Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 , war im Y.___ teilzeitlich als Lingerie- und Reinigungsm it arbeite rin t ätig (Urk. 27/11, Urk. 27/20/1-5 )
und als solche obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG (nachfol gend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/A1) . I m Februar 2010 war sie wegen einer Schädelkontusion sowie ab dem 16. Februar 2010 wegen psychi schen Be schwerden arbeitsunfähig ( Urk. 13/M16 ,
Urk. 13/M45, Urk. 13/M62 S.19, Urk. 27/21/10, Urk. 27/21/15-16).
Am 2. April 2010 erlitt sie als Lenkerin bei einem Autounfall in Z.___
(Urk. 13/A69) ein Poly trauma mit einer Hals wirbel körperfraktur (HWK ) mit Frak tur des Cor pus C5, des Processus
articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zer reissung des ventralen Längsbandes und der Bandscheibe C5/6 und Sub luxa tions stellung C5/6 , eine dislozierte Schlüs selbeinfraktur rechts, eine nicht dislozierte Schul terblattfraktur rechts, eine Schädel kon tusion
mit leichter traumatischer Hirn ver letzung mit fronto pa rie talen
Schnitt ver letzung
und eine beidseitige
Lun genkontusion
( Urk. 13/A1 , Urk. 13/A 2, Urk. 13/M4.3, Urk. 13/M62/47, Urk. 27 /21/36-41, Urk. 27 /21/62, Urk. 27 /25/23) . Im Anschluss an den Unfall wurde die Ver sicherte bis am 15. April 2010 im A.___
stationär be handelt und dabei a m 9. April 2010 eine Spondylodese C5/6 mit Becken - kam mspan links durchgeführt (Urk. 13/M1a, Urk. 13/ M4.2-3, Urk. 13/M7, Urk. 13/M62/47).
Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz begab sie sich vom 16. bis 26. April 2010 in die statio näre Behand lung der Klinik für Unfallchirurgie des
B.___ ( B.___ ; Urk. 13/M11.1), wo am 20. April 2010 eine Plat ten osteo synthese
am rechten Schlüs selbein
durchgeführt wurde (Urk. 13/M11.2) . Vom 2. bis
29. No vember 2011 hielt sich die Versicherte aus ser dem in der Klinik C.___ zur statio nären Rehabilitation auf ( Aus tritts bericht vom 9. Dezember 2010, Urk. 13/M37 ). Am 29. November 2011 wurde im B.___
das Osteosynthese mate rial an der rechten Schulter entfernt ( OSME; Urk. 13/M78). Auf Ende No vember 2011 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ aufgelöst (Urk. 13/A63). Die AXA erbrachte die gesetz lichen Leistungen für d ie Folgen des Unfallereignisses vom 2. April 2010. 1.2
Gestützt auf das von der Invalidenversicherung (IV) in Auftrag gegebene interdis zi plinäre Gutachten der Medizinischen Begutach tungsstelle des D.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 13/M62, Urk. 13/M87) , ergänzt mit Schreiben vom 19. August 2011 (Urk. 13/M64) , und die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89) stellte die AXA m it Verfügung vo m 23. November 2012 die Taggeld leist ungen per Ende 2011 und den An spruch auf Heil behandlung
per Ende April 2012 ein, vern einte einen Anspruch auf eine In validenrente bei einem unfallbedingten Invalidi täts grad
von unter 10 % und sprach der Versicherten eine Integritäts entschä digung
aus gehend von einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 13/A90) . Die Ver sicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 26. April 2012 Einsprache (Urk. 13/A95), welche die AXA mit Ein sprache entscheid
vom
26. Oktober 2012 abwies (Urk. 2). 2.
Hier gegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
26. November 2012 Be schwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung respektive Änderung des
Ein spracheentscheid s
vom
26. Oktober 2012 und der Verfügung vom 23. No vember 2012 über den 31. Dezember 2011 hinaus Taggelder und über den 30. April 2012 hinaus die Vergütung für Heil behandl ungskosten auszurichten , im Anschluss an die Tag geldleistungen eine Rente der Unfallversicherung sowie eine höhere Inte gritäts entschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) .
Die Be schwer degegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom
9. April 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 12 S. 2). Mit Replik vom
16. August 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte in prozessualer Hinsicht ausserdem den Antrag, das Verfahren sei bis zum Eingang des von der Beschwerdeführerin einzu reichenden IV- Gutachtens zu sistieren und die un fall versicherungsrechtlich relevanten Zusatzfragen seien den IV-Gutachtern durch das Gericht vorzulegen (Urk. 18 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom
20. September 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragte zudem die Abweisung der Verfahrens anträge (Urk. 22 S. 2 ). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk. 25) wurden die IV- Akten von der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einge holt (Urk. 27/1-129). Die von der Beschwerdeführerin gestellten Verfah rens an träge
wurde n ge genstandslos (Verfügung vom 26. November 2013; Urk. 28 S. 2) , nachdem das betreffende bidisziplinäre Gutachten von med. pract . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, bereits am
12. August 2013 erstellt worden war und sich in den beigezogenen Akten
befunden hatte (Urk. 27/119) . Mit Eingaben vom 13. Januar 2014 (Urk. 30) und vom
5. Mai 2014 (Urk. 35) nahmen die Parteien zu den IV-Akten Stellung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen
Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung (IV) abge schlossen sind. M it dem Rentenbeginn fallen Heil behandlungs- u nd die Tag geldleistungen dahin. 1.5
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsent schädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Gesamtbeurteilung des D.___ -Gutachtens vom 9. Mai 2011 sei nachvoll ziehbar, schlüssig und ohne Widersprüche, was von Dr. E.___ be stätigt worden sei. Darauf und auf die Stellu ngnahme von Dr. E.___ vom 28. August 2012 sei abzustellen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusam menhang zwischen der Beweglichkeitseinschränkung und den Schmer zen am rechten Arm einerseit s und dem Unfallereignis vom 2. April 2010 andererseits gegeben sei . Für sämtliche anderen Befunde sei aus somatischer Sicht der status quo ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Beins seien durch die rein kran k haft-degenerativ bedingten Ver än derun gen im Bereich der lumbalen unteren Wirbelsäule erklärbar. Zudem seien erst im No vember 2010 erstmals lumbale Rückenbe schwerden in den medizinischen Akten erwähnt worden und gegenüber Prof. Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie, habe die Beschwerde füh r erin angegeben, bereits seit 10 Jahren an chronischen Lumbalgien zu leiden. Für die geklagte Schwäche und Kraftlosig keit in den Beinen sowie für die ge klagte mnestische Störung habe sich keine Erklärung gefunden. Seit dem Unfall seien nie neurologische Befunde festge stellt worden. Zu dem habe die Be schwer de füh rerin bereits vor dem Unfall über Sensibilitäts störungen in der unteren rechten Extremität und Kribbelp a rästhe sien im Bereich der Finger mit Schulter gürtel schmerzen
geklagt. Der Befund der zerebralen Bildgebung sei ge ring, so dass sich hieraus nicht zwin gend ein klini sches Störungskorrelat ablei ten lasse. Eine minime bis leichte neuro psycho logische, organisch bedingte Stö rung habe keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit. Zudem sei auffallend, dass eine kog ni tive Problematik erstmals ge gen über dem D.___ -Gutachter ge nannt worden sei und zuvor niemand der diversen involvierten Stellen und Ärzte eine solche auf gezeigt hätten. Zudem hätten schon vor dem Unfall psychische Beschwerden be standen. Von einer neuro psycho logischen Abklärung sei abzu sehen, da die Unfallgenese nach herrschen der Lehre und Rechtsprechung damit nicht beurteilt werden könne. Die OSME vom 29. November 2011 sei gemäss Dr. E.___ ein unkomplizierter Ein griff und recht fertige maximal eine Arbeits un fähigkeit während vie r Wochen. Sodann sei der adäquate Kausal zusam menhang zwi schen der geltend gemachten psychi schen Proble matik und dem Unfallereignis vom 2. April 2010 zu ver neinen. In einer leidensange passten , körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer vollen Arbeits fähigkeit mit einem renten ausschliessenden Einkommen auszugehen. D er An spruch auf eine 10%ige Integritätsent schädigung beziehe sich allein auf den Zustand an der Halswir belsäule . Betreffend die rechte Schul ter sei die Beur teilung des Integ ritätsscha dens
noch zu früh (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die somatischen Beschwerden, ins be sondere auch die neurologischen, seien weiterhin auf den Unfall zurück zu führen und die Beschwerdegegnerin sei dafür leistungspflichtig. D as D.___ -Gut achten vom 9. Mai 2011
sei für die Sachverhaltsbeurteilung im Zeitpunkt der erlassenen Verfügung im Frühjahr 2011 , mithin ein Jahr nach der Unter su ch ung, nicht geeignet , zumal vorab kein Verlaufsbericht bei den be han deln den Ärzten eingeholt wor den sei und die Situation von Dr. med. I.___ , Fach ärztin für Innere Medi zin, in ihrem Gutachten vom 12. März (rich tig: Februar) 2012 (Urk. 13/M82) weit weniger optimistisch beurteilt worden sei . Das D.___ -Gutachten sei auch in vielen Punkten unklar und in sich wider sprüch lich, was schon die Notwendigkeit zu Ergänzungsfragen zeige.
Insbesondere seien die neuro logischen Be schwerden unterschätzt worden . Sie leide auch heute noch unter erheblichen Konzentrationsstörungen und an Parästhesien im Bereich des rech ten Beines sowie an der Innen seite der Ober- und Unterschenkel. Wegen der Konzentrationsstörungen müsse sie zweimal pro Woche von der Pro Infirmis in administrativen Belangen unterstützt werden. Anlässlich der nur sehr kurzen neuro logischen Unter suchung durch ( den
D.___ -Gutachter) Prof. Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neuro logie, sei die Sachlage nicht angemessen untersucht worden. Aufgrund der Diskushernie L5/S1 sollte die von Dr . med. J.___ , Innere Medizin und Rheumatologie, mehrfach empfohlene Eva luation der funk tio nellen Leistungs fähigkeit (EFL)
durchgeführt werden. Der Hinweis allein auf grund der Aktenbeurteilung von Dr. E.___ , wonach sich „grob ge prüft“ aus neurologischer und psychia trischer Sicht keine neuro psycholo gischen Störun gen ableiten liessen, genüge nicht . Es bedürfe einer genauen neuro logi schen und neuro psycho logischen Testung. Auch Dr. E.___
habe in Ziffer 8 seiner Stellung nahme festgehalten, dass d ie medi zinische Situation noch nicht ab schliessend beurteilt sei . Nach dem am 29. No vember 2011 eine operative Plattenentfernung st att gefun den habe, sei die Tag geldeinstellung bereits per 31. Dezember 2011 ein deutig verfrüht. Auf eine prog nostische Beurteilung eines Heilungsverlaufs dürfe nicht abgestellt werden. Die einge schränkte Beweglich keit erschwere oder verunmögliche teil weise sogar die ei gene Körperpflege, was zeige, dass selbst in einer angepassten beruflichen Tätig keit nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsfähig keit auszu gehen sei. Auf das D.___ -Gutachten sei auch deshalb nicht abzu stellen, weil es un ter der Leitung von Dr. med. K.___ erfolgt sei. Denn es be stün den angesichts des gegen ihn gelaufenen strafrechtlichen Verfahrens erheb liche Zweifel, dass er in der Lage sei, gut ach terlich tätig zu sein, auch wenn er zwischenzeitlich freige sprochen worden sei. Dieser habe in der hier massgeb lichen Zeit bis Ende 2011 unter anderem selbst unter massiven psychi schen Be schwerden gelitten. Auch sei die Berufserfahrung der mitwirkenden med. pract . L.___ , Fachärztin für Chirur gie, fraglich, da sie erst seit Herbst 2010 über einen Facharzttitel verfüge. Ausserdem fehle die Unter schrift von Prof. Dr. H.___ auf dem Gutachten. Der Ein spracheentscheid habe sich mit diesen Rügen nicht auseinandergesetzt und sei daher ungenügend begründet. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine neuen gutachterlichen Ab klärungen getätigt, sondern sich auf die Akte nbeurteilung von Dr. E.___ be schränkt. Diese sei ihr erst mit dem Einspracheverfahren
(gemeint woh l: Ein spracheentscheid ; Urk. 2 S. 13) und nicht vorher zu gestellt worden. Es sei dadurch das Recht auf ein faires Verfahren, das recht liche Gehör und der Unter suchungsgrundsatz verletzt worden. Die Aus füh rungen im Ein sprache entscheid würden sich durchwegs auf im Zeitpunkt der Ver fügung nicht ak tuelle Berichte bezie hen und seien daher nicht überzeugend. Es hätte vor Erlass der Verfügung eine Neubeurteilung erfolgen müssen. Es sei daher ein polydisziplinäres Ge richts gutachten einzu holen , zumal auch auf das bloss psychiatrisch-rheuma to logische Gutachten v on med. pract . F.___ , und von Dr. G.___ man gels orthopädischer, neuro logi scher und neu ro psycholo gischer Expertisen nicht ab gestellt werden könne. Zum In validitäts grad , Rentenanspruch und zur Höhe der Integritätsent schädi gung könne erst nach den beantragten medi zinischen Abklärungen im Detail Stel lung ge nom men werden
(Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 18 S. 2 f., Urk. 30 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss per Ende 2011 vornahm (E. 4.), einen Rentenanspruch verneinte (E. 5.) und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % zusprach (E. 6). Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen (E. 3). 3. 3.1
Bezüglich der formellen Rügen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe wegen der versäumten Zustellung der Stellungnahme von Dr. E.___ vor dem Ent scheid und wegen der ungenügenden Begründung betreffend ihre Vor brin gen zu den D.___ -Gutachtern ihren An spruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, gilt Folgendes :
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG) . Das rechtliche Gehör dient einer seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts stel lung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb li chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Be weise entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern , wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen ( BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin weisen ;
Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfe n kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma listischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför derli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BG E 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis ). 3.2
Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör ins besondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Im Bereich der Sozialversicherung leitet sich dieses Recht aus Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) in Verbindung mit den Art. 19 des Bundesgesetz es über das Verwaltungs ver fahren ( VwVG ) und Art. 55 ATSG sowie direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV ab ( Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1 ). Diese Be stim mun gen sind auf die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte nicht anwendbar ( BGE 123 V 331 , 136 V 117 E. 3.3.2.3 ). Spätestens im Einsprache verfahren (Art. 42
Satz 2 ATSG ) hat der Versicherungsträger j edoch die allge meinen Grundsätze des rechtlichen
Gehörs zu wahren ( BGE 121 V 15 0 E . 5b mit Hinweis). Dazu gehört, dass den Verfahrensbeteiligten wesentliche neue Beweis mittel vorgängig des Entscheids zur Kenntnis gebracht werden und ihnen Ge le gen heit gegeben wird, sich hie r zu zu äussern.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Be richt von Dr. E.___
vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89) spätestens im Ein sprache verfahren vorgängig und nicht erst mit dem Einspracheentscheid
(Urk. 2 S. 13) hätte zustellen sollen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Denn zu versicherungsinternen Arztbericht en ist zumindest dann
vor gängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben , wenn die Beur teilung neue entscheidwesentliche Gesichtspunkte oder erhebliche neue Be gründungs ele mente enthält (vgl. RKUV 1998 Nr. U 309 S. 461 E . 4c ; Urteil des Bundes ge richts U 116/02
vom 10. März 2003 E. 1.1 ) respektive wenn sie geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 ), was hier zumindest in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter der Fall war . Zwar be stä tigte Dr. E.___ weitgehend die Einschätzung des bereits vorliegenden Be weis ergebnisses gemäss dem D.___ -Gutachten vom 9.
Mai 2011 (Urk. 13/M62) . Zusätz lich nahm er zur Auswirkung der OSME vom 29. November 2011 (Urk. 13/M78) auf die Arbeitsunfähigkeit und die Notwendigkeit zu weiteren Therapiemass nahmen Stellung (Urk. 13/M89 S. 2 f.), worauf die Beschwerde gegne rin abstellte (Urk. 2 S. 7 und S. 12) und wozu sich die bisherigen Arzt be richte nicht geäussert hatten. Insofern war d ie Stellungnahme von Dr. E.___
für den Ausgang des Einspracheverfahrens direkt ausschlag gebend.
Dies ist indes nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung des recht lichen Gehörs anzusehen, welche einer Heilung nicht zugänglich wäre. N ach dem sich die Beschwerde führerin
vor dem hiesigen Gericht, welchem volle Kog nition zukommt, zur Stellungnahme von Dr. E.___
äussern konnte , ist die Verletzung daher als geheilt zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 252/05 und U 255/05 vom 28. März 2006 E. 2.1 und E. 2.5 ). 3 .3
Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ebenfalls ein Bestandteil des An spruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziel len gesetzlichen Rege lun gen in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a).
Indessen ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück lich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011
vom 9. August 2011 E. 3 ). Diese An for de rungen sind mit dem angefochtene n Einspracheentscheid hinlänglich erfüllt, zumal die Beschwerdegegnerin sich zu allen relevanten Fragen ein gehend geäussert und selbst die vorge brachten Rügen zu den D.___ -Gutach tern begrün det zurückgewiesen hat (vgl. Urk. 2 S. 4). 3.4
Im Übrigen ist a uch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 der Konvention zum Schutz der Mens chenrechte und Grund freiheiten, EMRK ) und des Untersuchungsgrundsatzes nicht auszumachen, wie sich auch au s dem N ach folgenden ergibt. 4. 4.1
4.1.1
In materieller Hinsicht ist u nstrittig a usgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 2 . April 2010 ein Polytrauma mit einer Halswirbel - körper fraktur (HWK) mit Frak tur des Cor pus C5, des Processus
articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zer reissung des ventralen Längsbandes und der B and scheibe C5/6 und Subluxations stellun g C5/6, eine dislozierte Schlüs sel bein fraktur recht s, eine nicht dislozierte Schul terbl attfraktur rechts, eine Schä del kontusion
mit leichter trau matischer Hirnverletzung mit fronto parie taler Schnittverletzung und eine beid seitige Lun genkontusion erlitt (Urk. 13/A1-2, Urk. 13/M4.3,
Urk. 13/M62 S. 47, U rk. 27/21/36-41, Urk. 27/21/62, Ur
k. 27/25/23).
Die Be schwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungs pflicht für diese somatischen Un fall folgen und deren Folge beschwerden bis Ende 2011. Die Heilbehand lungs kosten übernahm sie „ent gegen kommenderweise“ bis Ende April 2012 (Urk. 13/A90 S. 4, Urk. 2). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 gegen über den Gutachtern anlässlich der Untersuchungen Anfang März 2011 (Urk. 13/M62 S. 1) angegeben, sie habe schon vor dem Unfall immer wieder Schmer zen im Rücken- und Nacken bereich gehabt. Aktuell störe sie die vermin derte Beweg lichkeit in der rechten Schulter, insbe sondere nach vorn und nach hinten. Sie könne nichts mehr tragen, da ihr dies Schmerzen verursachen würde. Sie habe immer Kopf schmerzen am ganzen Kopf. Sie leide auch unter lumbalen Rücken schmerzen mit einem komischen Gefühl in beiden Beinen, ins besondere am rechten Ober schenkel aussen und am Knie. Das linke Bein fühle sich normal an, ausser am Fuss. Sie könne im Schnee barfuss l aufen, ohne die Kälte zu spüren . Teilweise habe sie auch keine Kraft in den Beinen, was sie beim Treppengehen behindere . Die Rücken schmerzen würden nur bei stärkerer Belastung, nicht täglich auftreten (Urk. 13/M62 S. 25 f.). Prof. Dr. H.___ hielt im neurolo gischen D.___ - Teil gutachten vom 8. März 2011 ausserdem fest, die Be schwerde führerin habe angegeben, dass seit über zehn Jahren chronische Lum balgien ohne radikuläre
Schmerz ausbreitung bestünden. Seit dem Unfall habe sich die Schmerzsymp tomatik deutlich verschlechtert. Auch bestehe seit dem Unfall eine Vergess lichkeit. Sie be merke, dass sie vermehrt alltägliche Besor gungen und Aufgaben vergesse. Betreffend das Unfallereignis selbst habe sie eine Ge dächtnis lücke von 3 Tagen (Urk. 13/M87.3 S. 1). Gemäss den Ausfüh rungen im psychiatrischen D.___ - Teil gutachten von Dr. med. M.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1. März 2011 habe die Be schwer de führerin über psychische Probleme seit der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 2001 berichtet. Trotz ihrer Depression habe sie zu 40 %, manchmal bis zu 80 % gear beitet. Seit dem Unfall vom 2. April 2010 gehe es ihr psychisch und kör perlich deutlich schlechter ; sie sei auch viel ag gres siver geworden und stehe unter Anspannung. Sie sei immer nur müde und schlafe sehr viel (Urk. 13/M87.2 S. 2 f.).
Gegenüber den Gutachtern med. pract . F.___ und Dr. G.___ gab die Be schwerdeführerin gemäss dem Gutachten vom 12. August 2013 (Unter suchun gen vom 8. und 10. Juli 2013) in soma tischer Hinsicht an, sie habe stän dig Nackenschmerzen beidseits mit gleichzeitigen Kopfschmerzen. Sie könne ihren Kopf nicht auf die rechte Seite drücken. Der Schmerz fühle sich wie ein Druck/Schlag im Nacken mit Aus strahlung vor allem in die rechte Schulter an. Ausserdem habe sie Rücken schmerzen in der Region der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein (Urk. 27/119/9-10). Wegen der Rückenbe schwerden sei sie vor dem Unfall nur selten krankgeschrieben worden, läng s tens für einen Monat. Es bestehe eine Kraftlosigkeit im rechten Arm, den sie nicht über die Horizontale hinaus heben könne. Sie sei Rechtshänderin und mache nun viel mehr mit der linken Hand, was zu Schmerzen im linken Schul tergürtel führe. Sie könne sich auch schlecht nach vorne bücken und sich kaum die Socken anziehen. Beim Bücken würden auch lumbale Schmerzen auftreten (Urk. 27/120/10-11). 4.2
Betreffend die psychischen Beschwerden mit depressiver Symp tomatik sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass diese nicht durch das Unfall ereignis vom 2. April 2010 bedingt sind und deshalb bei der Leistungs prüfung auszu klam mern sind (Urk. 1 S. 15, Urk. 2 S. 8), zumal die Beschwerde führerin bereits vor dem Unfall vom 2. April 2010 unter depressiven Störungen bei be lastender psy chosozialer Situation litt und eine voll stän dige Ar beits unfähigkeit attestiert worden war (vgl. Berichte des N.___ vom 2. März 2010, Urk. 27/21/10, und vom 30. Juni 2010, Urk. 13/M16; Berichte von Dr. J.___ vom 29. März 2010, Urk. 27/21/15-16, und vom 8. Januar 2011, Urk. 13/M45). 4.3 4.3.1
In Bezug auf die somatischen Unfallverletzungen ist ausgewiesen und im Ein zelnen nicht strittig, dass die Lungenkontusion und die frontoparie tale
Schnitt verletzung folgenlos abheilten respektive diesbezüglich die Behandlung ohne Rest beschwerden abgeschlossen ist. Die Wunde am Schädel, welche gemäss dem Bericht des A.___ vom 15. April 2010 noch am Tag des Unfalls versorgt worden war, war bereits bei Austritt am 15. April 2010 abge heilt und es waren die Nähte entfernt worden. Auch seitens der Lungen - kontu sion sei sie be schwerdefrei entlassen worden (Urk. 27/25/27). Es erfolgte diesbe zü glich keine weitere Behandlung. Schliesslich wurde auch von e iner Laserbe handlung zur Behandlung der Narbe auf der Kopfhaut (vgl. Berichte von Dr. med. O.___ , Facharzt für Derma tologie und Venerologie, vom 24. November 2010 [Urk. 13/M36] und von Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemein Medi zin, vom 16. Dezember 2010 [Urk. 13/M40]) mangels Beschwerden abgeseh en (Bericht von Dr. O.___ vom 29. Dezember 2010; Urk. 13/M43). 4.3.2
Auch d i e mittels Spondylodese C5/C6 sanierte HWK-Fraktur erfuhr einen pro blem losen Heilungsverlauf, was bereits im Bericht des A.___ vom 15. April 2010 festgehalten worden war (Urk. 27/25/27 ). Laut dem Bericht des B.___ vom 19. Juli 2010 habe die Nachkontrolle in der Klinik für Neuro chirurgie unauffällige Befunde gezeigt und es seien keine weiteren Kon trollen bezüglich der Spondylodese mehr vorgesehen worden (Urk. 13/M19). Zufolge des
D.___ -Teilgutachten s von med. pract . Q.___ , Facharzt für Ortho pädische Chi rurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom 7. März 2011 ergab die radiologische Abklärung vom 1. März 2011 , dass das Osteo synthesematerial reizlos sitze. Der Knochenspan in C5/C6 sei noch nicht vollständig durchgebaut, jedoch bestehe kein Zeichen für eine Reizung oder eine Osteolyse ( Urk. 13/M62 S. 32). Nach Einschätzung des orthopädischen Chirurgen med. pract . Q.___
waren die Folgen der C5-Fraktur und der an schliessenden Spondylodese C5/C6 zur Zeit seiner Untersuchung vom 7. März 2011 vollständig ausgeheilt. Er habe keine Ein schränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und eine un auffällige Durch blutung, Sensibilität und Motorik im Bereich der Arme sowie keine Atrophien feststellen können . Der neuro logische Status sei hier schon bei der Aufnahme in der A.___ ohne Ausfälle gewesen. Nach dem Abheilen der erlitten Wun den und der Operationswunden sei wieder vom vorherigen Zustand auszu gehen (Urk. 13/M62 S. 33 f.). Dr. G.___ kam gemäss seinem rheumatolo gischen Gutachten vom 12. August 2012 auf grund der klinischen Untersuchung vom 5. Juli und der rad iologischen Unter suchung vom 8. Juli 2013 ebenfalls zum Schluss, die HWS sei in der Beweg lichkeit praktisch nicht eingeschränkt. Im Vordergrund stünden hier endphasige muskuläre Dehnschmerzen und Tendo myosen der paravertebralen Muskulatur sowie auch beidseitig ausge dehnte Tendomyosen im Schultergürtel vorwiegend rechts. In der HWS sei die Spondy lodese C5/C6 vollständig durchgebaut und weitere degenerative Veränderungen seien nicht abgrenzbar. Das Osteo syn thesematerial zeige radiologisch einen un auffälligen Sitz und die übrigen cervi kalen Bewegungssegmente würden keine epi fusionellen dege nerativen Verän derungen zeigen ( Urk. 27/120/16-17).
Es ist vor dem Hintergrund dieser übereinstimmende n
fachärztlichen Ein schät zung mit der Beschwerdegegnerin von einer kon silidierten , erfolg reich sanier ten HWS auszugehen. 4.3 .3
Zutreffend schloss die Beschwerdegegnerin sodann die Leistungspflicht für die lum balen Rückenbeschwerden mit den Sensibilitätsstörungen in den unteren Ex tre mitäten aus , welche überwiegend wahrscheinlich nicht unfall- sondern krankheitsbedingter Genese sind , wie sich aus dem Folgenden ergibt . Und zwar war die Beschwerdeführerin b ereits vor dem Unfall vom 2. April 2010 wegen so lcher Beschwerden in Behandlung ge wesen . Gemäss dem Bericht vom 6. Ja nuar 2011 des Hausarztes Dr. P.___ , bei dem die Be schwerde führerin seit Ja nuar 2002 in Behandlung gestanden habe, waren vor dem Unfall unter ande rem die Diagnosen eines panvertebralen Syndroms, eines chro nischen lumbo spondy logenen Syndroms mit Dysästhesien an der unteren rechten Extremität (nicht dermatombezogen ), einer Fibromyalgie seit min destens 2005 und einer Os cocygis Fraktur im Juni 2009 gestellt worden (Urk. 13/M47). Laut dem Bericht des Rheumatologen Dr. J.___ vom
8. Januar 2011 trat das anamnestisch bereits früher bekannte Fibromyalgiesyndrom mit Schmerzschub am 29. Mai 2009 auf . Es hätten generalisierte Schmerzen im Be reich von Rücken und Nacken be stan den. Ab dem 5. August 2009 sei sie nahe zu beschwerdefrei gewesen. Bei der nächsten Konsultation am 16. Februar 2010 nach einer Schädelkontusion und bei psychosozialer Belastungssituation hätten bezüglich des Fibromyalgie syn droms nu r wenige Beschwerden vorgelegen. D ie Depression habe eindeutig im Vordergrund gestanden (Urk. 13/M45).
Nach dem Unfall vom 2. April 2010
klagte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Neurologie des B.___
vom 5. Juli 2010
im Bereich des rechten Beines wieder um über Dysästhesien im Bereich des rechten Beines und über der linken Fuss sohle sowie entlang der dorsalen Seite des linken Beines bei intakter Alge sie. Gegenüber der (neurologischen) Voruntersuchung vom April 2010 habe man auch in der ak tuel len klinischen neurologischen Untersuchung keine objek tivierbaren Zeichen einer Myelopathie beziehungsweise radikulärer
cervi caler oder lumbaler Läsion als Korrelat für die Gefühlsstörungen am rechten Bein nachweisen können. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdefüh rerin auch neue Sensibilitätsstörungen vor allem über der dorsalen Seite beider Beine und beider Füsse, die ebenfalls ätiologisch nicht eingeordnet werden könnten (Urk. 13/M21). Die zur Klärung dieser Gefühlsstörungen durchgefü h rte Magnet resonanztomographie (MRT) der LWS vom 5. August 2010 ergab eine Chondro sis
inervertebralis L5/S1 mit einer medianen Diskushernie, welche beide Nerven wurzeln S1 tangier e , und mässig gradige
Spondylarthrosen ohne Olisthesis . Hinweise auf eine posttrau matische ossäre Läsion hätten sich nicht gefunden (Urk. 13/M49).
Bei dieser Aktenlage ist nachvollziehbar, wenn Prof. Dr. H.___ gemäss dem neuro logischen D.___ -Teilgutachten vom 8. März 2011 unter Berücksichtigung der Akten und nach nochmaliger neurologischer Untersuchung darauf schloss, dass eine unfall kausale Genese der Lumbalgien und vo r allem eine behindernde unfall kausale lumbale Störung angesichts der Anamnese und des erhobenen Be fundes nicht wahr schein lich sei (Urk. 13/M87.3).
Der
D.___ -Gutachter med. pract . Q.___ , befand aus Sicht der Ortho pädischen Chirurgie zudem , es bestünden zweifellos spondylarthrotische Verän derungen im Bereich der Brust- und insbe sondere auch der Lendenwirbelsäule, die zu rezidivierenden Lumbo ischialgien führen könnten. D ie Überempfind lichkeit am rechten Bein lasse sich dadurch auch miterklären. Die beklagte Schwäche und Kraftlosigkeit in beiden Beinen seien auch anhand der tomo graphischen Untersuchungen nicht erklär bar. Er habe denn auch keine Hinweise auf eine Abschwächung der Kraft in der Bein muskulatur gefunden (Urk. 13/M62 S. 34).
Damit wurden die BWS- und LWS- Rückenbeschwerden und die Empfindungs störungen in den unte ren Extremitäten ausreichend fachärztlich, insbesondere auch neurologisch abgeklärt . Dr. E.___ führte hierzu in seiner Stellungnahme vom 28. August 2012 nachvollziehbar aus , es bestünden erheb liche dege nera tive Verände rungen der lumbalen Wirbelsäule. Die (Mitte 2010 diagnostizierte) Dis kushernie L5/S1 stehe damit klar im Zusam menhang. Eine drama tische Dis kushernien symp tomatik habe im Anschluss an den Unfall nicht bestanden, was zwingend wäre für die Annahme einer traumatisch ver ursachten Diskus hernie . D ie Sensibilitäts störungen im rechten Bein seien erklärbar durch rein krankhaft-degenerativ bedingte Veränderungen im Bereich der lumbalen Wir bel säule (Urk. 13/M89 S. 2 f.).
Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___
über zeugen , zumal keine Ver letzungen der BWS und LWS durch das Unfallereignis vom 2. April 2010 erfolgt waren und bereits vor dem Unfall Sen si bilitäts störun gen in den unteren Extre mitäten bestanden hatten.
Die lumbalen und thora kalen Rückenb eschwerden mit Missempfindungen und Ausstrahlung in die Bei ne und Füsse sind daher als nicht unfallbedingt e
Beschwerden von der un fallver siche rungsr echtlichen Leistungspflicht auszu nehmen. 4. 3 .4
Zu den mnestischen Beschwerden respektive der geklagten Ver gesslichkeit hielt Prof. Dr. H.___ im D.___ -Teilgutachten vom 8. März 2011 fest, es habe sich im klini schen Befund kein aus reichen des Korrelat hierfür ergeben. Zudem habe seine neurolo gische Untersuchung keinen aus reichenden Anhalt für eine behin dernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Angesichts des anamnestisch stattgehabten gra vierenden Schädel-Hirntraumas könne hier aufgrund des regelrechten klini schen Befundes allenfalls eine leichtgradige
hirn organische Leistungsminderung erwogen und mittels testpsychologischer Zu satzverfahren untersucht sowie beurteilt wer den. Die vorliegende zerebrale Bild gebung vom 13. Dezember 2010 zeige bilaterale kleine parietale Blutungs residuen , die ursächlich auf ein stattgehabtes Schädel-Hirntrauma zurück ge führt werden könnten. Die Ausdehnung des Befundes sei jedoch gering, so dass sich hier nicht zwingend ein klinisches Störungskorrelat ableiten lasse (Urk. 13/M87.3 S. 3 ff.) . Auch die neuroophthal mol ogische Abklärung durch Dr. med. R.___ , Fach ärztin für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, hatte gemäss deren Bericht vom 23. Dezember 2010 regelrechte Befunde ohne Defizite ergeben. Es bestün den keine Hinweise auf eine neurologische Läsion im Bereich des Auges, des Optikus , der Sehbahn oder occipital , ebenso kein Hin weis für eine Störung der Hirnnerven II bis VII. Es bestehe auch keine supra nukleäre Motilitätsstörung (Urk. 13/M53).
Dr. E.___
befand gemäss seiner Stellungnahme vom 28. August 2012, bildge bend liessen sich minime, eng be grenzte Hämosiderinablagerungen
hoch parietal nachweisen, was mit einer leich ten Contusio cerebri vereinbar sei . Grob geprüft liessen sich aus neuro logi scher und psychiatrischer Sicht keine ein deutigen dadurch bedingten neuro psychologischen Störungen ableiten. Unter Berück sichtigung der Tätigkeit und der Ausbildung der Versicherten sei davon auszu gehen, dass eine minime bis leichte neuropsychologische, organisch be dingte Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Die Be schwerde führerin leide seit 10 Jahren rezidi vie rend unter erheblichen depressiven Episoden, welche geeignet seien, aus eigener Dynamik heraus neuropsycho logische Stö rungen zu verursachen (Urk. 13/M89 S. 2).
Aufgrund dieser im W esentlichen übereinstimmenden Beurteilungen ist der Be schwerde gegnerin zuzustimmen, dass von weiteren Abklä rungen, namentlich einer zusätzlichen neurologischen und einer neuro psycho lo gischen Testung keine entscheid rele van ten neuen Erkenntnisse
zu den mnestischen und neu ro psychologischen Funktionen zu erwarten wären
(antizipierte Beweis würdigung ; BGE 131 I 153 E. 3, 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundesge richts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3 mit Hinweis) , zumal n euro psycho logische Tests gemäss
kon stanter Rechtsprechung (BGE 119 V 335 E. 3c) keinen Nachweis für die Kausalität zwischen geltend gemachten kognitiven Leistungs schwächen und dem Unfallereignis zu erbringen vermögen ( Urteile des Bundes gerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5 und 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.1.2) . Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin auch darauf hin, dass vor der D.___ -Begutachtung eine kognitive Problematik in den medizi nischen Akten nicht aufgeführt wurde. Es ist a ufgrund der nachvollziehbar be gründeten
Berichte von Prof. Dr. H.___ , Dr. R.___ und Dr. E.___
dav on aus zugehen , dass
sich aus dem vorliegend geringen Be fund der zerebralen Bild gebung mangels neurologischer und neuroophthalmologischer B efunde überwiegend wahr scheinlich kein klinisch relevantes Störungskorrelat ab leiten lässt . Dies gilt umso mehr, als alle einschlägigen begutachtenden Ärzte (Dr. M.___ , Urk. 13/M 87.2 S. 5 ; Prof. Dr. H.___ , Urk. 13/87.3 S. 3 f.; med. pract . L.___ , Urk. 13/M62 S. 26; med. pract . F.___ , Urk. 27/119 /10-11 ) jeweils keine Hin weise auf kognitive oder mnestische Defizite anlässlich der Unter suchungen feststellen konnten und die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. H.___
auch keine gravierenden Fehl leistungen mit Schadensfolgen benennen konnte (Urk. 13/M 87.3 S. 1 ).
4. 4 4.4.1 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass
sich die Beschwerdegegnerin per Ende 2011 allein noch für die Restbeschwerden an der rechten oberen Ex tremit ät leistungspflichtig erklärte. Diesbezüglich ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen: Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie stellten aufgrund der Ver laufskontrolle vom 3. Januar 2011 ein Dreivierteljahr nach der Platten osteo synthese des rech ten Schlüsselbeins vom 20. April 2010 fest, die Beweglichkeit des Schulter ge lenks habe mit dem Rehabilitationsaufenthalt im November 2010 unter intensi ver Physiotherapie deutlich verbessert werden können. Der Schei telgriff sei wieder frei möglich und Analgesie sei nicht mehr erforderlich. Es bestehe wei terhin eine eingeschränkte Beweglichkeit, welche vermutlich auch nicht mehr das normale Bewegungsausmass erreichen werde. Im August 2011 werde eine OSME geplant, mit der jedoch eher auch keine deutliche Verbes serung des Be wegungs umfanges erreicht werden könne (Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 13/M50). Gemäss dem D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 waren die Durchblutung, Sen sibilität und Motorik im Bereich der beiden Arme aus orthopädisch- chirur gischer Sicht (Untersuchung durch med. pract . Q.___ vom 7. März 2011) un auffällig und es seien keine Atrophien feststellbar. In der rechten Schulter be stünden noch Folgen der Claviculafraktur , insbesondere betreffend die Be weg lichkeit der rechten Schulter (Urk. 13/M62 S. 34 und S. 51 ). Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätig keit als Reini gungskraft und Wäscherei mitarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig, allerdings soll ten Arbeiten über der Schulterhorizontalen ge mieden werden. Für ange passte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten ohne Arbeiten über den Schul terhorizontalen , ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/M62 S. 51 ff. ). Zur Ver bes serung der Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter sei weitere physio therapeutische Behandlung notwendig. Ob hier die Metallentfernung die Situa tion verbessern könne, sei eher fraglich (Urk. 13/M62 S. 34). Durch ein Fort füh ren der Physiotherapie könne die Beweglichkeit und Belastbarkeit der rech ten Schulter weiter gesteigert werden. Die Behandlung sollte zwei Mal wöchent lich während mindestens drei Monaten stattfinden. Zusätzlich sollte die Be schwerde führerin ein Heimprogramm konsequent durchführen. Da sie seit An fang Jahr eine Verbesserung der Beweglichkeit bemerkt habe, sei davon auszu gehen, dass mit intensiver Therapie eine zusätzliche Verbesserung der Be weglichkeit erreicht werden könne, auch wenn diese im Vergleich zum Vorzustand leicht einge schränkt bleiben werde. Auf die Arbeitsfähigkeit werde dies jedoch nur eine geringe Auswirkung haben (Urk. 13/M62 S. 58). Der behandelnde Rheumatologe Dr. J.___
hatte im Bericht vom 19. April 2011 festgehalten , es bestünden aktuell noch eine eingeschränkte Beweg lichkeit der HWS, ausgeprägte myofasziale Schmer zen, ein Fibromyalgie syndrom und lum bo spon dylogene Schmerzen. Sensomotorische Defizite lägen keine vor. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Lin gerie mitarbeiterin aufgrund der kör perlichen Belastung nicht mehr realistisch. Eine körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechsel belastung und mit Gewichts be lastungen von maxi mal fünf bis zehn Kilogramm sollte wieder zu 100 % durchführbar sein. Die Einschränkung der Arbeits fähig keit sei aber vor allem wegen der psychischen Beschwerden (zusätzlich) vorhanden (Urk. 13/M59). Im Be richt vom 12. Dezember 2011 führte Dr. J.___ zudem aus,
aufgrund der myo faszialen Schmerzen, Verspannungszuständen und der eingeschränkten HWS-Beweglichkeit bestehe noch ein Therapiepotential. Die Beschwerdeführerin profi tiere zum Teil von den Physiotherapien, zudem seien auch symptomatische Thera pien/Schmerztherapien notwendig, auch wenn der Gesundheitszustand dadurch nicht vollständig stabilisiert werden könne. Aus rein rheumatologischer Sicht seien Restbeschwerden zu erwarten (Urk. 13/M75). Dr. E.___
führte in seiner Stellungnahme vom
28. August 2012 aus , die Be urteilung der Arbeitsunfähigkeit im D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 sei nach vollziehbar. Die
nach der OSME an der rechten Clavicula vom 29. No vember 2011 (Urk. 13/M78) angegebenen Beschwerden würden zudem in etwa den im D.___ -Gutachten aufgeführten subjektiven Klagen und objektivierbaren Be fun den entsprechen . Bei der OSME handle es sich um einen kleinen, unkom plizier ten Eingriff, der aufgrund der allgemeinen Erfahrung eine Arbeits un fähigkeit von maximal vier Wochen rechtfertige. Es sei damit zu rechnen, das nach der OSME unter Einsatz nachfolgender Physiotherapie sich die Beweg lichkeit des rechten Schultergelenkes mit einiger Wahrscheinlichkeit merklich verbessern lasse. Eine intensive physiotherapeutische Behandlung des rechten Schulter ge lenkes während maximal einem halben Jahr nach der OSME sei sehr wichtig, um die Schulterbeweglichkeit und damit die Belastbarkeit der rechten Schulter zu verbessern (Urk. 13/M89 S.
1 f. ). Dr.
G.___
stellte gemäss dem Gutachten vom 12. August 2013
im Wesent lichen die Diagnosen eines chronischen Cervikalsyndrom s , klinisch vor wiegend tendomyotisch , mit/bei Status nach Spondylodese C5/6 im April 2010, per sis tierende schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schulter gelenks mit/bei Status nach Osteosynthese einer distalen mittleren Clavicula-Fraktur, radiologisch keine relevante strukturelle Pathologie (Urk. 27/120/15). Es sei im rechten Schultergelenk eine aktive und passive schmerz haft einge schränkte Ele vation beziehungs weise Flexion bis 130° mö glich gewesen (links bis 170°) . Die Rotation in Neutralstellung sei seiten gleich zu links und schmerz frei gewesen , weshalb eine intraartikuläre Patho logie zum Beispiel infolge einer Om arthrose unwahrscheinlich sei (Urk. 27/120/13 , Urk. 27/120/16 ). Die radio logische Ab klärung habe (bei voll ständig konsolidierter Clavicula-Fraktur ohne Fehl stel lung ) keine relevante strukturelle Pathologie am rechten Schultergelenk ergeben (Urk. 27/120/14-15) . Im Vordergrund stünden diffuse periartikuläre vor wiegend tendomyotische
Druckdolenzen vom rechten Schultergürtel bis zum Epi con dylus
radialis . Insgesamt bestehe trotz guter Kooperation und fehlenden Hin weisen auf ein schmerz demonstrierendes Verhalten eine deutliche Diskre panz zwischen den subjektiv intensiv und stark einschränkend empfundenen chroni schen Schmer zen und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden. Die aus gedehnten vorwiegend rechtsseitigen Tendomyosen im Schulter- und Be cken gürtel könnten nur teilweise mit der Fehlhaltung und Dekon ditionierung erklärt werden. Auch die Bewegungseinschränkung im rechten Schultergürtel liesse sich mit einer strukturellen Pathologie nicht befrie digend erklären. Die Clavicula-Fraktur sei nach Osteosynthese und späterer OSME vollständig und ohne Fehlstellung achsengerecht durchgebaut. Am Schul ter gelenk fänden sich ebenfalls keine relevanten artikulären oder peri arti kulären Pathologien, welche die chronischen Schulterschmerzen und vor allem die Beweglichkeit er klären könnten. Insbesondere bestünden auch keine radio logischen Hinweise auf eine sekundäre AC-Gelenksarthrose oder für trau ma tisch bedingte Veränderungen am Schultergelenk. Auch hier müssten wiede rum nicht-organische Faktoren we sent lich mitbeteiligt sein . Aufgrund der ob jek tiven Befunde sei die Kausalität zwischen den jetzt noch bestehenden Be schwer den im Bereich der HWS und der rechten Schulter einerseits sowie dem Unfallereig nis vom 2. April 2010 anderer seits höchstens noch möglicherweise gegeben. Der Chirurg Dr. E.___ habe in seinem Bericht noch eine teilweise Unfallkausalität bezüglich der Schulter schmerzen bei noch liegendem Osteo synthesematerial der Clavicula als gegeben betrachtet. Aufgr und des jetzi gen radiologischen Befun des könne jedoch davon ausgegangen werden, dass späte stens sechs Monate nach der OSME die Unfallfolgen auch bezüglich der Clavi cula/Schulter voll ständig geheilt seien, so dass eine überwiegend wahr schein liche Unfallkausalität ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben s ei. Die Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aufgrund der häufig stehenden und vornüber geneigten, ungünstigen Arbeitsstellung und der repetitiven Belastun gen des rechten Armes mit wiederholten Arbeiten über Kopf. In einer leidens angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne ein hän diges Tragen und Heben rechts von repetitiven Lasten über fünf Kilo gramm respektive Einzellas ten über 10 Kilogramm sei aus rheuma tologischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben. Mit somatisch-orientierten Behandlungen des Bewegungsap parates könne keine wesentliche Verbesserung der Schmerz pro ble matik bezie hungsweise der Schultergelenksbeweglichkeit mehr erreicht werden (Urk. 27/120/17 -18 ). 4.4.2 Zufolge
dieser fachärztlich im Wesentlichen einheitlichen Einschätzung der begut achtenden und behandelnden Ärzte , namentlich auch jener des behan delnden Arztes Dr. J.___ , ist davon auszugehen, dass
eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes per Ende 2011 persistiert e und dass zufolge der unfallbedingten Restbesc hwerden an der oberen Extremität rechts bereits im Frühjahr 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätig keit gegeben war . Wenn die Beschwerdegegnerin nach dem D.___ -Gutachten kein weiteres Gutachten , sondern nebst den Berichten von Dr. J.___ vom 12. De zembe r 2011 (Urk. 13/M75) und Dr. P.___ vom 22. Dezember 2011 (Urk. 13/M76) die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89) einholte , schadet dies nicht. Zwar war von einer weiteren Physio therapie während wei terer Monate eine Verbesserung der Beweglichkeit und Belast barkeit der rech ten Schulter zu erwarten. Dass durch eine ärztliche Be handlung e ine we sentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgen würde, war indes nicht wahr scheinlich , was sich bereits mit dem B.___ -Bericht vom 4. Ja nuar 20 11 abzeichnete (Urk. 13/M50) und von den D.___ -Gutachten bestätigt wurde (Urk. 13/M62 S. 58).
Die OSME Ende November 2011 verlief zudem ohne Kompli katio nen und änderte an der grundsätzlichen Arbeits fähigkeit letztlich nichts, wie sich schliesslich aus dem differenziert und überzeugend begründeten Gutachten von Dr. G.___ ergibt (Urk. 27/120/14-18) . Es ist daher an der vorab erfolgten Ein schätzung von Dr. E.___ einer nur vorübergehenden Arbeits unfähigkeit von maximal vier Wochen (Urk. 13/M89 S. 2) nicht zu zweifeln . Unerheblich für den Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Dezember 2011 ist auch , dass Dr. E.___ nach der OSME wei ter hin Physio therapie während sechs Monaten empfohlen hatte (Urk. 13/M89 S. 3) und Dr. G.___ die Unfall fol gen auch bezüglich der Clavi cula/Schulter (erst) späte stens sechs Monate nach der OSME, mithin per Ende Mai 2012 vollständig als geheilt erachtete (Urk. 27/120/18). Denn f ür den Zeitpunk t des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs.
1 UVG ist
- nebst der hier nicht durchgeführten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Ver bes serung des unfallbedingten Gesundheits zu standes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit entscheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall bei gegebener Sach- und Rechtslage zu Recht per Ende 2011 ab und prüfte den Rentenanspruch.
Von weiteren medi zinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 4. 5 4.5.1 Die Einschätzung von Dr. I.___ , welche die Beschwerdeführerin am 10. No vember 2011 - mithin vor der OSME - untersucht hatte und wegen der (nicht un fallbedingten ) eingeschränkten Wirbelsäulenmotilität eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ansonsten eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte hatte (Bericht vom 12. Februar 2012; Urk. 13/M82) , vermag entgegen der Ansicht der Be schwerde führerin dieses Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Denn wie Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89 S. 3) zu treffend feststellte, handelt es sich dabei um eine Beurteilung der Arbeits fähig keit einer Internistin hinsichtlich sämt licher Be schwerden und nicht nur der hier relevanten unfallbedingten Restbeschwerden. 4.5.2 Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin führ en zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus Ziffer 8 der Stel lung nahme von Dr. E.___ vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89 S. 3) nichts zum Zeitpunkt des Fallabschluss per Ende 2011 abgeleitet werden. Denn Dr. E.___ bezieht sich darin auf den Zeit punkt der Beurtei lung des Inte gritäts schadens . Diese sei
erst in zirka zwei Jahren nach der OSME vorzu neh men (Urk. 13/M89 S. 3) . Auch wenn die Integritätsentschädigung regel mässig gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist (Art. 24 Abs. 2 UVG), so handelt es sich bei der Integritätsentschädigung und bei der Invalidenrente um zwei deutlich voneinander zu trennende Ansprüche, über die grundsätzlich auch getrennt entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2007 vom 18. Ja nuar 2008 E. 1.3). Vom Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung der Inte g ritäts entschädigung mit dem Rentenanspruch Art. 24 Abs. 2 UVG kann zudem recht sprechungs gemäss ausnahmsweise abge sehen werden, wenn sich
- wie hier - die ent sprechen den Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erlass der Renten ver fügung zuverlässig beurteilen lassen ( BGE 113 V 48
E. 3.b ; Urteil des Bun des gerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5 ; zur Integritätsent schädi gung
vgl. auch Erwä gung 6 hernach ). 4.5.3
Den Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die D.___ -Gutachter kann eben falls nicht
gefolgt werden . Dass med. pract . L.___ im Zeitpunkt der Be gutach tung noch nicht lange über den Facharzttitel der Chirurgie verfügte, ändert nichts daran, dass ihre fachliche Qualifikation den Anforderungen ge nügt. Zu dem waren
insbesondere die Ein schätzun gen des Neurologen Prof. Dr. H.___ und des Orthopädischen Chirurgen med. pract . Q.___ grund legend und für die hier zu beurteilenden Ansprüche aus schlag gebend . Die Unter schrift von Prof. Dr. H.___ ist sodann auf seinem Teilgutachten vom 8. März 2011 zu finden (Urk. 13/M87.3), das im D.___ -Gutachten vom 9. Mai 20011 (Urk. 13/M62) korrekt berücksichtigt wurde.
Auch lassen sich aus der Beteiligung des Internisten Dr. K.___ am Gutachten keine Rückschlüsse auf die formelle Beweis- und materielle Aussagekraft der hier massgeblichen
Einschätzungen von Prof. Dr. H.___ und des Orthopädischen Chirurgen med. pract . Q.___ ziehen. Im Übrigen vermögen die behaupteten psychischen und finanziellen Probleme von Dr. K.___ keine Befangenheit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013). Auch sonst ergeben sich keine Hinweise auf fachliche Fehleinschätzungen, zu mal das D.___ -Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt und die Beurteilung insbe sondere der hier relevanten unfallver sicherungsrechtlichen Fragestellungen vor dem Hinter grund der übrigen Aktenlage überzeugt. 4.6
Nach dem Gesagten ist nach dem Abschluss des Falles per Ende 2011 ab Januar 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten über den Schul terhorizontalen , ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangs haltungen auszugehen. 5.
5.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage
- hier im Jahr 2012 - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich ohne Ausführungen zur Höhe von Validen- und Invalideneinkommen und ohne Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den Stand punkt, der Verlust einer ange stammten schweren Tätigkeit begründe nicht den Anspruch auf eine Invaliden rente. Unter Berücksichtigung der LSE Tabelle TA1 könne die Be schwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Ein kommen erzielen, zumal auch die Invalidenversicherung eingedenk der krank heits bedingten Einschränkungen diese Tabelle für die Berechnung des Invaliditäts grades verwendet habe (Urk. 2 S. 11). Die Be schwer de gegnerin
erklärte, hierzu könne erst nach Eingang der beantragten medizini schen Abklärungen im Detail Stellung genommen werden. Es sei jeden falls die Ausrichtung einer Unfallrente angezeigt (Urk. 1 S. 13 f. ). 5.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. Januar
2012) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 31. August 2010 als Lingerie-Mit arbeite rin im Y.___
im Jahr 2010 einen Stunde nlohn von Fr. 23.25 beziehungsweise Fr. 28.40 (inklusive Fr. 1.94 Ferien ent schä digung , Fr. 0.98 Feiertagsentschädigung und Fr. 2.18 Anteil am 13. Mo nats lohn) pro Stunde .
Die betriebsübliche Anzahl Stunden pro Woche betrug 42 Stunden (Urk. 27/20/2). Das Jahreseinkommen mit einem Vollzeit pensum hätte damit im Jahr 2010 Fr. 62‘025.60 (42 h x Fr. 28.40 x 52 Wochen) be tra gen. Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen
Nominallohn entwick lung
der Jahre 2011 und 2012 (vgl . Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig Q, Gesundheits- und Sozialwesen; 2010: 100; 2012: 101.0) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 62‘645.85 ( Fr. 62‘025.60 : 100 x 101 ). 5.3
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk tur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden ( BGE 126 V 76
f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Das durchschnittliche Jahres e in kommen von Frauen für einfache und repetitive Arbeiten betrug gemäss dem Tabellenlohn der LSE 2010 (TA1, Anfor derungs niveau 4)
Fr. 50‘700.-- (12 x Fr. 4‘225.--). U nter Berücksichtigung der all gemeinen Wochen arbeitszeit von 41,6 Stunden ( Die Volks wirtschaft, Heft 10/2014 S. 84, Tabelle B9.2, Total 2010 )
und der allgemeinen Nominallohnentwicklung der Jahre 2011 und 2012 (vgl . BFS, a.a.O. , Wirtschaftszweig e B-S , Total ; 2010: 100; 2012: 102.0) ergibt dies Fr. 53‘782.5 5
(Fr. 50‘700. -- : 40 x 41,6 : 100 x 102 ).
Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufli che Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Er mes sen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Hier rechtfertigt d ie unfallversicherungs rechtlich allein zu berücksichtigende Einschränkung an der rechten oberen Extremität
per Anfang 2012 einen Abzug um 5 %. Von den übrigen persön lichen und berufli chen Merkmalen ist keine zusätzliche Reduk tion des statistischen Wertes zu erwarten. Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 beträgt damit Fr. 51‘093.40 (Fr. 53‘782.55 x 0.95). 5.4
Aus der Differenz des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ( Fr. 62‘645.85 - Fr. 51‘093.40 = Fr. 11‘552.45 ) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % , der einen entsprechenden Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin ab dem 1. Januar 2012 begründet (Art. 19 Abs. 1 UVG) . 6.
6.1
6.1.1
Abschliessend ist die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 1 0 % (Urk. 2 S. 12 ) zu überprüfen. 6.1.2
Gestützt auf Art. 24 und Art. 25 UVG besteht Anspruch auf eine Inte gritätsent schädigung , wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität er leidet. Die Höhe der Entschädigung, die als Kapitalleistung ausgerichtet wird, richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und wird aufgrund der Richtlinien bemes sen, die der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in Tabellen ver feinert worden, welche die Rechtsprechung im Sinne von Richt werten als anwendbar er klärt hat (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.1.3
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsentschädigungen aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts ent schädi gung nach der gesamten Be e inträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden in diesen Fällen selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5% nicht erreichen; die Entschädigung ist ge schuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5% über steigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E . 2b; BGE 116 V 156 E. 3b). Von verschie denen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beein flussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (SVR 2008 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E. 6). Bei einer gegenseitigen Überlagerung ver schie dener Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umge kehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beein trächtigungen in ihrer Wirkung verstärken ( Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ). 6.1.4
Bei der Festsetzung der Integritäts ent schädi gung werden voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritäts scha dens nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt, und Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritätsschadens zu berücksichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent schädi gung als wahrscheinlich prognostiziert wird, wogegen die blosse Möglich keit einer Verschlimmerung nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen). 6.2
6.2.1
Die Beschwerdeführerin macht ohne konkrete Begründung eine höhe re als die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädi gung von 10 % geltend (Urk. 1 S. 2 und S. 13 ff. , Urk. 18 ). Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin , dass die zuge sprochene Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 %
allein den Zustand an der HWS nach HWK 5 -Verletzung mit Spondylodese betrifft ( Urk. 2 S. 11 f.). 6.2.2
Angesichts der Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 3 UVV ist nicht zu beanstanden, dass die Integritätsentschädigung betreffend die HWS und jene betreffend die Schulter nicht gesamthaft festgelegt wurde. Denn der Integritäts schaden an der HWS und jener an der rechten Schulter betreffen je zwei voneinander klar un terscheidbare Bereiche, die nach verschiedenen Suva-Feinrastertabellen fest zu legen sind, so dass die unterscheidbare n und sich gegenseitig nicht beein flus sende n Integritätsschäden zu addieren sind. Damit wird eine zeitliche Trennung der Entschädigung ermöglicht, wenn - wie hier - feststeht, dass für den vorab bewerteten Schaden eine Integritätsentschädigung von jedenfalls über 5 % zu erbringen ist.
Auch im Hinblick auf Art. 24 Abs. 2 UVG ist nicht zu beanstanden, dass die Festsetzung der Integ ritätsentschädigung bezüglich d e r rechten Schulter aus nahmsweise noch nicht erfolgte. Denn gemäss der Stellungnahme von Dr. E.___
vom 28. A ugust 2012 (Urk. 13/M89 S. 3) wäre eine solche zu früh gewesen und sollte eine solche Beurteilung etwa zwei Jahre nach der OSME vom 29. November 2011, mithin nicht vor Ende 2013 erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die ent sprechen den Anspruchsvoraussetzungen erst dann zuverlässig beurteilen liessen ( vgl. BGE 113 V 48 E. 3.b ; Urteil des Bun desgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5). 6.2.3
Bei der Festsetzung der Höhe des Integritätsschadens von 10 %
für die HWS-Verletzung stützten sich die D.___ -Gutachter korrekt auf die Fein rastertabelle 7 der Suva . Im Gutachten vom 9. Mai 2011 wird fälschlicherweise die Referenz als Tabelle 4 bezeichnet , welche Tabelle jedoch Inte gritäts schaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss - und
Bein verlusten betreffen . Dem Inhalt nach be ziehen sich die Gutachter aber zweifel los richtig auf die Tabelle
7 ( Inte gritäts schaden bei Wirbel säulen affektionen ). Und zwar betrage der Inte gritäts schaden von Seiten der HWK5-Fraktur
10 % (+ = mässige
Bean spruchungs schmerzen , in Ruhe selten oder keine, rasche Erholung nach ein bis zwei Tagen; Urk. 13/M62 S. 58). Dies ent spricht den Vorgaben in der Suva-Feinrastertabelle 7, wo für Frakturen der LWS/BWS/HWS inklusive einer Spon dylodese , Kyphose oder Skoliose ein 10%iger Integritätsschaden vorge sehen wird.
Dr. E.___
schloss sich dieser Beurteilung nachvollziehbar an . Er führte ausser dem aus, es komme eventuell bedingt durch die Spondylodese C5/C6 im Ver laufe der Jahre zu einer Überbeanspruchung der benachbarten Wirbelsegmente mit ent spre chen den Schmerzen im Sinne einer Anschlusssymptomatik. Diese Ent wicklung könne derzeit nicht abgeschätzt werden (Urk. 13/M89 S. 3).
Damit verwies Dr. E.___ auf die Möglichkeit einer zukünftigen Erhöhung der Integritätsentschädigung für den Fall, dass in Zukunft eine erhebliche V er schlim merung an der HWS eintreten werde. D a
er eine solche Entwicklung lediglich als blosse Möglichkeit einschätzte, welche für die Berücksichtigung einer voraussehbare V erschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV nicht genügt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen) , ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines 10%igen Integritätsschadens gemäss den D.___ -Gutach tern beschränkte . Die Anwendung von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV
zu einem späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten. 6.3
Die zugesprochene Integritätsentschä digung aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % für die Beeinträchtigung an der HWS (C5 /C6 ) ist damit zu bestätigen. 7 .
Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. Oktober 2012 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invaliden rente von 18 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu wei sen. 8.
Das Verfahren ist kostenlos. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Prozessent schädi gung zuzu sprechen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslag en zu be mes sen und auf Fr. 1'8 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Ba rauslagen ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 26. Oktober 2012 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Be schwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invali den rente von 18 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent sch ädigung von Fr. 1'8 00 .— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 ) respektive wenn sie geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.
E. 1.2 Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung (IV) abge schlossen sind. M it dem Rentenbeginn fallen Heil behandlungs- u nd die Tag geldleistungen dahin.
E. 1.5 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsent schädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
E. 2 S. 13) und nicht vorher zu gestellt worden. Es sei dadurch das Recht auf ein faires Verfahren, das recht liche Gehör und der Unter suchungsgrundsatz verletzt worden. Die Aus füh rungen im Ein sprache entscheid würden sich durchwegs auf im Zeitpunkt der Ver fügung nicht ak tuelle Berichte bezie hen und seien daher nicht überzeugend. Es hätte vor Erlass der Verfügung eine Neubeurteilung erfolgen müssen. Es sei daher ein polydisziplinäres Ge richts gutachten einzu holen , zumal auch auf das bloss psychiatrisch-rheuma to logische Gutachten v on med. pract . F.___ , und von Dr. G.___ man gels orthopädischer, neuro logi scher und neu ro psycholo gischer Expertisen nicht ab gestellt werden könne. Zum In validitäts grad , Rentenanspruch und zur Höhe der Integritätsent schädi gung könne erst nach den beantragten medi zinischen Abklärungen im Detail Stel lung ge nom men werden
(Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 18 S. 2 f., Urk. 30 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Gesamtbeurteilung des D.___ -Gutachtens vom 9. Mai 2011 sei nachvoll ziehbar, schlüssig und ohne Widersprüche, was von Dr. E.___ be stätigt worden sei. Darauf und auf die Stellu ngnahme von Dr. E.___ vom 28. August 2012 sei abzustellen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusam menhang zwischen der Beweglichkeitseinschränkung und den Schmer zen am rechten Arm einerseit s und dem Unfallereignis vom 2. April 2010 andererseits gegeben sei . Für sämtliche anderen Befunde sei aus somatischer Sicht der status quo ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Beins seien durch die rein kran k haft-degenerativ bedingten Ver än derun gen im Bereich der lumbalen unteren Wirbelsäule erklärbar. Zudem seien erst im No vember 2010 erstmals lumbale Rückenbe schwerden in den medizinischen Akten erwähnt worden und gegenüber Prof. Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie, habe die Beschwerde füh r erin angegeben, bereits seit 10 Jahren an chronischen Lumbalgien zu leiden. Für die geklagte Schwäche und Kraftlosig keit in den Beinen sowie für die ge klagte mnestische Störung habe sich keine Erklärung gefunden. Seit dem Unfall seien nie neurologische Befunde festge stellt worden. Zu dem habe die Be schwer de füh rerin bereits vor dem Unfall über Sensibilitäts störungen in der unteren rechten Extremität und Kribbelp a rästhe sien im Bereich der Finger mit Schulter gürtel schmerzen
geklagt. Der Befund der zerebralen Bildgebung sei ge ring, so dass sich hieraus nicht zwin gend ein klini sches Störungskorrelat ablei ten lasse. Eine minime bis leichte neuro psycho logische, organisch bedingte Stö rung habe keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit. Zudem sei auffallend, dass eine kog ni tive Problematik erstmals ge gen über dem D.___ -Gutachter ge nannt worden sei und zuvor niemand der diversen involvierten Stellen und Ärzte eine solche auf gezeigt hätten. Zudem hätten schon vor dem Unfall psychische Beschwerden be standen. Von einer neuro psycho logischen Abklärung sei abzu sehen, da die Unfallgenese nach herrschen der Lehre und Rechtsprechung damit nicht beurteilt werden könne. Die OSME vom 29. November 2011 sei gemäss Dr. E.___ ein unkomplizierter Ein griff und recht fertige maximal eine Arbeits un fähigkeit während vie r Wochen. Sodann sei der adäquate Kausal zusam menhang zwi schen der geltend gemachten psychi schen Proble matik und dem Unfallereignis vom 2. April 2010 zu ver neinen. In einer leidensange passten , körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer vollen Arbeits fähigkeit mit einem renten ausschliessenden Einkommen auszugehen. D er An spruch auf eine 10%ige Integritätsent schädigung beziehe sich allein auf den Zustand an der Halswir belsäule . Betreffend die rechte Schul ter sei die Beur teilung des Integ ritätsscha dens
noch zu früh (Urk. 2 S. 3 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die somatischen Beschwerden, ins be sondere auch die neurologischen, seien weiterhin auf den Unfall zurück zu führen und die Beschwerdegegnerin sei dafür leistungspflichtig. D as D.___ -Gut achten vom 9. Mai 2011
sei für die Sachverhaltsbeurteilung im Zeitpunkt der erlassenen Verfügung im Frühjahr 2011 , mithin ein Jahr nach der Unter su ch ung, nicht geeignet , zumal vorab kein Verlaufsbericht bei den be han deln den Ärzten eingeholt wor den sei und die Situation von Dr. med. I.___ , Fach ärztin für Innere Medi zin, in ihrem Gutachten vom 12. März (rich tig: Februar) 2012 (Urk. 13/M82) weit weniger optimistisch beurteilt worden sei . Das D.___ -Gutachten sei auch in vielen Punkten unklar und in sich wider sprüch lich, was schon die Notwendigkeit zu Ergänzungsfragen zeige.
Insbesondere seien die neuro logischen Be schwerden unterschätzt worden . Sie leide auch heute noch unter erheblichen Konzentrationsstörungen und an Parästhesien im Bereich des rech ten Beines sowie an der Innen seite der Ober- und Unterschenkel. Wegen der Konzentrationsstörungen müsse sie zweimal pro Woche von der Pro Infirmis in administrativen Belangen unterstützt werden. Anlässlich der nur sehr kurzen neuro logischen Unter suchung durch ( den
D.___ -Gutachter) Prof. Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neuro logie, sei die Sachlage nicht angemessen untersucht worden. Aufgrund der Diskushernie L5/S1 sollte die von Dr . med. J.___ , Innere Medizin und Rheumatologie, mehrfach empfohlene Eva luation der funk tio nellen Leistungs fähigkeit (EFL)
durchgeführt werden. Der Hinweis allein auf grund der Aktenbeurteilung von Dr. E.___ , wonach sich „grob ge prüft“ aus neurologischer und psychia trischer Sicht keine neuro psycholo gischen Störun gen ableiten liessen, genüge nicht . Es bedürfe einer genauen neuro logi schen und neuro psycho logischen Testung. Auch Dr. E.___
habe in Ziffer 8 seiner Stellung nahme festgehalten, dass d ie medi zinische Situation noch nicht ab schliessend beurteilt sei . Nach dem am 29. No vember 2011 eine operative Plattenentfernung st att gefun den habe, sei die Tag geldeinstellung bereits per 31. Dezember 2011 ein deutig verfrüht. Auf eine prog nostische Beurteilung eines Heilungsverlaufs dürfe nicht abgestellt werden. Die einge schränkte Beweglich keit erschwere oder verunmögliche teil weise sogar die ei gene Körperpflege, was zeige, dass selbst in einer angepassten beruflichen Tätig keit nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsfähig keit auszu gehen sei. Auf das D.___ -Gutachten sei auch deshalb nicht abzu stellen, weil es un ter der Leitung von Dr. med. K.___ erfolgt sei. Denn es be stün den angesichts des gegen ihn gelaufenen strafrechtlichen Verfahrens erheb liche Zweifel, dass er in der Lage sei, gut ach terlich tätig zu sein, auch wenn er zwischenzeitlich freige sprochen worden sei. Dieser habe in der hier massgeb lichen Zeit bis Ende 2011 unter anderem selbst unter massiven psychi schen Be schwerden gelitten. Auch sei die Berufserfahrung der mitwirkenden med. pract . L.___ , Fachärztin für Chirur gie, fraglich, da sie erst seit Herbst 2010 über einen Facharzttitel verfüge. Ausserdem fehle die Unter schrift von Prof. Dr. H.___ auf dem Gutachten. Der Ein spracheentscheid habe sich mit diesen Rügen nicht auseinandergesetzt und sei daher ungenügend begründet. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine neuen gutachterlichen Ab klärungen getätigt, sondern sich auf die Akte nbeurteilung von Dr. E.___ be schränkt. Diese sei ihr erst mit dem Einspracheverfahren
(gemeint woh l: Ein spracheentscheid ; Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss per Ende 2011 vornahm (E. 4.), einen Rentenanspruch verneinte (E. 5.) und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % zusprach (E. 6). Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen (E. 3).
E. 3.1 ), was hier zumindest in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter der Fall war . Zwar be stä tigte Dr. E.___ weitgehend die Einschätzung des bereits vorliegenden Be weis ergebnisses gemäss dem D.___ -Gutachten vom 9.
Mai 2011 (Urk. 13/M62) . Zusätz lich nahm er zur Auswirkung der OSME vom 29. November 2011 (Urk. 13/M78) auf die Arbeitsunfähigkeit und die Notwendigkeit zu weiteren Therapiemass nahmen Stellung (Urk. 13/M89 S. 2 f.), worauf die Beschwerde gegne rin abstellte (Urk. 2 S.
E. 3.2 Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör ins besondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Im Bereich der Sozialversicherung leitet sich dieses Recht aus Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) in Verbindung mit den Art. 19 des Bundesgesetz es über das Verwaltungs ver fahren ( VwVG ) und Art. 55 ATSG sowie direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV ab ( Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1 ). Diese Be stim mun gen sind auf die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte nicht anwendbar ( BGE 123 V 331 , 136 V 117 E. 3.3.2.3 ). Spätestens im Einsprache verfahren (Art. 42
Satz 2 ATSG ) hat der Versicherungsträger j edoch die allge meinen Grundsätze des rechtlichen
Gehörs zu wahren ( BGE 121 V 15 0 E . 5b mit Hinweis). Dazu gehört, dass den Verfahrensbeteiligten wesentliche neue Beweis mittel vorgängig des Entscheids zur Kenntnis gebracht werden und ihnen Ge le gen heit gegeben wird, sich hie r zu zu äussern.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Be richt von Dr. E.___
vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89) spätestens im Ein sprache verfahren vorgängig und nicht erst mit dem Einspracheentscheid
(Urk. 2 S. 13) hätte zustellen sollen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Denn zu versicherungsinternen Arztbericht en ist zumindest dann
vor gängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben , wenn die Beur teilung neue entscheidwesentliche Gesichtspunkte oder erhebliche neue Be gründungs ele mente enthält (vgl. RKUV 1998 Nr. U 309 S. 461 E . 4c ; Urteil des Bundes ge richts U 116/02
vom 10. März 2003 E.
E. 3.4 Im Übrigen ist a uch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 der Konvention zum Schutz der Mens chenrechte und Grund freiheiten, EMRK ) und des Untersuchungsgrundsatzes nicht auszumachen, wie sich auch au s dem N ach folgenden ergibt. 4. 4.1
4.1.1
In materieller Hinsicht ist u nstrittig a usgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 2 . April 2010 ein Polytrauma mit einer Halswirbel - körper fraktur (HWK) mit Frak tur des Cor pus C5, des Processus
articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zer reissung des ventralen Längsbandes und der B and scheibe C5/6 und Subluxations stellun g C5/6, eine dislozierte Schlüs sel bein fraktur recht s, eine nicht dislozierte Schul terbl attfraktur rechts, eine Schä del kontusion
mit leichter trau matischer Hirnverletzung mit fronto parie taler Schnittverletzung und eine beid seitige Lun genkontusion erlitt (Urk. 13/A1-2, Urk. 13/M4.3,
Urk. 13/M62 S. 47, U rk. 27/21/36-41, Urk. 27/21/62, Ur
k. 27/25/23).
Die Be schwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungs pflicht für diese somatischen Un fall folgen und deren Folge beschwerden bis Ende 2011. Die Heilbehand lungs kosten übernahm sie „ent gegen kommenderweise“ bis Ende April 2012 (Urk. 13/A90 S. 4, Urk. 2). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 gegen über den Gutachtern anlässlich der Untersuchungen Anfang März 2011 (Urk. 13/M62 S. 1) angegeben, sie habe schon vor dem Unfall immer wieder Schmer zen im Rücken- und Nacken bereich gehabt. Aktuell störe sie die vermin derte Beweg lichkeit in der rechten Schulter, insbe sondere nach vorn und nach hinten. Sie könne nichts mehr tragen, da ihr dies Schmerzen verursachen würde. Sie habe immer Kopf schmerzen am ganzen Kopf. Sie leide auch unter lumbalen Rücken schmerzen mit einem komischen Gefühl in beiden Beinen, ins besondere am rechten Ober schenkel aussen und am Knie. Das linke Bein fühle sich normal an, ausser am Fuss. Sie könne im Schnee barfuss l aufen, ohne die Kälte zu spüren . Teilweise habe sie auch keine Kraft in den Beinen, was sie beim Treppengehen behindere . Die Rücken schmerzen würden nur bei stärkerer Belastung, nicht täglich auftreten (Urk. 13/M62 S. 25 f.). Prof. Dr. H.___ hielt im neurolo gischen D.___ - Teil gutachten vom 8. März 2011 ausserdem fest, die Be schwerde führerin habe angegeben, dass seit über zehn Jahren chronische Lum balgien ohne radikuläre
Schmerz ausbreitung bestünden. Seit dem Unfall habe sich die Schmerzsymp tomatik deutlich verschlechtert. Auch bestehe seit dem Unfall eine Vergess lichkeit. Sie be merke, dass sie vermehrt alltägliche Besor gungen und Aufgaben vergesse. Betreffend das Unfallereignis selbst habe sie eine Ge dächtnis lücke von 3 Tagen (Urk. 13/M87.3 S. 1). Gemäss den Ausfüh rungen im psychiatrischen D.___ - Teil gutachten von Dr. med. M.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1. März 2011 habe die Be schwer de führerin über psychische Probleme seit der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 2001 berichtet. Trotz ihrer Depression habe sie zu 40 %, manchmal bis zu 80 % gear beitet. Seit dem Unfall vom 2. April 2010 gehe es ihr psychisch und kör perlich deutlich schlechter ; sie sei auch viel ag gres siver geworden und stehe unter Anspannung. Sie sei immer nur müde und schlafe sehr viel (Urk. 13/M87.2 S. 2 f.).
Gegenüber den Gutachtern med. pract . F.___ und Dr. G.___ gab die Be schwerdeführerin gemäss dem Gutachten vom 12. August 2013 (Unter suchun gen vom 8. und 10. Juli 2013) in soma tischer Hinsicht an, sie habe stän dig Nackenschmerzen beidseits mit gleichzeitigen Kopfschmerzen. Sie könne ihren Kopf nicht auf die rechte Seite drücken. Der Schmerz fühle sich wie ein Druck/Schlag im Nacken mit Aus strahlung vor allem in die rechte Schulter an. Ausserdem habe sie Rücken schmerzen in der Region der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein (Urk. 27/119/9-10). Wegen der Rückenbe schwerden sei sie vor dem Unfall nur selten krankgeschrieben worden, läng s tens für einen Monat. Es bestehe eine Kraftlosigkeit im rechten Arm, den sie nicht über die Horizontale hinaus heben könne. Sie sei Rechtshänderin und mache nun viel mehr mit der linken Hand, was zu Schmerzen im linken Schul tergürtel führe. Sie könne sich auch schlecht nach vorne bücken und sich kaum die Socken anziehen. Beim Bücken würden auch lumbale Schmerzen auftreten (Urk. 27/120/10-11). 4.2
Betreffend die psychischen Beschwerden mit depressiver Symp tomatik sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass diese nicht durch das Unfall ereignis vom 2. April 2010 bedingt sind und deshalb bei der Leistungs prüfung auszu klam mern sind (Urk. 1 S. 15, Urk. 2 S. 8), zumal die Beschwerde führerin bereits vor dem Unfall vom 2. April 2010 unter depressiven Störungen bei be lastender psy chosozialer Situation litt und eine voll stän dige Ar beits unfähigkeit attestiert worden war (vgl. Berichte des N.___ vom 2. März 2010, Urk. 27/21/10, und vom 30. Juni 2010, Urk. 13/M16; Berichte von Dr. J.___ vom 29. März 2010, Urk. 27/21/15-16, und vom 8. Januar 2011, Urk. 13/M45). 4.3 4.3.1
In Bezug auf die somatischen Unfallverletzungen ist ausgewiesen und im Ein zelnen nicht strittig, dass die Lungenkontusion und die frontoparie tale
Schnitt verletzung folgenlos abheilten respektive diesbezüglich die Behandlung ohne Rest beschwerden abgeschlossen ist. Die Wunde am Schädel, welche gemäss dem Bericht des A.___ vom 15. April 2010 noch am Tag des Unfalls versorgt worden war, war bereits bei Austritt am 15. April 2010 abge heilt und es waren die Nähte entfernt worden. Auch seitens der Lungen - kontu sion sei sie be schwerdefrei entlassen worden (Urk. 27/25/27). Es erfolgte diesbe zü glich keine weitere Behandlung. Schliesslich wurde auch von e iner Laserbe handlung zur Behandlung der Narbe auf der Kopfhaut (vgl. Berichte von Dr. med. O.___ , Facharzt für Derma tologie und Venerologie, vom 24. November 2010 [Urk. 13/M36] und von Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemein Medi zin, vom 16. Dezember 2010 [Urk. 13/M40]) mangels Beschwerden abgeseh en (Bericht von Dr. O.___ vom 29. Dezember 2010; Urk. 13/M43). 4.3.2
Auch d i e mittels Spondylodese C5/C6 sanierte HWK-Fraktur erfuhr einen pro blem losen Heilungsverlauf, was bereits im Bericht des A.___ vom 15. April 2010 festgehalten worden war (Urk. 27/25/27 ). Laut dem Bericht des B.___ vom 19. Juli 2010 habe die Nachkontrolle in der Klinik für Neuro chirurgie unauffällige Befunde gezeigt und es seien keine weiteren Kon trollen bezüglich der Spondylodese mehr vorgesehen worden (Urk. 13/M19). Zufolge des
D.___ -Teilgutachten s von med. pract . Q.___ , Facharzt für Ortho pädische Chi rurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom 7. März 2011 ergab die radiologische Abklärung vom 1. März 2011 , dass das Osteo synthesematerial reizlos sitze. Der Knochenspan in C5/C6 sei noch nicht vollständig durchgebaut, jedoch bestehe kein Zeichen für eine Reizung oder eine Osteolyse ( Urk. 13/M62 S. 32). Nach Einschätzung des orthopädischen Chirurgen med. pract . Q.___
waren die Folgen der C5-Fraktur und der an schliessenden Spondylodese C5/C6 zur Zeit seiner Untersuchung vom 7. März 2011 vollständig ausgeheilt. Er habe keine Ein schränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und eine un auffällige Durch blutung, Sensibilität und Motorik im Bereich der Arme sowie keine Atrophien feststellen können . Der neuro logische Status sei hier schon bei der Aufnahme in der A.___ ohne Ausfälle gewesen. Nach dem Abheilen der erlitten Wun den und der Operationswunden sei wieder vom vorherigen Zustand auszu gehen (Urk. 13/M62 S. 33 f.). Dr. G.___ kam gemäss seinem rheumatolo gischen Gutachten vom 12. August 2012 auf grund der klinischen Untersuchung vom 5. Juli und der rad iologischen Unter suchung vom 8. Juli 2013 ebenfalls zum Schluss, die HWS sei in der Beweg lichkeit praktisch nicht eingeschränkt. Im Vordergrund stünden hier endphasige muskuläre Dehnschmerzen und Tendo myosen der paravertebralen Muskulatur sowie auch beidseitig ausge dehnte Tendomyosen im Schultergürtel vorwiegend rechts. In der HWS sei die Spondy lodese C5/C6 vollständig durchgebaut und weitere degenerative Veränderungen seien nicht abgrenzbar. Das Osteo syn thesematerial zeige radiologisch einen un auffälligen Sitz und die übrigen cervi kalen Bewegungssegmente würden keine epi fusionellen dege nerativen Verän derungen zeigen ( Urk. 27/120/16-17).
Es ist vor dem Hintergrund dieser übereinstimmende n
fachärztlichen Ein schät zung mit der Beschwerdegegnerin von einer kon silidierten , erfolg reich sanier ten HWS auszugehen. 4.3 .3
Zutreffend schloss die Beschwerdegegnerin sodann die Leistungspflicht für die lum balen Rückenbeschwerden mit den Sensibilitätsstörungen in den unteren Ex tre mitäten aus , welche überwiegend wahrscheinlich nicht unfall- sondern krankheitsbedingter Genese sind , wie sich aus dem Folgenden ergibt . Und zwar war die Beschwerdeführerin b ereits vor dem Unfall vom 2. April 2010 wegen so lcher Beschwerden in Behandlung ge wesen . Gemäss dem Bericht vom 6. Ja nuar 2011 des Hausarztes Dr. P.___ , bei dem die Be schwerde führerin seit Ja nuar 2002 in Behandlung gestanden habe, waren vor dem Unfall unter ande rem die Diagnosen eines panvertebralen Syndroms, eines chro nischen lumbo spondy logenen Syndroms mit Dysästhesien an der unteren rechten Extremität (nicht dermatombezogen ), einer Fibromyalgie seit min destens 2005 und einer Os cocygis Fraktur im Juni 2009 gestellt worden (Urk. 13/M47). Laut dem Bericht des Rheumatologen Dr. J.___ vom
8. Januar 2011 trat das anamnestisch bereits früher bekannte Fibromyalgiesyndrom mit Schmerzschub am 29. Mai 2009 auf . Es hätten generalisierte Schmerzen im Be reich von Rücken und Nacken be stan den. Ab dem 5. August 2009 sei sie nahe zu beschwerdefrei gewesen. Bei der nächsten Konsultation am 16. Februar 2010 nach einer Schädelkontusion und bei psychosozialer Belastungssituation hätten bezüglich des Fibromyalgie syn droms nu r wenige Beschwerden vorgelegen. D ie Depression habe eindeutig im Vordergrund gestanden (Urk. 13/M45).
Nach dem Unfall vom 2. April 2010
klagte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Neurologie des B.___
vom 5. Juli 2010
im Bereich des rechten Beines wieder um über Dysästhesien im Bereich des rechten Beines und über der linken Fuss sohle sowie entlang der dorsalen Seite des linken Beines bei intakter Alge sie. Gegenüber der (neurologischen) Voruntersuchung vom April 2010 habe man auch in der ak tuel len klinischen neurologischen Untersuchung keine objek tivierbaren Zeichen einer Myelopathie beziehungsweise radikulärer
cervi caler oder lumbaler Läsion als Korrelat für die Gefühlsstörungen am rechten Bein nachweisen können. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdefüh rerin auch neue Sensibilitätsstörungen vor allem über der dorsalen Seite beider Beine und beider Füsse, die ebenfalls ätiologisch nicht eingeordnet werden könnten (Urk. 13/M21). Die zur Klärung dieser Gefühlsstörungen durchgefü h rte Magnet resonanztomographie (MRT) der LWS vom 5. August 2010 ergab eine Chondro sis
inervertebralis L5/S1 mit einer medianen Diskushernie, welche beide Nerven wurzeln S1 tangier e , und mässig gradige
Spondylarthrosen ohne Olisthesis . Hinweise auf eine posttrau matische ossäre Läsion hätten sich nicht gefunden (Urk. 13/M49).
Bei dieser Aktenlage ist nachvollziehbar, wenn Prof. Dr. H.___ gemäss dem neuro logischen D.___ -Teilgutachten vom 8. März 2011 unter Berücksichtigung der Akten und nach nochmaliger neurologischer Untersuchung darauf schloss, dass eine unfall kausale Genese der Lumbalgien und vo r allem eine behindernde unfall kausale lumbale Störung angesichts der Anamnese und des erhobenen Be fundes nicht wahr schein lich sei (Urk. 13/M87.3).
Der
D.___ -Gutachter med. pract . Q.___ , befand aus Sicht der Ortho pädischen Chirurgie zudem , es bestünden zweifellos spondylarthrotische Verän derungen im Bereich der Brust- und insbe sondere auch der Lendenwirbelsäule, die zu rezidivierenden Lumbo ischialgien führen könnten. D ie Überempfind lichkeit am rechten Bein lasse sich dadurch auch miterklären. Die beklagte Schwäche und Kraftlosigkeit in beiden Beinen seien auch anhand der tomo graphischen Untersuchungen nicht erklär bar. Er habe denn auch keine Hinweise auf eine Abschwächung der Kraft in der Bein muskulatur gefunden (Urk. 13/M62 S. 34).
Damit wurden die BWS- und LWS- Rückenbeschwerden und die Empfindungs störungen in den unte ren Extremitäten ausreichend fachärztlich, insbesondere auch neurologisch abgeklärt . Dr. E.___ führte hierzu in seiner Stellungnahme vom 28. August 2012 nachvollziehbar aus , es bestünden erheb liche dege nera tive Verände rungen der lumbalen Wirbelsäule. Die (Mitte 2010 diagnostizierte) Dis kushernie L5/S1 stehe damit klar im Zusam menhang. Eine drama tische Dis kushernien symp tomatik habe im Anschluss an den Unfall nicht bestanden, was zwingend wäre für die Annahme einer traumatisch ver ursachten Diskus hernie . D ie Sensibilitäts störungen im rechten Bein seien erklärbar durch rein krankhaft-degenerativ bedingte Veränderungen im Bereich der lumbalen Wir bel säule (Urk. 13/M89 S. 2 f.).
Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___
über zeugen , zumal keine Ver letzungen der BWS und LWS durch das Unfallereignis vom 2. April 2010 erfolgt waren und bereits vor dem Unfall Sen si bilitäts störun gen in den unteren Extre mitäten bestanden hatten.
Die lumbalen und thora kalen Rückenb eschwerden mit Missempfindungen und Ausstrahlung in die Bei ne und Füsse sind daher als nicht unfallbedingt e
Beschwerden von der un fallver siche rungsr echtlichen Leistungspflicht auszu nehmen. 4. 3 .4
Zu den mnestischen Beschwerden respektive der geklagten Ver gesslichkeit hielt Prof. Dr. H.___ im D.___ -Teilgutachten vom 8. März 2011 fest, es habe sich im klini schen Befund kein aus reichen des Korrelat hierfür ergeben. Zudem habe seine neurolo gische Untersuchung keinen aus reichenden Anhalt für eine behin dernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Angesichts des anamnestisch stattgehabten gra vierenden Schädel-Hirntraumas könne hier aufgrund des regelrechten klini schen Befundes allenfalls eine leichtgradige
hirn organische Leistungsminderung erwogen und mittels testpsychologischer Zu satzverfahren untersucht sowie beurteilt wer den. Die vorliegende zerebrale Bild gebung vom 13. Dezember 2010 zeige bilaterale kleine parietale Blutungs residuen , die ursächlich auf ein stattgehabtes Schädel-Hirntrauma zurück ge führt werden könnten. Die Ausdehnung des Befundes sei jedoch gering, so dass sich hier nicht zwingend ein klinisches Störungskorrelat ableiten lasse (Urk. 13/M87.3 S. 3 ff.) . Auch die neuroophthal mol ogische Abklärung durch Dr. med. R.___ , Fach ärztin für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, hatte gemäss deren Bericht vom 23. Dezember 2010 regelrechte Befunde ohne Defizite ergeben. Es bestün den keine Hinweise auf eine neurologische Läsion im Bereich des Auges, des Optikus , der Sehbahn oder occipital , ebenso kein Hin weis für eine Störung der Hirnnerven II bis VII. Es bestehe auch keine supra nukleäre Motilitätsstörung (Urk. 13/M53).
Dr. E.___
befand gemäss seiner Stellungnahme vom 28. August 2012, bildge bend liessen sich minime, eng be grenzte Hämosiderinablagerungen
hoch parietal nachweisen, was mit einer leich ten Contusio cerebri vereinbar sei . Grob geprüft liessen sich aus neuro logi scher und psychiatrischer Sicht keine ein deutigen dadurch bedingten neuro psychologischen Störungen ableiten. Unter Berück sichtigung der Tätigkeit und der Ausbildung der Versicherten sei davon auszu gehen, dass eine minime bis leichte neuropsychologische, organisch be dingte Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Die Be schwerde führerin leide seit 10 Jahren rezidi vie rend unter erheblichen depressiven Episoden, welche geeignet seien, aus eigener Dynamik heraus neuropsycho logische Stö rungen zu verursachen (Urk. 13/M89 S. 2).
Aufgrund dieser im W esentlichen übereinstimmenden Beurteilungen ist der Be schwerde gegnerin zuzustimmen, dass von weiteren Abklä rungen, namentlich einer zusätzlichen neurologischen und einer neuro psycho lo gischen Testung keine entscheid rele van ten neuen Erkenntnisse
zu den mnestischen und neu ro psychologischen Funktionen zu erwarten wären
(antizipierte Beweis würdigung ; BGE 131 I 153 E. 3, 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundesge richts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3 mit Hinweis) , zumal n euro psycho logische Tests gemäss
kon stanter Rechtsprechung (BGE 119 V 335 E. 3c) keinen Nachweis für die Kausalität zwischen geltend gemachten kognitiven Leistungs schwächen und dem Unfallereignis zu erbringen vermögen ( Urteile des Bundes gerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5 und 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.1.2) . Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin auch darauf hin, dass vor der D.___ -Begutachtung eine kognitive Problematik in den medizi nischen Akten nicht aufgeführt wurde. Es ist a ufgrund der nachvollziehbar be gründeten
Berichte von Prof. Dr. H.___ , Dr. R.___ und Dr. E.___
dav on aus zugehen , dass
sich aus dem vorliegend geringen Be fund der zerebralen Bild gebung mangels neurologischer und neuroophthalmologischer B efunde überwiegend wahr scheinlich kein klinisch relevantes Störungskorrelat ab leiten lässt . Dies gilt umso mehr, als alle einschlägigen begutachtenden Ärzte (Dr. M.___ , Urk. 13/M 87.2 S. 5 ; Prof. Dr. H.___ , Urk. 13/87.3 S. 3 f.; med. pract . L.___ , Urk. 13/M62 S. 26; med. pract . F.___ , Urk. 27/119 /10-11 ) jeweils keine Hin weise auf kognitive oder mnestische Defizite anlässlich der Unter suchungen feststellen konnten und die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. H.___
auch keine gravierenden Fehl leistungen mit Schadensfolgen benennen konnte (Urk. 13/M 87.3 S. 1 ).
4. 4 4.4.1 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass
sich die Beschwerdegegnerin per Ende 2011 allein noch für die Restbeschwerden an der rechten oberen Ex tremit ät leistungspflichtig erklärte. Diesbezüglich ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen: Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie stellten aufgrund der Ver laufskontrolle vom 3. Januar 2011 ein Dreivierteljahr nach der Platten osteo synthese des rech ten Schlüsselbeins vom 20. April 2010 fest, die Beweglichkeit des Schulter ge lenks habe mit dem Rehabilitationsaufenthalt im November 2010 unter intensi ver Physiotherapie deutlich verbessert werden können. Der Schei telgriff sei wieder frei möglich und Analgesie sei nicht mehr erforderlich. Es bestehe wei terhin eine eingeschränkte Beweglichkeit, welche vermutlich auch nicht mehr das normale Bewegungsausmass erreichen werde. Im August 2011 werde eine OSME geplant, mit der jedoch eher auch keine deutliche Verbes serung des Be wegungs umfanges erreicht werden könne (Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 13/M50). Gemäss dem D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 waren die Durchblutung, Sen sibilität und Motorik im Bereich der beiden Arme aus orthopädisch- chirur gischer Sicht (Untersuchung durch med. pract . Q.___ vom 7. März 2011) un auffällig und es seien keine Atrophien feststellbar. In der rechten Schulter be stünden noch Folgen der Claviculafraktur , insbesondere betreffend die Be weg lichkeit der rechten Schulter (Urk. 13/M62 S. 34 und S. 51 ). Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätig keit als Reini gungskraft und Wäscherei mitarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig, allerdings soll ten Arbeiten über der Schulterhorizontalen ge mieden werden. Für ange passte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten ohne Arbeiten über den Schul terhorizontalen , ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/M62 S. 51 ff. ). Zur Ver bes serung der Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter sei weitere physio therapeutische Behandlung notwendig. Ob hier die Metallentfernung die Situa tion verbessern könne, sei eher fraglich (Urk. 13/M62 S. 34). Durch ein Fort füh ren der Physiotherapie könne die Beweglichkeit und Belastbarkeit der rech ten Schulter weiter gesteigert werden. Die Behandlung sollte zwei Mal wöchent lich während mindestens drei Monaten stattfinden. Zusätzlich sollte die Be schwerde führerin ein Heimprogramm konsequent durchführen. Da sie seit An fang Jahr eine Verbesserung der Beweglichkeit bemerkt habe, sei davon auszu gehen, dass mit intensiver Therapie eine zusätzliche Verbesserung der Be weglichkeit erreicht werden könne, auch wenn diese im Vergleich zum Vorzustand leicht einge schränkt bleiben werde. Auf die Arbeitsfähigkeit werde dies jedoch nur eine geringe Auswirkung haben (Urk. 13/M62 S. 58). Der behandelnde Rheumatologe Dr. J.___
hatte im Bericht vom 19. April 2011 festgehalten , es bestünden aktuell noch eine eingeschränkte Beweg lichkeit der HWS, ausgeprägte myofasziale Schmer zen, ein Fibromyalgie syndrom und lum bo spon dylogene Schmerzen. Sensomotorische Defizite lägen keine vor. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Lin gerie mitarbeiterin aufgrund der kör perlichen Belastung nicht mehr realistisch. Eine körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechsel belastung und mit Gewichts be lastungen von maxi mal fünf bis zehn Kilogramm sollte wieder zu 100 % durchführbar sein. Die Einschränkung der Arbeits fähig keit sei aber vor allem wegen der psychischen Beschwerden (zusätzlich) vorhanden (Urk. 13/M59). Im Be richt vom 12. Dezember 2011 führte Dr. J.___ zudem aus,
aufgrund der myo faszialen Schmerzen, Verspannungszuständen und der eingeschränkten HWS-Beweglichkeit bestehe noch ein Therapiepotential. Die Beschwerdeführerin profi tiere zum Teil von den Physiotherapien, zudem seien auch symptomatische Thera pien/Schmerztherapien notwendig, auch wenn der Gesundheitszustand dadurch nicht vollständig stabilisiert werden könne. Aus rein rheumatologischer Sicht seien Restbeschwerden zu erwarten (Urk. 13/M75). Dr. E.___
führte in seiner Stellungnahme vom
28. August 2012 aus , die Be urteilung der Arbeitsunfähigkeit im D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 sei nach vollziehbar. Die
nach der OSME an der rechten Clavicula vom 29. No vember 2011 (Urk. 13/M78) angegebenen Beschwerden würden zudem in etwa den im D.___ -Gutachten aufgeführten subjektiven Klagen und objektivierbaren Be fun den entsprechen . Bei der OSME handle es sich um einen kleinen, unkom plizier ten Eingriff, der aufgrund der allgemeinen Erfahrung eine Arbeits un fähigkeit von maximal vier Wochen rechtfertige. Es sei damit zu rechnen, das nach der OSME unter Einsatz nachfolgender Physiotherapie sich die Beweg lichkeit des rechten Schultergelenkes mit einiger Wahrscheinlichkeit merklich verbessern lasse. Eine intensive physiotherapeutische Behandlung des rechten Schulter ge lenkes während maximal einem halben Jahr nach der OSME sei sehr wichtig, um die Schulterbeweglichkeit und damit die Belastbarkeit der rechten Schulter zu verbessern (Urk. 13/M89 S.
1 f. ). Dr.
G.___
stellte gemäss dem Gutachten vom 12. August 2013
im Wesent lichen die Diagnosen eines chronischen Cervikalsyndrom s , klinisch vor wiegend tendomyotisch , mit/bei Status nach Spondylodese C5/6 im April 2010, per sis tierende schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schulter gelenks mit/bei Status nach Osteosynthese einer distalen mittleren Clavicula-Fraktur, radiologisch keine relevante strukturelle Pathologie (Urk. 27/120/15). Es sei im rechten Schultergelenk eine aktive und passive schmerz haft einge schränkte Ele vation beziehungs weise Flexion bis 130° mö glich gewesen (links bis 170°) . Die Rotation in Neutralstellung sei seiten gleich zu links und schmerz frei gewesen , weshalb eine intraartikuläre Patho logie zum Beispiel infolge einer Om arthrose unwahrscheinlich sei (Urk. 27/120/13 , Urk. 27/120/16 ). Die radio logische Ab klärung habe (bei voll ständig konsolidierter Clavicula-Fraktur ohne Fehl stel lung ) keine relevante strukturelle Pathologie am rechten Schultergelenk ergeben (Urk. 27/120/14-15) . Im Vordergrund stünden diffuse periartikuläre vor wiegend tendomyotische
Druckdolenzen vom rechten Schultergürtel bis zum Epi con dylus
radialis . Insgesamt bestehe trotz guter Kooperation und fehlenden Hin weisen auf ein schmerz demonstrierendes Verhalten eine deutliche Diskre panz zwischen den subjektiv intensiv und stark einschränkend empfundenen chroni schen Schmer zen und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden. Die aus gedehnten vorwiegend rechtsseitigen Tendomyosen im Schulter- und Be cken gürtel könnten nur teilweise mit der Fehlhaltung und Dekon ditionierung erklärt werden. Auch die Bewegungseinschränkung im rechten Schultergürtel liesse sich mit einer strukturellen Pathologie nicht befrie digend erklären. Die Clavicula-Fraktur sei nach Osteosynthese und späterer OSME vollständig und ohne Fehlstellung achsengerecht durchgebaut. Am Schul ter gelenk fänden sich ebenfalls keine relevanten artikulären oder peri arti kulären Pathologien, welche die chronischen Schulterschmerzen und vor allem die Beweglichkeit er klären könnten. Insbesondere bestünden auch keine radio logischen Hinweise auf eine sekundäre AC-Gelenksarthrose oder für trau ma tisch bedingte Veränderungen am Schultergelenk. Auch hier müssten wiede rum nicht-organische Faktoren we sent lich mitbeteiligt sein . Aufgrund der ob jek tiven Befunde sei die Kausalität zwischen den jetzt noch bestehenden Be schwer den im Bereich der HWS und der rechten Schulter einerseits sowie dem Unfallereig nis vom 2. April 2010 anderer seits höchstens noch möglicherweise gegeben. Der Chirurg Dr. E.___ habe in seinem Bericht noch eine teilweise Unfallkausalität bezüglich der Schulter schmerzen bei noch liegendem Osteo synthesematerial der Clavicula als gegeben betrachtet. Aufgr und des jetzi gen radiologischen Befun des könne jedoch davon ausgegangen werden, dass späte stens sechs Monate nach der OSME die Unfallfolgen auch bezüglich der Clavi cula/Schulter voll ständig geheilt seien, so dass eine überwiegend wahr schein liche Unfallkausalität ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben s ei. Die Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aufgrund der häufig stehenden und vornüber geneigten, ungünstigen Arbeitsstellung und der repetitiven Belastun gen des rechten Armes mit wiederholten Arbeiten über Kopf. In einer leidens angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne ein hän diges Tragen und Heben rechts von repetitiven Lasten über fünf Kilo gramm respektive Einzellas ten über 10 Kilogramm sei aus rheuma tologischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben. Mit somatisch-orientierten Behandlungen des Bewegungsap parates könne keine wesentliche Verbesserung der Schmerz pro ble matik bezie hungsweise der Schultergelenksbeweglichkeit mehr erreicht werden (Urk. 27/120/17 -18 ). 4.4.2 Zufolge
dieser fachärztlich im Wesentlichen einheitlichen Einschätzung der begut achtenden und behandelnden Ärzte , namentlich auch jener des behan delnden Arztes Dr. J.___ , ist davon auszugehen, dass
eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes per Ende 2011 persistiert e und dass zufolge der unfallbedingten Restbesc hwerden an der oberen Extremität rechts bereits im Frühjahr 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätig keit gegeben war . Wenn die Beschwerdegegnerin nach dem D.___ -Gutachten kein weiteres Gutachten , sondern nebst den Berichten von Dr. J.___ vom 12. De zembe r 2011 (Urk. 13/M75) und Dr. P.___ vom 22. Dezember 2011 (Urk. 13/M76) die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89) einholte , schadet dies nicht. Zwar war von einer weiteren Physio therapie während wei terer Monate eine Verbesserung der Beweglichkeit und Belast barkeit der rech ten Schulter zu erwarten. Dass durch eine ärztliche Be handlung e ine we sentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgen würde, war indes nicht wahr scheinlich , was sich bereits mit dem B.___ -Bericht vom 4. Ja nuar 20
E. 7 und S. 12) und wozu sich die bisherigen Arzt be richte nicht geäussert hatten. Insofern war d ie Stellungnahme von Dr. E.___
für den Ausgang des Einspracheverfahrens direkt ausschlag gebend.
Dies ist indes nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung des recht lichen Gehörs anzusehen, welche einer Heilung nicht zugänglich wäre. N ach dem sich die Beschwerde führerin
vor dem hiesigen Gericht, welchem volle Kog nition zukommt, zur Stellungnahme von Dr. E.___
äussern konnte , ist die Verletzung daher als geheilt zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 252/05 und U 255/05 vom 28. März 2006 E. 2.1 und E. 2.5 ). 3 .3
Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ebenfalls ein Bestandteil des An spruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziel len gesetzlichen Rege lun gen in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a).
Indessen ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück lich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011
vom 9. August 2011 E. 3 ). Diese An for de rungen sind mit dem angefochtene n Einspracheentscheid hinlänglich erfüllt, zumal die Beschwerdegegnerin sich zu allen relevanten Fragen ein gehend geäussert und selbst die vorge brachten Rügen zu den D.___ -Gutach tern begrün det zurückgewiesen hat (vgl. Urk. 2 S. 4).
E. 11 abzeichnete (Urk. 13/M50) und von den D.___ -Gutachten bestätigt wurde (Urk. 13/M62 S. 58).
Die OSME Ende November 2011 verlief zudem ohne Kompli katio nen und änderte an der grundsätzlichen Arbeits fähigkeit letztlich nichts, wie sich schliesslich aus dem differenziert und überzeugend begründeten Gutachten von Dr. G.___ ergibt (Urk. 27/120/14-18) . Es ist daher an der vorab erfolgten Ein schätzung von Dr. E.___ einer nur vorübergehenden Arbeits unfähigkeit von maximal vier Wochen (Urk. 13/M89 S. 2) nicht zu zweifeln . Unerheblich für den Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Dezember 2011 ist auch , dass Dr. E.___ nach der OSME wei ter hin Physio therapie während sechs Monaten empfohlen hatte (Urk. 13/M89 S. 3) und Dr. G.___ die Unfall fol gen auch bezüglich der Clavi cula/Schulter (erst) späte stens sechs Monate nach der OSME, mithin per Ende Mai 2012 vollständig als geheilt erachtete (Urk. 27/120/18). Denn f ür den Zeitpunk t des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs.
1 UVG ist
- nebst der hier nicht durchgeführten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Ver bes serung des unfallbedingten Gesundheits zu standes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit entscheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall bei gegebener Sach- und Rechtslage zu Recht per Ende 2011 ab und prüfte den Rentenanspruch.
Von weiteren medi zinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 4. 5 4.5.1 Die Einschätzung von Dr. I.___ , welche die Beschwerdeführerin am 10. No vember 2011 - mithin vor der OSME - untersucht hatte und wegen der (nicht un fallbedingten ) eingeschränkten Wirbelsäulenmotilität eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ansonsten eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte hatte (Bericht vom 12. Februar 2012; Urk. 13/M82) , vermag entgegen der Ansicht der Be schwerde führerin dieses Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Denn wie Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89 S. 3) zu treffend feststellte, handelt es sich dabei um eine Beurteilung der Arbeits fähig keit einer Internistin hinsichtlich sämt licher Be schwerden und nicht nur der hier relevanten unfallbedingten Restbeschwerden. 4.5.2 Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin führ en zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus Ziffer 8 der Stel lung nahme von Dr. E.___ vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89 S. 3) nichts zum Zeitpunkt des Fallabschluss per Ende 2011 abgeleitet werden. Denn Dr. E.___ bezieht sich darin auf den Zeit punkt der Beurtei lung des Inte gritäts schadens . Diese sei
erst in zirka zwei Jahren nach der OSME vorzu neh men (Urk. 13/M89 S. 3) . Auch wenn die Integritätsentschädigung regel mässig gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist (Art. 24 Abs. 2 UVG), so handelt es sich bei der Integritätsentschädigung und bei der Invalidenrente um zwei deutlich voneinander zu trennende Ansprüche, über die grundsätzlich auch getrennt entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2007 vom 18. Ja nuar 2008 E. 1.3). Vom Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung der Inte g ritäts entschädigung mit dem Rentenanspruch Art. 24 Abs. 2 UVG kann zudem recht sprechungs gemäss ausnahmsweise abge sehen werden, wenn sich
- wie hier - die ent sprechen den Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erlass der Renten ver fügung zuverlässig beurteilen lassen ( BGE 113 V 48
E. 3.b ; Urteil des Bun des gerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5 ; zur Integritätsent schädi gung
vgl. auch Erwä gung 6 hernach ). 4.5.3
Den Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die D.___ -Gutachter kann eben falls nicht
gefolgt werden . Dass med. pract . L.___ im Zeitpunkt der Be gutach tung noch nicht lange über den Facharzttitel der Chirurgie verfügte, ändert nichts daran, dass ihre fachliche Qualifikation den Anforderungen ge nügt. Zu dem waren
insbesondere die Ein schätzun gen des Neurologen Prof. Dr. H.___ und des Orthopädischen Chirurgen med. pract . Q.___ grund legend und für die hier zu beurteilenden Ansprüche aus schlag gebend . Die Unter schrift von Prof. Dr. H.___ ist sodann auf seinem Teilgutachten vom 8. März 2011 zu finden (Urk. 13/M87.3), das im D.___ -Gutachten vom 9. Mai 20011 (Urk. 13/M62) korrekt berücksichtigt wurde.
Auch lassen sich aus der Beteiligung des Internisten Dr. K.___ am Gutachten keine Rückschlüsse auf die formelle Beweis- und materielle Aussagekraft der hier massgeblichen
Einschätzungen von Prof. Dr. H.___ und des Orthopädischen Chirurgen med. pract . Q.___ ziehen. Im Übrigen vermögen die behaupteten psychischen und finanziellen Probleme von Dr. K.___ keine Befangenheit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013). Auch sonst ergeben sich keine Hinweise auf fachliche Fehleinschätzungen, zu mal das D.___ -Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt und die Beurteilung insbe sondere der hier relevanten unfallver sicherungsrechtlichen Fragestellungen vor dem Hinter grund der übrigen Aktenlage überzeugt. 4.6
Nach dem Gesagten ist nach dem Abschluss des Falles per Ende 2011 ab Januar 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten über den Schul terhorizontalen , ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangs haltungen auszugehen. 5.
5.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage
- hier im Jahr 2012 - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich ohne Ausführungen zur Höhe von Validen- und Invalideneinkommen und ohne Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den Stand punkt, der Verlust einer ange stammten schweren Tätigkeit begründe nicht den Anspruch auf eine Invaliden rente. Unter Berücksichtigung der LSE Tabelle TA1 könne die Be schwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Ein kommen erzielen, zumal auch die Invalidenversicherung eingedenk der krank heits bedingten Einschränkungen diese Tabelle für die Berechnung des Invaliditäts grades verwendet habe (Urk. 2 S. 11). Die Be schwer de gegnerin
erklärte, hierzu könne erst nach Eingang der beantragten medizini schen Abklärungen im Detail Stellung genommen werden. Es sei jeden falls die Ausrichtung einer Unfallrente angezeigt (Urk. 1 S.
E. 13 f. ). 5.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. Januar
2012) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 31. August 2010 als Lingerie-Mit arbeite rin im Y.___
im Jahr 2010 einen Stunde nlohn von Fr. 23.25 beziehungsweise Fr. 28.40 (inklusive Fr. 1.94 Ferien ent schä digung , Fr. 0.98 Feiertagsentschädigung und Fr. 2.18 Anteil am 13. Mo nats lohn) pro Stunde .
Die betriebsübliche Anzahl Stunden pro Woche betrug 42 Stunden (Urk. 27/20/2). Das Jahreseinkommen mit einem Vollzeit pensum hätte damit im Jahr 2010 Fr. 62‘025.60 (42 h x Fr. 28.40 x 52 Wochen) be tra gen. Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen
Nominallohn entwick lung
der Jahre 2011 und 2012 (vgl . Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig Q, Gesundheits- und Sozialwesen; 2010: 100; 2012: 101.0) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 62‘645.85 ( Fr. 62‘025.60 : 100 x 101 ). 5.3
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk tur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden ( BGE 126 V 76
f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Das durchschnittliche Jahres e in kommen von Frauen für einfache und repetitive Arbeiten betrug gemäss dem Tabellenlohn der LSE 2010 (TA1, Anfor derungs niveau 4)
Fr. 50‘700.-- (12 x Fr. 4‘225.--). U nter Berücksichtigung der all gemeinen Wochen arbeitszeit von 41,6 Stunden ( Die Volks wirtschaft, Heft 10/2014 S. 84, Tabelle B9.2, Total 2010 )
und der allgemeinen Nominallohnentwicklung der Jahre 2011 und 2012 (vgl . BFS, a.a.O. , Wirtschaftszweig e B-S , Total ; 2010: 100; 2012: 102.0) ergibt dies Fr. 53‘782.5 5
(Fr. 50‘700. -- : 40 x 41,6 : 100 x 102 ).
Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufli che Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Er mes sen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Hier rechtfertigt d ie unfallversicherungs rechtlich allein zu berücksichtigende Einschränkung an der rechten oberen Extremität
per Anfang 2012 einen Abzug um 5 %. Von den übrigen persön lichen und berufli chen Merkmalen ist keine zusätzliche Reduk tion des statistischen Wertes zu erwarten. Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 beträgt damit Fr. 51‘093.40 (Fr. 53‘782.55 x 0.95). 5.4
Aus der Differenz des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ( Fr. 62‘645.85 - Fr. 51‘093.40 = Fr. 11‘552.45 ) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet
E. 18 ). Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin , dass die zuge sprochene Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 %
allein den Zustand an der HWS nach HWK 5 -Verletzung mit Spondylodese betrifft ( Urk. 2 S. 11 f.). 6.2.2
Angesichts der Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 3 UVV ist nicht zu beanstanden, dass die Integritätsentschädigung betreffend die HWS und jene betreffend die Schulter nicht gesamthaft festgelegt wurde. Denn der Integritäts schaden an der HWS und jener an der rechten Schulter betreffen je zwei voneinander klar un terscheidbare Bereiche, die nach verschiedenen Suva-Feinrastertabellen fest zu legen sind, so dass die unterscheidbare n und sich gegenseitig nicht beein flus sende n Integritätsschäden zu addieren sind. Damit wird eine zeitliche Trennung der Entschädigung ermöglicht, wenn - wie hier - feststeht, dass für den vorab bewerteten Schaden eine Integritätsentschädigung von jedenfalls über 5 % zu erbringen ist.
Auch im Hinblick auf Art. 24 Abs. 2 UVG ist nicht zu beanstanden, dass die Festsetzung der Integ ritätsentschädigung bezüglich d e r rechten Schulter aus nahmsweise noch nicht erfolgte. Denn gemäss der Stellungnahme von Dr. E.___
vom 28. A ugust 2012 (Urk. 13/M89 S. 3) wäre eine solche zu früh gewesen und sollte eine solche Beurteilung etwa zwei Jahre nach der OSME vom 29. November 2011, mithin nicht vor Ende 2013 erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die ent sprechen den Anspruchsvoraussetzungen erst dann zuverlässig beurteilen liessen ( vgl. BGE 113 V 48 E. 3.b ; Urteil des Bun desgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5). 6.2.3
Bei der Festsetzung der Höhe des Integritätsschadens von 10 %
für die HWS-Verletzung stützten sich die D.___ -Gutachter korrekt auf die Fein rastertabelle 7 der Suva . Im Gutachten vom 9. Mai 2011 wird fälschlicherweise die Referenz als Tabelle 4 bezeichnet , welche Tabelle jedoch Inte gritäts schaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss - und
Bein verlusten betreffen . Dem Inhalt nach be ziehen sich die Gutachter aber zweifel los richtig auf die Tabelle
7 ( Inte gritäts schaden bei Wirbel säulen affektionen ). Und zwar betrage der Inte gritäts schaden von Seiten der HWK5-Fraktur
10 % (+ = mässige
Bean spruchungs schmerzen , in Ruhe selten oder keine, rasche Erholung nach ein bis zwei Tagen; Urk. 13/M62 S. 58). Dies ent spricht den Vorgaben in der Suva-Feinrastertabelle 7, wo für Frakturen der LWS/BWS/HWS inklusive einer Spon dylodese , Kyphose oder Skoliose ein 10%iger Integritätsschaden vorge sehen wird.
Dr. E.___
schloss sich dieser Beurteilung nachvollziehbar an . Er führte ausser dem aus, es komme eventuell bedingt durch die Spondylodese C5/C6 im Ver laufe der Jahre zu einer Überbeanspruchung der benachbarten Wirbelsegmente mit ent spre chen den Schmerzen im Sinne einer Anschlusssymptomatik. Diese Ent wicklung könne derzeit nicht abgeschätzt werden (Urk. 13/M89 S. 3).
Damit verwies Dr. E.___ auf die Möglichkeit einer zukünftigen Erhöhung der Integritätsentschädigung für den Fall, dass in Zukunft eine erhebliche V er schlim merung an der HWS eintreten werde. D a
er eine solche Entwicklung lediglich als blosse Möglichkeit einschätzte, welche für die Berücksichtigung einer voraussehbare V erschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV nicht genügt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen) , ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines 10%igen Integritätsschadens gemäss den D.___ -Gutach tern beschränkte . Die Anwendung von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV
zu einem späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten. 6.3
Die zugesprochene Integritätsentschä digung aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % für die Beeinträchtigung an der HWS (C5 /C6 ) ist damit zu bestätigen. 7 .
Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. Oktober 2012 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invaliden rente von 18 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu wei sen. 8.
Das Verfahren ist kostenlos. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Prozessent schädi gung zuzu sprechen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslag en zu be mes sen und auf Fr. 1'8 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Ba rauslagen ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 26. Oktober 2012 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Be schwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invali den rente von 18 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent sch ädigung von Fr. 1'8 00 .— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00273 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle Stiffler & Partner Rechtsanwälte Dufourstrasse 101, 8034 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 , war im Y.___ teilzeitlich als Lingerie- und Reinigungsm it arbeite rin t ätig (Urk. 27/11, Urk. 27/20/1-5 )
und als solche obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG (nachfol gend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/A1) . I m Februar 2010 war sie wegen einer Schädelkontusion sowie ab dem 16. Februar 2010 wegen psychi schen Be schwerden arbeitsunfähig ( Urk. 13/M16 ,
Urk. 13/M45, Urk. 13/M62 S.19, Urk. 27/21/10, Urk. 27/21/15-16).
Am 2. April 2010 erlitt sie als Lenkerin bei einem Autounfall in Z.___
(Urk. 13/A69) ein Poly trauma mit einer Hals wirbel körperfraktur (HWK ) mit Frak tur des Cor pus C5, des Processus
articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zer reissung des ventralen Längsbandes und der Bandscheibe C5/6 und Sub luxa tions stellung C5/6 , eine dislozierte Schlüs selbeinfraktur rechts, eine nicht dislozierte Schul terblattfraktur rechts, eine Schädel kon tusion
mit leichter traumatischer Hirn ver letzung mit fronto pa rie talen
Schnitt ver letzung
und eine beidseitige
Lun genkontusion
( Urk. 13/A1 , Urk. 13/A 2, Urk. 13/M4.3, Urk. 13/M62/47, Urk. 27 /21/36-41, Urk. 27 /21/62, Urk. 27 /25/23) . Im Anschluss an den Unfall wurde die Ver sicherte bis am 15. April 2010 im A.___
stationär be handelt und dabei a m 9. April 2010 eine Spondylodese C5/6 mit Becken - kam mspan links durchgeführt (Urk. 13/M1a, Urk. 13/ M4.2-3, Urk. 13/M7, Urk. 13/M62/47).
Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz begab sie sich vom 16. bis 26. April 2010 in die statio näre Behand lung der Klinik für Unfallchirurgie des
B.___ ( B.___ ; Urk. 13/M11.1), wo am 20. April 2010 eine Plat ten osteo synthese
am rechten Schlüs selbein
durchgeführt wurde (Urk. 13/M11.2) . Vom 2. bis
29. No vember 2011 hielt sich die Versicherte aus ser dem in der Klinik C.___ zur statio nären Rehabilitation auf ( Aus tritts bericht vom 9. Dezember 2010, Urk. 13/M37 ). Am 29. November 2011 wurde im B.___
das Osteosynthese mate rial an der rechten Schulter entfernt ( OSME; Urk. 13/M78). Auf Ende No vember 2011 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ aufgelöst (Urk. 13/A63). Die AXA erbrachte die gesetz lichen Leistungen für d ie Folgen des Unfallereignisses vom 2. April 2010. 1.2
Gestützt auf das von der Invalidenversicherung (IV) in Auftrag gegebene interdis zi plinäre Gutachten der Medizinischen Begutach tungsstelle des D.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 13/M62, Urk. 13/M87) , ergänzt mit Schreiben vom 19. August 2011 (Urk. 13/M64) , und die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89) stellte die AXA m it Verfügung vo m 23. November 2012 die Taggeld leist ungen per Ende 2011 und den An spruch auf Heil behandlung
per Ende April 2012 ein, vern einte einen Anspruch auf eine In validenrente bei einem unfallbedingten Invalidi täts grad
von unter 10 % und sprach der Versicherten eine Integritäts entschä digung
aus gehend von einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 13/A90) . Die Ver sicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 26. April 2012 Einsprache (Urk. 13/A95), welche die AXA mit Ein sprache entscheid
vom
26. Oktober 2012 abwies (Urk. 2). 2.
Hier gegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
26. November 2012 Be schwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung respektive Änderung des
Ein spracheentscheid s
vom
26. Oktober 2012 und der Verfügung vom 23. No vember 2012 über den 31. Dezember 2011 hinaus Taggelder und über den 30. April 2012 hinaus die Vergütung für Heil behandl ungskosten auszurichten , im Anschluss an die Tag geldleistungen eine Rente der Unfallversicherung sowie eine höhere Inte gritäts entschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) .
Die Be schwer degegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom
9. April 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 12 S. 2). Mit Replik vom
16. August 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte in prozessualer Hinsicht ausserdem den Antrag, das Verfahren sei bis zum Eingang des von der Beschwerdeführerin einzu reichenden IV- Gutachtens zu sistieren und die un fall versicherungsrechtlich relevanten Zusatzfragen seien den IV-Gutachtern durch das Gericht vorzulegen (Urk. 18 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom
20. September 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragte zudem die Abweisung der Verfahrens anträge (Urk. 22 S. 2 ). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk. 25) wurden die IV- Akten von der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einge holt (Urk. 27/1-129). Die von der Beschwerdeführerin gestellten Verfah rens an träge
wurde n ge genstandslos (Verfügung vom 26. November 2013; Urk. 28 S. 2) , nachdem das betreffende bidisziplinäre Gutachten von med. pract . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, bereits am
12. August 2013 erstellt worden war und sich in den beigezogenen Akten
befunden hatte (Urk. 27/119) . Mit Eingaben vom 13. Januar 2014 (Urk. 30) und vom
5. Mai 2014 (Urk. 35) nahmen die Parteien zu den IV-Akten Stellung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen
Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung (IV) abge schlossen sind. M it dem Rentenbeginn fallen Heil behandlungs- u nd die Tag geldleistungen dahin. 1.5
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsent schädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Gesamtbeurteilung des D.___ -Gutachtens vom 9. Mai 2011 sei nachvoll ziehbar, schlüssig und ohne Widersprüche, was von Dr. E.___ be stätigt worden sei. Darauf und auf die Stellu ngnahme von Dr. E.___ vom 28. August 2012 sei abzustellen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusam menhang zwischen der Beweglichkeitseinschränkung und den Schmer zen am rechten Arm einerseit s und dem Unfallereignis vom 2. April 2010 andererseits gegeben sei . Für sämtliche anderen Befunde sei aus somatischer Sicht der status quo ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Beins seien durch die rein kran k haft-degenerativ bedingten Ver än derun gen im Bereich der lumbalen unteren Wirbelsäule erklärbar. Zudem seien erst im No vember 2010 erstmals lumbale Rückenbe schwerden in den medizinischen Akten erwähnt worden und gegenüber Prof. Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie, habe die Beschwerde füh r erin angegeben, bereits seit 10 Jahren an chronischen Lumbalgien zu leiden. Für die geklagte Schwäche und Kraftlosig keit in den Beinen sowie für die ge klagte mnestische Störung habe sich keine Erklärung gefunden. Seit dem Unfall seien nie neurologische Befunde festge stellt worden. Zu dem habe die Be schwer de füh rerin bereits vor dem Unfall über Sensibilitäts störungen in der unteren rechten Extremität und Kribbelp a rästhe sien im Bereich der Finger mit Schulter gürtel schmerzen
geklagt. Der Befund der zerebralen Bildgebung sei ge ring, so dass sich hieraus nicht zwin gend ein klini sches Störungskorrelat ablei ten lasse. Eine minime bis leichte neuro psycho logische, organisch bedingte Stö rung habe keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit. Zudem sei auffallend, dass eine kog ni tive Problematik erstmals ge gen über dem D.___ -Gutachter ge nannt worden sei und zuvor niemand der diversen involvierten Stellen und Ärzte eine solche auf gezeigt hätten. Zudem hätten schon vor dem Unfall psychische Beschwerden be standen. Von einer neuro psycho logischen Abklärung sei abzu sehen, da die Unfallgenese nach herrschen der Lehre und Rechtsprechung damit nicht beurteilt werden könne. Die OSME vom 29. November 2011 sei gemäss Dr. E.___ ein unkomplizierter Ein griff und recht fertige maximal eine Arbeits un fähigkeit während vie r Wochen. Sodann sei der adäquate Kausal zusam menhang zwi schen der geltend gemachten psychi schen Proble matik und dem Unfallereignis vom 2. April 2010 zu ver neinen. In einer leidensange passten , körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer vollen Arbeits fähigkeit mit einem renten ausschliessenden Einkommen auszugehen. D er An spruch auf eine 10%ige Integritätsent schädigung beziehe sich allein auf den Zustand an der Halswir belsäule . Betreffend die rechte Schul ter sei die Beur teilung des Integ ritätsscha dens
noch zu früh (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die somatischen Beschwerden, ins be sondere auch die neurologischen, seien weiterhin auf den Unfall zurück zu führen und die Beschwerdegegnerin sei dafür leistungspflichtig. D as D.___ -Gut achten vom 9. Mai 2011
sei für die Sachverhaltsbeurteilung im Zeitpunkt der erlassenen Verfügung im Frühjahr 2011 , mithin ein Jahr nach der Unter su ch ung, nicht geeignet , zumal vorab kein Verlaufsbericht bei den be han deln den Ärzten eingeholt wor den sei und die Situation von Dr. med. I.___ , Fach ärztin für Innere Medi zin, in ihrem Gutachten vom 12. März (rich tig: Februar) 2012 (Urk. 13/M82) weit weniger optimistisch beurteilt worden sei . Das D.___ -Gutachten sei auch in vielen Punkten unklar und in sich wider sprüch lich, was schon die Notwendigkeit zu Ergänzungsfragen zeige.
Insbesondere seien die neuro logischen Be schwerden unterschätzt worden . Sie leide auch heute noch unter erheblichen Konzentrationsstörungen und an Parästhesien im Bereich des rech ten Beines sowie an der Innen seite der Ober- und Unterschenkel. Wegen der Konzentrationsstörungen müsse sie zweimal pro Woche von der Pro Infirmis in administrativen Belangen unterstützt werden. Anlässlich der nur sehr kurzen neuro logischen Unter suchung durch ( den
D.___ -Gutachter) Prof. Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neuro logie, sei die Sachlage nicht angemessen untersucht worden. Aufgrund der Diskushernie L5/S1 sollte die von Dr . med. J.___ , Innere Medizin und Rheumatologie, mehrfach empfohlene Eva luation der funk tio nellen Leistungs fähigkeit (EFL)
durchgeführt werden. Der Hinweis allein auf grund der Aktenbeurteilung von Dr. E.___ , wonach sich „grob ge prüft“ aus neurologischer und psychia trischer Sicht keine neuro psycholo gischen Störun gen ableiten liessen, genüge nicht . Es bedürfe einer genauen neuro logi schen und neuro psycho logischen Testung. Auch Dr. E.___
habe in Ziffer 8 seiner Stellung nahme festgehalten, dass d ie medi zinische Situation noch nicht ab schliessend beurteilt sei . Nach dem am 29. No vember 2011 eine operative Plattenentfernung st att gefun den habe, sei die Tag geldeinstellung bereits per 31. Dezember 2011 ein deutig verfrüht. Auf eine prog nostische Beurteilung eines Heilungsverlaufs dürfe nicht abgestellt werden. Die einge schränkte Beweglich keit erschwere oder verunmögliche teil weise sogar die ei gene Körperpflege, was zeige, dass selbst in einer angepassten beruflichen Tätig keit nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsfähig keit auszu gehen sei. Auf das D.___ -Gutachten sei auch deshalb nicht abzu stellen, weil es un ter der Leitung von Dr. med. K.___ erfolgt sei. Denn es be stün den angesichts des gegen ihn gelaufenen strafrechtlichen Verfahrens erheb liche Zweifel, dass er in der Lage sei, gut ach terlich tätig zu sein, auch wenn er zwischenzeitlich freige sprochen worden sei. Dieser habe in der hier massgeb lichen Zeit bis Ende 2011 unter anderem selbst unter massiven psychi schen Be schwerden gelitten. Auch sei die Berufserfahrung der mitwirkenden med. pract . L.___ , Fachärztin für Chirur gie, fraglich, da sie erst seit Herbst 2010 über einen Facharzttitel verfüge. Ausserdem fehle die Unter schrift von Prof. Dr. H.___ auf dem Gutachten. Der Ein spracheentscheid habe sich mit diesen Rügen nicht auseinandergesetzt und sei daher ungenügend begründet. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine neuen gutachterlichen Ab klärungen getätigt, sondern sich auf die Akte nbeurteilung von Dr. E.___ be schränkt. Diese sei ihr erst mit dem Einspracheverfahren
(gemeint woh l: Ein spracheentscheid ; Urk. 2 S. 13) und nicht vorher zu gestellt worden. Es sei dadurch das Recht auf ein faires Verfahren, das recht liche Gehör und der Unter suchungsgrundsatz verletzt worden. Die Aus füh rungen im Ein sprache entscheid würden sich durchwegs auf im Zeitpunkt der Ver fügung nicht ak tuelle Berichte bezie hen und seien daher nicht überzeugend. Es hätte vor Erlass der Verfügung eine Neubeurteilung erfolgen müssen. Es sei daher ein polydisziplinäres Ge richts gutachten einzu holen , zumal auch auf das bloss psychiatrisch-rheuma to logische Gutachten v on med. pract . F.___ , und von Dr. G.___ man gels orthopädischer, neuro logi scher und neu ro psycholo gischer Expertisen nicht ab gestellt werden könne. Zum In validitäts grad , Rentenanspruch und zur Höhe der Integritätsent schädi gung könne erst nach den beantragten medi zinischen Abklärungen im Detail Stel lung ge nom men werden
(Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 18 S. 2 f., Urk. 30 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss per Ende 2011 vornahm (E. 4.), einen Rentenanspruch verneinte (E. 5.) und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % zusprach (E. 6). Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen (E. 3). 3. 3.1
Bezüglich der formellen Rügen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe wegen der versäumten Zustellung der Stellungnahme von Dr. E.___ vor dem Ent scheid und wegen der ungenügenden Begründung betreffend ihre Vor brin gen zu den D.___ -Gutachtern ihren An spruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, gilt Folgendes :
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG) . Das rechtliche Gehör dient einer seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts stel lung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb li chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Be weise entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern , wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen ( BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin weisen ;
Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfe n kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma listischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför derli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BG E 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis ). 3.2
Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör ins besondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Im Bereich der Sozialversicherung leitet sich dieses Recht aus Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) in Verbindung mit den Art. 19 des Bundesgesetz es über das Verwaltungs ver fahren ( VwVG ) und Art. 55 ATSG sowie direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV ab ( Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1 ). Diese Be stim mun gen sind auf die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte nicht anwendbar ( BGE 123 V 331 , 136 V 117 E. 3.3.2.3 ). Spätestens im Einsprache verfahren (Art. 42
Satz 2 ATSG ) hat der Versicherungsträger j edoch die allge meinen Grundsätze des rechtlichen
Gehörs zu wahren ( BGE 121 V 15 0 E . 5b mit Hinweis). Dazu gehört, dass den Verfahrensbeteiligten wesentliche neue Beweis mittel vorgängig des Entscheids zur Kenntnis gebracht werden und ihnen Ge le gen heit gegeben wird, sich hie r zu zu äussern.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Be richt von Dr. E.___
vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89) spätestens im Ein sprache verfahren vorgängig und nicht erst mit dem Einspracheentscheid
(Urk. 2 S. 13) hätte zustellen sollen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Denn zu versicherungsinternen Arztbericht en ist zumindest dann
vor gängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben , wenn die Beur teilung neue entscheidwesentliche Gesichtspunkte oder erhebliche neue Be gründungs ele mente enthält (vgl. RKUV 1998 Nr. U 309 S. 461 E . 4c ; Urteil des Bundes ge richts U 116/02
vom 10. März 2003 E. 1.1 ) respektive wenn sie geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 ), was hier zumindest in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter der Fall war . Zwar be stä tigte Dr. E.___ weitgehend die Einschätzung des bereits vorliegenden Be weis ergebnisses gemäss dem D.___ -Gutachten vom 9.
Mai 2011 (Urk. 13/M62) . Zusätz lich nahm er zur Auswirkung der OSME vom 29. November 2011 (Urk. 13/M78) auf die Arbeitsunfähigkeit und die Notwendigkeit zu weiteren Therapiemass nahmen Stellung (Urk. 13/M89 S. 2 f.), worauf die Beschwerde gegne rin abstellte (Urk. 2 S. 7 und S. 12) und wozu sich die bisherigen Arzt be richte nicht geäussert hatten. Insofern war d ie Stellungnahme von Dr. E.___
für den Ausgang des Einspracheverfahrens direkt ausschlag gebend.
Dies ist indes nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung des recht lichen Gehörs anzusehen, welche einer Heilung nicht zugänglich wäre. N ach dem sich die Beschwerde führerin
vor dem hiesigen Gericht, welchem volle Kog nition zukommt, zur Stellungnahme von Dr. E.___
äussern konnte , ist die Verletzung daher als geheilt zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 252/05 und U 255/05 vom 28. März 2006 E. 2.1 und E. 2.5 ). 3 .3
Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ebenfalls ein Bestandteil des An spruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziel len gesetzlichen Rege lun gen in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a).
Indessen ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück lich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011
vom 9. August 2011 E. 3 ). Diese An for de rungen sind mit dem angefochtene n Einspracheentscheid hinlänglich erfüllt, zumal die Beschwerdegegnerin sich zu allen relevanten Fragen ein gehend geäussert und selbst die vorge brachten Rügen zu den D.___ -Gutach tern begrün det zurückgewiesen hat (vgl. Urk. 2 S. 4). 3.4
Im Übrigen ist a uch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 der Konvention zum Schutz der Mens chenrechte und Grund freiheiten, EMRK ) und des Untersuchungsgrundsatzes nicht auszumachen, wie sich auch au s dem N ach folgenden ergibt. 4. 4.1
4.1.1
In materieller Hinsicht ist u nstrittig a usgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 2 . April 2010 ein Polytrauma mit einer Halswirbel - körper fraktur (HWK) mit Frak tur des Cor pus C5, des Processus
articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zer reissung des ventralen Längsbandes und der B and scheibe C5/6 und Subluxations stellun g C5/6, eine dislozierte Schlüs sel bein fraktur recht s, eine nicht dislozierte Schul terbl attfraktur rechts, eine Schä del kontusion
mit leichter trau matischer Hirnverletzung mit fronto parie taler Schnittverletzung und eine beid seitige Lun genkontusion erlitt (Urk. 13/A1-2, Urk. 13/M4.3,
Urk. 13/M62 S. 47, U rk. 27/21/36-41, Urk. 27/21/62, Ur
k. 27/25/23).
Die Be schwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungs pflicht für diese somatischen Un fall folgen und deren Folge beschwerden bis Ende 2011. Die Heilbehand lungs kosten übernahm sie „ent gegen kommenderweise“ bis Ende April 2012 (Urk. 13/A90 S. 4, Urk. 2). 4.1.2
Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 gegen über den Gutachtern anlässlich der Untersuchungen Anfang März 2011 (Urk. 13/M62 S. 1) angegeben, sie habe schon vor dem Unfall immer wieder Schmer zen im Rücken- und Nacken bereich gehabt. Aktuell störe sie die vermin derte Beweg lichkeit in der rechten Schulter, insbe sondere nach vorn und nach hinten. Sie könne nichts mehr tragen, da ihr dies Schmerzen verursachen würde. Sie habe immer Kopf schmerzen am ganzen Kopf. Sie leide auch unter lumbalen Rücken schmerzen mit einem komischen Gefühl in beiden Beinen, ins besondere am rechten Ober schenkel aussen und am Knie. Das linke Bein fühle sich normal an, ausser am Fuss. Sie könne im Schnee barfuss l aufen, ohne die Kälte zu spüren . Teilweise habe sie auch keine Kraft in den Beinen, was sie beim Treppengehen behindere . Die Rücken schmerzen würden nur bei stärkerer Belastung, nicht täglich auftreten (Urk. 13/M62 S. 25 f.). Prof. Dr. H.___ hielt im neurolo gischen D.___ - Teil gutachten vom 8. März 2011 ausserdem fest, die Be schwerde führerin habe angegeben, dass seit über zehn Jahren chronische Lum balgien ohne radikuläre
Schmerz ausbreitung bestünden. Seit dem Unfall habe sich die Schmerzsymp tomatik deutlich verschlechtert. Auch bestehe seit dem Unfall eine Vergess lichkeit. Sie be merke, dass sie vermehrt alltägliche Besor gungen und Aufgaben vergesse. Betreffend das Unfallereignis selbst habe sie eine Ge dächtnis lücke von 3 Tagen (Urk. 13/M87.3 S. 1). Gemäss den Ausfüh rungen im psychiatrischen D.___ - Teil gutachten von Dr. med. M.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1. März 2011 habe die Be schwer de führerin über psychische Probleme seit der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 2001 berichtet. Trotz ihrer Depression habe sie zu 40 %, manchmal bis zu 80 % gear beitet. Seit dem Unfall vom 2. April 2010 gehe es ihr psychisch und kör perlich deutlich schlechter ; sie sei auch viel ag gres siver geworden und stehe unter Anspannung. Sie sei immer nur müde und schlafe sehr viel (Urk. 13/M87.2 S. 2 f.).
Gegenüber den Gutachtern med. pract . F.___ und Dr. G.___ gab die Be schwerdeführerin gemäss dem Gutachten vom 12. August 2013 (Unter suchun gen vom 8. und 10. Juli 2013) in soma tischer Hinsicht an, sie habe stän dig Nackenschmerzen beidseits mit gleichzeitigen Kopfschmerzen. Sie könne ihren Kopf nicht auf die rechte Seite drücken. Der Schmerz fühle sich wie ein Druck/Schlag im Nacken mit Aus strahlung vor allem in die rechte Schulter an. Ausserdem habe sie Rücken schmerzen in der Region der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein (Urk. 27/119/9-10). Wegen der Rückenbe schwerden sei sie vor dem Unfall nur selten krankgeschrieben worden, läng s tens für einen Monat. Es bestehe eine Kraftlosigkeit im rechten Arm, den sie nicht über die Horizontale hinaus heben könne. Sie sei Rechtshänderin und mache nun viel mehr mit der linken Hand, was zu Schmerzen im linken Schul tergürtel führe. Sie könne sich auch schlecht nach vorne bücken und sich kaum die Socken anziehen. Beim Bücken würden auch lumbale Schmerzen auftreten (Urk. 27/120/10-11). 4.2
Betreffend die psychischen Beschwerden mit depressiver Symp tomatik sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass diese nicht durch das Unfall ereignis vom 2. April 2010 bedingt sind und deshalb bei der Leistungs prüfung auszu klam mern sind (Urk. 1 S. 15, Urk. 2 S. 8), zumal die Beschwerde führerin bereits vor dem Unfall vom 2. April 2010 unter depressiven Störungen bei be lastender psy chosozialer Situation litt und eine voll stän dige Ar beits unfähigkeit attestiert worden war (vgl. Berichte des N.___ vom 2. März 2010, Urk. 27/21/10, und vom 30. Juni 2010, Urk. 13/M16; Berichte von Dr. J.___ vom 29. März 2010, Urk. 27/21/15-16, und vom 8. Januar 2011, Urk. 13/M45). 4.3 4.3.1
In Bezug auf die somatischen Unfallverletzungen ist ausgewiesen und im Ein zelnen nicht strittig, dass die Lungenkontusion und die frontoparie tale
Schnitt verletzung folgenlos abheilten respektive diesbezüglich die Behandlung ohne Rest beschwerden abgeschlossen ist. Die Wunde am Schädel, welche gemäss dem Bericht des A.___ vom 15. April 2010 noch am Tag des Unfalls versorgt worden war, war bereits bei Austritt am 15. April 2010 abge heilt und es waren die Nähte entfernt worden. Auch seitens der Lungen - kontu sion sei sie be schwerdefrei entlassen worden (Urk. 27/25/27). Es erfolgte diesbe zü glich keine weitere Behandlung. Schliesslich wurde auch von e iner Laserbe handlung zur Behandlung der Narbe auf der Kopfhaut (vgl. Berichte von Dr. med. O.___ , Facharzt für Derma tologie und Venerologie, vom 24. November 2010 [Urk. 13/M36] und von Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemein Medi zin, vom 16. Dezember 2010 [Urk. 13/M40]) mangels Beschwerden abgeseh en (Bericht von Dr. O.___ vom 29. Dezember 2010; Urk. 13/M43). 4.3.2
Auch d i e mittels Spondylodese C5/C6 sanierte HWK-Fraktur erfuhr einen pro blem losen Heilungsverlauf, was bereits im Bericht des A.___ vom 15. April 2010 festgehalten worden war (Urk. 27/25/27 ). Laut dem Bericht des B.___ vom 19. Juli 2010 habe die Nachkontrolle in der Klinik für Neuro chirurgie unauffällige Befunde gezeigt und es seien keine weiteren Kon trollen bezüglich der Spondylodese mehr vorgesehen worden (Urk. 13/M19). Zufolge des
D.___ -Teilgutachten s von med. pract . Q.___ , Facharzt für Ortho pädische Chi rurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom 7. März 2011 ergab die radiologische Abklärung vom 1. März 2011 , dass das Osteo synthesematerial reizlos sitze. Der Knochenspan in C5/C6 sei noch nicht vollständig durchgebaut, jedoch bestehe kein Zeichen für eine Reizung oder eine Osteolyse ( Urk. 13/M62 S. 32). Nach Einschätzung des orthopädischen Chirurgen med. pract . Q.___
waren die Folgen der C5-Fraktur und der an schliessenden Spondylodese C5/C6 zur Zeit seiner Untersuchung vom 7. März 2011 vollständig ausgeheilt. Er habe keine Ein schränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und eine un auffällige Durch blutung, Sensibilität und Motorik im Bereich der Arme sowie keine Atrophien feststellen können . Der neuro logische Status sei hier schon bei der Aufnahme in der A.___ ohne Ausfälle gewesen. Nach dem Abheilen der erlitten Wun den und der Operationswunden sei wieder vom vorherigen Zustand auszu gehen (Urk. 13/M62 S. 33 f.). Dr. G.___ kam gemäss seinem rheumatolo gischen Gutachten vom 12. August 2012 auf grund der klinischen Untersuchung vom 5. Juli und der rad iologischen Unter suchung vom 8. Juli 2013 ebenfalls zum Schluss, die HWS sei in der Beweg lichkeit praktisch nicht eingeschränkt. Im Vordergrund stünden hier endphasige muskuläre Dehnschmerzen und Tendo myosen der paravertebralen Muskulatur sowie auch beidseitig ausge dehnte Tendomyosen im Schultergürtel vorwiegend rechts. In der HWS sei die Spondy lodese C5/C6 vollständig durchgebaut und weitere degenerative Veränderungen seien nicht abgrenzbar. Das Osteo syn thesematerial zeige radiologisch einen un auffälligen Sitz und die übrigen cervi kalen Bewegungssegmente würden keine epi fusionellen dege nerativen Verän derungen zeigen ( Urk. 27/120/16-17).
Es ist vor dem Hintergrund dieser übereinstimmende n
fachärztlichen Ein schät zung mit der Beschwerdegegnerin von einer kon silidierten , erfolg reich sanier ten HWS auszugehen. 4.3 .3
Zutreffend schloss die Beschwerdegegnerin sodann die Leistungspflicht für die lum balen Rückenbeschwerden mit den Sensibilitätsstörungen in den unteren Ex tre mitäten aus , welche überwiegend wahrscheinlich nicht unfall- sondern krankheitsbedingter Genese sind , wie sich aus dem Folgenden ergibt . Und zwar war die Beschwerdeführerin b ereits vor dem Unfall vom 2. April 2010 wegen so lcher Beschwerden in Behandlung ge wesen . Gemäss dem Bericht vom 6. Ja nuar 2011 des Hausarztes Dr. P.___ , bei dem die Be schwerde führerin seit Ja nuar 2002 in Behandlung gestanden habe, waren vor dem Unfall unter ande rem die Diagnosen eines panvertebralen Syndroms, eines chro nischen lumbo spondy logenen Syndroms mit Dysästhesien an der unteren rechten Extremität (nicht dermatombezogen ), einer Fibromyalgie seit min destens 2005 und einer Os cocygis Fraktur im Juni 2009 gestellt worden (Urk. 13/M47). Laut dem Bericht des Rheumatologen Dr. J.___ vom
8. Januar 2011 trat das anamnestisch bereits früher bekannte Fibromyalgiesyndrom mit Schmerzschub am 29. Mai 2009 auf . Es hätten generalisierte Schmerzen im Be reich von Rücken und Nacken be stan den. Ab dem 5. August 2009 sei sie nahe zu beschwerdefrei gewesen. Bei der nächsten Konsultation am 16. Februar 2010 nach einer Schädelkontusion und bei psychosozialer Belastungssituation hätten bezüglich des Fibromyalgie syn droms nu r wenige Beschwerden vorgelegen. D ie Depression habe eindeutig im Vordergrund gestanden (Urk. 13/M45).
Nach dem Unfall vom 2. April 2010
klagte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Neurologie des B.___
vom 5. Juli 2010
im Bereich des rechten Beines wieder um über Dysästhesien im Bereich des rechten Beines und über der linken Fuss sohle sowie entlang der dorsalen Seite des linken Beines bei intakter Alge sie. Gegenüber der (neurologischen) Voruntersuchung vom April 2010 habe man auch in der ak tuel len klinischen neurologischen Untersuchung keine objek tivierbaren Zeichen einer Myelopathie beziehungsweise radikulärer
cervi caler oder lumbaler Läsion als Korrelat für die Gefühlsstörungen am rechten Bein nachweisen können. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdefüh rerin auch neue Sensibilitätsstörungen vor allem über der dorsalen Seite beider Beine und beider Füsse, die ebenfalls ätiologisch nicht eingeordnet werden könnten (Urk. 13/M21). Die zur Klärung dieser Gefühlsstörungen durchgefü h rte Magnet resonanztomographie (MRT) der LWS vom 5. August 2010 ergab eine Chondro sis
inervertebralis L5/S1 mit einer medianen Diskushernie, welche beide Nerven wurzeln S1 tangier e , und mässig gradige
Spondylarthrosen ohne Olisthesis . Hinweise auf eine posttrau matische ossäre Läsion hätten sich nicht gefunden (Urk. 13/M49).
Bei dieser Aktenlage ist nachvollziehbar, wenn Prof. Dr. H.___ gemäss dem neuro logischen D.___ -Teilgutachten vom 8. März 2011 unter Berücksichtigung der Akten und nach nochmaliger neurologischer Untersuchung darauf schloss, dass eine unfall kausale Genese der Lumbalgien und vo r allem eine behindernde unfall kausale lumbale Störung angesichts der Anamnese und des erhobenen Be fundes nicht wahr schein lich sei (Urk. 13/M87.3).
Der
D.___ -Gutachter med. pract . Q.___ , befand aus Sicht der Ortho pädischen Chirurgie zudem , es bestünden zweifellos spondylarthrotische Verän derungen im Bereich der Brust- und insbe sondere auch der Lendenwirbelsäule, die zu rezidivierenden Lumbo ischialgien führen könnten. D ie Überempfind lichkeit am rechten Bein lasse sich dadurch auch miterklären. Die beklagte Schwäche und Kraftlosigkeit in beiden Beinen seien auch anhand der tomo graphischen Untersuchungen nicht erklär bar. Er habe denn auch keine Hinweise auf eine Abschwächung der Kraft in der Bein muskulatur gefunden (Urk. 13/M62 S. 34).
Damit wurden die BWS- und LWS- Rückenbeschwerden und die Empfindungs störungen in den unte ren Extremitäten ausreichend fachärztlich, insbesondere auch neurologisch abgeklärt . Dr. E.___ führte hierzu in seiner Stellungnahme vom 28. August 2012 nachvollziehbar aus , es bestünden erheb liche dege nera tive Verände rungen der lumbalen Wirbelsäule. Die (Mitte 2010 diagnostizierte) Dis kushernie L5/S1 stehe damit klar im Zusam menhang. Eine drama tische Dis kushernien symp tomatik habe im Anschluss an den Unfall nicht bestanden, was zwingend wäre für die Annahme einer traumatisch ver ursachten Diskus hernie . D ie Sensibilitäts störungen im rechten Bein seien erklärbar durch rein krankhaft-degenerativ bedingte Veränderungen im Bereich der lumbalen Wir bel säule (Urk. 13/M89 S. 2 f.).
Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___
über zeugen , zumal keine Ver letzungen der BWS und LWS durch das Unfallereignis vom 2. April 2010 erfolgt waren und bereits vor dem Unfall Sen si bilitäts störun gen in den unteren Extre mitäten bestanden hatten.
Die lumbalen und thora kalen Rückenb eschwerden mit Missempfindungen und Ausstrahlung in die Bei ne und Füsse sind daher als nicht unfallbedingt e
Beschwerden von der un fallver siche rungsr echtlichen Leistungspflicht auszu nehmen. 4. 3 .4
Zu den mnestischen Beschwerden respektive der geklagten Ver gesslichkeit hielt Prof. Dr. H.___ im D.___ -Teilgutachten vom 8. März 2011 fest, es habe sich im klini schen Befund kein aus reichen des Korrelat hierfür ergeben. Zudem habe seine neurolo gische Untersuchung keinen aus reichenden Anhalt für eine behin dernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Angesichts des anamnestisch stattgehabten gra vierenden Schädel-Hirntraumas könne hier aufgrund des regelrechten klini schen Befundes allenfalls eine leichtgradige
hirn organische Leistungsminderung erwogen und mittels testpsychologischer Zu satzverfahren untersucht sowie beurteilt wer den. Die vorliegende zerebrale Bild gebung vom 13. Dezember 2010 zeige bilaterale kleine parietale Blutungs residuen , die ursächlich auf ein stattgehabtes Schädel-Hirntrauma zurück ge führt werden könnten. Die Ausdehnung des Befundes sei jedoch gering, so dass sich hier nicht zwingend ein klinisches Störungskorrelat ableiten lasse (Urk. 13/M87.3 S. 3 ff.) . Auch die neuroophthal mol ogische Abklärung durch Dr. med. R.___ , Fach ärztin für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, hatte gemäss deren Bericht vom 23. Dezember 2010 regelrechte Befunde ohne Defizite ergeben. Es bestün den keine Hinweise auf eine neurologische Läsion im Bereich des Auges, des Optikus , der Sehbahn oder occipital , ebenso kein Hin weis für eine Störung der Hirnnerven II bis VII. Es bestehe auch keine supra nukleäre Motilitätsstörung (Urk. 13/M53).
Dr. E.___
befand gemäss seiner Stellungnahme vom 28. August 2012, bildge bend liessen sich minime, eng be grenzte Hämosiderinablagerungen
hoch parietal nachweisen, was mit einer leich ten Contusio cerebri vereinbar sei . Grob geprüft liessen sich aus neuro logi scher und psychiatrischer Sicht keine ein deutigen dadurch bedingten neuro psychologischen Störungen ableiten. Unter Berück sichtigung der Tätigkeit und der Ausbildung der Versicherten sei davon auszu gehen, dass eine minime bis leichte neuropsychologische, organisch be dingte Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Die Be schwerde führerin leide seit 10 Jahren rezidi vie rend unter erheblichen depressiven Episoden, welche geeignet seien, aus eigener Dynamik heraus neuropsycho logische Stö rungen zu verursachen (Urk. 13/M89 S. 2).
Aufgrund dieser im W esentlichen übereinstimmenden Beurteilungen ist der Be schwerde gegnerin zuzustimmen, dass von weiteren Abklä rungen, namentlich einer zusätzlichen neurologischen und einer neuro psycho lo gischen Testung keine entscheid rele van ten neuen Erkenntnisse
zu den mnestischen und neu ro psychologischen Funktionen zu erwarten wären
(antizipierte Beweis würdigung ; BGE 131 I 153 E. 3, 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundesge richts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3 mit Hinweis) , zumal n euro psycho logische Tests gemäss
kon stanter Rechtsprechung (BGE 119 V 335 E. 3c) keinen Nachweis für die Kausalität zwischen geltend gemachten kognitiven Leistungs schwächen und dem Unfallereignis zu erbringen vermögen ( Urteile des Bundes gerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5 und 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.1.2) . Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin auch darauf hin, dass vor der D.___ -Begutachtung eine kognitive Problematik in den medizi nischen Akten nicht aufgeführt wurde. Es ist a ufgrund der nachvollziehbar be gründeten
Berichte von Prof. Dr. H.___ , Dr. R.___ und Dr. E.___
dav on aus zugehen , dass
sich aus dem vorliegend geringen Be fund der zerebralen Bild gebung mangels neurologischer und neuroophthalmologischer B efunde überwiegend wahr scheinlich kein klinisch relevantes Störungskorrelat ab leiten lässt . Dies gilt umso mehr, als alle einschlägigen begutachtenden Ärzte (Dr. M.___ , Urk. 13/M 87.2 S. 5 ; Prof. Dr. H.___ , Urk. 13/87.3 S. 3 f.; med. pract . L.___ , Urk. 13/M62 S. 26; med. pract . F.___ , Urk. 27/119 /10-11 ) jeweils keine Hin weise auf kognitive oder mnestische Defizite anlässlich der Unter suchungen feststellen konnten und die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. H.___
auch keine gravierenden Fehl leistungen mit Schadensfolgen benennen konnte (Urk. 13/M 87.3 S. 1 ).
4. 4 4.4.1 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass
sich die Beschwerdegegnerin per Ende 2011 allein noch für die Restbeschwerden an der rechten oberen Ex tremit ät leistungspflichtig erklärte. Diesbezüglich ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen: Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie stellten aufgrund der Ver laufskontrolle vom 3. Januar 2011 ein Dreivierteljahr nach der Platten osteo synthese des rech ten Schlüsselbeins vom 20. April 2010 fest, die Beweglichkeit des Schulter ge lenks habe mit dem Rehabilitationsaufenthalt im November 2010 unter intensi ver Physiotherapie deutlich verbessert werden können. Der Schei telgriff sei wieder frei möglich und Analgesie sei nicht mehr erforderlich. Es bestehe wei terhin eine eingeschränkte Beweglichkeit, welche vermutlich auch nicht mehr das normale Bewegungsausmass erreichen werde. Im August 2011 werde eine OSME geplant, mit der jedoch eher auch keine deutliche Verbes serung des Be wegungs umfanges erreicht werden könne (Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 13/M50). Gemäss dem D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 waren die Durchblutung, Sen sibilität und Motorik im Bereich der beiden Arme aus orthopädisch- chirur gischer Sicht (Untersuchung durch med. pract . Q.___ vom 7. März 2011) un auffällig und es seien keine Atrophien feststellbar. In der rechten Schulter be stünden noch Folgen der Claviculafraktur , insbesondere betreffend die Be weg lichkeit der rechten Schulter (Urk. 13/M62 S. 34 und S. 51 ). Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätig keit als Reini gungskraft und Wäscherei mitarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig, allerdings soll ten Arbeiten über der Schulterhorizontalen ge mieden werden. Für ange passte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten ohne Arbeiten über den Schul terhorizontalen , ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/M62 S. 51 ff. ). Zur Ver bes serung der Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter sei weitere physio therapeutische Behandlung notwendig. Ob hier die Metallentfernung die Situa tion verbessern könne, sei eher fraglich (Urk. 13/M62 S. 34). Durch ein Fort füh ren der Physiotherapie könne die Beweglichkeit und Belastbarkeit der rech ten Schulter weiter gesteigert werden. Die Behandlung sollte zwei Mal wöchent lich während mindestens drei Monaten stattfinden. Zusätzlich sollte die Be schwerde führerin ein Heimprogramm konsequent durchführen. Da sie seit An fang Jahr eine Verbesserung der Beweglichkeit bemerkt habe, sei davon auszu gehen, dass mit intensiver Therapie eine zusätzliche Verbesserung der Be weglichkeit erreicht werden könne, auch wenn diese im Vergleich zum Vorzustand leicht einge schränkt bleiben werde. Auf die Arbeitsfähigkeit werde dies jedoch nur eine geringe Auswirkung haben (Urk. 13/M62 S. 58). Der behandelnde Rheumatologe Dr. J.___
hatte im Bericht vom 19. April 2011 festgehalten , es bestünden aktuell noch eine eingeschränkte Beweg lichkeit der HWS, ausgeprägte myofasziale Schmer zen, ein Fibromyalgie syndrom und lum bo spon dylogene Schmerzen. Sensomotorische Defizite lägen keine vor. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Lin gerie mitarbeiterin aufgrund der kör perlichen Belastung nicht mehr realistisch. Eine körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechsel belastung und mit Gewichts be lastungen von maxi mal fünf bis zehn Kilogramm sollte wieder zu 100 % durchführbar sein. Die Einschränkung der Arbeits fähig keit sei aber vor allem wegen der psychischen Beschwerden (zusätzlich) vorhanden (Urk. 13/M59). Im Be richt vom 12. Dezember 2011 führte Dr. J.___ zudem aus,
aufgrund der myo faszialen Schmerzen, Verspannungszuständen und der eingeschränkten HWS-Beweglichkeit bestehe noch ein Therapiepotential. Die Beschwerdeführerin profi tiere zum Teil von den Physiotherapien, zudem seien auch symptomatische Thera pien/Schmerztherapien notwendig, auch wenn der Gesundheitszustand dadurch nicht vollständig stabilisiert werden könne. Aus rein rheumatologischer Sicht seien Restbeschwerden zu erwarten (Urk. 13/M75). Dr. E.___
führte in seiner Stellungnahme vom
28. August 2012 aus , die Be urteilung der Arbeitsunfähigkeit im D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 sei nach vollziehbar. Die
nach der OSME an der rechten Clavicula vom 29. No vember 2011 (Urk. 13/M78) angegebenen Beschwerden würden zudem in etwa den im D.___ -Gutachten aufgeführten subjektiven Klagen und objektivierbaren Be fun den entsprechen . Bei der OSME handle es sich um einen kleinen, unkom plizier ten Eingriff, der aufgrund der allgemeinen Erfahrung eine Arbeits un fähigkeit von maximal vier Wochen rechtfertige. Es sei damit zu rechnen, das nach der OSME unter Einsatz nachfolgender Physiotherapie sich die Beweg lichkeit des rechten Schultergelenkes mit einiger Wahrscheinlichkeit merklich verbessern lasse. Eine intensive physiotherapeutische Behandlung des rechten Schulter ge lenkes während maximal einem halben Jahr nach der OSME sei sehr wichtig, um die Schulterbeweglichkeit und damit die Belastbarkeit der rechten Schulter zu verbessern (Urk. 13/M89 S.
1 f. ). Dr.
G.___
stellte gemäss dem Gutachten vom 12. August 2013
im Wesent lichen die Diagnosen eines chronischen Cervikalsyndrom s , klinisch vor wiegend tendomyotisch , mit/bei Status nach Spondylodese C5/6 im April 2010, per sis tierende schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schulter gelenks mit/bei Status nach Osteosynthese einer distalen mittleren Clavicula-Fraktur, radiologisch keine relevante strukturelle Pathologie (Urk. 27/120/15). Es sei im rechten Schultergelenk eine aktive und passive schmerz haft einge schränkte Ele vation beziehungs weise Flexion bis 130° mö glich gewesen (links bis 170°) . Die Rotation in Neutralstellung sei seiten gleich zu links und schmerz frei gewesen , weshalb eine intraartikuläre Patho logie zum Beispiel infolge einer Om arthrose unwahrscheinlich sei (Urk. 27/120/13 , Urk. 27/120/16 ). Die radio logische Ab klärung habe (bei voll ständig konsolidierter Clavicula-Fraktur ohne Fehl stel lung ) keine relevante strukturelle Pathologie am rechten Schultergelenk ergeben (Urk. 27/120/14-15) . Im Vordergrund stünden diffuse periartikuläre vor wiegend tendomyotische
Druckdolenzen vom rechten Schultergürtel bis zum Epi con dylus
radialis . Insgesamt bestehe trotz guter Kooperation und fehlenden Hin weisen auf ein schmerz demonstrierendes Verhalten eine deutliche Diskre panz zwischen den subjektiv intensiv und stark einschränkend empfundenen chroni schen Schmer zen und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden. Die aus gedehnten vorwiegend rechtsseitigen Tendomyosen im Schulter- und Be cken gürtel könnten nur teilweise mit der Fehlhaltung und Dekon ditionierung erklärt werden. Auch die Bewegungseinschränkung im rechten Schultergürtel liesse sich mit einer strukturellen Pathologie nicht befrie digend erklären. Die Clavicula-Fraktur sei nach Osteosynthese und späterer OSME vollständig und ohne Fehlstellung achsengerecht durchgebaut. Am Schul ter gelenk fänden sich ebenfalls keine relevanten artikulären oder peri arti kulären Pathologien, welche die chronischen Schulterschmerzen und vor allem die Beweglichkeit er klären könnten. Insbesondere bestünden auch keine radio logischen Hinweise auf eine sekundäre AC-Gelenksarthrose oder für trau ma tisch bedingte Veränderungen am Schultergelenk. Auch hier müssten wiede rum nicht-organische Faktoren we sent lich mitbeteiligt sein . Aufgrund der ob jek tiven Befunde sei die Kausalität zwischen den jetzt noch bestehenden Be schwer den im Bereich der HWS und der rechten Schulter einerseits sowie dem Unfallereig nis vom 2. April 2010 anderer seits höchstens noch möglicherweise gegeben. Der Chirurg Dr. E.___ habe in seinem Bericht noch eine teilweise Unfallkausalität bezüglich der Schulter schmerzen bei noch liegendem Osteo synthesematerial der Clavicula als gegeben betrachtet. Aufgr und des jetzi gen radiologischen Befun des könne jedoch davon ausgegangen werden, dass späte stens sechs Monate nach der OSME die Unfallfolgen auch bezüglich der Clavi cula/Schulter voll ständig geheilt seien, so dass eine überwiegend wahr schein liche Unfallkausalität ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben s ei. Die Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aufgrund der häufig stehenden und vornüber geneigten, ungünstigen Arbeitsstellung und der repetitiven Belastun gen des rechten Armes mit wiederholten Arbeiten über Kopf. In einer leidens angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne ein hän diges Tragen und Heben rechts von repetitiven Lasten über fünf Kilo gramm respektive Einzellas ten über 10 Kilogramm sei aus rheuma tologischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben. Mit somatisch-orientierten Behandlungen des Bewegungsap parates könne keine wesentliche Verbesserung der Schmerz pro ble matik bezie hungsweise der Schultergelenksbeweglichkeit mehr erreicht werden (Urk. 27/120/17 -18 ). 4.4.2 Zufolge
dieser fachärztlich im Wesentlichen einheitlichen Einschätzung der begut achtenden und behandelnden Ärzte , namentlich auch jener des behan delnden Arztes Dr. J.___ , ist davon auszugehen, dass
eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes per Ende 2011 persistiert e und dass zufolge der unfallbedingten Restbesc hwerden an der oberen Extremität rechts bereits im Frühjahr 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätig keit gegeben war . Wenn die Beschwerdegegnerin nach dem D.___ -Gutachten kein weiteres Gutachten , sondern nebst den Berichten von Dr. J.___ vom 12. De zembe r 2011 (Urk. 13/M75) und Dr. P.___ vom 22. Dezember 2011 (Urk. 13/M76) die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89) einholte , schadet dies nicht. Zwar war von einer weiteren Physio therapie während wei terer Monate eine Verbesserung der Beweglichkeit und Belast barkeit der rech ten Schulter zu erwarten. Dass durch eine ärztliche Be handlung e ine we sentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgen würde, war indes nicht wahr scheinlich , was sich bereits mit dem B.___ -Bericht vom 4. Ja nuar 20 11 abzeichnete (Urk. 13/M50) und von den D.___ -Gutachten bestätigt wurde (Urk. 13/M62 S. 58).
Die OSME Ende November 2011 verlief zudem ohne Kompli katio nen und änderte an der grundsätzlichen Arbeits fähigkeit letztlich nichts, wie sich schliesslich aus dem differenziert und überzeugend begründeten Gutachten von Dr. G.___ ergibt (Urk. 27/120/14-18) . Es ist daher an der vorab erfolgten Ein schätzung von Dr. E.___ einer nur vorübergehenden Arbeits unfähigkeit von maximal vier Wochen (Urk. 13/M89 S. 2) nicht zu zweifeln . Unerheblich für den Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Dezember 2011 ist auch , dass Dr. E.___ nach der OSME wei ter hin Physio therapie während sechs Monaten empfohlen hatte (Urk. 13/M89 S. 3) und Dr. G.___ die Unfall fol gen auch bezüglich der Clavi cula/Schulter (erst) späte stens sechs Monate nach der OSME, mithin per Ende Mai 2012 vollständig als geheilt erachtete (Urk. 27/120/18). Denn f ür den Zeitpunk t des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs.
1 UVG ist
- nebst der hier nicht durchgeführten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Ver bes serung des unfallbedingten Gesundheits zu standes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit entscheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall bei gegebener Sach- und Rechtslage zu Recht per Ende 2011 ab und prüfte den Rentenanspruch.
Von weiteren medi zinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 4. 5 4.5.1 Die Einschätzung von Dr. I.___ , welche die Beschwerdeführerin am 10. No vember 2011 - mithin vor der OSME - untersucht hatte und wegen der (nicht un fallbedingten ) eingeschränkten Wirbelsäulenmotilität eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ansonsten eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte hatte (Bericht vom 12. Februar 2012; Urk. 13/M82) , vermag entgegen der Ansicht der Be schwerde führerin dieses Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Denn wie Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89 S. 3) zu treffend feststellte, handelt es sich dabei um eine Beurteilung der Arbeits fähig keit einer Internistin hinsichtlich sämt licher Be schwerden und nicht nur der hier relevanten unfallbedingten Restbeschwerden. 4.5.2 Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin führ en zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus Ziffer 8 der Stel lung nahme von Dr. E.___ vom 28. August 2012 (Urk. 13/M89 S. 3) nichts zum Zeitpunkt des Fallabschluss per Ende 2011 abgeleitet werden. Denn Dr. E.___ bezieht sich darin auf den Zeit punkt der Beurtei lung des Inte gritäts schadens . Diese sei
erst in zirka zwei Jahren nach der OSME vorzu neh men (Urk. 13/M89 S. 3) . Auch wenn die Integritätsentschädigung regel mässig gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist (Art. 24 Abs. 2 UVG), so handelt es sich bei der Integritätsentschädigung und bei der Invalidenrente um zwei deutlich voneinander zu trennende Ansprüche, über die grundsätzlich auch getrennt entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2007 vom 18. Ja nuar 2008 E. 1.3). Vom Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung der Inte g ritäts entschädigung mit dem Rentenanspruch Art. 24 Abs. 2 UVG kann zudem recht sprechungs gemäss ausnahmsweise abge sehen werden, wenn sich
- wie hier - die ent sprechen den Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erlass der Renten ver fügung zuverlässig beurteilen lassen ( BGE 113 V 48
E. 3.b ; Urteil des Bun des gerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5 ; zur Integritätsent schädi gung
vgl. auch Erwä gung 6 hernach ). 4.5.3
Den Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die D.___ -Gutachter kann eben falls nicht
gefolgt werden . Dass med. pract . L.___ im Zeitpunkt der Be gutach tung noch nicht lange über den Facharzttitel der Chirurgie verfügte, ändert nichts daran, dass ihre fachliche Qualifikation den Anforderungen ge nügt. Zu dem waren
insbesondere die Ein schätzun gen des Neurologen Prof. Dr. H.___ und des Orthopädischen Chirurgen med. pract . Q.___ grund legend und für die hier zu beurteilenden Ansprüche aus schlag gebend . Die Unter schrift von Prof. Dr. H.___ ist sodann auf seinem Teilgutachten vom 8. März 2011 zu finden (Urk. 13/M87.3), das im D.___ -Gutachten vom 9. Mai 20011 (Urk. 13/M62) korrekt berücksichtigt wurde.
Auch lassen sich aus der Beteiligung des Internisten Dr. K.___ am Gutachten keine Rückschlüsse auf die formelle Beweis- und materielle Aussagekraft der hier massgeblichen
Einschätzungen von Prof. Dr. H.___ und des Orthopädischen Chirurgen med. pract . Q.___ ziehen. Im Übrigen vermögen die behaupteten psychischen und finanziellen Probleme von Dr. K.___ keine Befangenheit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013). Auch sonst ergeben sich keine Hinweise auf fachliche Fehleinschätzungen, zu mal das D.___ -Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt und die Beurteilung insbe sondere der hier relevanten unfallver sicherungsrechtlichen Fragestellungen vor dem Hinter grund der übrigen Aktenlage überzeugt. 4.6
Nach dem Gesagten ist nach dem Abschluss des Falles per Ende 2011 ab Januar 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten über den Schul terhorizontalen , ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangs haltungen auszugehen. 5.
5.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage
- hier im Jahr 2012 - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich ohne Ausführungen zur Höhe von Validen- und Invalideneinkommen und ohne Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den Stand punkt, der Verlust einer ange stammten schweren Tätigkeit begründe nicht den Anspruch auf eine Invaliden rente. Unter Berücksichtigung der LSE Tabelle TA1 könne die Be schwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Ein kommen erzielen, zumal auch die Invalidenversicherung eingedenk der krank heits bedingten Einschränkungen diese Tabelle für die Berechnung des Invaliditäts grades verwendet habe (Urk. 2 S. 11). Die Be schwer de gegnerin
erklärte, hierzu könne erst nach Eingang der beantragten medizini schen Abklärungen im Detail Stellung genommen werden. Es sei jeden falls die Ausrichtung einer Unfallrente angezeigt (Urk. 1 S. 13 f. ). 5.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. Januar
2012) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 31. August 2010 als Lingerie-Mit arbeite rin im Y.___
im Jahr 2010 einen Stunde nlohn von Fr. 23.25 beziehungsweise Fr. 28.40 (inklusive Fr. 1.94 Ferien ent schä digung , Fr. 0.98 Feiertagsentschädigung und Fr. 2.18 Anteil am 13. Mo nats lohn) pro Stunde .
Die betriebsübliche Anzahl Stunden pro Woche betrug 42 Stunden (Urk. 27/20/2). Das Jahreseinkommen mit einem Vollzeit pensum hätte damit im Jahr 2010 Fr. 62‘025.60 (42 h x Fr. 28.40 x 52 Wochen) be tra gen. Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen
Nominallohn entwick lung
der Jahre 2011 und 2012 (vgl . Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig Q, Gesundheits- und Sozialwesen; 2010: 100; 2012: 101.0) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 62‘645.85 ( Fr. 62‘025.60 : 100 x 101 ). 5.3
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk tur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden ( BGE 126 V 76
f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Das durchschnittliche Jahres e in kommen von Frauen für einfache und repetitive Arbeiten betrug gemäss dem Tabellenlohn der LSE 2010 (TA1, Anfor derungs niveau 4)
Fr. 50‘700.-- (12 x Fr. 4‘225.--). U nter Berücksichtigung der all gemeinen Wochen arbeitszeit von 41,6 Stunden ( Die Volks wirtschaft, Heft 10/2014 S. 84, Tabelle B9.2, Total 2010 )
und der allgemeinen Nominallohnentwicklung der Jahre 2011 und 2012 (vgl . BFS, a.a.O. , Wirtschaftszweig e B-S , Total ; 2010: 100; 2012: 102.0) ergibt dies Fr. 53‘782.5 5
(Fr. 50‘700. -- : 40 x 41,6 : 100 x 102 ).
Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufli che Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Er mes sen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Hier rechtfertigt d ie unfallversicherungs rechtlich allein zu berücksichtigende Einschränkung an der rechten oberen Extremität
per Anfang 2012 einen Abzug um 5 %. Von den übrigen persön lichen und berufli chen Merkmalen ist keine zusätzliche Reduk tion des statistischen Wertes zu erwarten. Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 beträgt damit Fr. 51‘093.40 (Fr. 53‘782.55 x 0.95). 5.4
Aus der Differenz des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ( Fr. 62‘645.85 - Fr. 51‘093.40 = Fr. 11‘552.45 ) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % , der einen entsprechenden Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin ab dem 1. Januar 2012 begründet (Art. 19 Abs. 1 UVG) . 6.
6.1
6.1.1
Abschliessend ist die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 1 0 % (Urk. 2 S. 12 ) zu überprüfen. 6.1.2
Gestützt auf Art. 24 und Art. 25 UVG besteht Anspruch auf eine Inte gritätsent schädigung , wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität er leidet. Die Höhe der Entschädigung, die als Kapitalleistung ausgerichtet wird, richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und wird aufgrund der Richtlinien bemes sen, die der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in Tabellen ver feinert worden, welche die Rechtsprechung im Sinne von Richt werten als anwendbar er klärt hat (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.1.3
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsentschädigungen aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts ent schädi gung nach der gesamten Be e inträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden in diesen Fällen selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5% nicht erreichen; die Entschädigung ist ge schuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5% über steigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E . 2b; BGE 116 V 156 E. 3b). Von verschie denen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beein flussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (SVR 2008 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E. 6). Bei einer gegenseitigen Überlagerung ver schie dener Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umge kehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beein trächtigungen in ihrer Wirkung verstärken ( Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ). 6.1.4
Bei der Festsetzung der Integritäts ent schädi gung werden voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritäts scha dens nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt, und Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritätsschadens zu berücksichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent schädi gung als wahrscheinlich prognostiziert wird, wogegen die blosse Möglich keit einer Verschlimmerung nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen). 6.2
6.2.1
Die Beschwerdeführerin macht ohne konkrete Begründung eine höhe re als die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädi gung von 10 % geltend (Urk. 1 S. 2 und S. 13 ff. , Urk. 18 ). Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin , dass die zuge sprochene Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 %
allein den Zustand an der HWS nach HWK 5 -Verletzung mit Spondylodese betrifft ( Urk. 2 S. 11 f.). 6.2.2
Angesichts der Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 3 UVV ist nicht zu beanstanden, dass die Integritätsentschädigung betreffend die HWS und jene betreffend die Schulter nicht gesamthaft festgelegt wurde. Denn der Integritäts schaden an der HWS und jener an der rechten Schulter betreffen je zwei voneinander klar un terscheidbare Bereiche, die nach verschiedenen Suva-Feinrastertabellen fest zu legen sind, so dass die unterscheidbare n und sich gegenseitig nicht beein flus sende n Integritätsschäden zu addieren sind. Damit wird eine zeitliche Trennung der Entschädigung ermöglicht, wenn - wie hier - feststeht, dass für den vorab bewerteten Schaden eine Integritätsentschädigung von jedenfalls über 5 % zu erbringen ist.
Auch im Hinblick auf Art. 24 Abs. 2 UVG ist nicht zu beanstanden, dass die Festsetzung der Integ ritätsentschädigung bezüglich d e r rechten Schulter aus nahmsweise noch nicht erfolgte. Denn gemäss der Stellungnahme von Dr. E.___
vom 28. A ugust 2012 (Urk. 13/M89 S. 3) wäre eine solche zu früh gewesen und sollte eine solche Beurteilung etwa zwei Jahre nach der OSME vom 29. November 2011, mithin nicht vor Ende 2013 erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die ent sprechen den Anspruchsvoraussetzungen erst dann zuverlässig beurteilen liessen ( vgl. BGE 113 V 48 E. 3.b ; Urteil des Bun desgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5). 6.2.3
Bei der Festsetzung der Höhe des Integritätsschadens von 10 %
für die HWS-Verletzung stützten sich die D.___ -Gutachter korrekt auf die Fein rastertabelle 7 der Suva . Im Gutachten vom 9. Mai 2011 wird fälschlicherweise die Referenz als Tabelle 4 bezeichnet , welche Tabelle jedoch Inte gritäts schaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss - und
Bein verlusten betreffen . Dem Inhalt nach be ziehen sich die Gutachter aber zweifel los richtig auf die Tabelle
7 ( Inte gritäts schaden bei Wirbel säulen affektionen ). Und zwar betrage der Inte gritäts schaden von Seiten der HWK5-Fraktur
10 % (+ = mässige
Bean spruchungs schmerzen , in Ruhe selten oder keine, rasche Erholung nach ein bis zwei Tagen; Urk. 13/M62 S. 58). Dies ent spricht den Vorgaben in der Suva-Feinrastertabelle 7, wo für Frakturen der LWS/BWS/HWS inklusive einer Spon dylodese , Kyphose oder Skoliose ein 10%iger Integritätsschaden vorge sehen wird.
Dr. E.___
schloss sich dieser Beurteilung nachvollziehbar an . Er führte ausser dem aus, es komme eventuell bedingt durch die Spondylodese C5/C6 im Ver laufe der Jahre zu einer Überbeanspruchung der benachbarten Wirbelsegmente mit ent spre chen den Schmerzen im Sinne einer Anschlusssymptomatik. Diese Ent wicklung könne derzeit nicht abgeschätzt werden (Urk. 13/M89 S. 3).
Damit verwies Dr. E.___ auf die Möglichkeit einer zukünftigen Erhöhung der Integritätsentschädigung für den Fall, dass in Zukunft eine erhebliche V er schlim merung an der HWS eintreten werde. D a
er eine solche Entwicklung lediglich als blosse Möglichkeit einschätzte, welche für die Berücksichtigung einer voraussehbare V erschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV nicht genügt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen) , ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines 10%igen Integritätsschadens gemäss den D.___ -Gutach tern beschränkte . Die Anwendung von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV
zu einem späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten. 6.3
Die zugesprochene Integritätsentschä digung aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % für die Beeinträchtigung an der HWS (C5 /C6 ) ist damit zu bestätigen. 7 .
Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. Oktober 2012 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invaliden rente von 18 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu wei sen. 8.
Das Verfahren ist kostenlos. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Prozessent schädi gung zuzu sprechen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslag en zu be mes sen und auf Fr. 1'8 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Ba rauslagen ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 26. Oktober 2012 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Be schwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invali den rente von 18 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent sch ädigung von Fr. 1'8 00 .— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann