Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963, absolvierte nach der Schule eine Verkaufslehre in der Damenkonfektion, war nachher jedoch hauptsächlich im Gastgewerbe tätig (vgl. den Lebenslauf in Urk. 13/12/8-9 , den Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. August 1998 in Urk. 13/11 und die Angaben im Bericht der Sozi alversicherungsanstalt [SVA], IV-Stelle, vom 7. September 1998 über die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, Urk. 13/12/1-7 ). Nach dem sie im Herbst 1987 Mutter eines Sohnes geworden war , war sie im Dezem ber 1987 als Autolenkerin von einer Fronta lkollision betroffen (vgl. Urk. 3/1-3 sowie die Aufstellung vom 2 1. August 1997, Urk. 10/1/11 ). Sie war zu jener Zeit ausschliesslich Hausfrau und Mutter und deshalb nicht unfallversichert.
Ab 1989 arbeitete X.___ wieder stundenweise/teilzeitlich im Gastge werbe ( Urk. 13/12/9, Urk. 13/11). Im September 1993 trat sie bei Y.___ eine Teilzeitstelle im Service zu 19,5 Wochenstunden an und war bei der „Winterthur“ Schweizerische Versicherungsgesellschaft ( „Winterthur“; heute Axa Versicherungen AG [Axa] ) unfallversichert . Am 3. November 1993 war sie in eine Auffahrkollision verwickelt und erlitt ein Schleudertrauma der Halswir belsäule (Unfallmeldung und Unfallschein in Urk. 3/13 und Urk. 10/1/149 , Poli zei- und Schadenbericht in Urk. 3/4 und Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 10/1/11 sowie den Bericht von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Neurolog ie, vom 1 9. No v ember 1993, Urk. 13/1/1-3 ). Sie erhielt vom 6. bis zum 2 2. November 1993 Unfall taggel der (Taggeldaufstellung in Urk. 3/14 und Urk. 10/1/149), war danach noch bis Ende Mai 1994 bei der bisherigen Arbeitgeberin angestellt und hatte anschliessend weitere Stellen von kürzerer Dauer in Resta urants inne ( Urk. 13/12/9, Urk. 13/11).
Seit November 1994 war X.___ im Umfang von zehn Wochenstunden als Servicemitarbeiterin in den Restaurationsbetrieben A.___ angestellt und war bei den Swica Versicherungen (Swica ; heute Swica Versicherungen AG ) unfallversichert. Am 1 8. März 1995 war sie erneut von einem Verkehrsun fall betroffen, bei dem ein Personenwagen vo n der Seite in ihren Wagen fuhr . Wiederum traten Beschwerden an der Halswirbelsäule und der Schulter sowie am Kopf auf (Unfallmeldung vom 2 2. März 1995, Urk. 3/15 , Polizei- und Scha denbericht in Urk. 3/6 und Urk. 3/7 ; vgl. auch Urk. 10/1/11 sowie den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 9. Mai 1995, Urk. 13/1/4-6 ).
Im März 1996 nahm X.___ eine Aushilfsstelle in einem Restaurant der B.___ AG auf (Arbeitsvertrag in Urk. 3/18), und daneben arbei tete sie auf Abruf im O.___
in der Garderobe ( Schreiben der Arbeitgeberin vom 2 3. Oktober 1996, Urk. 3/16 und Urk. 10/1/3 ). Am 8. März 1996 wurde das Auto, in dem X.___ als Beifahrerin sass, seitlich von einem Lastwagen touchiert, was zu einer Verstärkung der Halswirbelsäulenbe schwerden führte (Polizeiberi cht in Urk. 3/8; vgl. auch Urk. 10/1/11). Mit Schreiben vom 1 8. Oktober 1996 meldete Rechtsanwältin Cordula Spörri als Rechtsvertreterin von X.___ den Unfall der Elvia Schweizerische Ver sicherungs-Gesellschaft Zürich (Elvia; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]), wo X.___ im Rahmen der Anstellung im O.___ unfallversichert war ( Urk. 10/1/2). Die Elvia holte bei Dr. med. C.___ , der di e Versi cherte ab Frühjahr 1995 untersucht und behandelt hatte (vgl. die Berichte in Urk. 10/2/25-26) , das Arztzeugnis UVG vom 1 2. März 1997 ein ( Urk. 10/2/7) und anerkannte danach ihre grundsätzliche Leistungspflicht (Schreiben vom 2 6. Februar 1997, Urk. 10/1/8). 1.2
Nachdem X.___
nebst Physiotherapie im Januar 1997 eine neuro psy cho logische Behandlung aufgenommen hatte (Berichte von Dr. phil. D.___ vom 7. Januar 1997 und vom 1 6. Februar 1998, Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/10 ) und neurologische Untersuchungen durchgeführt worden waren (vgl. die medizinischen Unterlagen in Urk. 10/2/1-23), verfasste Prof. Dr. med. E.___ im Auftrag der Elvia das neurologische Gutachten vom 3 1. August 2000 ( Urk. 10/2/24). Gestützt darauf stellte die Elvia die Leis tungen per sofort ein (Schreiben vom 1 4. September und vom 1. November 2000, Urk. 10/1/62 und Urk. 10/1/75).
Mit Vereinbarung vom 1 2. April 2001 kamen die Elvia, die „Winterthur“ und die Swica
- unter Federführung der Rechtsvertreterin der Versicherten - jedoch überein, dass die Elvia das Unfall verfahren vorläufig weiterführe und sämtliche Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorleiste, dass eine neue, interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag ge ge ben werde und dass die beteiligten Unfallversi cherer sich verpflichteten, das neue Gutachten, insbesondere hinsichtlich der prozentualen Aufteilung der Beschwerden auf die einzelnen Unfallereignisse, vorbehaltlos zu akzeptieren und die Kosten ab dem 1. September 2000 gemäss dieser Aufteilung zu übernehmen ( Urk. 10/1/89, Urk. 10/1/92 und Urk. 10/1/93) .
In der Folge erstellte Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, im Auftrag der Elvia das rheumatologische (Teil-)Gutachten vom 1 0. A ugust 2001 ( Urk. 10/2/29), lic. phil. G.___ und Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, erstellten am 1 7. Augus t 2001 das psychiatrische (Teil )Gutachten ( Urk. 10/2/30) , und lic. phil. I.___ erstellte am 5. Januar 2002 das neu ropsychologische (Teil-)Gutachten ( Urk. 10/2/31). Anschliessend nahm Prof. Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Neurologie, am 1 1. April 2002 eine Gesamtbeurteilung vor ( Urk. 10/2/32). 1.3
Am 2 0. Juni 2002 verfasste die Rechtsvertreterin der Versicherten die Überein kunft über die Quotenaufteilung zwischen der Elvia beziehungsweise Allianz , der Swica und der „Winterthur“ ( Urk. 10/1/136) , und die Beteiligten genehmig ten sie (vgl. Urk. 3/12/2: Allianz, Urk. 3/12/3 = Urk. 10/1/137: Swica und Urk. 3/12/4: „Winterthur“).
Am 2 2. August 2002 liess die Versicherte die Allianz um die definitive Festle gung der Leistungen gestützt auf die getroffene Übereinkunft ersuchen ( Urk. 10/1/138). Nach einer Besprechung mit der Rechtsvertreterin der Versi cherten vom 1 4. Mai 2003 (Notizen der Allianz in Urk. 10/1/141) und der Anhörung der Swica und der „Winterthur“ ( Urk. 10/1/142 und Urk. 10/1/143) erliess die Allianz die Verfügung vom 1 8. September 2003 und sprach der Ver sicherten für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % zu, der sie einen versicherten Verdienst von Fr. 44‘794.-- zugrunde legte. Ausserdem gewährte sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 43‘740.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 45 % ( Urk. 10/1/148). Die Versicherte liess am 2 3. September 2003 mittei len, mit der Verfügung einverstanden zu sein ( Urk. 10/1/150), und die Verfü gung wurde auch von betroffenen Dritten nicht angefochten.
D a die Versicherte von Oktober 199 5 bis Juni 2005 auch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und ab Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung nebst Kinderrente für ihren Sohn erhielt (vgl. die Aufstellung der Aus gleichskasse K.___
vom 1 6. Apri l 2009 in Urk. 10/1/168 , den Einsprache entscheid der IV-Stelle vom 2 5. November 2003, Urk. 13/70, und die Verfügung der IV-Stelle vom 2 6. Oktober 2005, Urk. 13/90 ), richtete die Allianz die zuge sprochene Invalidenrente als Komplementärrente aus, was zu verschiedenen Anpassungen im Laufe der Zeit führte (vgl. die Berechnungen und die Korres pondenz in Urk. 10/1/152-167).
Ausserdem übernahm die Allianz die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung im Institut für Psychotraumatologie Zürich IPZ (Briefe der Allianz vom 2 1. Januar und vom 1 8. Februar 2004, Urk. 10/1/153 und Urk. 10/1/155; Bericht von Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. und vom 2 3. Januar 2004, Urk. 10/2/33 und Urk. 10/2/34). 1.4
Anfang 2012 leitete die Allianz ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege. In dessen Rahmen liess sie sich von der SVA, Ausgleichskasse, einen Auszug aus dem individuellen Konto für die Zeit ab Januar 2003 zustellen ( Urk. 10/1/175; Brief e an die Ausgleichskasse vom 2 6. Januar 2012, Urk. 10/1/172+173) und holte den Verlaufsbericht der Universitätsklinik M.___ vom 7. Mai 2012 ein ( Urk. 10/2/36).
Mit Schreiben vom 1 8. Juni 2012 teilte die Allianz der Versicherten daraufhin mit, dass sie die Verfügung vom 1 8. September 2003 in Wied ererwägung zu ziehen gedenke. In jener Verfügung sei als versicherter Verdienst fälschlicher weise das Valideneinkommen eingesetzt worden, das die Versicherte im Jahr 2003 ohne Unfallfolgen erzielt hätte, was zweifellos unrichtig sei. Der korrekt berechnete, der Wiedererwägungsverfügung zugrundezulegende versicherte Verdienst betrage statt Fr. 44‘794.-- lediglich Fr. 11‘048.-- (Urk. 10/1/179). Mit Eingabe vom 2 0. August 2012 liess die Versicherte, erneut vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, Stellung nehmen (Urk.
10/1/182).
Die Allianz blieb bei ihrer Auffassung, hob die Rentenverfügung vom 18. Sep tember 2003 mit Verfügung vom 5. September 2012 „betreffend die Berechnung des versicherten Verdienstes“ wiedererwägungsweise auf, legte dem Rentenan spruch ab dem 1. J anuar 2003 neu einen versichert en Verdienst von Fr. 11‘048.-- zugrunde, sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 3 0. Juni 2005 eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 402.-- zu und bemass den Komplentärrenten anspruch für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 auf Fr. 0.--. Sie errechnete einen Betrag von Fr. 95‘425.-- an zuviel ausbezahlten Renten, verzichtete jedoch auf die Rückforderung dieser Summe ( Urk. 10/1/183). Diese Verfügung eröffnete sie auch der Axa und der Swica ( Urk. 10/1/184 und Urk. 10/1/185). Die Versicherte liess am 8. Oktober 2012 Einsprache erheben und beantragen, die Wiedererwägungsverfügung sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die Renten gemäss der Rentenverfügung vom 1 8. September 2003 auszurichten ( Urk. 10/1/187). Mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 wies die A llianz die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 10/1/189). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Cordula Spörri mit Eingabe vom 2 9. Januar 2013 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und ihre Anträge in der Ei nsprache wiederholen ( Urk. 1 S. 2). Die Allianz schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Nachdem mit Verfügung vom 6. Januar 2014 ( Urk.
11) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren ( Urk. 13/1-118), blieben die Parteien in der Replik vom 2. Mai 2014 ( Urk.
18) und in der Duplik vom 1 7. Juli 2014 ( Urk.
25) bei ihren Standpunkten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 18. September 2003
- was die Rente betrifft - mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid und der ihm zugr unde liegenden Verfügung vom 5. September 2012 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente der Beschwer de führerin neu aufgrund eines v ersicherten Verdienstes von Fr. 11‘048.-- anstelle eines solchen von Fr. 44‘794.-- berechnet hat. 2. 2.1
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsa chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war (sogenannte prozessuale Revis ion) . Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wieder erwägung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG, der gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung vom Versicherungsträger in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen ist, grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine (anderweitige) Verfügung. Das höchste Gericht stellt jedoch i m Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anfor derungen , um dem Verglei chscharakter Rechnung zu tragen, und gewich tet bei der Interessenabwägung de n Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand der vergleichsweise getroffenen Anordnung stärker als bei einer einsei tig erlassenen Verfügung (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.2 , 138 V 147 E. 2.3 und E.
2.4). 2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck-mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %
invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG An spruch auf eine Invalidenrente .
Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG).
Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validen ein kommen). 2. 3 2.3.1
Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicher-ten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezo-gene Lohn.
In Art. 15 Abs. 3 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, nähere Regelungen zur Höhe des versicherten Verdienstes z u treffen und insbesondere Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat für die Bemessung der Renten in Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine Grundregel zur Festsetzung des versicherten Verdienstes geschaffen und in Art. 24 UVV Regelungen für versch iedene Sonderfälle aufgestellt. 2.3.2
Nach der Grundregel in Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemes sung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dort, wo das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr angedauert hat, wird der bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet, wobei die Umrechnung bei einer zum v oraus befristeten Beschäftigung auf die vorgesehene Dauer b eschränkt wird (Sätze 2 und 3). 2.3.3
Hat der
V ersicherte im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzar beit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst auf grund der Sonderregelung in Art. 24 Abs. 1 UVV nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
Ferner bestimmt Art. 24 Abs. 2 UVV , dass in denjenigen Fällen, wo die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt, derjenige Lohn massgebend ist, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn.
Des Weiteren regelt Art. 24 Abs. 4 UVV die Fälle, wo der Bezüger einer Invaliden rente einen weiteren versicherten Unfall erleidet, der zu einer höheren Invalidität führt. Dort ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahr vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versi cherter Unfall eingetreten wäre (Satz 1). Nur wenn dieser Lohn kleiner ist als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend (Satz 2). 2.4
Art. 77 und Art. 78a UVG sowie Art. 99-103a U VV befassen sich mit der Abgren zung der Leistungspflicht ve rschiedener Unfallversicherer .
In Art. 100 UVV w erden gestützt auf die Delegat ionsnorm in Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG für diejenigen Fälle, wo eine versicherte Person mehrere , bei ver schiedenen Unfallversi cherern versicherte Unfälle erlitten hat, Regelungen über die Leistungspflicht und das Zusammenwirken dieser verschiedenen Unfallversi cherer getroffen. Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalls noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versi chert ist, so muss der bisher leistungsp flichtige Versicherer nach Art. 100 Abs. 1 UVV auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt der Versi cherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflich tige Versicherer nach Art. 100 Abs. 2 UVV auch die Leistungen für die früheren Unfälle (Satz 1 ), und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leis tungspflicht abgegolten ist (Satz 2). Dabei können die beteiligten Versicherer untereinander von dieser Regelung abweichende
Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Satz 3). Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und
führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten
Unfall leistungspflichtige Versi cherer sämtliche Leistungen ausrichten (Satz 1), und d er für den
ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den
Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, a u s dem ersten Unfall entspricht (Satz 2), womit se ine Leistungspflicht abgegolten ist (Satz 3). 3. 3.1 3.1.1
Die Parteien sind sic h vorab uneinig über die Art und Weise, wie die ursprüngli che Rentenzusprechung gemäss der Verfügung vom 1 8. September 2003 ( Urk. 10/1/148) zustande gekommen war. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung , der Verfügung liege ein Vergleich zwischen ihr und den drei beteiligten UVG-Versicherern zugrunde ( Urk. 1 S. 15 ff., Urk. 18 S. 9 ff.) , währenddem die Beschwerdegegnerin der Meinung ist, dies sei nicht der Fall ( Urk. 9 S. 8 f. und S. 12 f.) . 3.1.2
Es liegen tatsächlich schriftliche Vereinbarungen der beteiligten UVG Unfall versicherer - der Beschwerdegegnerin, der „Winterthur“ und der Swica - vor. Die erste Vereinbarung ist diejenige vom 1 2. April 2001, in der sich die UVG Unfallversicherer über die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin einigten und sich verpflichteten, eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben und das entsprechende Gutachten zu akzeptieren ( Urk. 10/1/89, Urk. 10/1/92 und Urk. 10/1/93 ). Das Dokument der zweiten Vereinbarung datiert vom 2 0. Juni 2002 und die Beschwerdegegnerin, die „Winterthur“ und die Swica verpflichteten sich damit, die Kosten im Zusammenhang mit den vier Unfällen der Jahre 1987, 1993, 1995 und 1996 gemäss einem festgelegten Ver teilschlüssel zu übernehmen („Winterthur“ 62,5 % , Swica 25 % und Beschwer degegnerin 12,5 % ; vgl. Urk. 3/12/2, Urk. 3/12/3 = Urk. 10/1/137 und Urk. 3/12/4).
Diese beiden Vereinbarungen wurden zwar unter der Federführung der Rechts ver treterin d er Beschwerdeführerin getroffen, di e Beschwerdeführerin selbst ist jedoch nicht Vertragspartei . Vielmehr ist die Vereinbarung vom 12.
April 2001 ausdrücklich als solche zwischen den drei Versicherern beziehungsweise deren Vertretern bezeichnet ( Urk. 10/1/89, Urk. 10/1/92 und Urk. 10/1/93), und auch diejenige vom 2 0. Juni 2002 ist nur von den drei UVG-Unfallversicherern unterzeichnet und enthält die einleitende Formulierung „Die unterzeichnete UVG-Versicherung erklärt sich mit oben dargelegter Quotenauf teilung und vorbehaltloser anteilsmässiger Rückerstattung an die Allianz ein verstanden“ (vgl. Urk. 3/12/2, Urk. 3/12/3 = Urk. 10/1/137 und Urk. 3/12/4) . Der Gegenstand der beiden Vereinbarung en ist demnach nur die primäre Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin und der Schlüssel zur anschliessenden Vertei lung der Kosten auf die beteiligten Unfallver sicherer , nicht aber die Höhe der aufzuteilenden Kosten, die gar nicht näher spezifiziert sind und explizit auch die künftigen Kosten umfassen (vgl. Urk. 3/2/2, Urk. 3/12/3 = Urk. 10/1/137 und Urk. 3/12/4 ). Die beiden Vereinbarungen wurden somit im Rahmen einer Absprache geroffen , wie sie in Art. 100 Abs. 2 Satz 3 UVV vorgesehen ist. Es ist die se Regelung in Abs. 2 und nicht diejenige in Abs. 3 oder in Abs. 1 von Art. 100 UVV, die anwendbar ist, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des letzten Unfalls vom März 1996 zum einen noch n icht rentenberechtigt war (Art. 100 Abs. 3 UVV e contrario) und zum andern nach den vorangegangenen Unfällen wieder eine neue versicherte Tätigkeit aufgenommen hatte ( Art. 100 Abs. 1 e contrario). 3.1.3
Über die Höhe der zu erbringenden und unter den Versicherern gemäss dem vereinbarten Schlüssel aufzuteilenden Leistungen wurde erst gesprochen, nach dem die Vereinbarung vom 2 0. Juni 2002 von allen Versicherern unterzeichnet worden war . Die Beschwerdeführerin liess mit dem Schreiben an die Beschwer degegnerin vom 2 2. August 2002 um die Le istungsfestlegung ersuch e n ( Urk. 10/1/13 8 ) , und am 1 4. Mai 2003 fand schliesslich eine Besprechung zwi schen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und dem Fallverantwortli chen der Beschwerdegegnerin statt. Sie wurde in der Kanzlei der Rechtsvertre terin durchgeführt, und der Fallverantwortliche erstellte Notizen davon ( Urk. 10/1/141). Er hielt darin zunächst fest, Thema der Besprechung sei „die Berentung dieses nicht ganz einfachen Falles“ gewesen , und zeichnete zum einen die Überlegungen zum errechneten Invaliditätsgrad von 80 % und zum anderen die Herleitung des versicherte n Verdienst von Fr. 44‘794.-- auf . Abschliessend bemerkte er, die Besprechung sei als rechtliches Gehör zu verstehen ( Urk. 10/1/141). Ein paar Tage später, am 1 9. Mai 2003, stellte die Beschwerde gegnerin ihre Notizen vom 1 4. Mai 2003 der Swica und der „Winterthur“ zu und lud die beiden Versicherer ein, konkrete Einwendungen bis Ende Mai 2003 mitzuteilen, ansonsten die Rentenverfügung erlassen werde ( Urk. 10/1/142 und Urk. 10/1/143). Am 1 8. September erging dann die Renten verfügung mit den vorgängig mitgeteilten Parametern ( Urk. 10/1/148). Gleich zeitig wurde auch die Integritätsentschädigung festgesetzt, deren Grundlagen ebenfalls Gegenstand der Besprechung vom 1 4. Mai 2003 gewesen waren.
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen ( Urk. 9 S. 8 f. und S. 12 f.) , dass mit dem skizzierten Vorgehen keine Vereinbarung über die Rentenhöhe im eigentlichen Sinn getroffen wurde, denn als Besprechungszweck wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs genannt, und die mitbetroffenen weiteren UVG-Versicherer wurden mit den Briefen vom 1 9. Mai 2003 nicht etwa aufge fordert, sich mit den Berechnungen als einverstanden zu erklären, wie dies für einen Vergleichsabschluss charakteristisch wäre, sondern es wurde ihnen viel mehr Gelegenheit gegeben, Einwendungen zu erheben, wie es bei der Gewäh rung des rechtlichen Gehörs üblich ist.
Dennoch machen die Besprechung vom 1 4. Mai 2003 und die anschliessende Anhörung der Swica und der „Winterthur“ deutlich, dass die Beschwerdeführe rin und die Beschwerdegegnerin sowi e die zwei weiteren UVG-Versicherer bestrebt waren, eine Falllösung zu finden, die von allen Beteiligten akzeptiert wurde und k eine Weiterungen nach sich zog. Hinweise darauf sind, dass die Beschwerdegegnerin den Beteiligten das rechtliche Gehör nicht, wie dies die Regel ist, in Form eines Entwurfs der geplanten Verfügung gewährte, sondern sie bereits in die Überlegungen auf dem Weg zu einem solchen Ver fügungs entwurf einbezog, dass der Einbezug der Beschwerdeführerin nicht lediglich als Anhö rung, sondern als mündliche Besprechung mit einem höheren Potential für eine einvernehmliche Lösung ausgestaltet war und dass die weiteren UVG-Ver siche rer zwar an der Besprechung nicht teilnahmen, sich jedoch zu deren Resultat äussern konnten. Hinzu kommt, dass an der Besprechung auch die Tag geld an sprüche vor dem Rentenbeginn am 1. Januar 2003 diskutiert und (einver nehm lich) festgelegt wurde n , ohne dass es für notwendig befunden wurde, hierüber ebenfalls eine Verfügung zu erlassen . Unter diesen Umständen sind an die Zulässigkeit der Wiedererwägung der Verfügung vom 1 8. September 2003 Anforderungen zu stellen, die denen für die Wiedererwägung nach einem eigen tlichen Vergleich ähnlich sind. 3.2
Die Beschwerdegegnerin zog diese Verfügung mit der neuen Verfügung vom 5. September 2012 ( Urk. 10/1/ 1 83) nicht gesamthaft in Wiedererwägung. Viel mehr klammerte sie die zugesprochene Integritätsentschädigung aus und bezog sich allein auf die Rente. Und auch hier rollte sie nicht sämtliche Anspruchsvo raussetzungen nochmals auf, sondern beurteilte lediglich den versicherten Ver dienst neu. Dementsprechend hob sie die Rentenverfügung gemäss ihrer For mulierung in der Wiedererwägungsverfügung nur „betreffend die Berechnung des versicherten Verdienstes“ auf.
Zwar ist klar, dass nicht nur die Berechnung als solche , sondern deren Auswir kung auf die Rentenhöhe Verfügungsgegenstand ist. Das Bundesgericht hat es jedoch kürzlich als unzulässig beurteilt, im Anschluss an einen Vergleich ein einzelnes Element des A nspruchs heraus zugreifen und einer Wiedererwägung der ursprünglichen Ver fügung zugrundezu legen, an den übrigen Anspruchs faktoren gemäss Vergleich aber ohne nähere Prüfung fest zuhalten . Für eine Wiedererwägung müsse vielmehr feststehen, dass die ve rgleichsweise verfügte Leistung aufgrund einer umfassenden Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage unter Einbezug sämtliche r Anspruchsfaktoren als offensichtl ich unrichtig zu betrachten sei (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.3 ).
Im
bundesgerichtlich beurteilten Fall hatte der Unfallversicherer eine zugespro chene Rente wie im vorliegenden Fall allein infolge einer neuen Berechnung des versic herten Verdienstes wiedererwägungsweise herabgesetzt. Soweit dem Sach verhalt zu entnehmen ist, hatte der ursprünglich zugesprochenen Rente , anders als hier, ein eigentlicher Vergleich zugrunde gelegen, und das Bundesgericht
war zum Schluss gelangt, die Überprüfung des versicherten Verdienst es
für sich allein, ohne Berücksichtigung der übrigen rentenreleva n ten Faktoren, rechtfer tige keine Wiedererwägung der gestützt auf den Vergleich zugesprochenen Invalidenrente , und zwar selbst dann nicht, wenn der v ersicherte Verdienst iso liert betrachtet als offensichtlich unrichtig zu betrachten wäre ( BGE 140 V 77 E.
4).
Auch wenn im vorliegenden Fall mangels eines eigentlichen Vergleichs nicht so weit gegangen wird, so gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass eine Wiedererwägung nur zulässig ist, wenn kein vernünftiger Zweifel a n der Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist. Wo hingegen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung nach der Sach- und Rechts lage im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung als vertretbar erscheint, schei det die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bun desgerichts 8C_472/2013 vom 14. Februar 2014, E. 4.1 mit Hinweisen) . Zumindest diese Rechtsprechung ist bei der Überprüfung der ursprünglichen Rentenhöhe anzu wenden, wie die Parteien grundsätzlich anerkennen. 3.3 3.3.1
Die Parteien sind sich zunächst uneinig darüber, nach welchen Rechtsvorschrif ten der versicherte Verdienst festzusetzen ist. Die Beschwerdegegnerin hält allein Art. 24 Abs. 2 UVV für anwendbar ( Urk. 2 S. 7, Urk. 9 S. 8 ff., S. 13 ff. und S. 1 7 f. ), währenddem die Beschwerdeführerin zusätzlich Art. 24 Abs. 1 und Abs. 4 UVV heranziehen will ( Urk. 1 S. 14 f. und S. 17 , Urk. 18 S. 10 ff.).
Der Rentenbeginn wurde auf den 1. Januar 2003 festgelegt, nachdem sich der erste versicherte Unfall im Jahr 1993 und der letzte versicherte U nfall im Jahr 1996 ereignet hatte. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid befun den , dass die erstmalige Rentenfestsetzung im Anschluss an mehrere Unfälle nach der Regelung in Art. 24 Abs. 2 UVV zu erfolgen habe , wenn der erste Unfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns mehr als fünf Jahre zurückliege. Die Regelung in Art. 24 Abs. 4 UVV beziehe sich demgegenüber nur auf Fälle, wo eine laufen de Rente aufgru n d eines invalidisierenden weiteren Unfalls neu fest zusetzen sei, nicht aber auf den Fall der erstmaligen Rentenfestsetzung (BGE 123 V 45 E. 3a -c ).
In einem s päter en
Urteil hat das Bundesgericht diese n Grundsatz bestätigt
und hat ihn auch dort als anwendbar erklärt, wo die versi cherte Person zwischen dem ersten und den nachfolgenden Unfällen über einen neuen Arbeitgeber einem anderen UVG-Versicherer unterstellt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 345/02 vom 3 0. April 2004, E. 5.3). Ferner hat es auf s eine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nur die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnent wicklung im angestammten Tätigkeitsbereich vorgesehen ist , wogegen Ände rungen in den erwerblichen Verhältnissen, wie Karriereschritte oder Stell en wechsel , nicht z u berücksichtigen sind , und hat konkretisiert, dass ein neues, erst nach dem (ersten) Unfall eingegangenes Arbeitsverhältnis bei der Bemes sung des versicherten Verdienstes ausser Betracht falle (Urteil des Bundesge richts U 345/02 vom 3 0. April 2004, E. 6.1).
Damit ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als für eine - auch nur analoge - Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV kein Raum bleibt. 3.3.2
Gemäss den Notizen über die Besprechung vom 1 4. Mai 2003 wurde denn die Regelung in Art. 24 Abs. 4 UVV auch gar nicht genannt, sondern es wurden
hand schriftlich - lediglich Abs. 1 und Abs. 2 di eser Bestimmung angeführt (Urk. 10/1/141 und Urk. 19/12), und in der Verfügung vom 1 8. September 2003 wurde Art. 24 Abs. 2 UVV als die anwendb are Vorschrift bezeichnet (Urk. 10/1/148 S. 2). Ungeachtet dessen wurde der versicherte Verdienst jedoch anhand des Valideneinkommen s nach Art. 16 ATSG bemessen, das auch Grund lage des Rentenentscheids der IV-Stelle war ( vgl. den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 2 5. November 2003, Urk. 10/70). Diese Bemessung wider spricht dem Grundsatz, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV ausserhalb der normalen Lohnentwicklung keine weiteren mutmasslichen Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind ( vgl. Urteil des Bundes gerichts U 345/02 vom 3 0. April 2004, E. 6.2).
Der Beschwerdegegnerin ist daher auch darin zuzustimmen (vgl. Urk. 9 S. 10 f., Urk. 25 S. 7 f.) , dass
Art. 24 Abs. 2 UVV bei der ursprünglichen Rentenzuspre chung unrichtig angewendet wurde. 3.3.3
Für sich allein vermag dies jedoch die ursprüngliche Rentenzusprechung noch nicht als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen
Denn auch das neu gewählte Vorgehen der Beschwerdegegnerin, als versicher ten Verdienst einzig die Einkünfte im Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr vor dem ersten versicherten Unfall vom November 1993 zu berücksichti gen, also die Einkünfte in der Zeit von November 1992 bis Oktober 1993, und diese bis ins Jahr 2003 der Nominallohnentwicklung anzupassen ( Urk. 2 S. 7 f. , Urk. 9 S. 14 und S. 18 f. , Urk. 25 S. 5 ), ist nicht ohne Weiteres kor rekt.
Zu nächst ist die Regelung in Art. 24 Abs. 1 UVV, anders als die Regelung in Art. 24 Abs. 4 UVV , in Kombination mit Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 345/02 vom 3 0. April 2004, E. 5.5). Es stellt sich also die Frage, ob die Einkünfte im Jahr vor dem ersten versicherten Unfall aus Gründen, die in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgezählt sind, vermindert war en, was bei der Bemessung des versicherten Verdienstes erhöhend zu berücksichtigen wäre.
Eine solche Verminderung kann
nicht verneint werden angesichts dessen, dass der vorangegangene, nicht versicherte Unfall vom Dezember 1987 gemäss der Beurteilung von Dr. J.___ zwar eher geringfügige Folgen hatte, aber doch im Ausmass von 20 % an der Gesamtbeeinträchtigung beteiligt war (vgl. Urk. 10/2/32 S. 15 und S. 18). Vielmehr besteht in dieser Hinsicht
entsprechend den zutreffenden Überlegungen der Beschwerdefü hrerin (vgl. Urk. 1 S. 17, Urk. 18 S. 10 f. und S. 13 f. ) ein
beträchtlicher Ermessenspielraum zur Erhöhung des versicherten Verdienstes.
Des Weiteren ist , wiederum in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 18 f.), auch im Rahmen der Verdienstberechnung nach Art. 24 Abs. 2 UVV der Grundregel in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV Rech nung zu tragen, wonach dort, wo ein Arbeitsverhältnis nich t das ganze Jahr gedauert hat , der bezogene Lohn auf das ganze Jahr umzurechnen ist (BGE 118 V 298 E. 3b).
Da die Beschwerdeführerin im massgebenden Jahr
November 199 2 bis Oktober 1993 - von April bis August 1993 nicht arbeitete und im September 1993 die neue Stelle zu 19,5 Wochenstunden bei Y.___ antrat (Sachverhalt Ziffer 1.1, Urk. 13/11), fäl lt eine Umrechnung des im neuen, unbefristeten Teilzeita rbeitsverhältnis erzielten Lohnes auf einen Jahreslohn nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV in Betracht , was nochmals einen Spielraum zur Erhöhung des versicherten Verdienst ergibt. Zwar hat das Bundesgericht für eine ähnliche Arbeitssituation schon entschieden, der Lohn im letzten Arbeits verhältnis vor dem Unfall sei nur für die Zeit ab Beginn dieses Arbeitsverhält nisses massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2008 vom 5. Februar 2009, E. 3.2). Wenn jedoch dieses Vorgehen, das sich im beurteilten Fall zugunsten der versicherten Person aus gewirkt hat , zur generellen Praxis erho ben würde, so könnte die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV gar nicht zum Tragen kommen. Das Bundesgericht hat aber gerade den Stellen wechsel im Laufe des Jahres vor dem Unfall als Anwendungsfall von
Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV genannt (BGE 138 V 106 E. 5.3, 136 V 182 E. 2.2 ). 3.3.4
Werden die vorstehend aufgezählten Ermessensspielräume genutzt, so erscheint der ursprüngliche versicherte Verdienst in der Höhe von Fr. 44‘794.-- nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen und es kann umgekehrt nicht gesagt werden, ein versicherter Verdienst von Fr. 11‘048.-- sei das richtige Berechnungsergebnis. Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente verbietet sich daher. Dies gilt umso mehr, als wegen der E lemente der Einigung beim Erlass der ursprünglichen Verfügung der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglichen Verfügung hoch zu gewich ten ist und zu erhöhte n Anforderungen an die Zulässigkeit einer Wiedererwä gung führt . 3.4
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Ei nspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘200.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefocht ene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 4‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit - Swica Versicherungen AG - Axa Versicherungen AG 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 6. Februar 1998, Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/10 ) und neurologische Untersuchungen durchgeführt worden waren (vgl. die medizinischen Unterlagen in Urk. 10/2/1-23), verfasste Prof. Dr. med. E.___ im Auftrag der Elvia das neurologische Gutachten vom 3 1. August 2000 ( Urk. 10/2/24). Gestützt darauf stellte die Elvia die Leis tungen per sofort ein (Schreiben vom 1 4. September und vom 1. November 2000, Urk. 10/1/62 und Urk. 10/1/75).
Mit Vereinbarung vom 1 2. April 2001 kamen die Elvia, die „Winterthur“ und die Swica
- unter Federführung der Rechtsvertreterin der Versicherten - jedoch überein, dass die Elvia das Unfall verfahren vorläufig weiterführe und sämtliche Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorleiste, dass eine neue, interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag ge ge ben werde und dass die beteiligten Unfallversi cherer sich verpflichteten, das neue Gutachten, insbesondere hinsichtlich der prozentualen Aufteilung der Beschwerden auf die einzelnen Unfallereignisse, vorbehaltlos zu akzeptieren und die Kosten ab dem 1. September 2000 gemäss dieser Aufteilung zu übernehmen ( Urk. 10/1/89, Urk. 10/1/92 und Urk. 10/1/93) .
In der Folge erstellte Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, im Auftrag der Elvia das rheumatologische (Teil-)Gutachten vom 1 0. A ugust 2001 ( Urk. 10/2/29), lic. phil. G.___ und Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, erstellten am 1 7. Augus t 2001 das psychiatrische (Teil )Gutachten ( Urk. 10/2/30) , und lic. phil. I.___ erstellte am 5. Januar 2002 das neu ropsychologische (Teil-)Gutachten ( Urk. 10/2/31). Anschliessend nahm Prof. Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Neurologie, am 1 1. April 2002 eine Gesamtbeurteilung vor ( Urk. 10/2/32).
E. 1.1 X.___ , geboren 1963, absolvierte nach der Schule eine Verkaufslehre in der Damenkonfektion, war nachher jedoch hauptsächlich im Gastgewerbe tätig (vgl. den Lebenslauf in Urk. 13/12/8-9 , den Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. August 1998 in Urk. 13/11 und die Angaben im Bericht der Sozi alversicherungsanstalt [SVA], IV-Stelle, vom 7. September 1998 über die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, Urk. 13/12/1-7 ). Nach dem sie im Herbst 1987 Mutter eines Sohnes geworden war , war sie im Dezem ber 1987 als Autolenkerin von einer Fronta lkollision betroffen (vgl. Urk. 3/1-3 sowie die Aufstellung vom 2 1. August 1997, Urk. 10/1/11 ). Sie war zu jener Zeit ausschliesslich Hausfrau und Mutter und deshalb nicht unfallversichert.
Ab 1989 arbeitete X.___ wieder stundenweise/teilzeitlich im Gastge werbe ( Urk. 13/12/9, Urk. 13/11). Im September 1993 trat sie bei Y.___ eine Teilzeitstelle im Service zu 19,5 Wochenstunden an und war bei der „Winterthur“ Schweizerische Versicherungsgesellschaft ( „Winterthur“; heute Axa Versicherungen AG [Axa] ) unfallversichert . Am 3. November 1993 war sie in eine Auffahrkollision verwickelt und erlitt ein Schleudertrauma der Halswir belsäule (Unfallmeldung und Unfallschein in Urk. 3/13 und Urk. 10/1/149 , Poli zei- und Schadenbericht in Urk. 3/4 und Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 10/1/11 sowie den Bericht von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Neurolog ie, vom 1 9. No v ember 1993, Urk. 13/1/1-3 ). Sie erhielt vom 6. bis zum 2 2. November 1993 Unfall taggel der (Taggeldaufstellung in Urk. 3/14 und Urk. 10/1/149), war danach noch bis Ende Mai 1994 bei der bisherigen Arbeitgeberin angestellt und hatte anschliessend weitere Stellen von kürzerer Dauer in Resta urants inne ( Urk. 13/12/9, Urk. 13/11).
Seit November 1994 war X.___ im Umfang von zehn Wochenstunden als Servicemitarbeiterin in den Restaurationsbetrieben A.___ angestellt und war bei den Swica Versicherungen (Swica ; heute Swica Versicherungen AG ) unfallversichert. Am 1 8. März 1995 war sie erneut von einem Verkehrsun fall betroffen, bei dem ein Personenwagen vo n der Seite in ihren Wagen fuhr . Wiederum traten Beschwerden an der Halswirbelsäule und der Schulter sowie am Kopf auf (Unfallmeldung vom 2 2. März 1995, Urk. 3/15 , Polizei- und Scha denbericht in Urk. 3/6 und Urk. 3/7 ; vgl. auch Urk. 10/1/11 sowie den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 9. Mai 1995, Urk. 13/1/4-6 ).
Im März 1996 nahm X.___ eine Aushilfsstelle in einem Restaurant der B.___ AG auf (Arbeitsvertrag in Urk. 3/18), und daneben arbei tete sie auf Abruf im O.___
in der Garderobe ( Schreiben der Arbeitgeberin vom 2 3. Oktober 1996, Urk. 3/16 und Urk. 10/1/3 ). Am 8. März 1996 wurde das Auto, in dem X.___ als Beifahrerin sass, seitlich von einem Lastwagen touchiert, was zu einer Verstärkung der Halswirbelsäulenbe schwerden führte (Polizeiberi cht in Urk. 3/8; vgl. auch Urk. 10/1/11). Mit Schreiben vom 1 8. Oktober 1996 meldete Rechtsanwältin Cordula Spörri als Rechtsvertreterin von X.___ den Unfall der Elvia Schweizerische Ver sicherungs-Gesellschaft Zürich (Elvia; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]), wo X.___ im Rahmen der Anstellung im O.___ unfallversichert war ( Urk. 10/1/2). Die Elvia holte bei Dr. med. C.___ , der di e Versi cherte ab Frühjahr 1995 untersucht und behandelt hatte (vgl. die Berichte in Urk. 10/2/25-26) , das Arztzeugnis UVG vom 1 2. März 1997 ein ( Urk. 10/2/7) und anerkannte danach ihre grundsätzliche Leistungspflicht (Schreiben vom 2 6. Februar 1997, Urk. 10/1/8).
E. 1.2 Nachdem X.___
nebst Physiotherapie im Januar 1997 eine neuro psy cho logische Behandlung aufgenommen hatte (Berichte von Dr. phil. D.___ vom 7. Januar 1997 und vom
E. 1.3 Am 2 0. Juni 2002 verfasste die Rechtsvertreterin der Versicherten die Überein kunft über die Quotenaufteilung zwischen der Elvia beziehungsweise Allianz , der Swica und der „Winterthur“ ( Urk. 10/1/136) , und die Beteiligten genehmig ten sie (vgl. Urk. 3/12/2: Allianz, Urk. 3/12/3 = Urk. 10/1/137: Swica und Urk. 3/12/4: „Winterthur“).
Am 2 2. August 2002 liess die Versicherte die Allianz um die definitive Festle gung der Leistungen gestützt auf die getroffene Übereinkunft ersuchen ( Urk. 10/1/138). Nach einer Besprechung mit der Rechtsvertreterin der Versi cherten vom 1 4. Mai 2003 (Notizen der Allianz in Urk. 10/1/141) und der Anhörung der Swica und der „Winterthur“ ( Urk. 10/1/142 und Urk. 10/1/143) erliess die Allianz die Verfügung vom 1 8. September 2003 und sprach der Ver sicherten für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % zu, der sie einen versicherten Verdienst von Fr. 44‘794.-- zugrunde legte. Ausserdem gewährte sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 43‘740.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 45 % ( Urk. 10/1/148). Die Versicherte liess am 2 3. September 2003 mittei len, mit der Verfügung einverstanden zu sein ( Urk. 10/1/150), und die Verfü gung wurde auch von betroffenen Dritten nicht angefochten.
D a die Versicherte von Oktober 199
E. 1.4 Anfang 2012 leitete die Allianz ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege. In dessen Rahmen liess sie sich von der SVA, Ausgleichskasse, einen Auszug aus dem individuellen Konto für die Zeit ab Januar 2003 zustellen ( Urk. 10/1/175; Brief e an die Ausgleichskasse vom 2 6. Januar 2012, Urk. 10/1/172+173) und holte den Verlaufsbericht der Universitätsklinik M.___ vom 7. Mai 2012 ein ( Urk. 10/2/36).
Mit Schreiben vom 1 8. Juni 2012 teilte die Allianz der Versicherten daraufhin mit, dass sie die Verfügung vom 1 8. September 2003 in Wied ererwägung zu ziehen gedenke. In jener Verfügung sei als versicherter Verdienst fälschlicher weise das Valideneinkommen eingesetzt worden, das die Versicherte im Jahr 2003 ohne Unfallfolgen erzielt hätte, was zweifellos unrichtig sei. Der korrekt berechnete, der Wiedererwägungsverfügung zugrundezulegende versicherte Verdienst betrage statt Fr. 44‘794.-- lediglich Fr. 11‘048.-- (Urk. 10/1/179). Mit Eingabe vom 2 0. August 2012 liess die Versicherte, erneut vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, Stellung nehmen (Urk.
10/1/182).
Die Allianz blieb bei ihrer Auffassung, hob die Rentenverfügung vom 18. Sep tember 2003 mit Verfügung vom 5. September 2012 „betreffend die Berechnung des versicherten Verdienstes“ wiedererwägungsweise auf, legte dem Rentenan spruch ab dem 1. J anuar 2003 neu einen versichert en Verdienst von Fr. 11‘048.-- zugrunde, sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 3 0. Juni 2005 eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 402.-- zu und bemass den Komplentärrenten anspruch für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 auf Fr. 0.--. Sie errechnete einen Betrag von Fr. 95‘425.-- an zuviel ausbezahlten Renten, verzichtete jedoch auf die Rückforderung dieser Summe ( Urk. 10/1/183). Diese Verfügung eröffnete sie auch der Axa und der Swica ( Urk. 10/1/184 und Urk. 10/1/185). Die Versicherte liess am 8. Oktober 2012 Einsprache erheben und beantragen, die Wiedererwägungsverfügung sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die Renten gemäss der Rentenverfügung vom 1 8. September 2003 auszurichten ( Urk. 10/1/187). Mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 wies die A llianz die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 10/1/189). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Cordula Spörri mit Eingabe vom 2 9. Januar 2013 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und ihre Anträge in der Ei nsprache wiederholen ( Urk. 1 S. 2). Die Allianz schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Nachdem mit Verfügung vom 6. Januar 2014 ( Urk.
11) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren ( Urk. 13/1-118), blieben die Parteien in der Replik vom 2. Mai 2014 ( Urk.
18) und in der Duplik vom 1 7. Juli 2014 ( Urk.
25) bei ihren Standpunkten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 18. September 2003
- was die Rente betrifft - mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid und der ihm zugr unde liegenden Verfügung vom 5. September 2012 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente der Beschwer de führerin neu aufgrund eines v ersicherten Verdienstes von Fr. 11‘048.-- anstelle eines solchen von Fr. 44‘794.-- berechnet hat. 2. 2.1
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsa chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war (sogenannte prozessuale Revis ion) . Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wieder erwägung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG, der gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung vom Versicherungsträger in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen ist, grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine (anderweitige) Verfügung. Das höchste Gericht stellt jedoch i m Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anfor derungen , um dem Verglei chscharakter Rechnung zu tragen, und gewich tet bei der Interessenabwägung de n Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand der vergleichsweise getroffenen Anordnung stärker als bei einer einsei tig erlassenen Verfügung (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.2 , 138 V 147 E. 2.3 und E.
2.4). 2.2
Gemäss Art.
E. 5 bis Juni 2005 auch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und ab Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung nebst Kinderrente für ihren Sohn erhielt (vgl. die Aufstellung der Aus gleichskasse K.___
vom 1 6. Apri l 2009 in Urk. 10/1/168 , den Einsprache entscheid der IV-Stelle vom 2 5. November 2003, Urk. 13/70, und die Verfügung der IV-Stelle vom 2 6. Oktober 2005, Urk. 13/90 ), richtete die Allianz die zuge sprochene Invalidenrente als Komplementärrente aus, was zu verschiedenen Anpassungen im Laufe der Zeit führte (vgl. die Berechnungen und die Korres pondenz in Urk. 10/1/152-167).
Ausserdem übernahm die Allianz die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung im Institut für Psychotraumatologie Zürich IPZ (Briefe der Allianz vom 2 1. Januar und vom 1 8. Februar 2004, Urk. 10/1/153 und Urk. 10/1/155; Bericht von Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. und vom 2 3. Januar 2004, Urk. 10/2/33 und Urk. 10/2/34).
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Nach Art.
E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck-mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %
invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG An spruch auf eine Invalidenrente .
Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG).
Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validen ein kommen). 2. 3 2.3.1
Taggelder und Renten werden gemäss Art.
E. 15 Abs. 3 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, nähere Regelungen zur Höhe des versicherten Verdienstes z u treffen und insbesondere Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat für die Bemessung der Renten in Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine Grundregel zur Festsetzung des versicherten Verdienstes geschaffen und in Art. 24 UVV Regelungen für versch iedene Sonderfälle aufgestellt. 2.3.2
Nach der Grundregel in Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemes sung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dort, wo das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr angedauert hat, wird der bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet, wobei die Umrechnung bei einer zum v oraus befristeten Beschäftigung auf die vorgesehene Dauer b eschränkt wird (Sätze 2 und 3). 2.3.3
Hat der
V ersicherte im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzar beit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst auf grund der Sonderregelung in Art. 24 Abs. 1 UVV nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
Ferner bestimmt Art. 24 Abs. 2 UVV , dass in denjenigen Fällen, wo die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt, derjenige Lohn massgebend ist, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn.
Des Weiteren regelt Art. 24 Abs. 4 UVV die Fälle, wo der Bezüger einer Invaliden rente einen weiteren versicherten Unfall erleidet, der zu einer höheren Invalidität führt. Dort ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahr vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versi cherter Unfall eingetreten wäre (Satz 1). Nur wenn dieser Lohn kleiner ist als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend (Satz 2). 2.4
Art. 77 und Art. 78a UVG sowie Art. 99-103a U VV befassen sich mit der Abgren zung der Leistungspflicht ve rschiedener Unfallversicherer .
In Art. 100 UVV w erden gestützt auf die Delegat ionsnorm in Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG für diejenigen Fälle, wo eine versicherte Person mehrere , bei ver schiedenen Unfallversi cherern versicherte Unfälle erlitten hat, Regelungen über die Leistungspflicht und das Zusammenwirken dieser verschiedenen Unfallversi cherer getroffen. Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalls noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versi chert ist, so muss der bisher leistungsp flichtige Versicherer nach Art. 100 Abs. 1 UVV auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt der Versi cherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflich tige Versicherer nach Art. 100 Abs. 2 UVV auch die Leistungen für die früheren Unfälle (Satz 1 ), und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leis tungspflicht abgegolten ist (Satz 2). Dabei können die beteiligten Versicherer untereinander von dieser Regelung abweichende
Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Satz 3). Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und
führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten
Unfall leistungspflichtige Versi cherer sämtliche Leistungen ausrichten (Satz 1), und d er für den
ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den
Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, a u s dem ersten Unfall entspricht (Satz 2), womit se ine Leistungspflicht abgegolten ist (Satz 3). 3. 3.1 3.1.1
Die Parteien sind sic h vorab uneinig über die Art und Weise, wie die ursprüngli che Rentenzusprechung gemäss der Verfügung vom 1 8. September 2003 ( Urk. 10/1/148) zustande gekommen war. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung , der Verfügung liege ein Vergleich zwischen ihr und den drei beteiligten UVG-Versicherern zugrunde ( Urk. 1 S. 15 ff., Urk.
E. 18 f.), auch im Rahmen der Verdienstberechnung nach Art. 24 Abs. 2 UVV der Grundregel in Art.
E. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV genannt (BGE 138 V 106 E. 5.3, 136 V 182 E. 2.2 ). 3.3.4
Werden die vorstehend aufgezählten Ermessensspielräume genutzt, so erscheint der ursprüngliche versicherte Verdienst in der Höhe von Fr. 44‘794.-- nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen und es kann umgekehrt nicht gesagt werden, ein versicherter Verdienst von Fr. 11‘048.-- sei das richtige Berechnungsergebnis. Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente verbietet sich daher. Dies gilt umso mehr, als wegen der E lemente der Einigung beim Erlass der ursprünglichen Verfügung der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglichen Verfügung hoch zu gewich ten ist und zu erhöhte n Anforderungen an die Zulässigkeit einer Wiedererwä gung führt . 3.4
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Ei nspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘200.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefocht ene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 4‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit - Swica Versicherungen AG - Axa Versicherungen AG 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00036 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963, absolvierte nach der Schule eine Verkaufslehre in der Damenkonfektion, war nachher jedoch hauptsächlich im Gastgewerbe tätig (vgl. den Lebenslauf in Urk. 13/12/8-9 , den Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. August 1998 in Urk. 13/11 und die Angaben im Bericht der Sozi alversicherungsanstalt [SVA], IV-Stelle, vom 7. September 1998 über die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, Urk. 13/12/1-7 ). Nach dem sie im Herbst 1987 Mutter eines Sohnes geworden war , war sie im Dezem ber 1987 als Autolenkerin von einer Fronta lkollision betroffen (vgl. Urk. 3/1-3 sowie die Aufstellung vom 2 1. August 1997, Urk. 10/1/11 ). Sie war zu jener Zeit ausschliesslich Hausfrau und Mutter und deshalb nicht unfallversichert.
Ab 1989 arbeitete X.___ wieder stundenweise/teilzeitlich im Gastge werbe ( Urk. 13/12/9, Urk. 13/11). Im September 1993 trat sie bei Y.___ eine Teilzeitstelle im Service zu 19,5 Wochenstunden an und war bei der „Winterthur“ Schweizerische Versicherungsgesellschaft ( „Winterthur“; heute Axa Versicherungen AG [Axa] ) unfallversichert . Am 3. November 1993 war sie in eine Auffahrkollision verwickelt und erlitt ein Schleudertrauma der Halswir belsäule (Unfallmeldung und Unfallschein in Urk. 3/13 und Urk. 10/1/149 , Poli zei- und Schadenbericht in Urk. 3/4 und Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 10/1/11 sowie den Bericht von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Neurolog ie, vom 1 9. No v ember 1993, Urk. 13/1/1-3 ). Sie erhielt vom 6. bis zum 2 2. November 1993 Unfall taggel der (Taggeldaufstellung in Urk. 3/14 und Urk. 10/1/149), war danach noch bis Ende Mai 1994 bei der bisherigen Arbeitgeberin angestellt und hatte anschliessend weitere Stellen von kürzerer Dauer in Resta urants inne ( Urk. 13/12/9, Urk. 13/11).
Seit November 1994 war X.___ im Umfang von zehn Wochenstunden als Servicemitarbeiterin in den Restaurationsbetrieben A.___ angestellt und war bei den Swica Versicherungen (Swica ; heute Swica Versicherungen AG ) unfallversichert. Am 1 8. März 1995 war sie erneut von einem Verkehrsun fall betroffen, bei dem ein Personenwagen vo n der Seite in ihren Wagen fuhr . Wiederum traten Beschwerden an der Halswirbelsäule und der Schulter sowie am Kopf auf (Unfallmeldung vom 2 2. März 1995, Urk. 3/15 , Polizei- und Scha denbericht in Urk. 3/6 und Urk. 3/7 ; vgl. auch Urk. 10/1/11 sowie den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 9. Mai 1995, Urk. 13/1/4-6 ).
Im März 1996 nahm X.___ eine Aushilfsstelle in einem Restaurant der B.___ AG auf (Arbeitsvertrag in Urk. 3/18), und daneben arbei tete sie auf Abruf im O.___
in der Garderobe ( Schreiben der Arbeitgeberin vom 2 3. Oktober 1996, Urk. 3/16 und Urk. 10/1/3 ). Am 8. März 1996 wurde das Auto, in dem X.___ als Beifahrerin sass, seitlich von einem Lastwagen touchiert, was zu einer Verstärkung der Halswirbelsäulenbe schwerden führte (Polizeiberi cht in Urk. 3/8; vgl. auch Urk. 10/1/11). Mit Schreiben vom 1 8. Oktober 1996 meldete Rechtsanwältin Cordula Spörri als Rechtsvertreterin von X.___ den Unfall der Elvia Schweizerische Ver sicherungs-Gesellschaft Zürich (Elvia; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]), wo X.___ im Rahmen der Anstellung im O.___ unfallversichert war ( Urk. 10/1/2). Die Elvia holte bei Dr. med. C.___ , der di e Versi cherte ab Frühjahr 1995 untersucht und behandelt hatte (vgl. die Berichte in Urk. 10/2/25-26) , das Arztzeugnis UVG vom 1 2. März 1997 ein ( Urk. 10/2/7) und anerkannte danach ihre grundsätzliche Leistungspflicht (Schreiben vom 2 6. Februar 1997, Urk. 10/1/8). 1.2
Nachdem X.___
nebst Physiotherapie im Januar 1997 eine neuro psy cho logische Behandlung aufgenommen hatte (Berichte von Dr. phil. D.___ vom 7. Januar 1997 und vom 1 6. Februar 1998, Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/10 ) und neurologische Untersuchungen durchgeführt worden waren (vgl. die medizinischen Unterlagen in Urk. 10/2/1-23), verfasste Prof. Dr. med. E.___ im Auftrag der Elvia das neurologische Gutachten vom 3 1. August 2000 ( Urk. 10/2/24). Gestützt darauf stellte die Elvia die Leis tungen per sofort ein (Schreiben vom 1 4. September und vom 1. November 2000, Urk. 10/1/62 und Urk. 10/1/75).
Mit Vereinbarung vom 1 2. April 2001 kamen die Elvia, die „Winterthur“ und die Swica
- unter Federführung der Rechtsvertreterin der Versicherten - jedoch überein, dass die Elvia das Unfall verfahren vorläufig weiterführe und sämtliche Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorleiste, dass eine neue, interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag ge ge ben werde und dass die beteiligten Unfallversi cherer sich verpflichteten, das neue Gutachten, insbesondere hinsichtlich der prozentualen Aufteilung der Beschwerden auf die einzelnen Unfallereignisse, vorbehaltlos zu akzeptieren und die Kosten ab dem 1. September 2000 gemäss dieser Aufteilung zu übernehmen ( Urk. 10/1/89, Urk. 10/1/92 und Urk. 10/1/93) .
In der Folge erstellte Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, im Auftrag der Elvia das rheumatologische (Teil-)Gutachten vom 1 0. A ugust 2001 ( Urk. 10/2/29), lic. phil. G.___ und Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, erstellten am 1 7. Augus t 2001 das psychiatrische (Teil )Gutachten ( Urk. 10/2/30) , und lic. phil. I.___ erstellte am 5. Januar 2002 das neu ropsychologische (Teil-)Gutachten ( Urk. 10/2/31). Anschliessend nahm Prof. Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Neurologie, am 1 1. April 2002 eine Gesamtbeurteilung vor ( Urk. 10/2/32). 1.3
Am 2 0. Juni 2002 verfasste die Rechtsvertreterin der Versicherten die Überein kunft über die Quotenaufteilung zwischen der Elvia beziehungsweise Allianz , der Swica und der „Winterthur“ ( Urk. 10/1/136) , und die Beteiligten genehmig ten sie (vgl. Urk. 3/12/2: Allianz, Urk. 3/12/3 = Urk. 10/1/137: Swica und Urk. 3/12/4: „Winterthur“).
Am 2 2. August 2002 liess die Versicherte die Allianz um die definitive Festle gung der Leistungen gestützt auf die getroffene Übereinkunft ersuchen ( Urk. 10/1/138). Nach einer Besprechung mit der Rechtsvertreterin der Versi cherten vom 1 4. Mai 2003 (Notizen der Allianz in Urk. 10/1/141) und der Anhörung der Swica und der „Winterthur“ ( Urk. 10/1/142 und Urk. 10/1/143) erliess die Allianz die Verfügung vom 1 8. September 2003 und sprach der Ver sicherten für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % zu, der sie einen versicherten Verdienst von Fr. 44‘794.-- zugrunde legte. Ausserdem gewährte sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 43‘740.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 45 % ( Urk. 10/1/148). Die Versicherte liess am 2 3. September 2003 mittei len, mit der Verfügung einverstanden zu sein ( Urk. 10/1/150), und die Verfü gung wurde auch von betroffenen Dritten nicht angefochten.
D a die Versicherte von Oktober 199 5 bis Juni 2005 auch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und ab Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung nebst Kinderrente für ihren Sohn erhielt (vgl. die Aufstellung der Aus gleichskasse K.___
vom 1 6. Apri l 2009 in Urk. 10/1/168 , den Einsprache entscheid der IV-Stelle vom 2 5. November 2003, Urk. 13/70, und die Verfügung der IV-Stelle vom 2 6. Oktober 2005, Urk. 13/90 ), richtete die Allianz die zuge sprochene Invalidenrente als Komplementärrente aus, was zu verschiedenen Anpassungen im Laufe der Zeit führte (vgl. die Berechnungen und die Korres pondenz in Urk. 10/1/152-167).
Ausserdem übernahm die Allianz die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung im Institut für Psychotraumatologie Zürich IPZ (Briefe der Allianz vom 2 1. Januar und vom 1 8. Februar 2004, Urk. 10/1/153 und Urk. 10/1/155; Bericht von Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. und vom 2 3. Januar 2004, Urk. 10/2/33 und Urk. 10/2/34). 1.4
Anfang 2012 leitete die Allianz ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege. In dessen Rahmen liess sie sich von der SVA, Ausgleichskasse, einen Auszug aus dem individuellen Konto für die Zeit ab Januar 2003 zustellen ( Urk. 10/1/175; Brief e an die Ausgleichskasse vom 2 6. Januar 2012, Urk. 10/1/172+173) und holte den Verlaufsbericht der Universitätsklinik M.___ vom 7. Mai 2012 ein ( Urk. 10/2/36).
Mit Schreiben vom 1 8. Juni 2012 teilte die Allianz der Versicherten daraufhin mit, dass sie die Verfügung vom 1 8. September 2003 in Wied ererwägung zu ziehen gedenke. In jener Verfügung sei als versicherter Verdienst fälschlicher weise das Valideneinkommen eingesetzt worden, das die Versicherte im Jahr 2003 ohne Unfallfolgen erzielt hätte, was zweifellos unrichtig sei. Der korrekt berechnete, der Wiedererwägungsverfügung zugrundezulegende versicherte Verdienst betrage statt Fr. 44‘794.-- lediglich Fr. 11‘048.-- (Urk. 10/1/179). Mit Eingabe vom 2 0. August 2012 liess die Versicherte, erneut vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, Stellung nehmen (Urk.
10/1/182).
Die Allianz blieb bei ihrer Auffassung, hob die Rentenverfügung vom 18. Sep tember 2003 mit Verfügung vom 5. September 2012 „betreffend die Berechnung des versicherten Verdienstes“ wiedererwägungsweise auf, legte dem Rentenan spruch ab dem 1. J anuar 2003 neu einen versichert en Verdienst von Fr. 11‘048.-- zugrunde, sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 3 0. Juni 2005 eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 402.-- zu und bemass den Komplentärrenten anspruch für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 auf Fr. 0.--. Sie errechnete einen Betrag von Fr. 95‘425.-- an zuviel ausbezahlten Renten, verzichtete jedoch auf die Rückforderung dieser Summe ( Urk. 10/1/183). Diese Verfügung eröffnete sie auch der Axa und der Swica ( Urk. 10/1/184 und Urk. 10/1/185). Die Versicherte liess am 8. Oktober 2012 Einsprache erheben und beantragen, die Wiedererwägungsverfügung sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die Renten gemäss der Rentenverfügung vom 1 8. September 2003 auszurichten ( Urk. 10/1/187). Mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 wies die A llianz die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 10/1/189). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Cordula Spörri mit Eingabe vom 2 9. Januar 2013 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und ihre Anträge in der Ei nsprache wiederholen ( Urk. 1 S. 2). Die Allianz schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Nachdem mit Verfügung vom 6. Januar 2014 ( Urk.
11) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren ( Urk. 13/1-118), blieben die Parteien in der Replik vom 2. Mai 2014 ( Urk.
18) und in der Duplik vom 1 7. Juli 2014 ( Urk.
25) bei ihren Standpunkten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 18. September 2003
- was die Rente betrifft - mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid und der ihm zugr unde liegenden Verfügung vom 5. September 2012 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente der Beschwer de führerin neu aufgrund eines v ersicherten Verdienstes von Fr. 11‘048.-- anstelle eines solchen von Fr. 44‘794.-- berechnet hat. 2. 2.1
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsa chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war (sogenannte prozessuale Revis ion) . Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wieder erwägung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG, der gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung vom Versicherungsträger in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen ist, grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine (anderweitige) Verfügung. Das höchste Gericht stellt jedoch i m Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anfor derungen , um dem Verglei chscharakter Rechnung zu tragen, und gewich tet bei der Interessenabwägung de n Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand der vergleichsweise getroffenen Anordnung stärker als bei einer einsei tig erlassenen Verfügung (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.2 , 138 V 147 E. 2.3 und E.
2.4). 2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck-mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %
invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG An spruch auf eine Invalidenrente .
Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG).
Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validen ein kommen). 2. 3 2.3.1
Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicher-ten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezo-gene Lohn.
In Art. 15 Abs. 3 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, nähere Regelungen zur Höhe des versicherten Verdienstes z u treffen und insbesondere Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat für die Bemessung der Renten in Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine Grundregel zur Festsetzung des versicherten Verdienstes geschaffen und in Art. 24 UVV Regelungen für versch iedene Sonderfälle aufgestellt. 2.3.2
Nach der Grundregel in Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemes sung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dort, wo das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr angedauert hat, wird der bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet, wobei die Umrechnung bei einer zum v oraus befristeten Beschäftigung auf die vorgesehene Dauer b eschränkt wird (Sätze 2 und 3). 2.3.3
Hat der
V ersicherte im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzar beit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst auf grund der Sonderregelung in Art. 24 Abs. 1 UVV nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
Ferner bestimmt Art. 24 Abs. 2 UVV , dass in denjenigen Fällen, wo die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt, derjenige Lohn massgebend ist, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn.
Des Weiteren regelt Art. 24 Abs. 4 UVV die Fälle, wo der Bezüger einer Invaliden rente einen weiteren versicherten Unfall erleidet, der zu einer höheren Invalidität führt. Dort ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahr vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versi cherter Unfall eingetreten wäre (Satz 1). Nur wenn dieser Lohn kleiner ist als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend (Satz 2). 2.4
Art. 77 und Art. 78a UVG sowie Art. 99-103a U VV befassen sich mit der Abgren zung der Leistungspflicht ve rschiedener Unfallversicherer .
In Art. 100 UVV w erden gestützt auf die Delegat ionsnorm in Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG für diejenigen Fälle, wo eine versicherte Person mehrere , bei ver schiedenen Unfallversi cherern versicherte Unfälle erlitten hat, Regelungen über die Leistungspflicht und das Zusammenwirken dieser verschiedenen Unfallversi cherer getroffen. Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalls noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versi chert ist, so muss der bisher leistungsp flichtige Versicherer nach Art. 100 Abs. 1 UVV auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt der Versi cherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflich tige Versicherer nach Art. 100 Abs. 2 UVV auch die Leistungen für die früheren Unfälle (Satz 1 ), und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leis tungspflicht abgegolten ist (Satz 2). Dabei können die beteiligten Versicherer untereinander von dieser Regelung abweichende
Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Satz 3). Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und
führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten
Unfall leistungspflichtige Versi cherer sämtliche Leistungen ausrichten (Satz 1), und d er für den
ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den
Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, a u s dem ersten Unfall entspricht (Satz 2), womit se ine Leistungspflicht abgegolten ist (Satz 3). 3. 3.1 3.1.1
Die Parteien sind sic h vorab uneinig über die Art und Weise, wie die ursprüngli che Rentenzusprechung gemäss der Verfügung vom 1 8. September 2003 ( Urk. 10/1/148) zustande gekommen war. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung , der Verfügung liege ein Vergleich zwischen ihr und den drei beteiligten UVG-Versicherern zugrunde ( Urk. 1 S. 15 ff., Urk. 18 S. 9 ff.) , währenddem die Beschwerdegegnerin der Meinung ist, dies sei nicht der Fall ( Urk. 9 S. 8 f. und S. 12 f.) . 3.1.2
Es liegen tatsächlich schriftliche Vereinbarungen der beteiligten UVG Unfall versicherer - der Beschwerdegegnerin, der „Winterthur“ und der Swica - vor. Die erste Vereinbarung ist diejenige vom 1 2. April 2001, in der sich die UVG Unfallversicherer über die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin einigten und sich verpflichteten, eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben und das entsprechende Gutachten zu akzeptieren ( Urk. 10/1/89, Urk. 10/1/92 und Urk. 10/1/93 ). Das Dokument der zweiten Vereinbarung datiert vom 2 0. Juni 2002 und die Beschwerdegegnerin, die „Winterthur“ und die Swica verpflichteten sich damit, die Kosten im Zusammenhang mit den vier Unfällen der Jahre 1987, 1993, 1995 und 1996 gemäss einem festgelegten Ver teilschlüssel zu übernehmen („Winterthur“ 62,5 % , Swica 25 % und Beschwer degegnerin 12,5 % ; vgl. Urk. 3/12/2, Urk. 3/12/3 = Urk. 10/1/137 und Urk. 3/12/4).
Diese beiden Vereinbarungen wurden zwar unter der Federführung der Rechts ver treterin d er Beschwerdeführerin getroffen, di e Beschwerdeführerin selbst ist jedoch nicht Vertragspartei . Vielmehr ist die Vereinbarung vom 12.
April 2001 ausdrücklich als solche zwischen den drei Versicherern beziehungsweise deren Vertretern bezeichnet ( Urk. 10/1/89, Urk. 10/1/92 und Urk. 10/1/93), und auch diejenige vom 2 0. Juni 2002 ist nur von den drei UVG-Unfallversicherern unterzeichnet und enthält die einleitende Formulierung „Die unterzeichnete UVG-Versicherung erklärt sich mit oben dargelegter Quotenauf teilung und vorbehaltloser anteilsmässiger Rückerstattung an die Allianz ein verstanden“ (vgl. Urk. 3/12/2, Urk. 3/12/3 = Urk. 10/1/137 und Urk. 3/12/4) . Der Gegenstand der beiden Vereinbarung en ist demnach nur die primäre Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin und der Schlüssel zur anschliessenden Vertei lung der Kosten auf die beteiligten Unfallver sicherer , nicht aber die Höhe der aufzuteilenden Kosten, die gar nicht näher spezifiziert sind und explizit auch die künftigen Kosten umfassen (vgl. Urk. 3/2/2, Urk. 3/12/3 = Urk. 10/1/137 und Urk. 3/12/4 ). Die beiden Vereinbarungen wurden somit im Rahmen einer Absprache geroffen , wie sie in Art. 100 Abs. 2 Satz 3 UVV vorgesehen ist. Es ist die se Regelung in Abs. 2 und nicht diejenige in Abs. 3 oder in Abs. 1 von Art. 100 UVV, die anwendbar ist, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des letzten Unfalls vom März 1996 zum einen noch n icht rentenberechtigt war (Art. 100 Abs. 3 UVV e contrario) und zum andern nach den vorangegangenen Unfällen wieder eine neue versicherte Tätigkeit aufgenommen hatte ( Art. 100 Abs. 1 e contrario). 3.1.3
Über die Höhe der zu erbringenden und unter den Versicherern gemäss dem vereinbarten Schlüssel aufzuteilenden Leistungen wurde erst gesprochen, nach dem die Vereinbarung vom 2 0. Juni 2002 von allen Versicherern unterzeichnet worden war . Die Beschwerdeführerin liess mit dem Schreiben an die Beschwer degegnerin vom 2 2. August 2002 um die Le istungsfestlegung ersuch e n ( Urk. 10/1/13 8 ) , und am 1 4. Mai 2003 fand schliesslich eine Besprechung zwi schen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und dem Fallverantwortli chen der Beschwerdegegnerin statt. Sie wurde in der Kanzlei der Rechtsvertre terin durchgeführt, und der Fallverantwortliche erstellte Notizen davon ( Urk. 10/1/141). Er hielt darin zunächst fest, Thema der Besprechung sei „die Berentung dieses nicht ganz einfachen Falles“ gewesen , und zeichnete zum einen die Überlegungen zum errechneten Invaliditätsgrad von 80 % und zum anderen die Herleitung des versicherte n Verdienst von Fr. 44‘794.-- auf . Abschliessend bemerkte er, die Besprechung sei als rechtliches Gehör zu verstehen ( Urk. 10/1/141). Ein paar Tage später, am 1 9. Mai 2003, stellte die Beschwerde gegnerin ihre Notizen vom 1 4. Mai 2003 der Swica und der „Winterthur“ zu und lud die beiden Versicherer ein, konkrete Einwendungen bis Ende Mai 2003 mitzuteilen, ansonsten die Rentenverfügung erlassen werde ( Urk. 10/1/142 und Urk. 10/1/143). Am 1 8. September erging dann die Renten verfügung mit den vorgängig mitgeteilten Parametern ( Urk. 10/1/148). Gleich zeitig wurde auch die Integritätsentschädigung festgesetzt, deren Grundlagen ebenfalls Gegenstand der Besprechung vom 1 4. Mai 2003 gewesen waren.
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen ( Urk. 9 S. 8 f. und S. 12 f.) , dass mit dem skizzierten Vorgehen keine Vereinbarung über die Rentenhöhe im eigentlichen Sinn getroffen wurde, denn als Besprechungszweck wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs genannt, und die mitbetroffenen weiteren UVG-Versicherer wurden mit den Briefen vom 1 9. Mai 2003 nicht etwa aufge fordert, sich mit den Berechnungen als einverstanden zu erklären, wie dies für einen Vergleichsabschluss charakteristisch wäre, sondern es wurde ihnen viel mehr Gelegenheit gegeben, Einwendungen zu erheben, wie es bei der Gewäh rung des rechtlichen Gehörs üblich ist.
Dennoch machen die Besprechung vom 1 4. Mai 2003 und die anschliessende Anhörung der Swica und der „Winterthur“ deutlich, dass die Beschwerdeführe rin und die Beschwerdegegnerin sowi e die zwei weiteren UVG-Versicherer bestrebt waren, eine Falllösung zu finden, die von allen Beteiligten akzeptiert wurde und k eine Weiterungen nach sich zog. Hinweise darauf sind, dass die Beschwerdegegnerin den Beteiligten das rechtliche Gehör nicht, wie dies die Regel ist, in Form eines Entwurfs der geplanten Verfügung gewährte, sondern sie bereits in die Überlegungen auf dem Weg zu einem solchen Ver fügungs entwurf einbezog, dass der Einbezug der Beschwerdeführerin nicht lediglich als Anhö rung, sondern als mündliche Besprechung mit einem höheren Potential für eine einvernehmliche Lösung ausgestaltet war und dass die weiteren UVG-Ver siche rer zwar an der Besprechung nicht teilnahmen, sich jedoch zu deren Resultat äussern konnten. Hinzu kommt, dass an der Besprechung auch die Tag geld an sprüche vor dem Rentenbeginn am 1. Januar 2003 diskutiert und (einver nehm lich) festgelegt wurde n , ohne dass es für notwendig befunden wurde, hierüber ebenfalls eine Verfügung zu erlassen . Unter diesen Umständen sind an die Zulässigkeit der Wiedererwägung der Verfügung vom 1 8. September 2003 Anforderungen zu stellen, die denen für die Wiedererwägung nach einem eigen tlichen Vergleich ähnlich sind. 3.2
Die Beschwerdegegnerin zog diese Verfügung mit der neuen Verfügung vom 5. September 2012 ( Urk. 10/1/ 1 83) nicht gesamthaft in Wiedererwägung. Viel mehr klammerte sie die zugesprochene Integritätsentschädigung aus und bezog sich allein auf die Rente. Und auch hier rollte sie nicht sämtliche Anspruchsvo raussetzungen nochmals auf, sondern beurteilte lediglich den versicherten Ver dienst neu. Dementsprechend hob sie die Rentenverfügung gemäss ihrer For mulierung in der Wiedererwägungsverfügung nur „betreffend die Berechnung des versicherten Verdienstes“ auf.
Zwar ist klar, dass nicht nur die Berechnung als solche , sondern deren Auswir kung auf die Rentenhöhe Verfügungsgegenstand ist. Das Bundesgericht hat es jedoch kürzlich als unzulässig beurteilt, im Anschluss an einen Vergleich ein einzelnes Element des A nspruchs heraus zugreifen und einer Wiedererwägung der ursprünglichen Ver fügung zugrundezu legen, an den übrigen Anspruchs faktoren gemäss Vergleich aber ohne nähere Prüfung fest zuhalten . Für eine Wiedererwägung müsse vielmehr feststehen, dass die ve rgleichsweise verfügte Leistung aufgrund einer umfassenden Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage unter Einbezug sämtliche r Anspruchsfaktoren als offensichtl ich unrichtig zu betrachten sei (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.3 ).
Im
bundesgerichtlich beurteilten Fall hatte der Unfallversicherer eine zugespro chene Rente wie im vorliegenden Fall allein infolge einer neuen Berechnung des versic herten Verdienstes wiedererwägungsweise herabgesetzt. Soweit dem Sach verhalt zu entnehmen ist, hatte der ursprünglich zugesprochenen Rente , anders als hier, ein eigentlicher Vergleich zugrunde gelegen, und das Bundesgericht
war zum Schluss gelangt, die Überprüfung des versicherten Verdienst es
für sich allein, ohne Berücksichtigung der übrigen rentenreleva n ten Faktoren, rechtfer tige keine Wiedererwägung der gestützt auf den Vergleich zugesprochenen Invalidenrente , und zwar selbst dann nicht, wenn der v ersicherte Verdienst iso liert betrachtet als offensichtlich unrichtig zu betrachten wäre ( BGE 140 V 77 E.
4).
Auch wenn im vorliegenden Fall mangels eines eigentlichen Vergleichs nicht so weit gegangen wird, so gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass eine Wiedererwägung nur zulässig ist, wenn kein vernünftiger Zweifel a n der Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist. Wo hingegen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung nach der Sach- und Rechts lage im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung als vertretbar erscheint, schei det die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bun desgerichts 8C_472/2013 vom 14. Februar 2014, E. 4.1 mit Hinweisen) . Zumindest diese Rechtsprechung ist bei der Überprüfung der ursprünglichen Rentenhöhe anzu wenden, wie die Parteien grundsätzlich anerkennen. 3.3 3.3.1
Die Parteien sind sich zunächst uneinig darüber, nach welchen Rechtsvorschrif ten der versicherte Verdienst festzusetzen ist. Die Beschwerdegegnerin hält allein Art. 24 Abs. 2 UVV für anwendbar ( Urk. 2 S. 7, Urk. 9 S. 8 ff., S. 13 ff. und S. 1 7 f. ), währenddem die Beschwerdeführerin zusätzlich Art. 24 Abs. 1 und Abs. 4 UVV heranziehen will ( Urk. 1 S. 14 f. und S. 17 , Urk. 18 S. 10 ff.).
Der Rentenbeginn wurde auf den 1. Januar 2003 festgelegt, nachdem sich der erste versicherte Unfall im Jahr 1993 und der letzte versicherte U nfall im Jahr 1996 ereignet hatte. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid befun den , dass die erstmalige Rentenfestsetzung im Anschluss an mehrere Unfälle nach der Regelung in Art. 24 Abs. 2 UVV zu erfolgen habe , wenn der erste Unfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns mehr als fünf Jahre zurückliege. Die Regelung in Art. 24 Abs. 4 UVV beziehe sich demgegenüber nur auf Fälle, wo eine laufen de Rente aufgru n d eines invalidisierenden weiteren Unfalls neu fest zusetzen sei, nicht aber auf den Fall der erstmaligen Rentenfestsetzung (BGE 123 V 45 E. 3a -c ).
In einem s päter en
Urteil hat das Bundesgericht diese n Grundsatz bestätigt
und hat ihn auch dort als anwendbar erklärt, wo die versi cherte Person zwischen dem ersten und den nachfolgenden Unfällen über einen neuen Arbeitgeber einem anderen UVG-Versicherer unterstellt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 345/02 vom 3 0. April 2004, E. 5.3). Ferner hat es auf s eine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nur die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnent wicklung im angestammten Tätigkeitsbereich vorgesehen ist , wogegen Ände rungen in den erwerblichen Verhältnissen, wie Karriereschritte oder Stell en wechsel , nicht z u berücksichtigen sind , und hat konkretisiert, dass ein neues, erst nach dem (ersten) Unfall eingegangenes Arbeitsverhältnis bei der Bemes sung des versicherten Verdienstes ausser Betracht falle (Urteil des Bundesge richts U 345/02 vom 3 0. April 2004, E. 6.1).
Damit ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als für eine - auch nur analoge - Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV kein Raum bleibt. 3.3.2
Gemäss den Notizen über die Besprechung vom 1 4. Mai 2003 wurde denn die Regelung in Art. 24 Abs. 4 UVV auch gar nicht genannt, sondern es wurden
hand schriftlich - lediglich Abs. 1 und Abs. 2 di eser Bestimmung angeführt (Urk. 10/1/141 und Urk. 19/12), und in der Verfügung vom 1 8. September 2003 wurde Art. 24 Abs. 2 UVV als die anwendb are Vorschrift bezeichnet (Urk. 10/1/148 S. 2). Ungeachtet dessen wurde der versicherte Verdienst jedoch anhand des Valideneinkommen s nach Art. 16 ATSG bemessen, das auch Grund lage des Rentenentscheids der IV-Stelle war ( vgl. den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 2 5. November 2003, Urk. 10/70). Diese Bemessung wider spricht dem Grundsatz, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV ausserhalb der normalen Lohnentwicklung keine weiteren mutmasslichen Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind ( vgl. Urteil des Bundes gerichts U 345/02 vom 3 0. April 2004, E. 6.2).
Der Beschwerdegegnerin ist daher auch darin zuzustimmen (vgl. Urk. 9 S. 10 f., Urk. 25 S. 7 f.) , dass
Art. 24 Abs. 2 UVV bei der ursprünglichen Rentenzuspre chung unrichtig angewendet wurde. 3.3.3
Für sich allein vermag dies jedoch die ursprüngliche Rentenzusprechung noch nicht als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen
Denn auch das neu gewählte Vorgehen der Beschwerdegegnerin, als versicher ten Verdienst einzig die Einkünfte im Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr vor dem ersten versicherten Unfall vom November 1993 zu berücksichti gen, also die Einkünfte in der Zeit von November 1992 bis Oktober 1993, und diese bis ins Jahr 2003 der Nominallohnentwicklung anzupassen ( Urk. 2 S. 7 f. , Urk. 9 S. 14 und S. 18 f. , Urk. 25 S. 5 ), ist nicht ohne Weiteres kor rekt.
Zu nächst ist die Regelung in Art. 24 Abs. 1 UVV, anders als die Regelung in Art. 24 Abs. 4 UVV , in Kombination mit Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 345/02 vom 3 0. April 2004, E. 5.5). Es stellt sich also die Frage, ob die Einkünfte im Jahr vor dem ersten versicherten Unfall aus Gründen, die in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgezählt sind, vermindert war en, was bei der Bemessung des versicherten Verdienstes erhöhend zu berücksichtigen wäre.
Eine solche Verminderung kann
nicht verneint werden angesichts dessen, dass der vorangegangene, nicht versicherte Unfall vom Dezember 1987 gemäss der Beurteilung von Dr. J.___ zwar eher geringfügige Folgen hatte, aber doch im Ausmass von 20 % an der Gesamtbeeinträchtigung beteiligt war (vgl. Urk. 10/2/32 S. 15 und S. 18). Vielmehr besteht in dieser Hinsicht
entsprechend den zutreffenden Überlegungen der Beschwerdefü hrerin (vgl. Urk. 1 S. 17, Urk. 18 S. 10 f. und S. 13 f. ) ein
beträchtlicher Ermessenspielraum zur Erhöhung des versicherten Verdienstes.
Des Weiteren ist , wiederum in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 18 f.), auch im Rahmen der Verdienstberechnung nach Art. 24 Abs. 2 UVV der Grundregel in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV Rech nung zu tragen, wonach dort, wo ein Arbeitsverhältnis nich t das ganze Jahr gedauert hat , der bezogene Lohn auf das ganze Jahr umzurechnen ist (BGE 118 V 298 E. 3b).
Da die Beschwerdeführerin im massgebenden Jahr
November 199 2 bis Oktober 1993 - von April bis August 1993 nicht arbeitete und im September 1993 die neue Stelle zu 19,5 Wochenstunden bei Y.___ antrat (Sachverhalt Ziffer 1.1, Urk. 13/11), fäl lt eine Umrechnung des im neuen, unbefristeten Teilzeita rbeitsverhältnis erzielten Lohnes auf einen Jahreslohn nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV in Betracht , was nochmals einen Spielraum zur Erhöhung des versicherten Verdienst ergibt. Zwar hat das Bundesgericht für eine ähnliche Arbeitssituation schon entschieden, der Lohn im letzten Arbeits verhältnis vor dem Unfall sei nur für die Zeit ab Beginn dieses Arbeitsverhält nisses massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2008 vom 5. Februar 2009, E. 3.2). Wenn jedoch dieses Vorgehen, das sich im beurteilten Fall zugunsten der versicherten Person aus gewirkt hat , zur generellen Praxis erho ben würde, so könnte die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV gar nicht zum Tragen kommen. Das Bundesgericht hat aber gerade den Stellen wechsel im Laufe des Jahres vor dem Unfall als Anwendungsfall von
Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV genannt (BGE 138 V 106 E. 5.3, 136 V 182 E. 2.2 ). 3.3.4
Werden die vorstehend aufgezählten Ermessensspielräume genutzt, so erscheint der ursprüngliche versicherte Verdienst in der Höhe von Fr. 44‘794.-- nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen und es kann umgekehrt nicht gesagt werden, ein versicherter Verdienst von Fr. 11‘048.-- sei das richtige Berechnungsergebnis. Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente verbietet sich daher. Dies gilt umso mehr, als wegen der E lemente der Einigung beim Erlass der ursprünglichen Verfügung der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglichen Verfügung hoch zu gewich ten ist und zu erhöhte n Anforderungen an die Zulässigkeit einer Wiedererwä gung führt . 3.4
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Ei nspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘200.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefocht ene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 4‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit - Swica Versicherungen AG - Axa Versicherungen AG 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel