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UV.2013.00072

Invalidenrente; Auslegung der Angaben im medizinischen Gutachten zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, Parallelisierung der Vergleichseinkommen, leidensbedingter Abzug bei Teilzeit und multiplen gesundheitlichen Einschränkungen.

Zürich SozVersG · 2014-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 16. Januar 2006 als Baurarbeiter bei der Y.___ und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versiche rt. Am 9. Februar 2006 stürzte er von einem Gerüst und zog sich dabei einen Bruch des linken Fusses zu ( Urk. 16/3). Die Erstversorgung erfolgte am Z.___ , wobei ein Kompartment-Syndrom links nach Talusfraktur und massiver Schmerzsymptomatik bei Läsion im Bereich des N ervus plantaris und Rami calcanei medialis diagnostiziert wurde ( Urk. 16/5). In der Zeit vom

9. bis 23. März 2006 weilte der Versicherte in der A.___ zur statio nären Rehabilitation (Urk. 16/25). Die kreisärztliche Untersuchung vom

11. September 2007 ergab die Diagnose eines Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) Typus II am linken Fuss ( Urk. 16/113).

Am 7. März 2008 zog sich der Versicherte ein Quetschtrauma an der rechten Hand zu, als er als Beifahrer in einen Personenwagen einsteigen wollte und die Türe von einem Sattelschlepper erfasst wurde ( Urk. 17/1). Die Erstbehandlung erfolgte am B.___ , wobei am 7. März 2008 ein kurzer opera tiver Eingriff (Wundversorgung) durchgeführt wurde ( Urk. 17/3).

Aufgrund lumbaler Beschwerden wurde der Versicherte am 3 1 . Juli 2009 ins C.___ eingeliefert. Anhand einer MRI-Untersuchung diagnosti zierten die verantwortlichen Fachärzte ein en Anulus fibrosus-Riss auf den Hö hen L4/5 und L5/S1 bei median betonten Diskusprotusionen ( Urk. 16/208). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die gemeldeten Rückenbeschwerden und die arterielle Hypertonie , da eine Kau salität zum Unfallereignis vom 9. Februar 2006 nicht gegeben sei ( Urk. 16/223).

Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2010 hielt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei und bezifferte den Integritätsschaden mit 32.5 % ( Urk. 16/239). Mit Schreiben vom 1 2. August 2010 stellte die SUVA in der Folge die Heilkosten- und Tag geldleistungen per 31. Oktober 2010 ein ( Urk. 16/248). Im Rahmen des Verfah rens der Invalidenversicherung wurde in der Folge ein polydisziplinäres Gut achten beim E.___ (E.___ -Gutachten vom 25. November 2010, Urk. 16/265). Aufgrund von Widersprüchen zwischen der kreisärztlichen Beurteilung und jener des E.___ wurde am B.___ , Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, eine weitere Abklärung in die Wege geleitet (Gutachten vom 28. De zember 2011, Urk. 16/347), wobei am 31. August und 1. September 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgte.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. No vember 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 32.5 % zu ( Urk. 16/348). Gegen die Höhe der Invalidenrente erhob die Vertreterin des Ver sicherten am 1 2. September 2012 Einsprache ( Urk. 16/352). Mit E ntscheid vom 14. Februar 2013 ging die SUVA neu von einer massgebenden Erwerbsunfähig keit von 46 % aus ( Urk. 16/366 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am

20. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2010 eine Invali denrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Besch werdegegnerin. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2013 liess die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde beantragen ( Urk. 15). Mit Replik vom 11. Oktober 2013 und Duplik vom 15. November 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 21, Urk. 24). Mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde der Vertrete rin des Beschwerdeführers die Duplik zugestellt; weiter wurde dem Beschwer deführer in Bewilligung des Gesuches vom 20. März 2013 Rechtsanwältin Ur sula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 25). 3.

Die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung der Sozialversiche - rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Februar 2013 betreffend Zusprache einer Rente in wechselnder Höhe ab 1. Februar 2007, ab 1. November 2010 im Ausmass einer Viertelsrente, wurde mit heutigem Entscheid abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs - einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Ge gen überstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hy pothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hin weisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1. 2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472

E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1. 3

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechts frage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeits schwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Ab weichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Ta bellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (8C_652/2008 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durch schnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58

E. 3.4.3 in fine).

Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommens beeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Lei densabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des B.___ vom

28. Dezember 2011 abgestellt werden könne. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit ergebe sich eine wöchentlich zumutbare Arbeitszeit von 34.1 Stunden, wobei eine generelle Leistungsminderun g von 20 % zu berück sichtigen sei. Dies führe bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % sowie einer Reduktion des Invalideneinkommens infolge Parallelisierung der Vergleichseinkommen per 2010 zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 31‘365.85, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 einer Invalidität von rund 46 % entspreche ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 28. Dezember 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was zu einem zumutb aren Invalideneinkommen von Fr. 28‘698.40 führe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 ergebe dies eine Invalidität von rund 50 % ( Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten ist, dass vorliegend die Ermittlung der verbleibenden Restleistungsfä higkeit anhand des B.___ -Gutachtens vom 28. Dezember 2011 zu erfolgen hat .

Die für das genannte Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II am linken Fuss (ICD-10 M89.07) nach Talusfraktur am 9. Februar 2006 mit Ausbildung eines Kompar timentsyndroms bei Status nach notfallmässiger Logenspaltung am 1 2. Februar 2006 und sekundärem Wun dverschluss am 14. Februar 2006, mit Verletzung des Nervus surealis links, sensibler Störung Nervus peronaeus links sowie vor wiegend sensibler Läsion des Nervus plantaris lateralis links und der Rami cal canei lin ks, mit Allodynie, Temperaturasymmetrie von 2° C im Vergleich zum rechten Fuss, intermittierender Verä nd erung der Hautfarbe (aktuell blasses Hautkolorit, anamnestis ch gelegentlich Blauverfärbung); intermittierendem Ödem, reduziertem Bewegungsumfang und Funktionseinschränkung des linkes Fusses; mit partiellem Ansprechen auf Lyrica, ohne Ansprechen auf Sympathi cusblockade ; eine posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks (ICD-10 M19.14) nach Quetschtrauma der rechten Hand am 7. März 2008 mit Riss quetschwunde Basis Dig II p al mar und Verdacht auf Läsion des ulnopalmaren Digitalnervs des Zeigefingers, im Verlauf abgeheilt, bei Status nach Wundreini gung und Wundversorgung Hand rechts am 7. März 2008, mit Ausbildung einer posttraumatischen Rhizarthrose bei Status nach Trapezektomie und APL-Liga mentoplastik rechts am 16. November 2009, MRI Handgelenk am 4.

Mai 2010: Tendinopathie des Musculus flexor carpi radialis auf Höhe der distalen Hand wurzelknochen sowie degenerative Veränderungen (Zysten) im Scaphoid; ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei Dis kusprotusion L4/5 und L5/S1 mit Anulus-fibrosus-Einrissen sowie eine arterielle Hypertonie ( Urk. 16/347 S. 46).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass Arbeiten über Schulterhöhe, im vorgeneigt en Sitzen und Stehen, mit Rotation im Stehen, im Knien und längerem Stehen nur maxi mal drei Stunden pro Tag möglich seien. Tätigkeiten im K riechen, wiederholte Kniebeugen, l ängeres Gehen, Stossen, Ziehen sowie Treppensteigen seien ma ximal je eine halbe Stunde pro Tag möglich. Tätigkeiten, welche Leiternsteigen, in die Hocke gehen oder besondere Anforderungen an das Gleichgewicht erfor dern würden, seien nicht möglich. Aufgrund der mannigfachen funktionellen Leistungseinschränkungen der rechten dominanten Hand, wie auch des linken Beines und weniger auch des Rückens sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Leistungsminderung von 20 % infolge einer Beschwerde kumulation im Tagesverlauf und einem langsameren Arbeitstempo auszugehen. Aufgrund des CRPS II sei eine zusätzliche Leistungsminderung zu attestieren, da bei ganztägiger beruflicher Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich eine weitere Beschwerdekumulation im Tages- wie auch Wochenverlauf resultieren würde. Die s könne nur durch eine um etwa 1.5 Stunden verkürzte Tagesarbeitszeit oder alternativ durch vermehr t e Pausen von 1.5 Stunden während des Arbeitstages oder einen zusätzlichen freien Tag während der Arbeitswoche verhindert wer den. Sie würden deshalb auch in einer angepassten Tätigkeit von einer um 20 % verkürzten zeitlichen Belastbarkeit ausgehen. Bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % und einer globalen Leistungsminderung von 20 % ergebe sich in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ( Urk. 16/347

S. 45 f.). 3.2

Die für das B.___ - Gutachten vom 28. Dezember 2011 verantwortlichen Fachärzte leg t en den medizinischen Sachverhalt sowie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, weshalb grundsätzlich da rauf abgestellt werden kann. Strittig ist allein, von welchen Angaben des Gut achtens auf die insgesamt verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit auszugehen ist .

Dem Gutachten sind bezüglich der zeitlichen Einschränkung aufgrund des CRPS II verschiedene Angaben zu entnehmen. So ergibt die tägliche Verkürzung der Arbeitszeit um 1.5 Stunden nicht die gleiche Einschränkung wie die Gewährung eines zusätzlichen Freitages. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Angaben der abschliessenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, so dass nicht allein deshalb eine der Angaben Vorrang geniesst . Auch das Gut achten begründet die abschliessende Einschätzung, bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen , nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber vertretbar und im Rahmen der dem Beschwerde führer obliegenden Schadenminderungspflicht geboten, von einer täglichen Einschränkung der Arbeitszeit von 1.5 Stunden auszugehen, wie dies die Be schwerdegegnerin tut. Bezüglich der globalen Leistungsminderung von 20 % ist weiter anzumerken, dass eine solche – selbst wenn man von einer 80%igen Präsenz ausgehen würde – nicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sondern zu einer solchen von 64 % führen würde. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist demnach von einer wöchentlich zumutbaren Arbeitszeit von 27.28 Stunden auszugehen (wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden abzüglich 7.5 Stunden verminderte Präsenz bei 80%iger Leis tungsfähigkeit) . Bezüglich der Anmerkungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sowie der Duplik ( Urk. 15 S. 5, Urk. 24 S. 2), dass die Rückenbeschwerden sowie die Hypertonie mangels Kausalität nicht in die Leis tungspflicht der Unfallversicherung falle, ist anzumerken, dass die verminderte Arbeitsfähigkeit im B.___ -Gutachten nicht mit der arteriellen Hypertonie begrün deten wird. Bezüglich der Rückenbeschwerden ist zum einen darauf hinzuwei sen, dass sich diese gemäss Gutachten nicht vordergründig auf die Arbeitsfähig keit auswirken. Zudem be richten die Gutachter über eine mittlerweile erhebliche Schonschiefhaltung des Rückens infolge Schmerzen im linken Fuss bei einem Shift nach rechts von 2 cm vom Lot ( Urk. 16/347 S. 39). Vor diesem Hinter grund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die bestehenden Rücken beschwerden auch von unfallrelevanten Faktoren unterhalten werden, so dass insgesamt ein Abstellen auf die Ergebnisse des B.___ - Gutachtens auch aus un fallversicherungsrechtlicher Sicht angezeigt erscheint. 3.3

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegneri n ist somit gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem m onatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010 , S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41 . 6 Stunden p ro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2014 , Tabelle

B 9.2) ergibt sich ein zumutbares wöchentliches Pensum von 34.1 Stunden, was einem Jahreseinkommen von Fr. 50'137.23 entspricht. N ach Berücksichtigung der globalen Leistungsminderung von 20 % sowie der unbestrittenen Paralelli sierung im Umfang von 8 % (vgl. Urk. 2 S. 10 f. und Urk. 1 S. 7 ) führt dies zu einem solchen von Fr. 36‘901.--. Weiter ist bei männlichen Arbeitnehmer n , die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können , ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). Auch aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen dürfte der Be schwerdeführer schlechtere Verdienstmöglichkeiten

aufweisen .

So bestehen auch in einer aufgrund der Fussbeschwerden zu bevorzugenden sitzende n Tä tigkeit Einschränkungen infolge d er Hand- und Rückenbeschwerden . In Würdi gung der gesamten Umstände ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene leidensbedingte Abzug von 15 % nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht unangemessen (BGE 137 V 71 E. 5.1).

Ausgehend von einem zumutbaren Invalidenein kommen von Fr. 31'365.85 ergibt sich bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 eine Erwerbsunfähigkeit von rund 46 % ([Fr. 57‘657.60

- Fr. 31'365.85 ] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 45.59 ).

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens m it Fr. 1‘69 5 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘695.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 . Juli 2009 ins C.___ eingeliefert. Anhand einer MRI-Untersuchung diagnosti zierten die verantwortlichen Fachärzte ein en Anulus fibrosus-Riss auf den Hö hen L4/5 und L5/S1 bei median betonten Diskusprotusionen ( Urk. 16/208). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die gemeldeten Rückenbeschwerden und die arterielle Hypertonie , da eine Kau salität zum Unfallereignis vom 9. Februar 2006 nicht gegeben sei ( Urk. 16/223).

Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2010 hielt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei und bezifferte den Integritätsschaden mit 32.5 % ( Urk. 16/239). Mit Schreiben vom 1 2. August 2010 stellte die SUVA in der Folge die Heilkosten- und Tag geldleistungen per 31. Oktober 2010 ein ( Urk. 16/248). Im Rahmen des Verfah rens der Invalidenversicherung wurde in der Folge ein polydisziplinäres Gut achten beim E.___ (E.___ -Gutachten vom 25. November 2010, Urk. 16/265). Aufgrund von Widersprüchen zwischen der kreisärztlichen Beurteilung und jener des E.___ wurde am B.___ , Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, eine weitere Abklärung in die Wege geleitet (Gutachten vom 28. De zember 2011, Urk. 16/347), wobei am 31. August und 1. September 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgte.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. No vember 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 32.5 % zu ( Urk. 16/348). Gegen die Höhe der Invalidenrente erhob die Vertreterin des Ver sicherten am 1 2. September 2012 Einsprache ( Urk. 16/352). Mit E ntscheid vom 14. Februar 2013 ging die SUVA neu von einer massgebenden Erwerbsunfähig keit von 46 % aus ( Urk. 16/366 = Urk. 2).

E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs - einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Ge gen überstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hy pothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hin weisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1. 2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472

E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am

20. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2010 eine Invali denrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Besch werdegegnerin. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2013 liess die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde beantragen ( Urk. 15). Mit Replik vom 11. Oktober 2013 und Duplik vom 15. November 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 21, Urk. 24). Mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde der Vertrete rin des Beschwerdeführers die Duplik zugestellt; weiter wurde dem Beschwer deführer in Bewilligung des Gesuches vom 20. März 2013 Rechtsanwältin Ur sula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 25).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des B.___ vom

28. Dezember 2011 abgestellt werden könne. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit ergebe sich eine wöchentlich zumutbare Arbeitszeit von 34.1 Stunden, wobei eine generelle Leistungsminderun g von 20 % zu berück sichtigen sei. Dies führe bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % sowie einer Reduktion des Invalideneinkommens infolge Parallelisierung der Vergleichseinkommen per 2010 zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 31‘365.85, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 einer Invalidität von rund 46 % entspreche ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 28. Dezember 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was zu einem zumutb aren Invalideneinkommen von Fr. 28‘698.40 führe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 ergebe dies eine Invalidität von rund 50 % ( Urk. 1).

E. 3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechts frage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeits schwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Ab weichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Ta bellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (8C_652/2008 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durch schnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58

E. 3.4.3 in fine).

Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommens beeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Lei densabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6). 2.

E. 3.1 Unbestritten ist, dass vorliegend die Ermittlung der verbleibenden Restleistungsfä higkeit anhand des B.___ -Gutachtens vom 28. Dezember 2011 zu erfolgen hat .

Die für das genannte Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II am linken Fuss (ICD-10 M89.07) nach Talusfraktur am 9. Februar 2006 mit Ausbildung eines Kompar timentsyndroms bei Status nach notfallmässiger Logenspaltung am 1 2. Februar 2006 und sekundärem Wun dverschluss am 14. Februar 2006, mit Verletzung des Nervus surealis links, sensibler Störung Nervus peronaeus links sowie vor wiegend sensibler Läsion des Nervus plantaris lateralis links und der Rami cal canei lin ks, mit Allodynie, Temperaturasymmetrie von 2° C im Vergleich zum rechten Fuss, intermittierender Verä nd erung der Hautfarbe (aktuell blasses Hautkolorit, anamnestis ch gelegentlich Blauverfärbung); intermittierendem Ödem, reduziertem Bewegungsumfang und Funktionseinschränkung des linkes Fusses; mit partiellem Ansprechen auf Lyrica, ohne Ansprechen auf Sympathi cusblockade ; eine posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks (ICD-10 M19.14) nach Quetschtrauma der rechten Hand am 7. März 2008 mit Riss quetschwunde Basis Dig II p al mar und Verdacht auf Läsion des ulnopalmaren Digitalnervs des Zeigefingers, im Verlauf abgeheilt, bei Status nach Wundreini gung und Wundversorgung Hand rechts am 7. März 2008, mit Ausbildung einer posttraumatischen Rhizarthrose bei Status nach Trapezektomie und APL-Liga mentoplastik rechts am 16. November 2009, MRI Handgelenk am 4.

Mai 2010: Tendinopathie des Musculus flexor carpi radialis auf Höhe der distalen Hand wurzelknochen sowie degenerative Veränderungen (Zysten) im Scaphoid; ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei Dis kusprotusion L4/5 und L5/S1 mit Anulus-fibrosus-Einrissen sowie eine arterielle Hypertonie ( Urk. 16/347 S. 46).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass Arbeiten über Schulterhöhe, im vorgeneigt en Sitzen und Stehen, mit Rotation im Stehen, im Knien und längerem Stehen nur maxi mal drei Stunden pro Tag möglich seien. Tätigkeiten im K riechen, wiederholte Kniebeugen, l ängeres Gehen, Stossen, Ziehen sowie Treppensteigen seien ma ximal je eine halbe Stunde pro Tag möglich. Tätigkeiten, welche Leiternsteigen, in die Hocke gehen oder besondere Anforderungen an das Gleichgewicht erfor dern würden, seien nicht möglich. Aufgrund der mannigfachen funktionellen Leistungseinschränkungen der rechten dominanten Hand, wie auch des linken Beines und weniger auch des Rückens sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Leistungsminderung von 20 % infolge einer Beschwerde kumulation im Tagesverlauf und einem langsameren Arbeitstempo auszugehen. Aufgrund des CRPS II sei eine zusätzliche Leistungsminderung zu attestieren, da bei ganztägiger beruflicher Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich eine weitere Beschwerdekumulation im Tages- wie auch Wochenverlauf resultieren würde. Die s könne nur durch eine um etwa 1.5 Stunden verkürzte Tagesarbeitszeit oder alternativ durch vermehr t e Pausen von 1.5 Stunden während des Arbeitstages oder einen zusätzlichen freien Tag während der Arbeitswoche verhindert wer den. Sie würden deshalb auch in einer angepassten Tätigkeit von einer um 20 % verkürzten zeitlichen Belastbarkeit ausgehen. Bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % und einer globalen Leistungsminderung von 20 % ergebe sich in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ( Urk. 16/347

S. 45 f.).

E. 3.2 Die für das B.___ - Gutachten vom 28. Dezember 2011 verantwortlichen Fachärzte leg t en den medizinischen Sachverhalt sowie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, weshalb grundsätzlich da rauf abgestellt werden kann. Strittig ist allein, von welchen Angaben des Gut achtens auf die insgesamt verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit auszugehen ist .

Dem Gutachten sind bezüglich der zeitlichen Einschränkung aufgrund des CRPS II verschiedene Angaben zu entnehmen. So ergibt die tägliche Verkürzung der Arbeitszeit um 1.5 Stunden nicht die gleiche Einschränkung wie die Gewährung eines zusätzlichen Freitages. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Angaben der abschliessenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, so dass nicht allein deshalb eine der Angaben Vorrang geniesst . Auch das Gut achten begründet die abschliessende Einschätzung, bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen , nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber vertretbar und im Rahmen der dem Beschwerde führer obliegenden Schadenminderungspflicht geboten, von einer täglichen Einschränkung der Arbeitszeit von 1.5 Stunden auszugehen, wie dies die Be schwerdegegnerin tut. Bezüglich der globalen Leistungsminderung von 20 % ist weiter anzumerken, dass eine solche – selbst wenn man von einer 80%igen Präsenz ausgehen würde – nicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sondern zu einer solchen von 64 % führen würde. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist demnach von einer wöchentlich zumutbaren Arbeitszeit von 27.28 Stunden auszugehen (wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden abzüglich 7.5 Stunden verminderte Präsenz bei 80%iger Leis tungsfähigkeit) . Bezüglich der Anmerkungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sowie der Duplik ( Urk. 15 S. 5, Urk. 24 S. 2), dass die Rückenbeschwerden sowie die Hypertonie mangels Kausalität nicht in die Leis tungspflicht der Unfallversicherung falle, ist anzumerken, dass die verminderte Arbeitsfähigkeit im B.___ -Gutachten nicht mit der arteriellen Hypertonie begrün deten wird. Bezüglich der Rückenbeschwerden ist zum einen darauf hinzuwei sen, dass sich diese gemäss Gutachten nicht vordergründig auf die Arbeitsfähig keit auswirken. Zudem be richten die Gutachter über eine mittlerweile erhebliche Schonschiefhaltung des Rückens infolge Schmerzen im linken Fuss bei einem Shift nach rechts von 2 cm vom Lot ( Urk. 16/347 S. 39). Vor diesem Hinter grund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die bestehenden Rücken beschwerden auch von unfallrelevanten Faktoren unterhalten werden, so dass insgesamt ein Abstellen auf die Ergebnisse des B.___ - Gutachtens auch aus un fallversicherungsrechtlicher Sicht angezeigt erscheint.

E. 3.3 Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegneri n ist somit gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem m onatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010 , S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41 .

E. 6 Stunden p ro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2014 , Tabelle

B 9.2) ergibt sich ein zumutbares wöchentliches Pensum von 34.1 Stunden, was einem Jahreseinkommen von Fr. 50'137.23 entspricht. N ach Berücksichtigung der globalen Leistungsminderung von 20 % sowie der unbestrittenen Paralelli sierung im Umfang von 8 % (vgl. Urk. 2 S. 10 f. und Urk. 1 S. 7 ) führt dies zu einem solchen von Fr. 36‘901.--. Weiter ist bei männlichen Arbeitnehmer n , die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können , ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). Auch aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen dürfte der Be schwerdeführer schlechtere Verdienstmöglichkeiten

aufweisen .

So bestehen auch in einer aufgrund der Fussbeschwerden zu bevorzugenden sitzende n Tä tigkeit Einschränkungen infolge d er Hand- und Rückenbeschwerden . In Würdi gung der gesamten Umstände ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene leidensbedingte Abzug von 15 % nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht unangemessen (BGE 137 V 71 E. 5.1).

Ausgehend von einem zumutbaren Invalidenein kommen von Fr. 31'365.85 ergibt sich bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 eine Erwerbsunfähigkeit von rund 46 % ([Fr. 57‘657.60

- Fr. 31'365.85 ] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 45.59 ).

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens m it Fr. 1‘69 5 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘695.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00072 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 16. Januar 2006 als Baurarbeiter bei der Y.___ und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versiche rt. Am 9. Februar 2006 stürzte er von einem Gerüst und zog sich dabei einen Bruch des linken Fusses zu ( Urk. 16/3). Die Erstversorgung erfolgte am Z.___ , wobei ein Kompartment-Syndrom links nach Talusfraktur und massiver Schmerzsymptomatik bei Läsion im Bereich des N ervus plantaris und Rami calcanei medialis diagnostiziert wurde ( Urk. 16/5). In der Zeit vom

9. bis 23. März 2006 weilte der Versicherte in der A.___ zur statio nären Rehabilitation (Urk. 16/25). Die kreisärztliche Untersuchung vom

11. September 2007 ergab die Diagnose eines Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) Typus II am linken Fuss ( Urk. 16/113).

Am 7. März 2008 zog sich der Versicherte ein Quetschtrauma an der rechten Hand zu, als er als Beifahrer in einen Personenwagen einsteigen wollte und die Türe von einem Sattelschlepper erfasst wurde ( Urk. 17/1). Die Erstbehandlung erfolgte am B.___ , wobei am 7. März 2008 ein kurzer opera tiver Eingriff (Wundversorgung) durchgeführt wurde ( Urk. 17/3).

Aufgrund lumbaler Beschwerden wurde der Versicherte am 3 1 . Juli 2009 ins C.___ eingeliefert. Anhand einer MRI-Untersuchung diagnosti zierten die verantwortlichen Fachärzte ein en Anulus fibrosus-Riss auf den Hö hen L4/5 und L5/S1 bei median betonten Diskusprotusionen ( Urk. 16/208). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die gemeldeten Rückenbeschwerden und die arterielle Hypertonie , da eine Kau salität zum Unfallereignis vom 9. Februar 2006 nicht gegeben sei ( Urk. 16/223).

Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2010 hielt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei und bezifferte den Integritätsschaden mit 32.5 % ( Urk. 16/239). Mit Schreiben vom 1 2. August 2010 stellte die SUVA in der Folge die Heilkosten- und Tag geldleistungen per 31. Oktober 2010 ein ( Urk. 16/248). Im Rahmen des Verfah rens der Invalidenversicherung wurde in der Folge ein polydisziplinäres Gut achten beim E.___ (E.___ -Gutachten vom 25. November 2010, Urk. 16/265). Aufgrund von Widersprüchen zwischen der kreisärztlichen Beurteilung und jener des E.___ wurde am B.___ , Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, eine weitere Abklärung in die Wege geleitet (Gutachten vom 28. De zember 2011, Urk. 16/347), wobei am 31. August und 1. September 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgte.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. No vember 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 32.5 % zu ( Urk. 16/348). Gegen die Höhe der Invalidenrente erhob die Vertreterin des Ver sicherten am 1 2. September 2012 Einsprache ( Urk. 16/352). Mit E ntscheid vom 14. Februar 2013 ging die SUVA neu von einer massgebenden Erwerbsunfähig keit von 46 % aus ( Urk. 16/366 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am

20. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2010 eine Invali denrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Besch werdegegnerin. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2013 liess die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde beantragen ( Urk. 15). Mit Replik vom 11. Oktober 2013 und Duplik vom 15. November 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 21, Urk. 24). Mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde der Vertrete rin des Beschwerdeführers die Duplik zugestellt; weiter wurde dem Beschwer deführer in Bewilligung des Gesuches vom 20. März 2013 Rechtsanwältin Ur sula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 25). 3.

Die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung der Sozialversiche - rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Februar 2013 betreffend Zusprache einer Rente in wechselnder Höhe ab 1. Februar 2007, ab 1. November 2010 im Ausmass einer Viertelsrente, wurde mit heutigem Entscheid abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs - einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Ge gen überstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hy pothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hin weisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1. 2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472

E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1. 3

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechts frage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeits schwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Ab weichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Ta bellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (8C_652/2008 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durch schnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58

E. 3.4.3 in fine).

Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommens beeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Lei densabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des B.___ vom

28. Dezember 2011 abgestellt werden könne. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit ergebe sich eine wöchentlich zumutbare Arbeitszeit von 34.1 Stunden, wobei eine generelle Leistungsminderun g von 20 % zu berück sichtigen sei. Dies führe bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % sowie einer Reduktion des Invalideneinkommens infolge Parallelisierung der Vergleichseinkommen per 2010 zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 31‘365.85, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 einer Invalidität von rund 46 % entspreche ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 28. Dezember 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was zu einem zumutb aren Invalideneinkommen von Fr. 28‘698.40 führe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 ergebe dies eine Invalidität von rund 50 % ( Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten ist, dass vorliegend die Ermittlung der verbleibenden Restleistungsfä higkeit anhand des B.___ -Gutachtens vom 28. Dezember 2011 zu erfolgen hat .

Die für das genannte Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II am linken Fuss (ICD-10 M89.07) nach Talusfraktur am 9. Februar 2006 mit Ausbildung eines Kompar timentsyndroms bei Status nach notfallmässiger Logenspaltung am 1 2. Februar 2006 und sekundärem Wun dverschluss am 14. Februar 2006, mit Verletzung des Nervus surealis links, sensibler Störung Nervus peronaeus links sowie vor wiegend sensibler Läsion des Nervus plantaris lateralis links und der Rami cal canei lin ks, mit Allodynie, Temperaturasymmetrie von 2° C im Vergleich zum rechten Fuss, intermittierender Verä nd erung der Hautfarbe (aktuell blasses Hautkolorit, anamnestis ch gelegentlich Blauverfärbung); intermittierendem Ödem, reduziertem Bewegungsumfang und Funktionseinschränkung des linkes Fusses; mit partiellem Ansprechen auf Lyrica, ohne Ansprechen auf Sympathi cusblockade ; eine posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks (ICD-10 M19.14) nach Quetschtrauma der rechten Hand am 7. März 2008 mit Riss quetschwunde Basis Dig II p al mar und Verdacht auf Läsion des ulnopalmaren Digitalnervs des Zeigefingers, im Verlauf abgeheilt, bei Status nach Wundreini gung und Wundversorgung Hand rechts am 7. März 2008, mit Ausbildung einer posttraumatischen Rhizarthrose bei Status nach Trapezektomie und APL-Liga mentoplastik rechts am 16. November 2009, MRI Handgelenk am 4.

Mai 2010: Tendinopathie des Musculus flexor carpi radialis auf Höhe der distalen Hand wurzelknochen sowie degenerative Veränderungen (Zysten) im Scaphoid; ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei Dis kusprotusion L4/5 und L5/S1 mit Anulus-fibrosus-Einrissen sowie eine arterielle Hypertonie ( Urk. 16/347 S. 46).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass Arbeiten über Schulterhöhe, im vorgeneigt en Sitzen und Stehen, mit Rotation im Stehen, im Knien und längerem Stehen nur maxi mal drei Stunden pro Tag möglich seien. Tätigkeiten im K riechen, wiederholte Kniebeugen, l ängeres Gehen, Stossen, Ziehen sowie Treppensteigen seien ma ximal je eine halbe Stunde pro Tag möglich. Tätigkeiten, welche Leiternsteigen, in die Hocke gehen oder besondere Anforderungen an das Gleichgewicht erfor dern würden, seien nicht möglich. Aufgrund der mannigfachen funktionellen Leistungseinschränkungen der rechten dominanten Hand, wie auch des linken Beines und weniger auch des Rückens sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Leistungsminderung von 20 % infolge einer Beschwerde kumulation im Tagesverlauf und einem langsameren Arbeitstempo auszugehen. Aufgrund des CRPS II sei eine zusätzliche Leistungsminderung zu attestieren, da bei ganztägiger beruflicher Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich eine weitere Beschwerdekumulation im Tages- wie auch Wochenverlauf resultieren würde. Die s könne nur durch eine um etwa 1.5 Stunden verkürzte Tagesarbeitszeit oder alternativ durch vermehr t e Pausen von 1.5 Stunden während des Arbeitstages oder einen zusätzlichen freien Tag während der Arbeitswoche verhindert wer den. Sie würden deshalb auch in einer angepassten Tätigkeit von einer um 20 % verkürzten zeitlichen Belastbarkeit ausgehen. Bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % und einer globalen Leistungsminderung von 20 % ergebe sich in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ( Urk. 16/347

S. 45 f.). 3.2

Die für das B.___ - Gutachten vom 28. Dezember 2011 verantwortlichen Fachärzte leg t en den medizinischen Sachverhalt sowie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, weshalb grundsätzlich da rauf abgestellt werden kann. Strittig ist allein, von welchen Angaben des Gut achtens auf die insgesamt verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit auszugehen ist .

Dem Gutachten sind bezüglich der zeitlichen Einschränkung aufgrund des CRPS II verschiedene Angaben zu entnehmen. So ergibt die tägliche Verkürzung der Arbeitszeit um 1.5 Stunden nicht die gleiche Einschränkung wie die Gewährung eines zusätzlichen Freitages. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Angaben der abschliessenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, so dass nicht allein deshalb eine der Angaben Vorrang geniesst . Auch das Gut achten begründet die abschliessende Einschätzung, bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen , nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber vertretbar und im Rahmen der dem Beschwerde führer obliegenden Schadenminderungspflicht geboten, von einer täglichen Einschränkung der Arbeitszeit von 1.5 Stunden auszugehen, wie dies die Be schwerdegegnerin tut. Bezüglich der globalen Leistungsminderung von 20 % ist weiter anzumerken, dass eine solche – selbst wenn man von einer 80%igen Präsenz ausgehen würde – nicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sondern zu einer solchen von 64 % führen würde. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist demnach von einer wöchentlich zumutbaren Arbeitszeit von 27.28 Stunden auszugehen (wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden abzüglich 7.5 Stunden verminderte Präsenz bei 80%iger Leis tungsfähigkeit) . Bezüglich der Anmerkungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sowie der Duplik ( Urk. 15 S. 5, Urk. 24 S. 2), dass die Rückenbeschwerden sowie die Hypertonie mangels Kausalität nicht in die Leis tungspflicht der Unfallversicherung falle, ist anzumerken, dass die verminderte Arbeitsfähigkeit im B.___ -Gutachten nicht mit der arteriellen Hypertonie begrün deten wird. Bezüglich der Rückenbeschwerden ist zum einen darauf hinzuwei sen, dass sich diese gemäss Gutachten nicht vordergründig auf die Arbeitsfähig keit auswirken. Zudem be richten die Gutachter über eine mittlerweile erhebliche Schonschiefhaltung des Rückens infolge Schmerzen im linken Fuss bei einem Shift nach rechts von 2 cm vom Lot ( Urk. 16/347 S. 39). Vor diesem Hinter grund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die bestehenden Rücken beschwerden auch von unfallrelevanten Faktoren unterhalten werden, so dass insgesamt ein Abstellen auf die Ergebnisse des B.___ - Gutachtens auch aus un fallversicherungsrechtlicher Sicht angezeigt erscheint. 3.3

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegneri n ist somit gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem m onatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010 , S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41 . 6 Stunden p ro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2014 , Tabelle

B 9.2) ergibt sich ein zumutbares wöchentliches Pensum von 34.1 Stunden, was einem Jahreseinkommen von Fr. 50'137.23 entspricht. N ach Berücksichtigung der globalen Leistungsminderung von 20 % sowie der unbestrittenen Paralelli sierung im Umfang von 8 % (vgl. Urk. 2 S. 10 f. und Urk. 1 S. 7 ) führt dies zu einem solchen von Fr. 36‘901.--. Weiter ist bei männlichen Arbeitnehmer n , die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können , ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). Auch aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen dürfte der Be schwerdeführer schlechtere Verdienstmöglichkeiten

aufweisen .

So bestehen auch in einer aufgrund der Fussbeschwerden zu bevorzugenden sitzende n Tä tigkeit Einschränkungen infolge d er Hand- und Rückenbeschwerden . In Würdi gung der gesamten Umstände ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene leidensbedingte Abzug von 15 % nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht unangemessen (BGE 137 V 71 E. 5.1).

Ausgehend von einem zumutbaren Invalidenein kommen von Fr. 31'365.85 ergibt sich bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 eine Erwerbsunfähigkeit von rund 46 % ([Fr. 57‘657.60

- Fr. 31'365.85 ] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 45.59 ).

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens m it Fr. 1‘69 5 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘695.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty