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UV.2013.00066

Rückfall nach erfolgter Rentenfestsetzung; nach der Pensionierung bestehender Anspruch auf Heilbehandlung verneint, keine Erhöhung der Integritätsentschädigung. (BGE 8C_934/2014)

Zürich SozVersG · 2014-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1946 geborene X.___

war bis zu ihrer Pensionierung im März 2010 ( Urk. 1 S. 2 , 3/6 und 7/K72a ) als Verkäuferin bei der Y.___ AG an gestellt und damit bei der Schweizerischen National- Versiche rungs -Gesellschaft (nachfolgend: National) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung (UVG) obligatorisch versichert (Urk.

7/UM1). Im Oktober 2001 stürzte sie und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Dabei zog sie sich eine Contusio cerebri mit akutem Subduralhämatom parietal links, eine Rissquetschwunde laterale Augenbraue links und eine distale Radiusfraktur links zu, nachdem sie bereits 1978 nach einem Sturz vom Pferd ein Schädel hirntrauma

und im Mai 2001 nach einem weiteren Sturz eine Läsion der Rota torenmanschette

erlitten hatte ( Urk. 1 S.

1, 7/M1 und 7/SI13 ). In der Folge er brachte die Unfallver siche rung die gesetzlichen Leistungen. Am 3 0. April 2003 und 5. März 2005 traten zwei epileptische Anfälle auf ( Urk. 7/M10 -11 und Urk. 7/M22 ) . Gestützt auf das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neu rochirurgie, vom 23. Januar 2004 ( Urk. 7/M19) samt Ergänzung vom 13. Juni 2005 ( Urk. 7/M24) anerkannte die National die Epilepsie als Unfallfolge des Sturzereignisses vom Oktober 200 1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine auf einem Invalidi täts grad von 60 % beruhende Rente sowie eine Entschä digung für eine Integri täts einbusse von 30 % zu . Zusätzlich gewährte sie Kos tenübernahme für die medi kamentöse antiepileptische Behandlung (Urk.

7/K57). 1.2

Am 2 9. Oktober 2010 meldete X.___ unter Hinweis auf einen Sturzun fall vom 2 4. September 2010 einen Rückfall ( Urk. 7/K72). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 verneinte die National – mangels Versicherungsdeckung aufgrund der Pensionierung der Versicherten

– ihre erneute Leistungspflicht ( Urk. 7/K87). Die dagegen erhobene n Einsprache n der Versicherten vom 1. Juni 2012 ( Urk. 7/K88 ) und des Krankenversicherers vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/K90) wies sie mit Entscheid vom 2 8. Februar 2013 ab (Urk. 7/K92 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 7. März 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG – insbesondere Heilbehandlungs kosten , eine Integri tätsentschädigung und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades – auszu richten ( Urk. 1 S.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2013 schlos s die Nati onal auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worauf der Be schwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt wurde (Urk. 8). Am 1 7. und 2 9. Mai 2013 sowie am 1 0. Februar 2014 legte die Versicherte neue Akten auf ( Urk. 9-10/1-6, 13-14/1-2 und 19-20/1-3) . Die Beschwerdegegnerin äusserte

sich dazu am 7. Juni 2013 und 3. März 2014

(U rk.

17 und Urk. 23) . Mit V erfügung vom 4. November 2014 gewährte das hiesige Gericht der Beschwer deführerin das rechtliche Gehör zu von den Parteien bis anhin nicht thema ti sierten Rechtsfragen (Urk. 25). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 1 4. November 2014 vernehmen ( Urk. 27-28). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf neuerliche Leistungsaus richtung . Nachdem sie mit Eingabe vom 1 4. November 2014 präzisiert hat, dass sie keinen Anspruch auf Taggelder und Erhöhung der Invalidenrente erhebe ( Urk. 27 Ziff. 2.2.4 ), ist einzig noch ihr Anspruch auf Gewährung von Heil be hand lungskosten und einer Integritäts- und Hilflosenentschädigung

zu prüfen. 2 .

2 .1

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen – als besondere re visionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 E. 4b mit Hinweis) – gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 2 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). 2 .2

Laut Art. 21 Abs. 1 UVG werden der versicherten Person nach der Festsetzung der Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nur noch dann gewährt, wenn sie: - an einer Berufskrankheit leidet ( lit . a); - unter einem Rückfall oder Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beein träch tigung bewahrt werden kann ( lit . b); - zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf ( lit . c); - erwerbsunfähig ist und ihr Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . d).

Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch An spruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird ( Abs. 3). 2 .3

Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung werden voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war ( Art. 36 Abs. 4 UVV). 2.4

Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person bei Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 2.5

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfs mitteln (Art. 38 Abs. 4 UVV) - in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder ( lit . a) - einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder ( lit . b) - einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder ( lit . c) - wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d).

Die Bemessung der Hilflosigkeit und die Einteilung in drei Grade gemäss Art. 38 UVV folgt praktisch vollständig der Regelung gemäss Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallver sicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S.

172 mit Verweis auf BGE 116 V 41 E. 6 b). 2.6

Die folgenden sechs Lebensverrichtungen stellen die alltäglichen Lebensverrich tungen dar: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichten der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme mit der Umwelt. Dieser Katalog ist für die Bemessung der Hilflosigkeit in allen drei Hilflosig keitsgraden massgebend, soweit dabei auf die alltäglichen Lebensverrichtungen verwiesen wird ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 172). 3 . 3 .1 3 .1.1

Ob zwischen dem als Rückfall gemeldeten Treppensturz vom 24. September 2010 und dem Unfallereignis vom 1 7. Oktober 2001 ein kausaler Zusammenhang be steht, kann offen bleiben, falls selbst bei Annahme einer Kausalität für einen Leistungsanspruch keine Anspruchsgrundlage besteht. Hiezu ergibt sich Folgen des:

Da vorliegend Rückfallfolgen nach Zusprache einer Rente zu beurteilen sind, ist der Heilbehandlungsan spruch im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG zu prüfen . Soweit die Be schwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ein Bezug zur Erwerbs tätigkeit könne aus der nämlichen Bestimmung nicht abge leitet werden ( Urk. 27 S. 2) , kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 21 UVG über die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente bildet zu den Vorschriften der Art. 10 ff. UVG inso fern ein Sonderregime, als Art. 21 UVG die Voraussetzung en

umschreibt, die erfüllt sein müssen, damit nach Festsetzung der Rente Leistung en der Art. 10-13 UVG überhaupt wieder in Betracht kommen und gegebenenfalls zugesprochen werden können. Die Bedeutung von Art. 21 Abs. 1 UVG liegt dem nach darin, dass der an einer Berufskrankheit leidende Rentner den Heilbe hand lungsan spruch voraussetzungslos hat ( lit . a), wogegen die übrigen Tatbestände in un terschiedlichem Masse eine erwerbliche ( lit . b und c) oder gesundheitliche ( lit .

d) Eingliederungswirksamkeit voraus setzen (BGE 116 V 41 E.

3b ; zu ergän zen ist,

dass die [allgemein gehaltenen] rechtlichen Erwägungen auch dann ihre Gültig keit haben, wenn der dem erwähnten Bundesgerichtsurteil zugrunde lie gende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist [vgl. Urk. 27]). Sinn und Zweck der Bezugnahme auf die erwerbliche Eingliederungswirk sam keit in Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG kann daher nur sein, dass die Heilbehandlung nicht mehr gewährt wird, sobald der Rentenbezüger das Pensionsalter erreicht hat .

So findet

sich in d en einschlägigen Materialien kein stichhaltiger Hinweis dafür, dass verun fallte Personen, die einen Rückfall erleiden – im Unterschied zu den in dieser Hinsicht privilegierten Opfern von Berufskrankheiten (Art. 21 Abs. 1 lit . a UVG) und bei Ren tenfestsetzung vollinvaliden Unfallopfe rn (Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG) – über das Pensionierungsalter hinaus in den Genuss von Heil be handlungsleistungen der Unfallversicherung kommen sollten (Botscha ft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. Au gust 1976, BBl 1976 III S. 141 ff. bzw. entspre chender Sonderdruck). Zum unverändert ins Gesetz über führten und heute noch geltenden Entwurfstext von Art. 21 UVG (siehe zum Wortlaut BBl

1976 III S. 247 bzw. Botschafts- Sonderdruck S. 107) wurde in der bundesrätlichen Botschaft bloss erläuternd ausgeführt, die Möglichkeit der Ge währung einer notwendigen Heilbehandlung nach Zusprechung der In validen rente werde gegenüber dem geltenden Recht erweitert, wobei die eine Nach be handlung rechtfertigenden Tatbestände abschliessend umschrieben wür den: Be rufs krankheiten, Rückfälle und Spätfolgen, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verhinderung einer weiteren Beeinträchtigung des Gesund heitszustandes ( BBl . 1976 III S. 191 f. bzw. Botschafts - Sonderdruck S. 51 f.). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der unveränderten bundesrät lichen Gesetzesvorlage ohne einschlägige Wortmeldung zugestimmt (vgl. Amtl.

Bull. NR 1979 S. 136 ff., 159 ff., 249 ff. und 278 ff.; Amtl.Bull . NR 1981 S. 18 ff.

und 30 ff.; Amtl.Bull SR 1980 S. 464 ff. und 493 ff.; Amtl.Bull . SR 1981 S. 54 ff. und 181). Immerhin kann der Pensionierungszeit punkt im Einzelfall variieren, je nachdem, ob die versicherte Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus arbeitet oder ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiter gear beitet hätte. In diesem Sinne ist wohl der in der Botschaft enthaltene Hinweis zu ver stehen, wonach den über das AHV- Rück trittsalter hinaus weiter arbeitend en Unfallversicherten gegebenen falls die Hei lungskosten und allfällige T aggelder zu vergüten seien ( BBl 1976 III S. 173 bzw. Bot schafts- Sonderdruck S. 33).

Demnach fällt ein Heilbehandlungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG ausser Betracht. 3 .1.2

Zu k ein em anderen Ergebnis führt

Art. 21 Abs. 3 UVG . Der Sinn dieser Be stimmung ist darin zu erblicken, dass der Rentenbezüger zwar bei allen Tat be ständen nach Abs. 1 einen Anspruch auf Heilbehandlung besitzt ; er muss jedoch in den Fällen von lit . a, c und d beim Versicherer ein Begehren stellen. Der Ver sicherer hat sodann zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorausset zungen erfüllt sind und über die Bewilligung oder Ablehnung zu entscheiden. Jedenfalls bei Ableh nung muss er eine Verfügung erlassen . Der Rentenbezüger kann diese Verfü gung

gerichtlich anfechten. Mit der Heilbehandlung darf er je doch erst beginnen, wenn sie ihm durch den Versicherer oder – im Prozessfall – durch den Richter be willigt wird. Bei Rückfällen oder Spätfolgen kann der Ren tenbezüger mit der Heilbehandlung hingegen wie nach einem Unfall sofort be ginnen, ohne dass der Versicherer sie zuvor bewilligen müsste. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führer in ( Urk. 27 S.

2) hat die besondere Erwähnung von Rückfällen und Spät folgen in Abs. 3 nur diesen, nicht aber den weiteren Sinn, dass der Renten bezüger die Heilbehandlung ohne die Einschränkung von Abs. 1 lit . b ver langen kann (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht , 2. Auflage, Bern 1989,

S. 386 f.) . Art. 21 Abs. 3 UVG kann folglich nicht losgelöst vom Gehalt von Art. 21 Abs. 1 ( lit . b) UVG ausgelegt werden.

Angesichts dessen , dass die am 6. März 1946 geborene Beschwerdeführerin am 6. März 2010 das Rentenalter erreicht hat ( Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und im gleichen Monat und damit sechs Monate vor dem als Rückfall gemeldeten Sturzereignis ihre

Ar beits tätigkeit bei der Y.___ AG

auf gab ( Urk. 1 S. 2, 3/6 und 7/K72a) , besteht kein Heilbehandlungsanspruch. 3 .2 3 .2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich durch die Epilepsieanfälle in den Jahren 2010 und 2014 massiv verschlechtert, weshalb sie Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung habe ( Urk. 27 S. 2).

Diesbezüglich ist vorwegzuschicken, dass für die richte rliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später ver wirk lichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitge gen stand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im

Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Der

Anfang 2014 aufgetretene epileptische Anfall ( Urk. 20/1-2) bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass sich entsprechende Weite rungen erübrigen. Prozessthema ist vorliegend lediglich d as mit Meldung vom 2 9. Oktober 2010 geltend gemachte Ereignis vom 2 4. September 201 0. 3 .2.2

In der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für eine Integritätsein busse von 30 % in der Höhe von Fr. 32‘040.-- zugesprochen. Gleichzeitig wurde in Nachachtung von Art. 36 Abs. 4 UVV festgehalten, dass im betreffenden Betrag eine mögliche Verschlimmerung be rei ts angemessen berücksichtigt ist

( Urk. 7/K57) . Vor diesem Hintergrund schei det eine Erhöhung der Integritäts ent schädigung aus , soweit nicht eine Verschlimmerung von grosser Tragweite ein getreten ist.

Es drängt sich eine Neufestsetzung der Entschädigung auch deshalb nicht auf, weil bereits bei der

Festlegung der ursprüngliche n Kapitalabfindung

der vor aussichtliche gesundheitliche Verlauf mitberücksichtigt wurde . Der aus bezahlte Betrag deckt folglich eine zukünftige Verschlechterung der Gesund heitsstörung

– sofern sie nicht von grosser Tragweite ist – ab , weshalb Revisio nen

nur im Aus nahmefall möglich sind . Was das diesbezügliche Vorbringen der Beschwer de f ührerin, die massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei darin zu erblicken, dass sie die vor dem Rückfall noch in kleinem Rahmen mögliche Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben könne (Urk. 27 S. 2), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG aufgrund der erbrachten Leistungen kaum mehr zumutbar war und eine Weiterbeschäftigung vorwiegend

aus sozialen Gründen erfolgte. So bezeich net der Geschäftsführer der Y.___ AG die An stellung der Ver sicher ten als Herzenssache, weil er sie aufgrund ihrer Arbeits leistung entlassen müsste (Urk. 7/SI13) . Er sieht darin eine Therapie zur Stär kung des Selbstwertgefühls der Besc hwerdeführerin ( Urk. 3/12 und Urk. 7/M21) und verzichtet aus Pietäts gründen

auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 7/K54). Selbst d er Sohn der Beschwerdeführerin führt e die Weiteranstellung der Versicherten auf den Goodwill des Arbeitgebers zurück, da ihre Fehler und ihre schlechte Leis tung andernorts nicht akzeptiert würden. Er spr a ch sich zudem dafür aus, seine Mutter als vollständig invalid zu betrachten

( Urk. 7/K44).

Unter diesen Umständen ist die eingetretene Verschlimmerung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin nicht von einer Erhöhung der Integritätsent schädigung rechtfertigender Tragweite , zumal sie nicht aus gesundheitlichen, son dern aus Altersg r ünden aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

Hierfür spricht auch der von Dr. Z.___ bereits im Januar 2004 geschilderte Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin mit Zunahme der Hirnleistungsstörungen ( Urk. 7/M19), der sich bereits in der Höhe der A nfang 2007 zugesprochenen Integritätsentschädi gung niederschlug. Die nach d em Sturzunfall im September 2010

eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin war zudem nur vorübergehend, sodass mangels einer dauernden Schä digung der Integrität auch diesbezüglich kein Anspruch auf Erhöhung entstan den ist.

So geht aus dem Bericht der Klinik A.___ hervor, dass die Beschwer de führe rin bei Austritt eine sichere Fussgängerin war. In den einfachen Alltags aktivi täten konnte eine Selbständigkeit erreicht werden. Mit engmaschiger Be treu ung komme sie in ihrem gewohnten häuslichen und sozialen Umfeld zurecht, auch wenn sie aufgrund ihrer starken Kommunikationsstörung auf vertraute Perso nen angewiesen sei ( Urk. 3/5).

Mangels einer Verschlimmerung von grosser Tragweite besteht kein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung. 3 .3

Was den Anspruch auf Hilflosenentschädigung betrifft, finden sich in den Akten , namentlich im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 14. Januar 201 1 (Urk.

3/5 S.

3) , keine Hinweise, die auf eine Hilflosigkeit der Beschwerde führerin schliessen lassen. Hiervon geht auch d ie Beschwerdeführerin aus ( Urk. 27 S. 2 Ziff. 4 ). 4 .

Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob zwischen dem als Rückfall gemelde ten Geschehen und dem Unfallereignis vom 1 7. Oktober 2001 ein kausaler Zu sammenhang besteht. Denn selbst bei Annahme eines solchen besteht kein An spruch auf die anbegehrten Versicherungsleistungen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage einer Kopie der Urk. 27-28 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 S.

1, 7/M1 und 7/SI13 ). In der Folge er brachte die Unfallver siche rung die gesetzlichen Leistungen. Am 3 0. April 2003 und 5. März 2005 traten zwei epileptische Anfälle auf ( Urk. 7/M10 -11 und Urk. 7/M22 ) . Gestützt auf das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neu rochirurgie, vom 23. Januar 2004 ( Urk. 7/M19) samt Ergänzung vom 13. Juni 2005 ( Urk. 7/M24) anerkannte die National die Epilepsie als Unfallfolge des Sturzereignisses vom Oktober 200 1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine auf einem Invalidi täts grad von 60 % beruhende Rente sowie eine Entschä digung für eine Integri täts einbusse von 30 % zu . Zusätzlich gewährte sie Kos tenübernahme für die medi kamentöse antiepileptische Behandlung (Urk.

7/K57).

E. 1.1 Die 1946 geborene X.___

war bis zu ihrer Pensionierung im März 2010 ( Urk.

E. 1.2 Am 2 9. Oktober 2010 meldete X.___ unter Hinweis auf einen Sturzun fall vom 2 4. September 2010 einen Rückfall ( Urk. 7/K72). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 verneinte die National – mangels Versicherungsdeckung aufgrund der Pensionierung der Versicherten

– ihre erneute Leistungspflicht ( Urk. 7/K87). Die dagegen erhobene n Einsprache n der Versicherten vom 1. Juni 2012 ( Urk. 7/K88 ) und des Krankenversicherers vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/K90) wies sie mit Entscheid vom 2 8. Februar 2013 ab (Urk. 7/K92 = Urk. 2).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 7. März 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG – insbesondere Heilbehandlungs kosten , eine Integri tätsentschädigung und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades – auszu richten ( Urk. 1 S.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2013 schlos s die Nati onal auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worauf der Be schwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt wurde (Urk. 8). Am 1 7. und 2 9. Mai 2013 sowie am 1 0. Februar 2014 legte die Versicherte neue Akten auf ( Urk. 9-10/1-6, 13-14/1-2 und 19-20/1-3) . Die Beschwerdegegnerin äusserte

sich dazu am 7. Juni 2013 und 3. März 2014

(U rk.

17 und Urk. 23) . Mit V erfügung vom 4. November 2014 gewährte das hiesige Gericht der Beschwer deführerin das rechtliche Gehör zu von den Parteien bis anhin nicht thema ti sierten Rechtsfragen (Urk. 25). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 1 4. November 2014 vernehmen ( Urk. 27-28).

E. 2.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person bei Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung .

E. 2.5 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfs mitteln (Art. 38 Abs. 4 UVV) - in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder ( lit . a) - einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder ( lit . b) - einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder ( lit . c) - wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d).

Die Bemessung der Hilflosigkeit und die Einteilung in drei Grade gemäss Art. 38 UVV folgt praktisch vollständig der Regelung gemäss Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallver sicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S.

172 mit Verweis auf BGE 116 V 41 E.

E. 2.6 Die folgenden sechs Lebensverrichtungen stellen die alltäglichen Lebensverrich tungen dar: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichten der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme mit der Umwelt. Dieser Katalog ist für die Bemessung der Hilflosigkeit in allen drei Hilflosig keitsgraden massgebend, soweit dabei auf die alltäglichen Lebensverrichtungen verwiesen wird ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 172). 3 . 3 .1 3 .1.1

Ob zwischen dem als Rückfall gemeldeten Treppensturz vom 24. September 2010 und dem Unfallereignis vom 1 7. Oktober 2001 ein kausaler Zusammenhang be steht, kann offen bleiben, falls selbst bei Annahme einer Kausalität für einen Leistungsanspruch keine Anspruchsgrundlage besteht. Hiezu ergibt sich Folgen des:

Da vorliegend Rückfallfolgen nach Zusprache einer Rente zu beurteilen sind, ist der Heilbehandlungsan spruch im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG zu prüfen . Soweit die Be schwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ein Bezug zur Erwerbs tätigkeit könne aus der nämlichen Bestimmung nicht abge leitet werden ( Urk. 27 S. 2) , kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 21 UVG über die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente bildet zu den Vorschriften der Art. 10 ff. UVG inso fern ein Sonderregime, als Art. 21 UVG die Voraussetzung en

umschreibt, die erfüllt sein müssen, damit nach Festsetzung der Rente Leistung en der Art. 10-13 UVG überhaupt wieder in Betracht kommen und gegebenenfalls zugesprochen werden können. Die Bedeutung von Art. 21 Abs. 1 UVG liegt dem nach darin, dass der an einer Berufskrankheit leidende Rentner den Heilbe hand lungsan spruch voraussetzungslos hat ( lit . a), wogegen die übrigen Tatbestände in un terschiedlichem Masse eine erwerbliche ( lit . b und c) oder gesundheitliche ( lit .

d) Eingliederungswirksamkeit voraus setzen (BGE 116 V 41 E.

3b ; zu ergän zen ist,

dass die [allgemein gehaltenen] rechtlichen Erwägungen auch dann ihre Gültig keit haben, wenn der dem erwähnten Bundesgerichtsurteil zugrunde lie gende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist [vgl. Urk. 27]). Sinn und Zweck der Bezugnahme auf die erwerbliche Eingliederungswirk sam keit in Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG kann daher nur sein, dass die Heilbehandlung nicht mehr gewährt wird, sobald der Rentenbezüger das Pensionsalter erreicht hat .

So findet

sich in d en einschlägigen Materialien kein stichhaltiger Hinweis dafür, dass verun fallte Personen, die einen Rückfall erleiden – im Unterschied zu den in dieser Hinsicht privilegierten Opfern von Berufskrankheiten (Art. 21 Abs. 1 lit . a UVG) und bei Ren tenfestsetzung vollinvaliden Unfallopfe rn (Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG) – über das Pensionierungsalter hinaus in den Genuss von Heil be handlungsleistungen der Unfallversicherung kommen sollten (Botscha ft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. Au gust 1976, BBl 1976 III S. 141 ff. bzw. entspre chender Sonderdruck). Zum unverändert ins Gesetz über führten und heute noch geltenden Entwurfstext von Art. 21 UVG (siehe zum Wortlaut BBl

1976 III S. 247 bzw. Botschafts- Sonderdruck S. 107) wurde in der bundesrätlichen Botschaft bloss erläuternd ausgeführt, die Möglichkeit der Ge währung einer notwendigen Heilbehandlung nach Zusprechung der In validen rente werde gegenüber dem geltenden Recht erweitert, wobei die eine Nach be handlung rechtfertigenden Tatbestände abschliessend umschrieben wür den: Be rufs krankheiten, Rückfälle und Spätfolgen, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verhinderung einer weiteren Beeinträchtigung des Gesund heitszustandes ( BBl . 1976 III S. 191 f. bzw. Botschafts - Sonderdruck S. 51 f.). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der unveränderten bundesrät lichen Gesetzesvorlage ohne einschlägige Wortmeldung zugestimmt (vgl. Amtl.

Bull. NR 1979 S. 136 ff., 159 ff., 249 ff. und 278 ff.; Amtl.Bull . NR 1981 S. 18 ff.

und 30 ff.; Amtl.Bull SR 1980 S. 464 ff. und 493 ff.; Amtl.Bull . SR 1981 S. 54 ff. und 181). Immerhin kann der Pensionierungszeit punkt im Einzelfall variieren, je nachdem, ob die versicherte Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus arbeitet oder ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiter gear beitet hätte. In diesem Sinne ist wohl der in der Botschaft enthaltene Hinweis zu ver stehen, wonach den über das AHV- Rück trittsalter hinaus weiter arbeitend en Unfallversicherten gegebenen falls die Hei lungskosten und allfällige T aggelder zu vergüten seien ( BBl 1976 III S. 173 bzw. Bot schafts- Sonderdruck S. 33).

Demnach fällt ein Heilbehandlungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG ausser Betracht. 3 .1.2

Zu k ein em anderen Ergebnis führt

Art. 21 Abs. 3 UVG . Der Sinn dieser Be stimmung ist darin zu erblicken, dass der Rentenbezüger zwar bei allen Tat be ständen nach Abs. 1 einen Anspruch auf Heilbehandlung besitzt ; er muss jedoch in den Fällen von lit . a, c und d beim Versicherer ein Begehren stellen. Der Ver sicherer hat sodann zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorausset zungen erfüllt sind und über die Bewilligung oder Ablehnung zu entscheiden. Jedenfalls bei Ableh nung muss er eine Verfügung erlassen . Der Rentenbezüger kann diese Verfü gung

gerichtlich anfechten. Mit der Heilbehandlung darf er je doch erst beginnen, wenn sie ihm durch den Versicherer oder – im Prozessfall – durch den Richter be willigt wird. Bei Rückfällen oder Spätfolgen kann der Ren tenbezüger mit der Heilbehandlung hingegen wie nach einem Unfall sofort be ginnen, ohne dass der Versicherer sie zuvor bewilligen müsste. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führer in ( Urk. 27 S.

2) hat die besondere Erwähnung von Rückfällen und Spät folgen in Abs. 3 nur diesen, nicht aber den weiteren Sinn, dass der Renten bezüger die Heilbehandlung ohne die Einschränkung von Abs. 1 lit . b ver langen kann (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht , 2. Auflage, Bern 1989,

S. 386 f.) . Art. 21 Abs. 3 UVG kann folglich nicht losgelöst vom Gehalt von Art. 21 Abs. 1 ( lit . b) UVG ausgelegt werden.

Angesichts dessen , dass die am 6. März 1946 geborene Beschwerdeführerin am 6. März 2010 das Rentenalter erreicht hat ( Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und im gleichen Monat und damit sechs Monate vor dem als Rückfall gemeldeten Sturzereignis ihre

Ar beits tätigkeit bei der Y.___ AG

auf gab ( Urk. 1 S. 2, 3/6 und 7/K72a) , besteht kein Heilbehandlungsanspruch. 3 .2 3 .2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich durch die Epilepsieanfälle in den Jahren 2010 und 2014 massiv verschlechtert, weshalb sie Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung habe ( Urk. 27 S. 2).

Diesbezüglich ist vorwegzuschicken, dass für die richte rliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später ver wirk lichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitge gen stand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im

Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Der

Anfang 2014 aufgetretene epileptische Anfall ( Urk. 20/1-2) bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass sich entsprechende Weite rungen erübrigen. Prozessthema ist vorliegend lediglich d as mit Meldung vom 2 9. Oktober 2010 geltend gemachte Ereignis vom 2 4. September 201 0. 3 .2.2

In der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für eine Integritätsein busse von 30 % in der Höhe von Fr. 32‘040.-- zugesprochen. Gleichzeitig wurde in Nachachtung von Art. 36 Abs. 4 UVV festgehalten, dass im betreffenden Betrag eine mögliche Verschlimmerung be rei ts angemessen berücksichtigt ist

( Urk. 7/K57) . Vor diesem Hintergrund schei det eine Erhöhung der Integritäts ent schädigung aus , soweit nicht eine Verschlimmerung von grosser Tragweite ein getreten ist.

Es drängt sich eine Neufestsetzung der Entschädigung auch deshalb nicht auf, weil bereits bei der

Festlegung der ursprüngliche n Kapitalabfindung

der vor aussichtliche gesundheitliche Verlauf mitberücksichtigt wurde . Der aus bezahlte Betrag deckt folglich eine zukünftige Verschlechterung der Gesund heitsstörung

– sofern sie nicht von grosser Tragweite ist – ab , weshalb Revisio nen

nur im Aus nahmefall möglich sind . Was das diesbezügliche Vorbringen der Beschwer de f ührerin, die massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei darin zu erblicken, dass sie die vor dem Rückfall noch in kleinem Rahmen mögliche Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben könne (Urk. 27 S. 2), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG aufgrund der erbrachten Leistungen kaum mehr zumutbar war und eine Weiterbeschäftigung vorwiegend

aus sozialen Gründen erfolgte. So bezeich net der Geschäftsführer der Y.___ AG die An stellung der Ver sicher ten als Herzenssache, weil er sie aufgrund ihrer Arbeits leistung entlassen müsste (Urk. 7/SI13) . Er sieht darin eine Therapie zur Stär kung des Selbstwertgefühls der Besc hwerdeführerin ( Urk. 3/12 und Urk. 7/M21) und verzichtet aus Pietäts gründen

auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 7/K54). Selbst d er Sohn der Beschwerdeführerin führt e die Weiteranstellung der Versicherten auf den Goodwill des Arbeitgebers zurück, da ihre Fehler und ihre schlechte Leis tung andernorts nicht akzeptiert würden. Er spr a ch sich zudem dafür aus, seine Mutter als vollständig invalid zu betrachten

( Urk. 7/K44).

Unter diesen Umständen ist die eingetretene Verschlimmerung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin nicht von einer Erhöhung der Integritätsent schädigung rechtfertigender Tragweite , zumal sie nicht aus gesundheitlichen, son dern aus Altersg r ünden aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

Hierfür spricht auch der von Dr. Z.___ bereits im Januar 2004 geschilderte Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin mit Zunahme der Hirnleistungsstörungen ( Urk. 7/M19), der sich bereits in der Höhe der A nfang 2007 zugesprochenen Integritätsentschädi gung niederschlug. Die nach d em Sturzunfall im September 2010

eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin war zudem nur vorübergehend, sodass mangels einer dauernden Schä digung der Integrität auch diesbezüglich kein Anspruch auf Erhöhung entstan den ist.

So geht aus dem Bericht der Klinik A.___ hervor, dass die Beschwer de führe rin bei Austritt eine sichere Fussgängerin war. In den einfachen Alltags aktivi täten konnte eine Selbständigkeit erreicht werden. Mit engmaschiger Be treu ung komme sie in ihrem gewohnten häuslichen und sozialen Umfeld zurecht, auch wenn sie aufgrund ihrer starken Kommunikationsstörung auf vertraute Perso nen angewiesen sei ( Urk. 3/5).

Mangels einer Verschlimmerung von grosser Tragweite besteht kein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung. 3 .3

Was den Anspruch auf Hilflosenentschädigung betrifft, finden sich in den Akten , namentlich im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 14. Januar 201 1 (Urk.

3/5 S.

3) , keine Hinweise, die auf eine Hilflosigkeit der Beschwerde führerin schliessen lassen. Hiervon geht auch d ie Beschwerdeführerin aus ( Urk. 27 S. 2 Ziff. 4 ). 4 .

Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob zwischen dem als Rückfall gemelde ten Geschehen und dem Unfallereignis vom 1 7. Oktober 2001 ein kausaler Zu sammenhang besteht. Denn selbst bei Annahme eines solchen besteht kein An spruch auf die anbegehrten Versicherungsleistungen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage einer Kopie der Urk. 27-28 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf neuerliche Leistungsaus richtung . Nachdem sie mit Eingabe vom 1 4. November 2014 präzisiert hat, dass sie keinen Anspruch auf Taggelder und Erhöhung der Invalidenrente erhebe ( Urk. 27 Ziff. 2.2.4 ), ist einzig noch ihr Anspruch auf Gewährung von Heil be hand lungskosten und einer Integritäts- und Hilflosenentschädigung

zu prüfen. 2 .

2 .1

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen – als besondere re visionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 E. 4b mit Hinweis) – gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 2 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). 2 .2

Laut Art. 21 Abs. 1 UVG werden der versicherten Person nach der Festsetzung der Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nur noch dann gewährt, wenn sie: - an einer Berufskrankheit leidet ( lit . a); - unter einem Rückfall oder Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beein träch tigung bewahrt werden kann ( lit . b); - zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf ( lit . c); - erwerbsunfähig ist und ihr Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . d).

Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch An spruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird ( Abs. 3). 2 .3

Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung werden voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war ( Art. 36 Abs.

E. 4 UVV).

E. 6 b).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00066 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Steinengraben 41, 4003 Basel Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1946 geborene X.___

war bis zu ihrer Pensionierung im März 2010 ( Urk. 1 S. 2 , 3/6 und 7/K72a ) als Verkäuferin bei der Y.___ AG an gestellt und damit bei der Schweizerischen National- Versiche rungs -Gesellschaft (nachfolgend: National) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung (UVG) obligatorisch versichert (Urk.

7/UM1). Im Oktober 2001 stürzte sie und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Dabei zog sie sich eine Contusio cerebri mit akutem Subduralhämatom parietal links, eine Rissquetschwunde laterale Augenbraue links und eine distale Radiusfraktur links zu, nachdem sie bereits 1978 nach einem Sturz vom Pferd ein Schädel hirntrauma

und im Mai 2001 nach einem weiteren Sturz eine Läsion der Rota torenmanschette

erlitten hatte ( Urk. 1 S.

1, 7/M1 und 7/SI13 ). In der Folge er brachte die Unfallver siche rung die gesetzlichen Leistungen. Am 3 0. April 2003 und 5. März 2005 traten zwei epileptische Anfälle auf ( Urk. 7/M10 -11 und Urk. 7/M22 ) . Gestützt auf das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neu rochirurgie, vom 23. Januar 2004 ( Urk. 7/M19) samt Ergänzung vom 13. Juni 2005 ( Urk. 7/M24) anerkannte die National die Epilepsie als Unfallfolge des Sturzereignisses vom Oktober 200 1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine auf einem Invalidi täts grad von 60 % beruhende Rente sowie eine Entschä digung für eine Integri täts einbusse von 30 % zu . Zusätzlich gewährte sie Kos tenübernahme für die medi kamentöse antiepileptische Behandlung (Urk.

7/K57). 1.2

Am 2 9. Oktober 2010 meldete X.___ unter Hinweis auf einen Sturzun fall vom 2 4. September 2010 einen Rückfall ( Urk. 7/K72). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 verneinte die National – mangels Versicherungsdeckung aufgrund der Pensionierung der Versicherten

– ihre erneute Leistungspflicht ( Urk. 7/K87). Die dagegen erhobene n Einsprache n der Versicherten vom 1. Juni 2012 ( Urk. 7/K88 ) und des Krankenversicherers vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/K90) wies sie mit Entscheid vom 2 8. Februar 2013 ab (Urk. 7/K92 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 7. März 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG – insbesondere Heilbehandlungs kosten , eine Integri tätsentschädigung und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades – auszu richten ( Urk. 1 S.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2013 schlos s die Nati onal auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worauf der Be schwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt wurde (Urk. 8). Am 1 7. und 2 9. Mai 2013 sowie am 1 0. Februar 2014 legte die Versicherte neue Akten auf ( Urk. 9-10/1-6, 13-14/1-2 und 19-20/1-3) . Die Beschwerdegegnerin äusserte

sich dazu am 7. Juni 2013 und 3. März 2014

(U rk.

17 und Urk. 23) . Mit V erfügung vom 4. November 2014 gewährte das hiesige Gericht der Beschwer deführerin das rechtliche Gehör zu von den Parteien bis anhin nicht thema ti sierten Rechtsfragen (Urk. 25). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 1 4. November 2014 vernehmen ( Urk. 27-28). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf neuerliche Leistungsaus richtung . Nachdem sie mit Eingabe vom 1 4. November 2014 präzisiert hat, dass sie keinen Anspruch auf Taggelder und Erhöhung der Invalidenrente erhebe ( Urk. 27 Ziff. 2.2.4 ), ist einzig noch ihr Anspruch auf Gewährung von Heil be hand lungskosten und einer Integritäts- und Hilflosenentschädigung

zu prüfen. 2 .

2 .1

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen – als besondere re visionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 E. 4b mit Hinweis) – gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 2 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). 2 .2

Laut Art. 21 Abs. 1 UVG werden der versicherten Person nach der Festsetzung der Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nur noch dann gewährt, wenn sie: - an einer Berufskrankheit leidet ( lit . a); - unter einem Rückfall oder Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beein träch tigung bewahrt werden kann ( lit . b); - zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf ( lit . c); - erwerbsunfähig ist und ihr Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . d).

Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch An spruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird ( Abs. 3). 2 .3

Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung werden voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war ( Art. 36 Abs. 4 UVV). 2.4

Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person bei Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 2.5

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfs mitteln (Art. 38 Abs. 4 UVV) - in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder ( lit . a) - einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder ( lit . b) - einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder ( lit . c) - wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d).

Die Bemessung der Hilflosigkeit und die Einteilung in drei Grade gemäss Art. 38 UVV folgt praktisch vollständig der Regelung gemäss Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallver sicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S.

172 mit Verweis auf BGE 116 V 41 E. 6 b). 2.6

Die folgenden sechs Lebensverrichtungen stellen die alltäglichen Lebensverrich tungen dar: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichten der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme mit der Umwelt. Dieser Katalog ist für die Bemessung der Hilflosigkeit in allen drei Hilflosig keitsgraden massgebend, soweit dabei auf die alltäglichen Lebensverrichtungen verwiesen wird ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 172). 3 . 3 .1 3 .1.1

Ob zwischen dem als Rückfall gemeldeten Treppensturz vom 24. September 2010 und dem Unfallereignis vom 1 7. Oktober 2001 ein kausaler Zusammenhang be steht, kann offen bleiben, falls selbst bei Annahme einer Kausalität für einen Leistungsanspruch keine Anspruchsgrundlage besteht. Hiezu ergibt sich Folgen des:

Da vorliegend Rückfallfolgen nach Zusprache einer Rente zu beurteilen sind, ist der Heilbehandlungsan spruch im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG zu prüfen . Soweit die Be schwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ein Bezug zur Erwerbs tätigkeit könne aus der nämlichen Bestimmung nicht abge leitet werden ( Urk. 27 S. 2) , kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 21 UVG über die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente bildet zu den Vorschriften der Art. 10 ff. UVG inso fern ein Sonderregime, als Art. 21 UVG die Voraussetzung en

umschreibt, die erfüllt sein müssen, damit nach Festsetzung der Rente Leistung en der Art. 10-13 UVG überhaupt wieder in Betracht kommen und gegebenenfalls zugesprochen werden können. Die Bedeutung von Art. 21 Abs. 1 UVG liegt dem nach darin, dass der an einer Berufskrankheit leidende Rentner den Heilbe hand lungsan spruch voraussetzungslos hat ( lit . a), wogegen die übrigen Tatbestände in un terschiedlichem Masse eine erwerbliche ( lit . b und c) oder gesundheitliche ( lit .

d) Eingliederungswirksamkeit voraus setzen (BGE 116 V 41 E.

3b ; zu ergän zen ist,

dass die [allgemein gehaltenen] rechtlichen Erwägungen auch dann ihre Gültig keit haben, wenn der dem erwähnten Bundesgerichtsurteil zugrunde lie gende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist [vgl. Urk. 27]). Sinn und Zweck der Bezugnahme auf die erwerbliche Eingliederungswirk sam keit in Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG kann daher nur sein, dass die Heilbehandlung nicht mehr gewährt wird, sobald der Rentenbezüger das Pensionsalter erreicht hat .

So findet

sich in d en einschlägigen Materialien kein stichhaltiger Hinweis dafür, dass verun fallte Personen, die einen Rückfall erleiden – im Unterschied zu den in dieser Hinsicht privilegierten Opfern von Berufskrankheiten (Art. 21 Abs. 1 lit . a UVG) und bei Ren tenfestsetzung vollinvaliden Unfallopfe rn (Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG) – über das Pensionierungsalter hinaus in den Genuss von Heil be handlungsleistungen der Unfallversicherung kommen sollten (Botscha ft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. Au gust 1976, BBl 1976 III S. 141 ff. bzw. entspre chender Sonderdruck). Zum unverändert ins Gesetz über führten und heute noch geltenden Entwurfstext von Art. 21 UVG (siehe zum Wortlaut BBl

1976 III S. 247 bzw. Botschafts- Sonderdruck S. 107) wurde in der bundesrätlichen Botschaft bloss erläuternd ausgeführt, die Möglichkeit der Ge währung einer notwendigen Heilbehandlung nach Zusprechung der In validen rente werde gegenüber dem geltenden Recht erweitert, wobei die eine Nach be handlung rechtfertigenden Tatbestände abschliessend umschrieben wür den: Be rufs krankheiten, Rückfälle und Spätfolgen, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verhinderung einer weiteren Beeinträchtigung des Gesund heitszustandes ( BBl . 1976 III S. 191 f. bzw. Botschafts - Sonderdruck S. 51 f.). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der unveränderten bundesrät lichen Gesetzesvorlage ohne einschlägige Wortmeldung zugestimmt (vgl. Amtl.

Bull. NR 1979 S. 136 ff., 159 ff., 249 ff. und 278 ff.; Amtl.Bull . NR 1981 S. 18 ff.

und 30 ff.; Amtl.Bull SR 1980 S. 464 ff. und 493 ff.; Amtl.Bull . SR 1981 S. 54 ff. und 181). Immerhin kann der Pensionierungszeit punkt im Einzelfall variieren, je nachdem, ob die versicherte Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus arbeitet oder ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiter gear beitet hätte. In diesem Sinne ist wohl der in der Botschaft enthaltene Hinweis zu ver stehen, wonach den über das AHV- Rück trittsalter hinaus weiter arbeitend en Unfallversicherten gegebenen falls die Hei lungskosten und allfällige T aggelder zu vergüten seien ( BBl 1976 III S. 173 bzw. Bot schafts- Sonderdruck S. 33).

Demnach fällt ein Heilbehandlungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG ausser Betracht. 3 .1.2

Zu k ein em anderen Ergebnis führt

Art. 21 Abs. 3 UVG . Der Sinn dieser Be stimmung ist darin zu erblicken, dass der Rentenbezüger zwar bei allen Tat be ständen nach Abs. 1 einen Anspruch auf Heilbehandlung besitzt ; er muss jedoch in den Fällen von lit . a, c und d beim Versicherer ein Begehren stellen. Der Ver sicherer hat sodann zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorausset zungen erfüllt sind und über die Bewilligung oder Ablehnung zu entscheiden. Jedenfalls bei Ableh nung muss er eine Verfügung erlassen . Der Rentenbezüger kann diese Verfü gung

gerichtlich anfechten. Mit der Heilbehandlung darf er je doch erst beginnen, wenn sie ihm durch den Versicherer oder – im Prozessfall – durch den Richter be willigt wird. Bei Rückfällen oder Spätfolgen kann der Ren tenbezüger mit der Heilbehandlung hingegen wie nach einem Unfall sofort be ginnen, ohne dass der Versicherer sie zuvor bewilligen müsste. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führer in ( Urk. 27 S.

2) hat die besondere Erwähnung von Rückfällen und Spät folgen in Abs. 3 nur diesen, nicht aber den weiteren Sinn, dass der Renten bezüger die Heilbehandlung ohne die Einschränkung von Abs. 1 lit . b ver langen kann (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht , 2. Auflage, Bern 1989,

S. 386 f.) . Art. 21 Abs. 3 UVG kann folglich nicht losgelöst vom Gehalt von Art. 21 Abs. 1 ( lit . b) UVG ausgelegt werden.

Angesichts dessen , dass die am 6. März 1946 geborene Beschwerdeführerin am 6. März 2010 das Rentenalter erreicht hat ( Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und im gleichen Monat und damit sechs Monate vor dem als Rückfall gemeldeten Sturzereignis ihre

Ar beits tätigkeit bei der Y.___ AG

auf gab ( Urk. 1 S. 2, 3/6 und 7/K72a) , besteht kein Heilbehandlungsanspruch. 3 .2 3 .2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich durch die Epilepsieanfälle in den Jahren 2010 und 2014 massiv verschlechtert, weshalb sie Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung habe ( Urk. 27 S. 2).

Diesbezüglich ist vorwegzuschicken, dass für die richte rliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später ver wirk lichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitge gen stand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im

Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Der

Anfang 2014 aufgetretene epileptische Anfall ( Urk. 20/1-2) bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass sich entsprechende Weite rungen erübrigen. Prozessthema ist vorliegend lediglich d as mit Meldung vom 2 9. Oktober 2010 geltend gemachte Ereignis vom 2 4. September 201 0. 3 .2.2

In der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für eine Integritätsein busse von 30 % in der Höhe von Fr. 32‘040.-- zugesprochen. Gleichzeitig wurde in Nachachtung von Art. 36 Abs. 4 UVV festgehalten, dass im betreffenden Betrag eine mögliche Verschlimmerung be rei ts angemessen berücksichtigt ist

( Urk. 7/K57) . Vor diesem Hintergrund schei det eine Erhöhung der Integritäts ent schädigung aus , soweit nicht eine Verschlimmerung von grosser Tragweite ein getreten ist.

Es drängt sich eine Neufestsetzung der Entschädigung auch deshalb nicht auf, weil bereits bei der

Festlegung der ursprüngliche n Kapitalabfindung

der vor aussichtliche gesundheitliche Verlauf mitberücksichtigt wurde . Der aus bezahlte Betrag deckt folglich eine zukünftige Verschlechterung der Gesund heitsstörung

– sofern sie nicht von grosser Tragweite ist – ab , weshalb Revisio nen

nur im Aus nahmefall möglich sind . Was das diesbezügliche Vorbringen der Beschwer de f ührerin, die massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei darin zu erblicken, dass sie die vor dem Rückfall noch in kleinem Rahmen mögliche Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben könne (Urk. 27 S. 2), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG aufgrund der erbrachten Leistungen kaum mehr zumutbar war und eine Weiterbeschäftigung vorwiegend

aus sozialen Gründen erfolgte. So bezeich net der Geschäftsführer der Y.___ AG die An stellung der Ver sicher ten als Herzenssache, weil er sie aufgrund ihrer Arbeits leistung entlassen müsste (Urk. 7/SI13) . Er sieht darin eine Therapie zur Stär kung des Selbstwertgefühls der Besc hwerdeführerin ( Urk. 3/12 und Urk. 7/M21) und verzichtet aus Pietäts gründen

auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 7/K54). Selbst d er Sohn der Beschwerdeführerin führt e die Weiteranstellung der Versicherten auf den Goodwill des Arbeitgebers zurück, da ihre Fehler und ihre schlechte Leis tung andernorts nicht akzeptiert würden. Er spr a ch sich zudem dafür aus, seine Mutter als vollständig invalid zu betrachten

( Urk. 7/K44).

Unter diesen Umständen ist die eingetretene Verschlimmerung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin nicht von einer Erhöhung der Integritätsent schädigung rechtfertigender Tragweite , zumal sie nicht aus gesundheitlichen, son dern aus Altersg r ünden aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

Hierfür spricht auch der von Dr. Z.___ bereits im Januar 2004 geschilderte Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin mit Zunahme der Hirnleistungsstörungen ( Urk. 7/M19), der sich bereits in der Höhe der A nfang 2007 zugesprochenen Integritätsentschädi gung niederschlug. Die nach d em Sturzunfall im September 2010

eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin war zudem nur vorübergehend, sodass mangels einer dauernden Schä digung der Integrität auch diesbezüglich kein Anspruch auf Erhöhung entstan den ist.

So geht aus dem Bericht der Klinik A.___ hervor, dass die Beschwer de führe rin bei Austritt eine sichere Fussgängerin war. In den einfachen Alltags aktivi täten konnte eine Selbständigkeit erreicht werden. Mit engmaschiger Be treu ung komme sie in ihrem gewohnten häuslichen und sozialen Umfeld zurecht, auch wenn sie aufgrund ihrer starken Kommunikationsstörung auf vertraute Perso nen angewiesen sei ( Urk. 3/5).

Mangels einer Verschlimmerung von grosser Tragweite besteht kein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung. 3 .3

Was den Anspruch auf Hilflosenentschädigung betrifft, finden sich in den Akten , namentlich im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 14. Januar 201 1 (Urk.

3/5 S.

3) , keine Hinweise, die auf eine Hilflosigkeit der Beschwerde führerin schliessen lassen. Hiervon geht auch d ie Beschwerdeführerin aus ( Urk. 27 S. 2 Ziff. 4 ). 4 .

Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob zwischen dem als Rückfall gemelde ten Geschehen und dem Unfallereignis vom 1 7. Oktober 2001 ein kausaler Zu sammenhang besteht. Denn selbst bei Annahme eines solchen besteht kein An spruch auf die anbegehrten Versicherungsleistungen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage einer Kopie der Urk. 27-28 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher