Sachverhalt
1.
Die 1961 geborene X.___ , ohne berufliche Ausbildung , verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Kindern, war ab
1. April 1996 mit einem Beschäf tigungsgrad von 70 % im Hausdienst des Spitals Y.___ ange stellt, als sie am
28. April 2010 auf einem Fussgängerstreifen von einem Perso nenwagen angefahren und verletzt wurde
(Urk. 12/1). D ie AXA Versicherungen AG als für das Ereignis zuständiger Unfallversicherer kam für die Heilbehand lung auf und erbrachte Taggeld er . Gestützt auf das von ihr eingeholte interdis ziplinäre Gutachten der Gutachterstelle Z.___ vom 8. August 2011 (Urk. 13/M48 a ) verfügte sie am
10. Januar 2012 (Urk. 12/187) die Leistungsein stellung per 31. August 2011 , welche sie auf Einsprache der Versicherten vom 9. Februar 2012 (Urk. 12/201) hin mit Entscheid vom 13. November 2012 (Urk. 2) bestätigte . 2.
Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsan wältin Andrea I.___ Kistler, am 13. Dezember 2012
Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „ 1. Der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG als obligatorische Unfallversicherung vom 13. November 2012 sei aufzuheben. 2. Es sei die psychotherapeutische/psychiatrische, physiotherapeutische und somatische Heilbehandlung fortzusetzen und der Beschwerdeführerin UV Leistungen (Behandlungskosten und Taggelder) weiterhin zu gewähren. 3. Es seien weitere medizinische Abklärungen in folgenden Bereichen vorzu nehmen: • psychiatrisches Gutachten, • zahnmedizinisches Gutachten und • betreffend somatischer Beschwerden: – Läsion des Nervus peronaeus rechts – paramediane thorakale Diskushernie 3/4 beziehungsweise 2/3 – Schilddrüsenunterfunktion, zzgl. Fortsetzung der UV Leistungen (Behandlungskosten und Taggelder) 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente ab wann rech tens auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % und eine ent sprechende Integritätsentschädigung zuzusprechen. 5. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Die AXA Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Urteil heutigen Datums wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2013 (Urk. 12/236) betreffend Verneinung eines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (Prozess IV.2013.00282). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigung en, die den Folgen eines Unfalles
ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles
voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles
zu mindestens 10 %
invalid ( Art. 8 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfäl lige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen da hin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Sodann hat die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhang e s sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhang e s nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit ander e n Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene gesundheitliche Störung entfiel e (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädig enden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist ei ne Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhang e s genügt für die Begründung eines Leis tungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallve rsicherers spielt im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfall kausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz beson ders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszu gehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzu beziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, wel che die Anwendung der so genannten Schl eudertrauma-Rechtsprechung recht fertigt, so sind hierbei die in BGE 117 V 359 E. 6a begrün deten und in BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtspre chung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; so genannte Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; zum Ganzen vgl. BGE 138 V 248 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 3.2). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Leistungen der obligatorischen Unfallve rsicherung per 31. August 2011. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss dem von ihr eingeholten Z.___ -Gutachten vom 8. August 2011 stünden die über Ende August 2011 geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausal zusammenhan g zum Unfall ereignis vom 28. April 201 0. Davon ausgenommen seien die Schmerzen im Bereich der Eintrittspforte am Ligamentum patellae, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und für die sie im Zusammenha ng mit der Entfernung des Tibiamarkn agels weiterhin die gesetzli chen Leistungen erbracht habe . Damit erübrige sich die Prüfung der Adäquanz (Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 11). 2.2
D em hielt die Beschwerde führer in entgegen, Ende August 2011 sei der medi zinische Endzustand noch nicht erreicht gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich zu Unrecht auf die nicht nachvollziehbaren und widersprüchli chen gutachterlichen Feststellungen abgestellt und keine weiteren differential diagnostischen Abklärungen getätigt ( Urk. 1 S. 8 ff.). D as Z.___ - Gutachten sei in einzelnen Disziplinen unvollständig und lasse zudem entscheidrelevante me dizinische Abklärungen im Bereich der Zahnmedizin, Psychiatrie, Neurologie und Endokrinologie vermissen (S. 12 ff.). Falls das Gericht einen medizinischen Endzustand bejahe und weitere Abklärungen nicht a ls erforderlich erachte, so sei ihr auf der Basis der medizinischen Erhebungen der behandelnden psychiat rischen und neurologischen Fachpersonen eine Invalidenrente und eine Inte g ritätsentschädigung zuzusprechen, da die psychischen und somatischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden (S. 21 ff.). 3. 3.1
Die medizinische A ktenlage seit dem Unfall ereignis vom 28. April 2010 präsen tiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3. 2
Die vom 28. April bis 10. Mai 2010 erst behandelnden Ärzte des Spitals A.___ hielten i m Austrittsbericht vom 10. Mai 2010 (Urk. 13/M8) fest , die via Rettungsdienst zugewiesene Patientin sei am 28. April 2010 als Fussgängerin von einem Personenwagen angefahren worden, zu Boden gestürzt und mit dem Kopf links aufgeprallt. Bewusstlosigkeit, Amnesie, Nausea oder Erbrechen seien nicht aufgetreten. Nebst multiplen Kontusionen habe sie eine dislozierte distale Zweietagen-Unterschenkel-Fraktur rechts mit oberflächlicher Schürfwunde prä tibial distal rechts und eine dislozierte Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel links erlitten, deren operative Versorgung noch am Unfalltag respektive am 30. April 2010 erfolgt sei (vgl. dazu Urk. 13/M6-M7). Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Überdies sei bei Spitaleintritt mittels CT-Untersu chung eine nicht dislozierte temporobasale Schädelbasis-Fraktur links (Jochbo gen-, Sphenoid- und laterale Orbitawand-Fraktur je links) festgestellt worden , welche
im Verlaufs-CT vom 30. April 2010 unauffällig geblieben sei und keine weiteren Kontrollen erfordere . A m 10. Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin an Gehstöcken mobil mit erlaubter Teilbelastung von 15 Kilogramm während sechs bis acht Wochen in die Rehabilitation entlassen worden. Bis voraussichtlich Juli 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/M5 Ziff. 8). 3.3
In der Folge
hielt sich die Beschwerdeführerin vom 10. Mai bis 7. Juni 2010 in der Klinik B.___ auf , wo sie gemäss Aus trittsbericht vom 9. Juni 2010 ( Urk. 13/M10) verschiedene Therapien absolvierte und den Umgang mit Gehstö cken erlernte. Bei Austritt sei sie „Klinik mobil“ gewesen, wobei das Treppen steigen nur im Beisein einer fokussierenden Person gelungen sei. Von Seiten der Schädelbasis-Fraktur hätten sich keine Komplikationen ergeben. 3.4
Daraufhin erfolgten regelmässige K ontrollen im Spital A.___ (Urk. 13/M11, Urk. 13/M16), de ss en Ärzte am 6. Oktober 2010 im Rahmen eines ambulant durchgeführten Eingriffs das Osteosynthesematerial (Titannagel) im Bereich der vollständig konsolidierten Cla viculafraktur entfernt en und eine sofortige Voll belas tung erlaubt en
(Urk. 13/M18). 3. 5
M ed. pract. C.___ , Neurologie FMH , welcher die Beschwerdeführerin am 20. August und 10. September 2010 im Zentrum G.___
untersucht und zwecks Ausschluss einer Contusio cerebri die im Wesentlichen unauffällig gebliebene MR-Untersuchung des Schädels vom 26. August 2010 (Urk. 13/M19) veranlasst hatte, berichtete a m
18. Oktober 2010 (Urk. 13/M20) , laut eigenen Angaben
sei die Patientin nach dem Unfall vom 28. April 2010 nicht bewusst los, aber für kurze Zeit teilweise desorientiert gewesen ; unmittelbar nach dem Ereignis hätten sich starke linksseitige Kopfschmerzen entwickelt und später seien weitere Beschwerden hinzugekomm en. Dies gebe, so der Neurologe , An lass zu folgender Diagnosestellung : - Commotio cerebri am 28. April 2010 im Rahmen eines Unfalles
mit Joch bogenfraktur links, Sphenoidfraktur links und lateraler Orbitawand fraktur links - Posttraumatische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Posttraumatischer Lagerungsschwindel, ausgehend vom rechten pos te rioren Bogengang - Posttraumatisches vegetatives Syndrom mit erheblichen Blutdruck schwankungen und orthostatischer Dysregulation - Arterielle Hypertonie Med. pract. C.___
erklärte, er habe die Beschwerdeführerin angeleitet, wie sie bei fehlender Wirksamkeit des aktuellen, von ihr abgebrochenen Epley-Repositionsmanövers und persistierendem Lagerungsschwindel in Eigenregie einen erneuten Repositionsversuch unternehmen könne. Zudem habe er Medi kamente zur Behandlung der Kopfschmerzproblematik rezeptiert. 3. 6
Im Rahmen der Konsultation im Spital A.___ vom 22. November 2010 ( Bericht vom 21. Dezember 2010
[ Urk. 13/M24 ] ) gab die Beschwerde führerin an, dass sie an der linken Schulter kaum noch Schmerzen habe und das Gehen ebenfalls nicht schlecht gelinge respektive stetige Verbesserungen zeige, sodass si e zuhause auf die Gehstöcke ver zichte. Der zuständige Oberarzt trug ihr auf, unter Fortführung der manualthe rapeutischen Massnahmen (Physio therapie, Gehtraining, selbständige Durchführung von Übungen im Wasser) die Gehhilfen raschmöglichst wegzulassen und dann einen Arbeitsversuch zu unternehmen, wobei allenfalls voraussichtlich vorübergehend eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit gefunden werden müsse. 3 .7
Auf Empfehlung ihres beratenden Arztes
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurolo gie, welcher in seiner Stellungnahme vom
24. November 2010 (Urk. 13/M21 S. 2) den somatischen Verlauf als regelrecht bezeichnet und die von med. pract. C.___
beschriebenen Beschwerden teilweise im Rahmen einer depressi ven Verstimmung und einer vorbestehenden Neurasthenie interpretiert hatte , veranlasste die Beschwerdegegnerin eine konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie .
I m Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 13/M26) betreffend die Untersuchung vom 15. Dezember 2010 stellte die Konsiliarärztin nebst einer Hypertonie und einer Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) die folgenden Diagnosen (S. 7 oben ): - Status nach Schädel h irntrauma mit Schädelbasisf raktur temporo-basal links, Jochbogen f raktur links, Sphenoidfraktur links und lateraler Orbi tawandfraktur lin k s (28. April 2010) - Status nach Unterschenkelfraktur rechts (28. Ap ril 2010) - Status nach Claviculafraktur links (28. April 2010)
In ihrer Beurteilung (S. 7 f.) führte Dr. E.___ aus, anlässlich ihrer Unter su chung sei der neurologische Status in Bezug auf die Hirnnerven normal gewesen und auch im Bereich des übrigen Körpers
habe sie keine neurologi schen Ausfälle
festgestellt . Anhand des durchgeführten Medikamentenstatus lasse sich eine regelmässige Medikamenteneinnahme nicht belegen . Es dürfe gefolgert werden, dass die Befunde am Hirn- und Gesichtsschädel (Jochbogen) gut verheilt seien, keine Nervenläsionen im Bereich der Frakturen bestünden und der Kerns pintomogramm-Befund normal sei. Folgen einer Schädel -H irn verletzung seien nicht nachweisbar. In Bezug auf die Clavicula links sei das Resultat sehr zufriedenstellend und vor allem auch hinsichtlich des rechten Unterschenkels sei der Verlauf zeitgerecht. Sie habe die Beschwerdeführerin ermuntert, sich ohne Stöcke fortzubewegen, damit eine Arbeitsaufnahme – ab 1. Februar 2011 zu 50 % und spätestens ab 1. März 2011 zu 100 % – erfolgen könne. Unfallbedingt empfehle sie als Prozedere eine Fortführung der Gang schulung bis zum Erreichen des medizinischen Endzustand e s per Ende Februar 201 1. Soweit aktuell feststellbar sei eine Integritätsentschädigung nicht ausge wiesen (S. 9 Ziff. 4-6). 3. 8
Am 26. Januar 2011 berichtete der zuständige Oberarzt des Spitals A.___ (Urk. 13/M32) bezüglich des rechten Unterschenkels von einem positiven klini schen und bildgebenden Befund , weshalb unbedingt das Gehen ohne jegliche Gehhilfen erforderlich sei. Bei aus
chirurgischer Sicht insgesamt zufriedenstel lend verlaufener Behandlung empfehle er nun eine Reintegration in den Arbeitsalltag, wobei ab 1. Februar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe (vgl. auch Urk. 13/M29). Überdies bitte er um hausärztliche Evaluation der Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung oder allenfalls einer psychiatrischen Einschätzung, da die Beschwer de führerin gemäss Angaben ihrer Tochter eine entsprechende Symptomatik auf weise und er sie anlässlich der jüngsten Verlaufskontrolle vom 24. Januar 2011 sehr weinerlich erlebt habe. 3. 9
Dr. D.___ verfasste am 23. März 2011 (Urk. 13/M35 S. 3) eine ausführliche Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin bekräftigte er unter Ver weis auf die konsiliarische Einschätzung von Dr. E.___ (vgl. E. 3. 7 hiervor), neurologisch sehe er keine persistierenden Unfallfolgen mehr. Im Vor dergrund stünden die psychiatrischen Symptome. 3. 10
Der die Beschwerdeführerin ab dem
4. Februar 2011 behandelnde Dr. med. F.___ , im FMH -Index als Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie eingetragen, jedoch im Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch, besucht am 5 . Mai
2015) nicht als solcher verzeichnet, diagnostizierte im Bericht vom 28. März 2010 ( richtig : 2011; Urk. 13/M37) eine schwere posttraumatische Störung mit spezieller Betonung depressiver Symptome. Er erklärte, sowohl betreffend die seelische Traumatisierung als auch den immer noch nicht gebes serten körperli chen Zustand könne keine gute Prognose gestellt werden. Nach seinem Dafür halten werde die Beschwerdeführerin wohl kaum wieder arbeitsfä hig werden. 3. 11
Nach Wiedervorstellung der Beschwerdeführerin im Zentrum G.___
erfolgten verschiedene diagnostische Abklärungen, zunächst am
18. Februar 2011 eine MR-Untersuchung des Kopfes un d der Halswirbelsäule (HWS) . Laut
Beurteilung der zuständigen Radiologi n
vom Folgetag (Urk. 13/M43/10-11) zeigten sich dabei geringgradige degenerative Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule und eine mediane Diskushernie Th3/Th4 mit leichter Myelon impression ohne Zeichen einer Kompressionsmyelopathie, wogegen die Bildge bung des Schädels unauffällig blieb und insbesondere keine cerebralen Trauma folgen zur Darstellung brachte .
Sodann fand am 4. März 2011 eine Elektroneuromyographie (ENMG) statt, wo bei die erhobenen Befunde gemäss
B ericht vom 7. März 2011 (Urk. 13/M43/3-4) für eine Läsion des Nervus peronaeus rechts, vorwiegend des Nervus peronaeus superficialis, sprachen.
Ebenfalls am 4. März 2011 führte
Dipl.-Psych. H.___ , Psychologin FSP, eine neuropsychologische Untersuchung durch . Laut Bericht vom 9. März 2011 (Urk. 13/M43/7-9) liess das erhobene Profil mit einerseits unauffälligen Leistun gen und andererseits schweren bis massiven Beeinträchtigungen keine Differen zierung zu. Die Defizite seien am ehesten multifaktoriell bedingt bei Status nach Commotio cerebri, psychiatrischer Erkrankung (depressive Symptome) und zeit weiser suboptimaler Leistungsbereitschaft im Rahmen der Untersuchung ssitua tion. Aus neuropsychologischer Sicht stehe aktuell die psychotherapeuti sche/psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin im Vordergrund.
Daraufhin erklärte
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Neurologie,
im Bericht des Zentrums G.___
vom 30. März 2011 (Urk. 13/ M 43 /1-2 ), es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein leichtes Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri) erlitten habe. Dieses vermöge jedoch die seither anhaltenden Kopfschmerzen vom Spannungstyp und die neuropsychologischen Defizite nur teilweise zu erklären. Nebst dem postcommotionelle n Syndrom dürften nach Ausschluss einer symptomatischen Ursache psychosoziale Belastungsfaktoren, Veränderungen im Therapieregime und eine noch ungenügend behandelte Depression respektive affektive Faktoren eine Rolle spielen. Als Ursache der Miss empfindung am rechten Fussrücken habe eine Läsion des Nervus peronaeus rechts unklarer Ätiologie (traumatisch, iatrogen) objektiviert werden können. Die Neurologin empfahl insbesondere eine intensive Therapie der Schmerzen und der Depression und hielt dafür , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unbehandelten Depression und der neuropsychologischen Defizite vorerst nicht arbeitsfähig sei. 3.12
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und be ratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 13. April 2011 (Urk. 13/M39) zur Ein schätzung von Dr. F.___
(vgl. E. 3.10 hiervor) Stellung .
Er erachtete diese hin sichtlich Diagnosestellung und Therapie als nicht nachvollziehbar und befand, die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden sei fraglich respektive eher unwahrscheinlich. 3. 1 3
Anlässlich der Verlaufskontrolle im Spital A.___ vom 23. Mai 2011 (Bericht vom 25. Mai 2011 [Urk. 13/M44]) war laut Einschätzung des zuständigen Ober arztes von Seiten des rechten Unterschenkels ein Jahr postoperativ rein klinisch ein gutes Ergebnis zu verzeichnen. Die Metallentfernung könne
in einem halben Jahr erfolgen und d er Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sei dringend anzu streben. 3. 1 4
Die Sachverständigen der Gutachterstelle Z.___ , namentlich Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stell ten
im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutach ten vom 8. August 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/M48 a S. 53 f.): - Status nach Schädeltrauma am 28. April 2010 mit temporo-basaler Schädelfraktur links mit Jochbeinfraktur links , Sphenoidfraktur, lateraler Orbitawandfraktur - mögliche, jedoch nicht überwiege nd wahrscheinliche leichte Com m o tio cerebri - Kopfschmerz vom Spannungstyp (differentialdiagnostisch im Rahmen der psychosozialen Belastungen beziehungsweise durch Medikamen tenübergebrauch) - unklarer Schwindel (differentialdiagnostisch phobischer Schwank schwindel beziehungsweise im Rahmen der psychovegetativen Dys balance beziehungsweise orthostatisch mitbeeinflusst) - keine Hinweise auf posttraumatischen Lagerungsschwindel initial und im Verlauf nach Oktober 2010 beziehungsweise bei aktuellen Unter suchungen - Status nach distaler, dislozierter 2-Etagen-Fraktur des rechten Unter schen kels - Status nach operativer Frakturbehandlung mittels Tibiamarknagel (Fraktur in korrekter Stellung konsolidiert; Osteosynthesematerial in situ) - auch am rechten Bein persistierende, mit objektiven Befunden nicht gänzlich erklärbare (differentialdiagnostisch durch Marknagelung verursachte) subjektiv invalidisierende Schmerzen mit Beinentlastung an einem Amerikanerstock - Status nach Schultertrauma links mit Claviculaschaft-Fraktur im mitt le ren Drittel - Status nach Marknagelosteosynthese der Claviculafraktur - Status nach Marknagelentfernung bei geheilter Fraktur in guter Stel lung - weiterhin bestehende, durch klinische Befunde nicht zu erklärende Funktionseinschränkung der linken Schulter mit Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft infolge der Schulterschmerzen, erklärbar durch Selbstlimitierung und maladaptives Verhalten - depressive Episode gegenwärtig leicht, im Verlauf schwankend zwischen leicht bis mittelschwer - Schmerzverarbeitungsstörung
I n somatischer Hinsicht gelangten die Fachärzte der Gutachterstelle Z.___
zum Schluss , die geklagten Beschwerden seien objektiv nicht erklärbar. Davon ausgenommen seien die Beschwerden im Bereich der Eintrittspforte am Ligamentum patellae , welche durch den
im Rahmen der Osteosynthese der Unterschenkelfraktur ein gebrachten Tibia-Marknagel erklärt werden könnten . Einzig diese residuellen Beschwerden stünden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. April 201 0. Sie würden jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken und voraus sichtlich nach der bevorstehenden Entfernung des Tibia-Marknagels zurückge hen . Andere Beschwerden seien durch die objektiven Befunde nicht erklärbar (S. 49 unten, S. 55 Ziff. 3.2 und S. 57 Ziff. 6.1). Die psychische Störung könne nicht auf den Unfall zurückgeführt werden und stehe im Verhältnis zum gesamten Beschwerdebild seit etwa Oktober 2010 im Vordergrund (S. 71 f. Ziff. 6.4, 6.5 und Ziff. 7, S. 73 Ziff. 7.4, S. 76 Ziff. 1.3). Eine weitere Heilbe handlung sei unfallbedingt nicht erforderlich (S. 64 Ziff. 8.2 und S. 74 Ziff. 8.2) .
Weder ein Integritätsschaden noch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei ausgewie sen (S. 66 Ziff. 9.1 , S. 75 Ziff. 9 .1 und S. 77 Ziff. 2 und 3 ). 3. 1 5
A m 26. September 2011 (Urk. 13/M53) führte Dr. I.___
unter Ver weis auf d ie von ihr aufgelegte Li teratur aus , dass im Falle der Beschwerdeführerin die Diag nosekriterien für ein leichtes Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri) erfüllt seien, auch wenn die Anamnese bezüglich Bewusstlosigkeit und Erbrechen ne gativ ausfalle. Ausserdem
seien im Rahmen des
Z.___ -Gutachte ns die von Dipl.-Psych. H.___ erhobenen neuropsychologischen Defizite und die in der ENMG festgestellte Pero naeus-Läsion rechts (vgl. E. 3.11 hiervor) nicht berück sichtigt worden . 3. 16
Auf Veranlassung der Hausärztin wurde am
27. Oktober 2011 mit der Indika tion „Seit 5 Tagen Schwindel, Präsynkope, Parästhesien frontal und Tinnitus. Ausschluss einer Raumforderung, vertebro-bas iläre Insuffizienz?“ eine MR-Un tersuchung des Hirnparenchyms, der HWS und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) durchgeführt. Diese blieb bis auf eine paramediane linksseitige Dis kus hernie Th2/Th3 mit lokaler Myelonimpression als Nebe nbefund unauffällig, ins besondere auch von Seiten der intrakraniellen Gefässe (Bericht vom 28. Oktober 2011 [Urk. 13/M56]). 3.1 7
Am 7. Dezember 2011 (Urk. 13/M55) erging eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen der Gutachterstelle Z.___ , nachdem die Beschwerdeführerin deren Expertise am 7. und 25. Oktober 2011 (Urk. 12/162, Urk. 12/167) in verschiedener Hin sicht kritisiert hatte. 3. 1 8
Am 14. Februar 2012 wurde das Osteosynthesematerial im Bereich des rechten Unterschenkels (Tibiamarknagel) i m Rahmen eines stationären Aufenthalt e s im Spital A.___
entfernt (Operationsbericht vom selben Datum [Urk. 13/M60]) . Nach einem komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf wurde die Beschwerdeführerin drei Tage später bei erlaubter Vollbelastung entlassen ( Austrittsbericht vom 17. Februar 2012 [ Urk. 13/M61 ] ). 3. 1 9
Am 30. April 2012 (Urk. 13/M65) berichtete Dr. med. dent. O.___
über die zahnärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin, welche am 13. August 2010 erstmals in seiner Praxis vorstellig geworden sei , weil die Prothese seit einem (nicht näher um schriebenen) Unfall nicht mehr gepasst habe . Dabei nahm
der behandelnde Zahnarzt im Einzelnen zur Unfallkausalität Stellung , wobei er diese grösstenteils verneinte und vereinzelt eine Verursachung durch einen Unfall als möglich respektive wahrscheinlich erachtete. 3. 20
Der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. P.___ , führte in seiner Stellungnahme vom
2. August 2012 (Urk. 13/ M 69)
zur Kausalitätsfrage zusammengefasst aus, dass der Verlust der Unterkieferzähne, die Insuffizienz der Unterkieferprothese und die Sanierung des Oberkiefers weder wahrschein lich noch möglicherweise in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 28. April 2010 stünden. 3 . 2 1
Der die Beschwerdeführerin ab Sommer 2012 schmerzmedizinisch behandelnde Dr. med. Q.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Kom plementärmedizin Spital R.___ , stellte im Bericht vom 12. September 2012 (Urk. 13 / M70 ) die folgende n Diagnosen: - Chronifiziertes Schmerzsyndrom Bein rechts und Schulter links bei Sta tus nach Polytrauma am 28. April 2010 mit - Unterschenkel-Zwei-Etagen-Fraktur rechts mit Osteosynthese und Ent fernung des Osteosynthesematerials (OSME) - Claviculafraktur links mit Osteosynthese und OSME - Schädelbasisfraktur - Nacken-Kopfschmerzen im Sinne eines Spannungskopfschmerzes - Posttraumatische Belastungsstörung
Er ging davon aus, dass persistierende organische Defizite beziehungsweise pathologische anatomische Ursachen wahrscheinlich nur untergeordnet an der Schmerzerhaltung beteiligt seien. 3.22
Dr. D.___ konstatierte in seiner Aktenbeurteilung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 13/M71), er habe den Ausführungen der Ärzte der Gutachterstelle Z.___
(vgl. E. 3.14 hiervor) nichts beizufügen.
S ämtliche Beschwerden seien durch eine Schmerz verarbeitungsstörung mit Symptomausweitung bei depre ssiver Verstimmung zu erklären. Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 30. März 2011 (vgl. E. 3.11 hiervor) ergäben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse . D ie von der Neurologin postulierte Läsion des Nervus peronaeus superficialis sei
anhand der ENMG vom 4. März 2011 nicht belegt . O hnehin sei nicht erklärt worden, weshalb dieser in den Weichteilen verlaufende Nerv überhaupt geschädigt sein sollte . D ie Unfall kausalität sei zu verneinen. Zudem würden sich bei einer solchen Nervenschä digung lediglich Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fussrückens zeigen , wel che die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft in keiner Weise einschränkten (S. 6). Im Weiteren führte der beratende Neurologe der Beschwerdegegnerin aus, d ie Diskushernien auf Höhe Th2/Th3 beziehungsweise Th3/Th4 seien gering ausgeprägt und im Rahmen degenerativer Veränderungen zu erklären. Eine Unfallkausalität sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da es direkt nach dem Unfall ereignis vom 28. April 2010 nicht zu entsprechenden Symptomen gekommen sei (S. 7). 3.23
Nach weiteren Abklärungen im Zentrum G.___ führte Dr.
I.___ im Bericht vom 13. Februar 20 13 ( Urk. 13/M75) unter anderem aus, dass sich die Peronaeus-Läsion im Verlauf leider nicht gebessert habe. Im Gegenteil zeige sich in der ENMG vom 5. Dezember 2012 (vgl. Urk. 13/M74) im Vergleich zur Voru ntersuchu ng vom 4. März 2011 (vgl. E. 3.11 hiervor) motorisch und sensi bel eine Verschlechterung, wobei eine erneute perioperative Läsion anlässlich der Entfernung des Osteosynthesematerials vom 14. Februar 2 010 eine mögliche Erklärung sei (S. 2 oben). Als klinischen Befund nannte sie eine persistierende Hypästhesie im Innervationsgebiet des Nervus peronaeus superficialis rechts (S. 3 unten). 4. 4. 1
Uneins sind sich die Parteien zunächst in der Frage , ob die thorakalen Dis kusher nien, die Zahn schädigungen und die Unterfunktion der Schilddrüse (Hypothyreose) unfallbedingt sind respektive ob die Beschwerdegegnerin diesbe züglich die erforderlichen Abklärungen getroffen hat . 4.2
Nach der im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 12 f. Ziff. 2.3.3.5) zutreffend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es einer m edizini schen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts , dass prak tisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfaller eignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radiku läres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf treten (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2 014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 mit Hin weisen ; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55 f. ).
Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzun gen für die Annahme einer un fallbedingten Diskushernie nicht erfüllt sind. Die fraglichen Bandscheibenvorfälle Th3/Th4 und Th2/Th3 können schon deshalb nicht als unfallkausal betrachtet werden, weil in den medizinischen Akten unmittelbar nach dem Unfall vom 28. April 2010 keine entsprechenden Symptome dokumentiert sind und Anhaltspunkte für eine traumatische Schädi gung der Wirbelsäule fehlen (vgl. auch E. 3.22 hiervor) . Etwas anderes wurde auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 oben) nicht bekundet . Ohne Auseinander setzung mit der dargelegten Rechtsprechung verwies sie auf die Bildgebungen vom 19. (richtig: 18.) Februar und 27. Oktober 201 1 (vgl. E. 3. 11 und E. 3.16 hiervor), welche neuneinhalb beziehungsweise 18 Monate nach dem Unfall zur Abklärung insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen respektive der Schwindelbeschwerden angefertigt wurden und als Nebenbefund die ärztlicher seits nicht als unfallkausal bezeichneten Diskushernien zur Darstellung brach ten. Damit fällt das
Ereignis vom 28. April 2010 als deren Ursache ausser Betracht ,
ohne dass geprüft werden müsste , ob das Unfallgeschehen theoretisch geeignet und von genügender Schwere gewesen wäre, eine Diskushernie aus zulösen. 4.3
Hinsichtlich der
Zahnbeschwerden steht gestützt auf die Einschätzungen der involvierten Zahnärzte Dres. O.___ (vgl. E. 3.19 hiervor) und P.___ ( vgl. E. 3.20 hiervor) zuverlässig fest, dass diese nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wenigstens teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 28. April 2010 ste hen. Die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 f.) übersieht , dass die blosse Möglich keit einer Unfallursächlichkeit für die Begründung eines Leistungsan spruches gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht genügt (vgl. E. 1. 3 hiervor). Dem Postulat, dass es beim Unfall vom 28. April 2010 auch zu Zahnschädigun gen gekommen sein soll, steht überdies entgegen, dass die Beschwerdeführerin sol che erst am 15. Dezember 2010 anlässlich der neurologischen Konsiliarun tersu chung durch Dr. E.___ (Urk. 13/M26 S. 6) und
später am 12. Mai 2011 gegenüber dem Z.___ -Gutachter Dr. M.___ ( Urk. 13/M48a S. 25 f.) erwähnt hat. Das von Dr. O.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin ausge füllte For mular „ Zahnschäden gemäss UVG : Befunde/Kostenvoranschlag “ (Urk. 13/M68 S. 1 f.) datiert sodann vom 20. Juli 201 2. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die Zah nbehandlung nachträglich über die Unfallversicherung abzuwickeln versucht wurde, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb mit dem Ein holen einer Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin fast zwei Jahre seit Behandlungsbe ginn zugewartet wurde . Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin (Urk. 2 S. 12 Ziff. 2.3.3.4) ihre Leistungspflicht für die Zahn beschwerden verneinte.
Sodann wies die Beschwerdegegnerin
in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bei der Einholung eines bloss ver wal tungsinternen Berichts kein Gehörs- und Mitwirkungsrecht im Sinne von Art. 44 ATSG zusteht (vgl. auch Urk. 11 S. 19 Ziff. 31). Folglich erweist sich die beschwerdeweise erneuerte Kritik zum V orgehen der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 13) als unbehelflich. Auch die übrigen Vorbringen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Insbe sondere ist von weiteren zahnmedizinischen Abklärun gen abzusehen, da sie keinen entscheidrelevanten n euen Aufschluss erwarten lassen. Soweit sich die Beschwerdeführerin davon Rückschlüsse auf die geklag ten Kopfschmerzen ver spricht, entbehrt diese Mutmassung jeglicher medizini schen Grundlage. 4.4
Dass die – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 15 unten) jedenfalls seit Anfang des Jahres 2011 ( vgl. Bericht des Spitals A.___ vom 2 6. Januar 2011 [ Urk. 13/M32 S. 1 unten ], vgl. auch Bericht von Dr. I.___ vom 30. März 2011 [ Urk. 13/M43 S. 1 unten ]) substituierte
– Unterfunktion der Schilddrüse in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 28. April 2010 stehen soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin
nicht vorgebracht . Soweit sie abgeklärt haben möchte, ob die nicht unfallbe dingte Hypothyreose für weitere Beschwerden (Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Depression, usw.) verantwortlich zeichnet (Urk. 1 S. 15 Mitte und S. 16 oben) , ver kennt sie, dass diese Frage , wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, nicht von entscheidender Bedeutung ist . Im Übrigen ist es mi t der Beschwerde gegne rin (Urk. 2 S. 13 Ziff. 2.3.3.6) nicht Aufgabe der Unfall versicherung , Ursa chen von Krankheiten und deren Auswirkungen abzuklären. 4.5
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels eines natürlichen Kausalzusammenhange s zum Unfallereignis vom 28. April 2010 weder für die Zahnbeschwerden noch für allfällige durch die Diskusher nien respektive die Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) ausgelöste Beschwerden leistungspflichtig ist.
Diesbezügliche medizinische Weiterungen ver sprechen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Kausa litätsfrage , weshalb in antizipierter Beweiswür digung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) davon abzusehen ist. 5. 5.1
Soweit mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 31. August 2011 hinaus verlangt werden und vorgetragen wird, damals sei der Endzustand noch nicht erreicht gewesen (Urk. 1 S. 8 ff.) , wirft dies die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2). 5.2
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung – abzuschliessen , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE
134 V 109 E. 4.3). 5.3
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses unbestrittenermassen nicht zur Diskussion. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist sodann anhand
der medizinischen Akten
nicht erstellt , dass Ende August 2011 eine Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung
versprach . Insbesondere ergibt sich ein solcher Anhalt auch nicht aus den beschwerdeweise
(Urk. 1 S. 8 f.) angerufenen Arztbe richten , welche mehrheitlich
– namentlich die Berichte von Dr. med. S.___ , Allgemeinmedizin, vom 18. September 2010 (Urk. 12/71b) und des Zentrums G.___ vom März 2011 ( vgl. E. 3.11 hiervor) – nicht die Zeit des Fallab schlusses beschlagen . Dieser bedingt nach dem Gesagten nicht, dass eine ärztli che Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.2).
D ie von Dr. I.___ postulierte leichtgra dige Läsion des Nervus peronaeus rechts zeitigt
gemäss den Feststellungen der Neurologin ( vgl. E. 3. 11 und E. 3.23 hiervor ) lediglich eine Missempfindung am rechten Fussrücken , was
– wie von Dr. D.___ (vgl. E. 3.22 hiervor) nachvoll ziehbar festgehalten – nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt . Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) etwas anderes behauptet und insbesondere einen Einfluss der Nervenläsion auf die Stand- und Gehsicherheit und damit auf ihre Arbeitsfähigkeit als Hausdienstan gestellte postuliert , vermag sie sich auf keinen Arztbericht zu berufen, welche r ihre Annahme stützen würde. Insofern kann offenbleiben, ob eine solche unfallbedingte Nervenschädigung überhaupt mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.3 hiervor) nachgewiesen ist
(vgl. E. 3.22 hiervor ) .
Was sodann den unter anderem von Dr. med. T.___ , FMH Physikalische Medi zin und Rehabilita tion, FMH Rheumatologie, gezeichneten Bericht des Spitals U.___ vom 19. Juli 2011
betreffend die dort im Rahmen des Z.___ -Gutachtens durchgeführte EFL (Urk. 13/M48b ) betrifft, stellt die darin befürwortete Intensi vierung des Kraft- und Ausdauertrainings (S. 5) mangels der dadurch bewirkten namhaften gesundheitlichen Verbesserung
keine ärztli che Behandlung dar, welche einem Fallabschluss mit Adäquanzprüfung entge genstand. Zude m wurde der Beschwerdeführerin – nachdem im Rahmen der EFL eine erhebliche Symp tomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz fest gestellt worden waren –
im besagten Bericht trotz der verminderten Belastbar keit des rechten Beins für endgradig belastete Kniepositionen (S. 4 oben) aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 4 f.).
Dass sich der Gesundheitszustand durch eine psychiatrische/psychotherapeutische Behand lung namhaft bessern liess, geht aus den Akten nicht hervor. Im Gegenteil stellte Dr. F.___ (vgl. E. 3.10 hiervor) bereits Ende März 2011 eine negative Prognose in Bezug auf die Wiedererlan gung der Arbeitsfähigkeit.
Dementspre chend ist der von der Beschwerdegegne rin auf den 31. August 2011 terminierte Fallabschluss und damit verbunden die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen nicht zu beanstanden. Entgegen de r
Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) sind auch dies bezüglich keine weiteren medi zinischen Abklärungen erforderlich. 6. 6.1
Strittig und zu prüfe n bleibt, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 28. April 2010 über Ende August 2011 hinaus weitere Leistungen – namentlich eine Invalidenr ente und/oder eine Integritätse ntschädigung – zu erbringen hat . 6.2 6.2.1
Dabei stellt sich vorab die Frage , ob im Zeitpunkt des Fallabschluss es per
31. August 2011 noch organisch objektiv ausgewiesene Folgen des Unfalles
vom
28. April 2010 vorlagen, welche die persistierenden Besc hwerden zu er klären vermöchten. 6.2.2
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung (vgl. E. 1.4.2 hiervor)
– erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Dies gilt auch für neu ropsychologische Defizite ( erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.1). 6.2.3
Gestützt auf die dargelegte medizinische Akten lage steht verlässlich fest, dass die am 28. und 30. April 2010 osteosynthetisch versorgten Frakturen im Bereich von Unterschenkel und Clavicula spätestens
Ende August 2011 längst in ana tomischer Stellung volls tändig verheilt waren .
Sodann finden sich keine Hin weise , wonach die im Rahmen der Erstbehandlung im Spital A.___ mittels CT festgestell te n, jedoch nicht behandlungs
- und kontroll bedürftige n Ver letzung en der knö chernen Strukturen des Schädels
nicht folgenlos abgeheilt wäre n . E ine unfall bedingte organisch objektiv ausgewiesene Hirnschädigung konnte in den bild gebenden Untersuchungen des Kopfes
vom 26. August 2010, 18. Fe bruar und 27. Ok tober 2011 ( Urk. 13/M19 , Urk. 13/M43/10-11, Urk. 13/M56) ausge schlossen werden . Soweit die Ärzte teilweise von einer Commotio cerebri (Ge hirnerschütterung) respektive einem leichten Schädel-Hirntrauma
ausgingen (vgl. dazu auch
nachfolgende E. 6.3.2 ) , handelt es sich dabei um eine klinische Diagnose ohne organisch hinreichenden Nachweis einer strukturelle n Läsion im dargelegten Sinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849 /2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1 und 8C_487/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3). Ebenfalls nichts zu gunsten der Beschwerdeführerin abzugewinnen ist d er fraglichen Nervenläsion, da eine Missempfindung am rechten Fussrücken (vgl. E. 5.3 hiervor)
weder zu einer re levanten Einschränkung der Arbeitsfähig keit führt noch eine erhebliche Schädi gung der Integrität darstellt. Dass Ende August 2011 überwiegend wahrschein lich anderweitig organisch objektiv aus gewiesene Unfallfolgen vorgelegen hät ten, ist aufgrund der Akten nicht anzu nehmen und wurde von der Beschwer deführerin auch nicht geltend gemacht . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolen zen, klinisch feststellbare Bewegungs einschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil e des Bundes gerichts
U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2 007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Die objektive medizinische Sachlage ist somit klar erstellt und gibt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. 6.3
6.3.1
Fehlt es nach dem Gesagten an einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfall ereignisses vom 28. April 2010, hat eine besondere Adäquanzprüfung stattzufinden (vgl. E. 1. 4 .2 hiervor ). 6.3.2
Vorliegend fehlt es am Nachweis einer die Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 (vgl. E. 1.4.2 hiervor ) rechtfertigendenden Verletzung, da die Beschwerdeführerin beim Unfall unstreitig weder ein Schleudertrauma noch eine äquivalente Verletzung der HWS erlitten hat . Ausser Frage steht sodann, dass ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Com motio cerebri, nicht aber den Grenzbereich einer Contusio cerebri erreichte (vgl. Urk. 1 S. 19 ff.) . Dies genügt zumindest nach der jüngeren Rechtsprechung nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.2; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O. , S. 60 oben). Zudem wäre dafür praxisgemäss erforderlich , dass si ch innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden zumindest HWS- oder Nackenbe schwerden – oder bei einem allenfalls hier zur Diskussi on stehenden Schädel-Hirntrauma auch Kopfschmerzen – manifestier t en (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2) . Ob dies auf die Beschwerdefüh rerin zutrifft, erscheint als fraglich , sind doch
in den unfallnahen B erichten des Spitals A.___ und d er Klinik B.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor) keine entsprechenden
Beschwerden dokumentiert . Solche wurden von der Beschwerdeführerin erst Ende Mai 2010 anlässlich des Erstgesprächs ( Urk. 12/9 unten) mit de r
von ihr später abgelehnten Case Manage rin (vgl. Schlussbe richt vom 28. Oktober 2010 [Urk. 12/37]) und hernach ab August 2010 gegen über den Ärzten des Zentrums G.___
(v gl. E. 3.5 hiervor) erwähnt. Hinzu kommt, dass nach Lage der Akten und der Beurteilung der Z.___ Gut achter (vgl. E. 3.14 hiervor)
eine ausgeprägte psychische Proble matik
schon bald in den Vorder grund getreten ist, was ebenfalls eine Adä quanz prüfung unter dem Gesichts punkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall ge mäss BGE 115 V 133 gebietet (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a, Urteil des Bun desgerichts 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 7.1) .
Selbst wenn jedoch die Kriterien nach der für die Beschwerdef ührerin vorteil hafteren Schleudertrauma-Praxis ( BGE
134 V 109 E. 10.3) herangezogen wer den, so führt dies – wie im Folgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adä quanz. 6. 4
Die Unfallschwere ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen ( erwähntes Urteil des Bu ndesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 10 mit Hinweis).
Das Ereignis vom 28. April 2010, bei welchem die Beschwerdeführerin als Passan tin auf einem Fussgängers treifen von einem Renault Twingo erfasst und zu Boden geworfen wurde (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom
1. Juni 2010, Urk. 12/167/B4 S. 4 f.), ist praxisgemäss als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn e einzustufen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.4.1). Etwas anderes wurde beschwerdeweise (Urk. 1 S. 22 oben) nicht behauptet . 6 . 5 6. 5 .1
Bei dieser Unfallschwere kann die Adäquanz praxisgemäss nur bejaht werden, wenn von den folgenden sieben Kriterien mindestens drei in einfacher Form erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere A rt der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, be lastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 6. 5 .2
W ährend sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den gemäss Z.___ -Gutachten (vgl. E. 3. 14 hiervor) fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang auch vernehmlassungsweise nicht zur Adäquanzfrage äusserte (Urk. 11 S. 24 unten), erachtete die Beschwerdeführer in
(Urk. 1 S. 22 unten )
sechs der sieben Adäquanzkriterien als erfüllt. 6. 5 .3
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalles
vorliegen, ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person zu beurtei len. Z u beachten ist auch , dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann ( in BGE 137 V 199 nicht publizierte E. 3.5.1 des Bundesgerichtsu rteils 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 ). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Kasuistik des Bundesgerichts ( vgl. Praxisübersicht im Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1 und 6.1.2) kann das Krite rium vorliegend nicht als erfüllt betrachtet werden. Dies gilt umso mehr, als die Be schwerdeführerin gegenüber der Polizei eine Erinnerungslücke angab (Rapport vom 1. Juni 2010 [Urk. 12/ 167/B4 S. 7 ] ), womit dem Kriterium nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (er wähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.1).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 22 unten) ihre beim Un fallereignis ebenfalls anwesende
Enkeltochter „in allerhöchster Gefahr“ gesehen haben will , vermag daran nichts zu ändern, blieb doch
diese unversehrt
(vgl. Z.___ -Gutachten S. 29 unten ; Polizeirapport Urk. 12/167/B4 S. 3 ).
Eine die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigende Diagnose ge nügt für sich alleine nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder be sonderen Art der erlittenen Verletzungen . Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der hierfür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwer debild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Solche Umstände liegen hier in Anbetracht der zwar erlittenen – aber im Vergleich zum Sachverhalt gemäss Bundesgerichtsu rteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.1 unproblematischen und komplikationslos abheilenden Frakturen – nicht vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2012 vom 19. September 2012 E. 6.2.2), weshalb das Kriterium zu verneinen ist.
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.3) ist ob jektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bun desgerichts 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4) . Es ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Während die Schädelbasisfraktur keiner spezifischen Behandlung bedurfte, waren von Seiten der Frakturen an Unterschenkel und Clavicula vier operative Eingriffe erforderlich, wovon zwei der Entfernung des Osteosynthesematerials dienten. Darüber hinaus bestanden die durchgeführten Massnahmen im Wesentlichen in medikamentösen und manualtherapeutischen Vorkehren, was keine spezifische ärztliche Behandlung im Sinne dieses Kriteriums darstellt (Urteile 8C_724/2008 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2.2 und 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4). Sodann sind Abklä rungsmassnahmen und ärztliche Verlaufskontrollen im Rahmen dieses Kriteri ums nicht zu berücksichtigen (Urteile 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). Dass mit der ab Februar 2011 wöchentlich stattfindenden Gesprächstherapie bei Dr. F.___ ( Urk. 13/M37 S. 2 unten ) eine besondere Belastung verbunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt hier unstreitig nicht vor.
Beim Kriterium des schwierige n Heilungsverlauf s oder erhebliche r Komplikatio nen bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben , wobei zu dessen Bejahung die Einnahme vieler Medikamente und die Durchfüh rung verschiedener Therapien nicht genügen. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6) . Sol che sind nicht a uszumachen. Die beschwerdeweise geltend gemachte er hebliche Schmerzverarbeitungsstörung ist nicht bei diesem Kriterium, sondern bei jenem der erheblichen Beschwerden (vgl. unten) zu berücksichtigen.
Für die Bejahung des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen muss ein Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mit wirkung baldmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 134 V 10 9 E. 10.2.7). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Obwohl ihr ab Februar 2011 eine Arbeitsfähigke it attestiert wurde (vgl. E. 3.7 und E. 3.8 hiervor), unternahm die Beschwerdeführerin weder einen Arbeitsversuch an einem für sie in der Wäschezentrale des Spitals Y.___
bereitgestellten Schonarbeitsplatz (Urk. 12/72, Urk. 12/74, Urk. 12/78), noch ergriff sie andere Bemühungen zur auch vom zuständigen Oberarzt des Spitals A.___
wiederholt befürworteten (vgl. E. 3.8 und E. 3.13 hiervor) beruflichen Reintegration. Sodann erscheint auch ihr persönlicher Einsatz im Rahmen von Therapiemassnahmen als fraglich, da sie die aus medizinischer Sicht indizierte Wassertherapie nicht an die Hand nahm (vgl. Urk. 13/M32 S. 1 unten), obwohl sie sich entgegen den Feststellun gen der Ärzte nicht in der Lage sah, die Gehhilfen wegzulassen. Entsprechend kann das Kriterium nicht bejaht werden.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Per son durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 ). Es liegt sicher nicht in ausgeprägter Weise vor, was denn auch nicht behauptet wurde .
Damit kann offenbleiben, ob es in der einfachen Form erfüllt ist . Denn auch bejahendenfalls würde dies nicht genügen, um die Adäquanz bejahen zu kön nen. 6.6
Infolgedessen kommt dem Unfalle reignis vom
28. April 2010 keine rechtserheb liche Bedeutung für die nach Ende August 2011
geklagten Beschwerden zu, womit eine darüber hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Damit erübrigen sich Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl.
BGE 135 V 465 E.
5.1) und der unter diesem Aspekt geäusserten Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 ff.). 7 .
Die Terminierung der Versicherungsleistungen per 31. August 2011 gemäss Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2012 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Die 1961 geborene X.___ , ohne berufliche Ausbildung , verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Kindern, war ab
1. April 1996 mit einem Beschäf tigungsgrad von 70 % im Hausdienst des Spitals Y.___ ange stellt, als sie am
28. April 2010 auf einem Fussgängerstreifen von einem Perso nenwagen angefahren und verletzt wurde
(Urk. 12/1). D ie AXA Versicherungen AG als für das Ereignis zuständiger Unfallversicherer kam für die Heilbehand lung auf und erbrachte Taggeld er . Gestützt auf das von ihr eingeholte interdis ziplinäre Gutachten der Gutachterstelle Z.___ vom 8. August 2011 (Urk. 13/M48 a ) verfügte sie am
10. Januar 2012 (Urk. 12/187) die Leistungsein stellung per 31. August 2011 , welche sie auf Einsprache der Versicherten vom 9. Februar 2012 (Urk. 12/201) hin mit Entscheid vom 13. November 2012 (Urk. 2) bestätigte .
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigung en, die den Folgen eines Unfalles
ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles
voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles
zu mindestens 10 %
invalid ( Art. 8 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfäl lige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen da hin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Sodann hat die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhang e s sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhang e s nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit ander e n Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene gesundheitliche Störung entfiel e (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädig enden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist ei ne Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhang e s genügt für die Begründung eines Leis tungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallve rsicherers spielt im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfall kausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz beson ders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszu gehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzu beziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, wel che die Anwendung der so genannten Schl eudertrauma-Rechtsprechung recht fertigt, so sind hierbei die in BGE 117 V 359 E. 6a begrün deten und in BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtspre chung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; so genannte Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; zum Ganzen vgl. BGE 138 V 248 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 3.2). 2.
E. 2 Es sei die psychotherapeutische/psychiatrische, physiotherapeutische und somatische Heilbehandlung fortzusetzen und der Beschwerdeführerin UV Leistungen (Behandlungskosten und Taggelder) weiterhin zu gewähren.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Leistungen der obligatorischen Unfallve rsicherung per 31. August 2011.
E. 2.2 D em hielt die Beschwerde führer in entgegen, Ende August 2011 sei der medi zinische Endzustand noch nicht erreicht gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich zu Unrecht auf die nicht nachvollziehbaren und widersprüchli chen gutachterlichen Feststellungen abgestellt und keine weiteren differential diagnostischen Abklärungen getätigt ( Urk. 1 S. 8 ff.). D as Z.___ - Gutachten sei in einzelnen Disziplinen unvollständig und lasse zudem entscheidrelevante me dizinische Abklärungen im Bereich der Zahnmedizin, Psychiatrie, Neurologie und Endokrinologie vermissen (S. 12 ff.). Falls das Gericht einen medizinischen Endzustand bejahe und weitere Abklärungen nicht a ls erforderlich erachte, so sei ihr auf der Basis der medizinischen Erhebungen der behandelnden psychiat rischen und neurologischen Fachpersonen eine Invalidenrente und eine Inte g ritätsentschädigung zuzusprechen, da die psychischen und somatischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden (S. 21 ff.). 3.
E. 3 Es seien weitere medizinische Abklärungen in folgenden Bereichen vorzu nehmen: • psychiatrisches Gutachten, • zahnmedizinisches Gutachten und • betreffend somatischer Beschwerden: – Läsion des Nervus peronaeus rechts – paramediane thorakale Diskushernie 3/4 beziehungsweise 2/3 – Schilddrüsenunterfunktion, zzgl. Fortsetzung der UV Leistungen (Behandlungskosten und Taggelder)
E. 3.1 7
Am 7. Dezember 2011 (Urk. 13/M55) erging eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen der Gutachterstelle Z.___ , nachdem die Beschwerdeführerin deren Expertise am 7. und 25. Oktober 2011 (Urk. 12/162, Urk. 12/167) in verschiedener Hin sicht kritisiert hatte. 3. 1 8
Am 14. Februar 2012 wurde das Osteosynthesematerial im Bereich des rechten Unterschenkels (Tibiamarknagel) i m Rahmen eines stationären Aufenthalt e s im Spital A.___
entfernt (Operationsbericht vom selben Datum [Urk. 13/M60]) . Nach einem komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf wurde die Beschwerdeführerin drei Tage später bei erlaubter Vollbelastung entlassen ( Austrittsbericht vom 17. Februar 2012 [ Urk. 13/M61 ] ). 3. 1 9
Am 30. April 2012 (Urk. 13/M65) berichtete Dr. med. dent. O.___
über die zahnärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin, welche am 13. August 2010 erstmals in seiner Praxis vorstellig geworden sei , weil die Prothese seit einem (nicht näher um schriebenen) Unfall nicht mehr gepasst habe . Dabei nahm
der behandelnde Zahnarzt im Einzelnen zur Unfallkausalität Stellung , wobei er diese grösstenteils verneinte und vereinzelt eine Verursachung durch einen Unfall als möglich respektive wahrscheinlich erachtete. 3.
E. 3.3 In der Folge
hielt sich die Beschwerdeführerin vom 10. Mai bis 7. Juni 2010 in der Klinik B.___ auf , wo sie gemäss Aus trittsbericht vom 9. Juni 2010 ( Urk. 13/M10) verschiedene Therapien absolvierte und den Umgang mit Gehstö cken erlernte. Bei Austritt sei sie „Klinik mobil“ gewesen, wobei das Treppen steigen nur im Beisein einer fokussierenden Person gelungen sei. Von Seiten der Schädelbasis-Fraktur hätten sich keine Komplikationen ergeben.
E. 3.4 Daraufhin erfolgten regelmässige K ontrollen im Spital A.___ (Urk. 13/M11, Urk. 13/M16), de ss en Ärzte am 6. Oktober 2010 im Rahmen eines ambulant durchgeführten Eingriffs das Osteosynthesematerial (Titannagel) im Bereich der vollständig konsolidierten Cla viculafraktur entfernt en und eine sofortige Voll belas tung erlaubt en
(Urk. 13/M18). 3.
E. 3.12 Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und be ratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 13. April 2011 (Urk. 13/M39) zur Ein schätzung von Dr. F.___
(vgl. E. 3.10 hiervor) Stellung .
Er erachtete diese hin sichtlich Diagnosestellung und Therapie als nicht nachvollziehbar und befand, die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden sei fraglich respektive eher unwahrscheinlich. 3. 1 3
Anlässlich der Verlaufskontrolle im Spital A.___ vom 23. Mai 2011 (Bericht vom 25. Mai 2011 [Urk. 13/M44]) war laut Einschätzung des zuständigen Ober arztes von Seiten des rechten Unterschenkels ein Jahr postoperativ rein klinisch ein gutes Ergebnis zu verzeichnen. Die Metallentfernung könne
in einem halben Jahr erfolgen und d er Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sei dringend anzu streben. 3. 1 4
Die Sachverständigen der Gutachterstelle Z.___ , namentlich Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stell ten
im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutach ten vom 8. August 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/M48 a S. 53 f.): - Status nach Schädeltrauma am 28. April 2010 mit temporo-basaler Schädelfraktur links mit Jochbeinfraktur links , Sphenoidfraktur, lateraler Orbitawandfraktur - mögliche, jedoch nicht überwiege nd wahrscheinliche leichte Com m o tio cerebri - Kopfschmerz vom Spannungstyp (differentialdiagnostisch im Rahmen der psychosozialen Belastungen beziehungsweise durch Medikamen tenübergebrauch) - unklarer Schwindel (differentialdiagnostisch phobischer Schwank schwindel beziehungsweise im Rahmen der psychovegetativen Dys balance beziehungsweise orthostatisch mitbeeinflusst) - keine Hinweise auf posttraumatischen Lagerungsschwindel initial und im Verlauf nach Oktober 2010 beziehungsweise bei aktuellen Unter suchungen - Status nach distaler, dislozierter 2-Etagen-Fraktur des rechten Unter schen kels - Status nach operativer Frakturbehandlung mittels Tibiamarknagel (Fraktur in korrekter Stellung konsolidiert; Osteosynthesematerial in situ) - auch am rechten Bein persistierende, mit objektiven Befunden nicht gänzlich erklärbare (differentialdiagnostisch durch Marknagelung verursachte) subjektiv invalidisierende Schmerzen mit Beinentlastung an einem Amerikanerstock - Status nach Schultertrauma links mit Claviculaschaft-Fraktur im mitt le ren Drittel - Status nach Marknagelosteosynthese der Claviculafraktur - Status nach Marknagelentfernung bei geheilter Fraktur in guter Stel lung - weiterhin bestehende, durch klinische Befunde nicht zu erklärende Funktionseinschränkung der linken Schulter mit Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft infolge der Schulterschmerzen, erklärbar durch Selbstlimitierung und maladaptives Verhalten - depressive Episode gegenwärtig leicht, im Verlauf schwankend zwischen leicht bis mittelschwer - Schmerzverarbeitungsstörung
I n somatischer Hinsicht gelangten die Fachärzte der Gutachterstelle Z.___
zum Schluss , die geklagten Beschwerden seien objektiv nicht erklärbar. Davon ausgenommen seien die Beschwerden im Bereich der Eintrittspforte am Ligamentum patellae , welche durch den
im Rahmen der Osteosynthese der Unterschenkelfraktur ein gebrachten Tibia-Marknagel erklärt werden könnten . Einzig diese residuellen Beschwerden stünden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. April 201 0. Sie würden jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken und voraus sichtlich nach der bevorstehenden Entfernung des Tibia-Marknagels zurückge hen . Andere Beschwerden seien durch die objektiven Befunde nicht erklärbar (S. 49 unten, S. 55 Ziff. 3.2 und S. 57 Ziff. 6.1). Die psychische Störung könne nicht auf den Unfall zurückgeführt werden und stehe im Verhältnis zum gesamten Beschwerdebild seit etwa Oktober 2010 im Vordergrund (S. 71 f. Ziff. 6.4, 6.5 und Ziff. 7, S. 73 Ziff. 7.4, S. 76 Ziff. 1.3). Eine weitere Heilbe handlung sei unfallbedingt nicht erforderlich (S. 64 Ziff. 8.2 und S. 74 Ziff. 8.2) .
Weder ein Integritätsschaden noch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei ausgewie sen (S. 66 Ziff. 9.1 , S. 75 Ziff. 9 .1 und S. 77 Ziff. 2 und 3 ). 3. 1 5
A m 26. September 2011 (Urk. 13/M53) führte Dr. I.___
unter Ver weis auf d ie von ihr aufgelegte Li teratur aus , dass im Falle der Beschwerdeführerin die Diag nosekriterien für ein leichtes Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri) erfüllt seien, auch wenn die Anamnese bezüglich Bewusstlosigkeit und Erbrechen ne gativ ausfalle. Ausserdem
seien im Rahmen des
Z.___ -Gutachte ns die von Dipl.-Psych. H.___ erhobenen neuropsychologischen Defizite und die in der ENMG festgestellte Pero naeus-Läsion rechts (vgl. E. 3.11 hiervor) nicht berück sichtigt worden . 3.
E. 3.22 Dr. D.___ konstatierte in seiner Aktenbeurteilung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 13/M71), er habe den Ausführungen der Ärzte der Gutachterstelle Z.___
(vgl. E. 3.14 hiervor) nichts beizufügen.
S ämtliche Beschwerden seien durch eine Schmerz verarbeitungsstörung mit Symptomausweitung bei depre ssiver Verstimmung zu erklären. Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 30. März 2011 (vgl. E. 3.11 hiervor) ergäben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse . D ie von der Neurologin postulierte Läsion des Nervus peronaeus superficialis sei
anhand der ENMG vom 4. März 2011 nicht belegt . O hnehin sei nicht erklärt worden, weshalb dieser in den Weichteilen verlaufende Nerv überhaupt geschädigt sein sollte . D ie Unfall kausalität sei zu verneinen. Zudem würden sich bei einer solchen Nervenschä digung lediglich Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fussrückens zeigen , wel che die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft in keiner Weise einschränkten (S. 6). Im Weiteren führte der beratende Neurologe der Beschwerdegegnerin aus, d ie Diskushernien auf Höhe Th2/Th3 beziehungsweise Th3/Th4 seien gering ausgeprägt und im Rahmen degenerativer Veränderungen zu erklären. Eine Unfallkausalität sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da es direkt nach dem Unfall ereignis vom 28. April 2010 nicht zu entsprechenden Symptomen gekommen sei (S. 7).
E. 3.23 Nach weiteren Abklärungen im Zentrum G.___ führte Dr.
I.___ im Bericht vom 13. Februar 20 13 ( Urk. 13/M75) unter anderem aus, dass sich die Peronaeus-Läsion im Verlauf leider nicht gebessert habe. Im Gegenteil zeige sich in der ENMG vom 5. Dezember 2012 (vgl. Urk. 13/M74) im Vergleich zur Voru ntersuchu ng vom 4. März 2011 (vgl. E. 3.11 hiervor) motorisch und sensi bel eine Verschlechterung, wobei eine erneute perioperative Läsion anlässlich der Entfernung des Osteosynthesematerials vom 14. Februar 2 010 eine mögliche Erklärung sei (S. 2 oben). Als klinischen Befund nannte sie eine persistierende Hypästhesie im Innervationsgebiet des Nervus peronaeus superficialis rechts (S. 3 unten). 4. 4. 1
Uneins sind sich die Parteien zunächst in der Frage , ob die thorakalen Dis kusher nien, die Zahn schädigungen und die Unterfunktion der Schilddrüse (Hypothyreose) unfallbedingt sind respektive ob die Beschwerdegegnerin diesbe züglich die erforderlichen Abklärungen getroffen hat .
E. 4 Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente ab wann rech tens auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % und eine ent sprechende Integritätsentschädigung zuzusprechen.
E. 4.2 Nach der im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 12 f. Ziff. 2.3.3.5) zutreffend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es einer m edizini schen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts , dass prak tisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfaller eignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radiku läres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf treten (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2 014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 mit Hin weisen ; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55 f. ).
Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzun gen für die Annahme einer un fallbedingten Diskushernie nicht erfüllt sind. Die fraglichen Bandscheibenvorfälle Th3/Th4 und Th2/Th3 können schon deshalb nicht als unfallkausal betrachtet werden, weil in den medizinischen Akten unmittelbar nach dem Unfall vom 28. April 2010 keine entsprechenden Symptome dokumentiert sind und Anhaltspunkte für eine traumatische Schädi gung der Wirbelsäule fehlen (vgl. auch E. 3.22 hiervor) . Etwas anderes wurde auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 oben) nicht bekundet . Ohne Auseinander setzung mit der dargelegten Rechtsprechung verwies sie auf die Bildgebungen vom 19. (richtig: 18.) Februar und 27. Oktober 201 1 (vgl. E. 3. 11 und E. 3.16 hiervor), welche neuneinhalb beziehungsweise 18 Monate nach dem Unfall zur Abklärung insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen respektive der Schwindelbeschwerden angefertigt wurden und als Nebenbefund die ärztlicher seits nicht als unfallkausal bezeichneten Diskushernien zur Darstellung brach ten. Damit fällt das
Ereignis vom 28. April 2010 als deren Ursache ausser Betracht ,
ohne dass geprüft werden müsste , ob das Unfallgeschehen theoretisch geeignet und von genügender Schwere gewesen wäre, eine Diskushernie aus zulösen.
E. 4.3 Hinsichtlich der
Zahnbeschwerden steht gestützt auf die Einschätzungen der involvierten Zahnärzte Dres. O.___ (vgl. E. 3.19 hiervor) und P.___ ( vgl. E. 3.20 hiervor) zuverlässig fest, dass diese nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wenigstens teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 28. April 2010 ste hen. Die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 f.) übersieht , dass die blosse Möglich keit einer Unfallursächlichkeit für die Begründung eines Leistungsan spruches gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht genügt (vgl. E. 1. 3 hiervor). Dem Postulat, dass es beim Unfall vom 28. April 2010 auch zu Zahnschädigun gen gekommen sein soll, steht überdies entgegen, dass die Beschwerdeführerin sol che erst am 15. Dezember 2010 anlässlich der neurologischen Konsiliarun tersu chung durch Dr. E.___ (Urk. 13/M26 S. 6) und
später am 12. Mai 2011 gegenüber dem Z.___ -Gutachter Dr. M.___ ( Urk. 13/M48a S. 25 f.) erwähnt hat. Das von Dr. O.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin ausge füllte For mular „ Zahnschäden gemäss UVG : Befunde/Kostenvoranschlag “ (Urk. 13/M68 S. 1 f.) datiert sodann vom 20. Juli 201 2. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die Zah nbehandlung nachträglich über die Unfallversicherung abzuwickeln versucht wurde, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb mit dem Ein holen einer Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin fast zwei Jahre seit Behandlungsbe ginn zugewartet wurde . Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin (Urk. 2 S. 12 Ziff. 2.3.3.4) ihre Leistungspflicht für die Zahn beschwerden verneinte.
Sodann wies die Beschwerdegegnerin
in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bei der Einholung eines bloss ver wal tungsinternen Berichts kein Gehörs- und Mitwirkungsrecht im Sinne von Art. 44 ATSG zusteht (vgl. auch Urk. 11 S. 19 Ziff. 31). Folglich erweist sich die beschwerdeweise erneuerte Kritik zum V orgehen der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 13) als unbehelflich. Auch die übrigen Vorbringen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Insbe sondere ist von weiteren zahnmedizinischen Abklärun gen abzusehen, da sie keinen entscheidrelevanten n euen Aufschluss erwarten lassen. Soweit sich die Beschwerdeführerin davon Rückschlüsse auf die geklag ten Kopfschmerzen ver spricht, entbehrt diese Mutmassung jeglicher medizini schen Grundlage.
E. 4.4 Dass die – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 15 unten) jedenfalls seit Anfang des Jahres 2011 ( vgl. Bericht des Spitals A.___ vom 2 6. Januar 2011 [ Urk. 13/M32 S. 1 unten ], vgl. auch Bericht von Dr. I.___ vom 30. März 2011 [ Urk. 13/M43 S. 1 unten ]) substituierte
– Unterfunktion der Schilddrüse in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 28. April 2010 stehen soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin
nicht vorgebracht . Soweit sie abgeklärt haben möchte, ob die nicht unfallbe dingte Hypothyreose für weitere Beschwerden (Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Depression, usw.) verantwortlich zeichnet (Urk. 1 S. 15 Mitte und S. 16 oben) , ver kennt sie, dass diese Frage , wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, nicht von entscheidender Bedeutung ist . Im Übrigen ist es mi t der Beschwerde gegne rin (Urk. 2 S. 13 Ziff. 2.3.3.6) nicht Aufgabe der Unfall versicherung , Ursa chen von Krankheiten und deren Auswirkungen abzuklären.
E. 4.5 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels eines natürlichen Kausalzusammenhange s zum Unfallereignis vom 28. April 2010 weder für die Zahnbeschwerden noch für allfällige durch die Diskusher nien respektive die Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) ausgelöste Beschwerden leistungspflichtig ist.
Diesbezügliche medizinische Weiterungen ver sprechen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Kausa litätsfrage , weshalb in antizipierter Beweiswür digung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) davon abzusehen ist. 5.
E. 5 M ed. pract. C.___ , Neurologie FMH , welcher die Beschwerdeführerin am 20. August und 10. September 2010 im Zentrum G.___
untersucht und zwecks Ausschluss einer Contusio cerebri die im Wesentlichen unauffällig gebliebene MR-Untersuchung des Schädels vom 26. August 2010 (Urk. 13/M19) veranlasst hatte, berichtete a m
18. Oktober 2010 (Urk. 13/M20) , laut eigenen Angaben
sei die Patientin nach dem Unfall vom 28. April 2010 nicht bewusst los, aber für kurze Zeit teilweise desorientiert gewesen ; unmittelbar nach dem Ereignis hätten sich starke linksseitige Kopfschmerzen entwickelt und später seien weitere Beschwerden hinzugekomm en. Dies gebe, so der Neurologe , An lass zu folgender Diagnosestellung : - Commotio cerebri am 28. April 2010 im Rahmen eines Unfalles
mit Joch bogenfraktur links, Sphenoidfraktur links und lateraler Orbitawand fraktur links - Posttraumatische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Posttraumatischer Lagerungsschwindel, ausgehend vom rechten pos te rioren Bogengang - Posttraumatisches vegetatives Syndrom mit erheblichen Blutdruck schwankungen und orthostatischer Dysregulation - Arterielle Hypertonie Med. pract. C.___
erklärte, er habe die Beschwerdeführerin angeleitet, wie sie bei fehlender Wirksamkeit des aktuellen, von ihr abgebrochenen Epley-Repositionsmanövers und persistierendem Lagerungsschwindel in Eigenregie einen erneuten Repositionsversuch unternehmen könne. Zudem habe er Medi kamente zur Behandlung der Kopfschmerzproblematik rezeptiert. 3.
E. 5.1 Soweit mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 31. August 2011 hinaus verlangt werden und vorgetragen wird, damals sei der Endzustand noch nicht erreicht gewesen (Urk. 1 S. 8 ff.) , wirft dies die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2).
E. 5.2 Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung – abzuschliessen , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE
134 V 109 E. 4.3).
E. 5.3 Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses unbestrittenermassen nicht zur Diskussion. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist sodann anhand
der medizinischen Akten
nicht erstellt , dass Ende August 2011 eine Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung
versprach . Insbesondere ergibt sich ein solcher Anhalt auch nicht aus den beschwerdeweise
(Urk. 1 S. 8 f.) angerufenen Arztbe richten , welche mehrheitlich
– namentlich die Berichte von Dr. med. S.___ , Allgemeinmedizin, vom 18. September 2010 (Urk. 12/71b) und des Zentrums G.___ vom März 2011 ( vgl. E. 3.11 hiervor) – nicht die Zeit des Fallab schlusses beschlagen . Dieser bedingt nach dem Gesagten nicht, dass eine ärztli che Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.2).
D ie von Dr. I.___ postulierte leichtgra dige Läsion des Nervus peronaeus rechts zeitigt
gemäss den Feststellungen der Neurologin ( vgl. E. 3. 11 und E. 3.23 hiervor ) lediglich eine Missempfindung am rechten Fussrücken , was
– wie von Dr. D.___ (vgl. E. 3.22 hiervor) nachvoll ziehbar festgehalten – nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt . Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) etwas anderes behauptet und insbesondere einen Einfluss der Nervenläsion auf die Stand- und Gehsicherheit und damit auf ihre Arbeitsfähigkeit als Hausdienstan gestellte postuliert , vermag sie sich auf keinen Arztbericht zu berufen, welche r ihre Annahme stützen würde. Insofern kann offenbleiben, ob eine solche unfallbedingte Nervenschädigung überhaupt mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.3 hiervor) nachgewiesen ist
(vgl. E. 3.22 hiervor ) .
Was sodann den unter anderem von Dr. med. T.___ , FMH Physikalische Medi zin und Rehabilita tion, FMH Rheumatologie, gezeichneten Bericht des Spitals U.___ vom 19. Juli 2011
betreffend die dort im Rahmen des Z.___ -Gutachtens durchgeführte EFL (Urk. 13/M48b ) betrifft, stellt die darin befürwortete Intensi vierung des Kraft- und Ausdauertrainings (S. 5) mangels der dadurch bewirkten namhaften gesundheitlichen Verbesserung
keine ärztli che Behandlung dar, welche einem Fallabschluss mit Adäquanzprüfung entge genstand. Zude m wurde der Beschwerdeführerin – nachdem im Rahmen der EFL eine erhebliche Symp tomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz fest gestellt worden waren –
im besagten Bericht trotz der verminderten Belastbar keit des rechten Beins für endgradig belastete Kniepositionen (S. 4 oben) aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 4 f.).
Dass sich der Gesundheitszustand durch eine psychiatrische/psychotherapeutische Behand lung namhaft bessern liess, geht aus den Akten nicht hervor. Im Gegenteil stellte Dr. F.___ (vgl. E. 3.10 hiervor) bereits Ende März 2011 eine negative Prognose in Bezug auf die Wiedererlan gung der Arbeitsfähigkeit.
Dementspre chend ist der von der Beschwerdegegne rin auf den 31. August 2011 terminierte Fallabschluss und damit verbunden die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen nicht zu beanstanden. Entgegen de r
Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) sind auch dies bezüglich keine weiteren medi zinischen Abklärungen erforderlich. 6.
E. 6 Im Rahmen der Konsultation im Spital A.___ vom 22. November 2010 ( Bericht vom 21. Dezember 2010
[ Urk. 13/M24 ] ) gab die Beschwerde führerin an, dass sie an der linken Schulter kaum noch Schmerzen habe und das Gehen ebenfalls nicht schlecht gelinge respektive stetige Verbesserungen zeige, sodass si e zuhause auf die Gehstöcke ver zichte. Der zuständige Oberarzt trug ihr auf, unter Fortführung der manualthe rapeutischen Massnahmen (Physio therapie, Gehtraining, selbständige Durchführung von Übungen im Wasser) die Gehhilfen raschmöglichst wegzulassen und dann einen Arbeitsversuch zu unternehmen, wobei allenfalls voraussichtlich vorübergehend eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit gefunden werden müsse. 3 .7
Auf Empfehlung ihres beratenden Arztes
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurolo gie, welcher in seiner Stellungnahme vom
24. November 2010 (Urk. 13/M21 S. 2) den somatischen Verlauf als regelrecht bezeichnet und die von med. pract. C.___
beschriebenen Beschwerden teilweise im Rahmen einer depressi ven Verstimmung und einer vorbestehenden Neurasthenie interpretiert hatte , veranlasste die Beschwerdegegnerin eine konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie .
I m Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 13/M26) betreffend die Untersuchung vom 15. Dezember 2010 stellte die Konsiliarärztin nebst einer Hypertonie und einer Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) die folgenden Diagnosen (S. 7 oben ): - Status nach Schädel h irntrauma mit Schädelbasisf raktur temporo-basal links, Jochbogen f raktur links, Sphenoidfraktur links und lateraler Orbi tawandfraktur lin k s (28. April 2010) - Status nach Unterschenkelfraktur rechts (28. Ap ril 2010) - Status nach Claviculafraktur links (28. April 2010)
In ihrer Beurteilung (S. 7 f.) führte Dr. E.___ aus, anlässlich ihrer Unter su chung sei der neurologische Status in Bezug auf die Hirnnerven normal gewesen und auch im Bereich des übrigen Körpers
habe sie keine neurologi schen Ausfälle
festgestellt . Anhand des durchgeführten Medikamentenstatus lasse sich eine regelmässige Medikamenteneinnahme nicht belegen . Es dürfe gefolgert werden, dass die Befunde am Hirn- und Gesichtsschädel (Jochbogen) gut verheilt seien, keine Nervenläsionen im Bereich der Frakturen bestünden und der Kerns pintomogramm-Befund normal sei. Folgen einer Schädel -H irn verletzung seien nicht nachweisbar. In Bezug auf die Clavicula links sei das Resultat sehr zufriedenstellend und vor allem auch hinsichtlich des rechten Unterschenkels sei der Verlauf zeitgerecht. Sie habe die Beschwerdeführerin ermuntert, sich ohne Stöcke fortzubewegen, damit eine Arbeitsaufnahme – ab 1. Februar 2011 zu 50 % und spätestens ab 1. März 2011 zu 100 % – erfolgen könne. Unfallbedingt empfehle sie als Prozedere eine Fortführung der Gang schulung bis zum Erreichen des medizinischen Endzustand e s per Ende Februar 201 1. Soweit aktuell feststellbar sei eine Integritätsentschädigung nicht ausge wiesen (S. 9 Ziff. 4-6). 3.
E. 6.1 Strittig und zu prüfe n bleibt, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 28. April 2010 über Ende August 2011 hinaus weitere Leistungen – namentlich eine Invalidenr ente und/oder eine Integritätse ntschädigung – zu erbringen hat .
E. 6.2.1 Dabei stellt sich vorab die Frage , ob im Zeitpunkt des Fallabschluss es per
31. August 2011 noch organisch objektiv ausgewiesene Folgen des Unfalles
vom
28. April 2010 vorlagen, welche die persistierenden Besc hwerden zu er klären vermöchten.
E. 6.2.2 Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung (vgl. E. 1.4.2 hiervor)
– erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Dies gilt auch für neu ropsychologische Defizite ( erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.1).
E. 6.2.3 Gestützt auf die dargelegte medizinische Akten lage steht verlässlich fest, dass die am 28. und 30. April 2010 osteosynthetisch versorgten Frakturen im Bereich von Unterschenkel und Clavicula spätestens
Ende August 2011 längst in ana tomischer Stellung volls tändig verheilt waren .
Sodann finden sich keine Hin weise , wonach die im Rahmen der Erstbehandlung im Spital A.___ mittels CT festgestell te n, jedoch nicht behandlungs
- und kontroll bedürftige n Ver letzung en der knö chernen Strukturen des Schädels
nicht folgenlos abgeheilt wäre n . E ine unfall bedingte organisch objektiv ausgewiesene Hirnschädigung konnte in den bild gebenden Untersuchungen des Kopfes
vom 26. August 2010, 18. Fe bruar und 27. Ok tober 2011 ( Urk. 13/M19 , Urk. 13/M43/10-11, Urk. 13/M56) ausge schlossen werden . Soweit die Ärzte teilweise von einer Commotio cerebri (Ge hirnerschütterung) respektive einem leichten Schädel-Hirntrauma
ausgingen (vgl. dazu auch
nachfolgende E. 6.3.2 ) , handelt es sich dabei um eine klinische Diagnose ohne organisch hinreichenden Nachweis einer strukturelle n Läsion im dargelegten Sinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849 /2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1 und 8C_487/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3). Ebenfalls nichts zu gunsten der Beschwerdeführerin abzugewinnen ist d er fraglichen Nervenläsion, da eine Missempfindung am rechten Fussrücken (vgl. E. 5.3 hiervor)
weder zu einer re levanten Einschränkung der Arbeitsfähig keit führt noch eine erhebliche Schädi gung der Integrität darstellt. Dass Ende August 2011 überwiegend wahrschein lich anderweitig organisch objektiv aus gewiesene Unfallfolgen vorgelegen hät ten, ist aufgrund der Akten nicht anzu nehmen und wurde von der Beschwer deführerin auch nicht geltend gemacht . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolen zen, klinisch feststellbare Bewegungs einschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil e des Bundes gerichts
U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2 007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Die objektive medizinische Sachlage ist somit klar erstellt und gibt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen.
E. 6.3.1 Fehlt es nach dem Gesagten an einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfall ereignisses vom 28. April 2010, hat eine besondere Adäquanzprüfung stattzufinden (vgl. E. 1. 4 .2 hiervor ).
E. 6.3.2 Vorliegend fehlt es am Nachweis einer die Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 (vgl. E. 1.4.2 hiervor ) rechtfertigendenden Verletzung, da die Beschwerdeführerin beim Unfall unstreitig weder ein Schleudertrauma noch eine äquivalente Verletzung der HWS erlitten hat . Ausser Frage steht sodann, dass ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Com motio cerebri, nicht aber den Grenzbereich einer Contusio cerebri erreichte (vgl. Urk. 1 S. 19 ff.) . Dies genügt zumindest nach der jüngeren Rechtsprechung nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.2; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O. , S. 60 oben). Zudem wäre dafür praxisgemäss erforderlich , dass si ch innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden zumindest HWS- oder Nackenbe schwerden – oder bei einem allenfalls hier zur Diskussi on stehenden Schädel-Hirntrauma auch Kopfschmerzen – manifestier t en (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2) . Ob dies auf die Beschwerdefüh rerin zutrifft, erscheint als fraglich , sind doch
in den unfallnahen B erichten des Spitals A.___ und d er Klinik B.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor) keine entsprechenden
Beschwerden dokumentiert . Solche wurden von der Beschwerdeführerin erst Ende Mai 2010 anlässlich des Erstgesprächs ( Urk. 12/9 unten) mit de r
von ihr später abgelehnten Case Manage rin (vgl. Schlussbe richt vom 28. Oktober 2010 [Urk. 12/37]) und hernach ab August 2010 gegen über den Ärzten des Zentrums G.___
(v gl. E. 3.5 hiervor) erwähnt. Hinzu kommt, dass nach Lage der Akten und der Beurteilung der Z.___ Gut achter (vgl. E. 3.14 hiervor)
eine ausgeprägte psychische Proble matik
schon bald in den Vorder grund getreten ist, was ebenfalls eine Adä quanz prüfung unter dem Gesichts punkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall ge mäss BGE 115 V 133 gebietet (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a, Urteil des Bun desgerichts 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 7.1) .
Selbst wenn jedoch die Kriterien nach der für die Beschwerdef ührerin vorteil hafteren Schleudertrauma-Praxis ( BGE
134 V 109 E. 10.3) herangezogen wer den, so führt dies – wie im Folgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adä quanz. 6. 4
Die Unfallschwere ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen ( erwähntes Urteil des Bu ndesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 10 mit Hinweis).
Das Ereignis vom 28. April 2010, bei welchem die Beschwerdeführerin als Passan tin auf einem Fussgängers treifen von einem Renault Twingo erfasst und zu Boden geworfen wurde (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom
1. Juni 2010, Urk. 12/167/B4 S. 4 f.), ist praxisgemäss als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn e einzustufen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.4.1). Etwas anderes wurde beschwerdeweise (Urk. 1 S. 22 oben) nicht behauptet . 6 . 5 6. 5 .1
Bei dieser Unfallschwere kann die Adäquanz praxisgemäss nur bejaht werden, wenn von den folgenden sieben Kriterien mindestens drei in einfacher Form erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (vgl. BGE 134 V 109 E.
E. 6.6 Infolgedessen kommt dem Unfalle reignis vom
28. April 2010 keine rechtserheb liche Bedeutung für die nach Ende August 2011
geklagten Beschwerden zu, womit eine darüber hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Damit erübrigen sich Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl.
BGE 135 V 465 E.
5.1) und der unter diesem Aspekt geäusserten Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 ff.). 7 .
Die Terminierung der Versicherungsleistungen per 31. August 2011 gemäss Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2012 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 8 Am 26. Januar 2011 berichtete der zuständige Oberarzt des Spitals A.___ (Urk. 13/M32) bezüglich des rechten Unterschenkels von einem positiven klini schen und bildgebenden Befund , weshalb unbedingt das Gehen ohne jegliche Gehhilfen erforderlich sei. Bei aus
chirurgischer Sicht insgesamt zufriedenstel lend verlaufener Behandlung empfehle er nun eine Reintegration in den Arbeitsalltag, wobei ab 1. Februar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe (vgl. auch Urk. 13/M29). Überdies bitte er um hausärztliche Evaluation der Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung oder allenfalls einer psychiatrischen Einschätzung, da die Beschwer de führerin gemäss Angaben ihrer Tochter eine entsprechende Symptomatik auf weise und er sie anlässlich der jüngsten Verlaufskontrolle vom 24. Januar 2011 sehr weinerlich erlebt habe. 3.
E. 9 Dr. D.___ verfasste am 23. März 2011 (Urk. 13/M35 S. 3) eine ausführliche Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin bekräftigte er unter Ver weis auf die konsiliarische Einschätzung von Dr. E.___ (vgl. E. 3. 7 hiervor), neurologisch sehe er keine persistierenden Unfallfolgen mehr. Im Vor dergrund stünden die psychiatrischen Symptome. 3.
E. 10 Der die Beschwerdeführerin ab dem
4. Februar 2011 behandelnde Dr. med. F.___ , im FMH -Index als Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie eingetragen, jedoch im Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch, besucht am 5 . Mai
2015) nicht als solcher verzeichnet, diagnostizierte im Bericht vom 28. März 2010 ( richtig : 2011; Urk. 13/M37) eine schwere posttraumatische Störung mit spezieller Betonung depressiver Symptome. Er erklärte, sowohl betreffend die seelische Traumatisierung als auch den immer noch nicht gebes serten körperli chen Zustand könne keine gute Prognose gestellt werden. Nach seinem Dafür halten werde die Beschwerdeführerin wohl kaum wieder arbeitsfä hig werden. 3.
E. 10.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere A rt der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, be lastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 6. 5 .2
W ährend sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den gemäss Z.___ -Gutachten (vgl. E. 3. 14 hiervor) fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang auch vernehmlassungsweise nicht zur Adäquanzfrage äusserte (Urk. 11 S. 24 unten), erachtete die Beschwerdeführer in
(Urk. 1 S. 22 unten )
sechs der sieben Adäquanzkriterien als erfüllt. 6. 5 .3
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalles
vorliegen, ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person zu beurtei len. Z u beachten ist auch , dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann ( in BGE 137 V 199 nicht publizierte E. 3.5.1 des Bundesgerichtsu rteils 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 ). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Kasuistik des Bundesgerichts ( vgl. Praxisübersicht im Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1 und 6.1.2) kann das Krite rium vorliegend nicht als erfüllt betrachtet werden. Dies gilt umso mehr, als die Be schwerdeführerin gegenüber der Polizei eine Erinnerungslücke angab (Rapport vom 1. Juni 2010 [Urk. 12/ 167/B4 S. 7 ] ), womit dem Kriterium nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (er wähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.1).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 22 unten) ihre beim Un fallereignis ebenfalls anwesende
Enkeltochter „in allerhöchster Gefahr“ gesehen haben will , vermag daran nichts zu ändern, blieb doch
diese unversehrt
(vgl. Z.___ -Gutachten S. 29 unten ; Polizeirapport Urk. 12/167/B4 S. 3 ).
Eine die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigende Diagnose ge nügt für sich alleine nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder be sonderen Art der erlittenen Verletzungen . Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der hierfür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwer debild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Solche Umstände liegen hier in Anbetracht der zwar erlittenen – aber im Vergleich zum Sachverhalt gemäss Bundesgerichtsu rteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.1 unproblematischen und komplikationslos abheilenden Frakturen – nicht vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2012 vom 19. September 2012 E. 6.2.2), weshalb das Kriterium zu verneinen ist.
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.3) ist ob jektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bun desgerichts 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4) . Es ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Während die Schädelbasisfraktur keiner spezifischen Behandlung bedurfte, waren von Seiten der Frakturen an Unterschenkel und Clavicula vier operative Eingriffe erforderlich, wovon zwei der Entfernung des Osteosynthesematerials dienten. Darüber hinaus bestanden die durchgeführten Massnahmen im Wesentlichen in medikamentösen und manualtherapeutischen Vorkehren, was keine spezifische ärztliche Behandlung im Sinne dieses Kriteriums darstellt (Urteile 8C_724/2008 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2.2 und 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4). Sodann sind Abklä rungsmassnahmen und ärztliche Verlaufskontrollen im Rahmen dieses Kriteri ums nicht zu berücksichtigen (Urteile 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). Dass mit der ab Februar 2011 wöchentlich stattfindenden Gesprächstherapie bei Dr. F.___ ( Urk. 13/M37 S. 2 unten ) eine besondere Belastung verbunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt hier unstreitig nicht vor.
Beim Kriterium des schwierige n Heilungsverlauf s oder erhebliche r Komplikatio nen bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben , wobei zu dessen Bejahung die Einnahme vieler Medikamente und die Durchfüh rung verschiedener Therapien nicht genügen. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6) . Sol che sind nicht a uszumachen. Die beschwerdeweise geltend gemachte er hebliche Schmerzverarbeitungsstörung ist nicht bei diesem Kriterium, sondern bei jenem der erheblichen Beschwerden (vgl. unten) zu berücksichtigen.
Für die Bejahung des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen muss ein Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mit wirkung baldmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 134 V 10 9 E. 10.2.7). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Obwohl ihr ab Februar 2011 eine Arbeitsfähigke it attestiert wurde (vgl. E. 3.7 und E. 3.8 hiervor), unternahm die Beschwerdeführerin weder einen Arbeitsversuch an einem für sie in der Wäschezentrale des Spitals Y.___
bereitgestellten Schonarbeitsplatz (Urk. 12/72, Urk. 12/74, Urk. 12/78), noch ergriff sie andere Bemühungen zur auch vom zuständigen Oberarzt des Spitals A.___
wiederholt befürworteten (vgl. E. 3.8 und E. 3.13 hiervor) beruflichen Reintegration. Sodann erscheint auch ihr persönlicher Einsatz im Rahmen von Therapiemassnahmen als fraglich, da sie die aus medizinischer Sicht indizierte Wassertherapie nicht an die Hand nahm (vgl. Urk. 13/M32 S. 1 unten), obwohl sie sich entgegen den Feststellun gen der Ärzte nicht in der Lage sah, die Gehhilfen wegzulassen. Entsprechend kann das Kriterium nicht bejaht werden.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Per son durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 ). Es liegt sicher nicht in ausgeprägter Weise vor, was denn auch nicht behauptet wurde .
Damit kann offenbleiben, ob es in der einfachen Form erfüllt ist . Denn auch bejahendenfalls würde dies nicht genügen, um die Adäquanz bejahen zu kön nen.
E. 11 Nach Wiedervorstellung der Beschwerdeführerin im Zentrum G.___
erfolgten verschiedene diagnostische Abklärungen, zunächst am
18. Februar 2011 eine MR-Untersuchung des Kopfes un d der Halswirbelsäule (HWS) . Laut
Beurteilung der zuständigen Radiologi n
vom Folgetag (Urk. 13/M43/10-11) zeigten sich dabei geringgradige degenerative Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule und eine mediane Diskushernie Th3/Th4 mit leichter Myelon impression ohne Zeichen einer Kompressionsmyelopathie, wogegen die Bildge bung des Schädels unauffällig blieb und insbesondere keine cerebralen Trauma folgen zur Darstellung brachte .
Sodann fand am 4. März 2011 eine Elektroneuromyographie (ENMG) statt, wo bei die erhobenen Befunde gemäss
B ericht vom 7. März 2011 (Urk. 13/M43/3-4) für eine Läsion des Nervus peronaeus rechts, vorwiegend des Nervus peronaeus superficialis, sprachen.
Ebenfalls am 4. März 2011 führte
Dipl.-Psych. H.___ , Psychologin FSP, eine neuropsychologische Untersuchung durch . Laut Bericht vom 9. März 2011 (Urk. 13/M43/7-9) liess das erhobene Profil mit einerseits unauffälligen Leistun gen und andererseits schweren bis massiven Beeinträchtigungen keine Differen zierung zu. Die Defizite seien am ehesten multifaktoriell bedingt bei Status nach Commotio cerebri, psychiatrischer Erkrankung (depressive Symptome) und zeit weiser suboptimaler Leistungsbereitschaft im Rahmen der Untersuchung ssitua tion. Aus neuropsychologischer Sicht stehe aktuell die psychotherapeuti sche/psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin im Vordergrund.
Daraufhin erklärte
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Neurologie,
im Bericht des Zentrums G.___
vom 30. März 2011 (Urk. 13/ M 43 /1-2 ), es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein leichtes Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri) erlitten habe. Dieses vermöge jedoch die seither anhaltenden Kopfschmerzen vom Spannungstyp und die neuropsychologischen Defizite nur teilweise zu erklären. Nebst dem postcommotionelle n Syndrom dürften nach Ausschluss einer symptomatischen Ursache psychosoziale Belastungsfaktoren, Veränderungen im Therapieregime und eine noch ungenügend behandelte Depression respektive affektive Faktoren eine Rolle spielen. Als Ursache der Miss empfindung am rechten Fussrücken habe eine Läsion des Nervus peronaeus rechts unklarer Ätiologie (traumatisch, iatrogen) objektiviert werden können. Die Neurologin empfahl insbesondere eine intensive Therapie der Schmerzen und der Depression und hielt dafür , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unbehandelten Depression und der neuropsychologischen Defizite vorerst nicht arbeitsfähig sei.
E. 16 Auf Veranlassung der Hausärztin wurde am
27. Oktober 2011 mit der Indika tion „Seit 5 Tagen Schwindel, Präsynkope, Parästhesien frontal und Tinnitus. Ausschluss einer Raumforderung, vertebro-bas iläre Insuffizienz?“ eine MR-Un tersuchung des Hirnparenchyms, der HWS und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) durchgeführt. Diese blieb bis auf eine paramediane linksseitige Dis kus hernie Th2/Th3 mit lokaler Myelonimpression als Nebe nbefund unauffällig, ins besondere auch von Seiten der intrakraniellen Gefässe (Bericht vom 28. Oktober 2011 [Urk. 13/M56]).
E. 20 Der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. P.___ , führte in seiner Stellungnahme vom
2. August 2012 (Urk. 13/ M 69)
zur Kausalitätsfrage zusammengefasst aus, dass der Verlust der Unterkieferzähne, die Insuffizienz der Unterkieferprothese und die Sanierung des Oberkiefers weder wahrschein lich noch möglicherweise in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 28. April 2010 stünden. 3 . 2 1
Der die Beschwerdeführerin ab Sommer 2012 schmerzmedizinisch behandelnde Dr. med. Q.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Kom plementärmedizin Spital R.___ , stellte im Bericht vom 12. September 2012 (Urk. 13 / M70 ) die folgende n Diagnosen: - Chronifiziertes Schmerzsyndrom Bein rechts und Schulter links bei Sta tus nach Polytrauma am 28. April 2010 mit - Unterschenkel-Zwei-Etagen-Fraktur rechts mit Osteosynthese und Ent fernung des Osteosynthesematerials (OSME) - Claviculafraktur links mit Osteosynthese und OSME - Schädelbasisfraktur - Nacken-Kopfschmerzen im Sinne eines Spannungskopfschmerzes - Posttraumatische Belastungsstörung
Er ging davon aus, dass persistierende organische Defizite beziehungsweise pathologische anatomische Ursachen wahrscheinlich nur untergeordnet an der Schmerzerhaltung beteiligt seien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00290 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil
vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler Advokatur- und Notariatsbüro Davos, Kistler & Kollegen Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle Stiffler & Partner, Rechtsanwälte Dufourstrasse 101, Postfach 1072, 8034 Zürich Sachverhalt: 1.
Die 1961 geborene X.___ , ohne berufliche Ausbildung , verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Kindern, war ab
1. April 1996 mit einem Beschäf tigungsgrad von 70 % im Hausdienst des Spitals Y.___ ange stellt, als sie am
28. April 2010 auf einem Fussgängerstreifen von einem Perso nenwagen angefahren und verletzt wurde
(Urk. 12/1). D ie AXA Versicherungen AG als für das Ereignis zuständiger Unfallversicherer kam für die Heilbehand lung auf und erbrachte Taggeld er . Gestützt auf das von ihr eingeholte interdis ziplinäre Gutachten der Gutachterstelle Z.___ vom 8. August 2011 (Urk. 13/M48 a ) verfügte sie am
10. Januar 2012 (Urk. 12/187) die Leistungsein stellung per 31. August 2011 , welche sie auf Einsprache der Versicherten vom 9. Februar 2012 (Urk. 12/201) hin mit Entscheid vom 13. November 2012 (Urk. 2) bestätigte . 2.
Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsan wältin Andrea I.___ Kistler, am 13. Dezember 2012
Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „ 1. Der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG als obligatorische Unfallversicherung vom 13. November 2012 sei aufzuheben. 2. Es sei die psychotherapeutische/psychiatrische, physiotherapeutische und somatische Heilbehandlung fortzusetzen und der Beschwerdeführerin UV Leistungen (Behandlungskosten und Taggelder) weiterhin zu gewähren. 3. Es seien weitere medizinische Abklärungen in folgenden Bereichen vorzu nehmen: • psychiatrisches Gutachten, • zahnmedizinisches Gutachten und • betreffend somatischer Beschwerden: – Läsion des Nervus peronaeus rechts – paramediane thorakale Diskushernie 3/4 beziehungsweise 2/3 – Schilddrüsenunterfunktion, zzgl. Fortsetzung der UV Leistungen (Behandlungskosten und Taggelder) 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente ab wann rech tens auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % und eine ent sprechende Integritätsentschädigung zuzusprechen. 5. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Die AXA Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Urteil heutigen Datums wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2013 (Urk. 12/236) betreffend Verneinung eines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (Prozess IV.2013.00282). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigung en, die den Folgen eines Unfalles
ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles
voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles
zu mindestens 10 %
invalid ( Art. 8 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfäl lige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen da hin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Sodann hat die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhang e s sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhang e s nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit ander e n Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene gesundheitliche Störung entfiel e (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädig enden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist ei ne Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhang e s genügt für die Begründung eines Leis tungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallve rsicherers spielt im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfall kausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz beson ders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszu gehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzu beziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, wel che die Anwendung der so genannten Schl eudertrauma-Rechtsprechung recht fertigt, so sind hierbei die in BGE 117 V 359 E. 6a begrün deten und in BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtspre chung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; so genannte Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; zum Ganzen vgl. BGE 138 V 248 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 3.2). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Leistungen der obligatorischen Unfallve rsicherung per 31. August 2011. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss dem von ihr eingeholten Z.___ -Gutachten vom 8. August 2011 stünden die über Ende August 2011 geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausal zusammenhan g zum Unfall ereignis vom 28. April 201 0. Davon ausgenommen seien die Schmerzen im Bereich der Eintrittspforte am Ligamentum patellae, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und für die sie im Zusammenha ng mit der Entfernung des Tibiamarkn agels weiterhin die gesetzli chen Leistungen erbracht habe . Damit erübrige sich die Prüfung der Adäquanz (Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 11). 2.2
D em hielt die Beschwerde führer in entgegen, Ende August 2011 sei der medi zinische Endzustand noch nicht erreicht gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich zu Unrecht auf die nicht nachvollziehbaren und widersprüchli chen gutachterlichen Feststellungen abgestellt und keine weiteren differential diagnostischen Abklärungen getätigt ( Urk. 1 S. 8 ff.). D as Z.___ - Gutachten sei in einzelnen Disziplinen unvollständig und lasse zudem entscheidrelevante me dizinische Abklärungen im Bereich der Zahnmedizin, Psychiatrie, Neurologie und Endokrinologie vermissen (S. 12 ff.). Falls das Gericht einen medizinischen Endzustand bejahe und weitere Abklärungen nicht a ls erforderlich erachte, so sei ihr auf der Basis der medizinischen Erhebungen der behandelnden psychiat rischen und neurologischen Fachpersonen eine Invalidenrente und eine Inte g ritätsentschädigung zuzusprechen, da die psychischen und somatischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden (S. 21 ff.). 3. 3.1
Die medizinische A ktenlage seit dem Unfall ereignis vom 28. April 2010 präsen tiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3. 2
Die vom 28. April bis 10. Mai 2010 erst behandelnden Ärzte des Spitals A.___ hielten i m Austrittsbericht vom 10. Mai 2010 (Urk. 13/M8) fest , die via Rettungsdienst zugewiesene Patientin sei am 28. April 2010 als Fussgängerin von einem Personenwagen angefahren worden, zu Boden gestürzt und mit dem Kopf links aufgeprallt. Bewusstlosigkeit, Amnesie, Nausea oder Erbrechen seien nicht aufgetreten. Nebst multiplen Kontusionen habe sie eine dislozierte distale Zweietagen-Unterschenkel-Fraktur rechts mit oberflächlicher Schürfwunde prä tibial distal rechts und eine dislozierte Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel links erlitten, deren operative Versorgung noch am Unfalltag respektive am 30. April 2010 erfolgt sei (vgl. dazu Urk. 13/M6-M7). Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Überdies sei bei Spitaleintritt mittels CT-Untersu chung eine nicht dislozierte temporobasale Schädelbasis-Fraktur links (Jochbo gen-, Sphenoid- und laterale Orbitawand-Fraktur je links) festgestellt worden , welche
im Verlaufs-CT vom 30. April 2010 unauffällig geblieben sei und keine weiteren Kontrollen erfordere . A m 10. Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin an Gehstöcken mobil mit erlaubter Teilbelastung von 15 Kilogramm während sechs bis acht Wochen in die Rehabilitation entlassen worden. Bis voraussichtlich Juli 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/M5 Ziff. 8). 3.3
In der Folge
hielt sich die Beschwerdeführerin vom 10. Mai bis 7. Juni 2010 in der Klinik B.___ auf , wo sie gemäss Aus trittsbericht vom 9. Juni 2010 ( Urk. 13/M10) verschiedene Therapien absolvierte und den Umgang mit Gehstö cken erlernte. Bei Austritt sei sie „Klinik mobil“ gewesen, wobei das Treppen steigen nur im Beisein einer fokussierenden Person gelungen sei. Von Seiten der Schädelbasis-Fraktur hätten sich keine Komplikationen ergeben. 3.4
Daraufhin erfolgten regelmässige K ontrollen im Spital A.___ (Urk. 13/M11, Urk. 13/M16), de ss en Ärzte am 6. Oktober 2010 im Rahmen eines ambulant durchgeführten Eingriffs das Osteosynthesematerial (Titannagel) im Bereich der vollständig konsolidierten Cla viculafraktur entfernt en und eine sofortige Voll belas tung erlaubt en
(Urk. 13/M18). 3. 5
M ed. pract. C.___ , Neurologie FMH , welcher die Beschwerdeführerin am 20. August und 10. September 2010 im Zentrum G.___
untersucht und zwecks Ausschluss einer Contusio cerebri die im Wesentlichen unauffällig gebliebene MR-Untersuchung des Schädels vom 26. August 2010 (Urk. 13/M19) veranlasst hatte, berichtete a m
18. Oktober 2010 (Urk. 13/M20) , laut eigenen Angaben
sei die Patientin nach dem Unfall vom 28. April 2010 nicht bewusst los, aber für kurze Zeit teilweise desorientiert gewesen ; unmittelbar nach dem Ereignis hätten sich starke linksseitige Kopfschmerzen entwickelt und später seien weitere Beschwerden hinzugekomm en. Dies gebe, so der Neurologe , An lass zu folgender Diagnosestellung : - Commotio cerebri am 28. April 2010 im Rahmen eines Unfalles
mit Joch bogenfraktur links, Sphenoidfraktur links und lateraler Orbitawand fraktur links - Posttraumatische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Posttraumatischer Lagerungsschwindel, ausgehend vom rechten pos te rioren Bogengang - Posttraumatisches vegetatives Syndrom mit erheblichen Blutdruck schwankungen und orthostatischer Dysregulation - Arterielle Hypertonie Med. pract. C.___
erklärte, er habe die Beschwerdeführerin angeleitet, wie sie bei fehlender Wirksamkeit des aktuellen, von ihr abgebrochenen Epley-Repositionsmanövers und persistierendem Lagerungsschwindel in Eigenregie einen erneuten Repositionsversuch unternehmen könne. Zudem habe er Medi kamente zur Behandlung der Kopfschmerzproblematik rezeptiert. 3. 6
Im Rahmen der Konsultation im Spital A.___ vom 22. November 2010 ( Bericht vom 21. Dezember 2010
[ Urk. 13/M24 ] ) gab die Beschwerde führerin an, dass sie an der linken Schulter kaum noch Schmerzen habe und das Gehen ebenfalls nicht schlecht gelinge respektive stetige Verbesserungen zeige, sodass si e zuhause auf die Gehstöcke ver zichte. Der zuständige Oberarzt trug ihr auf, unter Fortführung der manualthe rapeutischen Massnahmen (Physio therapie, Gehtraining, selbständige Durchführung von Übungen im Wasser) die Gehhilfen raschmöglichst wegzulassen und dann einen Arbeitsversuch zu unternehmen, wobei allenfalls voraussichtlich vorübergehend eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit gefunden werden müsse. 3 .7
Auf Empfehlung ihres beratenden Arztes
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurolo gie, welcher in seiner Stellungnahme vom
24. November 2010 (Urk. 13/M21 S. 2) den somatischen Verlauf als regelrecht bezeichnet und die von med. pract. C.___
beschriebenen Beschwerden teilweise im Rahmen einer depressi ven Verstimmung und einer vorbestehenden Neurasthenie interpretiert hatte , veranlasste die Beschwerdegegnerin eine konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie .
I m Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 13/M26) betreffend die Untersuchung vom 15. Dezember 2010 stellte die Konsiliarärztin nebst einer Hypertonie und einer Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) die folgenden Diagnosen (S. 7 oben ): - Status nach Schädel h irntrauma mit Schädelbasisf raktur temporo-basal links, Jochbogen f raktur links, Sphenoidfraktur links und lateraler Orbi tawandfraktur lin k s (28. April 2010) - Status nach Unterschenkelfraktur rechts (28. Ap ril 2010) - Status nach Claviculafraktur links (28. April 2010)
In ihrer Beurteilung (S. 7 f.) führte Dr. E.___ aus, anlässlich ihrer Unter su chung sei der neurologische Status in Bezug auf die Hirnnerven normal gewesen und auch im Bereich des übrigen Körpers
habe sie keine neurologi schen Ausfälle
festgestellt . Anhand des durchgeführten Medikamentenstatus lasse sich eine regelmässige Medikamenteneinnahme nicht belegen . Es dürfe gefolgert werden, dass die Befunde am Hirn- und Gesichtsschädel (Jochbogen) gut verheilt seien, keine Nervenläsionen im Bereich der Frakturen bestünden und der Kerns pintomogramm-Befund normal sei. Folgen einer Schädel -H irn verletzung seien nicht nachweisbar. In Bezug auf die Clavicula links sei das Resultat sehr zufriedenstellend und vor allem auch hinsichtlich des rechten Unterschenkels sei der Verlauf zeitgerecht. Sie habe die Beschwerdeführerin ermuntert, sich ohne Stöcke fortzubewegen, damit eine Arbeitsaufnahme – ab 1. Februar 2011 zu 50 % und spätestens ab 1. März 2011 zu 100 % – erfolgen könne. Unfallbedingt empfehle sie als Prozedere eine Fortführung der Gang schulung bis zum Erreichen des medizinischen Endzustand e s per Ende Februar 201 1. Soweit aktuell feststellbar sei eine Integritätsentschädigung nicht ausge wiesen (S. 9 Ziff. 4-6). 3. 8
Am 26. Januar 2011 berichtete der zuständige Oberarzt des Spitals A.___ (Urk. 13/M32) bezüglich des rechten Unterschenkels von einem positiven klini schen und bildgebenden Befund , weshalb unbedingt das Gehen ohne jegliche Gehhilfen erforderlich sei. Bei aus
chirurgischer Sicht insgesamt zufriedenstel lend verlaufener Behandlung empfehle er nun eine Reintegration in den Arbeitsalltag, wobei ab 1. Februar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe (vgl. auch Urk. 13/M29). Überdies bitte er um hausärztliche Evaluation der Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung oder allenfalls einer psychiatrischen Einschätzung, da die Beschwer de führerin gemäss Angaben ihrer Tochter eine entsprechende Symptomatik auf weise und er sie anlässlich der jüngsten Verlaufskontrolle vom 24. Januar 2011 sehr weinerlich erlebt habe. 3. 9
Dr. D.___ verfasste am 23. März 2011 (Urk. 13/M35 S. 3) eine ausführliche Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin bekräftigte er unter Ver weis auf die konsiliarische Einschätzung von Dr. E.___ (vgl. E. 3. 7 hiervor), neurologisch sehe er keine persistierenden Unfallfolgen mehr. Im Vor dergrund stünden die psychiatrischen Symptome. 3. 10
Der die Beschwerdeführerin ab dem
4. Februar 2011 behandelnde Dr. med. F.___ , im FMH -Index als Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie eingetragen, jedoch im Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch, besucht am 5 . Mai
2015) nicht als solcher verzeichnet, diagnostizierte im Bericht vom 28. März 2010 ( richtig : 2011; Urk. 13/M37) eine schwere posttraumatische Störung mit spezieller Betonung depressiver Symptome. Er erklärte, sowohl betreffend die seelische Traumatisierung als auch den immer noch nicht gebes serten körperli chen Zustand könne keine gute Prognose gestellt werden. Nach seinem Dafür halten werde die Beschwerdeführerin wohl kaum wieder arbeitsfä hig werden. 3. 11
Nach Wiedervorstellung der Beschwerdeführerin im Zentrum G.___
erfolgten verschiedene diagnostische Abklärungen, zunächst am
18. Februar 2011 eine MR-Untersuchung des Kopfes un d der Halswirbelsäule (HWS) . Laut
Beurteilung der zuständigen Radiologi n
vom Folgetag (Urk. 13/M43/10-11) zeigten sich dabei geringgradige degenerative Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule und eine mediane Diskushernie Th3/Th4 mit leichter Myelon impression ohne Zeichen einer Kompressionsmyelopathie, wogegen die Bildge bung des Schädels unauffällig blieb und insbesondere keine cerebralen Trauma folgen zur Darstellung brachte .
Sodann fand am 4. März 2011 eine Elektroneuromyographie (ENMG) statt, wo bei die erhobenen Befunde gemäss
B ericht vom 7. März 2011 (Urk. 13/M43/3-4) für eine Läsion des Nervus peronaeus rechts, vorwiegend des Nervus peronaeus superficialis, sprachen.
Ebenfalls am 4. März 2011 führte
Dipl.-Psych. H.___ , Psychologin FSP, eine neuropsychologische Untersuchung durch . Laut Bericht vom 9. März 2011 (Urk. 13/M43/7-9) liess das erhobene Profil mit einerseits unauffälligen Leistun gen und andererseits schweren bis massiven Beeinträchtigungen keine Differen zierung zu. Die Defizite seien am ehesten multifaktoriell bedingt bei Status nach Commotio cerebri, psychiatrischer Erkrankung (depressive Symptome) und zeit weiser suboptimaler Leistungsbereitschaft im Rahmen der Untersuchung ssitua tion. Aus neuropsychologischer Sicht stehe aktuell die psychotherapeuti sche/psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin im Vordergrund.
Daraufhin erklärte
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Neurologie,
im Bericht des Zentrums G.___
vom 30. März 2011 (Urk. 13/ M 43 /1-2 ), es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein leichtes Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri) erlitten habe. Dieses vermöge jedoch die seither anhaltenden Kopfschmerzen vom Spannungstyp und die neuropsychologischen Defizite nur teilweise zu erklären. Nebst dem postcommotionelle n Syndrom dürften nach Ausschluss einer symptomatischen Ursache psychosoziale Belastungsfaktoren, Veränderungen im Therapieregime und eine noch ungenügend behandelte Depression respektive affektive Faktoren eine Rolle spielen. Als Ursache der Miss empfindung am rechten Fussrücken habe eine Läsion des Nervus peronaeus rechts unklarer Ätiologie (traumatisch, iatrogen) objektiviert werden können. Die Neurologin empfahl insbesondere eine intensive Therapie der Schmerzen und der Depression und hielt dafür , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unbehandelten Depression und der neuropsychologischen Defizite vorerst nicht arbeitsfähig sei. 3.12
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und be ratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 13. April 2011 (Urk. 13/M39) zur Ein schätzung von Dr. F.___
(vgl. E. 3.10 hiervor) Stellung .
Er erachtete diese hin sichtlich Diagnosestellung und Therapie als nicht nachvollziehbar und befand, die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden sei fraglich respektive eher unwahrscheinlich. 3. 1 3
Anlässlich der Verlaufskontrolle im Spital A.___ vom 23. Mai 2011 (Bericht vom 25. Mai 2011 [Urk. 13/M44]) war laut Einschätzung des zuständigen Ober arztes von Seiten des rechten Unterschenkels ein Jahr postoperativ rein klinisch ein gutes Ergebnis zu verzeichnen. Die Metallentfernung könne
in einem halben Jahr erfolgen und d er Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sei dringend anzu streben. 3. 1 4
Die Sachverständigen der Gutachterstelle Z.___ , namentlich Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stell ten
im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutach ten vom 8. August 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/M48 a S. 53 f.): - Status nach Schädeltrauma am 28. April 2010 mit temporo-basaler Schädelfraktur links mit Jochbeinfraktur links , Sphenoidfraktur, lateraler Orbitawandfraktur - mögliche, jedoch nicht überwiege nd wahrscheinliche leichte Com m o tio cerebri - Kopfschmerz vom Spannungstyp (differentialdiagnostisch im Rahmen der psychosozialen Belastungen beziehungsweise durch Medikamen tenübergebrauch) - unklarer Schwindel (differentialdiagnostisch phobischer Schwank schwindel beziehungsweise im Rahmen der psychovegetativen Dys balance beziehungsweise orthostatisch mitbeeinflusst) - keine Hinweise auf posttraumatischen Lagerungsschwindel initial und im Verlauf nach Oktober 2010 beziehungsweise bei aktuellen Unter suchungen - Status nach distaler, dislozierter 2-Etagen-Fraktur des rechten Unter schen kels - Status nach operativer Frakturbehandlung mittels Tibiamarknagel (Fraktur in korrekter Stellung konsolidiert; Osteosynthesematerial in situ) - auch am rechten Bein persistierende, mit objektiven Befunden nicht gänzlich erklärbare (differentialdiagnostisch durch Marknagelung verursachte) subjektiv invalidisierende Schmerzen mit Beinentlastung an einem Amerikanerstock - Status nach Schultertrauma links mit Claviculaschaft-Fraktur im mitt le ren Drittel - Status nach Marknagelosteosynthese der Claviculafraktur - Status nach Marknagelentfernung bei geheilter Fraktur in guter Stel lung - weiterhin bestehende, durch klinische Befunde nicht zu erklärende Funktionseinschränkung der linken Schulter mit Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft infolge der Schulterschmerzen, erklärbar durch Selbstlimitierung und maladaptives Verhalten - depressive Episode gegenwärtig leicht, im Verlauf schwankend zwischen leicht bis mittelschwer - Schmerzverarbeitungsstörung
I n somatischer Hinsicht gelangten die Fachärzte der Gutachterstelle Z.___
zum Schluss , die geklagten Beschwerden seien objektiv nicht erklärbar. Davon ausgenommen seien die Beschwerden im Bereich der Eintrittspforte am Ligamentum patellae , welche durch den
im Rahmen der Osteosynthese der Unterschenkelfraktur ein gebrachten Tibia-Marknagel erklärt werden könnten . Einzig diese residuellen Beschwerden stünden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. April 201 0. Sie würden jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken und voraus sichtlich nach der bevorstehenden Entfernung des Tibia-Marknagels zurückge hen . Andere Beschwerden seien durch die objektiven Befunde nicht erklärbar (S. 49 unten, S. 55 Ziff. 3.2 und S. 57 Ziff. 6.1). Die psychische Störung könne nicht auf den Unfall zurückgeführt werden und stehe im Verhältnis zum gesamten Beschwerdebild seit etwa Oktober 2010 im Vordergrund (S. 71 f. Ziff. 6.4, 6.5 und Ziff. 7, S. 73 Ziff. 7.4, S. 76 Ziff. 1.3). Eine weitere Heilbe handlung sei unfallbedingt nicht erforderlich (S. 64 Ziff. 8.2 und S. 74 Ziff. 8.2) .
Weder ein Integritätsschaden noch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei ausgewie sen (S. 66 Ziff. 9.1 , S. 75 Ziff. 9 .1 und S. 77 Ziff. 2 und 3 ). 3. 1 5
A m 26. September 2011 (Urk. 13/M53) führte Dr. I.___
unter Ver weis auf d ie von ihr aufgelegte Li teratur aus , dass im Falle der Beschwerdeführerin die Diag nosekriterien für ein leichtes Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri) erfüllt seien, auch wenn die Anamnese bezüglich Bewusstlosigkeit und Erbrechen ne gativ ausfalle. Ausserdem
seien im Rahmen des
Z.___ -Gutachte ns die von Dipl.-Psych. H.___ erhobenen neuropsychologischen Defizite und die in der ENMG festgestellte Pero naeus-Läsion rechts (vgl. E. 3.11 hiervor) nicht berück sichtigt worden . 3. 16
Auf Veranlassung der Hausärztin wurde am
27. Oktober 2011 mit der Indika tion „Seit 5 Tagen Schwindel, Präsynkope, Parästhesien frontal und Tinnitus. Ausschluss einer Raumforderung, vertebro-bas iläre Insuffizienz?“ eine MR-Un tersuchung des Hirnparenchyms, der HWS und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) durchgeführt. Diese blieb bis auf eine paramediane linksseitige Dis kus hernie Th2/Th3 mit lokaler Myelonimpression als Nebe nbefund unauffällig, ins besondere auch von Seiten der intrakraniellen Gefässe (Bericht vom 28. Oktober 2011 [Urk. 13/M56]). 3.1 7
Am 7. Dezember 2011 (Urk. 13/M55) erging eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen der Gutachterstelle Z.___ , nachdem die Beschwerdeführerin deren Expertise am 7. und 25. Oktober 2011 (Urk. 12/162, Urk. 12/167) in verschiedener Hin sicht kritisiert hatte. 3. 1 8
Am 14. Februar 2012 wurde das Osteosynthesematerial im Bereich des rechten Unterschenkels (Tibiamarknagel) i m Rahmen eines stationären Aufenthalt e s im Spital A.___
entfernt (Operationsbericht vom selben Datum [Urk. 13/M60]) . Nach einem komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf wurde die Beschwerdeführerin drei Tage später bei erlaubter Vollbelastung entlassen ( Austrittsbericht vom 17. Februar 2012 [ Urk. 13/M61 ] ). 3. 1 9
Am 30. April 2012 (Urk. 13/M65) berichtete Dr. med. dent. O.___
über die zahnärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin, welche am 13. August 2010 erstmals in seiner Praxis vorstellig geworden sei , weil die Prothese seit einem (nicht näher um schriebenen) Unfall nicht mehr gepasst habe . Dabei nahm
der behandelnde Zahnarzt im Einzelnen zur Unfallkausalität Stellung , wobei er diese grösstenteils verneinte und vereinzelt eine Verursachung durch einen Unfall als möglich respektive wahrscheinlich erachtete. 3. 20
Der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. P.___ , führte in seiner Stellungnahme vom
2. August 2012 (Urk. 13/ M 69)
zur Kausalitätsfrage zusammengefasst aus, dass der Verlust der Unterkieferzähne, die Insuffizienz der Unterkieferprothese und die Sanierung des Oberkiefers weder wahrschein lich noch möglicherweise in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 28. April 2010 stünden. 3 . 2 1
Der die Beschwerdeführerin ab Sommer 2012 schmerzmedizinisch behandelnde Dr. med. Q.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Kom plementärmedizin Spital R.___ , stellte im Bericht vom 12. September 2012 (Urk. 13 / M70 ) die folgende n Diagnosen: - Chronifiziertes Schmerzsyndrom Bein rechts und Schulter links bei Sta tus nach Polytrauma am 28. April 2010 mit - Unterschenkel-Zwei-Etagen-Fraktur rechts mit Osteosynthese und Ent fernung des Osteosynthesematerials (OSME) - Claviculafraktur links mit Osteosynthese und OSME - Schädelbasisfraktur - Nacken-Kopfschmerzen im Sinne eines Spannungskopfschmerzes - Posttraumatische Belastungsstörung
Er ging davon aus, dass persistierende organische Defizite beziehungsweise pathologische anatomische Ursachen wahrscheinlich nur untergeordnet an der Schmerzerhaltung beteiligt seien. 3.22
Dr. D.___ konstatierte in seiner Aktenbeurteilung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 13/M71), er habe den Ausführungen der Ärzte der Gutachterstelle Z.___
(vgl. E. 3.14 hiervor) nichts beizufügen.
S ämtliche Beschwerden seien durch eine Schmerz verarbeitungsstörung mit Symptomausweitung bei depre ssiver Verstimmung zu erklären. Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 30. März 2011 (vgl. E. 3.11 hiervor) ergäben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse . D ie von der Neurologin postulierte Läsion des Nervus peronaeus superficialis sei
anhand der ENMG vom 4. März 2011 nicht belegt . O hnehin sei nicht erklärt worden, weshalb dieser in den Weichteilen verlaufende Nerv überhaupt geschädigt sein sollte . D ie Unfall kausalität sei zu verneinen. Zudem würden sich bei einer solchen Nervenschä digung lediglich Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fussrückens zeigen , wel che die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft in keiner Weise einschränkten (S. 6). Im Weiteren führte der beratende Neurologe der Beschwerdegegnerin aus, d ie Diskushernien auf Höhe Th2/Th3 beziehungsweise Th3/Th4 seien gering ausgeprägt und im Rahmen degenerativer Veränderungen zu erklären. Eine Unfallkausalität sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da es direkt nach dem Unfall ereignis vom 28. April 2010 nicht zu entsprechenden Symptomen gekommen sei (S. 7). 3.23
Nach weiteren Abklärungen im Zentrum G.___ führte Dr.
I.___ im Bericht vom 13. Februar 20 13 ( Urk. 13/M75) unter anderem aus, dass sich die Peronaeus-Läsion im Verlauf leider nicht gebessert habe. Im Gegenteil zeige sich in der ENMG vom 5. Dezember 2012 (vgl. Urk. 13/M74) im Vergleich zur Voru ntersuchu ng vom 4. März 2011 (vgl. E. 3.11 hiervor) motorisch und sensi bel eine Verschlechterung, wobei eine erneute perioperative Läsion anlässlich der Entfernung des Osteosynthesematerials vom 14. Februar 2 010 eine mögliche Erklärung sei (S. 2 oben). Als klinischen Befund nannte sie eine persistierende Hypästhesie im Innervationsgebiet des Nervus peronaeus superficialis rechts (S. 3 unten). 4. 4. 1
Uneins sind sich die Parteien zunächst in der Frage , ob die thorakalen Dis kusher nien, die Zahn schädigungen und die Unterfunktion der Schilddrüse (Hypothyreose) unfallbedingt sind respektive ob die Beschwerdegegnerin diesbe züglich die erforderlichen Abklärungen getroffen hat . 4.2
Nach der im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 12 f. Ziff. 2.3.3.5) zutreffend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es einer m edizini schen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts , dass prak tisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfaller eignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radiku läres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf treten (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2 014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 mit Hin weisen ; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55 f. ).
Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzun gen für die Annahme einer un fallbedingten Diskushernie nicht erfüllt sind. Die fraglichen Bandscheibenvorfälle Th3/Th4 und Th2/Th3 können schon deshalb nicht als unfallkausal betrachtet werden, weil in den medizinischen Akten unmittelbar nach dem Unfall vom 28. April 2010 keine entsprechenden Symptome dokumentiert sind und Anhaltspunkte für eine traumatische Schädi gung der Wirbelsäule fehlen (vgl. auch E. 3.22 hiervor) . Etwas anderes wurde auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 oben) nicht bekundet . Ohne Auseinander setzung mit der dargelegten Rechtsprechung verwies sie auf die Bildgebungen vom 19. (richtig: 18.) Februar und 27. Oktober 201 1 (vgl. E. 3. 11 und E. 3.16 hiervor), welche neuneinhalb beziehungsweise 18 Monate nach dem Unfall zur Abklärung insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen respektive der Schwindelbeschwerden angefertigt wurden und als Nebenbefund die ärztlicher seits nicht als unfallkausal bezeichneten Diskushernien zur Darstellung brach ten. Damit fällt das
Ereignis vom 28. April 2010 als deren Ursache ausser Betracht ,
ohne dass geprüft werden müsste , ob das Unfallgeschehen theoretisch geeignet und von genügender Schwere gewesen wäre, eine Diskushernie aus zulösen. 4.3
Hinsichtlich der
Zahnbeschwerden steht gestützt auf die Einschätzungen der involvierten Zahnärzte Dres. O.___ (vgl. E. 3.19 hiervor) und P.___ ( vgl. E. 3.20 hiervor) zuverlässig fest, dass diese nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wenigstens teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 28. April 2010 ste hen. Die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 f.) übersieht , dass die blosse Möglich keit einer Unfallursächlichkeit für die Begründung eines Leistungsan spruches gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht genügt (vgl. E. 1. 3 hiervor). Dem Postulat, dass es beim Unfall vom 28. April 2010 auch zu Zahnschädigun gen gekommen sein soll, steht überdies entgegen, dass die Beschwerdeführerin sol che erst am 15. Dezember 2010 anlässlich der neurologischen Konsiliarun tersu chung durch Dr. E.___ (Urk. 13/M26 S. 6) und
später am 12. Mai 2011 gegenüber dem Z.___ -Gutachter Dr. M.___ ( Urk. 13/M48a S. 25 f.) erwähnt hat. Das von Dr. O.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin ausge füllte For mular „ Zahnschäden gemäss UVG : Befunde/Kostenvoranschlag “ (Urk. 13/M68 S. 1 f.) datiert sodann vom 20. Juli 201 2. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die Zah nbehandlung nachträglich über die Unfallversicherung abzuwickeln versucht wurde, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb mit dem Ein holen einer Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin fast zwei Jahre seit Behandlungsbe ginn zugewartet wurde . Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin (Urk. 2 S. 12 Ziff. 2.3.3.4) ihre Leistungspflicht für die Zahn beschwerden verneinte.
Sodann wies die Beschwerdegegnerin
in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bei der Einholung eines bloss ver wal tungsinternen Berichts kein Gehörs- und Mitwirkungsrecht im Sinne von Art. 44 ATSG zusteht (vgl. auch Urk. 11 S. 19 Ziff. 31). Folglich erweist sich die beschwerdeweise erneuerte Kritik zum V orgehen der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 13) als unbehelflich. Auch die übrigen Vorbringen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Insbe sondere ist von weiteren zahnmedizinischen Abklärun gen abzusehen, da sie keinen entscheidrelevanten n euen Aufschluss erwarten lassen. Soweit sich die Beschwerdeführerin davon Rückschlüsse auf die geklag ten Kopfschmerzen ver spricht, entbehrt diese Mutmassung jeglicher medizini schen Grundlage. 4.4
Dass die – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 15 unten) jedenfalls seit Anfang des Jahres 2011 ( vgl. Bericht des Spitals A.___ vom 2 6. Januar 2011 [ Urk. 13/M32 S. 1 unten ], vgl. auch Bericht von Dr. I.___ vom 30. März 2011 [ Urk. 13/M43 S. 1 unten ]) substituierte
– Unterfunktion der Schilddrüse in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 28. April 2010 stehen soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin
nicht vorgebracht . Soweit sie abgeklärt haben möchte, ob die nicht unfallbe dingte Hypothyreose für weitere Beschwerden (Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Depression, usw.) verantwortlich zeichnet (Urk. 1 S. 15 Mitte und S. 16 oben) , ver kennt sie, dass diese Frage , wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, nicht von entscheidender Bedeutung ist . Im Übrigen ist es mi t der Beschwerde gegne rin (Urk. 2 S. 13 Ziff. 2.3.3.6) nicht Aufgabe der Unfall versicherung , Ursa chen von Krankheiten und deren Auswirkungen abzuklären. 4.5
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels eines natürlichen Kausalzusammenhange s zum Unfallereignis vom 28. April 2010 weder für die Zahnbeschwerden noch für allfällige durch die Diskusher nien respektive die Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) ausgelöste Beschwerden leistungspflichtig ist.
Diesbezügliche medizinische Weiterungen ver sprechen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Kausa litätsfrage , weshalb in antizipierter Beweiswür digung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) davon abzusehen ist. 5. 5.1
Soweit mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 31. August 2011 hinaus verlangt werden und vorgetragen wird, damals sei der Endzustand noch nicht erreicht gewesen (Urk. 1 S. 8 ff.) , wirft dies die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2). 5.2
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung – abzuschliessen , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE
134 V 109 E. 4.3). 5.3
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses unbestrittenermassen nicht zur Diskussion. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist sodann anhand
der medizinischen Akten
nicht erstellt , dass Ende August 2011 eine Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung
versprach . Insbesondere ergibt sich ein solcher Anhalt auch nicht aus den beschwerdeweise
(Urk. 1 S. 8 f.) angerufenen Arztbe richten , welche mehrheitlich
– namentlich die Berichte von Dr. med. S.___ , Allgemeinmedizin, vom 18. September 2010 (Urk. 12/71b) und des Zentrums G.___ vom März 2011 ( vgl. E. 3.11 hiervor) – nicht die Zeit des Fallab schlusses beschlagen . Dieser bedingt nach dem Gesagten nicht, dass eine ärztli che Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.2).
D ie von Dr. I.___ postulierte leichtgra dige Läsion des Nervus peronaeus rechts zeitigt
gemäss den Feststellungen der Neurologin ( vgl. E. 3. 11 und E. 3.23 hiervor ) lediglich eine Missempfindung am rechten Fussrücken , was
– wie von Dr. D.___ (vgl. E. 3.22 hiervor) nachvoll ziehbar festgehalten – nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt . Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) etwas anderes behauptet und insbesondere einen Einfluss der Nervenläsion auf die Stand- und Gehsicherheit und damit auf ihre Arbeitsfähigkeit als Hausdienstan gestellte postuliert , vermag sie sich auf keinen Arztbericht zu berufen, welche r ihre Annahme stützen würde. Insofern kann offenbleiben, ob eine solche unfallbedingte Nervenschädigung überhaupt mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.3 hiervor) nachgewiesen ist
(vgl. E. 3.22 hiervor ) .
Was sodann den unter anderem von Dr. med. T.___ , FMH Physikalische Medi zin und Rehabilita tion, FMH Rheumatologie, gezeichneten Bericht des Spitals U.___ vom 19. Juli 2011
betreffend die dort im Rahmen des Z.___ -Gutachtens durchgeführte EFL (Urk. 13/M48b ) betrifft, stellt die darin befürwortete Intensi vierung des Kraft- und Ausdauertrainings (S. 5) mangels der dadurch bewirkten namhaften gesundheitlichen Verbesserung
keine ärztli che Behandlung dar, welche einem Fallabschluss mit Adäquanzprüfung entge genstand. Zude m wurde der Beschwerdeführerin – nachdem im Rahmen der EFL eine erhebliche Symp tomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz fest gestellt worden waren –
im besagten Bericht trotz der verminderten Belastbar keit des rechten Beins für endgradig belastete Kniepositionen (S. 4 oben) aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 4 f.).
Dass sich der Gesundheitszustand durch eine psychiatrische/psychotherapeutische Behand lung namhaft bessern liess, geht aus den Akten nicht hervor. Im Gegenteil stellte Dr. F.___ (vgl. E. 3.10 hiervor) bereits Ende März 2011 eine negative Prognose in Bezug auf die Wiedererlan gung der Arbeitsfähigkeit.
Dementspre chend ist der von der Beschwerdegegne rin auf den 31. August 2011 terminierte Fallabschluss und damit verbunden die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen nicht zu beanstanden. Entgegen de r
Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) sind auch dies bezüglich keine weiteren medi zinischen Abklärungen erforderlich. 6. 6.1
Strittig und zu prüfe n bleibt, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 28. April 2010 über Ende August 2011 hinaus weitere Leistungen – namentlich eine Invalidenr ente und/oder eine Integritätse ntschädigung – zu erbringen hat . 6.2 6.2.1
Dabei stellt sich vorab die Frage , ob im Zeitpunkt des Fallabschluss es per
31. August 2011 noch organisch objektiv ausgewiesene Folgen des Unfalles
vom
28. April 2010 vorlagen, welche die persistierenden Besc hwerden zu er klären vermöchten. 6.2.2
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung (vgl. E. 1.4.2 hiervor)
– erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Dies gilt auch für neu ropsychologische Defizite ( erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.1). 6.2.3
Gestützt auf die dargelegte medizinische Akten lage steht verlässlich fest, dass die am 28. und 30. April 2010 osteosynthetisch versorgten Frakturen im Bereich von Unterschenkel und Clavicula spätestens
Ende August 2011 längst in ana tomischer Stellung volls tändig verheilt waren .
Sodann finden sich keine Hin weise , wonach die im Rahmen der Erstbehandlung im Spital A.___ mittels CT festgestell te n, jedoch nicht behandlungs
- und kontroll bedürftige n Ver letzung en der knö chernen Strukturen des Schädels
nicht folgenlos abgeheilt wäre n . E ine unfall bedingte organisch objektiv ausgewiesene Hirnschädigung konnte in den bild gebenden Untersuchungen des Kopfes
vom 26. August 2010, 18. Fe bruar und 27. Ok tober 2011 ( Urk. 13/M19 , Urk. 13/M43/10-11, Urk. 13/M56) ausge schlossen werden . Soweit die Ärzte teilweise von einer Commotio cerebri (Ge hirnerschütterung) respektive einem leichten Schädel-Hirntrauma
ausgingen (vgl. dazu auch
nachfolgende E. 6.3.2 ) , handelt es sich dabei um eine klinische Diagnose ohne organisch hinreichenden Nachweis einer strukturelle n Läsion im dargelegten Sinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849 /2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1 und 8C_487/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3). Ebenfalls nichts zu gunsten der Beschwerdeführerin abzugewinnen ist d er fraglichen Nervenläsion, da eine Missempfindung am rechten Fussrücken (vgl. E. 5.3 hiervor)
weder zu einer re levanten Einschränkung der Arbeitsfähig keit führt noch eine erhebliche Schädi gung der Integrität darstellt. Dass Ende August 2011 überwiegend wahrschein lich anderweitig organisch objektiv aus gewiesene Unfallfolgen vorgelegen hät ten, ist aufgrund der Akten nicht anzu nehmen und wurde von der Beschwer deführerin auch nicht geltend gemacht . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolen zen, klinisch feststellbare Bewegungs einschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil e des Bundes gerichts
U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2 007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Die objektive medizinische Sachlage ist somit klar erstellt und gibt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. 6.3
6.3.1
Fehlt es nach dem Gesagten an einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfall ereignisses vom 28. April 2010, hat eine besondere Adäquanzprüfung stattzufinden (vgl. E. 1. 4 .2 hiervor ). 6.3.2
Vorliegend fehlt es am Nachweis einer die Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 (vgl. E. 1.4.2 hiervor ) rechtfertigendenden Verletzung, da die Beschwerdeführerin beim Unfall unstreitig weder ein Schleudertrauma noch eine äquivalente Verletzung der HWS erlitten hat . Ausser Frage steht sodann, dass ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Com motio cerebri, nicht aber den Grenzbereich einer Contusio cerebri erreichte (vgl. Urk. 1 S. 19 ff.) . Dies genügt zumindest nach der jüngeren Rechtsprechung nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.2; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O. , S. 60 oben). Zudem wäre dafür praxisgemäss erforderlich , dass si ch innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden zumindest HWS- oder Nackenbe schwerden – oder bei einem allenfalls hier zur Diskussi on stehenden Schädel-Hirntrauma auch Kopfschmerzen – manifestier t en (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2) . Ob dies auf die Beschwerdefüh rerin zutrifft, erscheint als fraglich , sind doch
in den unfallnahen B erichten des Spitals A.___ und d er Klinik B.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor) keine entsprechenden
Beschwerden dokumentiert . Solche wurden von der Beschwerdeführerin erst Ende Mai 2010 anlässlich des Erstgesprächs ( Urk. 12/9 unten) mit de r
von ihr später abgelehnten Case Manage rin (vgl. Schlussbe richt vom 28. Oktober 2010 [Urk. 12/37]) und hernach ab August 2010 gegen über den Ärzten des Zentrums G.___
(v gl. E. 3.5 hiervor) erwähnt. Hinzu kommt, dass nach Lage der Akten und der Beurteilung der Z.___ Gut achter (vgl. E. 3.14 hiervor)
eine ausgeprägte psychische Proble matik
schon bald in den Vorder grund getreten ist, was ebenfalls eine Adä quanz prüfung unter dem Gesichts punkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall ge mäss BGE 115 V 133 gebietet (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a, Urteil des Bun desgerichts 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 7.1) .
Selbst wenn jedoch die Kriterien nach der für die Beschwerdef ührerin vorteil hafteren Schleudertrauma-Praxis ( BGE
134 V 109 E. 10.3) herangezogen wer den, so führt dies – wie im Folgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adä quanz. 6. 4
Die Unfallschwere ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen ( erwähntes Urteil des Bu ndesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 10 mit Hinweis).
Das Ereignis vom 28. April 2010, bei welchem die Beschwerdeführerin als Passan tin auf einem Fussgängers treifen von einem Renault Twingo erfasst und zu Boden geworfen wurde (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom
1. Juni 2010, Urk. 12/167/B4 S. 4 f.), ist praxisgemäss als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn e einzustufen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.4.1). Etwas anderes wurde beschwerdeweise (Urk. 1 S. 22 oben) nicht behauptet . 6 . 5 6. 5 .1
Bei dieser Unfallschwere kann die Adäquanz praxisgemäss nur bejaht werden, wenn von den folgenden sieben Kriterien mindestens drei in einfacher Form erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere A rt der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, be lastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 6. 5 .2
W ährend sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den gemäss Z.___ -Gutachten (vgl. E. 3. 14 hiervor) fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang auch vernehmlassungsweise nicht zur Adäquanzfrage äusserte (Urk. 11 S. 24 unten), erachtete die Beschwerdeführer in
(Urk. 1 S. 22 unten )
sechs der sieben Adäquanzkriterien als erfüllt. 6. 5 .3
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalles
vorliegen, ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person zu beurtei len. Z u beachten ist auch , dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann ( in BGE 137 V 199 nicht publizierte E. 3.5.1 des Bundesgerichtsu rteils 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 ). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Kasuistik des Bundesgerichts ( vgl. Praxisübersicht im Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1 und 6.1.2) kann das Krite rium vorliegend nicht als erfüllt betrachtet werden. Dies gilt umso mehr, als die Be schwerdeführerin gegenüber der Polizei eine Erinnerungslücke angab (Rapport vom 1. Juni 2010 [Urk. 12/ 167/B4 S. 7 ] ), womit dem Kriterium nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (er wähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.1).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 22 unten) ihre beim Un fallereignis ebenfalls anwesende
Enkeltochter „in allerhöchster Gefahr“ gesehen haben will , vermag daran nichts zu ändern, blieb doch
diese unversehrt
(vgl. Z.___ -Gutachten S. 29 unten ; Polizeirapport Urk. 12/167/B4 S. 3 ).
Eine die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigende Diagnose ge nügt für sich alleine nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder be sonderen Art der erlittenen Verletzungen . Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der hierfür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwer debild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Solche Umstände liegen hier in Anbetracht der zwar erlittenen – aber im Vergleich zum Sachverhalt gemäss Bundesgerichtsu rteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.1 unproblematischen und komplikationslos abheilenden Frakturen – nicht vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2012 vom 19. September 2012 E. 6.2.2), weshalb das Kriterium zu verneinen ist.
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.3) ist ob jektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bun desgerichts 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4) . Es ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Während die Schädelbasisfraktur keiner spezifischen Behandlung bedurfte, waren von Seiten der Frakturen an Unterschenkel und Clavicula vier operative Eingriffe erforderlich, wovon zwei der Entfernung des Osteosynthesematerials dienten. Darüber hinaus bestanden die durchgeführten Massnahmen im Wesentlichen in medikamentösen und manualtherapeutischen Vorkehren, was keine spezifische ärztliche Behandlung im Sinne dieses Kriteriums darstellt (Urteile 8C_724/2008 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2.2 und 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4). Sodann sind Abklä rungsmassnahmen und ärztliche Verlaufskontrollen im Rahmen dieses Kriteri ums nicht zu berücksichtigen (Urteile 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). Dass mit der ab Februar 2011 wöchentlich stattfindenden Gesprächstherapie bei Dr. F.___ ( Urk. 13/M37 S. 2 unten ) eine besondere Belastung verbunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt hier unstreitig nicht vor.
Beim Kriterium des schwierige n Heilungsverlauf s oder erhebliche r Komplikatio nen bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben , wobei zu dessen Bejahung die Einnahme vieler Medikamente und die Durchfüh rung verschiedener Therapien nicht genügen. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6) . Sol che sind nicht a uszumachen. Die beschwerdeweise geltend gemachte er hebliche Schmerzverarbeitungsstörung ist nicht bei diesem Kriterium, sondern bei jenem der erheblichen Beschwerden (vgl. unten) zu berücksichtigen.
Für die Bejahung des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen muss ein Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mit wirkung baldmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 134 V 10 9 E. 10.2.7). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Obwohl ihr ab Februar 2011 eine Arbeitsfähigke it attestiert wurde (vgl. E. 3.7 und E. 3.8 hiervor), unternahm die Beschwerdeführerin weder einen Arbeitsversuch an einem für sie in der Wäschezentrale des Spitals Y.___
bereitgestellten Schonarbeitsplatz (Urk. 12/72, Urk. 12/74, Urk. 12/78), noch ergriff sie andere Bemühungen zur auch vom zuständigen Oberarzt des Spitals A.___
wiederholt befürworteten (vgl. E. 3.8 und E. 3.13 hiervor) beruflichen Reintegration. Sodann erscheint auch ihr persönlicher Einsatz im Rahmen von Therapiemassnahmen als fraglich, da sie die aus medizinischer Sicht indizierte Wassertherapie nicht an die Hand nahm (vgl. Urk. 13/M32 S. 1 unten), obwohl sie sich entgegen den Feststellun gen der Ärzte nicht in der Lage sah, die Gehhilfen wegzulassen. Entsprechend kann das Kriterium nicht bejaht werden.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Per son durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 ). Es liegt sicher nicht in ausgeprägter Weise vor, was denn auch nicht behauptet wurde .
Damit kann offenbleiben, ob es in der einfachen Form erfüllt ist . Denn auch bejahendenfalls würde dies nicht genügen, um die Adäquanz bejahen zu kön nen. 6.6
Infolgedessen kommt dem Unfalle reignis vom
28. April 2010 keine rechtserheb liche Bedeutung für die nach Ende August 2011
geklagten Beschwerden zu, womit eine darüber hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Damit erübrigen sich Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl.
BGE 135 V 465 E.
5.1) und der unter diesem Aspekt geäusserten Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 ff.). 7 .
Die Terminierung der Versicherungsleistungen per 31. August 2011 gemäss Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2012 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter