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UV.2013.00027

Rentenrevision aufgrund Veränderung der erwerblichen Situation; Bestimmung des Invalideinkommens eines Versicherten, der in selbständiger Erwerbstätigkeit einen Kiosk betreibt. (BGE 8C_758/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1. 1

X.___ , geboren 1971, war seit August 2001 bei der Y.___ als Transportmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) o bligatorisch gegen Unfälle versi chert, als am 2 9. Dezember 2001 bei der Montage eines Gestells ein Tablar auf seine rechte Hand prallte (Unfallmeldung vom 3 1. Dezember 2001, Urk. 7/1). Er zog sich dabei eine dislozierte m ehrfragmentäre intraartikuläre m etakarpale V Basisfraktur rechts zu, welche im Z.___ operativ behandelt wurde (Operationsbericht vom 3. Januar 2002, Urk. 7/3). Der Versi cherte war in der Folge in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Bericht des Z.___ vom 22. Mai 2002 ,

Urk. 7/6, und Bericht von Kreisarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, vom 3. Juli 2002, Urk. 7/9). Die SUVA erbrachte bis am 3. Juli 2002 Taggeldleistungen basierend auf einer 100%igen und ab 4. Juli 2002 basierend auf einer 50%ige n Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schreiben vom 1 1. Juli 2002, Urk. 7/12) und kam für Heilbehandlungskosten auf. Mit Verfü gung vom 25. Februar 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 1 5. Oktober 2003 ein ( Urk. 7/81), wogegen der Versicherte am 1 6. März 2004 Einsprache erhob ( Urk. 7/84). Mit Schreiben vom 1 6. September 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ihm für die Zeit vom 1 6. bis 3 1. Oktober 2003 noch ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet werde. Sodann bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % , entsprechend einem Betrag von Fr. 10‘680.--. Des Weiteren stellte sie ihm per 1. November 2003 die Zusprache einer Invalidenrente gemäss dem Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG) in Aussicht ( Urk. 7/103). Der Versicherte zog daraufhin seine Einsprache gegen die Einstellung der Taggeldleistungen am 2 4. September 2004 zurück ( Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 3 0. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich per 1. November 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie die angekündigte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10‘680.-- zu ( Urk. 7/111). 1.2

Im März 2011 leitete die SUVA das vorliegende Rentenrevisionsverfahren ein (Schreiben vom 1 1. März 2011, Urk. 7/112). Nach Durchführung von erwerbli chen Abklärungen ( Urk. 7/114-115; Urk. 7/117; Urk. 7/120; Urk. 7/126-127) verfügte sie am 1 1. Juni 2012 die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juli 2012 ( Urk. 7/130). Die vom Versicherten dagegen am 22. Juni bzw. am 27. August 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 7/131; 7/135) wies sie mit Entscheid vom 14. Januar 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe ben; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Februar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer am 9. April 2013 ergänzende Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2012) eingereicht hatte ( Urk. 9-10), setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 1. April 2013 Frist an, zu dieser Eingabe Stellung zu neh men ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 2 2. April 2013 dazu vernehmen ( Urk. 13). Der Beschwerdeführer äusserte sich daraufhin mit Schreiben vom 2 6. April 2013 zu diesen Ausführungen der Beschwerdegeg nerin , was letzterer am 3 0. April 2013 angezeigt wurde ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere ergänzende Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2013) ein ( Urk. 17-18), wel che der Beschwerdegegnerin am 1 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 19). Mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 20)

wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2004 bis 2013 beigezogen ( Urk. 23/1-358). Am 5. Mai 2014 wurde n den Parteien betreffend die Jahre 2004 bis 2012 das Titelblatt Steuererklärung, das Formular Deklaration der erzielten Einkünfte, das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung und die Bilanz und Erfolgsrechnung zur Stellungnahme zugestellt ( Urk. 24). Der Beschwerdeführer liess sich am 2 2. Mai 2014 ( Urk.

26) und die Beschwerdegegnerin am 2 3. Mai 2014 (Urk. 27) vernehmen. Am 2. Juni 2014 wurden die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenpartei zugestellt ( Urk. 28). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 3 0. Juni 2012 weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % beruhende Rente der Beschwerdegegnerin hat. 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 3 0. November 2004 (Urk. 7/111) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als Möbeltransporteur zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Tätigkeit , bei welcher berücksichtigt werde, dass er die rechte Hand in axialer Richtung bis Hüft höhe noch bis 5 Kilogramm und über Hüfthöhe in alle Richtungen mit Gewichten von 2 bis 3 Kilogramm belasten könne, dass betreffend das rechte Handgelenk eine Wechselbelastung erforderlich sei und dass repetitive sowie rasche, stossende oder ziehende Bewegungen oder dauernde Drehbewegungen zu vermeiden seien, sei hingegen ganztags zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die E inschätzungen von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ch iru r g i e, vom 2. Juli 2004 ( Urk. 7/93) und vom 2 1. Juli 2003 ( Urk. 7/52). 2.2

Aus medizinischer Sicht ist seit der kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Juli 2004 weder eine Veränderungen dokumentiert noch wird eine solche von der Be schwerdegegnerin oder vom Beschwerdeführer angeführt. Es ist daher aus medi zinischer Sicht von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen, das heisst von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsicht lich einer leidensadaptierten Tätigkeit. 3. 3.1

Zu prüfen bleibt demnach, ob seit dem letzten Rentenentscheid aus erwerblicher Sicht eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.

3.2

In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3 0. November 2004 ( Urk. 7/111), mit welcher dem Beschwerdeführer die 17%-Rente zugesprochen wurde, legte die Beschwerdegegnerin das jährliche, ohne Gesundheitsschaden erzielbare Ein kommen des Beschwerdeführers auf der Basis der Angaben der Y.___ ( Urk. 7/1; Urk. 7/67; Urk. 7/99) auf Fr. 51‘604.-- ( Fr. 26.--/ Stunde inkl. aller Zulagen) fest. Den Invalidenlohn bezifferte sie gestützt auf die Lohnstruk turerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE; Ausgabe 2002) auf Fr. 42‘683.-- (Tabelle 1 , Dienstleistung, Kategorie 4; abzüglich eines Leidens abzugs von 20 % ; zuzüglich Teuerung von 1 , 4 % per 2003). Weiter wurde von der Beschwerdegegnerin damals festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit kurzer Zeit einen Kiosk führe und dabei ein monatliches Einkommen von schät zungsweise Fr. 3‘000.-- erziele. Dieses Einkommen liege aktuell noch unter dem zumutbaren Einkommen, weshalb beim Einkommensvergleich auf die erwähn ten LSE-Angaben abzustellen sei. 3.3 3.3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2013 ( Urk.

2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, laut Auszug aus dem individuel len Konto habe der Beschwerdeführer als selbständiger Kioskbetreiber im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 59‘800.--, im Jahr 2008 ein solches von Fr. 87‘500.-- und im Jahr 2009 ein solches von Fr. 73‘800.-- erzielt. Gemäss Geschäftsbilanz habe der Reingewinn (nach Abzug des Personalaufwands) im Jahr 2010 Fr. 61‘944.-- betragen, im Jahr 2011 Fr. 65‘603.--. Auf diese tatsäch lichen Einkommensverhältnisse sei abzustellen. Gemäss Angaben der Y.___ hätte der Beschwerdeführer ohne Unfall im Jahr 2011 einen mutmasslichen Verdienst von Fr. 54‘600.-- erzielt. Vorliegend ergebe sich somit, dass sich die erwerblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenver fü gung erheblich verbessert hätten. Seit dem Jahr 2007 übersteige der Invali den lohn den Validenlohn . Unter diesen Umständen bestehe kein Rentenanspruch mehr. 3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt hierge gen im Wesentlichen vor ( Urk. 1; Urk. 9; Urk. 15; Urk. 17; Urk. 26), der Validenlohn habe gemäss Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2001 Fr. 51‘604.-- betragen. Zur Bestimmung des hypothetischen Validenlohns im Jahr 2012 sei dieses Einkommen der Nominal lohnentwicklung anzupassen, was einen Validenlohn von Fr. 59‘766.-- ergebe. Es gehe nicht an, den hypothetischen Validenlohn einfach gestützt auf die un begründeten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zu bestimmen. Er hätte bei einer unterdurchschnittlichen Lohnentwicklung bei seiner ehemaligen Arbeitge berin eine andere Arbeitsstelle angenommen.

Bezüglich des Invalideneinkommens könne nicht auf die Einträge im individu ellen Konto abgestellt werden, da die AHV die eigenen Beiträge zum Einkom men hinzurechne. Die Einträge im individuellen Konto seien entsprechend um 10 bis 15 % zu kürzen. Grundsätzlich sei auf das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung abzustellen, soweit dieses auf der Arbeitsleistung beruhe. In sei nem Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass er einen Familienbetrieb führe. Der Ertrag widerspiegle somit nicht sein Einkommen allein, sondern dasjenige der Familie. Sein Kiosk sei sieben Tage pro Woche von morgens bis abends geöff net. Er arbeite zwar sieben Tage in der Woche, trotzdem sei es ihm aber bei weitem nicht möglich, die Öffnungszeiten des Kiosks alleine abzudecken. Seine Ehefrau sei die Geschäftsführerin und leiste unzählige Überstunden. Sie habe deshalb einen gleich grossen Anteil am Reingewinn des Unternehmens. Müsste er anstelle der Ehefrau eine Drittperson anstellen, würde der Reingewinn des Unternehmens schrumpfen und sein Einkommen nur noch rund Fr. 30‘000.-- betragen. Dies sei auch sein massgebendes Invalideneinkommen. Dass sich sein Einkommen seit der Zusprechung der Rente nicht erhöht habe, sehe man an den Privatbezügen, welche seit Jahren pro Monat rund Fr. 2‘000.-- ausmachten. Im Jahr 2012 habe der Reingewinn nur noch Fr. 43‘007.45 betragen. Im Jahr 2013 habe sich die Ertragslage weiter verschlechtert.

Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass er sich bisher keine berufliche Vorsorge habe leisten könne. Diese sei von seinem Einkommen jedoch in Abzug zu brin gen, damit er gleichgestellt sei, wie ein Arbeitnehmer. Ebenfalls in Abzug zu bringen seien die notwendigen betrieblichen Rückstellungen. Schliesslich sei zu beachten, dass lediglich eine Arbeitstätigkeit von fünf Tagen pro Wochen zu mutbar sei. Da er jedoch an sieben Tagen arbeite, seien lediglich fünf Siebtel des Betriebsertrages zu berücksichtigen.

Nach dem Gesagten, könne er weiterhin lediglich ein Einkommen von Fr. 30‘0000.-- bis Fr. 40‘000.-- erzielen, weshalb kein Anlass bestehe, seine Rente aufzuheben. 3.4

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versi cher te im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. BGE 134 V 322

E. 4.1 S. 325). Zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung des Valideneinkommens

ziffernmässig möglichst genau und so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden und ist an zunehmen, die versicherte Person wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre sie nicht invalid gewor den, ist diesen Angaben gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel den Vorzug zu. Sie sind genauer und besagen, was der Versicherte "tat sächlich" verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2012 vom 2 5. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).

Es ergeben sich weder aus den vorhandenen Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh rer im Gesundheitsfall nicht weiterhin bei der Y.___ gearbeitet hätte. Der Validenlohn ist deshalb anhand des Einkommens, welches der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung bei der Y.___ erzielt hätte, zu bestimmen. Gemäss Auskunft der Y.___ vom 1 7. April 2012 hätte der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung bei ihnen im Jahr 2011 einen Bruttomonatslohn von Fr. 4‘200.-- erzielt ( Urk. 7/127/2). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht dies im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 55‘028.-- (Fr. 4‘200.-- x 13 : 2171 x 2188 [vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2014, Nominal- und Reallohnindex, Tabelle B10.3, S. 93 ] ). 3.5 3.5.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3.5.2

Der Beschwerdeführer betreibt seit 1. Juni 2004 einen Kiosk (Hilfsblatt A zur Steuererklärung 2004, Urk. 23/9). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto betrug sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 Fr. 15‘100.--, im Jahr 2005 Fr. 34‘800.--, im Jahr 2006 Fr. 48‘600.--, im Jahr 2007 Fr. 59‘800.--, im Jahr 2008 Fr. 87‘500.-- und im Jahr 2009 Fr. 73‘800.-- (IK-Auszug vom 2 3. März 2011, Urk. 7/115/2-3). In der Steuererklärung 2010 deklarierte er ein (Netto-) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61‘811.-- ( Urk. 23/266) und in derjenigen des Jahres 2011 ein solches von Fr. 65‘449.-- ( Urk. 23/304). Der Beschwerdeführer erzielte somit nach seinen eigenen Angaben von 2007 bis 2011 ein Einkommen, welches höher ist als sein hypothetischer Validenlohn des Jahres 2012 von Fr. 55‘028.-- ; und auch höher als der von ihm selber geltend gemachte Validenlohn von Fr. 59‘766.--.

In Anbetracht dessen , dass n ach der bundesgerichtlichen Praxis zum Sozialversi cherungsrecht grundsätzlich auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) und nach der bundesge richtlichen Praxis zum Steuerrecht sich Steuerpflichtige auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuer behörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen haben (Urteil des Bundesge richts, 2P.140/2004, 2A.313/2004 , vom 9. Dezember 2004, E. 5.4), besteht kein Anlass, von den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben abzuweichen. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer diese Erwerbs einkünfte in einer seine Arbeitsfähigkeit unzumutbar übersteigender Weise erwirtschaftet hat. Eine angepasste Tätigkeit ist ihm medizinisch-theoretisch in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zumutbar, und er muss sich den als Selb ständigerwerbender getätigte Arbeitseinsatz anrechnen lassen, auch wenn dieser allenfalls die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten sollte. 3.5.3

Anhaltspunkte, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nur so hoch ausge fallen ist, weil seine Ehefrau für ihre Mitarbeit im Kiosk nicht entsprechend entschädigt wurde, liegen nicht vor. So war der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben in den Steuererklärungen in den Jahren 2004-2011 g ar nicht ver heiratet ( Urk. 23/2; Urk. 23/47; Urk. 23/70; Urk. 23/136 ; Urk. 23/169; Urk. 23/200;

Urk. 23/251 ;

Urk. 23/292). Erstmals ausgewiesen ist der Lohnbezug seiner Ehefrau im Jahr 2012 im Umfang von Fr . 58‘000.-- ( Urk. 23/330; Urk. 23/339). Aus der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers geht zudem her vor, dass er bereits in den Jahren 2010 und 2011 in nicht unwesentlichem Umfang Lohn an eine oder mehrere Drittpersonen ausrichtete ( Urk. 7/126/2). In dem vom Beschwerdeführer gegenüber der Ausgleichskasse und den Steuerbe hörden deklarierten Erwerbseinkommen waren somit die Entschädigung für die Ehefrau bzw. eine oder mehrere mitarbeitende Drittpersonen bereits in Abzug gebracht. 3.5.4

Betreffend den vom Beschwerdeführer verlangten Abzug für Leistungen an die berufliche Vorsorge gilt es zu beachten, dass Leistungen an die berufliche Vor sorge im Rahmen des üblichen Arbeitgeberanteils beim gegenüber der AHV-Aus gleichskasse deklarierten Einkommen bereits in Abzug gebracht werden kon nten (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit . e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung , AHVG). Für einen zusätzlichen Abzug besteht kein Anlass, sind doch für die Invaliditätsbemessung Bruttolöhne massgebend. So wird bei einer Berechnung des Einkommens gestützt auf die Tabellenlöhne ge mäss LSE auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies bedeutet betreffend Vorsorge keine Ungleichbehandlung von Selbständigerwerbenden gegenüber Unselbständiger werbenden , sind doch vom Bruttolohn von Unselbständigerwerbenden ebenfalls Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten. 3.5.5

In der Steuerklärung für das Jahr 2012 deklarierte der Beschwerdeführer nur noch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42‘956.--. Gleichzeitig richtete er jedoch seiner Ehefrau – wie ausgeführt - ein Einkommen von Fr. 58‘000.-- aus ( Urk. 23/342). Nachdem die Deklaration dieser Einkünfte nach der renteneinstellenden Verfügung durch die Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer seiner Ehefrau aus versicherungstechnischen Überlegungen einen höheren Lohn ausrichtete, was automatisch ein kleineres Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit zur Folge hatte. Es ist denn auch nicht nachvollzieh bar, weshalb der Personalaufwand trotz sinkender Umsätze im Jahr 2012 im Vergleich zu 2011 (von Fr. 628‘383.95 auf Fr. 587‘362.92) um rund 20 % (von Fr. 73‘016.91 auf Fr. 88‘ 9 35.55) gestiegen ist (vgl. Urk. 10). 3.6

Nach dem Gesagten erzielt der Beschwerdeführer aus unfallversicherungs rechtlicher Sicht in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Kioskbetreiber ein Einkommen das höher ist, als sein hypothetische r

Validen lohn als Gesunder. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Be schwerdeführers per 1. Juli 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde ist dementspre chend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, war seit August 2001 bei der Y.___ als Transportmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) o bligatorisch gegen Unfälle versi chert, als am 2 9. Dezember 2001 bei der Montage eines Gestells ein Tablar auf seine rechte Hand prallte (Unfallmeldung vom 3 1. Dezember 2001, Urk. 7/1). Er zog sich dabei eine dislozierte m ehrfragmentäre intraartikuläre m etakarpale V Basisfraktur rechts zu, welche im Z.___ operativ behandelt wurde (Operationsbericht vom 3. Januar 2002, Urk. 7/3). Der Versi cherte war in der Folge in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Bericht des Z.___ vom 22. Mai 2002 ,

Urk. 7/6, und Bericht von Kreisarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, vom 3. Juli 2002, Urk. 7/9). Die SUVA erbrachte bis am 3. Juli 2002 Taggeldleistungen basierend auf einer 100%igen und ab 4. Juli 2002 basierend auf einer 50%ige n Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schreiben vom 1 1. Juli 2002, Urk. 7/12) und kam für Heilbehandlungskosten auf. Mit Verfü gung vom 25. Februar 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 1 5. Oktober 2003 ein ( Urk. 7/81), wogegen der Versicherte am 1 6. März 2004 Einsprache erhob ( Urk. 7/84). Mit Schreiben vom 1 6. September 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ihm für die Zeit vom 1 6. bis 3 1. Oktober 2003 noch ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet werde. Sodann bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % , entsprechend einem Betrag von Fr. 10‘680.--. Des Weiteren stellte sie ihm per 1. November 2003 die Zusprache einer Invalidenrente gemäss dem Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG) in Aussicht ( Urk. 7/103). Der Versicherte zog daraufhin seine Einsprache gegen die Einstellung der Taggeldleistungen am 2 4. September 2004 zurück ( Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 3 0. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich per 1. November 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie die angekündigte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10‘680.-- zu ( Urk. 7/111).

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 3 0. Juni 2012 weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % beruhende Rente der Beschwerdegegnerin hat.

E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe ben; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Februar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer am 9. April 2013 ergänzende Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2012) eingereicht hatte ( Urk. 9-10), setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 1. April 2013 Frist an, zu dieser Eingabe Stellung zu neh men ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 2 2. April 2013 dazu vernehmen ( Urk. 13). Der Beschwerdeführer äusserte sich daraufhin mit Schreiben vom 2 6. April 2013 zu diesen Ausführungen der Beschwerdegeg nerin , was letzterer am 3 0. April 2013 angezeigt wurde ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere ergänzende Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2013) ein ( Urk. 17-18), wel che der Beschwerdegegnerin am 1 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 19). Mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 20)

wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2004 bis 2013 beigezogen ( Urk. 23/1-358). Am 5. Mai 2014 wurde n den Parteien betreffend die Jahre 2004 bis 2012 das Titelblatt Steuererklärung, das Formular Deklaration der erzielten Einkünfte, das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung und die Bilanz und Erfolgsrechnung zur Stellungnahme zugestellt ( Urk. 24). Der Beschwerdeführer liess sich am 2 2. Mai 2014 ( Urk.

26) und die Beschwerdegegnerin am 2 3. Mai 2014 (Urk. 27) vernehmen. Am 2. Juni 2014 wurden die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenpartei zugestellt ( Urk. 28).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 3 0. November 2004 (Urk. 7/111) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als Möbeltransporteur zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Tätigkeit , bei welcher berücksichtigt werde, dass er die rechte Hand in axialer Richtung bis Hüft höhe noch bis 5 Kilogramm und über Hüfthöhe in alle Richtungen mit Gewichten von 2 bis 3 Kilogramm belasten könne, dass betreffend das rechte Handgelenk eine Wechselbelastung erforderlich sei und dass repetitive sowie rasche, stossende oder ziehende Bewegungen oder dauernde Drehbewegungen zu vermeiden seien, sei hingegen ganztags zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die E inschätzungen von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ch iru r g i e, vom 2. Juli 2004 ( Urk. 7/93) und vom 2 1. Juli 2003 ( Urk. 7/52).

E. 2.2 Aus medizinischer Sicht ist seit der kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Juli 2004 weder eine Veränderungen dokumentiert noch wird eine solche von der Be schwerdegegnerin oder vom Beschwerdeführer angeführt. Es ist daher aus medi zinischer Sicht von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen, das heisst von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsicht lich einer leidensadaptierten Tätigkeit. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob seit dem letzten Rentenentscheid aus erwerblicher Sicht eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.

E. 3.2 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3 0. November 2004 ( Urk. 7/111), mit welcher dem Beschwerdeführer die 17%-Rente zugesprochen wurde, legte die Beschwerdegegnerin das jährliche, ohne Gesundheitsschaden erzielbare Ein kommen des Beschwerdeführers auf der Basis der Angaben der Y.___ ( Urk. 7/1; Urk. 7/67; Urk. 7/99) auf Fr. 51‘604.-- ( Fr. 26.--/ Stunde inkl. aller Zulagen) fest. Den Invalidenlohn bezifferte sie gestützt auf die Lohnstruk turerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE; Ausgabe 2002) auf Fr. 42‘683.-- (Tabelle 1 , Dienstleistung, Kategorie 4; abzüglich eines Leidens abzugs von 20 % ; zuzüglich Teuerung von 1 , 4 % per 2003). Weiter wurde von der Beschwerdegegnerin damals festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit kurzer Zeit einen Kiosk führe und dabei ein monatliches Einkommen von schät zungsweise Fr. 3‘000.-- erziele. Dieses Einkommen liege aktuell noch unter dem zumutbaren Einkommen, weshalb beim Einkommensvergleich auf die erwähn ten LSE-Angaben abzustellen sei.

E. 3.3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2013 ( Urk.

2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, laut Auszug aus dem individuel len Konto habe der Beschwerdeführer als selbständiger Kioskbetreiber im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 59‘800.--, im Jahr 2008 ein solches von Fr. 87‘500.-- und im Jahr 2009 ein solches von Fr. 73‘800.-- erzielt. Gemäss Geschäftsbilanz habe der Reingewinn (nach Abzug des Personalaufwands) im Jahr 2010 Fr. 61‘944.-- betragen, im Jahr 2011 Fr. 65‘603.--. Auf diese tatsäch lichen Einkommensverhältnisse sei abzustellen. Gemäss Angaben der Y.___ hätte der Beschwerdeführer ohne Unfall im Jahr 2011 einen mutmasslichen Verdienst von Fr. 54‘600.-- erzielt. Vorliegend ergebe sich somit, dass sich die erwerblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenver fü gung erheblich verbessert hätten. Seit dem Jahr 2007 übersteige der Invali den lohn den Validenlohn . Unter diesen Umständen bestehe kein Rentenanspruch mehr.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt hierge gen im Wesentlichen vor ( Urk. 1; Urk. 9; Urk. 15; Urk. 17; Urk. 26), der Validenlohn habe gemäss Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2001 Fr. 51‘604.-- betragen. Zur Bestimmung des hypothetischen Validenlohns im Jahr 2012 sei dieses Einkommen der Nominal lohnentwicklung anzupassen, was einen Validenlohn von Fr. 59‘766.-- ergebe. Es gehe nicht an, den hypothetischen Validenlohn einfach gestützt auf die un begründeten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zu bestimmen. Er hätte bei einer unterdurchschnittlichen Lohnentwicklung bei seiner ehemaligen Arbeitge berin eine andere Arbeitsstelle angenommen.

Bezüglich des Invalideneinkommens könne nicht auf die Einträge im individu ellen Konto abgestellt werden, da die AHV die eigenen Beiträge zum Einkom men hinzurechne. Die Einträge im individuellen Konto seien entsprechend um 10 bis 15 % zu kürzen. Grundsätzlich sei auf das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung abzustellen, soweit dieses auf der Arbeitsleistung beruhe. In sei nem Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass er einen Familienbetrieb führe. Der Ertrag widerspiegle somit nicht sein Einkommen allein, sondern dasjenige der Familie. Sein Kiosk sei sieben Tage pro Woche von morgens bis abends geöff net. Er arbeite zwar sieben Tage in der Woche, trotzdem sei es ihm aber bei weitem nicht möglich, die Öffnungszeiten des Kiosks alleine abzudecken. Seine Ehefrau sei die Geschäftsführerin und leiste unzählige Überstunden. Sie habe deshalb einen gleich grossen Anteil am Reingewinn des Unternehmens. Müsste er anstelle der Ehefrau eine Drittperson anstellen, würde der Reingewinn des Unternehmens schrumpfen und sein Einkommen nur noch rund Fr. 30‘000.-- betragen. Dies sei auch sein massgebendes Invalideneinkommen. Dass sich sein Einkommen seit der Zusprechung der Rente nicht erhöht habe, sehe man an den Privatbezügen, welche seit Jahren pro Monat rund Fr. 2‘000.-- ausmachten. Im Jahr 2012 habe der Reingewinn nur noch Fr. 43‘007.45 betragen. Im Jahr 2013 habe sich die Ertragslage weiter verschlechtert.

Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass er sich bisher keine berufliche Vorsorge habe leisten könne. Diese sei von seinem Einkommen jedoch in Abzug zu brin gen, damit er gleichgestellt sei, wie ein Arbeitnehmer. Ebenfalls in Abzug zu bringen seien die notwendigen betrieblichen Rückstellungen. Schliesslich sei zu beachten, dass lediglich eine Arbeitstätigkeit von fünf Tagen pro Wochen zu mutbar sei. Da er jedoch an sieben Tagen arbeite, seien lediglich fünf Siebtel des Betriebsertrages zu berücksichtigen.

Nach dem Gesagten, könne er weiterhin lediglich ein Einkommen von Fr. 30‘0000.-- bis Fr. 40‘000.-- erzielen, weshalb kein Anlass bestehe, seine Rente aufzuheben.

E. 3.4 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versi cher te im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. BGE 134 V 322

E. 4.1 S. 325). Zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung des Valideneinkommens

ziffernmässig möglichst genau und so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden und ist an zunehmen, die versicherte Person wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre sie nicht invalid gewor den, ist diesen Angaben gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel den Vorzug zu. Sie sind genauer und besagen, was der Versicherte "tat sächlich" verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2012 vom 2 5. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).

Es ergeben sich weder aus den vorhandenen Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh rer im Gesundheitsfall nicht weiterhin bei der Y.___ gearbeitet hätte. Der Validenlohn ist deshalb anhand des Einkommens, welches der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung bei der Y.___ erzielt hätte, zu bestimmen. Gemäss Auskunft der Y.___ vom 1 7. April 2012 hätte der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung bei ihnen im Jahr 2011 einen Bruttomonatslohn von Fr. 4‘200.-- erzielt ( Urk. 7/127/2). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht dies im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 55‘028.-- (Fr. 4‘200.-- x 13 : 2171 x 2188 [vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2014, Nominal- und Reallohnindex, Tabelle B10.3, S. 93 ] ).

E. 3.5.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer betreibt seit 1. Juni 2004 einen Kiosk (Hilfsblatt A zur Steuererklärung 2004, Urk. 23/9). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto betrug sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 Fr. 15‘100.--, im Jahr 2005 Fr. 34‘800.--, im Jahr 2006 Fr. 48‘600.--, im Jahr 2007 Fr. 59‘800.--, im Jahr 2008 Fr. 87‘500.-- und im Jahr 2009 Fr. 73‘800.-- (IK-Auszug vom 2 3. März 2011, Urk. 7/115/2-3). In der Steuererklärung 2010 deklarierte er ein (Netto-) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61‘811.-- ( Urk. 23/266) und in derjenigen des Jahres 2011 ein solches von Fr. 65‘449.-- ( Urk. 23/304). Der Beschwerdeführer erzielte somit nach seinen eigenen Angaben von 2007 bis 2011 ein Einkommen, welches höher ist als sein hypothetischer Validenlohn des Jahres 2012 von Fr. 55‘028.-- ; und auch höher als der von ihm selber geltend gemachte Validenlohn von Fr. 59‘766.--.

In Anbetracht dessen , dass n ach der bundesgerichtlichen Praxis zum Sozialversi cherungsrecht grundsätzlich auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) und nach der bundesge richtlichen Praxis zum Steuerrecht sich Steuerpflichtige auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuer behörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen haben (Urteil des Bundesge richts, 2P.140/2004, 2A.313/2004 , vom 9. Dezember 2004, E. 5.4), besteht kein Anlass, von den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben abzuweichen. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer diese Erwerbs einkünfte in einer seine Arbeitsfähigkeit unzumutbar übersteigender Weise erwirtschaftet hat. Eine angepasste Tätigkeit ist ihm medizinisch-theoretisch in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zumutbar, und er muss sich den als Selb ständigerwerbender getätigte Arbeitseinsatz anrechnen lassen, auch wenn dieser allenfalls die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten sollte.

E. 3.5.3 Anhaltspunkte, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nur so hoch ausge fallen ist, weil seine Ehefrau für ihre Mitarbeit im Kiosk nicht entsprechend entschädigt wurde, liegen nicht vor. So war der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben in den Steuererklärungen in den Jahren 2004-2011 g ar nicht ver heiratet ( Urk. 23/2; Urk. 23/47; Urk. 23/70; Urk. 23/136 ; Urk. 23/169; Urk. 23/200;

Urk. 23/251 ;

Urk. 23/292). Erstmals ausgewiesen ist der Lohnbezug seiner Ehefrau im Jahr 2012 im Umfang von Fr . 58‘000.-- ( Urk. 23/330; Urk. 23/339). Aus der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers geht zudem her vor, dass er bereits in den Jahren 2010 und 2011 in nicht unwesentlichem Umfang Lohn an eine oder mehrere Drittpersonen ausrichtete ( Urk. 7/126/2). In dem vom Beschwerdeführer gegenüber der Ausgleichskasse und den Steuerbe hörden deklarierten Erwerbseinkommen waren somit die Entschädigung für die Ehefrau bzw. eine oder mehrere mitarbeitende Drittpersonen bereits in Abzug gebracht.

E. 3.5.4 Betreffend den vom Beschwerdeführer verlangten Abzug für Leistungen an die berufliche Vorsorge gilt es zu beachten, dass Leistungen an die berufliche Vor sorge im Rahmen des üblichen Arbeitgeberanteils beim gegenüber der AHV-Aus gleichskasse deklarierten Einkommen bereits in Abzug gebracht werden kon nten (vgl. Art.

E. 3.5.5 In der Steuerklärung für das Jahr 2012 deklarierte der Beschwerdeführer nur noch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42‘956.--. Gleichzeitig richtete er jedoch seiner Ehefrau – wie ausgeführt - ein Einkommen von Fr. 58‘000.-- aus ( Urk. 23/342). Nachdem die Deklaration dieser Einkünfte nach der renteneinstellenden Verfügung durch die Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer seiner Ehefrau aus versicherungstechnischen Überlegungen einen höheren Lohn ausrichtete, was automatisch ein kleineres Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit zur Folge hatte. Es ist denn auch nicht nachvollzieh bar, weshalb der Personalaufwand trotz sinkender Umsätze im Jahr 2012 im Vergleich zu 2011 (von Fr. 628‘383.95 auf Fr. 587‘362.92) um rund 20 % (von Fr. 73‘016.91 auf Fr. 88‘

E. 3.6 Nach dem Gesagten erzielt der Beschwerdeführer aus unfallversicherungs rechtlicher Sicht in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Kioskbetreiber ein Einkommen das höher ist, als sein hypothetische r

Validen lohn als Gesunder. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Be schwerdeführers per 1. Juli 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde ist dementspre chend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

E. 9 35.55) gestiegen ist (vgl. Urk. 10).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00027 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

27. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel

Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1. 1

X.___ , geboren 1971, war seit August 2001 bei der Y.___ als Transportmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) o bligatorisch gegen Unfälle versi chert, als am 2 9. Dezember 2001 bei der Montage eines Gestells ein Tablar auf seine rechte Hand prallte (Unfallmeldung vom 3 1. Dezember 2001, Urk. 7/1). Er zog sich dabei eine dislozierte m ehrfragmentäre intraartikuläre m etakarpale V Basisfraktur rechts zu, welche im Z.___ operativ behandelt wurde (Operationsbericht vom 3. Januar 2002, Urk. 7/3). Der Versi cherte war in der Folge in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Bericht des Z.___ vom 22. Mai 2002 ,

Urk. 7/6, und Bericht von Kreisarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, vom 3. Juli 2002, Urk. 7/9). Die SUVA erbrachte bis am 3. Juli 2002 Taggeldleistungen basierend auf einer 100%igen und ab 4. Juli 2002 basierend auf einer 50%ige n Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schreiben vom 1 1. Juli 2002, Urk. 7/12) und kam für Heilbehandlungskosten auf. Mit Verfü gung vom 25. Februar 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 1 5. Oktober 2003 ein ( Urk. 7/81), wogegen der Versicherte am 1 6. März 2004 Einsprache erhob ( Urk. 7/84). Mit Schreiben vom 1 6. September 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ihm für die Zeit vom 1 6. bis 3 1. Oktober 2003 noch ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet werde. Sodann bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % , entsprechend einem Betrag von Fr. 10‘680.--. Des Weiteren stellte sie ihm per 1. November 2003 die Zusprache einer Invalidenrente gemäss dem Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG) in Aussicht ( Urk. 7/103). Der Versicherte zog daraufhin seine Einsprache gegen die Einstellung der Taggeldleistungen am 2 4. September 2004 zurück ( Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 3 0. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich per 1. November 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie die angekündigte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10‘680.-- zu ( Urk. 7/111). 1.2

Im März 2011 leitete die SUVA das vorliegende Rentenrevisionsverfahren ein (Schreiben vom 1 1. März 2011, Urk. 7/112). Nach Durchführung von erwerbli chen Abklärungen ( Urk. 7/114-115; Urk. 7/117; Urk. 7/120; Urk. 7/126-127) verfügte sie am 1 1. Juni 2012 die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juli 2012 ( Urk. 7/130). Die vom Versicherten dagegen am 22. Juni bzw. am 27. August 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 7/131; 7/135) wies sie mit Entscheid vom 14. Januar 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe ben; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Februar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer am 9. April 2013 ergänzende Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2012) eingereicht hatte ( Urk. 9-10), setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 1. April 2013 Frist an, zu dieser Eingabe Stellung zu neh men ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 2 2. April 2013 dazu vernehmen ( Urk. 13). Der Beschwerdeführer äusserte sich daraufhin mit Schreiben vom 2 6. April 2013 zu diesen Ausführungen der Beschwerdegeg nerin , was letzterer am 3 0. April 2013 angezeigt wurde ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere ergänzende Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2013) ein ( Urk. 17-18), wel che der Beschwerdegegnerin am 1 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 19). Mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 20)

wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2004 bis 2013 beigezogen ( Urk. 23/1-358). Am 5. Mai 2014 wurde n den Parteien betreffend die Jahre 2004 bis 2012 das Titelblatt Steuererklärung, das Formular Deklaration der erzielten Einkünfte, das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung und die Bilanz und Erfolgsrechnung zur Stellungnahme zugestellt ( Urk. 24). Der Beschwerdeführer liess sich am 2 2. Mai 2014 ( Urk.

26) und die Beschwerdegegnerin am 2 3. Mai 2014 (Urk. 27) vernehmen. Am 2. Juni 2014 wurden die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenpartei zugestellt ( Urk. 28). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 3 0. Juni 2012 weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % beruhende Rente der Beschwerdegegnerin hat. 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 3 0. November 2004 (Urk. 7/111) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als Möbeltransporteur zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Tätigkeit , bei welcher berücksichtigt werde, dass er die rechte Hand in axialer Richtung bis Hüft höhe noch bis 5 Kilogramm und über Hüfthöhe in alle Richtungen mit Gewichten von 2 bis 3 Kilogramm belasten könne, dass betreffend das rechte Handgelenk eine Wechselbelastung erforderlich sei und dass repetitive sowie rasche, stossende oder ziehende Bewegungen oder dauernde Drehbewegungen zu vermeiden seien, sei hingegen ganztags zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die E inschätzungen von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ch iru r g i e, vom 2. Juli 2004 ( Urk. 7/93) und vom 2 1. Juli 2003 ( Urk. 7/52). 2.2

Aus medizinischer Sicht ist seit der kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Juli 2004 weder eine Veränderungen dokumentiert noch wird eine solche von der Be schwerdegegnerin oder vom Beschwerdeführer angeführt. Es ist daher aus medi zinischer Sicht von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen, das heisst von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsicht lich einer leidensadaptierten Tätigkeit. 3. 3.1

Zu prüfen bleibt demnach, ob seit dem letzten Rentenentscheid aus erwerblicher Sicht eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.

3.2

In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3 0. November 2004 ( Urk. 7/111), mit welcher dem Beschwerdeführer die 17%-Rente zugesprochen wurde, legte die Beschwerdegegnerin das jährliche, ohne Gesundheitsschaden erzielbare Ein kommen des Beschwerdeführers auf der Basis der Angaben der Y.___ ( Urk. 7/1; Urk. 7/67; Urk. 7/99) auf Fr. 51‘604.-- ( Fr. 26.--/ Stunde inkl. aller Zulagen) fest. Den Invalidenlohn bezifferte sie gestützt auf die Lohnstruk turerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE; Ausgabe 2002) auf Fr. 42‘683.-- (Tabelle 1 , Dienstleistung, Kategorie 4; abzüglich eines Leidens abzugs von 20 % ; zuzüglich Teuerung von 1 , 4 % per 2003). Weiter wurde von der Beschwerdegegnerin damals festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit kurzer Zeit einen Kiosk führe und dabei ein monatliches Einkommen von schät zungsweise Fr. 3‘000.-- erziele. Dieses Einkommen liege aktuell noch unter dem zumutbaren Einkommen, weshalb beim Einkommensvergleich auf die erwähn ten LSE-Angaben abzustellen sei. 3.3 3.3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2013 ( Urk.

2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, laut Auszug aus dem individuel len Konto habe der Beschwerdeführer als selbständiger Kioskbetreiber im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 59‘800.--, im Jahr 2008 ein solches von Fr. 87‘500.-- und im Jahr 2009 ein solches von Fr. 73‘800.-- erzielt. Gemäss Geschäftsbilanz habe der Reingewinn (nach Abzug des Personalaufwands) im Jahr 2010 Fr. 61‘944.-- betragen, im Jahr 2011 Fr. 65‘603.--. Auf diese tatsäch lichen Einkommensverhältnisse sei abzustellen. Gemäss Angaben der Y.___ hätte der Beschwerdeführer ohne Unfall im Jahr 2011 einen mutmasslichen Verdienst von Fr. 54‘600.-- erzielt. Vorliegend ergebe sich somit, dass sich die erwerblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenver fü gung erheblich verbessert hätten. Seit dem Jahr 2007 übersteige der Invali den lohn den Validenlohn . Unter diesen Umständen bestehe kein Rentenanspruch mehr. 3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt hierge gen im Wesentlichen vor ( Urk. 1; Urk. 9; Urk. 15; Urk. 17; Urk. 26), der Validenlohn habe gemäss Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2001 Fr. 51‘604.-- betragen. Zur Bestimmung des hypothetischen Validenlohns im Jahr 2012 sei dieses Einkommen der Nominal lohnentwicklung anzupassen, was einen Validenlohn von Fr. 59‘766.-- ergebe. Es gehe nicht an, den hypothetischen Validenlohn einfach gestützt auf die un begründeten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zu bestimmen. Er hätte bei einer unterdurchschnittlichen Lohnentwicklung bei seiner ehemaligen Arbeitge berin eine andere Arbeitsstelle angenommen.

Bezüglich des Invalideneinkommens könne nicht auf die Einträge im individu ellen Konto abgestellt werden, da die AHV die eigenen Beiträge zum Einkom men hinzurechne. Die Einträge im individuellen Konto seien entsprechend um 10 bis 15 % zu kürzen. Grundsätzlich sei auf das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung abzustellen, soweit dieses auf der Arbeitsleistung beruhe. In sei nem Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass er einen Familienbetrieb führe. Der Ertrag widerspiegle somit nicht sein Einkommen allein, sondern dasjenige der Familie. Sein Kiosk sei sieben Tage pro Woche von morgens bis abends geöff net. Er arbeite zwar sieben Tage in der Woche, trotzdem sei es ihm aber bei weitem nicht möglich, die Öffnungszeiten des Kiosks alleine abzudecken. Seine Ehefrau sei die Geschäftsführerin und leiste unzählige Überstunden. Sie habe deshalb einen gleich grossen Anteil am Reingewinn des Unternehmens. Müsste er anstelle der Ehefrau eine Drittperson anstellen, würde der Reingewinn des Unternehmens schrumpfen und sein Einkommen nur noch rund Fr. 30‘000.-- betragen. Dies sei auch sein massgebendes Invalideneinkommen. Dass sich sein Einkommen seit der Zusprechung der Rente nicht erhöht habe, sehe man an den Privatbezügen, welche seit Jahren pro Monat rund Fr. 2‘000.-- ausmachten. Im Jahr 2012 habe der Reingewinn nur noch Fr. 43‘007.45 betragen. Im Jahr 2013 habe sich die Ertragslage weiter verschlechtert.

Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass er sich bisher keine berufliche Vorsorge habe leisten könne. Diese sei von seinem Einkommen jedoch in Abzug zu brin gen, damit er gleichgestellt sei, wie ein Arbeitnehmer. Ebenfalls in Abzug zu bringen seien die notwendigen betrieblichen Rückstellungen. Schliesslich sei zu beachten, dass lediglich eine Arbeitstätigkeit von fünf Tagen pro Wochen zu mutbar sei. Da er jedoch an sieben Tagen arbeite, seien lediglich fünf Siebtel des Betriebsertrages zu berücksichtigen.

Nach dem Gesagten, könne er weiterhin lediglich ein Einkommen von Fr. 30‘0000.-- bis Fr. 40‘000.-- erzielen, weshalb kein Anlass bestehe, seine Rente aufzuheben. 3.4

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versi cher te im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. BGE 134 V 322

E. 4.1 S. 325). Zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung des Valideneinkommens

ziffernmässig möglichst genau und so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden und ist an zunehmen, die versicherte Person wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre sie nicht invalid gewor den, ist diesen Angaben gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel den Vorzug zu. Sie sind genauer und besagen, was der Versicherte "tat sächlich" verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2012 vom 2 5. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).

Es ergeben sich weder aus den vorhandenen Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh rer im Gesundheitsfall nicht weiterhin bei der Y.___ gearbeitet hätte. Der Validenlohn ist deshalb anhand des Einkommens, welches der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung bei der Y.___ erzielt hätte, zu bestimmen. Gemäss Auskunft der Y.___ vom 1 7. April 2012 hätte der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung bei ihnen im Jahr 2011 einen Bruttomonatslohn von Fr. 4‘200.-- erzielt ( Urk. 7/127/2). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht dies im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 55‘028.-- (Fr. 4‘200.-- x 13 : 2171 x 2188 [vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2014, Nominal- und Reallohnindex, Tabelle B10.3, S. 93 ] ). 3.5 3.5.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3.5.2

Der Beschwerdeführer betreibt seit 1. Juni 2004 einen Kiosk (Hilfsblatt A zur Steuererklärung 2004, Urk. 23/9). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto betrug sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 Fr. 15‘100.--, im Jahr 2005 Fr. 34‘800.--, im Jahr 2006 Fr. 48‘600.--, im Jahr 2007 Fr. 59‘800.--, im Jahr 2008 Fr. 87‘500.-- und im Jahr 2009 Fr. 73‘800.-- (IK-Auszug vom 2 3. März 2011, Urk. 7/115/2-3). In der Steuererklärung 2010 deklarierte er ein (Netto-) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61‘811.-- ( Urk. 23/266) und in derjenigen des Jahres 2011 ein solches von Fr. 65‘449.-- ( Urk. 23/304). Der Beschwerdeführer erzielte somit nach seinen eigenen Angaben von 2007 bis 2011 ein Einkommen, welches höher ist als sein hypothetischer Validenlohn des Jahres 2012 von Fr. 55‘028.-- ; und auch höher als der von ihm selber geltend gemachte Validenlohn von Fr. 59‘766.--.

In Anbetracht dessen , dass n ach der bundesgerichtlichen Praxis zum Sozialversi cherungsrecht grundsätzlich auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) und nach der bundesge richtlichen Praxis zum Steuerrecht sich Steuerpflichtige auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuer behörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen haben (Urteil des Bundesge richts, 2P.140/2004, 2A.313/2004 , vom 9. Dezember 2004, E. 5.4), besteht kein Anlass, von den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben abzuweichen. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer diese Erwerbs einkünfte in einer seine Arbeitsfähigkeit unzumutbar übersteigender Weise erwirtschaftet hat. Eine angepasste Tätigkeit ist ihm medizinisch-theoretisch in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zumutbar, und er muss sich den als Selb ständigerwerbender getätigte Arbeitseinsatz anrechnen lassen, auch wenn dieser allenfalls die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten sollte. 3.5.3

Anhaltspunkte, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nur so hoch ausge fallen ist, weil seine Ehefrau für ihre Mitarbeit im Kiosk nicht entsprechend entschädigt wurde, liegen nicht vor. So war der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben in den Steuererklärungen in den Jahren 2004-2011 g ar nicht ver heiratet ( Urk. 23/2; Urk. 23/47; Urk. 23/70; Urk. 23/136 ; Urk. 23/169; Urk. 23/200;

Urk. 23/251 ;

Urk. 23/292). Erstmals ausgewiesen ist der Lohnbezug seiner Ehefrau im Jahr 2012 im Umfang von Fr . 58‘000.-- ( Urk. 23/330; Urk. 23/339). Aus der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers geht zudem her vor, dass er bereits in den Jahren 2010 und 2011 in nicht unwesentlichem Umfang Lohn an eine oder mehrere Drittpersonen ausrichtete ( Urk. 7/126/2). In dem vom Beschwerdeführer gegenüber der Ausgleichskasse und den Steuerbe hörden deklarierten Erwerbseinkommen waren somit die Entschädigung für die Ehefrau bzw. eine oder mehrere mitarbeitende Drittpersonen bereits in Abzug gebracht. 3.5.4

Betreffend den vom Beschwerdeführer verlangten Abzug für Leistungen an die berufliche Vorsorge gilt es zu beachten, dass Leistungen an die berufliche Vor sorge im Rahmen des üblichen Arbeitgeberanteils beim gegenüber der AHV-Aus gleichskasse deklarierten Einkommen bereits in Abzug gebracht werden kon nten (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit . e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung , AHVG). Für einen zusätzlichen Abzug besteht kein Anlass, sind doch für die Invaliditätsbemessung Bruttolöhne massgebend. So wird bei einer Berechnung des Einkommens gestützt auf die Tabellenlöhne ge mäss LSE auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies bedeutet betreffend Vorsorge keine Ungleichbehandlung von Selbständigerwerbenden gegenüber Unselbständiger werbenden , sind doch vom Bruttolohn von Unselbständigerwerbenden ebenfalls Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten. 3.5.5

In der Steuerklärung für das Jahr 2012 deklarierte der Beschwerdeführer nur noch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42‘956.--. Gleichzeitig richtete er jedoch seiner Ehefrau – wie ausgeführt - ein Einkommen von Fr. 58‘000.-- aus ( Urk. 23/342). Nachdem die Deklaration dieser Einkünfte nach der renteneinstellenden Verfügung durch die Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer seiner Ehefrau aus versicherungstechnischen Überlegungen einen höheren Lohn ausrichtete, was automatisch ein kleineres Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit zur Folge hatte. Es ist denn auch nicht nachvollzieh bar, weshalb der Personalaufwand trotz sinkender Umsätze im Jahr 2012 im Vergleich zu 2011 (von Fr. 628‘383.95 auf Fr. 587‘362.92) um rund 20 % (von Fr. 73‘016.91 auf Fr. 88‘ 9 35.55) gestiegen ist (vgl. Urk. 10). 3.6

Nach dem Gesagten erzielt der Beschwerdeführer aus unfallversicherungs rechtlicher Sicht in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Kioskbetreiber ein Einkommen das höher ist, als sein hypothetische r

Validen lohn als Gesunder. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Be schwerdeführers per 1. Juli 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde ist dementspre chend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler