrengung, bei der nach den anamnestischen Angaben von Dr. B.___

akute Schmerzen auftraten (Urk. 8/3/4) , recht spre chungs ge mäss

nicht

als aussergewöhnlich eingestuft werden ( vgl. BGE 116 V 136 E.

3b mit Hinwei sen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 ). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Un fall begriff daher nicht erfüllt. 3.

E. 3 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die ein ge reichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er wä gun gen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zu beurteilen ist im Weiteren, ob ein Leistungsanspruch aus unfallähnlicher Kör perschädigung im Sinne von Art.

E. 3.2 Soweit Dr. B.___ ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule dia gno sti zier te, so ist damit - entgegen der Sachdarstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 , Urk. 8/1/16, Urk. 12 S. 3 ) - nicht erwiesen, dass dieser Verletzung eine Zer rung be ziehungsweise Stauchung oder Verrenkung der Halswirbelsäule zugrunde lieg t . Umso

weniger kann aufgrund dieser Diagnose auf eine eigentliche Zer rung der Hals- und Nackenmuskulatur im Sinne von Art.

E. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2).

E. 8 3 ) .

Auch die durch das Anschwellen der Lautstärke der Musik bewirkte Un a uf merk sam keit, die der Beschwerdeführer in seinen anfänglichen Unfallbeschreibungen noch nicht erwähnt hatte, stellt keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar

- un abhängig davon, ob, wie in der Einsprache gel tend ge macht wurd e , durch das schreck bedingte

Zusammenzucken des Kopf-/Schulterbereichs in der unter Ge wichts belastung stehenden Muskulatur Schmerzen ausgelöst wurden (Urk. 8/1/24).

Denn wie er selber im Schreiben vom 16. November 2012 (Urk. 8/ 1/

14) darlegte, werden die verschiedenen Musikstücke nicht alle mit dem selben Lautstärkepegel aufgenommen. Werden sie von unter schied li chen Trä germedien zusammen auf das iPod kopiert, muss beim Wechsel der S tüc ke allenfalls die Lautstärke neu reguliert werden. Dies ist ein alltäglicher Vor gang, der sich vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch li chen Körper

nicht abhebt. Der Umstand, dass das plötzliche Anschwellen der Lautstärke beim

Wechsel des Musikstückes möglicherweise zu einer schreck be ding ten Unaufmerk samkeit und einer damit einhergehenden Verminderung der Kraft anstrengung ge führt haben kann, ändert daran nichts und vermag dessen Un gewöhnlichkeit nicht zu belegen . Dass der äus se re Faktor allenfalls schwer wie gende, uner war tete Folgen nach sich zog, ist im Hinblick auf die Unge wöhn lich keit des äusseren Faktors jedenfalls ohne Belang ( vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hin weis). Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt wer den, wenn er von der erlittenen Überdehnung sinngemäss auf einen unge wöhn li chen äusse ren Faktor schliesst (Urk. 1 S. 3).

E. 9 Abs. 2

lit . b UVV nach der Rechtsprechung überhaupt in Betracht fallende , sich von Sub lu xa ti o nen ode r Torsionen und Distorsionen unterscheidende eigentliche Verrenkung der Wirbel säule im Sinne einer Gelenksverrenkung (Luxation ) ge schlossen werden (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2). E ntsprech ende , für den Nachweis einer unfallähnlichen Kör per schä di gung unabdingbare MRI- Befunde oder anderweitig medizinisch nachge wiesene Be funde f ehlen denn auch (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versi che rungs gerichts U 351/99 vom 8. September 2000 E. 2b) . Da sich im MRI anson sten auch an den Bändern keine traumatischen Veränderungen gezeigt hatten (Urk. 8/ 3/ 1), liegt auch in dieser Hinsicht k eine unfallähnliche Körper schädigung vor . 4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. August 2012 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Sanagate AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00074 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom

18. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___ war über seine Arbeitgeberin, d i e Y.___ AG, im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der Schwei zerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG versichert. Als er

am 8. Au gust 2012 im Krafttrainingszentrum Z.___ sein Training absol vier te , verspürte er im Bereich der Halswirbelsäule plötzliche und zunehmend hef ti ger werdende Schmerzen. Er konsultierte am

10. August 2012

Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für Physikalische Medizin, und war in der Folge bis am 1. Ok to ber voll ständig und danac h bis am 2. Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2/1-4).

Auf die Unfallmeldung vom 29. August 2012 hin (Urk. 8/2/1-3) zog die Mobi li a r die Lohnunterlagen des Versicherten bei und befragte ihn zum Unfallhergang sowie zu den gesundheitlichen Störungen (Urk. 8/ 1/ 1-7). Mit Schreiben vom

23. Ok tober 2012 verneinte sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es lie ge weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 8/ 1/ 8-9). Am 18. Dezember 2012 erliess sie eine entsprechende Verfügung (Urk. 8/ 1/ 18-21). Am 27. Februar 2013 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 erhob X.___ am

25. März 2013 Beschwerde, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm für die Folgen des Ereignisses vom 8. August 2012 die Leistungen gemäss UVG zu gewähren (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 schloss die Mo bi li ar auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Mit der Replik vom 16. Juli 2013 und der Duplik vom 9. August 2013 hielten die Parteien an ihren Anträ gen und Aus führungen fest (Urk. 12, 15). 3.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die ein ge reichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er wä gun gen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bun desrat folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne unge wöhn li che äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: Kno chenbrüche ( lit . a), Ver ren kungen von Gelenken ( lit . b), Me niskusrisse ( lit . c), Muskelrisse und – zer rung en ( lit . d und e), Sehnenrisse ( lit . f), Band lä si o nen ( lit . g) sowie

Trommel fellver letzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaub haft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Lei stungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu be urteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Un tersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Be weise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht - , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV

1990 Nr. U 86 S. 50). 2.

2.1

In der Unfallmeldung vom 29. August 2012 wurde das Ereignis, dessen Cha rak te risierung als Unfall strittig ist, dahingehend beschrieben, dass beim Trainieren der Nackenmuskulatur ( an der Kraftmaschine ) der Kopf durch die Kraft des Ge wichts nach hinten geschleudert worden sei (Urk. 8/ 2/ 3).

Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, vom 31. August 2012 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Versicherte wäh rend des Trainings der Nackenmuskulatur seine Stirne gegen einen Widerstand ha be drücken müssen. Dabei sei im Nacken ein akuter Schmerz aufgetreten, so dass e r

den Widerstand nicht mehr habe halten können und, gestossen durch den Wi der stand, den Kopf nach hinten geworfen habe. Seither bestünden in ten si ve Nacken schmerzen mit bei falschen Bewegungen schmerzhaften, aus strah len den Elek tri sierungsgefühlen und stark ein ge schränk ter, pha sen weise gänzlich blockierter Be weglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 8/3/4) .

Der Beschwerdeführer beschrieb am 2. Oktob er 2012 das Er eig nis vom 8. Au gust 2012

dahingehend, dass er b eim Trainieren der Hals- und Nacken mus ku latur das Gewicht nicht mehr habe halten können, s ein Kopf durch die Ge wichtskraft schlagartig und heftig nach hinten geschleudert worden sei , wo durch heftige Schmerzen entstanden seien . Er habe d as Training sofort been det und sei nach Hause gegangen (Urk. 8/1/7) .

Die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ hielt im Zeugnis vom 5. November 2012 zum Unfallhergang fest, der Versicherte habe während des Fitnesstrainings mit der Stirn gegen einen Widerstand drücken müssen, wobei der Kopf durch die Ma schine extrem nach hinten gedrückt worden sei (Ur

k. 8/3/6).

In seinem Schreiben vom 16. November 2012 wies der Beschwerdeführer auf die

auf einen früheren Unfall zurückgehenden vorbestehenden Schädigungen sei ner Hals wirbelsäule hin, die bis zum fraglichen Ereignis keinerlei Be schwer den ver ur sacht hätten . Er habe sehr viele sportliche Aktivitäten betrieben, vor al lem Sport klettern . Für den dafür nötigen Kraft- und Muskelaufbau unterziehe er sich seit Jahren, ohne jegliche ernsthafte Verletzung , viermal pro Woche ei nem 4er - Split - Krafttraining mit verschiedenen Trainingsprogrammen, bei de nen da rauf ge ach tet werde, dass für die gleichen Muskelpartien genügend Regenera ti ons zeit blei be. An den bewegungsgeführten Maschinen erfolgten mit dem Ma xi mal ge wicht sechs bis zehn Wiederholungen, solange dies aus eigener Kraft mög lich sei. Er ab sol viere das Krafttraining mit im iPod selber zusammen ge stell ten Musik stüc ken über In- Ear -Kopfhörer. Beim Training a m 8. August 2012 sei bei

ein em Musikw echsel die

Lautstärke massiv a n ge stieg en . Dies habe ihn er schreckt, so dass e r wegen einer vorübergehenden Unaufmerksamkeit das Ge wicht nicht mehr habe halten können und der Kopf schlag artig nach hinten ge schleu dert worden sei. Vermutlich sei auch die Maschine nicht richtig einge stellt ge we sen, denn das

Gewicht hätte früher anschlagen müssen. Den Vorfall mit der Mu sik habe er zu nächst nicht aufgeführt, weil ihm dieser peinlich ge wesen sei (Urk. 8/ 1/ 13-17). 2.2

Das von Dr. B.___ festgehaltene Auftreten akuter Schmerzen während des Nacken trainings (Urk. 8/3/4 ) als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 8. 3 ) .

Auch die durch das Anschwellen der Lautstärke der Musik bewirkte Un a uf merk sam keit, die der Beschwerdeführer in seinen anfänglichen Unfallbeschreibungen noch nicht erwähnt hatte, stellt keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar

- un abhängig davon, ob, wie in der Einsprache gel tend ge macht wurd e , durch das schreck bedingte

Zusammenzucken des Kopf-/Schulterbereichs in der unter Ge wichts belastung stehenden Muskulatur Schmerzen ausgelöst wurden (Urk. 8/1/24).

Denn wie er selber im Schreiben vom 16. November 2012 (Urk. 8/ 1/

14) darlegte, werden die verschiedenen Musikstücke nicht alle mit dem selben Lautstärkepegel aufgenommen. Werden sie von unter schied li chen Trä germedien zusammen auf das iPod kopiert, muss beim Wechsel der S tüc ke allenfalls die Lautstärke neu reguliert werden. Dies ist ein alltäglicher Vor gang, der sich vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch li chen Körper

nicht abhebt. Der Umstand, dass das plötzliche Anschwellen der Lautstärke beim

Wechsel des Musikstückes möglicherweise zu einer schreck be ding ten Unaufmerk samkeit und einer damit einhergehenden Verminderung der Kraft anstrengung ge führt haben kann, ändert daran nichts und vermag dessen Un gewöhnlichkeit nicht zu belegen . Dass der äus se re Faktor allenfalls schwer wie gende, uner war tete Folgen nach sich zog, ist im Hinblick auf die Unge wöhn lich keit des äusseren Faktors jedenfalls ohne Belang ( vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hin weis). Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt wer den, wenn er von der erlittenen Überdehnung sinngemäss auf einen unge wöhn li chen äusse ren Faktor schliesst (Urk. 1 S. 3). 2.3

Im Übrigen ist n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Merkmal der Un gewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung grund sätzlich zu verneinen . Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab

- nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des be treffen den Sports fällt . So gilt nach der Rechtsprechung etwa e in Zweikampf beim Fussball

ebensowenig

als ungewöhnlich wie ei ne "falsche Bewegung “ (vgl. Ur teil des Bun desgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 5, E. 6.3, je mit Hin weisen).

Dass der Kopf bei m Nackenmuskel training

- wie von Dr. B.___ und Dr. A.___

beschrieben (Urk. 8/3/4, 8/3/6) - durch das plötzliche Nachlassen der ge gen ein en Widerstand gerichteten Kraftanstrengung zurückgeworfen oder ex trem nach hin ten gedrückt wird und der Rückschlag umso heftiger ausfällt, je we niger man darauf gefasst ist , liegt in der Natur dieses Trainings. Ein unge wöhn li cher Vor gang kann darin nicht erblickt werden, zumal die Übungen oh nehin so lan ge wiederholt werden, bis die Kraft nicht mehr reicht (Urk. 8/ 1 /14) , und somit stets mit dem Nachlassen der eigenen Widerstandskraft gerechnet werden muss.

Anders würde es sich verhalten, wenn die Trainingsmaschine falsch eingestellt ge wesen und deshalb der Kopf zu stark zurückgestossen oder zu spät auf ge fan gen

worden wäre. D er Beschwerdeführer äusserte

zwar im Schreiben vom 16. No vem ber 2012 eine derartige Vermutung (Urk. 8/ 1/ 14) . Auch führte er im Be schwer deverfahren aus, der Kopf hätte nicht so heftig nach hinten schlagen kön nen und es wäre nicht zu einer solc h extremen Überdehnung gekommen, wenn die Maschine korrekt eingestellt oder allenfalls der Bolzen richtig einge ra stet ge wesen wäre (Urk. 1 S. 2 , Urk. 1 2. S. 1 f.). Nachgewiesen ist ein e

derartige Fehl einstellung

jedoch nicht , zumal das Auftreten der Beschwerden während des Trai nings beziehungsweise der geschilderte Vorgang als solcher nicht zwin gend auf einen Defekt am G erät oder eine mangelhafte Wartung schliessen lässt . Da von abgesehen ist dies auch höchst unwahrscheinlich ; denn der im Kraft trai ning äus serst erfah re ne Beschwerdeführer hätte von Anfang an an

ei nen derartigen Man gel gedacht und unmittelbar nach dem Trainingsabbruch oder zumindest dann , als sich die Schmerzen verstärkten, das auf medizinisches Krafttraining spe zialisierte Fitnesszentrums mit auf therapeutische Massnahmen ausgerich te ten Kraftmaschinen (Urk. 1 S. 2) zur Rechenschaft gezogen . Dies ist jedoch nicht ak tenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. 2.4

An einem ungewöhnliche n äussere n Faktor würde es auch dann fehlen , wenn die

Halswirbelsäulenb eschwerden ausschliesslich durch eine Überanstrengung aus gelöst worden wären . Denn unter Berücksichtigung der aufgrund des lang jäh rigen und intensiven Krafttrainings erworbenen Konstitution des Be schwer de führers sowie der mit dem regelmässigen Training einhergehenden Ge wöh nung kann die Kraftanstrengung, bei der nach den anamnestischen Angaben von Dr. B.___

akute Schmerzen auftraten (Urk. 8/3/4) , recht spre chungs ge mäss

nicht

als aussergewöhnlich eingestuft werden ( vgl. BGE 116 V 136 E.

3b mit Hinwei sen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 ). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Un fall begriff daher nicht erfüllt. 3. 3.1

Zu beurteilen ist im Weiteren, ob ein Leistungsanspruch aus unfallähnlicher Kör perschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV besteht. Dazu ist den medi zinischen Akten F olgendes zu entnehmen:

Laut Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom 14. August 2012 hatte die Magnetresonanz-Tomographie der Halswirbelsäule des gleichen Tages - abgesehen von einer Osteochondrose , Uncovertebralar t hrose auf der Höhe

C5/6, einer Uncarth r ose , einer Spondylarthrose links auf der Höhe C 3/4 und ossä ren

Foramenstenosen

- unauffällige Verhältnisse ergeben; insbesondere liessen sich

keine zervikalen Dis k ushernien oder richtungweisende Kontusi onsödeme nach wei sen ; die longitudinalen Ligamenta, einschliesslich des Liga mentum nuchae , wurden als durchgängig intakt und das Myelon als unauffällig beurteilt (Urk. 8/3/1) .

Dr. B.___ stellte im bereits erwähnten Bericht die Diagnose Status nach HWS- Trau ma.

E r führt e aus, im Rahmen des Fitnesstrainings sei es bei ei ner Übung für die Nackenmuskulatur zu einem akuten Schmerz im Nackenbe reich mit an schlies sendem Überdehnungstrauma der HWS gekommen (Urk. 8/ 3/ 4).

Dr. med. D.___ , beratende r Arzt der Beschwerdegegnerin, erklärte am 12. De zem ber 2012, es bestünden unfallunabhängige degenerative Veränderungen der mitt le ren und unteren Halswirbelsäule, insbesondere Unkovertebralarthrosen und Spon dylarthrosen . Hinweise für einen ereignisbedingten Schaden be zie hungs wei se eine Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen be st ü nden nicht, es lägen keine Gelenkergüsse oder Knochenmarksödeme vor, die Bänder seien stabil. A ufgrund des MRI seien somit nicht die geringsten Hin weise

dafür vorhanden, dass die Halswirbelsäule durch das vom Versicherten ge schil derte Ereignis zusätzlich geschädigt worden sei. Es sei von einer kurz zei ti gen muskulären Dysbala n ce auszugehen, wobei auch für die Weichteile im MRI keine Hämatome nachgewiesen worden seien, so dass nun von einem Status quo sine auszugehen sei (Urk. 8/3/7). 3.2

Soweit Dr. B.___ ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule dia gno sti zier te, so ist damit - entgegen der Sachdarstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 , Urk. 8/1/16, Urk. 12 S. 3 ) - nicht erwiesen, dass dieser Verletzung eine Zer rung be ziehungsweise Stauchung oder Verrenkung der Halswirbelsäule zugrunde lieg t . Umso

weniger kann aufgrund dieser Diagnose auf eine eigentliche Zer rung der Hals- und Nackenmuskulatur im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit .

e UVV oder auf ein e als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2

lit . b UVV nach der Rechtsprechung überhaupt in Betracht fallende , sich von Sub lu xa ti o nen ode r Torsionen und Distorsionen unterscheidende eigentliche Verrenkung der Wirbel säule im Sinne einer Gelenksverrenkung (Luxation ) ge schlossen werden (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2). E ntsprech ende , für den Nachweis einer unfallähnlichen Kör per schä di gung unabdingbare MRI- Befunde oder anderweitig medizinisch nachge wiesene Be funde f ehlen denn auch (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versi che rungs gerichts U 351/99 vom 8. September 2000 E. 2b) . Da sich im MRI anson sten auch an den Bändern keine traumatischen Veränderungen gezeigt hatten (Urk. 8/ 3/ 1), liegt auch in dieser Hinsicht k eine unfallähnliche Körper schädigung vor . 4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. August 2012 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Sanagate AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin