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UV.2012.00282

Einstellung Taggelder, Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, Abweisung

Zürich SozVersG · 2014-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ war als Maurer bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) obligatorisch unfallversichert, als er am 20. Februar 2012 bei Glatteis auf einer Leiter ausrutschte und auf zwei Armie rungseisen stürzte, welche den rechten Oberschenkel durchdrang en und stecken blieben . Vom 20. b is 25. Februar 2012 war er zwecks Fremdkörperentfernung und Wundpflege hospitalisiert.

Die

S uva kam für die Heilbehandlung auf und richtete bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder aus. Mit Verfügung vom 14. September 2012 stellte sie die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2012 ein ( Urk. 7/85) . Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einsprache entscheid vom 19. November 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess

X.___ mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentschei des und die Feststellung, dass er auch über den 1. Dezember 2012 hinaus An spruch auf Taggelder habe , beantragen . Zudem liess er die Zusprechung einer Rente in der Höhe von mindestens 50 % und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Suva zur weiteren Abklärung und die Einholung eines neutralen ärztlichen Gutachtens beantragen . Zur Begründung liess er im Wesentlichen vor bringen , er sei über den 1. Dezember 2012 hinaus arbeitsunfähig gewesen

( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 schloss die Suva auf Ab weisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 6). Mit R eplik vom 2 2. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest . In der Begründung verwies er auf den kreisärztlichen Bericht vom 29. Januar 2013 ( Urk. 11/1) und führte aus, der Umstand, dass der Kreisarzt ein MRI veranlasst habe, zeige, dass noch keine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb auch die Rentenfrage zu prüfen sei

( Urk. 10).

Mit Duplik vom 2 2. März 2013 hielt die Beschwerde - gegnerin dagegen, der Beschwerdeführer verkenne, dass die krei särztliche Untersuchung und allfällige weitere Abklärungen der Klärung der Frage dien t e n , ob weiterhin Heil behandlungs kosten zu übernehmen seien. Streit - gegenstand

im Beschwerdeverfahren sei nur die Frage, ob der Beschwerdeführer i n seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbe its fähig sei, sodass die Taggelder zu Recht per 1. Dezember 2012 eingestellt worden seien ( Urk. 14).

Auf die we itere Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein gegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid schützte die Beschwerdegegnerin die am 14. September 2012 verfügte Einstellung der Taggelder per 1. Dezember 2012 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt auch im angestammten Beruf wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Dementspre chend hatte sie keinen Anlass, die Rentenfrage zu prüfen. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher nur die Frage, ob die Einstellung der Taggeld leistungen zu Recht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 3.

3.1

Dem Operationsbericht des A.___ vom 2 2. Februar 2012 lässt sich entnehmen, dass weder für ossäre noch Gefäss- oder Nervenläsi onen Anzeichen bestanden ( Urk. 7/31). Anhand der Berichte des A.___ vom 2 4. Februar 2012 ist ersichtlich, dass die Heilung relativ rasch und komplikati onslos erfolgte und weder Knochen noch die Hauptarterien verletzt worden waren . Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und schmerzarm nach Hause entlassen worden. Bei m Austritt hätten reizlose Wundverhältnisse und eine peripher erhaltene Durchblutung, Motorik und Sensibilität bestanden. Der Beschwerdeführer sei selbständig ohne Gehhilfe bei erlaubter Vollbelastung mobil gewesen ( Urk. 7/16 S. 2 und 7/23 S. 4). Am 2. März 2012 wurde im A.___ anlässlich der angiologischen Abklärung inkl. Duplex-Sonografie eine normale Ruhedurchblutung im rechten Bein festgestellt. Es zeigten sich ein normaler Blutdruck und palpable periphere Pulse. Die Arteria

femoralis

superficialis sei im gesamten Verlauf durchgängig ohne Nachweis einer Verletzung ( Urk. 7/21). Im Bericht des A.___ vom 1 5. März 2012 wurden weder Infektzeichen noch An zeichen für eine Retention festgestellt. Der Beschwerdeführer habe diffuse Druckdolenzen angegeben, jedoch sei die Trophik regelrecht. Die geklagten Schmerzen konnten anhand der noch nicht abgeschlossenen Heilung der ver letzten Weichteile erklärt werden. Der Heilverlauf zeig e sich indes zeitgerecht und unauffällig. Eine Bildgebung sei nicht notwendig ( Urk. 7/35). Auch der Kreisarzt, Dr. med. B.___ , stellte am 20. April 2012 fest, dass der Beschwer deführer keine knöchernen Verletzungen erlitten ha b e. Er wies zudem darauf hin, dass die Wundheilung trotz der Diabetes-Erkrankung des Beschwerdefüh rers komplikationslos verlaufen sei ( Urk. 7/33). Die letzte Konsultation im A.___ fand nach notfallmässiger Selbsteinweisung am 8. Mai 2012 im A.___ statt. Dabei ergab sich nach erneuten angiologischen Tests wiederum ein unauffälli ges Beinvenen- und Durchblutungssystem und es zeigten sich keine Hinweise auf eine Gefässverletzung ( Urk. 7/49). Es wurden keine weiteren Behandlungen geplant. Mitte Mai 2012 beendete der Beschwerdeführer auch die Physiothera pie. Die Wunden waren Ende Juni verheilt (vgl. Protokoll über das Standort gespräch vom 2 7. Juni 2012; Urk. 7/55).

3.2

Vom 1 2. Juli bis zum 3. August 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in der C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 6. August 2012 gaben die Ärzte die Diagnosen (Status nach) Penetrationsverletzung mit 2 steckengeblie benen Armierungseisen Oberschenkel rechts, chronische koronare Herzkrank heit, Diabetes mellitus Typ II und Hypercholesterinämie an. Sie hielten fest, gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen Befunde die präsentierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen mehr heitlich nicht erklären. Sie würden das Beschwerdebild im Rahmen eines Status nach Weichteilverletzung ohne ossäre Läsionen bzw. Gefässläsionen interpre tieren, welches durch eine Tendenz mit Schon- und Vermeidungsverhalten sowie eine allgemeine Dekonditionierung mit unterhalten werde. Empfehlens wert sei ein möglichst rascher Stockabbau, was jedoch durch die Überzeugung des Beschwerdeführers , dass er einen Stock benötige, er sch wert sei. Als weitere Therapie empfahlen sie ein sukzessives Aufbautraining der Muskulatur der unteren Extremitäten. Sollte keine Veränderung des Verhaltens stattfinden, sähen sie die schon eingesetzte Chronifizierung als sich weiter festigend. Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm w ürden auf eine mässige Symptomausweitung hin weisen . Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert , das Schmerzverhalten nicht ganz adäquat , d as Leis tungs verhalten des Beschwerdeführers schlecht , die Konsistenz gut und d as Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich Rehabilitation nicht optimal gew e sen . Es sei davon auszugehen, dass er bei gutem Effort bessere Leistungen hätte erbringen könn en , als er bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt habe. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen im Behandlungs - programm. Sie erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch . Die Tätigkeit sei schwer , ganztags gehend/stehend . Leichte bis mittelschwere Arbeit sei zumut bar. Im weiteren Verlauf (2 – 3 Monate) sei eine Belastungssteigerung bis auf schwere Arbeit zu erwarten. Sie empfahlen , den gleichen Arbeitsplatz beizube halten. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei zur Anpassung und Angewöh nung ab Anfang September 2012 eine Arbeit zu 50 % im Betrieb wieder aufzu nehmen. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medi zinisch-theoretisch nicht begründen. Weil der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, sei eine Begleitung empfehlenswert. Sie seien sehr skeptisch, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, die attestierte Arbeitsfähigkeit auch umzusetzen. Die Prognose sei seh r unsicher ( Urk. 7/77 S.

1-3).

4. 4.1

In formeller Hinsicht genügt der Austrittsbericht der C.___ den vom Bundesgericht an einen medizinischen Bericht oder ein Gutachten gestell ten Anforderungen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 bzw. 125 V 351 E . 3) . Denn e r ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet d ie massgebliche versi cherungsrechtliche Frage der verbliebene n Leistungsfäh ig keit , berücksichtigt die Aktenlage, die Klagen des Beschwerdeführers sowie die eigenen Untersuchungs- und Beobachtungsergebnisse und bezieht diese in die Beurteilung mit ein . 4.2

Auch in materieller Hinsicht überzeugt der Bericht der C.___ und insbesondere die darin gestellte Prognose, nach 2 bis 3 Monaten sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbei ter/Maurer auszugehen. Zu Recht ist von nicht erklärbaren Klagen des Beschwerdeführers und v on Selbstlimitation die Rede . Anhand der Testergeb nisse ( Urk. 7/77 S. 8) ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh r er das Erzielen ernst zu nehmender Resultate durch sein eigenes Verhalten verhinderte. Eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kommt nur dann nicht in Frage, wenn sich der Beschwerdeführer keine Schadenminderungs pflicht entgegenhalten lassen muss. Insofern ist der Hinweis des Beschwerde führers auf BGE 114 V 281 E. 1c unbehelflich , weil dort die Schadenminde rungspflicht , anders als hier, kein Thema war ( Urk. 1 S. 4). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Perspektive und unter Berück sichtigung der Beobachtungen durch die Ärzte während des Klinikaufenthaltes ist damit nicht zu beanstanden .

Anders lässt sich hier keine brauchbare Aussage zur Arbeitsfähigkeit ermitteln .

Ebenfalls nachvollziehbar ist anhand der geschilderten Umstände, dass die Ar beitsfähigkeit ca. vier Monate nach dem Klinikaufenthalt wieder auf 100 %

ver anschlagt wurde . 4.3

Die medizinischen Akten zeigen, dass der Heilungsprozess spätestens im Juni 2012 abgeschlossen war. Die 50 % ige Arbeitsfähigkeit ab 1.

September 2012 wurde ausschliesslich deshalb attestiert, weil sich der Beschwerdeführer selbst für voll arbeitsunfähig hielt und sich erst wieder an den Eintritt in d en Arbeits markt gewöhnen sollte. Diese Umstände wurden, obwohl nicht unfall bedingt, berücksi chtigt,

was grosszügig erscheint .

Daran vermögen weder die Kurzberichte des Hausarztes med. pract . D.___ ,

der ohne weitere Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 0. Februar 2012 bis auf W eiteres ( Urk. 7/82 und 7/96) attestierte, noch die vom Beschwerdefüh rer geklagte (subjektive) Überzeugung, er könne nicht wieder in seine r ange stammten Tätigkeit arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 4), etwas zu ändern. Die Hausarztbe richte erfüllen die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gut achten offensichtlich nicht, weil sie ohne Begründung von der fachärztlichen Meinung abweichen, und der Entscheid, ob die Beschwerdegegnerin über den 1. Dezember 2012 hinaus Versicherungsleistungen ausrichten muss, hat sich auf objektive Angaben zu stützen , und nicht auf die Meinung des Beschwerde führers , hätte er es doch durch sein Verhalten in der Hand, jederzeit Leistungen zu erwirken. Die Sichtweise der behandelnden Fachärzte des A.___ und der C.___

ist objektiver Natur und überzeugend, und sie berücksich tigte die Klagen des Beschwerdeführers , weshalb darauf abzustellen ist. 4.4

Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in genügendem Mass nachgekommen. D as Resultat er gibt keinen weiter e n Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b) . Dass die zumutbare physische Leistung nicht eingehender abgeklärt werden konnte, is t der dokumentierten Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die S uva aufgrund medizinisch-theoretischer Ü berlegungen davon ausgegangen ist , es liege ab 1. September 2012 eine 50%ige und ab 1. Dezember 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer ver gleichbaren Tätigkeit vor, und die Taggeldleistungen ab d iesem Zeitpunkt

ein stellte . 4. 5

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe s ich zwischenzeitlich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bemühe sich um eine körperlich leichte Arbeit, weshalb ihm eine Anpassungszeit von mindestens 5 Monaten zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Übergangsfrist überhaupt nur einzuräumen ist, wenn eine leidensangepasste Tätigkeit gesucht werden muss (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3 ; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 ; BGE 114 V 281 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2010 vom 1 7. Dezember 2010 ).

Dies ist hier nicht der Fall. Er ist für die angestammte Tätigkeit a b 1.

Dezember 2012 wieder voll arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat bis Ende November 2012 Taggelder in der Höhe von 100 % ausbezahlt, eine weitere Leistungspflicht besteht nicht .

Auch sein Einwand, das Suchen einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten ( Urk. 1 S. 4), verfängt schon deshalb nicht, weil ihm auch die angestammte Tätigkeit uneingeschränkt wieder zuzumuten ist. Zudem ist das Bundesgericht in dieser Frage streng. Es nimmt regelmässig eine Unzumutbar keit frühestens ab dem 6 1. Altersjahr an ( BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen ). 4.6

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1957 geborene X.___ war als Maurer bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) obligatorisch unfallversichert, als er am 20. Februar 2012 bei Glatteis auf einer Leiter ausrutschte und auf zwei Armie rungseisen stürzte, welche den rechten Oberschenkel durchdrang en und stecken blieben . Vom 20. b is 25. Februar 2012 war er zwecks Fremdkörperentfernung und Wundpflege hospitalisiert.

Die

S uva kam für die Heilbehandlung auf und richtete bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder aus. Mit Verfügung vom 14. September 2012 stellte sie die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2012 ein ( Urk. 7/85) . Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einsprache entscheid vom 19. November 2012 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid schützte die Beschwerdegegnerin die am 14. September 2012 verfügte Einstellung der Taggelder per 1. Dezember 2012 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt auch im angestammten Beruf wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Dementspre chend hatte sie keinen Anlass, die Rentenfrage zu prüfen. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher nur die Frage, ob die Einstellung der Taggeld leistungen zu Recht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 UVG).

E. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs.

E. 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

E. 3.1 Dem Operationsbericht des A.___ vom 2 2. Februar 2012 lässt sich entnehmen, dass weder für ossäre noch Gefäss- oder Nervenläsi onen Anzeichen bestanden ( Urk. 7/31). Anhand der Berichte des A.___ vom 2 4. Februar 2012 ist ersichtlich, dass die Heilung relativ rasch und komplikati onslos erfolgte und weder Knochen noch die Hauptarterien verletzt worden waren . Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und schmerzarm nach Hause entlassen worden. Bei m Austritt hätten reizlose Wundverhältnisse und eine peripher erhaltene Durchblutung, Motorik und Sensibilität bestanden. Der Beschwerdeführer sei selbständig ohne Gehhilfe bei erlaubter Vollbelastung mobil gewesen ( Urk. 7/16 S. 2 und 7/23 S. 4). Am 2. März 2012 wurde im A.___ anlässlich der angiologischen Abklärung inkl. Duplex-Sonografie eine normale Ruhedurchblutung im rechten Bein festgestellt. Es zeigten sich ein normaler Blutdruck und palpable periphere Pulse. Die Arteria

femoralis

superficialis sei im gesamten Verlauf durchgängig ohne Nachweis einer Verletzung ( Urk. 7/21). Im Bericht des A.___ vom 1 5. März 2012 wurden weder Infektzeichen noch An zeichen für eine Retention festgestellt. Der Beschwerdeführer habe diffuse Druckdolenzen angegeben, jedoch sei die Trophik regelrecht. Die geklagten Schmerzen konnten anhand der noch nicht abgeschlossenen Heilung der ver letzten Weichteile erklärt werden. Der Heilverlauf zeig e sich indes zeitgerecht und unauffällig. Eine Bildgebung sei nicht notwendig ( Urk. 7/35). Auch der Kreisarzt, Dr. med. B.___ , stellte am 20. April 2012 fest, dass der Beschwer deführer keine knöchernen Verletzungen erlitten ha b e. Er wies zudem darauf hin, dass die Wundheilung trotz der Diabetes-Erkrankung des Beschwerdefüh rers komplikationslos verlaufen sei ( Urk. 7/33). Die letzte Konsultation im A.___ fand nach notfallmässiger Selbsteinweisung am 8. Mai 2012 im A.___ statt. Dabei ergab sich nach erneuten angiologischen Tests wiederum ein unauffälli ges Beinvenen- und Durchblutungssystem und es zeigten sich keine Hinweise auf eine Gefässverletzung ( Urk. 7/49). Es wurden keine weiteren Behandlungen geplant. Mitte Mai 2012 beendete der Beschwerdeführer auch die Physiothera pie. Die Wunden waren Ende Juni verheilt (vgl. Protokoll über das Standort gespräch vom 2 7. Juni 2012; Urk. 7/55).

E. 3.2 Vom 1 2. Juli bis zum 3. August 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in der C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 6. August 2012 gaben die Ärzte die Diagnosen (Status nach) Penetrationsverletzung mit 2 steckengeblie benen Armierungseisen Oberschenkel rechts, chronische koronare Herzkrank heit, Diabetes mellitus Typ II und Hypercholesterinämie an. Sie hielten fest, gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen Befunde die präsentierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen mehr heitlich nicht erklären. Sie würden das Beschwerdebild im Rahmen eines Status nach Weichteilverletzung ohne ossäre Läsionen bzw. Gefässläsionen interpre tieren, welches durch eine Tendenz mit Schon- und Vermeidungsverhalten sowie eine allgemeine Dekonditionierung mit unterhalten werde. Empfehlens wert sei ein möglichst rascher Stockabbau, was jedoch durch die Überzeugung des Beschwerdeführers , dass er einen Stock benötige, er sch wert sei. Als weitere Therapie empfahlen sie ein sukzessives Aufbautraining der Muskulatur der unteren Extremitäten. Sollte keine Veränderung des Verhaltens stattfinden, sähen sie die schon eingesetzte Chronifizierung als sich weiter festigend. Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm w ürden auf eine mässige Symptomausweitung hin weisen . Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert , das Schmerzverhalten nicht ganz adäquat , d as Leis tungs verhalten des Beschwerdeführers schlecht , die Konsistenz gut und d as Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich Rehabilitation nicht optimal gew e sen . Es sei davon auszugehen, dass er bei gutem Effort bessere Leistungen hätte erbringen könn en , als er bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt habe. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen im Behandlungs - programm. Sie erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch . Die Tätigkeit sei schwer , ganztags gehend/stehend . Leichte bis mittelschwere Arbeit sei zumut bar. Im weiteren Verlauf (2 – 3 Monate) sei eine Belastungssteigerung bis auf schwere Arbeit zu erwarten. Sie empfahlen , den gleichen Arbeitsplatz beizube halten. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei zur Anpassung und Angewöh nung ab Anfang September 2012 eine Arbeit zu 50 % im Betrieb wieder aufzu nehmen. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medi zinisch-theoretisch nicht begründen. Weil der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, sei eine Begleitung empfehlenswert. Sie seien sehr skeptisch, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, die attestierte Arbeitsfähigkeit auch umzusetzen. Die Prognose sei seh r unsicher ( Urk. 7/77 S.

1-3).

E. 4.1 In formeller Hinsicht genügt der Austrittsbericht der C.___ den vom Bundesgericht an einen medizinischen Bericht oder ein Gutachten gestell ten Anforderungen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 bzw. 125 V 351 E . 3) . Denn e r ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet d ie massgebliche versi cherungsrechtliche Frage der verbliebene n Leistungsfäh ig keit , berücksichtigt die Aktenlage, die Klagen des Beschwerdeführers sowie die eigenen Untersuchungs- und Beobachtungsergebnisse und bezieht diese in die Beurteilung mit ein .

E. 4.2 Auch in materieller Hinsicht überzeugt der Bericht der C.___ und insbesondere die darin gestellte Prognose, nach 2 bis 3 Monaten sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbei ter/Maurer auszugehen. Zu Recht ist von nicht erklärbaren Klagen des Beschwerdeführers und v on Selbstlimitation die Rede . Anhand der Testergeb nisse ( Urk. 7/77 S. 8) ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh r er das Erzielen ernst zu nehmender Resultate durch sein eigenes Verhalten verhinderte. Eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kommt nur dann nicht in Frage, wenn sich der Beschwerdeführer keine Schadenminderungs pflicht entgegenhalten lassen muss. Insofern ist der Hinweis des Beschwerde führers auf BGE 114 V 281 E. 1c unbehelflich , weil dort die Schadenminde rungspflicht , anders als hier, kein Thema war ( Urk. 1 S. 4). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Perspektive und unter Berück sichtigung der Beobachtungen durch die Ärzte während des Klinikaufenthaltes ist damit nicht zu beanstanden .

Anders lässt sich hier keine brauchbare Aussage zur Arbeitsfähigkeit ermitteln .

Ebenfalls nachvollziehbar ist anhand der geschilderten Umstände, dass die Ar beitsfähigkeit ca. vier Monate nach dem Klinikaufenthalt wieder auf 100 %

ver anschlagt wurde .

E. 4.3 Die medizinischen Akten zeigen, dass der Heilungsprozess spätestens im Juni 2012 abgeschlossen war. Die 50 % ige Arbeitsfähigkeit ab 1.

September 2012 wurde ausschliesslich deshalb attestiert, weil sich der Beschwerdeführer selbst für voll arbeitsunfähig hielt und sich erst wieder an den Eintritt in d en Arbeits markt gewöhnen sollte. Diese Umstände wurden, obwohl nicht unfall bedingt, berücksi chtigt,

was grosszügig erscheint .

Daran vermögen weder die Kurzberichte des Hausarztes med. pract . D.___ ,

der ohne weitere Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 0. Februar 2012 bis auf W eiteres ( Urk. 7/82 und 7/96) attestierte, noch die vom Beschwerdefüh rer geklagte (subjektive) Überzeugung, er könne nicht wieder in seine r ange stammten Tätigkeit arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 4), etwas zu ändern. Die Hausarztbe richte erfüllen die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gut achten offensichtlich nicht, weil sie ohne Begründung von der fachärztlichen Meinung abweichen, und der Entscheid, ob die Beschwerdegegnerin über den 1. Dezember 2012 hinaus Versicherungsleistungen ausrichten muss, hat sich auf objektive Angaben zu stützen , und nicht auf die Meinung des Beschwerde führers , hätte er es doch durch sein Verhalten in der Hand, jederzeit Leistungen zu erwirken. Die Sichtweise der behandelnden Fachärzte des A.___ und der C.___

ist objektiver Natur und überzeugend, und sie berücksich tigte die Klagen des Beschwerdeführers , weshalb darauf abzustellen ist.

E. 4.4 Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in genügendem Mass nachgekommen. D as Resultat er gibt keinen weiter e n Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b) . Dass die zumutbare physische Leistung nicht eingehender abgeklärt werden konnte, is t der dokumentierten Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die S uva aufgrund medizinisch-theoretischer Ü berlegungen davon ausgegangen ist , es liege ab 1. September 2012 eine 50%ige und ab 1. Dezember 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer ver gleichbaren Tätigkeit vor, und die Taggeldleistungen ab d iesem Zeitpunkt

ein stellte .

E. 4.6 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

E. 5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe s ich zwischenzeitlich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bemühe sich um eine körperlich leichte Arbeit, weshalb ihm eine Anpassungszeit von mindestens 5 Monaten zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Übergangsfrist überhaupt nur einzuräumen ist, wenn eine leidensangepasste Tätigkeit gesucht werden muss (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3 ; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 ; BGE 114 V 281 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2010 vom 1 7. Dezember 2010 ).

Dies ist hier nicht der Fall. Er ist für die angestammte Tätigkeit a b 1.

Dezember 2012 wieder voll arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat bis Ende November 2012 Taggelder in der Höhe von 100 % ausbezahlt, eine weitere Leistungspflicht besteht nicht .

Auch sein Einwand, das Suchen einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten ( Urk. 1 S. 4), verfängt schon deshalb nicht, weil ihm auch die angestammte Tätigkeit uneingeschränkt wieder zuzumuten ist. Zudem ist das Bundesgericht in dieser Frage streng. Es nimmt regelmässig eine Unzumutbar keit frühestens ab dem 6 1. Altersjahr an ( BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00282 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom

30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ war als Maurer bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) obligatorisch unfallversichert, als er am 20. Februar 2012 bei Glatteis auf einer Leiter ausrutschte und auf zwei Armie rungseisen stürzte, welche den rechten Oberschenkel durchdrang en und stecken blieben . Vom 20. b is 25. Februar 2012 war er zwecks Fremdkörperentfernung und Wundpflege hospitalisiert.

Die

S uva kam für die Heilbehandlung auf und richtete bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder aus. Mit Verfügung vom 14. September 2012 stellte sie die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2012 ein ( Urk. 7/85) . Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einsprache entscheid vom 19. November 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess

X.___ mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentschei des und die Feststellung, dass er auch über den 1. Dezember 2012 hinaus An spruch auf Taggelder habe , beantragen . Zudem liess er die Zusprechung einer Rente in der Höhe von mindestens 50 % und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Suva zur weiteren Abklärung und die Einholung eines neutralen ärztlichen Gutachtens beantragen . Zur Begründung liess er im Wesentlichen vor bringen , er sei über den 1. Dezember 2012 hinaus arbeitsunfähig gewesen

( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 schloss die Suva auf Ab weisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 6). Mit R eplik vom 2 2. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest . In der Begründung verwies er auf den kreisärztlichen Bericht vom 29. Januar 2013 ( Urk. 11/1) und führte aus, der Umstand, dass der Kreisarzt ein MRI veranlasst habe, zeige, dass noch keine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb auch die Rentenfrage zu prüfen sei

( Urk. 10).

Mit Duplik vom 2 2. März 2013 hielt die Beschwerde - gegnerin dagegen, der Beschwerdeführer verkenne, dass die krei särztliche Untersuchung und allfällige weitere Abklärungen der Klärung der Frage dien t e n , ob weiterhin Heil behandlungs kosten zu übernehmen seien. Streit - gegenstand

im Beschwerdeverfahren sei nur die Frage, ob der Beschwerdeführer i n seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbe its fähig sei, sodass die Taggelder zu Recht per 1. Dezember 2012 eingestellt worden seien ( Urk. 14).

Auf die we itere Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein gegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid schützte die Beschwerdegegnerin die am 14. September 2012 verfügte Einstellung der Taggelder per 1. Dezember 2012 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt auch im angestammten Beruf wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Dementspre chend hatte sie keinen Anlass, die Rentenfrage zu prüfen. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher nur die Frage, ob die Einstellung der Taggeld leistungen zu Recht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 3.

3.1

Dem Operationsbericht des A.___ vom 2 2. Februar 2012 lässt sich entnehmen, dass weder für ossäre noch Gefäss- oder Nervenläsi onen Anzeichen bestanden ( Urk. 7/31). Anhand der Berichte des A.___ vom 2 4. Februar 2012 ist ersichtlich, dass die Heilung relativ rasch und komplikati onslos erfolgte und weder Knochen noch die Hauptarterien verletzt worden waren . Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und schmerzarm nach Hause entlassen worden. Bei m Austritt hätten reizlose Wundverhältnisse und eine peripher erhaltene Durchblutung, Motorik und Sensibilität bestanden. Der Beschwerdeführer sei selbständig ohne Gehhilfe bei erlaubter Vollbelastung mobil gewesen ( Urk. 7/16 S. 2 und 7/23 S. 4). Am 2. März 2012 wurde im A.___ anlässlich der angiologischen Abklärung inkl. Duplex-Sonografie eine normale Ruhedurchblutung im rechten Bein festgestellt. Es zeigten sich ein normaler Blutdruck und palpable periphere Pulse. Die Arteria

femoralis

superficialis sei im gesamten Verlauf durchgängig ohne Nachweis einer Verletzung ( Urk. 7/21). Im Bericht des A.___ vom 1 5. März 2012 wurden weder Infektzeichen noch An zeichen für eine Retention festgestellt. Der Beschwerdeführer habe diffuse Druckdolenzen angegeben, jedoch sei die Trophik regelrecht. Die geklagten Schmerzen konnten anhand der noch nicht abgeschlossenen Heilung der ver letzten Weichteile erklärt werden. Der Heilverlauf zeig e sich indes zeitgerecht und unauffällig. Eine Bildgebung sei nicht notwendig ( Urk. 7/35). Auch der Kreisarzt, Dr. med. B.___ , stellte am 20. April 2012 fest, dass der Beschwer deführer keine knöchernen Verletzungen erlitten ha b e. Er wies zudem darauf hin, dass die Wundheilung trotz der Diabetes-Erkrankung des Beschwerdefüh rers komplikationslos verlaufen sei ( Urk. 7/33). Die letzte Konsultation im A.___ fand nach notfallmässiger Selbsteinweisung am 8. Mai 2012 im A.___ statt. Dabei ergab sich nach erneuten angiologischen Tests wiederum ein unauffälli ges Beinvenen- und Durchblutungssystem und es zeigten sich keine Hinweise auf eine Gefässverletzung ( Urk. 7/49). Es wurden keine weiteren Behandlungen geplant. Mitte Mai 2012 beendete der Beschwerdeführer auch die Physiothera pie. Die Wunden waren Ende Juni verheilt (vgl. Protokoll über das Standort gespräch vom 2 7. Juni 2012; Urk. 7/55).

3.2

Vom 1 2. Juli bis zum 3. August 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in der C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 6. August 2012 gaben die Ärzte die Diagnosen (Status nach) Penetrationsverletzung mit 2 steckengeblie benen Armierungseisen Oberschenkel rechts, chronische koronare Herzkrank heit, Diabetes mellitus Typ II und Hypercholesterinämie an. Sie hielten fest, gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen Befunde die präsentierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen mehr heitlich nicht erklären. Sie würden das Beschwerdebild im Rahmen eines Status nach Weichteilverletzung ohne ossäre Läsionen bzw. Gefässläsionen interpre tieren, welches durch eine Tendenz mit Schon- und Vermeidungsverhalten sowie eine allgemeine Dekonditionierung mit unterhalten werde. Empfehlens wert sei ein möglichst rascher Stockabbau, was jedoch durch die Überzeugung des Beschwerdeführers , dass er einen Stock benötige, er sch wert sei. Als weitere Therapie empfahlen sie ein sukzessives Aufbautraining der Muskulatur der unteren Extremitäten. Sollte keine Veränderung des Verhaltens stattfinden, sähen sie die schon eingesetzte Chronifizierung als sich weiter festigend. Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm w ürden auf eine mässige Symptomausweitung hin weisen . Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert , das Schmerzverhalten nicht ganz adäquat , d as Leis tungs verhalten des Beschwerdeführers schlecht , die Konsistenz gut und d as Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich Rehabilitation nicht optimal gew e sen . Es sei davon auszugehen, dass er bei gutem Effort bessere Leistungen hätte erbringen könn en , als er bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt habe. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen im Behandlungs - programm. Sie erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch . Die Tätigkeit sei schwer , ganztags gehend/stehend . Leichte bis mittelschwere Arbeit sei zumut bar. Im weiteren Verlauf (2 – 3 Monate) sei eine Belastungssteigerung bis auf schwere Arbeit zu erwarten. Sie empfahlen , den gleichen Arbeitsplatz beizube halten. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei zur Anpassung und Angewöh nung ab Anfang September 2012 eine Arbeit zu 50 % im Betrieb wieder aufzu nehmen. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medi zinisch-theoretisch nicht begründen. Weil der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, sei eine Begleitung empfehlenswert. Sie seien sehr skeptisch, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, die attestierte Arbeitsfähigkeit auch umzusetzen. Die Prognose sei seh r unsicher ( Urk. 7/77 S.

1-3).

4. 4.1

In formeller Hinsicht genügt der Austrittsbericht der C.___ den vom Bundesgericht an einen medizinischen Bericht oder ein Gutachten gestell ten Anforderungen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 bzw. 125 V 351 E . 3) . Denn e r ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet d ie massgebliche versi cherungsrechtliche Frage der verbliebene n Leistungsfäh ig keit , berücksichtigt die Aktenlage, die Klagen des Beschwerdeführers sowie die eigenen Untersuchungs- und Beobachtungsergebnisse und bezieht diese in die Beurteilung mit ein . 4.2

Auch in materieller Hinsicht überzeugt der Bericht der C.___ und insbesondere die darin gestellte Prognose, nach 2 bis 3 Monaten sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbei ter/Maurer auszugehen. Zu Recht ist von nicht erklärbaren Klagen des Beschwerdeführers und v on Selbstlimitation die Rede . Anhand der Testergeb nisse ( Urk. 7/77 S. 8) ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh r er das Erzielen ernst zu nehmender Resultate durch sein eigenes Verhalten verhinderte. Eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kommt nur dann nicht in Frage, wenn sich der Beschwerdeführer keine Schadenminderungs pflicht entgegenhalten lassen muss. Insofern ist der Hinweis des Beschwerde führers auf BGE 114 V 281 E. 1c unbehelflich , weil dort die Schadenminde rungspflicht , anders als hier, kein Thema war ( Urk. 1 S. 4). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Perspektive und unter Berück sichtigung der Beobachtungen durch die Ärzte während des Klinikaufenthaltes ist damit nicht zu beanstanden .

Anders lässt sich hier keine brauchbare Aussage zur Arbeitsfähigkeit ermitteln .

Ebenfalls nachvollziehbar ist anhand der geschilderten Umstände, dass die Ar beitsfähigkeit ca. vier Monate nach dem Klinikaufenthalt wieder auf 100 %

ver anschlagt wurde . 4.3

Die medizinischen Akten zeigen, dass der Heilungsprozess spätestens im Juni 2012 abgeschlossen war. Die 50 % ige Arbeitsfähigkeit ab 1.

September 2012 wurde ausschliesslich deshalb attestiert, weil sich der Beschwerdeführer selbst für voll arbeitsunfähig hielt und sich erst wieder an den Eintritt in d en Arbeits markt gewöhnen sollte. Diese Umstände wurden, obwohl nicht unfall bedingt, berücksi chtigt,

was grosszügig erscheint .

Daran vermögen weder die Kurzberichte des Hausarztes med. pract . D.___ ,

der ohne weitere Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 0. Februar 2012 bis auf W eiteres ( Urk. 7/82 und 7/96) attestierte, noch die vom Beschwerdefüh rer geklagte (subjektive) Überzeugung, er könne nicht wieder in seine r ange stammten Tätigkeit arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 4), etwas zu ändern. Die Hausarztbe richte erfüllen die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gut achten offensichtlich nicht, weil sie ohne Begründung von der fachärztlichen Meinung abweichen, und der Entscheid, ob die Beschwerdegegnerin über den 1. Dezember 2012 hinaus Versicherungsleistungen ausrichten muss, hat sich auf objektive Angaben zu stützen , und nicht auf die Meinung des Beschwerde führers , hätte er es doch durch sein Verhalten in der Hand, jederzeit Leistungen zu erwirken. Die Sichtweise der behandelnden Fachärzte des A.___ und der C.___

ist objektiver Natur und überzeugend, und sie berücksich tigte die Klagen des Beschwerdeführers , weshalb darauf abzustellen ist. 4.4

Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in genügendem Mass nachgekommen. D as Resultat er gibt keinen weiter e n Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b) . Dass die zumutbare physische Leistung nicht eingehender abgeklärt werden konnte, is t der dokumentierten Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die S uva aufgrund medizinisch-theoretischer Ü berlegungen davon ausgegangen ist , es liege ab 1. September 2012 eine 50%ige und ab 1. Dezember 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer ver gleichbaren Tätigkeit vor, und die Taggeldleistungen ab d iesem Zeitpunkt

ein stellte . 4. 5

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe s ich zwischenzeitlich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bemühe sich um eine körperlich leichte Arbeit, weshalb ihm eine Anpassungszeit von mindestens 5 Monaten zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Übergangsfrist überhaupt nur einzuräumen ist, wenn eine leidensangepasste Tätigkeit gesucht werden muss (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3 ; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 ; BGE 114 V 281 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2010 vom 1 7. Dezember 2010 ).

Dies ist hier nicht der Fall. Er ist für die angestammte Tätigkeit a b 1.

Dezember 2012 wieder voll arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat bis Ende November 2012 Taggelder in der Höhe von 100 % ausbezahlt, eine weitere Leistungspflicht besteht nicht .

Auch sein Einwand, das Suchen einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten ( Urk. 1 S. 4), verfängt schon deshalb nicht, weil ihm auch die angestammte Tätigkeit uneingeschränkt wieder zuzumuten ist. Zudem ist das Bundesgericht in dieser Frage streng. Es nimmt regelmässig eine Unzumutbar keit frühestens ab dem 6 1. Altersjahr an ( BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen ). 4.6

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa