Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, war seit dem 1. Juni 1998 beim Y.___ als Sachbearbeiter Ermittlungen angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) versichert ( Urk. 8/1), als er sich am 2 5. Janu a r 2012 bei einer Turnübung eine Verletzung im Bereich seines linken Unterschen kels zuzog ( Urk. 8/M3/1) .
Nach getätigten Abklärungen teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ( Urk. 8/2) mit, dass es sich beim Ereignis vom 2 5. J anuar 2012 nicht um ein Unfallereignis gehandelt habe, weshalb eine Leistungspflicht zu verneinen sei. Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. ( Urk. 8/3) und am 1 2. Juni 2012 ( Urk. 8/4) Einwendungen, worauf die AXA mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 8/5) feststellte, dass es sich beim Ereignis vom 2 5. Januar 2012 we der um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe , und eine Leistungspflicht verneinte . Die vom Versicherten am 1 3. Juli 2012
( Urk. 8/6) dagegen erhobene und am 2 3. Juli 2012 ( Urk. 8/10) ergänzte Ein spra che wies die AXA am 1 5. Januar 2013 ( Urk. 8/13 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 4. Februar 2013 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm für das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 Versiche rungsleistungen zu zu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 201 3
( Urk. 7 ) beantragte die AXA die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
den auf gr und der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer de nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fech tungs -, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.2
Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 8/5) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012, weil es sich bei diesem Ereignis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer brachte mit Einspra ch e vom 2 3. Juli 2012 ( Urk. 8/10) hiegegen vor, dass er sich anlässlich des Er eig nisses vom 2 5. Januar 2012 eine Muskelzerrung zugezogen, und dass es sich bei diesem Ereignis um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe. Streit gegenstand des Einspracheverfahrens war daher der Anspruch des Be schwerde führers auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Janu ar 2012 unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung. 1.3
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass bei einer Latenzzeit von 3.5 Monaten bis zur ersten ärztlichen Dokumentation eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) nicht gesichert sei, dass selbst wenn wider Erwarten vom Vorliegen einer Listenverletzung aus gegangen werden müsste, ein sinnfälliges Ereignis nicht vorgelegen habe, wes halb es sich beim Ereignis vom 2 5. Januar 2012 nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe (S. 4).
1.4
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er sich anlässlich des Ereignis ses vom 2 5. Januar 2012 eine Muskelzerrung und damit eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen habe, welche ihrerseits eine Ve nen thrombose verursacht habe, und dass es sich beim Ereignis vom 2 5. Januar 201 2 um eine Turnübung mit einem gesteigerten Gefährdungspotential und damit um ein sinnfälliges Ereignis gehandelt habe, weshalb eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfallähnlichen Körper schädigung zu bejahen sei (S.
7). 1.5
Nach Gesagtem sind sich die Parteien im vorliegenden Verfahren wie auch be reits im Einspracheverfahren einig, dass das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 ni cht als Unfall zu qualifizieren ist , weshalb einzig die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin für das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 unter dem Titel der unfall ähn lichen Körperschädigung streitig ist. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.2
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merk male des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körper schädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezähl ten Gesund heitsschadens , ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ be dingte Gesund heits schädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. No vem ber 2009 E. 6.1). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Vo raussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). 2.3
Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich in dessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnli chen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an, sondern auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verlet zung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behand lungs bedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E.
2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der beruflichen Tätig keit gel ten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Ver rich tungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.4.2). 2.4
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erlei det, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV her ausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädi gung berufen (Urteil des Bundesgerichts U 184/06 vom 2 7. September 2006 E. 2) . 2.5
Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Ein flüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge ei ne r allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kon trollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Fak tors (BGE 129 V 466 E. 4.3). 2.6
Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als aus ser halb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfall ähnli che
Er eignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körper eigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Ho cke (BGE
116 V 145 E.
2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fuss ballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 145 E. 4), im Umlagern eines Heizkör pers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wa gen auf einen Ar beits bock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3), im Bruch eines Rücken wirbels zufolge Kon trak tionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Ver schie ben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruck ar tigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpa ckungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bun desgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Aus weichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhänger wagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bun desgerichts U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil des Bundes gerichts U 20/00
vom 10. Dezember 2001), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ein schiessenden Schmerzen im Knie (Ur teil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002), in einem heftigen und unbeherrschten Schlagen mit der Ferse gegen den Boden im Rahmen eines Wut anfalles (BGE 139 V 327), und in einem unerwarteten, reflexartigen Abstützen mit der rechten Schulter um den Sturz im Tram anlässlich eines Notstopps ab zu fangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3). 2.7
Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kon ti nuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil de s Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001), bei wiederholten An stren gungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmer zen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bun desgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Aus packen von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wie derholten Entladen eines Palettes , beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anhe ben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in ei nen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Ver schliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 8/M1/2) eine posttraumatische tiefe Ve nen throm bose im Bereich des rechten Unterschenkels und erwähnte, dass sich der Be schwerdeführer gemäss seinen Angaben Ende Januar 2012 bei einem Training eine (Muskel-) Zerrung im Bereich des rech t en (r i c h t ig : linken; vgl. Urk.
8/11) Un terschenkels zugezogen habe. 3.2
Mit Bericht vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 8/M3/1) führte Dr. Z.___ aus, dass er zum Zeitpunkt der Stellung der Diagnose einer Muskelzerrung am 4. Mai 2012 die Dia g nose nur auf Grund der Anamnese beziehungsweise der Angaben des Be schwerdeführers habe stellen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nach beziehungsweise bei einer Rempelei plötzlich einen Schmerz im Un terschenkel verspürt habe. Infolgedessen sei eine Schwellung des Unter schen kels aufgetreten . Auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers und des kl i nischen Bildes sei davon aus zugehen , dass sich der Beschwerdeführer ein Zer rungstrauma
zugezogen habe, welches anschliessend eine Thrombose (mit-) ver ursacht habe. 3.3
Die Beurteilung durch Dr. Z.___
vom 2 2. Januar 2013 vermag vorliegend zu über zeugen. Denn Dr. Z.___
begründete seine Schlussfolgerung, wonach auf Grund des klinischen Bildes und der Ereignisschilderungen des Beschwerdefüh res davon aus zugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereig nisses vom 2 5. Januar 2012 im Bereich seines linken Unterschenkels eine Mus kelzerrung zu gezogen und infolgedessen an einer dadurch (mit-)verursachten tiefen Bein ve nen thrombose im Bereich seines linken Unterschenkels gelitten habe , in nach vol l ziehbarer Weise . Diesbezüglich gilt es zudem die medizinische Erfahrungs tat sache zu beachten, dass tiefe Beinvenenthrombosen nicht nur nach schweren Verletzungen und insbesondere nach Polytraumen und längeren Operationen (vgl.
Pschyre mbel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. A ufl., Berlin/New York 2002, S. 1656 ; W. H. Geerts et al., A Prospective Study of
Venous
Throm boembolism after Major Trauma, in: The New England Journal of
Medicine 1994/331 S.
1601-1606 ) , sondern selbst bei relativ leichten Verletzungen wie (partiellen) Muskelfaserrissen , Muskelzerrungen , Bänder zerrungen und Gelenks verren kungen
(K. J. van Stralen et. al., Minor Injuries
as a Risk
Factor vor Venous
Thromosis , in: Archives of Internal Medicine , Hrsg.: American Medical Association , 1008/168 S.
21-26) gehäuft auftreten .
Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ kann vorliegend daher abgestellt werden. 3.4
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 2. Januar 2013 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an lässlich des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 im Bereich seines linken Unter schenkels eine Muskelzerrung zuzog. Bei einer Muskelzerrung handelt es sich um eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Verletzungen. Zu prüfen sind im Folgenden daher die übrigen für eine unfallähnliche
Körperschädigung voraus gesetzten Kriterien . 4. 4 .1
Der erstbehandelnde Arzt des Beschwerdeführers Dr. Z.___ führte im Statusblatt zur Untersuchung vom 4. Mai 2012 folgende Schilderung des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 durch den Beschwerdeführer auf ( Urk. 8/M3/2): Nach/bei Rem p e lei plötzlich Schmerz
- dieser (gegenwärtig) abnehmen d bei (weiterbestehen der) Schwellung. 4 .2
In der vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten (vgl. Urk. 8/7) Bagatellunfall meldung der Y.___ vom 9. Mai 2012 ist folgender Ereignisher gang enthalten (Urk. 8/1 ): „ In der Freizeit. Bei einer Uebung musste ich den Partner wegstossen, dabei erlitt ich in der Wade plötzlich einen Muskelriss/Zerrung. Da die starke Schwellung bis heute nicht nachliess, musste ich nun einen Arzt aufsuchen .“ 4 .3
In seinem Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 8/M1/2) führte
Dr. Z.___
den folgenden Ereignishergang auf ( Urk. 8/M1/2 ): „ Herr X.___ berichtet mir während eines Status A nfang M ai 2012, dass er Ende Januar 2012 bei einem Training eine Zerrung im rechten Unterschenkel erlitt. In der Folge sei es dann zu einer Anschwellung gekommen, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt bestehen blieb .“ 4 .4
In seinem Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. Juni 2012 schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 folgendermassen (Urk. 8/3 ): „ Vor dem Ereignis hatte ich überhaupt keine Probleme mit meinen Beinen, Nachdem ich in der Sporthalle durch die ungewohnte starke körperliche An strengung im linken Unterschenkel einen Muskelfaserriss erlitten habe, habe ich die Verletzung lange Zeit selber versorgt .“ 4 .5
Am 1 2. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ereignisschilderung vom 1 1. Juni 2012 folgendermassen (Urk. 8/4 ): „ Da mein Partner bei der Kraftübung stärker war als ich, gelang es mir nicht, diesen erfolgreich zu stoppen und wegzustossen. Ich rutschte zurück, stolperte schlussendlich auf dem linken Bein rückwärts und prallte noch gegen die Wand der Turnhalle .“ 4 .6
In der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2013 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang folgendermassen ( Urk. 1 S. 3): „ Anlässlich einer Turnübung vom 2 5. Januar 2012 in der Turnhalle Sonnenberg in A.___ erlitt der Beschwerdeführer einen Muskelfaserriss in linken Unter schenkel. Die Turnübung bestand darin, dass sich zwei Turnpartner gegenüber stehen und sich gegenseitig an den Schultern fassen, wobei der eine Partner versucht, den anderen rückwärts zu schieben, der andere dagegenzuhalten. Der Muskelfaserriss ereignete sich, als der Beschwerdeführer bei der beschriebenen Turnübung nicht mehr in der Lage war, seine Position zu halten, rückwärts gestossen wurde und plötzlich einen Schmerz in der linken Wade verspürte. Gleichzeitig stolperte er rückwärts und prallte gegen die Turnhallenwand .“ 5 . 5 .1
Den obenerwähnten Ereignisschilderungen ist zu entnehmen, dass der Be schwer deführer am 2 5. Januar 2012 mit seinem Turnpartner eine Turnübung ausführte, bei welcher sich die beiden Turnpartner gegenüberstanden, sich ge genseitig an den Schultern fass ten und versuchten , den jeweils anderen Turn partner
rück wärt s zu schieben. Als es dem Beschwerdeführer mit seiner Muskel kraft nicht mehr möglich war , gegen seinen Turnpartner anzustemmen, ver spürte er einen plötz lichen Schmerz im linken Unterschenkel und stolperte gleichzeitig rückwärts und prallte an die Wand . 5.2
Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 2 S. 2) aktenwidrig feststellte, der Beschwerdeführer habe am 1 2. Juni 2012 angegeben, dass er anlässlich des streitigen Ereignisses „gestürzt“ sei . 5.3
Nach Gesagtem handelte es sich b ei der vom Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2012 ausgeübten Turnübung um ein sportliches Geschehen, bei welchem die beiden Teilnehmende n mit verschränkten O berkörpern und
mit grosser Muskel kraft je einen
heftigen
Druck auf den Körper des Gegenübers
ausüb t en. Insofern handelt e es sich bei dieser Turnübung daher um ein mit dem Ringsport ver gleich bares Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotential – insbe sondere für Muskelzerrungen - zukommt. 5.4
Beim streitigen Ereignis vom 2 5. Januar 2012 handelt es sich daher um ein ob jektiv feststellbares, plötzliches und sinnfälliges Ereignis anlässlich der Aus übung einer erhöht risikogeneigten Sportart. Da feststeht, dass die Verletzung im Sinne einer Muskelzerrung im Bereich des linken Unterschenkels darauf zu rück zuführen ist, dass sich das gesteigerte Gefährdungspotential realisiert hat, bedarf
es zur Bejahung einer Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV keiner weiteren besonderen Umstände (vgl. das eine Schussabgabe beim Fuss ballspiel betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2013 vom 2 1. August 2013 E. 4 mit Hinweisen). 6.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Be schwerdeführer unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung An spruc h auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 1 5. Januar 2013 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, war seit dem 1. Juni 1998 beim Y.___ als Sachbearbeiter Ermittlungen angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) versichert ( Urk. 8/1), als er sich am 2 5. Janu a r 2012 bei einer Turnübung eine Verletzung im Bereich seines linken Unterschen kels zuzog ( Urk. 8/M3/1) .
Nach getätigten Abklärungen teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ( Urk. 8/2) mit, dass es sich beim Ereignis vom
E. 1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
den auf gr und der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer de nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fech tungs -, nicht aber zum Streitgegenstand.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 8/5) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012, weil es sich bei diesem Ereignis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer brachte mit Einspra ch e vom 2 3. Juli 2012 ( Urk. 8/10) hiegegen vor, dass er sich anlässlich des Er eig nisses vom 2 5. Januar 2012 eine Muskelzerrung zugezogen, und dass es sich bei diesem Ereignis um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe. Streit gegenstand des Einspracheverfahrens war daher der Anspruch des Be schwerde führers auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Janu ar 2012 unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung.
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass bei einer Latenzzeit von 3.5 Monaten bis zur ersten ärztlichen Dokumentation eine Listenverletzung im Sinne von Art.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er sich anlässlich des Ereignis ses vom 2 5. Januar 2012 eine Muskelzerrung und damit eine Listenverletzung im Sinne von Art.
E. 1.5 Nach Gesagtem sind sich die Parteien im vorliegenden Verfahren wie auch be reits im Einspracheverfahren einig, dass das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 ni cht als Unfall zu qualifizieren ist , weshalb einzig die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin für das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 unter dem Titel der unfall ähn lichen Körperschädigung streitig ist. 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 4. Februar 2013 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm für das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 Versiche rungsleistungen zu zu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 201
E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 2.2 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merk male des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körper schädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art.
E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der beruflichen Tätig keit gel ten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Ver rich tungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.4.2).
E. 2.3 Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich in dessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnli chen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an, sondern auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verlet zung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behand lungs bedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E.
E. 2.4 Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erlei det, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV her ausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädi gung berufen (Urteil des Bundesgerichts U 184/06 vom 2 7. September 2006 E. 2) .
E. 2.5 Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Ein flüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge ei ne r allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kon trollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Fak tors (BGE 129 V 466 E. 4.3).
E. 2.6 Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als aus ser halb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfall ähnli che
Er eignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körper eigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Ho cke (BGE
116 V 145 E.
2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fuss ballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 145 E. 4), im Umlagern eines Heizkör pers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wa gen auf einen Ar beits bock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3), im Bruch eines Rücken wirbels zufolge Kon trak tionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Ver schie ben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruck ar tigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpa ckungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bun desgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Aus weichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhänger wagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bun desgerichts U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil des Bundes gerichts U 20/00
vom 10. Dezember 2001), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ein schiessenden Schmerzen im Knie (Ur teil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002), in einem heftigen und unbeherrschten Schlagen mit der Ferse gegen den Boden im Rahmen eines Wut anfalles (BGE 139 V 327), und in einem unerwarteten, reflexartigen Abstützen mit der rechten Schulter um den Sturz im Tram anlässlich eines Notstopps ab zu fangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3).
E. 2.7 Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kon ti nuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil de s Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001), bei wiederholten An stren gungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmer zen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bun desgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Aus packen von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wie derholten Entladen eines Palettes , beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anhe ben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in ei nen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Ver schliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3). 3.
E. 3 ( Urk.
E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 8/M1/2) eine posttraumatische tiefe Ve nen throm bose im Bereich des rechten Unterschenkels und erwähnte, dass sich der Be schwerdeführer gemäss seinen Angaben Ende Januar 2012 bei einem Training eine (Muskel-) Zerrung im Bereich des rech t en (r i c h t ig : linken; vgl. Urk.
8/11) Un terschenkels zugezogen habe.
E. 3.2 Mit Bericht vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 8/M3/1) führte Dr. Z.___ aus, dass er zum Zeitpunkt der Stellung der Diagnose einer Muskelzerrung am 4. Mai 2012 die Dia g nose nur auf Grund der Anamnese beziehungsweise der Angaben des Be schwerdeführers habe stellen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nach beziehungsweise bei einer Rempelei plötzlich einen Schmerz im Un terschenkel verspürt habe. Infolgedessen sei eine Schwellung des Unter schen kels aufgetreten . Auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers und des kl i nischen Bildes sei davon aus zugehen , dass sich der Beschwerdeführer ein Zer rungstrauma
zugezogen habe, welches anschliessend eine Thrombose (mit-) ver ursacht habe.
E. 3.3 Die Beurteilung durch Dr. Z.___
vom 2 2. Januar 2013 vermag vorliegend zu über zeugen. Denn Dr. Z.___
begründete seine Schlussfolgerung, wonach auf Grund des klinischen Bildes und der Ereignisschilderungen des Beschwerdefüh res davon aus zugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereig nisses vom 2 5. Januar 2012 im Bereich seines linken Unterschenkels eine Mus kelzerrung zu gezogen und infolgedessen an einer dadurch (mit-)verursachten tiefen Bein ve nen thrombose im Bereich seines linken Unterschenkels gelitten habe , in nach vol l ziehbarer Weise . Diesbezüglich gilt es zudem die medizinische Erfahrungs tat sache zu beachten, dass tiefe Beinvenenthrombosen nicht nur nach schweren Verletzungen und insbesondere nach Polytraumen und längeren Operationen (vgl.
Pschyre mbel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. A ufl., Berlin/New York 2002, S. 1656 ; W. H. Geerts et al., A Prospective Study of
Venous
Throm boembolism after Major Trauma, in: The New England Journal of
Medicine 1994/331 S.
1601-1606 ) , sondern selbst bei relativ leichten Verletzungen wie (partiellen) Muskelfaserrissen , Muskelzerrungen , Bänder zerrungen und Gelenks verren kungen
(K. J. van Stralen et. al., Minor Injuries
as a Risk
Factor vor Venous
Thromosis , in: Archives of Internal Medicine , Hrsg.: American Medical Association , 1008/168 S.
21-26) gehäuft auftreten .
Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ kann vorliegend daher abgestellt werden.
E. 3.4 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 2. Januar 2013 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an lässlich des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 im Bereich seines linken Unter schenkels eine Muskelzerrung zuzog. Bei einer Muskelzerrung handelt es sich um eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Verletzungen. Zu prüfen sind im Folgenden daher die übrigen für eine unfallähnliche
Körperschädigung voraus gesetzten Kriterien . 4. 4 .1
Der erstbehandelnde Arzt des Beschwerdeführers Dr. Z.___ führte im Statusblatt zur Untersuchung vom 4. Mai 2012 folgende Schilderung des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 durch den Beschwerdeführer auf ( Urk. 8/M3/2): Nach/bei Rem p e lei plötzlich Schmerz
- dieser (gegenwärtig) abnehmen d bei (weiterbestehen der) Schwellung. 4 .2
In der vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten (vgl. Urk. 8/7) Bagatellunfall meldung der Y.___ vom 9. Mai 2012 ist folgender Ereignisher gang enthalten (Urk. 8/1 ): „ In der Freizeit. Bei einer Uebung musste ich den Partner wegstossen, dabei erlitt ich in der Wade plötzlich einen Muskelriss/Zerrung. Da die starke Schwellung bis heute nicht nachliess, musste ich nun einen Arzt aufsuchen .“ 4 .3
In seinem Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 8/M1/2) führte
Dr. Z.___
den folgenden Ereignishergang auf ( Urk. 8/M1/2 ): „ Herr X.___ berichtet mir während eines Status A nfang M ai 2012, dass er Ende Januar 2012 bei einem Training eine Zerrung im rechten Unterschenkel erlitt. In der Folge sei es dann zu einer Anschwellung gekommen, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt bestehen blieb .“ 4 .4
In seinem Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. Juni 2012 schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 folgendermassen (Urk. 8/3 ): „ Vor dem Ereignis hatte ich überhaupt keine Probleme mit meinen Beinen, Nachdem ich in der Sporthalle durch die ungewohnte starke körperliche An strengung im linken Unterschenkel einen Muskelfaserriss erlitten habe, habe ich die Verletzung lange Zeit selber versorgt .“ 4 .5
Am 1 2. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ereignisschilderung vom 1 1. Juni 2012 folgendermassen (Urk. 8/4 ): „ Da mein Partner bei der Kraftübung stärker war als ich, gelang es mir nicht, diesen erfolgreich zu stoppen und wegzustossen. Ich rutschte zurück, stolperte schlussendlich auf dem linken Bein rückwärts und prallte noch gegen die Wand der Turnhalle .“ 4 .6
In der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2013 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang folgendermassen ( Urk. 1 S. 3): „ Anlässlich einer Turnübung vom 2 5. Januar 2012 in der Turnhalle Sonnenberg in A.___ erlitt der Beschwerdeführer einen Muskelfaserriss in linken Unter schenkel. Die Turnübung bestand darin, dass sich zwei Turnpartner gegenüber stehen und sich gegenseitig an den Schultern fassen, wobei der eine Partner versucht, den anderen rückwärts zu schieben, der andere dagegenzuhalten. Der Muskelfaserriss ereignete sich, als der Beschwerdeführer bei der beschriebenen Turnübung nicht mehr in der Lage war, seine Position zu halten, rückwärts gestossen wurde und plötzlich einen Schmerz in der linken Wade verspürte. Gleichzeitig stolperte er rückwärts und prallte gegen die Turnhallenwand .“ 5 . 5 .1
Den obenerwähnten Ereignisschilderungen ist zu entnehmen, dass der Be schwer deführer am 2 5. Januar 2012 mit seinem Turnpartner eine Turnübung ausführte, bei welcher sich die beiden Turnpartner gegenüberstanden, sich ge genseitig an den Schultern fass ten und versuchten , den jeweils anderen Turn partner
rück wärt s zu schieben. Als es dem Beschwerdeführer mit seiner Muskel kraft nicht mehr möglich war , gegen seinen Turnpartner anzustemmen, ver spürte er einen plötz lichen Schmerz im linken Unterschenkel und stolperte gleichzeitig rückwärts und prallte an die Wand . 5.2
Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 2 S. 2) aktenwidrig feststellte, der Beschwerdeführer habe am 1 2. Juni 2012 angegeben, dass er anlässlich des streitigen Ereignisses „gestürzt“ sei . 5.3
Nach Gesagtem handelte es sich b ei der vom Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2012 ausgeübten Turnübung um ein sportliches Geschehen, bei welchem die beiden Teilnehmende n mit verschränkten O berkörpern und
mit grosser Muskel kraft je einen
heftigen
Druck auf den Körper des Gegenübers
ausüb t en. Insofern handelt e es sich bei dieser Turnübung daher um ein mit dem Ringsport ver gleich bares Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotential – insbe sondere für Muskelzerrungen - zukommt. 5.4
Beim streitigen Ereignis vom 2 5. Januar 2012 handelt es sich daher um ein ob jektiv feststellbares, plötzliches und sinnfälliges Ereignis anlässlich der Aus übung einer erhöht risikogeneigten Sportart. Da feststeht, dass die Verletzung im Sinne einer Muskelzerrung im Bereich des linken Unterschenkels darauf zu rück zuführen ist, dass sich das gesteigerte Gefährdungspotential realisiert hat, bedarf
es zur Bejahung einer Leistungspflicht gestützt auf Art.
E. 7 ) beantragte die AXA die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 9 Abs. 2 UVV keiner weiteren besonderen Umstände (vgl. das eine Schussabgabe beim Fuss ballspiel betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2013 vom 2 1. August 2013 E. 4 mit Hinweisen). 6.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Be schwerdeführer unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung An spruc h auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 1 5. Januar 2013 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00042 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger Advokaturbüros Metzger Blöchlinger
Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, war seit dem 1. Juni 1998 beim Y.___ als Sachbearbeiter Ermittlungen angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) versichert ( Urk. 8/1), als er sich am 2 5. Janu a r 2012 bei einer Turnübung eine Verletzung im Bereich seines linken Unterschen kels zuzog ( Urk. 8/M3/1) .
Nach getätigten Abklärungen teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ( Urk. 8/2) mit, dass es sich beim Ereignis vom 2 5. J anuar 2012 nicht um ein Unfallereignis gehandelt habe, weshalb eine Leistungspflicht zu verneinen sei. Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. ( Urk. 8/3) und am 1 2. Juni 2012 ( Urk. 8/4) Einwendungen, worauf die AXA mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 8/5) feststellte, dass es sich beim Ereignis vom 2 5. Januar 2012 we der um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe , und eine Leistungspflicht verneinte . Die vom Versicherten am 1 3. Juli 2012
( Urk. 8/6) dagegen erhobene und am 2 3. Juli 2012 ( Urk. 8/10) ergänzte Ein spra che wies die AXA am 1 5. Januar 2013 ( Urk. 8/13 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 4. Februar 2013 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm für das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 Versiche rungsleistungen zu zu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 201 3
( Urk. 7 ) beantragte die AXA die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
den auf gr und der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer de nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fech tungs -, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.2
Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 8/5) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012, weil es sich bei diesem Ereignis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer brachte mit Einspra ch e vom 2 3. Juli 2012 ( Urk. 8/10) hiegegen vor, dass er sich anlässlich des Er eig nisses vom 2 5. Januar 2012 eine Muskelzerrung zugezogen, und dass es sich bei diesem Ereignis um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe. Streit gegenstand des Einspracheverfahrens war daher der Anspruch des Be schwerde führers auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Janu ar 2012 unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung. 1.3
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass bei einer Latenzzeit von 3.5 Monaten bis zur ersten ärztlichen Dokumentation eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) nicht gesichert sei, dass selbst wenn wider Erwarten vom Vorliegen einer Listenverletzung aus gegangen werden müsste, ein sinnfälliges Ereignis nicht vorgelegen habe, wes halb es sich beim Ereignis vom 2 5. Januar 2012 nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe (S. 4).
1.4
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er sich anlässlich des Ereignis ses vom 2 5. Januar 2012 eine Muskelzerrung und damit eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen habe, welche ihrerseits eine Ve nen thrombose verursacht habe, und dass es sich beim Ereignis vom 2 5. Januar 201 2 um eine Turnübung mit einem gesteigerten Gefährdungspotential und damit um ein sinnfälliges Ereignis gehandelt habe, weshalb eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfallähnlichen Körper schädigung zu bejahen sei (S.
7). 1.5
Nach Gesagtem sind sich die Parteien im vorliegenden Verfahren wie auch be reits im Einspracheverfahren einig, dass das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 ni cht als Unfall zu qualifizieren ist , weshalb einzig die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin für das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 unter dem Titel der unfall ähn lichen Körperschädigung streitig ist. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.2
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merk male des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körper schädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezähl ten Gesund heitsschadens , ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ be dingte Gesund heits schädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. No vem ber 2009 E. 6.1). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Vo raussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). 2.3
Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich in dessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnli chen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an, sondern auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verlet zung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behand lungs bedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E.
2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der beruflichen Tätig keit gel ten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Ver rich tungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.4.2). 2.4
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erlei det, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV her ausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädi gung berufen (Urteil des Bundesgerichts U 184/06 vom 2 7. September 2006 E. 2) . 2.5
Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Ein flüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge ei ne r allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kon trollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Fak tors (BGE 129 V 466 E. 4.3). 2.6
Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als aus ser halb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfall ähnli che
Er eignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körper eigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Ho cke (BGE
116 V 145 E.
2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fuss ballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 145 E. 4), im Umlagern eines Heizkör pers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wa gen auf einen Ar beits bock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3), im Bruch eines Rücken wirbels zufolge Kon trak tionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Ver schie ben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruck ar tigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpa ckungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bun desgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Aus weichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhänger wagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bun desgerichts U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil des Bundes gerichts U 20/00
vom 10. Dezember 2001), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ein schiessenden Schmerzen im Knie (Ur teil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002), in einem heftigen und unbeherrschten Schlagen mit der Ferse gegen den Boden im Rahmen eines Wut anfalles (BGE 139 V 327), und in einem unerwarteten, reflexartigen Abstützen mit der rechten Schulter um den Sturz im Tram anlässlich eines Notstopps ab zu fangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3). 2.7
Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kon ti nuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil de s Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001), bei wiederholten An stren gungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmer zen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bun desgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Aus packen von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wie derholten Entladen eines Palettes , beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anhe ben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in ei nen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Ver schliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 8/M1/2) eine posttraumatische tiefe Ve nen throm bose im Bereich des rechten Unterschenkels und erwähnte, dass sich der Be schwerdeführer gemäss seinen Angaben Ende Januar 2012 bei einem Training eine (Muskel-) Zerrung im Bereich des rech t en (r i c h t ig : linken; vgl. Urk.
8/11) Un terschenkels zugezogen habe. 3.2
Mit Bericht vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 8/M3/1) führte Dr. Z.___ aus, dass er zum Zeitpunkt der Stellung der Diagnose einer Muskelzerrung am 4. Mai 2012 die Dia g nose nur auf Grund der Anamnese beziehungsweise der Angaben des Be schwerdeführers habe stellen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nach beziehungsweise bei einer Rempelei plötzlich einen Schmerz im Un terschenkel verspürt habe. Infolgedessen sei eine Schwellung des Unter schen kels aufgetreten . Auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers und des kl i nischen Bildes sei davon aus zugehen , dass sich der Beschwerdeführer ein Zer rungstrauma
zugezogen habe, welches anschliessend eine Thrombose (mit-) ver ursacht habe. 3.3
Die Beurteilung durch Dr. Z.___
vom 2 2. Januar 2013 vermag vorliegend zu über zeugen. Denn Dr. Z.___
begründete seine Schlussfolgerung, wonach auf Grund des klinischen Bildes und der Ereignisschilderungen des Beschwerdefüh res davon aus zugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereig nisses vom 2 5. Januar 2012 im Bereich seines linken Unterschenkels eine Mus kelzerrung zu gezogen und infolgedessen an einer dadurch (mit-)verursachten tiefen Bein ve nen thrombose im Bereich seines linken Unterschenkels gelitten habe , in nach vol l ziehbarer Weise . Diesbezüglich gilt es zudem die medizinische Erfahrungs tat sache zu beachten, dass tiefe Beinvenenthrombosen nicht nur nach schweren Verletzungen und insbesondere nach Polytraumen und längeren Operationen (vgl.
Pschyre mbel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. A ufl., Berlin/New York 2002, S. 1656 ; W. H. Geerts et al., A Prospective Study of
Venous
Throm boembolism after Major Trauma, in: The New England Journal of
Medicine 1994/331 S.
1601-1606 ) , sondern selbst bei relativ leichten Verletzungen wie (partiellen) Muskelfaserrissen , Muskelzerrungen , Bänder zerrungen und Gelenks verren kungen
(K. J. van Stralen et. al., Minor Injuries
as a Risk
Factor vor Venous
Thromosis , in: Archives of Internal Medicine , Hrsg.: American Medical Association , 1008/168 S.
21-26) gehäuft auftreten .
Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ kann vorliegend daher abgestellt werden. 3.4
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 2. Januar 2013 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an lässlich des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 im Bereich seines linken Unter schenkels eine Muskelzerrung zuzog. Bei einer Muskelzerrung handelt es sich um eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Verletzungen. Zu prüfen sind im Folgenden daher die übrigen für eine unfallähnliche
Körperschädigung voraus gesetzten Kriterien . 4. 4 .1
Der erstbehandelnde Arzt des Beschwerdeführers Dr. Z.___ führte im Statusblatt zur Untersuchung vom 4. Mai 2012 folgende Schilderung des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 durch den Beschwerdeführer auf ( Urk. 8/M3/2): Nach/bei Rem p e lei plötzlich Schmerz
- dieser (gegenwärtig) abnehmen d bei (weiterbestehen der) Schwellung. 4 .2
In der vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten (vgl. Urk. 8/7) Bagatellunfall meldung der Y.___ vom 9. Mai 2012 ist folgender Ereignisher gang enthalten (Urk. 8/1 ): „ In der Freizeit. Bei einer Uebung musste ich den Partner wegstossen, dabei erlitt ich in der Wade plötzlich einen Muskelriss/Zerrung. Da die starke Schwellung bis heute nicht nachliess, musste ich nun einen Arzt aufsuchen .“ 4 .3
In seinem Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 8/M1/2) führte
Dr. Z.___
den folgenden Ereignishergang auf ( Urk. 8/M1/2 ): „ Herr X.___ berichtet mir während eines Status A nfang M ai 2012, dass er Ende Januar 2012 bei einem Training eine Zerrung im rechten Unterschenkel erlitt. In der Folge sei es dann zu einer Anschwellung gekommen, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt bestehen blieb .“ 4 .4
In seinem Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. Juni 2012 schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis vom 2 5. Januar 2012 folgendermassen (Urk. 8/3 ): „ Vor dem Ereignis hatte ich überhaupt keine Probleme mit meinen Beinen, Nachdem ich in der Sporthalle durch die ungewohnte starke körperliche An strengung im linken Unterschenkel einen Muskelfaserriss erlitten habe, habe ich die Verletzung lange Zeit selber versorgt .“ 4 .5
Am 1 2. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ereignisschilderung vom 1 1. Juni 2012 folgendermassen (Urk. 8/4 ): „ Da mein Partner bei der Kraftübung stärker war als ich, gelang es mir nicht, diesen erfolgreich zu stoppen und wegzustossen. Ich rutschte zurück, stolperte schlussendlich auf dem linken Bein rückwärts und prallte noch gegen die Wand der Turnhalle .“ 4 .6
In der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2013 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang folgendermassen ( Urk. 1 S. 3): „ Anlässlich einer Turnübung vom 2 5. Januar 2012 in der Turnhalle Sonnenberg in A.___ erlitt der Beschwerdeführer einen Muskelfaserriss in linken Unter schenkel. Die Turnübung bestand darin, dass sich zwei Turnpartner gegenüber stehen und sich gegenseitig an den Schultern fassen, wobei der eine Partner versucht, den anderen rückwärts zu schieben, der andere dagegenzuhalten. Der Muskelfaserriss ereignete sich, als der Beschwerdeführer bei der beschriebenen Turnübung nicht mehr in der Lage war, seine Position zu halten, rückwärts gestossen wurde und plötzlich einen Schmerz in der linken Wade verspürte. Gleichzeitig stolperte er rückwärts und prallte gegen die Turnhallenwand .“ 5 . 5 .1
Den obenerwähnten Ereignisschilderungen ist zu entnehmen, dass der Be schwer deführer am 2 5. Januar 2012 mit seinem Turnpartner eine Turnübung ausführte, bei welcher sich die beiden Turnpartner gegenüberstanden, sich ge genseitig an den Schultern fass ten und versuchten , den jeweils anderen Turn partner
rück wärt s zu schieben. Als es dem Beschwerdeführer mit seiner Muskel kraft nicht mehr möglich war , gegen seinen Turnpartner anzustemmen, ver spürte er einen plötz lichen Schmerz im linken Unterschenkel und stolperte gleichzeitig rückwärts und prallte an die Wand . 5.2
Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 2 S. 2) aktenwidrig feststellte, der Beschwerdeführer habe am 1 2. Juni 2012 angegeben, dass er anlässlich des streitigen Ereignisses „gestürzt“ sei . 5.3
Nach Gesagtem handelte es sich b ei der vom Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2012 ausgeübten Turnübung um ein sportliches Geschehen, bei welchem die beiden Teilnehmende n mit verschränkten O berkörpern und
mit grosser Muskel kraft je einen
heftigen
Druck auf den Körper des Gegenübers
ausüb t en. Insofern handelt e es sich bei dieser Turnübung daher um ein mit dem Ringsport ver gleich bares Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotential – insbe sondere für Muskelzerrungen - zukommt. 5.4
Beim streitigen Ereignis vom 2 5. Januar 2012 handelt es sich daher um ein ob jektiv feststellbares, plötzliches und sinnfälliges Ereignis anlässlich der Aus übung einer erhöht risikogeneigten Sportart. Da feststeht, dass die Verletzung im Sinne einer Muskelzerrung im Bereich des linken Unterschenkels darauf zu rück zuführen ist, dass sich das gesteigerte Gefährdungspotential realisiert hat, bedarf
es zur Bejahung einer Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV keiner weiteren besonderen Umstände (vgl. das eine Schussabgabe beim Fuss ballspiel betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2013 vom 2 1. August 2013 E. 4 mit Hinweisen). 6.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Be schwerdeführer unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung An spruc h auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 1 5. Januar 2013 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2012 hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz