Sachverhalt
1.
1.1
Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 verpflichtete die Schweizerische Un fall versicherungsanstalt (SUVA) X.___, geboren 1964, zur Rückerstattung der ihm vom 1 2. November 2010 bis 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 verpflichtete die Schweizerische Un fall versicherungsanstalt (SUVA) X.___, geboren 1964, zur Rückerstattung der ihm vom 1 2. November 2010 bis 3
Dispositiv
- Dezember 2011 zu viel aus ge richteten Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 2 1 ' 853 . 75 ( Urk. 4 / 82 ). 1.2 X.___ wandte sich mit Schreiben vom 18. November 2012 an die SUVA , worin er erklärte, er sei nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass ihm die Taggelder zustehen würde n , und die SUVA darum bat, ihre Forderungen „niederzuschlagen“ (Urk. 4/90). Daraufhin prüfte die SUVA den Erlass der Rück erstattungsverpflichtung und teilte X.___ mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 mit, dass sie an der Rückerstattung der Fr. 21‘853.75 festhalte ( Urk. 4/91). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 10 . Dezem ber 20 12 ( Urk. 4 / 92 ) wies die SUVA mit Einsprachee ntscheid vom 1
- Januar 2013 ab ( Urk. 2).
- Hiergegen führte X.___ am 1
- Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , in Aufhebung des Einspracheentscheid s vom 1
- Januar 2013 sei ihm die R ückerstattung der Taggeldleistungen zu erlassen ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1
- Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1
- Februar 2013 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die ihm mit rechts kräf tige r Verfügung vom 23. Oktober 2012 auferlegte Rückerstattung der vom 12. November 2010 bis 31. Dezember 2011 unrechtmässig bezogenen Taggeld l eistungen der Beschwerdegegner in in Höhe von insgesamt Fr. 21‘853.75 erlas sen werden kann. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1
- Januar 2013 ( Urk. 2) wird die Erlassvoraussetzung des gut gläubigen Leistungsbezugs verneint. Dazu führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1
- November 2010 mitgeteilt worden, dass er für die Folgen des Berufsunfalls vom
- November 2010 ab 12. November 2010 ein Taggeld erhalte. Er sei gebeten worden, der Beschwerdegegnerin zu melden, wenn er gleich zeitig Geldleistungen (Rente, Taggeld) von einer anderen Sozial ver siche rung be ziehe (Urk. 2 S. 3). Am 1
- April 2011 sei das Taggeld neu be rechnet worden und der Beschwerdeführer erneut auf seine Meldepflicht hingewiesen worden ( Urk. 2 S. 4). Anlässlich der Besprechung vom 1
- Juni 2011 habe der Be schwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus drück lich erklärt, dass er keine Leistungen einer anderen Sozialversicherung beziehe. Bei der Bespre chung vom 2. Dezember 2011 habe e r einräumen müssen, dass er von der Alli anz Lebensversicherungs-AG in Berlin (nach folgend: Allianz) per 1. Dezember 2011 Euro 412.40 und Euro 904.50 bekomme. In einem Schreiben an den Beschwerde führer habe die Allianz bestätigt, dass sie seit 1. August 1999 eine Rente bei Berufsunfähigkeit in voller Höhe (also zu 100%) leiste (Urk. 2 S. 4). Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerde führer bewusst sein müssen, dass er unrecht mässigerweise zu hohe Taggeldleistungen bezogen habe. Er habe damit die Taggelder nicht in gutem Glauben empfangen ( Urk. 2 S. 5). Weiter führt e die Beschwerdegegnerin aus, dass d aran das vom Beschwerde führer ins Feld geführte psychische Leiden nichts zu ändern vermöge . Es sei nichts akten kundig, was die Urteilsfähigkeit des Beschwerde führers in Zweifel ziehen könn t e ( Urk. 7 S. 4). 1.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend , dass er sich mehrfach und auch zum Teil zwangsweise in stationärer Behandlung in psychiatrischen Klini ken in Y.___ und Z.___ befunden habe . Er sei psychisch krank und müsse täglich Medikamente nehmen. Es sei daher möglich, dass er un bewusst, aber nicht vorsätzlich, nicht alle von der Beschwerdegegnerin ge stellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet habe ( Urk. 4/92) . Wegen schweren psychischen Störungen habe er nicht immer der Fragestellung der Sach bearbeiter der Be schwerdegegnerin folgen können. Daher habe er auf deren Fragen nicht vor sätzlich nicht wahrheitsgemäss geantwortet ( Urk. 1). Ausserdem wäre es in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin gelegen, vorab zu prüfen, ob er noch anderweit ig e Leistungen erhalte. Als er das Taggeld erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin alles geprüft habe ( Urk. 4/92).
- Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Nur Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, müssen unter Umständen (bei Vorliegen einer grossen Härte) nicht zurückerstattet werden ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der gute Glaube als Erlassvor aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel mehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungs ausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunfts pflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rücker stattungs pflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Ver halten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beur teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf ( Urteil des Bundesgerichts I 622/05 vom 1
- August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) .
- 3.1 Der Beschwerdeführer deklarierte di e Rentenleistungen der Allianz nicht . Er gab stattdessen anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2011 an, dass er keine Leistungen einer anderen Sozialversicherung beziehe (Urk. 4/35). Damit hat er, wenn nicht gar vorsätzlich , so doch in grobfahrlässiger Weise seine ihm diesbezüglich oblie gende Melde- und Auskunfts pflicht ( Art. 55 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV] ) verletzt. Daran ändert sein Vorbringen, er habe davon ausgehen dürfen, die Beschwerdegegnerin würde von sich aus abklären, ob er weitere Sozialversicherungsleistungen beziehe (E. 1.2), nichts, war er doch so oder so verpflichtet, seine Einkünfte gegenüber der Beschwerdegegnerin lücken los zu deklarieren. Auch ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer auf grund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei n soll te , die ihm anlässlich der Besprechungen mit der Beschwerdegegnerin gestellte Frage nach dem Bezug weiterer Sozialversicherungsleistungen zu verstehen. I m Proto koll zum Gespräch vom 1
- Juni 2011 ( Urk. 4/35) findet sich kein diesbezüg li cher Hinweis. Zudem erklärte er b ei der Be sprechung vom 2. Dezember 2011 auf die Frage, wieso er verschwiegen habe, dass er IV-Rentner sei, er habe gedacht, dass er nur die Schweizer Leistungen angeben müsse (Urk. 4/59 S. 2). Er war somit durchaus in der Lage, die Fragen der Be schwerdegegnerin zu verstehen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben der Be schwerde gegnerin vom 1
- November 2010 aufgefordert, dieser zu melde n, wenn er gleichzeitig – neben dem Bezug der Taggelder – noch andere Geldleistungen (Rente, Taggeld) einer anderen Sozialversicherung beziehe ( Urk. 4/4). Demnach waren nicht nur Schweizer Sozialversicherungs leistungen anzugeben . Der Beschwerdeführer bezieht die Rentenleistungen der Allianz bereits seit
- August 1999 ( Urk. 4/68). Mit Schreiben vom
- Februar 2011, mithin während des Taggeldbezugs, mel dete die Allianz dem Beschwerdeführer die von ihr im Jahre 2010 an ihn ausbe zahlten Rentenleistungen ( Urk. 4/57 S. 4 und 5). Er deklarierte diese Renten leistungen in seiner St euerer klärung 2010 als Ein kom men (Urk. 4/5 7 S. 7 ). Nach dem Gesagten musste sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein , dass die Berück sichtigung der Rentenleistungen der Allianz bei der Taggeldberechnung eine Re duktion dieser Taggeldleistungen zur Folge haben würde. Er war bezüg lich des Bezug der zu hohen Taggeldleistungen daher nicht gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. 3.2 Damit ist eine der beiden Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00033 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 verpflichtete die Schweizerische Un fall versicherungsanstalt (SUVA) X.___, geboren 1964, zur Rückerstattung der ihm vom 1 2. November 2010 bis 3 1. Dezember 2011 zu viel aus ge richteten Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 2 1 ' 853 . 75 (Urk. 4 / 82). 1.2
X.___ wandte sich mit Schreiben vom 18. November 2012 an die SUVA, worin er erklärte, er sei nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass ihm die Taggelder zustehen würde n, und die SUVA darum bat, ihre Forderungen „niederzuschlagen“ (Urk. 4/90). Daraufhin prüfte die SUVA den Erlass der Rück erstattungsverpflichtung und teilte X.___ mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 mit, dass sie an der Rückerstattung der Fr. 21‘853.75 festhalte (Urk. 4/91). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 10 . Dezem ber 20 12 (Urk. 4 / 92) wies die SUVA mit Einsprachee ntscheid vom 1 1. Januar 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 1 5. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheid s vom 1 1. Januar 2013 sei ihm die R ückerstattung der Taggeldleistungen zu erlassen (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 3. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1 5. Februar 2013 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die ihm mit rechts kräf tige r
Verfügung
vom 23. Oktober 2012 auferlegte Rückerstattung der vom 12. November 2010 bis 31. Dezember 2011 unrechtmässig bezogenen Taggeld l eistungen der Beschwerdegegner in in Höhe von insgesamt Fr. 21‘853.75 erlas sen werden kann. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2013 (Urk. 2) wird die Erlassvoraussetzung des gut gläubigen Leistungsbezugs verneint. Dazu führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1 8. November 2010 mitgeteilt worden, dass er für die Folgen des Berufsunfalls vom 9. November 2010 ab 12. November 2010 ein Taggeld erhalte. Er sei gebeten worden, der Beschwerdegegnerin zu melden, wenn er gleich zeitig Geldleistungen (Rente, Taggeld) von einer anderen Sozial ver siche rung be ziehe (Urk. 2 S. 3). Am 1 2. April 2011 sei das Taggeld neu be rechnet worden und der Beschwerdeführer erneut auf seine Meldepflicht hingewiesen worden (Urk. 2 S. 4). Anlässlich der Besprechung vom 1 6. Juni 2011 habe der Be schwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus drück lich erklärt, dass er keine Leistungen einer anderen Sozialversicherung beziehe. Bei der Bespre chung vom 2. Dezember 2011 habe e r einräumen müssen, dass er von der Alli anz Lebensversicherungs-AG in Berlin (nach folgend: Allianz) per 1. Dezember 2011 Euro 412.40 und Euro 904.50 bekomme. In einem Schreiben an den Beschwerde führer habe die Allianz bestätigt, dass sie seit 1. August 1999 eine Rente bei Berufsunfähigkeit in voller Höhe
(also zu 100%) leiste (Urk. 2 S. 4). Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerde führer bewusst sein müssen, dass er unrecht mässigerweise zu hohe Taggeldleistungen bezogen habe. Er habe damit die Taggelder nicht in gutem Glauben empfangen (Urk. 2 S. 5).
Weiter führt e die Beschwerdegegnerin aus, dass d aran das vom Beschwerde führer ins Feld geführte psychische Leiden nichts zu ändern vermöge . Es sei nichts akten kundig, was die Urteilsfähigkeit des Beschwerde führers in Zweifel ziehen könn t e (Urk. 7 S. 4). 1.3
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er sich mehrfach und auch zum Teil zwangsweise in stationärer Behandlung in psychiatrischen Klini ken in Y.___ und Z.___ befunden habe . Er sei psychisch krank und müsse täglich Medikamente nehmen. Es sei daher möglich, dass er un bewusst, aber nicht vorsätzlich, nicht alle von der Beschwerdegegnerin ge stellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet habe (Urk. 4/92) . Wegen schweren psychischen Störungen habe er nicht immer der Fragestellung der Sach bearbeiter der Be schwerdegegnerin folgen können. Daher habe er auf deren Fragen nicht vor sätzlich nicht wahrheitsgemäss geantwortet (Urk. 1). Ausserdem wäre es in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin gelegen, vorab zu prüfen, ob er noch anderweit ig e Leistungen erhalte. Als er das Taggeld erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin alles geprüft habe (Urk. 4/92). 2.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Nur Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, müssen unter Umständen (bei Vorliegen einer grossen Härte) nicht zurückerstattet werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der gute Glaube als Erlassvor aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel mehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungs ausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunfts pflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rücker stattungs pflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Ver halten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beur teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts I 622/05 vom 1 4. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer deklarierte di e Rentenleistungen der Allianz nicht . Er gab stattdessen
anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2011 an, dass er keine Leistungen einer anderen Sozialversicherung beziehe (Urk. 4/35). Damit hat er, wenn nicht gar vorsätzlich, so doch in grobfahrlässiger Weise seine ihm diesbezüglich oblie gende Melde- und Auskunfts pflicht (Art. 55 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV]) verletzt. Daran ändert sein Vorbringen, er habe davon ausgehen dürfen, die Beschwerdegegnerin würde von sich aus abklären, ob er weitere Sozialversicherungsleistungen beziehe
(E. 1.2), nichts,
war er doch so oder so verpflichtet, seine Einkünfte gegenüber der Beschwerdegegnerin lücken los zu deklarieren. Auch ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer auf grund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei n soll te, die ihm anlässlich der Besprechungen mit der Beschwerdegegnerin gestellte Frage nach dem Bezug weiterer Sozialversicherungsleistungen zu verstehen. I m Proto koll zum Gespräch vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 4/35) findet sich kein diesbezüg li cher Hinweis.
Zudem erklärte er
b ei der Be sprechung vom 2. Dezember 2011 auf die Frage, wieso er verschwiegen habe, dass er IV-Rentner sei, er habe gedacht, dass er nur die Schweizer Leistungen angeben müsse (Urk. 4/59 S. 2).
Er war somit durchaus in der Lage, die Fragen der Be schwerdegegnerin zu verstehen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben der Be schwerde gegnerin vom 1 8. November 2010 aufgefordert, dieser zu melde n, wenn er gleichzeitig – neben dem Bezug der Taggelder – noch andere Geldleistungen (Rente, Taggeld) einer anderen Sozialversicherung beziehe (Urk. 4/4). Demnach waren nicht nur Schweizer Sozialversicherungs leistungen anzugeben . Der Beschwerdeführer bezieht die Rentenleistungen der Allianz bereits seit
1. August 1999 (Urk. 4/68). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011, mithin während des Taggeldbezugs, mel dete die Allianz dem Beschwerdeführer die von ihr im Jahre 2010 an ihn ausbe zahlten Rentenleistungen (Urk. 4/57 S. 4 und 5). Er deklarierte diese Renten leistungen in seiner St euerer klärung 2010
als Ein kom men (Urk. 4/5 7 S. 7). Nach dem Gesagten musste sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass die Berück sichtigung der Rentenleistungen der Allianz bei der Taggeldberechnung eine Re duktion dieser Taggeldleistungen zur Folge haben würde. Er war bezüg lich des Bezug der zu hohen Taggeldleistungen
daher nicht gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. 3.2
Damit ist eine der beiden Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher