Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1981, arbeitete seit 1. Juli 2010 bei der Y.___ als Geschäftsführerin und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherun gen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk.
8/2). Am 2 9. August 2010 war sie als Beifahrerin mit dem Auto auf einer Schnellstrasse in Z.___ unterwegs. Der Fahrer musste stark abbremsen, wodurch das Auto
ins Schleudern geriet und von der Strasse abkam (Urk.
8/2 , Urk. 8/12 S.
1 , Urk. 8/29 ).
X.___
begab sich
– nachdem sie mit der Eisenbahn in die Schweiz zurückgekehrt war –
am 3 1. August 2010 zur Unter suchung in das A.___ , wo eine commotio c erebri und ein kraniozervikales
Dezelerationstrauma Grad II diagnostiziert und CT-Unter suchungen des Schädels und der Wirbelsäule durchgeführt wurden
(Ur k.
8/7-8, Urk. 8/11 S. 1). Die Ärzte des A.___ empfahlen der Versicherten Schonung sowie eine bedarfsgerechte analgetische Therapie und phys i o thera peutische Behand lung und attestierten ihr vo m
31. Au gust bis 3.
September 2010 eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/11 , Urk. 8/26 ). Wegen persistierenden Be schwer den wurde
die Versicherte am 13.
Oktober 2010 erneut im A.___ vor stellig ( Urk. 8/13). Die Ärzte des A.___ veranlassten i m B.___
die MRI-Unter suchung des Schädels und der Halswirbelsäule ( HWS ) vom 18.
Oktober 2010 ( Urk. 8/3). Die Versicherte konsultierte die Ärzte des A.___
am 19.
Oktober 2010 ein letztes Mal ( Urk. 8/17) und begab sich a b 3.
November 2010 zur Behandlung zu Dr. med. C.___ , FMH Allgemein e Medizin , wel cher insbesondere eine Osteopathie- Behandlung und Psycho therapie
verord nete ( Urk. 8/16, Urk. 8/22, Urk. 8/32 , Urk.
8/62 ).
Die SWICA erbrachte Heilbehand lung sleistungen (Urk. 8/23).
Am 3. August 2012 stellte die SWICA der Versicherten mit der Begründung, dass spätestens per 3 0. April 2011 kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall vom 2 9. August 2010 und den geklagten Beschwerden mehr ge geben sei, die rückwirkende Einstellung der Versicherungsleistungen per 30.
April 2011 in Aus sicht ( Urk. 8/54) . X.___
befand sich vom 14.
September bis 6. Oktober 2012 zur stationären Rehabilitation in der Klinik
D.___ ( Urk. 8/62, Urk. 8/64) . Am
17. September 2012 nahm die Ver sicherte zum Schreiben der SWICA vom 3. August 2012 Stellung (Urk.
8/60). Hernach stellte die SWICA ihre Leistungen mit Verfügung vom 2.
Oktober 2012 wie angekündigt rückwirkend per 3 0. April 2011 ein (Urk.
8/61). Dagegen erhob X.___ am 3 1. Oktober 2012 Ein sprache ( Urk. 8/62, mit Einsprache er gänzung vom 1 3. November 2012 [Urk. 8/64] ) , welche
die SWICA mit Ent scheid vom 2 7. No vember 2012 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 7. November 2012 sei fest zu stel len, dass die Beschwerdegegnerin auch ab dem 1. Mai 2011 die der Be schwer deführerin zustehenden Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Unfall taggelder ) auszurichten habe. Eventualiter sei vom Gericht ein polydis ziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholens eines poly disziplinären medizini schen Gutachtens zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2013 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-67]). Mit Schreiben vom 2 0. Februar 2013 wurde der Beschwerde - führer in das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9).
Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 2 6. Mai 2014 mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung ei ner öffentlichen Verhandlung zu rück ziehe ( Urk. 10), woraufhin mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 ein zweiter Schrif tenwechsel
ang e ordnet wurde ( Urk. 11).
Mit Replik vom 4. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An trägen fest ( Urk. 14 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 16 . Oktober 2014
mitgeteilt wurde ( Urk. 17 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.3. 3
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge richt sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 29. August 2010 über den 30. April 2011 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfaller eignis vom 29. August 2010 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führt e im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2012 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2010 zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 4). Somit sei durch wei tere medizinische Behandlungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, mithin keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit zu erwarten , weshalb der Fallabschluss per Ende April 2011 habe erfolgen dürfen ( Urk. 2 S. 4- 5). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor , dass die Be schwer degegneri n zu Unrecht keine Begutachtung habe durchführen lassen ( Urk. 1 S. 9 ). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs hätte mittels eines medizinischen Gutachtens abgeklärt werden müssen ( Urk. 1 4 S. 3). Sie habe sich bis zum Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Okto ber 2012 nebst der Behandlung der somatischen Unfallfolgen auch ununter bro chen in psychotherapeutischer Behandlung befunden (Urk. 1 S. 9) . Das Un faller eignis vom 29. August 2010 habe nicht nur somatische Beschwerden, son dern auch psychische Probleme hervorgerufen (Urk. 14 S. 3). Des Weiteren sei sie erst seit dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ vom 1 4. September bis zum 6. Oktober 2012 praktisch beschwerdefrei betreffend die ab dem Unfalltag stets vorhanden gewesenen Kopfschmerzen. Aus diesem Grund sei sie zu Recht auch erst ab dem 7. Oktober 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrie ben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie we gen den unfallbedingten Be schwerde n lediglich in einem 80%-Pensum arbeiten können ( Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
3.1.1
Dem Bericht des A.___ vom 3 1. August 2010 sind die Diagnosen commotio cerebri und
kraniozervikales
Dezelerationstrauma Grad II zu entnehmen ( Urk. 8/11 S. 1). Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin von 31. August bis 3. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11 S. 2 , Urk. 26 ).
Dr. E.___ , Assistenzarzt A.___ , füllte am 3 1. August 2010 einen „ Do kumenta tionsbogen für Erstkonsul tation nach kranio -zervikalem Be schleuni gungstrauma “ aus. Diesem ist zum Un fallhergang zu entnehmen, dass es zu einem Kopfanprall gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Kollision gefasst ge wesen . Die Kopfstellung sei gerade gewesen. Die Beschwerdefüh rerin sei für einige Sekunden bewusstlos gewesen. Für das Unfallereignis bestehe eine Ge dächtnislücke
(Urk. 8/12 S. 1) . Sofort nach dem Er eignis seien Kopf- und Nackenschmerzen mi t einer Schmerzintensität von „4-5 “ , Schwindel, Übelkeit und Schlafstörungen aufgetreten. Hingegen wurden Erbrechen sowie Hör- und Sehstörungen verneint (Urk. 8/12 S. 2 ).
Bei der CT der Wirbelsäule im A.___
vom 3 1. August 2010 konnten keine Anhalts punkte für frische traumatische Läsionen an Hals- und Brustwirbelsäule ( Urk. 8/7) und bei der CT des Neurocraniums selben Datums keine Blutung und keine Fraktur gefunden werden ( Urk. 8/8).
Am 13. Oktober 2010 diagnostizierten die Ärzte des A.___ als Nebendiagnose zudem einen Tinnitus (Urk. 8/13 S. 1). 3. 1. 2
Die MRI-Untersuchung des Schädels und der HWS im B.___
vom 1 8. Oktober 2010 ergab ein normales MRI des Neurokraniums unter Einschluss des vestibulo-cochleäre n Systems , ein en unauffällige n
cranio -zervikaler Übergang und ein normales MRI der HWS ohne strukturelle Veränderungen ( Urk. 8/3) . 3.1.3
Bei der Untersuchung durch Dr. C.___ vom 3. November 2010 gab die Beschwer deführerin an, dass schon beim Aufstehen Kopfschmerzen diffus occi pital über den Hinterkopf ziehend bestünden. Diese ohne Ausstrahlung über den Schultergürtel oder thoracal , hier sei sie absolut beschwerdefrei. Es be stünden immer ein wenig Nausea, bei Kopfseitneigung ein leichter Schwindel sowie ein persistierender Tinnitus, peripher jedoch keine Auffälligkeiten ( Urk. 8/16 S. 1). Dr. C.___ diagnostizierte einen Status nach Verkehrsunfall vom 2 9. August 2010 mit commotio cerebri und kraniozervik alem
De zelera tionstrauma Grad I bis II sowie einen akuten aktivierten Tinnitus ( Urk. 8/16 S. 2).
Er überwies die B e schwerdeführer in dem Chi ropraktor
Dr. F.___ zur schonenden C1/C0 - Mobili s at ion und veranlasste eine Osteo pathie-Behandlung ( Urk. 8/22 S. 2). 3.1.4
Die Osteopathin
G.___ führte zur Behandlung ab 8. Dezember 2010 aus, dass die Beschwerdeführerin an starken Kopfschmerzen rechts occipital begleitet durch Schwindel mit Erbrechen, Nausea bei Kopfrotationen, olfak tori sche Dys funktionen, Inappetenz und einem invalidisierenden Tin nitus beid seitig gelitten habe. Durch die Mobilisation der Halswirbelsäule insbe sondere von C1 rechts, hätte n diese Symptome deutlich abgenommen und seien nach drei Behandlungen gänzlich verschwunden. Der occipitale Schmerz sei aber immer noch permanent vorhanden gewesen und sei durch kleinste körperliche Be las tungen verstärkt worden. Der Tinnitus habe durch die Osteo pathie nicht beein flusst werde können. Durch osteopathische Behand lungen habe jedoch die Schmerzsituation stabilisiert werden können. Die Belastbarkeit der Beschwerde führerin habe stetig zugenommen
( Bericht vom 11. November 2012, Urk. 8/64). 3.1.5
Dem Kurzbericht der Psychotherapeutin H.___
zur Therapie vom 15. Oktober 2010 bis 1 9. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führer in sich an sie gewandt habe, da sie im Anschluss an einen Auto unfall vom 2 9. August 2010 über starke Kopfschmerzen, Tinnitus, Übelkeit, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Appetitlosigkeit leide. Zusätzlich belastend sei der ungute Abgang an ihrer letzten Arbeitsstelle gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zuviel Energie investiert und fühle sich – verstärkt durch die aktuelle Arbeitslosigkeit – erschöpft, antriebslos, dünnhäutig und orientierungslos. E ine der Zielsetzungen der Psychotherapie habe darin bestanden, einen heilungsför dern den Um gang mit den Unfall-Symptomen zu finden
( Bericht vom 2. November 2012, Urk. 8/64). 3.1.6
Prof. Dr. med. I.___ , FMH Neurologie , erhob bei der Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. Mai 2012 einen normalen Neuro sta tus ( Urk. 8/51). 3.1.7
PD Dr. J.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 9. Juni 2012 einen chr onischen posttraumatischen Kopf schmerz bei leichter Kopfverletzung ( Urk. 8/52 S. 1 ). 3.1.8
Im Austrittsbericht vom 29. Oktober 2012 zum stationären Aufenthalt vom 1 4. September bis 6. Okto ber 2012 diagnostizierten die Ärzte der Klinik D.___ einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopf verletzung bei Autounfall am 2 9. Au gust 2010 und führten aus, dass sich die Kopf schmer zen bei Austritt zurückgebildet hätten. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand und bei objektiv gutem Rehabilitationsergebnis nach Hause entlassen worden. Ab dem 7. Oktober 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit ( Urk. 8/64). 3.2
3.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 3 0. April 2011 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 3.2.2
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge s c hlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen . Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ).
Ein Anspruch auf weitere medizinische Be handlung besteht nur, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheits zustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfern t e Möglichkeit eines positiven Resulta ts einer Fortsetzung der är z t lichen Be hand lung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger thera peutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bun desge richts 8C_956/2009 vom 9. März 2010 E. 4.1.2 und 8C_970/2012 vom 31.
Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweis). Der Fallabschluss durch die Unfallversiche rung bedingt nicht, dass eine medi zinische Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E.
6 mit Hinweis ).
Nach klinischen und CT- Untersuchung en der Beschwerdeführerin verordneten die Ärzte des A.___ Schonung sowie eine bedarfsgerechte analgetische Therapie und phy siotherapeutische Behandlung und schrieben sie vom 3 1. August bis 3. Septem ber 2010 zu 100 % a rbeitsunfähig (Urk. 8/ 11 S. 2). Da die Beschwer deführer in weiterhin über Beschwerden klagte, veranlassten die Ärzte des A.___ zusätzlich MRI- Untersuchungen des Schädels und der HWS im B.___ ( Urk. 8/3) , welche keine frische traumatische Lä sionen und – ausser einer Steilstellung der HWS – keine weiteren Auffällig keiten zeigten (Urk. 8/17 S. 2). Unter Hinweis darauf hielten die Ärzte des A.___
nach einer weiteren klinischen Untersuchung am 19. Oktober 2010 mit Bericht vom selben Tag fest, dass aus unfallchirurgischer Sicht keine weiteren Untersu chungen in diziert seien (Urk. 8/17 S.
2). Eine weitere Arbeits unfähigkeit wurde seitens der Ärzte des A.___ nicht attestiert. Ab dem 3. November 2010 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung zu Dr. C.___ , welcher sie indes eben falls nicht a rbeitsunfähig schrieb .
Er veranlasste die Behandlung beim
Chi ro praktor
Dr. F.___ ,
eine Osteopat hie-Behandlung ( Urk. 8/22 S. 2) sowie eine Psychotherapie ( Urk. 8/62). Auf Zuweisung durch Dr. C.___ wurde die Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2012 durch den Neurologen Prof. Dr. I.___ untersucht, welcher im Bericht vom selben Tag zwar von einer unveränderten 100%igen Arbeitsunfähigkeit spricht (Urk. 8/51 S. 1) , sich dabei aber auf keine Atteste von vorbehandelnden Ärzten bezieht und sich insbeson dere auch nicht auf die von ihm erhobenen unauffälligen neurologische Befunde stützt, denn der Neurostatus war gemäss diesem Bericht normal (Urk. 8/51 S. 3 ).
Nachdem der Beschwerdeführer in seitens der behan delnden Ärzte nach dem 3. September 2010
k eine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war , ist im Lichte der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Recht spre chung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass durch die weiterhin durchgeführte Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr habe erreicht werden können (Urk.
2 S. 4-5) . Entge gen der Ansicht der Be schwerdefüh rerin ( Urk. 1 S. 9), ist es nicht ausschlagge bend, ob sich durch die weitere medizinische Behandlung eine Beschwerdefrei heit erreichen lässt. Nicht entscheiden d ist mithin , dass sich die geklagten Symp tome wie Schwindel bei Kopfrotation gemäss dem Bericht der Osteo pathin
G.___ vom 1 1. November 2012 durch die ab 8. Dezember 2010 durch geführte Osteopathie-Behandlung gebessert haben ( Urk. 8/64) und be züglich der Kopf schmerzen gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 29.
Oktober 2012 durch den dortigen stationäre n Aufenthalt vom 1 4. September bis 6. Oktober 2012 eine Besserung eingetreten ist (Urk. 8/64). Schliesslich ist es unbeachtlich , dass die Beschwerde gegnerin ihr Arbeitspensum von sich aus auf 80 % redu zierte ( Urk. 1 S. 10) . Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs mass nahmen der Invaliden versicherung pendent sind, ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 3 0. April 2011 nicht zu beanstand en (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Tag geld- oder
Heilbe handlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 3.3
3.3.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.
Bei den von den Ärzten des A.___ veranlassten CT- und MRI-Untersuchungen des Schä dels und der Wirbelsäule fanden sich keine Anhaltspunkte für frische trau ma ti sche Läsionen oder strukturelle Verän derungen ( Urk. 8/3, Urk. 8/7-8).
Der Neu rologe Prof. Dr . I.___ (Urk. 8/51 S. 1) erhob am 1 5. Mai 2012 einen normal en Neurostatus (Urk. 8/51 S. 1, S. 3). Dr. J.___
führt in seiner Be ur tei lung vom 1 9. Juni 2012 aus , dass das Kopfschmerzsyndrom die Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für einen chronischen Kopfschmerz bei Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma ( comm otio cerebri) erfülle.
Er wies aber
ebenfalls darauf hin, dass differentialdiagnostisch ein mittelschweres oder schweres Schädel-Hirn-Trauma mit struktureller Läsion des Zentralnervensys tems (ZNS) durch die bildgebende Untersuchung habe ausgeschlossen werden können (Urk.
8/52 S. 3).
Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den Berichten der behan delnden und untersuchenden Ärzte geht somit hervor, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrunde liegt. Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungs einschränkungen , Mus kulaturverhärtungen und Verspannungen ver mögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 3.3.2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zu grunde
liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Un fallere ignis stehen (was mit Blick auf die Berichte des A.___ vom 3 1. August 2010 [ Urk. 8/11] sowie 1 3. und 1 9. Oktober 2010 [ Urk. 8/13, Urk. 8/17] wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanz prü fung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenblei ben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im Folgenden zu zei gen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 2 9. August 2010 als höchstens im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend (Urk. 8/61 S. 2). Im angefochtenen Einsprache e ntscheid vom 2 7. November 2012
wurde diese Qualifikation des Unfallereig nisses insofern bestätigt, als die Beschwerdegegnerin die Verneinung ihrer wei teren Leistungspflicht über den 3 0. April 2011 hinaus mangels Adäquanz bestä tigte ( Urk. 2 S.
5 ). Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfallereig nisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwi ckelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrach tungs weise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Ver letzungs
- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
Am Unfalltag war die Beschwerdeführerin als Beifahrerin mit dem Auto auf einer Schnellstrasse in Z.___ unterwegs. Der Fahrer musste stark ab brem sen, wodurch das Auto ins Schleudern geriet und von der Strasse abkam (Urk. 8/2, Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/29). Im vom Fahrzeuglenker ausgefüllten Ver kehrsunfall-Bericht zum Unfall vom 29. August 2010 führte dieser aus, dass das vordere Fahrzeug wegen einer Spurverengung stark abgebremst habe. Sein Fahrzeug habe sich nach seinem starke n Bremsmanöver um die eigene Achse gedreht.
A ls sichtbare Schäden wurde eine Beschädigung der hintern Stoss stange und Stossdämpfer sowie Lackschäden am Türrahmen angegeben ( Urk. 8/29). Im Vergleich dazu qualifizierte d as Bundesgericht etwa de n folgen den Unfa ll als mittels chwere n Unfa ll im engeren Sinn:
Bei einer signali sierten Höchstge schwindigkeit von 80 km/h geriet eine Personenwagenlenkerin mit Lernfahrausweis auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn ins Schleudern, als sie ihr Fahrzeug infolge des stockenden Kolonnenverkehrs auf Höhe einer Aus fahrt abrupt abzubremsen versuchte. Dabei stellte sich ihr Personenwagen mit der vorderen Wagenhälfte quer in den linken Fahrstreifen, auf welchem ein Personenwagen gemäss den Angaben des Lenkers mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 75 km/h herannahte. Trotz Einleitung einer Vollbremsung kam es zu einer heftigen Kollision. Weil der Fahrer des hinteren Personenwagens infolge seiner Verletzungen nicht aus seinem Fahrzeug geborgen werden konnte, wurde das Fahrzeugdach von der Feuerwehr abge trennt (Urteil des Bun desgerichts 8C_359/2008 vom 1 8. Dezember 2008 E.
5.2 , wobei die Adäquanz prüfung dort nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Regeln [Psycho-Praxis] erfolgte ) . Der Unfall der Beschwerde führerin vom 29.
August 2010 ist als weniger schwer ein zustufen als dieser Unfall. U nter Berücksichtigung des Geschehensablaufes und der Kräfte, die beim Unfall vom 2 9. August 2010 gewirkt haben, ist
das
Unfall ereignis
als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereig nissen liegend zu quali fizieren.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.3. 2 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009). 3. 3.3
Bei der Prüfung dieser Kriterien ist zunächst festzuhalten, dass eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, vor lie gend eindeutig
nicht gegeben ist. Hinsichtlich des Kriteriums „ besonders drama tische Begleitumstände oder beson dere Eindrücklichkeit “ des Unfalls ist zu beachten, dass dieses Kriterium n ach der Rechtsprechung objektiv und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der ver si cherten Person zu be urteilen ist, und
zudem jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist ( statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.3 ). Dieses Krite rium ist vorlie gend nicht gegeben . Aufgrund der von den erstbehandelnden Ärzten des A.___ er ho benen Befunden ( Urk. 8/11) ist auch das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ zu verneinen.
Hier bei fällt überdies ins Gewicht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu be handelnden Verletzung) für sic h allein nicht genügt, um dieses Kriterium zu bejahen (Urteil des Bundesgericht 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.2.1). Das Kriterium „ f ortgesetzt spezifische, be lastende ärztliche Behand lung “ bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässig keit auf die Ver besserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Ab klä rungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medi kamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 28.
Mai 2013 E. 7.3). Eine solche kontinuierliche Behandlung ist vorliegend nicht gegeben und das Kriterium ist, selbst wenn der nach Fall abschluss per 3 0. April 2011 stattgefundene
stationäre Auf enthalt in der Klinik D.___ vom 14. September bis 6. Oktober 2012 ( Urk. 8/64) be rück sichtigt würde , zu verneinen. Beim Kriterium „ erhebliche Beschwerden“ können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch be stehende erhebliche Beschwerden
adäquanz relevant sein, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Be einträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht gegeben , da die Beschwerdeführerin – auch wenn sie über Be schwerden klagte – namentlich nach dem Unfall wieder in der Lage war, bei einem neuen Arbeitge ber einer Arbeit nach zugehen ( insbes. Urk.
8/ 18, Urk. 8/20 S. 5 , Urk. 8/25 S. 3 ) und gemäss ihrer eigenen Darstellung auch auf die Einnahme von Schmerz medikamenten verzichtete (Urk. 8/31 S. 2).
Ebenso wenig kann das Kriterium „schwieriger Hei lungs verlauf und erhebliche Komplikationen “
bej aht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu beson dere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medika mente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerde freiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.
7.6). Nachdem die Be schwerdeführerin , welcher
von ärztlicher Seite her nur vom 3 1. August bis 3. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/11 S. 2 , Urk. 8/26 ) , zwei Tage nach dem Unfall vom 29. August 2010 die Arbeit wieder aufgenommen hat ( Urk. 8/25 S. 3) und ab 1.
Dezember 2010 für einen neuen Arbeitgeber tätig war (Urk. 8/20 S. 5) , ist schliesslich auch das Kriterium „ er hebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiese ner Anstrengun gen “ nicht gegeben . 3. 3. 4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeg egnerin für die geklagten
Gesund heitsbe einträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 2 9. August 2010 nicht über den 30. April 2011 hinaus leistungs pflichtig . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärun gen .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 , Urk. 8/29 ).
X.___
begab sich
– nachdem sie mit der Eisenbahn in die Schweiz zurückgekehrt war –
am 3 1. August 2010 zur Unter suchung in das A.___ , wo eine commotio c erebri und ein kraniozervikales
Dezelerationstrauma Grad II diagnostiziert und CT-Unter suchungen des Schädels und der Wirbelsäule durchgeführt wurden
(Ur k.
8/7-8, Urk. 8/11 S. 1). Die Ärzte des A.___ empfahlen der Versicherten Schonung sowie eine bedarfsgerechte analgetische Therapie und phys i o thera peutische Behand lung und attestierten ihr vo m
31. Au gust bis 3.
September 2010 eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/11 , Urk. 8/26 ). Wegen persistierenden Be schwer den wurde
die Versicherte am 13.
Oktober 2010 erneut im A.___ vor stellig ( Urk. 8/13). Die Ärzte des A.___ veranlassten i m B.___
die MRI-Unter suchung des Schädels und der Halswirbelsäule ( HWS ) vom 18.
Oktober 2010 ( Urk. 8/3). Die Versicherte konsultierte die Ärzte des A.___
am 19.
Oktober 2010 ein letztes Mal ( Urk. 8/17) und begab sich a b 3.
November 2010 zur Behandlung zu Dr. med. C.___ , FMH Allgemein e Medizin , wel cher insbesondere eine Osteopathie- Behandlung und Psycho therapie
verord nete ( Urk. 8/16, Urk. 8/22, Urk. 8/32 , Urk.
8/62 ).
Die SWICA erbrachte Heilbehand lung sleistungen (Urk. 8/23).
Am 3. August 2012 stellte die SWICA der Versicherten mit der Begründung, dass spätestens per 3 0. April 2011 kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall vom 2 9. August 2010 und den geklagten Beschwerden mehr ge geben sei, die rückwirkende Einstellung der Versicherungsleistungen per 30.
April 2011 in Aus sicht ( Urk. 8/54) . X.___
befand sich vom 14.
September bis 6. Oktober 2012 zur stationären Rehabilitation in der Klinik
D.___ ( Urk. 8/62, Urk. 8/64) . Am
17. September 2012 nahm die Ver sicherte zum Schreiben der SWICA vom 3. August 2012 Stellung (Urk.
8/60). Hernach stellte die SWICA ihre Leistungen mit Verfügung vom 2.
Oktober 2012 wie angekündigt rückwirkend per 3 0. April 2011 ein (Urk.
8/61). Dagegen erhob X.___ am 3 1. Oktober 2012 Ein sprache ( Urk. 8/62, mit Einsprache er gänzung vom 1 3. November 2012 [Urk. 8/64] ) , welche
die SWICA mit Ent scheid vom 2 7. No vember 2012 abwies ( Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.3 3
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge richt sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 2.
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 7. November 2012 sei fest zu stel len, dass die Beschwerdegegnerin auch ab dem 1. Mai 2011 die der Be schwer deführerin zustehenden Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Unfall taggelder ) auszurichten habe. Eventualiter sei vom Gericht ein polydis ziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholens eines poly disziplinären medizini schen Gutachtens zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2013 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-67]). Mit Schreiben vom 2 0. Februar 2013 wurde der Beschwerde - führer in das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9).
Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 2 6. Mai 2014 mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung ei ner öffentlichen Verhandlung zu rück ziehe ( Urk. 10), woraufhin mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 ein zweiter Schrif tenwechsel
ang e ordnet wurde ( Urk. 11).
Mit Replik vom 4. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An trägen fest ( Urk. 14 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 16 . Oktober 2014
mitgeteilt wurde ( Urk. 17 ).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 29. August 2010 über den 30. April 2011 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfaller eignis vom 29. August 2010 stehen.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt e im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2012 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2010 zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 4). Somit sei durch wei tere medizinische Behandlungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, mithin keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit zu erwarten , weshalb der Fallabschluss per Ende April 2011 habe erfolgen dürfen ( Urk. 2 S. 4- 5).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor , dass die Be schwer degegneri n zu Unrecht keine Begutachtung habe durchführen lassen ( Urk. 1 S.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Dem Bericht des A.___ vom 3 1. August 2010 sind die Diagnosen commotio cerebri und
kraniozervikales
Dezelerationstrauma Grad II zu entnehmen ( Urk. 8/11 S. 1). Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin von 31. August bis 3. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.
E. 3.1.3 Bei der Untersuchung durch Dr. C.___ vom 3. November 2010 gab die Beschwer deführerin an, dass schon beim Aufstehen Kopfschmerzen diffus occi pital über den Hinterkopf ziehend bestünden. Diese ohne Ausstrahlung über den Schultergürtel oder thoracal , hier sei sie absolut beschwerdefrei. Es be stünden immer ein wenig Nausea, bei Kopfseitneigung ein leichter Schwindel sowie ein persistierender Tinnitus, peripher jedoch keine Auffälligkeiten ( Urk. 8/16 S. 1). Dr. C.___ diagnostizierte einen Status nach Verkehrsunfall vom 2 9. August 2010 mit commotio cerebri und kraniozervik alem
De zelera tionstrauma Grad I bis II sowie einen akuten aktivierten Tinnitus ( Urk. 8/16 S. 2).
Er überwies die B e schwerdeführer in dem Chi ropraktor
Dr. F.___ zur schonenden C1/C0 - Mobili s at ion und veranlasste eine Osteo pathie-Behandlung ( Urk. 8/22 S. 2).
E. 3.1.4 Die Osteopathin
G.___ führte zur Behandlung ab 8. Dezember 2010 aus, dass die Beschwerdeführerin an starken Kopfschmerzen rechts occipital begleitet durch Schwindel mit Erbrechen, Nausea bei Kopfrotationen, olfak tori sche Dys funktionen, Inappetenz und einem invalidisierenden Tin nitus beid seitig gelitten habe. Durch die Mobilisation der Halswirbelsäule insbe sondere von C1 rechts, hätte n diese Symptome deutlich abgenommen und seien nach drei Behandlungen gänzlich verschwunden. Der occipitale Schmerz sei aber immer noch permanent vorhanden gewesen und sei durch kleinste körperliche Be las tungen verstärkt worden. Der Tinnitus habe durch die Osteo pathie nicht beein flusst werde können. Durch osteopathische Behand lungen habe jedoch die Schmerzsituation stabilisiert werden können. Die Belastbarkeit der Beschwerde führerin habe stetig zugenommen
( Bericht vom 11. November 2012, Urk. 8/64).
E. 3.1.5 Dem Kurzbericht der Psychotherapeutin H.___
zur Therapie vom 15. Oktober 2010 bis 1 9. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führer in sich an sie gewandt habe, da sie im Anschluss an einen Auto unfall vom 2 9. August 2010 über starke Kopfschmerzen, Tinnitus, Übelkeit, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Appetitlosigkeit leide. Zusätzlich belastend sei der ungute Abgang an ihrer letzten Arbeitsstelle gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zuviel Energie investiert und fühle sich – verstärkt durch die aktuelle Arbeitslosigkeit – erschöpft, antriebslos, dünnhäutig und orientierungslos. E ine der Zielsetzungen der Psychotherapie habe darin bestanden, einen heilungsför dern den Um gang mit den Unfall-Symptomen zu finden
( Bericht vom 2. November 2012, Urk. 8/64).
E. 3.1.6 Prof. Dr. med. I.___ , FMH Neurologie , erhob bei der Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. Mai 2012 einen normalen Neuro sta tus ( Urk. 8/51).
E. 3.1.7 PD Dr. J.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 9. Juni 2012 einen chr onischen posttraumatischen Kopf schmerz bei leichter Kopfverletzung ( Urk. 8/52 S. 1 ).
E. 3.1.8 Im Austrittsbericht vom 29. Oktober 2012 zum stationären Aufenthalt vom 1 4. September bis 6. Okto ber 2012 diagnostizierten die Ärzte der Klinik D.___ einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopf verletzung bei Autounfall am 2 9. Au gust 2010 und führten aus, dass sich die Kopf schmer zen bei Austritt zurückgebildet hätten. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand und bei objektiv gutem Rehabilitationsergebnis nach Hause entlassen worden. Ab dem 7. Oktober 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit ( Urk. 8/64).
E. 3.2.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 3 0. April 2011 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
E. 3.2.2 Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge s c hlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen . Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ).
Ein Anspruch auf weitere medizinische Be handlung besteht nur, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheits zustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfern t e Möglichkeit eines positiven Resulta ts einer Fortsetzung der är z t lichen Be hand lung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger thera peutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bun desge richts 8C_956/2009 vom 9. März 2010 E. 4.1.2 und 8C_970/2012 vom 31.
Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweis). Der Fallabschluss durch die Unfallversiche rung bedingt nicht, dass eine medi zinische Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E.
6 mit Hinweis ).
Nach klinischen und CT- Untersuchung en der Beschwerdeführerin verordneten die Ärzte des A.___ Schonung sowie eine bedarfsgerechte analgetische Therapie und phy siotherapeutische Behandlung und schrieben sie vom 3 1. August bis 3. Septem ber 2010 zu 100 % a rbeitsunfähig (Urk. 8/
E. 3.3 Bei der Prüfung dieser Kriterien ist zunächst festzuhalten, dass eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, vor lie gend eindeutig
nicht gegeben ist. Hinsichtlich des Kriteriums „ besonders drama tische Begleitumstände oder beson dere Eindrücklichkeit “ des Unfalls ist zu beachten, dass dieses Kriterium n ach der Rechtsprechung objektiv und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der ver si cherten Person zu be urteilen ist, und
zudem jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist ( statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.3 ). Dieses Krite rium ist vorlie gend nicht gegeben . Aufgrund der von den erstbehandelnden Ärzten des A.___ er ho benen Befunden ( Urk. 8/11) ist auch das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ zu verneinen.
Hier bei fällt überdies ins Gewicht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu be handelnden Verletzung) für sic h allein nicht genügt, um dieses Kriterium zu bejahen (Urteil des Bundesgericht 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.2.1). Das Kriterium „ f ortgesetzt spezifische, be lastende ärztliche Behand lung “ bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässig keit auf die Ver besserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Ab klä rungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medi kamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 28.
Mai 2013 E. 7.3). Eine solche kontinuierliche Behandlung ist vorliegend nicht gegeben und das Kriterium ist, selbst wenn der nach Fall abschluss per 3 0. April 2011 stattgefundene
stationäre Auf enthalt in der Klinik D.___ vom 14. September bis 6. Oktober 2012 ( Urk. 8/64) be rück sichtigt würde , zu verneinen. Beim Kriterium „ erhebliche Beschwerden“ können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch be stehende erhebliche Beschwerden
adäquanz relevant sein, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Be einträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht gegeben , da die Beschwerdeführerin – auch wenn sie über Be schwerden klagte – namentlich nach dem Unfall wieder in der Lage war, bei einem neuen Arbeitge ber einer Arbeit nach zugehen ( insbes. Urk.
8/ 18, Urk. 8/20 S. 5 , Urk. 8/25 S. 3 ) und gemäss ihrer eigenen Darstellung auch auf die Einnahme von Schmerz medikamenten verzichtete (Urk. 8/31 S. 2).
Ebenso wenig kann das Kriterium „schwieriger Hei lungs verlauf und erhebliche Komplikationen “
bej aht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu beson dere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medika mente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerde freiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.
7.6). Nachdem die Be schwerdeführerin , welcher
von ärztlicher Seite her nur vom 3 1. August bis 3. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/11 S. 2 , Urk. 8/26 ) , zwei Tage nach dem Unfall vom 29. August 2010 die Arbeit wieder aufgenommen hat ( Urk. 8/25 S. 3) und ab 1.
Dezember 2010 für einen neuen Arbeitgeber tätig war (Urk. 8/20 S. 5) , ist schliesslich auch das Kriterium „ er hebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiese ner Anstrengun gen “ nicht gegeben . 3. 3. 4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeg egnerin für die geklagten
Gesund heitsbe einträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 2 9. August 2010 nicht über den 30. April 2011 hinaus leistungs pflichtig . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärun gen .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3.3.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.
Bei den von den Ärzten des A.___ veranlassten CT- und MRI-Untersuchungen des Schä dels und der Wirbelsäule fanden sich keine Anhaltspunkte für frische trau ma ti sche Läsionen oder strukturelle Verän derungen ( Urk. 8/3, Urk. 8/7-8).
Der Neu rologe Prof. Dr . I.___ (Urk. 8/51 S. 1) erhob am 1 5. Mai 2012 einen normal en Neurostatus (Urk. 8/51 S. 1, S. 3). Dr. J.___
führt in seiner Be ur tei lung vom 1 9. Juni 2012 aus , dass das Kopfschmerzsyndrom die Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für einen chronischen Kopfschmerz bei Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma ( comm otio cerebri) erfülle.
Er wies aber
ebenfalls darauf hin, dass differentialdiagnostisch ein mittelschweres oder schweres Schädel-Hirn-Trauma mit struktureller Läsion des Zentralnervensys tems (ZNS) durch die bildgebende Untersuchung habe ausgeschlossen werden können (Urk.
8/52 S. 3).
Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den Berichten der behan delnden und untersuchenden Ärzte geht somit hervor, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrunde liegt. Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungs einschränkungen , Mus kulaturverhärtungen und Verspannungen ver mögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
E. 3.3.2 Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zu grunde
liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Un fallere ignis stehen (was mit Blick auf die Berichte des A.___ vom 3 1. August 2010 [ Urk. 8/11] sowie 1 3. und 1 9. Oktober 2010 [ Urk. 8/13, Urk. 8/17] wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanz prü fung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenblei ben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im Folgenden zu zei gen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 2 9. August 2010 als höchstens im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend (Urk. 8/61 S. 2). Im angefochtenen Einsprache e ntscheid vom 2 7. November 2012
wurde diese Qualifikation des Unfallereig nisses insofern bestätigt, als die Beschwerdegegnerin die Verneinung ihrer wei teren Leistungspflicht über den 3 0. April 2011 hinaus mangels Adäquanz bestä tigte ( Urk. 2 S.
5 ). Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfallereig nisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwi ckelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrach tungs weise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Ver letzungs
- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
Am Unfalltag war die Beschwerdeführerin als Beifahrerin mit dem Auto auf einer Schnellstrasse in Z.___ unterwegs. Der Fahrer musste stark ab brem sen, wodurch das Auto ins Schleudern geriet und von der Strasse abkam (Urk. 8/2, Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/29). Im vom Fahrzeuglenker ausgefüllten Ver kehrsunfall-Bericht zum Unfall vom 29. August 2010 führte dieser aus, dass das vordere Fahrzeug wegen einer Spurverengung stark abgebremst habe. Sein Fahrzeug habe sich nach seinem starke n Bremsmanöver um die eigene Achse gedreht.
A ls sichtbare Schäden wurde eine Beschädigung der hintern Stoss stange und Stossdämpfer sowie Lackschäden am Türrahmen angegeben ( Urk. 8/29). Im Vergleich dazu qualifizierte d as Bundesgericht etwa de n folgen den Unfa ll als mittels chwere n Unfa ll im engeren Sinn:
Bei einer signali sierten Höchstge schwindigkeit von 80 km/h geriet eine Personenwagenlenkerin mit Lernfahrausweis auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn ins Schleudern, als sie ihr Fahrzeug infolge des stockenden Kolonnenverkehrs auf Höhe einer Aus fahrt abrupt abzubremsen versuchte. Dabei stellte sich ihr Personenwagen mit der vorderen Wagenhälfte quer in den linken Fahrstreifen, auf welchem ein Personenwagen gemäss den Angaben des Lenkers mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 75 km/h herannahte. Trotz Einleitung einer Vollbremsung kam es zu einer heftigen Kollision. Weil der Fahrer des hinteren Personenwagens infolge seiner Verletzungen nicht aus seinem Fahrzeug geborgen werden konnte, wurde das Fahrzeugdach von der Feuerwehr abge trennt (Urteil des Bun desgerichts 8C_359/2008 vom 1 8. Dezember 2008 E.
5.2 , wobei die Adäquanz prüfung dort nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Regeln [Psycho-Praxis] erfolgte ) . Der Unfall der Beschwerde führerin vom 29.
August 2010 ist als weniger schwer ein zustufen als dieser Unfall. U nter Berücksichtigung des Geschehensablaufes und der Kräfte, die beim Unfall vom 2 9. August 2010 gewirkt haben, ist
das
Unfall ereignis
als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereig nissen liegend zu quali fizieren.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.3. 2 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009). 3.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.
E. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 9 ). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs hätte mittels eines medizinischen Gutachtens abgeklärt werden müssen ( Urk. 1 4 S. 3). Sie habe sich bis zum Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Okto ber 2012 nebst der Behandlung der somatischen Unfallfolgen auch ununter bro chen in psychotherapeutischer Behandlung befunden (Urk. 1 S. 9) . Das Un faller eignis vom 29. August 2010 habe nicht nur somatische Beschwerden, son dern auch psychische Probleme hervorgerufen (Urk. 14 S. 3). Des Weiteren sei sie erst seit dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ vom 1 4. September bis zum 6. Oktober 2012 praktisch beschwerdefrei betreffend die ab dem Unfalltag stets vorhanden gewesenen Kopfschmerzen. Aus diesem Grund sei sie zu Recht auch erst ab dem 7. Oktober 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrie ben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie we gen den unfallbedingten Be schwerde n lediglich in einem 80%-Pensum arbeiten können ( Urk. 1 S. 9). 3.
E. 11 S. 2). Da die Beschwer deführer in weiterhin über Beschwerden klagte, veranlassten die Ärzte des A.___ zusätzlich MRI- Untersuchungen des Schädels und der HWS im B.___ ( Urk. 8/3) , welche keine frische traumatische Lä sionen und – ausser einer Steilstellung der HWS – keine weiteren Auffällig keiten zeigten (Urk. 8/17 S. 2). Unter Hinweis darauf hielten die Ärzte des A.___
nach einer weiteren klinischen Untersuchung am 19. Oktober 2010 mit Bericht vom selben Tag fest, dass aus unfallchirurgischer Sicht keine weiteren Untersu chungen in diziert seien (Urk. 8/17 S.
2). Eine weitere Arbeits unfähigkeit wurde seitens der Ärzte des A.___ nicht attestiert. Ab dem 3. November 2010 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung zu Dr. C.___ , welcher sie indes eben falls nicht a rbeitsunfähig schrieb .
Er veranlasste die Behandlung beim
Chi ro praktor
Dr. F.___ ,
eine Osteopat hie-Behandlung ( Urk. 8/22 S. 2) sowie eine Psychotherapie ( Urk. 8/62). Auf Zuweisung durch Dr. C.___ wurde die Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2012 durch den Neurologen Prof. Dr. I.___ untersucht, welcher im Bericht vom selben Tag zwar von einer unveränderten 100%igen Arbeitsunfähigkeit spricht (Urk. 8/51 S. 1) , sich dabei aber auf keine Atteste von vorbehandelnden Ärzten bezieht und sich insbeson dere auch nicht auf die von ihm erhobenen unauffälligen neurologische Befunde stützt, denn der Neurostatus war gemäss diesem Bericht normal (Urk. 8/51 S. 3 ).
Nachdem der Beschwerdeführer in seitens der behan delnden Ärzte nach dem 3. September 2010
k eine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war , ist im Lichte der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Recht spre chung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass durch die weiterhin durchgeführte Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr habe erreicht werden können (Urk.
2 S. 4-5) . Entge gen der Ansicht der Be schwerdefüh rerin ( Urk. 1 S. 9), ist es nicht ausschlagge bend, ob sich durch die weitere medizinische Behandlung eine Beschwerdefrei heit erreichen lässt. Nicht entscheiden d ist mithin , dass sich die geklagten Symp tome wie Schwindel bei Kopfrotation gemäss dem Bericht der Osteo pathin
G.___ vom 1 1. November 2012 durch die ab 8. Dezember 2010 durch geführte Osteopathie-Behandlung gebessert haben ( Urk. 8/64) und be züglich der Kopf schmerzen gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 29.
Oktober 2012 durch den dortigen stationäre n Aufenthalt vom 1 4. September bis 6. Oktober 2012 eine Besserung eingetreten ist (Urk. 8/64). Schliesslich ist es unbeachtlich , dass die Beschwerde gegnerin ihr Arbeitspensum von sich aus auf 80 % redu zierte ( Urk. 1 S. 10) . Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs mass nahmen der Invaliden versicherung pendent sind, ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 3 0. April 2011 nicht zu beanstand en (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Tag geld- oder
Heilbe handlungsleistungen waren somit nicht geschuldet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00018 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1981, arbeitete seit 1. Juli 2010 bei der Y.___ als Geschäftsführerin und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherun gen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk.
8/2). Am 2 9. August 2010 war sie als Beifahrerin mit dem Auto auf einer Schnellstrasse in Z.___ unterwegs. Der Fahrer musste stark abbremsen, wodurch das Auto
ins Schleudern geriet und von der Strasse abkam (Urk.
8/2 , Urk. 8/12 S.
1 , Urk. 8/29 ).
X.___
begab sich
– nachdem sie mit der Eisenbahn in die Schweiz zurückgekehrt war –
am 3 1. August 2010 zur Unter suchung in das A.___ , wo eine commotio c erebri und ein kraniozervikales
Dezelerationstrauma Grad II diagnostiziert und CT-Unter suchungen des Schädels und der Wirbelsäule durchgeführt wurden
(Ur k.
8/7-8, Urk. 8/11 S. 1). Die Ärzte des A.___ empfahlen der Versicherten Schonung sowie eine bedarfsgerechte analgetische Therapie und phys i o thera peutische Behand lung und attestierten ihr vo m
31. Au gust bis 3.
September 2010 eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/11 , Urk. 8/26 ). Wegen persistierenden Be schwer den wurde
die Versicherte am 13.
Oktober 2010 erneut im A.___ vor stellig ( Urk. 8/13). Die Ärzte des A.___ veranlassten i m B.___
die MRI-Unter suchung des Schädels und der Halswirbelsäule ( HWS ) vom 18.
Oktober 2010 ( Urk. 8/3). Die Versicherte konsultierte die Ärzte des A.___
am 19.
Oktober 2010 ein letztes Mal ( Urk. 8/17) und begab sich a b 3.
November 2010 zur Behandlung zu Dr. med. C.___ , FMH Allgemein e Medizin , wel cher insbesondere eine Osteopathie- Behandlung und Psycho therapie
verord nete ( Urk. 8/16, Urk. 8/22, Urk. 8/32 , Urk.
8/62 ).
Die SWICA erbrachte Heilbehand lung sleistungen (Urk. 8/23).
Am 3. August 2012 stellte die SWICA der Versicherten mit der Begründung, dass spätestens per 3 0. April 2011 kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall vom 2 9. August 2010 und den geklagten Beschwerden mehr ge geben sei, die rückwirkende Einstellung der Versicherungsleistungen per 30.
April 2011 in Aus sicht ( Urk. 8/54) . X.___
befand sich vom 14.
September bis 6. Oktober 2012 zur stationären Rehabilitation in der Klinik
D.___ ( Urk. 8/62, Urk. 8/64) . Am
17. September 2012 nahm die Ver sicherte zum Schreiben der SWICA vom 3. August 2012 Stellung (Urk.
8/60). Hernach stellte die SWICA ihre Leistungen mit Verfügung vom 2.
Oktober 2012 wie angekündigt rückwirkend per 3 0. April 2011 ein (Urk.
8/61). Dagegen erhob X.___ am 3 1. Oktober 2012 Ein sprache ( Urk. 8/62, mit Einsprache er gänzung vom 1 3. November 2012 [Urk. 8/64] ) , welche
die SWICA mit Ent scheid vom 2 7. No vember 2012 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 7. November 2012 sei fest zu stel len, dass die Beschwerdegegnerin auch ab dem 1. Mai 2011 die der Be schwer deführerin zustehenden Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Unfall taggelder ) auszurichten habe. Eventualiter sei vom Gericht ein polydis ziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholens eines poly disziplinären medizini schen Gutachtens zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2013 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-67]). Mit Schreiben vom 2 0. Februar 2013 wurde der Beschwerde - führer in das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9).
Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 2 6. Mai 2014 mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung ei ner öffentlichen Verhandlung zu rück ziehe ( Urk. 10), woraufhin mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 ein zweiter Schrif tenwechsel
ang e ordnet wurde ( Urk. 11).
Mit Replik vom 4. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An trägen fest ( Urk. 14 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 16 . Oktober 2014
mitgeteilt wurde ( Urk. 17 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.3. 3
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge richt sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 29. August 2010 über den 30. April 2011 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfaller eignis vom 29. August 2010 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führt e im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2012 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2010 zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 4). Somit sei durch wei tere medizinische Behandlungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, mithin keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit zu erwarten , weshalb der Fallabschluss per Ende April 2011 habe erfolgen dürfen ( Urk. 2 S. 4- 5). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor , dass die Be schwer degegneri n zu Unrecht keine Begutachtung habe durchführen lassen ( Urk. 1 S. 9 ). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs hätte mittels eines medizinischen Gutachtens abgeklärt werden müssen ( Urk. 1 4 S. 3). Sie habe sich bis zum Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Okto ber 2012 nebst der Behandlung der somatischen Unfallfolgen auch ununter bro chen in psychotherapeutischer Behandlung befunden (Urk. 1 S. 9) . Das Un faller eignis vom 29. August 2010 habe nicht nur somatische Beschwerden, son dern auch psychische Probleme hervorgerufen (Urk. 14 S. 3). Des Weiteren sei sie erst seit dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ vom 1 4. September bis zum 6. Oktober 2012 praktisch beschwerdefrei betreffend die ab dem Unfalltag stets vorhanden gewesenen Kopfschmerzen. Aus diesem Grund sei sie zu Recht auch erst ab dem 7. Oktober 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrie ben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie we gen den unfallbedingten Be schwerde n lediglich in einem 80%-Pensum arbeiten können ( Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
3.1.1
Dem Bericht des A.___ vom 3 1. August 2010 sind die Diagnosen commotio cerebri und
kraniozervikales
Dezelerationstrauma Grad II zu entnehmen ( Urk. 8/11 S. 1). Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin von 31. August bis 3. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11 S. 2 , Urk. 26 ).
Dr. E.___ , Assistenzarzt A.___ , füllte am 3 1. August 2010 einen „ Do kumenta tionsbogen für Erstkonsul tation nach kranio -zervikalem Be schleuni gungstrauma “ aus. Diesem ist zum Un fallhergang zu entnehmen, dass es zu einem Kopfanprall gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Kollision gefasst ge wesen . Die Kopfstellung sei gerade gewesen. Die Beschwerdefüh rerin sei für einige Sekunden bewusstlos gewesen. Für das Unfallereignis bestehe eine Ge dächtnislücke
(Urk. 8/12 S. 1) . Sofort nach dem Er eignis seien Kopf- und Nackenschmerzen mi t einer Schmerzintensität von „4-5 “ , Schwindel, Übelkeit und Schlafstörungen aufgetreten. Hingegen wurden Erbrechen sowie Hör- und Sehstörungen verneint (Urk. 8/12 S. 2 ).
Bei der CT der Wirbelsäule im A.___
vom 3 1. August 2010 konnten keine Anhalts punkte für frische traumatische Läsionen an Hals- und Brustwirbelsäule ( Urk. 8/7) und bei der CT des Neurocraniums selben Datums keine Blutung und keine Fraktur gefunden werden ( Urk. 8/8).
Am 13. Oktober 2010 diagnostizierten die Ärzte des A.___ als Nebendiagnose zudem einen Tinnitus (Urk. 8/13 S. 1). 3. 1. 2
Die MRI-Untersuchung des Schädels und der HWS im B.___
vom 1 8. Oktober 2010 ergab ein normales MRI des Neurokraniums unter Einschluss des vestibulo-cochleäre n Systems , ein en unauffällige n
cranio -zervikaler Übergang und ein normales MRI der HWS ohne strukturelle Veränderungen ( Urk. 8/3) . 3.1.3
Bei der Untersuchung durch Dr. C.___ vom 3. November 2010 gab die Beschwer deführerin an, dass schon beim Aufstehen Kopfschmerzen diffus occi pital über den Hinterkopf ziehend bestünden. Diese ohne Ausstrahlung über den Schultergürtel oder thoracal , hier sei sie absolut beschwerdefrei. Es be stünden immer ein wenig Nausea, bei Kopfseitneigung ein leichter Schwindel sowie ein persistierender Tinnitus, peripher jedoch keine Auffälligkeiten ( Urk. 8/16 S. 1). Dr. C.___ diagnostizierte einen Status nach Verkehrsunfall vom 2 9. August 2010 mit commotio cerebri und kraniozervik alem
De zelera tionstrauma Grad I bis II sowie einen akuten aktivierten Tinnitus ( Urk. 8/16 S. 2).
Er überwies die B e schwerdeführer in dem Chi ropraktor
Dr. F.___ zur schonenden C1/C0 - Mobili s at ion und veranlasste eine Osteo pathie-Behandlung ( Urk. 8/22 S. 2). 3.1.4
Die Osteopathin
G.___ führte zur Behandlung ab 8. Dezember 2010 aus, dass die Beschwerdeführerin an starken Kopfschmerzen rechts occipital begleitet durch Schwindel mit Erbrechen, Nausea bei Kopfrotationen, olfak tori sche Dys funktionen, Inappetenz und einem invalidisierenden Tin nitus beid seitig gelitten habe. Durch die Mobilisation der Halswirbelsäule insbe sondere von C1 rechts, hätte n diese Symptome deutlich abgenommen und seien nach drei Behandlungen gänzlich verschwunden. Der occipitale Schmerz sei aber immer noch permanent vorhanden gewesen und sei durch kleinste körperliche Be las tungen verstärkt worden. Der Tinnitus habe durch die Osteo pathie nicht beein flusst werde können. Durch osteopathische Behand lungen habe jedoch die Schmerzsituation stabilisiert werden können. Die Belastbarkeit der Beschwerde führerin habe stetig zugenommen
( Bericht vom 11. November 2012, Urk. 8/64). 3.1.5
Dem Kurzbericht der Psychotherapeutin H.___
zur Therapie vom 15. Oktober 2010 bis 1 9. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führer in sich an sie gewandt habe, da sie im Anschluss an einen Auto unfall vom 2 9. August 2010 über starke Kopfschmerzen, Tinnitus, Übelkeit, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Appetitlosigkeit leide. Zusätzlich belastend sei der ungute Abgang an ihrer letzten Arbeitsstelle gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zuviel Energie investiert und fühle sich – verstärkt durch die aktuelle Arbeitslosigkeit – erschöpft, antriebslos, dünnhäutig und orientierungslos. E ine der Zielsetzungen der Psychotherapie habe darin bestanden, einen heilungsför dern den Um gang mit den Unfall-Symptomen zu finden
( Bericht vom 2. November 2012, Urk. 8/64). 3.1.6
Prof. Dr. med. I.___ , FMH Neurologie , erhob bei der Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. Mai 2012 einen normalen Neuro sta tus ( Urk. 8/51). 3.1.7
PD Dr. J.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 9. Juni 2012 einen chr onischen posttraumatischen Kopf schmerz bei leichter Kopfverletzung ( Urk. 8/52 S. 1 ). 3.1.8
Im Austrittsbericht vom 29. Oktober 2012 zum stationären Aufenthalt vom 1 4. September bis 6. Okto ber 2012 diagnostizierten die Ärzte der Klinik D.___ einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopf verletzung bei Autounfall am 2 9. Au gust 2010 und führten aus, dass sich die Kopf schmer zen bei Austritt zurückgebildet hätten. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand und bei objektiv gutem Rehabilitationsergebnis nach Hause entlassen worden. Ab dem 7. Oktober 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit ( Urk. 8/64). 3.2
3.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 3 0. April 2011 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 3.2.2
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge s c hlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen . Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ).
Ein Anspruch auf weitere medizinische Be handlung besteht nur, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheits zustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfern t e Möglichkeit eines positiven Resulta ts einer Fortsetzung der är z t lichen Be hand lung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger thera peutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bun desge richts 8C_956/2009 vom 9. März 2010 E. 4.1.2 und 8C_970/2012 vom 31.
Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweis). Der Fallabschluss durch die Unfallversiche rung bedingt nicht, dass eine medi zinische Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E.
6 mit Hinweis ).
Nach klinischen und CT- Untersuchung en der Beschwerdeführerin verordneten die Ärzte des A.___ Schonung sowie eine bedarfsgerechte analgetische Therapie und phy siotherapeutische Behandlung und schrieben sie vom 3 1. August bis 3. Septem ber 2010 zu 100 % a rbeitsunfähig (Urk. 8/ 11 S. 2). Da die Beschwer deführer in weiterhin über Beschwerden klagte, veranlassten die Ärzte des A.___ zusätzlich MRI- Untersuchungen des Schädels und der HWS im B.___ ( Urk. 8/3) , welche keine frische traumatische Lä sionen und – ausser einer Steilstellung der HWS – keine weiteren Auffällig keiten zeigten (Urk. 8/17 S. 2). Unter Hinweis darauf hielten die Ärzte des A.___
nach einer weiteren klinischen Untersuchung am 19. Oktober 2010 mit Bericht vom selben Tag fest, dass aus unfallchirurgischer Sicht keine weiteren Untersu chungen in diziert seien (Urk. 8/17 S.
2). Eine weitere Arbeits unfähigkeit wurde seitens der Ärzte des A.___ nicht attestiert. Ab dem 3. November 2010 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung zu Dr. C.___ , welcher sie indes eben falls nicht a rbeitsunfähig schrieb .
Er veranlasste die Behandlung beim
Chi ro praktor
Dr. F.___ ,
eine Osteopat hie-Behandlung ( Urk. 8/22 S. 2) sowie eine Psychotherapie ( Urk. 8/62). Auf Zuweisung durch Dr. C.___ wurde die Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2012 durch den Neurologen Prof. Dr. I.___ untersucht, welcher im Bericht vom selben Tag zwar von einer unveränderten 100%igen Arbeitsunfähigkeit spricht (Urk. 8/51 S. 1) , sich dabei aber auf keine Atteste von vorbehandelnden Ärzten bezieht und sich insbeson dere auch nicht auf die von ihm erhobenen unauffälligen neurologische Befunde stützt, denn der Neurostatus war gemäss diesem Bericht normal (Urk. 8/51 S. 3 ).
Nachdem der Beschwerdeführer in seitens der behan delnden Ärzte nach dem 3. September 2010
k eine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war , ist im Lichte der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Recht spre chung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass durch die weiterhin durchgeführte Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr habe erreicht werden können (Urk.
2 S. 4-5) . Entge gen der Ansicht der Be schwerdefüh rerin ( Urk. 1 S. 9), ist es nicht ausschlagge bend, ob sich durch die weitere medizinische Behandlung eine Beschwerdefrei heit erreichen lässt. Nicht entscheiden d ist mithin , dass sich die geklagten Symp tome wie Schwindel bei Kopfrotation gemäss dem Bericht der Osteo pathin
G.___ vom 1 1. November 2012 durch die ab 8. Dezember 2010 durch geführte Osteopathie-Behandlung gebessert haben ( Urk. 8/64) und be züglich der Kopf schmerzen gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 29.
Oktober 2012 durch den dortigen stationäre n Aufenthalt vom 1 4. September bis 6. Oktober 2012 eine Besserung eingetreten ist (Urk. 8/64). Schliesslich ist es unbeachtlich , dass die Beschwerde gegnerin ihr Arbeitspensum von sich aus auf 80 % redu zierte ( Urk. 1 S. 10) . Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs mass nahmen der Invaliden versicherung pendent sind, ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 3 0. April 2011 nicht zu beanstand en (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Tag geld- oder
Heilbe handlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 3.3
3.3.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.
Bei den von den Ärzten des A.___ veranlassten CT- und MRI-Untersuchungen des Schä dels und der Wirbelsäule fanden sich keine Anhaltspunkte für frische trau ma ti sche Läsionen oder strukturelle Verän derungen ( Urk. 8/3, Urk. 8/7-8).
Der Neu rologe Prof. Dr . I.___ (Urk. 8/51 S. 1) erhob am 1 5. Mai 2012 einen normal en Neurostatus (Urk. 8/51 S. 1, S. 3). Dr. J.___
führt in seiner Be ur tei lung vom 1 9. Juni 2012 aus , dass das Kopfschmerzsyndrom die Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für einen chronischen Kopfschmerz bei Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma ( comm otio cerebri) erfülle.
Er wies aber
ebenfalls darauf hin, dass differentialdiagnostisch ein mittelschweres oder schweres Schädel-Hirn-Trauma mit struktureller Läsion des Zentralnervensys tems (ZNS) durch die bildgebende Untersuchung habe ausgeschlossen werden können (Urk.
8/52 S. 3).
Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den Berichten der behan delnden und untersuchenden Ärzte geht somit hervor, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrunde liegt. Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungs einschränkungen , Mus kulaturverhärtungen und Verspannungen ver mögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 3.3.2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zu grunde
liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Un fallere ignis stehen (was mit Blick auf die Berichte des A.___ vom 3 1. August 2010 [ Urk. 8/11] sowie 1 3. und 1 9. Oktober 2010 [ Urk. 8/13, Urk. 8/17] wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanz prü fung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenblei ben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im Folgenden zu zei gen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 2 9. August 2010 als höchstens im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend (Urk. 8/61 S. 2). Im angefochtenen Einsprache e ntscheid vom 2 7. November 2012
wurde diese Qualifikation des Unfallereig nisses insofern bestätigt, als die Beschwerdegegnerin die Verneinung ihrer wei teren Leistungspflicht über den 3 0. April 2011 hinaus mangels Adäquanz bestä tigte ( Urk. 2 S.
5 ). Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfallereig nisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwi ckelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrach tungs weise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Ver letzungs
- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
Am Unfalltag war die Beschwerdeführerin als Beifahrerin mit dem Auto auf einer Schnellstrasse in Z.___ unterwegs. Der Fahrer musste stark ab brem sen, wodurch das Auto ins Schleudern geriet und von der Strasse abkam (Urk. 8/2, Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/29). Im vom Fahrzeuglenker ausgefüllten Ver kehrsunfall-Bericht zum Unfall vom 29. August 2010 führte dieser aus, dass das vordere Fahrzeug wegen einer Spurverengung stark abgebremst habe. Sein Fahrzeug habe sich nach seinem starke n Bremsmanöver um die eigene Achse gedreht.
A ls sichtbare Schäden wurde eine Beschädigung der hintern Stoss stange und Stossdämpfer sowie Lackschäden am Türrahmen angegeben ( Urk. 8/29). Im Vergleich dazu qualifizierte d as Bundesgericht etwa de n folgen den Unfa ll als mittels chwere n Unfa ll im engeren Sinn:
Bei einer signali sierten Höchstge schwindigkeit von 80 km/h geriet eine Personenwagenlenkerin mit Lernfahrausweis auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn ins Schleudern, als sie ihr Fahrzeug infolge des stockenden Kolonnenverkehrs auf Höhe einer Aus fahrt abrupt abzubremsen versuchte. Dabei stellte sich ihr Personenwagen mit der vorderen Wagenhälfte quer in den linken Fahrstreifen, auf welchem ein Personenwagen gemäss den Angaben des Lenkers mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 75 km/h herannahte. Trotz Einleitung einer Vollbremsung kam es zu einer heftigen Kollision. Weil der Fahrer des hinteren Personenwagens infolge seiner Verletzungen nicht aus seinem Fahrzeug geborgen werden konnte, wurde das Fahrzeugdach von der Feuerwehr abge trennt (Urteil des Bun desgerichts 8C_359/2008 vom 1 8. Dezember 2008 E.
5.2 , wobei die Adäquanz prüfung dort nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Regeln [Psycho-Praxis] erfolgte ) . Der Unfall der Beschwerde führerin vom 29.
August 2010 ist als weniger schwer ein zustufen als dieser Unfall. U nter Berücksichtigung des Geschehensablaufes und der Kräfte, die beim Unfall vom 2 9. August 2010 gewirkt haben, ist
das
Unfall ereignis
als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereig nissen liegend zu quali fizieren.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.3. 2 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009). 3. 3.3
Bei der Prüfung dieser Kriterien ist zunächst festzuhalten, dass eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, vor lie gend eindeutig
nicht gegeben ist. Hinsichtlich des Kriteriums „ besonders drama tische Begleitumstände oder beson dere Eindrücklichkeit “ des Unfalls ist zu beachten, dass dieses Kriterium n ach der Rechtsprechung objektiv und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der ver si cherten Person zu be urteilen ist, und
zudem jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist ( statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.3 ). Dieses Krite rium ist vorlie gend nicht gegeben . Aufgrund der von den erstbehandelnden Ärzten des A.___ er ho benen Befunden ( Urk. 8/11) ist auch das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ zu verneinen.
Hier bei fällt überdies ins Gewicht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu be handelnden Verletzung) für sic h allein nicht genügt, um dieses Kriterium zu bejahen (Urteil des Bundesgericht 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.2.1). Das Kriterium „ f ortgesetzt spezifische, be lastende ärztliche Behand lung “ bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässig keit auf die Ver besserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Ab klä rungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medi kamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 28.
Mai 2013 E. 7.3). Eine solche kontinuierliche Behandlung ist vorliegend nicht gegeben und das Kriterium ist, selbst wenn der nach Fall abschluss per 3 0. April 2011 stattgefundene
stationäre Auf enthalt in der Klinik D.___ vom 14. September bis 6. Oktober 2012 ( Urk. 8/64) be rück sichtigt würde , zu verneinen. Beim Kriterium „ erhebliche Beschwerden“ können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch be stehende erhebliche Beschwerden
adäquanz relevant sein, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Be einträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht gegeben , da die Beschwerdeführerin – auch wenn sie über Be schwerden klagte – namentlich nach dem Unfall wieder in der Lage war, bei einem neuen Arbeitge ber einer Arbeit nach zugehen ( insbes. Urk.
8/ 18, Urk. 8/20 S. 5 , Urk. 8/25 S. 3 ) und gemäss ihrer eigenen Darstellung auch auf die Einnahme von Schmerz medikamenten verzichtete (Urk. 8/31 S. 2).
Ebenso wenig kann das Kriterium „schwieriger Hei lungs verlauf und erhebliche Komplikationen “
bej aht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu beson dere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medika mente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerde freiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.
7.6). Nachdem die Be schwerdeführerin , welcher
von ärztlicher Seite her nur vom 3 1. August bis 3. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/11 S. 2 , Urk. 8/26 ) , zwei Tage nach dem Unfall vom 29. August 2010 die Arbeit wieder aufgenommen hat ( Urk. 8/25 S. 3) und ab 1.
Dezember 2010 für einen neuen Arbeitgeber tätig war (Urk. 8/20 S. 5) , ist schliesslich auch das Kriterium „ er hebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiese ner Anstrengun gen “ nicht gegeben . 3. 3. 4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeg egnerin für die geklagten
Gesund heitsbe einträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 2 9. August 2010 nicht über den 30. April 2011 hinaus leistungs pflichtig . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärun gen .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher