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UV.2013.00037

Einstellung Leistungen wegen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges (status quo sine) bei erheblichem degenerativem Vorzustand an der Schulter bestätigt.

Zürich SozVersG · 2014-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 52 , war als Fahrer und Servicemann bei der Y.___

obli gatorisch bei der Schweizerische n

Unfallversi che rungsanstalt (nachfol gend: Suva ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er sich am

1. Februar 2012 bei einem Sturz auf Glatteis

die rechte Schulter ver letzte (Urk. 11/ 1 , Urk. 11/6/2 ). Bei der glei chentags durchgeführten ambu lanten Erst ver sorgung im Z.___ wurde die Diagnose einer kaum dislo zierten proximalen Humerusfraktur rechts gestellt ( Bericht vom 15. Februar 2012, Urk. 11/7).

Die Suva erstattete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld) . Der Versicherte wurde in der Folge konservativ mit Physiothera pie be handelt (Urk. 11/9-11 ). Die klinischen und bildgebenden Abklärungen durch die Ärzte der A.___ , Obere Extremitäten, ergaben ge mäss den Berichten vom 24. Mai und 5. Juni 2012 eine ausgedehnte Totalruptur der Rotatorenman schette mit fortge schrit tener muskulärer Atrophie und einem Hoch stand des Humeruskopfes mit dif fuser Knorpelausdünnung und begleitend einer Acro mio clavicular -(AC-)Arth rose ( Urk. 11/20, Urk. 11/22-23). 1.2

Am 30. Juli 2012 nahm der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, zur Aktenlage Stellung und gelangte zum Schluss, die aktuell weiterhin bestehenden Beschwerden seien nicht mehr kausal auf das Unfallereignis vom 1. Februar 2012 zurückzuführen (Urk. 11/31/2) . Ge stützt darauf stellte die Suva ihre Leistungen mi t Verfügung vom 22. August 2012 per Ende August 2012 ein (Urk. 11/33). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. August 2012 Einsprache (Urk. 11/34). Die Krankenver siche rung des Versicherten , die Visana AG, erhob ihrerseits mit Schreiben vom 28. August 2012 vor sorglich Einsprache (Urk. 11/37), die sie mit Schreiben vom

27. September 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/ 42 ). Mit Schreiben vom 4. Sep tember 2012 nahm Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie der A.___ , nach er neuter Konsultation des Versicherten Stellung zum Bericht von Dr. B.___ (Urk. 11/39).

Mit Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2012 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

21. Dezember 2012 ( Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 1. Februar 2013 ( Urk. 4), Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 19.

Dezember 2012 und die Verfügung vom 22. August 2012 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm weiterhin die ihm aufgrund des Unfalls vom 1. Februar 2012 aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zustehenden Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätz li che medi zinische Abklärungen durchzuführen ( Urk. 4 S. 2).

Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

24. April 2013 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 30. Mai 2013 Stellung (Urk. 13) und reichte das är ztliche Zeugnis von Dr. med. D.___ , praktische Ärztin, vom 19. März 2013 (Urk. 14) ein. Die Beschwer degegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung fest ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nac h dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ sei davon auszuge hen, dass spätestens ab dem 31. August 20 12 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo sine der Beschwerden an der rech ten Schulter erreicht gewesen sei respektive keine Unfallfolgen mehr gege ben gewesen seien (Urk. 2 S. 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seit dem Unfall vom 1. Februar 2012 könne er seine rechte Schulter und seinen rechten Arm nicht mehr so einsetzen wie vor dem Unfall und er habe jeden Tag Schmerzen. Vor dem Unfall sei er vollständig schmerzfrei gewesen und es habe keinerlei Bewegungsein schränkung an seiner rechten Schulter bestanden. Er sei erstmals am 1. Feb ruar 2012 wegen Schulterschmerzen behandelt worden, was durch die Be stätigung seiner Hausärztin belegt sei.

Es komme nach medi zinischer Erfahrung in Bezug auf Schulterprobleme oft vor, dass Sehnenriss e und Teilrisse der Rotatorenman schette völlig unbemerkt stattfänden. Daher befremde die Aussage des Kreis arztes, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zuvor keine Be schwerden gehabt habe. Dessen Stellungnahme genüge zudem nicht den Anfor derungen an ein materielles Gutachten und könnte daher nicht als objektiv gelten, zumal sie ohne Durchführung einer medizinischen Unter suchung und auf den vorliegenden unvollständigen Akten erfolgt sei. Auch wenn die von den Ärzten des Z.___ diag nostizierte Humerusfraktur nachträglich nicht bestätigt worden sei, sei den noch darauf zu schliessen, dass diese aufgrund des Röntgenbildes eine Verän derung wie zum Beispiel eine Verletzung/Läsion in der rechten Schul ter fest gestellt hätten . Durch den Unfall sei bei ihm eine rich tung gebende Ver schlim merung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der s tatus quo sine sei jeden falls selbst dann nicht erreicht , wenn man nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgehen würde, denn nach unfall medi zi nischer Erfahrung betrage die Dauer einer nur vorübergehenden Ver schlimme rung bei Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates

mehr als sechs, nämlich neun bis zwölf Monate

(Urk. 1, Urk. 4 S. 7 f., Urk. 13 S. 2 f. ). 2.3

Unst rittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom

1. Februar 2012

(Sturz auf die rechte Schulter) entgegen der Erstdiagnose des Z.___ (Urk. 11/ 7 ) keine Fraktur des rechten Humerusknochen s (Urk. 11/22) , jedoch mindestens eine gewisse Verschlechterung des degene ra ti ven Vor zustandes

de s rech ten Schulter gelenkes erlitten hat . Die Be schwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese Unfallfolge bis Ende August 2012 (Urk. 2 S. 3 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom

1. Februar 2012

bis Ende August 2012 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden an der rech ten Schulter ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte. Dies wäre der Fall, wenn am 31. August 2012 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte ( status quo sine). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss dem Bericht der A.___

vom 24. Mai 2012 klagte der Be schwer deführer über seit dem Unfall persistierende Beschwerden an der rechten Schulter mit Funktionseinschrän kung . Retrospektiv hätten sich nach Durchsicht der Bildgebung des Z.___ und gestützt auf die neu durch geführte ( sono graphische ) Bildgebung keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion im Bereiche des Humeruskopfes gefunden . Es imponiere eine beginnende Om arth rose . Hier zeige sich caudal am Humeruskopf ein Appositionsosteophyt

und der Gelenkspalt glenohumeral sei deutlich verschmälert. Sonographisch sei zudem ansatz nah eine vollständige Ruptur der Surpaspinatussehne beschrieben. Ge stützt auf die klinisch erhobenen Befunde sei zudem auf eine symptomatische AC-Gelenkarthrose zu schliessen

(Urk. 11/20).

Laut dem Bericht des MR Institutes vom 5. Juni 2012 ergab die

am 4. Juni 2012

erstellte Arthro -Magnetresonanz -(MR-)T omo gra phi e

eine ausge dehnte Total ruptur der Rotatorenmanschette

mit der Supraspinatussehne

mit fort ge schrit te ner muskulärer Atrophie und Hoch stand des Humeruskopfes . Der Defekt messe in der koronalen Ebene mindestens fünf Zentimeter und in der sagittalen Ebene mindestens vier Zentimeter. Er erstrecke sich weit nach dorsal in die kra niale Infra spinatussehne . Damit einher gehe eine fortgeschrittene Volumenatrophie und Verfettung des Supraspinatus

- sowie der Infraspinatusmuskels . Zudem l ieg e eine deutliche AC-Arthrose vor. Die lange Bizepssehne sei im Querschnittsbild stark ausgedünnt. Der Muskel bauch des Subscapularis sei ebenfalls deutlich atroph . Bei der Subscapularis sehne liege eine Tendinopathie vor und sie sei ausgedünnt. Über dem Humerus kopf bestehe eine diffuse Knor pelausdün nung ( Urk. 11/23) . 3. 1.2

Dr. B.___

führte in der Stellungnahme v om 30. Juli 2012 (Urk. 11/31) aus , mit dem Befund der MRT vom

14. Oktober (richtig: 4. Juni) 2012 und den bereits initialen Ergebnissen der konventionellen radiolo gischen Befun de müsse man natürlich davon aus gehen, dass es sich hier um eine viele Jahre an dau ernde Entwicklung bis hin zu diesem Befund handle. Wann hier was ur sächlich gewesen sei und ob hier vielleicht irgendwann eine Rotatoren man schetten ruptur primär eine Rolle gespielt habe oder ob aus ande ren Gründen die Omarthrose und dann die Rotatorenmanschette infolge dessen aufgetreten seien, sei retrospektiv nicht zu differenzieren. Fest stehe, dass die im MRT darge stell ten Veränderungen inklusive der ausgedehnten Rotatorenman s chettenruptur und der beschriebenen weiteren Rotatorenmanschettenveränderungen

sowie der AC-Arthrose sicherlich vorbestehend zum Unfallereignis ge wesen seien . Dass zusätzlich zu den vorbestehenden Veränderungen trau matisch bedingte orga nisch-strukturelle Läsionen hinzugekommen wären, welche eine richtung gebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf organisch-struktureller Ebene nachvollziehen liesse, könne nicht festgestellt werden. Auf grund der dar ge stellten Befunde sei im Übrigen aus medizinischer Sicht kaum nach voll zieh bar, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis praktisch nie Schul te r beschwerden rechts gehabt habe und das Schultergelenk von der Funk tion her nicht beeinträchtigt gewesen sein solle. Auch wenn bekannt sei, das s ein bestimmtes Ausmass an Arthrose eine gewisse Zeitlang wenige Be schwer den ver ursache und vom Betroffenen toleriert werde, sei bei einem Aus mass wie dem vorliegenden nicht nachvollziehbar, dass bis zum Unfall voll kom mene Beschwerdefreiheit bestanden haben solle. Auch lasse das Ausmass der vor lie gen den degenerativen Veränderungen das Argument einer unfallbedingten Akti vierung , welche sich im Sinne weiter er schmerzauslösender, entzünd licher Ver änderungen zeigen würde, an einem bereits von Arthrose betrof fenen Gelenk nicht zu. Denn s olche Prozesse seien angesichts der be schrie benen Verän derun gen (damit) bereits abgelaufen (Urk. 11/31 ) . 3.1.3

Im Bericht der A.___ vom 4. September 2012 erklärte der be han delnde Arzt Dr.

C.___

dazu, er könne der Argu men tation des Kreisarztes Dr. B.___ gemäss dessen Bericht vom 30. Juli 2012 ( Urk. 11/31) rein formell zustimmen. Jedoch sei zu erwähnen, dass der Be schwerdeführer im ange stammten Beruf bis zu diesem Unfallereignis völlig be schwerdefrei gewesen sei und am Arbeitsplatz nie gefehlt habe. Im Rahmen der Traumatisierung (durch das Unfallereignis am 1. Februar 2012) sei mit grösster Wahrscheinlichkeit ein chronisches Problem aufgetreten. Seither sei der Be schwerdeführer in Anbe tracht der auch aktuell erhobenen klinischen Befunde und der Schmerz proble matik im angestammten Beruf bis heute arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/39). 3.2

3.2.1

Auf grund der aus gewiesenen erheblichen degenerativen Schädigungen am rech ten Schulter gelenk des Beschwerdeführers ist überwiegend wahr schein lich da von auszugehen, d ass bereits vor dem Unfall vom 1. Februar 2012 ein mas siver degenerativer Vorzustand im rechten Schultergelenk bestand. Na mentlich ist dies, wie Dr. B.___ nachvollziehbar ausführt e (Urk. 11/31/1) und auch im Bericht der A.___ vom 24. Mai 2012 festgehalten wor den war (Urk. 11/20/2) , durch die initiale , das heiss t wenige Tage nach dem Unfall erstell te radiologische Aufnahme vom

9. Feb ruar 2012 be legt . Darin habe sich

bereits eine fortgeschrittene Om arthrose mit Ent run dung des Humeruskopfes , osteo phytären Anbauten an der kaudalen Gelenksbegrenzung des Humerus kopfes und entsprechenden degenera tiven Ver ände rungen am Glenoid mit Ent rundung sowie deu tliche z ystische Verä n derun gen im Hum erus kopf , st a rker subchon draler

Sklerosi eru ng , Humeruskopfhochstan d und AC - Gelenks arthrose

gezeigt (Urk. 11/20/2, Urk. 11/31/1) . Es überzeugt daher, wenn Dr.

B.___

sich bei diesen deutlichen Befunden auf den Standpunkt stellt , dass das Aus mass der Omarthrose und der degenerativen Veränderungen bereits initial zu fortge schritten gewesen sei , als dass es sich dabei um degenerative Folgeschä den von frischen traumatisch bedingten Ver letzungen hätte handeln können.

Auch ist einleuch tend, dass nicht feststellbar ist, ob im Verlauf der viele Jahre dauernden Entwicklung die Rotatorenmanschettenruptur

als Folge der Om arth rose auftrat oder ob primär (in früheren Jahren) einmal eine Rota toren man s chettenruptur

erfolgt war und sich danach die weiteren Schäden entwickelten

(Urk. 11/31/1 ). Es kann daher auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass durch den Sturz vom 1. Feb ruar 2012 zusätzliche S truk turen des rechten Schulter gelenkes nachhaltig beschädigt wurden. Hierzu fehlen , wie Dr. B.___ nachvollziehbar festhielt, ent sprechende Hinweise. Fest steht

nur , dass durch den Unfall ein krank hafter Vor zustand verschlimmert respektive über haupt erst manifest wurde. Der status quo sine kann recht spre chungsgemäss

hierbei selbst dann angenommen werden, wenn man davon aus geht, dass der Beschwerdeführer

- wie er geltend macht ( Urk. 4 S. 7, Urk. 13 S. 2 ) - vor dem Un fall beschwerdefrei gewesen war, die degenerativen Verän derungen sowie deren Ausmass vor dem Unfall mithin noch nicht be kannt wa ren .

Entscheidend ist, dass die erwie senermassen vor bestehende n

degenerative Schädigung mit natur gemäss chroni schem Verlauf hier derart im Vordergrund stand , dass die Aus führungen von Dr. B.___ überzeugen und insbesondere nach voll ziehbar ist, dass sich der Gesundheits zustand mit den nach dem Unfall ge klagten Beschwerden nach dem schicksals mässigen Verlauf der Erkrankung auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte. 3.2.2

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass der Gesundheitsschaden sieben Monate nach dem Unfall ( 1. Februar bis 3 1. August 2012) nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhte, ebenfalls nicht zu bean stan den . Dies gilt umso mehr als auch der Unfallhergang, bei dem der Beschwerde führer ohne äus sere zusätzliche Krafteinwirkung beim Gehen auf Schnee bedecktem Eis ausrutschte und auf die Schulter fiel (Urk. 11/1, Urk. 11/6/1), und der Umstand, dass keine weiteren Ver letzungen eintraten, nicht auf etwas anderes schliessen lassen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet , nach unfallme dizinischer Erfah rung betrage die Dauer einer nur vorübergehenden Verschlim merung bei Schäden des Stütz- und Bewegungs apparates neun bis zwölf Monate (Urk. 1 S. 8), ist dies nicht ganz korrekt. Er bezieht sich auf einen von der Rechtsprechung viel zitierten medizinischen Wissen s stand betreffend die Wirbelsäule. Und zwar kann n ach derzeitigem medizinischem Wissensstand das Erreichen des s tatus quo sine bei post traumatischen Lumbalgien und Lumbo ischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Ver schlim merung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2012 vom 2 6. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).

Eine solche Erfahrungstatsache be steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei degenerativen Vorzu ständen an anderen Körperteilen nicht. Ob und wann der status quo ante vel

sine erreicht ist, ist anhand der konkreten ärztlichen Unterlagen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.3.3). Dies hat der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, wie dargestellt, nachvollziehbar gemacht.

3.2. 3

Eine Aussage, welc he de r

Schlussfolgerung von Dr. B.___ im Ergebnis ent gegensteht, ist auch den Berichten der A.___

(Urk. 11/20, Urk. 11/22, Urk. 11/39 ) und der H ausärzte Dr. E.___ (Urk. 11/9/2, Urk. 11/13-15) und

Dr. D.___ (Urk. 14) nicht zu entnehmen. Von weiteren Beweis mass nahmen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten , wes halb in an tizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist ( BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2).

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Insbesondere ist die Stellungnahme von Dr. B.___ nicht schon deshalb in Frage zu stellen, weil er den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat. Nach der Rechtsprechung komm t auch reinen Akten gut achten voller Beweiswert zu, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 4 mit Hinweis). Ebenfalls rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt wurde, keine Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2). 4.

Nach dem Gesagten ist insbesondere angesichts der beträchtlichen chronisch-degenerativ bedingten Pathologie und des Unfallhergangs nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin rund sieben Monate nach dem Unfall die ge klagten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr einer unfall be dingten Ursache zuordnete, sondern nur noch auf unfallfremde Ursachen

zurück führte.

Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass ab dem 1. September 2012 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Februar 2012 und den Restbeschwerden an der rechten Schulter über wiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 2) ist folg lich rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 , Urk. 11/6/2 ). Bei der glei chentags durchgeführten ambu lanten Erst ver sorgung im Z.___ wurde die Diagnose einer kaum dislo zierten proximalen Humerusfraktur rechts gestellt ( Bericht vom 15. Februar 2012, Urk. 11/7).

Die Suva erstattete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld) . Der Versicherte wurde in der Folge konservativ mit Physiothera pie be handelt (Urk. 11/9-11 ). Die klinischen und bildgebenden Abklärungen durch die Ärzte der A.___ , Obere Extremitäten, ergaben ge mäss den Berichten vom 24. Mai und 5. Juni 2012 eine ausgedehnte Totalruptur der Rotatorenman schette mit fortge schrit tener muskulärer Atrophie und einem Hoch stand des Humeruskopfes mit dif fuser Knorpelausdünnung und begleitend einer Acro mio clavicular -(AC-)Arth rose ( Urk. 11/20, Urk. 11/22-23).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen.

E. 1.2 Dr. B.___

führte in der Stellungnahme v om 30. Juli 2012 (Urk. 11/31) aus , mit dem Befund der MRT vom

14. Oktober (richtig: 4. Juni) 2012 und den bereits initialen Ergebnissen der konventionellen radiolo gischen Befun de müsse man natürlich davon aus gehen, dass es sich hier um eine viele Jahre an dau ernde Entwicklung bis hin zu diesem Befund handle. Wann hier was ur sächlich gewesen sei und ob hier vielleicht irgendwann eine Rotatoren man schetten ruptur primär eine Rolle gespielt habe oder ob aus ande ren Gründen die Omarthrose und dann die Rotatorenmanschette infolge dessen aufgetreten seien, sei retrospektiv nicht zu differenzieren. Fest stehe, dass die im MRT darge stell ten Veränderungen inklusive der ausgedehnten Rotatorenman s chettenruptur und der beschriebenen weiteren Rotatorenmanschettenveränderungen

sowie der AC-Arthrose sicherlich vorbestehend zum Unfallereignis ge wesen seien . Dass zusätzlich zu den vorbestehenden Veränderungen trau matisch bedingte orga nisch-strukturelle Läsionen hinzugekommen wären, welche eine richtung gebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf organisch-struktureller Ebene nachvollziehen liesse, könne nicht festgestellt werden. Auf grund der dar ge stellten Befunde sei im Übrigen aus medizinischer Sicht kaum nach voll zieh bar, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis praktisch nie Schul te r beschwerden rechts gehabt habe und das Schultergelenk von der Funk tion her nicht beeinträchtigt gewesen sein solle. Auch wenn bekannt sei, das s ein bestimmtes Ausmass an Arthrose eine gewisse Zeitlang wenige Be schwer den ver ursache und vom Betroffenen toleriert werde, sei bei einem Aus mass wie dem vorliegenden nicht nachvollziehbar, dass bis zum Unfall voll kom mene Beschwerdefreiheit bestanden haben solle. Auch lasse das Ausmass der vor lie gen den degenerativen Veränderungen das Argument einer unfallbedingten Akti vierung , welche sich im Sinne weiter er schmerzauslösender, entzünd licher Ver änderungen zeigen würde, an einem bereits von Arthrose betrof fenen Gelenk nicht zu. Denn s olche Prozesse seien angesichts der be schrie benen Verän derun gen (damit) bereits abgelaufen (Urk. 11/31 ) . 3.1.3

Im Bericht der A.___ vom 4. September 2012 erklärte der be han delnde Arzt Dr.

C.___

dazu, er könne der Argu men tation des Kreisarztes Dr. B.___ gemäss dessen Bericht vom 30. Juli 2012 ( Urk. 11/31) rein formell zustimmen. Jedoch sei zu erwähnen, dass der Be schwerdeführer im ange stammten Beruf bis zu diesem Unfallereignis völlig be schwerdefrei gewesen sei und am Arbeitsplatz nie gefehlt habe. Im Rahmen der Traumatisierung (durch das Unfallereignis am 1. Februar 2012) sei mit grösster Wahrscheinlichkeit ein chronisches Problem aufgetreten. Seither sei der Be schwerdeführer in Anbe tracht der auch aktuell erhobenen klinischen Befunde und der Schmerz proble matik im angestammten Beruf bis heute arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/39). 3.2

3.2.1

Auf grund der aus gewiesenen erheblichen degenerativen Schädigungen am rech ten Schulter gelenk des Beschwerdeführers ist überwiegend wahr schein lich da von auszugehen, d ass bereits vor dem Unfall vom 1. Februar 2012 ein mas siver degenerativer Vorzustand im rechten Schultergelenk bestand. Na mentlich ist dies, wie Dr. B.___ nachvollziehbar ausführt e (Urk. 11/31/1) und auch im Bericht der A.___ vom 24. Mai 2012 festgehalten wor den war (Urk. 11/20/2) , durch die initiale , das heiss t wenige Tage nach dem Unfall erstell te radiologische Aufnahme vom

9. Feb ruar 2012 be legt . Darin habe sich

bereits eine fortgeschrittene Om arthrose mit Ent run dung des Humeruskopfes , osteo phytären Anbauten an der kaudalen Gelenksbegrenzung des Humerus kopfes und entsprechenden degenera tiven Ver ände rungen am Glenoid mit Ent rundung sowie deu tliche z ystische Verä n derun gen im Hum erus kopf , st a rker subchon draler

Sklerosi eru ng , Humeruskopfhochstan d und AC - Gelenks arthrose

gezeigt (Urk. 11/20/2, Urk. 11/31/1) . Es überzeugt daher, wenn Dr.

B.___

sich bei diesen deutlichen Befunden auf den Standpunkt stellt , dass das Aus mass der Omarthrose und der degenerativen Veränderungen bereits initial zu fortge schritten gewesen sei , als dass es sich dabei um degenerative Folgeschä den von frischen traumatisch bedingten Ver letzungen hätte handeln können.

Auch ist einleuch tend, dass nicht feststellbar ist, ob im Verlauf der viele Jahre dauernden Entwicklung die Rotatorenmanschettenruptur

als Folge der Om arth rose auftrat oder ob primär (in früheren Jahren) einmal eine Rota toren man s chettenruptur

erfolgt war und sich danach die weiteren Schäden entwickelten

(Urk. 11/31/1 ). Es kann daher auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass durch den Sturz vom 1. Feb ruar 2012 zusätzliche S truk turen des rechten Schulter gelenkes nachhaltig beschädigt wurden. Hierzu fehlen , wie Dr. B.___ nachvollziehbar festhielt, ent sprechende Hinweise. Fest steht

nur , dass durch den Unfall ein krank hafter Vor zustand verschlimmert respektive über haupt erst manifest wurde. Der status quo sine kann recht spre chungsgemäss

hierbei selbst dann angenommen werden, wenn man davon aus geht, dass der Beschwerdeführer

- wie er geltend macht ( Urk. 4 S. 7, Urk. 13 S. 2 ) - vor dem Un fall beschwerdefrei gewesen war, die degenerativen Verän derungen sowie deren Ausmass vor dem Unfall mithin noch nicht be kannt wa ren .

Entscheidend ist, dass die erwie senermassen vor bestehende n

degenerative Schädigung mit natur gemäss chroni schem Verlauf hier derart im Vordergrund stand , dass die Aus führungen von Dr. B.___ überzeugen und insbesondere nach voll ziehbar ist, dass sich der Gesundheits zustand mit den nach dem Unfall ge klagten Beschwerden nach dem schicksals mässigen Verlauf der Erkrankung auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte. 3.2.2

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass der Gesundheitsschaden sieben Monate nach dem Unfall ( 1. Februar bis 3 1. August 2012) nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhte, ebenfalls nicht zu bean stan den . Dies gilt umso mehr als auch der Unfallhergang, bei dem der Beschwerde führer ohne äus sere zusätzliche Krafteinwirkung beim Gehen auf Schnee bedecktem Eis ausrutschte und auf die Schulter fiel (Urk. 11/1, Urk. 11/6/1), und der Umstand, dass keine weiteren Ver letzungen eintraten, nicht auf etwas anderes schliessen lassen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet , nach unfallme dizinischer Erfah rung betrage die Dauer einer nur vorübergehenden Verschlim merung bei Schäden des Stütz- und Bewegungs apparates neun bis zwölf Monate (Urk. 1 S. 8), ist dies nicht ganz korrekt. Er bezieht sich auf einen von der Rechtsprechung viel zitierten medizinischen Wissen s stand betreffend die Wirbelsäule. Und zwar kann n ach derzeitigem medizinischem Wissensstand das Erreichen des s tatus quo sine bei post traumatischen Lumbalgien und Lumbo ischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Ver schlim merung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2012 vom 2 6. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).

Eine solche Erfahrungstatsache be steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei degenerativen Vorzu ständen an anderen Körperteilen nicht. Ob und wann der status quo ante vel

sine erreicht ist, ist anhand der konkreten ärztlichen Unterlagen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.3.3). Dies hat der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, wie dargestellt, nachvollziehbar gemacht.

3.2. 3

Eine Aussage, welc he de r

Schlussfolgerung von Dr. B.___ im Ergebnis ent gegensteht, ist auch den Berichten der A.___

(Urk. 11/20, Urk. 11/22, Urk. 11/39 ) und der H ausärzte Dr. E.___ (Urk. 11/9/2, Urk. 11/13-15) und

Dr. D.___ (Urk. 14) nicht zu entnehmen. Von weiteren Beweis mass nahmen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten , wes halb in an tizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist ( BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2).

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Insbesondere ist die Stellungnahme von Dr. B.___ nicht schon deshalb in Frage zu stellen, weil er den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat. Nach der Rechtsprechung komm t auch reinen Akten gut achten voller Beweiswert zu, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 4 mit Hinweis). Ebenfalls rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt wurde, keine Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2). 4.

Nach dem Gesagten ist insbesondere angesichts der beträchtlichen chronisch-degenerativ bedingten Pathologie und des Unfallhergangs nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin rund sieben Monate nach dem Unfall die ge klagten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr einer unfall be dingten Ursache zuordnete, sondern nur noch auf unfallfremde Ursachen

zurück führte.

Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass ab dem 1. September 2012 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Februar 2012 und den Restbeschwerden an der rechten Schulter über wiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 2) ist folg lich rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 1.3 Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nac h dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V

E. 1.5 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

21. Dezember 2012 ( Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 1. Februar 2013 ( Urk. 4), Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 19.

Dezember 2012 und die Verfügung vom 22. August 2012 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm weiterhin die ihm aufgrund des Unfalls vom 1. Februar 2012 aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zustehenden Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätz li che medi zinische Abklärungen durchzuführen ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ sei davon auszuge hen, dass spätestens ab dem 31. August 20

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seit dem Unfall vom 1. Februar 2012 könne er seine rechte Schulter und seinen rechten Arm nicht mehr so einsetzen wie vor dem Unfall und er habe jeden Tag Schmerzen. Vor dem Unfall sei er vollständig schmerzfrei gewesen und es habe keinerlei Bewegungsein schränkung an seiner rechten Schulter bestanden. Er sei erstmals am 1. Feb ruar 2012 wegen Schulterschmerzen behandelt worden, was durch die Be stätigung seiner Hausärztin belegt sei.

Es komme nach medi zinischer Erfahrung in Bezug auf Schulterprobleme oft vor, dass Sehnenriss e und Teilrisse der Rotatorenman schette völlig unbemerkt stattfänden. Daher befremde die Aussage des Kreis arztes, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zuvor keine Be schwerden gehabt habe. Dessen Stellungnahme genüge zudem nicht den Anfor derungen an ein materielles Gutachten und könnte daher nicht als objektiv gelten, zumal sie ohne Durchführung einer medizinischen Unter suchung und auf den vorliegenden unvollständigen Akten erfolgt sei. Auch wenn die von den Ärzten des Z.___ diag nostizierte Humerusfraktur nachträglich nicht bestätigt worden sei, sei den noch darauf zu schliessen, dass diese aufgrund des Röntgenbildes eine Verän derung wie zum Beispiel eine Verletzung/Läsion in der rechten Schul ter fest gestellt hätten . Durch den Unfall sei bei ihm eine rich tung gebende Ver schlim merung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der s tatus quo sine sei jeden falls selbst dann nicht erreicht , wenn man nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgehen würde, denn nach unfall medi zi nischer Erfahrung betrage die Dauer einer nur vorübergehenden Ver schlimme rung bei Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates

mehr als sechs, nämlich neun bis zwölf Monate

(Urk. 1, Urk. 4 S. 7 f., Urk.

E. 2.3 Unst rittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom

1. Februar 2012

(Sturz auf die rechte Schulter) entgegen der Erstdiagnose des Z.___ (Urk. 11/ 7 ) keine Fraktur des rechten Humerusknochen s (Urk. 11/22) , jedoch mindestens eine gewisse Verschlechterung des degene ra ti ven Vor zustandes

de s rech ten Schulter gelenkes erlitten hat . Die Be schwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese Unfallfolge bis Ende August 2012 (Urk. 2 S. 3 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom

1. Februar 2012

bis Ende August 2012 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden an der rech ten Schulter ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte. Dies wäre der Fall, wenn am 31. August 2012 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte ( status quo sine). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss dem Bericht der A.___

vom 24. Mai 2012 klagte der Be schwer deführer über seit dem Unfall persistierende Beschwerden an der rechten Schulter mit Funktionseinschrän kung . Retrospektiv hätten sich nach Durchsicht der Bildgebung des Z.___ und gestützt auf die neu durch geführte ( sono graphische ) Bildgebung keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion im Bereiche des Humeruskopfes gefunden . Es imponiere eine beginnende Om arth rose . Hier zeige sich caudal am Humeruskopf ein Appositionsosteophyt

und der Gelenkspalt glenohumeral sei deutlich verschmälert. Sonographisch sei zudem ansatz nah eine vollständige Ruptur der Surpaspinatussehne beschrieben. Ge stützt auf die klinisch erhobenen Befunde sei zudem auf eine symptomatische AC-Gelenkarthrose zu schliessen

(Urk. 11/20).

Laut dem Bericht des MR Institutes vom 5. Juni 2012 ergab die

am 4. Juni 2012

erstellte Arthro -Magnetresonanz -(MR-)T omo gra phi e

eine ausge dehnte Total ruptur der Rotatorenmanschette

mit der Supraspinatussehne

mit fort ge schrit te ner muskulärer Atrophie und Hoch stand des Humeruskopfes . Der Defekt messe in der koronalen Ebene mindestens fünf Zentimeter und in der sagittalen Ebene mindestens vier Zentimeter. Er erstrecke sich weit nach dorsal in die kra niale Infra spinatussehne . Damit einher gehe eine fortgeschrittene Volumenatrophie und Verfettung des Supraspinatus

- sowie der Infraspinatusmuskels . Zudem l ieg e eine deutliche AC-Arthrose vor. Die lange Bizepssehne sei im Querschnittsbild stark ausgedünnt. Der Muskel bauch des Subscapularis sei ebenfalls deutlich atroph . Bei der Subscapularis sehne liege eine Tendinopathie vor und sie sei ausgedünnt. Über dem Humerus kopf bestehe eine diffuse Knor pelausdün nung ( Urk. 11/23) . 3.

E. 4 S. 2).

Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

24. April 2013 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 30. Mai 2013 Stellung (Urk. 13) und reichte das är ztliche Zeugnis von Dr. med. D.___ , praktische Ärztin, vom 19. März 2013 (Urk. 14) ein. Die Beschwer degegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung fest ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 12 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo sine der Beschwerden an der rech ten Schulter erreicht gewesen sei respektive keine Unfallfolgen mehr gege ben gewesen seien (Urk. 2 S. 3 ).

E. 13 S. 2 f. ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00037 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

18. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 52 , war als Fahrer und Servicemann bei der Y.___

obli gatorisch bei der Schweizerische n

Unfallversi che rungsanstalt (nachfol gend: Suva ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er sich am

1. Februar 2012 bei einem Sturz auf Glatteis

die rechte Schulter ver letzte (Urk. 11/ 1 , Urk. 11/6/2 ). Bei der glei chentags durchgeführten ambu lanten Erst ver sorgung im Z.___ wurde die Diagnose einer kaum dislo zierten proximalen Humerusfraktur rechts gestellt ( Bericht vom 15. Februar 2012, Urk. 11/7).

Die Suva erstattete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld) . Der Versicherte wurde in der Folge konservativ mit Physiothera pie be handelt (Urk. 11/9-11 ). Die klinischen und bildgebenden Abklärungen durch die Ärzte der A.___ , Obere Extremitäten, ergaben ge mäss den Berichten vom 24. Mai und 5. Juni 2012 eine ausgedehnte Totalruptur der Rotatorenman schette mit fortge schrit tener muskulärer Atrophie und einem Hoch stand des Humeruskopfes mit dif fuser Knorpelausdünnung und begleitend einer Acro mio clavicular -(AC-)Arth rose ( Urk. 11/20, Urk. 11/22-23). 1.2

Am 30. Juli 2012 nahm der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, zur Aktenlage Stellung und gelangte zum Schluss, die aktuell weiterhin bestehenden Beschwerden seien nicht mehr kausal auf das Unfallereignis vom 1. Februar 2012 zurückzuführen (Urk. 11/31/2) . Ge stützt darauf stellte die Suva ihre Leistungen mi t Verfügung vom 22. August 2012 per Ende August 2012 ein (Urk. 11/33). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. August 2012 Einsprache (Urk. 11/34). Die Krankenver siche rung des Versicherten , die Visana AG, erhob ihrerseits mit Schreiben vom 28. August 2012 vor sorglich Einsprache (Urk. 11/37), die sie mit Schreiben vom

27. September 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/ 42 ). Mit Schreiben vom 4. Sep tember 2012 nahm Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie der A.___ , nach er neuter Konsultation des Versicherten Stellung zum Bericht von Dr. B.___ (Urk. 11/39).

Mit Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2012 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

21. Dezember 2012 ( Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 1. Februar 2013 ( Urk. 4), Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 19.

Dezember 2012 und die Verfügung vom 22. August 2012 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm weiterhin die ihm aufgrund des Unfalls vom 1. Februar 2012 aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zustehenden Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätz li che medi zinische Abklärungen durchzuführen ( Urk. 4 S. 2).

Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

24. April 2013 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 30. Mai 2013 Stellung (Urk. 13) und reichte das är ztliche Zeugnis von Dr. med. D.___ , praktische Ärztin, vom 19. März 2013 (Urk. 14) ein. Die Beschwer degegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung fest ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nac h dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ sei davon auszuge hen, dass spätestens ab dem 31. August 20 12 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo sine der Beschwerden an der rech ten Schulter erreicht gewesen sei respektive keine Unfallfolgen mehr gege ben gewesen seien (Urk. 2 S. 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seit dem Unfall vom 1. Februar 2012 könne er seine rechte Schulter und seinen rechten Arm nicht mehr so einsetzen wie vor dem Unfall und er habe jeden Tag Schmerzen. Vor dem Unfall sei er vollständig schmerzfrei gewesen und es habe keinerlei Bewegungsein schränkung an seiner rechten Schulter bestanden. Er sei erstmals am 1. Feb ruar 2012 wegen Schulterschmerzen behandelt worden, was durch die Be stätigung seiner Hausärztin belegt sei.

Es komme nach medi zinischer Erfahrung in Bezug auf Schulterprobleme oft vor, dass Sehnenriss e und Teilrisse der Rotatorenman schette völlig unbemerkt stattfänden. Daher befremde die Aussage des Kreis arztes, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zuvor keine Be schwerden gehabt habe. Dessen Stellungnahme genüge zudem nicht den Anfor derungen an ein materielles Gutachten und könnte daher nicht als objektiv gelten, zumal sie ohne Durchführung einer medizinischen Unter suchung und auf den vorliegenden unvollständigen Akten erfolgt sei. Auch wenn die von den Ärzten des Z.___ diag nostizierte Humerusfraktur nachträglich nicht bestätigt worden sei, sei den noch darauf zu schliessen, dass diese aufgrund des Röntgenbildes eine Verän derung wie zum Beispiel eine Verletzung/Läsion in der rechten Schul ter fest gestellt hätten . Durch den Unfall sei bei ihm eine rich tung gebende Ver schlim merung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der s tatus quo sine sei jeden falls selbst dann nicht erreicht , wenn man nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgehen würde, denn nach unfall medi zi nischer Erfahrung betrage die Dauer einer nur vorübergehenden Ver schlimme rung bei Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates

mehr als sechs, nämlich neun bis zwölf Monate

(Urk. 1, Urk. 4 S. 7 f., Urk. 13 S. 2 f. ). 2.3

Unst rittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom

1. Februar 2012

(Sturz auf die rechte Schulter) entgegen der Erstdiagnose des Z.___ (Urk. 11/ 7 ) keine Fraktur des rechten Humerusknochen s (Urk. 11/22) , jedoch mindestens eine gewisse Verschlechterung des degene ra ti ven Vor zustandes

de s rech ten Schulter gelenkes erlitten hat . Die Be schwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese Unfallfolge bis Ende August 2012 (Urk. 2 S. 3 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom

1. Februar 2012

bis Ende August 2012 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden an der rech ten Schulter ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte. Dies wäre der Fall, wenn am 31. August 2012 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte ( status quo sine). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss dem Bericht der A.___

vom 24. Mai 2012 klagte der Be schwer deführer über seit dem Unfall persistierende Beschwerden an der rechten Schulter mit Funktionseinschrän kung . Retrospektiv hätten sich nach Durchsicht der Bildgebung des Z.___ und gestützt auf die neu durch geführte ( sono graphische ) Bildgebung keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion im Bereiche des Humeruskopfes gefunden . Es imponiere eine beginnende Om arth rose . Hier zeige sich caudal am Humeruskopf ein Appositionsosteophyt

und der Gelenkspalt glenohumeral sei deutlich verschmälert. Sonographisch sei zudem ansatz nah eine vollständige Ruptur der Surpaspinatussehne beschrieben. Ge stützt auf die klinisch erhobenen Befunde sei zudem auf eine symptomatische AC-Gelenkarthrose zu schliessen

(Urk. 11/20).

Laut dem Bericht des MR Institutes vom 5. Juni 2012 ergab die

am 4. Juni 2012

erstellte Arthro -Magnetresonanz -(MR-)T omo gra phi e

eine ausge dehnte Total ruptur der Rotatorenmanschette

mit der Supraspinatussehne

mit fort ge schrit te ner muskulärer Atrophie und Hoch stand des Humeruskopfes . Der Defekt messe in der koronalen Ebene mindestens fünf Zentimeter und in der sagittalen Ebene mindestens vier Zentimeter. Er erstrecke sich weit nach dorsal in die kra niale Infra spinatussehne . Damit einher gehe eine fortgeschrittene Volumenatrophie und Verfettung des Supraspinatus

- sowie der Infraspinatusmuskels . Zudem l ieg e eine deutliche AC-Arthrose vor. Die lange Bizepssehne sei im Querschnittsbild stark ausgedünnt. Der Muskel bauch des Subscapularis sei ebenfalls deutlich atroph . Bei der Subscapularis sehne liege eine Tendinopathie vor und sie sei ausgedünnt. Über dem Humerus kopf bestehe eine diffuse Knor pelausdün nung ( Urk. 11/23) . 3. 1.2

Dr. B.___

führte in der Stellungnahme v om 30. Juli 2012 (Urk. 11/31) aus , mit dem Befund der MRT vom

14. Oktober (richtig: 4. Juni) 2012 und den bereits initialen Ergebnissen der konventionellen radiolo gischen Befun de müsse man natürlich davon aus gehen, dass es sich hier um eine viele Jahre an dau ernde Entwicklung bis hin zu diesem Befund handle. Wann hier was ur sächlich gewesen sei und ob hier vielleicht irgendwann eine Rotatoren man schetten ruptur primär eine Rolle gespielt habe oder ob aus ande ren Gründen die Omarthrose und dann die Rotatorenmanschette infolge dessen aufgetreten seien, sei retrospektiv nicht zu differenzieren. Fest stehe, dass die im MRT darge stell ten Veränderungen inklusive der ausgedehnten Rotatorenman s chettenruptur und der beschriebenen weiteren Rotatorenmanschettenveränderungen

sowie der AC-Arthrose sicherlich vorbestehend zum Unfallereignis ge wesen seien . Dass zusätzlich zu den vorbestehenden Veränderungen trau matisch bedingte orga nisch-strukturelle Läsionen hinzugekommen wären, welche eine richtung gebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf organisch-struktureller Ebene nachvollziehen liesse, könne nicht festgestellt werden. Auf grund der dar ge stellten Befunde sei im Übrigen aus medizinischer Sicht kaum nach voll zieh bar, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis praktisch nie Schul te r beschwerden rechts gehabt habe und das Schultergelenk von der Funk tion her nicht beeinträchtigt gewesen sein solle. Auch wenn bekannt sei, das s ein bestimmtes Ausmass an Arthrose eine gewisse Zeitlang wenige Be schwer den ver ursache und vom Betroffenen toleriert werde, sei bei einem Aus mass wie dem vorliegenden nicht nachvollziehbar, dass bis zum Unfall voll kom mene Beschwerdefreiheit bestanden haben solle. Auch lasse das Ausmass der vor lie gen den degenerativen Veränderungen das Argument einer unfallbedingten Akti vierung , welche sich im Sinne weiter er schmerzauslösender, entzünd licher Ver änderungen zeigen würde, an einem bereits von Arthrose betrof fenen Gelenk nicht zu. Denn s olche Prozesse seien angesichts der be schrie benen Verän derun gen (damit) bereits abgelaufen (Urk. 11/31 ) . 3.1.3

Im Bericht der A.___ vom 4. September 2012 erklärte der be han delnde Arzt Dr.

C.___

dazu, er könne der Argu men tation des Kreisarztes Dr. B.___ gemäss dessen Bericht vom 30. Juli 2012 ( Urk. 11/31) rein formell zustimmen. Jedoch sei zu erwähnen, dass der Be schwerdeführer im ange stammten Beruf bis zu diesem Unfallereignis völlig be schwerdefrei gewesen sei und am Arbeitsplatz nie gefehlt habe. Im Rahmen der Traumatisierung (durch das Unfallereignis am 1. Februar 2012) sei mit grösster Wahrscheinlichkeit ein chronisches Problem aufgetreten. Seither sei der Be schwerdeführer in Anbe tracht der auch aktuell erhobenen klinischen Befunde und der Schmerz proble matik im angestammten Beruf bis heute arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/39). 3.2

3.2.1

Auf grund der aus gewiesenen erheblichen degenerativen Schädigungen am rech ten Schulter gelenk des Beschwerdeführers ist überwiegend wahr schein lich da von auszugehen, d ass bereits vor dem Unfall vom 1. Februar 2012 ein mas siver degenerativer Vorzustand im rechten Schultergelenk bestand. Na mentlich ist dies, wie Dr. B.___ nachvollziehbar ausführt e (Urk. 11/31/1) und auch im Bericht der A.___ vom 24. Mai 2012 festgehalten wor den war (Urk. 11/20/2) , durch die initiale , das heiss t wenige Tage nach dem Unfall erstell te radiologische Aufnahme vom

9. Feb ruar 2012 be legt . Darin habe sich

bereits eine fortgeschrittene Om arthrose mit Ent run dung des Humeruskopfes , osteo phytären Anbauten an der kaudalen Gelenksbegrenzung des Humerus kopfes und entsprechenden degenera tiven Ver ände rungen am Glenoid mit Ent rundung sowie deu tliche z ystische Verä n derun gen im Hum erus kopf , st a rker subchon draler

Sklerosi eru ng , Humeruskopfhochstan d und AC - Gelenks arthrose

gezeigt (Urk. 11/20/2, Urk. 11/31/1) . Es überzeugt daher, wenn Dr.

B.___

sich bei diesen deutlichen Befunden auf den Standpunkt stellt , dass das Aus mass der Omarthrose und der degenerativen Veränderungen bereits initial zu fortge schritten gewesen sei , als dass es sich dabei um degenerative Folgeschä den von frischen traumatisch bedingten Ver letzungen hätte handeln können.

Auch ist einleuch tend, dass nicht feststellbar ist, ob im Verlauf der viele Jahre dauernden Entwicklung die Rotatorenmanschettenruptur

als Folge der Om arth rose auftrat oder ob primär (in früheren Jahren) einmal eine Rota toren man s chettenruptur

erfolgt war und sich danach die weiteren Schäden entwickelten

(Urk. 11/31/1 ). Es kann daher auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass durch den Sturz vom 1. Feb ruar 2012 zusätzliche S truk turen des rechten Schulter gelenkes nachhaltig beschädigt wurden. Hierzu fehlen , wie Dr. B.___ nachvollziehbar festhielt, ent sprechende Hinweise. Fest steht

nur , dass durch den Unfall ein krank hafter Vor zustand verschlimmert respektive über haupt erst manifest wurde. Der status quo sine kann recht spre chungsgemäss

hierbei selbst dann angenommen werden, wenn man davon aus geht, dass der Beschwerdeführer

- wie er geltend macht ( Urk. 4 S. 7, Urk. 13 S. 2 ) - vor dem Un fall beschwerdefrei gewesen war, die degenerativen Verän derungen sowie deren Ausmass vor dem Unfall mithin noch nicht be kannt wa ren .

Entscheidend ist, dass die erwie senermassen vor bestehende n

degenerative Schädigung mit natur gemäss chroni schem Verlauf hier derart im Vordergrund stand , dass die Aus führungen von Dr. B.___ überzeugen und insbesondere nach voll ziehbar ist, dass sich der Gesundheits zustand mit den nach dem Unfall ge klagten Beschwerden nach dem schicksals mässigen Verlauf der Erkrankung auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte. 3.2.2

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass der Gesundheitsschaden sieben Monate nach dem Unfall ( 1. Februar bis 3 1. August 2012) nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhte, ebenfalls nicht zu bean stan den . Dies gilt umso mehr als auch der Unfallhergang, bei dem der Beschwerde führer ohne äus sere zusätzliche Krafteinwirkung beim Gehen auf Schnee bedecktem Eis ausrutschte und auf die Schulter fiel (Urk. 11/1, Urk. 11/6/1), und der Umstand, dass keine weiteren Ver letzungen eintraten, nicht auf etwas anderes schliessen lassen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet , nach unfallme dizinischer Erfah rung betrage die Dauer einer nur vorübergehenden Verschlim merung bei Schäden des Stütz- und Bewegungs apparates neun bis zwölf Monate (Urk. 1 S. 8), ist dies nicht ganz korrekt. Er bezieht sich auf einen von der Rechtsprechung viel zitierten medizinischen Wissen s stand betreffend die Wirbelsäule. Und zwar kann n ach derzeitigem medizinischem Wissensstand das Erreichen des s tatus quo sine bei post traumatischen Lumbalgien und Lumbo ischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Ver schlim merung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2012 vom 2 6. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).

Eine solche Erfahrungstatsache be steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei degenerativen Vorzu ständen an anderen Körperteilen nicht. Ob und wann der status quo ante vel

sine erreicht ist, ist anhand der konkreten ärztlichen Unterlagen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.3.3). Dies hat der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, wie dargestellt, nachvollziehbar gemacht.

3.2. 3

Eine Aussage, welc he de r

Schlussfolgerung von Dr. B.___ im Ergebnis ent gegensteht, ist auch den Berichten der A.___

(Urk. 11/20, Urk. 11/22, Urk. 11/39 ) und der H ausärzte Dr. E.___ (Urk. 11/9/2, Urk. 11/13-15) und

Dr. D.___ (Urk. 14) nicht zu entnehmen. Von weiteren Beweis mass nahmen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten , wes halb in an tizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist ( BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2).

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Insbesondere ist die Stellungnahme von Dr. B.___ nicht schon deshalb in Frage zu stellen, weil er den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat. Nach der Rechtsprechung komm t auch reinen Akten gut achten voller Beweiswert zu, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 4 mit Hinweis). Ebenfalls rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt wurde, keine Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2). 4.

Nach dem Gesagten ist insbesondere angesichts der beträchtlichen chronisch-degenerativ bedingten Pathologie und des Unfallhergangs nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin rund sieben Monate nach dem Unfall die ge klagten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr einer unfall be dingten Ursache zuordnete, sondern nur noch auf unfallfremde Ursachen

zurück führte.

Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass ab dem 1. September 2012 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Februar 2012 und den Restbeschwerden an der rechten Schulter über wiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 2) ist folg lich rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann