Sachverhalt
1.
1.1 X.___ , geboren 19 50 , war aufgrund seiner Anstellung
als Taxifahrer bei der
Y.___
obliga torisch bei der Schwei zerische n
Unfallversiche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
6. No vember 2011 ausrutschte und auf den Hinterkopf und Rücken fiel (Urk. 7/3).
Die Ärzt e der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ , wo der Ver sicherte vom 6. bis 7. November 2011
wegen zunehmenden Schwindels, Kopf schmerzen und Übelkeit stationär neurologisch überwacht wurde, stellten die Diag nose eine r leichten traumatischen Hirnverletzung
( Urk. 7/ 18 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen L eis tungen. 1.2 Wegen anhaltender Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich mit Schwindel, Stimmungsschwankungen , Konzentrations
- und Schlaf störungen wurde der Ver sicherte rheumatologisch und neuro logisch ab geklärt (Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 18. Januar 2012, Urk. 7/13, und von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, vom
18. März 2012, Urk. 7/24). V om 18. April bis 20.
Juni
2012 (Urk. 7/38/1, Urk. 7/31)
wurde er in der C.___ stationär ab geklärt und behandelt , wo bei unter anderem eine otoneurologische und ophtamologi sche Abklärung durchgeführt und ei ne psychische Störung mit Krank heitswert sowie eine neuropsychologische Störung ausge schlossen wur den . A us rein un fall kausaler Sicht wurde eine 100%ige Arbeits fähigkeit , jedoch
aus krankheits bedingten Gründen eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Taxifahrer attestiert (Austrittsbericht vom 18. Juni 2012, Urk. 7/39 ). 1.3 Mit Verfügung vom 25 . Juli 2012 stellte die Suva die Leistungen mangels adä quaten Kausalzusammenhanges per Ende Juli 2012 ein (Urk. 7/43).
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
9. August 2012 (Urk. 7/45 ) , ergänzt mit Schreiben vom 14. September 2012 (Urk. 7/50), Einsprache , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. November 2012 abwies (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
19. Dezember 201 2 erhob der Versicherte Be schwerde gegen den Einspracheentscheid vom
20. November 2012
und beantragte, dieser
sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein polydiszi plinä res /interdisziplinäres Gutachten zu erstellen und ihm weiter hin sowie
rück wir kend auf den 1. August 2012 Versiche rungsleistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
1. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Re plik
vom 1 1 . März 2013, Urk. 1 0 S. 2 ; Duplik vom 19. April 2013, Urk. 13 S. 1 ) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts , ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) vora us, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem einge trete nen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kau sal zusammenhang be steht. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In te grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund hei tli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Für die Beja hung des natürlichen Kausal zu sammen hangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund heit liche Stö rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
1.3.1
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechts erhebliche Kausali tät weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selb ständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls w ei tere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die ver sicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hi erbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psy chische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 ; zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 mit weiteren Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden wür den auf keinem objektivierbaren organischen Substrat beruhen, das vom Unfall vom
6. November 2011 herrühren würde. Namentlich seien die geklagten Schwindel und Sehstörungen krankheitsbedingt. Von einer weiteren ärzt lichen Behand lung sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und im Zeitpunkt des Austrittes aus der C.___ am 20. Juni 2012 habe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Auch sei die Adä quanz des Kausalzusammenhanges zwischen den restlichen Be schwerden und dem Unfallereignis zu verneinen. Die Versi che rungsleistungen seien daher zu Recht per Ende Juli 2012 eingestellt worden (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide seit dem Unfall vom 6. No vember 2011 unter einem zervikozephalen und zervikospondylogenen
Schmerz syndrom sowie unter Schwindel und Sehstörungen. In einem solchen Fall sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend eine medizinische Beur tei lung durch Spezialärzte vorzunehmen. Auf die Berichte der Ärzte der C.___ könne nicht abgestellt werden, da es dort nicht um die spe zifi sche Frage gegangen sei, ob die genannten Beschwerden auch eine Teilursache des Unfalles bilden könnten. Die Prüfung des natürlichen Kausal zu sam men hanges sei daher mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen noch nicht möglich . Es müsse ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden . Aber auch für die Prüfung der Adäquanz fehle es an fundierten medizinischen Be richten, wobei schon mit den jetzigen medizinischen Unter lagen die Kriterien der be lastenden ärztlichen Behandlungen, der erheblichen Beschwerden und der er heblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu erachten seien (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10 S. 2 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Unfallkausalität der anfänglichen Be schwer den nach dem Unfall vom 6. November 2011 und erbrachte die gesetz li chen Leistungen bis Ende Juli 2012 (Urk. 7/43).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwer degegnerin die Leistungen zu Recht ab August 201 2
eingestellt hat. 3. 3.1
Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. November 2011 auf den Hinterkopf fiel und dabei eine Kontusion des Schädels und des Rückens mit der Folge einer leichten Hirnverletzung (LTHV; Mild Traumatic Brain Injury , MTBI), mit hin einer Gehirn erschütterung, erlitten hat sowie im Anschluss unter Schwin del, Kopfschmerzen und Übelkeit litt ( Bericht des Z.___ vom 6. November 2011, Urk. 7/18 , Austrittsbericht der C.___ vom 18. Juni 2012, Urk. 7/39/1 ). Im weiteren Verlauf breitete sich die Symptomatik gemäss den Berichten von Dr. A.___ vom 18. Januar 2012
(Urk. 7/13 ) und von Dr. B.___
vom
18. März 2012 (Urk. 7/24) zu einem zer vi kozephalen und zervikospondylogenen (Urk. 7/13/1) respektive einem zer vi ko myo faszialen , zervikovertebralen und zervikozephalen (Urk.
7/24/1) Schmerz syn drom
rechts betont
aus mit/bei intermittierendem Schwindel und Hyperkose der oberen Brust wirbelsäule (BWS) mit Kopfprotraktion und dor salem Überhang sowie mus kulärer Insuffizienz. Ausserdem kam es zu Stim mungs schwankungen , Kon zentrations - , Schlaf
- und Visus störungen
(Urk. 7/13/2 , Urk. 7/24/3 , Urk. 7/39/6 ).
Diese Beschwerden entspre chen einem für eine Halswirbelsäulen-(HWS) -Distor sion und äquivalente Verletzung typische n Beschwerde bild (mit einer Häufung ist von Beschwerden wie diffuse n Kopf schmer zen, Schwindel, Konzen trations- und Ge dächtnis störungen, Übelke it, rasche r Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reiz bar keit, Affekt labilität, De pression, Wesensverän derungen usw.; vgl. BGE 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundes gerichts 8C_8/2007 vom 15. Janu ar 2008 E. 4.1).
E igenständige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krank heits wert standen nicht im Vor dergrund. Gemäss dem psychiatrische n Bericht der C.___ vom 21. Juni 2012 wurde aufgrund der Abklärung und Be hand lung während des fast zweimonatigen stationären Aufen t haltes nebst einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt (Urk. 7/38/1 ). Psy chische Faktoren würden zwar eine wesentliche R olle für Schweregrad, Exa zer bation
und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen. Aus der klinischen Beo bachtung und diagnostischen Abklärung hätten sich indes keine Anhalts punkte für weitere psychische Erkrankungen mit Störungswert ergeben ( Urk. 7/38/3).
D er Beschwerdeführer nahm
in der Folge
- soweit aktenkundig - denn auch keine psychiatrische Behandlung auf. Die psychischen Beschwerden sind somit als Teil des typischen Beschwerdebildes nach HWS- respektiv e Kopf verletzung zu verstehen. Die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist daher diesbezüglich nicht gesondert zu beurteilen. 3.2
3.2.1
Bei dieser Ausgangslage gilt es zu prüfen , ob die an dauernden Beschwerden mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausge wiesenen Gesund heits schaden zu erklären sind, bei dem die Adä quanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusam me nhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 112 E . 2.1).
Objektivierbare Befunde mit organischem Substrat im Sinne der Rechtsprechung sind Ergebnisse, die repro duzierbar sind und von der Person des Unter suchen den und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Unter suchun gen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organi sches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforder lich erscheinen liesse. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann erst dann ge sprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/ bild gebenden Abklärun gen bestätigt werden ( BGE 134 V 109 E. 9) . Diese Untersuchungs m etho den müssen zudem wissen schaft lich anerkannt sein ( BGE 134 V 231 E. 5.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2 je mit Hin weisen). 3.2.2
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom
6. November 2011 gestaltete sich die neuro logische Überwachung komplikationslos und die gleichentags durch ge führte Computer tomo graphie (CT) des Schädels und der HWS ergaben keine Hinweise auf eine Blutung oder Fraktur. Die dargestellte Knochendichte im Sinus frontalis links (Stirnhöhle) mit nicht raumfordernder Läsion wurde zudem als Osteom interpretiert (Urk. 7/18/2). Gemäss dem Bericht des D.___ , des Z.___ vom 3. Februar 2012 liess sich mittels der am 3. Februar 2012 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) ebenfalls keine posttraumatische Ursache im Sinne von ossären oder ligamentären Läsionen nachweisen. Es zeigten sich lediglich die degenerativen Veränderungen einer generalisierten Spondylarthrose der HWS sowie geringer Osteochondrosen in der mittleren und unteren HWS, statisch ohne Nerven kom pressionen mit möglichen intermittierenden ( radikulären ) Irritationen (Urk. 7/20). Auch die neurologische Untersuchung von Dr. B.___ ergab laut dessen Bericht vom 18. März 2012 altersentsprechend unauf fällige mor pholo gische und hämodynamische Befunde (Doppler-/Farbduplex-Unter suchung) . Na mentlich
fanden sich danach klinisch keine Verdachtsmomente für eine die Be schwerden erklärende intrakranielle Affektion (Urk. 7/24/2).
Die
umfassenden Abklä rungen durch di e Ärzte der C.___
ver moch ten ebenfalls keine Be funde mit orga nischem Substrat
im Sinne der Recht sprechung zu objektivieren (Urk. 7/39) . So ergab d ie durchgeführte Magnet re sonanztomographie
(MRT) des Schädels gemäss dem Austrittsbericht der C.___
vom 18. Juni 2012 einen altersentsprechenden Befund ohne Anhalt spunkt für posttraumatische makro- oder mikromo rphologische Hirn pa rench y m strukturalterationen (Urk. 7/39/2). Auch die im Auftrag der C.___ extern von Dr. med. E.___ , Facharzt für Oph thal mologie , und von Dr. med. F.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryn gologie , durch geführten Ab klärungen ergaben nichts anderes.
Und zwar schloss Dr. E.___ ,
der gemäss dessen Bericht vom 24. Mai 2012 zu sam men mit einer Orthoptistin
den Beschwerdeführer nach konsiliarischer Zuweisung durch die C.___ im Hinblick auf die Schwindel- und Seh störungen (Dopplerbilder) untersuchte, auffällige pathologische Befunde wie Pare sen oder Traumen im Bereiche der Orbita sowie des Opticus aus. Ausserdem be fand er, dass Sehstörungen im Sinne von Akkomodationseinschränkungen bei Schädelkontusionen mit Hirn erschüt terun gen immer lange persistieren könnten ,
aber beim Beschwerdeführer ver schie dene anderweitige Erkrankungen vorliegen würden, so ein Diabetes mel litus und offenbar seit dem Trauma neu eine mög licherweise mit dem Unfall in Zusam menhang ste hende arterielle Hyper tonie (Urk. 7/60/1-2).
Schliesslich stellte Dr. F.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryn gologie , der den Be schwer deführer am 22. Mai 2012 neurootologisch unter suchte, in Bezug auf das Hörvermögen ebenfalls einen altersentsprechend normalen Be fund fest. Bei der dyna mischen Posturographie habe der Beschwerdeführer Schwächen gezeigt bei jenen Teilschritten, bei denen die posturale Kontrolle auf einen optimalen soma to sen sorischen Input angewiesen sei. Dieser Befund passe zur Feststellung des Neurologen eines schwachen Reflexbildes und fehlender Achilles sehnen reflexe sowie verminderter Vibrationsempfindungen im Bereich der Malleolen . Ätiopathogenetisch sei hier am ehesten an ein en Zusammenhang mit dem seit 15 Jahren insulinpflichtigen Diabetes mellitus des Beschwerde füh rers zu den ken. In Bezug auf die täglich rezidivierenden Sch w indelepisoden von je knapp einer halben Minute, sei am ehesten an eine passagere Min der durch blutung
pontozerebelläre zu denken. Wahrscheinlich sei die Ätiologie dieser Mikroper fusionsstörungen multifaktoriell. Zum einen sei en eine arterielle Hy pertonie und der insulinpflichtige Diabetes bekannt, zum anderen würden viel leicht auch neurovaskuläre Irritationen eine Rolle spielen, die im weitesten Sinne mit dem zervikozephalen
Syndrom in Zusammenhang stehen könnten
(Urk. 7/59/4 ).
In Bezug auf die Ergebnisse der dynamischen Posturographie ist anzumerken, dass es sich dabei z war rechtsprechungsgemäss um eine wissenschaftlich an er kannte Untersuchungsmethode handelt , welche zusätzliche Informationen über sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen zu geben vermag, so dass sich Gleichgewichtsstörungen mit dieser Untersuchungsmethode objektivieren las sen. Jedoch lassen sich daraus keine Informationen zur Ätiologie oder zu einer allfälligen Unfallkausalität entnehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2008 vom 1. September 2009 E. 3.2.3 mit Hinweis).
Die von Dr. F.___ getroffene Annahme, dass die Schwindelepisoden wahrscheinlich von multi faktoriellen Mikro perfusionsstörungen
herrührten, blieb denn auch ent spre chend wage.
Auch bestehen
keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines mess baren Defektzus tandes als Folge einer unfallbe dingten Schädigung des zentralen Nerven systems (vgl. Urteile des Bundesge richts U 587/06 vom 8. Februar 2008, E. 3.1 mit Hinweisen und 8C_364/2008 vom 7. November 2008 mit Hinweis), welche eine objektiv nach weisbare Funk tionsstörung im Sinne der Recht sprechung zum Schleudertrauma der HWS und zum Schäde l-Hirntrauma dar stellen würden .
Hie r zu be dürfte es einer fest stellbaren intrakraniellen Läsion oder eines mess baren Defektzustandes als Folge der Schädigung des zentralen Nerven systems (Gross-, Klein hirn, Hirn stamm, Rückenmark) in Form neuro logischer Ausfälle, wie sie nach einer Con tusio cerebri auftreten kön nen (vgl. A. M. Siegel, Neuro logisches Be schwerdebild nach Beschleunigungsver let zung der Hals wirbe l säule , in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 164 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.1). Dr. F.___ ordnete die gezeigten Schwächen des soma tosensorischen Input s entsprechend den neuro logischen Reflexschwäc hen im Bereich des Fuss knöchels nach vollziehbar dem Diabetes zu.
Schliesslich stellen auch die
Verhärtungen und Verspannungen der Mus kulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, wie sie auch beim Beschwerdeführer teilweise vor lagen/vor lie gen (Urk. 7/24/1-2 , Urk. 7/39/8 ) , recht sprechungs gemäss kein klar ausgewiesenes orga nisches Sub strat dar (Ur teile des Bundesgerichts 8C_669/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 3.3 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 je mit Hin wei sen). 3.2.3
Insgesamt ergaben weder die appara tiven/bildgebenden Abklärungen nach dem Unfaller eignis noch jene im Verlauf der Behandlungen objektivierbare Befunde mit ei nem organischen Substrat im Sinne der Recht sprechung (vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2 je mit Hin weisen). 3.3
Nach dem Gesagten kann auf eine Adäquanzprüfung der Unfallkausalität der Restbeschwerden nicht verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin nahm die Prüfung der Adäquanz zu Recht nach der für Schleudertraumen der HWS und Schädel-Hirntraumen
ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Recht spre chung (BGE 134 V 130 E. 10.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_890/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1) vor (Urk. 2 S. 11 ) . Da die Beschwerdegegnerin den adä quaten Kausalzusammenhang zwischen den per Ende Juni 2011 geklagten Rest beschwerden und dem Unfall vom 3. August 2009 - wie sich nachfolgend erwei sen wird (vgl. Erwägung 4) - zu Recht ver neinte (Urk. 2 S. 11 ), kann die Frage der natürlichen Kausalität - soweit nicht bereits festgestellt - offen bleiben und muss nicht weiter geklärt werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_349/ 2009 vom 17. August 2009 E. 4). Weitere Beweiser hebungen zur natürlichen Kausa li tät , insbesondere das vom Be schwerdeführer beantragte inter disziplinäre Gut ach ten (Urk. 1 S. 2 ), erübrigen sich damit. 3.4 3.4.1
Die vom Beschwerde führer sinngemäss aufge worfene Frage, ob bei gegebener medizinischer Aktenlage d er bean standete Zeitpunkt des Fallabschlusses
(Urk. 1 S. 6 ) rechtens war, ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 19 Abs. 1 UVG. Danach sind d ie Kosten für die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen vom Unfallversicherer nur solange zu erbringen, bis von der Fortsetzung der ärzt lichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes des Ver sicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4-5). Die Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich recht sprechungsgemäss allein nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfall bedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "nam haft" durch den Ge setzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwar tende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen ge nü gen nicht ( BGE 134 V 109 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2008 vom 18. März 2009 E. 6.3) . 3.4.2
Nach dem Unfall vom 6. November 2011 wurde der Beschwerdeführer vorerst mit ambulanter Physiotherapie und medikamentöser Analgesie behandelt (Urk. 7/10, Urk. 7/13 , Urk. 7/18/1, Urk. 7/19, Urk. 7/22 ). Bereits in den Berichten von Dr. A.___ vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 7/13) und vom 1 8. März 2012 von Dr. B.___ (Urk. 7/24/3) wurde e ine Chronifizierung und Symptom ausweitung
festgehalten. Auch nach der von diesen beiden Ärzten empfohlenen rund zweimonatigen stationären neurorehabilitativen Behandlung in der C.___
mit intensivem interdisz iplinärem Therapieprogramm bestehend aus Physio-, Ergo-, Musik-, Mal- und Psychotherapie sowie berufsorientiertem Training klagte der Beschwerdeführer weiterhin über Nacken-, Kopf- und Schwindelbeschwerden von gleich bleibender Intensität und Frequenz (Urk. 7/39/1 , Urk. 7/39/3 ). Eine Indikation zur W ei terführung der ambulanten Physiotherapie wurde von den Ärzten der C.___
verneint . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Taxi fah rer wurde nachvollziehbar allein aus krankheitsbedingten Gründen attestiert ( Urk. 7/39/2, Urk. 7/39/5). Unter diesen Umständen wurde von der Be schwer de gegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass spätestens ab Ende Juli 2012 keine we sentliche Besserung des Gesund heitszustandes des Ver sicherten durch eine weitere Heilbehandlung zu erwarten und der Fallabschluss vor zunehmen war, zumal gemäss Auskunft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, von Seiten der Invalidenversicherung keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wurden (Urk. 15). 3.5
Im Folgenden ist der adäquate Kausalzusammenha ng zwischen den Restbe schwer den und dem Unfallereignis nach Massgabe von BGE 134 V 109 E. 10 zu prüfen.
4. 4.1
Bei der Prüfung der Adäquanz der Unfallkausalität
ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Ar beits- be ziehungs weise der Erwerbsunfä higkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu be trachten ist oder ob er dem mittle ren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammen hang zwi schen Unfall und gesundheitli cher Beein trächtigung bei leichten Un fällen in der Regel ohne Weiteres zu ver neinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzube ziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in be sonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen wer den.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen
Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäqua ten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Hals wirbel säule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Diffe ren zie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei
Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medi zi nisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 4.2
Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom (objektiv erfassbare n ) Unfallereig nis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich da bei entwickelten Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.1). Beim Unfall vom
6. November 2011
rutschte der Be schwer de führer auf nassem Laub aus und fiel nach hinten auf den Rücken und den Hinterk opf zu Boden , als er dabei war, von der Beifahrerseite, wo er einen Fahrgast hatte einsteigen lassen, um das Taxi zur Fahrerseite herumzugehen. Nach dem Sturz stand er auf und führte den Auftrag des Fahrgastes mit einer rund zehnminütigen Fahrt aus. Anschliessend fuhr er nach Hause und legte sich hin ( Urk. 7/18/2, Urk. 7/59/1 ).
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik (vgl. etwa die Zu sammenstellung im Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009
vom 2 6. Juni 2009
E. 4.1 ) ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin hierbei von einem mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall ausging (Urk. 2 S. 11 ). Der Beschwer de führer wendet dagegen nichts ein. Der augen fälli ge Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelten Kräften rechtfertigt je denfalls nicht die Annahme eines besonders schweren Un falls und auch nicht eines mittel schweren Unfalls im Grenzbereich zu einem schweren Unfall. 4.3
4.3.1
Die Adä quanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges kann bei einem mittel schweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall liegenden Unfall
recht spre chungsgemäss nur dann beja ht werden, wenn mehrere der Adäquanz kriterien (vgl. Erwägung 4.1 hiervor) in gehäufter Weise erfüllt sind oder wenn ein Krite rium besonders ausgeprägt vorliegt ( Urteil e des Bundes gerichts 8C_116/2009
vom 26. Juni 2009
E. 4.1 und 8C_411/2012 vom 27. De zember 2012 E. 4.1 ). 4.3.2
Der Unfall vom 6. November 2011 ereignete sich weder unter besonders dra ma ti schen Begleitum ständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung, denn er war auf den Sturz
auf den Rücken mit Anprall des Hinterkopfes be schränkt. Der Beschwerdeführer konnte danach selbständig wieder aufstehen und die begonnene Arbeit mit dem Auto ausfüh ren sowie nach Hause fahren . Der Beschwerdeführer
begab sich erst anschlies send ins Spital, wo er einzig zur Beobachtung für eine Nacht
stationär aufge nommen wurde (Urk. 7/18/2 ).
Auch d as Kriterium der Schwere oder besonderen Ar t der erlittenen Verletzun gen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2) ist zu verneinen. Ausser der leichten trau matischen Hirnverletzung (Urk. 7/ 18/1 ) erlitt der Be schwerdeführer beim Unfall keine Verletzungen. Zudem bestand keine durch ei nen früheren Unfall verur sachte erhebliche HWS-Vorschädigung.
Das Kriterium der notwendigen, fortgesetzt spezifischen ärztlichen Be hand lung bis Fallabschluss, durch welche die versicherte Person eine (durch die übrigen Kri terien nicht abge deckte, sich allein durch die Behandlungen ergebende) zu sätzliche erhebliche Belastung erfah ren hat (BGE 134 V 128 E. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3.3), ist ebenfalls nicht er füllt . Nebst dem stationären Aufenthalt in der C.___ vom
18. April bis 20. Juni 2012 (Urk. 7/ 3 6-39 ) bestand die Behand lung der B eschwerden haupt sächlich in als nicht besonders belastend zu qualifizie re n der medi kamen tös er Therapie und Physio therapie. Abklärungs massnah men und blosse ärztliche Kontrol len sind bei diesem Kriterium rechtsprech ungs gemäss nicht zu berück sichtigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3 mit Hin weisen).
Ohne
Weiteres zu verneinen ist das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Un fallfolgen erheblich verschlimmerte. Eine solche ist nicht akten kun dig und wird auch nicht behauptet. Schliesslich ist auch das Kriterium des schwie rigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) nicht erfüllt. Dieses Kriterium darf nicht schon aufgrund der blos sen
Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden bejaht wer den. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.2.3 mit Hin weis). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Ein nahme vieler Medika mente und der Umstand, dass die durchgeführten medizinischen Mass nahmen nur sporadisch Fortschritte brachten oder teilweise scheiterten, genü gen nicht zur Bejahung des Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. Nov em ber 2010 E. 4.1.4). Auch ist bei diesem Kriterium rechtspre chungs ge mäss nich t relevant, dass weder eine Beschwerdefreiheit, noch eine (voll stän dige) Arbeits fähig keit erreicht wurden (Urteil des Bundes gerichts 8C_298/2008 vom 5. Nov em ber 2008 E. 6.3.6 mit Hinweisen). 4.4
4.4.1
Damit sind fünf von sieben der relevanten Kriterien nicht erfüllt. Selbst wenn die übrigen zwei ( erhebliche Beschwerden, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) zu bejahen wären, ist ein adäquater Kausalzu sammenhang zwischen den Ende Juli 2012 noch geklagten B eschwerden und dem Unfallereignis vom 3. August 2009 zu verneinen, da je denfalls keines von ihnen in aus geprägter Weise erfüllt ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.4.2
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ohne erheblichen Unterbruch seit dem Unfallereignis bis zum Fallabschluss (hier Ende Juli 2012) beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Der
Be schwer deführer litt anhaltend an Nacken- und Kopf be schwer den mit Ausstrahlung in die Beine, Konzentrations- und Schlaf störungen, Schwindel und Sehstörungen sowie Stimmungsschwankungen. Zu dem leidet er an Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und Hyper cholesterinanämie (Urk. 7/ 18/2, Urk. 7/24/1-2, Urk. 7/38/1, Urk. 7/39/1 ). Da durch fühlte sich der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr.
B.___ vom 18. März 2012 bei jeglicher Tätigkeit körperlicher und geistiger Art deut lich eingeschränkt (Urk. 7/24/1). Ein funktionell- somatoformes Beschwerdebild im Sinne einer Symptomausweitung
halte hierbei den protrahierten Verlauf auf recht (Urk. 7/24/3).
In der stationären Behandlung in der C.___
zeigte sich gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 2 1. Juni 2012 zudem eine ge wisse schmerzbedingte Tendenz zur Selbstlimitierung. Die Schmerzedukation sei bezüglich seiner anfänglichen Überzeugung, eine schlimme Verletzung zu haben und dement zu werden, entlastend gewesen. Auch hätten d ie Schlaf störungen durch die Einnahme von Surmontil reduziert werden können (Urk. 7/38/2). Dem Ergebnis der Standardabklärungen Ergotherapie ist zu ent nehmen, dass die Testaufgaben teilweise durch die vom Beschwerdeführer an gegebenen Konzentrationsprobleme und Schwindelproblematik limitiert und we gen des Schwindels, der Nacken- sowie Kopfschmerzen das Heben von Ge wich ten reduziert gewesen seien (Urk. 7/36 /1-5 ). Die Alltagsbewältigung in der Kli nik sei
dagegen vollständig vorhanden gewesen . Auch in der Interaktion mit den Mit patienten sei der Beschwerdeführer in länger dauernden Gesprächen offen, sehr wachsam und über längere Z eit konzentriert am Gespräch beteiligt gewesen. Er habe Ressourcen für leichte bis mittelschwere Montagearbeiten bei wechselbelastender Tätigkeit gezeigt und die Wichtigkeit von Freizeitaktivitäten erkannt. Er habe sich Gedanken dazu gemacht, zum Beispiel spazieren zu ge hen, auf den Markt zum Einkaufen zu gehen und Unternehmungen mit dem Enkel zu planen (Urk. 7/36/6 -7 ).
Unter diesen Umständen ist k eine besonders ausgeprägte Beeinträchtigung des Alltages anzunehmen. Die Fähigkeit, sich im Alltag zu bewegen und diesen zu bewältigen, ist weitgehend erhalten. Damit liegt das Kriterium der erheblichen Be schwerden nicht in ausgeprägter Weise vor.
4.4.3
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und ernsthafte Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit auszu wei sen vermag. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich ins besondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Un an nehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung bes ser Rech nung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Dieses Kriterium bezieht sich somit nicht allein auf das Leistungs ver mögen im ange stammten Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.2.6.2).
Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat
- soweit aktenkundig - auch keinen Arbeitsversuch oder berufliche An strengungen zur Wieder eingliederung unternommen; dies obschon gemäss der über zeugenden und um fassend ermittelten Beurteilung der Ärzte der C.___ dem Be schwerde führer nach Ende der stationären Rehabilitation eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Erwerbstätigkeit ohne Absturzgefährdung auf dem bis herigen kognitiven Niveau ganztags zumutbar gewesen wäre ( Urk. 7/36/7, Urk. 7/39/2 ). Auch wenn in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur von einer unfallbedingten Ein schränkung ausgegangen würde, wäre damit das Kriterium einer erheblichen Arbeitsun fähigkeit
- wenn überhaupt - jedenfalls nicht besonders ausgeprägt gegeben . 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien maximal zwei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise, was zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwer den bei einem mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten liegenden Unfall nicht genügt. Der an gefochtene Einspracheentscheid vom
20. November 2012 (Urk. 2) ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mangels Adäquanz des Kausal zusam menhangs zwischen dem Unfall vom
6. November 2011 und den nach Ende Juli 2012 andauernden Beschwerden abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts , ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) vora us, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem einge trete nen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kau sal zusammenhang be steht.
E. 1.2 Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In te grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund hei tli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Für die Beja hung des natürlichen Kausal zu sammen hangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund heit liche Stö rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 25 . Juli 2012 stellte die Suva die Leistungen mangels adä quaten Kausalzusammenhanges per Ende Juli 2012 ein (Urk. 7/43).
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
9. August 2012 (Urk. 7/45 ) , ergänzt mit Schreiben vom 14. September 2012 (Urk. 7/50), Einsprache , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. November 2012 abwies (Urk. 2).
E. 1.3.1 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40
E. 1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechts erhebliche Kausali tät weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selb ständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls w ei tere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die ver sicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hi erbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psy chische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 ; zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 mit weiteren Hinweisen ).
E. 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden wür den auf keinem objektivierbaren organischen Substrat beruhen, das vom Unfall vom
6. November 2011 herrühren würde. Namentlich seien die geklagten Schwindel und Sehstörungen krankheitsbedingt. Von einer weiteren ärzt lichen Behand lung sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und im Zeitpunkt des Austrittes aus der C.___ am 20. Juni 2012 habe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Auch sei die Adä quanz des Kausalzusammenhanges zwischen den restlichen Be schwerden und dem Unfallereignis zu verneinen. Die Versi che rungsleistungen seien daher zu Recht per Ende Juli 2012 eingestellt worden (Urk. 2 S.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide seit dem Unfall vom 6. No vember 2011 unter einem zervikozephalen und zervikospondylogenen
Schmerz syndrom sowie unter Schwindel und Sehstörungen. In einem solchen Fall sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend eine medizinische Beur tei lung durch Spezialärzte vorzunehmen. Auf die Berichte der Ärzte der C.___ könne nicht abgestellt werden, da es dort nicht um die spe zifi sche Frage gegangen sei, ob die genannten Beschwerden auch eine Teilursache des Unfalles bilden könnten. Die Prüfung des natürlichen Kausal zu sam men hanges sei daher mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen noch nicht möglich . Es müsse ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden . Aber auch für die Prüfung der Adäquanz fehle es an fundierten medizinischen Be richten, wobei schon mit den jetzigen medizinischen Unter lagen die Kriterien der be lastenden ärztlichen Behandlungen, der erheblichen Beschwerden und der er heblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu erachten seien (Urk. 1 S. 4 ff., Urk.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Unfallkausalität der anfänglichen Be schwer den nach dem Unfall vom 6. November 2011 und erbrachte die gesetz li chen Leistungen bis Ende Juli 2012 (Urk. 7/43).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwer degegnerin die Leistungen zu Recht ab August 201 2
eingestellt hat. 3. 3.1
Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. November 2011 auf den Hinterkopf fiel und dabei eine Kontusion des Schädels und des Rückens mit der Folge einer leichten Hirnverletzung (LTHV; Mild Traumatic Brain Injury , MTBI), mit hin einer Gehirn erschütterung, erlitten hat sowie im Anschluss unter Schwin del, Kopfschmerzen und Übelkeit litt ( Bericht des Z.___ vom 6. November 2011, Urk. 7/18 , Austrittsbericht der C.___ vom 18. Juni 2012, Urk. 7/39/1 ). Im weiteren Verlauf breitete sich die Symptomatik gemäss den Berichten von Dr. A.___ vom 18. Januar 2012
(Urk. 7/13 ) und von Dr. B.___
vom
18. März 2012 (Urk. 7/24) zu einem zer vi kozephalen und zervikospondylogenen (Urk. 7/13/1) respektive einem zer vi ko myo faszialen , zervikovertebralen und zervikozephalen (Urk.
7/24/1) Schmerz syn drom
rechts betont
aus mit/bei intermittierendem Schwindel und Hyperkose der oberen Brust wirbelsäule (BWS) mit Kopfprotraktion und dor salem Überhang sowie mus kulärer Insuffizienz. Ausserdem kam es zu Stim mungs schwankungen , Kon zentrations - , Schlaf
- und Visus störungen
(Urk. 7/13/2 , Urk. 7/24/3 , Urk. 7/39/6 ).
Diese Beschwerden entspre chen einem für eine Halswirbelsäulen-(HWS) -Distor sion und äquivalente Verletzung typische n Beschwerde bild (mit einer Häufung ist von Beschwerden wie diffuse n Kopf schmer zen, Schwindel, Konzen trations- und Ge dächtnis störungen, Übelke it, rasche r Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reiz bar keit, Affekt labilität, De pression, Wesensverän derungen usw.; vgl. BGE 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundes gerichts 8C_8/2007 vom 15. Janu ar 2008 E. 4.1).
E igenständige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krank heits wert standen nicht im Vor dergrund. Gemäss dem psychiatrische n Bericht der C.___ vom 21. Juni 2012 wurde aufgrund der Abklärung und Be hand lung während des fast zweimonatigen stationären Aufen t haltes nebst einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt (Urk. 7/38/1 ). Psy chische Faktoren würden zwar eine wesentliche R olle für Schweregrad, Exa zer bation
und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen. Aus der klinischen Beo bachtung und diagnostischen Abklärung hätten sich indes keine Anhalts punkte für weitere psychische Erkrankungen mit Störungswert ergeben ( Urk. 7/38/3).
D er Beschwerdeführer nahm
in der Folge
- soweit aktenkundig - denn auch keine psychiatrische Behandlung auf. Die psychischen Beschwerden sind somit als Teil des typischen Beschwerdebildes nach HWS- respektiv e Kopf verletzung zu verstehen. Die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist daher diesbezüglich nicht gesondert zu beurteilen. 3.2
3.2.1
Bei dieser Ausgangslage gilt es zu prüfen , ob die an dauernden Beschwerden mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausge wiesenen Gesund heits schaden zu erklären sind, bei dem die Adä quanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusam me nhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 112 E . 2.1).
Objektivierbare Befunde mit organischem Substrat im Sinne der Rechtsprechung sind Ergebnisse, die repro duzierbar sind und von der Person des Unter suchen den und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Unter suchun gen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organi sches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforder lich erscheinen liesse. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann erst dann ge sprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/ bild gebenden Abklärun gen bestätigt werden ( BGE 134 V 109 E. 9) . Diese Untersuchungs m etho den müssen zudem wissen schaft lich anerkannt sein ( BGE 134 V 231 E. 5.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2 je mit Hin weisen). 3.2.2
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom
6. November 2011 gestaltete sich die neuro logische Überwachung komplikationslos und die gleichentags durch ge führte Computer tomo graphie (CT) des Schädels und der HWS ergaben keine Hinweise auf eine Blutung oder Fraktur. Die dargestellte Knochendichte im Sinus frontalis links (Stirnhöhle) mit nicht raumfordernder Läsion wurde zudem als Osteom interpretiert (Urk. 7/18/2). Gemäss dem Bericht des D.___ , des Z.___ vom 3. Februar 2012 liess sich mittels der am 3. Februar 2012 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) ebenfalls keine posttraumatische Ursache im Sinne von ossären oder ligamentären Läsionen nachweisen. Es zeigten sich lediglich die degenerativen Veränderungen einer generalisierten Spondylarthrose der HWS sowie geringer Osteochondrosen in der mittleren und unteren HWS, statisch ohne Nerven kom pressionen mit möglichen intermittierenden ( radikulären ) Irritationen (Urk. 7/20). Auch die neurologische Untersuchung von Dr. B.___ ergab laut dessen Bericht vom 18. März 2012 altersentsprechend unauf fällige mor pholo gische und hämodynamische Befunde (Doppler-/Farbduplex-Unter suchung) . Na mentlich
fanden sich danach klinisch keine Verdachtsmomente für eine die Be schwerden erklärende intrakranielle Affektion (Urk. 7/24/2).
Die
umfassenden Abklä rungen durch di e Ärzte der C.___
ver moch ten ebenfalls keine Be funde mit orga nischem Substrat
im Sinne der Recht sprechung zu objektivieren (Urk. 7/39) . So ergab d ie durchgeführte Magnet re sonanztomographie
(MRT) des Schädels gemäss dem Austrittsbericht der C.___
vom 18. Juni 2012 einen altersentsprechenden Befund ohne Anhalt spunkt für posttraumatische makro- oder mikromo rphologische Hirn pa rench y m strukturalterationen (Urk. 7/39/2). Auch die im Auftrag der C.___ extern von Dr. med. E.___ , Facharzt für Oph thal mologie , und von Dr. med. F.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryn gologie , durch geführten Ab klärungen ergaben nichts anderes.
Und zwar schloss Dr. E.___ ,
der gemäss dessen Bericht vom 24. Mai 2012 zu sam men mit einer Orthoptistin
den Beschwerdeführer nach konsiliarischer Zuweisung durch die C.___ im Hinblick auf die Schwindel- und Seh störungen (Dopplerbilder) untersuchte, auffällige pathologische Befunde wie Pare sen oder Traumen im Bereiche der Orbita sowie des Opticus aus. Ausserdem be fand er, dass Sehstörungen im Sinne von Akkomodationseinschränkungen bei Schädelkontusionen mit Hirn erschüt terun gen immer lange persistieren könnten ,
aber beim Beschwerdeführer ver schie dene anderweitige Erkrankungen vorliegen würden, so ein Diabetes mel litus und offenbar seit dem Trauma neu eine mög licherweise mit dem Unfall in Zusam menhang ste hende arterielle Hyper tonie (Urk. 7/60/1-2).
Schliesslich stellte Dr. F.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryn gologie , der den Be schwer deführer am 22. Mai 2012 neurootologisch unter suchte, in Bezug auf das Hörvermögen ebenfalls einen altersentsprechend normalen Be fund fest. Bei der dyna mischen Posturographie habe der Beschwerdeführer Schwächen gezeigt bei jenen Teilschritten, bei denen die posturale Kontrolle auf einen optimalen soma to sen sorischen Input angewiesen sei. Dieser Befund passe zur Feststellung des Neurologen eines schwachen Reflexbildes und fehlender Achilles sehnen reflexe sowie verminderter Vibrationsempfindungen im Bereich der Malleolen . Ätiopathogenetisch sei hier am ehesten an ein en Zusammenhang mit dem seit 15 Jahren insulinpflichtigen Diabetes mellitus des Beschwerde füh rers zu den ken. In Bezug auf die täglich rezidivierenden Sch w indelepisoden von je knapp einer halben Minute, sei am ehesten an eine passagere Min der durch blutung
pontozerebelläre zu denken. Wahrscheinlich sei die Ätiologie dieser Mikroper fusionsstörungen multifaktoriell. Zum einen sei en eine arterielle Hy pertonie und der insulinpflichtige Diabetes bekannt, zum anderen würden viel leicht auch neurovaskuläre Irritationen eine Rolle spielen, die im weitesten Sinne mit dem zervikozephalen
Syndrom in Zusammenhang stehen könnten
(Urk. 7/59/4 ).
In Bezug auf die Ergebnisse der dynamischen Posturographie ist anzumerken, dass es sich dabei z war rechtsprechungsgemäss um eine wissenschaftlich an er kannte Untersuchungsmethode handelt , welche zusätzliche Informationen über sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen zu geben vermag, so dass sich Gleichgewichtsstörungen mit dieser Untersuchungsmethode objektivieren las sen. Jedoch lassen sich daraus keine Informationen zur Ätiologie oder zu einer allfälligen Unfallkausalität entnehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2008 vom 1. September 2009 E. 3.2.3 mit Hinweis).
Die von Dr. F.___ getroffene Annahme, dass die Schwindelepisoden wahrscheinlich von multi faktoriellen Mikro perfusionsstörungen
herrührten, blieb denn auch ent spre chend wage.
Auch bestehen
keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines mess baren Defektzus tandes als Folge einer unfallbe dingten Schädigung des zentralen Nerven systems (vgl. Urteile des Bundesge richts U 587/06 vom 8. Februar 2008, E. 3.1 mit Hinweisen und 8C_364/2008 vom 7. November 2008 mit Hinweis), welche eine objektiv nach weisbare Funk tionsstörung im Sinne der Recht sprechung zum Schleudertrauma der HWS und zum Schäde l-Hirntrauma dar stellen würden .
Hie r zu be dürfte es einer fest stellbaren intrakraniellen Läsion oder eines mess baren Defektzustandes als Folge der Schädigung des zentralen Nerven systems (Gross-, Klein hirn, Hirn stamm, Rückenmark) in Form neuro logischer Ausfälle, wie sie nach einer Con tusio cerebri auftreten kön nen (vgl. A. M. Siegel, Neuro logisches Be schwerdebild nach Beschleunigungsver let zung der Hals wirbe l säule , in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 164 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.1). Dr. F.___ ordnete die gezeigten Schwächen des soma tosensorischen Input s entsprechend den neuro logischen Reflexschwäc hen im Bereich des Fuss knöchels nach vollziehbar dem Diabetes zu.
Schliesslich stellen auch die
Verhärtungen und Verspannungen der Mus kulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, wie sie auch beim Beschwerdeführer teilweise vor lagen/vor lie gen (Urk. 7/24/1-2 , Urk. 7/39/8 ) , recht sprechungs gemäss kein klar ausgewiesenes orga nisches Sub strat dar (Ur teile des Bundesgerichts 8C_669/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 3.3 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 je mit Hin wei sen). 3.2.3
Insgesamt ergaben weder die appara tiven/bildgebenden Abklärungen nach dem Unfaller eignis noch jene im Verlauf der Behandlungen objektivierbare Befunde mit ei nem organischen Substrat im Sinne der Recht sprechung (vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2 je mit Hin weisen). 3.3
Nach dem Gesagten kann auf eine Adäquanzprüfung der Unfallkausalität der Restbeschwerden nicht verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin nahm die Prüfung der Adäquanz zu Recht nach der für Schleudertraumen der HWS und Schädel-Hirntraumen
ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Recht spre chung (BGE 134 V 130 E. 10.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_890/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1) vor (Urk. 2 S.
E. 5 ff.).
E. 10 S. 2 f.).
E. 11 ) . Da die Beschwerdegegnerin den adä quaten Kausalzusammenhang zwischen den per Ende Juni 2011 geklagten Rest beschwerden und dem Unfall vom 3. August 2009 - wie sich nachfolgend erwei sen wird (vgl. Erwägung 4) - zu Recht ver neinte (Urk. 2 S. 11 ), kann die Frage der natürlichen Kausalität - soweit nicht bereits festgestellt - offen bleiben und muss nicht weiter geklärt werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_349/ 2009 vom 17. August 2009 E. 4). Weitere Beweiser hebungen zur natürlichen Kausa li tät , insbesondere das vom Be schwerdeführer beantragte inter disziplinäre Gut ach ten (Urk. 1 S. 2 ), erübrigen sich damit. 3.4 3.4.1
Die vom Beschwerde führer sinngemäss aufge worfene Frage, ob bei gegebener medizinischer Aktenlage d er bean standete Zeitpunkt des Fallabschlusses
(Urk. 1 S. 6 ) rechtens war, ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 19 Abs. 1 UVG. Danach sind d ie Kosten für die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen vom Unfallversicherer nur solange zu erbringen, bis von der Fortsetzung der ärzt lichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes des Ver sicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4-5). Die Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich recht sprechungsgemäss allein nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfall bedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "nam haft" durch den Ge setzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwar tende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen ge nü gen nicht ( BGE 134 V 109 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2008 vom 18. März 2009 E. 6.3) . 3.4.2
Nach dem Unfall vom 6. November 2011 wurde der Beschwerdeführer vorerst mit ambulanter Physiotherapie und medikamentöser Analgesie behandelt (Urk. 7/10, Urk. 7/13 , Urk. 7/18/1, Urk. 7/19, Urk. 7/22 ). Bereits in den Berichten von Dr. A.___ vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 7/13) und vom 1 8. März 2012 von Dr. B.___ (Urk. 7/24/3) wurde e ine Chronifizierung und Symptom ausweitung
festgehalten. Auch nach der von diesen beiden Ärzten empfohlenen rund zweimonatigen stationären neurorehabilitativen Behandlung in der C.___
mit intensivem interdisz iplinärem Therapieprogramm bestehend aus Physio-, Ergo-, Musik-, Mal- und Psychotherapie sowie berufsorientiertem Training klagte der Beschwerdeführer weiterhin über Nacken-, Kopf- und Schwindelbeschwerden von gleich bleibender Intensität und Frequenz (Urk. 7/39/1 , Urk. 7/39/3 ). Eine Indikation zur W ei terführung der ambulanten Physiotherapie wurde von den Ärzten der C.___
verneint . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Taxi fah rer wurde nachvollziehbar allein aus krankheitsbedingten Gründen attestiert ( Urk. 7/39/2, Urk. 7/39/5). Unter diesen Umständen wurde von der Be schwer de gegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass spätestens ab Ende Juli 2012 keine we sentliche Besserung des Gesund heitszustandes des Ver sicherten durch eine weitere Heilbehandlung zu erwarten und der Fallabschluss vor zunehmen war, zumal gemäss Auskunft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, von Seiten der Invalidenversicherung keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wurden (Urk. 15). 3.5
Im Folgenden ist der adäquate Kausalzusammenha ng zwischen den Restbe schwer den und dem Unfallereignis nach Massgabe von BGE 134 V 109 E. 10 zu prüfen.
4. 4.1
Bei der Prüfung der Adäquanz der Unfallkausalität
ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Ar beits- be ziehungs weise der Erwerbsunfä higkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu be trachten ist oder ob er dem mittle ren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammen hang zwi schen Unfall und gesundheitli cher Beein trächtigung bei leichten Un fällen in der Regel ohne Weiteres zu ver neinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzube ziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in be sonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen wer den.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen
Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäqua ten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Hals wirbel säule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Diffe ren zie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei
Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medi zi nisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 4.2
Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom (objektiv erfassbare n ) Unfallereig nis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich da bei entwickelten Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.1). Beim Unfall vom
6. November 2011
rutschte der Be schwer de führer auf nassem Laub aus und fiel nach hinten auf den Rücken und den Hinterk opf zu Boden , als er dabei war, von der Beifahrerseite, wo er einen Fahrgast hatte einsteigen lassen, um das Taxi zur Fahrerseite herumzugehen. Nach dem Sturz stand er auf und führte den Auftrag des Fahrgastes mit einer rund zehnminütigen Fahrt aus. Anschliessend fuhr er nach Hause und legte sich hin ( Urk. 7/18/2, Urk. 7/59/1 ).
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik (vgl. etwa die Zu sammenstellung im Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009
vom 2 6. Juni 2009
E. 4.1 ) ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin hierbei von einem mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall ausging (Urk. 2 S. 11 ). Der Beschwer de führer wendet dagegen nichts ein. Der augen fälli ge Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelten Kräften rechtfertigt je denfalls nicht die Annahme eines besonders schweren Un falls und auch nicht eines mittel schweren Unfalls im Grenzbereich zu einem schweren Unfall. 4.3
4.3.1
Die Adä quanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges kann bei einem mittel schweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall liegenden Unfall
recht spre chungsgemäss nur dann beja ht werden, wenn mehrere der Adäquanz kriterien (vgl. Erwägung 4.1 hiervor) in gehäufter Weise erfüllt sind oder wenn ein Krite rium besonders ausgeprägt vorliegt ( Urteil e des Bundes gerichts 8C_116/2009
vom 26. Juni 2009
E. 4.1 und 8C_411/2012 vom 27. De zember 2012 E. 4.1 ). 4.3.2
Der Unfall vom 6. November 2011 ereignete sich weder unter besonders dra ma ti schen Begleitum ständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung, denn er war auf den Sturz
auf den Rücken mit Anprall des Hinterkopfes be schränkt. Der Beschwerdeführer konnte danach selbständig wieder aufstehen und die begonnene Arbeit mit dem Auto ausfüh ren sowie nach Hause fahren . Der Beschwerdeführer
begab sich erst anschlies send ins Spital, wo er einzig zur Beobachtung für eine Nacht
stationär aufge nommen wurde (Urk. 7/18/2 ).
Auch d as Kriterium der Schwere oder besonderen Ar t der erlittenen Verletzun gen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2) ist zu verneinen. Ausser der leichten trau matischen Hirnverletzung (Urk. 7/ 18/1 ) erlitt der Be schwerdeführer beim Unfall keine Verletzungen. Zudem bestand keine durch ei nen früheren Unfall verur sachte erhebliche HWS-Vorschädigung.
Das Kriterium der notwendigen, fortgesetzt spezifischen ärztlichen Be hand lung bis Fallabschluss, durch welche die versicherte Person eine (durch die übrigen Kri terien nicht abge deckte, sich allein durch die Behandlungen ergebende) zu sätzliche erhebliche Belastung erfah ren hat (BGE 134 V 128 E. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3.3), ist ebenfalls nicht er füllt . Nebst dem stationären Aufenthalt in der C.___ vom
18. April bis 20. Juni 2012 (Urk. 7/ 3 6-39 ) bestand die Behand lung der B eschwerden haupt sächlich in als nicht besonders belastend zu qualifizie re n der medi kamen tös er Therapie und Physio therapie. Abklärungs massnah men und blosse ärztliche Kontrol len sind bei diesem Kriterium rechtsprech ungs gemäss nicht zu berück sichtigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3 mit Hin weisen).
Ohne
Weiteres zu verneinen ist das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Un fallfolgen erheblich verschlimmerte. Eine solche ist nicht akten kun dig und wird auch nicht behauptet. Schliesslich ist auch das Kriterium des schwie rigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) nicht erfüllt. Dieses Kriterium darf nicht schon aufgrund der blos sen
Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden bejaht wer den. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.2.3 mit Hin weis). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Ein nahme vieler Medika mente und der Umstand, dass die durchgeführten medizinischen Mass nahmen nur sporadisch Fortschritte brachten oder teilweise scheiterten, genü gen nicht zur Bejahung des Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. Nov em ber 2010 E. 4.1.4). Auch ist bei diesem Kriterium rechtspre chungs ge mäss nich t relevant, dass weder eine Beschwerdefreiheit, noch eine (voll stän dige) Arbeits fähig keit erreicht wurden (Urteil des Bundes gerichts 8C_298/2008 vom 5. Nov em ber 2008 E. 6.3.6 mit Hinweisen). 4.4
4.4.1
Damit sind fünf von sieben der relevanten Kriterien nicht erfüllt. Selbst wenn die übrigen zwei ( erhebliche Beschwerden, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) zu bejahen wären, ist ein adäquater Kausalzu sammenhang zwischen den Ende Juli 2012 noch geklagten B eschwerden und dem Unfallereignis vom 3. August 2009 zu verneinen, da je denfalls keines von ihnen in aus geprägter Weise erfüllt ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.4.2
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ohne erheblichen Unterbruch seit dem Unfallereignis bis zum Fallabschluss (hier Ende Juli 2012) beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Der
Be schwer deführer litt anhaltend an Nacken- und Kopf be schwer den mit Ausstrahlung in die Beine, Konzentrations- und Schlaf störungen, Schwindel und Sehstörungen sowie Stimmungsschwankungen. Zu dem leidet er an Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und Hyper cholesterinanämie (Urk. 7/ 18/2, Urk. 7/24/1-2, Urk. 7/38/1, Urk. 7/39/1 ). Da durch fühlte sich der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr.
B.___ vom 18. März 2012 bei jeglicher Tätigkeit körperlicher und geistiger Art deut lich eingeschränkt (Urk. 7/24/1). Ein funktionell- somatoformes Beschwerdebild im Sinne einer Symptomausweitung
halte hierbei den protrahierten Verlauf auf recht (Urk. 7/24/3).
In der stationären Behandlung in der C.___
zeigte sich gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 2 1. Juni 2012 zudem eine ge wisse schmerzbedingte Tendenz zur Selbstlimitierung. Die Schmerzedukation sei bezüglich seiner anfänglichen Überzeugung, eine schlimme Verletzung zu haben und dement zu werden, entlastend gewesen. Auch hätten d ie Schlaf störungen durch die Einnahme von Surmontil reduziert werden können (Urk. 7/38/2). Dem Ergebnis der Standardabklärungen Ergotherapie ist zu ent nehmen, dass die Testaufgaben teilweise durch die vom Beschwerdeführer an gegebenen Konzentrationsprobleme und Schwindelproblematik limitiert und we gen des Schwindels, der Nacken- sowie Kopfschmerzen das Heben von Ge wich ten reduziert gewesen seien (Urk. 7/36 /1-5 ). Die Alltagsbewältigung in der Kli nik sei
dagegen vollständig vorhanden gewesen . Auch in der Interaktion mit den Mit patienten sei der Beschwerdeführer in länger dauernden Gesprächen offen, sehr wachsam und über längere Z eit konzentriert am Gespräch beteiligt gewesen. Er habe Ressourcen für leichte bis mittelschwere Montagearbeiten bei wechselbelastender Tätigkeit gezeigt und die Wichtigkeit von Freizeitaktivitäten erkannt. Er habe sich Gedanken dazu gemacht, zum Beispiel spazieren zu ge hen, auf den Markt zum Einkaufen zu gehen und Unternehmungen mit dem Enkel zu planen (Urk. 7/36/6 -7 ).
Unter diesen Umständen ist k eine besonders ausgeprägte Beeinträchtigung des Alltages anzunehmen. Die Fähigkeit, sich im Alltag zu bewegen und diesen zu bewältigen, ist weitgehend erhalten. Damit liegt das Kriterium der erheblichen Be schwerden nicht in ausgeprägter Weise vor.
4.4.3
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und ernsthafte Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit auszu wei sen vermag. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich ins besondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Un an nehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung bes ser Rech nung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Dieses Kriterium bezieht sich somit nicht allein auf das Leistungs ver mögen im ange stammten Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.2.6.2).
Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat
- soweit aktenkundig - auch keinen Arbeitsversuch oder berufliche An strengungen zur Wieder eingliederung unternommen; dies obschon gemäss der über zeugenden und um fassend ermittelten Beurteilung der Ärzte der C.___ dem Be schwerde führer nach Ende der stationären Rehabilitation eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Erwerbstätigkeit ohne Absturzgefährdung auf dem bis herigen kognitiven Niveau ganztags zumutbar gewesen wäre ( Urk. 7/36/7, Urk. 7/39/2 ). Auch wenn in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur von einer unfallbedingten Ein schränkung ausgegangen würde, wäre damit das Kriterium einer erheblichen Arbeitsun fähigkeit
- wenn überhaupt - jedenfalls nicht besonders ausgeprägt gegeben . 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien maximal zwei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise, was zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwer den bei einem mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten liegenden Unfall nicht genügt. Der an gefochtene Einspracheentscheid vom
20. November 2012 (Urk. 2) ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mangels Adäquanz des Kausal zusam menhangs zwischen dem Unfall vom
6. November 2011 und den nach Ende Juli 2012 andauernden Beschwerden abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00294 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
18. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1 X.___ , geboren 19 50 , war aufgrund seiner Anstellung
als Taxifahrer bei der
Y.___
obliga torisch bei der Schwei zerische n
Unfallversiche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
6. No vember 2011 ausrutschte und auf den Hinterkopf und Rücken fiel (Urk. 7/3).
Die Ärzt e der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ , wo der Ver sicherte vom 6. bis 7. November 2011
wegen zunehmenden Schwindels, Kopf schmerzen und Übelkeit stationär neurologisch überwacht wurde, stellten die Diag nose eine r leichten traumatischen Hirnverletzung
( Urk. 7/ 18 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen L eis tungen. 1.2 Wegen anhaltender Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich mit Schwindel, Stimmungsschwankungen , Konzentrations
- und Schlaf störungen wurde der Ver sicherte rheumatologisch und neuro logisch ab geklärt (Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 18. Januar 2012, Urk. 7/13, und von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, vom
18. März 2012, Urk. 7/24). V om 18. April bis 20.
Juni
2012 (Urk. 7/38/1, Urk. 7/31)
wurde er in der C.___ stationär ab geklärt und behandelt , wo bei unter anderem eine otoneurologische und ophtamologi sche Abklärung durchgeführt und ei ne psychische Störung mit Krank heitswert sowie eine neuropsychologische Störung ausge schlossen wur den . A us rein un fall kausaler Sicht wurde eine 100%ige Arbeits fähigkeit , jedoch
aus krankheits bedingten Gründen eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Taxifahrer attestiert (Austrittsbericht vom 18. Juni 2012, Urk. 7/39 ). 1.3 Mit Verfügung vom 25 . Juli 2012 stellte die Suva die Leistungen mangels adä quaten Kausalzusammenhanges per Ende Juli 2012 ein (Urk. 7/43).
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
9. August 2012 (Urk. 7/45 ) , ergänzt mit Schreiben vom 14. September 2012 (Urk. 7/50), Einsprache , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. November 2012 abwies (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
19. Dezember 201 2 erhob der Versicherte Be schwerde gegen den Einspracheentscheid vom
20. November 2012
und beantragte, dieser
sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein polydiszi plinä res /interdisziplinäres Gutachten zu erstellen und ihm weiter hin sowie
rück wir kend auf den 1. August 2012 Versiche rungsleistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
1. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Re plik
vom 1 1 . März 2013, Urk. 1 0 S. 2 ; Duplik vom 19. April 2013, Urk. 13 S. 1 ) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts , ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) vora us, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem einge trete nen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kau sal zusammenhang be steht. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In te grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund hei tli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Für die Beja hung des natürlichen Kausal zu sammen hangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund heit liche Stö rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
1.3.1
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechts erhebliche Kausali tät weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selb ständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls w ei tere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die ver sicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hi erbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psy chische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 ; zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 mit weiteren Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden wür den auf keinem objektivierbaren organischen Substrat beruhen, das vom Unfall vom
6. November 2011 herrühren würde. Namentlich seien die geklagten Schwindel und Sehstörungen krankheitsbedingt. Von einer weiteren ärzt lichen Behand lung sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und im Zeitpunkt des Austrittes aus der C.___ am 20. Juni 2012 habe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Auch sei die Adä quanz des Kausalzusammenhanges zwischen den restlichen Be schwerden und dem Unfallereignis zu verneinen. Die Versi che rungsleistungen seien daher zu Recht per Ende Juli 2012 eingestellt worden (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide seit dem Unfall vom 6. No vember 2011 unter einem zervikozephalen und zervikospondylogenen
Schmerz syndrom sowie unter Schwindel und Sehstörungen. In einem solchen Fall sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend eine medizinische Beur tei lung durch Spezialärzte vorzunehmen. Auf die Berichte der Ärzte der C.___ könne nicht abgestellt werden, da es dort nicht um die spe zifi sche Frage gegangen sei, ob die genannten Beschwerden auch eine Teilursache des Unfalles bilden könnten. Die Prüfung des natürlichen Kausal zu sam men hanges sei daher mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen noch nicht möglich . Es müsse ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden . Aber auch für die Prüfung der Adäquanz fehle es an fundierten medizinischen Be richten, wobei schon mit den jetzigen medizinischen Unter lagen die Kriterien der be lastenden ärztlichen Behandlungen, der erheblichen Beschwerden und der er heblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu erachten seien (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10 S. 2 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Unfallkausalität der anfänglichen Be schwer den nach dem Unfall vom 6. November 2011 und erbrachte die gesetz li chen Leistungen bis Ende Juli 2012 (Urk. 7/43).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwer degegnerin die Leistungen zu Recht ab August 201 2
eingestellt hat. 3. 3.1
Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. November 2011 auf den Hinterkopf fiel und dabei eine Kontusion des Schädels und des Rückens mit der Folge einer leichten Hirnverletzung (LTHV; Mild Traumatic Brain Injury , MTBI), mit hin einer Gehirn erschütterung, erlitten hat sowie im Anschluss unter Schwin del, Kopfschmerzen und Übelkeit litt ( Bericht des Z.___ vom 6. November 2011, Urk. 7/18 , Austrittsbericht der C.___ vom 18. Juni 2012, Urk. 7/39/1 ). Im weiteren Verlauf breitete sich die Symptomatik gemäss den Berichten von Dr. A.___ vom 18. Januar 2012
(Urk. 7/13 ) und von Dr. B.___
vom
18. März 2012 (Urk. 7/24) zu einem zer vi kozephalen und zervikospondylogenen (Urk. 7/13/1) respektive einem zer vi ko myo faszialen , zervikovertebralen und zervikozephalen (Urk.
7/24/1) Schmerz syn drom
rechts betont
aus mit/bei intermittierendem Schwindel und Hyperkose der oberen Brust wirbelsäule (BWS) mit Kopfprotraktion und dor salem Überhang sowie mus kulärer Insuffizienz. Ausserdem kam es zu Stim mungs schwankungen , Kon zentrations - , Schlaf
- und Visus störungen
(Urk. 7/13/2 , Urk. 7/24/3 , Urk. 7/39/6 ).
Diese Beschwerden entspre chen einem für eine Halswirbelsäulen-(HWS) -Distor sion und äquivalente Verletzung typische n Beschwerde bild (mit einer Häufung ist von Beschwerden wie diffuse n Kopf schmer zen, Schwindel, Konzen trations- und Ge dächtnis störungen, Übelke it, rasche r Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reiz bar keit, Affekt labilität, De pression, Wesensverän derungen usw.; vgl. BGE 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundes gerichts 8C_8/2007 vom 15. Janu ar 2008 E. 4.1).
E igenständige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krank heits wert standen nicht im Vor dergrund. Gemäss dem psychiatrische n Bericht der C.___ vom 21. Juni 2012 wurde aufgrund der Abklärung und Be hand lung während des fast zweimonatigen stationären Aufen t haltes nebst einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt (Urk. 7/38/1 ). Psy chische Faktoren würden zwar eine wesentliche R olle für Schweregrad, Exa zer bation
und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen. Aus der klinischen Beo bachtung und diagnostischen Abklärung hätten sich indes keine Anhalts punkte für weitere psychische Erkrankungen mit Störungswert ergeben ( Urk. 7/38/3).
D er Beschwerdeführer nahm
in der Folge
- soweit aktenkundig - denn auch keine psychiatrische Behandlung auf. Die psychischen Beschwerden sind somit als Teil des typischen Beschwerdebildes nach HWS- respektiv e Kopf verletzung zu verstehen. Die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist daher diesbezüglich nicht gesondert zu beurteilen. 3.2
3.2.1
Bei dieser Ausgangslage gilt es zu prüfen , ob die an dauernden Beschwerden mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausge wiesenen Gesund heits schaden zu erklären sind, bei dem die Adä quanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusam me nhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 112 E . 2.1).
Objektivierbare Befunde mit organischem Substrat im Sinne der Rechtsprechung sind Ergebnisse, die repro duzierbar sind und von der Person des Unter suchen den und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Unter suchun gen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organi sches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforder lich erscheinen liesse. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann erst dann ge sprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/ bild gebenden Abklärun gen bestätigt werden ( BGE 134 V 109 E. 9) . Diese Untersuchungs m etho den müssen zudem wissen schaft lich anerkannt sein ( BGE 134 V 231 E. 5.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2 je mit Hin weisen). 3.2.2
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom
6. November 2011 gestaltete sich die neuro logische Überwachung komplikationslos und die gleichentags durch ge führte Computer tomo graphie (CT) des Schädels und der HWS ergaben keine Hinweise auf eine Blutung oder Fraktur. Die dargestellte Knochendichte im Sinus frontalis links (Stirnhöhle) mit nicht raumfordernder Läsion wurde zudem als Osteom interpretiert (Urk. 7/18/2). Gemäss dem Bericht des D.___ , des Z.___ vom 3. Februar 2012 liess sich mittels der am 3. Februar 2012 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) ebenfalls keine posttraumatische Ursache im Sinne von ossären oder ligamentären Läsionen nachweisen. Es zeigten sich lediglich die degenerativen Veränderungen einer generalisierten Spondylarthrose der HWS sowie geringer Osteochondrosen in der mittleren und unteren HWS, statisch ohne Nerven kom pressionen mit möglichen intermittierenden ( radikulären ) Irritationen (Urk. 7/20). Auch die neurologische Untersuchung von Dr. B.___ ergab laut dessen Bericht vom 18. März 2012 altersentsprechend unauf fällige mor pholo gische und hämodynamische Befunde (Doppler-/Farbduplex-Unter suchung) . Na mentlich
fanden sich danach klinisch keine Verdachtsmomente für eine die Be schwerden erklärende intrakranielle Affektion (Urk. 7/24/2).
Die
umfassenden Abklä rungen durch di e Ärzte der C.___
ver moch ten ebenfalls keine Be funde mit orga nischem Substrat
im Sinne der Recht sprechung zu objektivieren (Urk. 7/39) . So ergab d ie durchgeführte Magnet re sonanztomographie
(MRT) des Schädels gemäss dem Austrittsbericht der C.___
vom 18. Juni 2012 einen altersentsprechenden Befund ohne Anhalt spunkt für posttraumatische makro- oder mikromo rphologische Hirn pa rench y m strukturalterationen (Urk. 7/39/2). Auch die im Auftrag der C.___ extern von Dr. med. E.___ , Facharzt für Oph thal mologie , und von Dr. med. F.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryn gologie , durch geführten Ab klärungen ergaben nichts anderes.
Und zwar schloss Dr. E.___ ,
der gemäss dessen Bericht vom 24. Mai 2012 zu sam men mit einer Orthoptistin
den Beschwerdeführer nach konsiliarischer Zuweisung durch die C.___ im Hinblick auf die Schwindel- und Seh störungen (Dopplerbilder) untersuchte, auffällige pathologische Befunde wie Pare sen oder Traumen im Bereiche der Orbita sowie des Opticus aus. Ausserdem be fand er, dass Sehstörungen im Sinne von Akkomodationseinschränkungen bei Schädelkontusionen mit Hirn erschüt terun gen immer lange persistieren könnten ,
aber beim Beschwerdeführer ver schie dene anderweitige Erkrankungen vorliegen würden, so ein Diabetes mel litus und offenbar seit dem Trauma neu eine mög licherweise mit dem Unfall in Zusam menhang ste hende arterielle Hyper tonie (Urk. 7/60/1-2).
Schliesslich stellte Dr. F.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryn gologie , der den Be schwer deführer am 22. Mai 2012 neurootologisch unter suchte, in Bezug auf das Hörvermögen ebenfalls einen altersentsprechend normalen Be fund fest. Bei der dyna mischen Posturographie habe der Beschwerdeführer Schwächen gezeigt bei jenen Teilschritten, bei denen die posturale Kontrolle auf einen optimalen soma to sen sorischen Input angewiesen sei. Dieser Befund passe zur Feststellung des Neurologen eines schwachen Reflexbildes und fehlender Achilles sehnen reflexe sowie verminderter Vibrationsempfindungen im Bereich der Malleolen . Ätiopathogenetisch sei hier am ehesten an ein en Zusammenhang mit dem seit 15 Jahren insulinpflichtigen Diabetes mellitus des Beschwerde füh rers zu den ken. In Bezug auf die täglich rezidivierenden Sch w indelepisoden von je knapp einer halben Minute, sei am ehesten an eine passagere Min der durch blutung
pontozerebelläre zu denken. Wahrscheinlich sei die Ätiologie dieser Mikroper fusionsstörungen multifaktoriell. Zum einen sei en eine arterielle Hy pertonie und der insulinpflichtige Diabetes bekannt, zum anderen würden viel leicht auch neurovaskuläre Irritationen eine Rolle spielen, die im weitesten Sinne mit dem zervikozephalen
Syndrom in Zusammenhang stehen könnten
(Urk. 7/59/4 ).
In Bezug auf die Ergebnisse der dynamischen Posturographie ist anzumerken, dass es sich dabei z war rechtsprechungsgemäss um eine wissenschaftlich an er kannte Untersuchungsmethode handelt , welche zusätzliche Informationen über sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen zu geben vermag, so dass sich Gleichgewichtsstörungen mit dieser Untersuchungsmethode objektivieren las sen. Jedoch lassen sich daraus keine Informationen zur Ätiologie oder zu einer allfälligen Unfallkausalität entnehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2008 vom 1. September 2009 E. 3.2.3 mit Hinweis).
Die von Dr. F.___ getroffene Annahme, dass die Schwindelepisoden wahrscheinlich von multi faktoriellen Mikro perfusionsstörungen
herrührten, blieb denn auch ent spre chend wage.
Auch bestehen
keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines mess baren Defektzus tandes als Folge einer unfallbe dingten Schädigung des zentralen Nerven systems (vgl. Urteile des Bundesge richts U 587/06 vom 8. Februar 2008, E. 3.1 mit Hinweisen und 8C_364/2008 vom 7. November 2008 mit Hinweis), welche eine objektiv nach weisbare Funk tionsstörung im Sinne der Recht sprechung zum Schleudertrauma der HWS und zum Schäde l-Hirntrauma dar stellen würden .
Hie r zu be dürfte es einer fest stellbaren intrakraniellen Läsion oder eines mess baren Defektzustandes als Folge der Schädigung des zentralen Nerven systems (Gross-, Klein hirn, Hirn stamm, Rückenmark) in Form neuro logischer Ausfälle, wie sie nach einer Con tusio cerebri auftreten kön nen (vgl. A. M. Siegel, Neuro logisches Be schwerdebild nach Beschleunigungsver let zung der Hals wirbe l säule , in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 164 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.1). Dr. F.___ ordnete die gezeigten Schwächen des soma tosensorischen Input s entsprechend den neuro logischen Reflexschwäc hen im Bereich des Fuss knöchels nach vollziehbar dem Diabetes zu.
Schliesslich stellen auch die
Verhärtungen und Verspannungen der Mus kulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, wie sie auch beim Beschwerdeführer teilweise vor lagen/vor lie gen (Urk. 7/24/1-2 , Urk. 7/39/8 ) , recht sprechungs gemäss kein klar ausgewiesenes orga nisches Sub strat dar (Ur teile des Bundesgerichts 8C_669/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 3.3 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 je mit Hin wei sen). 3.2.3
Insgesamt ergaben weder die appara tiven/bildgebenden Abklärungen nach dem Unfaller eignis noch jene im Verlauf der Behandlungen objektivierbare Befunde mit ei nem organischen Substrat im Sinne der Recht sprechung (vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2 je mit Hin weisen). 3.3
Nach dem Gesagten kann auf eine Adäquanzprüfung der Unfallkausalität der Restbeschwerden nicht verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin nahm die Prüfung der Adäquanz zu Recht nach der für Schleudertraumen der HWS und Schädel-Hirntraumen
ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Recht spre chung (BGE 134 V 130 E. 10.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_890/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1) vor (Urk. 2 S. 11 ) . Da die Beschwerdegegnerin den adä quaten Kausalzusammenhang zwischen den per Ende Juni 2011 geklagten Rest beschwerden und dem Unfall vom 3. August 2009 - wie sich nachfolgend erwei sen wird (vgl. Erwägung 4) - zu Recht ver neinte (Urk. 2 S. 11 ), kann die Frage der natürlichen Kausalität - soweit nicht bereits festgestellt - offen bleiben und muss nicht weiter geklärt werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_349/ 2009 vom 17. August 2009 E. 4). Weitere Beweiser hebungen zur natürlichen Kausa li tät , insbesondere das vom Be schwerdeführer beantragte inter disziplinäre Gut ach ten (Urk. 1 S. 2 ), erübrigen sich damit. 3.4 3.4.1
Die vom Beschwerde führer sinngemäss aufge worfene Frage, ob bei gegebener medizinischer Aktenlage d er bean standete Zeitpunkt des Fallabschlusses
(Urk. 1 S. 6 ) rechtens war, ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 19 Abs. 1 UVG. Danach sind d ie Kosten für die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen vom Unfallversicherer nur solange zu erbringen, bis von der Fortsetzung der ärzt lichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes des Ver sicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4-5). Die Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich recht sprechungsgemäss allein nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfall bedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "nam haft" durch den Ge setzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwar tende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen ge nü gen nicht ( BGE 134 V 109 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2008 vom 18. März 2009 E. 6.3) . 3.4.2
Nach dem Unfall vom 6. November 2011 wurde der Beschwerdeführer vorerst mit ambulanter Physiotherapie und medikamentöser Analgesie behandelt (Urk. 7/10, Urk. 7/13 , Urk. 7/18/1, Urk. 7/19, Urk. 7/22 ). Bereits in den Berichten von Dr. A.___ vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 7/13) und vom 1 8. März 2012 von Dr. B.___ (Urk. 7/24/3) wurde e ine Chronifizierung und Symptom ausweitung
festgehalten. Auch nach der von diesen beiden Ärzten empfohlenen rund zweimonatigen stationären neurorehabilitativen Behandlung in der C.___
mit intensivem interdisz iplinärem Therapieprogramm bestehend aus Physio-, Ergo-, Musik-, Mal- und Psychotherapie sowie berufsorientiertem Training klagte der Beschwerdeführer weiterhin über Nacken-, Kopf- und Schwindelbeschwerden von gleich bleibender Intensität und Frequenz (Urk. 7/39/1 , Urk. 7/39/3 ). Eine Indikation zur W ei terführung der ambulanten Physiotherapie wurde von den Ärzten der C.___
verneint . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Taxi fah rer wurde nachvollziehbar allein aus krankheitsbedingten Gründen attestiert ( Urk. 7/39/2, Urk. 7/39/5). Unter diesen Umständen wurde von der Be schwer de gegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass spätestens ab Ende Juli 2012 keine we sentliche Besserung des Gesund heitszustandes des Ver sicherten durch eine weitere Heilbehandlung zu erwarten und der Fallabschluss vor zunehmen war, zumal gemäss Auskunft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, von Seiten der Invalidenversicherung keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wurden (Urk. 15). 3.5
Im Folgenden ist der adäquate Kausalzusammenha ng zwischen den Restbe schwer den und dem Unfallereignis nach Massgabe von BGE 134 V 109 E. 10 zu prüfen.
4. 4.1
Bei der Prüfung der Adäquanz der Unfallkausalität
ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Ar beits- be ziehungs weise der Erwerbsunfä higkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu be trachten ist oder ob er dem mittle ren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammen hang zwi schen Unfall und gesundheitli cher Beein trächtigung bei leichten Un fällen in der Regel ohne Weiteres zu ver neinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzube ziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in be sonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen wer den.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen
Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäqua ten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Hals wirbel säule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Diffe ren zie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei
Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medi zi nisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 4.2
Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom (objektiv erfassbare n ) Unfallereig nis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich da bei entwickelten Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.1). Beim Unfall vom
6. November 2011
rutschte der Be schwer de führer auf nassem Laub aus und fiel nach hinten auf den Rücken und den Hinterk opf zu Boden , als er dabei war, von der Beifahrerseite, wo er einen Fahrgast hatte einsteigen lassen, um das Taxi zur Fahrerseite herumzugehen. Nach dem Sturz stand er auf und führte den Auftrag des Fahrgastes mit einer rund zehnminütigen Fahrt aus. Anschliessend fuhr er nach Hause und legte sich hin ( Urk. 7/18/2, Urk. 7/59/1 ).
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik (vgl. etwa die Zu sammenstellung im Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009
vom 2 6. Juni 2009
E. 4.1 ) ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin hierbei von einem mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall ausging (Urk. 2 S. 11 ). Der Beschwer de führer wendet dagegen nichts ein. Der augen fälli ge Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelten Kräften rechtfertigt je denfalls nicht die Annahme eines besonders schweren Un falls und auch nicht eines mittel schweren Unfalls im Grenzbereich zu einem schweren Unfall. 4.3
4.3.1
Die Adä quanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges kann bei einem mittel schweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall liegenden Unfall
recht spre chungsgemäss nur dann beja ht werden, wenn mehrere der Adäquanz kriterien (vgl. Erwägung 4.1 hiervor) in gehäufter Weise erfüllt sind oder wenn ein Krite rium besonders ausgeprägt vorliegt ( Urteil e des Bundes gerichts 8C_116/2009
vom 26. Juni 2009
E. 4.1 und 8C_411/2012 vom 27. De zember 2012 E. 4.1 ). 4.3.2
Der Unfall vom 6. November 2011 ereignete sich weder unter besonders dra ma ti schen Begleitum ständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung, denn er war auf den Sturz
auf den Rücken mit Anprall des Hinterkopfes be schränkt. Der Beschwerdeführer konnte danach selbständig wieder aufstehen und die begonnene Arbeit mit dem Auto ausfüh ren sowie nach Hause fahren . Der Beschwerdeführer
begab sich erst anschlies send ins Spital, wo er einzig zur Beobachtung für eine Nacht
stationär aufge nommen wurde (Urk. 7/18/2 ).
Auch d as Kriterium der Schwere oder besonderen Ar t der erlittenen Verletzun gen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2) ist zu verneinen. Ausser der leichten trau matischen Hirnverletzung (Urk. 7/ 18/1 ) erlitt der Be schwerdeführer beim Unfall keine Verletzungen. Zudem bestand keine durch ei nen früheren Unfall verur sachte erhebliche HWS-Vorschädigung.
Das Kriterium der notwendigen, fortgesetzt spezifischen ärztlichen Be hand lung bis Fallabschluss, durch welche die versicherte Person eine (durch die übrigen Kri terien nicht abge deckte, sich allein durch die Behandlungen ergebende) zu sätzliche erhebliche Belastung erfah ren hat (BGE 134 V 128 E. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3.3), ist ebenfalls nicht er füllt . Nebst dem stationären Aufenthalt in der C.___ vom
18. April bis 20. Juni 2012 (Urk. 7/ 3 6-39 ) bestand die Behand lung der B eschwerden haupt sächlich in als nicht besonders belastend zu qualifizie re n der medi kamen tös er Therapie und Physio therapie. Abklärungs massnah men und blosse ärztliche Kontrol len sind bei diesem Kriterium rechtsprech ungs gemäss nicht zu berück sichtigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3 mit Hin weisen).
Ohne
Weiteres zu verneinen ist das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Un fallfolgen erheblich verschlimmerte. Eine solche ist nicht akten kun dig und wird auch nicht behauptet. Schliesslich ist auch das Kriterium des schwie rigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) nicht erfüllt. Dieses Kriterium darf nicht schon aufgrund der blos sen
Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden bejaht wer den. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.2.3 mit Hin weis). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Ein nahme vieler Medika mente und der Umstand, dass die durchgeführten medizinischen Mass nahmen nur sporadisch Fortschritte brachten oder teilweise scheiterten, genü gen nicht zur Bejahung des Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. Nov em ber 2010 E. 4.1.4). Auch ist bei diesem Kriterium rechtspre chungs ge mäss nich t relevant, dass weder eine Beschwerdefreiheit, noch eine (voll stän dige) Arbeits fähig keit erreicht wurden (Urteil des Bundes gerichts 8C_298/2008 vom 5. Nov em ber 2008 E. 6.3.6 mit Hinweisen). 4.4
4.4.1
Damit sind fünf von sieben der relevanten Kriterien nicht erfüllt. Selbst wenn die übrigen zwei ( erhebliche Beschwerden, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) zu bejahen wären, ist ein adäquater Kausalzu sammenhang zwischen den Ende Juli 2012 noch geklagten B eschwerden und dem Unfallereignis vom 3. August 2009 zu verneinen, da je denfalls keines von ihnen in aus geprägter Weise erfüllt ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.4.2
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ohne erheblichen Unterbruch seit dem Unfallereignis bis zum Fallabschluss (hier Ende Juli 2012) beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Der
Be schwer deführer litt anhaltend an Nacken- und Kopf be schwer den mit Ausstrahlung in die Beine, Konzentrations- und Schlaf störungen, Schwindel und Sehstörungen sowie Stimmungsschwankungen. Zu dem leidet er an Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und Hyper cholesterinanämie (Urk. 7/ 18/2, Urk. 7/24/1-2, Urk. 7/38/1, Urk. 7/39/1 ). Da durch fühlte sich der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr.
B.___ vom 18. März 2012 bei jeglicher Tätigkeit körperlicher und geistiger Art deut lich eingeschränkt (Urk. 7/24/1). Ein funktionell- somatoformes Beschwerdebild im Sinne einer Symptomausweitung
halte hierbei den protrahierten Verlauf auf recht (Urk. 7/24/3).
In der stationären Behandlung in der C.___
zeigte sich gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 2 1. Juni 2012 zudem eine ge wisse schmerzbedingte Tendenz zur Selbstlimitierung. Die Schmerzedukation sei bezüglich seiner anfänglichen Überzeugung, eine schlimme Verletzung zu haben und dement zu werden, entlastend gewesen. Auch hätten d ie Schlaf störungen durch die Einnahme von Surmontil reduziert werden können (Urk. 7/38/2). Dem Ergebnis der Standardabklärungen Ergotherapie ist zu ent nehmen, dass die Testaufgaben teilweise durch die vom Beschwerdeführer an gegebenen Konzentrationsprobleme und Schwindelproblematik limitiert und we gen des Schwindels, der Nacken- sowie Kopfschmerzen das Heben von Ge wich ten reduziert gewesen seien (Urk. 7/36 /1-5 ). Die Alltagsbewältigung in der Kli nik sei
dagegen vollständig vorhanden gewesen . Auch in der Interaktion mit den Mit patienten sei der Beschwerdeführer in länger dauernden Gesprächen offen, sehr wachsam und über längere Z eit konzentriert am Gespräch beteiligt gewesen. Er habe Ressourcen für leichte bis mittelschwere Montagearbeiten bei wechselbelastender Tätigkeit gezeigt und die Wichtigkeit von Freizeitaktivitäten erkannt. Er habe sich Gedanken dazu gemacht, zum Beispiel spazieren zu ge hen, auf den Markt zum Einkaufen zu gehen und Unternehmungen mit dem Enkel zu planen (Urk. 7/36/6 -7 ).
Unter diesen Umständen ist k eine besonders ausgeprägte Beeinträchtigung des Alltages anzunehmen. Die Fähigkeit, sich im Alltag zu bewegen und diesen zu bewältigen, ist weitgehend erhalten. Damit liegt das Kriterium der erheblichen Be schwerden nicht in ausgeprägter Weise vor.
4.4.3
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und ernsthafte Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit auszu wei sen vermag. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich ins besondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Un an nehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung bes ser Rech nung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Dieses Kriterium bezieht sich somit nicht allein auf das Leistungs ver mögen im ange stammten Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.2.6.2).
Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat
- soweit aktenkundig - auch keinen Arbeitsversuch oder berufliche An strengungen zur Wieder eingliederung unternommen; dies obschon gemäss der über zeugenden und um fassend ermittelten Beurteilung der Ärzte der C.___ dem Be schwerde führer nach Ende der stationären Rehabilitation eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Erwerbstätigkeit ohne Absturzgefährdung auf dem bis herigen kognitiven Niveau ganztags zumutbar gewesen wäre ( Urk. 7/36/7, Urk. 7/39/2 ). Auch wenn in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur von einer unfallbedingten Ein schränkung ausgegangen würde, wäre damit das Kriterium einer erheblichen Arbeitsun fähigkeit
- wenn überhaupt - jedenfalls nicht besonders ausgeprägt gegeben . 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien maximal zwei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise, was zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwer den bei einem mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten liegenden Unfall nicht genügt. Der an gefochtene Einspracheentscheid vom
20. November 2012 (Urk. 2) ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mangels Adäquanz des Kausal zusam menhangs zwischen dem Unfall vom
6. November 2011 und den nach Ende Juli 2012 andauernden Beschwerden abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann