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UV.2012.00271

Integritätsentschädigung bei inkompleter Paraplegie und Knieinstabilität

Zürich SozVersG · 2014-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ arbeitete als Support Engineer bei der Firma Y.___ und war bei der Schweizeri schen Unfallversiche rungsanstal t (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

29. Oktober 2009 beim Gleitschirmfliegen aus etwa 12 Metern Höhe abstürzte und sich dabei unter anderem eine LWK2-Luxationsfraktur mit inkompletter Para parese

sub L3 ASIA D mit neurogener Blasen-, Darm- und Sexual - funktionsstö rung und eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes im rechten Knie zuzog ( Urk. 9/1, Urk. 9/27, Urk. 9/168 S. 5 f.) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

19. März 2012 wegen der Folgen des Unfalls unter anderem eine Integritätsentschädigung von Fr. 75‘600.-- für eine Integritätseinbusse von 60 %

zu ( Urk. 9/197 ). Die vom Versicherten d agegen erhoben e Einsprache wies s ie – nach Beizug zweier Stel lungnahmen vom 11. Juni 2012 und vom

18. Oktober 2012 ihrer Abteilung Versicherungsmedizin – mit Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, mit Eingabe vom 21. November 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Integritätsentschädigung von 85 % , zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. März 2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 12), was der Suva mitgeteilt wurde ( Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen , geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschä digung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche , geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des An hanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integ - ritäts schäden

ebenso wie für

das Zusammenfallen mehrer er körperlicher und geisti ger Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgelei tet

(Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritäts schaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des ver sicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden zusam mengezählt, auch wenn keine die Schwelle von 5 % erreicht: die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen 5 % übersteigt. Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist ( Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3

sowie U 556/06 vom 17. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva ) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.

2.1

Die Integritätsentschädigung wurde von der Suva

gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 9/168) sowie vom 1 1. Juni 2012 ( Urk. 9/209) und

Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 9/222) festgesetzt . Beide Mediziner wurden in ihrer Funktion als Ärzte der Suva-Abteilung Versicherungsmedizin tätig.

Unbestritten und unter anderem durch die genannten ärztlichen Beurtei lungen belegt ist , dass als Folge des Unfalls

vom 2 9. Oktober 2009 eine LWK2-Luxationsfraktur mit Hinterkantenbeteiligung und LWK1-Querfortsatzfraktur sowie nebendiagnostisch ein Pneumothorax rechts, eine Schulterluxation links sowie eine Knieinstabilität resultierten . Zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestanden weiterhin dauerhafte und erhebliche Gesundheitsschäden, nämlich eine residuale motorische Schwäche der unteren Extremität, eine komplexe Knieinstabilität nach operativem Eingriff, neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen sowie neuropathische Schmerzen, welche die Aus richtung einer Integritätsentschädigung rechtfertigen

( Urk. 9/168 S. 5 f., Urk. 9/209 S. 2 , Urk. 9/222 ).

2.2

Hinsichtlich der strittigen Höhe des dem Beschwerdeführer wegen dieser Unfallfol gen entstehenden Integritätsschadens

führten die Ärzte F olgendes aus:

Der Neurologe Dr. Z.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 4. Oktober 2011 fest, die Lähmung sei

mit Blick auf die Integritätsschaden-Tabelle 21 als ASIA D inkomplett (motorische Funktion unterhalb dem Lähmungsniveau erhalten, mehr als die Hälfte der Kennmuskeln mit Muskelkraftgrad >= 3) unterhalb L2

mit zusätzlichen urogenitalen Verletzungen, Darmverletzungen sowie neuroge nen Schmerzen zu klassifizieren . E ine prozentuale Gewichtung des Integritäts schadens mit 60 %

erscheine als angemessen. Für den Quervergleich mit ande ren Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV ziehe er zunächst die komplette Paraplegie heran, für welche ein Wert von 90 %

vorgesehen sei . Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer vergleichsweise deutlich besser gestellt sei. Demgegenüber werde eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbel säule im Anhang 3 zur UVV mit einem Prozentwert von 50 % gewichtet. Wegen der multiplen rückenmarksorganisch bedingten Ausfälle sei der Beschwerde führer im Vergleich dazu schlechter gestellt, so dass der angenommene Wert von 60 % als plausibel erscheine ( Urk. 9/168 S. 6).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Juni 2012 wies Dr. Z.___

darauf hin, die Wirbelfraktur als solche rechtfertige nach der annähernd anato mischen Rekonstruktion und Stabilisierung k eine Erhöhu ng der Integritätsent schädigung . Hinsichtlich der Folgen der stattgehabten Rückenmarksverletzung mit anhaltender Conus - Cauda -Läsion sei zu berücksichtigen, dass die Urogeni tal- und Darmlähmung im in der Integritätsschaden-Tabelle 21 vorgesehenen Wert für ein Lähmungsniveau unterhalb von L2 bereits berücksichtigt sei. I m Vergleich dazu werde in der Skala nach CEREDOC ( Confédé ration

Européenne

d’ Expe rts en Répara tion et Evaluation du Dommage

Corporel ) bei einem anhal tenden kompletten Conus - Cauda -Syndrom mit der Folge einer Lähmung sowie neurogenen Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung ein Integritätsschaden von 25-50 % angenommen. Der von ihm, Dr. Z.___ , angenommene Integri tätsschaden von 60 % erfasse das klinische Gesamtbild in seiner Auswirkung für den Alltag des Beschwerdeführers korrekt. Die vom Beschwerdeführer bean tragte Erhöhung der Entschädigung auf 85 % entspreche fast dem Wert, welcher für eine komplette Paraplegie vorgesehen sei (90 % ), was ganz offenkundig nicht angemessen sei ( Urk. 9/209 S. 2 f.).

Dr. A.___

beurteilte speziell die Auswirkung der unfallkausalen residuellen

postero -medialen Knie-Instabilität rechts auf die Gesamthöhe des Integritäts schadens . In seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2012 führte er aus, es sei unb estritten, dass dieser Befund i soliert betrachtet erheblich wäre. Das Resultat nach operativer Rekonstruktion des Knies sei gemäss Verlaufsbericht der Klinik B.___ vom 1 0. Mai 2011 aber relativ günstig; das Bein könne voll belastet werden, trotz Paraparese bestehe eine Gehfähigkeit. Dr. Z.___ habe in sei nen Stellungnahmen bereits alle Unfallfolgen integrativ berücksichtigt. Eine Er höhung der Gesamtentschädigung von 60 % wegen des rechten Knies erscheine aus versicherungsmedizinischer S icht nicht als gerechtfertigt ( Urk. 9/222). 3. 3.1

Die Suva

macht geltend , der Integritätsschaden werde in den Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend begrün det. Abweichende ärztliche Beurteilungen fehlten. Es liege eine Paraparese sub L3 vor, also tiefer als L2 , bei einer inkompletten Lähmung entsprechend ASIA Impairment

Scale D, so dass der Wert von 60 %

mit Blick auf die Suva - Integri tätsschaden-Tabelle 21 korrekt sei . Zusätzliche Urogenital- und Darmstörungen sowie neurogene Schmerzen seien gemäss Tabelle 21 nur zu berücksichtigen, wenn diese neben der motorischen Lähmung aussergewöhnlich ausgeprägt seien ( Urk. 2 S. 4 ). Die diesbezüglichen Erschwernisse des Beschwerdeführers beweg ten sich indes im Rahmen der beim Krankheitsbild einer Conus - Cauda -Schädi gung üblichen Beeinträchtigungen und erschienen deshalb nicht als ausseror dentlich ausgeprägt.

Dass

die Knieinstabilität zu keiner Erhöhung des veran schlagten Integritätsschadens führen könne, habe Dr. A.___ in seiner Beurtei lung vom 1 8. Oktober 2012 aufgezeigt . Schliesslich zeige der rechtsprechungs gemäss geforderte Quervergleich

klar auf, dass der insgesamt auf 60 % ge schätzte Integritätsschaden im Vergleich mit einer kompletten Paraplegie, für welche im Anhang zur UVV ein Wert von 90 % vorgesehen sei, durchaus ge recht und verhältnismässig sei ( Urk. 8 S. 4 f. ). 3 .2

Der Beschwerdefü hrer ist demgegenüber der Ansicht, seine Urogenitalbeschwer den seien ausserordentlich ausgeprägt und müssten im Rahmen einer Gesamt würdigung und nach Massgabe der einschlägigen Suva - Integritätsschaden-Tabelle 21

bei der Festsetzung des Integritätsschadens zu einer Erhöhung der Integritätseinbusse über den von der Suva angenommenen Wert von 60 %

hin aus um 5 %

führen. Auch die offensichtliche Knieinstabilität müsse im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schadens zu einer zusätzlichen Entschädigung

füh ren. Dr. Z.___ habe diesen Gesundheitsschaden in seinen Beurteilungen mit keinem Wort angesprochen und explizit darauf hingewiesen, seine Ein schätzung beziehe sich lediglich auf die Rückenmarksverletzung.

Es müsse des halb davon ausgegangen werden, dass Dr. Z.___ die Knieinstabilität bei seiner Gesamtwürdigung des Integritä t sschadens nicht berücksichtigt habe. D er dar auf zurückzuführende Integritätsschaden müsse gestützt auf die Suva-Tabelle 6, Integritätsschäden bei Gelenkinstabilität , gesondert beziffert werden. In Anbetracht der besonderen Problematik sei der Schaden auf etwa 20 % zu beziffern. Insgesamt resultiere so der geltend gemachte Integritätsschaden von 85 % ( Urk. 1 S. 3 ff. und 6 f.). 4. 4.1

In der Suv a - Integritätsschaden-Tabelle 21 (21.5-6) wird für eine Par a plegie mit inkompletter Lähmung entsprechen d ASIA D unterhalb L2 ein Wert von 6 0 % angenommen, wobei eine hinzukommende Urogenital- und Darmlähmung so wie neurogene Schmerzen nur berücksichtigt werden, wenn diese an der moto rischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt sind. Der Beschwer deführer

hielt diese Voraussetzung bereits im Einspracheverfahren für gegeben, denn die Urogenital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen seien bei ihm gemessen an der motorischen Lähmung im Sinne der Integritätsscha den-Tabelle 21 (21.5) aussergewöhnlich ausgeprägt und müssten deshalb bei der Bemessung des Integritätsschadens gesondert berücksichtigt werden ( Urk. 9/200, Urk. 9/205) . In der Beschwerdeschrift betonte er insbesondere die Stuhlinkonti nenz , welche mit Hautreizungen einhergehe und sehr

belastend sei ( Urk. 1 S. 5).

Dr. Z.___

legte den durch die Berichte der behandelnden Ärzte dokumen tierten Verla uf der Blasen-, Mastdar m - und Se xualfunktionsstörung mit Kom plikationen in seiner Beurteilung vom 1 4. Oktober 2011 ausführlich dar ( Urk. 9/168 S. 2 ff.) und hielt fest, diese Beschwerden und insbesondere die als residualer Endzustand fortbestehende Stuhlinkontinenz wirkten nicht nur sub jektiv stark belastend ( Urk. 9/168 S. 5 f.). Unter Berücksichtigung dieser Be schwerden hielt er eine Erhöhung des Integritätsschadens über den in der Suva-Tabelle für gewöhnliche Einschränkungen vorgesehenen Wert von 60 % den noch nicht für angebracht. In Kenntnis der diesbezüglichen Einw endungen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren

hielt Dr. Z.___ in seiner Stel lungnahme vom 1 1. Juni 2012 an seiner Sichtweise fest und wies darauf hin, dass die Urogenital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen

bei der Be messung der Prozentwerte in der Suva - Integritätsschaden-Tabelle 21 (21.5-6) auch bei einem Lähmungsniveau unterhalb L2 grundsätzlich bereits mitberücksichtigt we rde

( Urk. 9/209 S. 2 f.). Dr. Z.___ hat also den Integ ritätsschaden

in Kenntnis des gesamten Ausmasses der Urogenital- und Darm lähmung sowie der neurogenen Schmerzen festgesetzt und diese zusätzlichen Beeinträchtigungen gemessen an der motorischen Lähmung nicht als ausserge wöhnlich ausgeprägt erachtet . Ferner nahm Dr. Z.___ zur Verifizierung de r von ihm angenommenen Integritätsentschädigung von 60 % einen Querver gleich vor mit den vorgesehenen Prozentwerten für andere Integritätsschä den, welche in der Suva-Tabelle 21 (21.2) als Vergleichswerte bei Rückenmarksver letzungen au fgeführt sind :

mit der Integritätsentschädigung für eine komplette Paraplegie (90 % ) , für eine sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (50 % ) sowie für ein Cauda - equina - Syndrom (25-50 % ). Das Cauda - equina - Syndrom entspricht einer Kombination mehrerer neurologischer Ausfallsstörungen, die auf eine r Quetschung des Nervenfaserbündels Cauda

equina beruhen, und sich unter anderem in Impotenz sowie Harn- und Stuhlin kontinenz auswirken . Die gesamthafte Bewertung sämtlicher von der Wirbel säule ausgehenden Beeinträchtigungen

führte Dr. Z.___ unter Berücksich tigung dieser

Vergleichswerte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar deutlich besser gestellt sei als jemand mit einer kompletten Paraplegie, aber we gen der neurogenen Schmerzen sowie der Urogenital- und Darmlähmung ge genüber jemand em mit einer sehr starken schmerzhaften Funktionseinschrän kung der Wirbelsäule benachteiligt sei , weshalb eine Entschädigung von 60 %

angemessen sei .

A bsolut und im Quervergleich hat

Dr. Z.___

sorgfältig geprüft , ob die Uroge nital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen die

Festset zung der Gesamthöhe der Integritätsentschädigung über den für eine inkom plette Lähmung der Stufe ASIA D unterhalb L2 vorgesehenen Wert von 60 %

rechtfertigen, und diese Frage verneint (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 556/06 vom 1 7. Dezember 2007 , E. 5.2 mit Hinweisen) . De r Meinung des Beschwerdefüh rers , die Urogenital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen rechtfertigten eine Erhöhung der Integritätseinbusse über den von der Suva angenommenen Wert von 60 % hinaus um 5 % , stehen damit die überzeugend begründeten medizinische n Beurteilung en entgegen . Damit besteht kein Grund, von diesen abzuweichen. 4.2

Hinsichtlich der fortbestehenden residuellen

postero -medialen Knieinstabilität rechts hat

Dr. A.___

die Beeinträchtigung in seiner Beurteilung vom 1 8. Oktober 2012 zwar als erheblich bezeichnet , gestützt auf den Untersuchungsbefund der behandelnden Ärzte der Klinik B.___

anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 0. Mai 2011 kam er zum Schluss , der Zustand nach einem o perativen Eingriff sei relativ günstig, das Bein könne voll belastet werden und der Beschwerde führer sei trotz der Paraparese gehfähig , so dass sich aus versicherungsmedizi nischer Sicht wegen des Knies keine Erhöhung der Gesamt integritäts entschädi gung von 60 % rechtfertige ( Urk. 9/222).

Die se Einschätzung von Dr. A.___

steht im Einklang mit dem Bericht über die Operation vom 1 9. Mai 2010 ( Urk. 9/159 S. 7 ff. ) sowie den Berichte n über die Verlaufskontrollen in der Klinik B.___ vom 4. November 2010 ( Urk. 9/159 S. 5 f. ) und vom 1 0. Februar ( Urk. 9/159 S. 3 f.) sowie vom 1 0. Mai

2011 ( Urk. 9/159 S. 1 f.). Die Kontrolle vom 1 0. Mai 2011 ergab sogar, dass das voll belastbare und insgesamt stabile rechte Bein verglichen mit dem nach wie vor durch eine Atrophie beeinträchtigten linken Bein das stärkere Bein war ( Urk. 9/159 S. 2). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die

wegen der Paraplegie mit inkompletter Lähmung resultierende n Behin derungen in den Beinen

die Beeinträchtigungen im rechten Knie wegen der

re siduellen Knieinstabilität

weitgehend

überdecken beziehungsweise den daraus resultierenden Integritätsschaden konsumieren und eine Gesamtwürdigung des Integritätsschadens auch unter Berücksichtigung der Knieinstabilität eine Erhö hung der Integritätsentschädigung über den von der Suva angenommenen Wert von 60 % nicht rechtfertigt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 , E. 5.3 in fine ).

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob

– wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wird - Dr. Z.___ die vom Knie ausgehende Beeinträchtigung in seiner Gesamtwürdigung des Integri tätsschadens berücksichtigt hat.

Mit der

Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 8. Oktober 2012

liegt eine schlüssige , auf de n Befunde n der behandelnden Ärzte basierende Beurteilung dieses Schadens vor . Anlass für Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___

besteht nicht . 4.3

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ arbeitete als Support Engineer bei der Firma Y.___ und war bei der Schweizeri schen Unfallversiche rungsanstal t (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

29. Oktober 2009 beim Gleitschirmfliegen aus etwa 12 Metern Höhe abstürzte und sich dabei unter anderem eine LWK2-Luxationsfraktur mit inkompletter Para parese

sub L3 ASIA D mit neurogener Blasen-, Darm- und Sexual - funktionsstö rung und eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes im rechten Knie zuzog ( Urk. 9/1, Urk. 9/27, Urk. 9/168 S. 5 f.) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

19. März 2012 wegen der Folgen des Unfalls unter anderem eine Integritätsentschädigung von Fr. 75‘600.-- für eine Integritätseinbusse von 60 %

zu ( Urk. 9/197 ). Die vom Versicherten d agegen erhoben e Einsprache wies s ie – nach Beizug zweier Stel lungnahmen vom 11. Juni 2012 und vom

18. Oktober 2012 ihrer Abteilung Versicherungsmedizin – mit Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2012 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen , geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschä digung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche , geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des An hanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integ - ritäts schäden

ebenso wie für

das Zusammenfallen mehrer er körperlicher und geisti ger Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgelei tet

(Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritäts schaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des ver sicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden zusam mengezählt, auch wenn keine die Schwelle von 5 % erreicht: die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen 5 % übersteigt. Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist ( Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3

sowie U 556/06 vom 17. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva ) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 2 , Urk. 9/222 ).

E. 2.1 Die Integritätsentschädigung wurde von der Suva

gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 9/168) sowie vom 1 1. Juni 2012 ( Urk. 9/209) und

Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 9/222) festgesetzt . Beide Mediziner wurden in ihrer Funktion als Ärzte der Suva-Abteilung Versicherungsmedizin tätig.

Unbestritten und unter anderem durch die genannten ärztlichen Beurtei lungen belegt ist , dass als Folge des Unfalls

vom 2 9. Oktober 2009 eine LWK2-Luxationsfraktur mit Hinterkantenbeteiligung und LWK1-Querfortsatzfraktur sowie nebendiagnostisch ein Pneumothorax rechts, eine Schulterluxation links sowie eine Knieinstabilität resultierten . Zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestanden weiterhin dauerhafte und erhebliche Gesundheitsschäden, nämlich eine residuale motorische Schwäche der unteren Extremität, eine komplexe Knieinstabilität nach operativem Eingriff, neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen sowie neuropathische Schmerzen, welche die Aus richtung einer Integritätsentschädigung rechtfertigen

( Urk. 9/168 S. 5 f., Urk. 9/209 S.

E. 2.2 Hinsichtlich der strittigen Höhe des dem Beschwerdeführer wegen dieser Unfallfol gen entstehenden Integritätsschadens

führten die Ärzte F olgendes aus:

Der Neurologe Dr. Z.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 4. Oktober 2011 fest, die Lähmung sei

mit Blick auf die Integritätsschaden-Tabelle 21 als ASIA D inkomplett (motorische Funktion unterhalb dem Lähmungsniveau erhalten, mehr als die Hälfte der Kennmuskeln mit Muskelkraftgrad >= 3) unterhalb L2

mit zusätzlichen urogenitalen Verletzungen, Darmverletzungen sowie neuroge nen Schmerzen zu klassifizieren . E ine prozentuale Gewichtung des Integritäts schadens mit 60 %

erscheine als angemessen. Für den Quervergleich mit ande ren Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV ziehe er zunächst die komplette Paraplegie heran, für welche ein Wert von 90 %

vorgesehen sei . Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer vergleichsweise deutlich besser gestellt sei. Demgegenüber werde eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbel säule im Anhang 3 zur UVV mit einem Prozentwert von 50 % gewichtet. Wegen der multiplen rückenmarksorganisch bedingten Ausfälle sei der Beschwerde führer im Vergleich dazu schlechter gestellt, so dass der angenommene Wert von 60 % als plausibel erscheine ( Urk. 9/168 S. 6).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Juni 2012 wies Dr. Z.___

darauf hin, die Wirbelfraktur als solche rechtfertige nach der annähernd anato mischen Rekonstruktion und Stabilisierung k eine Erhöhu ng der Integritätsent schädigung . Hinsichtlich der Folgen der stattgehabten Rückenmarksverletzung mit anhaltender Conus - Cauda -Läsion sei zu berücksichtigen, dass die Urogeni tal- und Darmlähmung im in der Integritätsschaden-Tabelle 21 vorgesehenen Wert für ein Lähmungsniveau unterhalb von L2 bereits berücksichtigt sei. I m Vergleich dazu werde in der Skala nach CEREDOC ( Confédé ration

Européenne

d’ Expe rts en Répara tion et Evaluation du Dommage

Corporel ) bei einem anhal tenden kompletten Conus - Cauda -Syndrom mit der Folge einer Lähmung sowie neurogenen Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung ein Integritätsschaden von 25-50 % angenommen. Der von ihm, Dr. Z.___ , angenommene Integri tätsschaden von 60 % erfasse das klinische Gesamtbild in seiner Auswirkung für den Alltag des Beschwerdeführers korrekt. Die vom Beschwerdeführer bean tragte Erhöhung der Entschädigung auf 85 % entspreche fast dem Wert, welcher für eine komplette Paraplegie vorgesehen sei (90 % ), was ganz offenkundig nicht angemessen sei ( Urk. 9/209 S. 2 f.).

Dr. A.___

beurteilte speziell die Auswirkung der unfallkausalen residuellen

postero -medialen Knie-Instabilität rechts auf die Gesamthöhe des Integritäts schadens . In seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2012 führte er aus, es sei unb estritten, dass dieser Befund i soliert betrachtet erheblich wäre. Das Resultat nach operativer Rekonstruktion des Knies sei gemäss Verlaufsbericht der Klinik B.___ vom 1 0. Mai 2011 aber relativ günstig; das Bein könne voll belastet werden, trotz Paraparese bestehe eine Gehfähigkeit. Dr. Z.___ habe in sei nen Stellungnahmen bereits alle Unfallfolgen integrativ berücksichtigt. Eine Er höhung der Gesamtentschädigung von 60 % wegen des rechten Knies erscheine aus versicherungsmedizinischer S icht nicht als gerechtfertigt ( Urk. 9/222).

E. 3.1 Die Suva

macht geltend , der Integritätsschaden werde in den Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend begrün det. Abweichende ärztliche Beurteilungen fehlten. Es liege eine Paraparese sub L3 vor, also tiefer als L2 , bei einer inkompletten Lähmung entsprechend ASIA Impairment

Scale D, so dass der Wert von 60 %

mit Blick auf die Suva - Integri tätsschaden-Tabelle 21 korrekt sei . Zusätzliche Urogenital- und Darmstörungen sowie neurogene Schmerzen seien gemäss Tabelle 21 nur zu berücksichtigen, wenn diese neben der motorischen Lähmung aussergewöhnlich ausgeprägt seien ( Urk. 2 S.

E. 4 ). Die diesbezüglichen Erschwernisse des Beschwerdeführers beweg ten sich indes im Rahmen der beim Krankheitsbild einer Conus - Cauda -Schädi gung üblichen Beeinträchtigungen und erschienen deshalb nicht als ausseror dentlich ausgeprägt.

Dass

die Knieinstabilität zu keiner Erhöhung des veran schlagten Integritätsschadens führen könne, habe Dr. A.___ in seiner Beurtei lung vom 1 8. Oktober 2012 aufgezeigt . Schliesslich zeige der rechtsprechungs gemäss geforderte Quervergleich

klar auf, dass der insgesamt auf 60 % ge schätzte Integritätsschaden im Vergleich mit einer kompletten Paraplegie, für welche im Anhang zur UVV ein Wert von 90 % vorgesehen sei, durchaus ge recht und verhältnismässig sei ( Urk.

E. 4.1 In der Suv a - Integritätsschaden-Tabelle 21 (21.5-6) wird für eine Par a plegie mit inkompletter Lähmung entsprechen d ASIA D unterhalb L2 ein Wert von 6 0 % angenommen, wobei eine hinzukommende Urogenital- und Darmlähmung so wie neurogene Schmerzen nur berücksichtigt werden, wenn diese an der moto rischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt sind. Der Beschwer deführer

hielt diese Voraussetzung bereits im Einspracheverfahren für gegeben, denn die Urogenital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen seien bei ihm gemessen an der motorischen Lähmung im Sinne der Integritätsscha den-Tabelle 21 (21.5) aussergewöhnlich ausgeprägt und müssten deshalb bei der Bemessung des Integritätsschadens gesondert berücksichtigt werden ( Urk. 9/200, Urk. 9/205) . In der Beschwerdeschrift betonte er insbesondere die Stuhlinkonti nenz , welche mit Hautreizungen einhergehe und sehr

belastend sei ( Urk. 1 S. 5).

Dr. Z.___

legte den durch die Berichte der behandelnden Ärzte dokumen tierten Verla uf der Blasen-, Mastdar m - und Se xualfunktionsstörung mit Kom plikationen in seiner Beurteilung vom 1 4. Oktober 2011 ausführlich dar ( Urk. 9/168 S. 2 ff.) und hielt fest, diese Beschwerden und insbesondere die als residualer Endzustand fortbestehende Stuhlinkontinenz wirkten nicht nur sub jektiv stark belastend ( Urk. 9/168 S. 5 f.). Unter Berücksichtigung dieser Be schwerden hielt er eine Erhöhung des Integritätsschadens über den in der Suva-Tabelle für gewöhnliche Einschränkungen vorgesehenen Wert von 60 % den noch nicht für angebracht. In Kenntnis der diesbezüglichen Einw endungen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren

hielt Dr. Z.___ in seiner Stel lungnahme vom 1 1. Juni 2012 an seiner Sichtweise fest und wies darauf hin, dass die Urogenital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen

bei der Be messung der Prozentwerte in der Suva - Integritätsschaden-Tabelle 21 (21.5-6) auch bei einem Lähmungsniveau unterhalb L2 grundsätzlich bereits mitberücksichtigt we rde

( Urk. 9/209 S. 2 f.). Dr. Z.___ hat also den Integ ritätsschaden

in Kenntnis des gesamten Ausmasses der Urogenital- und Darm lähmung sowie der neurogenen Schmerzen festgesetzt und diese zusätzlichen Beeinträchtigungen gemessen an der motorischen Lähmung nicht als ausserge wöhnlich ausgeprägt erachtet . Ferner nahm Dr. Z.___ zur Verifizierung de r von ihm angenommenen Integritätsentschädigung von 60 % einen Querver gleich vor mit den vorgesehenen Prozentwerten für andere Integritätsschä den, welche in der Suva-Tabelle 21 (21.2) als Vergleichswerte bei Rückenmarksver letzungen au fgeführt sind :

mit der Integritätsentschädigung für eine komplette Paraplegie (90 % ) , für eine sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (50 % ) sowie für ein Cauda - equina - Syndrom (25-50 % ). Das Cauda - equina - Syndrom entspricht einer Kombination mehrerer neurologischer Ausfallsstörungen, die auf eine r Quetschung des Nervenfaserbündels Cauda

equina beruhen, und sich unter anderem in Impotenz sowie Harn- und Stuhlin kontinenz auswirken . Die gesamthafte Bewertung sämtlicher von der Wirbel säule ausgehenden Beeinträchtigungen

führte Dr. Z.___ unter Berücksich tigung dieser

Vergleichswerte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar deutlich besser gestellt sei als jemand mit einer kompletten Paraplegie, aber we gen der neurogenen Schmerzen sowie der Urogenital- und Darmlähmung ge genüber jemand em mit einer sehr starken schmerzhaften Funktionseinschrän kung der Wirbelsäule benachteiligt sei , weshalb eine Entschädigung von 60 %

angemessen sei .

A bsolut und im Quervergleich hat

Dr. Z.___

sorgfältig geprüft , ob die Uroge nital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen die

Festset zung der Gesamthöhe der Integritätsentschädigung über den für eine inkom plette Lähmung der Stufe ASIA D unterhalb L2 vorgesehenen Wert von 60 %

rechtfertigen, und diese Frage verneint (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 556/06 vom 1 7. Dezember 2007 , E. 5.2 mit Hinweisen) . De r Meinung des Beschwerdefüh rers , die Urogenital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen rechtfertigten eine Erhöhung der Integritätseinbusse über den von der Suva angenommenen Wert von 60 % hinaus um 5 % , stehen damit die überzeugend begründeten medizinische n Beurteilung en entgegen . Damit besteht kein Grund, von diesen abzuweichen.

E. 4.2 Hinsichtlich der fortbestehenden residuellen

postero -medialen Knieinstabilität rechts hat

Dr. A.___

die Beeinträchtigung in seiner Beurteilung vom 1 8. Oktober 2012 zwar als erheblich bezeichnet , gestützt auf den Untersuchungsbefund der behandelnden Ärzte der Klinik B.___

anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 0. Mai 2011 kam er zum Schluss , der Zustand nach einem o perativen Eingriff sei relativ günstig, das Bein könne voll belastet werden und der Beschwerde führer sei trotz der Paraparese gehfähig , so dass sich aus versicherungsmedizi nischer Sicht wegen des Knies keine Erhöhung der Gesamt integritäts entschädi gung von 60 % rechtfertige ( Urk. 9/222).

Die se Einschätzung von Dr. A.___

steht im Einklang mit dem Bericht über die Operation vom 1 9. Mai 2010 ( Urk. 9/159 S. 7 ff. ) sowie den Berichte n über die Verlaufskontrollen in der Klinik B.___ vom 4. November 2010 ( Urk. 9/159 S. 5 f. ) und vom 1 0. Februar ( Urk. 9/159 S. 3 f.) sowie vom 1 0. Mai

2011 ( Urk. 9/159 S. 1 f.). Die Kontrolle vom 1 0. Mai 2011 ergab sogar, dass das voll belastbare und insgesamt stabile rechte Bein verglichen mit dem nach wie vor durch eine Atrophie beeinträchtigten linken Bein das stärkere Bein war ( Urk. 9/159 S. 2). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die

wegen der Paraplegie mit inkompletter Lähmung resultierende n Behin derungen in den Beinen

die Beeinträchtigungen im rechten Knie wegen der

re siduellen Knieinstabilität

weitgehend

überdecken beziehungsweise den daraus resultierenden Integritätsschaden konsumieren und eine Gesamtwürdigung des Integritätsschadens auch unter Berücksichtigung der Knieinstabilität eine Erhö hung der Integritätsentschädigung über den von der Suva angenommenen Wert von 60 % nicht rechtfertigt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 , E. 5.3 in fine ).

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob

– wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wird - Dr. Z.___ die vom Knie ausgehende Beeinträchtigung in seiner Gesamtwürdigung des Integri tätsschadens berücksichtigt hat.

Mit der

Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 8. Oktober 2012

liegt eine schlüssige , auf de n Befunde n der behandelnden Ärzte basierende Beurteilung dieses Schadens vor . Anlass für Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___

besteht nicht .

E. 4.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 8 S. 4 f. ). 3 .2

Der Beschwerdefü hrer ist demgegenüber der Ansicht, seine Urogenitalbeschwer den seien ausserordentlich ausgeprägt und müssten im Rahmen einer Gesamt würdigung und nach Massgabe der einschlägigen Suva - Integritätsschaden-Tabelle 21

bei der Festsetzung des Integritätsschadens zu einer Erhöhung der Integritätseinbusse über den von der Suva angenommenen Wert von 60 %

hin aus um 5 %

führen. Auch die offensichtliche Knieinstabilität müsse im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schadens zu einer zusätzlichen Entschädigung

füh ren. Dr. Z.___ habe diesen Gesundheitsschaden in seinen Beurteilungen mit keinem Wort angesprochen und explizit darauf hingewiesen, seine Ein schätzung beziehe sich lediglich auf die Rückenmarksverletzung.

Es müsse des halb davon ausgegangen werden, dass Dr. Z.___ die Knieinstabilität bei seiner Gesamtwürdigung des Integritä t sschadens nicht berücksichtigt habe. D er dar auf zurückzuführende Integritätsschaden müsse gestützt auf die Suva-Tabelle 6, Integritätsschäden bei Gelenkinstabilität , gesondert beziffert werden. In Anbetracht der besonderen Problematik sei der Schaden auf etwa 20 % zu beziffern. Insgesamt resultiere so der geltend gemachte Integritätsschaden von 85 % ( Urk. 1 S. 3 ff. und 6 f.). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00271 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

31. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung , Rechtsanwalt Markus Hüsler

Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ arbeitete als Support Engineer bei der Firma Y.___ und war bei der Schweizeri schen Unfallversiche rungsanstal t (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

29. Oktober 2009 beim Gleitschirmfliegen aus etwa 12 Metern Höhe abstürzte und sich dabei unter anderem eine LWK2-Luxationsfraktur mit inkompletter Para parese

sub L3 ASIA D mit neurogener Blasen-, Darm- und Sexual - funktionsstö rung und eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes im rechten Knie zuzog ( Urk. 9/1, Urk. 9/27, Urk. 9/168 S. 5 f.) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

19. März 2012 wegen der Folgen des Unfalls unter anderem eine Integritätsentschädigung von Fr. 75‘600.-- für eine Integritätseinbusse von 60 %

zu ( Urk. 9/197 ). Die vom Versicherten d agegen erhoben e Einsprache wies s ie – nach Beizug zweier Stel lungnahmen vom 11. Juni 2012 und vom

18. Oktober 2012 ihrer Abteilung Versicherungsmedizin – mit Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, mit Eingabe vom 21. November 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Integritätsentschädigung von 85 % , zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. März 2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 12), was der Suva mitgeteilt wurde ( Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen , geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschä digung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche , geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des An hanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integ - ritäts schäden

ebenso wie für

das Zusammenfallen mehrer er körperlicher und geisti ger Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgelei tet

(Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritäts schaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des ver sicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden zusam mengezählt, auch wenn keine die Schwelle von 5 % erreicht: die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen 5 % übersteigt. Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist ( Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3

sowie U 556/06 vom 17. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva ) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.

2.1

Die Integritätsentschädigung wurde von der Suva

gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 9/168) sowie vom 1 1. Juni 2012 ( Urk. 9/209) und

Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 9/222) festgesetzt . Beide Mediziner wurden in ihrer Funktion als Ärzte der Suva-Abteilung Versicherungsmedizin tätig.

Unbestritten und unter anderem durch die genannten ärztlichen Beurtei lungen belegt ist , dass als Folge des Unfalls

vom 2 9. Oktober 2009 eine LWK2-Luxationsfraktur mit Hinterkantenbeteiligung und LWK1-Querfortsatzfraktur sowie nebendiagnostisch ein Pneumothorax rechts, eine Schulterluxation links sowie eine Knieinstabilität resultierten . Zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestanden weiterhin dauerhafte und erhebliche Gesundheitsschäden, nämlich eine residuale motorische Schwäche der unteren Extremität, eine komplexe Knieinstabilität nach operativem Eingriff, neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen sowie neuropathische Schmerzen, welche die Aus richtung einer Integritätsentschädigung rechtfertigen

( Urk. 9/168 S. 5 f., Urk. 9/209 S. 2 , Urk. 9/222 ).

2.2

Hinsichtlich der strittigen Höhe des dem Beschwerdeführer wegen dieser Unfallfol gen entstehenden Integritätsschadens

führten die Ärzte F olgendes aus:

Der Neurologe Dr. Z.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 4. Oktober 2011 fest, die Lähmung sei

mit Blick auf die Integritätsschaden-Tabelle 21 als ASIA D inkomplett (motorische Funktion unterhalb dem Lähmungsniveau erhalten, mehr als die Hälfte der Kennmuskeln mit Muskelkraftgrad >= 3) unterhalb L2

mit zusätzlichen urogenitalen Verletzungen, Darmverletzungen sowie neuroge nen Schmerzen zu klassifizieren . E ine prozentuale Gewichtung des Integritäts schadens mit 60 %

erscheine als angemessen. Für den Quervergleich mit ande ren Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV ziehe er zunächst die komplette Paraplegie heran, für welche ein Wert von 90 %

vorgesehen sei . Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer vergleichsweise deutlich besser gestellt sei. Demgegenüber werde eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbel säule im Anhang 3 zur UVV mit einem Prozentwert von 50 % gewichtet. Wegen der multiplen rückenmarksorganisch bedingten Ausfälle sei der Beschwerde führer im Vergleich dazu schlechter gestellt, so dass der angenommene Wert von 60 % als plausibel erscheine ( Urk. 9/168 S. 6).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Juni 2012 wies Dr. Z.___

darauf hin, die Wirbelfraktur als solche rechtfertige nach der annähernd anato mischen Rekonstruktion und Stabilisierung k eine Erhöhu ng der Integritätsent schädigung . Hinsichtlich der Folgen der stattgehabten Rückenmarksverletzung mit anhaltender Conus - Cauda -Läsion sei zu berücksichtigen, dass die Urogeni tal- und Darmlähmung im in der Integritätsschaden-Tabelle 21 vorgesehenen Wert für ein Lähmungsniveau unterhalb von L2 bereits berücksichtigt sei. I m Vergleich dazu werde in der Skala nach CEREDOC ( Confédé ration

Européenne

d’ Expe rts en Répara tion et Evaluation du Dommage

Corporel ) bei einem anhal tenden kompletten Conus - Cauda -Syndrom mit der Folge einer Lähmung sowie neurogenen Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung ein Integritätsschaden von 25-50 % angenommen. Der von ihm, Dr. Z.___ , angenommene Integri tätsschaden von 60 % erfasse das klinische Gesamtbild in seiner Auswirkung für den Alltag des Beschwerdeführers korrekt. Die vom Beschwerdeführer bean tragte Erhöhung der Entschädigung auf 85 % entspreche fast dem Wert, welcher für eine komplette Paraplegie vorgesehen sei (90 % ), was ganz offenkundig nicht angemessen sei ( Urk. 9/209 S. 2 f.).

Dr. A.___

beurteilte speziell die Auswirkung der unfallkausalen residuellen

postero -medialen Knie-Instabilität rechts auf die Gesamthöhe des Integritäts schadens . In seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2012 führte er aus, es sei unb estritten, dass dieser Befund i soliert betrachtet erheblich wäre. Das Resultat nach operativer Rekonstruktion des Knies sei gemäss Verlaufsbericht der Klinik B.___ vom 1 0. Mai 2011 aber relativ günstig; das Bein könne voll belastet werden, trotz Paraparese bestehe eine Gehfähigkeit. Dr. Z.___ habe in sei nen Stellungnahmen bereits alle Unfallfolgen integrativ berücksichtigt. Eine Er höhung der Gesamtentschädigung von 60 % wegen des rechten Knies erscheine aus versicherungsmedizinischer S icht nicht als gerechtfertigt ( Urk. 9/222). 3. 3.1

Die Suva

macht geltend , der Integritätsschaden werde in den Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend begrün det. Abweichende ärztliche Beurteilungen fehlten. Es liege eine Paraparese sub L3 vor, also tiefer als L2 , bei einer inkompletten Lähmung entsprechend ASIA Impairment

Scale D, so dass der Wert von 60 %

mit Blick auf die Suva - Integri tätsschaden-Tabelle 21 korrekt sei . Zusätzliche Urogenital- und Darmstörungen sowie neurogene Schmerzen seien gemäss Tabelle 21 nur zu berücksichtigen, wenn diese neben der motorischen Lähmung aussergewöhnlich ausgeprägt seien ( Urk. 2 S. 4 ). Die diesbezüglichen Erschwernisse des Beschwerdeführers beweg ten sich indes im Rahmen der beim Krankheitsbild einer Conus - Cauda -Schädi gung üblichen Beeinträchtigungen und erschienen deshalb nicht als ausseror dentlich ausgeprägt.

Dass

die Knieinstabilität zu keiner Erhöhung des veran schlagten Integritätsschadens führen könne, habe Dr. A.___ in seiner Beurtei lung vom 1 8. Oktober 2012 aufgezeigt . Schliesslich zeige der rechtsprechungs gemäss geforderte Quervergleich

klar auf, dass der insgesamt auf 60 % ge schätzte Integritätsschaden im Vergleich mit einer kompletten Paraplegie, für welche im Anhang zur UVV ein Wert von 90 % vorgesehen sei, durchaus ge recht und verhältnismässig sei ( Urk. 8 S. 4 f. ). 3 .2

Der Beschwerdefü hrer ist demgegenüber der Ansicht, seine Urogenitalbeschwer den seien ausserordentlich ausgeprägt und müssten im Rahmen einer Gesamt würdigung und nach Massgabe der einschlägigen Suva - Integritätsschaden-Tabelle 21

bei der Festsetzung des Integritätsschadens zu einer Erhöhung der Integritätseinbusse über den von der Suva angenommenen Wert von 60 %

hin aus um 5 %

führen. Auch die offensichtliche Knieinstabilität müsse im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schadens zu einer zusätzlichen Entschädigung

füh ren. Dr. Z.___ habe diesen Gesundheitsschaden in seinen Beurteilungen mit keinem Wort angesprochen und explizit darauf hingewiesen, seine Ein schätzung beziehe sich lediglich auf die Rückenmarksverletzung.

Es müsse des halb davon ausgegangen werden, dass Dr. Z.___ die Knieinstabilität bei seiner Gesamtwürdigung des Integritä t sschadens nicht berücksichtigt habe. D er dar auf zurückzuführende Integritätsschaden müsse gestützt auf die Suva-Tabelle 6, Integritätsschäden bei Gelenkinstabilität , gesondert beziffert werden. In Anbetracht der besonderen Problematik sei der Schaden auf etwa 20 % zu beziffern. Insgesamt resultiere so der geltend gemachte Integritätsschaden von 85 % ( Urk. 1 S. 3 ff. und 6 f.). 4. 4.1

In der Suv a - Integritätsschaden-Tabelle 21 (21.5-6) wird für eine Par a plegie mit inkompletter Lähmung entsprechen d ASIA D unterhalb L2 ein Wert von 6 0 % angenommen, wobei eine hinzukommende Urogenital- und Darmlähmung so wie neurogene Schmerzen nur berücksichtigt werden, wenn diese an der moto rischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt sind. Der Beschwer deführer

hielt diese Voraussetzung bereits im Einspracheverfahren für gegeben, denn die Urogenital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen seien bei ihm gemessen an der motorischen Lähmung im Sinne der Integritätsscha den-Tabelle 21 (21.5) aussergewöhnlich ausgeprägt und müssten deshalb bei der Bemessung des Integritätsschadens gesondert berücksichtigt werden ( Urk. 9/200, Urk. 9/205) . In der Beschwerdeschrift betonte er insbesondere die Stuhlinkonti nenz , welche mit Hautreizungen einhergehe und sehr

belastend sei ( Urk. 1 S. 5).

Dr. Z.___

legte den durch die Berichte der behandelnden Ärzte dokumen tierten Verla uf der Blasen-, Mastdar m - und Se xualfunktionsstörung mit Kom plikationen in seiner Beurteilung vom 1 4. Oktober 2011 ausführlich dar ( Urk. 9/168 S. 2 ff.) und hielt fest, diese Beschwerden und insbesondere die als residualer Endzustand fortbestehende Stuhlinkontinenz wirkten nicht nur sub jektiv stark belastend ( Urk. 9/168 S. 5 f.). Unter Berücksichtigung dieser Be schwerden hielt er eine Erhöhung des Integritätsschadens über den in der Suva-Tabelle für gewöhnliche Einschränkungen vorgesehenen Wert von 60 % den noch nicht für angebracht. In Kenntnis der diesbezüglichen Einw endungen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren

hielt Dr. Z.___ in seiner Stel lungnahme vom 1 1. Juni 2012 an seiner Sichtweise fest und wies darauf hin, dass die Urogenital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen

bei der Be messung der Prozentwerte in der Suva - Integritätsschaden-Tabelle 21 (21.5-6) auch bei einem Lähmungsniveau unterhalb L2 grundsätzlich bereits mitberücksichtigt we rde

( Urk. 9/209 S. 2 f.). Dr. Z.___ hat also den Integ ritätsschaden

in Kenntnis des gesamten Ausmasses der Urogenital- und Darm lähmung sowie der neurogenen Schmerzen festgesetzt und diese zusätzlichen Beeinträchtigungen gemessen an der motorischen Lähmung nicht als ausserge wöhnlich ausgeprägt erachtet . Ferner nahm Dr. Z.___ zur Verifizierung de r von ihm angenommenen Integritätsentschädigung von 60 % einen Querver gleich vor mit den vorgesehenen Prozentwerten für andere Integritätsschä den, welche in der Suva-Tabelle 21 (21.2) als Vergleichswerte bei Rückenmarksver letzungen au fgeführt sind :

mit der Integritätsentschädigung für eine komplette Paraplegie (90 % ) , für eine sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (50 % ) sowie für ein Cauda - equina - Syndrom (25-50 % ). Das Cauda - equina - Syndrom entspricht einer Kombination mehrerer neurologischer Ausfallsstörungen, die auf eine r Quetschung des Nervenfaserbündels Cauda

equina beruhen, und sich unter anderem in Impotenz sowie Harn- und Stuhlin kontinenz auswirken . Die gesamthafte Bewertung sämtlicher von der Wirbel säule ausgehenden Beeinträchtigungen

führte Dr. Z.___ unter Berücksich tigung dieser

Vergleichswerte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar deutlich besser gestellt sei als jemand mit einer kompletten Paraplegie, aber we gen der neurogenen Schmerzen sowie der Urogenital- und Darmlähmung ge genüber jemand em mit einer sehr starken schmerzhaften Funktionseinschrän kung der Wirbelsäule benachteiligt sei , weshalb eine Entschädigung von 60 %

angemessen sei .

A bsolut und im Quervergleich hat

Dr. Z.___

sorgfältig geprüft , ob die Uroge nital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen die

Festset zung der Gesamthöhe der Integritätsentschädigung über den für eine inkom plette Lähmung der Stufe ASIA D unterhalb L2 vorgesehenen Wert von 60 %

rechtfertigen, und diese Frage verneint (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 556/06 vom 1 7. Dezember 2007 , E. 5.2 mit Hinweisen) . De r Meinung des Beschwerdefüh rers , die Urogenital- und Darmlähmung sowie die neurogenen Schmerzen rechtfertigten eine Erhöhung der Integritätseinbusse über den von der Suva angenommenen Wert von 60 % hinaus um 5 % , stehen damit die überzeugend begründeten medizinische n Beurteilung en entgegen . Damit besteht kein Grund, von diesen abzuweichen. 4.2

Hinsichtlich der fortbestehenden residuellen

postero -medialen Knieinstabilität rechts hat

Dr. A.___

die Beeinträchtigung in seiner Beurteilung vom 1 8. Oktober 2012 zwar als erheblich bezeichnet , gestützt auf den Untersuchungsbefund der behandelnden Ärzte der Klinik B.___

anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 0. Mai 2011 kam er zum Schluss , der Zustand nach einem o perativen Eingriff sei relativ günstig, das Bein könne voll belastet werden und der Beschwerde führer sei trotz der Paraparese gehfähig , so dass sich aus versicherungsmedizi nischer Sicht wegen des Knies keine Erhöhung der Gesamt integritäts entschädi gung von 60 % rechtfertige ( Urk. 9/222).

Die se Einschätzung von Dr. A.___

steht im Einklang mit dem Bericht über die Operation vom 1 9. Mai 2010 ( Urk. 9/159 S. 7 ff. ) sowie den Berichte n über die Verlaufskontrollen in der Klinik B.___ vom 4. November 2010 ( Urk. 9/159 S. 5 f. ) und vom 1 0. Februar ( Urk. 9/159 S. 3 f.) sowie vom 1 0. Mai

2011 ( Urk. 9/159 S. 1 f.). Die Kontrolle vom 1 0. Mai 2011 ergab sogar, dass das voll belastbare und insgesamt stabile rechte Bein verglichen mit dem nach wie vor durch eine Atrophie beeinträchtigten linken Bein das stärkere Bein war ( Urk. 9/159 S. 2). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die

wegen der Paraplegie mit inkompletter Lähmung resultierende n Behin derungen in den Beinen

die Beeinträchtigungen im rechten Knie wegen der

re siduellen Knieinstabilität

weitgehend

überdecken beziehungsweise den daraus resultierenden Integritätsschaden konsumieren und eine Gesamtwürdigung des Integritätsschadens auch unter Berücksichtigung der Knieinstabilität eine Erhö hung der Integritätsentschädigung über den von der Suva angenommenen Wert von 60 % nicht rechtfertigt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 , E. 5.3 in fine ).

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob

– wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wird - Dr. Z.___ die vom Knie ausgehende Beeinträchtigung in seiner Gesamtwürdigung des Integri tätsschadens berücksichtigt hat.

Mit der

Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 8. Oktober 2012

liegt eine schlüssige , auf de n Befunde n der behandelnden Ärzte basierende Beurteilung dieses Schadens vor . Anlass für Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___

besteht nicht . 4.3

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt