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UV.2013.00052

Kurzurteil. Gutheissung der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdegegnerin.

Zürich SozVersG · 2013-09-13 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer über den 1. Mai 2012 hinaus die bisherige Invalidenrente auszurichten.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst RH/ET/MPversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00052 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

13. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

11. Januar 2013

ihre Verfügung vom 5. Juli 2012

bestätigte, mit der sie die laufende Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise per 1. Mai 2012 aufgehoben und die für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2012 ausgerichteten Renten zahlungen zurückgefordert hatte (Urk. 2 S. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

13. Februar 2013, mit welcher der Beschwerde führer

unter Kosten- und Entschädigungsfolge die ersatzlose Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids

und die Weiterausrichtung der bis herigen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

3. Juni 2013 (Urk. 9), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin bis zur Einreichung der Beschwerdeantwort beim Gericht den angefochtenen Einspracheeintscheid auch wiedererwägungsweise hätte auf heben können und sich als Rechtsfolge der wiedererwägungsweisen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

die Verpflichtung zur Weiter ausrichtung der strittigen Invalidenrente ergeben

hätte, dass deshalb d em Antrag auf Gutheissung der dies fordernden Beschwerde ohne Wei teres entsprochen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Verfahrens zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen (§ 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass die Entschädigung vom Gericht nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- festzusetzen ist (§ 34 Abs.3 GSVGer), erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer über den 1. Mai 2012 hinaus die bisherige Invalidenrente auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst RH/ET/MPversandt