opencaselaw.ch

UV.2012.00287

Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung einer gestützt auf einen Vergleich verfügten UVG-Rente sind nicht erfüllt; keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2014-05-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1963 geborene X.___ arbeitete bis 31. Oktober 2004 zu 50 % als Krankenschwester bei der Y.___ und absolvierte daneben eine Ausbildung zur Kinesiologin (vgl. Urk. 9/1, Urk. 14/48, Urk. 9/85), als sie am 6. Januar 2003 Opfer eines Auffahrunfalles wurde und sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 9/1). Die Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur; heute: Axa Versicherun gen AG; nachfolgend: Axa ) als Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) . Im Juni 2005 fand im Auftrag der Winterthu r eine Begutachtung durch das Z.___ inklusive einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. A.___ ,

B.___ ( Urk. 9/M28) , statt. Im Gutachten vom 7. September 2005 (Urk. 9/M27) kamen die Ärzte zum Schluss, dass insbeson dere aufgrund des cervico -vertebralen Schmerzsyndroms mit intermittierend en Ausstrahlungen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege (Urk. 9/M27 S. 8 f.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 teilte die Winterthur der Versicherten mit, dass gestützt auf den Vergleich vom 15. Mai 2008 (Urk. 9/219) eine Rente aufgrund eines In validitätsgrades von 20 % ab dem

1. Januar 2008 ausgerichtet werde. Ebenfalls vergleichsweise wurden die Tag geldleistungen per 30. Juni 2005 sowie die Pflegeleistungen und Kostenvergü tungen per 31. Mai 2007 eingestellt und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 5 % festgesetzt und zugesprochen (Urk. 9/224). 1.2

Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2005 zugesprochen (Urk. 14/77). Die dagegen erhobene Beschwerde zog die Versicherte nach mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 angedrohter reformatio in peius (Urk. 14/113, Prozess Nr. IV.2007.00851) zurück, worauf das hiesige Gericht das Verfahren mit Verfügung vom 27. November 2008 abschrieb (Urk. 14/114). 1.3

Im Rahmen der im Mai 2009 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision (Urk. 14/116) ordnete die IV-Stelle eine polydiszipli näre Begutachtung bei der C.___ an. Im am 16. Juli 2010 erstatteten Gutachten (Urk. 9/M38) kamen die Experten zum Schluss, dass die Versicherte an einem chronischen cervikocephalen und cervikobrachialen Schmerzsyndrom, Halsrippen HWK 7 beidseits, einer chronisch rezidivierenden Lumbalgie sowie chronischen Kopfschmerzen leide (Urk. 9/M38 S. 39) und dem Alter und Habitus entsprechende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien. Bei der Versicherten habe unmittelbar nach dem Unfallereignis eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit September 2003 sei sie wie der zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/M38 S. 44 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 hob die IV-Stelle die Viertelsrente wiedererwägungsweise auf den 1. März 2011 auf (Urk. 14/147). Die Axa gelangte mit Verfügung vom 25. April 2012 zum Ergebnis, dass ein Wiedererwägungsgrund vorliege und die UVG-Leistun gen per 31. Mai 2012 einzustellen seien (Urk. 9/246). Daran hielt sie auf Ein sprache der Versicherten hin (Urk. 9/247) mit Entscheid vom 12. November 2012 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am

12. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die bisherigen Leistungen unverändert weiterhin zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 18. April 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18, Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, der Vergleich sei zweifellos unrichtig gewesen, da bei dessen Abschluss auf eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges verzichtet worden sei .

Der Ver gleich stütze sich punkto Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Gutachten des Z.___

(Urk. 2 S. 4 und S. 11). 1.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Zulässigkeit einer Wieder erwä gung , weil die Rente aufgrund eines Vergleichs zugesprochen wor den sei . 1.3

Streitig und zu prüfen ist de mnach , ob die Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit auf die Verfügung vom 24. Juni 2008 zurückkommen durfte. 2. 2 .1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG [SR 830.1]; BGE 133 V 50

E. 4.1 S. 52). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgeblich unter Berück sichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (vgl. BGE 125 V 383

E. 3 S. 389; BGE 119 V 475

E. 1b/cc S. 479; SVR 2009 UV Nr. 6 S. 21, U 5/07 E. 5.3.1). 2.2

Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung einer Berichti gung unbestrittenermassen erfüllt. Streitig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Widerruf eines Vergleichs. 2.3

Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwä gung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rah men von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Ver gleichscharakter Rechnung zu tragen ( BGE 138 V 147 E. 2.3 mit weiteren Hin weisen ). 2.4

In BGE 138 V 147 E. 2.4 führte das Bundesgericht zu r Z ulässigkeit der Wiederer wägung F olgendes aus: „ D ie Wiedererwägung ist somit zulässig, wenn der Vergleich zweifellos unrichtig war; das heisst, sie hängt entscheidend davon ab, was Gegenstand eines Vergleichs sein kann. Ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag bzw. Vergleich hat das Legalitätsprinzip zu beachten; es darf demnach keine vom Gesetzesrecht abweich ende Regelung getroffen werden . Mit dieser Feststellung ist indessen noch wenig gewonnen; weit mehr fragt sich, was eine vom Gesetz abweichende Regelung ist.

Die Befugnis zum Abschluss eines Ver gleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechts lage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses

abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechts lage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum

zukommt

sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (AUGUST MÄCHLER, Vertrag und Ver waltungsrechtspflege , 2005, § 12 Rz . 54; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz . 1078 und 1083; FRANK KLEIN, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, 2003, S. 76 f. und 107). Soweit aus dem erwähnten Urteil U 378/05 E. 4.3 wegen des dor tigen Hinweises auf eine andere Lehrmeinung (ULRICH CAVELTI, Gütliche Ver ständigung vor Instanzen der Verwaltungsrechtspflege, AJP 1995 S. 175 ff., 176 f.) - ein Vergleich ist nach dieser Auffassung nur in den Fällen möglich, bei denen es um die Beseitigung einer Ungewissheit im Sachverhalt geht, nicht aber bei Unklarheit im Rechtlichen

- etwas anderes abgeleitet werden könnte, ist dies zu präzisieren.

Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wie dererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtig ten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (vgl. MÄCHLER, a.a.O., § 11 Rz . 110 ff. und 115 sowie § 12 Rz . 57) . “ 2.5

Art. 50 Abs. 1 ATSG ermächtigt die Behörden ausdrücklich zur vergleichsweisen Erledigung v on Leistungsstreitigkeiten (BGE 138 V 147 E. 2.5 ). Die obigen Grundsätze sind somit anwendbar. 3. 3.1

Aus der internen Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2007 (Urk. 9/200) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin noch einmal hatte begutachten lassen wollen, sich letztere jedoch einer erneu ten Begutachtung nicht unterziehen wollte (vgl. Schreiben vom 19. Juni 2007, Urk. 9/201 S. 4 Ziff. 6) und eine Fallabschluss anstrebte (vgl. Telefonnotiz vo m 9. November 2007 [Urk. 9/206] ). Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegne rin kam im Rahmen der Vergleichsverhandlung auch zu r Sprache, ob ein adä quater Kausalzusammenhang zwischen den damals von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis gegeben sei oder nicht (vgl. dazu Besprechungsnotiz vom 1 8. März 2008 , Urk. 9/211; Schreiben vom 20. Dezember 2007, Urk. 9/208).

3.2

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vortrug, beseitigte der Vergleich vorerst eine Unsicherheit in rechtlicher Hinsicht bezüglich der Adäquanz. Zu prüfen ist daher, ob sich die Beschwerdegegnerin, indem sie vergleichsweise die Adäquanz bejahte, sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegte (vgl. E. 2.4). 3.2.1

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eröffnet j edes der sog enannten

Adä quanzkriterien wie auch die Einstufung des Unfalls als leicht/mittelschwer/schwer und die Frage, ob die mit BGE 115 V 133

begründete Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen (sog. Psycho-Praxis) oder die mit BGE 117 V 359

begründete (zwischenzeitlich mit BGE 134 V 109

präzisierte) sog e nannte Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist, einen Beurteilungsspielraum ( BGE 138 V 147 E. 3.2.1 ). 3.2.2

Nicht bestritten und gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten im Rahmen der Z.___ - Begutachtung im Jahre 2005, welchem keine psychische Erkrankung zu entnehmen ist (Urk. 9/M28 S. 8) ,

ist ausgewiesen , dass eine Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertraum-Praxis zu erfolgen hatte bzw. hätte erfol gen müssen.

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall sodann als mittel an der Grenze zu leicht ein, analog einfacher Heckkollisionen. Allerdings räumte sie ein diesbe zügliches Ermessen ein und erachtete auch eine Qualifizierung des Unfalles als Ereignis im eigentlich mittleren Bereich als zulässig (Urk. 2 S. 5). Angesichts der unbestrittenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 13.6 bis 19.8 km/h für die Heckkollision und 7.3 bis 11.3 km/h für die anschliessende Frontalkollision wäre aber auch eine Einstufung des Unfalles im eigentlich mittleren Bereich im Rahmen des Ermessens gelegen und wäre daher nicht zu beanstanden gewesen . 3.2.4 Ausgehend von einem Unfall im mittleren Bereich ist die damalige vergleichs weise Bejahung der Adäquanz nicht zu beanstanden und kann nicht als zwei fellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. Soweit die Beschwerdegegnerin die Adäquanz gestützt auf die am 2 3. Mai 2008 publizierte präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 V 109) ver neinen will, ist darauf hinzuweisen, dass e ine vor dem Hintergrund der seiner zeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmä ssigen Anspruchsvoraussetzungen, die Ermessenszüge trägt, nicht zweifellos unrichtig sein kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen ). Der am 1 5. Mai 2008 geschlossene Vergleich stützte sich noch auf die ältere Praxis, weshalb unter dem Titel der Wiedererwägung die präzisierte neuere Rechtsprechung von vornherein unbeachtlich zu bleiben hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Kriterium der erheblichen Arbeits unfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen unter Ausschöpfung des Ermessensspielraums selber als erfüllt (Urk. 1 S. 9). Was die anderen Kriterien anbelangt, können diese mit Blick auf die ältere Praxis, die noch mehr Spiel raum liess, nicht allesamt als zweifelsohne nicht erfüllt betrachtet werden. Dies gilt insbesondere für die Kriterien der Eindrücklichkeit des Unfalls (Heck- und Frontalkollision mit jeweils erheblicher Geschwindigkeitsänderung) sowie der erheblichen Beschwerden (bei welchen der Ermessensspielraum naturgemäss besonders gross ist), insbesondere, wenn zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen eines Vergleichs der Schutz des berechtigten Vertrauens höher zu gewichten ist als bei einer Verfügung. Mithin war es zum Zeitpunkt des Vergleichs bei Aus schöpfung des Ermessens möglich, mindestens 3 Kriterien - und damit auch die Adäquanz - als erfüllt zu betrachten. 3.3 3.3.1

Mit dem Vergleich bzw. der darauf gestützten Verfügung vom 24. Juni 2008 wurde sodann eine Unklarheit im Sachverhalt, nämlich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, und der Invaliditätsgrad geregelt. 3.3. 2

Gemäss Z.___ - Gutachten vom 7. September 2005 lag insbesondere aufgrund der seit dem Unfallereignis bestehenden rechtsbetonten Nackenschmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in die Arme und erhaltener Belastungsvaria bilität eine Verminderung de r Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Dabei qualifizier ten die Gutachter des Z.___ die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im natürlichen Kausal zusammenhang mit dem Un fall stehend. Als Vorzustand erhoben sie leichte bis mässiggradige Degenerationen der HWS, deren prozentualer ursächlicher Stel lenwert im Rahmen der Symptomatik höchstens 20 % betrügen. Der Status quo anto resp. Status quo sine sei nicht erreicht. Angesichts der nun länger dauern den Problematik (mehr als zwei Jahre) werde das Erreichen des Status quo ante resp. Status quo sine unwahrscheinlich (Urk. 9/M27 S. 8 f.). In der Folge stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit sei unge nügend abgeklärt, da gemäss Z.___ - Gutachten mit aktiven Massnahmen das Wiedererlangen der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit und eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stattdessen verschlechtert habe, was nicht nachvollziehbar sei (vgl. Telefonnotiz vom 31. Mai 20 07, Urk. 9/200). Die Beschwerdeführerin erachtete hingegen eine erneute Begutachtung als nicht notwendig und signali sierte, sich einer solchen nicht unterziehen zu wollen (Telefonnotiz vom 9. November 2007, Urk. 9/206). Sie trug zudem vor, die IV-Stelle habe eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % zugesprochen (Urk. 9/200), wobei sie beschwerdeweise einen Invaliditätsgrad von 52 % geltend gemacht habe (Urk. 9/211) . Der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht vom 7. Juni 2007 (Urk. 14/83) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf einen höheren Invaliditätsgrad mit überwiegend wahrscheinlich weiteren Lohnerhöhungen in ihrem angestammten Beruf sowie einem 15%igen Abzug vom Tabellenlohn begründete (Urk. 14/83/6-7). 3.3. 3

Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 15. Mai 2008 wusste die Beschwerde gegnerin nicht, wie das Sozialversicherungsge richt über das Rechtsmittel im i nvalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheiden würde . Sie musste also auch damit rechnen, dass das Gericht zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden könnte und ein höheres Valideneinkommen aufgrund gewährter Lohnerhöhungen sowie einen leidensbedingten Abzug zugestanden hätte . Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Ver gleich weiteren Aufwand in Form der bereits angekündigten erneuten Begut achtung vermeiden konnte, wobei nicht vollständig auszuschliessen war, dass eine erneute Begutachtung eine höhere Arbeitsunfähigkeit hätte ergeben kön nen . Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, sie hätte nicht auf das Gutachten des Z.___ abstellen dürfen, da darin der Sachverhalt versicherungsmedizinisch unrichtig gewürdigt worden sei, verkennt sie, dass die medizinische Unsicher heit umso grösser gewesen wäre, hätten sich die Parteien bei ihrem Vergleich nicht auf das Gutachten des Z.___ gestützt .

Demzufolge kann a ufgrund der damals bestehenden Unsicherheiten die vergleichsweise Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 20 % als zulässig erachtet werden . 3.4

Insgesamt ergibt sich, dass der Vergleich aufgrund der im Mai 2008 bestehen den rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Rahmen des Beurtei lungsspielraums lag. Eine Wiedererwägung ist daher nicht zulässig. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob - was von der Beschwerdegegnerin bejaht und von der Beschwerdeführerin verneint worden ist - die Voraussetzungen für eine Ren tenrevision erfüllt sind. 4.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom

28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 4.3

Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgetragene Verbes serung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Angewöhnung an die unfallbedingte Beeinträchtigung (Urk. 8 S. 8) ist nicht stichhaltig. So er gibt sich aus dem Gutachten des C.___ vom 16. Juli 2010 (Urk. 9/M38) eindeutig, dass sich der Gesundheitszustand seit der mit Verfü gung vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/224) zugesprochenen Rente nicht mehr nam haft verändert hat. So hielten die Gutachter des C.___ fest, unmittelbar nach dem Unfallereignis habe eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Spätestens nach Abschluss der stationären Rehabilitationsbehand lung in der D.___ sei die Versicherte ab September 2003 wie der zu 100 % arbeitsfähig gewesen, was auch im Bericht des E.___ vom April 2004 bestätigt worden sei. Seither sei die Versicherte ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für ihre bisherige und alle Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei aufgrund der Konstitution der Versicherten dauerhafte mittelschwere bis schwere T ätigkeiten nicht geeignet seien (Urk. 9/M38 S. 47).

4.4

Eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ist aufgrund der Akten weder ersichtlich noch wurde eine solche geltend gemacht. 5.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder im Rah men einer Revision noch unter dem Titel einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer Rentenaufhebung befugt war. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Vorliegend erscheint ein e Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG vom 12. November 2012 aufgehoben

und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin auch über den 31. Mai 2012 hinaus Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, der Vergleich sei zweifellos unrichtig gewesen, da bei dessen Abschluss auf eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges verzichtet worden sei .

Der Ver gleich stütze sich punkto Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Gutachten des Z.___

(Urk. 2 S. 4 und S. 11).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Zulässigkeit einer Wieder erwä gung , weil die Rente aufgrund eines Vergleichs zugesprochen wor den sei .

E. 1.3 Streitig und zu prüfen ist de mnach , ob die Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit auf die Verfügung vom 24. Juni 2008 zurückkommen durfte. 2. 2 .1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG [SR 830.1]; BGE 133 V 50

E. 4.1 S. 52). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgeblich unter Berück sichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (vgl. BGE 125 V 383

E. 3 S. 389; BGE 119 V 475

E. 1b/cc S. 479; SVR 2009 UV Nr. 6 S. 21, U 5/07 E. 5.3.1).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am

12. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die bisherigen Leistungen unverändert weiterhin zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 18. April 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18, Urk. 22).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung einer Berichti gung unbestrittenermassen erfüllt. Streitig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Widerruf eines Vergleichs.

E. 2.3 Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwä gung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rah men von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Ver gleichscharakter Rechnung zu tragen ( BGE 138 V 147 E. 2.3 mit weiteren Hin weisen ).

E. 2.4 In BGE 138 V 147 E. 2.4 führte das Bundesgericht zu r Z ulässigkeit der Wiederer wägung F olgendes aus: „ D ie Wiedererwägung ist somit zulässig, wenn der Vergleich zweifellos unrichtig war; das heisst, sie hängt entscheidend davon ab, was Gegenstand eines Vergleichs sein kann. Ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag bzw. Vergleich hat das Legalitätsprinzip zu beachten; es darf demnach keine vom Gesetzesrecht abweich ende Regelung getroffen werden . Mit dieser Feststellung ist indessen noch wenig gewonnen; weit mehr fragt sich, was eine vom Gesetz abweichende Regelung ist.

Die Befugnis zum Abschluss eines Ver gleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechts lage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses

abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechts lage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum

zukommt

sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (AUGUST MÄCHLER, Vertrag und Ver waltungsrechtspflege , 2005, § 12 Rz . 54; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz . 1078 und 1083; FRANK KLEIN, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, 2003, S. 76 f. und 107). Soweit aus dem erwähnten Urteil U 378/05 E. 4.3 wegen des dor tigen Hinweises auf eine andere Lehrmeinung (ULRICH CAVELTI, Gütliche Ver ständigung vor Instanzen der Verwaltungsrechtspflege, AJP 1995 S. 175 ff., 176 f.) - ein Vergleich ist nach dieser Auffassung nur in den Fällen möglich, bei denen es um die Beseitigung einer Ungewissheit im Sachverhalt geht, nicht aber bei Unklarheit im Rechtlichen

- etwas anderes abgeleitet werden könnte, ist dies zu präzisieren.

Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wie dererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtig ten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (vgl. MÄCHLER, a.a.O., § 11 Rz . 110 ff. und 115 sowie § 12 Rz . 57) . “

E. 2.5 Art. 50 Abs. 1 ATSG ermächtigt die Behörden ausdrücklich zur vergleichsweisen Erledigung v on Leistungsstreitigkeiten (BGE 138 V 147 E. 2.5 ). Die obigen Grundsätze sind somit anwendbar.

E. 3 Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 15. Mai 2008 wusste die Beschwerde gegnerin nicht, wie das Sozialversicherungsge richt über das Rechtsmittel im i nvalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheiden würde . Sie musste also auch damit rechnen, dass das Gericht zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden könnte und ein höheres Valideneinkommen aufgrund gewährter Lohnerhöhungen sowie einen leidensbedingten Abzug zugestanden hätte . Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Ver gleich weiteren Aufwand in Form der bereits angekündigten erneuten Begut achtung vermeiden konnte, wobei nicht vollständig auszuschliessen war, dass eine erneute Begutachtung eine höhere Arbeitsunfähigkeit hätte ergeben kön nen . Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, sie hätte nicht auf das Gutachten des Z.___ abstellen dürfen, da darin der Sachverhalt versicherungsmedizinisch unrichtig gewürdigt worden sei, verkennt sie, dass die medizinische Unsicher heit umso grösser gewesen wäre, hätten sich die Parteien bei ihrem Vergleich nicht auf das Gutachten des Z.___ gestützt .

Demzufolge kann a ufgrund der damals bestehenden Unsicherheiten die vergleichsweise Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 20 % als zulässig erachtet werden .

E. 3.1 Aus der internen Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2007 (Urk. 9/200) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin noch einmal hatte begutachten lassen wollen, sich letztere jedoch einer erneu ten Begutachtung nicht unterziehen wollte (vgl. Schreiben vom 19. Juni 2007, Urk. 9/201 S. 4 Ziff. 6) und eine Fallabschluss anstrebte (vgl. Telefonnotiz vo m 9. November 2007 [Urk. 9/206] ). Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegne rin kam im Rahmen der Vergleichsverhandlung auch zu r Sprache, ob ein adä quater Kausalzusammenhang zwischen den damals von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis gegeben sei oder nicht (vgl. dazu Besprechungsnotiz vom 1 8. März 2008 , Urk. 9/211; Schreiben vom 20. Dezember 2007, Urk. 9/208).

E. 3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vortrug, beseitigte der Vergleich vorerst eine Unsicherheit in rechtlicher Hinsicht bezüglich der Adäquanz. Zu prüfen ist daher, ob sich die Beschwerdegegnerin, indem sie vergleichsweise die Adäquanz bejahte, sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegte (vgl. E. 2.4).

E. 3.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eröffnet j edes der sog enannten

Adä quanzkriterien wie auch die Einstufung des Unfalls als leicht/mittelschwer/schwer und die Frage, ob die mit BGE 115 V 133

begründete Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen (sog. Psycho-Praxis) oder die mit BGE 117 V 359

begründete (zwischenzeitlich mit BGE 134 V 109

präzisierte) sog e nannte Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist, einen Beurteilungsspielraum ( BGE 138 V 147 E. 3.2.1 ).

E. 3.2.2 Nicht bestritten und gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten im Rahmen der Z.___ - Begutachtung im Jahre 2005, welchem keine psychische Erkrankung zu entnehmen ist (Urk. 9/M28 S. 8) ,

ist ausgewiesen , dass eine Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertraum-Praxis zu erfolgen hatte bzw. hätte erfol gen müssen.

E. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall sodann als mittel an der Grenze zu leicht ein, analog einfacher Heckkollisionen. Allerdings räumte sie ein diesbe zügliches Ermessen ein und erachtete auch eine Qualifizierung des Unfalles als Ereignis im eigentlich mittleren Bereich als zulässig (Urk. 2 S. 5). Angesichts der unbestrittenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 13.6 bis 19.8 km/h für die Heckkollision und 7.3 bis 11.3 km/h für die anschliessende Frontalkollision wäre aber auch eine Einstufung des Unfalles im eigentlich mittleren Bereich im Rahmen des Ermessens gelegen und wäre daher nicht zu beanstanden gewesen .

E. 3.2.4 Ausgehend von einem Unfall im mittleren Bereich ist die damalige vergleichs weise Bejahung der Adäquanz nicht zu beanstanden und kann nicht als zwei fellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. Soweit die Beschwerdegegnerin die Adäquanz gestützt auf die am 2 3. Mai 2008 publizierte präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 V 109) ver neinen will, ist darauf hinzuweisen, dass e ine vor dem Hintergrund der seiner zeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmä ssigen Anspruchsvoraussetzungen, die Ermessenszüge trägt, nicht zweifellos unrichtig sein kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen ). Der am 1 5. Mai 2008 geschlossene Vergleich stützte sich noch auf die ältere Praxis, weshalb unter dem Titel der Wiedererwägung die präzisierte neuere Rechtsprechung von vornherein unbeachtlich zu bleiben hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Kriterium der erheblichen Arbeits unfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen unter Ausschöpfung des Ermessensspielraums selber als erfüllt (Urk. 1 S. 9). Was die anderen Kriterien anbelangt, können diese mit Blick auf die ältere Praxis, die noch mehr Spiel raum liess, nicht allesamt als zweifelsohne nicht erfüllt betrachtet werden. Dies gilt insbesondere für die Kriterien der Eindrücklichkeit des Unfalls (Heck- und Frontalkollision mit jeweils erheblicher Geschwindigkeitsänderung) sowie der erheblichen Beschwerden (bei welchen der Ermessensspielraum naturgemäss besonders gross ist), insbesondere, wenn zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen eines Vergleichs der Schutz des berechtigten Vertrauens höher zu gewichten ist als bei einer Verfügung. Mithin war es zum Zeitpunkt des Vergleichs bei Aus schöpfung des Ermessens möglich, mindestens 3 Kriterien - und damit auch die Adäquanz - als erfüllt zu betrachten.

E. 3.3 2

Gemäss Z.___ - Gutachten vom 7. September 2005 lag insbesondere aufgrund der seit dem Unfallereignis bestehenden rechtsbetonten Nackenschmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in die Arme und erhaltener Belastungsvaria bilität eine Verminderung de r Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Dabei qualifizier ten die Gutachter des Z.___ die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im natürlichen Kausal zusammenhang mit dem Un fall stehend. Als Vorzustand erhoben sie leichte bis mässiggradige Degenerationen der HWS, deren prozentualer ursächlicher Stel lenwert im Rahmen der Symptomatik höchstens 20 % betrügen. Der Status quo anto resp. Status quo sine sei nicht erreicht. Angesichts der nun länger dauern den Problematik (mehr als zwei Jahre) werde das Erreichen des Status quo ante resp. Status quo sine unwahrscheinlich (Urk. 9/M27 S. 8 f.). In der Folge stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit sei unge nügend abgeklärt, da gemäss Z.___ - Gutachten mit aktiven Massnahmen das Wiedererlangen der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit und eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stattdessen verschlechtert habe, was nicht nachvollziehbar sei (vgl. Telefonnotiz vom 31. Mai 20 07, Urk. 9/200). Die Beschwerdeführerin erachtete hingegen eine erneute Begutachtung als nicht notwendig und signali sierte, sich einer solchen nicht unterziehen zu wollen (Telefonnotiz vom 9. November 2007, Urk. 9/206). Sie trug zudem vor, die IV-Stelle habe eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % zugesprochen (Urk. 9/200), wobei sie beschwerdeweise einen Invaliditätsgrad von 52 % geltend gemacht habe (Urk. 9/211) . Der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht vom 7. Juni 2007 (Urk. 14/83) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf einen höheren Invaliditätsgrad mit überwiegend wahrscheinlich weiteren Lohnerhöhungen in ihrem angestammten Beruf sowie einem 15%igen Abzug vom Tabellenlohn begründete (Urk. 14/83/6-7).

E. 3.3.1 Mit dem Vergleich bzw. der darauf gestützten Verfügung vom 24. Juni 2008 wurde sodann eine Unklarheit im Sachverhalt, nämlich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, und der Invaliditätsgrad geregelt.

E. 3.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Vergleich aufgrund der im Mai 2008 bestehen den rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Rahmen des Beurtei lungsspielraums lag. Eine Wiedererwägung ist daher nicht zulässig.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob - was von der Beschwerdegegnerin bejaht und von der Beschwerdeführerin verneint worden ist - die Voraussetzungen für eine Ren tenrevision erfüllt sind.

E. 4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom

28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 4.3 Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgetragene Verbes serung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Angewöhnung an die unfallbedingte Beeinträchtigung (Urk. 8 S. 8) ist nicht stichhaltig. So er gibt sich aus dem Gutachten des C.___ vom 16. Juli 2010 (Urk. 9/M38) eindeutig, dass sich der Gesundheitszustand seit der mit Verfü gung vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/224) zugesprochenen Rente nicht mehr nam haft verändert hat. So hielten die Gutachter des C.___ fest, unmittelbar nach dem Unfallereignis habe eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Spätestens nach Abschluss der stationären Rehabilitationsbehand lung in der D.___ sei die Versicherte ab September 2003 wie der zu 100 % arbeitsfähig gewesen, was auch im Bericht des E.___ vom April 2004 bestätigt worden sei. Seither sei die Versicherte ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für ihre bisherige und alle Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei aufgrund der Konstitution der Versicherten dauerhafte mittelschwere bis schwere T ätigkeiten nicht geeignet seien (Urk. 9/M38 S. 47).

E. 4.4 Eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ist aufgrund der Akten weder ersichtlich noch wurde eine solche geltend gemacht.

E. 5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder im Rah men einer Revision noch unter dem Titel einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer Rentenaufhebung befugt war. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

E. 6 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Vorliegend erscheint ein e Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG vom 12. November 2012 aufgehoben

und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin auch über den 31. Mai 2012 hinaus Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00287 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

14. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1963 geborene X.___ arbeitete bis 31. Oktober 2004 zu 50 % als Krankenschwester bei der Y.___ und absolvierte daneben eine Ausbildung zur Kinesiologin (vgl. Urk. 9/1, Urk. 14/48, Urk. 9/85), als sie am 6. Januar 2003 Opfer eines Auffahrunfalles wurde und sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 9/1). Die Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur; heute: Axa Versicherun gen AG; nachfolgend: Axa ) als Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) . Im Juni 2005 fand im Auftrag der Winterthu r eine Begutachtung durch das Z.___ inklusive einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. A.___ ,

B.___ ( Urk. 9/M28) , statt. Im Gutachten vom 7. September 2005 (Urk. 9/M27) kamen die Ärzte zum Schluss, dass insbeson dere aufgrund des cervico -vertebralen Schmerzsyndroms mit intermittierend en Ausstrahlungen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege (Urk. 9/M27 S. 8 f.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 teilte die Winterthur der Versicherten mit, dass gestützt auf den Vergleich vom 15. Mai 2008 (Urk. 9/219) eine Rente aufgrund eines In validitätsgrades von 20 % ab dem

1. Januar 2008 ausgerichtet werde. Ebenfalls vergleichsweise wurden die Tag geldleistungen per 30. Juni 2005 sowie die Pflegeleistungen und Kostenvergü tungen per 31. Mai 2007 eingestellt und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 5 % festgesetzt und zugesprochen (Urk. 9/224). 1.2

Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2005 zugesprochen (Urk. 14/77). Die dagegen erhobene Beschwerde zog die Versicherte nach mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 angedrohter reformatio in peius (Urk. 14/113, Prozess Nr. IV.2007.00851) zurück, worauf das hiesige Gericht das Verfahren mit Verfügung vom 27. November 2008 abschrieb (Urk. 14/114). 1.3

Im Rahmen der im Mai 2009 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision (Urk. 14/116) ordnete die IV-Stelle eine polydiszipli näre Begutachtung bei der C.___ an. Im am 16. Juli 2010 erstatteten Gutachten (Urk. 9/M38) kamen die Experten zum Schluss, dass die Versicherte an einem chronischen cervikocephalen und cervikobrachialen Schmerzsyndrom, Halsrippen HWK 7 beidseits, einer chronisch rezidivierenden Lumbalgie sowie chronischen Kopfschmerzen leide (Urk. 9/M38 S. 39) und dem Alter und Habitus entsprechende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien. Bei der Versicherten habe unmittelbar nach dem Unfallereignis eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit September 2003 sei sie wie der zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/M38 S. 44 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 hob die IV-Stelle die Viertelsrente wiedererwägungsweise auf den 1. März 2011 auf (Urk. 14/147). Die Axa gelangte mit Verfügung vom 25. April 2012 zum Ergebnis, dass ein Wiedererwägungsgrund vorliege und die UVG-Leistun gen per 31. Mai 2012 einzustellen seien (Urk. 9/246). Daran hielt sie auf Ein sprache der Versicherten hin (Urk. 9/247) mit Entscheid vom 12. November 2012 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am

12. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die bisherigen Leistungen unverändert weiterhin zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 18. April 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18, Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, der Vergleich sei zweifellos unrichtig gewesen, da bei dessen Abschluss auf eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges verzichtet worden sei .

Der Ver gleich stütze sich punkto Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Gutachten des Z.___

(Urk. 2 S. 4 und S. 11). 1.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Zulässigkeit einer Wieder erwä gung , weil die Rente aufgrund eines Vergleichs zugesprochen wor den sei . 1.3

Streitig und zu prüfen ist de mnach , ob die Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit auf die Verfügung vom 24. Juni 2008 zurückkommen durfte. 2. 2 .1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG [SR 830.1]; BGE 133 V 50

E. 4.1 S. 52). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgeblich unter Berück sichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (vgl. BGE 125 V 383

E. 3 S. 389; BGE 119 V 475

E. 1b/cc S. 479; SVR 2009 UV Nr. 6 S. 21, U 5/07 E. 5.3.1). 2.2

Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung einer Berichti gung unbestrittenermassen erfüllt. Streitig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Widerruf eines Vergleichs. 2.3

Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwä gung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rah men von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Ver gleichscharakter Rechnung zu tragen ( BGE 138 V 147 E. 2.3 mit weiteren Hin weisen ). 2.4

In BGE 138 V 147 E. 2.4 führte das Bundesgericht zu r Z ulässigkeit der Wiederer wägung F olgendes aus: „ D ie Wiedererwägung ist somit zulässig, wenn der Vergleich zweifellos unrichtig war; das heisst, sie hängt entscheidend davon ab, was Gegenstand eines Vergleichs sein kann. Ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag bzw. Vergleich hat das Legalitätsprinzip zu beachten; es darf demnach keine vom Gesetzesrecht abweich ende Regelung getroffen werden . Mit dieser Feststellung ist indessen noch wenig gewonnen; weit mehr fragt sich, was eine vom Gesetz abweichende Regelung ist.

Die Befugnis zum Abschluss eines Ver gleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechts lage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses

abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechts lage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum

zukommt

sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (AUGUST MÄCHLER, Vertrag und Ver waltungsrechtspflege , 2005, § 12 Rz . 54; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz . 1078 und 1083; FRANK KLEIN, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, 2003, S. 76 f. und 107). Soweit aus dem erwähnten Urteil U 378/05 E. 4.3 wegen des dor tigen Hinweises auf eine andere Lehrmeinung (ULRICH CAVELTI, Gütliche Ver ständigung vor Instanzen der Verwaltungsrechtspflege, AJP 1995 S. 175 ff., 176 f.) - ein Vergleich ist nach dieser Auffassung nur in den Fällen möglich, bei denen es um die Beseitigung einer Ungewissheit im Sachverhalt geht, nicht aber bei Unklarheit im Rechtlichen

- etwas anderes abgeleitet werden könnte, ist dies zu präzisieren.

Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wie dererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtig ten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (vgl. MÄCHLER, a.a.O., § 11 Rz . 110 ff. und 115 sowie § 12 Rz . 57) . “ 2.5

Art. 50 Abs. 1 ATSG ermächtigt die Behörden ausdrücklich zur vergleichsweisen Erledigung v on Leistungsstreitigkeiten (BGE 138 V 147 E. 2.5 ). Die obigen Grundsätze sind somit anwendbar. 3. 3.1

Aus der internen Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2007 (Urk. 9/200) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin noch einmal hatte begutachten lassen wollen, sich letztere jedoch einer erneu ten Begutachtung nicht unterziehen wollte (vgl. Schreiben vom 19. Juni 2007, Urk. 9/201 S. 4 Ziff. 6) und eine Fallabschluss anstrebte (vgl. Telefonnotiz vo m 9. November 2007 [Urk. 9/206] ). Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegne rin kam im Rahmen der Vergleichsverhandlung auch zu r Sprache, ob ein adä quater Kausalzusammenhang zwischen den damals von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis gegeben sei oder nicht (vgl. dazu Besprechungsnotiz vom 1 8. März 2008 , Urk. 9/211; Schreiben vom 20. Dezember 2007, Urk. 9/208).

3.2

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vortrug, beseitigte der Vergleich vorerst eine Unsicherheit in rechtlicher Hinsicht bezüglich der Adäquanz. Zu prüfen ist daher, ob sich die Beschwerdegegnerin, indem sie vergleichsweise die Adäquanz bejahte, sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegte (vgl. E. 2.4). 3.2.1

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eröffnet j edes der sog enannten

Adä quanzkriterien wie auch die Einstufung des Unfalls als leicht/mittelschwer/schwer und die Frage, ob die mit BGE 115 V 133

begründete Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen (sog. Psycho-Praxis) oder die mit BGE 117 V 359

begründete (zwischenzeitlich mit BGE 134 V 109

präzisierte) sog e nannte Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist, einen Beurteilungsspielraum ( BGE 138 V 147 E. 3.2.1 ). 3.2.2

Nicht bestritten und gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten im Rahmen der Z.___ - Begutachtung im Jahre 2005, welchem keine psychische Erkrankung zu entnehmen ist (Urk. 9/M28 S. 8) ,

ist ausgewiesen , dass eine Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertraum-Praxis zu erfolgen hatte bzw. hätte erfol gen müssen.

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall sodann als mittel an der Grenze zu leicht ein, analog einfacher Heckkollisionen. Allerdings räumte sie ein diesbe zügliches Ermessen ein und erachtete auch eine Qualifizierung des Unfalles als Ereignis im eigentlich mittleren Bereich als zulässig (Urk. 2 S. 5). Angesichts der unbestrittenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 13.6 bis 19.8 km/h für die Heckkollision und 7.3 bis 11.3 km/h für die anschliessende Frontalkollision wäre aber auch eine Einstufung des Unfalles im eigentlich mittleren Bereich im Rahmen des Ermessens gelegen und wäre daher nicht zu beanstanden gewesen . 3.2.4 Ausgehend von einem Unfall im mittleren Bereich ist die damalige vergleichs weise Bejahung der Adäquanz nicht zu beanstanden und kann nicht als zwei fellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. Soweit die Beschwerdegegnerin die Adäquanz gestützt auf die am 2 3. Mai 2008 publizierte präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 V 109) ver neinen will, ist darauf hinzuweisen, dass e ine vor dem Hintergrund der seiner zeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmä ssigen Anspruchsvoraussetzungen, die Ermessenszüge trägt, nicht zweifellos unrichtig sein kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen ). Der am 1 5. Mai 2008 geschlossene Vergleich stützte sich noch auf die ältere Praxis, weshalb unter dem Titel der Wiedererwägung die präzisierte neuere Rechtsprechung von vornherein unbeachtlich zu bleiben hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Kriterium der erheblichen Arbeits unfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen unter Ausschöpfung des Ermessensspielraums selber als erfüllt (Urk. 1 S. 9). Was die anderen Kriterien anbelangt, können diese mit Blick auf die ältere Praxis, die noch mehr Spiel raum liess, nicht allesamt als zweifelsohne nicht erfüllt betrachtet werden. Dies gilt insbesondere für die Kriterien der Eindrücklichkeit des Unfalls (Heck- und Frontalkollision mit jeweils erheblicher Geschwindigkeitsänderung) sowie der erheblichen Beschwerden (bei welchen der Ermessensspielraum naturgemäss besonders gross ist), insbesondere, wenn zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen eines Vergleichs der Schutz des berechtigten Vertrauens höher zu gewichten ist als bei einer Verfügung. Mithin war es zum Zeitpunkt des Vergleichs bei Aus schöpfung des Ermessens möglich, mindestens 3 Kriterien - und damit auch die Adäquanz - als erfüllt zu betrachten. 3.3 3.3.1

Mit dem Vergleich bzw. der darauf gestützten Verfügung vom 24. Juni 2008 wurde sodann eine Unklarheit im Sachverhalt, nämlich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, und der Invaliditätsgrad geregelt. 3.3. 2

Gemäss Z.___ - Gutachten vom 7. September 2005 lag insbesondere aufgrund der seit dem Unfallereignis bestehenden rechtsbetonten Nackenschmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in die Arme und erhaltener Belastungsvaria bilität eine Verminderung de r Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Dabei qualifizier ten die Gutachter des Z.___ die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im natürlichen Kausal zusammenhang mit dem Un fall stehend. Als Vorzustand erhoben sie leichte bis mässiggradige Degenerationen der HWS, deren prozentualer ursächlicher Stel lenwert im Rahmen der Symptomatik höchstens 20 % betrügen. Der Status quo anto resp. Status quo sine sei nicht erreicht. Angesichts der nun länger dauern den Problematik (mehr als zwei Jahre) werde das Erreichen des Status quo ante resp. Status quo sine unwahrscheinlich (Urk. 9/M27 S. 8 f.). In der Folge stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit sei unge nügend abgeklärt, da gemäss Z.___ - Gutachten mit aktiven Massnahmen das Wiedererlangen der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit und eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stattdessen verschlechtert habe, was nicht nachvollziehbar sei (vgl. Telefonnotiz vom 31. Mai 20 07, Urk. 9/200). Die Beschwerdeführerin erachtete hingegen eine erneute Begutachtung als nicht notwendig und signali sierte, sich einer solchen nicht unterziehen zu wollen (Telefonnotiz vom 9. November 2007, Urk. 9/206). Sie trug zudem vor, die IV-Stelle habe eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % zugesprochen (Urk. 9/200), wobei sie beschwerdeweise einen Invaliditätsgrad von 52 % geltend gemacht habe (Urk. 9/211) . Der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht vom 7. Juni 2007 (Urk. 14/83) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf einen höheren Invaliditätsgrad mit überwiegend wahrscheinlich weiteren Lohnerhöhungen in ihrem angestammten Beruf sowie einem 15%igen Abzug vom Tabellenlohn begründete (Urk. 14/83/6-7). 3.3. 3

Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 15. Mai 2008 wusste die Beschwerde gegnerin nicht, wie das Sozialversicherungsge richt über das Rechtsmittel im i nvalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheiden würde . Sie musste also auch damit rechnen, dass das Gericht zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden könnte und ein höheres Valideneinkommen aufgrund gewährter Lohnerhöhungen sowie einen leidensbedingten Abzug zugestanden hätte . Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Ver gleich weiteren Aufwand in Form der bereits angekündigten erneuten Begut achtung vermeiden konnte, wobei nicht vollständig auszuschliessen war, dass eine erneute Begutachtung eine höhere Arbeitsunfähigkeit hätte ergeben kön nen . Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, sie hätte nicht auf das Gutachten des Z.___ abstellen dürfen, da darin der Sachverhalt versicherungsmedizinisch unrichtig gewürdigt worden sei, verkennt sie, dass die medizinische Unsicher heit umso grösser gewesen wäre, hätten sich die Parteien bei ihrem Vergleich nicht auf das Gutachten des Z.___ gestützt .

Demzufolge kann a ufgrund der damals bestehenden Unsicherheiten die vergleichsweise Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 20 % als zulässig erachtet werden . 3.4

Insgesamt ergibt sich, dass der Vergleich aufgrund der im Mai 2008 bestehen den rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Rahmen des Beurtei lungsspielraums lag. Eine Wiedererwägung ist daher nicht zulässig. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob - was von der Beschwerdegegnerin bejaht und von der Beschwerdeführerin verneint worden ist - die Voraussetzungen für eine Ren tenrevision erfüllt sind. 4.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom

28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 4.3

Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgetragene Verbes serung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Angewöhnung an die unfallbedingte Beeinträchtigung (Urk. 8 S. 8) ist nicht stichhaltig. So er gibt sich aus dem Gutachten des C.___ vom 16. Juli 2010 (Urk. 9/M38) eindeutig, dass sich der Gesundheitszustand seit der mit Verfü gung vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/224) zugesprochenen Rente nicht mehr nam haft verändert hat. So hielten die Gutachter des C.___ fest, unmittelbar nach dem Unfallereignis habe eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Spätestens nach Abschluss der stationären Rehabilitationsbehand lung in der D.___ sei die Versicherte ab September 2003 wie der zu 100 % arbeitsfähig gewesen, was auch im Bericht des E.___ vom April 2004 bestätigt worden sei. Seither sei die Versicherte ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für ihre bisherige und alle Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei aufgrund der Konstitution der Versicherten dauerhafte mittelschwere bis schwere T ätigkeiten nicht geeignet seien (Urk. 9/M38 S. 47).

4.4

Eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ist aufgrund der Akten weder ersichtlich noch wurde eine solche geltend gemacht. 5.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder im Rah men einer Revision noch unter dem Titel einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer Rentenaufhebung befugt war. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Vorliegend erscheint ein e Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG vom 12. November 2012 aufgehoben

und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin auch über den 31. Mai 2012 hinaus Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube