opencaselaw.ch

UV.2012.00285

Unfallbegriff und unfallähnliche Körperschädigung mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor verneint.

Zürich SozVersG · 2014-05-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 65 , war als Hilfsmonteur bei der Y.___

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss der Un fall meldung vom

1. November 2011

am 28. Oktober 2011 das Knie verdrehte . Er sei rasant die Treppe heruntergesprungen (Urk. 7/ 1 ). Der Versicherte liess sich am Tag da rauf in der Notfallstation der Chirurgischen Klinik des Z.___ be handeln, wo gemäss dem Notfallbericht vom 29. Oktober 2011 die Diagnose des Ver dacht s auf eine Kniedistorsion rechts gestellt wurde (Urk. 7/7).

In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, behandelt, der eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Knies in der Radio logie der B.___ ( vgl. Bericht der B.___

vom 4. November 2011 ,

Urk. 7/13) erstellen liess und den Ver sicherten an die Kniesprechstunde der C.___ überwies (Urk. 7/12/2).

1.2

Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie mangels Unfall ereignisses und unfallähnlicher Schädigung keine Leistungen für den Vorfall vom

28. Oktober 2011 erbringe (Urk. 7/15) . Der Versicherte er klärte sich am 6. März 2012 telefonisch damit nicht einver stan den , weil Ärzte der

C.___ bei ihm eine Bandläsion festgestellt hätten (Urk. 7/19). Die Suva holte daraufhin den Bericht der C.___ , Untere Extremitäten, vom 5. März 2012 ein, worin der Oberarzt der Orthopädie Dr. med. D.___

die Diagnose n einer posteromedialen Ausrissläsion Kap s elbandapparat Knie rechts, traumatisch, und des Ver dachts einer kleinen Meniskusläsion medial in der Pars intermedia nach Distorsionstrauma vom 28. Oktober 2011 sowie die Nebendiagnose einer beginnende medialen Tibiofemoralarthrose

festhielt (Urk. 7/21).

G emäss dem Berich t des Oberarztes der Orthopädie Dr. med. E.___

der C.___ vom 14. Mai 2012

ergab ein am gleichen Tag erstelltes MRT des rechten Knies ( Urk. 7/39) eine Ausheilung der Läsion postero medial im Bereich der Gelenkskapsel und ansonsten keine Kniebinnen ver let zungen bei beginnender medialer femorotibialer

Gelenkspaltverschmä lerung und Subluxation des Meniskus nach medial (Urk. 7/27).

1.3

Der Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , kam in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 zum Schluss, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vor (Urk. 7/23).

Wie angekündigt verneinte die Suva mit Verfügung vom 7. Juni 2012 den Leistungsanspruch aufgrund des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/31). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2012 (Urk. 7/33), ergänzt mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/35), Einsprache. Die Suva holte in der Folge den Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirur gie, der Abteilung Ver sicherungsmedizin der Suva vom 30. Oktober 2012 ein , der das Vor liegen eines Menis kusrisses und einer Bandläsion verneinte (Urk. 7/42) , und wies die Ein sprache mit Einspracheentscheid vom 6. November 2012 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

6. November 2012

erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. D ezember 2012 Beschwerde und beantrag t e, es sei in Auf hebun g der Verfügung der Suva vom 7. Juni 2012 und des Einsprache entschei des der Suva vom 6. November 2012 festzustellen, dass die Be schwer den am Knie rechts, die sich in der Folge des Ereignisses vom 28. Oktober 2012 (richtig: 2011) einstellten, durch einen Unfall verursacht wur den beziehungs weise eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in d er Be schwerde antwort vom

6. November 2012

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Im weite ren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom

4. März 2013, Urk. 11 S.

2 ; Duplik vom

2. April 2013 , Urk. 14 S. 4 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegun gen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam " programm widrig " beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hinweisen ). 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zu sammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be zie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Ausser dem natürlichen setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität , Tod) voraus (vgl. BGE 129 V 177 E . 3.2). Bei somatischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Ein grenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haf tung des Unfallversicherers jedoch praktisch keine Rolle, weil dieser auch für

seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfall m e dizi nischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzut reten pflegen (BGE 118 V 2 86 E . 3a, 117 V 35 9 E. 5d/ bb mit Hinweisen). 1.5

Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislo sigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hin zuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E. 2a

mit Hinwei sen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgericht

8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

auf den Stand punkt, mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei

der

Un fallcharakter des Ereignisses vom

28. Oktober 2011

zu verneinen . Denn weder bei der Beschre ibung der Schadenmeldung vom 1. November 2011, nach wel cher der Beschwerdeführer an diesem Tag rasant die Treppe hinunter ge sprun gen sei und sich dabei das rechte Knie verdreht habe, noch nach der etwas diver gierenden Beschreibung des Versicherten gemäss dem Notfallbericht des Z.___ vom 29.

Oktober 2011, nach welcher er beim Bergablaufen ein knackendes Geräusch gehört und danach ein blockierendes Gefühl im rech ten Knie gespürt habe, sei ein sinnfälliges Ereignis wie Stolpern, Ausgleiten etc. beschrieben worden. Auch sei

gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. F.___ und Dr. G.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine unfallähn li che Körperschädigung erlitten habe

(Urk. 2 S. 3 ff. ). 2.2

Seitens des Beschwerde führers wird

dagegen vorgebracht, er sei von der Be schwerdegegnerin nie über die Details des Vorfalls vom 28. Okto ber 2011 befragt worden. Der im Bericht des Z.___ beschriebene Ablauf ent spreche in keiner Weise den Tatsachen. Er sei vielmehr, wie in der Schadenmel dung angegeben, die Treppe heruntergerannt. Die Schmerzen hätten sich plötz lich eingestellt, als er sich an einer Stelle, wo die Treppe eine 180°-Wende mache, durch eine ungeschickte Bewegung das Knie verdreht habe. Im An schluss an den Vorfall sei es ihm nicht mehr möglich gewesen zu stehen. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine unkoordinierte Bewegung , welche zu einer Verdrehung des Knies geführt habe.

Damit sei ein ungewöhnliche r äus se re r Faktor Ursache für die Gesundheitsschädigung am rechten Knie gegeben und der Unfallbegriff sei erfüllt.

Bei unterlassener Sachverhaltsabklärung durch den Versicherer könne die Beweismaxime der „Aussagen der ersten Stunde“ nur bei eigentlichen Wider sprüchen in der Sachverhaltsdarstellung seitens des Ver si cherten Anwendung finden und nicht gegen reine Präzisierungen ins Feld ge führt werden. Zudem liege mit der von Dr. D.___ ge stellten Diagnose einer posteromedialen Ausrissläsion Kapselbandapparat Knie rechts eine un fall ähnli che Körperschä digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Diese Diag nose stellung sei offenkundig aufgrund der klini schen Be funde und auf grund eines MRT-Bildes erfolgt. Dr. D.___ habe das MRT der B.___ vorgele gen. Es sei davon auszugehen, dass die Inter pretation eines MRT nicht immer zu eindeutigen Schlüssen führe. Gemäss Dr. A.___ habe er, der Beschwerdeführer, von Anfang an über eine Druckdolenz beim Kapselband ap parat geklagt. Es sei keineswegs zwingend, dass eine solche Aus rissläsion auf dem MRT sichtbar werde. Dagegen sei auf die Beurteilungen von Dr.

F.___ und Dr. G.___ mangels einigermassen zeitnaher klinischer Unter suchung en nicht abzustellen. Auch liege unzweifelhaft ein unfallähnliches Ereig nis im Sinne der Rechtsprechung vor ( Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 11 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Gesche hens am 28. Oktober 2011 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. 3 . 3.1

Zum Ablauf des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 war i m Notfallbericht des Z.___ vom 29. Oktober 2011 Folgendes festgehalten worden: „ Not fallmässige Selbstzuweisung bei Schmerzen im rechten Knie, unter denen der Patient bereits seit dem Vortrag (28.10.2011) am Nachmittag leidet. Er berichtet, er habe beim Bergablaufen ein knackendes Geräusch gehört, im Anschluss ein blockierendes Gefühl im rechten Knie gespürt und Schmerzen beim Auftreten ge habt.“

(Urk. 7/7). In der Unfallmeldung vom 1. November 2011 wurde der Ablauf mit dem folgenden Worten beschrieben: „Rasant die Treppe herunter gesprungen, um die Sonnerie zu testen, dabei das Knie verdreht.“ (Urk. 7/1).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte ( Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 3) , fehlt es bei beiden Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie einem Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG ausmachen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf bei beiden Szenarien kei ne n Anhalts punk t für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als

unge wöhn licher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Um stand gleich sam "programmwidrig" beeinflusst hätte ( vgl. BGE 130 V 117 E . 2.1; RKUV 200 0 Nr. U 368 S. 100 E . 2d mit Hinweisen , RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E . 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E . 3.1). Rasant die Treppe „herunterzu springen “ , mithin schnell die Treppe nach unten zu rennen oder zu gehen , und erst recht das „ Bergablaufen “

entsprechen all täglichen Bewegungs abläufen und d ie damit einhergehende körperliche Be lastung entspricht dem üblichen Ausmass. Auch die

in der Unfallmeldung auf geführten Worte „dabei das Knie verdreht“ (Urk. 7/1) lassen für sich allein nicht auf eine den normalen Be wegungsablauf störende Programmwidrigkeit schlies sen . Dies gilt umso mehr, als vor dieser Unfallmeldung bei der Erstbehandlung ärztlicherseits ein Verdacht auf eine Kniedistorsion rechts geäussert wurde, mithin eine Knie v erdrehung als Folge des Ereig nisses fest gehalten wurde , ohne dass der Versicherte gegenüber den Ärzten des Z.___

eine unkoordinierte Bewegung irgendwelcher Art geschildert hätte (Urk. 7/7) . 3.2

Auch die Darstellung des Beschwerdeführer s in der Beschwerdeschrift führt zu keine m

anderen Ergebnis. Wenn er ausführt, die Schmerzen hätten sich plötz lich eingestellt, als er sich an einer Stelle, wo die Treppe eine 180° - Wende mache, durch eine ungeschickte Bewegung

das Knie verdreht habe (Urk. 1 S. 3) , ist damit noch nichts über die Art der Bewegung und

darüber, inwiefern d ie Körperb ewegung ungeschickt und gleichsam „programmwidrig“

beeinflusst ge wesen sein soll , gesagt. Der behauptete Umstand, die Treppe habe ein e 180°-Wendung gemacht, gibt darüber ebenfalls keinen Aufschluss, zumal dies ledig lich bedeuten würde, dass sich der Beschwerdeführer auf einem Zwischen boden zwischen zwei Treppen fortbewegte , als sich plötzlich die Schmerzen einstellten . Aber auch das schnelle Begehen eines Treppenzwischenbodens ist für sich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne des Gesetzes.

D ie vom Beschwerdeführer

in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte Be hauptung , er habe eine „ungeschickten Bewegung“ gemacht, stellt e ntgegen seiner Ansicht nicht eine Präzisierung des aktenmässigen Sachverhalts dar , wel che das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1.5 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine neue , ab weichende

Tatsachenbehauptung , die im Übrigen unzureichend substantiiert ist . Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass nicht feststeht und es lediglich „durchaus wahrscheinlich“ ist , dass es eine unkoor dinierte Bewegung - ein Stolpern, Ausgleichen oder Abwehren eines Sturzes - war , welche die Gesund heitsschädigung verursacht ha t (Urk. 1 S. 3). Er vermag somit nicht

zu benen nen , ob eine

beziehungsweise welche zu sätzliche , programmwidrige Bewegung zu den plötzlichen Schmerzen führte. Auch in der Replik bringt er

- wiederum ohne Benennung einer

kon kreten Bewegung - lediglich vor , es handle sich bei seinem Fall um eine derar tige unkoordinierte Bewegung, welche zu einer Ver drehung des Knies geführt habe (Urk. 11 S. 3).

3.3

Vor diesem Hintergrund sind v on zusätzlichen Abklärungen keine neuen Ergeb nisse zu erwarten .

Unbestrittenermassen

erfolgte die Behauptung einer „unge schickten Bewegung“ zudem erst in diesem Verfahren , somit zu einem Zeit punkt ,

als der Beschwerdeführer bereits von der ablehnenden Haltung der Be schwerdegegnerin Kenntnis hatte und anwaltlich beraten war.

Da weder nach der Darstellung gemäss dem Notfallbericht des Z.___

vom 29. Oktober 2011 ( Urk. 7/7) noch nach jener im Unfallbericht vom 1. November 2011 ( Urk. 7/1) ein unge wöhnliche r äussere r Faktor auszumachen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Merkmal ohne w ei ter füh rende Sachverhaltsabklärungen zum Ereignis vom 28. Oktober 2011 ver neinte.

M angels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist der Vorfall vom 28. Oktober 2011 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. 4. 4.1

Damit bleibt zu prüfen , ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Z ur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ver sicherers

müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tat be standsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn - fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 ).

Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erst ma lige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 ). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äus se ren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu beja hen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen , gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebens verrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares

äusseres Moment hin einspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, wel cher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht un gewöhnliches, jedoch gegen über dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammen fassend demzu folge ein gesteigertes Schädi g ungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkon trolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 1 7. Januar 2013 E. 3.2). 4.2

Mit der körpereigenen Bewegung des eiligen D ie - Treppe - Hinuntergehens oder -rennens wurde der Körper zwar mehr beansprucht als beim langsamen Gehen etwa auf ebener Strasse . Jedoch ist dieser Bewegungsablauf, selbst wenn der Beschwerdeführer dabei eine 180°-Wendung in der Treppe passierte, nicht mit einer

derartigen Belastung verbunden, dass er nicht mehr zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gezählt werden könnte. Diese Bewegung erfolgte im Rah men de r

physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Bean spru chung des Gebrauchs der Körperteile, ohne dass darin ein ge steigertes Gefähr dungspotential erblickt werden könnte , zumal weder eine abrupte Rotations- oder Seitwärtsbewegung oder ähnliches stattfand.

Damit fehlt es bereits am gesetzlichen Begriffsmerkmal einer schä digenden Ein wirkung

eines

äusseren Faktor s

auf den Körper des Beschwerdeführers. Es kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer im Anschluss an das Ereignis vom 28. Oktober 2011 eine in Art. 9 Abs. 2 UVV genannte Kör perschädigung vorlag. Was der Beschwerdeführer dagegen unter Bezug nahme auf die Rechtsprechung vor bringt (Urk. 11 S. 3 f.), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn seine Vor bringen stehen wiederum unter der An nahme des Vorliegens einer unkoor dinierten Bewegung, wovon hier - wie oben ausgeführt - nicht auszugehen ist. 4.3

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 ). Der Versicherte liess sich am Tag da rauf in der Notfallstation der Chirurgischen Klinik des Z.___ be handeln, wo gemäss dem Notfallbericht vom 29. Oktober 2011 die Diagnose des Ver dacht s auf eine Kniedistorsion rechts gestellt wurde (Urk. 7/7).

In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, behandelt, der eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Knies in der Radio logie der B.___ ( vgl. Bericht der B.___

vom 4. November 2011 ,

Urk. 7/13) erstellen liess und den Ver sicherten an die Kniesprechstunde der C.___ überwies (Urk. 7/12/2).

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegun gen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam " programm widrig " beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hinweisen ).

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zu sammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be zie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.4 Ausser dem natürlichen setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität , Tod) voraus (vgl. BGE 129 V 177 E . 3.2). Bei somatischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Ein grenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haf tung des Unfallversicherers jedoch praktisch keine Rolle, weil dieser auch für

seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfall m e dizi nischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzut reten pflegen (BGE 118 V 2 86 E . 3a, 117 V 35

E. 1.5 Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislo sigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hin zuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E. 2a

mit Hinwei sen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgericht

8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom

6. November 2012

erhob der Versicherte mit Eingabe vom

E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

auf den Stand punkt, mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei

der

Un fallcharakter des Ereignisses vom

28. Oktober 2011

zu verneinen . Denn weder bei der Beschre ibung der Schadenmeldung vom 1. November 2011, nach wel cher der Beschwerdeführer an diesem Tag rasant die Treppe hinunter ge sprun gen sei und sich dabei das rechte Knie verdreht habe, noch nach der etwas diver gierenden Beschreibung des Versicherten gemäss dem Notfallbericht des Z.___ vom 29.

Oktober 2011, nach welcher er beim Bergablaufen ein knackendes Geräusch gehört und danach ein blockierendes Gefühl im rech ten Knie gespürt habe, sei ein sinnfälliges Ereignis wie Stolpern, Ausgleiten etc. beschrieben worden. Auch sei

gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. F.___ und Dr. G.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine unfallähn li che Körperschädigung erlitten habe

(Urk. 2 S. 3 ff. ).

E. 2.2 Seitens des Beschwerde führers wird

dagegen vorgebracht, er sei von der Be schwerdegegnerin nie über die Details des Vorfalls vom 28. Okto ber 2011 befragt worden. Der im Bericht des Z.___ beschriebene Ablauf ent spreche in keiner Weise den Tatsachen. Er sei vielmehr, wie in der Schadenmel dung angegeben, die Treppe heruntergerannt. Die Schmerzen hätten sich plötz lich eingestellt, als er sich an einer Stelle, wo die Treppe eine 180°-Wende mache, durch eine ungeschickte Bewegung das Knie verdreht habe. Im An schluss an den Vorfall sei es ihm nicht mehr möglich gewesen zu stehen. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine unkoordinierte Bewegung , welche zu einer Verdrehung des Knies geführt habe.

Damit sei ein ungewöhnliche r äus se re r Faktor Ursache für die Gesundheitsschädigung am rechten Knie gegeben und der Unfallbegriff sei erfüllt.

Bei unterlassener Sachverhaltsabklärung durch den Versicherer könne die Beweismaxime der „Aussagen der ersten Stunde“ nur bei eigentlichen Wider sprüchen in der Sachverhaltsdarstellung seitens des Ver si cherten Anwendung finden und nicht gegen reine Präzisierungen ins Feld ge führt werden. Zudem liege mit der von Dr. D.___ ge stellten Diagnose einer posteromedialen Ausrissläsion Kapselbandapparat Knie rechts eine un fall ähnli che Körperschä digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Diese Diag nose stellung sei offenkundig aufgrund der klini schen Be funde und auf grund eines MRT-Bildes erfolgt. Dr. D.___ habe das MRT der B.___ vorgele gen. Es sei davon auszugehen, dass die Inter pretation eines MRT nicht immer zu eindeutigen Schlüssen führe. Gemäss Dr. A.___ habe er, der Beschwerdeführer, von Anfang an über eine Druckdolenz beim Kapselband ap parat geklagt. Es sei keineswegs zwingend, dass eine solche Aus rissläsion auf dem MRT sichtbar werde. Dagegen sei auf die Beurteilungen von Dr.

F.___ und Dr. G.___ mangels einigermassen zeitnaher klinischer Unter suchung en nicht abzustellen. Auch liege unzweifelhaft ein unfallähnliches Ereig nis im Sinne der Rechtsprechung vor ( Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 11 ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Gesche hens am 28. Oktober 2011 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. 3 . 3.1

Zum Ablauf des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 war i m Notfallbericht des Z.___ vom 29. Oktober 2011 Folgendes festgehalten worden: „ Not fallmässige Selbstzuweisung bei Schmerzen im rechten Knie, unter denen der Patient bereits seit dem Vortrag (28.10.2011) am Nachmittag leidet. Er berichtet, er habe beim Bergablaufen ein knackendes Geräusch gehört, im Anschluss ein blockierendes Gefühl im rechten Knie gespürt und Schmerzen beim Auftreten ge habt.“

(Urk. 7/7). In der Unfallmeldung vom 1. November 2011 wurde der Ablauf mit dem folgenden Worten beschrieben: „Rasant die Treppe herunter gesprungen, um die Sonnerie zu testen, dabei das Knie verdreht.“ (Urk. 7/1).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte ( Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 3) , fehlt es bei beiden Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie einem Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG ausmachen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf bei beiden Szenarien kei ne n Anhalts punk t für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als

unge wöhn licher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Um stand gleich sam "programmwidrig" beeinflusst hätte ( vgl. BGE 130 V 117 E . 2.1; RKUV 200 0 Nr. U 368 S. 100 E . 2d mit Hinweisen , RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E . 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E . 3.1). Rasant die Treppe „herunterzu springen “ , mithin schnell die Treppe nach unten zu rennen oder zu gehen , und erst recht das „ Bergablaufen “

entsprechen all täglichen Bewegungs abläufen und d ie damit einhergehende körperliche Be lastung entspricht dem üblichen Ausmass. Auch die

in der Unfallmeldung auf geführten Worte „dabei das Knie verdreht“ (Urk. 7/1) lassen für sich allein nicht auf eine den normalen Be wegungsablauf störende Programmwidrigkeit schlies sen . Dies gilt umso mehr, als vor dieser Unfallmeldung bei der Erstbehandlung ärztlicherseits ein Verdacht auf eine Kniedistorsion rechts geäussert wurde, mithin eine Knie v erdrehung als Folge des Ereig nisses fest gehalten wurde , ohne dass der Versicherte gegenüber den Ärzten des Z.___

eine unkoordinierte Bewegung irgendwelcher Art geschildert hätte (Urk. 7/7) . 3.2

Auch die Darstellung des Beschwerdeführer s in der Beschwerdeschrift führt zu keine m

anderen Ergebnis. Wenn er ausführt, die Schmerzen hätten sich plötz lich eingestellt, als er sich an einer Stelle, wo die Treppe eine 180° - Wende mache, durch eine ungeschickte Bewegung

das Knie verdreht habe (Urk. 1 S. 3) , ist damit noch nichts über die Art der Bewegung und

darüber, inwiefern d ie Körperb ewegung ungeschickt und gleichsam „programmwidrig“

beeinflusst ge wesen sein soll , gesagt. Der behauptete Umstand, die Treppe habe ein e 180°-Wendung gemacht, gibt darüber ebenfalls keinen Aufschluss, zumal dies ledig lich bedeuten würde, dass sich der Beschwerdeführer auf einem Zwischen boden zwischen zwei Treppen fortbewegte , als sich plötzlich die Schmerzen einstellten . Aber auch das schnelle Begehen eines Treppenzwischenbodens ist für sich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne des Gesetzes.

D ie vom Beschwerdeführer

in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte Be hauptung , er habe eine „ungeschickten Bewegung“ gemacht, stellt e ntgegen seiner Ansicht nicht eine Präzisierung des aktenmässigen Sachverhalts dar , wel che das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1.5 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine neue , ab weichende

Tatsachenbehauptung , die im Übrigen unzureichend substantiiert ist . Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass nicht feststeht und es lediglich „durchaus wahrscheinlich“ ist , dass es eine unkoor dinierte Bewegung - ein Stolpern, Ausgleichen oder Abwehren eines Sturzes - war , welche die Gesund heitsschädigung verursacht ha t (Urk. 1 S. 3). Er vermag somit nicht

zu benen nen , ob eine

beziehungsweise welche zu sätzliche , programmwidrige Bewegung zu den plötzlichen Schmerzen führte. Auch in der Replik bringt er

- wiederum ohne Benennung einer

kon kreten Bewegung - lediglich vor , es handle sich bei seinem Fall um eine derar tige unkoordinierte Bewegung, welche zu einer Ver drehung des Knies geführt habe (Urk. 11 S. 3).

3.3

Vor diesem Hintergrund sind v on zusätzlichen Abklärungen keine neuen Ergeb nisse zu erwarten .

Unbestrittenermassen

erfolgte die Behauptung einer „unge schickten Bewegung“ zudem erst in diesem Verfahren , somit zu einem Zeit punkt ,

als der Beschwerdeführer bereits von der ablehnenden Haltung der Be schwerdegegnerin Kenntnis hatte und anwaltlich beraten war.

Da weder nach der Darstellung gemäss dem Notfallbericht des Z.___

vom 29. Oktober 2011 ( Urk. 7/7) noch nach jener im Unfallbericht vom 1. November 2011 ( Urk. 7/1) ein unge wöhnliche r äussere r Faktor auszumachen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Merkmal ohne w ei ter füh rende Sachverhaltsabklärungen zum Ereignis vom 28. Oktober 2011 ver neinte.

M angels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist der Vorfall vom 28. Oktober 2011 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. 4. 4.1

Damit bleibt zu prüfen , ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Z ur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ver sicherers

müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tat be standsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn - fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 ).

Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erst ma lige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 ). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äus se ren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu beja hen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen , gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art.

E. 7 D ezember 2012 Beschwerde und beantrag t e, es sei in Auf hebun g der Verfügung der Suva vom 7. Juni 2012 und des Einsprache entschei des der Suva vom 6. November 2012 festzustellen, dass die Be schwer den am Knie rechts, die sich in der Folge des Ereignisses vom 28. Oktober 2012 (richtig: 2011) einstellten, durch einen Unfall verursacht wur den beziehungs weise eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in d er Be schwerde antwort vom

6. November 2012

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Im weite ren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom

4. März 2013, Urk. 11 S.

2 ; Duplik vom

2. April 2013 , Urk. 14 S. 4 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht un gewöhnliches, jedoch gegen über dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammen fassend demzu folge ein gesteigertes Schädi g ungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkon trolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 1 7. Januar 2013 E. 3.2). 4.2

Mit der körpereigenen Bewegung des eiligen D ie - Treppe - Hinuntergehens oder -rennens wurde der Körper zwar mehr beansprucht als beim langsamen Gehen etwa auf ebener Strasse . Jedoch ist dieser Bewegungsablauf, selbst wenn der Beschwerdeführer dabei eine 180°-Wendung in der Treppe passierte, nicht mit einer

derartigen Belastung verbunden, dass er nicht mehr zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gezählt werden könnte. Diese Bewegung erfolgte im Rah men de r

physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Bean spru chung des Gebrauchs der Körperteile, ohne dass darin ein ge steigertes Gefähr dungspotential erblickt werden könnte , zumal weder eine abrupte Rotations- oder Seitwärtsbewegung oder ähnliches stattfand.

Damit fehlt es bereits am gesetzlichen Begriffsmerkmal einer schä digenden Ein wirkung

eines

äusseren Faktor s

auf den Körper des Beschwerdeführers. Es kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer im Anschluss an das Ereignis vom 28. Oktober 2011 eine in Art. 9 Abs. 2 UVV genannte Kör perschädigung vorlag. Was der Beschwerdeführer dagegen unter Bezug nahme auf die Rechtsprechung vor bringt (Urk. 11 S. 3 f.), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn seine Vor bringen stehen wiederum unter der An nahme des Vorliegens einer unkoor dinierten Bewegung, wovon hier - wie oben ausgeführt - nicht auszugehen ist. 4.3

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00285 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 65 , war als Hilfsmonteur bei der Y.___

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss der Un fall meldung vom

1. November 2011

am 28. Oktober 2011 das Knie verdrehte . Er sei rasant die Treppe heruntergesprungen (Urk. 7/ 1 ). Der Versicherte liess sich am Tag da rauf in der Notfallstation der Chirurgischen Klinik des Z.___ be handeln, wo gemäss dem Notfallbericht vom 29. Oktober 2011 die Diagnose des Ver dacht s auf eine Kniedistorsion rechts gestellt wurde (Urk. 7/7).

In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, behandelt, der eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Knies in der Radio logie der B.___ ( vgl. Bericht der B.___

vom 4. November 2011 ,

Urk. 7/13) erstellen liess und den Ver sicherten an die Kniesprechstunde der C.___ überwies (Urk. 7/12/2).

1.2

Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie mangels Unfall ereignisses und unfallähnlicher Schädigung keine Leistungen für den Vorfall vom

28. Oktober 2011 erbringe (Urk. 7/15) . Der Versicherte er klärte sich am 6. März 2012 telefonisch damit nicht einver stan den , weil Ärzte der

C.___ bei ihm eine Bandläsion festgestellt hätten (Urk. 7/19). Die Suva holte daraufhin den Bericht der C.___ , Untere Extremitäten, vom 5. März 2012 ein, worin der Oberarzt der Orthopädie Dr. med. D.___

die Diagnose n einer posteromedialen Ausrissläsion Kap s elbandapparat Knie rechts, traumatisch, und des Ver dachts einer kleinen Meniskusläsion medial in der Pars intermedia nach Distorsionstrauma vom 28. Oktober 2011 sowie die Nebendiagnose einer beginnende medialen Tibiofemoralarthrose

festhielt (Urk. 7/21).

G emäss dem Berich t des Oberarztes der Orthopädie Dr. med. E.___

der C.___ vom 14. Mai 2012

ergab ein am gleichen Tag erstelltes MRT des rechten Knies ( Urk. 7/39) eine Ausheilung der Läsion postero medial im Bereich der Gelenkskapsel und ansonsten keine Kniebinnen ver let zungen bei beginnender medialer femorotibialer

Gelenkspaltverschmä lerung und Subluxation des Meniskus nach medial (Urk. 7/27).

1.3

Der Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , kam in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 zum Schluss, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vor (Urk. 7/23).

Wie angekündigt verneinte die Suva mit Verfügung vom 7. Juni 2012 den Leistungsanspruch aufgrund des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/31). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2012 (Urk. 7/33), ergänzt mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/35), Einsprache. Die Suva holte in der Folge den Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirur gie, der Abteilung Ver sicherungsmedizin der Suva vom 30. Oktober 2012 ein , der das Vor liegen eines Menis kusrisses und einer Bandläsion verneinte (Urk. 7/42) , und wies die Ein sprache mit Einspracheentscheid vom 6. November 2012 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

6. November 2012

erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. D ezember 2012 Beschwerde und beantrag t e, es sei in Auf hebun g der Verfügung der Suva vom 7. Juni 2012 und des Einsprache entschei des der Suva vom 6. November 2012 festzustellen, dass die Be schwer den am Knie rechts, die sich in der Folge des Ereignisses vom 28. Oktober 2012 (richtig: 2011) einstellten, durch einen Unfall verursacht wur den beziehungs weise eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in d er Be schwerde antwort vom

6. November 2012

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Im weite ren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom

4. März 2013, Urk. 11 S.

2 ; Duplik vom

2. April 2013 , Urk. 14 S. 4 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegun gen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam " programm widrig " beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hinweisen ). 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zu sammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be zie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Ausser dem natürlichen setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität , Tod) voraus (vgl. BGE 129 V 177 E . 3.2). Bei somatischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Ein grenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haf tung des Unfallversicherers jedoch praktisch keine Rolle, weil dieser auch für

seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfall m e dizi nischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzut reten pflegen (BGE 118 V 2 86 E . 3a, 117 V 35 9 E. 5d/ bb mit Hinweisen). 1.5

Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislo sigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hin zuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E. 2a

mit Hinwei sen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgericht

8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

auf den Stand punkt, mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei

der

Un fallcharakter des Ereignisses vom

28. Oktober 2011

zu verneinen . Denn weder bei der Beschre ibung der Schadenmeldung vom 1. November 2011, nach wel cher der Beschwerdeführer an diesem Tag rasant die Treppe hinunter ge sprun gen sei und sich dabei das rechte Knie verdreht habe, noch nach der etwas diver gierenden Beschreibung des Versicherten gemäss dem Notfallbericht des Z.___ vom 29.

Oktober 2011, nach welcher er beim Bergablaufen ein knackendes Geräusch gehört und danach ein blockierendes Gefühl im rech ten Knie gespürt habe, sei ein sinnfälliges Ereignis wie Stolpern, Ausgleiten etc. beschrieben worden. Auch sei

gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. F.___ und Dr. G.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine unfallähn li che Körperschädigung erlitten habe

(Urk. 2 S. 3 ff. ). 2.2

Seitens des Beschwerde führers wird

dagegen vorgebracht, er sei von der Be schwerdegegnerin nie über die Details des Vorfalls vom 28. Okto ber 2011 befragt worden. Der im Bericht des Z.___ beschriebene Ablauf ent spreche in keiner Weise den Tatsachen. Er sei vielmehr, wie in der Schadenmel dung angegeben, die Treppe heruntergerannt. Die Schmerzen hätten sich plötz lich eingestellt, als er sich an einer Stelle, wo die Treppe eine 180°-Wende mache, durch eine ungeschickte Bewegung das Knie verdreht habe. Im An schluss an den Vorfall sei es ihm nicht mehr möglich gewesen zu stehen. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine unkoordinierte Bewegung , welche zu einer Verdrehung des Knies geführt habe.

Damit sei ein ungewöhnliche r äus se re r Faktor Ursache für die Gesundheitsschädigung am rechten Knie gegeben und der Unfallbegriff sei erfüllt.

Bei unterlassener Sachverhaltsabklärung durch den Versicherer könne die Beweismaxime der „Aussagen der ersten Stunde“ nur bei eigentlichen Wider sprüchen in der Sachverhaltsdarstellung seitens des Ver si cherten Anwendung finden und nicht gegen reine Präzisierungen ins Feld ge führt werden. Zudem liege mit der von Dr. D.___ ge stellten Diagnose einer posteromedialen Ausrissläsion Kapselbandapparat Knie rechts eine un fall ähnli che Körperschä digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Diese Diag nose stellung sei offenkundig aufgrund der klini schen Be funde und auf grund eines MRT-Bildes erfolgt. Dr. D.___ habe das MRT der B.___ vorgele gen. Es sei davon auszugehen, dass die Inter pretation eines MRT nicht immer zu eindeutigen Schlüssen führe. Gemäss Dr. A.___ habe er, der Beschwerdeführer, von Anfang an über eine Druckdolenz beim Kapselband ap parat geklagt. Es sei keineswegs zwingend, dass eine solche Aus rissläsion auf dem MRT sichtbar werde. Dagegen sei auf die Beurteilungen von Dr.

F.___ und Dr. G.___ mangels einigermassen zeitnaher klinischer Unter suchung en nicht abzustellen. Auch liege unzweifelhaft ein unfallähnliches Ereig nis im Sinne der Rechtsprechung vor ( Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 11 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Gesche hens am 28. Oktober 2011 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. 3 . 3.1

Zum Ablauf des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 war i m Notfallbericht des Z.___ vom 29. Oktober 2011 Folgendes festgehalten worden: „ Not fallmässige Selbstzuweisung bei Schmerzen im rechten Knie, unter denen der Patient bereits seit dem Vortrag (28.10.2011) am Nachmittag leidet. Er berichtet, er habe beim Bergablaufen ein knackendes Geräusch gehört, im Anschluss ein blockierendes Gefühl im rechten Knie gespürt und Schmerzen beim Auftreten ge habt.“

(Urk. 7/7). In der Unfallmeldung vom 1. November 2011 wurde der Ablauf mit dem folgenden Worten beschrieben: „Rasant die Treppe herunter gesprungen, um die Sonnerie zu testen, dabei das Knie verdreht.“ (Urk. 7/1).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte ( Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 3) , fehlt es bei beiden Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie einem Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG ausmachen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf bei beiden Szenarien kei ne n Anhalts punk t für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als

unge wöhn licher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Um stand gleich sam "programmwidrig" beeinflusst hätte ( vgl. BGE 130 V 117 E . 2.1; RKUV 200 0 Nr. U 368 S. 100 E . 2d mit Hinweisen , RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E . 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E . 3.1). Rasant die Treppe „herunterzu springen “ , mithin schnell die Treppe nach unten zu rennen oder zu gehen , und erst recht das „ Bergablaufen “

entsprechen all täglichen Bewegungs abläufen und d ie damit einhergehende körperliche Be lastung entspricht dem üblichen Ausmass. Auch die

in der Unfallmeldung auf geführten Worte „dabei das Knie verdreht“ (Urk. 7/1) lassen für sich allein nicht auf eine den normalen Be wegungsablauf störende Programmwidrigkeit schlies sen . Dies gilt umso mehr, als vor dieser Unfallmeldung bei der Erstbehandlung ärztlicherseits ein Verdacht auf eine Kniedistorsion rechts geäussert wurde, mithin eine Knie v erdrehung als Folge des Ereig nisses fest gehalten wurde , ohne dass der Versicherte gegenüber den Ärzten des Z.___

eine unkoordinierte Bewegung irgendwelcher Art geschildert hätte (Urk. 7/7) . 3.2

Auch die Darstellung des Beschwerdeführer s in der Beschwerdeschrift führt zu keine m

anderen Ergebnis. Wenn er ausführt, die Schmerzen hätten sich plötz lich eingestellt, als er sich an einer Stelle, wo die Treppe eine 180° - Wende mache, durch eine ungeschickte Bewegung

das Knie verdreht habe (Urk. 1 S. 3) , ist damit noch nichts über die Art der Bewegung und

darüber, inwiefern d ie Körperb ewegung ungeschickt und gleichsam „programmwidrig“

beeinflusst ge wesen sein soll , gesagt. Der behauptete Umstand, die Treppe habe ein e 180°-Wendung gemacht, gibt darüber ebenfalls keinen Aufschluss, zumal dies ledig lich bedeuten würde, dass sich der Beschwerdeführer auf einem Zwischen boden zwischen zwei Treppen fortbewegte , als sich plötzlich die Schmerzen einstellten . Aber auch das schnelle Begehen eines Treppenzwischenbodens ist für sich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne des Gesetzes.

D ie vom Beschwerdeführer

in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte Be hauptung , er habe eine „ungeschickten Bewegung“ gemacht, stellt e ntgegen seiner Ansicht nicht eine Präzisierung des aktenmässigen Sachverhalts dar , wel che das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1.5 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine neue , ab weichende

Tatsachenbehauptung , die im Übrigen unzureichend substantiiert ist . Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass nicht feststeht und es lediglich „durchaus wahrscheinlich“ ist , dass es eine unkoor dinierte Bewegung - ein Stolpern, Ausgleichen oder Abwehren eines Sturzes - war , welche die Gesund heitsschädigung verursacht ha t (Urk. 1 S. 3). Er vermag somit nicht

zu benen nen , ob eine

beziehungsweise welche zu sätzliche , programmwidrige Bewegung zu den plötzlichen Schmerzen führte. Auch in der Replik bringt er

- wiederum ohne Benennung einer

kon kreten Bewegung - lediglich vor , es handle sich bei seinem Fall um eine derar tige unkoordinierte Bewegung, welche zu einer Ver drehung des Knies geführt habe (Urk. 11 S. 3).

3.3

Vor diesem Hintergrund sind v on zusätzlichen Abklärungen keine neuen Ergeb nisse zu erwarten .

Unbestrittenermassen

erfolgte die Behauptung einer „unge schickten Bewegung“ zudem erst in diesem Verfahren , somit zu einem Zeit punkt ,

als der Beschwerdeführer bereits von der ablehnenden Haltung der Be schwerdegegnerin Kenntnis hatte und anwaltlich beraten war.

Da weder nach der Darstellung gemäss dem Notfallbericht des Z.___

vom 29. Oktober 2011 ( Urk. 7/7) noch nach jener im Unfallbericht vom 1. November 2011 ( Urk. 7/1) ein unge wöhnliche r äussere r Faktor auszumachen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Merkmal ohne w ei ter füh rende Sachverhaltsabklärungen zum Ereignis vom 28. Oktober 2011 ver neinte.

M angels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist der Vorfall vom 28. Oktober 2011 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. 4. 4.1

Damit bleibt zu prüfen , ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Z ur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ver sicherers

müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tat be standsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn - fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 ).

Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erst ma lige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 ). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äus se ren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu beja hen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen , gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebens verrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares

äusseres Moment hin einspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, wel cher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht un gewöhnliches, jedoch gegen über dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammen fassend demzu folge ein gesteigertes Schädi g ungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkon trolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 1 7. Januar 2013 E. 3.2). 4.2

Mit der körpereigenen Bewegung des eiligen D ie - Treppe - Hinuntergehens oder -rennens wurde der Körper zwar mehr beansprucht als beim langsamen Gehen etwa auf ebener Strasse . Jedoch ist dieser Bewegungsablauf, selbst wenn der Beschwerdeführer dabei eine 180°-Wendung in der Treppe passierte, nicht mit einer

derartigen Belastung verbunden, dass er nicht mehr zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gezählt werden könnte. Diese Bewegung erfolgte im Rah men de r

physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Bean spru chung des Gebrauchs der Körperteile, ohne dass darin ein ge steigertes Gefähr dungspotential erblickt werden könnte , zumal weder eine abrupte Rotations- oder Seitwärtsbewegung oder ähnliches stattfand.

Damit fehlt es bereits am gesetzlichen Begriffsmerkmal einer schä digenden Ein wirkung

eines

äusseren Faktor s

auf den Körper des Beschwerdeführers. Es kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer im Anschluss an das Ereignis vom 28. Oktober 2011 eine in Art. 9 Abs. 2 UVV genannte Kör perschädigung vorlag. Was der Beschwerdeführer dagegen unter Bezug nahme auf die Rechtsprechung vor bringt (Urk. 11 S. 3 f.), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn seine Vor bringen stehen wiederum unter der An nahme des Vorliegens einer unkoor dinierten Bewegung, wovon hier - wie oben ausgeführt - nicht auszugehen ist. 4.3

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann