Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun fälle n versichert. Gemäss Schadenmeldung der Arbeitslosenversicherung vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 9/ 2) rannte die Versicherte am 1 9. November 2011 bei der Flucht vor einem sexuell belästigenden Passagier
in eine Türe und verletzte sich dabei
an der Hand und am Hals . Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 1. Dezember 2011 eine Panikreaktion nach sexuellem Übergriff und Abwehrkampf (Urk. 9/13).
Mit Verfügung vom 2 4. Ma i 2012 (Urk. 9/55) verneinte die SUVA d ie Leistungspflicht rückwirkend, da kein Unfall und keine unfallähnliche Körper schädigung vorgelegen hätten, und forderte im Sinne einer Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit bereits ausgerichtete Taggelder in der Höhe von Fr. 13‘830.30 zurück.
Die dagegen von der Versicherten am 1 1. Juni (Urk. 9/58) und am 7. September 2012 erhobene n Einsprache n (Urk. 9/ 74) hiess die SUVA in ihrem Einsprache entscheid vom 7. November 2012 (Urk. 9/77 = Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, dass von der Rückforderung der ausger ichteten Leistungen abgesehen wu rde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2.
Die Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2012 (Urk.
2) am 7. Dezember 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2013 (Urk.
8) beantragte die S UVA die Abweisung der Beschwerde. Am 5. März 2013 (Urk.
11) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht (Urk.
12) ein. Mit Verfügung vom 1 2. März 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) abgewiesen, und sie wurde erneut aufgefordert, ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2) zu substantiieren und zu belegen . D em kam sie am 2 9. April 2013 (Urk. 15-16) nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3
Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlich keit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. Im Sozial versiche rungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Ver wal tung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu ent scheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12). 1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, indem er unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Scha dens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Richter zu beurteilen, ob die ein zelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungs maxime entsprechend hat er von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Auch der me dizinische Befund kann unter Umständen einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweise für oder gegen das Vorlie gen eines Unfalles (RKUV 1990 Nr. UV 86 S. 50 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete
ihren
Einspracheentsche id (Urk.
2) damit, dass die Schadenmeldungen, die Angaben des Hausarztes und diejenigen der behandelnden Psychiaterin in keiner Weise übereinstimmten und jeweils die verschieden
lautenden Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergäben. Hinzu komme, dass die Polizei keine Hinweise für eine Vergewaltigung gefunden habe. Aufgrund der vorliegenden Akten seien das Datum des Vorfalls sowie der genaue Hergang unklar, und es könne nicht einmal gesagt werden, ob sich überhaupt ein Vorfall ereignet habe. Bei Durchsi cht der verschiedenen Schilde rungen des Sachverhaltes könne keine Version als die überwiegend wahr scheinlichere angesehen werden. Demzufolge bestehe Beweislosigkeit betreffend das Vorliegen eines Unfallereignisses, was zur Folge habe, dass die Leistungen ex nunc et pro futuro hätten eingestellt werden können (S. 4 f. Ziff. 2. a) .
Auf grund der Akten könne man jedoch auch nicht sagen, die ursprüngliche Aner kennung der Leistungspflicht sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb auf die Rückforderung verzichtet werde (S. 5 Ziff. 2. b). Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (S. 5 Ziff. 3).
Die polizeilichen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer eines Übergriffs geworden sei. Deshalb habe sie den Verzicht auf Strafantrag unterschrieben (Urk. 8 S. 5 Ziff. 3.4). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie habe keine widersprüchliche n Aussagen gemacht . Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin sei es im Gegenteil so, dass sie in mehrfachen Besprechungen immer einen kohärenten Sachverhalt wiederge ge ben habe,
d ies unter Beizug eines qualifizierten Dolmetschers. Im Gegensatz zur polizeilichen Befragung habe sie hierbei nicht unter Schamgefühlen gegen über der damals anwesenden Tochter zu leiden gehabt (S. 4 Ziff. 19). Der statt ge funden e sexuelle Übergriff habe nach wie vor zur Folge, dass sie unter den unfallkausalen Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Beschwerdegegnerin für die notwendigen Heilbehandlungen und Erwerbsaus fälle leistungspflichtig sei (S. 4 f. Ziff. 20). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer
Beweis losigkeit hinsichtlich des Unfallereignisses ausgegangen ist. 3.
3.1
Zum Unfallhergang äussern sich folgende in den Akten liegende Berichte:
Im Polizeirapport vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 9/34) der Kantonspolizei Z.___
wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf einen Strafantrag betref fend Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB) durch B erühren an der Schulter verzichtet habe. Zu Ort und Zeit wurde ausgeführt, dass sich das Ereignis am Samstag, den 2 6. November 2011, um etwa 13.30 Uhr ereignet habe (S. 1 oben). Der Hotelgast habe d ie Beschw er deführe rin nach einer Massage ohne s exuelle Dienste gefragt . Da die Be schwer deführe rin kein Englisch gesprochen habe und sich mit dem Gast nur schlecht habe verständigen können, sei es vermutlich zu einem Missverständnis ge kommen. Dabei habe der Gast die Beschwerdeführerin leicht an ihrer Schulter berührt. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung gewesen, der Gast hätte sexuelle Absichten gehabt, was dieser aber klar in Abrede gestellt habe. Es sei auch zu keiner sexu ellen Belästigung gekommen, und die Beschwerdeführerin habe aus freiem Willen einen Verzicht auf Strafantrag unterzeichnet (S. 3). Sie sei in der Anwe senheit ihrer Tochter, welche als Übersetzerin agiert habe, durch den Polizisten
A.___ befragt worden . Im Vordergrund habe ein Miss verständnis in Folge Verständigungsproblemen gestanden (S. 4). Eine Ver let zung wurde nicht dokumentiert. 3.2
Der Polizist A.___ bestätigte i m Rahmen eines Telefonats vom 2 9. März 2012 (Urk. 9/35) mit der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerde gegnerin, dass der Notruf definitiv am 2 6. November 2011 eingegangen und d as Dossier um 14.08 Uhr eröffnet worden sei . Sie seien damals mit drei Personen ausgerückt. Gemäss der Befragung vom Mann und der Beschwerdeführerin habe es sich wirklich nur um eine leichte Berührung der Schulter gehandelt. Der Hotelgast habe sich nach einer Massage erkundig t, wobei er keine sexuellen Absichten gehabt habe.
Polizist A.___ führte weiter aus, dass, wenn andere Anzeichen da gewesen wären, ein grösseres A ufgebot ausgerückt und der Mann verhaftet worden wäre . Die Befragung der Beschwerdeführerin habe drei Stun den gedauert. Aufgrund des Sachverhaltes sei eine ebenfalls weibliche Person beigezogen worden. Die Tochter und die Polizistin hätten etwa 30 bis 45 Minu ten alleine mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Ein Hinweis auf ein Verbre chen oder einen Kampf sei nicht erwähnt worden. Auch seien keine Ve r letzun gen angegeben worden . Polizist A.___ führte ferner aus, er könne sich die bei der ärztlichen Behandlung vom 1. Dezember 2011 festgestellten Spuren nicht erklären. Die Beschwerdeführerin habe auch kein typisches Verhalten nach einem solchen angeblichen Vorfall ge zeig
t. Sie hätten es ja gesehen, wenn die Beschwerdeführerin Kratzspuren am Hals gehabt hätte. Auch habe ihr Befinden nicht den Anschein gemacht, als wäre wirklich etwas Massives passiert. Die Beschwerdeführerin habe leicht verunsichert, zurückhaltend und schüchtern gewirkt . Er glaube auch nicht, dass die Beschwerdeführerin Verletzungen habe verbergen wollen. 3.3
In der Schadenmeldung der Arbeitslosenkasse vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 9/2) wurde als Unfalldatum der 1 9. November 2011, als Zeit 11.30 Uhr und als Ort der B.___ respektive das Zimmer 260 angegeben (Ziff. 4-5) . Zur Unfall beschreibung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht vor einem sexuell belästigenden Passagier in die Türe gerannt sei (Ziff. 6) . Die Be schwerdefü hrerin habe Verletzungen a m rechten Handgelenk, am Hals und an der Brustwirbelsäule erlitten (Ziff. 9) . 3.4
In der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 9/19) wurde als Unfalldatum der 1 9. November 2011, als Unfallort das Hotel C.___ und als Zei t 15.00 Uhr genannt (Ziff. 4). Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass gemäss Informationen der Beschwerdeführerin und der Hauswirtschafts leiterin die Beschwerdeführerin von einem Gast im Zimmer eingesperrt und un angenehm angefasst worden sei. Der Gast habe sie nicht mehr los lassen wollen, bis sie z u schreien angefangen habe (Ziff. 6). Sie habe einen Schock, respektive ps ychische Probleme erlitten (Ziff. 9.). 3.5 3. 5 .1
Dr. Y.___
führte in seinem Überweisungsschreiben an D.___ vom 1. Dezember 2011 (Urk. 9/67 /2) aus, er sei der Hausarzt der Familie der Beschwerdeführerin, habe diese jedoch nur selten gesehen. Sie habe ihm heute geschildert, dass sie am letzten Samstag, am 2 6. November 2011, vormittags bei der Arbeit im Hotel von einem Gast zum Sex aufgefordert worden sei. Sie habe sich noch einiger massen verteidigen können, habe aber diverse Prellungen und eine Kratzspur am Hals, Thorax etc. Der Vorfall sei mit der Polizei in E.___ behandelt worden. Seither habe sie Angst, könne nicht schlafen und zittere, wenn sie ins Hotel komme. Sie sei nun arbeitsunfähig geschrieben, brauche aber sicher eine Thera pie. Sie spr eche mühsam deutsch. Ihre älteste Tochter könnte als Dolmetscherin helfen. 3.5.2
Im Arztzeugnis vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 9/13) führte Dr. Y.___ aus, die Erstbehandlung habe am 1. Dezember 2011 stattgefunden (Ziff. 1). Als Diagnose nannte er eine Panikreaktion nach sexuellem Übergriff und Abwehr kampf (Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben während Reinigungsarbeiten im Hotelzimmer von einem Gast sexuell bedrängt und an die Wand gedrückt worden (Ziff. 2). Es bestehe eine Angst und Unruhe (Ziff. 3). Sie habe Thoraxsc hmerzen mit Kratzwunden am Hals
sowie Hämatomreste und Druckdole n z en am oberen Thorax und am rechten Oberarm. Die Beschwerde führerin habe Angst, A temnot und Panik beim Erzählen (Ziff. 4). 3.5.3
Anlässlich eines Telefonats der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegeg nerin mit Dr. Y.___ vom 2 9. März 2012 (Urk. 9/36) führte dieser aus, die Beschwerdeführerin sei erst zwei Wochen nach dem angeblichen Ereignis zu ihm gekommen. Der Befund, wie er ihn gesehen habe, sei im Arztbericht festge halten. Mehr könne er nicht sagen. Er möge sich noch gut an die Untersuchung erinnern, wo die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, sie habe den Hotelgast am Penis befriedigen müssen. Sie habe jedoch die Möglichkeit gehabt zu flüch ten. Es sei ein ganz schlimmes Ereignis gewesen, und der Hotelgast habe ihr auch die Verletzungen gemäss dem Bericht zugeführt. Angesprochen auf den Umstand, dass auf Grund des Polizeiberichtes ein solches Ereignis nicht statt gefunden habe, führte Dr. Y.___ aus, es sei für ihn schwer nachzuvoll ziehen, woher diese Verletzungen stammten. Er könne sich die Umstände auch nicht erklären und wisse nur, dass die Beschwerdeführerin noch diverse Rech nungen bei ihm nicht bezahlt habe, auch vor dem angeblichen Ereignis. Es sei auch gut möglich, dass die Beschwerdeführerin versuche, die se Rechnungen über die Unfallversicherung abzuwälzen. Er habe jedoch infolge seiner Pensio nierung die Rechnungen storniert. 3.6 3. 6.1
Dr. med. F.___, Spitalfachärztin der D.___, führte im Arztzeugnis vom 1. März 2012 (Urk. 9/22) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 2. Dezember 2011 bei ihr in Behandlung (Ziff. 1). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es am 1 9. November 2011 am Arbeitsplatz, wo sie als Zimmermädchen ge ar beitet habe, zu einem gewaltsamen sexuellen Übergriff durch einen Hotelgast gekommen (Ziff. 2). Dr. F.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) und führte weiter aus, dass d ie finanziellen Prob leme den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten (Ziff. 7 lit. c). 3. 6.2
Dr. F.___ führte a nlässlich eines Telefonats mit der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2012 (Urk. 9/42) angesprochen darauf, dass es
gemäss Rücksprache mit den Polizeibeamten ergeben habe, dass es keine Hinweise auf einen sexuellen Übergriff gegeben habe, aus, die Beschwerdefüh rerin habe ihr gegenüber den folgenden Hergang geschildert: Der Mann habe versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe ihr die Kleider weggerissen und mit dem Kopf auf ihre Brust geschlagen. Sie habe flüchten können. Auf dem Fluchtweg habe sie eingenässt und sei sofort nach Hause gegangen. Später sei sie aufge fordert worden, an den Tatort zurückzukommen und ihre Aussage bei der Poli zei zu machen. Eine ä rztliche Untersuchung habe erst ein paar Tage später stattgefunden, da sie kein Geld für Transportmöglichkeiten gehabt habe. Dr. F.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe unter Anwesenheit einer Dolmetscherin sehr gut bei den Gesprächen mitgemacht. Es gebe keine Anzeichen, dass dieser Vorfall nicht stattgefunden habe. Sie sei auch mit der Beschwerdeführerin am Tatort gewesen, wobei sie sehr ängstlich gewirkt habe. Die Beschwerdeführerin habe als alleinerziehende Mutter von vier Kindern schon sehr viele Probleme, wobei auch Beziehungen mit Männern hinzukämen. 3. 6.3
In ihrem Bericht vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 9/67) führte Dr. F.___ aus, bei Behandlungsbeginn sei zunächst das Vollbild einer posttraumatischen Belas tungsstörung nach einem gewaltsamen sexuellen Übergriff durch einen Hotel gast Ende November 2011 diagnostiziert worden. Im Rahmen der Therapie habe die Beschwerdeführerin den Tathergang, ihr darauf folgendes Verhalten und die in der Folge aufgetretenen Symptome mehrfach geschildert. Aggravation oder Widersprüche seien zu keinem Zeitpunkt aufgefallen. Dass sie das Datum des Vorfalls zunächst mit dem 1 9. November 2011 angegeben habe, im Verlauf aber nur der 2 6. November 2011 in Frage komme (Information vom Arbeitgeber, Zuweiser und Polizeiprotokoll), sei auf den psychischen Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin an diesem Tag zurückzuführen.
Initial habe eine deutliche Verbesserung des klinischen Bildes unter der medika mentösen und psychotherapeutischen Behandlung erreicht werden können. Ge genwärtig bestehe eine mittelgradige depressive Episode als Traumafolgestörung mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. 3. 6.4
Dr. F.___ führte in ihrem Bericht vo m 1. März 2013 (Urk.
12) aus, i m Rahmen der kognitiven Verhaltenstherapie habe die Beschwerdeführerin den genannten Vorfall in Anwesenheit einer O.___i schen Dolmetscherin wiederholt ge schildert. Auch hätten sie gemeinsam in Begleitung den Tatort besucht und mit den dort angestellten Frauen gesprochen. Zu keinem Zeitpunkt und in keiner Schilderung der Beschwerdeführerin seien Widersprüche oder Ungereimtheiten aufgefallen. Aufgrund des traumatischen und stark schambesetzten Charakters des Erlebnisses seien unterschiedliche Aspekte desselben Geschehens erst all mählich berichtet oder erinnert worden. Kurz nach dem Ereignis hätte sich die Beschwerdeführerin vermutlich in einem psychischen Ausnahmezustand befun den (Einnässen, fluchtartiges Verlassen des Hotels). Aus der Anamnese seien keine psychiatrischen Erkrankungen oder Behandlungen vor Dezember 2011 bekannt (S. 1 f. unten). 3. 7
Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte in seinem am 1 9. April 2012 erstellten Bericht (Urk. 9/44) aus, es habe eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin in der Agentur G.___ der Beschwerdegegnerin i m Beisein einer Übersetzerin stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe berich tet, dass sie noch ganz genau wisse, dass der Überfall im Hotel C.___ in H.___
am 1 9. November 2011 stattgefunden habe . Es sei ganz sicher nicht der 2 6. November 2011 gewesen. Bei der Besprechung mit der Polizei habe sie grosse Angst gehabt. Ihre Tochter habe übersetzt. Auf einen Strafantrag gegen den Täter habe sie verzichte t, weil sie Angst gehabt habe. Der Sachverhalt sei so, wie sie ihn am 1. Dezember 2011 Dr. Y.___ erzählt habe. Sie habe den Hotelgast mit der Hand befriedigen müssen. Sie habe nicht fliehen können, weil die Türe geschlossen gewesen sei. Der Hotelgast habe seinen K opf gegen ihre Brust geschlagen, sie am Hals gekratzt und sie habe sich auch noch die Hand verletzt. Zum Arzt sei sie damals nicht sofort gegangen, weil sie kein Geld für das Zugbillett gehabt habe. Darum sei sie erst am 1. Dezember 2011 zu Dr. Y.___ nach I.___ gefahren. Dies sei die Wahrheit (S. 1 Mitte).
Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte weiter aus, ein Tele fongespr äch mit dem Polizeiposten J.___ am 1 3. April 2011 habe ergeben, dass feststehe, dass die Beschwerdeführerin den Verzicht auf einen Strafantrag am 2 6. No vember 2011 unterschrieben habe (S. 1 unten) .
Der Aussendienstmitarbeiter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe auch nach mehrmaligem Nachfragen behauptet, der Überfall sei nicht am 2 6. November 2011 sondern am 1 9. November 2011 gewesen. Die weitere Über prüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 1 9. November 2011 den ganzen Tag normal und am 2 6. November 2011 bis 12.09 Uhr gearbeitet habe (S. 2, vgl. Urk. 9/43). 4.
4.1
Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ereignis hergang gestalten sich ins gesamt sehr unterschiedlich . Gemäss Polizeirapport betreffend das E reignis vom 2 6. November 2011 (vorstehend E. 3.1) war weder von einer Verletzung noch von einem stattgefunden en Übergriff die Rede, sondern lediglich von einem Missverständnis und einer leichten Berührung der Schulter der Beschwerdefüh rerin durch den Täter. Am d a maligen Polizeieinsatz waren zwei Polizist en und eine Polizistin beteiligt und die Befragung dauerte drei Stunden . Sodann habe gemäss Angaben des Polizisten A.___
die Polizistin während etwa 30 bis 45 Minuten im Beisein der Tochter all eine mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Keinem der drei Polizisten fiel eine Verletzung auf und der im N ach hinein diesbezüglich befragte Polizist A.___ (vorstehend E. 3.2) konnte sich die an läss lich der Erstbehandlung durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.5) am 1. Dezember 2011 festgestellten Verletzungen nicht erklären.
Auch die folgenden Schadenmeldungen waren sowohl betreffend Unfallhergang als auch betreffend das Datum sehr unterschiedlich. So verletzte sich die Beschwerdeführerin gemäss der Unfallmeldung der Arbeitslosenkasse vom 1 0. Januar 2012
(vorstehend E. 3.3) am 1 9. November 2011 angeblich, indem sie bei der Flucht vor einer sexuell belästigenden Person in die Türe gerannt sei und sich an der Hand und am Hals verletzt habe. In der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 1 3. Februar 2012 (vorstehend E. 3.4) wurde ebenfalls das zweifellos unrichtige Datum des 1 9. November 2011 genannt. Die Beschwerde führerin sei von einem Gast im Zimmer eingesperrt und unangenehm angefasst worden. Der Gast habe sie nicht mehr loslassen wollen, bis sie zu schreien angefangen habe. Sie habe einen Schock erlitten. Diese Angaben finden in dem echtzeitlich ergangenen Polizeirapport keine Stütze, wurde doch anlässlich der polizeilichen Befragung am 2 6. November 2011 eine körperliche Verletzung weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch polizeilich festgestellt. Die Beschwerdeführerin machte zudem keinen den nachträglich geschilderten Umständen entsprechend zu erwartenden traumatisierten Eindruck (vgl. vorste hend E. 3.2). Auch die Ausführungen des erstbehandelnden Arztes Dr. Y.___
(vorstehend E. 3.5) erscheinen un einheitlic h und stimmen auch nicht mit dem in der Folge von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ (vorstehend E.
3.6.2) angegebenen Sachverhalt überein. Zudem vermochten weder Dr. Y.___ noch Dr. F.___
- und im Übrigen auch die Beschwerdeführe rin nicht - nachvollziehbar zu erklären, weshalb die von Dr. Y.___ am 1. Dezember 2011 festgestellten Verletzungen (Urk. 9/13 Ziff.
4) nicht bereits anlässlich der Polizeibefragung vom 2 6. November 2011 festgestellt wurden.
Die von Dr. F.___
für die unterschiedlichen Geschehensabläufe angegebene Be gründung, es handle sich bei allem um Aspekte desselben Geschehens (vor ste hend E. 3.6.4), vermag in Anbetracht d ies er Widersprüche nicht zu überzeu gen. 4.2
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Diesbezüglich fällt vor allem ins Gewicht, dass die polizeilichen Abklärungen vor Ort am 2 6. November 2011 ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden ist . Sodann unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Verzicht auf einen Strafantrag. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Polizeirapport respektive die Angaben des Polizisten A.___ unzutreffend wäre n .
Der namentlich bekannte Hotelgast wurde im Zuge der polizeilichen Ermi ttlungen vollständig entlastet.
Die Verletzungen der Beschwerdeführerin wurden sodann erst fünf Tage später durch Dr. Y.___ festgehalten. Dass sie erst zu diesem Zeitpunkt zum Hausarzt habe gehen können, weil sie kein Geld für das Zugbillett gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen. Zusammenfassen d vermögen die vorliege nden medizinischen Berichte und
Schadenmeldungen keinen Nachweis dafür zu er bringe n, dass sich der von der Beschwerdeführerin behauptete Unfall mit über wiegender Wa hrscheinlichkeit so zugetragen hat und sie am 2 6. November 2011 Opfe r eines sexuellen Übergriffs geworden ist . Die gesundheitlichen Beeinträch tigungen der Beschwerdeführerin stehen nicht in Zusammenhang mit dem be haupteten Ereignis. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Unfallereignis nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin
gegen über der Beschwerdeführer in
keine Leistungen zu erbringen hat . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2012 ist nicht zu be an standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
6.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegen den Gerichtsverfahren erfüllt sind (vgl. Urk. 6, Urk. 16), ist Rechtsanwalt
Sebas tian Lorentz, Zürich,
als unen tgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3
Mit Kostennote vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 20) machte der un entgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufw and von insgesamt 7.70 Stunden sowie Auslagen im Umfang von Fr. 80.-- für Rechnungen vom 2 6. März und vom 3. Mai 2013 der D.___ geltend, nebst einer Barauslagenpau schale von 3 %, bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--. Vorliegend war der zusätzlich nach ergangenem Einspracheentscheid durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholte Bericht der D.___ vom 1. März 2013
(vgl. Urk. 12) nicht entscheidrelevant,
weshalb die Kosten für die Rech nungen vom 2 6. März und vom 3. Mai 2013, welche im Übrigen nicht belegt wurden, im Umfang von Fr. 80.-- nicht vergütet werden. E benso unnötig er scheinen der geltend gemachte Aufwand von 0.5 Stunden für
das Telefonat und den Brief an das hiesige Geric ht vom 1 9. Februar 2014, da einzig eine Honorar note einzureichen war.
Bei einer Kürzung des g eltend gemachten Aufwandes um 0.5 Stunden resultiert ein Aufwand von 7.2 Stunden, weshalb die Entschä digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters unter Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und de r angegebenen Barauslagenpauschale von 3 %
auf Fr. 1‘600 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .
Demgemäss ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskass e zu entschädigen. 6.4
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2012 (Urk. 1 S. 2) wird der Beschwerde führerin
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer unter Beilage einer Kopie von Urk. 11-12 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 0. Januar 2012 (Urk. 9/
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 1.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlich keit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. Im Sozial versiche rungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Ver wal tung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu ent scheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, indem er unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Scha dens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Richter zu beurteilen, ob die ein zelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungs maxime entsprechend hat er von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Auch der me dizinische Befund kann unter Umständen einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweise für oder gegen das Vorlie gen eines Unfalles (RKUV 1990 Nr. UV 86 S. 50 f.). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2012 (Urk.
2) am 7. Dezember 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2013 (Urk.
8) beantragte die S UVA die Abweisung der Beschwerde. Am 5. März 2013 (Urk.
11) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht (Urk.
12) ein. Mit Verfügung vom 1 2. März 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) abgewiesen, und sie wurde erneut aufgefordert, ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2) zu substantiieren und zu belegen . D em kam sie am 2 9. April 2013 (Urk. 15-16) nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete
ihren
Einspracheentsche id (Urk.
2) damit, dass die Schadenmeldungen, die Angaben des Hausarztes und diejenigen der behandelnden Psychiaterin in keiner Weise übereinstimmten und jeweils die verschieden
lautenden Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergäben. Hinzu komme, dass die Polizei keine Hinweise für eine Vergewaltigung gefunden habe. Aufgrund der vorliegenden Akten seien das Datum des Vorfalls sowie der genaue Hergang unklar, und es könne nicht einmal gesagt werden, ob sich überhaupt ein Vorfall ereignet habe. Bei Durchsi cht der verschiedenen Schilde rungen des Sachverhaltes könne keine Version als die überwiegend wahr scheinlichere angesehen werden. Demzufolge bestehe Beweislosigkeit betreffend das Vorliegen eines Unfallereignisses, was zur Folge habe, dass die Leistungen ex nunc et pro futuro hätten eingestellt werden können (S. 4 f. Ziff. 2. a) .
Auf grund der Akten könne man jedoch auch nicht sagen, die ursprüngliche Aner kennung der Leistungspflicht sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb auf die Rückforderung verzichtet werde (S. 5 Ziff. 2. b). Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (S. 5 Ziff. 3).
Die polizeilichen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer eines Übergriffs geworden sei. Deshalb habe sie den Verzicht auf Strafantrag unterschrieben (Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie habe keine widersprüchliche n Aussagen gemacht . Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin sei es im Gegenteil so, dass sie in mehrfachen Besprechungen immer einen kohärenten Sachverhalt wiederge ge ben habe,
d ies unter Beizug eines qualifizierten Dolmetschers. Im Gegensatz zur polizeilichen Befragung habe sie hierbei nicht unter Schamgefühlen gegen über der damals anwesenden Tochter zu leiden gehabt (S. 4 Ziff. 19). Der statt ge funden e sexuelle Übergriff habe nach wie vor zur Folge, dass sie unter den unfallkausalen Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Beschwerdegegnerin für die notwendigen Heilbehandlungen und Erwerbsaus fälle leistungspflichtig sei (S. 4 f. Ziff. 20).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer
Beweis losigkeit hinsichtlich des Unfallereignisses ausgegangen ist. 3.
3.1
Zum Unfallhergang äussern sich folgende in den Akten liegende Berichte:
Im Polizeirapport vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 9/34) der Kantonspolizei Z.___
wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf einen Strafantrag betref fend Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB) durch B erühren an der Schulter verzichtet habe. Zu Ort und Zeit wurde ausgeführt, dass sich das Ereignis am Samstag, den 2 6. November 2011, um etwa 13.30 Uhr ereignet habe (S. 1 oben). Der Hotelgast habe d ie Beschw er deführe rin nach einer Massage ohne s exuelle Dienste gefragt . Da die Be schwer deführe rin kein Englisch gesprochen habe und sich mit dem Gast nur schlecht habe verständigen können, sei es vermutlich zu einem Missverständnis ge kommen. Dabei habe der Gast die Beschwerdeführerin leicht an ihrer Schulter berührt. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung gewesen, der Gast hätte sexuelle Absichten gehabt, was dieser aber klar in Abrede gestellt habe. Es sei auch zu keiner sexu ellen Belästigung gekommen, und die Beschwerdeführerin habe aus freiem Willen einen Verzicht auf Strafantrag unterzeichnet (S. 3). Sie sei in der Anwe senheit ihrer Tochter, welche als Übersetzerin agiert habe, durch den Polizisten
A.___ befragt worden . Im Vordergrund habe ein Miss verständnis in Folge Verständigungsproblemen gestanden (S. 4). Eine Ver let zung wurde nicht dokumentiert. 3.2
Der Polizist A.___ bestätigte i m Rahmen eines Telefonats vom 2 9. März 2012 (Urk. 9/35) mit der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerde gegnerin, dass der Notruf definitiv am 2 6. November 2011 eingegangen und d as Dossier um 14.08 Uhr eröffnet worden sei . Sie seien damals mit drei Personen ausgerückt. Gemäss der Befragung vom Mann und der Beschwerdeführerin habe es sich wirklich nur um eine leichte Berührung der Schulter gehandelt. Der Hotelgast habe sich nach einer Massage erkundig t, wobei er keine sexuellen Absichten gehabt habe.
Polizist A.___ führte weiter aus, dass, wenn andere Anzeichen da gewesen wären, ein grösseres A ufgebot ausgerückt und der Mann verhaftet worden wäre . Die Befragung der Beschwerdeführerin habe drei Stun den gedauert. Aufgrund des Sachverhaltes sei eine ebenfalls weibliche Person beigezogen worden. Die Tochter und die Polizistin hätten etwa 30 bis 45 Minu ten alleine mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Ein Hinweis auf ein Verbre chen oder einen Kampf sei nicht erwähnt worden. Auch seien keine Ve r letzun gen angegeben worden . Polizist A.___ führte ferner aus, er könne sich die bei der ärztlichen Behandlung vom 1. Dezember 2011 festgestellten Spuren nicht erklären. Die Beschwerdeführerin habe auch kein typisches Verhalten nach einem solchen angeblichen Vorfall ge zeig
t. Sie hätten es ja gesehen, wenn die Beschwerdeführerin Kratzspuren am Hals gehabt hätte. Auch habe ihr Befinden nicht den Anschein gemacht, als wäre wirklich etwas Massives passiert. Die Beschwerdeführerin habe leicht verunsichert, zurückhaltend und schüchtern gewirkt . Er glaube auch nicht, dass die Beschwerdeführerin Verletzungen habe verbergen wollen. 3.3
In der Schadenmeldung der Arbeitslosenkasse vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 9/2) wurde als Unfalldatum der 1 9. November 2011, als Zeit 11.30 Uhr und als Ort der B.___ respektive das Zimmer 260 angegeben (Ziff. 4-5) . Zur Unfall beschreibung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht vor einem sexuell belästigenden Passagier in die Türe gerannt sei (Ziff. 6) . Die Be schwerdefü hrerin habe Verletzungen a m rechten Handgelenk, am Hals und an der Brustwirbelsäule erlitten (Ziff. 9) . 3.4
In der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 9/19) wurde als Unfalldatum der 1 9. November 2011, als Unfallort das Hotel C.___ und als Zei t 15.00 Uhr genannt (Ziff. 4). Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass gemäss Informationen der Beschwerdeführerin und der Hauswirtschafts leiterin die Beschwerdeführerin von einem Gast im Zimmer eingesperrt und un angenehm angefasst worden sei. Der Gast habe sie nicht mehr los lassen wollen, bis sie z u schreien angefangen habe (Ziff. 6). Sie habe einen Schock, respektive ps ychische Probleme erlitten (Ziff. 9.). 3.5 3. 5 .1
Dr. Y.___
führte in seinem Überweisungsschreiben an D.___ vom 1. Dezember 2011 (Urk. 9/67 /2) aus, er sei der Hausarzt der Familie der Beschwerdeführerin, habe diese jedoch nur selten gesehen. Sie habe ihm heute geschildert, dass sie am letzten Samstag, am 2 6. November 2011, vormittags bei der Arbeit im Hotel von einem Gast zum Sex aufgefordert worden sei. Sie habe sich noch einiger massen verteidigen können, habe aber diverse Prellungen und eine Kratzspur am Hals, Thorax etc. Der Vorfall sei mit der Polizei in E.___ behandelt worden. Seither habe sie Angst, könne nicht schlafen und zittere, wenn sie ins Hotel komme. Sie sei nun arbeitsunfähig geschrieben, brauche aber sicher eine Thera pie. Sie spr eche mühsam deutsch. Ihre älteste Tochter könnte als Dolmetscherin helfen. 3.5.2
Im Arztzeugnis vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 9/13) führte Dr. Y.___ aus, die Erstbehandlung habe am 1. Dezember 2011 stattgefunden (Ziff. 1). Als Diagnose nannte er eine Panikreaktion nach sexuellem Übergriff und Abwehr kampf (Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben während Reinigungsarbeiten im Hotelzimmer von einem Gast sexuell bedrängt und an die Wand gedrückt worden (Ziff. 2). Es bestehe eine Angst und Unruhe (Ziff. 3). Sie habe Thoraxsc hmerzen mit Kratzwunden am Hals
sowie Hämatomreste und Druckdole n z en am oberen Thorax und am rechten Oberarm. Die Beschwerde führerin habe Angst, A temnot und Panik beim Erzählen (Ziff. 4). 3.5.3
Anlässlich eines Telefonats der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegeg nerin mit Dr. Y.___ vom 2 9. März 2012 (Urk. 9/36) führte dieser aus, die Beschwerdeführerin sei erst zwei Wochen nach dem angeblichen Ereignis zu ihm gekommen. Der Befund, wie er ihn gesehen habe, sei im Arztbericht festge halten. Mehr könne er nicht sagen. Er möge sich noch gut an die Untersuchung erinnern, wo die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, sie habe den Hotelgast am Penis befriedigen müssen. Sie habe jedoch die Möglichkeit gehabt zu flüch ten. Es sei ein ganz schlimmes Ereignis gewesen, und der Hotelgast habe ihr auch die Verletzungen gemäss dem Bericht zugeführt. Angesprochen auf den Umstand, dass auf Grund des Polizeiberichtes ein solches Ereignis nicht statt gefunden habe, führte Dr. Y.___ aus, es sei für ihn schwer nachzuvoll ziehen, woher diese Verletzungen stammten. Er könne sich die Umstände auch nicht erklären und wisse nur, dass die Beschwerdeführerin noch diverse Rech nungen bei ihm nicht bezahlt habe, auch vor dem angeblichen Ereignis. Es sei auch gut möglich, dass die Beschwerdeführerin versuche, die se Rechnungen über die Unfallversicherung abzuwälzen. Er habe jedoch infolge seiner Pensio nierung die Rechnungen storniert. 3.6 3.
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 6.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegen den Gerichtsverfahren erfüllt sind (vgl. Urk. 6, Urk. 16), ist Rechtsanwalt
Sebas tian Lorentz, Zürich,
als unen tgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 6.3 Mit Kostennote vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 20) machte der un entgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufw and von insgesamt 7.70 Stunden sowie Auslagen im Umfang von Fr. 80.-- für Rechnungen vom 2 6. März und vom 3. Mai 2013 der D.___ geltend, nebst einer Barauslagenpau schale von 3 %, bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--. Vorliegend war der zusätzlich nach ergangenem Einspracheentscheid durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholte Bericht der D.___ vom 1. März 2013
(vgl. Urk. 12) nicht entscheidrelevant,
weshalb die Kosten für die Rech nungen vom 2 6. März und vom 3. Mai 2013, welche im Übrigen nicht belegt wurden, im Umfang von Fr. 80.-- nicht vergütet werden. E benso unnötig er scheinen der geltend gemachte Aufwand von 0.5 Stunden für
das Telefonat und den Brief an das hiesige Geric ht vom 1 9. Februar 2014, da einzig eine Honorar note einzureichen war.
Bei einer Kürzung des g eltend gemachten Aufwandes um 0.5 Stunden resultiert ein Aufwand von 7.2 Stunden, weshalb die Entschä digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters unter Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und de r angegebenen Barauslagenpauschale von 3 %
auf Fr. 1‘600 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .
Demgemäss ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskass e zu entschädigen.
E. 6.4 Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2012 (Urk. 1 S. 2) wird der Beschwerde führerin
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer unter Beilage einer Kopie von Urk. 11-12 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00283 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer Rebhalde 3, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun fälle n versichert. Gemäss Schadenmeldung der Arbeitslosenversicherung vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 9/ 2) rannte die Versicherte am 1 9. November 2011 bei der Flucht vor einem sexuell belästigenden Passagier
in eine Türe und verletzte sich dabei
an der Hand und am Hals . Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 1. Dezember 2011 eine Panikreaktion nach sexuellem Übergriff und Abwehrkampf (Urk. 9/13).
Mit Verfügung vom 2 4. Ma i 2012 (Urk. 9/55) verneinte die SUVA d ie Leistungspflicht rückwirkend, da kein Unfall und keine unfallähnliche Körper schädigung vorgelegen hätten, und forderte im Sinne einer Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit bereits ausgerichtete Taggelder in der Höhe von Fr. 13‘830.30 zurück.
Die dagegen von der Versicherten am 1 1. Juni (Urk. 9/58) und am 7. September 2012 erhobene n Einsprache n (Urk. 9/ 74) hiess die SUVA in ihrem Einsprache entscheid vom 7. November 2012 (Urk. 9/77 = Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, dass von der Rückforderung der ausger ichteten Leistungen abgesehen wu rde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2.
Die Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2012 (Urk.
2) am 7. Dezember 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2013 (Urk.
8) beantragte die S UVA die Abweisung der Beschwerde. Am 5. März 2013 (Urk.
11) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht (Urk.
12) ein. Mit Verfügung vom 1 2. März 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) abgewiesen, und sie wurde erneut aufgefordert, ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2) zu substantiieren und zu belegen . D em kam sie am 2 9. April 2013 (Urk. 15-16) nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3
Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlich keit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. Im Sozial versiche rungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Ver wal tung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu ent scheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12). 1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, indem er unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Scha dens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Richter zu beurteilen, ob die ein zelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungs maxime entsprechend hat er von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Auch der me dizinische Befund kann unter Umständen einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweise für oder gegen das Vorlie gen eines Unfalles (RKUV 1990 Nr. UV 86 S. 50 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete
ihren
Einspracheentsche id (Urk.
2) damit, dass die Schadenmeldungen, die Angaben des Hausarztes und diejenigen der behandelnden Psychiaterin in keiner Weise übereinstimmten und jeweils die verschieden
lautenden Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergäben. Hinzu komme, dass die Polizei keine Hinweise für eine Vergewaltigung gefunden habe. Aufgrund der vorliegenden Akten seien das Datum des Vorfalls sowie der genaue Hergang unklar, und es könne nicht einmal gesagt werden, ob sich überhaupt ein Vorfall ereignet habe. Bei Durchsi cht der verschiedenen Schilde rungen des Sachverhaltes könne keine Version als die überwiegend wahr scheinlichere angesehen werden. Demzufolge bestehe Beweislosigkeit betreffend das Vorliegen eines Unfallereignisses, was zur Folge habe, dass die Leistungen ex nunc et pro futuro hätten eingestellt werden können (S. 4 f. Ziff. 2. a) .
Auf grund der Akten könne man jedoch auch nicht sagen, die ursprüngliche Aner kennung der Leistungspflicht sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb auf die Rückforderung verzichtet werde (S. 5 Ziff. 2. b). Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (S. 5 Ziff. 3).
Die polizeilichen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer eines Übergriffs geworden sei. Deshalb habe sie den Verzicht auf Strafantrag unterschrieben (Urk. 8 S. 5 Ziff. 3.4). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie habe keine widersprüchliche n Aussagen gemacht . Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin sei es im Gegenteil so, dass sie in mehrfachen Besprechungen immer einen kohärenten Sachverhalt wiederge ge ben habe,
d ies unter Beizug eines qualifizierten Dolmetschers. Im Gegensatz zur polizeilichen Befragung habe sie hierbei nicht unter Schamgefühlen gegen über der damals anwesenden Tochter zu leiden gehabt (S. 4 Ziff. 19). Der statt ge funden e sexuelle Übergriff habe nach wie vor zur Folge, dass sie unter den unfallkausalen Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Beschwerdegegnerin für die notwendigen Heilbehandlungen und Erwerbsaus fälle leistungspflichtig sei (S. 4 f. Ziff. 20). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer
Beweis losigkeit hinsichtlich des Unfallereignisses ausgegangen ist. 3.
3.1
Zum Unfallhergang äussern sich folgende in den Akten liegende Berichte:
Im Polizeirapport vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 9/34) der Kantonspolizei Z.___
wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf einen Strafantrag betref fend Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB) durch B erühren an der Schulter verzichtet habe. Zu Ort und Zeit wurde ausgeführt, dass sich das Ereignis am Samstag, den 2 6. November 2011, um etwa 13.30 Uhr ereignet habe (S. 1 oben). Der Hotelgast habe d ie Beschw er deführe rin nach einer Massage ohne s exuelle Dienste gefragt . Da die Be schwer deführe rin kein Englisch gesprochen habe und sich mit dem Gast nur schlecht habe verständigen können, sei es vermutlich zu einem Missverständnis ge kommen. Dabei habe der Gast die Beschwerdeführerin leicht an ihrer Schulter berührt. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung gewesen, der Gast hätte sexuelle Absichten gehabt, was dieser aber klar in Abrede gestellt habe. Es sei auch zu keiner sexu ellen Belästigung gekommen, und die Beschwerdeführerin habe aus freiem Willen einen Verzicht auf Strafantrag unterzeichnet (S. 3). Sie sei in der Anwe senheit ihrer Tochter, welche als Übersetzerin agiert habe, durch den Polizisten
A.___ befragt worden . Im Vordergrund habe ein Miss verständnis in Folge Verständigungsproblemen gestanden (S. 4). Eine Ver let zung wurde nicht dokumentiert. 3.2
Der Polizist A.___ bestätigte i m Rahmen eines Telefonats vom 2 9. März 2012 (Urk. 9/35) mit der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerde gegnerin, dass der Notruf definitiv am 2 6. November 2011 eingegangen und d as Dossier um 14.08 Uhr eröffnet worden sei . Sie seien damals mit drei Personen ausgerückt. Gemäss der Befragung vom Mann und der Beschwerdeführerin habe es sich wirklich nur um eine leichte Berührung der Schulter gehandelt. Der Hotelgast habe sich nach einer Massage erkundig t, wobei er keine sexuellen Absichten gehabt habe.
Polizist A.___ führte weiter aus, dass, wenn andere Anzeichen da gewesen wären, ein grösseres A ufgebot ausgerückt und der Mann verhaftet worden wäre . Die Befragung der Beschwerdeführerin habe drei Stun den gedauert. Aufgrund des Sachverhaltes sei eine ebenfalls weibliche Person beigezogen worden. Die Tochter und die Polizistin hätten etwa 30 bis 45 Minu ten alleine mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Ein Hinweis auf ein Verbre chen oder einen Kampf sei nicht erwähnt worden. Auch seien keine Ve r letzun gen angegeben worden . Polizist A.___ führte ferner aus, er könne sich die bei der ärztlichen Behandlung vom 1. Dezember 2011 festgestellten Spuren nicht erklären. Die Beschwerdeführerin habe auch kein typisches Verhalten nach einem solchen angeblichen Vorfall ge zeig
t. Sie hätten es ja gesehen, wenn die Beschwerdeführerin Kratzspuren am Hals gehabt hätte. Auch habe ihr Befinden nicht den Anschein gemacht, als wäre wirklich etwas Massives passiert. Die Beschwerdeführerin habe leicht verunsichert, zurückhaltend und schüchtern gewirkt . Er glaube auch nicht, dass die Beschwerdeführerin Verletzungen habe verbergen wollen. 3.3
In der Schadenmeldung der Arbeitslosenkasse vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 9/2) wurde als Unfalldatum der 1 9. November 2011, als Zeit 11.30 Uhr und als Ort der B.___ respektive das Zimmer 260 angegeben (Ziff. 4-5) . Zur Unfall beschreibung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht vor einem sexuell belästigenden Passagier in die Türe gerannt sei (Ziff. 6) . Die Be schwerdefü hrerin habe Verletzungen a m rechten Handgelenk, am Hals und an der Brustwirbelsäule erlitten (Ziff. 9) . 3.4
In der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 9/19) wurde als Unfalldatum der 1 9. November 2011, als Unfallort das Hotel C.___ und als Zei t 15.00 Uhr genannt (Ziff. 4). Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass gemäss Informationen der Beschwerdeführerin und der Hauswirtschafts leiterin die Beschwerdeführerin von einem Gast im Zimmer eingesperrt und un angenehm angefasst worden sei. Der Gast habe sie nicht mehr los lassen wollen, bis sie z u schreien angefangen habe (Ziff. 6). Sie habe einen Schock, respektive ps ychische Probleme erlitten (Ziff. 9.). 3.5 3. 5 .1
Dr. Y.___
führte in seinem Überweisungsschreiben an D.___ vom 1. Dezember 2011 (Urk. 9/67 /2) aus, er sei der Hausarzt der Familie der Beschwerdeführerin, habe diese jedoch nur selten gesehen. Sie habe ihm heute geschildert, dass sie am letzten Samstag, am 2 6. November 2011, vormittags bei der Arbeit im Hotel von einem Gast zum Sex aufgefordert worden sei. Sie habe sich noch einiger massen verteidigen können, habe aber diverse Prellungen und eine Kratzspur am Hals, Thorax etc. Der Vorfall sei mit der Polizei in E.___ behandelt worden. Seither habe sie Angst, könne nicht schlafen und zittere, wenn sie ins Hotel komme. Sie sei nun arbeitsunfähig geschrieben, brauche aber sicher eine Thera pie. Sie spr eche mühsam deutsch. Ihre älteste Tochter könnte als Dolmetscherin helfen. 3.5.2
Im Arztzeugnis vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 9/13) führte Dr. Y.___ aus, die Erstbehandlung habe am 1. Dezember 2011 stattgefunden (Ziff. 1). Als Diagnose nannte er eine Panikreaktion nach sexuellem Übergriff und Abwehr kampf (Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben während Reinigungsarbeiten im Hotelzimmer von einem Gast sexuell bedrängt und an die Wand gedrückt worden (Ziff. 2). Es bestehe eine Angst und Unruhe (Ziff. 3). Sie habe Thoraxsc hmerzen mit Kratzwunden am Hals
sowie Hämatomreste und Druckdole n z en am oberen Thorax und am rechten Oberarm. Die Beschwerde führerin habe Angst, A temnot und Panik beim Erzählen (Ziff. 4). 3.5.3
Anlässlich eines Telefonats der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegeg nerin mit Dr. Y.___ vom 2 9. März 2012 (Urk. 9/36) führte dieser aus, die Beschwerdeführerin sei erst zwei Wochen nach dem angeblichen Ereignis zu ihm gekommen. Der Befund, wie er ihn gesehen habe, sei im Arztbericht festge halten. Mehr könne er nicht sagen. Er möge sich noch gut an die Untersuchung erinnern, wo die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, sie habe den Hotelgast am Penis befriedigen müssen. Sie habe jedoch die Möglichkeit gehabt zu flüch ten. Es sei ein ganz schlimmes Ereignis gewesen, und der Hotelgast habe ihr auch die Verletzungen gemäss dem Bericht zugeführt. Angesprochen auf den Umstand, dass auf Grund des Polizeiberichtes ein solches Ereignis nicht statt gefunden habe, führte Dr. Y.___ aus, es sei für ihn schwer nachzuvoll ziehen, woher diese Verletzungen stammten. Er könne sich die Umstände auch nicht erklären und wisse nur, dass die Beschwerdeführerin noch diverse Rech nungen bei ihm nicht bezahlt habe, auch vor dem angeblichen Ereignis. Es sei auch gut möglich, dass die Beschwerdeführerin versuche, die se Rechnungen über die Unfallversicherung abzuwälzen. Er habe jedoch infolge seiner Pensio nierung die Rechnungen storniert. 3.6 3. 6.1
Dr. med. F.___, Spitalfachärztin der D.___, führte im Arztzeugnis vom 1. März 2012 (Urk. 9/22) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 2. Dezember 2011 bei ihr in Behandlung (Ziff. 1). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es am 1 9. November 2011 am Arbeitsplatz, wo sie als Zimmermädchen ge ar beitet habe, zu einem gewaltsamen sexuellen Übergriff durch einen Hotelgast gekommen (Ziff. 2). Dr. F.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) und führte weiter aus, dass d ie finanziellen Prob leme den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten (Ziff. 7 lit. c). 3. 6.2
Dr. F.___ führte a nlässlich eines Telefonats mit der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2012 (Urk. 9/42) angesprochen darauf, dass es
gemäss Rücksprache mit den Polizeibeamten ergeben habe, dass es keine Hinweise auf einen sexuellen Übergriff gegeben habe, aus, die Beschwerdefüh rerin habe ihr gegenüber den folgenden Hergang geschildert: Der Mann habe versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe ihr die Kleider weggerissen und mit dem Kopf auf ihre Brust geschlagen. Sie habe flüchten können. Auf dem Fluchtweg habe sie eingenässt und sei sofort nach Hause gegangen. Später sei sie aufge fordert worden, an den Tatort zurückzukommen und ihre Aussage bei der Poli zei zu machen. Eine ä rztliche Untersuchung habe erst ein paar Tage später stattgefunden, da sie kein Geld für Transportmöglichkeiten gehabt habe. Dr. F.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe unter Anwesenheit einer Dolmetscherin sehr gut bei den Gesprächen mitgemacht. Es gebe keine Anzeichen, dass dieser Vorfall nicht stattgefunden habe. Sie sei auch mit der Beschwerdeführerin am Tatort gewesen, wobei sie sehr ängstlich gewirkt habe. Die Beschwerdeführerin habe als alleinerziehende Mutter von vier Kindern schon sehr viele Probleme, wobei auch Beziehungen mit Männern hinzukämen. 3. 6.3
In ihrem Bericht vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 9/67) führte Dr. F.___ aus, bei Behandlungsbeginn sei zunächst das Vollbild einer posttraumatischen Belas tungsstörung nach einem gewaltsamen sexuellen Übergriff durch einen Hotel gast Ende November 2011 diagnostiziert worden. Im Rahmen der Therapie habe die Beschwerdeführerin den Tathergang, ihr darauf folgendes Verhalten und die in der Folge aufgetretenen Symptome mehrfach geschildert. Aggravation oder Widersprüche seien zu keinem Zeitpunkt aufgefallen. Dass sie das Datum des Vorfalls zunächst mit dem 1 9. November 2011 angegeben habe, im Verlauf aber nur der 2 6. November 2011 in Frage komme (Information vom Arbeitgeber, Zuweiser und Polizeiprotokoll), sei auf den psychischen Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin an diesem Tag zurückzuführen.
Initial habe eine deutliche Verbesserung des klinischen Bildes unter der medika mentösen und psychotherapeutischen Behandlung erreicht werden können. Ge genwärtig bestehe eine mittelgradige depressive Episode als Traumafolgestörung mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. 3. 6.4
Dr. F.___ führte in ihrem Bericht vo m 1. März 2013 (Urk.
12) aus, i m Rahmen der kognitiven Verhaltenstherapie habe die Beschwerdeführerin den genannten Vorfall in Anwesenheit einer O.___i schen Dolmetscherin wiederholt ge schildert. Auch hätten sie gemeinsam in Begleitung den Tatort besucht und mit den dort angestellten Frauen gesprochen. Zu keinem Zeitpunkt und in keiner Schilderung der Beschwerdeführerin seien Widersprüche oder Ungereimtheiten aufgefallen. Aufgrund des traumatischen und stark schambesetzten Charakters des Erlebnisses seien unterschiedliche Aspekte desselben Geschehens erst all mählich berichtet oder erinnert worden. Kurz nach dem Ereignis hätte sich die Beschwerdeführerin vermutlich in einem psychischen Ausnahmezustand befun den (Einnässen, fluchtartiges Verlassen des Hotels). Aus der Anamnese seien keine psychiatrischen Erkrankungen oder Behandlungen vor Dezember 2011 bekannt (S. 1 f. unten). 3. 7
Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte in seinem am 1 9. April 2012 erstellten Bericht (Urk. 9/44) aus, es habe eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin in der Agentur G.___ der Beschwerdegegnerin i m Beisein einer Übersetzerin stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe berich tet, dass sie noch ganz genau wisse, dass der Überfall im Hotel C.___ in H.___
am 1 9. November 2011 stattgefunden habe . Es sei ganz sicher nicht der 2 6. November 2011 gewesen. Bei der Besprechung mit der Polizei habe sie grosse Angst gehabt. Ihre Tochter habe übersetzt. Auf einen Strafantrag gegen den Täter habe sie verzichte t, weil sie Angst gehabt habe. Der Sachverhalt sei so, wie sie ihn am 1. Dezember 2011 Dr. Y.___ erzählt habe. Sie habe den Hotelgast mit der Hand befriedigen müssen. Sie habe nicht fliehen können, weil die Türe geschlossen gewesen sei. Der Hotelgast habe seinen K opf gegen ihre Brust geschlagen, sie am Hals gekratzt und sie habe sich auch noch die Hand verletzt. Zum Arzt sei sie damals nicht sofort gegangen, weil sie kein Geld für das Zugbillett gehabt habe. Darum sei sie erst am 1. Dezember 2011 zu Dr. Y.___ nach I.___ gefahren. Dies sei die Wahrheit (S. 1 Mitte).
Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte weiter aus, ein Tele fongespr äch mit dem Polizeiposten J.___ am 1 3. April 2011 habe ergeben, dass feststehe, dass die Beschwerdeführerin den Verzicht auf einen Strafantrag am 2 6. No vember 2011 unterschrieben habe (S. 1 unten) .
Der Aussendienstmitarbeiter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe auch nach mehrmaligem Nachfragen behauptet, der Überfall sei nicht am 2 6. November 2011 sondern am 1 9. November 2011 gewesen. Die weitere Über prüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 1 9. November 2011 den ganzen Tag normal und am 2 6. November 2011 bis 12.09 Uhr gearbeitet habe (S. 2, vgl. Urk. 9/43). 4.
4.1
Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ereignis hergang gestalten sich ins gesamt sehr unterschiedlich . Gemäss Polizeirapport betreffend das E reignis vom 2 6. November 2011 (vorstehend E. 3.1) war weder von einer Verletzung noch von einem stattgefunden en Übergriff die Rede, sondern lediglich von einem Missverständnis und einer leichten Berührung der Schulter der Beschwerdefüh rerin durch den Täter. Am d a maligen Polizeieinsatz waren zwei Polizist en und eine Polizistin beteiligt und die Befragung dauerte drei Stunden . Sodann habe gemäss Angaben des Polizisten A.___
die Polizistin während etwa 30 bis 45 Minuten im Beisein der Tochter all eine mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Keinem der drei Polizisten fiel eine Verletzung auf und der im N ach hinein diesbezüglich befragte Polizist A.___ (vorstehend E. 3.2) konnte sich die an läss lich der Erstbehandlung durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.5) am 1. Dezember 2011 festgestellten Verletzungen nicht erklären.
Auch die folgenden Schadenmeldungen waren sowohl betreffend Unfallhergang als auch betreffend das Datum sehr unterschiedlich. So verletzte sich die Beschwerdeführerin gemäss der Unfallmeldung der Arbeitslosenkasse vom 1 0. Januar 2012
(vorstehend E. 3.3) am 1 9. November 2011 angeblich, indem sie bei der Flucht vor einer sexuell belästigenden Person in die Türe gerannt sei und sich an der Hand und am Hals verletzt habe. In der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 1 3. Februar 2012 (vorstehend E. 3.4) wurde ebenfalls das zweifellos unrichtige Datum des 1 9. November 2011 genannt. Die Beschwerde führerin sei von einem Gast im Zimmer eingesperrt und unangenehm angefasst worden. Der Gast habe sie nicht mehr loslassen wollen, bis sie zu schreien angefangen habe. Sie habe einen Schock erlitten. Diese Angaben finden in dem echtzeitlich ergangenen Polizeirapport keine Stütze, wurde doch anlässlich der polizeilichen Befragung am 2 6. November 2011 eine körperliche Verletzung weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch polizeilich festgestellt. Die Beschwerdeführerin machte zudem keinen den nachträglich geschilderten Umständen entsprechend zu erwartenden traumatisierten Eindruck (vgl. vorste hend E. 3.2). Auch die Ausführungen des erstbehandelnden Arztes Dr. Y.___
(vorstehend E. 3.5) erscheinen un einheitlic h und stimmen auch nicht mit dem in der Folge von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ (vorstehend E.
3.6.2) angegebenen Sachverhalt überein. Zudem vermochten weder Dr. Y.___ noch Dr. F.___
- und im Übrigen auch die Beschwerdeführe rin nicht - nachvollziehbar zu erklären, weshalb die von Dr. Y.___ am 1. Dezember 2011 festgestellten Verletzungen (Urk. 9/13 Ziff.
4) nicht bereits anlässlich der Polizeibefragung vom 2 6. November 2011 festgestellt wurden.
Die von Dr. F.___
für die unterschiedlichen Geschehensabläufe angegebene Be gründung, es handle sich bei allem um Aspekte desselben Geschehens (vor ste hend E. 3.6.4), vermag in Anbetracht d ies er Widersprüche nicht zu überzeu gen. 4.2
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Diesbezüglich fällt vor allem ins Gewicht, dass die polizeilichen Abklärungen vor Ort am 2 6. November 2011 ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden ist . Sodann unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Verzicht auf einen Strafantrag. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Polizeirapport respektive die Angaben des Polizisten A.___ unzutreffend wäre n .
Der namentlich bekannte Hotelgast wurde im Zuge der polizeilichen Ermi ttlungen vollständig entlastet.
Die Verletzungen der Beschwerdeführerin wurden sodann erst fünf Tage später durch Dr. Y.___ festgehalten. Dass sie erst zu diesem Zeitpunkt zum Hausarzt habe gehen können, weil sie kein Geld für das Zugbillett gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen. Zusammenfassen d vermögen die vorliege nden medizinischen Berichte und
Schadenmeldungen keinen Nachweis dafür zu er bringe n, dass sich der von der Beschwerdeführerin behauptete Unfall mit über wiegender Wa hrscheinlichkeit so zugetragen hat und sie am 2 6. November 2011 Opfe r eines sexuellen Übergriffs geworden ist . Die gesundheitlichen Beeinträch tigungen der Beschwerdeführerin stehen nicht in Zusammenhang mit dem be haupteten Ereignis. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Unfallereignis nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin
gegen über der Beschwerdeführer in
keine Leistungen zu erbringen hat . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2012 ist nicht zu be an standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
6.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegen den Gerichtsverfahren erfüllt sind (vgl. Urk. 6, Urk. 16), ist Rechtsanwalt
Sebas tian Lorentz, Zürich,
als unen tgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3
Mit Kostennote vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 20) machte der un entgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufw and von insgesamt 7.70 Stunden sowie Auslagen im Umfang von Fr. 80.-- für Rechnungen vom 2 6. März und vom 3. Mai 2013 der D.___ geltend, nebst einer Barauslagenpau schale von 3 %, bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--. Vorliegend war der zusätzlich nach ergangenem Einspracheentscheid durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholte Bericht der D.___ vom 1. März 2013
(vgl. Urk. 12) nicht entscheidrelevant,
weshalb die Kosten für die Rech nungen vom 2 6. März und vom 3. Mai 2013, welche im Übrigen nicht belegt wurden, im Umfang von Fr. 80.-- nicht vergütet werden. E benso unnötig er scheinen der geltend gemachte Aufwand von 0.5 Stunden für
das Telefonat und den Brief an das hiesige Geric ht vom 1 9. Februar 2014, da einzig eine Honorar note einzureichen war.
Bei einer Kürzung des g eltend gemachten Aufwandes um 0.5 Stunden resultiert ein Aufwand von 7.2 Stunden, weshalb die Entschä digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters unter Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und de r angegebenen Barauslagenpauschale von 3 %
auf Fr. 1‘600 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .
Demgemäss ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskass e zu entschädigen. 6.4
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2012 (Urk. 1 S. 2) wird der Beschwerde führerin
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer unter Beilage einer Kopie von Urk. 11-12 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan