Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene, über ein ausländisches Wirtschaftsdiplom verfügende X.___ arbeitete beim Y.___ zu einem Pensum von 50
bis 60 % im Bereich der Degustation von Speisen. Daneben war sie noch für andere Arbeitgeber tätig ( Urk. 11/4, 11/28-29) .
Am 18. Mai 2009 wurde X.___ als Fussgängerin von einem Personen wa gen erfasst. Sie erlitt nebst einem Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri zahl reiche Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, des Thorax und des Beckens (Urk. 11/1-2, 12/2). Die Schulterfraktur wurde gleichentags im Z.___ mittels Plattenosteosynthese repositioniert (Urk. 12/ 1 2 ). Vom 28. Mai bis am 22. Juli 2009 weilte X.___ in der A.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 12/5 ). Das Oste o syn the sematerial wurde am 20. Juli 2010 entfernt (Urk. 12/17).
X.___ konnte ihre Tätigkeit beim Y.___ im Herbst 2009 wieder in reduziertem Umfang aufnehmen und schliesslich nach einer er neu ten gesundheitlichen Verschlechterung im Sommer 2010 ab dem 30. August 2011 wieder das ursprüngliche Arbeitspensum von 60 % versehen. Sie fühlte sich jedoch ausserstande, weiterhin als Putzfrau und Hauswartin zu arbeiten, und meldete sich
im Jahr 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an ( vgl. Urk. 11/ 28- 29 , 11/79 ) . 2.
D er zuständige Unfallversicherer, die AXA
Versicherungen AG, bei der X.___ über den Y.___ im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert war, stellte nach Einholung eines po lydisziplinären Gutachtens der Ärzte der A.___ vom 11. August 2011 (Urk. 12/37a-d)
mit Verfügung vom 2 8. November 2011 ihre Taggeld- und Heil be handlungsleistungen per 31. Oktober beziehungsweise 31. Dezember 2011 ein und lehnte eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung ab (Urk. 11/70). Da ran hielt er mit Einspracheentscheid vom 16. November 2012 fest (Urk. 2). 3.
Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2012 Beschwerde mit folgendem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): 1.
Der Einspracheentscheid vom 16.11.2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG aus zurichten. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin insbesondere eine Rente und eine Integri tätsentschädigung zuzusprechen. 3 .
Es sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Psychi atrie, Orthopädie und Neurologie beziehungsweise Neuropsychologie anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % MwSt., zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 5. Februar 2013 reichte die Versicherte Arztberichte nach ( Urk. 8-9). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die AXA Versicherungen AG auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10). In der Replik vom 23. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 15). Die Beschwer de gegnerin teilte am 30. Mai 2013 mit, sie verzichte auf eine Duplik (Urk. 20). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 21). Am 2 4. Februar 2014 reichte deren Anwalt seine Honorarnote ein ( Urk. 22, 23). 4 .
Im Beschwerdeverfahren I V.2012.01078 betreffend die Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2012, mit der der Versicherten ebenfalls gestützt auf das po ly disziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 11. August 2011 (Urk. 12/37a-d ) mit Wirkung ab 1. November 2010 eine bis am 30. Ap ril 2011 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, erging das Ur teil am 31. Januar 201 4 ( Urk. 24) . Auch das vorliegende Verfahren erweist sich als spruch reif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent in valid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsent schädigung , wenn sie durch den Unfall eine dauer nde erhebliche Schädigung der körperlichen ,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht . Bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche, Kausalität weitgehend mit der natürlichen und die Adäquanz hat gegenüber dem natürlichen Kausalzu sammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung. Insbesondere bei psy cho genen Störungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS, einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung oder einem Schä del-Hirntrauma ist die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natür li chen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung hingegen zu prüfen ( BGE 128 V 172 E. 1c, 118 V 291 E. 2a, mit Hinweisen). 1.3
Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden B eweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuder verlet zung der Hals wir belsäule oder Schädelhirntrauma. Ist eine derartige Verletzung diagnostiziert und liegt ein dafür typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwer den wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis störungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reiz barkeit, Affekt labilität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 E. 4b). 1.4
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädel hirntraumas auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbe stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nach weisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c).
Danach
ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massge bende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbs unfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere auf weist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich ange hört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesund heitli cher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu ver neinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nach dem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzu ordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders aus geprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusam menhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin klagte bei der von der Beschwerdegegnerin ver an lass ten Begutachtung in der A.___ im August 2011 über be la stungs ab hän gi ge , sich gegen das Wochenende hin ver stärkende Schmerzen im Bereich der rech ten Schulter, des Beckens und der Hüfte, ferner über chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen , rechtsseitige thorakale, entlang des Rippenbogens be tonte Schmerzen und einen diffus verteilten „Brustdruck“; wegen des Zu stan des nach den Rippenbrüchen könne sie manchmal nicht einatmen und habe ohne Physiotherapie ein Erkältungs- und Engegefühl . Die Schulterschmerzen stün den im Vordergrund; sie würden bei ihrer Tätigkeit in der Degu sta ti ons kü che beim Gemüse rüsten oder Zitronen pressen betont; beim Tragen von Ge gen stän den strahlten sie bis zum Nacken aus. Auch bestünden Einschlafgefühle am Dau men und Zeigefinger rechts. Die Schmerzen im Beckenbereich strahlten nach zirka 30-minütigem Gehen bis zum Fuss aus und es trete ein Amei sen lau fen bis zur Grosszehe auf. Die Gleichgewichtstörungen nach dem Unfall hätten in zwischen gebessert, sie sehe aber immer noch „Fliegen“ im Auge und leide seit dem Unfall des Öfteren unter Halbseiten-Kopfschmerzen rechts, zudem unter Müdigkeit und Ängsten, wieder von einem Auto angefahren zu werden, ih ren Mann oder die Orientierung zu verlieren oder dem Unfallverursacher zu be geg nen. Auch Berichte über Unfälle im Fernsehen oder in Zeitungen würden Äng ste auslösen. Sie habe daher den Drang, alles zu kontrollieren, und aus ge präg te Albträume. Diese wie auch die Schmerzen und Ängste führten dazu, dass sie nach zwei bis drei Stunden Schlaf erwache und grosse Schwierigkeiten habe, wie der einzuschlafen. Seit Oktober 2009 stehe sie in ambulanter psychiatrischer Be handlung. Sie arbeite nur am Vormittag jeweils 4 Stunden in der Degu sta ti ons küche . Nachmittags gehe sie zur Physiotherapie oder Psychotherapie und müs se sich wegen der Schmerzen erholen (Urk. 12/37b S. 2 ff., 4, Urk. 12/37d S. 2
f.). 2.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung bis auf einen etwas ver stärkten Rededrang, der jedoch zu unterbrechen sei und inhaltlich die reale Ebene nicht verlasse, keine psychopathologischen Auffälligkeiten, insbesondere keine depressive Symptomatik, fest. Anamnestisch würden glaubhaft Ängste beschrieben, des Weiteren Albträume ohne Bezüge zu einer realen Lebenssitua tion und Kontrollzwänge. Anhalte für eine Aggravation oder Bagatellisierung der psychischen Symptomatik ergäben sich nicht; die Beschwerdeschilderung sei glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar (Urk. 12/37d S. 10, 14). Auf grund der von der behandelnden Psychotherapeutin beschriebenen, von der Explorandin bestätigten und von ihm als glaubhaft beurteilten Symptome wie Flashbacks, Albträume, Vermeidungsverhalten, Zwangsvorstellungen, Kon zen trationsschwierigkeiten , Verlustängste und Rückzugstendenz diagnostizierte der Gutachter eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F34.1; richtig: F43.1), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit Oktober 2009 stehe das psychische Beschwerdebild im Vordergrund (Urk. 12/37d S. 11, 16). Doch sei die Versicherte dank der Psychotherapie nun wieder in der Lage, während vier Stunden pro Tag zu arbeiten. Die von ihr gewünschte Pensumserhöhung auf die vor dem Unfall innegehabten 60 % sei unter Weiter führung der Psychotherapie per sofort möglich, weshalb von einer vollen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Qualitative oder quantitative Ein schränkungen seien aus seiner Sicht im Lichte des aktuellen Befunds nicht mehr mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit gegeben. Trotz der unbestrittenen Rest symptomatik sei eine tägli che Arbeitsleistung von 8,5 Stunden in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Degustationsküche beziehungsweise Reinigungsangestellte zumutbar. Die Zeiten zur Wahrnehmung der Psychothe rapie und Physiotherapie sollten gewährleistet sein (Urk. 12/37d S. 12 f., 17). Zur Frage der Kausalität erklärte Dr. B.___ , obwohl die Symptomatik nicht unmittelbar nach dem Unfall auf getreten sei, bestehe angesichts der Anamnese (Schwere des Traumas, Symp tomentwicklung ) ein hinreichend plausibler kausaler Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall als auslösendes traumatisches Erlebnis (Urk. 12/37d S. 12, 15 f.). 2.3
Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erhob im Schultergelenk ein persistierendes leichtes Aussenrotationsdefizit im Schul terbereich beziehungsweise Beschwerden der in physiologisch anatomischer Stellung ausgeheilten Humerusfraktur und Restbeschwerden seitens des rechten Sakrums . Die über dem AC-Gelenk bis in die Nackenregion respektive in den Vorderarm ausstrahlenden, mit diffusen Parästhesien verbundenen Beschwerden liessen sich mangels elektroneurographischer Hinweise für eine Neurokompres sion am ehesten mit der länger andauernden postoperativen glenohumeralen Beweglichkeitseinschränkung und einer damit verbundenen kompensatorischen Überlastung des AC-Gelenkes erklären. Sie könnten allenfalls mittels Infiltration des AC-Gelenkes unter Röntgenkontrolle vermindert werden. Die Beschwerden im Bereich des vorderen Schultergelenks-Kompartimentes auf der Höhe des Sulcus respektive der Narbe liessen sich kernspintomografisch nicht verifizieren. Vermutlich sei der Endzustand erreicht, da nach dem zweimaligen Eingriff von Adhäsionen im Narbenbereich ausgegangen werden müsse, die sich durch me dizinische Massnahmen vermutlich nicht wesentlich verbessern liessen. Bezüg lich der Beschwerden im rechten Sakrum könnte gegebenenfalls eine diagnos tische und therapeutische Infiltration unter CT-Kontrolle erfolgen. Die geklagten Restbeschwerden, die überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammen hang zum Unfall vom 1 8. Mai 2009 stünden, seien jedoch als gering einzustu fen und wirkten sich auf die Ar beitsfähigkeit nicht aus (Urk. 12/37a S. 11 ff.). Die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei möglicherweise auf sekundäre Verspannungen, ausgelöst durch eine Fehlhaltung und - beanspru chung im Rahmen der Schultergelenksproblematik, zurückzuführen. A n der Halswirbelsäule bes t ehe kein unfallbedingtes pathologisches Korrelat (Urk. 12/37a S. 15).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. C.___ , dass der Be schwerdeführerin ange sichts der Leichtgradigkeit des noch zu erhebenden Defektsyndroms - eine leichte Einschränkung der globalen und glenohumeralen Beweglichkeit des Schultergelenkes - leichte und mittelschwere Tätigkeiten, ins besondere unter der Horizontalebene des Schultergelenkes (90°-Abduktion), zu 100 % ganztägig möglich seien. Dabei sollten Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, insbesondere in der Armvorhalteposition und bei Arbeiten über der Horizontal ebene (entsprechend über Brust-/Kopfhöhe), eher vermieden werden. Das Han tieren sowie leichte und mittelschwere Tätigkeiten wie auch feinmoto rische Arbeiten seien uneingeschränkt möglich, vor allem in Lendenhöhe. Auch grob manuelle Tätigkeiten seien möglich, jedoch unter Einhaltung der beschrie benen Gewichtslimiten . Eine Einschränkung der Handrotation bestehe nicht. Die bis herige Arbeit in einer Degustationsküche könne somit ebenso wie jede andere Tätigkeit unter Beachtung der genannten Einschränkungen wieder zu 100 %, das heisst zu täglich 8,5 Stunden, ausgeübt werden. Denkbar seien aufgrund der Ausbildung Bürotätigkeiten, Telefondienste oder Überwachungsarbeiten. Als Reinigungsangestellte sei die Versicherte hingegen nur noch zu 50 % arbeits fä hig, da diese Tätigkeit teilweise mit Heben und Tragen schwerer Gegenstände (Wassereimer, Staubsauger), Arbeiten über der Horizontalebene (Fensterputzen, Reinigen von Oberschränken) und Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand (Bodenreinigung) verbunden sei. Gegebenenfalls könne durch weitere Physio therapie eine gezielte Verbesserung der glenohumeralen Beweglichkeit erreicht werden und durch eine röntgengesteuerte Infiltration des Akromioklavikularge lenks rechts eine zusätzliche Verbesserung der Symptomatik erzielt werden mit vermutlich positiver Auswirkung auf die Armvorhalteposition respektive Über kopfarbeiten (Urk. 12/37b S. 16 ff.). 2.4
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, fand bei seiner gutachter lichen Abklärung keinen Hinweis auf eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen. Die Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks und der rechten Hüft- und Thorakalregion seien nicht neurogen, sondern orthopädisch zu bewerten. Die vorgetragene Kopfschmerzsymptomatik sei unspezifisch und klassifikatorisch nicht sicher zuzuordnen; differentialdiagnos tisch sei ein Span nungskopfschmerz zu erwägen. Angesichts der Hinweise auf eine bewuss t seins nahe Aggravation (deutliche Diskrepanz zwischen der anam ne stisch vor getra genen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck) und der Medikamentenanamnese, die differentialdiagnostisch auf einen Analgetikakopfschmerz hindeute, seien Ausprägung und Krankheits wertigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik zweifelhaft, weshalb keine behindernde Gesundheitsstörung attestiert werden könne. Zu empfehlen sei eine schrittweise Entgiftung, bei Fortbestehen von Beschwerden ein Behandlungs versuch mit einem Trizyklikum . Angesichts der anamnestischen Daten und der Akten sei eine unfallbedingte relevante Kopfverletzung beziehungsweise ein Schädelhirn trauma nicht wahrscheinlich. Die ursprünglich diagnostizierte minimal trauma tic
brain
injury sei bestenfalls spekulativ. Eine solche wäre jedenfalls als leicht gradig zu klassifizieren. Die epidemiologische Evidenzlage zu leichtgradigen Schädelhirntraumen ergebe keine Belege für hieraus biologisch plausibel ableit bare dauerhafte zerebrale Störungen. Prospektive Studiendaten sprächen viel mehr gegen eine derartige Annahme. Klinische Hinweise für eine kognitive Störung lägen nicht vor. Das Unfallereignis sei angesichts der fehlenden Hin weise für ein relevantes Schädelhirntrauma, der seinerzeitigen zeitnahen Erst befunde ohne Anhalt für eine relevante zerebrale Störung und des aktuellen klinischen Befundes nicht geeignet, eine dauerhafte zerebrale Störung biolo gisch plausibel zu begründen. Da neuropsychologische Untersuchungen durch unbewusste, vorbewusste und bewusste Faktoren (Depression, Angst, Aggrava tion, Simulation, Täuschung) erheblich störbar seien und die hieraus resultie renden Artefakte methodisch bislang unzureichend differentiell abge grenzt worden seien, komme ihnen kein eigenständiger diagnostischer Wert zu und seien die Ergebnisse nur im Licht der klinischen Befunde sinnvoll inter pretier bar. Da bei der Versicherten im Rahmen der psychiatrischen Vorbe handlungen depressive Störungssymptome erwogen worden seien, würden allfällige testpsy chologische Daten in keinem Fall eine hirnorganische Beein trächtigung zu bele gen vermögen (Urk. 12 /37c S. 16 ff.). 2.5
Die Gutachter kamen in der Konsensbeurteilung vom 11. Au gust 2011 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Entsprechend den Ausführungen im orthopädischen Gutachten bestehe lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/37a ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund dieser gutachterlichen Beurteilung davon aus, dass keine neurologischen Befunde vorhanden seien und die übrigen von der Humerusfraktur , vom Thoraxtrauma , Becken- und Abdominaltrauma
her rührenden Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr recht fer tig ten. Auch aufgrund der noch bestehenden unfallbedingten posttraumatischen Be lastungsstörung liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Diese sei zudem nicht dauerhafter Art. Die Beschwerden nicht organischer Art würden überdies nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. 3.2
Das Gutachten der Ärzte der A.___ überzeugt jedoch bezüglich der Beur teilung der aktuellen gesundheitlichen Situation nicht. Dies gilt namentlich für die Gesamtbeurteilung, die sich auf die Bestätigung der von allen Teil gut ach tern bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit beschränkt und auf das aus ortho pä discher Sicht bestehende Anforderungsprofil verweist. Die Zumut bar keits be ur teilungen der einzelnen Fach gutachter sind nämlich zum Teil in sich widersprüch lich und einzelne für die Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Si tu a tion massgebende Aspekte werden darin unterschiedlich oder nicht über zeu gend beurteilt.
So steht die vom P sychiater Dr. B.___ attestierte vollumfängliche Arbeits fä hig keit bei einem täglichen Pensum von 8,5 Stunden (Urk. 12/37d S. 17) in einem gewissen Widerspruch zu den
Äusserungen
dieses Gutachters , es
spreche nichts dagegen, wenn die Versicherte ihren Arbeitseinsatz bei der Y.___ wieder auf das angestammte Pensum von 60 % erhöhe (Urk. 12/37 S. 12), und bei einer vol len Arbeitsleistung von täglich 8,5 beziehungsweise wöchentlich 42 Stunden soll te die Wahrnehmung der Psycho- und Physiotherapie zeitlich gewährleistet sein (Urk. 12/37d S. 17).
Während für die von Dr. B.___ bis zum Explorationszeitpunkt attestierte ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit unter anderem massgebend war, dass An halts punk te für eine Aggravation der psychischen Symptomatik fehlten und die Be schwer deschilderung glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar war (Urk. 12/37d S. 14), ist i m neurologischen Gutachten von einer be wusst seins na hen Aggravation die Rede und wird deshalb die Ausprägung und Krank heits wer tigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik bezweifelt (Urk. 12/37c S. 16). Aus dem G ut achten geht nicht hervor, dass dieser Widerspruch im Rahmen der Ge samtbeurteilung entsprechend den Gepflogenheiten bei einer po ly dis zi pli nä ren Expertise (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 87/04
vom 1 3. Juli 2004
E.
3 mit Hinweisen) diskutiert und geklärt worden wäre.
Der neurologische Gutachter Prof. Dr. D.___ scheint die bewusstseinsnahe Aggra vation mit ein er deutlichen Diskrepanz zwischen der anamnestisch vor ge tra ge nen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck zu begründen (Urk. 12/ 37c S. 12). Allerdings sc hilderte die Versicherte die Schmer zen vor allem als belastungsabhängig ( Urk. 12/37b S. 2, Urk. 12/37d S. 2), und der Gutachter legt nicht dar, inwiefern sie im Rahmen seiner Un ter su chun gen Belastungen ausgesetzt war. Abgesehen vom Hinweis auf das flüssige Gang bild sowie das zügige und geschickte An- und Auskleiden (Urk. 12/37c S. 12) substantiierte er auch nicht, welche der beobachteten Verhaltensweisen ihn zur Annahme von Aggravation führten. Insofern genügte er seiner Aufgabe als Gutachter nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012
vom 1 1. Mai 2012 E. 5). Schon aus diesem Grund bleiben daher nicht nur b ezüglich der von ihm bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit, sondern auch bezüglich sei ner neurologischen Beurteilung als solche erheblich Zweifel bestehen , zumal Prof. Dr. D.___ auch d en Verzicht auf eine neuropsychologische Abklärung unter an derem mit der bei Aggravation beeinträchtigten Zuverlässigkeit der neu ro psy chologischen Testresultate begründete.
Gegen die Qualität des neurologische n Gutachte ns spricht schliesslich auch der Umstand, dass
von einer neuropsychologischen Abklärung vor allem deshalb ab gesehen wurde , weil im Falle der Beschwerdeführerin die Ergebnisse einer der artigen Abklärung angesichts der im Rahmen der Vorbehandlungen er wo ge nen psychiatrischen Diagnose mit depressiven Störungssymptomen in keinem Fall als Beleg einer hirnorganischen Beeinträchtigung verwertbar wären (Urk. 12/37c S. 17 f.) .
Es finden sich in den vorhandenen medizinischen Akten jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte auf eine in Betracht gezogene depressive Sym p tomatik, und auch
Prof. Dr. D.___
führte dazu keine n
konkreten Beleg an . Da von abgesehen erweist sich sein Teilgutachten auch insofern als un zu ver läs sig, als er festhält, eine unfallassoziierte Bewusstlosigkeit werde negiert (Urk. 12/37c S. 4), und die ursprünglich diagnostizierte minimal traumatic
brain
injury „als bestenfalls spekulativ“ beurteilt (Urk. 12/37 S. 27). Diese Äus se run gen stehen nicht nur im Widerspruch zur Angabe des Gutachters Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Unfalls bewusstlos gewesen (Urk. 12/ 37d S. 11), sondern auch zu der von den erstbehandelnden Ärzten des Z.___ im Bericht vom 28. Mai 2009 bezüglich des Unfalls festgehaltenen Am ne sie (Urk. 12/2 S. 1 ) und zu den Feststellungen von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, im Bericht vom 12. Januar 2010, die Beschwerdeführerin erinnere sich nicht mehr an den Zusammenprall mit dem Personenwagen, der Tag nach dem Unfall fehle in ihrem Gedächtnis und sie könne sich an die drei Ta ge auf der Intensivstation nur bruchstückhaft erinnern (Urk. 12/9 S. 1) . An ge sichts der echtzeitlich festgestellten Amnesie, des Unfallhergangs - die Beschwer deführerin war durch die Kollision mit dem Personenwagen durch die Luft geschleudert worden (Urk. 11/1/4 S. 7, 9 ) - und des von Dr. E.___ erwähn ten, im Schädel-CT sichtbar gewesenen kleinen Galeahämatoms rechts occi pital (vgl. Urk. 12/9 S. 1 ) reichen die eher allgemein gehaltenen Überlegun gen des neurologischen Gutachters betreffend Klassifikation und epidemiologi sche Evi denzlage von Schädelhirntraum en (Urk. 12/ 37 c S. 17, 27) zum Aus schluss wei terbestehender Folgen der ursprünglich diagnostizierten Commotio cerebri (Urk. 12/2 S. 1 ) jedenfalls nicht aus.
Was das orthopädische Teilgutachten anbelangt, so beschränkt es sich im We sent lichen auf die im Bereich des rechten Schultergelenks bestehende und als nach vollziehbar bezeichnete Restsymptomatik. Gutachter Dr. C.___
setzt sich weder mit den von der Versicherten im Becken- und Thoraxbereich geltend gemach ten Beschwerden noch mit den im Hüftgelenk erhobenen Befunden aus ei nan der. Namentlich d ie von der Beschwerdeführerin beschriebenen Geh b e hin de run gen bleiben un kommentiert (Urk. 12/37b S. 2). Insofern vermag auch Dr. C.___ s Kausalitätsbeurteilung nicht restlos zu überzeugen. Zudem ist die aus seiner Sicht bezüglich einer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ bescheinigte vol le Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar; denn diese Tätigkeit
erfüllt
jeden falls so wie sie von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung beschrie ben wurde (Urk. 12/ 3 7b S. 4 f. ) - namentlich hinsichtlich der anfallen den Über kopf arbeiten nicht vollumfänglich das von Dr. C.___ vorge sehene Anfor de rungs profil (Urk. 12/37b S. 17 f . ), zumal der neurologische Gutachter festhält, ge legentlich müssten Gewichte bis zu 5 oder 10 kg bewegt werden (Urk. 12/ 37c S. 4 ). 3.3
Angesichts dieser inhaltlichen Mängel erweist sich das polydisziplinäre Gut ach ten der Ärzte der A.___
namentlich hinsichtlich der organischen Unfall folgen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als beweiskräftig. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Der angefochtene Ein spra che ent scheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu wei te ren Abklärungen zurückzuweisen. Sinnvollerweise wird sie diese mit der IV Stel le , die laut Urteil vom 31. Ja nu ar 2014 , IV.2012. 01078 , in Sachen der Be schwerdeführerin
ohnehin Ab klä run gen zu deren effektive r Berufstätigkeit vor zu nehmen und ein beweistaugliches interdisziplinäres medizinisches Gut achten ein zu holen hat , ko or dinieren. 3.4
Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bei der gerichtlichen Rückweisung an den Versicherungsträger zur ergänzenden medizinischen Abklärung nunmehr BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 zu beachten ist. Demgemäss ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger nur zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist. Andernfalls ist - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ein Gerichtsgut achten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3 ).
Hier geht es zwar weder um die Erhebung einer bislang vollständig ungeklärten Frage noch lediglich um eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung vor handener medizinischer Akten. Doch fällt ins Gewicht, dass im parallel laufen den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2012.01078 eine Rückwei sung erfolgte, weil diese Voraussetzungen erfüllt waren. Mit Blick auf die dort in Aussicht stehende Begutachtung rechtfertigt sich hier ausnahmsweise und nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen - von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen, denn die Verwaltungsbehörden sind besser in der Lage, ihre Begutachtensverfahren zu koordinieren. 4 .
Bei diesem Verfahrensausgang, der einem vollständigen Obsiegen der an walt lich vertretenen Beschwer deführerin gleichkommt (BGE 137 V 57 E. 2.2), hat die durch einen Anwalt vertretene Beschwer deführer in laut Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Ein sicht in die Honorarnote vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.
23) - entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses auf Fr. 2‘ 7 0 9 . (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid
der Be schwerdegegnerin
vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über ihre Leistungspflicht ab
1. No vember 2011 be zie hungs weise 1. Januar 2012 , nach durchgeführten Ab klä run gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 2' 709 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - AXA Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9 und Urk. 22-24 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stel len.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene, über ein ausländisches Wirtschaftsdiplom verfügende X.___ arbeitete beim Y.___ zu einem Pensum von 50
bis 60 % im Bereich der Degustation von Speisen. Daneben war sie noch für andere Arbeitgeber tätig ( Urk. 11/4, 11/28-29) .
Am 18. Mai 2009 wurde X.___ als Fussgängerin von einem Personen wa gen erfasst. Sie erlitt nebst einem Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri zahl reiche Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, des Thorax und des Beckens (Urk. 11/1-2, 12/2). Die Schulterfraktur wurde gleichentags im Z.___ mittels Plattenosteosynthese repositioniert (Urk. 12/
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent in valid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsent schädigung , wenn sie durch den Unfall eine dauer nde erhebliche Schädigung der körperlichen ,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht . Bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche, Kausalität weitgehend mit der natürlichen und die Adäquanz hat gegenüber dem natürlichen Kausalzu sammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung. Insbesondere bei psy cho genen Störungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS, einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung oder einem Schä del-Hirntrauma ist die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natür li chen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung hingegen zu prüfen ( BGE 128 V 172 E. 1c, 118 V 291 E. 2a, mit Hinweisen).
E. 1.3 Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden B eweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuder verlet zung der Hals wir belsäule oder Schädelhirntrauma. Ist eine derartige Verletzung diagnostiziert und liegt ein dafür typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwer den wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis störungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reiz barkeit, Affekt labilität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 E. 4b).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädel hirntraumas auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbe stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nach weisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c).
Danach
ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massge bende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbs unfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere auf weist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich ange hört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesund heitli cher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu ver neinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nach dem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzu ordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders aus geprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusam menhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2.
E. 2 D er zuständige Unfallversicherer, die AXA
Versicherungen AG, bei der X.___ über den Y.___ im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert war, stellte nach Einholung eines po lydisziplinären Gutachtens der Ärzte der A.___ vom 11. August 2011 (Urk. 12/37a-d)
mit Verfügung vom 2 8. November 2011 ihre Taggeld- und Heil be handlungsleistungen per 31. Oktober beziehungsweise 31. Dezember 2011 ein und lehnte eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung ab (Urk. 11/70). Da ran hielt er mit Einspracheentscheid vom 16. November 2012 fest (Urk. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin klagte bei der von der Beschwerdegegnerin ver an lass ten Begutachtung in der A.___ im August 2011 über be la stungs ab hän gi ge , sich gegen das Wochenende hin ver stärkende Schmerzen im Bereich der rech ten Schulter, des Beckens und der Hüfte, ferner über chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen , rechtsseitige thorakale, entlang des Rippenbogens be tonte Schmerzen und einen diffus verteilten „Brustdruck“; wegen des Zu stan des nach den Rippenbrüchen könne sie manchmal nicht einatmen und habe ohne Physiotherapie ein Erkältungs- und Engegefühl . Die Schulterschmerzen stün den im Vordergrund; sie würden bei ihrer Tätigkeit in der Degu sta ti ons kü che beim Gemüse rüsten oder Zitronen pressen betont; beim Tragen von Ge gen stän den strahlten sie bis zum Nacken aus. Auch bestünden Einschlafgefühle am Dau men und Zeigefinger rechts. Die Schmerzen im Beckenbereich strahlten nach zirka 30-minütigem Gehen bis zum Fuss aus und es trete ein Amei sen lau fen bis zur Grosszehe auf. Die Gleichgewichtstörungen nach dem Unfall hätten in zwischen gebessert, sie sehe aber immer noch „Fliegen“ im Auge und leide seit dem Unfall des Öfteren unter Halbseiten-Kopfschmerzen rechts, zudem unter Müdigkeit und Ängsten, wieder von einem Auto angefahren zu werden, ih ren Mann oder die Orientierung zu verlieren oder dem Unfallverursacher zu be geg nen. Auch Berichte über Unfälle im Fernsehen oder in Zeitungen würden Äng ste auslösen. Sie habe daher den Drang, alles zu kontrollieren, und aus ge präg te Albträume. Diese wie auch die Schmerzen und Ängste führten dazu, dass sie nach zwei bis drei Stunden Schlaf erwache und grosse Schwierigkeiten habe, wie der einzuschlafen. Seit Oktober 2009 stehe sie in ambulanter psychiatrischer Be handlung. Sie arbeite nur am Vormittag jeweils 4 Stunden in der Degu sta ti ons küche . Nachmittags gehe sie zur Physiotherapie oder Psychotherapie und müs se sich wegen der Schmerzen erholen (Urk. 12/37b S. 2 ff., 4, Urk. 12/37d S. 2
f.).
E. 2.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung bis auf einen etwas ver stärkten Rededrang, der jedoch zu unterbrechen sei und inhaltlich die reale Ebene nicht verlasse, keine psychopathologischen Auffälligkeiten, insbesondere keine depressive Symptomatik, fest. Anamnestisch würden glaubhaft Ängste beschrieben, des Weiteren Albträume ohne Bezüge zu einer realen Lebenssitua tion und Kontrollzwänge. Anhalte für eine Aggravation oder Bagatellisierung der psychischen Symptomatik ergäben sich nicht; die Beschwerdeschilderung sei glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar (Urk. 12/37d S. 10, 14). Auf grund der von der behandelnden Psychotherapeutin beschriebenen, von der Explorandin bestätigten und von ihm als glaubhaft beurteilten Symptome wie Flashbacks, Albträume, Vermeidungsverhalten, Zwangsvorstellungen, Kon zen trationsschwierigkeiten , Verlustängste und Rückzugstendenz diagnostizierte der Gutachter eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F34.1; richtig: F43.1), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit Oktober 2009 stehe das psychische Beschwerdebild im Vordergrund (Urk. 12/37d S. 11, 16). Doch sei die Versicherte dank der Psychotherapie nun wieder in der Lage, während vier Stunden pro Tag zu arbeiten. Die von ihr gewünschte Pensumserhöhung auf die vor dem Unfall innegehabten 60 % sei unter Weiter führung der Psychotherapie per sofort möglich, weshalb von einer vollen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Qualitative oder quantitative Ein schränkungen seien aus seiner Sicht im Lichte des aktuellen Befunds nicht mehr mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit gegeben. Trotz der unbestrittenen Rest symptomatik sei eine tägli che Arbeitsleistung von 8,5 Stunden in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Degustationsküche beziehungsweise Reinigungsangestellte zumutbar. Die Zeiten zur Wahrnehmung der Psychothe rapie und Physiotherapie sollten gewährleistet sein (Urk. 12/37d S. 12 f., 17). Zur Frage der Kausalität erklärte Dr. B.___ , obwohl die Symptomatik nicht unmittelbar nach dem Unfall auf getreten sei, bestehe angesichts der Anamnese (Schwere des Traumas, Symp tomentwicklung ) ein hinreichend plausibler kausaler Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall als auslösendes traumatisches Erlebnis (Urk. 12/37d S. 12, 15 f.).
E. 2.3 Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erhob im Schultergelenk ein persistierendes leichtes Aussenrotationsdefizit im Schul terbereich beziehungsweise Beschwerden der in physiologisch anatomischer Stellung ausgeheilten Humerusfraktur und Restbeschwerden seitens des rechten Sakrums . Die über dem AC-Gelenk bis in die Nackenregion respektive in den Vorderarm ausstrahlenden, mit diffusen Parästhesien verbundenen Beschwerden liessen sich mangels elektroneurographischer Hinweise für eine Neurokompres sion am ehesten mit der länger andauernden postoperativen glenohumeralen Beweglichkeitseinschränkung und einer damit verbundenen kompensatorischen Überlastung des AC-Gelenkes erklären. Sie könnten allenfalls mittels Infiltration des AC-Gelenkes unter Röntgenkontrolle vermindert werden. Die Beschwerden im Bereich des vorderen Schultergelenks-Kompartimentes auf der Höhe des Sulcus respektive der Narbe liessen sich kernspintomografisch nicht verifizieren. Vermutlich sei der Endzustand erreicht, da nach dem zweimaligen Eingriff von Adhäsionen im Narbenbereich ausgegangen werden müsse, die sich durch me dizinische Massnahmen vermutlich nicht wesentlich verbessern liessen. Bezüg lich der Beschwerden im rechten Sakrum könnte gegebenenfalls eine diagnos tische und therapeutische Infiltration unter CT-Kontrolle erfolgen. Die geklagten Restbeschwerden, die überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammen hang zum Unfall vom 1 8. Mai 2009 stünden, seien jedoch als gering einzustu fen und wirkten sich auf die Ar beitsfähigkeit nicht aus (Urk. 12/37a S. 11 ff.). Die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei möglicherweise auf sekundäre Verspannungen, ausgelöst durch eine Fehlhaltung und - beanspru chung im Rahmen der Schultergelenksproblematik, zurückzuführen. A n der Halswirbelsäule bes t ehe kein unfallbedingtes pathologisches Korrelat (Urk. 12/37a S. 15).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. C.___ , dass der Be schwerdeführerin ange sichts der Leichtgradigkeit des noch zu erhebenden Defektsyndroms - eine leichte Einschränkung der globalen und glenohumeralen Beweglichkeit des Schultergelenkes - leichte und mittelschwere Tätigkeiten, ins besondere unter der Horizontalebene des Schultergelenkes (90°-Abduktion), zu 100 % ganztägig möglich seien. Dabei sollten Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, insbesondere in der Armvorhalteposition und bei Arbeiten über der Horizontal ebene (entsprechend über Brust-/Kopfhöhe), eher vermieden werden. Das Han tieren sowie leichte und mittelschwere Tätigkeiten wie auch feinmoto rische Arbeiten seien uneingeschränkt möglich, vor allem in Lendenhöhe. Auch grob manuelle Tätigkeiten seien möglich, jedoch unter Einhaltung der beschrie benen Gewichtslimiten . Eine Einschränkung der Handrotation bestehe nicht. Die bis herige Arbeit in einer Degustationsküche könne somit ebenso wie jede andere Tätigkeit unter Beachtung der genannten Einschränkungen wieder zu 100 %, das heisst zu täglich 8,5 Stunden, ausgeübt werden. Denkbar seien aufgrund der Ausbildung Bürotätigkeiten, Telefondienste oder Überwachungsarbeiten. Als Reinigungsangestellte sei die Versicherte hingegen nur noch zu 50 % arbeits fä hig, da diese Tätigkeit teilweise mit Heben und Tragen schwerer Gegenstände (Wassereimer, Staubsauger), Arbeiten über der Horizontalebene (Fensterputzen, Reinigen von Oberschränken) und Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand (Bodenreinigung) verbunden sei. Gegebenenfalls könne durch weitere Physio therapie eine gezielte Verbesserung der glenohumeralen Beweglichkeit erreicht werden und durch eine röntgengesteuerte Infiltration des Akromioklavikularge lenks rechts eine zusätzliche Verbesserung der Symptomatik erzielt werden mit vermutlich positiver Auswirkung auf die Armvorhalteposition respektive Über kopfarbeiten (Urk. 12/37b S. 16 ff.).
E. 2.4 Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, fand bei seiner gutachter lichen Abklärung keinen Hinweis auf eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen. Die Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks und der rechten Hüft- und Thorakalregion seien nicht neurogen, sondern orthopädisch zu bewerten. Die vorgetragene Kopfschmerzsymptomatik sei unspezifisch und klassifikatorisch nicht sicher zuzuordnen; differentialdiagnos tisch sei ein Span nungskopfschmerz zu erwägen. Angesichts der Hinweise auf eine bewuss t seins nahe Aggravation (deutliche Diskrepanz zwischen der anam ne stisch vor getra genen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck) und der Medikamentenanamnese, die differentialdiagnostisch auf einen Analgetikakopfschmerz hindeute, seien Ausprägung und Krankheits wertigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik zweifelhaft, weshalb keine behindernde Gesundheitsstörung attestiert werden könne. Zu empfehlen sei eine schrittweise Entgiftung, bei Fortbestehen von Beschwerden ein Behandlungs versuch mit einem Trizyklikum . Angesichts der anamnestischen Daten und der Akten sei eine unfallbedingte relevante Kopfverletzung beziehungsweise ein Schädelhirn trauma nicht wahrscheinlich. Die ursprünglich diagnostizierte minimal trauma tic
brain
injury sei bestenfalls spekulativ. Eine solche wäre jedenfalls als leicht gradig zu klassifizieren. Die epidemiologische Evidenzlage zu leichtgradigen Schädelhirntraumen ergebe keine Belege für hieraus biologisch plausibel ableit bare dauerhafte zerebrale Störungen. Prospektive Studiendaten sprächen viel mehr gegen eine derartige Annahme. Klinische Hinweise für eine kognitive Störung lägen nicht vor. Das Unfallereignis sei angesichts der fehlenden Hin weise für ein relevantes Schädelhirntrauma, der seinerzeitigen zeitnahen Erst befunde ohne Anhalt für eine relevante zerebrale Störung und des aktuellen klinischen Befundes nicht geeignet, eine dauerhafte zerebrale Störung biolo gisch plausibel zu begründen. Da neuropsychologische Untersuchungen durch unbewusste, vorbewusste und bewusste Faktoren (Depression, Angst, Aggrava tion, Simulation, Täuschung) erheblich störbar seien und die hieraus resultie renden Artefakte methodisch bislang unzureichend differentiell abge grenzt worden seien, komme ihnen kein eigenständiger diagnostischer Wert zu und seien die Ergebnisse nur im Licht der klinischen Befunde sinnvoll inter pretier bar. Da bei der Versicherten im Rahmen der psychiatrischen Vorbe handlungen depressive Störungssymptome erwogen worden seien, würden allfällige testpsy chologische Daten in keinem Fall eine hirnorganische Beein trächtigung zu bele gen vermögen (Urk. 12 /37c S. 16 ff.).
E. 2.5 Die Gutachter kamen in der Konsensbeurteilung vom 11. Au gust 2011 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Entsprechend den Ausführungen im orthopädischen Gutachten bestehe lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/37a ). 3.
E. 3 .
Es sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Psychi atrie, Orthopädie und Neurologie beziehungsweise Neuropsychologie anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % MwSt., zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 5. Februar 2013 reichte die Versicherte Arztberichte nach ( Urk. 8-9). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die AXA Versicherungen AG auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10). In der Replik vom 23. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 15). Die Beschwer de gegnerin teilte am 30. Mai 2013 mit, sie verzichte auf eine Duplik (Urk. 20). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 21). Am 2 4. Februar 2014 reichte deren Anwalt seine Honorarnote ein ( Urk. 22, 23).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund dieser gutachterlichen Beurteilung davon aus, dass keine neurologischen Befunde vorhanden seien und die übrigen von der Humerusfraktur , vom Thoraxtrauma , Becken- und Abdominaltrauma
her rührenden Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr recht fer tig ten. Auch aufgrund der noch bestehenden unfallbedingten posttraumatischen Be lastungsstörung liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Diese sei zudem nicht dauerhafter Art. Die Beschwerden nicht organischer Art würden überdies nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.
E. 3.2 Das Gutachten der Ärzte der A.___ überzeugt jedoch bezüglich der Beur teilung der aktuellen gesundheitlichen Situation nicht. Dies gilt namentlich für die Gesamtbeurteilung, die sich auf die Bestätigung der von allen Teil gut ach tern bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit beschränkt und auf das aus ortho pä discher Sicht bestehende Anforderungsprofil verweist. Die Zumut bar keits be ur teilungen der einzelnen Fach gutachter sind nämlich zum Teil in sich widersprüch lich und einzelne für die Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Si tu a tion massgebende Aspekte werden darin unterschiedlich oder nicht über zeu gend beurteilt.
So steht die vom P sychiater Dr. B.___ attestierte vollumfängliche Arbeits fä hig keit bei einem täglichen Pensum von 8,5 Stunden (Urk. 12/37d S. 17) in einem gewissen Widerspruch zu den
Äusserungen
dieses Gutachters , es
spreche nichts dagegen, wenn die Versicherte ihren Arbeitseinsatz bei der Y.___ wieder auf das angestammte Pensum von 60 % erhöhe (Urk. 12/37 S. 12), und bei einer vol len Arbeitsleistung von täglich 8,5 beziehungsweise wöchentlich 42 Stunden soll te die Wahrnehmung der Psycho- und Physiotherapie zeitlich gewährleistet sein (Urk. 12/37d S. 17).
Während für die von Dr. B.___ bis zum Explorationszeitpunkt attestierte ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit unter anderem massgebend war, dass An halts punk te für eine Aggravation der psychischen Symptomatik fehlten und die Be schwer deschilderung glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar war (Urk. 12/37d S. 14), ist i m neurologischen Gutachten von einer be wusst seins na hen Aggravation die Rede und wird deshalb die Ausprägung und Krank heits wer tigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik bezweifelt (Urk. 12/37c S. 16). Aus dem G ut achten geht nicht hervor, dass dieser Widerspruch im Rahmen der Ge samtbeurteilung entsprechend den Gepflogenheiten bei einer po ly dis zi pli nä ren Expertise (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 87/04
vom 1 3. Juli 2004
E.
3 mit Hinweisen) diskutiert und geklärt worden wäre.
Der neurologische Gutachter Prof. Dr. D.___ scheint die bewusstseinsnahe Aggra vation mit ein er deutlichen Diskrepanz zwischen der anamnestisch vor ge tra ge nen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck zu begründen (Urk. 12/ 37c S. 12). Allerdings sc hilderte die Versicherte die Schmer zen vor allem als belastungsabhängig ( Urk. 12/37b S. 2, Urk. 12/37d S. 2), und der Gutachter legt nicht dar, inwiefern sie im Rahmen seiner Un ter su chun gen Belastungen ausgesetzt war. Abgesehen vom Hinweis auf das flüssige Gang bild sowie das zügige und geschickte An- und Auskleiden (Urk. 12/37c S. 12) substantiierte er auch nicht, welche der beobachteten Verhaltensweisen ihn zur Annahme von Aggravation führten. Insofern genügte er seiner Aufgabe als Gutachter nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012
vom 1 1. Mai 2012 E. 5). Schon aus diesem Grund bleiben daher nicht nur b ezüglich der von ihm bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit, sondern auch bezüglich sei ner neurologischen Beurteilung als solche erheblich Zweifel bestehen , zumal Prof. Dr. D.___ auch d en Verzicht auf eine neuropsychologische Abklärung unter an derem mit der bei Aggravation beeinträchtigten Zuverlässigkeit der neu ro psy chologischen Testresultate begründete.
Gegen die Qualität des neurologische n Gutachte ns spricht schliesslich auch der Umstand, dass
von einer neuropsychologischen Abklärung vor allem deshalb ab gesehen wurde , weil im Falle der Beschwerdeführerin die Ergebnisse einer der artigen Abklärung angesichts der im Rahmen der Vorbehandlungen er wo ge nen psychiatrischen Diagnose mit depressiven Störungssymptomen in keinem Fall als Beleg einer hirnorganischen Beeinträchtigung verwertbar wären (Urk. 12/37c S. 17 f.) .
Es finden sich in den vorhandenen medizinischen Akten jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte auf eine in Betracht gezogene depressive Sym p tomatik, und auch
Prof. Dr. D.___
führte dazu keine n
konkreten Beleg an . Da von abgesehen erweist sich sein Teilgutachten auch insofern als un zu ver läs sig, als er festhält, eine unfallassoziierte Bewusstlosigkeit werde negiert (Urk. 12/37c S. 4), und die ursprünglich diagnostizierte minimal traumatic
brain
injury „als bestenfalls spekulativ“ beurteilt (Urk. 12/37 S. 27). Diese Äus se run gen stehen nicht nur im Widerspruch zur Angabe des Gutachters Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Unfalls bewusstlos gewesen (Urk. 12/ 37d S. 11), sondern auch zu der von den erstbehandelnden Ärzten des Z.___ im Bericht vom 28. Mai 2009 bezüglich des Unfalls festgehaltenen Am ne sie (Urk. 12/2 S. 1 ) und zu den Feststellungen von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, im Bericht vom 12. Januar 2010, die Beschwerdeführerin erinnere sich nicht mehr an den Zusammenprall mit dem Personenwagen, der Tag nach dem Unfall fehle in ihrem Gedächtnis und sie könne sich an die drei Ta ge auf der Intensivstation nur bruchstückhaft erinnern (Urk. 12/9 S. 1) . An ge sichts der echtzeitlich festgestellten Amnesie, des Unfallhergangs - die Beschwer deführerin war durch die Kollision mit dem Personenwagen durch die Luft geschleudert worden (Urk. 11/1/4 S. 7, 9 ) - und des von Dr. E.___ erwähn ten, im Schädel-CT sichtbar gewesenen kleinen Galeahämatoms rechts occi pital (vgl. Urk. 12/9 S. 1 ) reichen die eher allgemein gehaltenen Überlegun gen des neurologischen Gutachters betreffend Klassifikation und epidemiologi sche Evi denzlage von Schädelhirntraum en (Urk. 12/ 37 c S. 17, 27) zum Aus schluss wei terbestehender Folgen der ursprünglich diagnostizierten Commotio cerebri (Urk. 12/2 S. 1 ) jedenfalls nicht aus.
Was das orthopädische Teilgutachten anbelangt, so beschränkt es sich im We sent lichen auf die im Bereich des rechten Schultergelenks bestehende und als nach vollziehbar bezeichnete Restsymptomatik. Gutachter Dr. C.___
setzt sich weder mit den von der Versicherten im Becken- und Thoraxbereich geltend gemach ten Beschwerden noch mit den im Hüftgelenk erhobenen Befunden aus ei nan der. Namentlich d ie von der Beschwerdeführerin beschriebenen Geh b e hin de run gen bleiben un kommentiert (Urk. 12/37b S. 2). Insofern vermag auch Dr. C.___ s Kausalitätsbeurteilung nicht restlos zu überzeugen. Zudem ist die aus seiner Sicht bezüglich einer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ bescheinigte vol le Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar; denn diese Tätigkeit
erfüllt
jeden falls so wie sie von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung beschrie ben wurde (Urk. 12/ 3 7b S.
E. 3.3 Angesichts dieser inhaltlichen Mängel erweist sich das polydisziplinäre Gut ach ten der Ärzte der A.___
namentlich hinsichtlich der organischen Unfall folgen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als beweiskräftig. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Der angefochtene Ein spra che ent scheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu wei te ren Abklärungen zurückzuweisen. Sinnvollerweise wird sie diese mit der IV Stel le , die laut Urteil vom 31. Ja nu ar 2014 , IV.2012. 01078 , in Sachen der Be schwerdeführerin
ohnehin Ab klä run gen zu deren effektive r Berufstätigkeit vor zu nehmen und ein beweistaugliches interdisziplinäres medizinisches Gut achten ein zu holen hat , ko or dinieren.
E. 3.4 Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bei der gerichtlichen Rückweisung an den Versicherungsträger zur ergänzenden medizinischen Abklärung nunmehr BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 zu beachten ist. Demgemäss ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger nur zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist. Andernfalls ist - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ein Gerichtsgut achten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3 ).
Hier geht es zwar weder um die Erhebung einer bislang vollständig ungeklärten Frage noch lediglich um eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung vor handener medizinischer Akten. Doch fällt ins Gewicht, dass im parallel laufen den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2012.01078 eine Rückwei sung erfolgte, weil diese Voraussetzungen erfüllt waren. Mit Blick auf die dort in Aussicht stehende Begutachtung rechtfertigt sich hier ausnahmsweise und nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen - von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen, denn die Verwaltungsbehörden sind besser in der Lage, ihre Begutachtensverfahren zu koordinieren.
E. 4 .
Bei diesem Verfahrensausgang, der einem vollständigen Obsiegen der an walt lich vertretenen Beschwer deführerin gleichkommt (BGE 137 V 57 E. 2.2), hat die durch einen Anwalt vertretene Beschwer deführer in laut Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Ein sicht in die Honorarnote vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.
23) - entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses auf Fr. 2‘
E. 7 0
E. 9 . (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid
der Be schwerdegegnerin
vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über ihre Leistungspflicht ab
1. No vember 2011 be zie hungs weise 1. Januar 2012 , nach durchgeführten Ab klä run gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 2' 709 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - AXA Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9 und Urk. 22-24 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stel len.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00291 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene, über ein ausländisches Wirtschaftsdiplom verfügende X.___ arbeitete beim Y.___ zu einem Pensum von 50
bis 60 % im Bereich der Degustation von Speisen. Daneben war sie noch für andere Arbeitgeber tätig ( Urk. 11/4, 11/28-29) .
Am 18. Mai 2009 wurde X.___ als Fussgängerin von einem Personen wa gen erfasst. Sie erlitt nebst einem Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri zahl reiche Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, des Thorax und des Beckens (Urk. 11/1-2, 12/2). Die Schulterfraktur wurde gleichentags im Z.___ mittels Plattenosteosynthese repositioniert (Urk. 12/ 1 2 ). Vom 28. Mai bis am 22. Juli 2009 weilte X.___ in der A.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 12/5 ). Das Oste o syn the sematerial wurde am 20. Juli 2010 entfernt (Urk. 12/17).
X.___ konnte ihre Tätigkeit beim Y.___ im Herbst 2009 wieder in reduziertem Umfang aufnehmen und schliesslich nach einer er neu ten gesundheitlichen Verschlechterung im Sommer 2010 ab dem 30. August 2011 wieder das ursprüngliche Arbeitspensum von 60 % versehen. Sie fühlte sich jedoch ausserstande, weiterhin als Putzfrau und Hauswartin zu arbeiten, und meldete sich
im Jahr 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an ( vgl. Urk. 11/ 28- 29 , 11/79 ) . 2.
D er zuständige Unfallversicherer, die AXA
Versicherungen AG, bei der X.___ über den Y.___ im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert war, stellte nach Einholung eines po lydisziplinären Gutachtens der Ärzte der A.___ vom 11. August 2011 (Urk. 12/37a-d)
mit Verfügung vom 2 8. November 2011 ihre Taggeld- und Heil be handlungsleistungen per 31. Oktober beziehungsweise 31. Dezember 2011 ein und lehnte eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung ab (Urk. 11/70). Da ran hielt er mit Einspracheentscheid vom 16. November 2012 fest (Urk. 2). 3.
Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2012 Beschwerde mit folgendem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): 1.
Der Einspracheentscheid vom 16.11.2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG aus zurichten. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin insbesondere eine Rente und eine Integri tätsentschädigung zuzusprechen. 3 .
Es sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Psychi atrie, Orthopädie und Neurologie beziehungsweise Neuropsychologie anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % MwSt., zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 5. Februar 2013 reichte die Versicherte Arztberichte nach ( Urk. 8-9). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die AXA Versicherungen AG auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10). In der Replik vom 23. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 15). Die Beschwer de gegnerin teilte am 30. Mai 2013 mit, sie verzichte auf eine Duplik (Urk. 20). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 21). Am 2 4. Februar 2014 reichte deren Anwalt seine Honorarnote ein ( Urk. 22, 23). 4 .
Im Beschwerdeverfahren I V.2012.01078 betreffend die Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2012, mit der der Versicherten ebenfalls gestützt auf das po ly disziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 11. August 2011 (Urk. 12/37a-d ) mit Wirkung ab 1. November 2010 eine bis am 30. Ap ril 2011 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, erging das Ur teil am 31. Januar 201 4 ( Urk. 24) . Auch das vorliegende Verfahren erweist sich als spruch reif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent in valid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsent schädigung , wenn sie durch den Unfall eine dauer nde erhebliche Schädigung der körperlichen ,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht . Bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche, Kausalität weitgehend mit der natürlichen und die Adäquanz hat gegenüber dem natürlichen Kausalzu sammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung. Insbesondere bei psy cho genen Störungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS, einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung oder einem Schä del-Hirntrauma ist die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natür li chen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung hingegen zu prüfen ( BGE 128 V 172 E. 1c, 118 V 291 E. 2a, mit Hinweisen). 1.3
Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden B eweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuder verlet zung der Hals wir belsäule oder Schädelhirntrauma. Ist eine derartige Verletzung diagnostiziert und liegt ein dafür typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwer den wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis störungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reiz barkeit, Affekt labilität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 E. 4b). 1.4
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädel hirntraumas auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbe stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nach weisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c).
Danach
ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massge bende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbs unfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere auf weist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich ange hört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesund heitli cher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu ver neinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nach dem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzu ordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders aus geprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusam menhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin klagte bei der von der Beschwerdegegnerin ver an lass ten Begutachtung in der A.___ im August 2011 über be la stungs ab hän gi ge , sich gegen das Wochenende hin ver stärkende Schmerzen im Bereich der rech ten Schulter, des Beckens und der Hüfte, ferner über chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen , rechtsseitige thorakale, entlang des Rippenbogens be tonte Schmerzen und einen diffus verteilten „Brustdruck“; wegen des Zu stan des nach den Rippenbrüchen könne sie manchmal nicht einatmen und habe ohne Physiotherapie ein Erkältungs- und Engegefühl . Die Schulterschmerzen stün den im Vordergrund; sie würden bei ihrer Tätigkeit in der Degu sta ti ons kü che beim Gemüse rüsten oder Zitronen pressen betont; beim Tragen von Ge gen stän den strahlten sie bis zum Nacken aus. Auch bestünden Einschlafgefühle am Dau men und Zeigefinger rechts. Die Schmerzen im Beckenbereich strahlten nach zirka 30-minütigem Gehen bis zum Fuss aus und es trete ein Amei sen lau fen bis zur Grosszehe auf. Die Gleichgewichtstörungen nach dem Unfall hätten in zwischen gebessert, sie sehe aber immer noch „Fliegen“ im Auge und leide seit dem Unfall des Öfteren unter Halbseiten-Kopfschmerzen rechts, zudem unter Müdigkeit und Ängsten, wieder von einem Auto angefahren zu werden, ih ren Mann oder die Orientierung zu verlieren oder dem Unfallverursacher zu be geg nen. Auch Berichte über Unfälle im Fernsehen oder in Zeitungen würden Äng ste auslösen. Sie habe daher den Drang, alles zu kontrollieren, und aus ge präg te Albträume. Diese wie auch die Schmerzen und Ängste führten dazu, dass sie nach zwei bis drei Stunden Schlaf erwache und grosse Schwierigkeiten habe, wie der einzuschlafen. Seit Oktober 2009 stehe sie in ambulanter psychiatrischer Be handlung. Sie arbeite nur am Vormittag jeweils 4 Stunden in der Degu sta ti ons küche . Nachmittags gehe sie zur Physiotherapie oder Psychotherapie und müs se sich wegen der Schmerzen erholen (Urk. 12/37b S. 2 ff., 4, Urk. 12/37d S. 2
f.). 2.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung bis auf einen etwas ver stärkten Rededrang, der jedoch zu unterbrechen sei und inhaltlich die reale Ebene nicht verlasse, keine psychopathologischen Auffälligkeiten, insbesondere keine depressive Symptomatik, fest. Anamnestisch würden glaubhaft Ängste beschrieben, des Weiteren Albträume ohne Bezüge zu einer realen Lebenssitua tion und Kontrollzwänge. Anhalte für eine Aggravation oder Bagatellisierung der psychischen Symptomatik ergäben sich nicht; die Beschwerdeschilderung sei glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar (Urk. 12/37d S. 10, 14). Auf grund der von der behandelnden Psychotherapeutin beschriebenen, von der Explorandin bestätigten und von ihm als glaubhaft beurteilten Symptome wie Flashbacks, Albträume, Vermeidungsverhalten, Zwangsvorstellungen, Kon zen trationsschwierigkeiten , Verlustängste und Rückzugstendenz diagnostizierte der Gutachter eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F34.1; richtig: F43.1), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit Oktober 2009 stehe das psychische Beschwerdebild im Vordergrund (Urk. 12/37d S. 11, 16). Doch sei die Versicherte dank der Psychotherapie nun wieder in der Lage, während vier Stunden pro Tag zu arbeiten. Die von ihr gewünschte Pensumserhöhung auf die vor dem Unfall innegehabten 60 % sei unter Weiter führung der Psychotherapie per sofort möglich, weshalb von einer vollen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Qualitative oder quantitative Ein schränkungen seien aus seiner Sicht im Lichte des aktuellen Befunds nicht mehr mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit gegeben. Trotz der unbestrittenen Rest symptomatik sei eine tägli che Arbeitsleistung von 8,5 Stunden in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Degustationsküche beziehungsweise Reinigungsangestellte zumutbar. Die Zeiten zur Wahrnehmung der Psychothe rapie und Physiotherapie sollten gewährleistet sein (Urk. 12/37d S. 12 f., 17). Zur Frage der Kausalität erklärte Dr. B.___ , obwohl die Symptomatik nicht unmittelbar nach dem Unfall auf getreten sei, bestehe angesichts der Anamnese (Schwere des Traumas, Symp tomentwicklung ) ein hinreichend plausibler kausaler Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall als auslösendes traumatisches Erlebnis (Urk. 12/37d S. 12, 15 f.). 2.3
Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erhob im Schultergelenk ein persistierendes leichtes Aussenrotationsdefizit im Schul terbereich beziehungsweise Beschwerden der in physiologisch anatomischer Stellung ausgeheilten Humerusfraktur und Restbeschwerden seitens des rechten Sakrums . Die über dem AC-Gelenk bis in die Nackenregion respektive in den Vorderarm ausstrahlenden, mit diffusen Parästhesien verbundenen Beschwerden liessen sich mangels elektroneurographischer Hinweise für eine Neurokompres sion am ehesten mit der länger andauernden postoperativen glenohumeralen Beweglichkeitseinschränkung und einer damit verbundenen kompensatorischen Überlastung des AC-Gelenkes erklären. Sie könnten allenfalls mittels Infiltration des AC-Gelenkes unter Röntgenkontrolle vermindert werden. Die Beschwerden im Bereich des vorderen Schultergelenks-Kompartimentes auf der Höhe des Sulcus respektive der Narbe liessen sich kernspintomografisch nicht verifizieren. Vermutlich sei der Endzustand erreicht, da nach dem zweimaligen Eingriff von Adhäsionen im Narbenbereich ausgegangen werden müsse, die sich durch me dizinische Massnahmen vermutlich nicht wesentlich verbessern liessen. Bezüg lich der Beschwerden im rechten Sakrum könnte gegebenenfalls eine diagnos tische und therapeutische Infiltration unter CT-Kontrolle erfolgen. Die geklagten Restbeschwerden, die überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammen hang zum Unfall vom 1 8. Mai 2009 stünden, seien jedoch als gering einzustu fen und wirkten sich auf die Ar beitsfähigkeit nicht aus (Urk. 12/37a S. 11 ff.). Die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei möglicherweise auf sekundäre Verspannungen, ausgelöst durch eine Fehlhaltung und - beanspru chung im Rahmen der Schultergelenksproblematik, zurückzuführen. A n der Halswirbelsäule bes t ehe kein unfallbedingtes pathologisches Korrelat (Urk. 12/37a S. 15).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. C.___ , dass der Be schwerdeführerin ange sichts der Leichtgradigkeit des noch zu erhebenden Defektsyndroms - eine leichte Einschränkung der globalen und glenohumeralen Beweglichkeit des Schultergelenkes - leichte und mittelschwere Tätigkeiten, ins besondere unter der Horizontalebene des Schultergelenkes (90°-Abduktion), zu 100 % ganztägig möglich seien. Dabei sollten Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, insbesondere in der Armvorhalteposition und bei Arbeiten über der Horizontal ebene (entsprechend über Brust-/Kopfhöhe), eher vermieden werden. Das Han tieren sowie leichte und mittelschwere Tätigkeiten wie auch feinmoto rische Arbeiten seien uneingeschränkt möglich, vor allem in Lendenhöhe. Auch grob manuelle Tätigkeiten seien möglich, jedoch unter Einhaltung der beschrie benen Gewichtslimiten . Eine Einschränkung der Handrotation bestehe nicht. Die bis herige Arbeit in einer Degustationsküche könne somit ebenso wie jede andere Tätigkeit unter Beachtung der genannten Einschränkungen wieder zu 100 %, das heisst zu täglich 8,5 Stunden, ausgeübt werden. Denkbar seien aufgrund der Ausbildung Bürotätigkeiten, Telefondienste oder Überwachungsarbeiten. Als Reinigungsangestellte sei die Versicherte hingegen nur noch zu 50 % arbeits fä hig, da diese Tätigkeit teilweise mit Heben und Tragen schwerer Gegenstände (Wassereimer, Staubsauger), Arbeiten über der Horizontalebene (Fensterputzen, Reinigen von Oberschränken) und Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand (Bodenreinigung) verbunden sei. Gegebenenfalls könne durch weitere Physio therapie eine gezielte Verbesserung der glenohumeralen Beweglichkeit erreicht werden und durch eine röntgengesteuerte Infiltration des Akromioklavikularge lenks rechts eine zusätzliche Verbesserung der Symptomatik erzielt werden mit vermutlich positiver Auswirkung auf die Armvorhalteposition respektive Über kopfarbeiten (Urk. 12/37b S. 16 ff.). 2.4
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, fand bei seiner gutachter lichen Abklärung keinen Hinweis auf eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen. Die Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks und der rechten Hüft- und Thorakalregion seien nicht neurogen, sondern orthopädisch zu bewerten. Die vorgetragene Kopfschmerzsymptomatik sei unspezifisch und klassifikatorisch nicht sicher zuzuordnen; differentialdiagnos tisch sei ein Span nungskopfschmerz zu erwägen. Angesichts der Hinweise auf eine bewuss t seins nahe Aggravation (deutliche Diskrepanz zwischen der anam ne stisch vor getra genen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck) und der Medikamentenanamnese, die differentialdiagnostisch auf einen Analgetikakopfschmerz hindeute, seien Ausprägung und Krankheits wertigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik zweifelhaft, weshalb keine behindernde Gesundheitsstörung attestiert werden könne. Zu empfehlen sei eine schrittweise Entgiftung, bei Fortbestehen von Beschwerden ein Behandlungs versuch mit einem Trizyklikum . Angesichts der anamnestischen Daten und der Akten sei eine unfallbedingte relevante Kopfverletzung beziehungsweise ein Schädelhirn trauma nicht wahrscheinlich. Die ursprünglich diagnostizierte minimal trauma tic
brain
injury sei bestenfalls spekulativ. Eine solche wäre jedenfalls als leicht gradig zu klassifizieren. Die epidemiologische Evidenzlage zu leichtgradigen Schädelhirntraumen ergebe keine Belege für hieraus biologisch plausibel ableit bare dauerhafte zerebrale Störungen. Prospektive Studiendaten sprächen viel mehr gegen eine derartige Annahme. Klinische Hinweise für eine kognitive Störung lägen nicht vor. Das Unfallereignis sei angesichts der fehlenden Hin weise für ein relevantes Schädelhirntrauma, der seinerzeitigen zeitnahen Erst befunde ohne Anhalt für eine relevante zerebrale Störung und des aktuellen klinischen Befundes nicht geeignet, eine dauerhafte zerebrale Störung biolo gisch plausibel zu begründen. Da neuropsychologische Untersuchungen durch unbewusste, vorbewusste und bewusste Faktoren (Depression, Angst, Aggrava tion, Simulation, Täuschung) erheblich störbar seien und die hieraus resultie renden Artefakte methodisch bislang unzureichend differentiell abge grenzt worden seien, komme ihnen kein eigenständiger diagnostischer Wert zu und seien die Ergebnisse nur im Licht der klinischen Befunde sinnvoll inter pretier bar. Da bei der Versicherten im Rahmen der psychiatrischen Vorbe handlungen depressive Störungssymptome erwogen worden seien, würden allfällige testpsy chologische Daten in keinem Fall eine hirnorganische Beein trächtigung zu bele gen vermögen (Urk. 12 /37c S. 16 ff.). 2.5
Die Gutachter kamen in der Konsensbeurteilung vom 11. Au gust 2011 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Entsprechend den Ausführungen im orthopädischen Gutachten bestehe lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/37a ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund dieser gutachterlichen Beurteilung davon aus, dass keine neurologischen Befunde vorhanden seien und die übrigen von der Humerusfraktur , vom Thoraxtrauma , Becken- und Abdominaltrauma
her rührenden Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr recht fer tig ten. Auch aufgrund der noch bestehenden unfallbedingten posttraumatischen Be lastungsstörung liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Diese sei zudem nicht dauerhafter Art. Die Beschwerden nicht organischer Art würden überdies nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. 3.2
Das Gutachten der Ärzte der A.___ überzeugt jedoch bezüglich der Beur teilung der aktuellen gesundheitlichen Situation nicht. Dies gilt namentlich für die Gesamtbeurteilung, die sich auf die Bestätigung der von allen Teil gut ach tern bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit beschränkt und auf das aus ortho pä discher Sicht bestehende Anforderungsprofil verweist. Die Zumut bar keits be ur teilungen der einzelnen Fach gutachter sind nämlich zum Teil in sich widersprüch lich und einzelne für die Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Si tu a tion massgebende Aspekte werden darin unterschiedlich oder nicht über zeu gend beurteilt.
So steht die vom P sychiater Dr. B.___ attestierte vollumfängliche Arbeits fä hig keit bei einem täglichen Pensum von 8,5 Stunden (Urk. 12/37d S. 17) in einem gewissen Widerspruch zu den
Äusserungen
dieses Gutachters , es
spreche nichts dagegen, wenn die Versicherte ihren Arbeitseinsatz bei der Y.___ wieder auf das angestammte Pensum von 60 % erhöhe (Urk. 12/37 S. 12), und bei einer vol len Arbeitsleistung von täglich 8,5 beziehungsweise wöchentlich 42 Stunden soll te die Wahrnehmung der Psycho- und Physiotherapie zeitlich gewährleistet sein (Urk. 12/37d S. 17).
Während für die von Dr. B.___ bis zum Explorationszeitpunkt attestierte ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit unter anderem massgebend war, dass An halts punk te für eine Aggravation der psychischen Symptomatik fehlten und die Be schwer deschilderung glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar war (Urk. 12/37d S. 14), ist i m neurologischen Gutachten von einer be wusst seins na hen Aggravation die Rede und wird deshalb die Ausprägung und Krank heits wer tigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik bezweifelt (Urk. 12/37c S. 16). Aus dem G ut achten geht nicht hervor, dass dieser Widerspruch im Rahmen der Ge samtbeurteilung entsprechend den Gepflogenheiten bei einer po ly dis zi pli nä ren Expertise (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 87/04
vom 1 3. Juli 2004
E.
3 mit Hinweisen) diskutiert und geklärt worden wäre.
Der neurologische Gutachter Prof. Dr. D.___ scheint die bewusstseinsnahe Aggra vation mit ein er deutlichen Diskrepanz zwischen der anamnestisch vor ge tra ge nen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck zu begründen (Urk. 12/ 37c S. 12). Allerdings sc hilderte die Versicherte die Schmer zen vor allem als belastungsabhängig ( Urk. 12/37b S. 2, Urk. 12/37d S. 2), und der Gutachter legt nicht dar, inwiefern sie im Rahmen seiner Un ter su chun gen Belastungen ausgesetzt war. Abgesehen vom Hinweis auf das flüssige Gang bild sowie das zügige und geschickte An- und Auskleiden (Urk. 12/37c S. 12) substantiierte er auch nicht, welche der beobachteten Verhaltensweisen ihn zur Annahme von Aggravation führten. Insofern genügte er seiner Aufgabe als Gutachter nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012
vom 1 1. Mai 2012 E. 5). Schon aus diesem Grund bleiben daher nicht nur b ezüglich der von ihm bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit, sondern auch bezüglich sei ner neurologischen Beurteilung als solche erheblich Zweifel bestehen , zumal Prof. Dr. D.___ auch d en Verzicht auf eine neuropsychologische Abklärung unter an derem mit der bei Aggravation beeinträchtigten Zuverlässigkeit der neu ro psy chologischen Testresultate begründete.
Gegen die Qualität des neurologische n Gutachte ns spricht schliesslich auch der Umstand, dass
von einer neuropsychologischen Abklärung vor allem deshalb ab gesehen wurde , weil im Falle der Beschwerdeführerin die Ergebnisse einer der artigen Abklärung angesichts der im Rahmen der Vorbehandlungen er wo ge nen psychiatrischen Diagnose mit depressiven Störungssymptomen in keinem Fall als Beleg einer hirnorganischen Beeinträchtigung verwertbar wären (Urk. 12/37c S. 17 f.) .
Es finden sich in den vorhandenen medizinischen Akten jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte auf eine in Betracht gezogene depressive Sym p tomatik, und auch
Prof. Dr. D.___
führte dazu keine n
konkreten Beleg an . Da von abgesehen erweist sich sein Teilgutachten auch insofern als un zu ver läs sig, als er festhält, eine unfallassoziierte Bewusstlosigkeit werde negiert (Urk. 12/37c S. 4), und die ursprünglich diagnostizierte minimal traumatic
brain
injury „als bestenfalls spekulativ“ beurteilt (Urk. 12/37 S. 27). Diese Äus se run gen stehen nicht nur im Widerspruch zur Angabe des Gutachters Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Unfalls bewusstlos gewesen (Urk. 12/ 37d S. 11), sondern auch zu der von den erstbehandelnden Ärzten des Z.___ im Bericht vom 28. Mai 2009 bezüglich des Unfalls festgehaltenen Am ne sie (Urk. 12/2 S. 1 ) und zu den Feststellungen von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, im Bericht vom 12. Januar 2010, die Beschwerdeführerin erinnere sich nicht mehr an den Zusammenprall mit dem Personenwagen, der Tag nach dem Unfall fehle in ihrem Gedächtnis und sie könne sich an die drei Ta ge auf der Intensivstation nur bruchstückhaft erinnern (Urk. 12/9 S. 1) . An ge sichts der echtzeitlich festgestellten Amnesie, des Unfallhergangs - die Beschwer deführerin war durch die Kollision mit dem Personenwagen durch die Luft geschleudert worden (Urk. 11/1/4 S. 7, 9 ) - und des von Dr. E.___ erwähn ten, im Schädel-CT sichtbar gewesenen kleinen Galeahämatoms rechts occi pital (vgl. Urk. 12/9 S. 1 ) reichen die eher allgemein gehaltenen Überlegun gen des neurologischen Gutachters betreffend Klassifikation und epidemiologi sche Evi denzlage von Schädelhirntraum en (Urk. 12/ 37 c S. 17, 27) zum Aus schluss wei terbestehender Folgen der ursprünglich diagnostizierten Commotio cerebri (Urk. 12/2 S. 1 ) jedenfalls nicht aus.
Was das orthopädische Teilgutachten anbelangt, so beschränkt es sich im We sent lichen auf die im Bereich des rechten Schultergelenks bestehende und als nach vollziehbar bezeichnete Restsymptomatik. Gutachter Dr. C.___
setzt sich weder mit den von der Versicherten im Becken- und Thoraxbereich geltend gemach ten Beschwerden noch mit den im Hüftgelenk erhobenen Befunden aus ei nan der. Namentlich d ie von der Beschwerdeführerin beschriebenen Geh b e hin de run gen bleiben un kommentiert (Urk. 12/37b S. 2). Insofern vermag auch Dr. C.___ s Kausalitätsbeurteilung nicht restlos zu überzeugen. Zudem ist die aus seiner Sicht bezüglich einer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ bescheinigte vol le Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar; denn diese Tätigkeit
erfüllt
jeden falls so wie sie von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung beschrie ben wurde (Urk. 12/ 3 7b S. 4 f. ) - namentlich hinsichtlich der anfallen den Über kopf arbeiten nicht vollumfänglich das von Dr. C.___ vorge sehene Anfor de rungs profil (Urk. 12/37b S. 17 f . ), zumal der neurologische Gutachter festhält, ge legentlich müssten Gewichte bis zu 5 oder 10 kg bewegt werden (Urk. 12/ 37c S. 4 ). 3.3
Angesichts dieser inhaltlichen Mängel erweist sich das polydisziplinäre Gut ach ten der Ärzte der A.___
namentlich hinsichtlich der organischen Unfall folgen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als beweiskräftig. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Der angefochtene Ein spra che ent scheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu wei te ren Abklärungen zurückzuweisen. Sinnvollerweise wird sie diese mit der IV Stel le , die laut Urteil vom 31. Ja nu ar 2014 , IV.2012. 01078 , in Sachen der Be schwerdeführerin
ohnehin Ab klä run gen zu deren effektive r Berufstätigkeit vor zu nehmen und ein beweistaugliches interdisziplinäres medizinisches Gut achten ein zu holen hat , ko or dinieren. 3.4
Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bei der gerichtlichen Rückweisung an den Versicherungsträger zur ergänzenden medizinischen Abklärung nunmehr BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 zu beachten ist. Demgemäss ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger nur zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist. Andernfalls ist - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ein Gerichtsgut achten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3 ).
Hier geht es zwar weder um die Erhebung einer bislang vollständig ungeklärten Frage noch lediglich um eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung vor handener medizinischer Akten. Doch fällt ins Gewicht, dass im parallel laufen den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2012.01078 eine Rückwei sung erfolgte, weil diese Voraussetzungen erfüllt waren. Mit Blick auf die dort in Aussicht stehende Begutachtung rechtfertigt sich hier ausnahmsweise und nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen - von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen, denn die Verwaltungsbehörden sind besser in der Lage, ihre Begutachtensverfahren zu koordinieren. 4 .
Bei diesem Verfahrensausgang, der einem vollständigen Obsiegen der an walt lich vertretenen Beschwer deführerin gleichkommt (BGE 137 V 57 E. 2.2), hat die durch einen Anwalt vertretene Beschwer deführer in laut Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Ein sicht in die Honorarnote vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.
23) - entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses auf Fr. 2‘ 7 0 9 . (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid
der Be schwerdegegnerin
vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über ihre Leistungspflicht ab
1. No vember 2011 be zie hungs weise 1. Januar 2012 , nach durchgeführten Ab klä run gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 2' 709 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - AXA Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9 und Urk. 22-24 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stel len.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin