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UV.2013.00019

UVG; Heilbehandlung, Operationskosten, Diskushernie

Zürich SozVersG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1960 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2006 bei der Y.___ als Bauisoleur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweize rische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 1 6. September 2011 zu Hause auf einer Treppe auf die linke Körperseite stürzte und sich eine Kontusion des linken Beckens und eine OSG-Distorsion zuzog.

In der Folge war er arbeitsunfähig . D ie Suva richtete einstweilen Taggel der aus und kam für die Heilbehandlung auf.

Am 2 2. September 2011 begab sich der Versicherte wegen chronische r Rückenschmerzen ins Z.___, wo bis zum 4. Oktober 2011 eine stationär e Behandlung erfolgte . Dort wurde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei bekannter Diskushernie L4/L5 mit discaler und ossärer L5 - Nervenwurzelkompression medial festgestellt. Vom 4. b is 2 5. Oktober 2011 befand er sich stationär in der A.___, wo eine Kontusion der LWS als Folge des Treppensturzes vom 1 6. September 2011 erwähnt wurde . Am 2 4. November 2011 wurde i n der B.___ eine Sequestrektomie L4/5 links durchgeführt . Das Dossier wurde schliesslich dem Kreisarzt vorgelegt, welcher die Kausalität des Sturzes vom 1 6. September 2011 für die Bandscheibenoperation verneinte. Er stellte fest, die Diskushernie L4/L5 sei seit Jahren bekannt und die Beschwerden hätten schon Monate vor dem Sturz bestanden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 lehnte die Suva die Übernahme der Kosten für die Operation und die postoperative Behandlung ab (Urk. 8/60).

Nach einer erneuten Stellungnahme des Kreisarztes hielt die Suva mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 an ihrem Entscheid fest (Urk. 8/92). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 ab (Urk. 8/96). 2.

Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Richter, am 1 6. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebu ng des angefochtenen Einsprache entscheids sowie die Kostenübernahme für die Operation vom 2 4. November 2011 und fü r die na c hfolgenden Behandlungen, eventualiter die Ver anlassung einer neurochirurgischen Begutachtung durch die Suva, beantra gen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die Suva auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Bandscheiben - opera tion vom 2 4. November 2011 und für die nachfolgende Heilbehan dlung übernehmen muss . 2.

2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, entscheidet das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen wie hier deckt sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusam menhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3

Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfah rungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerati ver Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversi cherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukom men.

Ist die Diskushernie bei degenerativ em Vorzustand durch den Unfall akti viert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistun gen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nicht darunter fallen die unmittelbar mit einer Operation der Dis kushernie verbundenen Kosten, wen n ein solcher Eingriff der Behebung der Ursache selbst dient (Urteil des Bundesgerichts U 379/00 vom 2 0. September 2001 E. 6 c). Solange der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer diesfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten - vergü tungen zu über nehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen.

Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Ver schlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersübli chen Progression abheben muss . E ine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3).

Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenver - letzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfä hig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden. Bezüglich der Verschlimme rung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 4) . 3. 3.1

Am 1 8. u nd 2 6. Juli 2005 liess sich der damals arbeitslose Beschwerdeführer ambulant im C.___ untersuchen, wo man ein chronisches lum bovertrebrales Schmerzsyndrom und eine Tendenz zur Symptomausweitung feststellte. Ein gleichentags erstelltes Röntgenbild zeigte eine Osteochondrose L4/5, eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 und auf der Höhe L4 – L5 eine Randleistenhernie (Urk. 8/52,

8/ 54). 3.2

Der Beschwerdeführer befand sich vom 1 2. b is 2 9. Januar 2009 wegen einer diagnostizierten Diskushernie L4/L5 lateral links im Z.___ zur Schmerz behandlung, nachdem er sich selbständig bei der Notaufnahme gemeldet hatte. Er habe über sta rk e Schm erzen im Lumbal bereich mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität geklagt (Urk. 8/56).

Gemäss Beurteilung eines am 1 9. Januar 2009 erstellten MRI

war ein alter, verkalkter kleiner Diskusprolaps rech ts lateral bei L4/5 und zusätzlich eine kleine luxierte Hern ie links lateral für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich (Urk. 8/55). 3. 3

Am 1 8. September 2011 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins Z.___ . Er gab dort an, zwei Tage zuvor zu Hause mit der linken Körper seite auf eine Treppe gestürzt zu sein. Er habe sich dabei den linken Fuss über treten und sei gegen die linke Flanke und Schulter geprallt. Er habe Schmerzen an der linken Flanke und am linken Unterschenkel. Die Schulter sei beschwer defrei. Die Diagnose dieser Erstbehandlung lautete auf eine Kontusion des Becken s links und eine OSG-Distorsion links (Urk. 8/18). 3.4

Ein MRT der LWS vom 2 1. September 2011 ergab eine Apophyse-Ran dleistenossi fikationsst ö r ung ve ntral im Bereich der Deckplatte LWK4, Osteo chondrosen in der Höhe LWK 4/5 sowie geringe rechtslateral in der Höhe LWK 5/S 1. Thoracolumbal wurde ein rudimentärer Morbus Scheuermann ausge macht. In der Höhe LWK 4/5 und 5/S1 lägen mässige Spondylarthrosen vor, ansonsten sei der Knochen- und Gelenkbefund unauffällig. Es sei weder eine Fraktur noch ein posttraumatisches Bone bruise gegeben. Auf der Höhe LWK 4/5 machte Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, eine medio

linkslaterale Diskushernie aus. Er hielt fest, die Bandscheibe wölbe sich hier 5 mm konvex bogig nach dorsal-caudal der Hinterkante LWK 5. Die linke L5-Nervenwurzel werde von ventral discal und von dorsal durch die leicht prominente Facetten gelenkkapsel komprimiert, der Spinalkanal mässiggradig stenosiert. Die übrigen Bandscheiben der LWS seien unauffällig (Urk. 8/26). 3. 5

Am 2 2. September 2011 begab sich der Beschwerdeführer wiederum notfallmäs sig ins Z.___ (Urk. 8/1). Dort blieb er bis zum 4. Oktober 2011 in statio närer Schmerzbehandlung. Es wurde n ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie L4/L5 links mediolate ral mit discaler und ossärer L5- Nervenwurzelkompression links und rechts medial und aktuell

ein l umboradikuläres L5-Syndrom links nach Trauma sowie eine OSG-Distor sion links mit distalem fibulärem ossäre m Bandausriss Malleolus lateralis diag nostiziert. Die Hospitalisation sei aufgrund einer Exacerbation der bekannten chronischen Rückenschmerzen nach einem Sturz am 1 6. September 2011 er folgt. Klinisch zeige sich eine Sensibilitätsst ö r ung am lateralen Unterschenkel und Vorfuss mit Grosszehenheberschwäche linksseitig, entspr echend der Wurzel L 5. Das hausärztlich veran lasste MRT der LWS zeige kein p osttraumatisches Bone bruise und auch keine ossäre Läsion. Auffällig sei die bekannte Dis kushernie L4/L5 links mediolateral mit discaler und ossärer L5 - Nerven - wurzel kompression linksseitig. Der Beschwerdeführer trete zur Rehabilitation in die A.___ aus (Urk. 8/19 und 8/ 37). 3. 6

Der Schadenmeldung vom 2 7. September 2011 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 6. September 2011 zu Hause die Treppe hinunter stürzte . Er habe sich dabei den „Rücken links“ und das „Bein links“ verletzt (Urk. 8/2). 3. 7

Dem ersten hausärztlichen Arztbericht vom 1 2. Oktober 2011 gemäss hat die Erstbehandlung am 2 0. September 2011 stattgefunden. Der Beschwerdeführer hielt gegenüber Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, er sei zu Hause auf der Treppe ausgerutscht mit Innenrota tion des linken Fusses, wobei er direkt auf die LWS gefallen sei. Die Notfallab klärung im Z.___ habe keine ossäre Läsion ergeben. Sie diagnostizierte ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei Status nach Kontusion der LWS, eine Beckenkontusion sowie ein Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenks und attestierte dem Beschwerdeführer ab 1 6. September 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21). 3. 8

Dem Austrittsbericht der A.___ vom 9. November 2011 gemäss hat sich der Beschwerdeführer im Zuge des am 1 6. September 2011 erfolgten Treppensturzes das linke Sprunggelenk umgeknickt und bei vorbekannter Diskushernie L4/5 eine Kontusion der LWS sowie eine OSG-Distorsion links mit ossärem Bandausriss Malleolus lateralis erlitten. In Bezug auf die Diskushernie L4/5 rechts medial mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 wurde auf ein MR I aus dem Jahr 2002 hingewiesen . Der Rehabilitationsaufenthalt habe vom 4. b is 2 5. Oktober 2011 stattgefunden (Urk. 8/34). 3.9

Vom 8. b is 1 8. November 2011 befand sich der Beschwerdeführer im F.___ zur Rückenschmerzbehandlung. Im provisorischen Austrittsbericht vom 1 7. November 2011 wurde festgehalten, ein am 1 5. November 2011 erstelltes MRI zeige im Vergleich zu jenem vom 2 1. Sep tember 2011 keine Veränderung (Urk. 8/101) . 3. 10

Am 2 4. November 2011 unterzog sich der Beschwerdeführer in der B.___

wegen seiner Diskushernie L4/5 links mit nach caudal luxiertem Sequ ester und rezessaler Wurzelkompression L5 links einer mikrochirurgischen Sequestrektomie L4/5 links .

Als Operationsindikation ist dem Bericht zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer seit Monaten an Lumboischialgien ins Dermatorm L5 links leide. Mehrere Wurzelblöcke hätten keine Linderung gebra cht. Im MRI zeige sich eine gro sse Diskushernie L4/5 links mit Verlage rung und Kompression der Wurzel rezessal gegen das Facettengelenk bei anla geb e dingt engem Spinalkanal (Urk. 8/41). 3.1 1

Der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 3. Februar 2012 fest, die Operation vom 2 4. November 2011 bzw. die seit Jahren bekannte Dis kushernie L4/5 sei nicht unfallbedingt. Die Beschwerden hätten schon Monate vor dem Sturz am 1 6. September 2011 bestanden, wie sich der Indikation des Operationsberichts entnehmen lasse (Urk. 8/59). 3 .12

Am 3 1. Juli 2012 erstellte Dr. G.___ eine ausführliche ärztliche Beurteilung. Er wies darauf hin, dass seit 2002 eine Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 bekannt gewesen und im Z.___ am 1 8. September 2011 lediglich die Diagnosen Beckenkontusion links und OSG-Distorsion links gestellt worden sei en . Im Jahr 2009 habe sich der Beschwerdeführer selber und ohne vorgängiges Unfallereignis notfallmässig im Z.___ wegen LWS-Schmerzen mit Kraftminderung in der linken Grosszehe und Hyposensibilität im Dermatom L5/S1 gemeldet. Im Austrittsbericht des Z.___ vom 7. Oktober 2011 sei neu die Diagnose eines chronische n lumbovertebralen Schmerzsyndrom s bei Diskushernie L4/L5 mit lumboradikulärem L5-Syndrom links nach Trauma gestellt worden. Auf den im eigenen Haus erstellten Bericht aus dem Jahr 2009 sei dabei nicht hingewiesen worden. Auf diese Weise sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenproblemen des Beschwerdeführers und dem Trauma vom 1 6. September 2011 hergestellt worden. Er hielt es für unklar, ob das Unfallereignis dazu geeignet gewesen sei, die vorbestehende Dis kushernie L4/L5 zu tra u matisieren. Eine richtungsgebende Verschlimmerung könne anges ich ts der seit langem bekannten, radiologisch gut dokument i erten Vorbefunde, welche konstant geblieben seien, verneint werden. Auch die neu esten Befunde würden nach dem Unfall keine frische strukturelle Läsion im LWS-Bereich zeigen (Urk. 8/91). 4.

Anhand der Akten besteht seit spätestens 2009 links eine Diskushernien - problema tik auf der Höhe L4/L5 und damit ein Vorzustand im betreffenden Segment. Es ist zwar möglich, dass sich diese Bandscheibenprob lematik durch das Ereignis vom 1 6. September 2011 akzentuierte. Zwar dürfte eine Verschlechterung

entgegen der Meinung von Dr. G.___

röntgenologis ch

ausgewiesen s ein, denn im Operationsbericht vom November 2011 wurde erst mals von einer grossen Diskushernie gesprochen, währenddem diese im Jahr 2009 noch als klein bezeichnet worden war. Jedoch war die Diskushernie in diesem Segment schon damals für die vom Beschwerdeführer als stark geklag ten Schmerzen mitver antwortlich und musste auch im Jahr 2009 über längere Zeit stationär schmerzbehandelt werden. Auch die Nervenwurzelkompression war damals schon gegeben. Damit ist eine Verschlechterung möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die Frage, ob eine signifikante Verschlechterung stattgefunden hat, kann ohne hin offen bleiben, denn anhand der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein leichtes Unfalltrauma und jedenfalls keinen Unfall erlitt, der geeignet wäre, auch eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass keine axiale Belastung des (lumbalen Bereich s des) Rückens stattgefunden hat und dass die Symptome der Diskusher nie nicht unverzüglich und damit sofort nach dem Ereignis auftraten.

So wurden keine ossären oder anderweitigen strukturellen Läsionen festgestellt, und die lumbalen Rückenschmerzen wurden erst im Nachhinein mit dem Unfall vom 1 6. September 20 11 in Verbindung gebracht. Ein schweres oder irgendwie eindrückliches Trauma hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beschrie ben. Er ist

zudem gemäss Unfallmeldung

nicht auf den Rücken gefallen, son dern vielmehr auf die linke Körperhälfte, wobei er de n Unfallhe rgang nicht klar beschrieb .

Erst ab dem 2 7. September 2011 ist von einer Verletzung oder Kon tusion der LWS die Rede. In F ällen wie dem vorliegenden ist auf die Aussage der erste n Stunde abzustellen, wonach bei sich widersprechenden Angaben eines Versicherten die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs - rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu (BGE 121 V 47 E. 2a).

Es ist damit – wenn überhaupt – von einem leichten Trauma der LWS auszugehen. Jeden falls fehlt es offensichtlich am Vorliegen eines eindrücklichen Ereignisses, wel ches geeignet ist, auch gesunde Bandscheiben zu verletzen. Weiter begab sich der Beschwerdeführer erst zwei Tage nach dem Ereignis, am 1 8. September 2011, in ärztliche Behandlung und macht e dort keine Rückenschmerzen geltend. Diese br achte er erst mit der Anmeldung des Falles am 2 7. September 2011 bei der Beschwerdegegnerin vor.

Von we iteren Abklärungen sind keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von solchen a b zusehen

ist (B GE 136 I 229 E. 5. 3).

Es liegt kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Bandscheibenvorfällen vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten übernahme für die Operation und die Nachbehandlung der Diskushernie L4/L5 zu Recht abgelehnt .

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie ab zuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 1960 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2006 bei der Y.___ als Bauisoleur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweize rische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 1 6. September 2011 zu Hause auf einer Treppe auf die linke Körperseite stürzte und sich eine Kontusion des linken Beckens und eine OSG-Distorsion zuzog.

In der Folge war er arbeitsunfähig . D ie Suva richtete einstweilen Taggel der aus und kam für die Heilbehandlung auf.

Am

E. 2 Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Richter, am 1 6. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebu ng des angefochtenen Einsprache entscheids sowie die Kostenübernahme für die Operation vom 2 4. November 2011 und fü r die na c hfolgenden Behandlungen, eventualiter die Ver anlassung einer neurochirurgischen Begutachtung durch die Suva, beantra gen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die Suva auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Bandscheiben - opera tion vom 2 4. November 2011 und für die nachfolgende Heilbehan dlung übernehmen muss .

E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, entscheidet das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen wie hier deckt sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusam menhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 2.3 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfah rungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerati ver Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversi cherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukom men.

Ist die Diskushernie bei degenerativ em Vorzustand durch den Unfall akti viert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistun gen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nicht darunter fallen die unmittelbar mit einer Operation der Dis kushernie verbundenen Kosten, wen n ein solcher Eingriff der Behebung der Ursache selbst dient (Urteil des Bundesgerichts U 379/00 vom 2 0. September 2001 E. 6 c). Solange der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer diesfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten - vergü tungen zu über nehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen.

Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Ver schlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersübli chen Progression abheben muss . E ine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3).

Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenver - letzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfä hig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden. Bezüglich der Verschlimme rung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 4) .

E. 3 Am 1 8. September 2011 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins Z.___ . Er gab dort an, zwei Tage zuvor zu Hause mit der linken Körper seite auf eine Treppe gestürzt zu sein. Er habe sich dabei den linken Fuss über treten und sei gegen die linke Flanke und Schulter geprallt. Er habe Schmerzen an der linken Flanke und am linken Unterschenkel. Die Schulter sei beschwer defrei. Die Diagnose dieser Erstbehandlung lautete auf eine Kontusion des Becken s links und eine OSG-Distorsion links (Urk. 8/18).

E. 3.1 1

Der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 3. Februar 2012 fest, die Operation vom 2 4. November 2011 bzw. die seit Jahren bekannte Dis kushernie L4/5 sei nicht unfallbedingt. Die Beschwerden hätten schon Monate vor dem Sturz am 1 6. September 2011 bestanden, wie sich der Indikation des Operationsberichts entnehmen lasse (Urk. 8/59). 3 .12

Am 3 1. Juli 2012 erstellte Dr. G.___ eine ausführliche ärztliche Beurteilung. Er wies darauf hin, dass seit 2002 eine Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 bekannt gewesen und im Z.___ am 1 8. September 2011 lediglich die Diagnosen Beckenkontusion links und OSG-Distorsion links gestellt worden sei en . Im Jahr 2009 habe sich der Beschwerdeführer selber und ohne vorgängiges Unfallereignis notfallmässig im Z.___ wegen LWS-Schmerzen mit Kraftminderung in der linken Grosszehe und Hyposensibilität im Dermatom L5/S1 gemeldet. Im Austrittsbericht des Z.___ vom 7. Oktober 2011 sei neu die Diagnose eines chronische n lumbovertebralen Schmerzsyndrom s bei Diskushernie L4/L5 mit lumboradikulärem L5-Syndrom links nach Trauma gestellt worden. Auf den im eigenen Haus erstellten Bericht aus dem Jahr 2009 sei dabei nicht hingewiesen worden. Auf diese Weise sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenproblemen des Beschwerdeführers und dem Trauma vom 1 6. September 2011 hergestellt worden. Er hielt es für unklar, ob das Unfallereignis dazu geeignet gewesen sei, die vorbestehende Dis kushernie L4/L5 zu tra u matisieren. Eine richtungsgebende Verschlimmerung könne anges ich ts der seit langem bekannten, radiologisch gut dokument i erten Vorbefunde, welche konstant geblieben seien, verneint werden. Auch die neu esten Befunde würden nach dem Unfall keine frische strukturelle Läsion im LWS-Bereich zeigen (Urk. 8/91). 4.

Anhand der Akten besteht seit spätestens 2009 links eine Diskushernien - problema tik auf der Höhe L4/L5 und damit ein Vorzustand im betreffenden Segment. Es ist zwar möglich, dass sich diese Bandscheibenprob lematik durch das Ereignis vom 1 6. September 2011 akzentuierte. Zwar dürfte eine Verschlechterung

entgegen der Meinung von Dr. G.___

röntgenologis ch

ausgewiesen s ein, denn im Operationsbericht vom November 2011 wurde erst mals von einer grossen Diskushernie gesprochen, währenddem diese im Jahr 2009 noch als klein bezeichnet worden war. Jedoch war die Diskushernie in diesem Segment schon damals für die vom Beschwerdeführer als stark geklag ten Schmerzen mitver antwortlich und musste auch im Jahr 2009 über längere Zeit stationär schmerzbehandelt werden. Auch die Nervenwurzelkompression war damals schon gegeben. Damit ist eine Verschlechterung möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die Frage, ob eine signifikante Verschlechterung stattgefunden hat, kann ohne hin offen bleiben, denn anhand der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein leichtes Unfalltrauma und jedenfalls keinen Unfall erlitt, der geeignet wäre, auch eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass keine axiale Belastung des (lumbalen Bereich s des) Rückens stattgefunden hat und dass die Symptome der Diskusher nie nicht unverzüglich und damit sofort nach dem Ereignis auftraten.

So wurden keine ossären oder anderweitigen strukturellen Läsionen festgestellt, und die lumbalen Rückenschmerzen wurden erst im Nachhinein mit dem Unfall vom 1 6. September 20

E. 3.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 1 2. b is 2 9. Januar 2009 wegen einer diagnostizierten Diskushernie L4/L5 lateral links im Z.___ zur Schmerz behandlung, nachdem er sich selbständig bei der Notaufnahme gemeldet hatte. Er habe über sta rk e Schm erzen im Lumbal bereich mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität geklagt (Urk. 8/56).

Gemäss Beurteilung eines am 1 9. Januar 2009 erstellten MRI

war ein alter, verkalkter kleiner Diskusprolaps rech ts lateral bei L4/5 und zusätzlich eine kleine luxierte Hern ie links lateral für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich (Urk. 8/55).

E. 3.4 Ein MRT der LWS vom 2 1. September 2011 ergab eine Apophyse-Ran dleistenossi fikationsst ö r ung ve ntral im Bereich der Deckplatte LWK4, Osteo chondrosen in der Höhe LWK 4/5 sowie geringe rechtslateral in der Höhe LWK 5/S 1. Thoracolumbal wurde ein rudimentärer Morbus Scheuermann ausge macht. In der Höhe LWK 4/5 und 5/S1 lägen mässige Spondylarthrosen vor, ansonsten sei der Knochen- und Gelenkbefund unauffällig. Es sei weder eine Fraktur noch ein posttraumatisches Bone bruise gegeben. Auf der Höhe LWK 4/5 machte Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, eine medio

linkslaterale Diskushernie aus. Er hielt fest, die Bandscheibe wölbe sich hier 5 mm konvex bogig nach dorsal-caudal der Hinterkante LWK 5. Die linke L5-Nervenwurzel werde von ventral discal und von dorsal durch die leicht prominente Facetten gelenkkapsel komprimiert, der Spinalkanal mässiggradig stenosiert. Die übrigen Bandscheiben der LWS seien unauffällig (Urk. 8/26).

E. 3.9 Vom 8. b is 1 8. November 2011 befand sich der Beschwerdeführer im F.___ zur Rückenschmerzbehandlung. Im provisorischen Austrittsbericht vom 1 7. November 2011 wurde festgehalten, ein am 1 5. November 2011 erstelltes MRI zeige im Vergleich zu jenem vom 2 1. Sep tember 2011 keine Veränderung (Urk. 8/101) . 3.

E. 5 Am 2 2. September 2011 begab sich der Beschwerdeführer wiederum notfallmäs sig ins Z.___ (Urk. 8/1). Dort blieb er bis zum 4. Oktober 2011 in statio närer Schmerzbehandlung. Es wurde n ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie L4/L5 links mediolate ral mit discaler und ossärer L5- Nervenwurzelkompression links und rechts medial und aktuell

ein l umboradikuläres L5-Syndrom links nach Trauma sowie eine OSG-Distor sion links mit distalem fibulärem ossäre m Bandausriss Malleolus lateralis diag nostiziert. Die Hospitalisation sei aufgrund einer Exacerbation der bekannten chronischen Rückenschmerzen nach einem Sturz am 1 6. September 2011 er folgt. Klinisch zeige sich eine Sensibilitätsst ö r ung am lateralen Unterschenkel und Vorfuss mit Grosszehenheberschwäche linksseitig, entspr echend der Wurzel L 5. Das hausärztlich veran lasste MRT der LWS zeige kein p osttraumatisches Bone bruise und auch keine ossäre Läsion. Auffällig sei die bekannte Dis kushernie L4/L5 links mediolateral mit discaler und ossärer L5 - Nerven - wurzel kompression linksseitig. Der Beschwerdeführer trete zur Rehabilitation in die A.___ aus (Urk. 8/19 und 8/ 37). 3.

E. 6 Der Schadenmeldung vom 2 7. September 2011 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 6. September 2011 zu Hause die Treppe hinunter stürzte . Er habe sich dabei den „Rücken links“ und das „Bein links“ verletzt (Urk. 8/2). 3.

E. 7 Dem ersten hausärztlichen Arztbericht vom 1 2. Oktober 2011 gemäss hat die Erstbehandlung am 2 0. September 2011 stattgefunden. Der Beschwerdeführer hielt gegenüber Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, er sei zu Hause auf der Treppe ausgerutscht mit Innenrota tion des linken Fusses, wobei er direkt auf die LWS gefallen sei. Die Notfallab klärung im Z.___ habe keine ossäre Läsion ergeben. Sie diagnostizierte ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei Status nach Kontusion der LWS, eine Beckenkontusion sowie ein Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenks und attestierte dem Beschwerdeführer ab 1 6. September 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21). 3.

E. 8 Dem Austrittsbericht der A.___ vom 9. November 2011 gemäss hat sich der Beschwerdeführer im Zuge des am 1 6. September 2011 erfolgten Treppensturzes das linke Sprunggelenk umgeknickt und bei vorbekannter Diskushernie L4/5 eine Kontusion der LWS sowie eine OSG-Distorsion links mit ossärem Bandausriss Malleolus lateralis erlitten. In Bezug auf die Diskushernie L4/5 rechts medial mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 wurde auf ein MR I aus dem Jahr 2002 hingewiesen . Der Rehabilitationsaufenthalt habe vom 4. b is 2 5. Oktober 2011 stattgefunden (Urk. 8/34).

E. 10 Am 2 4. November 2011 unterzog sich der Beschwerdeführer in der B.___

wegen seiner Diskushernie L4/5 links mit nach caudal luxiertem Sequ ester und rezessaler Wurzelkompression L5 links einer mikrochirurgischen Sequestrektomie L4/5 links .

Als Operationsindikation ist dem Bericht zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer seit Monaten an Lumboischialgien ins Dermatorm L5 links leide. Mehrere Wurzelblöcke hätten keine Linderung gebra cht. Im MRI zeige sich eine gro sse Diskushernie L4/5 links mit Verlage rung und Kompression der Wurzel rezessal gegen das Facettengelenk bei anla geb e dingt engem Spinalkanal (Urk. 8/41).

E. 11 in Verbindung gebracht. Ein schweres oder irgendwie eindrückliches Trauma hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beschrie ben. Er ist

zudem gemäss Unfallmeldung

nicht auf den Rücken gefallen, son dern vielmehr auf die linke Körperhälfte, wobei er de n Unfallhe rgang nicht klar beschrieb .

Erst ab dem 2 7. September 2011 ist von einer Verletzung oder Kon tusion der LWS die Rede. In F ällen wie dem vorliegenden ist auf die Aussage der erste n Stunde abzustellen, wonach bei sich widersprechenden Angaben eines Versicherten die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs - rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu (BGE 121 V 47 E. 2a).

Es ist damit – wenn überhaupt – von einem leichten Trauma der LWS auszugehen. Jeden falls fehlt es offensichtlich am Vorliegen eines eindrücklichen Ereignisses, wel ches geeignet ist, auch gesunde Bandscheiben zu verletzen. Weiter begab sich der Beschwerdeführer erst zwei Tage nach dem Ereignis, am 1 8. September 2011, in ärztliche Behandlung und macht e dort keine Rückenschmerzen geltend. Diese br achte er erst mit der Anmeldung des Falles am 2 7. September 2011 bei der Beschwerdegegnerin vor.

Von we iteren Abklärungen sind keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von solchen a b zusehen

ist (B GE 136 I 229 E. 5. 3).

Es liegt kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Bandscheibenvorfällen vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten übernahme für die Operation und die Nachbehandlung der Diskushernie L4/L5 zu Recht abgelehnt .

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie ab zuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00019 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom

30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pogatsche Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1960 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2006 bei der Y.___ als Bauisoleur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweize rische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 1 6. September 2011 zu Hause auf einer Treppe auf die linke Körperseite stürzte und sich eine Kontusion des linken Beckens und eine OSG-Distorsion zuzog.

In der Folge war er arbeitsunfähig . D ie Suva richtete einstweilen Taggel der aus und kam für die Heilbehandlung auf.

Am 2 2. September 2011 begab sich der Versicherte wegen chronische r Rückenschmerzen ins Z.___, wo bis zum 4. Oktober 2011 eine stationär e Behandlung erfolgte . Dort wurde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei bekannter Diskushernie L4/L5 mit discaler und ossärer L5 - Nervenwurzelkompression medial festgestellt. Vom 4. b is 2 5. Oktober 2011 befand er sich stationär in der A.___, wo eine Kontusion der LWS als Folge des Treppensturzes vom 1 6. September 2011 erwähnt wurde . Am 2 4. November 2011 wurde i n der B.___ eine Sequestrektomie L4/5 links durchgeführt . Das Dossier wurde schliesslich dem Kreisarzt vorgelegt, welcher die Kausalität des Sturzes vom 1 6. September 2011 für die Bandscheibenoperation verneinte. Er stellte fest, die Diskushernie L4/L5 sei seit Jahren bekannt und die Beschwerden hätten schon Monate vor dem Sturz bestanden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 lehnte die Suva die Übernahme der Kosten für die Operation und die postoperative Behandlung ab (Urk. 8/60).

Nach einer erneuten Stellungnahme des Kreisarztes hielt die Suva mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 an ihrem Entscheid fest (Urk. 8/92). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 ab (Urk. 8/96). 2.

Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Richter, am 1 6. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebu ng des angefochtenen Einsprache entscheids sowie die Kostenübernahme für die Operation vom 2 4. November 2011 und fü r die na c hfolgenden Behandlungen, eventualiter die Ver anlassung einer neurochirurgischen Begutachtung durch die Suva, beantra gen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die Suva auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Bandscheiben - opera tion vom 2 4. November 2011 und für die nachfolgende Heilbehan dlung übernehmen muss . 2.

2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, entscheidet das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen wie hier deckt sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusam menhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3

Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfah rungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerati ver Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversi cherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukom men.

Ist die Diskushernie bei degenerativ em Vorzustand durch den Unfall akti viert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistun gen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nicht darunter fallen die unmittelbar mit einer Operation der Dis kushernie verbundenen Kosten, wen n ein solcher Eingriff der Behebung der Ursache selbst dient (Urteil des Bundesgerichts U 379/00 vom 2 0. September 2001 E. 6 c). Solange der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer diesfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten - vergü tungen zu über nehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen.

Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Ver schlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersübli chen Progression abheben muss . E ine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3).

Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenver - letzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfä hig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden. Bezüglich der Verschlimme rung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 4) . 3. 3.1

Am 1 8. u nd 2 6. Juli 2005 liess sich der damals arbeitslose Beschwerdeführer ambulant im C.___ untersuchen, wo man ein chronisches lum bovertrebrales Schmerzsyndrom und eine Tendenz zur Symptomausweitung feststellte. Ein gleichentags erstelltes Röntgenbild zeigte eine Osteochondrose L4/5, eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 und auf der Höhe L4 – L5 eine Randleistenhernie (Urk. 8/52,

8/ 54). 3.2

Der Beschwerdeführer befand sich vom 1 2. b is 2 9. Januar 2009 wegen einer diagnostizierten Diskushernie L4/L5 lateral links im Z.___ zur Schmerz behandlung, nachdem er sich selbständig bei der Notaufnahme gemeldet hatte. Er habe über sta rk e Schm erzen im Lumbal bereich mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität geklagt (Urk. 8/56).

Gemäss Beurteilung eines am 1 9. Januar 2009 erstellten MRI

war ein alter, verkalkter kleiner Diskusprolaps rech ts lateral bei L4/5 und zusätzlich eine kleine luxierte Hern ie links lateral für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich (Urk. 8/55). 3. 3

Am 1 8. September 2011 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins Z.___ . Er gab dort an, zwei Tage zuvor zu Hause mit der linken Körper seite auf eine Treppe gestürzt zu sein. Er habe sich dabei den linken Fuss über treten und sei gegen die linke Flanke und Schulter geprallt. Er habe Schmerzen an der linken Flanke und am linken Unterschenkel. Die Schulter sei beschwer defrei. Die Diagnose dieser Erstbehandlung lautete auf eine Kontusion des Becken s links und eine OSG-Distorsion links (Urk. 8/18). 3.4

Ein MRT der LWS vom 2 1. September 2011 ergab eine Apophyse-Ran dleistenossi fikationsst ö r ung ve ntral im Bereich der Deckplatte LWK4, Osteo chondrosen in der Höhe LWK 4/5 sowie geringe rechtslateral in der Höhe LWK 5/S 1. Thoracolumbal wurde ein rudimentärer Morbus Scheuermann ausge macht. In der Höhe LWK 4/5 und 5/S1 lägen mässige Spondylarthrosen vor, ansonsten sei der Knochen- und Gelenkbefund unauffällig. Es sei weder eine Fraktur noch ein posttraumatisches Bone bruise gegeben. Auf der Höhe LWK 4/5 machte Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, eine medio

linkslaterale Diskushernie aus. Er hielt fest, die Bandscheibe wölbe sich hier 5 mm konvex bogig nach dorsal-caudal der Hinterkante LWK 5. Die linke L5-Nervenwurzel werde von ventral discal und von dorsal durch die leicht prominente Facetten gelenkkapsel komprimiert, der Spinalkanal mässiggradig stenosiert. Die übrigen Bandscheiben der LWS seien unauffällig (Urk. 8/26). 3. 5

Am 2 2. September 2011 begab sich der Beschwerdeführer wiederum notfallmäs sig ins Z.___ (Urk. 8/1). Dort blieb er bis zum 4. Oktober 2011 in statio närer Schmerzbehandlung. Es wurde n ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie L4/L5 links mediolate ral mit discaler und ossärer L5- Nervenwurzelkompression links und rechts medial und aktuell

ein l umboradikuläres L5-Syndrom links nach Trauma sowie eine OSG-Distor sion links mit distalem fibulärem ossäre m Bandausriss Malleolus lateralis diag nostiziert. Die Hospitalisation sei aufgrund einer Exacerbation der bekannten chronischen Rückenschmerzen nach einem Sturz am 1 6. September 2011 er folgt. Klinisch zeige sich eine Sensibilitätsst ö r ung am lateralen Unterschenkel und Vorfuss mit Grosszehenheberschwäche linksseitig, entspr echend der Wurzel L 5. Das hausärztlich veran lasste MRT der LWS zeige kein p osttraumatisches Bone bruise und auch keine ossäre Läsion. Auffällig sei die bekannte Dis kushernie L4/L5 links mediolateral mit discaler und ossärer L5 - Nerven - wurzel kompression linksseitig. Der Beschwerdeführer trete zur Rehabilitation in die A.___ aus (Urk. 8/19 und 8/ 37). 3. 6

Der Schadenmeldung vom 2 7. September 2011 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 6. September 2011 zu Hause die Treppe hinunter stürzte . Er habe sich dabei den „Rücken links“ und das „Bein links“ verletzt (Urk. 8/2). 3. 7

Dem ersten hausärztlichen Arztbericht vom 1 2. Oktober 2011 gemäss hat die Erstbehandlung am 2 0. September 2011 stattgefunden. Der Beschwerdeführer hielt gegenüber Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, er sei zu Hause auf der Treppe ausgerutscht mit Innenrota tion des linken Fusses, wobei er direkt auf die LWS gefallen sei. Die Notfallab klärung im Z.___ habe keine ossäre Läsion ergeben. Sie diagnostizierte ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei Status nach Kontusion der LWS, eine Beckenkontusion sowie ein Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenks und attestierte dem Beschwerdeführer ab 1 6. September 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21). 3. 8

Dem Austrittsbericht der A.___ vom 9. November 2011 gemäss hat sich der Beschwerdeführer im Zuge des am 1 6. September 2011 erfolgten Treppensturzes das linke Sprunggelenk umgeknickt und bei vorbekannter Diskushernie L4/5 eine Kontusion der LWS sowie eine OSG-Distorsion links mit ossärem Bandausriss Malleolus lateralis erlitten. In Bezug auf die Diskushernie L4/5 rechts medial mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 wurde auf ein MR I aus dem Jahr 2002 hingewiesen . Der Rehabilitationsaufenthalt habe vom 4. b is 2 5. Oktober 2011 stattgefunden (Urk. 8/34). 3.9

Vom 8. b is 1 8. November 2011 befand sich der Beschwerdeführer im F.___ zur Rückenschmerzbehandlung. Im provisorischen Austrittsbericht vom 1 7. November 2011 wurde festgehalten, ein am 1 5. November 2011 erstelltes MRI zeige im Vergleich zu jenem vom 2 1. Sep tember 2011 keine Veränderung (Urk. 8/101) . 3. 10

Am 2 4. November 2011 unterzog sich der Beschwerdeführer in der B.___

wegen seiner Diskushernie L4/5 links mit nach caudal luxiertem Sequ ester und rezessaler Wurzelkompression L5 links einer mikrochirurgischen Sequestrektomie L4/5 links .

Als Operationsindikation ist dem Bericht zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer seit Monaten an Lumboischialgien ins Dermatorm L5 links leide. Mehrere Wurzelblöcke hätten keine Linderung gebra cht. Im MRI zeige sich eine gro sse Diskushernie L4/5 links mit Verlage rung und Kompression der Wurzel rezessal gegen das Facettengelenk bei anla geb e dingt engem Spinalkanal (Urk. 8/41). 3.1 1

Der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 3. Februar 2012 fest, die Operation vom 2 4. November 2011 bzw. die seit Jahren bekannte Dis kushernie L4/5 sei nicht unfallbedingt. Die Beschwerden hätten schon Monate vor dem Sturz am 1 6. September 2011 bestanden, wie sich der Indikation des Operationsberichts entnehmen lasse (Urk. 8/59). 3 .12

Am 3 1. Juli 2012 erstellte Dr. G.___ eine ausführliche ärztliche Beurteilung. Er wies darauf hin, dass seit 2002 eine Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 bekannt gewesen und im Z.___ am 1 8. September 2011 lediglich die Diagnosen Beckenkontusion links und OSG-Distorsion links gestellt worden sei en . Im Jahr 2009 habe sich der Beschwerdeführer selber und ohne vorgängiges Unfallereignis notfallmässig im Z.___ wegen LWS-Schmerzen mit Kraftminderung in der linken Grosszehe und Hyposensibilität im Dermatom L5/S1 gemeldet. Im Austrittsbericht des Z.___ vom 7. Oktober 2011 sei neu die Diagnose eines chronische n lumbovertebralen Schmerzsyndrom s bei Diskushernie L4/L5 mit lumboradikulärem L5-Syndrom links nach Trauma gestellt worden. Auf den im eigenen Haus erstellten Bericht aus dem Jahr 2009 sei dabei nicht hingewiesen worden. Auf diese Weise sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenproblemen des Beschwerdeführers und dem Trauma vom 1 6. September 2011 hergestellt worden. Er hielt es für unklar, ob das Unfallereignis dazu geeignet gewesen sei, die vorbestehende Dis kushernie L4/L5 zu tra u matisieren. Eine richtungsgebende Verschlimmerung könne anges ich ts der seit langem bekannten, radiologisch gut dokument i erten Vorbefunde, welche konstant geblieben seien, verneint werden. Auch die neu esten Befunde würden nach dem Unfall keine frische strukturelle Läsion im LWS-Bereich zeigen (Urk. 8/91). 4.

Anhand der Akten besteht seit spätestens 2009 links eine Diskushernien - problema tik auf der Höhe L4/L5 und damit ein Vorzustand im betreffenden Segment. Es ist zwar möglich, dass sich diese Bandscheibenprob lematik durch das Ereignis vom 1 6. September 2011 akzentuierte. Zwar dürfte eine Verschlechterung

entgegen der Meinung von Dr. G.___

röntgenologis ch

ausgewiesen s ein, denn im Operationsbericht vom November 2011 wurde erst mals von einer grossen Diskushernie gesprochen, währenddem diese im Jahr 2009 noch als klein bezeichnet worden war. Jedoch war die Diskushernie in diesem Segment schon damals für die vom Beschwerdeführer als stark geklag ten Schmerzen mitver antwortlich und musste auch im Jahr 2009 über längere Zeit stationär schmerzbehandelt werden. Auch die Nervenwurzelkompression war damals schon gegeben. Damit ist eine Verschlechterung möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die Frage, ob eine signifikante Verschlechterung stattgefunden hat, kann ohne hin offen bleiben, denn anhand der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein leichtes Unfalltrauma und jedenfalls keinen Unfall erlitt, der geeignet wäre, auch eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass keine axiale Belastung des (lumbalen Bereich s des) Rückens stattgefunden hat und dass die Symptome der Diskusher nie nicht unverzüglich und damit sofort nach dem Ereignis auftraten.

So wurden keine ossären oder anderweitigen strukturellen Läsionen festgestellt, und die lumbalen Rückenschmerzen wurden erst im Nachhinein mit dem Unfall vom 1 6. September 20 11 in Verbindung gebracht. Ein schweres oder irgendwie eindrückliches Trauma hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beschrie ben. Er ist

zudem gemäss Unfallmeldung

nicht auf den Rücken gefallen, son dern vielmehr auf die linke Körperhälfte, wobei er de n Unfallhe rgang nicht klar beschrieb .

Erst ab dem 2 7. September 2011 ist von einer Verletzung oder Kon tusion der LWS die Rede. In F ällen wie dem vorliegenden ist auf die Aussage der erste n Stunde abzustellen, wonach bei sich widersprechenden Angaben eines Versicherten die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs - rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu (BGE 121 V 47 E. 2a).

Es ist damit – wenn überhaupt – von einem leichten Trauma der LWS auszugehen. Jeden falls fehlt es offensichtlich am Vorliegen eines eindrücklichen Ereignisses, wel ches geeignet ist, auch gesunde Bandscheiben zu verletzen. Weiter begab sich der Beschwerdeführer erst zwei Tage nach dem Ereignis, am 1 8. September 2011, in ärztliche Behandlung und macht e dort keine Rückenschmerzen geltend. Diese br achte er erst mit der Anmeldung des Falles am 2 7. September 2011 bei der Beschwerdegegnerin vor.

Von we iteren Abklärungen sind keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von solchen a b zusehen

ist (B GE 136 I 229 E. 5. 3).

Es liegt kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Bandscheibenvorfällen vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten übernahme für die Operation und die Nachbehandlung der Diskushernie L4/L5 zu Recht abgelehnt .

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie ab zuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa