Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 56, war seit November 2003 an der Y.___ der Stadt Zürich im Schulhaus Z.___ in einem Pensum von 61 % als Lehrerin tätig und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/G1). A m 1 1. November 2009 erlitt sie einen Unfall, als sie in einem Tram stürzte und sich dabei den Kopf, den Rücken sowie das Handgelenk verletzte. Die Unfall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistun gen.
Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 verneinte die UVZ die Adäquanz des Kausal zusammenhangs zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem erlitte nen Unfall und stellte die bisher erbrachten Leistungen per 4. Juli 2011 ein (Urk. 8/G47).
Die von der Versicherten am 1 1. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/G51) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 ab (Urk. 8/G55 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 2 1. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und die UVZ sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilbehandlung und Taggelder, zu gewähren und zu dem auch für den Zeitraum seit dem 5. Juli 2011 nachzuentrichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 beantragte die UVZ die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 1. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bun desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.
5b/ aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.
237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S.
53
ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.
10 E.
2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass hinsichtlich der somatischen Beschwerden bereits die natürliche Kausalität nicht bestehe. H insichtlich der psy chischen Gesundheitsproblematik sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes gegeben, wobei die natürliche Kausalität zu bejahen sei. Auf grund der medizinischen Abklärungen sei nicht erwiesen, dass mittels der empfohlenen Therapie die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich verbessert werden könne. Das vorliegende Unfallgeschehen sei angesichts der geltenden Rechtsprechung als Unfallereignis im leichten (banalen) Bereich zu qualifizieren. Dabei könne der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis ohne weiteres verneint werden. Bezüglich der bestehenden psychischen Beschwerden fehle es somit an de r Adäquanz (S. 4) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, gestützt auf das psychi atri sche Gutachten sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situ ation im Sinne einer namhaften Steigerung oder bestenfalls Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu erwarten, weshalb der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne. Die durch geführte Adäquanzprüfung sei derzeit noch nicht statthaft und rechtmässig (S.
4
f., S. 13 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die mit dem angefochtenen Entscheid vorge nommene Leistungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1
Gemäss Akten stürzte die Beschwerdeführerin am 1 1. November 2009 aufgrund eines abrupten Bremsmanövers und schlitterte quer durchs Tram, woraufhin sie kurz bewusstlos war (Urk. 8/G1) . Nach ihrem Sturz im Tram wurde sie erstmals am 1 3. November 200 9 bei ihrem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, untersucht (Urk. 8/M1) . In seinem Bericht vom 2.
Dezember 2009 (Urk. 8/M2) erhob er als Befund eine massiv verspannte Halsmuskulatur mit multiplen Irritationszonen im oberen Dritte l der Hals wir belsäule (HWS) mit stark eingeschränkter Beweglichkeit ohne radikuläre Symp tome der oberen Extremitäten, eine Druckdolenz im Bereich der Schulter sowie ein Hämatom am rechten Ellbogen und Schmerzen im Bereich der Lendenwir belsäule (LWS) und der rechten Hüfte. Er diagnostizierte ein HWS-Dis torsions trauma sowie Kontusionen der rechten Schulter und d es rechten Ellbogen s, am Hinterkopf sowie der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) . 3.2
Im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin erstat tete Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie/Rehabilitation, am 3. April 2012 sein rheumatologisches Teilgutachten (Urk. 8/M18) und führte aus, die nach dem Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten gering gradige, altersentsprechende Abnützungserscheinungen an der HWS ergeben. Es gebe jedoch kein Hinweis auf radiologische Veränderungen nach einem Unfall ereignis an der Wirbelsäule (S. 5 f.). Eine ergänzend veranlasste Bildgebung der HWS, dem Ort der grössten Schmerzen, habe sieben Monate nach dem Unfall – er eignis keine schwerwiegenden und insbesondere keine posttraumatischen Ver änderungen gezeigt (S. 7 oben). Zusammenfassend fänden sich weder in den Akten noch im erhobenen rheumatologischen Status klare Hinweise für eine schwerwiegende unfall- oder krankheitsbedingte somatische Gesundheits stö rung . Die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik sei mit den objektiv erhobenen Befunden und der Bildgebung nicht erklärbar (S. 7 unten). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstattete sein neurologi sches Teilgutachten am 3 0. April 2012 (Urk. 8/M17) und führte aus, objektiv gesehen seien aus neurologischer Sicht keine klaren Hinweise für eine schwer wiegende unfall- oder krankheitsbedingte somatische Gesundheitsstörung vor handen . So seien die neurologischen Befunde mit Ausnahme einer belanglosen Asymmetrie von Pupille und Lidspalte sowie einer leichten Seitendifferenz vom Bizepsreflex unauffällig. Auch die neurographischen Befunde stellten sich unauffällig dar. Der Verlauf und das aktuelle Beschwerdebild könnten durch eine körperliche Störung nicht genügend erklärt werden (S. 9 Mitte). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstat tete sein psychiatrisches Teilgutachten am 1 6. April 2012 (Urk. 8/M16) und führte aus, psychodynamisch lasse sich die psychische Entwicklung der Beschwerdeführerin nachvollziehen, da dem leistungsorientierten und altruisti schen Bewältigungsversuch das innere Fundament fehle, um erschwerte Situati onen zu bewältigen. Im Vordergrund der subjektiven Symptomati k stünden Schmerzen. Auch wenn a m Anfang der Entwicklung traumatisch bedingte Schmerzen gestanden hätten, würden sich der Verlauf und die aktuelle Symp tomatik nicht durch eine körperliche Störung oder einen pathophysiologischen Prozess im eigentlichen Sinne erklären lassen. Die Schmerzstörung werde durch eine Depression begleitet, nicht jedoch durch diese erklärt (S. 10 f.). Die hier beschriebene Depression sei bei adäquater Therapie prinzipiell als therapierbar zu betrachten, insbesondere wenn auf störungsspezifische und relevante psy chodynamische Aspekte hinreichend Wert gelegt werde. Ausserdem sei die Psychopharmakotherapie bei weitem noch nicht ausgeschöpft und sollte zwin gend optimiert werden (S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor dem Unfall in einer zumindest subklinischen, eher aber leichten Depression befunden und habe bereits seit Jahren zunehmende kognitive Beschwerden auf gewiesen (S. 12 unten). Bei aus neurologischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Sicht fehlenden Hinweisen für wesentliche, somatisch erklärbare Folgezustände und bei gleichzeitig aus therapeutischer Sicht im Vor dergrund stehender Kränkung und Beschämung, könne die Verschlechterung der Beschwerden seit dem Unfallereignis nahezu sicher als Fehlverarbeitung der Begleitumstände des Ereignisses betrachtet werden (S. 13 oben). Mit überwie gender Wahrscheinlichkeit müsse eine zumindest subklinische, eher aber leichte Depression angenommen werden, die sich auf den weiteren Verlauf negativ ausgewirkt habe und die durch den Unfall verschlimmert worden sei (S. 14 un ten). Der Vorzustand sei bis heute durch das Unfallereignis und seine depressive und somatoforme Verarbeitung verschlimmert. Damit sei aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine richtungsweisende Ver schlimmerung des Vorzustandes gegeben. Aus psychiatrischer Sicht seien diese Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit therapierbar, mithin nicht dauern d (S. 15 o ben). Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Vorzustand auch ohne das Ereignis vom 1 1. November 2009 zum heute bestehenden Beschwerdebild geführt hätte (S. 15 Mitte). Aufgrund des bisher protrahierten Verlaufs mit immer noch ausgeprägter Symptomatik müsse im günstigsten Fall von einem mehrjährigen Verlauf, im schlechtesten Fall von einer anhaltenden Symptomatik, mehr oder weniger auf dem bisherigen Niveau, ausgegangen werden (S. 15 unten) . Allein aufgrund der Befunde in der neuropsychologischen Testung sollte der Beschwerdeführerin die Ausübung ihres Lehrerberufes noch zumutbar sein. Die diskrete Minderung der geteilten Aufmerksamkeit mit erhöhter Interferenzanfälligkeit führe medizi nisch-theoretisch lediglich zu einer leichten Reduktion des Arbeitstempos. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit gelte aus psychiatrischer Sicht unverändert seit dem Unfall (S. 16 unten).
4. 4.1
Sachverhaltsmässig steht fest, dass die Beschwerdeführerin an – im genannten Gutachten näher bezeichneten – psychischen Beeinträchtigungen leidet.
Auch die Beschwerdeführerin selber nahm in ihren Vorbringen ausschliesslich auf das psychiatrische Gutachten und das psychische Beschwerdebild Bezug (Urk. 1 S. 3 ff.). Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten die natürliche Kausalität betreffend die Nacken-, Schulter-, Kreuz- und Kopfschmerzen zum Unfallereignis vom 1 1. November 2009 verneinte, blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4
Ziff. 9). 4.2
Damit steht fest, dass die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem erlittenen Unfall gemäss der Praxis von BGE 115 V 133 zu prüfen ist.
Diesen Standpunkt hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid eingenommen, und er ist seitens der Beschwerdeführerin – zu Recht – unwi dersprochen geblieben. 5. 5.1
Die Fragen des gerechtfertigten Fallabschlusses und der Adäquanz sind nicht ohne inneren Zusammenhang . So handelt es sich b ei der Adäquanz um eine Rechtsfrage nebst anderen Rechts fragen im Zusammenhang mit der Prüfung der Le istungsansprüche. Es ist nicht danach zu fragen, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der Unfallversi chere r einen Fall abzuschliessen hat (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S.
113). Di e Antwort auf diese Frage hängt jedoch bei Gesundheitsbeeinträchtigungen ohne organisches Korrelat (seien es psychische oder solche nach HWS-Distorsi onen und analog taxierten Verletzungen) auch davon ab, ob in einem be stimm ten Zeitpunkt noch unfallkausale Beschwerden vorliegen, also solche, die in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen. 5.2
Die Adäquanzprüfung hat - als Vorfrage zu einem allfälligen Fallabschluss - nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu erfolgen. Wenn der Unfallversicherer eine rechtzeitige Adäquanzprü fung unterlässt und stattdessen weitere Leistungen erbringt, trägt er möglicherweise selber dazu bei, dass es zu einer Chronifizierung der Beschwerden und einer we iteren Arbeitsunfähigkeit kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes, U 488/05 vom 20. Oktober 2006 E. 3.2.4). Es ist mit anderen Worten im Hinblick auf den allfälligen Fallabschluss zuerst zu prüfen, ob noch vorhandene Beschwerden als unfallkausal zu werten sind, und sodann, ob diesbezüglich der medizinische Endzustand erreicht ist. Die Adäquanz ist mithin in dem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem der Heilungspro zess normalerweise abgeschlossen sein müsste und sich deshalb die Frage der Unfallkausalität allfällig noch vorhandener Beschwerden stellt. Würde man schematisch den vollständigen Abschluss der medizinischen Be handlung zur Vorbedingung für die Zulässigkeit der Adäquanzprüfung machen, so hätte dies zur Folge, dass der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung und damit der Fallabschluss - theoretisch unendlich - hinausgeschoben würde, und zwar wegen einer noch bestehenden Behandlungsbedürftigkeit von Beschwerden, die sich, wäre die Adäquanz geprüft worden, als gar nicht unfallkausal erwiesen hätten. 5.3
Gleiches ergibt sich aus der publizierten Rechtsprechung, wonach sich die voraus gesetzte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist, bestimm t
(vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 114 f.).
Dabei ist zu bemerken, dass b ei psychische n Fehlentwicklungen nach einem Unfall der Zeitpunkt für den Fallab schluss massgebend ist, in wel chem von einer Fortsetzung der auf die so matischen Leiden gerichteten ärztlichen Be handlung keine namhafte Besse rung mehr erwartet werden kann (vg
l. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). 5.4
Der von der Beschwerdeführerin eingenommene Standpunkt kann demnach bei dieser unmissverständlichen Rechtslage nicht gehört werden.
Sie machte geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei bezüglich der psychischen Beschwerden der medizinische Endzustand noch nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei.
Der psychische Gutachter Dr. D.___ bejahte zwar grundsätzlich die Therapier barkeit der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, bemerkte jedoch diesbezüglich, dass aufgrund des protrahierten Verlaufs mit immer noch ausge prägter Symptomatik vor allem im Bereich der Erschöpf barkeit und der neu ropsychologischen Funktionen im günstigsten Fall von einem mehrjährigen Verlauf, im schlechtesten Fall von einer anhaltenden Symptomatik, mehr oder weniger auf dem bisherigen Niveau, ausgegangen werden müsse (vgl. vor ste hend E. 3.4). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich richtig ausführte, ist bei diese r Ausgangslage nicht erwiesen, dass mittel s der empfohlenen Therapie die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit mit dem Beweis grad der über wie genden Wahrscheinlichkeit massgeblich verbessert werden könnte. Demnach kann nicht von einer diesbezüglichen namhaften gesundheit lichen Verbesserung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu Recht nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung geprüft hat.
Die - auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogene - Adäquan z prüfung hat sodann ergeben, dass die einzig noch zur D iskussion stehenden
psychischen Beschwerden nicht unfallkausal sind. Dementsprechend ist es für die Frage der Leistungspflicht irrelevant, ob diesbezüglich noch erfolgverspre chende therapeutische Optionen bestehen. Andere Beschwerden, die in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Insoweit kann auch kein Behand lungsbedarf mehr bestehen, womit diesbezüglich der medizinische Endzustand zweifellos erreicht ist. 5.5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass - unbeschadet allfälliger therapeuti scher Optionen bezüglich der nicht unfallkausalen psychischen Beschwerden - bezüglich unfallkausaler Beschwerden der medizinische Endzustand erreicht ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens und die dage gen erhobene Besc hwerde als unbegründet. Bei dieser Sachlage ist die Leistungsein stellung der Beschwerdegegnerin per 4. Juli 2011 nicht zu beanstanden, was zu r Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Wagner - Unfallversicherung
Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i. V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 7. Juli 2012 verneinte die UVZ die Adäquanz des Kausal zusammenhangs zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem erlitte nen Unfall und stellte die bisher erbrachten Leistungen per 4. Juli 2011 ein (Urk. 8/G47).
Die von der Versicherten am 1 1. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/G51) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 ab (Urk. 8/G55 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.6 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.
5b/ aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.
237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S.
53
ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 2 1. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und die UVZ sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilbehandlung und Taggelder, zu gewähren und zu dem auch für den Zeitraum seit dem 5. Juli 2011 nachzuentrichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 beantragte die UVZ die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 1. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass hinsichtlich der somatischen Beschwerden bereits die natürliche Kausalität nicht bestehe. H insichtlich der psy chischen Gesundheitsproblematik sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes gegeben, wobei die natürliche Kausalität zu bejahen sei. Auf grund der medizinischen Abklärungen sei nicht erwiesen, dass mittels der empfohlenen Therapie die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich verbessert werden könne. Das vorliegende Unfallgeschehen sei angesichts der geltenden Rechtsprechung als Unfallereignis im leichten (banalen) Bereich zu qualifizieren. Dabei könne der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis ohne weiteres verneint werden. Bezüglich der bestehenden psychischen Beschwerden fehle es somit an de r Adäquanz (S. 4) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, gestützt auf das psychi atri sche Gutachten sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situ ation im Sinne einer namhaften Steigerung oder bestenfalls Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu erwarten, weshalb der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne. Die durch geführte Adäquanzprüfung sei derzeit noch nicht statthaft und rechtmässig (S.
4
f., S. 13 f.) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die mit dem angefochtenen Entscheid vorge nommene Leistungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1
Gemäss Akten stürzte die Beschwerdeführerin am 1 1. November 2009 aufgrund eines abrupten Bremsmanövers und schlitterte quer durchs Tram, woraufhin sie kurz bewusstlos war (Urk. 8/G1) . Nach ihrem Sturz im Tram wurde sie erstmals am 1 3. November 200 9 bei ihrem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, untersucht (Urk. 8/M1) . In seinem Bericht vom 2.
Dezember 2009 (Urk. 8/M2) erhob er als Befund eine massiv verspannte Halsmuskulatur mit multiplen Irritationszonen im oberen Dritte l der Hals wir belsäule (HWS) mit stark eingeschränkter Beweglichkeit ohne radikuläre Symp tome der oberen Extremitäten, eine Druckdolenz im Bereich der Schulter sowie ein Hämatom am rechten Ellbogen und Schmerzen im Bereich der Lendenwir belsäule (LWS) und der rechten Hüfte. Er diagnostizierte ein HWS-Dis torsions trauma sowie Kontusionen der rechten Schulter und d es rechten Ellbogen s, am Hinterkopf sowie der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) . 3.2
Im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin erstat tete Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie/Rehabilitation, am 3. April 2012 sein rheumatologisches Teilgutachten (Urk. 8/M18) und führte aus, die nach dem Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten gering gradige, altersentsprechende Abnützungserscheinungen an der HWS ergeben. Es gebe jedoch kein Hinweis auf radiologische Veränderungen nach einem Unfall ereignis an der Wirbelsäule (S. 5 f.). Eine ergänzend veranlasste Bildgebung der HWS, dem Ort der grössten Schmerzen, habe sieben Monate nach dem Unfall – er eignis keine schwerwiegenden und insbesondere keine posttraumatischen Ver änderungen gezeigt (S. 7 oben). Zusammenfassend fänden sich weder in den Akten noch im erhobenen rheumatologischen Status klare Hinweise für eine schwerwiegende unfall- oder krankheitsbedingte somatische Gesundheits stö rung . Die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik sei mit den objektiv erhobenen Befunden und der Bildgebung nicht erklärbar (S. 7 unten). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstattete sein neurologi sches Teilgutachten am 3 0. April 2012 (Urk. 8/M17) und führte aus, objektiv gesehen seien aus neurologischer Sicht keine klaren Hinweise für eine schwer wiegende unfall- oder krankheitsbedingte somatische Gesundheitsstörung vor handen . So seien die neurologischen Befunde mit Ausnahme einer belanglosen Asymmetrie von Pupille und Lidspalte sowie einer leichten Seitendifferenz vom Bizepsreflex unauffällig. Auch die neurographischen Befunde stellten sich unauffällig dar. Der Verlauf und das aktuelle Beschwerdebild könnten durch eine körperliche Störung nicht genügend erklärt werden (S. 9 Mitte). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstat tete sein psychiatrisches Teilgutachten am 1 6. April 2012 (Urk. 8/M16) und führte aus, psychodynamisch lasse sich die psychische Entwicklung der Beschwerdeführerin nachvollziehen, da dem leistungsorientierten und altruisti schen Bewältigungsversuch das innere Fundament fehle, um erschwerte Situati onen zu bewältigen. Im Vordergrund der subjektiven Symptomati k stünden Schmerzen. Auch wenn a m Anfang der Entwicklung traumatisch bedingte Schmerzen gestanden hätten, würden sich der Verlauf und die aktuelle Symp tomatik nicht durch eine körperliche Störung oder einen pathophysiologischen Prozess im eigentlichen Sinne erklären lassen. Die Schmerzstörung werde durch eine Depression begleitet, nicht jedoch durch diese erklärt (S. 10 f.). Die hier beschriebene Depression sei bei adäquater Therapie prinzipiell als therapierbar zu betrachten, insbesondere wenn auf störungsspezifische und relevante psy chodynamische Aspekte hinreichend Wert gelegt werde. Ausserdem sei die Psychopharmakotherapie bei weitem noch nicht ausgeschöpft und sollte zwin gend optimiert werden (S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor dem Unfall in einer zumindest subklinischen, eher aber leichten Depression befunden und habe bereits seit Jahren zunehmende kognitive Beschwerden auf gewiesen (S. 12 unten). Bei aus neurologischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Sicht fehlenden Hinweisen für wesentliche, somatisch erklärbare Folgezustände und bei gleichzeitig aus therapeutischer Sicht im Vor dergrund stehender Kränkung und Beschämung, könne die Verschlechterung der Beschwerden seit dem Unfallereignis nahezu sicher als Fehlverarbeitung der Begleitumstände des Ereignisses betrachtet werden (S. 13 oben). Mit überwie gender Wahrscheinlichkeit müsse eine zumindest subklinische, eher aber leichte Depression angenommen werden, die sich auf den weiteren Verlauf negativ ausgewirkt habe und die durch den Unfall verschlimmert worden sei (S. 14 un ten). Der Vorzustand sei bis heute durch das Unfallereignis und seine depressive und somatoforme Verarbeitung verschlimmert. Damit sei aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine richtungsweisende Ver schlimmerung des Vorzustandes gegeben. Aus psychiatrischer Sicht seien diese Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit therapierbar, mithin nicht dauern d (S. 15 o ben). Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Vorzustand auch ohne das Ereignis vom 1 1. November 2009 zum heute bestehenden Beschwerdebild geführt hätte (S. 15 Mitte). Aufgrund des bisher protrahierten Verlaufs mit immer noch ausgeprägter Symptomatik müsse im günstigsten Fall von einem mehrjährigen Verlauf, im schlechtesten Fall von einer anhaltenden Symptomatik, mehr oder weniger auf dem bisherigen Niveau, ausgegangen werden (S. 15 unten) . Allein aufgrund der Befunde in der neuropsychologischen Testung sollte der Beschwerdeführerin die Ausübung ihres Lehrerberufes noch zumutbar sein. Die diskrete Minderung der geteilten Aufmerksamkeit mit erhöhter Interferenzanfälligkeit führe medizi nisch-theoretisch lediglich zu einer leichten Reduktion des Arbeitstempos. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit gelte aus psychiatrischer Sicht unverändert seit dem Unfall (S. 16 unten).
4. 4.1
Sachverhaltsmässig steht fest, dass die Beschwerdeführerin an – im genannten Gutachten näher bezeichneten – psychischen Beeinträchtigungen leidet.
Auch die Beschwerdeführerin selber nahm in ihren Vorbringen ausschliesslich auf das psychiatrische Gutachten und das psychische Beschwerdebild Bezug (Urk. 1 S. 3 ff.). Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten die natürliche Kausalität betreffend die Nacken-, Schulter-, Kreuz- und Kopfschmerzen zum Unfallereignis vom 1 1. November 2009 verneinte, blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4
Ziff. 9). 4.2
Damit steht fest, dass die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem erlittenen Unfall gemäss der Praxis von BGE 115 V 133 zu prüfen ist.
Diesen Standpunkt hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid eingenommen, und er ist seitens der Beschwerdeführerin – zu Recht – unwi dersprochen geblieben. 5. 5.1
Die Fragen des gerechtfertigten Fallabschlusses und der Adäquanz sind nicht ohne inneren Zusammenhang . So handelt es sich b ei der Adäquanz um eine Rechtsfrage nebst anderen Rechts fragen im Zusammenhang mit der Prüfung der Le istungsansprüche. Es ist nicht danach zu fragen, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der Unfallversi chere r einen Fall abzuschliessen hat (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S.
113). Di e Antwort auf diese Frage hängt jedoch bei Gesundheitsbeeinträchtigungen ohne organisches Korrelat (seien es psychische oder solche nach HWS-Distorsi onen und analog taxierten Verletzungen) auch davon ab, ob in einem be stimm ten Zeitpunkt noch unfallkausale Beschwerden vorliegen, also solche, die in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen. 5.2
Die Adäquanzprüfung hat - als Vorfrage zu einem allfälligen Fallabschluss - nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu erfolgen. Wenn der Unfallversicherer eine rechtzeitige Adäquanzprü fung unterlässt und stattdessen weitere Leistungen erbringt, trägt er möglicherweise selber dazu bei, dass es zu einer Chronifizierung der Beschwerden und einer we iteren Arbeitsunfähigkeit kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes, U 488/05 vom 20. Oktober 2006 E. 3.2.4). Es ist mit anderen Worten im Hinblick auf den allfälligen Fallabschluss zuerst zu prüfen, ob noch vorhandene Beschwerden als unfallkausal zu werten sind, und sodann, ob diesbezüglich der medizinische Endzustand erreicht ist. Die Adäquanz ist mithin in dem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem der Heilungspro zess normalerweise abgeschlossen sein müsste und sich deshalb die Frage der Unfallkausalität allfällig noch vorhandener Beschwerden stellt. Würde man schematisch den vollständigen Abschluss der medizinischen Be handlung zur Vorbedingung für die Zulässigkeit der Adäquanzprüfung machen, so hätte dies zur Folge, dass der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung und damit der Fallabschluss - theoretisch unendlich - hinausgeschoben würde, und zwar wegen einer noch bestehenden Behandlungsbedürftigkeit von Beschwerden, die sich, wäre die Adäquanz geprüft worden, als gar nicht unfallkausal erwiesen hätten. 5.3
Gleiches ergibt sich aus der publizierten Rechtsprechung, wonach sich die voraus gesetzte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist, bestimm t
(vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 114 f.).
Dabei ist zu bemerken, dass b ei psychische n Fehlentwicklungen nach einem Unfall der Zeitpunkt für den Fallab schluss massgebend ist, in wel chem von einer Fortsetzung der auf die so matischen Leiden gerichteten ärztlichen Be handlung keine namhafte Besse rung mehr erwartet werden kann (vg
l. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). 5.4
Der von der Beschwerdeführerin eingenommene Standpunkt kann demnach bei dieser unmissverständlichen Rechtslage nicht gehört werden.
Sie machte geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei bezüglich der psychischen Beschwerden der medizinische Endzustand noch nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei.
Der psychische Gutachter Dr. D.___ bejahte zwar grundsätzlich die Therapier barkeit der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, bemerkte jedoch diesbezüglich, dass aufgrund des protrahierten Verlaufs mit immer noch ausge prägter Symptomatik vor allem im Bereich der Erschöpf barkeit und der neu ropsychologischen Funktionen im günstigsten Fall von einem mehrjährigen Verlauf, im schlechtesten Fall von einer anhaltenden Symptomatik, mehr oder weniger auf dem bisherigen Niveau, ausgegangen werden müsse (vgl. vor ste hend E. 3.4). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich richtig ausführte, ist bei diese r Ausgangslage nicht erwiesen, dass mittel s der empfohlenen Therapie die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit mit dem Beweis grad der über wie genden Wahrscheinlichkeit massgeblich verbessert werden könnte. Demnach kann nicht von einer diesbezüglichen namhaften gesundheit lichen Verbesserung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu Recht nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung geprüft hat.
Die - auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogene - Adäquan z prüfung hat sodann ergeben, dass die einzig noch zur D iskussion stehenden
psychischen Beschwerden nicht unfallkausal sind. Dementsprechend ist es für die Frage der Leistungspflicht irrelevant, ob diesbezüglich noch erfolgverspre chende therapeutische Optionen bestehen. Andere Beschwerden, die in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Insoweit kann auch kein Behand lungsbedarf mehr bestehen, womit diesbezüglich der medizinische Endzustand zweifellos erreicht ist. 5.5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass - unbeschadet allfälliger therapeuti scher Optionen bezüglich der nicht unfallkausalen psychischen Beschwerden - bezüglich unfallkausaler Beschwerden der medizinische Endzustand erreicht ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens und die dage gen erhobene Besc hwerde als unbegründet. Bei dieser Sachlage ist die Leistungsein stellung der Beschwerdegegnerin per 4. Juli 2011 nicht zu beanstanden, was zu r Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Wagner - Unfallversicherung
Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i. V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
E. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bun desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
E. 10 E.
2). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00025 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i. V. Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 56, war seit November 2003 an der Y.___ der Stadt Zürich im Schulhaus Z.___ in einem Pensum von 61 % als Lehrerin tätig und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/G1). A m 1 1. November 2009 erlitt sie einen Unfall, als sie in einem Tram stürzte und sich dabei den Kopf, den Rücken sowie das Handgelenk verletzte. Die Unfall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistun gen.
Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 verneinte die UVZ die Adäquanz des Kausal zusammenhangs zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem erlitte nen Unfall und stellte die bisher erbrachten Leistungen per 4. Juli 2011 ein (Urk. 8/G47).
Die von der Versicherten am 1 1. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/G51) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 ab (Urk. 8/G55 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 2 1. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und die UVZ sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilbehandlung und Taggelder, zu gewähren und zu dem auch für den Zeitraum seit dem 5. Juli 2011 nachzuentrichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 beantragte die UVZ die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 1. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bun desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.
5b/ aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.
237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S.
53
ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.
10 E.
2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass hinsichtlich der somatischen Beschwerden bereits die natürliche Kausalität nicht bestehe. H insichtlich der psy chischen Gesundheitsproblematik sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes gegeben, wobei die natürliche Kausalität zu bejahen sei. Auf grund der medizinischen Abklärungen sei nicht erwiesen, dass mittels der empfohlenen Therapie die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich verbessert werden könne. Das vorliegende Unfallgeschehen sei angesichts der geltenden Rechtsprechung als Unfallereignis im leichten (banalen) Bereich zu qualifizieren. Dabei könne der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis ohne weiteres verneint werden. Bezüglich der bestehenden psychischen Beschwerden fehle es somit an de r Adäquanz (S. 4) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, gestützt auf das psychi atri sche Gutachten sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situ ation im Sinne einer namhaften Steigerung oder bestenfalls Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu erwarten, weshalb der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne. Die durch geführte Adäquanzprüfung sei derzeit noch nicht statthaft und rechtmässig (S.
4
f., S. 13 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die mit dem angefochtenen Entscheid vorge nommene Leistungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1
Gemäss Akten stürzte die Beschwerdeführerin am 1 1. November 2009 aufgrund eines abrupten Bremsmanövers und schlitterte quer durchs Tram, woraufhin sie kurz bewusstlos war (Urk. 8/G1) . Nach ihrem Sturz im Tram wurde sie erstmals am 1 3. November 200 9 bei ihrem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, untersucht (Urk. 8/M1) . In seinem Bericht vom 2.
Dezember 2009 (Urk. 8/M2) erhob er als Befund eine massiv verspannte Halsmuskulatur mit multiplen Irritationszonen im oberen Dritte l der Hals wir belsäule (HWS) mit stark eingeschränkter Beweglichkeit ohne radikuläre Symp tome der oberen Extremitäten, eine Druckdolenz im Bereich der Schulter sowie ein Hämatom am rechten Ellbogen und Schmerzen im Bereich der Lendenwir belsäule (LWS) und der rechten Hüfte. Er diagnostizierte ein HWS-Dis torsions trauma sowie Kontusionen der rechten Schulter und d es rechten Ellbogen s, am Hinterkopf sowie der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) . 3.2
Im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin erstat tete Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie/Rehabilitation, am 3. April 2012 sein rheumatologisches Teilgutachten (Urk. 8/M18) und führte aus, die nach dem Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten gering gradige, altersentsprechende Abnützungserscheinungen an der HWS ergeben. Es gebe jedoch kein Hinweis auf radiologische Veränderungen nach einem Unfall ereignis an der Wirbelsäule (S. 5 f.). Eine ergänzend veranlasste Bildgebung der HWS, dem Ort der grössten Schmerzen, habe sieben Monate nach dem Unfall – er eignis keine schwerwiegenden und insbesondere keine posttraumatischen Ver änderungen gezeigt (S. 7 oben). Zusammenfassend fänden sich weder in den Akten noch im erhobenen rheumatologischen Status klare Hinweise für eine schwerwiegende unfall- oder krankheitsbedingte somatische Gesundheits stö rung . Die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik sei mit den objektiv erhobenen Befunden und der Bildgebung nicht erklärbar (S. 7 unten). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstattete sein neurologi sches Teilgutachten am 3 0. April 2012 (Urk. 8/M17) und führte aus, objektiv gesehen seien aus neurologischer Sicht keine klaren Hinweise für eine schwer wiegende unfall- oder krankheitsbedingte somatische Gesundheitsstörung vor handen . So seien die neurologischen Befunde mit Ausnahme einer belanglosen Asymmetrie von Pupille und Lidspalte sowie einer leichten Seitendifferenz vom Bizepsreflex unauffällig. Auch die neurographischen Befunde stellten sich unauffällig dar. Der Verlauf und das aktuelle Beschwerdebild könnten durch eine körperliche Störung nicht genügend erklärt werden (S. 9 Mitte). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstat tete sein psychiatrisches Teilgutachten am 1 6. April 2012 (Urk. 8/M16) und führte aus, psychodynamisch lasse sich die psychische Entwicklung der Beschwerdeführerin nachvollziehen, da dem leistungsorientierten und altruisti schen Bewältigungsversuch das innere Fundament fehle, um erschwerte Situati onen zu bewältigen. Im Vordergrund der subjektiven Symptomati k stünden Schmerzen. Auch wenn a m Anfang der Entwicklung traumatisch bedingte Schmerzen gestanden hätten, würden sich der Verlauf und die aktuelle Symp tomatik nicht durch eine körperliche Störung oder einen pathophysiologischen Prozess im eigentlichen Sinne erklären lassen. Die Schmerzstörung werde durch eine Depression begleitet, nicht jedoch durch diese erklärt (S. 10 f.). Die hier beschriebene Depression sei bei adäquater Therapie prinzipiell als therapierbar zu betrachten, insbesondere wenn auf störungsspezifische und relevante psy chodynamische Aspekte hinreichend Wert gelegt werde. Ausserdem sei die Psychopharmakotherapie bei weitem noch nicht ausgeschöpft und sollte zwin gend optimiert werden (S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor dem Unfall in einer zumindest subklinischen, eher aber leichten Depression befunden und habe bereits seit Jahren zunehmende kognitive Beschwerden auf gewiesen (S. 12 unten). Bei aus neurologischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Sicht fehlenden Hinweisen für wesentliche, somatisch erklärbare Folgezustände und bei gleichzeitig aus therapeutischer Sicht im Vor dergrund stehender Kränkung und Beschämung, könne die Verschlechterung der Beschwerden seit dem Unfallereignis nahezu sicher als Fehlverarbeitung der Begleitumstände des Ereignisses betrachtet werden (S. 13 oben). Mit überwie gender Wahrscheinlichkeit müsse eine zumindest subklinische, eher aber leichte Depression angenommen werden, die sich auf den weiteren Verlauf negativ ausgewirkt habe und die durch den Unfall verschlimmert worden sei (S. 14 un ten). Der Vorzustand sei bis heute durch das Unfallereignis und seine depressive und somatoforme Verarbeitung verschlimmert. Damit sei aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine richtungsweisende Ver schlimmerung des Vorzustandes gegeben. Aus psychiatrischer Sicht seien diese Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit therapierbar, mithin nicht dauern d (S. 15 o ben). Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Vorzustand auch ohne das Ereignis vom 1 1. November 2009 zum heute bestehenden Beschwerdebild geführt hätte (S. 15 Mitte). Aufgrund des bisher protrahierten Verlaufs mit immer noch ausgeprägter Symptomatik müsse im günstigsten Fall von einem mehrjährigen Verlauf, im schlechtesten Fall von einer anhaltenden Symptomatik, mehr oder weniger auf dem bisherigen Niveau, ausgegangen werden (S. 15 unten) . Allein aufgrund der Befunde in der neuropsychologischen Testung sollte der Beschwerdeführerin die Ausübung ihres Lehrerberufes noch zumutbar sein. Die diskrete Minderung der geteilten Aufmerksamkeit mit erhöhter Interferenzanfälligkeit führe medizi nisch-theoretisch lediglich zu einer leichten Reduktion des Arbeitstempos. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit gelte aus psychiatrischer Sicht unverändert seit dem Unfall (S. 16 unten).
4. 4.1
Sachverhaltsmässig steht fest, dass die Beschwerdeführerin an – im genannten Gutachten näher bezeichneten – psychischen Beeinträchtigungen leidet.
Auch die Beschwerdeführerin selber nahm in ihren Vorbringen ausschliesslich auf das psychiatrische Gutachten und das psychische Beschwerdebild Bezug (Urk. 1 S. 3 ff.). Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten die natürliche Kausalität betreffend die Nacken-, Schulter-, Kreuz- und Kopfschmerzen zum Unfallereignis vom 1 1. November 2009 verneinte, blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4
Ziff. 9). 4.2
Damit steht fest, dass die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem erlittenen Unfall gemäss der Praxis von BGE 115 V 133 zu prüfen ist.
Diesen Standpunkt hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid eingenommen, und er ist seitens der Beschwerdeführerin – zu Recht – unwi dersprochen geblieben. 5. 5.1
Die Fragen des gerechtfertigten Fallabschlusses und der Adäquanz sind nicht ohne inneren Zusammenhang . So handelt es sich b ei der Adäquanz um eine Rechtsfrage nebst anderen Rechts fragen im Zusammenhang mit der Prüfung der Le istungsansprüche. Es ist nicht danach zu fragen, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der Unfallversi chere r einen Fall abzuschliessen hat (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S.
113). Di e Antwort auf diese Frage hängt jedoch bei Gesundheitsbeeinträchtigungen ohne organisches Korrelat (seien es psychische oder solche nach HWS-Distorsi onen und analog taxierten Verletzungen) auch davon ab, ob in einem be stimm ten Zeitpunkt noch unfallkausale Beschwerden vorliegen, also solche, die in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen. 5.2
Die Adäquanzprüfung hat - als Vorfrage zu einem allfälligen Fallabschluss - nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu erfolgen. Wenn der Unfallversicherer eine rechtzeitige Adäquanzprü fung unterlässt und stattdessen weitere Leistungen erbringt, trägt er möglicherweise selber dazu bei, dass es zu einer Chronifizierung der Beschwerden und einer we iteren Arbeitsunfähigkeit kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes, U 488/05 vom 20. Oktober 2006 E. 3.2.4). Es ist mit anderen Worten im Hinblick auf den allfälligen Fallabschluss zuerst zu prüfen, ob noch vorhandene Beschwerden als unfallkausal zu werten sind, und sodann, ob diesbezüglich der medizinische Endzustand erreicht ist. Die Adäquanz ist mithin in dem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem der Heilungspro zess normalerweise abgeschlossen sein müsste und sich deshalb die Frage der Unfallkausalität allfällig noch vorhandener Beschwerden stellt. Würde man schematisch den vollständigen Abschluss der medizinischen Be handlung zur Vorbedingung für die Zulässigkeit der Adäquanzprüfung machen, so hätte dies zur Folge, dass der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung und damit der Fallabschluss - theoretisch unendlich - hinausgeschoben würde, und zwar wegen einer noch bestehenden Behandlungsbedürftigkeit von Beschwerden, die sich, wäre die Adäquanz geprüft worden, als gar nicht unfallkausal erwiesen hätten. 5.3
Gleiches ergibt sich aus der publizierten Rechtsprechung, wonach sich die voraus gesetzte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist, bestimm t
(vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 114 f.).
Dabei ist zu bemerken, dass b ei psychische n Fehlentwicklungen nach einem Unfall der Zeitpunkt für den Fallab schluss massgebend ist, in wel chem von einer Fortsetzung der auf die so matischen Leiden gerichteten ärztlichen Be handlung keine namhafte Besse rung mehr erwartet werden kann (vg
l. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). 5.4
Der von der Beschwerdeführerin eingenommene Standpunkt kann demnach bei dieser unmissverständlichen Rechtslage nicht gehört werden.
Sie machte geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei bezüglich der psychischen Beschwerden der medizinische Endzustand noch nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei.
Der psychische Gutachter Dr. D.___ bejahte zwar grundsätzlich die Therapier barkeit der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, bemerkte jedoch diesbezüglich, dass aufgrund des protrahierten Verlaufs mit immer noch ausge prägter Symptomatik vor allem im Bereich der Erschöpf barkeit und der neu ropsychologischen Funktionen im günstigsten Fall von einem mehrjährigen Verlauf, im schlechtesten Fall von einer anhaltenden Symptomatik, mehr oder weniger auf dem bisherigen Niveau, ausgegangen werden müsse (vgl. vor ste hend E. 3.4). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich richtig ausführte, ist bei diese r Ausgangslage nicht erwiesen, dass mittel s der empfohlenen Therapie die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit mit dem Beweis grad der über wie genden Wahrscheinlichkeit massgeblich verbessert werden könnte. Demnach kann nicht von einer diesbezüglichen namhaften gesundheit lichen Verbesserung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu Recht nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung geprüft hat.
Die - auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogene - Adäquan z prüfung hat sodann ergeben, dass die einzig noch zur D iskussion stehenden
psychischen Beschwerden nicht unfallkausal sind. Dementsprechend ist es für die Frage der Leistungspflicht irrelevant, ob diesbezüglich noch erfolgverspre chende therapeutische Optionen bestehen. Andere Beschwerden, die in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Insoweit kann auch kein Behand lungsbedarf mehr bestehen, womit diesbezüglich der medizinische Endzustand zweifellos erreicht ist. 5.5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass - unbeschadet allfälliger therapeuti scher Optionen bezüglich der nicht unfallkausalen psychischen Beschwerden - bezüglich unfallkausaler Beschwerden der medizinische Endzustand erreicht ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens und die dage gen erhobene Besc hwerde als unbegründet. Bei dieser Sachlage ist die Leistungsein stellung der Beschwerdegegnerin per 4. Juli 2011 nicht zu beanstanden, was zu r Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Wagner - Unfallversicherung
Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i. V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach