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UV.2012.00297

Kritik an Gutachten unbegründet; revisionsrelevante Verbesserung ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-09-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, erlitt am 28. April 1997 einen Unfall (vgl. Urk. 6/Z1) . Mit Verfügung vom 2. Mai 2000 sprach ihm die Zürich Versiche rungs -Gesell schaft AG (nachfolgend: Zürich)

rückwirkend ab dem 1. April 2000 eine Invali denrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 70 % und eine

Integritätsent schädigung von 20 % zu (Urk. 6/Z51). Aufgrund seines ab 1. September 2003 be stehenden Anspruchs auf eine Kinderrente der Invaliden versicherung sprach ihm

die Zürich mit Rentenrevisions-Verfügung vom 14. Januar 2004 eine Kom ple men tärrente zu (Urk. 6/Z73). 1.2

Mit Verfügung vom

30. März 2012 setzte die Zürich – gestützt auf ein im Auf trag der Invalidenversicherung von den Ärzten der Y.___ er stattetes Gutachten (Urk. 6/ZM18/1-23 ) – den Inva lidi täts grad mit Wirkung ab 1. Mai 2012 auf 20 % herab (Urk. 6/Z76). Die dage gen am 19. April 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/Z77) wies die Zürich am 27. Novem ber 2012 ab (Urk. 6/Z81 = Urk. 6/Z83.2 = Urk. 2). 2.

D er Versicherte erhob am 19. Dezember 2012 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 27. November 2012 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invali denrente zu ge wäh ren (Urk. 1 S. 2).

Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 (Urk. 5) die Ab weisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 21. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer an tragsgemäss

(vgl. Urk.

1 S.

2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 5) zugestellt.

Am 5. August 2014 wurde der Beizug der IV-Akten verfügt (Urk. 10) und diese

(Urk. 12/1-95) wurden den Parteien mit Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 13) zur fakultativen Stellungnahme zugestellt, wovon die Beschwerde geg nerin mit Ein gabe vom 28. August 2014 (Urk. 17) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2014 (Urk. 18) Gebrauch machten. Diese Stell ung nahmen wurden jeweils der Gegenpartei am 8. September 2014 zur Kennt nis zugestellt (Urk. 19). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hob die bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 26. März 2012 bei ei nem In validitätsgrad von nunmehr 20 % auf (Urk. 12/72). Die dagegen erho bene Be schwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2012.00417 mit rechts kräf tigem Urteil vom 23. Oktober 2013 ab (Urk. 12/95). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Un fallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging i m angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, den Gesundheitszustand betreffend sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen (S. 2 Ziff. 3), womit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 4 Ziff. 3.d ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 3). Ferner sei aufgrund der attestierten Kopfschmerzen ein leidens bedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 5 Ziff. 6). 2.3

S trittig und zu prüfen sind somit d ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die In validitätsbemessung . 3. 3.1

D er

Rentenzusprache im Jahr 2000 lagen hauptsächlich folgende

medizinische Be richte zu Grunde: 3.2

Der unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 28. April 1997 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Be richt vom 5. Mai 1997 (Urk. 6/ZM1) eine Schulter/Nackenkontusion (Ziff. 5). 3.3

Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH, berichtete der Beschwerde geg nerin am 10. Juli 1997 (Urk. 6/ZM2) und nannte , auch gestützt auf die bild ge ben den Ergebnisse (vgl. Röntgenbefund vom 12. Juni 1997, Urk. 6/ZM3) als Diag nosen einen Status nach Kontusion Nacken und Schultergürtel sowie eine L ockerung des Bandapparates der Halswirbelsäule (Ziff. 2c). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 1997 (Ziff. 4a) und ging von einer ungewissen Prognose aus, da gegenwärtig Symp tome eines Schleudertraumas (Kopfschmerzen, Schwindel) bestünden (Ziff. 4b). 3.4

Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, erstattete im Auf trag der Beschwerdegegnerin am 1 2. Januar 1998 sein Gutachten ( Urk. 6/ZM5 ) und diagnostizierte posttraumatisc he migränoide Kopfschmerzen (S.

3 Ziff. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe am 2 8. April 1997 einen Arbeitsunfall erlitten, indem ihm drei bis vier Baumäste auf den Hinterkopf und die Schultern gefallen seien, wobei initial keine Beschwerden resultiert hätten. Am selben Tag seien dann zunehmende Schulterschmerzen links, nach zwei Tagen nuchale Schmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und mit Schwindelsensationen aufge treten, woraufhin die Erstversorgung durch Dr. med. Z.___ am 5. Mai 1997 er folgt sei mit der Diagnose einer Kontusion der linken Schulter sowie des Na cken s mit schmerzhaftem Hinterkopf ohne bildgebende Frakturen (S. 1 unten). In der Folge habe sich eine chronifizierte Schmerzsymptomatik gebildet mit - gemäss Beschwerdeführer - heftigsten Kopfschmerzen von pulsierendem Cha rakter mit Lichtscheue, welche als migränoid bezeichnet werden können. Als zusätzlich erschwerender Faktor komme die soziale Entwurzelung sowie die ge genwär tige Arbeitslosigkeit hinzu (S. 3 Ziff. 1). Er erachte den Beschwerdeführer als 50 %

arbeitsfähig, wobei dieser – auch wenn mit Kopfschmerzen verbunden – mög lichst rasch wieder arbeitsmässig eingegliedert werden sollte (S. 3 Ziff. 2). Die Prognose sei aufgrund der sozialen Entwurzelung, der persistierenden Ar beits un fähigkeit sowie des sich sehr leidend präsentierenden Beschwerdeführers pessi mistisch. Allein der Unfall werde kaum eine über 50%ige Arbeitsunfähig keit recht fertigen, bei Persistenz der Kopfschmerzen werde die Unfallkompo nente zu nehmend in den Hintergrund treten und andere unfallfremde Faktoren würden für die Besc hwerden verantwortlich sein (S. 3 Ziff. 3). 3.5

Dr. med. C.___ , Spezialarzt für In nere Medizin, berichtete am 26. Mai 1998 (Urk. 6/ZM8 ) und nannte als Diagnose ein zervikozephales Syndrom bei einem Status nach Schädel- und Halswirbelsä ulenkontusion im April 1997 (S. 1 oben). Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden glaubhaft Nacken- und Kopf schmerzen im Sinne eines zervikozephalen Syndroms mit deutlichem muskulä rem Hartspann im Nacken-/Schulterbereich und Ausstrahlung nach frontal und in die Augen. Der Beschwerdeführer sei durch seine Beschwerden und Schwin del sensationen in der Arb eit subjektiv eingeschränkt (S. 2 unten). 3.6

Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am

31. Juli 1998 zuhanden des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/ZM9) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronisch re zidivierenden zervikospondylogenen Syndrom mit Schmerzen im Bereich der Hals wirbelsäule . Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer seit dem 28. April 1997 und auch für die nächsten Tage arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.7

Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführer am 1 7. Dezem ber 1998 ambulant in der Rheumaklinik und im Institut für Physika lische Medizin des E.___ untersucht. Die Ärzte nann ten in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 1999 (Urk. 12/10) folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - posttraumatische migräniforme Kopfschmerzen bei - Status nach Arbeitsunfall mit Kopf- und Schultertrauma nach herun-terstürzenden Baumästen - Verdacht auf depressive Entwicklung - allgemeine Dekonditionierung

Die Ärzte berichteten, sie sähen die Beschwerden des Beschwerdeführers wie Dr. B.___ im Sinne von migräniformen Kopfschmerzen ohne Hinweise auf ein zervikospondylogenes oder zervikoradikuläres Problem. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Kopfschmerzen eingeschränkt, weshalb sie eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ als angemessen erachteten ( S. 3 Ziff. 4), wobei leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie zum Beispiel leichte Montagearbeiten, Tankwart, Portier, Verkaufstätigkeit oder Buffetarbeiten in Frage kämen. Eine N eubeurteilung müsste nach Durch führung einer medikamentösen Therapie un d einer medizinischen Trainings the rapie durchgeführt werden (S .

5 oben). 3.8

Mit Bericht vom 3. Februar 1999 (Urk. 6/ZM11) berichtete Dr. D.___ von einem unveränderten Zustand des Beschwerdeführers und erachtete das diag nos tizierte chronische zervikospondylogene Syndrom als invalidisierend. Der Be schwer de führer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine IV-Anmeldung sei erfolgt (S. 2). 3.9

Anlässlich einer am 15. April 1999 in der Klinik F.___ erstellten Magnetreso nanztomographie (MRI) des Gehirns des Beschwerdeführers zeigte sich ein nor maler Befund und es liessen sich insbesondere keine posttraumatis chen Läsio nen nachweisen (Urk. 6 /ZM12). 3.10

Am 28. Mai 1999 führte Dr. med. G.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung durch. In seinem Gut ach ten vom 16. September 1999 (Urk. 12/14) nannte er folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4): - Somatisierungsstörung mit Nacken- und Kopfschmerzen und vegetativer Symptomatik nach einem HWS-Trauma im April 1997 (ICD-10 F45.4) - depressive Entwicklung (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

Dr. G.___ führte aus, eine narzisstische Problematik in der Persönlichkeit dünke ihn erkennbar mit einer Selbstwertproblematik, einer Unzugänglichkeit, mit überhöhten Schamgefühlen und mit Assimilisationsschwierigkeiten . Die Art der Schmer zen und des Schwindels sei nicht charakteristisch. Die subjektiv emp fundene Progredienz widerspr eche den erhobenen Befunden (S. 8). Der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und psychische Fixierung liege nahe. Verständ lich und emotional besser nachvollziehbar sei die Beschreibung einer depressi ven Entwicklung in den letzten zwei Jahren, für die eine Reihe von Anhalts punkten angeführt werden könne: Abmagerung, Alopezie, Traurigkeit, Interes sen verlust , Beschäftigungsmangel, Dysphorie und überprotektive Haltung der Ehe frau. Dieser anhaltende depressive Zustand sei wohl das Resultat des Zu sam men treffens von Persönlichkeitsstörung mit sozialen und gesundheitlichen Schwierig keiten. Er könnte der Grund für die psychische Fixierung auf die so matische Symp tomatik als Unfallfolge gewesen sein (S.

9 oben).

Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer aus rein psychischen Gründen derzeit eine über 70%ige Arbeitsunfähigkeit, führte aber auch an, dass er diese Einschätzung nicht als völlig objektiv betrachte, da seit dem Unfall wahrschein lich psychische Gründe für die Reduktion der Arbeitsf ähigkeit mitgespielt hätten (S. 10 Ziff. 5). Eine Tätigkeit sei in erster Linie an einem geschützten Arbeits platz noch zumutbar und die Arbeitsfähigkeit könne dann eventuell mit einem Ar beitstraining verbessert werden (S. 10 Ziff. 7 lit . A). 3.11

Mit Verlaufsbericht vom 22. Februar 2000 (Urk. 6/ZM13) diagnostizierte Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) Kopfschmerzen mit Orthostase , eine depres sive Entwicklung sowie einen Zustand nach Kopf-/Nacken-/Schulterprellung im Apri l 199 7. Es bestünden Nacken- und Kopfschmerzen mit Schwindel und Müdigkeit. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines neurologischen und eines psychia trischen Gutachtens seit 1999 von der Invalidenversicherung bei einem ermit tel ten Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zugesprochen erhalten (S. 1). 3.1 2

Am 8. Mai 2000 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin über die Beein trächtigung des Beschwerdeführers in körperlicher Hinsicht (Urk. 6/ZM17). Er führte aus, aufgrund der verschiedenen Gutachten und seiner Beurteilung stehe vor allem eine Somatisierungsstörung sowie Depression im Vordergrund. Die Ar beitsfähigkeit beziehungsweise das Rentenmass werde deshalb durch den Psy chia ter und den Neurologen festzulegen sein. Im rheumatologischen Gut achten werde auch aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähig keit be schrieben. Er bitte deshalb, bei seinen Fachkollegen eine Stellungnahme einzu holen (S. 1). 4. 4.1

Dr. C.___

berichtete am 3. Juli 2011 der Invalidenversicherung

(Urk. 6/ZM 18/2 6 -2 7 ) über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule bei Beschwerden des Beschwerdeführers je nach Lokalisation von C 1 bis C 2/ 3. Er nannte als Diagnose einen Status nach HWS-Trauma im April 1997, ein rezidi vierendes zervikospondylogenes Syndrom bei leichter zervikothorakaler Skoli ose und leichten degenerativen Veränderungen, migränoide Kopfschmerzen so wie eine Somatisierungsstörung und eine depressive Entwicklung (S. 1 Ziff. 1.1, Ziff.

1.4). Er führte aus, der Beschwerdeführer imponiere als „Neurastheniker“. Bei körperlichen Belastungen/Lärm und anderen Einflüssen träten rasch Schmerzen und Kopfschmerzen und andere Symptome auf. Daher bestehe eine vermind erte Leistungsfähigkeit bis 100 % seit 17. Dezember 2007, wobei die Restarbeits fähigkeit unklar sei und gu tachterlich abzuklären wäre (S. 2 Ziff. 1.7, Ziff. 1.11). 4.2

Am 5. Januar 2012 erstatteten PD Dr. med. H.___ , allgemeininternisti sche

Fallführung , Dr. med. I.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, und Dr.

med. J.___ , FMH Neurologie, Y.___ , ein Gutachten im Auftrag der In validen versicherung ( Urk. 6/ZM18/1-24 ). Sie stützten sich auf d ie ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwer deführers (S. 8 f.) und die am 14. De zem ber 2011 (vgl. S. 1 Mitte) erhoben en allgemeininternistischen (S. 8 ff.), psy chiatrischen (S. 10 ff.) und neurologischen (S. 16 ff.) Befunde.

Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1): - chronischer Spannungskopfschmerz mit migräniformen Exazerbationen - Analgetika induzierte Kopfschmerzen - unspezifische intermittierende Schwindelbeschwerden

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eine Neuropathie N. cutaneus

femoris

lateralis links sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum schädlichen Ge brauch (ICD-10 F17.1).

Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Kopfschmerzsymp to matik eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in jeglic her beruflicher Tä tig keit um 20 %. Der vom Beschwerdeführer intermittierend geschilderte Schwin del

könne keinem eindeutigen organischen Korrelat zugeordnet werden. Es bestün den keine Anhaltspunkte für eine zerebellare Symptomatik oder eine Poly neu ropathie . Auch eine orthostatische Dysregulation habe anlässlich der neurolo gi schen Untersuchung ausgeschlossen werden können. Der wechselnde Charakter und das unterschiedliche Auftreten des Schwindels bei so unter schiedlichen Aktivitäten wie Aufstehen, Lesen oder Umgebungsfaktoren wie Re genwetter ode r direkte Sonnen- oder Lärmexposition, könne pathophysiologisch nicht auf ein ein deutiges organisches Korrelat zurückgeführt werden, sodass hier eine Symp tom verdeutlichung angenommen werden müsse. Aufgrund der Schwindelbe schwerden bestehe lediglich vorsichtshalber eine qualitative Ein schränkung in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer keine sturzgefährdenden Tätigkeiten wie zum Beispiel Höhenexposition auf Leitern zugemutet we rden könn t e n (S. 20 unten).

Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine Schmerz verarbeitungsstörung verantwortlich, welche aber bei fehlender psychiatrischer Komorbidität und fehlendem ausgeprägtem sozialem Rückzug nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 20 unten).

Zusammenfassend sei aus polydisziplinärer Sicht festzustellen, dass dem Be schwerdeführer sämtliche Tätigkeiten, welche nicht in sturzgefährdender Umge bung ausgeübt werden müssen, mit einer Einschränkun g der Leistungsfähigkeit von 20 % vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf zumutbar seien (S. 21 oben). 5. 5.1

Neben dem Y.___ -Gutachten vom

5. Januar 2012 dokumentiert lediglich der Be richt von Dr. C.___ vom 3. Juli 2011 die aktuel le gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers .

Dr. C.___ äusserte sich jedoch nicht zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sondern beantragte diesbezüglich eine gutachterliche Ab klärung (vgl. vorstehend E. 4.1). 5.2

Die ausführliche Expertise der Ärzte des Y.___ setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insge samt erscheint das Y.___ -Gutachten nachvollziehbar und vermag zu über zeugen.

Da das Y.___ -Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderun gen vollum fänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.3), kann - insbesondere was die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden.

Die Y.___ -Gutachter fanden in somatisch/neurologischer Hinsicht keine objekti vie r baren Befunde beziehungsweise einen unauffälligen neurologischen Status und diagnostizierten lediglich einen chronischen Spannungskopfschmerz mit migräniformen Exazerbationen bei unspezifisc hen intermittierenden Schwindel be schwerden . Diese Diagnose ist mit den im Bericht der Ärzte des E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7 ) – die ihrerseits aufgrund der Kopfschmerzen eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit attestierten – gestellten Diagnosen (posttraumatische migrä niforme Kopfschmerzen und allgemeine Dekonditionierung ) vereinbar. 5.3

Wie sich aus den früheren Berichten ergibt, erfolgte die ursprüngliche Renten zusprache im Mai 2000 im Wesentlichen gestützt auf die psychischen Be schwerden. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine über 70%ige Ar beitsunfähigkeit aufgrund einer diagnostizierten Somatisierungsstörung , einer depressiven Entwicklung und eines Verdachts auf eine narzisstische Persönlich keitsstörung (vgl. vorstehend E. 3.10). Aktuell diagnostizierten die Ärzte des Y.___ eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und verneinten nachvollziehbar und begründet Hinweise auf eine depressive Stö rung und auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung . Sodann konnten sie keine eigenständige , anhaltende psychische Störung feststellen, womit sie ein deutlich gebessertes psychisches Zustandsbild aufzeigten. Die Gutachter hielten fest, dass die Kriterien für die Diagnose ei ner Schmerzverarbeitungsstö run g (ICD-10 F54), bei welchem Krankheitsbild die gemäss BGE 130 V 352 be grün dete Rechtsprechung der somatoformen Schmerzstörung anwendbar ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.3) , nicht erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 4.2).

Dies ist an gesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Vorliegend ist auf Grund der Akten keine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität ausgewiesen beziehungsweise wurde eine solche vom Psychiater des Y.___ schlüssig verneint. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einen adäquaten Umgang mit den gek lagten

Schmer zen entgegenstehen können (chronische körperliche Begleiterkrankun gen

mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symp to matik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, unbefriedigende Er geb nisse von konsequent durchgeführten Behandlungen und gescheiterte Reha bi litationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person [BGE 132 V 65 E. 4.2.2]) , insbesondere ein sozialer Rückz ug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch den Y.___ -Gutachter nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und aus ge prägt erfüllt, um insgesamt den Schluss auf eine invalidisierende Gesund heits schädigung zu gestatten.

Dass die Ärzte des Y.___ retrospektiv eine andere Diag nose gestellt hätten als Dr. G.___ im Jahre 1999 (vgl. vorstehend E. 3.10), verma g nichts daran zu ändern, zumal die Beurteilung eines zwölf Jahre zu rück lie gen den psychiatrischen Gesundheitszustandes naturgemäss nur vage ausfallen kann. 5.4

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Urk. 1 S. 4 f.) vermögen den Beweiswert des Y.___ -Gutachtens nicht zu schmälern. Insbesondere haben sich die Y.___ -Gutachter mit den vorbestehenden Arztberichten und Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar ihre abweichende n Beurteilungen be gründet (Urk. 6/ZM18 / 1-23, S. 15, S. 19). Ebenso ist die Kritik des Beschwerde führers unbegründet, wonach bei drei Revisionen keine Verbesserung des psy chischen Zustandes festgestellt worden sei, nun aber in den letzten drei Jahren plötzlich eine vollkommene Gesundung stattgefunden haben soll e (Urk. 1 S.

4 am Schluss). Bei den vorangegangen Revisionen durch die Invalidenversiche rung in den Jahren 2001, 2004 und 2008 wurde der medizinische Sachverhalt nicht genau abgeklärt; die Beschwerdegegnerin holte jeweils lediglich Berichte vom be handelnden Hausarzt Dr. D.___ (Urk. 12/22, Urk. 12/32, Urk. 12/41) und von Dr. C.___ (Urk. 12/33, Urk. 12 /42) ein, welche aber beide nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügten und dementsprechend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht

rechtsgenüg lich beurteilen konnten. 5.5

Gestützt auf das überzeugende Y.___ -Gutachten ist deshalb der medizinische Sach verhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für sämtliche Tätigkei ten, wel che nicht in sturzgefährdender Umgebung ausgeübt werden müssen, eine ganz tags umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.

Da vorliegend aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mehr vorhanden sind, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbes sert. 6. 6.1

Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen wurde nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Betreffend Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer geltend, die Be schwerdegegnerin hätte einen Abzug vom Tabellenlohn vornehmen müssen (Urk. 1 S. 5 ). 6.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al len falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E.

3b ) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und d arf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil 9 C_368/2009 vom 1 7. Juli 2009 E. 2.1). 6.3

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vorgenommen.

Der medizinisch ausgewiesenen körperlichen Einschränkung des Beschwerde füh rers wurde in erster Linie dadurch Rechnung getragen, dass seine voll schich tig zu verw ertende Arbeitsfähigkeit auf 80 % reduziert wurde. Soweit der Be schwerdeführer darüber hinaus einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn auf grund seiner Schwindelbeschwerden geltend machte (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht

gefolgt werden. Denn die Y.___ -Gutachter hielten fest, dass lediglich vor sichts hal ber eine qualitative Einschränkung in dem Sinne bestehe, dass dem Beschwer deführer keine sturzgefährdenden Tätigkeiten zugemutet werden kön nen (vgl. vorstehend E. 4.2 ), was aber keinen Abzug zu rechtfertigen vermag. Ein Abzug wegen des Alters ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der bei Erlass des Einspra che entscheides 50-jährige Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt für Hilfs arbeit vermittelbar, ohne dass er deswegen lohnmässige Konzessionen machen müsste, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits markt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2). Im Lichte der relativ hohen Hürde, die das Bun des gericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ent wickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.3), ist ein IV-rechtlich erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Sodann ist auch ein Teilzeitabzug nicht zu recht fertigen, weil dem Beschwerdeführer die Verric htung der Tätigkeiten bei um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit ja - wie bereits erwähnt - vollschichtig zu mutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/ 2009 vom 1 9. November 2009 E. 2.5.2). Schliesslich ist auch der Ausländerstatus des Beschwerdeführers nicht speziell zu berücksichtigen, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Be schwer deführer in dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt benachteiligt wäre. Die Nichtgewährung eines zusätzlichen Abzugs vom Tabellenlohn durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.

Damit erweist sich auch das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invaliden einkommen als zutreffend festgelegt. 7.

Dies führt zur abschliessenden Feststellung, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und der resultierende Invaliditäts grad von 20 % zu bestätigen ist.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid er wei sen sich als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Mit Honorarnote vom 30. September 2013 machte die unentgeltliche Rechtsver tre terin einen Aufwand von 4 Stunden 5 Minuten und Barauslagen von Fr. 19.-- gel tend (Urk. 9). Zusammen mit dem geschätzten Aufwand für die Eingabe vom 5. September 2014 (Urk. 18) ist sie somit

b eim praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit

– gerundet -

Fr. 1 '300 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ( GSVGer ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Gockhausen, wird mit Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Un fallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 D er Versicherte erhob am 19. Dezember 2012 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 27. November 2012 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invali denrente zu ge wäh ren (Urk. 1 S. 2).

Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 (Urk. 5) die Ab weisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 21. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer an tragsgemäss

(vgl. Urk.

1 S.

2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 5) zugestellt.

Am 5. August 2014 wurde der Beizug der IV-Akten verfügt (Urk. 10) und diese

(Urk. 12/1-95) wurden den Parteien mit Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 13) zur fakultativen Stellungnahme zugestellt, wovon die Beschwerde geg nerin mit Ein gabe vom 28. August 2014 (Urk. 17) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2014 (Urk. 18) Gebrauch machten. Diese Stell ung nahmen wurden jeweils der Gegenpartei am 8. September 2014 zur Kennt nis zugestellt (Urk. 19).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging i m angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, den Gesundheitszustand betreffend sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen (S. 2 Ziff. 3), womit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 4 Ziff. 3.d ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 3). Ferner sei aufgrund der attestierten Kopfschmerzen ein leidens bedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 5 Ziff. 6).

E. 2.3 S trittig und zu prüfen sind somit d ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die In validitätsbemessung .

E. 3 Ziff. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe am 2 8. April 1997 einen Arbeitsunfall erlitten, indem ihm drei bis vier Baumäste auf den Hinterkopf und die Schultern gefallen seien, wobei initial keine Beschwerden resultiert hätten. Am selben Tag seien dann zunehmende Schulterschmerzen links, nach zwei Tagen nuchale Schmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und mit Schwindelsensationen aufge treten, woraufhin die Erstversorgung durch Dr. med. Z.___ am 5. Mai 1997 er folgt sei mit der Diagnose einer Kontusion der linken Schulter sowie des Na cken s mit schmerzhaftem Hinterkopf ohne bildgebende Frakturen (S. 1 unten). In der Folge habe sich eine chronifizierte Schmerzsymptomatik gebildet mit - gemäss Beschwerdeführer - heftigsten Kopfschmerzen von pulsierendem Cha rakter mit Lichtscheue, welche als migränoid bezeichnet werden können. Als zusätzlich erschwerender Faktor komme die soziale Entwurzelung sowie die ge genwär tige Arbeitslosigkeit hinzu (S. 3 Ziff. 1). Er erachte den Beschwerdeführer als 50 %

arbeitsfähig, wobei dieser – auch wenn mit Kopfschmerzen verbunden – mög lichst rasch wieder arbeitsmässig eingegliedert werden sollte (S. 3 Ziff. 2). Die Prognose sei aufgrund der sozialen Entwurzelung, der persistierenden Ar beits un fähigkeit sowie des sich sehr leidend präsentierenden Beschwerdeführers pessi mistisch. Allein der Unfall werde kaum eine über 50%ige Arbeitsunfähig keit recht fertigen, bei Persistenz der Kopfschmerzen werde die Unfallkompo nente zu nehmend in den Hintergrund treten und andere unfallfremde Faktoren würden für die Besc hwerden verantwortlich sein (S. 3 Ziff. 3).

E. 3.1 2

Am 8. Mai 2000 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin über die Beein trächtigung des Beschwerdeführers in körperlicher Hinsicht (Urk. 6/ZM17). Er führte aus, aufgrund der verschiedenen Gutachten und seiner Beurteilung stehe vor allem eine Somatisierungsstörung sowie Depression im Vordergrund. Die Ar beitsfähigkeit beziehungsweise das Rentenmass werde deshalb durch den Psy chia ter und den Neurologen festzulegen sein. Im rheumatologischen Gut achten werde auch aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähig keit be schrieben. Er bitte deshalb, bei seinen Fachkollegen eine Stellungnahme einzu holen (S. 1). 4. 4.1

Dr. C.___

berichtete am 3. Juli 2011 der Invalidenversicherung

(Urk. 6/ZM 18/2 6 -2 7 ) über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule bei Beschwerden des Beschwerdeführers je nach Lokalisation von C 1 bis C 2/ 3. Er nannte als Diagnose einen Status nach HWS-Trauma im April 1997, ein rezidi vierendes zervikospondylogenes Syndrom bei leichter zervikothorakaler Skoli ose und leichten degenerativen Veränderungen, migränoide Kopfschmerzen so wie eine Somatisierungsstörung und eine depressive Entwicklung (S. 1 Ziff. 1.1, Ziff.

1.4). Er führte aus, der Beschwerdeführer imponiere als „Neurastheniker“. Bei körperlichen Belastungen/Lärm und anderen Einflüssen träten rasch Schmerzen und Kopfschmerzen und andere Symptome auf. Daher bestehe eine vermind erte Leistungsfähigkeit bis 100 % seit 17. Dezember 2007, wobei die Restarbeits fähigkeit unklar sei und gu tachterlich abzuklären wäre (S. 2 Ziff. 1.7, Ziff. 1.11). 4.2

Am 5. Januar 2012 erstatteten PD Dr. med. H.___ , allgemeininternisti sche

Fallführung , Dr. med. I.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, und Dr.

med. J.___ , FMH Neurologie, Y.___ , ein Gutachten im Auftrag der In validen versicherung ( Urk. 6/ZM18/1-24 ). Sie stützten sich auf d ie ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwer deführers (S. 8 f.) und die am 14. De zem ber 2011 (vgl. S. 1 Mitte) erhoben en allgemeininternistischen (S. 8 ff.), psy chiatrischen (S. 10 ff.) und neurologischen (S. 16 ff.) Befunde.

Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1): - chronischer Spannungskopfschmerz mit migräniformen Exazerbationen - Analgetika induzierte Kopfschmerzen - unspezifische intermittierende Schwindelbeschwerden

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eine Neuropathie N. cutaneus

femoris

lateralis links sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum schädlichen Ge brauch (ICD-10 F17.1).

Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Kopfschmerzsymp to matik eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in jeglic her beruflicher Tä tig keit um 20 %. Der vom Beschwerdeführer intermittierend geschilderte Schwin del

könne keinem eindeutigen organischen Korrelat zugeordnet werden. Es bestün den keine Anhaltspunkte für eine zerebellare Symptomatik oder eine Poly neu ropathie . Auch eine orthostatische Dysregulation habe anlässlich der neurolo gi schen Untersuchung ausgeschlossen werden können. Der wechselnde Charakter und das unterschiedliche Auftreten des Schwindels bei so unter schiedlichen Aktivitäten wie Aufstehen, Lesen oder Umgebungsfaktoren wie Re genwetter ode r direkte Sonnen- oder Lärmexposition, könne pathophysiologisch nicht auf ein ein deutiges organisches Korrelat zurückgeführt werden, sodass hier eine Symp tom verdeutlichung angenommen werden müsse. Aufgrund der Schwindelbe schwerden bestehe lediglich vorsichtshalber eine qualitative Ein schränkung in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer keine sturzgefährdenden Tätigkeiten wie zum Beispiel Höhenexposition auf Leitern zugemutet we rden könn t e n (S. 20 unten).

Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine Schmerz verarbeitungsstörung verantwortlich, welche aber bei fehlender psychiatrischer Komorbidität und fehlendem ausgeprägtem sozialem Rückzug nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 20 unten).

Zusammenfassend sei aus polydisziplinärer Sicht festzustellen, dass dem Be schwerdeführer sämtliche Tätigkeiten, welche nicht in sturzgefährdender Umge bung ausgeübt werden müssen, mit einer Einschränkun g der Leistungsfähigkeit von 20 % vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf zumutbar seien (S. 21 oben). 5.

E. 3.2 Der unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 28. April 1997 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Be richt vom 5. Mai 1997 (Urk. 6/ZM1) eine Schulter/Nackenkontusion (Ziff. 5).

E. 3.3 Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH, berichtete der Beschwerde geg nerin am 10. Juli 1997 (Urk. 6/ZM2) und nannte , auch gestützt auf die bild ge ben den Ergebnisse (vgl. Röntgenbefund vom 12. Juni 1997, Urk. 6/ZM3) als Diag nosen einen Status nach Kontusion Nacken und Schultergürtel sowie eine L ockerung des Bandapparates der Halswirbelsäule (Ziff. 2c). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 1997 (Ziff. 4a) und ging von einer ungewissen Prognose aus, da gegenwärtig Symp tome eines Schleudertraumas (Kopfschmerzen, Schwindel) bestünden (Ziff. 4b).

E. 3.4 Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, erstattete im Auf trag der Beschwerdegegnerin am 1 2. Januar 1998 sein Gutachten ( Urk. 6/ZM5 ) und diagnostizierte posttraumatisc he migränoide Kopfschmerzen (S.

E. 3.5 Dr. med. C.___ , Spezialarzt für In nere Medizin, berichtete am 26. Mai 1998 (Urk. 6/ZM8 ) und nannte als Diagnose ein zervikozephales Syndrom bei einem Status nach Schädel- und Halswirbelsä ulenkontusion im April 1997 (S. 1 oben). Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden glaubhaft Nacken- und Kopf schmerzen im Sinne eines zervikozephalen Syndroms mit deutlichem muskulä rem Hartspann im Nacken-/Schulterbereich und Ausstrahlung nach frontal und in die Augen. Der Beschwerdeführer sei durch seine Beschwerden und Schwin del sensationen in der Arb eit subjektiv eingeschränkt (S. 2 unten).

E. 3.6 Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am

31. Juli 1998 zuhanden des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/ZM9) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronisch re zidivierenden zervikospondylogenen Syndrom mit Schmerzen im Bereich der Hals wirbelsäule . Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer seit dem 28. April 1997 und auch für die nächsten Tage arbeitsunfähig (S. 1 f.).

E. 3.7 Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführer am 1 7. Dezem ber 1998 ambulant in der Rheumaklinik und im Institut für Physika lische Medizin des E.___ untersucht. Die Ärzte nann ten in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 1999 (Urk. 12/10) folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - posttraumatische migräniforme Kopfschmerzen bei - Status nach Arbeitsunfall mit Kopf- und Schultertrauma nach herun-terstürzenden Baumästen - Verdacht auf depressive Entwicklung - allgemeine Dekonditionierung

Die Ärzte berichteten, sie sähen die Beschwerden des Beschwerdeführers wie Dr. B.___ im Sinne von migräniformen Kopfschmerzen ohne Hinweise auf ein zervikospondylogenes oder zervikoradikuläres Problem. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Kopfschmerzen eingeschränkt, weshalb sie eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ als angemessen erachteten ( S. 3 Ziff. 4), wobei leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie zum Beispiel leichte Montagearbeiten, Tankwart, Portier, Verkaufstätigkeit oder Buffetarbeiten in Frage kämen. Eine N eubeurteilung müsste nach Durch führung einer medikamentösen Therapie un d einer medizinischen Trainings the rapie durchgeführt werden (S .

E. 3.8 Mit Bericht vom 3. Februar 1999 (Urk. 6/ZM11) berichtete Dr. D.___ von einem unveränderten Zustand des Beschwerdeführers und erachtete das diag nos tizierte chronische zervikospondylogene Syndrom als invalidisierend. Der Be schwer de führer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine IV-Anmeldung sei erfolgt (S. 2).

E. 3.9 Anlässlich einer am 15. April 1999 in der Klinik F.___ erstellten Magnetreso nanztomographie (MRI) des Gehirns des Beschwerdeführers zeigte sich ein nor maler Befund und es liessen sich insbesondere keine posttraumatis chen Läsio nen nachweisen (Urk. 6 /ZM12).

E. 3.10 Am 28. Mai 1999 führte Dr. med. G.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung durch. In seinem Gut ach ten vom 16. September 1999 (Urk. 12/14) nannte er folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4): - Somatisierungsstörung mit Nacken- und Kopfschmerzen und vegetativer Symptomatik nach einem HWS-Trauma im April 1997 (ICD-10 F45.4) - depressive Entwicklung (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

Dr. G.___ führte aus, eine narzisstische Problematik in der Persönlichkeit dünke ihn erkennbar mit einer Selbstwertproblematik, einer Unzugänglichkeit, mit überhöhten Schamgefühlen und mit Assimilisationsschwierigkeiten . Die Art der Schmer zen und des Schwindels sei nicht charakteristisch. Die subjektiv emp fundene Progredienz widerspr eche den erhobenen Befunden (S. 8). Der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und psychische Fixierung liege nahe. Verständ lich und emotional besser nachvollziehbar sei die Beschreibung einer depressi ven Entwicklung in den letzten zwei Jahren, für die eine Reihe von Anhalts punkten angeführt werden könne: Abmagerung, Alopezie, Traurigkeit, Interes sen verlust , Beschäftigungsmangel, Dysphorie und überprotektive Haltung der Ehe frau. Dieser anhaltende depressive Zustand sei wohl das Resultat des Zu sam men treffens von Persönlichkeitsstörung mit sozialen und gesundheitlichen Schwierig keiten. Er könnte der Grund für die psychische Fixierung auf die so matische Symp tomatik als Unfallfolge gewesen sein (S.

E. 3.11 Mit Verlaufsbericht vom 22. Februar 2000 (Urk. 6/ZM13) diagnostizierte Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) Kopfschmerzen mit Orthostase , eine depres sive Entwicklung sowie einen Zustand nach Kopf-/Nacken-/Schulterprellung im Apri l 199 7. Es bestünden Nacken- und Kopfschmerzen mit Schwindel und Müdigkeit. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines neurologischen und eines psychia trischen Gutachtens seit 1999 von der Invalidenversicherung bei einem ermit tel ten Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zugesprochen erhalten (S. 1).

E. 5 oben).

E. 5.1 Neben dem Y.___ -Gutachten vom

5. Januar 2012 dokumentiert lediglich der Be richt von Dr. C.___ vom 3. Juli 2011 die aktuel le gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers .

Dr. C.___ äusserte sich jedoch nicht zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sondern beantragte diesbezüglich eine gutachterliche Ab klärung (vgl. vorstehend E. 4.1).

E. 5.2 Die ausführliche Expertise der Ärzte des Y.___ setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insge samt erscheint das Y.___ -Gutachten nachvollziehbar und vermag zu über zeugen.

Da das Y.___ -Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderun gen vollum fänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.3), kann - insbesondere was die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden.

Die Y.___ -Gutachter fanden in somatisch/neurologischer Hinsicht keine objekti vie r baren Befunde beziehungsweise einen unauffälligen neurologischen Status und diagnostizierten lediglich einen chronischen Spannungskopfschmerz mit migräniformen Exazerbationen bei unspezifisc hen intermittierenden Schwindel be schwerden . Diese Diagnose ist mit den im Bericht der Ärzte des E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7 ) – die ihrerseits aufgrund der Kopfschmerzen eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit attestierten – gestellten Diagnosen (posttraumatische migrä niforme Kopfschmerzen und allgemeine Dekonditionierung ) vereinbar.

E. 5.3 Wie sich aus den früheren Berichten ergibt, erfolgte die ursprüngliche Renten zusprache im Mai 2000 im Wesentlichen gestützt auf die psychischen Be schwerden. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine über 70%ige Ar beitsunfähigkeit aufgrund einer diagnostizierten Somatisierungsstörung , einer depressiven Entwicklung und eines Verdachts auf eine narzisstische Persönlich keitsstörung (vgl. vorstehend E. 3.10). Aktuell diagnostizierten die Ärzte des Y.___ eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und verneinten nachvollziehbar und begründet Hinweise auf eine depressive Stö rung und auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung . Sodann konnten sie keine eigenständige , anhaltende psychische Störung feststellen, womit sie ein deutlich gebessertes psychisches Zustandsbild aufzeigten. Die Gutachter hielten fest, dass die Kriterien für die Diagnose ei ner Schmerzverarbeitungsstö run g (ICD-10 F54), bei welchem Krankheitsbild die gemäss BGE 130 V 352 be grün dete Rechtsprechung der somatoformen Schmerzstörung anwendbar ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.3) , nicht erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 4.2).

Dies ist an gesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Vorliegend ist auf Grund der Akten keine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität ausgewiesen beziehungsweise wurde eine solche vom Psychiater des Y.___ schlüssig verneint. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einen adäquaten Umgang mit den gek lagten

Schmer zen entgegenstehen können (chronische körperliche Begleiterkrankun gen

mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symp to matik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, unbefriedigende Er geb nisse von konsequent durchgeführten Behandlungen und gescheiterte Reha bi litationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person [BGE 132 V 65 E. 4.2.2]) , insbesondere ein sozialer Rückz ug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch den Y.___ -Gutachter nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und aus ge prägt erfüllt, um insgesamt den Schluss auf eine invalidisierende Gesund heits schädigung zu gestatten.

Dass die Ärzte des Y.___ retrospektiv eine andere Diag nose gestellt hätten als Dr. G.___ im Jahre 1999 (vgl. vorstehend E. 3.10), verma g nichts daran zu ändern, zumal die Beurteilung eines zwölf Jahre zu rück lie gen den psychiatrischen Gesundheitszustandes naturgemäss nur vage ausfallen kann.

E. 5.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Urk. 1 S. 4 f.) vermögen den Beweiswert des Y.___ -Gutachtens nicht zu schmälern. Insbesondere haben sich die Y.___ -Gutachter mit den vorbestehenden Arztberichten und Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar ihre abweichende n Beurteilungen be gründet (Urk. 6/ZM18 / 1-23, S. 15, S. 19). Ebenso ist die Kritik des Beschwerde führers unbegründet, wonach bei drei Revisionen keine Verbesserung des psy chischen Zustandes festgestellt worden sei, nun aber in den letzten drei Jahren plötzlich eine vollkommene Gesundung stattgefunden haben soll e (Urk. 1 S.

4 am Schluss). Bei den vorangegangen Revisionen durch die Invalidenversiche rung in den Jahren 2001, 2004 und 2008 wurde der medizinische Sachverhalt nicht genau abgeklärt; die Beschwerdegegnerin holte jeweils lediglich Berichte vom be handelnden Hausarzt Dr. D.___ (Urk. 12/22, Urk. 12/32, Urk. 12/41) und von Dr. C.___ (Urk. 12/33, Urk. 12 /42) ein, welche aber beide nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügten und dementsprechend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht

rechtsgenüg lich beurteilen konnten.

E. 5.5 Gestützt auf das überzeugende Y.___ -Gutachten ist deshalb der medizinische Sach verhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für sämtliche Tätigkei ten, wel che nicht in sturzgefährdender Umgebung ausgeübt werden müssen, eine ganz tags umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.

Da vorliegend aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mehr vorhanden sind, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbes sert. 6. 6.1

Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen wurde nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Betreffend Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer geltend, die Be schwerdegegnerin hätte einen Abzug vom Tabellenlohn vornehmen müssen (Urk. 1 S. 5 ). 6.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al len falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E.

3b ) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und d arf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil 9 C_368/2009 vom 1 7. Juli 2009 E. 2.1). 6.3

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vorgenommen.

Der medizinisch ausgewiesenen körperlichen Einschränkung des Beschwerde füh rers wurde in erster Linie dadurch Rechnung getragen, dass seine voll schich tig zu verw ertende Arbeitsfähigkeit auf 80 % reduziert wurde. Soweit der Be schwerdeführer darüber hinaus einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn auf grund seiner Schwindelbeschwerden geltend machte (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht

gefolgt werden. Denn die Y.___ -Gutachter hielten fest, dass lediglich vor sichts hal ber eine qualitative Einschränkung in dem Sinne bestehe, dass dem Beschwer deführer keine sturzgefährdenden Tätigkeiten zugemutet werden kön nen (vgl. vorstehend E. 4.2 ), was aber keinen Abzug zu rechtfertigen vermag. Ein Abzug wegen des Alters ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der bei Erlass des Einspra che entscheides 50-jährige Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt für Hilfs arbeit vermittelbar, ohne dass er deswegen lohnmässige Konzessionen machen müsste, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits markt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2). Im Lichte der relativ hohen Hürde, die das Bun des gericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ent wickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.3), ist ein IV-rechtlich erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Sodann ist auch ein Teilzeitabzug nicht zu recht fertigen, weil dem Beschwerdeführer die Verric htung der Tätigkeiten bei um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit ja - wie bereits erwähnt - vollschichtig zu mutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/ 2009 vom 1 9. November 2009 E. 2.5.2). Schliesslich ist auch der Ausländerstatus des Beschwerdeführers nicht speziell zu berücksichtigen, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Be schwer deführer in dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt benachteiligt wäre. Die Nichtgewährung eines zusätzlichen Abzugs vom Tabellenlohn durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.

Damit erweist sich auch das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invaliden einkommen als zutreffend festgelegt. 7.

Dies führt zur abschliessenden Feststellung, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und der resultierende Invaliditäts grad von 20 % zu bestätigen ist.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid er wei sen sich als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Mit Honorarnote vom 30. September 2013 machte die unentgeltliche Rechtsver tre terin einen Aufwand von 4 Stunden 5 Minuten und Barauslagen von Fr. 19.-- gel tend (Urk. 9). Zusammen mit dem geschätzten Aufwand für die Eingabe vom 5. September 2014 (Urk. 18) ist sie somit

b eim praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit

– gerundet -

Fr. 1 '300 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ( GSVGer ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Gockhausen, wird mit Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 9 oben).

Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer aus rein psychischen Gründen derzeit eine über 70%ige Arbeitsunfähigkeit, führte aber auch an, dass er diese Einschätzung nicht als völlig objektiv betrachte, da seit dem Unfall wahrschein lich psychische Gründe für die Reduktion der Arbeitsf ähigkeit mitgespielt hätten (S. 10 Ziff. 5). Eine Tätigkeit sei in erster Linie an einem geschützten Arbeits platz noch zumutbar und die Arbeitsfähigkeit könne dann eventuell mit einem Ar beitstraining verbessert werden (S. 10 Ziff. 7 lit . A).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00297 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

19. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, erlitt am 28. April 1997 einen Unfall (vgl. Urk. 6/Z1) . Mit Verfügung vom 2. Mai 2000 sprach ihm die Zürich Versiche rungs -Gesell schaft AG (nachfolgend: Zürich)

rückwirkend ab dem 1. April 2000 eine Invali denrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 70 % und eine

Integritätsent schädigung von 20 % zu (Urk. 6/Z51). Aufgrund seines ab 1. September 2003 be stehenden Anspruchs auf eine Kinderrente der Invaliden versicherung sprach ihm

die Zürich mit Rentenrevisions-Verfügung vom 14. Januar 2004 eine Kom ple men tärrente zu (Urk. 6/Z73). 1.2

Mit Verfügung vom

30. März 2012 setzte die Zürich – gestützt auf ein im Auf trag der Invalidenversicherung von den Ärzten der Y.___ er stattetes Gutachten (Urk. 6/ZM18/1-23 ) – den Inva lidi täts grad mit Wirkung ab 1. Mai 2012 auf 20 % herab (Urk. 6/Z76). Die dage gen am 19. April 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/Z77) wies die Zürich am 27. Novem ber 2012 ab (Urk. 6/Z81 = Urk. 6/Z83.2 = Urk. 2). 2.

D er Versicherte erhob am 19. Dezember 2012 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 27. November 2012 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invali denrente zu ge wäh ren (Urk. 1 S. 2).

Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 (Urk. 5) die Ab weisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 21. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer an tragsgemäss

(vgl. Urk.

1 S.

2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 5) zugestellt.

Am 5. August 2014 wurde der Beizug der IV-Akten verfügt (Urk. 10) und diese

(Urk. 12/1-95) wurden den Parteien mit Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 13) zur fakultativen Stellungnahme zugestellt, wovon die Beschwerde geg nerin mit Ein gabe vom 28. August 2014 (Urk. 17) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2014 (Urk. 18) Gebrauch machten. Diese Stell ung nahmen wurden jeweils der Gegenpartei am 8. September 2014 zur Kennt nis zugestellt (Urk. 19). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hob die bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 26. März 2012 bei ei nem In validitätsgrad von nunmehr 20 % auf (Urk. 12/72). Die dagegen erho bene Be schwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2012.00417 mit rechts kräf tigem Urteil vom 23. Oktober 2013 ab (Urk. 12/95). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Un fallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging i m angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, den Gesundheitszustand betreffend sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen (S. 2 Ziff. 3), womit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 4 Ziff. 3.d ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 3). Ferner sei aufgrund der attestierten Kopfschmerzen ein leidens bedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 5 Ziff. 6). 2.3

S trittig und zu prüfen sind somit d ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die In validitätsbemessung . 3. 3.1

D er

Rentenzusprache im Jahr 2000 lagen hauptsächlich folgende

medizinische Be richte zu Grunde: 3.2

Der unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 28. April 1997 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Be richt vom 5. Mai 1997 (Urk. 6/ZM1) eine Schulter/Nackenkontusion (Ziff. 5). 3.3

Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH, berichtete der Beschwerde geg nerin am 10. Juli 1997 (Urk. 6/ZM2) und nannte , auch gestützt auf die bild ge ben den Ergebnisse (vgl. Röntgenbefund vom 12. Juni 1997, Urk. 6/ZM3) als Diag nosen einen Status nach Kontusion Nacken und Schultergürtel sowie eine L ockerung des Bandapparates der Halswirbelsäule (Ziff. 2c). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 1997 (Ziff. 4a) und ging von einer ungewissen Prognose aus, da gegenwärtig Symp tome eines Schleudertraumas (Kopfschmerzen, Schwindel) bestünden (Ziff. 4b). 3.4

Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, erstattete im Auf trag der Beschwerdegegnerin am 1 2. Januar 1998 sein Gutachten ( Urk. 6/ZM5 ) und diagnostizierte posttraumatisc he migränoide Kopfschmerzen (S.

3 Ziff. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe am 2 8. April 1997 einen Arbeitsunfall erlitten, indem ihm drei bis vier Baumäste auf den Hinterkopf und die Schultern gefallen seien, wobei initial keine Beschwerden resultiert hätten. Am selben Tag seien dann zunehmende Schulterschmerzen links, nach zwei Tagen nuchale Schmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und mit Schwindelsensationen aufge treten, woraufhin die Erstversorgung durch Dr. med. Z.___ am 5. Mai 1997 er folgt sei mit der Diagnose einer Kontusion der linken Schulter sowie des Na cken s mit schmerzhaftem Hinterkopf ohne bildgebende Frakturen (S. 1 unten). In der Folge habe sich eine chronifizierte Schmerzsymptomatik gebildet mit - gemäss Beschwerdeführer - heftigsten Kopfschmerzen von pulsierendem Cha rakter mit Lichtscheue, welche als migränoid bezeichnet werden können. Als zusätzlich erschwerender Faktor komme die soziale Entwurzelung sowie die ge genwär tige Arbeitslosigkeit hinzu (S. 3 Ziff. 1). Er erachte den Beschwerdeführer als 50 %

arbeitsfähig, wobei dieser – auch wenn mit Kopfschmerzen verbunden – mög lichst rasch wieder arbeitsmässig eingegliedert werden sollte (S. 3 Ziff. 2). Die Prognose sei aufgrund der sozialen Entwurzelung, der persistierenden Ar beits un fähigkeit sowie des sich sehr leidend präsentierenden Beschwerdeführers pessi mistisch. Allein der Unfall werde kaum eine über 50%ige Arbeitsunfähig keit recht fertigen, bei Persistenz der Kopfschmerzen werde die Unfallkompo nente zu nehmend in den Hintergrund treten und andere unfallfremde Faktoren würden für die Besc hwerden verantwortlich sein (S. 3 Ziff. 3). 3.5

Dr. med. C.___ , Spezialarzt für In nere Medizin, berichtete am 26. Mai 1998 (Urk. 6/ZM8 ) und nannte als Diagnose ein zervikozephales Syndrom bei einem Status nach Schädel- und Halswirbelsä ulenkontusion im April 1997 (S. 1 oben). Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden glaubhaft Nacken- und Kopf schmerzen im Sinne eines zervikozephalen Syndroms mit deutlichem muskulä rem Hartspann im Nacken-/Schulterbereich und Ausstrahlung nach frontal und in die Augen. Der Beschwerdeführer sei durch seine Beschwerden und Schwin del sensationen in der Arb eit subjektiv eingeschränkt (S. 2 unten). 3.6

Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am

31. Juli 1998 zuhanden des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/ZM9) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronisch re zidivierenden zervikospondylogenen Syndrom mit Schmerzen im Bereich der Hals wirbelsäule . Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer seit dem 28. April 1997 und auch für die nächsten Tage arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.7

Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführer am 1 7. Dezem ber 1998 ambulant in der Rheumaklinik und im Institut für Physika lische Medizin des E.___ untersucht. Die Ärzte nann ten in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 1999 (Urk. 12/10) folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - posttraumatische migräniforme Kopfschmerzen bei - Status nach Arbeitsunfall mit Kopf- und Schultertrauma nach herun-terstürzenden Baumästen - Verdacht auf depressive Entwicklung - allgemeine Dekonditionierung

Die Ärzte berichteten, sie sähen die Beschwerden des Beschwerdeführers wie Dr. B.___ im Sinne von migräniformen Kopfschmerzen ohne Hinweise auf ein zervikospondylogenes oder zervikoradikuläres Problem. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Kopfschmerzen eingeschränkt, weshalb sie eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ als angemessen erachteten ( S. 3 Ziff. 4), wobei leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie zum Beispiel leichte Montagearbeiten, Tankwart, Portier, Verkaufstätigkeit oder Buffetarbeiten in Frage kämen. Eine N eubeurteilung müsste nach Durch führung einer medikamentösen Therapie un d einer medizinischen Trainings the rapie durchgeführt werden (S .

5 oben). 3.8

Mit Bericht vom 3. Februar 1999 (Urk. 6/ZM11) berichtete Dr. D.___ von einem unveränderten Zustand des Beschwerdeführers und erachtete das diag nos tizierte chronische zervikospondylogene Syndrom als invalidisierend. Der Be schwer de führer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine IV-Anmeldung sei erfolgt (S. 2). 3.9

Anlässlich einer am 15. April 1999 in der Klinik F.___ erstellten Magnetreso nanztomographie (MRI) des Gehirns des Beschwerdeführers zeigte sich ein nor maler Befund und es liessen sich insbesondere keine posttraumatis chen Läsio nen nachweisen (Urk. 6 /ZM12). 3.10

Am 28. Mai 1999 führte Dr. med. G.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung durch. In seinem Gut ach ten vom 16. September 1999 (Urk. 12/14) nannte er folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4): - Somatisierungsstörung mit Nacken- und Kopfschmerzen und vegetativer Symptomatik nach einem HWS-Trauma im April 1997 (ICD-10 F45.4) - depressive Entwicklung (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

Dr. G.___ führte aus, eine narzisstische Problematik in der Persönlichkeit dünke ihn erkennbar mit einer Selbstwertproblematik, einer Unzugänglichkeit, mit überhöhten Schamgefühlen und mit Assimilisationsschwierigkeiten . Die Art der Schmer zen und des Schwindels sei nicht charakteristisch. Die subjektiv emp fundene Progredienz widerspr eche den erhobenen Befunden (S. 8). Der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und psychische Fixierung liege nahe. Verständ lich und emotional besser nachvollziehbar sei die Beschreibung einer depressi ven Entwicklung in den letzten zwei Jahren, für die eine Reihe von Anhalts punkten angeführt werden könne: Abmagerung, Alopezie, Traurigkeit, Interes sen verlust , Beschäftigungsmangel, Dysphorie und überprotektive Haltung der Ehe frau. Dieser anhaltende depressive Zustand sei wohl das Resultat des Zu sam men treffens von Persönlichkeitsstörung mit sozialen und gesundheitlichen Schwierig keiten. Er könnte der Grund für die psychische Fixierung auf die so matische Symp tomatik als Unfallfolge gewesen sein (S.

9 oben).

Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer aus rein psychischen Gründen derzeit eine über 70%ige Arbeitsunfähigkeit, führte aber auch an, dass er diese Einschätzung nicht als völlig objektiv betrachte, da seit dem Unfall wahrschein lich psychische Gründe für die Reduktion der Arbeitsf ähigkeit mitgespielt hätten (S. 10 Ziff. 5). Eine Tätigkeit sei in erster Linie an einem geschützten Arbeits platz noch zumutbar und die Arbeitsfähigkeit könne dann eventuell mit einem Ar beitstraining verbessert werden (S. 10 Ziff. 7 lit . A). 3.11

Mit Verlaufsbericht vom 22. Februar 2000 (Urk. 6/ZM13) diagnostizierte Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) Kopfschmerzen mit Orthostase , eine depres sive Entwicklung sowie einen Zustand nach Kopf-/Nacken-/Schulterprellung im Apri l 199 7. Es bestünden Nacken- und Kopfschmerzen mit Schwindel und Müdigkeit. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines neurologischen und eines psychia trischen Gutachtens seit 1999 von der Invalidenversicherung bei einem ermit tel ten Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zugesprochen erhalten (S. 1). 3.1 2

Am 8. Mai 2000 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin über die Beein trächtigung des Beschwerdeführers in körperlicher Hinsicht (Urk. 6/ZM17). Er führte aus, aufgrund der verschiedenen Gutachten und seiner Beurteilung stehe vor allem eine Somatisierungsstörung sowie Depression im Vordergrund. Die Ar beitsfähigkeit beziehungsweise das Rentenmass werde deshalb durch den Psy chia ter und den Neurologen festzulegen sein. Im rheumatologischen Gut achten werde auch aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähig keit be schrieben. Er bitte deshalb, bei seinen Fachkollegen eine Stellungnahme einzu holen (S. 1). 4. 4.1

Dr. C.___

berichtete am 3. Juli 2011 der Invalidenversicherung

(Urk. 6/ZM 18/2 6 -2 7 ) über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule bei Beschwerden des Beschwerdeführers je nach Lokalisation von C 1 bis C 2/ 3. Er nannte als Diagnose einen Status nach HWS-Trauma im April 1997, ein rezidi vierendes zervikospondylogenes Syndrom bei leichter zervikothorakaler Skoli ose und leichten degenerativen Veränderungen, migränoide Kopfschmerzen so wie eine Somatisierungsstörung und eine depressive Entwicklung (S. 1 Ziff. 1.1, Ziff.

1.4). Er führte aus, der Beschwerdeführer imponiere als „Neurastheniker“. Bei körperlichen Belastungen/Lärm und anderen Einflüssen träten rasch Schmerzen und Kopfschmerzen und andere Symptome auf. Daher bestehe eine vermind erte Leistungsfähigkeit bis 100 % seit 17. Dezember 2007, wobei die Restarbeits fähigkeit unklar sei und gu tachterlich abzuklären wäre (S. 2 Ziff. 1.7, Ziff. 1.11). 4.2

Am 5. Januar 2012 erstatteten PD Dr. med. H.___ , allgemeininternisti sche

Fallführung , Dr. med. I.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, und Dr.

med. J.___ , FMH Neurologie, Y.___ , ein Gutachten im Auftrag der In validen versicherung ( Urk. 6/ZM18/1-24 ). Sie stützten sich auf d ie ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwer deführers (S. 8 f.) und die am 14. De zem ber 2011 (vgl. S. 1 Mitte) erhoben en allgemeininternistischen (S. 8 ff.), psy chiatrischen (S. 10 ff.) und neurologischen (S. 16 ff.) Befunde.

Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1): - chronischer Spannungskopfschmerz mit migräniformen Exazerbationen - Analgetika induzierte Kopfschmerzen - unspezifische intermittierende Schwindelbeschwerden

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eine Neuropathie N. cutaneus

femoris

lateralis links sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum schädlichen Ge brauch (ICD-10 F17.1).

Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Kopfschmerzsymp to matik eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in jeglic her beruflicher Tä tig keit um 20 %. Der vom Beschwerdeführer intermittierend geschilderte Schwin del

könne keinem eindeutigen organischen Korrelat zugeordnet werden. Es bestün den keine Anhaltspunkte für eine zerebellare Symptomatik oder eine Poly neu ropathie . Auch eine orthostatische Dysregulation habe anlässlich der neurolo gi schen Untersuchung ausgeschlossen werden können. Der wechselnde Charakter und das unterschiedliche Auftreten des Schwindels bei so unter schiedlichen Aktivitäten wie Aufstehen, Lesen oder Umgebungsfaktoren wie Re genwetter ode r direkte Sonnen- oder Lärmexposition, könne pathophysiologisch nicht auf ein ein deutiges organisches Korrelat zurückgeführt werden, sodass hier eine Symp tom verdeutlichung angenommen werden müsse. Aufgrund der Schwindelbe schwerden bestehe lediglich vorsichtshalber eine qualitative Ein schränkung in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer keine sturzgefährdenden Tätigkeiten wie zum Beispiel Höhenexposition auf Leitern zugemutet we rden könn t e n (S. 20 unten).

Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine Schmerz verarbeitungsstörung verantwortlich, welche aber bei fehlender psychiatrischer Komorbidität und fehlendem ausgeprägtem sozialem Rückzug nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 20 unten).

Zusammenfassend sei aus polydisziplinärer Sicht festzustellen, dass dem Be schwerdeführer sämtliche Tätigkeiten, welche nicht in sturzgefährdender Umge bung ausgeübt werden müssen, mit einer Einschränkun g der Leistungsfähigkeit von 20 % vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf zumutbar seien (S. 21 oben). 5. 5.1

Neben dem Y.___ -Gutachten vom

5. Januar 2012 dokumentiert lediglich der Be richt von Dr. C.___ vom 3. Juli 2011 die aktuel le gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers .

Dr. C.___ äusserte sich jedoch nicht zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sondern beantragte diesbezüglich eine gutachterliche Ab klärung (vgl. vorstehend E. 4.1). 5.2

Die ausführliche Expertise der Ärzte des Y.___ setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insge samt erscheint das Y.___ -Gutachten nachvollziehbar und vermag zu über zeugen.

Da das Y.___ -Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderun gen vollum fänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.3), kann - insbesondere was die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden.

Die Y.___ -Gutachter fanden in somatisch/neurologischer Hinsicht keine objekti vie r baren Befunde beziehungsweise einen unauffälligen neurologischen Status und diagnostizierten lediglich einen chronischen Spannungskopfschmerz mit migräniformen Exazerbationen bei unspezifisc hen intermittierenden Schwindel be schwerden . Diese Diagnose ist mit den im Bericht der Ärzte des E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7 ) – die ihrerseits aufgrund der Kopfschmerzen eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit attestierten – gestellten Diagnosen (posttraumatische migrä niforme Kopfschmerzen und allgemeine Dekonditionierung ) vereinbar. 5.3

Wie sich aus den früheren Berichten ergibt, erfolgte die ursprüngliche Renten zusprache im Mai 2000 im Wesentlichen gestützt auf die psychischen Be schwerden. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine über 70%ige Ar beitsunfähigkeit aufgrund einer diagnostizierten Somatisierungsstörung , einer depressiven Entwicklung und eines Verdachts auf eine narzisstische Persönlich keitsstörung (vgl. vorstehend E. 3.10). Aktuell diagnostizierten die Ärzte des Y.___ eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und verneinten nachvollziehbar und begründet Hinweise auf eine depressive Stö rung und auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung . Sodann konnten sie keine eigenständige , anhaltende psychische Störung feststellen, womit sie ein deutlich gebessertes psychisches Zustandsbild aufzeigten. Die Gutachter hielten fest, dass die Kriterien für die Diagnose ei ner Schmerzverarbeitungsstö run g (ICD-10 F54), bei welchem Krankheitsbild die gemäss BGE 130 V 352 be grün dete Rechtsprechung der somatoformen Schmerzstörung anwendbar ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.3) , nicht erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 4.2).

Dies ist an gesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Vorliegend ist auf Grund der Akten keine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität ausgewiesen beziehungsweise wurde eine solche vom Psychiater des Y.___ schlüssig verneint. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einen adäquaten Umgang mit den gek lagten

Schmer zen entgegenstehen können (chronische körperliche Begleiterkrankun gen

mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symp to matik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, unbefriedigende Er geb nisse von konsequent durchgeführten Behandlungen und gescheiterte Reha bi litationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person [BGE 132 V 65 E. 4.2.2]) , insbesondere ein sozialer Rückz ug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch den Y.___ -Gutachter nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und aus ge prägt erfüllt, um insgesamt den Schluss auf eine invalidisierende Gesund heits schädigung zu gestatten.

Dass die Ärzte des Y.___ retrospektiv eine andere Diag nose gestellt hätten als Dr. G.___ im Jahre 1999 (vgl. vorstehend E. 3.10), verma g nichts daran zu ändern, zumal die Beurteilung eines zwölf Jahre zu rück lie gen den psychiatrischen Gesundheitszustandes naturgemäss nur vage ausfallen kann. 5.4

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Urk. 1 S. 4 f.) vermögen den Beweiswert des Y.___ -Gutachtens nicht zu schmälern. Insbesondere haben sich die Y.___ -Gutachter mit den vorbestehenden Arztberichten und Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar ihre abweichende n Beurteilungen be gründet (Urk. 6/ZM18 / 1-23, S. 15, S. 19). Ebenso ist die Kritik des Beschwerde führers unbegründet, wonach bei drei Revisionen keine Verbesserung des psy chischen Zustandes festgestellt worden sei, nun aber in den letzten drei Jahren plötzlich eine vollkommene Gesundung stattgefunden haben soll e (Urk. 1 S.

4 am Schluss). Bei den vorangegangen Revisionen durch die Invalidenversiche rung in den Jahren 2001, 2004 und 2008 wurde der medizinische Sachverhalt nicht genau abgeklärt; die Beschwerdegegnerin holte jeweils lediglich Berichte vom be handelnden Hausarzt Dr. D.___ (Urk. 12/22, Urk. 12/32, Urk. 12/41) und von Dr. C.___ (Urk. 12/33, Urk. 12 /42) ein, welche aber beide nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügten und dementsprechend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht

rechtsgenüg lich beurteilen konnten. 5.5

Gestützt auf das überzeugende Y.___ -Gutachten ist deshalb der medizinische Sach verhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für sämtliche Tätigkei ten, wel che nicht in sturzgefährdender Umgebung ausgeübt werden müssen, eine ganz tags umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.

Da vorliegend aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mehr vorhanden sind, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbes sert. 6. 6.1

Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen wurde nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Betreffend Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer geltend, die Be schwerdegegnerin hätte einen Abzug vom Tabellenlohn vornehmen müssen (Urk. 1 S. 5 ). 6.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al len falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E.

3b ) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und d arf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil 9 C_368/2009 vom 1 7. Juli 2009 E. 2.1). 6.3

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vorgenommen.

Der medizinisch ausgewiesenen körperlichen Einschränkung des Beschwerde füh rers wurde in erster Linie dadurch Rechnung getragen, dass seine voll schich tig zu verw ertende Arbeitsfähigkeit auf 80 % reduziert wurde. Soweit der Be schwerdeführer darüber hinaus einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn auf grund seiner Schwindelbeschwerden geltend machte (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht

gefolgt werden. Denn die Y.___ -Gutachter hielten fest, dass lediglich vor sichts hal ber eine qualitative Einschränkung in dem Sinne bestehe, dass dem Beschwer deführer keine sturzgefährdenden Tätigkeiten zugemutet werden kön nen (vgl. vorstehend E. 4.2 ), was aber keinen Abzug zu rechtfertigen vermag. Ein Abzug wegen des Alters ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der bei Erlass des Einspra che entscheides 50-jährige Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt für Hilfs arbeit vermittelbar, ohne dass er deswegen lohnmässige Konzessionen machen müsste, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits markt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2). Im Lichte der relativ hohen Hürde, die das Bun des gericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ent wickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.3), ist ein IV-rechtlich erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Sodann ist auch ein Teilzeitabzug nicht zu recht fertigen, weil dem Beschwerdeführer die Verric htung der Tätigkeiten bei um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit ja - wie bereits erwähnt - vollschichtig zu mutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/ 2009 vom 1 9. November 2009 E. 2.5.2). Schliesslich ist auch der Ausländerstatus des Beschwerdeführers nicht speziell zu berücksichtigen, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Be schwer deführer in dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt benachteiligt wäre. Die Nichtgewährung eines zusätzlichen Abzugs vom Tabellenlohn durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.

Damit erweist sich auch das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invaliden einkommen als zutreffend festgelegt. 7.

Dies führt zur abschliessenden Feststellung, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und der resultierende Invaliditäts grad von 20 % zu bestätigen ist.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid er wei sen sich als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Mit Honorarnote vom 30. September 2013 machte die unentgeltliche Rechtsver tre terin einen Aufwand von 4 Stunden 5 Minuten und Barauslagen von Fr. 19.-- gel tend (Urk. 9). Zusammen mit dem geschätzten Aufwand für die Eingabe vom 5. September 2014 (Urk. 18) ist sie somit

b eim praxi sgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit

– gerundet -

Fr. 1 '300 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ( GSVGer ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Gockhausen, wird mit Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler