Sachverhalt
1. 1.1
Der 1950 geborene X.___ war als Arbeitsloser durch die SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. November 1999 und am 13. Februar 2000 (Urk. 8/1 und Urk. 8/5) stürzte und eine Rückenkontusion bei einer seit 1996 bekannten Diskushernie L4/L5 diagnostiziert wurde (Urk. 8/3). In der Folge klagte der Versicherte über diffuse Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule (Urk. 8/6-7). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Taggeld und Heilbehandlung.
Nachdem der Versicherte vom 9. August bis 13. September 2000 stationär in der Y.___ behandelt worden war und deren Ärzte den Versicherten in einer zumindest mittelschweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet hatten, stellte die SUVA die Leistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 per 30. September 2000 ein (Urk. 8/23). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 19. Oktober 2000 (Urk. 8/25) wurde am 14. Februar 2001 (Urk. 8/41) und diejenige des Krankenversicherers vom
22. Februar 2001 (Urk. 8/43) am 6. März 2001 (Urk. 8/46) zurückgezogen. 1.2
Am 28. September 2007 stellte der Versicherte ein Leistungsbegehren (Urk. 8/54), auf welches die SUVA mit formlosem Schreiben vom 9. Oktober 2007 nicht eintrat (Urk. 8/55). Am 24. Juni 2010 wandte sich der Versicherte erneut an die SUVA und stellte einen Antrag auf eine Rente der Unfallversi cherung (Urk. 8/60), welchen die SUVA als Wiederwägungs - und Revisionsge such entgegennahm und mit Schreiben vom 23. Juli 2010 darauf nicht eintrat (Urk. 8/59). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 10. Januar 2011 nicht ein und überwies die Akten der SUVA zur Entscheidung (Urk. 8/64 ). Unter Hinweis auf diesen Gerichtsbeschluss erneuerte der Versicherte gegenüber der SUVA sein Leistungsgesuch (Urk. 8/68), welches die SUVA mit Verfügung vom 11. März 2011 abwies (Urk. 8/72). Nach um fangreicher Korrespondenz zwischen dem Versicherten, der SUVA, de m hiesigen Gericht und dem Bundesgericht , in deren Verlauf das hiesige Gericht im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde die SUVA mit Urteil vom 11. September 2012 anwies, ein an sie gerichtetes Schreiben des Versicherten vom 30. September 2011 (Urk. 8/75) als Einsprache zu behandeln (Prozess Nr.
UV.2012.00154, Urk. 8/101) , wies die SUVA die se mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 ab , soweit sie darauf eintrat (Urk. 8/10 9 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 2) erhob der Versi cherte am 5. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der ge setzlichen Unfallversicherungsleistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 12. März 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 10) und reichte mit undatierter Eingabe (Urk. 13) sowie mit Eingabe n vom 9. August 2013 (Urk. 14 a ) und 15. Oktober 2013 (Urk. 17) weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 14/1-5 , Urk. 15/ 1-4 und Urk. 18/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf
Wiedererwägung besteht. Deshalb steht kein Rechtsmittel
zur Verfügung, wenn ein Versicherungsträger es ablehnt, einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, indem er das Wiederer wägungsgesuch abweist oder nicht darauf eintritt. Ein solcher Nichteintretens entscheid
ist daher endgültig (BGE 133 V 50 E. 4.4.2 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin auf die diesbezügliche Einsprache zu Recht nicht ein getreten ist. 2. 2.1
Laut Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). 2.2
Als „neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräfti gen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuch steller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revi sion.
Die neuen Tatsachen müssen zudem „erheblich" sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu än dern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert.
Im Rahmen der prozessualen Revision muss die erhebliche neue Tatsache selber bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid führen; der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) nachzuwei sen, da andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Urteil des Bundesge richts 8C_720/2009 vom 1 5. Februar 2010, E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers aber unbewiesen ge blieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausschlaggebend ist, dass das Be weismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts feststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sach verhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil des Bundesgerichts U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 und BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, je mit Hinweisen). Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsa che beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entschei des bildete (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 vom 1 5. Februar 2010, E.
5.2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Gestützt auf den Austrittsbericht der Y.___ vom
10. September 2000 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 ein (Urk. 8/23). In diesem Bericht wurden folgende funktionel le Diagnosen genannt (Urk. 8/22 S. 1 f.): - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit - d iffusen myofaszialen Weichteilbeschwerden - z eitweilig starken Begleitkopfschmerzen (1-2x wöchentlich) und
Schwank schwindelsensationen o hne - Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik b ei - Status nach Sturz am 13.02.00 - u nfallunabhängig er
Spondylarthrose der LWS, Protrusion L4/5 - s omatoforme Überlagerun g des Beschwerdebildes im Rahmen einer larvier ten Depression mit zusätzlicher Symptomausweitungstendenz Beim Beschwerdeführer seien zwei Sturzereignisse bekannt, eines vom 5. November 1999 mit Sturz auf vereister Fläche, wobei diesbezüglich keine speziellen medizinischen Unterlagen vorhanden seien. Das jetzige Beschwerde bild präsentiere der Beschwerdeführer seit einem Sturzereignis vom 13. Februar 2000, als er zu Hause im Badezimmer rückwärts gestürzt sei. Wegen Angabe von heftigsten Beschwerden im Bereich des ganzen Rückens seien ausgedehnte radiologische Abklärungen vorgenommen worden, von Hals , Brust und Len denwirbelsäule ( LWS ) . Eine diagnostische Unklarheit sei nach der Untersuchung der LWS mittels MRI aufgetaucht , welches nicht konklusiv beurteilbar gewesen sei, da sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung immer bewegt habe. Trotzdem sei aufgrund des MRI s der Verdacht auf eine rechtslateral gele gene Diskushernie L4/5 geäussert worden . Dieser Befund sei mit einem Compu tertomogramm anlässlich des Aufenthalts wiederholt worden, das eine mäs siggradige
Spondylarthrose der LWS und lediglich eine Protrusion auf Höhe L4/5
gezeigt habe . Das vom Beschwerdeführer präsentierte Schmerzbild befinde sich im Bereich der ganzen Wirbelsäule und zeige eine Ausdehnung vom Nackenhinterhauptsbe reich bis zur Lendenwirbelsäule. Bei der klinischen Untersuchung werde die gesamte Wirbelsäule steif gehalten und lasse sich kaum untersuchen. Die Gründe für das Beschwerdeverhalten und das Beschwerdebild seien mit Sicherheit nicht mehr die Kontusionsfolgen des Rückens. In sämtlichen radiolo gischen Abklärungen hätten für eine organisch zu definierende Mitbeteiligung keine Hinweise erkannt werden können. Es liege eine schwi e rige psychosoziale Problematik vor. 3.2
Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie , diagnos tizierte im Gutachten vom
6. Juni 2010 (Übersetzung, Urk. 8/77) F olgendes: - Hem i paresis
lat eralis sinister - Cephalea
chronica
post
traumatica - Syndrom psychoorganicum
Der Beschwerdeführer habe zweimal Kopf- und Körperverletzungen erlitten. Die Folge sei en eine Hirnschwäche ( Hemiparesis
l ateralis sin ister ) und chronische Kopfschmerzen mit Ohrensausen. Klinisch bestehe das Bild des psychoorgani schen Syndroms und einer organischen Depression, was durch die angeführten Veränderungen am Gehirn (NMR-Befund) und psychologische Tests bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Überdies bestehe eine Verminderung der Lebensaktivitäten um 70 %.
Im Bericht vom 16. März 2012 (Übersetzung, Urk. 8/90) wiederholt Prof. Dr. Z.___ die von ihm gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer klage über starke Kopfschmerzen besonders im Hinterkopf und Nacken (Hals). Nach Kopf lageänderung empfinde er Schwindelgefühl und Übelkeit mit Brechreiz. 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, Kompetenzzentrum für Versicherungs medizin der Beschwerdegegnerin, führten in ihrer Beurteilung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 8/107) aus, es seien anlässlich der Unfallereignisse keine Verletzungen des Kopfes und insbesondere keine traumatischen Hirnver letzungen , weder leichte noch schwere, dokumentiert. Ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen den nun bildgebend gefundenen Veränderungen und einem Sturz auf den Rücken in den Jahren 1999 und 2000 könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 4. 4.1
D ie von Prof. Dr. Z.___ gestellten Diagnosen wurden im Wesentlichen bereits von den Ärzten der Y.___ gestellt. So wurden in ihrem Bericht unter anderem Kopfschmerzen, Schwankschwindel und eine la r vierte Depres sion genannt. Neu diagnostizierte Prof. Dr. Z.___ eine links s eitige Hemiparese sowie Ohrensausen . Als objektive Befunde konnte Prof. Dr. Z.___ Verände rungen am H i r n feststellen. 4.2
Prof. Dr. Z.___ führt die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf zwei Unfälle mit Kopf- und Körperverletzungen zurück, wobei äusserst fraglich ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Unfallereignisse überhaupt ei nen Kopfanprall erlitten hat:
Laut Austrittsbericht der Y.___ (E. 3.1) stürzte der Beschwerde führer am 5. November 1999 auf vereister Strasse und zog sich dabei eine Rückenkontusion zu, welche im C.___ ambulant abgeklärt wurde. Da es sich um einen Bagatellunfall handelte, sind keine Unterlagen mehr vorhan den (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 5.1). Nach dem Sturz im Badezimmer vom 13. Februar 2000 gab der Beschwerdeführer i n der Unfallmeldung vom 29. Februar 2000 (Urk. 8/1) an, auf den Boden gestü r zt zu sein und am Rücken eine Quetschung erlitten zu haben. Dr. med. D.___ , der den Beschwerdeführer tags darauf behandelt hatte, wies im Bericht vom 20. März 2000 (Urk. 8/3) auf die Erstdiagnose eine r Rückenkontusion hin (vgl. Ziff. 4) . Gegenüber den Ärzten der E.___
gab der Beschwerdeführer laut Be richt vom 12. April 2000 ( U rk. 8/7) an, er leide an Rückenschmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule. Als Diagnose nannten die Ärzte ein akutes lum bovertebrales Syndrom ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Erst gegenüber den Ärzten der Y.___ (E. 3.1) gab der Beschwerdeführer an, auch mit dem Hinterkopf auf de m Boden aufgeschlagen zu haben . 4.3
Dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Sturzes auf der Strasse oder im Badezimmer einen Kopfanprall erlitten hat, erscheint angesichts seiner Schil derungen wenig wahrscheinlich . Ausserdem wurde n in den echtzeitlichen medi zinischen Akten keine Kopfverletzung en und insbesondere keine traumatischen Hirnverletzungen dokumentiert.
Wären Kopfverletzungen und deren Folgen damals in Betracht gezogen worden, wäre der Beschwerdeführer mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit entsprechend untersucht worden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb auf Untersuchungen im Schädel-/Hirnbereich hätte verzichtet werden sollen, während umfangreiche Abklärungen bezüglich der geklagten Rückenbeschwerden statt gefunden haben (vgl. E. 3.1). Es muss daher mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung (vorstehend E. 3.3) da von ausgegangen werden, dass die von Prof. Dr. Z.___ festgestellten Verän derungen auf der Haut des Grosshirns und der weissen Masse (frontal rechts) erst nach Fallabschluss und nicht als Folge des Unfallereignisses entstanden sind und es sich dabei zwar um neue , nicht aber revisionsrelevante (vgl. vorste hend E. 2.2) Tatsachen handelt.
4.4
Nach dem Dargelegten können den medizinischen Bericht en von Prof. Z.___ keine bereits vorhandenen neuen Elemente tatsächlicher Natur entnommen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin das Revisions gesuch zu Recht abge wiesen hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, Urk. 14/1-5, Urk. 14a, Urk. 15-1/4, Urk. 16, Urk. 17 und Urk. 18/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der 1950 geborene X.___ war als Arbeitsloser durch die SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. November 1999 und am 13. Februar 2000 (Urk. 8/1 und Urk. 8/5) stürzte und eine Rückenkontusion bei einer seit 1996 bekannten Diskushernie L4/L5 diagnostiziert wurde (Urk. 8/3). In der Folge klagte der Versicherte über diffuse Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule (Urk. 8/6-7). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Taggeld und Heilbehandlung.
Nachdem der Versicherte vom 9. August bis 13. September 2000 stationär in der Y.___ behandelt worden war und deren Ärzte den Versicherten in einer zumindest mittelschweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet hatten, stellte die SUVA die Leistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 per 30. September 2000 ein (Urk. 8/23). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 19. Oktober 2000 (Urk. 8/25) wurde am 14. Februar 2001 (Urk. 8/41) und diejenige des Krankenversicherers vom
22. Februar 2001 (Urk. 8/43) am 6. März 2001 (Urk. 8/46) zurückgezogen.
E. 1.2 Am 28. September 2007 stellte der Versicherte ein Leistungsbegehren (Urk. 8/54), auf welches die SUVA mit formlosem Schreiben vom 9. Oktober 2007 nicht eintrat (Urk. 8/55). Am 24. Juni 2010 wandte sich der Versicherte erneut an die SUVA und stellte einen Antrag auf eine Rente der Unfallversi cherung (Urk. 8/60), welchen die SUVA als Wiederwägungs - und Revisionsge such entgegennahm und mit Schreiben vom 23. Juli 2010 darauf nicht eintrat (Urk. 8/59). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 10. Januar 2011 nicht ein und überwies die Akten der SUVA zur Entscheidung (Urk. 8/64 ). Unter Hinweis auf diesen Gerichtsbeschluss erneuerte der Versicherte gegenüber der SUVA sein Leistungsgesuch (Urk. 8/68), welches die SUVA mit Verfügung vom 11. März 2011 abwies (Urk. 8/72). Nach um fangreicher Korrespondenz zwischen dem Versicherten, der SUVA, de m hiesigen Gericht und dem Bundesgericht , in deren Verlauf das hiesige Gericht im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde die SUVA mit Urteil vom 11. September 2012 anwies, ein an sie gerichtetes Schreiben des Versicherten vom 30. September 2011 (Urk. 8/75) als Einsprache zu behandeln (Prozess Nr.
UV.2012.00154, Urk. 8/101) , wies die SUVA die se mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 ab , soweit sie darauf eintrat (Urk. 8/10 9 = Urk. 2).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 2) erhob der Versi cherte am 5. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der ge setzlichen Unfallversicherungsleistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 12. März 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 10) und reichte mit undatierter Eingabe (Urk. 13) sowie mit Eingabe n vom 9. August 2013 (Urk. 14 a ) und 15. Oktober 2013 (Urk. 17) weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 14/1-5 , Urk. 15/ 1-4 und Urk. 18/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf
Wiedererwägung besteht. Deshalb steht kein Rechtsmittel
zur Verfügung, wenn ein Versicherungsträger es ablehnt, einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, indem er das Wiederer wägungsgesuch abweist oder nicht darauf eintritt. Ein solcher Nichteintretens entscheid
ist daher endgültig (BGE 133 V 50 E. 4.4.2 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin auf die diesbezügliche Einsprache zu Recht nicht ein getreten ist.
E. 2.1 Laut Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision).
E. 2.2 Als „neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräfti gen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuch steller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revi sion.
Die neuen Tatsachen müssen zudem „erheblich" sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu än dern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert.
Im Rahmen der prozessualen Revision muss die erhebliche neue Tatsache selber bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid führen; der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) nachzuwei sen, da andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Urteil des Bundesge richts 8C_720/2009 vom 1 5. Februar 2010, E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers aber unbewiesen ge blieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausschlaggebend ist, dass das Be weismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts feststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sach verhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil des Bundesgerichts U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 und BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, je mit Hinweisen). Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsa che beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entschei des bildete (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 vom 1 5. Februar 2010, E.
5.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Gestützt auf den Austrittsbericht der Y.___ vom
10. September 2000 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 ein (Urk. 8/23). In diesem Bericht wurden folgende funktionel le Diagnosen genannt (Urk. 8/22 S. 1 f.): - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit - d iffusen myofaszialen Weichteilbeschwerden - z eitweilig starken Begleitkopfschmerzen (1-2x wöchentlich) und
Schwank schwindelsensationen o hne - Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik b ei - Status nach Sturz am 13.02.00 - u nfallunabhängig er
Spondylarthrose der LWS, Protrusion L4/5 - s omatoforme Überlagerun g des Beschwerdebildes im Rahmen einer larvier ten Depression mit zusätzlicher Symptomausweitungstendenz Beim Beschwerdeführer seien zwei Sturzereignisse bekannt, eines vom 5. November 1999 mit Sturz auf vereister Fläche, wobei diesbezüglich keine speziellen medizinischen Unterlagen vorhanden seien. Das jetzige Beschwerde bild präsentiere der Beschwerdeführer seit einem Sturzereignis vom 13. Februar 2000, als er zu Hause im Badezimmer rückwärts gestürzt sei. Wegen Angabe von heftigsten Beschwerden im Bereich des ganzen Rückens seien ausgedehnte radiologische Abklärungen vorgenommen worden, von Hals , Brust und Len denwirbelsäule ( LWS ) . Eine diagnostische Unklarheit sei nach der Untersuchung der LWS mittels MRI aufgetaucht , welches nicht konklusiv beurteilbar gewesen sei, da sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung immer bewegt habe. Trotzdem sei aufgrund des MRI s der Verdacht auf eine rechtslateral gele gene Diskushernie L4/5 geäussert worden . Dieser Befund sei mit einem Compu tertomogramm anlässlich des Aufenthalts wiederholt worden, das eine mäs siggradige
Spondylarthrose der LWS und lediglich eine Protrusion auf Höhe L4/5
gezeigt habe . Das vom Beschwerdeführer präsentierte Schmerzbild befinde sich im Bereich der ganzen Wirbelsäule und zeige eine Ausdehnung vom Nackenhinterhauptsbe reich bis zur Lendenwirbelsäule. Bei der klinischen Untersuchung werde die gesamte Wirbelsäule steif gehalten und lasse sich kaum untersuchen. Die Gründe für das Beschwerdeverhalten und das Beschwerdebild seien mit Sicherheit nicht mehr die Kontusionsfolgen des Rückens. In sämtlichen radiolo gischen Abklärungen hätten für eine organisch zu definierende Mitbeteiligung keine Hinweise erkannt werden können. Es liege eine schwi e rige psychosoziale Problematik vor.
E. 3.2 Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie , diagnos tizierte im Gutachten vom
6. Juni 2010 (Übersetzung, Urk. 8/77) F olgendes: - Hem i paresis
lat eralis sinister - Cephalea
chronica
post
traumatica - Syndrom psychoorganicum
Der Beschwerdeführer habe zweimal Kopf- und Körperverletzungen erlitten. Die Folge sei en eine Hirnschwäche ( Hemiparesis
l ateralis sin ister ) und chronische Kopfschmerzen mit Ohrensausen. Klinisch bestehe das Bild des psychoorgani schen Syndroms und einer organischen Depression, was durch die angeführten Veränderungen am Gehirn (NMR-Befund) und psychologische Tests bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Überdies bestehe eine Verminderung der Lebensaktivitäten um 70 %.
Im Bericht vom 16. März 2012 (Übersetzung, Urk. 8/90) wiederholt Prof. Dr. Z.___ die von ihm gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer klage über starke Kopfschmerzen besonders im Hinterkopf und Nacken (Hals). Nach Kopf lageänderung empfinde er Schwindelgefühl und Übelkeit mit Brechreiz.
E. 3.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, Kompetenzzentrum für Versicherungs medizin der Beschwerdegegnerin, führten in ihrer Beurteilung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 8/107) aus, es seien anlässlich der Unfallereignisse keine Verletzungen des Kopfes und insbesondere keine traumatischen Hirnver letzungen , weder leichte noch schwere, dokumentiert. Ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen den nun bildgebend gefundenen Veränderungen und einem Sturz auf den Rücken in den Jahren 1999 und 2000 könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 4.1 D ie von Prof. Dr. Z.___ gestellten Diagnosen wurden im Wesentlichen bereits von den Ärzten der Y.___ gestellt. So wurden in ihrem Bericht unter anderem Kopfschmerzen, Schwankschwindel und eine la r vierte Depres sion genannt. Neu diagnostizierte Prof. Dr. Z.___ eine links s eitige Hemiparese sowie Ohrensausen . Als objektive Befunde konnte Prof. Dr. Z.___ Verände rungen am H i r n feststellen.
E. 4.2 Prof. Dr. Z.___ führt die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf zwei Unfälle mit Kopf- und Körperverletzungen zurück, wobei äusserst fraglich ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Unfallereignisse überhaupt ei nen Kopfanprall erlitten hat:
Laut Austrittsbericht der Y.___ (E. 3.1) stürzte der Beschwerde führer am 5. November 1999 auf vereister Strasse und zog sich dabei eine Rückenkontusion zu, welche im C.___ ambulant abgeklärt wurde. Da es sich um einen Bagatellunfall handelte, sind keine Unterlagen mehr vorhan den (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 5.1). Nach dem Sturz im Badezimmer vom 13. Februar 2000 gab der Beschwerdeführer i n der Unfallmeldung vom 29. Februar 2000 (Urk. 8/1) an, auf den Boden gestü r zt zu sein und am Rücken eine Quetschung erlitten zu haben. Dr. med. D.___ , der den Beschwerdeführer tags darauf behandelt hatte, wies im Bericht vom 20. März 2000 (Urk. 8/3) auf die Erstdiagnose eine r Rückenkontusion hin (vgl. Ziff. 4) . Gegenüber den Ärzten der E.___
gab der Beschwerdeführer laut Be richt vom 12. April 2000 ( U rk. 8/7) an, er leide an Rückenschmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule. Als Diagnose nannten die Ärzte ein akutes lum bovertebrales Syndrom ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Erst gegenüber den Ärzten der Y.___ (E. 3.1) gab der Beschwerdeführer an, auch mit dem Hinterkopf auf de m Boden aufgeschlagen zu haben .
E. 4.3 Dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Sturzes auf der Strasse oder im Badezimmer einen Kopfanprall erlitten hat, erscheint angesichts seiner Schil derungen wenig wahrscheinlich . Ausserdem wurde n in den echtzeitlichen medi zinischen Akten keine Kopfverletzung en und insbesondere keine traumatischen Hirnverletzungen dokumentiert.
Wären Kopfverletzungen und deren Folgen damals in Betracht gezogen worden, wäre der Beschwerdeführer mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit entsprechend untersucht worden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb auf Untersuchungen im Schädel-/Hirnbereich hätte verzichtet werden sollen, während umfangreiche Abklärungen bezüglich der geklagten Rückenbeschwerden statt gefunden haben (vgl. E. 3.1). Es muss daher mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung (vorstehend E. 3.3) da von ausgegangen werden, dass die von Prof. Dr. Z.___ festgestellten Verän derungen auf der Haut des Grosshirns und der weissen Masse (frontal rechts) erst nach Fallabschluss und nicht als Folge des Unfallereignisses entstanden sind und es sich dabei zwar um neue , nicht aber revisionsrelevante (vgl. vorste hend E. 2.2) Tatsachen handelt.
E. 4.4 Nach dem Dargelegten können den medizinischen Bericht en von Prof. Z.___ keine bereits vorhandenen neuen Elemente tatsächlicher Natur entnommen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin das Revisions gesuch zu Recht abge wiesen hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, Urk. 14/1-5, Urk. 14a, Urk. 15-1/4, Urk. 16, Urk. 17 und Urk. 18/1-3 - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00007 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1950 geborene X.___ war als Arbeitsloser durch die SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. November 1999 und am 13. Februar 2000 (Urk. 8/1 und Urk. 8/5) stürzte und eine Rückenkontusion bei einer seit 1996 bekannten Diskushernie L4/L5 diagnostiziert wurde (Urk. 8/3). In der Folge klagte der Versicherte über diffuse Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule (Urk. 8/6-7). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Taggeld und Heilbehandlung.
Nachdem der Versicherte vom 9. August bis 13. September 2000 stationär in der Y.___ behandelt worden war und deren Ärzte den Versicherten in einer zumindest mittelschweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet hatten, stellte die SUVA die Leistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 per 30. September 2000 ein (Urk. 8/23). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 19. Oktober 2000 (Urk. 8/25) wurde am 14. Februar 2001 (Urk. 8/41) und diejenige des Krankenversicherers vom
22. Februar 2001 (Urk. 8/43) am 6. März 2001 (Urk. 8/46) zurückgezogen. 1.2
Am 28. September 2007 stellte der Versicherte ein Leistungsbegehren (Urk. 8/54), auf welches die SUVA mit formlosem Schreiben vom 9. Oktober 2007 nicht eintrat (Urk. 8/55). Am 24. Juni 2010 wandte sich der Versicherte erneut an die SUVA und stellte einen Antrag auf eine Rente der Unfallversi cherung (Urk. 8/60), welchen die SUVA als Wiederwägungs - und Revisionsge such entgegennahm und mit Schreiben vom 23. Juli 2010 darauf nicht eintrat (Urk. 8/59). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 10. Januar 2011 nicht ein und überwies die Akten der SUVA zur Entscheidung (Urk. 8/64 ). Unter Hinweis auf diesen Gerichtsbeschluss erneuerte der Versicherte gegenüber der SUVA sein Leistungsgesuch (Urk. 8/68), welches die SUVA mit Verfügung vom 11. März 2011 abwies (Urk. 8/72). Nach um fangreicher Korrespondenz zwischen dem Versicherten, der SUVA, de m hiesigen Gericht und dem Bundesgericht , in deren Verlauf das hiesige Gericht im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde die SUVA mit Urteil vom 11. September 2012 anwies, ein an sie gerichtetes Schreiben des Versicherten vom 30. September 2011 (Urk. 8/75) als Einsprache zu behandeln (Prozess Nr.
UV.2012.00154, Urk. 8/101) , wies die SUVA die se mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 ab , soweit sie darauf eintrat (Urk. 8/10 9 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 2) erhob der Versi cherte am 5. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der ge setzlichen Unfallversicherungsleistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 12. März 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 10) und reichte mit undatierter Eingabe (Urk. 13) sowie mit Eingabe n vom 9. August 2013 (Urk. 14 a ) und 15. Oktober 2013 (Urk. 17) weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 14/1-5 , Urk. 15/ 1-4 und Urk. 18/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf
Wiedererwägung besteht. Deshalb steht kein Rechtsmittel
zur Verfügung, wenn ein Versicherungsträger es ablehnt, einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, indem er das Wiederer wägungsgesuch abweist oder nicht darauf eintritt. Ein solcher Nichteintretens entscheid
ist daher endgültig (BGE 133 V 50 E. 4.4.2 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin auf die diesbezügliche Einsprache zu Recht nicht ein getreten ist. 2. 2.1
Laut Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). 2.2
Als „neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräfti gen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuch steller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revi sion.
Die neuen Tatsachen müssen zudem „erheblich" sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu än dern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert.
Im Rahmen der prozessualen Revision muss die erhebliche neue Tatsache selber bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid führen; der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) nachzuwei sen, da andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Urteil des Bundesge richts 8C_720/2009 vom 1 5. Februar 2010, E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers aber unbewiesen ge blieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausschlaggebend ist, dass das Be weismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts feststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sach verhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil des Bundesgerichts U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 und BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, je mit Hinweisen). Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsa che beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entschei des bildete (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 vom 1 5. Februar 2010, E.
5.2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Gestützt auf den Austrittsbericht der Y.___ vom
10. September 2000 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 ein (Urk. 8/23). In diesem Bericht wurden folgende funktionel le Diagnosen genannt (Urk. 8/22 S. 1 f.): - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit - d iffusen myofaszialen Weichteilbeschwerden - z eitweilig starken Begleitkopfschmerzen (1-2x wöchentlich) und
Schwank schwindelsensationen o hne - Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik b ei - Status nach Sturz am 13.02.00 - u nfallunabhängig er
Spondylarthrose der LWS, Protrusion L4/5 - s omatoforme Überlagerun g des Beschwerdebildes im Rahmen einer larvier ten Depression mit zusätzlicher Symptomausweitungstendenz Beim Beschwerdeführer seien zwei Sturzereignisse bekannt, eines vom 5. November 1999 mit Sturz auf vereister Fläche, wobei diesbezüglich keine speziellen medizinischen Unterlagen vorhanden seien. Das jetzige Beschwerde bild präsentiere der Beschwerdeführer seit einem Sturzereignis vom 13. Februar 2000, als er zu Hause im Badezimmer rückwärts gestürzt sei. Wegen Angabe von heftigsten Beschwerden im Bereich des ganzen Rückens seien ausgedehnte radiologische Abklärungen vorgenommen worden, von Hals , Brust und Len denwirbelsäule ( LWS ) . Eine diagnostische Unklarheit sei nach der Untersuchung der LWS mittels MRI aufgetaucht , welches nicht konklusiv beurteilbar gewesen sei, da sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung immer bewegt habe. Trotzdem sei aufgrund des MRI s der Verdacht auf eine rechtslateral gele gene Diskushernie L4/5 geäussert worden . Dieser Befund sei mit einem Compu tertomogramm anlässlich des Aufenthalts wiederholt worden, das eine mäs siggradige
Spondylarthrose der LWS und lediglich eine Protrusion auf Höhe L4/5
gezeigt habe . Das vom Beschwerdeführer präsentierte Schmerzbild befinde sich im Bereich der ganzen Wirbelsäule und zeige eine Ausdehnung vom Nackenhinterhauptsbe reich bis zur Lendenwirbelsäule. Bei der klinischen Untersuchung werde die gesamte Wirbelsäule steif gehalten und lasse sich kaum untersuchen. Die Gründe für das Beschwerdeverhalten und das Beschwerdebild seien mit Sicherheit nicht mehr die Kontusionsfolgen des Rückens. In sämtlichen radiolo gischen Abklärungen hätten für eine organisch zu definierende Mitbeteiligung keine Hinweise erkannt werden können. Es liege eine schwi e rige psychosoziale Problematik vor. 3.2
Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie , diagnos tizierte im Gutachten vom
6. Juni 2010 (Übersetzung, Urk. 8/77) F olgendes: - Hem i paresis
lat eralis sinister - Cephalea
chronica
post
traumatica - Syndrom psychoorganicum
Der Beschwerdeführer habe zweimal Kopf- und Körperverletzungen erlitten. Die Folge sei en eine Hirnschwäche ( Hemiparesis
l ateralis sin ister ) und chronische Kopfschmerzen mit Ohrensausen. Klinisch bestehe das Bild des psychoorgani schen Syndroms und einer organischen Depression, was durch die angeführten Veränderungen am Gehirn (NMR-Befund) und psychologische Tests bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Überdies bestehe eine Verminderung der Lebensaktivitäten um 70 %.
Im Bericht vom 16. März 2012 (Übersetzung, Urk. 8/90) wiederholt Prof. Dr. Z.___ die von ihm gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer klage über starke Kopfschmerzen besonders im Hinterkopf und Nacken (Hals). Nach Kopf lageänderung empfinde er Schwindelgefühl und Übelkeit mit Brechreiz. 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, Kompetenzzentrum für Versicherungs medizin der Beschwerdegegnerin, führten in ihrer Beurteilung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 8/107) aus, es seien anlässlich der Unfallereignisse keine Verletzungen des Kopfes und insbesondere keine traumatischen Hirnver letzungen , weder leichte noch schwere, dokumentiert. Ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen den nun bildgebend gefundenen Veränderungen und einem Sturz auf den Rücken in den Jahren 1999 und 2000 könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 4. 4.1
D ie von Prof. Dr. Z.___ gestellten Diagnosen wurden im Wesentlichen bereits von den Ärzten der Y.___ gestellt. So wurden in ihrem Bericht unter anderem Kopfschmerzen, Schwankschwindel und eine la r vierte Depres sion genannt. Neu diagnostizierte Prof. Dr. Z.___ eine links s eitige Hemiparese sowie Ohrensausen . Als objektive Befunde konnte Prof. Dr. Z.___ Verände rungen am H i r n feststellen. 4.2
Prof. Dr. Z.___ führt die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf zwei Unfälle mit Kopf- und Körperverletzungen zurück, wobei äusserst fraglich ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Unfallereignisse überhaupt ei nen Kopfanprall erlitten hat:
Laut Austrittsbericht der Y.___ (E. 3.1) stürzte der Beschwerde führer am 5. November 1999 auf vereister Strasse und zog sich dabei eine Rückenkontusion zu, welche im C.___ ambulant abgeklärt wurde. Da es sich um einen Bagatellunfall handelte, sind keine Unterlagen mehr vorhan den (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 5.1). Nach dem Sturz im Badezimmer vom 13. Februar 2000 gab der Beschwerdeführer i n der Unfallmeldung vom 29. Februar 2000 (Urk. 8/1) an, auf den Boden gestü r zt zu sein und am Rücken eine Quetschung erlitten zu haben. Dr. med. D.___ , der den Beschwerdeführer tags darauf behandelt hatte, wies im Bericht vom 20. März 2000 (Urk. 8/3) auf die Erstdiagnose eine r Rückenkontusion hin (vgl. Ziff. 4) . Gegenüber den Ärzten der E.___
gab der Beschwerdeführer laut Be richt vom 12. April 2000 ( U rk. 8/7) an, er leide an Rückenschmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule. Als Diagnose nannten die Ärzte ein akutes lum bovertebrales Syndrom ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Erst gegenüber den Ärzten der Y.___ (E. 3.1) gab der Beschwerdeführer an, auch mit dem Hinterkopf auf de m Boden aufgeschlagen zu haben . 4.3
Dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Sturzes auf der Strasse oder im Badezimmer einen Kopfanprall erlitten hat, erscheint angesichts seiner Schil derungen wenig wahrscheinlich . Ausserdem wurde n in den echtzeitlichen medi zinischen Akten keine Kopfverletzung en und insbesondere keine traumatischen Hirnverletzungen dokumentiert.
Wären Kopfverletzungen und deren Folgen damals in Betracht gezogen worden, wäre der Beschwerdeführer mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit entsprechend untersucht worden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb auf Untersuchungen im Schädel-/Hirnbereich hätte verzichtet werden sollen, während umfangreiche Abklärungen bezüglich der geklagten Rückenbeschwerden statt gefunden haben (vgl. E. 3.1). Es muss daher mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung (vorstehend E. 3.3) da von ausgegangen werden, dass die von Prof. Dr. Z.___ festgestellten Verän derungen auf der Haut des Grosshirns und der weissen Masse (frontal rechts) erst nach Fallabschluss und nicht als Folge des Unfallereignisses entstanden sind und es sich dabei zwar um neue , nicht aber revisionsrelevante (vgl. vorste hend E. 2.2) Tatsachen handelt.
4.4
Nach dem Dargelegten können den medizinischen Bericht en von Prof. Z.___ keine bereits vorhandenen neuen Elemente tatsächlicher Natur entnommen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin das Revisions gesuch zu Recht abge wiesen hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, Urk. 14/1-5, Urk. 14a, Urk. 15-1/4, Urk. 16, Urk. 17 und Urk. 18/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher