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UV.2013.00016

Kein Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung. Heilbehandlung im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG steht nur Rentenbezügern zu.

Zürich SozVersG · 2014-08-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1944 geborene X.___ war ab 1 2. Februar 2007 vollzeitlich bei der Firma Y.___ als Programmierer angestellt und dadurch bei der Basler Versi cherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl len sowie von Berufskrankh eiten versichert, als er am 18. Februar 2010 auf dem vereisten Boden ausrutschte, stürzte und sich laut

Unfallmeldung vom 2 4. Februar 2010 (Urk. 12/2.1 ) im Bereich der rechten Schulter eine Bruchver letzung zuzog . Die Erstbehandlung erfolgte im Universitätsspital Z.___ , dessen Ärzte eine mehrfragmentäre subcapitale

Humerusfraktur diagnostizierten und am 2 2. Februar 2010 operativ eine osteosynthetische Versorgung mit einer Philosplatte vornahmen (vgl. Urk. 12/3.3) .

Die Basler Versicherung AG erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen daraufhin zunächst . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, Stadtspital B.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1 1. Dezember 2011 stellte sie die Taggeldleistungen sowie die Übernahme von weiteren Heilungskosten mit Verfügung vom 2. März 2012 per 1. März 2012 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/5.10 ). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2) fest. 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 5. Dezember 2012 erhob der Versicherte am 1 4. Januar 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen zur Sache (Urk. 1 S. 2): 1.

Der Einspracheentscheid

de r Basler Versicherung AG vom 5. Dezember 2012 und die Verfügung der Basler Versicherung AG vom 2. März 2012 seien aufzuheben. 2.

Dem Beschwerdeführer sei ab 1. März 2012 eine auf einem korrek ten Einkommensvergleich beruhende Rente auszurichten. 3.

Die Leistungen für unfallbedingte Heilbehandlungen, welche der Er haltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers dienen, seien ab 1. März 2 0 12 weiterhin zu übernehmen, und zwar sowohl für aktuelle konservative Massnahmen (wie zum Beispiel periodische Kontrollen beziehungsweise Untersuchungen bei einem Facharzt, Chondroitin / Glucosamin -Tabletten, Teufelskralle-Tablet ten, Übungen und Schwimmen im Wärmebad oder Sole bad/Schwefelbad sowie Physiotherapie und Viscosupplementation ) als auch für spätere Operationen (insbesondere für Gelenkersatz) . 4.

Die Integritätsentschädigung sei von 7,5 % auf mindestens 20 % zu erhöhen . 5.

Eventualiter sei über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwer deführers, über seine aktuelle Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit, zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit und zum Integritätsschaden zunächst ein neues Gutachten eines unabhängi gen, von beiden Parteien ausgewählten medizinischen Sachverstän digen zu erstellen .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer hierzu (Urk. 16). In Ergänzung zu ihrer Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin am 2 2. Mai 2013 eine weitere Eingabe sowie eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ ein (Urk. 14 und 15). Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Mai 2013 wurden die eingereichten Unterlagen ( Urk. 14 bis 16 ) den Parteien gegenseitig zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 17).

Es folgten die Eingaben des Beschwerdeführers vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 19) sowie vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 21) unter Beilage eines medizinischen Berichts (Urk. 22) sowie der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 23).

Diese wurden am 1 1. Juli 2014 je der Gegenpartei zugestellt (Urk. 24). Mit Eingabe vom 2 3. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie wolle zur Sache erneut Stellung nehmen und werde - sollte keine Fristansetzung erfolgen - die Stellungnahme bis 6. August 2014 einreichen (Urk. 26). Am 3 0. Juli 2014 erfolgte die angekündigte Stellungnahme ( Urk. 27), welche der Gegenpartei am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 28). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im Wei tern durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 1 . 2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG) , so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver - dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Endzustand spätestens Ende Februar 2012 erreicht worden sei. In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gelangte sie zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 7,5 % (Urk. 2 S. 2-3). Bezüglich der Kostenübernahme für weitere Heilbehandlungen hielt sie fest, von solchen sei im Vergleich zum zu erwartenden Spontanverlauf keine Verän derung zu erwarten. Im Übrigen handle es sich dabei teilweise um alternative Behandlungen, welche von den Unfallversicherungen nicht zu übernehmen seien (Urk. 2 S. 3-4). Die Integritätsentschädigung sei gestützt auf die schlüssige Einschätzung der Beeinträchtigung der Integrität durch Dr. A.___ festgesetzt worden (Urk. 2 S. 4).

In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass bezüg lich der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2012 keine abwei chende ärztliche Beurteilung vorliege (Urk. 10 S. 5-7). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass er nur zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4-6), dass der Einkommensvergleich nicht kor rekt durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 6-9) und insbesondere kein Anwen dungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliege (Urk. 1 S. 6-7). Bezüglich der Heil behandlungen macht er geltend, diese seien zur Erhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit dauernd erforderlich sowie wirksam und daher gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG von der Unfallversicherung zu übernehmen (Urk. 1 S. 10 f.). Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung plädierte er dafür, auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ , Fach arzt für Chirurgie, abzustellen (Urk. 1 S. 11 -14 ).

Dr. A.___ habe die Knochen nekrose unberücksichtigt gelassen, obwohl diese zu einer schlechten Prognose führe (Urk. 21). Des Weiteren bringt er Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. A.___ vor (Urk. 1 S. 14-15). Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2013 beantragte er zudem, die von der Gegenpartei verspätet eingereichten Unterlagen seien aus dem Recht zu weisen (Urk. 19 S. 2). 3. 3.1

Am 1 8. Februar 2010 rutschte der Beschwerdeführer auf vereiste m Boden aus und stürzte (Urk. 12/2.1). Dabei zog er sich eine mehrfragmentäre subcapitale

Humerusfraktur zu, weswegen er am 2 2. Februar 2010 operativ mittels Osteo synthese mit einer Philosplatte

versorgt wurde (Urk. 12/3.3 S. 1).

Am 29. September 2010 erfolgte eine weitere Operation (Urk. 12/3.7). Am 6. Dezember 2010 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerdeführer zeige zwei Monate postoperativ von Seiten des rechten Schultergelenkes einen guten Verlauf. Die Beweglichkeit bis und mit Horizontale sei in allen Richtungen sehr gut. Auch die Aussen- und Innenrotation sei bereits recht fortgeschritten. Oberhalb der Horizontalen weise der Beschwerdeführer noch praktisch keine Beweglichkeit auf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 % . Etwas behindernd im guten postoperativen Verlauf sei die Tatsache, dass ihm letzthin die Stelle gekündigt worden sei, da das Geschäft aufgelöst respektive aufgekauft worden sei. Dies bedeute einen zusätzlichen Stress, weil er etwas Neues suchen müsse. Voraussichtlich werde er selbständig im Informatik-Bereich arbeiten (Urk. 12/3.11). Am 10. Januar 2011 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer bei einer annähernd normalen Beweglichkeit unterhalb der Horizontale n und einer deutlich verbesserten Kraft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die übrige Zeit brauche der Beschwerdeführer für die intensive Therapie und andererseits sei eine lange Belastung des Armes am Computer noch nicht möglich (Urk. 12/3.14). Am 1 5. März 2011 berichtete Dr. C.___ , dass die Arbeitsfähi gkeit seit 1 4. März 2011 75 % betrage und ab 1. Mai 2011 weiter auf 100 % gestei gert werden könne. Die Physiotherapie solle allerdings noch weitergeführt wer den bis zur vollen Rehabilitation des rechten Schultergelenkes, was etwa in einem Jahr der Fall sein werde (Urk. 12/3.17). Am 3. Mai 2011 führte Dr. C.___ aus, wegen einer Schmerzhaftigkeit habe die Arbeitsfähigkeit noch nicht auf 100 % gesteigert werden können. Eine vorbestehende leichte Arthrose sei post traumatisch aktiviert worden. Er belasse die Arbeitsunfähigkeit bei 25 bis 30 % , bis sich die aktivierte leichte Omarthrose beruhigt habe (Urk. 12/3.18). Dem Bericht vom 2 0. September 2011 ist sodann zu entnehmen, dass der Verlauf nun seit Monaten stationär sei und eine sehr gute, nur noch um circa fünf Grad eingeschränkte Beweglichk eit in alle Richtungen bestehe. Die Schmerzhaftigkeit sei allerdings gleichbleibend. Es sei ein Status quo eingetreten, der sich kaum mehr verändern werde in nächster Zeit. Die Behandlung werde deshalb vorerst abgeschlossen. Die Integritätsentschädigung sei auf 15 bis 20 % anzusetzen, zusammengesetzt aus einer Weichteilbeeinträchtigung mit Kraftabschwächung (10 Prozent) und einer Omarthrose mittleren Grades (10 Prozent). Als weitere Therapie nehme der Beschwerdeführer Tilur und Teufelskralle ein (Urk. 12/3.21). 3.2

Am 3 0. November 2011 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. A.___

begutach tet (Urk. 12/4.12). Dr. A.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe eine gewisse Einschränkung in Bezug auf das rechte Schultergelenk mit Endphasenschmerz in allen Richtungen ergeben, insbesondere bei den Rota - tionsendstellungen , welche deutlich eingeschränkt seien, während die Abduktion leicht und die Flexion kaum eingeschränkt seien. Die Armumfänge seien symmetrisch und die Kraftentfaltung ordentlich.

Der Faustschluss sei

allerdings links leicht stärker als rechts bei dominantem rechte n Arm. Das Röntgenbild der rechten Schulter vom 3. November 2010 zeige regelmässige Verhältnisse. Bei diesen Befunden diagnostizierte Dr. A.___ einen chronischen Schulterschmerz rechts bei endphasig schmerzhaftem und leicht einge - schränktem

Bewegungs ausmass vor allem bei Rotation sowie bei Status nach sub c apitaler

Humerustrümmerfraktur am 1 8. Februar 2010 (S. 16). Die Belast - barkeit des rechten Schultergelenks sei eingeschränkt (S. 17). Zusammengefasst handle es sich um ein funktionelles Problem und Schmerzproblem. Zurzeit seien keine Therapien notwendig. Der Spontanverlauf dürfte nach Einschätzung von Dr. A.___

günstig sein. Die Schmerzbelastung sei geringgradig ; Medikamente seien keine angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % . Er rechne mit einer Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit per Ende Februar 2012, mithin zwei Jahre nach dem Unfall (S. 19 f. ). Für eine angepasste Tätigkeit mit wechselnder Körperposition und Entlastung auch des rechten Armes sei bereits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 24). Er gehe davon aus, dass bei jüngeren periartikulären Strukturen eine schnellere Restitution zu erreichen wäre, sodass bezüglich einer körperlich nicht stark belaste nden Tätigkeit als Programmierer

bereits eine 100%ige Einsatzfähigkeit bestünde (S. 25). Zur Er haltung der verblieben en Arbeitsfähigkeit bedürfe der Beschwerdeführer keiner dauernden ärztlichen Behandlung und Pflege (S. 27). Den Integritätsschaden schätzte Dr. A.___ gemäss Anhang 3 der UVV und der entsprechenden Tabelle „Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten“ der medizinischen Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) auf 5 bis 10 % ein, wobei er den Schaden mit einer leichten bis mässigen Form einer Periarthrosis

humeroscapularis (PHS) verglich (S. 28).

Am 1 5. Februar 2012 hielt er zudem fest, darin seien sowohl die Weichteile als auch die Omarthrose berücksichtigt (Urk. 12/4.15 S. 2). 3.3

Am 1. Februar 2012 schloss sich Dr. C.___ bezüglich des Fallabschlusses und der 100%igen Arbeitsfähigkeit per Ende Februar 2012 der Meinung von Dr. A.___ an. Hingegen hielt er betreffend Nachbehandlung fest, dass wegen der Gefahr der posttraumatischen Arthrose und der Veränderungen der Weichteile um das Glenohumeralgelenk halbjährlich bis jährlich Kontrollen indiziert seien . Physiotherapeutische Behandlungen und medikamentöse Therapien seien nicht mehr notwendig. Die Integritätsentschädigung müsse jedoch 15 bis 20 % betra gen, denn trotz der nun wieder guten Funktion sei die Integrität des Schulter gelenkes erheblich beeinträchtigt. Die Omarthrosegefahr sei erheblich und führe zur Prognose der Implantation einer Gelenksprothese und die chronische Schmerzsituation sei ebenfalls bleibend, was mit den ausgedehnten Weichteil veränderungen zusammenhänge (Urk. 12/3.23). 3.4

Am 1 6. April 2012 berichtete Dr. C.___ über eine zunehmende Omarthrose . Das Arthro -MRI vom 6. März 2012 habe nebst erheblichen Omarthrose -Befunden auch im Bereiche der ehemaligen Polyfraktur-Fragmente nekrotische Inseln und subchondrale

Nekroseherde gezeigt. Am Humeruskopf bestünden Inkongruen zen und ein weitgehender Knorpeldefekt. Die Integritätsentschädigung müsse sich zusammensetzen aus 10 % gemäss Tabelle 1 für eine PHS mässigen Grades sowie 10 % für eine erhebliche Omarthrose gemäss Tabelle 5 (Urk. 12/3.24).

Dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, über das Arthro -MRI des Schultergelenks rechts vom 6. März 2012 ist zu entnehmen, dass ein kleinster partieller Einriss in der Supraspinatussehne bes t ehe, eine leichte Volumenatrophie des Supraspinatus -und des Infraspinatusmuskels sowie ein diffuser Knorpelabbau über dem Humeruskopf mit kleiner, alter, sub chondraler Nekrose dorsal (Urk. 12/3.26).

Gestützt darauf sowie auf weitere fachärztliche Berichte (Urk. 12/5.16 und 12/5.17) hielt Dr. A.___ am 1 2. Mai 2013 fest, es bestehe lediglich eine diskrete Funktionsstörung des rechten Schultergelenks sowie weder klinisch noch bild geben d eine ausgeprägte Omarthrose . Ebenso wenig sei eine Entrundung oder ein Kollaps des Humeruskopfes ersichtlich . Dementsprechend müsse der Integ ritätsschaden nicht neu eingeschätzt werden. Es habe keine Addition der Peri arthrose und der Omarthrose zu erfolgen, da bei einer Arthrose die umgebende Weichteilreaktion Bestandteil der Erkrankung sei. Weichteilphänomene gehör ten klassischerweise zu jeder Arthrose. Im vorliegenden Fall se i diese Umge bungsreaktion altersentsprechend . Von der funktionellen Beeinträchtigung her, sei diese nun artikulär oder periartikulär bedingt, betrage der Integritätsschaden 5 bis 10 % (Urk. 15 S. 5 -7 ).

Dr. C.___ äusserte sich am 6. Juni 2013 hierzu dahingehend, dass es immer auch eine Ansichtssache sei, inwiefern die Weichteilproblematik in die Arthrose-Problematik integriert werde. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Arthrose gehabt habe und dass durch den Unfall sowohl der Knochen, das heisse das Gleno-Humeralgelenk , als auch die Rotatorenman schette mit anhaftenden Tubercula eine richtungsweisende Verschlechterung er fahren hätten (Urk. 22). 4.

4.1

Einigkeit zwischen den Parteien besteht über den Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Februar 201 2. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. Dez ember 2011 (Urk. 12/ 4.12 ).

Dr. A.___ berücksichtigte für seine gut achterlichen Schlussfolgerungen die Vorakten (S. 2-5), erhob die Anamnese (S. 5-7) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden (S. 7-10), die Befunde (S. 10-13) sowie die vorhandenen bildgebenden Materialien (S. 14). Dr. C.___ stimmte diesem Gutachten am 1. Februar 2012 punkto Arbeitsfähigkeit z u (vgl. vorstehende E. 3.3).

Arztberichte, welche eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden, sind demgegenüber nicht vorhanden.

Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, führte zwar am 8. März 2012 aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die den Beschwerdeführer im Tagesablauf sehr störenden Schmerzen sei glaubhaft. Er nahm jedoch keine objektive n

Gesichtspunkten fol gende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor , sondern brachte lediglich zum Aus druck, dass er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht für ausgeschlossen halte, weshalb er den Beschwerdeführer an die Schulthess Klinik zur Beurtei lung und zur Beratung überwies (Urk. 12/5.17).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Schulthess Klinik, attestierte in der Folge keine Arbeitsunfähigkeit. Im Gegenteil bezeichnete er das funktionell erreichte Resultat trotz der angegebenen Restbeschwerden als sehr zufrieden stellend (Urk. 12/5.16 S. 2) . 4.2

Dass der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht in der Lage fühlt, vollzeitlich zu arbeiten, ist nicht entscheidend, denn es kommt darauf an, ob es ihm aus ob jektiver Sicht und gestützt auf eine nachvollziehbare ärztliche Befunderhebung zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit zu 100 % auszuüben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2014 vom 3.

April 2014 , E. 5.1 ) . Dies ist nach der Ein schätzung sowohl des begutachtenden als auch des behandelnden Arztes der Fall. Dass der behandelnde Arzt Dr. C.___ der 100%igen Arbeitsfähigkeit am 1. Februar 2012 per Ende desselben Monats zustimmte, lässt darauf schliessen, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. A.___ wie prog nostiziert entwickelt hatte .

A uch der Beschwerdeführer ging am 9. Februar 2012 davon aus, er werde wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erlangen (Urk. 12/5.6 S. 2). Zudem lagen bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung

durch Dr. A.___

nur noch geringgradig

auffällige

Befunde vor: In Bezug auf das rechte Schultergelenk ergab die klinische Untersuchung eine gewisse Einschränkung mit Endphasenschmerz in allen Richtungen, insbeson dere bei den Rotationsendstellungen, welche deutlich eingeschränkt waren, während die Abduktion leicht und die Flexion kaum eingeschränkt waren. Die Armumfänge waren symmetrisch

und die Kraftentfaltung ordentlich. Das Rönt genbild vom 3. November 2010 zeigte regelmässige Verhältnisse (Urk. 12/4.12 S. 16). Die Belastbarkeit des rechten Schultergelenks war somit noch etwas ein geschränkt (S. 17) ,

Therapie n , medizinische und physiotherapeutische Mass nahmen hielt Dr. A.___ für das Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähig keit indessen nicht mehr für angezeigt ( S. 19 f. ). Damit ist die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , welcher sich der vom behandelnden Arzt attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende Februar 2012 anschloss (S. 19) , eher im Sinne einer „ Schonfrist “ zugunsten des ein grosses Engagement an den Tag legenden Versi cherten zu verstehen und weniger im Sinne einer Prognose, welche noch eine erhebliche zwischenzeitliche Verbesserung erforder t

hätte .

F ür eine Tätigkeit mit wechselnder Körperposition und Entlastung auch des rechten Armes hielt Dr. A.___ den Beschwerdeführer schon im Gutachtenszeitpunkt für voll ein satzfähig (Urk. 12/4.12 S. 24) . Sogar in der angestammten Tätigkeit als Pro grammierer dürfte es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Körperpositionen zu wechseln und den rechten Arm weitgehend zu entlasten. Tatsächlich gelang es dem Beschwerdeführer

- abgesehen von ganz feinmotorischen Arbeiten - die Computermaus mit der linken Hand zu bedienen (Urk. 12/5.6 S. 3 unten , Urk. 12/5.17 ). Insgesamt ist es gestützt auf die übereinstimmenden prognosti schen Beurteilungen überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde führer ab 1. März 2012 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war . Dementspre chend ist die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente nicht zu beanstanden. 5 .

5.1

Bezüglich der Einschätzung der Höhe der Integritätsentschädigung stützte sich d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom

5. Dezember 2012 ( Urk.

2) auf die Beurteilung durch Dr. A.___ . Dieser habe nur eine leichte Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit rechts festgestellt. Ob diese nun weichteilbedingt oder arthrosebedingt sei, spiele keine Rolle. Daher dürften die Integritätsschäden in den Tabellen auch nicht kumuliert wer den, wie dies aus den Anmerkungen auf den Tabellen 1 und 5 ersichtlich sei. Wenn eine Schulter bis 30 Grad über der Horizontale n beweglich sei, betrage der Richtwert für den Integritätsschaden 10 % . Die Funktion beim Beschwerde führer sei jedoch deutlich besser. Vergleiche man die Einschränkung mit einer PHS, bei deren leichter Form der Integritätsschaden 0 % und bei der mässigen Form 10 % betrage, sei eine Integritätsentschädigung von 7,5 % angemessen (Urk. 2 S. 4).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ vor, die Be zifferung des Integritätsschadens mit lediglich 7, 5 % trage der massi ven Beeinträchtigung seines Schultergelenkes ungenügend Rechnung. Die Omarthrosegefahr sei erheblich und führe zur Prognose einer Implantation einer Gelenkprothese. Hinzu komme die chronische Schmerzsituation , welche blei bend sei , was mit den ausgedehnten Weichteilveränderungen zusammenhänge (Urk. 1 S. 11 f.; 12/3.21 und 12/3.23). Entsprechend habe

Dr. C.___

aufgrund der erheblichen Omarthrose (Tabelle 5) 10 % zu den 10 % wegen einer mässigen PHS (Tabelle 1) hinzu gerechnet (Urk. 12/3.24).

Bei

Dr. A.___ sei die Omarthrose und - in Verletzung von Art. 36 Abs. 4 UVV - deren voraussehbare Verschlim merung unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 12 ff.). 5.2

Dr. A.___ gelangte gestützt auf einen Vergleich mit einer habituellen Schul terlu xation (10 % ), mit einer leichten bis mässigen Form einer PHS (5 bis 10 % ) sowie aufgrund einer Beweglichkeit von deutlich mehr als 30 Grad über die Horizontale und unter Berücksichtigung dessen, dass der Richtwert bei 30 Grad 10 %

betrüge, zu einem Integritätsschaden von 7,5 % (Urk. 12/4.12 S. 28).

Die Abweichung zur Beurteilung von Dr. C.___

besteht insbesondere darin, dass Dr. C.___

von der Beschädigung als solcher ausg ing , Dr. A.___ hingegen von der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der rechten Schulter. Entsprechend rechnete

Dr. C.___

den Integritätsschaden aufgrund der Arthrose des rechten Schultergelenkes mit dem Integritätsschaden aufgrund der umgebenden Weich teile im Sinne einer mässigen PHS zusammen .

Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG) aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Gemäss Ziffer 1 Absatz 2 des Anhangs 3 zur UVV ist bei einer Mehr heit von Integritätsschäden die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abzuleiten. In der Praxis wird empfohlen, zunächst die einzel nen Schäden gesondert zu beurteilen. Anschliessend ist anhand dieser Einzel werte der Gesamtwert zu ermitteln. Dieser Vorgang stellt nicht immer eine ein fache Addition der Einzelwerte dar. Um zu einem sachgerechten Resultat zu kommen, kann sich aber eine solche aufdrängen, insbesondere wenn es sich um voneinander völlig unabhängige Schäden ohne gegenseitigen Einfluss handelt. In anderen Fällen kann der Gesamtwert weniger als die Summe betragen, so wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern, so dass ein Teil der Beeinträchtigung doppelt entschädigt würde, wenn die Leistung nach der Summe berechnet würde (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss . Freiburg 1997, S. 45). Von z wei voneinander völlig unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss wurde beispielsweise bei der Beschädigung des rechten Knies sowie derjenigen des linken Sprunggelenks ausgegangen. Hingegen wurden die Femoropatellararthrose und die Femorotibialarthrose

als einheitlicher Schaden betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010).

Vorliegend ist eine Kumulation nicht angezeigt, was sich bereits daraus ergibt, dass für die Beurteilung des Integritätsschadens der PHS auf die in Tabelle 5 aufgeführte Omarthrose verwiesen wird (Urk. 12/5.20). Zudem ist g emäss Dr. A.___ die umgebende Weichteilreaktion bei einer Arthrose Bestandteil der Erkrankung. Weichteilphänomene gehören klassischerweise zu jeder Arthrose. Dr. A.___ schätzte den Integritätsschaden gestützt auf die gesamte funktionelle Beeinträchtigung, sei diese nun artikulär oder periartikulär bedingt, auf 5 bis 10 % (Urk. 15 S. 5-7).

Damit hat er die gesamte Beeinträchtigung berücksich tigt.

5.3

Der Beschwerdeführer beantragte, die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 12. Mai 2013 und die darauf basierende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 15 und 16) seien aus dem Recht zu weisen. Denn mit Erstattung der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 sei der Devolutiveffekt ein getreten mit der Folge, dass es der Beschwerdegegnerin von da an verwehrt gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 19 S. 1 f.).

Grundsätzlich ist es der Verwaltung wegen des Devolutiveffektes des Rechtsmit tels der Beschwerde rechtsprechungsgemäss verwehrt , nach der Be schwerdeer hebung selber weitere umfassende Abkl ä rungen , et wa eine medizinische Begut achtung , durchführen zu lassen. Demgegenüber hält die höchstrichterliche Rechtsprechung punktuelle Abklärungen, wie etwa das Einholen von Bes t äti gungen und Bescheinigungen oder Rückfragen bei Ärztinnen und Ärzten und anderen Auskunftspersonen , für zulässig und begründet dies damit, dass der Devolutiveffekt durch b rochen werde vom Prinzip, dass die Verwaltung den angefochtenen Entscheid bis zu r Erstattung der Vernehmlassung in Wiederer wägung ziehen kann

( Barbara Kobel , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. , Zürich 2009, N 5 zu § 19

GSVGer , mit Hinweisen ).

Anschliessend kann die Verwaltung ihren Entscheid nicht mehr ändern. Dem steht aber nicht entgegen, dass sie als beteiligte Partei weiterhin Anträge stellt, denn spätere Abänderungen ihrer Entscheide sind als Anträge zu verstehen (Kobel, a.a.O., N 9 zu § 19 GSVGer ). Ebenso wenig ist es ihr verwehrt, als Partei weitere Unterlagen einzureichen. Schliesslich unterliegt das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) , weshalb das hiesige Gericht auch nach der Beschwerdeantwort eingereichte Unterlagen berücksich tigen kann, soweit die Gegenpartei die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Demzufolge sind die genannten Aktenstücke nicht aus dem Recht zu weisen. 5.4

Naturgemäss stellt die Festlegung der Höhe der Integritätsentschädigung eine Schätzung dar . Bei de r en Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kon trollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie gender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).

Unter diesem Gesichtspunkt ist

die

nachvollziehbare Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu beanstanden.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, Dr. A.___ habe die Omarthrose

un be - rück sichtigt gelassen (Urk. 1 S. 12 ), ist

nicht zu folgen. Denn Dr. A.___ bestätigte ausdrücklich, bei der Wahl der leichten bis mässigen Form einer PHS aus der Tabelle betreffend Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten habe er sowohl die Weichteile als auch die Omarthrose berücksichtigt (Urk. 12/4.15 S. 2 , Urk. 15 S. 7 ) . 5.5

Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsentschä digung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbe sondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Ver schlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt wer den kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsscha dens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinwei sen).

Dr. C.___ beurteilte die Omarthrosegefahr in seinem Schreiben vom 1. Februar 2012 als erheblich. Dadurch sei die Prognose der Implantation einer Gelenk sprothese gegeben (Urk. 12/3.23).

Demgegenüber war er am 3. Mai 2011 noch davon ausgegangen, die posttraumatisch aktivierte vorbestehende leichte Omarthrose werde sich wieder beruhigen (Urk. 12/3.18). Dr. F.___ gab am 27. April 2012 an, längerfristig müsse mit einer Zunahme des Leidensdruckes gerechnet werden. Bei einer fortschreitenden Humeruskopfnekrose

mit einem allfälligen Kollaps des Humeruskopfs müsste längerfristig ein schulterprotheti scher Gelenksersatz in Betracht gezogen werden . Zurzeit erachte er eine solche Massnahme aber als nicht indiziert (Urk. 12/5.16 S. 2).

Am 1 2. Mai 2013 führte Dr. A.___ gestützt auf die bis dahin vorliegenden Arzt berichte aus, es sei keine Verschlechterung eingetreten, welche eine Neu einschätzung erforderlich machen würde. Es bestehe lediglich eine diskrete Funktionsstörung des rechten Schultergelenks sowie weder klinisch noch bild gebend eine ausgeprägte Omarthrose . Ebenso wenig sei eine Entrundung oder ein Kollaps des Humeruskopfes ersichtlich (Urk. 15 S. 5-7).

Die Beurteilung durch Dr. A.___ ist nachvollziehbar, nachdem die Arthro -MR-Bildgebung vom 6. März 2012 einen diffusen Knorpelabbau mit kleinen sub chondralen Nekrosen des Humeruskopfes gezeigt hatte (Urk. 12/5.16 S. 2) und Dr. A.___ sämtliche medizinische Berichte und die relevanten Befunde , so auch die Nekrose (Urk. 15 S. 6 , entgegen dem Einwand in Urk. 21 ), berücksichtigt hat.

Insgesamt ist gestützt auf die vorhandenen Akten eine Verschlechterung zwar möglich , jedoch nicht derart wahrscheinlich und vor allem nicht in ihrem Aus mass so voraussehbar , dass der Integritätsschaden für den Fall der Verschlech terung bereits geschätzt werden könnte. Bezüglich einer allfälligen wesentlichen Verschlimmerung besteht deswegen die Notwendigkeit einer Neubeurteilung zu gegebener Zeit. Dementsprechend hat sie vorerst unberücksichtigt zu bleiben. 6 .

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG Kosten für Heilbehandlungen zu über nehmen, welche zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd erforderlich seien (Urk. 1 S. 10). Rechtsprechungsgemäss

haben jedoch nur ver sicherte Personen, die bereits eine Rente bezieh en, aber noch erwerbsfähig sind - also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 Prozent und weniger als 100 % auf weisen - Anspruch auf Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG ( BGE 140 V 130 E. 2.3 ;

Urteil e des Bundesgerichts 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 1.2 und 2.2; 8C_191/2011 vom 1 6. September 2011 , E. 5.2 und 5.3). Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. vorste hende E. 4), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Heilbehandlungen im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG im Ergebnis zu Recht verneint. Infol gedessen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 2. Februar 2007 vollzeitlich bei der Firma Y.___ als Programmierer angestellt und dadurch bei der Basler Versi cherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl len sowie von Berufskrankh eiten versichert, als er am 18. Februar 2010 auf dem vereisten Boden ausrutschte, stürzte und sich laut

Unfallmeldung vom 2 4. Februar 2010 (Urk. 12/2.1 ) im Bereich der rechten Schulter eine Bruchver letzung zuzog . Die Erstbehandlung erfolgte im Universitätsspital Z.___ , dessen Ärzte eine mehrfragmentäre subcapitale

Humerusfraktur diagnostizierten und am 2 2. Februar 2010 operativ eine osteosynthetische Versorgung mit einer Philosplatte vornahmen (vgl. Urk. 12/3.3) .

Die Basler Versicherung AG erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen daraufhin zunächst . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, Stadtspital B.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1 1. Dezember 2011 stellte sie die Taggeldleistungen sowie die Übernahme von weiteren Heilungskosten mit Verfügung vom 2. März 2012 per 1. März 2012 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/5.10 ). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2) fest.

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im Wei tern durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 1 . 2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG) , so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver - dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Dem Beschwerdeführer sei ab 1. März 2012 eine auf einem korrek ten Einkommensvergleich beruhende Rente auszurichten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Endzustand spätestens Ende Februar 2012 erreicht worden sei. In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gelangte sie zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 7,5 % (Urk. 2 S. 2-3). Bezüglich der Kostenübernahme für weitere Heilbehandlungen hielt sie fest, von solchen sei im Vergleich zum zu erwartenden Spontanverlauf keine Verän derung zu erwarten. Im Übrigen handle es sich dabei teilweise um alternative Behandlungen, welche von den Unfallversicherungen nicht zu übernehmen seien (Urk. 2 S. 3-4). Die Integritätsentschädigung sei gestützt auf die schlüssige Einschätzung der Beeinträchtigung der Integrität durch Dr. A.___ festgesetzt worden (Urk. 2 S. 4).

In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass bezüg lich der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2012 keine abwei chende ärztliche Beurteilung vorliege (Urk. 10 S. 5-7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass er nur zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4-6), dass der Einkommensvergleich nicht kor rekt durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 6-9) und insbesondere kein Anwen dungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliege (Urk. 1 S. 6-7). Bezüglich der Heil behandlungen macht er geltend, diese seien zur Erhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit dauernd erforderlich sowie wirksam und daher gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG von der Unfallversicherung zu übernehmen (Urk. 1 S. 10 f.). Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung plädierte er dafür, auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ , Fach arzt für Chirurgie, abzustellen (Urk. 1 S. 11 -14 ).

Dr. A.___ habe die Knochen nekrose unberücksichtigt gelassen, obwohl diese zu einer schlechten Prognose führe (Urk. 21). Des Weiteren bringt er Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. A.___ vor (Urk. 1 S. 14-15). Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2013 beantragte er zudem, die von der Gegenpartei verspätet eingereichten Unterlagen seien aus dem Recht zu weisen (Urk. 19 S. 2). 3.

E. 3 Die Leistungen für unfallbedingte Heilbehandlungen, welche der Er haltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers dienen, seien ab 1. März 2 0 12 weiterhin zu übernehmen, und zwar sowohl für aktuelle konservative Massnahmen (wie zum Beispiel periodische Kontrollen beziehungsweise Untersuchungen bei einem Facharzt, Chondroitin / Glucosamin -Tabletten, Teufelskralle-Tablet ten, Übungen und Schwimmen im Wärmebad oder Sole bad/Schwefelbad sowie Physiotherapie und Viscosupplementation ) als auch für spätere Operationen (insbesondere für Gelenkersatz) .

E. 3.1 Am 1 8. Februar 2010 rutschte der Beschwerdeführer auf vereiste m Boden aus und stürzte (Urk. 12/2.1). Dabei zog er sich eine mehrfragmentäre subcapitale

Humerusfraktur zu, weswegen er am 2 2. Februar 2010 operativ mittels Osteo synthese mit einer Philosplatte

versorgt wurde (Urk. 12/3.3 S. 1).

Am 29. September 2010 erfolgte eine weitere Operation (Urk. 12/3.7). Am 6. Dezember 2010 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerdeführer zeige zwei Monate postoperativ von Seiten des rechten Schultergelenkes einen guten Verlauf. Die Beweglichkeit bis und mit Horizontale sei in allen Richtungen sehr gut. Auch die Aussen- und Innenrotation sei bereits recht fortgeschritten. Oberhalb der Horizontalen weise der Beschwerdeführer noch praktisch keine Beweglichkeit auf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 % . Etwas behindernd im guten postoperativen Verlauf sei die Tatsache, dass ihm letzthin die Stelle gekündigt worden sei, da das Geschäft aufgelöst respektive aufgekauft worden sei. Dies bedeute einen zusätzlichen Stress, weil er etwas Neues suchen müsse. Voraussichtlich werde er selbständig im Informatik-Bereich arbeiten (Urk. 12/3.11). Am 10. Januar 2011 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer bei einer annähernd normalen Beweglichkeit unterhalb der Horizontale n und einer deutlich verbesserten Kraft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die übrige Zeit brauche der Beschwerdeführer für die intensive Therapie und andererseits sei eine lange Belastung des Armes am Computer noch nicht möglich (Urk. 12/3.14). Am 1 5. März 2011 berichtete Dr. C.___ , dass die Arbeitsfähi gkeit seit 1 4. März 2011 75 % betrage und ab 1. Mai 2011 weiter auf 100 % gestei gert werden könne. Die Physiotherapie solle allerdings noch weitergeführt wer den bis zur vollen Rehabilitation des rechten Schultergelenkes, was etwa in einem Jahr der Fall sein werde (Urk. 12/3.17). Am 3. Mai 2011 führte Dr. C.___ aus, wegen einer Schmerzhaftigkeit habe die Arbeitsfähigkeit noch nicht auf 100 % gesteigert werden können. Eine vorbestehende leichte Arthrose sei post traumatisch aktiviert worden. Er belasse die Arbeitsunfähigkeit bei 25 bis 30 % , bis sich die aktivierte leichte Omarthrose beruhigt habe (Urk. 12/3.18). Dem Bericht vom 2 0. September 2011 ist sodann zu entnehmen, dass der Verlauf nun seit Monaten stationär sei und eine sehr gute, nur noch um circa fünf Grad eingeschränkte Beweglichk eit in alle Richtungen bestehe. Die Schmerzhaftigkeit sei allerdings gleichbleibend. Es sei ein Status quo eingetreten, der sich kaum mehr verändern werde in nächster Zeit. Die Behandlung werde deshalb vorerst abgeschlossen. Die Integritätsentschädigung sei auf 15 bis 20 % anzusetzen, zusammengesetzt aus einer Weichteilbeeinträchtigung mit Kraftabschwächung (10 Prozent) und einer Omarthrose mittleren Grades (10 Prozent). Als weitere Therapie nehme der Beschwerdeführer Tilur und Teufelskralle ein (Urk. 12/3.21).

E. 3.2 Am 3 0. November 2011 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. A.___

begutach tet (Urk. 12/4.12). Dr. A.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe eine gewisse Einschränkung in Bezug auf das rechte Schultergelenk mit Endphasenschmerz in allen Richtungen ergeben, insbesondere bei den Rota - tionsendstellungen , welche deutlich eingeschränkt seien, während die Abduktion leicht und die Flexion kaum eingeschränkt seien. Die Armumfänge seien symmetrisch und die Kraftentfaltung ordentlich.

Der Faustschluss sei

allerdings links leicht stärker als rechts bei dominantem rechte n Arm. Das Röntgenbild der rechten Schulter vom 3. November 2010 zeige regelmässige Verhältnisse. Bei diesen Befunden diagnostizierte Dr. A.___ einen chronischen Schulterschmerz rechts bei endphasig schmerzhaftem und leicht einge - schränktem

Bewegungs ausmass vor allem bei Rotation sowie bei Status nach sub c apitaler

Humerustrümmerfraktur am 1 8. Februar 2010 (S. 16). Die Belast - barkeit des rechten Schultergelenks sei eingeschränkt (S. 17). Zusammengefasst handle es sich um ein funktionelles Problem und Schmerzproblem. Zurzeit seien keine Therapien notwendig. Der Spontanverlauf dürfte nach Einschätzung von Dr. A.___

günstig sein. Die Schmerzbelastung sei geringgradig ; Medikamente seien keine angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % . Er rechne mit einer Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit per Ende Februar 2012, mithin zwei Jahre nach dem Unfall (S. 19 f. ). Für eine angepasste Tätigkeit mit wechselnder Körperposition und Entlastung auch des rechten Armes sei bereits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 24). Er gehe davon aus, dass bei jüngeren periartikulären Strukturen eine schnellere Restitution zu erreichen wäre, sodass bezüglich einer körperlich nicht stark belaste nden Tätigkeit als Programmierer

bereits eine 100%ige Einsatzfähigkeit bestünde (S. 25). Zur Er haltung der verblieben en Arbeitsfähigkeit bedürfe der Beschwerdeführer keiner dauernden ärztlichen Behandlung und Pflege (S. 27). Den Integritätsschaden schätzte Dr. A.___ gemäss Anhang 3 der UVV und der entsprechenden Tabelle „Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten“ der medizinischen Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) auf 5 bis 10 % ein, wobei er den Schaden mit einer leichten bis mässigen Form einer Periarthrosis

humeroscapularis (PHS) verglich (S. 28).

Am 1 5. Februar 2012 hielt er zudem fest, darin seien sowohl die Weichteile als auch die Omarthrose berücksichtigt (Urk. 12/4.15 S. 2).

E. 3.3 Am 1. Februar 2012 schloss sich Dr. C.___ bezüglich des Fallabschlusses und der 100%igen Arbeitsfähigkeit per Ende Februar 2012 der Meinung von Dr. A.___ an. Hingegen hielt er betreffend Nachbehandlung fest, dass wegen der Gefahr der posttraumatischen Arthrose und der Veränderungen der Weichteile um das Glenohumeralgelenk halbjährlich bis jährlich Kontrollen indiziert seien . Physiotherapeutische Behandlungen und medikamentöse Therapien seien nicht mehr notwendig. Die Integritätsentschädigung müsse jedoch 15 bis 20 % betra gen, denn trotz der nun wieder guten Funktion sei die Integrität des Schulter gelenkes erheblich beeinträchtigt. Die Omarthrosegefahr sei erheblich und führe zur Prognose der Implantation einer Gelenksprothese und die chronische Schmerzsituation sei ebenfalls bleibend, was mit den ausgedehnten Weichteil veränderungen zusammenhänge (Urk. 12/3.23).

E. 3.4 Am 1 6. April 2012 berichtete Dr. C.___ über eine zunehmende Omarthrose . Das Arthro -MRI vom 6. März 2012 habe nebst erheblichen Omarthrose -Befunden auch im Bereiche der ehemaligen Polyfraktur-Fragmente nekrotische Inseln und subchondrale

Nekroseherde gezeigt. Am Humeruskopf bestünden Inkongruen zen und ein weitgehender Knorpeldefekt. Die Integritätsentschädigung müsse sich zusammensetzen aus 10 % gemäss Tabelle 1 für eine PHS mässigen Grades sowie 10 % für eine erhebliche Omarthrose gemäss Tabelle 5 (Urk. 12/3.24).

Dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, über das Arthro -MRI des Schultergelenks rechts vom 6. März 2012 ist zu entnehmen, dass ein kleinster partieller Einriss in der Supraspinatussehne bes t ehe, eine leichte Volumenatrophie des Supraspinatus -und des Infraspinatusmuskels sowie ein diffuser Knorpelabbau über dem Humeruskopf mit kleiner, alter, sub chondraler Nekrose dorsal (Urk. 12/3.26).

Gestützt darauf sowie auf weitere fachärztliche Berichte (Urk. 12/5.16 und 12/5.17) hielt Dr. A.___ am 1 2. Mai 2013 fest, es bestehe lediglich eine diskrete Funktionsstörung des rechten Schultergelenks sowie weder klinisch noch bild geben d eine ausgeprägte Omarthrose . Ebenso wenig sei eine Entrundung oder ein Kollaps des Humeruskopfes ersichtlich . Dementsprechend müsse der Integ ritätsschaden nicht neu eingeschätzt werden. Es habe keine Addition der Peri arthrose und der Omarthrose zu erfolgen, da bei einer Arthrose die umgebende Weichteilreaktion Bestandteil der Erkrankung sei. Weichteilphänomene gehör ten klassischerweise zu jeder Arthrose. Im vorliegenden Fall se i diese Umge bungsreaktion altersentsprechend . Von der funktionellen Beeinträchtigung her, sei diese nun artikulär oder periartikulär bedingt, betrage der Integritätsschaden 5 bis 10 % (Urk. 15 S. 5 -7 ).

Dr. C.___ äusserte sich am 6. Juni 2013 hierzu dahingehend, dass es immer auch eine Ansichtssache sei, inwiefern die Weichteilproblematik in die Arthrose-Problematik integriert werde. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Arthrose gehabt habe und dass durch den Unfall sowohl der Knochen, das heisse das Gleno-Humeralgelenk , als auch die Rotatorenman schette mit anhaftenden Tubercula eine richtungsweisende Verschlechterung er fahren hätten (Urk. 22). 4.

E. 4 Die Integritätsentschädigung sei von 7,5 % auf mindestens 20 % zu erhöhen .

E. 4.1 Einigkeit zwischen den Parteien besteht über den Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Februar 201 2. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. Dez ember 2011 (Urk. 12/

E. 4.2 Dass der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht in der Lage fühlt, vollzeitlich zu arbeiten, ist nicht entscheidend, denn es kommt darauf an, ob es ihm aus ob jektiver Sicht und gestützt auf eine nachvollziehbare ärztliche Befunderhebung zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit zu 100 % auszuüben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2014 vom 3.

April 2014 , E.

E. 4.12 ).

Dr. A.___ berücksichtigte für seine gut achterlichen Schlussfolgerungen die Vorakten (S. 2-5), erhob die Anamnese (S. 5-7) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden (S. 7-10), die Befunde (S. 10-13) sowie die vorhandenen bildgebenden Materialien (S. 14). Dr. C.___ stimmte diesem Gutachten am 1. Februar 2012 punkto Arbeitsfähigkeit z u (vgl. vorstehende E. 3.3).

Arztberichte, welche eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden, sind demgegenüber nicht vorhanden.

Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, führte zwar am 8. März 2012 aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die den Beschwerdeführer im Tagesablauf sehr störenden Schmerzen sei glaubhaft. Er nahm jedoch keine objektive n

Gesichtspunkten fol gende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor , sondern brachte lediglich zum Aus druck, dass er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht für ausgeschlossen halte, weshalb er den Beschwerdeführer an die Schulthess Klinik zur Beurtei lung und zur Beratung überwies (Urk. 12/5.17).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Schulthess Klinik, attestierte in der Folge keine Arbeitsunfähigkeit. Im Gegenteil bezeichnete er das funktionell erreichte Resultat trotz der angegebenen Restbeschwerden als sehr zufrieden stellend (Urk. 12/5.16 S. 2) .

E. 5 % trage der massi ven Beeinträchtigung seines Schultergelenkes ungenügend Rechnung. Die Omarthrosegefahr sei erheblich und führe zur Prognose einer Implantation einer Gelenkprothese. Hinzu komme die chronische Schmerzsituation , welche blei bend sei , was mit den ausgedehnten Weichteilveränderungen zusammenhänge (Urk. 1 S. 11 f.; 12/3.21 und 12/3.23). Entsprechend habe

Dr. C.___

aufgrund der erheblichen Omarthrose (Tabelle 5)

E. 5.1 Bezüglich der Einschätzung der Höhe der Integritätsentschädigung stützte sich d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom

5. Dezember 2012 ( Urk.

2) auf die Beurteilung durch Dr. A.___ . Dieser habe nur eine leichte Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit rechts festgestellt. Ob diese nun weichteilbedingt oder arthrosebedingt sei, spiele keine Rolle. Daher dürften die Integritätsschäden in den Tabellen auch nicht kumuliert wer den, wie dies aus den Anmerkungen auf den Tabellen 1 und 5 ersichtlich sei. Wenn eine Schulter bis 30 Grad über der Horizontale n beweglich sei, betrage der Richtwert für den Integritätsschaden 10 % . Die Funktion beim Beschwerde führer sei jedoch deutlich besser. Vergleiche man die Einschränkung mit einer PHS, bei deren leichter Form der Integritätsschaden 0 % und bei der mässigen Form 10 % betrage, sei eine Integritätsentschädigung von 7,5 % angemessen (Urk. 2 S. 4).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ vor, die Be zifferung des Integritätsschadens mit lediglich 7,

E. 5.2 Dr. A.___ gelangte gestützt auf einen Vergleich mit einer habituellen Schul terlu xation (10 % ), mit einer leichten bis mässigen Form einer PHS (5 bis 10 % ) sowie aufgrund einer Beweglichkeit von deutlich mehr als 30 Grad über die Horizontale und unter Berücksichtigung dessen, dass der Richtwert bei 30 Grad

E. 5.3 Der Beschwerdeführer beantragte, die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 12. Mai 2013 und die darauf basierende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 15 und 16) seien aus dem Recht zu weisen. Denn mit Erstattung der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 sei der Devolutiveffekt ein getreten mit der Folge, dass es der Beschwerdegegnerin von da an verwehrt gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 19 S. 1 f.).

Grundsätzlich ist es der Verwaltung wegen des Devolutiveffektes des Rechtsmit tels der Beschwerde rechtsprechungsgemäss verwehrt , nach der Be schwerdeer hebung selber weitere umfassende Abkl ä rungen , et wa eine medizinische Begut achtung , durchführen zu lassen. Demgegenüber hält die höchstrichterliche Rechtsprechung punktuelle Abklärungen, wie etwa das Einholen von Bes t äti gungen und Bescheinigungen oder Rückfragen bei Ärztinnen und Ärzten und anderen Auskunftspersonen , für zulässig und begründet dies damit, dass der Devolutiveffekt durch b rochen werde vom Prinzip, dass die Verwaltung den angefochtenen Entscheid bis zu r Erstattung der Vernehmlassung in Wiederer wägung ziehen kann

( Barbara Kobel , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. , Zürich 2009, N 5 zu § 19

GSVGer , mit Hinweisen ).

Anschliessend kann die Verwaltung ihren Entscheid nicht mehr ändern. Dem steht aber nicht entgegen, dass sie als beteiligte Partei weiterhin Anträge stellt, denn spätere Abänderungen ihrer Entscheide sind als Anträge zu verstehen (Kobel, a.a.O., N 9 zu § 19 GSVGer ). Ebenso wenig ist es ihr verwehrt, als Partei weitere Unterlagen einzureichen. Schliesslich unterliegt das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) , weshalb das hiesige Gericht auch nach der Beschwerdeantwort eingereichte Unterlagen berücksich tigen kann, soweit die Gegenpartei die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Demzufolge sind die genannten Aktenstücke nicht aus dem Recht zu weisen.

E. 5.4 Naturgemäss stellt die Festlegung der Höhe der Integritätsentschädigung eine Schätzung dar . Bei de r en Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kon trollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie gender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).

Unter diesem Gesichtspunkt ist

die

nachvollziehbare Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu beanstanden.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, Dr. A.___ habe die Omarthrose

un be - rück sichtigt gelassen (Urk. 1 S. 12 ), ist

nicht zu folgen. Denn Dr. A.___ bestätigte ausdrücklich, bei der Wahl der leichten bis mässigen Form einer PHS aus der Tabelle betreffend Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten habe er sowohl die Weichteile als auch die Omarthrose berücksichtigt (Urk. 12/4.15 S. 2 , Urk. 15 S. 7 ) .

E. 5.5 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsentschä digung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbe sondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Ver schlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt wer den kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsscha dens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinwei sen).

Dr. C.___ beurteilte die Omarthrosegefahr in seinem Schreiben vom 1. Februar 2012 als erheblich. Dadurch sei die Prognose der Implantation einer Gelenk sprothese gegeben (Urk. 12/3.23).

Demgegenüber war er am 3. Mai 2011 noch davon ausgegangen, die posttraumatisch aktivierte vorbestehende leichte Omarthrose werde sich wieder beruhigen (Urk. 12/3.18). Dr. F.___ gab am 27. April 2012 an, längerfristig müsse mit einer Zunahme des Leidensdruckes gerechnet werden. Bei einer fortschreitenden Humeruskopfnekrose

mit einem allfälligen Kollaps des Humeruskopfs müsste längerfristig ein schulterprotheti scher Gelenksersatz in Betracht gezogen werden . Zurzeit erachte er eine solche Massnahme aber als nicht indiziert (Urk. 12/5.16 S. 2).

Am 1 2. Mai 2013 führte Dr. A.___ gestützt auf die bis dahin vorliegenden Arzt berichte aus, es sei keine Verschlechterung eingetreten, welche eine Neu einschätzung erforderlich machen würde. Es bestehe lediglich eine diskrete Funktionsstörung des rechten Schultergelenks sowie weder klinisch noch bild gebend eine ausgeprägte Omarthrose . Ebenso wenig sei eine Entrundung oder ein Kollaps des Humeruskopfes ersichtlich (Urk. 15 S. 5-7).

Die Beurteilung durch Dr. A.___ ist nachvollziehbar, nachdem die Arthro -MR-Bildgebung vom 6. März 2012 einen diffusen Knorpelabbau mit kleinen sub chondralen Nekrosen des Humeruskopfes gezeigt hatte (Urk. 12/5.16 S. 2) und Dr. A.___ sämtliche medizinische Berichte und die relevanten Befunde , so auch die Nekrose (Urk. 15 S. 6 , entgegen dem Einwand in Urk. 21 ), berücksichtigt hat.

Insgesamt ist gestützt auf die vorhandenen Akten eine Verschlechterung zwar möglich , jedoch nicht derart wahrscheinlich und vor allem nicht in ihrem Aus mass so voraussehbar , dass der Integritätsschaden für den Fall der Verschlech terung bereits geschätzt werden könnte. Bezüglich einer allfälligen wesentlichen Verschlimmerung besteht deswegen die Notwendigkeit einer Neubeurteilung zu gegebener Zeit. Dementsprechend hat sie vorerst unberücksichtigt zu bleiben. 6 .

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG Kosten für Heilbehandlungen zu über nehmen, welche zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd erforderlich seien (Urk. 1 S. 10). Rechtsprechungsgemäss

haben jedoch nur ver sicherte Personen, die bereits eine Rente bezieh en, aber noch erwerbsfähig sind - also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 Prozent und weniger als 100 % auf weisen - Anspruch auf Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG ( BGE 140 V 130 E. 2.3 ;

Urteil e des Bundesgerichts 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 1.2 und 2.2; 8C_191/2011 vom 1 6. September 2011 , E. 5.2 und 5.3). Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. vorste hende E. 4), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Heilbehandlungen im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG im Ergebnis zu Recht verneint. Infol gedessen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 10 %

betrüge, zu einem Integritätsschaden von 7,5 % (Urk. 12/4.12 S. 28).

Die Abweichung zur Beurteilung von Dr. C.___

besteht insbesondere darin, dass Dr. C.___

von der Beschädigung als solcher ausg ing , Dr. A.___ hingegen von der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der rechten Schulter. Entsprechend rechnete

Dr. C.___

den Integritätsschaden aufgrund der Arthrose des rechten Schultergelenkes mit dem Integritätsschaden aufgrund der umgebenden Weich teile im Sinne einer mässigen PHS zusammen .

Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG) aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Gemäss Ziffer 1 Absatz 2 des Anhangs 3 zur UVV ist bei einer Mehr heit von Integritätsschäden die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abzuleiten. In der Praxis wird empfohlen, zunächst die einzel nen Schäden gesondert zu beurteilen. Anschliessend ist anhand dieser Einzel werte der Gesamtwert zu ermitteln. Dieser Vorgang stellt nicht immer eine ein fache Addition der Einzelwerte dar. Um zu einem sachgerechten Resultat zu kommen, kann sich aber eine solche aufdrängen, insbesondere wenn es sich um voneinander völlig unabhängige Schäden ohne gegenseitigen Einfluss handelt. In anderen Fällen kann der Gesamtwert weniger als die Summe betragen, so wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern, so dass ein Teil der Beeinträchtigung doppelt entschädigt würde, wenn die Leistung nach der Summe berechnet würde (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss . Freiburg 1997, S. 45). Von z wei voneinander völlig unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss wurde beispielsweise bei der Beschädigung des rechten Knies sowie derjenigen des linken Sprunggelenks ausgegangen. Hingegen wurden die Femoropatellararthrose und die Femorotibialarthrose

als einheitlicher Schaden betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010).

Vorliegend ist eine Kumulation nicht angezeigt, was sich bereits daraus ergibt, dass für die Beurteilung des Integritätsschadens der PHS auf die in Tabelle 5 aufgeführte Omarthrose verwiesen wird (Urk. 12/5.20). Zudem ist g emäss Dr. A.___ die umgebende Weichteilreaktion bei einer Arthrose Bestandteil der Erkrankung. Weichteilphänomene gehören klassischerweise zu jeder Arthrose. Dr. A.___ schätzte den Integritätsschaden gestützt auf die gesamte funktionelle Beeinträchtigung, sei diese nun artikulär oder periartikulär bedingt, auf 5 bis 10 % (Urk. 15 S. 5-7).

Damit hat er die gesamte Beeinträchtigung berücksich tigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00016 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

26. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich Sachverhalt: 1.

Der 1944 geborene X.___ war ab 1 2. Februar 2007 vollzeitlich bei der Firma Y.___ als Programmierer angestellt und dadurch bei der Basler Versi cherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl len sowie von Berufskrankh eiten versichert, als er am 18. Februar 2010 auf dem vereisten Boden ausrutschte, stürzte und sich laut

Unfallmeldung vom 2 4. Februar 2010 (Urk. 12/2.1 ) im Bereich der rechten Schulter eine Bruchver letzung zuzog . Die Erstbehandlung erfolgte im Universitätsspital Z.___ , dessen Ärzte eine mehrfragmentäre subcapitale

Humerusfraktur diagnostizierten und am 2 2. Februar 2010 operativ eine osteosynthetische Versorgung mit einer Philosplatte vornahmen (vgl. Urk. 12/3.3) .

Die Basler Versicherung AG erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen daraufhin zunächst . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, Stadtspital B.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1 1. Dezember 2011 stellte sie die Taggeldleistungen sowie die Übernahme von weiteren Heilungskosten mit Verfügung vom 2. März 2012 per 1. März 2012 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/5.10 ). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2) fest. 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 5. Dezember 2012 erhob der Versicherte am 1 4. Januar 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen zur Sache (Urk. 1 S. 2): 1.

Der Einspracheentscheid

de r Basler Versicherung AG vom 5. Dezember 2012 und die Verfügung der Basler Versicherung AG vom 2. März 2012 seien aufzuheben. 2.

Dem Beschwerdeführer sei ab 1. März 2012 eine auf einem korrek ten Einkommensvergleich beruhende Rente auszurichten. 3.

Die Leistungen für unfallbedingte Heilbehandlungen, welche der Er haltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers dienen, seien ab 1. März 2 0 12 weiterhin zu übernehmen, und zwar sowohl für aktuelle konservative Massnahmen (wie zum Beispiel periodische Kontrollen beziehungsweise Untersuchungen bei einem Facharzt, Chondroitin / Glucosamin -Tabletten, Teufelskralle-Tablet ten, Übungen und Schwimmen im Wärmebad oder Sole bad/Schwefelbad sowie Physiotherapie und Viscosupplementation ) als auch für spätere Operationen (insbesondere für Gelenkersatz) . 4.

Die Integritätsentschädigung sei von 7,5 % auf mindestens 20 % zu erhöhen . 5.

Eventualiter sei über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwer deführers, über seine aktuelle Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit, zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit und zum Integritätsschaden zunächst ein neues Gutachten eines unabhängi gen, von beiden Parteien ausgewählten medizinischen Sachverstän digen zu erstellen .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer hierzu (Urk. 16). In Ergänzung zu ihrer Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin am 2 2. Mai 2013 eine weitere Eingabe sowie eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ ein (Urk. 14 und 15). Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Mai 2013 wurden die eingereichten Unterlagen ( Urk. 14 bis 16 ) den Parteien gegenseitig zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 17).

Es folgten die Eingaben des Beschwerdeführers vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 19) sowie vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 21) unter Beilage eines medizinischen Berichts (Urk. 22) sowie der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 23).

Diese wurden am 1 1. Juli 2014 je der Gegenpartei zugestellt (Urk. 24). Mit Eingabe vom 2 3. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie wolle zur Sache erneut Stellung nehmen und werde - sollte keine Fristansetzung erfolgen - die Stellungnahme bis 6. August 2014 einreichen (Urk. 26). Am 3 0. Juli 2014 erfolgte die angekündigte Stellungnahme ( Urk. 27), welche der Gegenpartei am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 28). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im Wei tern durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 1 . 2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG) , so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver - dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Endzustand spätestens Ende Februar 2012 erreicht worden sei. In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gelangte sie zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 7,5 % (Urk. 2 S. 2-3). Bezüglich der Kostenübernahme für weitere Heilbehandlungen hielt sie fest, von solchen sei im Vergleich zum zu erwartenden Spontanverlauf keine Verän derung zu erwarten. Im Übrigen handle es sich dabei teilweise um alternative Behandlungen, welche von den Unfallversicherungen nicht zu übernehmen seien (Urk. 2 S. 3-4). Die Integritätsentschädigung sei gestützt auf die schlüssige Einschätzung der Beeinträchtigung der Integrität durch Dr. A.___ festgesetzt worden (Urk. 2 S. 4).

In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass bezüg lich der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2012 keine abwei chende ärztliche Beurteilung vorliege (Urk. 10 S. 5-7). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass er nur zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4-6), dass der Einkommensvergleich nicht kor rekt durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 6-9) und insbesondere kein Anwen dungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliege (Urk. 1 S. 6-7). Bezüglich der Heil behandlungen macht er geltend, diese seien zur Erhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit dauernd erforderlich sowie wirksam und daher gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG von der Unfallversicherung zu übernehmen (Urk. 1 S. 10 f.). Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung plädierte er dafür, auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ , Fach arzt für Chirurgie, abzustellen (Urk. 1 S. 11 -14 ).

Dr. A.___ habe die Knochen nekrose unberücksichtigt gelassen, obwohl diese zu einer schlechten Prognose führe (Urk. 21). Des Weiteren bringt er Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. A.___ vor (Urk. 1 S. 14-15). Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2013 beantragte er zudem, die von der Gegenpartei verspätet eingereichten Unterlagen seien aus dem Recht zu weisen (Urk. 19 S. 2). 3. 3.1

Am 1 8. Februar 2010 rutschte der Beschwerdeführer auf vereiste m Boden aus und stürzte (Urk. 12/2.1). Dabei zog er sich eine mehrfragmentäre subcapitale

Humerusfraktur zu, weswegen er am 2 2. Februar 2010 operativ mittels Osteo synthese mit einer Philosplatte

versorgt wurde (Urk. 12/3.3 S. 1).

Am 29. September 2010 erfolgte eine weitere Operation (Urk. 12/3.7). Am 6. Dezember 2010 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerdeführer zeige zwei Monate postoperativ von Seiten des rechten Schultergelenkes einen guten Verlauf. Die Beweglichkeit bis und mit Horizontale sei in allen Richtungen sehr gut. Auch die Aussen- und Innenrotation sei bereits recht fortgeschritten. Oberhalb der Horizontalen weise der Beschwerdeführer noch praktisch keine Beweglichkeit auf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 % . Etwas behindernd im guten postoperativen Verlauf sei die Tatsache, dass ihm letzthin die Stelle gekündigt worden sei, da das Geschäft aufgelöst respektive aufgekauft worden sei. Dies bedeute einen zusätzlichen Stress, weil er etwas Neues suchen müsse. Voraussichtlich werde er selbständig im Informatik-Bereich arbeiten (Urk. 12/3.11). Am 10. Januar 2011 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer bei einer annähernd normalen Beweglichkeit unterhalb der Horizontale n und einer deutlich verbesserten Kraft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die übrige Zeit brauche der Beschwerdeführer für die intensive Therapie und andererseits sei eine lange Belastung des Armes am Computer noch nicht möglich (Urk. 12/3.14). Am 1 5. März 2011 berichtete Dr. C.___ , dass die Arbeitsfähi gkeit seit 1 4. März 2011 75 % betrage und ab 1. Mai 2011 weiter auf 100 % gestei gert werden könne. Die Physiotherapie solle allerdings noch weitergeführt wer den bis zur vollen Rehabilitation des rechten Schultergelenkes, was etwa in einem Jahr der Fall sein werde (Urk. 12/3.17). Am 3. Mai 2011 führte Dr. C.___ aus, wegen einer Schmerzhaftigkeit habe die Arbeitsfähigkeit noch nicht auf 100 % gesteigert werden können. Eine vorbestehende leichte Arthrose sei post traumatisch aktiviert worden. Er belasse die Arbeitsunfähigkeit bei 25 bis 30 % , bis sich die aktivierte leichte Omarthrose beruhigt habe (Urk. 12/3.18). Dem Bericht vom 2 0. September 2011 ist sodann zu entnehmen, dass der Verlauf nun seit Monaten stationär sei und eine sehr gute, nur noch um circa fünf Grad eingeschränkte Beweglichk eit in alle Richtungen bestehe. Die Schmerzhaftigkeit sei allerdings gleichbleibend. Es sei ein Status quo eingetreten, der sich kaum mehr verändern werde in nächster Zeit. Die Behandlung werde deshalb vorerst abgeschlossen. Die Integritätsentschädigung sei auf 15 bis 20 % anzusetzen, zusammengesetzt aus einer Weichteilbeeinträchtigung mit Kraftabschwächung (10 Prozent) und einer Omarthrose mittleren Grades (10 Prozent). Als weitere Therapie nehme der Beschwerdeführer Tilur und Teufelskralle ein (Urk. 12/3.21). 3.2

Am 3 0. November 2011 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. A.___

begutach tet (Urk. 12/4.12). Dr. A.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe eine gewisse Einschränkung in Bezug auf das rechte Schultergelenk mit Endphasenschmerz in allen Richtungen ergeben, insbesondere bei den Rota - tionsendstellungen , welche deutlich eingeschränkt seien, während die Abduktion leicht und die Flexion kaum eingeschränkt seien. Die Armumfänge seien symmetrisch und die Kraftentfaltung ordentlich.

Der Faustschluss sei

allerdings links leicht stärker als rechts bei dominantem rechte n Arm. Das Röntgenbild der rechten Schulter vom 3. November 2010 zeige regelmässige Verhältnisse. Bei diesen Befunden diagnostizierte Dr. A.___ einen chronischen Schulterschmerz rechts bei endphasig schmerzhaftem und leicht einge - schränktem

Bewegungs ausmass vor allem bei Rotation sowie bei Status nach sub c apitaler

Humerustrümmerfraktur am 1 8. Februar 2010 (S. 16). Die Belast - barkeit des rechten Schultergelenks sei eingeschränkt (S. 17). Zusammengefasst handle es sich um ein funktionelles Problem und Schmerzproblem. Zurzeit seien keine Therapien notwendig. Der Spontanverlauf dürfte nach Einschätzung von Dr. A.___

günstig sein. Die Schmerzbelastung sei geringgradig ; Medikamente seien keine angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % . Er rechne mit einer Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit per Ende Februar 2012, mithin zwei Jahre nach dem Unfall (S. 19 f. ). Für eine angepasste Tätigkeit mit wechselnder Körperposition und Entlastung auch des rechten Armes sei bereits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 24). Er gehe davon aus, dass bei jüngeren periartikulären Strukturen eine schnellere Restitution zu erreichen wäre, sodass bezüglich einer körperlich nicht stark belaste nden Tätigkeit als Programmierer

bereits eine 100%ige Einsatzfähigkeit bestünde (S. 25). Zur Er haltung der verblieben en Arbeitsfähigkeit bedürfe der Beschwerdeführer keiner dauernden ärztlichen Behandlung und Pflege (S. 27). Den Integritätsschaden schätzte Dr. A.___ gemäss Anhang 3 der UVV und der entsprechenden Tabelle „Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten“ der medizinischen Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) auf 5 bis 10 % ein, wobei er den Schaden mit einer leichten bis mässigen Form einer Periarthrosis

humeroscapularis (PHS) verglich (S. 28).

Am 1 5. Februar 2012 hielt er zudem fest, darin seien sowohl die Weichteile als auch die Omarthrose berücksichtigt (Urk. 12/4.15 S. 2). 3.3

Am 1. Februar 2012 schloss sich Dr. C.___ bezüglich des Fallabschlusses und der 100%igen Arbeitsfähigkeit per Ende Februar 2012 der Meinung von Dr. A.___ an. Hingegen hielt er betreffend Nachbehandlung fest, dass wegen der Gefahr der posttraumatischen Arthrose und der Veränderungen der Weichteile um das Glenohumeralgelenk halbjährlich bis jährlich Kontrollen indiziert seien . Physiotherapeutische Behandlungen und medikamentöse Therapien seien nicht mehr notwendig. Die Integritätsentschädigung müsse jedoch 15 bis 20 % betra gen, denn trotz der nun wieder guten Funktion sei die Integrität des Schulter gelenkes erheblich beeinträchtigt. Die Omarthrosegefahr sei erheblich und führe zur Prognose der Implantation einer Gelenksprothese und die chronische Schmerzsituation sei ebenfalls bleibend, was mit den ausgedehnten Weichteil veränderungen zusammenhänge (Urk. 12/3.23). 3.4

Am 1 6. April 2012 berichtete Dr. C.___ über eine zunehmende Omarthrose . Das Arthro -MRI vom 6. März 2012 habe nebst erheblichen Omarthrose -Befunden auch im Bereiche der ehemaligen Polyfraktur-Fragmente nekrotische Inseln und subchondrale

Nekroseherde gezeigt. Am Humeruskopf bestünden Inkongruen zen und ein weitgehender Knorpeldefekt. Die Integritätsentschädigung müsse sich zusammensetzen aus 10 % gemäss Tabelle 1 für eine PHS mässigen Grades sowie 10 % für eine erhebliche Omarthrose gemäss Tabelle 5 (Urk. 12/3.24).

Dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, über das Arthro -MRI des Schultergelenks rechts vom 6. März 2012 ist zu entnehmen, dass ein kleinster partieller Einriss in der Supraspinatussehne bes t ehe, eine leichte Volumenatrophie des Supraspinatus -und des Infraspinatusmuskels sowie ein diffuser Knorpelabbau über dem Humeruskopf mit kleiner, alter, sub chondraler Nekrose dorsal (Urk. 12/3.26).

Gestützt darauf sowie auf weitere fachärztliche Berichte (Urk. 12/5.16 und 12/5.17) hielt Dr. A.___ am 1 2. Mai 2013 fest, es bestehe lediglich eine diskrete Funktionsstörung des rechten Schultergelenks sowie weder klinisch noch bild geben d eine ausgeprägte Omarthrose . Ebenso wenig sei eine Entrundung oder ein Kollaps des Humeruskopfes ersichtlich . Dementsprechend müsse der Integ ritätsschaden nicht neu eingeschätzt werden. Es habe keine Addition der Peri arthrose und der Omarthrose zu erfolgen, da bei einer Arthrose die umgebende Weichteilreaktion Bestandteil der Erkrankung sei. Weichteilphänomene gehör ten klassischerweise zu jeder Arthrose. Im vorliegenden Fall se i diese Umge bungsreaktion altersentsprechend . Von der funktionellen Beeinträchtigung her, sei diese nun artikulär oder periartikulär bedingt, betrage der Integritätsschaden 5 bis 10 % (Urk. 15 S. 5 -7 ).

Dr. C.___ äusserte sich am 6. Juni 2013 hierzu dahingehend, dass es immer auch eine Ansichtssache sei, inwiefern die Weichteilproblematik in die Arthrose-Problematik integriert werde. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Arthrose gehabt habe und dass durch den Unfall sowohl der Knochen, das heisse das Gleno-Humeralgelenk , als auch die Rotatorenman schette mit anhaftenden Tubercula eine richtungsweisende Verschlechterung er fahren hätten (Urk. 22). 4.

4.1

Einigkeit zwischen den Parteien besteht über den Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Februar 201 2. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. Dez ember 2011 (Urk. 12/ 4.12 ).

Dr. A.___ berücksichtigte für seine gut achterlichen Schlussfolgerungen die Vorakten (S. 2-5), erhob die Anamnese (S. 5-7) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden (S. 7-10), die Befunde (S. 10-13) sowie die vorhandenen bildgebenden Materialien (S. 14). Dr. C.___ stimmte diesem Gutachten am 1. Februar 2012 punkto Arbeitsfähigkeit z u (vgl. vorstehende E. 3.3).

Arztberichte, welche eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden, sind demgegenüber nicht vorhanden.

Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, führte zwar am 8. März 2012 aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die den Beschwerdeführer im Tagesablauf sehr störenden Schmerzen sei glaubhaft. Er nahm jedoch keine objektive n

Gesichtspunkten fol gende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor , sondern brachte lediglich zum Aus druck, dass er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht für ausgeschlossen halte, weshalb er den Beschwerdeführer an die Schulthess Klinik zur Beurtei lung und zur Beratung überwies (Urk. 12/5.17).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Schulthess Klinik, attestierte in der Folge keine Arbeitsunfähigkeit. Im Gegenteil bezeichnete er das funktionell erreichte Resultat trotz der angegebenen Restbeschwerden als sehr zufrieden stellend (Urk. 12/5.16 S. 2) . 4.2

Dass der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht in der Lage fühlt, vollzeitlich zu arbeiten, ist nicht entscheidend, denn es kommt darauf an, ob es ihm aus ob jektiver Sicht und gestützt auf eine nachvollziehbare ärztliche Befunderhebung zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit zu 100 % auszuüben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2014 vom 3.

April 2014 , E. 5.1 ) . Dies ist nach der Ein schätzung sowohl des begutachtenden als auch des behandelnden Arztes der Fall. Dass der behandelnde Arzt Dr. C.___ der 100%igen Arbeitsfähigkeit am 1. Februar 2012 per Ende desselben Monats zustimmte, lässt darauf schliessen, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. A.___ wie prog nostiziert entwickelt hatte .

A uch der Beschwerdeführer ging am 9. Februar 2012 davon aus, er werde wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erlangen (Urk. 12/5.6 S. 2). Zudem lagen bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung

durch Dr. A.___

nur noch geringgradig

auffällige

Befunde vor: In Bezug auf das rechte Schultergelenk ergab die klinische Untersuchung eine gewisse Einschränkung mit Endphasenschmerz in allen Richtungen, insbeson dere bei den Rotationsendstellungen, welche deutlich eingeschränkt waren, während die Abduktion leicht und die Flexion kaum eingeschränkt waren. Die Armumfänge waren symmetrisch

und die Kraftentfaltung ordentlich. Das Rönt genbild vom 3. November 2010 zeigte regelmässige Verhältnisse (Urk. 12/4.12 S. 16). Die Belastbarkeit des rechten Schultergelenks war somit noch etwas ein geschränkt (S. 17) ,

Therapie n , medizinische und physiotherapeutische Mass nahmen hielt Dr. A.___ für das Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähig keit indessen nicht mehr für angezeigt ( S. 19 f. ). Damit ist die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , welcher sich der vom behandelnden Arzt attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende Februar 2012 anschloss (S. 19) , eher im Sinne einer „ Schonfrist “ zugunsten des ein grosses Engagement an den Tag legenden Versi cherten zu verstehen und weniger im Sinne einer Prognose, welche noch eine erhebliche zwischenzeitliche Verbesserung erforder t

hätte .

F ür eine Tätigkeit mit wechselnder Körperposition und Entlastung auch des rechten Armes hielt Dr. A.___ den Beschwerdeführer schon im Gutachtenszeitpunkt für voll ein satzfähig (Urk. 12/4.12 S. 24) . Sogar in der angestammten Tätigkeit als Pro grammierer dürfte es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Körperpositionen zu wechseln und den rechten Arm weitgehend zu entlasten. Tatsächlich gelang es dem Beschwerdeführer

- abgesehen von ganz feinmotorischen Arbeiten - die Computermaus mit der linken Hand zu bedienen (Urk. 12/5.6 S. 3 unten , Urk. 12/5.17 ). Insgesamt ist es gestützt auf die übereinstimmenden prognosti schen Beurteilungen überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde führer ab 1. März 2012 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war . Dementspre chend ist die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente nicht zu beanstanden. 5 .

5.1

Bezüglich der Einschätzung der Höhe der Integritätsentschädigung stützte sich d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom

5. Dezember 2012 ( Urk.

2) auf die Beurteilung durch Dr. A.___ . Dieser habe nur eine leichte Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit rechts festgestellt. Ob diese nun weichteilbedingt oder arthrosebedingt sei, spiele keine Rolle. Daher dürften die Integritätsschäden in den Tabellen auch nicht kumuliert wer den, wie dies aus den Anmerkungen auf den Tabellen 1 und 5 ersichtlich sei. Wenn eine Schulter bis 30 Grad über der Horizontale n beweglich sei, betrage der Richtwert für den Integritätsschaden 10 % . Die Funktion beim Beschwerde führer sei jedoch deutlich besser. Vergleiche man die Einschränkung mit einer PHS, bei deren leichter Form der Integritätsschaden 0 % und bei der mässigen Form 10 % betrage, sei eine Integritätsentschädigung von 7,5 % angemessen (Urk. 2 S. 4).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ vor, die Be zifferung des Integritätsschadens mit lediglich 7, 5 % trage der massi ven Beeinträchtigung seines Schultergelenkes ungenügend Rechnung. Die Omarthrosegefahr sei erheblich und führe zur Prognose einer Implantation einer Gelenkprothese. Hinzu komme die chronische Schmerzsituation , welche blei bend sei , was mit den ausgedehnten Weichteilveränderungen zusammenhänge (Urk. 1 S. 11 f.; 12/3.21 und 12/3.23). Entsprechend habe

Dr. C.___

aufgrund der erheblichen Omarthrose (Tabelle 5) 10 % zu den 10 % wegen einer mässigen PHS (Tabelle 1) hinzu gerechnet (Urk. 12/3.24).

Bei

Dr. A.___ sei die Omarthrose und - in Verletzung von Art. 36 Abs. 4 UVV - deren voraussehbare Verschlim merung unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 12 ff.). 5.2

Dr. A.___ gelangte gestützt auf einen Vergleich mit einer habituellen Schul terlu xation (10 % ), mit einer leichten bis mässigen Form einer PHS (5 bis 10 % ) sowie aufgrund einer Beweglichkeit von deutlich mehr als 30 Grad über die Horizontale und unter Berücksichtigung dessen, dass der Richtwert bei 30 Grad 10 %

betrüge, zu einem Integritätsschaden von 7,5 % (Urk. 12/4.12 S. 28).

Die Abweichung zur Beurteilung von Dr. C.___

besteht insbesondere darin, dass Dr. C.___

von der Beschädigung als solcher ausg ing , Dr. A.___ hingegen von der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der rechten Schulter. Entsprechend rechnete

Dr. C.___

den Integritätsschaden aufgrund der Arthrose des rechten Schultergelenkes mit dem Integritätsschaden aufgrund der umgebenden Weich teile im Sinne einer mässigen PHS zusammen .

Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG) aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Gemäss Ziffer 1 Absatz 2 des Anhangs 3 zur UVV ist bei einer Mehr heit von Integritätsschäden die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abzuleiten. In der Praxis wird empfohlen, zunächst die einzel nen Schäden gesondert zu beurteilen. Anschliessend ist anhand dieser Einzel werte der Gesamtwert zu ermitteln. Dieser Vorgang stellt nicht immer eine ein fache Addition der Einzelwerte dar. Um zu einem sachgerechten Resultat zu kommen, kann sich aber eine solche aufdrängen, insbesondere wenn es sich um voneinander völlig unabhängige Schäden ohne gegenseitigen Einfluss handelt. In anderen Fällen kann der Gesamtwert weniger als die Summe betragen, so wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern, so dass ein Teil der Beeinträchtigung doppelt entschädigt würde, wenn die Leistung nach der Summe berechnet würde (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss . Freiburg 1997, S. 45). Von z wei voneinander völlig unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss wurde beispielsweise bei der Beschädigung des rechten Knies sowie derjenigen des linken Sprunggelenks ausgegangen. Hingegen wurden die Femoropatellararthrose und die Femorotibialarthrose

als einheitlicher Schaden betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010).

Vorliegend ist eine Kumulation nicht angezeigt, was sich bereits daraus ergibt, dass für die Beurteilung des Integritätsschadens der PHS auf die in Tabelle 5 aufgeführte Omarthrose verwiesen wird (Urk. 12/5.20). Zudem ist g emäss Dr. A.___ die umgebende Weichteilreaktion bei einer Arthrose Bestandteil der Erkrankung. Weichteilphänomene gehören klassischerweise zu jeder Arthrose. Dr. A.___ schätzte den Integritätsschaden gestützt auf die gesamte funktionelle Beeinträchtigung, sei diese nun artikulär oder periartikulär bedingt, auf 5 bis 10 % (Urk. 15 S. 5-7).

Damit hat er die gesamte Beeinträchtigung berücksich tigt.

5.3

Der Beschwerdeführer beantragte, die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 12. Mai 2013 und die darauf basierende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 15 und 16) seien aus dem Recht zu weisen. Denn mit Erstattung der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 sei der Devolutiveffekt ein getreten mit der Folge, dass es der Beschwerdegegnerin von da an verwehrt gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 19 S. 1 f.).

Grundsätzlich ist es der Verwaltung wegen des Devolutiveffektes des Rechtsmit tels der Beschwerde rechtsprechungsgemäss verwehrt , nach der Be schwerdeer hebung selber weitere umfassende Abkl ä rungen , et wa eine medizinische Begut achtung , durchführen zu lassen. Demgegenüber hält die höchstrichterliche Rechtsprechung punktuelle Abklärungen, wie etwa das Einholen von Bes t äti gungen und Bescheinigungen oder Rückfragen bei Ärztinnen und Ärzten und anderen Auskunftspersonen , für zulässig und begründet dies damit, dass der Devolutiveffekt durch b rochen werde vom Prinzip, dass die Verwaltung den angefochtenen Entscheid bis zu r Erstattung der Vernehmlassung in Wiederer wägung ziehen kann

( Barbara Kobel , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. , Zürich 2009, N 5 zu § 19

GSVGer , mit Hinweisen ).

Anschliessend kann die Verwaltung ihren Entscheid nicht mehr ändern. Dem steht aber nicht entgegen, dass sie als beteiligte Partei weiterhin Anträge stellt, denn spätere Abänderungen ihrer Entscheide sind als Anträge zu verstehen (Kobel, a.a.O., N 9 zu § 19 GSVGer ). Ebenso wenig ist es ihr verwehrt, als Partei weitere Unterlagen einzureichen. Schliesslich unterliegt das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) , weshalb das hiesige Gericht auch nach der Beschwerdeantwort eingereichte Unterlagen berücksich tigen kann, soweit die Gegenpartei die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Demzufolge sind die genannten Aktenstücke nicht aus dem Recht zu weisen. 5.4

Naturgemäss stellt die Festlegung der Höhe der Integritätsentschädigung eine Schätzung dar . Bei de r en Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kon trollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie gender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).

Unter diesem Gesichtspunkt ist

die

nachvollziehbare Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu beanstanden.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, Dr. A.___ habe die Omarthrose

un be - rück sichtigt gelassen (Urk. 1 S. 12 ), ist

nicht zu folgen. Denn Dr. A.___ bestätigte ausdrücklich, bei der Wahl der leichten bis mässigen Form einer PHS aus der Tabelle betreffend Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten habe er sowohl die Weichteile als auch die Omarthrose berücksichtigt (Urk. 12/4.15 S. 2 , Urk. 15 S. 7 ) . 5.5

Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsentschä digung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbe sondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Ver schlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt wer den kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsscha dens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinwei sen).

Dr. C.___ beurteilte die Omarthrosegefahr in seinem Schreiben vom 1. Februar 2012 als erheblich. Dadurch sei die Prognose der Implantation einer Gelenk sprothese gegeben (Urk. 12/3.23).

Demgegenüber war er am 3. Mai 2011 noch davon ausgegangen, die posttraumatisch aktivierte vorbestehende leichte Omarthrose werde sich wieder beruhigen (Urk. 12/3.18). Dr. F.___ gab am 27. April 2012 an, längerfristig müsse mit einer Zunahme des Leidensdruckes gerechnet werden. Bei einer fortschreitenden Humeruskopfnekrose

mit einem allfälligen Kollaps des Humeruskopfs müsste längerfristig ein schulterprotheti scher Gelenksersatz in Betracht gezogen werden . Zurzeit erachte er eine solche Massnahme aber als nicht indiziert (Urk. 12/5.16 S. 2).

Am 1 2. Mai 2013 führte Dr. A.___ gestützt auf die bis dahin vorliegenden Arzt berichte aus, es sei keine Verschlechterung eingetreten, welche eine Neu einschätzung erforderlich machen würde. Es bestehe lediglich eine diskrete Funktionsstörung des rechten Schultergelenks sowie weder klinisch noch bild gebend eine ausgeprägte Omarthrose . Ebenso wenig sei eine Entrundung oder ein Kollaps des Humeruskopfes ersichtlich (Urk. 15 S. 5-7).

Die Beurteilung durch Dr. A.___ ist nachvollziehbar, nachdem die Arthro -MR-Bildgebung vom 6. März 2012 einen diffusen Knorpelabbau mit kleinen sub chondralen Nekrosen des Humeruskopfes gezeigt hatte (Urk. 12/5.16 S. 2) und Dr. A.___ sämtliche medizinische Berichte und die relevanten Befunde , so auch die Nekrose (Urk. 15 S. 6 , entgegen dem Einwand in Urk. 21 ), berücksichtigt hat.

Insgesamt ist gestützt auf die vorhandenen Akten eine Verschlechterung zwar möglich , jedoch nicht derart wahrscheinlich und vor allem nicht in ihrem Aus mass so voraussehbar , dass der Integritätsschaden für den Fall der Verschlech terung bereits geschätzt werden könnte. Bezüglich einer allfälligen wesentlichen Verschlimmerung besteht deswegen die Notwendigkeit einer Neubeurteilung zu gegebener Zeit. Dementsprechend hat sie vorerst unberücksichtigt zu bleiben. 6 .

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG Kosten für Heilbehandlungen zu über nehmen, welche zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd erforderlich seien (Urk. 1 S. 10). Rechtsprechungsgemäss

haben jedoch nur ver sicherte Personen, die bereits eine Rente bezieh en, aber noch erwerbsfähig sind - also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 Prozent und weniger als 100 % auf weisen - Anspruch auf Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG ( BGE 140 V 130 E. 2.3 ;

Urteil e des Bundesgerichts 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 1.2 und 2.2; 8C_191/2011 vom 1 6. September 2011 , E. 5.2 und 5.3). Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. vorste hende E. 4), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Heilbehandlungen im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG im Ergebnis zu Recht verneint. Infol gedessen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer