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UV.2012.00270

UVG; Rückfall; post hoc ergo propter hoc; versicherungsinternes Aktengutachten; Abweisung

Zürich SozVersG · 2014-05-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ war als Belader bei der Stadt Y.___ und als Hauswart bei den Z.___, A.___, angestellt und als solcher bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch un fallversichert . Am 1 3. Oktober 2011 wurde er von einem Bügel eines Contai ner wagens am linken Knie getroffen (Urk. 7/1). Der

behandelnde

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, schrieb den Versicherten vom 1 7. b is 2 6. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/5). Anschliessend wurde die Behandlung abgeschlossen und der Versicherte nahm die Arbeit wie der auf. 1.2

A b 6. Februar 2012 war der Versicherte wegen Beschwerden am linken Knie wieder zu 100 % und ab dem 9. Februar 2012 zu 50 %

arbeitsunfähig (Urk. 7/12) . Dr. B.___ veranlasste eine Bildgebung des linken Knies (Urk. 7/14). Am 7. Febru ar 2012 erfolgte eine Rückfallmeldung bei der Suva (Urk. 7/7). Ein am

8. Feb ruar 2012 erstellte s MRI des linken Kniegelenks zeigte einen Riss am me dialen Men is kushinterhorn und ein en leichtgradigen Gelenkserguss (Urk. 7/40). Dr. B.___ überwies den Versicherten an Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie, A.___ (Urk. 7/14 und 21) . Dieser führte am 6. März 2012 eine Arthroskopie durch und nahm die Nachbehandlung vor

(Urk. 7/30) . Ab 7. Mai 2012 war X.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/41) .

Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2012 verneinte die Suva den natürlichen Kausal zu sam menhang zwischen den ab

R ückfall gemeldeten Kniebeschwerden und dem Un fall vom 1 3. Oktober 2011 und damit ihre Leistungspflicht (Urk. 7/55). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2012 fest (Urk. 7/65 = Urk. 2). 2 .

Mit Eingabe vom 1 9. November 2012 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Beschwerde erheben und im Wesentlichen die Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der ge setz lichen Leistungen beantragen. Eventualiter liess er die Einholung ei nes Ge richts gutachtens, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Suva zur An ordnung einer Begutachtung beantragen. In verfahrens - rechtlicher Hin sicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zur Einreichung eines be reits angeforderten neuen medizinischen Berichts, eventualiter die Ansetzung einer an gemessenen Frist für die Einreichung des Berichts und einer

Begrün dungs er gänzung (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Stellungnahme vom 4. Janu ar 2013 mit der Begründung, es seien keine weiteren medizinischen Ab klä rungen notwendig, auf Abweisung des Sistierungsbegehrens (Urk. 6).

Am 1 5. August 2013 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerde - begründung mit einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom 6. Juni 2013 ein rei chen und an seinem Antrag festhalten (Urk. 8 und 9/5), ebenso mit seiner Replik

vom 1 9. September 2013 (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin legte mit ihrer Duplik vom 1 6. Dezember 2013 eine ausführliche kreisärztliche Beurtei lung vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 17/2) zu den Akten und schloss gestützt darauf auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 16).

Mit Stellungnahme vom 4. April 2014 liess der Beschwerdeführer an seinem An trag festhalten und legte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 3. April 2014 ins Recht (act . 22–23).

Die Beschwerde gegne rin hielt mit ihrer Stellung nahme vom 2 3. April 2014 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 26).

Auf die Begründungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Er wägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.

11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rück fall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (wei terer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein schein bar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können

(BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leis tungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausalzu sam men hang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.2

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit ein ge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlic hen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall

die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, da ss das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der U n fall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das

Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit zu befinden hat . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs ge nügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Es kann nicht zwingend von der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Grundfall auf die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Rückfall geschlos sen werden, denn die unfallkausalen Faktoren können durch Zeitablauf wegfal len. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines (leis tungs begründenden) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Be schwer debild und dem Unfall (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinli chk eit) nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten de r Versicherten Person aus (Rumo-Jungo, in: Rechtsprechung des Bundesge richt s zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 79). 3.

3.1

Der Schadenmeldung vom 2 0. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass sich der Be schwerdeführer am 1 3. Oktober 2011 das linke Knie am Bügel eines Lastwa gens angeschlagen habe. Zur Art der Verletzungen wurde „Knie links“ und „Prellung, Schwellung“ angegeben (Urk. 7/1).

Dr. B.___ behandelte den Beschwerdeführer und attestierte ihm vom 1 7. bis 2 6 . Oktober 2011 eine 100 % ige Arbeits un fähig keit (Urk. 7/ 5) . 3.2

In der Rückfallmeldung vom 7. Februar 2012 finden sich die selben Unfall- und Verletzung sbeschreibungen

wie bei der Schadenmeldung (Urk. 7/7).

3.3

Gemäss Rückfallmeldung von Dr. B.___

vom 22. Februar 2012 hatte der Be schwerdeführer den medialen Anteil des linken Kniegelenks

an einem Bügel des Containers an ge schlagen . Das Kniegelenk sei geschwollen und schmerze be son ders beim Biegen . Er stellte als Befunde einen leichten Kniegelenkserguss rechts (richtig: links), ein ligamentär stabiles Knie, negative Meniskuszeichen und eine Druckdolenz über dem medialen Femurkondylus fest .

Das am 8. Febr uar 2012 erstellte MRI zeige ein en Riss am medialen Menis kushinterhorn . Er gab an, es handle sich um eine Unfallfolge und attestierte dem Beschwerdeführer ab 6. Februar 2012 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit . Zur Weiterbehandlung über wies er den Beschwerdeführer an einen orthopädi schen Chirurgen (Urk. 7/14). 3.4

In seinem Bericht des D.___, vom 8. Februar 2012 zeigte

Dr.

med. E.___, Facharzt für Radiologie, auf, dass ein Riss am medialen Menis kushinterhorn a m Übergang zu m Pars intermedia vorliege . Zu dem bestehe ein leichtgradiger Gelenkserguss. Er äusserte einen Verdacht auf ein Ganglion im kranialen dorsolateralen

Kniekehlenbereich . Die Bänder seien intakt (Urk. 7/40). 3.5

In seinem un datierten Bericht über die Untersuchungen vom 2 1. Februar und 6. März 2012 hielt Dr. C.___ fest, im Oktober 2011 habe eine Knieverdrehung links und vor al lem eine Direktkontusion bei der Arbeit an einem Gerichtwagen stattgefunden. Seither habe der Beschwerdeführer Schmerzen. Er diagnostizierte einen media len Meniskusriss im linken Kniegelenk (Urk. 7/21 S. 2). 3. 6

Am 6. März 2012 führte Dr. C.___

eine Arthroskopie durch. Im Operations bericht vom 8. März 2012 hielt er als Indi k ation einen Status nach Kniekon tusion und als Diagnose einen medialen Meniskushinterhornriss, eine laterale zen trale Menis kus-Degeneration und eine Plica

mediopatellaris links fest . Den Operationsvor gang beschrieb er als üblich. Im medialen Kompartiment hätten

sich leichte Knorpel-Unregelmässigkeiten femoral und tibial gezeigt . Der medi ale Meniskus sei am Hinterhorn am freien Rand ausgefranst und zeige zusätzlich eine Längsrisszone an der Unterfläche, so dass schlussendlich eine doppel lappi ge

Meniskusbegren zung gegen zentral im Sinne eines Horizontalrisses bestehe. Im lateralen Kom partiment sei der Meniskus zentral und am angrenzenden Vorder- und Hinter horn etwas ausgefranst (Urk. 7/30). 3.7

Am 2 6. Juni 2012 verneinte Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, das Vorliegen eines Rückfalles. Er stellte fest, es habe kein adäquater Unfall statt gefunden. Das Anstossen des Kniegelenks verursache keinen Meniskushin ter horn riss . Ausserdem würden i n MRI und OP-Bericht deutliche degenerative Ver änd erungen beschrieben. Ein Bone

b ruise, wie e s bei einer Kontusion zu er war ten gewesen wäre, sehe man auf dem MRI nicht. Die Kontusion sei nach 4 Wochen abgeheilt gewesen (Urk. 7/43). 3.8

Nachdem die Suva tags darauf ihre Leistungspflicht formlos abgelehnt hatte (Urk. 7/44), gab der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 gegenüber der Beschwer degegnerin an, er habe vor dem Ereignis vom 1 3. Oktober 2011 nie Störungen am linken Knie gehabt. Am Unfalltag sei er damit beschäftigt gewesen, die Kom post-Container an den Sammelwagen zu schieben / ziehen. Beim Öffnen eines Bü gels am Sammelwagen, auf welchen die Container zum Ausleeren hin aufgehoben würden, sei das linke Knie (Innenseite) getroffen worden. Es habe sofort geschmerzt, sei rot geworden und leicht angeschwollen (Urk. 7/49). 3.9

Auch Dr. C.___

wandte sich mit Schreiben vom 6. Juli 2012 an die Be schwerdegegnerin und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei leistungspflich tig . Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden am linken Knie gehabt. Bei der Arthroskopie sei ein klarer Meniskusriss zu Tage ge treten. Die deutlichen Arthrosezeichen seien aufgrund des radiologischen Be fun des ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen. Wenn kein Unfall bestehe, so bestehe mindestens ein unfallähnliches Ereignis (Urk. 7/52). 3. 10

Die Beschwerdegegnerin legte daraufhin das Dossier dem Kreisarzt zur Beurtei lung vor. Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2012 auf die Schadens

- und Rückfallmeldung, welche beide das Anschlagen des linken Knies an einem Bügel eines Lastwagens beschrieben hätten. Im MRI vom 8. Februar 2012 seien keine verletzungsbedingten Schäden ersichtlich. Auch im OP-Berich t vom 8. Mär z 2012 würden als Diagnose unter anderem eine laterale zentrale Menis kusdegeneration und ein medialer Meniskushinterhornriss sowie degene rative Veränderungen im Bereich des medialen Kompartiments beschrieben . Ein Un fall ereignis, das die beschriebene Rissbildung im Innenmen is kus hätte bewir ken können, habe nie stattgefunden. Ein solcher Zusammenhang sei höchstens mög lich . Das Anstossen eines Kniegelenks verursache keinen Meniskushinter horn riss . Ein bei einer Kontusion zu erwarten d es Bone

b ruise sei auf dem MRI nicht ersichtlich. Es handle sich deshalb um einen Bagatell-Unfall, welcher nach 4 -

6 Wochen abgeheilt gewesen sei. Eine richtungsweisende Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes könne aufgrund der fehlenden traumatischen Schäden weitgehend ausgeschlossen werden (Urk. 7/54). 3.1 1

Der Beschwerdeführer liess Dr. C.___ im Beschwerdeverfahren einen Fra ge katalog (Urk. 9/4) zuhanden des Gerichts beantworten. Z ur Anamnese führte dies e r aus, am 1 3. Oktober 2011 habe eine Kontusion des linken Kniegelenks statt gefunden. Die Abklärung habe einen medialen Meniskusriss gezeigt, wel cher mit einer ambulanten Operation behoben w orden sei . Es seien nun arthro tische

Veränderungen aufgetreten, welche auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Zur Frage der (Teil-) Kausalität hielt er fest, der Gesundheits schaden sei ganz und nicht bloss teilweise auf das Unfallereignis zurückzufüh ren. Die arthroskopischen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall bedingt . Zur Frage, ob eine richtungsweisende Verschlimme rung eines Vorzustandes stattgefunden habe, sagte Dr. C.___, vor dem Unfallereign i s habe keine Pathologie vorgelegen oder eine solche sei zumindest nicht nachweisbar. Zu den Ausführungen von Dr. F.___ hielt er fest, der auf dem MRI vom 8. Feb ruar 2012 ersichtliche Riss am medialen Meniskushinter horn am Übergang zum

Pars intermedi und der Gelenkserguss seien ein d eutig als Unfall folg en zu deuten . Er kritisierte, der Suva-Arzt habe nicht bewiesen, dass im Unfallzeitpunkt eine Vorschädigung bestanden habe. Zudem habe dieser die Videoprint- und Bild analysen nicht durchgeführt. Dort sei en der Meniskusriss und die sehr leichte Me niskusdegeneration zu se hen. Der kreisärztlichen Meinung, es habe kein einen Riss am Innenmeniskus bewirkendes Ereignis stattgefunden, widersprach er. Er wiederholte hierzu, die Kontusion des Kniegelenks mit gleichzeitiger Knie verdrehung könne für die Entstehung eines Meniskushin t erhornrisses verant wort lich sein. Die beschriebe nen degenerativen Veränderungen seien für die Ent steh ung der Beschwerden nicht massgeblich . Als Folge einer Kontusion müsse nicht zwingend ein Bone

b ruise auftreten. Weiter teilte er mit, ein Meniskusriss heile nur ausnahmsweise nach 4 – 6 Wochen, sondern es müsse mit 2 – 3 Mona ten Genesungszeit ge rechnet werden (Urk. 9/5). 3.12

Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier im Beschwerdeverfahren Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, zur chirurgischen Beurteilung vor. Sie erstatteten am 1 1. Dezember 2013 ein aus führlic hes Aktengutachten (Urk. 17/2).

Die Fachärzte zeigten zunächst zum Unfallhergang auf, dass es sich um ein An pralltrauma des linken Kniegelenks gehandelt habe. Die von Dr. med. C.___ a m 2 1. Februar 2012 festgehaltene Knieverdrehung w e rde weder in den Unfall mel dungen noch in anderen Arztberichten genannt und sei auch nicht vom Be schwer deführer angegeben worden .

Sowohl die Beurteilung des Radiologen als auch ihre ei gene Beurteilung zeige einen ausgeprägten degenerativen Innen men is kus-Scha den im Sinne eines Horizontalrisses. Die von Dr. C.___

zur Verfügung gestellten intraoperativen Printbilder und auch das Operationsvideo würden den Befund eines degenerativen Innen- und Aussenmeniskusrisses be stä tigen. Im Operationsbericht bezeichne Dr. C.___ den Innenmeniskusriss auch als Horizontalriss, was die Annahme eines degenerativen Meniskusschadens aus den vorhergehenden MRI-Bildern bestätige.

Anhand medizinischer Literatur machten sie grundsätzliche Ausführungen zu M e nisken. So erklärten s ie den Aufbau des Gelenks und die Funktion der Me nis ken . Diese würden durch die das Gelenk umliegenden Bänder stabil gehalten. Sie zeigten die wissenschaftliche Erkenntnis auf, dass degenerative Veränderun gen des Meniskusgewebes mit dem 3 0. Lebensjahr beginnen würden und bei ei nem Alter von über 40 Jahren die Regel seien. Degenerative Meniskusrisse wür den im

Allgemeinen von einem horizontalen Spalt ausgehen und über einen Lappen riss zu komplexen Rissen fortschreiten, während periphere Risse das Er gebnis von traumatischen Einwirkungen seien. Risse innerhalb der Meniskus substanz seien eher degenerativen Ursprungs. Bei Menschen über 40 würden spontane Menis kus risse auch ohne Trauma auftreten. Bei traumatischen Läsio nen der Menisken handle es sich in der Regel um longitudinale oder radiäre Risse. Sie zeigten die verschiedenen Rissarten anhand von Zeich n ungen auf (horizontal, longitudinal, degenerati v, Flap

Tear, radial). Zu den Verletzungsme chanismen hielten sie fest, dass nur ganz bestimmte Traumen unfallbedingte Meniskusverletzungen zur Folge hätten . Es müss t e sich um perforierende Gelenksver letzungen, Brüche der gelenkbildenden Knochen mit Meniskusbeteiligung oder eine direkte unmittel bare Kraft einwirkung handeln .

Bezüglich direkter Krafteinwirkung sei es so, dass diese nie einen isolierten Me niskusriss verursache, sondern es s eien immer auch andere Strukturen des Knie gelenks betroffen. Dies habe seinen Grund darin, dass der Meniskus in einem in takten Kapselbandapparat und den Gelenkflächen so eingebette t sei, dass eine äussere Gewalt nur dann zur Zerreissung des Meniskusgewebes führen könne, wenn auch diese umgebenden Strukturen mit geschädigt würden. Mit einer trau matischen Rissbildung im Meniskusgewebe gingen somit immer auch Be gleit verletzungen wie Bone

bruise, Läsionen der Seiten- und/oder Kreuzbän der, Kapsel einrisse oder Knochenbrüche einher.

Bei Verletzungen mit indirekter Krafteinwirkung seien isolierte Zerreissungen des Meniskus möglich. Zu einer isolierten Zerreissung eines Meniskus könnten aber nur Verletzungsmechanismen führen, welche durch Rotation des gebeug ten Kniegelenkes bewirkt w orden seien. Es sei eine indirekte erhebliche Gewalt ein wir kung mit plötzlicher Richtungsänderung notwendig. Der Verletzungsme cha nis mus werde bei gebeugtem Kniegelenk durch mit Kraft ausgeführte Rotati onen (Drehungen) zwischen Unter- und Oberschenkel bewirkt. Als Beispiele von Er eignisabläufen, welche nicht geeignet seien, eine unfallbedingte Meniskus riss bildung

zu verursachen, n annten sie anhand medizinischer Fachliteratur ei nen Stoss des Kniegelenks an eine Kante im Sinne einer Knieprellung, di e axiale Stau chung des Gelenks, das Wegrutschen des Fusses mit Krafteinwirkung auf das Kniegelenk bei X- oder O-Beinstellung ohne Verdrehen des Gelenks und ei nen Sturz nach vorne auf das gebeugte Knie.

Bezogen auf den konkreten Fall hielten sie fest, anhand der Akten habe der Be schwerdeführer ein Anpralltrauma des linken Kniegelenks erlitten. Es l iege so mit ei ne direkte Gewalteinwirkung vor. Eine bei solchen Traumen vorausge setzte Begleitverletzung sei beim Beschwerdeführer aber nicht ausgewiesen und er be haupte auch keine solche. Damit werde mit dem Anpralltrauma kein geeig neter Unfallhergang für die Verursachung eines (isolierten) Meniskusrisses be schrie ben. Die von Dr. C.___ angefertigten intraoperativen Printbilder und die MRI-Bilder zeigten einen degenerativen Meniskusschaden mit horizon taler Rissbil dung des Innenmeniskus und partiell des Aussenmeniskus. Eine fri sche Rissbildung sei in der Bildgebung nicht nachweisbar. Bildgebend werde damit ein degenerativer Meniskusschadens bestätigt. Sie hielten in ihrer Schlussfolgerung fest, dass damit ein Kausalzusammenhang zwischen den neu gemeldeten Kniebeschwer den links und dem Unfallereignis vom 1 3. Oktober 2011 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht gegeben sei. Die Operation sei wegen eines degenerativen Verschleissleidens erfolgt. 3.13

Mit Schreiben vom 3. April 2014 hielt Dr. C.___ fest, es habe eine medi ale Kon tusion des Kniegelenks am Container stattgefunden. Es sei einsehbar und überwiegend wahrscheinlich, dass bei der primären Kontusion eine gleich zeitige Rotation des Kniegelenks stattgefunden habe. D a s erkläre die Meniskus läsion . Die bei einer Distorsion gleichzeitig öfters vorhandene Kapsel- und me diale Kolla te ralbandüberdehnung müsse sich nicht unbedingt im MRI nieder schlagen. Er räum te ein, dass die Ausfransung des medialen Meniskus als dege nerative Ver änderung interpretiert werden könne, auch die Längs- und vor al lem die Hor i zontalrissbildung. Dass die Läsion nicht traumatisch bedingt sei, sei eine Mut massung im Hinblick auf eine gewünschte Ablehnung der Kostenüber nahme . Die Operation sei als Folge einer Kontusion / Distorsion des Kniegelenks erfolgt. Im Gegensatz zu einer früheren Kontusion im Jahre 1997 ebenfalls am rechten (richtig: linken) Knie habe der Beschwerdeführer diesmal therapieresis tente Schmer zen entwickelt. Der direkte Zusammenh ang mit dem Unfallereignis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (Urk. 23). 3.14

Die Beschwerdegegnerin wandte zur letzten Stellungnahme von Dr. C.___ ein, dieser gehe von der tatsachenwidrigen Annahme einer stattgehabten Rotation des Kniegelenks aus. Seine Argumentation sei deshalb haltlos (Urk. 26). 4.

Das Aktengutachten der Dres . G.___ und H.___ ist für die Frage, ob die vom Beschwerdeführer ab Februar 2012 geklagten Kniebeschwerden links mit dem Un fall vom 1 3. Oktober 2011 zusammenhängen, umfassend. So setzten sie sich eingehend mit der Anamnese und den Angaben des behandelnden Chirur gen und der Bildgebung auseinander. Sie berücksichtigten auch die Angaben des Be schwerdeführers, und die Darlegung der medizinisc hen Zusammenhänge leuch tet ein.

Insbesondere zeigten sie anhand grundsätzlicher anatomischer Gegebenheiten auf, dass eine isolierte Verletzung im i nnern des Meniskus durch einen Anprall, wie er übereinstimmend beschrieben wurde, nicht bewirkt werden kann. Es fehlt eine Verletzung der umliegenden Strukturen, seien es Sehnen, Knochen oder andere Gelenkteile. Ein Bone

bruise war bildgebend ebenso wenig

sichtbar und damit bewiesen wie andere Verletzungen. Darin sind sich alle involvierten Me diziner einig. Damit bleibt nach den weiteren auch von Dr. C.___ unbe stritten gebliebenen allgemeinen Ausführungen der Gutachter nur noch eine re flex artige, mit grosser Kraft stattgehabte Verdrehung des Knies als mögliche Ursach e für den beschriebenen horizont a len, isolierten Meniskusriss. Ob eine solche Ver drehung stattgefunden hat, ist höchst fraglich. Dr. C.___ sprach anlässlich seines Berichts über die Behandlungen vom 2 1. Februar und vom 6. März 2012 von einer Knieverdrehung . Anlässlich der Unfallmeldungen und der Erst be h and lung im Oktober 2011 war aber nicht die Rede von einer Verdrehung, und der Beschwerdeführer selbst sprach durchgehend, zuletzt im Juli 2012, vom An schlagen des Knies und erwähnte keine Verdrehung . Zwar ist die Beweisregel der „Aussage der ersten Stunde“, wonach bei sich wi derspre chenden Angaben des Versicherten die ersten Aussagen unbefangener und zu verlässiger sind als spä tere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überleg ung en versicherungs - rechtlicher oder anderer Art beein flusst sein könnten, nur auf den Beschwerdeführer selbst anwendbar. Jedoch kommt in Anlehnung diese s Grundsatzes auch den Angaben des behandelnden Chirurgen, welcher für den Beschwerdeführer spricht, geringeres Gewicht zu als d en vormaligen, welche ein heitlich von einem Anschlagen des linken Knies am Bügel eines Con tainer wagens

sprachen (vgl. BGE 121 V 47 E.

2a). Es ist nach dem Gesagten über wiegend wahrscheinlich, dass keine Verdrehung des linken Kniegelenks statt gefunden hat,

und schon gar keine abrupte. Damit ist die gut achterliche Schlussfolgerung, dass zwischen den ab Februar 2012 geklagten Beschwerden am linken Knie und dem Ereignis vom 1 3. Oktober 2011 kein Zu sammenhang besteht, logisch und nach vollziehbar.

Hinzu kommt, dass d ie Gutachter anhand allgemeiner Gegebenheiten, den Be funden und der Bildgebung überzeugend darlegten, dass beim Beschwerdeführer aus schliesslich degenerative Meniskusschäden vorliegen. Dr. C.___ räumte in seiner letzten Stellungnahme selber ein, dass die in seinem Operationsbericht fest gestellten Befunde wie die Ausfransung des medialen Meniskus und die Längs- und Horizontalrissbildung als degenerative Veränderungen interpretiert werden könnten. Seine zuvor gemachten Äusserungen gegen einen degenerati ven Men is kusschaden überzeugen nicht, denn er bringt keine medizinischen Gründe dafür an. Vielmehr verweist er regelmässig auf die Formel „ post hoc ergo prop ter

hoc“, wonach die Unfallkausalität deshalb zu bejahen sei, weil der Beschwer de führer vor dem Ereignis keine Schmerzen im linken Knie gehabt habe. Diese Beweisregel wird vom Bundesgericht regemässig als unz u lässig er achtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 2), hätten es doch sonst die Versicherten in der Hand, mit dieser Aussage Leistungen zu erwirken. Im Übri gen behauptet Dr. C.___ pauschal, dass eine Unfall kausalität vor liege, was nicht überzeugt, weil eine medizinische Begründung fehlt.

Das Aktengutachten beruht zwar nicht auf eigenen Untersuchungen durch Dres . G.___ und H.___ . Nach der Rechtsprechung kommt aber auch reinen Ak ten gutachten voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2).

Die Ärzte und die Parteien sind sich einig, dass ein be hand lungsbedürftiger isolierter Horizontalriss vorlag und eine Untersuchung des Beschwerdeführers hätte, nachdem das linke Knie operiert und die Heilung ab ge schlossen war, keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die chirurgische Beurtei lung der Dres . G.___ und H.___ genügt damit sowohl den all g emeinen Anf or derungen des Bundesgerichts an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3) a ls auch den erhöhten an ein versicherungs internes (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4) .

Gestützt auf das Gutachten ist das Ereignis vom 1 3. Oktober 2011 nicht über wiegend wahrscheinlich kausal zu den Kniebeschwerden links. Die Beschwerde gegnerin hat zu Recht einen Rückfall verneint. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Be weiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

Die Be schwerde erweist sich damit als un begründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.

11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rück fall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (wei terer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein schein bar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können

(BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leis tungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausalzu sam men hang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

E. 1.2 Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit ein ge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlic hen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall

die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, da ss das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der U n fall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das

Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit zu befinden hat . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs ge nügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.3 Es kann nicht zwingend von der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Grundfall auf die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Rückfall geschlos sen werden, denn die unfallkausalen Faktoren können durch Zeitablauf wegfal len. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines (leis tungs begründenden) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Be schwer debild und dem Unfall (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinli chk eit) nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten de r Versicherten Person aus (Rumo-Jungo, in: Rechtsprechung des Bundesge richt s zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 79).

E. 2 .

Mit Eingabe vom 1 9. November 2012 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Beschwerde erheben und im Wesentlichen die Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der ge setz lichen Leistungen beantragen. Eventualiter liess er die Einholung ei nes Ge richts gutachtens, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Suva zur An ordnung einer Begutachtung beantragen. In verfahrens - rechtlicher Hin sicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zur Einreichung eines be reits angeforderten neuen medizinischen Berichts, eventualiter die Ansetzung einer an gemessenen Frist für die Einreichung des Berichts und einer

Begrün dungs er gänzung (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Stellungnahme vom 4. Janu ar 2013 mit der Begründung, es seien keine weiteren medizinischen Ab klä rungen notwendig, auf Abweisung des Sistierungsbegehrens (Urk. 6).

Am 1 5. August 2013 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerde - begründung mit einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom 6. Juni 2013 ein rei chen und an seinem Antrag festhalten (Urk. 8 und 9/5), ebenso mit seiner Replik

vom 1 9. September 2013 (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin legte mit ihrer Duplik vom 1 6. Dezember 2013 eine ausführliche kreisärztliche Beurtei lung vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 17/2) zu den Akten und schloss gestützt darauf auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 16).

Mit Stellungnahme vom 4. April 2014 liess der Beschwerdeführer an seinem An trag festhalten und legte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 3. April 2014 ins Recht (act . 22–23).

Die Beschwerde gegne rin hielt mit ihrer Stellung nahme vom 2 3. April 2014 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 26).

Auf die Begründungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Er wägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 1

Der Beschwerdeführer liess Dr. C.___ im Beschwerdeverfahren einen Fra ge katalog (Urk. 9/4) zuhanden des Gerichts beantworten. Z ur Anamnese führte dies e r aus, am 1 3. Oktober 2011 habe eine Kontusion des linken Kniegelenks statt gefunden. Die Abklärung habe einen medialen Meniskusriss gezeigt, wel cher mit einer ambulanten Operation behoben w orden sei . Es seien nun arthro tische

Veränderungen aufgetreten, welche auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Zur Frage der (Teil-) Kausalität hielt er fest, der Gesundheits schaden sei ganz und nicht bloss teilweise auf das Unfallereignis zurückzufüh ren. Die arthroskopischen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall bedingt . Zur Frage, ob eine richtungsweisende Verschlimme rung eines Vorzustandes stattgefunden habe, sagte Dr. C.___, vor dem Unfallereign i s habe keine Pathologie vorgelegen oder eine solche sei zumindest nicht nachweisbar. Zu den Ausführungen von Dr. F.___ hielt er fest, der auf dem MRI vom 8. Feb ruar 2012 ersichtliche Riss am medialen Meniskushinter horn am Übergang zum

Pars intermedi und der Gelenkserguss seien ein d eutig als Unfall folg en zu deuten . Er kritisierte, der Suva-Arzt habe nicht bewiesen, dass im Unfallzeitpunkt eine Vorschädigung bestanden habe. Zudem habe dieser die Videoprint- und Bild analysen nicht durchgeführt. Dort sei en der Meniskusriss und die sehr leichte Me niskusdegeneration zu se hen. Der kreisärztlichen Meinung, es habe kein einen Riss am Innenmeniskus bewirkendes Ereignis stattgefunden, widersprach er. Er wiederholte hierzu, die Kontusion des Kniegelenks mit gleichzeitiger Knie verdrehung könne für die Entstehung eines Meniskushin t erhornrisses verant wort lich sein. Die beschriebe nen degenerativen Veränderungen seien für die Ent steh ung der Beschwerden nicht massgeblich . Als Folge einer Kontusion müsse nicht zwingend ein Bone

b ruise auftreten. Weiter teilte er mit, ein Meniskusriss heile nur ausnahmsweise nach 4 – 6 Wochen, sondern es müsse mit 2 – 3 Mona ten Genesungszeit ge rechnet werden (Urk. 9/5).

E. 3.2 In der Rückfallmeldung vom 7. Februar 2012 finden sich die selben Unfall- und Verletzung sbeschreibungen

wie bei der Schadenmeldung (Urk. 7/7).

E. 3.3 Gemäss Rückfallmeldung von Dr. B.___

vom 22. Februar 2012 hatte der Be schwerdeführer den medialen Anteil des linken Kniegelenks

an einem Bügel des Containers an ge schlagen . Das Kniegelenk sei geschwollen und schmerze be son ders beim Biegen . Er stellte als Befunde einen leichten Kniegelenkserguss rechts (richtig: links), ein ligamentär stabiles Knie, negative Meniskuszeichen und eine Druckdolenz über dem medialen Femurkondylus fest .

Das am 8. Febr uar 2012 erstellte MRI zeige ein en Riss am medialen Menis kushinterhorn . Er gab an, es handle sich um eine Unfallfolge und attestierte dem Beschwerdeführer ab 6. Februar 2012 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit . Zur Weiterbehandlung über wies er den Beschwerdeführer an einen orthopädi schen Chirurgen (Urk. 7/14).

E. 3.4 In seinem Bericht des D.___, vom 8. Februar 2012 zeigte

Dr.

med. E.___, Facharzt für Radiologie, auf, dass ein Riss am medialen Menis kushinterhorn a m Übergang zu m Pars intermedia vorliege . Zu dem bestehe ein leichtgradiger Gelenkserguss. Er äusserte einen Verdacht auf ein Ganglion im kranialen dorsolateralen

Kniekehlenbereich . Die Bänder seien intakt (Urk. 7/40).

E. 3.5 In seinem un datierten Bericht über die Untersuchungen vom 2 1. Februar und 6. März 2012 hielt Dr. C.___ fest, im Oktober 2011 habe eine Knieverdrehung links und vor al lem eine Direktkontusion bei der Arbeit an einem Gerichtwagen stattgefunden. Seither habe der Beschwerdeführer Schmerzen. Er diagnostizierte einen media len Meniskusriss im linken Kniegelenk (Urk. 7/21 S. 2). 3.

E. 3.7 Am 2 6. Juni 2012 verneinte Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, das Vorliegen eines Rückfalles. Er stellte fest, es habe kein adäquater Unfall statt gefunden. Das Anstossen des Kniegelenks verursache keinen Meniskushin ter horn riss . Ausserdem würden i n MRI und OP-Bericht deutliche degenerative Ver änd erungen beschrieben. Ein Bone

b ruise, wie e s bei einer Kontusion zu er war ten gewesen wäre, sehe man auf dem MRI nicht. Die Kontusion sei nach 4 Wochen abgeheilt gewesen (Urk. 7/43).

E. 3.8 Nachdem die Suva tags darauf ihre Leistungspflicht formlos abgelehnt hatte (Urk. 7/44), gab der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 gegenüber der Beschwer degegnerin an, er habe vor dem Ereignis vom 1 3. Oktober 2011 nie Störungen am linken Knie gehabt. Am Unfalltag sei er damit beschäftigt gewesen, die Kom post-Container an den Sammelwagen zu schieben / ziehen. Beim Öffnen eines Bü gels am Sammelwagen, auf welchen die Container zum Ausleeren hin aufgehoben würden, sei das linke Knie (Innenseite) getroffen worden. Es habe sofort geschmerzt, sei rot geworden und leicht angeschwollen (Urk. 7/49).

E. 3.9 Auch Dr. C.___

wandte sich mit Schreiben vom 6. Juli 2012 an die Be schwerdegegnerin und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei leistungspflich tig . Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden am linken Knie gehabt. Bei der Arthroskopie sei ein klarer Meniskusriss zu Tage ge treten. Die deutlichen Arthrosezeichen seien aufgrund des radiologischen Be fun des ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen. Wenn kein Unfall bestehe, so bestehe mindestens ein unfallähnliches Ereignis (Urk. 7/52). 3.

E. 3.12 Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier im Beschwerdeverfahren Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, zur chirurgischen Beurteilung vor. Sie erstatteten am 1 1. Dezember 2013 ein aus führlic hes Aktengutachten (Urk. 17/2).

Die Fachärzte zeigten zunächst zum Unfallhergang auf, dass es sich um ein An pralltrauma des linken Kniegelenks gehandelt habe. Die von Dr. med. C.___ a m 2 1. Februar 2012 festgehaltene Knieverdrehung w e rde weder in den Unfall mel dungen noch in anderen Arztberichten genannt und sei auch nicht vom Be schwer deführer angegeben worden .

Sowohl die Beurteilung des Radiologen als auch ihre ei gene Beurteilung zeige einen ausgeprägten degenerativen Innen men is kus-Scha den im Sinne eines Horizontalrisses. Die von Dr. C.___

zur Verfügung gestellten intraoperativen Printbilder und auch das Operationsvideo würden den Befund eines degenerativen Innen- und Aussenmeniskusrisses be stä tigen. Im Operationsbericht bezeichne Dr. C.___ den Innenmeniskusriss auch als Horizontalriss, was die Annahme eines degenerativen Meniskusschadens aus den vorhergehenden MRI-Bildern bestätige.

Anhand medizinischer Literatur machten sie grundsätzliche Ausführungen zu M e nisken. So erklärten s ie den Aufbau des Gelenks und die Funktion der Me nis ken . Diese würden durch die das Gelenk umliegenden Bänder stabil gehalten. Sie zeigten die wissenschaftliche Erkenntnis auf, dass degenerative Veränderun gen des Meniskusgewebes mit dem 3 0. Lebensjahr beginnen würden und bei ei nem Alter von über 40 Jahren die Regel seien. Degenerative Meniskusrisse wür den im

Allgemeinen von einem horizontalen Spalt ausgehen und über einen Lappen riss zu komplexen Rissen fortschreiten, während periphere Risse das Er gebnis von traumatischen Einwirkungen seien. Risse innerhalb der Meniskus substanz seien eher degenerativen Ursprungs. Bei Menschen über 40 würden spontane Menis kus risse auch ohne Trauma auftreten. Bei traumatischen Läsio nen der Menisken handle es sich in der Regel um longitudinale oder radiäre Risse. Sie zeigten die verschiedenen Rissarten anhand von Zeich n ungen auf (horizontal, longitudinal, degenerati v, Flap

Tear, radial). Zu den Verletzungsme chanismen hielten sie fest, dass nur ganz bestimmte Traumen unfallbedingte Meniskusverletzungen zur Folge hätten . Es müss t e sich um perforierende Gelenksver letzungen, Brüche der gelenkbildenden Knochen mit Meniskusbeteiligung oder eine direkte unmittel bare Kraft einwirkung handeln .

Bezüglich direkter Krafteinwirkung sei es so, dass diese nie einen isolierten Me niskusriss verursache, sondern es s eien immer auch andere Strukturen des Knie gelenks betroffen. Dies habe seinen Grund darin, dass der Meniskus in einem in takten Kapselbandapparat und den Gelenkflächen so eingebette t sei, dass eine äussere Gewalt nur dann zur Zerreissung des Meniskusgewebes führen könne, wenn auch diese umgebenden Strukturen mit geschädigt würden. Mit einer trau matischen Rissbildung im Meniskusgewebe gingen somit immer auch Be gleit verletzungen wie Bone

bruise, Läsionen der Seiten- und/oder Kreuzbän der, Kapsel einrisse oder Knochenbrüche einher.

Bei Verletzungen mit indirekter Krafteinwirkung seien isolierte Zerreissungen des Meniskus möglich. Zu einer isolierten Zerreissung eines Meniskus könnten aber nur Verletzungsmechanismen führen, welche durch Rotation des gebeug ten Kniegelenkes bewirkt w orden seien. Es sei eine indirekte erhebliche Gewalt ein wir kung mit plötzlicher Richtungsänderung notwendig. Der Verletzungsme cha nis mus werde bei gebeugtem Kniegelenk durch mit Kraft ausgeführte Rotati onen (Drehungen) zwischen Unter- und Oberschenkel bewirkt. Als Beispiele von Er eignisabläufen, welche nicht geeignet seien, eine unfallbedingte Meniskus riss bildung

zu verursachen, n annten sie anhand medizinischer Fachliteratur ei nen Stoss des Kniegelenks an eine Kante im Sinne einer Knieprellung, di e axiale Stau chung des Gelenks, das Wegrutschen des Fusses mit Krafteinwirkung auf das Kniegelenk bei X- oder O-Beinstellung ohne Verdrehen des Gelenks und ei nen Sturz nach vorne auf das gebeugte Knie.

Bezogen auf den konkreten Fall hielten sie fest, anhand der Akten habe der Be schwerdeführer ein Anpralltrauma des linken Kniegelenks erlitten. Es l iege so mit ei ne direkte Gewalteinwirkung vor. Eine bei solchen Traumen vorausge setzte Begleitverletzung sei beim Beschwerdeführer aber nicht ausgewiesen und er be haupte auch keine solche. Damit werde mit dem Anpralltrauma kein geeig neter Unfallhergang für die Verursachung eines (isolierten) Meniskusrisses be schrie ben. Die von Dr. C.___ angefertigten intraoperativen Printbilder und die MRI-Bilder zeigten einen degenerativen Meniskusschaden mit horizon taler Rissbil dung des Innenmeniskus und partiell des Aussenmeniskus. Eine fri sche Rissbildung sei in der Bildgebung nicht nachweisbar. Bildgebend werde damit ein degenerativer Meniskusschadens bestätigt. Sie hielten in ihrer Schlussfolgerung fest, dass damit ein Kausalzusammenhang zwischen den neu gemeldeten Kniebeschwer den links und dem Unfallereignis vom 1 3. Oktober 2011 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht gegeben sei. Die Operation sei wegen eines degenerativen Verschleissleidens erfolgt.

E. 3.13 Mit Schreiben vom 3. April 2014 hielt Dr. C.___ fest, es habe eine medi ale Kon tusion des Kniegelenks am Container stattgefunden. Es sei einsehbar und überwiegend wahrscheinlich, dass bei der primären Kontusion eine gleich zeitige Rotation des Kniegelenks stattgefunden habe. D a s erkläre die Meniskus läsion . Die bei einer Distorsion gleichzeitig öfters vorhandene Kapsel- und me diale Kolla te ralbandüberdehnung müsse sich nicht unbedingt im MRI nieder schlagen. Er räum te ein, dass die Ausfransung des medialen Meniskus als dege nerative Ver änderung interpretiert werden könne, auch die Längs- und vor al lem die Hor i zontalrissbildung. Dass die Läsion nicht traumatisch bedingt sei, sei eine Mut massung im Hinblick auf eine gewünschte Ablehnung der Kostenüber nahme . Die Operation sei als Folge einer Kontusion / Distorsion des Kniegelenks erfolgt. Im Gegensatz zu einer früheren Kontusion im Jahre 1997 ebenfalls am rechten (richtig: linken) Knie habe der Beschwerdeführer diesmal therapieresis tente Schmer zen entwickelt. Der direkte Zusammenh ang mit dem Unfallereignis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (Urk. 23).

E. 3.14 Die Beschwerdegegnerin wandte zur letzten Stellungnahme von Dr. C.___ ein, dieser gehe von der tatsachenwidrigen Annahme einer stattgehabten Rotation des Kniegelenks aus. Seine Argumentation sei deshalb haltlos (Urk. 26). 4.

Das Aktengutachten der Dres . G.___ und H.___ ist für die Frage, ob die vom Beschwerdeführer ab Februar 2012 geklagten Kniebeschwerden links mit dem Un fall vom 1 3. Oktober 2011 zusammenhängen, umfassend. So setzten sie sich eingehend mit der Anamnese und den Angaben des behandelnden Chirur gen und der Bildgebung auseinander. Sie berücksichtigten auch die Angaben des Be schwerdeführers, und die Darlegung der medizinisc hen Zusammenhänge leuch tet ein.

Insbesondere zeigten sie anhand grundsätzlicher anatomischer Gegebenheiten auf, dass eine isolierte Verletzung im i nnern des Meniskus durch einen Anprall, wie er übereinstimmend beschrieben wurde, nicht bewirkt werden kann. Es fehlt eine Verletzung der umliegenden Strukturen, seien es Sehnen, Knochen oder andere Gelenkteile. Ein Bone

bruise war bildgebend ebenso wenig

sichtbar und damit bewiesen wie andere Verletzungen. Darin sind sich alle involvierten Me diziner einig. Damit bleibt nach den weiteren auch von Dr. C.___ unbe stritten gebliebenen allgemeinen Ausführungen der Gutachter nur noch eine re flex artige, mit grosser Kraft stattgehabte Verdrehung des Knies als mögliche Ursach e für den beschriebenen horizont a len, isolierten Meniskusriss. Ob eine solche Ver drehung stattgefunden hat, ist höchst fraglich. Dr. C.___ sprach anlässlich seines Berichts über die Behandlungen vom 2 1. Februar und vom 6. März 2012 von einer Knieverdrehung . Anlässlich der Unfallmeldungen und der Erst be h and lung im Oktober 2011 war aber nicht die Rede von einer Verdrehung, und der Beschwerdeführer selbst sprach durchgehend, zuletzt im Juli 2012, vom An schlagen des Knies und erwähnte keine Verdrehung . Zwar ist die Beweisregel der „Aussage der ersten Stunde“, wonach bei sich wi derspre chenden Angaben des Versicherten die ersten Aussagen unbefangener und zu verlässiger sind als spä tere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überleg ung en versicherungs - rechtlicher oder anderer Art beein flusst sein könnten, nur auf den Beschwerdeführer selbst anwendbar. Jedoch kommt in Anlehnung diese s Grundsatzes auch den Angaben des behandelnden Chirurgen, welcher für den Beschwerdeführer spricht, geringeres Gewicht zu als d en vormaligen, welche ein heitlich von einem Anschlagen des linken Knies am Bügel eines Con tainer wagens

sprachen (vgl. BGE 121 V 47 E.

2a). Es ist nach dem Gesagten über wiegend wahrscheinlich, dass keine Verdrehung des linken Kniegelenks statt gefunden hat,

und schon gar keine abrupte. Damit ist die gut achterliche Schlussfolgerung, dass zwischen den ab Februar 2012 geklagten Beschwerden am linken Knie und dem Ereignis vom 1 3. Oktober 2011 kein Zu sammenhang besteht, logisch und nach vollziehbar.

Hinzu kommt, dass d ie Gutachter anhand allgemeiner Gegebenheiten, den Be funden und der Bildgebung überzeugend darlegten, dass beim Beschwerdeführer aus schliesslich degenerative Meniskusschäden vorliegen. Dr. C.___ räumte in seiner letzten Stellungnahme selber ein, dass die in seinem Operationsbericht fest gestellten Befunde wie die Ausfransung des medialen Meniskus und die Längs- und Horizontalrissbildung als degenerative Veränderungen interpretiert werden könnten. Seine zuvor gemachten Äusserungen gegen einen degenerati ven Men is kusschaden überzeugen nicht, denn er bringt keine medizinischen Gründe dafür an. Vielmehr verweist er regelmässig auf die Formel „ post hoc ergo prop ter

hoc“, wonach die Unfallkausalität deshalb zu bejahen sei, weil der Beschwer de führer vor dem Ereignis keine Schmerzen im linken Knie gehabt habe. Diese Beweisregel wird vom Bundesgericht regemässig als unz u lässig er achtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 2), hätten es doch sonst die Versicherten in der Hand, mit dieser Aussage Leistungen zu erwirken. Im Übri gen behauptet Dr. C.___ pauschal, dass eine Unfall kausalität vor liege, was nicht überzeugt, weil eine medizinische Begründung fehlt.

Das Aktengutachten beruht zwar nicht auf eigenen Untersuchungen durch Dres . G.___ und H.___ . Nach der Rechtsprechung kommt aber auch reinen Ak ten gutachten voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2).

Die Ärzte und die Parteien sind sich einig, dass ein be hand lungsbedürftiger isolierter Horizontalriss vorlag und eine Untersuchung des Beschwerdeführers hätte, nachdem das linke Knie operiert und die Heilung ab ge schlossen war, keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die chirurgische Beurtei lung der Dres . G.___ und H.___ genügt damit sowohl den all g emeinen Anf or derungen des Bundesgerichts an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3) a ls auch den erhöhten an ein versicherungs internes (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4) .

Gestützt auf das Gutachten ist das Ereignis vom 1 3. Oktober 2011 nicht über wiegend wahrscheinlich kausal zu den Kniebeschwerden links. Die Beschwerde gegnerin hat zu Recht einen Rückfall verneint. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Be weiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

Die Be schwerde erweist sich damit als un begründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

E. 6 Am 6. März 2012 führte Dr. C.___

eine Arthroskopie durch. Im Operations bericht vom 8. März 2012 hielt er als Indi k ation einen Status nach Kniekon tusion und als Diagnose einen medialen Meniskushinterhornriss, eine laterale zen trale Menis kus-Degeneration und eine Plica

mediopatellaris links fest . Den Operationsvor gang beschrieb er als üblich. Im medialen Kompartiment hätten

sich leichte Knorpel-Unregelmässigkeiten femoral und tibial gezeigt . Der medi ale Meniskus sei am Hinterhorn am freien Rand ausgefranst und zeige zusätzlich eine Längsrisszone an der Unterfläche, so dass schlussendlich eine doppel lappi ge

Meniskusbegren zung gegen zentral im Sinne eines Horizontalrisses bestehe. Im lateralen Kom partiment sei der Meniskus zentral und am angrenzenden Vorder- und Hinter horn etwas ausgefranst (Urk. 7/30).

E. 10 Die Beschwerdegegnerin legte daraufhin das Dossier dem Kreisarzt zur Beurtei lung vor. Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2012 auf die Schadens

- und Rückfallmeldung, welche beide das Anschlagen des linken Knies an einem Bügel eines Lastwagens beschrieben hätten. Im MRI vom 8. Februar 2012 seien keine verletzungsbedingten Schäden ersichtlich. Auch im OP-Berich t vom 8. Mär z 2012 würden als Diagnose unter anderem eine laterale zentrale Menis kusdegeneration und ein medialer Meniskushinterhornriss sowie degene rative Veränderungen im Bereich des medialen Kompartiments beschrieben . Ein Un fall ereignis, das die beschriebene Rissbildung im Innenmen is kus hätte bewir ken können, habe nie stattgefunden. Ein solcher Zusammenhang sei höchstens mög lich . Das Anstossen eines Kniegelenks verursache keinen Meniskushinter horn riss . Ein bei einer Kontusion zu erwarten d es Bone

b ruise sei auf dem MRI nicht ersichtlich. Es handle sich deshalb um einen Bagatell-Unfall, welcher nach 4 -

6 Wochen abgeheilt gewesen sei. Eine richtungsweisende Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes könne aufgrund der fehlenden traumatischen Schäden weitgehend ausgeschlossen werden (Urk. 7/54).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00270 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom

27. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ war als Belader bei der Stadt Y.___ und als Hauswart bei den Z.___, A.___, angestellt und als solcher bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch un fallversichert . Am 1 3. Oktober 2011 wurde er von einem Bügel eines Contai ner wagens am linken Knie getroffen (Urk. 7/1). Der

behandelnde

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, schrieb den Versicherten vom 1 7. b is 2 6. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/5). Anschliessend wurde die Behandlung abgeschlossen und der Versicherte nahm die Arbeit wie der auf. 1.2

A b 6. Februar 2012 war der Versicherte wegen Beschwerden am linken Knie wieder zu 100 % und ab dem 9. Februar 2012 zu 50 %

arbeitsunfähig (Urk. 7/12) . Dr. B.___ veranlasste eine Bildgebung des linken Knies (Urk. 7/14). Am 7. Febru ar 2012 erfolgte eine Rückfallmeldung bei der Suva (Urk. 7/7). Ein am

8. Feb ruar 2012 erstellte s MRI des linken Kniegelenks zeigte einen Riss am me dialen Men is kushinterhorn und ein en leichtgradigen Gelenkserguss (Urk. 7/40). Dr. B.___ überwies den Versicherten an Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie, A.___ (Urk. 7/14 und 21) . Dieser führte am 6. März 2012 eine Arthroskopie durch und nahm die Nachbehandlung vor

(Urk. 7/30) . Ab 7. Mai 2012 war X.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/41) .

Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2012 verneinte die Suva den natürlichen Kausal zu sam menhang zwischen den ab

R ückfall gemeldeten Kniebeschwerden und dem Un fall vom 1 3. Oktober 2011 und damit ihre Leistungspflicht (Urk. 7/55). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2012 fest (Urk. 7/65 = Urk. 2). 2 .

Mit Eingabe vom 1 9. November 2012 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Beschwerde erheben und im Wesentlichen die Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der ge setz lichen Leistungen beantragen. Eventualiter liess er die Einholung ei nes Ge richts gutachtens, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Suva zur An ordnung einer Begutachtung beantragen. In verfahrens - rechtlicher Hin sicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zur Einreichung eines be reits angeforderten neuen medizinischen Berichts, eventualiter die Ansetzung einer an gemessenen Frist für die Einreichung des Berichts und einer

Begrün dungs er gänzung (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Stellungnahme vom 4. Janu ar 2013 mit der Begründung, es seien keine weiteren medizinischen Ab klä rungen notwendig, auf Abweisung des Sistierungsbegehrens (Urk. 6).

Am 1 5. August 2013 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerde - begründung mit einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom 6. Juni 2013 ein rei chen und an seinem Antrag festhalten (Urk. 8 und 9/5), ebenso mit seiner Replik

vom 1 9. September 2013 (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin legte mit ihrer Duplik vom 1 6. Dezember 2013 eine ausführliche kreisärztliche Beurtei lung vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 17/2) zu den Akten und schloss gestützt darauf auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 16).

Mit Stellungnahme vom 4. April 2014 liess der Beschwerdeführer an seinem An trag festhalten und legte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 3. April 2014 ins Recht (act . 22–23).

Die Beschwerde gegne rin hielt mit ihrer Stellung nahme vom 2 3. April 2014 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 26).

Auf die Begründungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Er wägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.

11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rück fall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (wei terer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein schein bar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können

(BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leis tungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausalzu sam men hang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.2

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit ein ge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlic hen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall

die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, da ss das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der U n fall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das

Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit zu befinden hat . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs ge nügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Es kann nicht zwingend von der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Grundfall auf die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Rückfall geschlos sen werden, denn die unfallkausalen Faktoren können durch Zeitablauf wegfal len. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines (leis tungs begründenden) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Be schwer debild und dem Unfall (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinli chk eit) nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten de r Versicherten Person aus (Rumo-Jungo, in: Rechtsprechung des Bundesge richt s zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 79). 3.

3.1

Der Schadenmeldung vom 2 0. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass sich der Be schwerdeführer am 1 3. Oktober 2011 das linke Knie am Bügel eines Lastwa gens angeschlagen habe. Zur Art der Verletzungen wurde „Knie links“ und „Prellung, Schwellung“ angegeben (Urk. 7/1).

Dr. B.___ behandelte den Beschwerdeführer und attestierte ihm vom 1 7. bis 2 6 . Oktober 2011 eine 100 % ige Arbeits un fähig keit (Urk. 7/ 5) . 3.2

In der Rückfallmeldung vom 7. Februar 2012 finden sich die selben Unfall- und Verletzung sbeschreibungen

wie bei der Schadenmeldung (Urk. 7/7).

3.3

Gemäss Rückfallmeldung von Dr. B.___

vom 22. Februar 2012 hatte der Be schwerdeführer den medialen Anteil des linken Kniegelenks

an einem Bügel des Containers an ge schlagen . Das Kniegelenk sei geschwollen und schmerze be son ders beim Biegen . Er stellte als Befunde einen leichten Kniegelenkserguss rechts (richtig: links), ein ligamentär stabiles Knie, negative Meniskuszeichen und eine Druckdolenz über dem medialen Femurkondylus fest .

Das am 8. Febr uar 2012 erstellte MRI zeige ein en Riss am medialen Menis kushinterhorn . Er gab an, es handle sich um eine Unfallfolge und attestierte dem Beschwerdeführer ab 6. Februar 2012 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit . Zur Weiterbehandlung über wies er den Beschwerdeführer an einen orthopädi schen Chirurgen (Urk. 7/14). 3.4

In seinem Bericht des D.___, vom 8. Februar 2012 zeigte

Dr.

med. E.___, Facharzt für Radiologie, auf, dass ein Riss am medialen Menis kushinterhorn a m Übergang zu m Pars intermedia vorliege . Zu dem bestehe ein leichtgradiger Gelenkserguss. Er äusserte einen Verdacht auf ein Ganglion im kranialen dorsolateralen

Kniekehlenbereich . Die Bänder seien intakt (Urk. 7/40). 3.5

In seinem un datierten Bericht über die Untersuchungen vom 2 1. Februar und 6. März 2012 hielt Dr. C.___ fest, im Oktober 2011 habe eine Knieverdrehung links und vor al lem eine Direktkontusion bei der Arbeit an einem Gerichtwagen stattgefunden. Seither habe der Beschwerdeführer Schmerzen. Er diagnostizierte einen media len Meniskusriss im linken Kniegelenk (Urk. 7/21 S. 2). 3. 6

Am 6. März 2012 führte Dr. C.___

eine Arthroskopie durch. Im Operations bericht vom 8. März 2012 hielt er als Indi k ation einen Status nach Kniekon tusion und als Diagnose einen medialen Meniskushinterhornriss, eine laterale zen trale Menis kus-Degeneration und eine Plica

mediopatellaris links fest . Den Operationsvor gang beschrieb er als üblich. Im medialen Kompartiment hätten

sich leichte Knorpel-Unregelmässigkeiten femoral und tibial gezeigt . Der medi ale Meniskus sei am Hinterhorn am freien Rand ausgefranst und zeige zusätzlich eine Längsrisszone an der Unterfläche, so dass schlussendlich eine doppel lappi ge

Meniskusbegren zung gegen zentral im Sinne eines Horizontalrisses bestehe. Im lateralen Kom partiment sei der Meniskus zentral und am angrenzenden Vorder- und Hinter horn etwas ausgefranst (Urk. 7/30). 3.7

Am 2 6. Juni 2012 verneinte Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, das Vorliegen eines Rückfalles. Er stellte fest, es habe kein adäquater Unfall statt gefunden. Das Anstossen des Kniegelenks verursache keinen Meniskushin ter horn riss . Ausserdem würden i n MRI und OP-Bericht deutliche degenerative Ver änd erungen beschrieben. Ein Bone

b ruise, wie e s bei einer Kontusion zu er war ten gewesen wäre, sehe man auf dem MRI nicht. Die Kontusion sei nach 4 Wochen abgeheilt gewesen (Urk. 7/43). 3.8

Nachdem die Suva tags darauf ihre Leistungspflicht formlos abgelehnt hatte (Urk. 7/44), gab der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 gegenüber der Beschwer degegnerin an, er habe vor dem Ereignis vom 1 3. Oktober 2011 nie Störungen am linken Knie gehabt. Am Unfalltag sei er damit beschäftigt gewesen, die Kom post-Container an den Sammelwagen zu schieben / ziehen. Beim Öffnen eines Bü gels am Sammelwagen, auf welchen die Container zum Ausleeren hin aufgehoben würden, sei das linke Knie (Innenseite) getroffen worden. Es habe sofort geschmerzt, sei rot geworden und leicht angeschwollen (Urk. 7/49). 3.9

Auch Dr. C.___

wandte sich mit Schreiben vom 6. Juli 2012 an die Be schwerdegegnerin und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei leistungspflich tig . Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden am linken Knie gehabt. Bei der Arthroskopie sei ein klarer Meniskusriss zu Tage ge treten. Die deutlichen Arthrosezeichen seien aufgrund des radiologischen Be fun des ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen. Wenn kein Unfall bestehe, so bestehe mindestens ein unfallähnliches Ereignis (Urk. 7/52). 3. 10

Die Beschwerdegegnerin legte daraufhin das Dossier dem Kreisarzt zur Beurtei lung vor. Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2012 auf die Schadens

- und Rückfallmeldung, welche beide das Anschlagen des linken Knies an einem Bügel eines Lastwagens beschrieben hätten. Im MRI vom 8. Februar 2012 seien keine verletzungsbedingten Schäden ersichtlich. Auch im OP-Berich t vom 8. Mär z 2012 würden als Diagnose unter anderem eine laterale zentrale Menis kusdegeneration und ein medialer Meniskushinterhornriss sowie degene rative Veränderungen im Bereich des medialen Kompartiments beschrieben . Ein Un fall ereignis, das die beschriebene Rissbildung im Innenmen is kus hätte bewir ken können, habe nie stattgefunden. Ein solcher Zusammenhang sei höchstens mög lich . Das Anstossen eines Kniegelenks verursache keinen Meniskushinter horn riss . Ein bei einer Kontusion zu erwarten d es Bone

b ruise sei auf dem MRI nicht ersichtlich. Es handle sich deshalb um einen Bagatell-Unfall, welcher nach 4 -

6 Wochen abgeheilt gewesen sei. Eine richtungsweisende Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes könne aufgrund der fehlenden traumatischen Schäden weitgehend ausgeschlossen werden (Urk. 7/54). 3.1 1

Der Beschwerdeführer liess Dr. C.___ im Beschwerdeverfahren einen Fra ge katalog (Urk. 9/4) zuhanden des Gerichts beantworten. Z ur Anamnese führte dies e r aus, am 1 3. Oktober 2011 habe eine Kontusion des linken Kniegelenks statt gefunden. Die Abklärung habe einen medialen Meniskusriss gezeigt, wel cher mit einer ambulanten Operation behoben w orden sei . Es seien nun arthro tische

Veränderungen aufgetreten, welche auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Zur Frage der (Teil-) Kausalität hielt er fest, der Gesundheits schaden sei ganz und nicht bloss teilweise auf das Unfallereignis zurückzufüh ren. Die arthroskopischen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall bedingt . Zur Frage, ob eine richtungsweisende Verschlimme rung eines Vorzustandes stattgefunden habe, sagte Dr. C.___, vor dem Unfallereign i s habe keine Pathologie vorgelegen oder eine solche sei zumindest nicht nachweisbar. Zu den Ausführungen von Dr. F.___ hielt er fest, der auf dem MRI vom 8. Feb ruar 2012 ersichtliche Riss am medialen Meniskushinter horn am Übergang zum

Pars intermedi und der Gelenkserguss seien ein d eutig als Unfall folg en zu deuten . Er kritisierte, der Suva-Arzt habe nicht bewiesen, dass im Unfallzeitpunkt eine Vorschädigung bestanden habe. Zudem habe dieser die Videoprint- und Bild analysen nicht durchgeführt. Dort sei en der Meniskusriss und die sehr leichte Me niskusdegeneration zu se hen. Der kreisärztlichen Meinung, es habe kein einen Riss am Innenmeniskus bewirkendes Ereignis stattgefunden, widersprach er. Er wiederholte hierzu, die Kontusion des Kniegelenks mit gleichzeitiger Knie verdrehung könne für die Entstehung eines Meniskushin t erhornrisses verant wort lich sein. Die beschriebe nen degenerativen Veränderungen seien für die Ent steh ung der Beschwerden nicht massgeblich . Als Folge einer Kontusion müsse nicht zwingend ein Bone

b ruise auftreten. Weiter teilte er mit, ein Meniskusriss heile nur ausnahmsweise nach 4 – 6 Wochen, sondern es müsse mit 2 – 3 Mona ten Genesungszeit ge rechnet werden (Urk. 9/5). 3.12

Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier im Beschwerdeverfahren Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, zur chirurgischen Beurteilung vor. Sie erstatteten am 1 1. Dezember 2013 ein aus führlic hes Aktengutachten (Urk. 17/2).

Die Fachärzte zeigten zunächst zum Unfallhergang auf, dass es sich um ein An pralltrauma des linken Kniegelenks gehandelt habe. Die von Dr. med. C.___ a m 2 1. Februar 2012 festgehaltene Knieverdrehung w e rde weder in den Unfall mel dungen noch in anderen Arztberichten genannt und sei auch nicht vom Be schwer deführer angegeben worden .

Sowohl die Beurteilung des Radiologen als auch ihre ei gene Beurteilung zeige einen ausgeprägten degenerativen Innen men is kus-Scha den im Sinne eines Horizontalrisses. Die von Dr. C.___

zur Verfügung gestellten intraoperativen Printbilder und auch das Operationsvideo würden den Befund eines degenerativen Innen- und Aussenmeniskusrisses be stä tigen. Im Operationsbericht bezeichne Dr. C.___ den Innenmeniskusriss auch als Horizontalriss, was die Annahme eines degenerativen Meniskusschadens aus den vorhergehenden MRI-Bildern bestätige.

Anhand medizinischer Literatur machten sie grundsätzliche Ausführungen zu M e nisken. So erklärten s ie den Aufbau des Gelenks und die Funktion der Me nis ken . Diese würden durch die das Gelenk umliegenden Bänder stabil gehalten. Sie zeigten die wissenschaftliche Erkenntnis auf, dass degenerative Veränderun gen des Meniskusgewebes mit dem 3 0. Lebensjahr beginnen würden und bei ei nem Alter von über 40 Jahren die Regel seien. Degenerative Meniskusrisse wür den im

Allgemeinen von einem horizontalen Spalt ausgehen und über einen Lappen riss zu komplexen Rissen fortschreiten, während periphere Risse das Er gebnis von traumatischen Einwirkungen seien. Risse innerhalb der Meniskus substanz seien eher degenerativen Ursprungs. Bei Menschen über 40 würden spontane Menis kus risse auch ohne Trauma auftreten. Bei traumatischen Läsio nen der Menisken handle es sich in der Regel um longitudinale oder radiäre Risse. Sie zeigten die verschiedenen Rissarten anhand von Zeich n ungen auf (horizontal, longitudinal, degenerati v, Flap

Tear, radial). Zu den Verletzungsme chanismen hielten sie fest, dass nur ganz bestimmte Traumen unfallbedingte Meniskusverletzungen zur Folge hätten . Es müss t e sich um perforierende Gelenksver letzungen, Brüche der gelenkbildenden Knochen mit Meniskusbeteiligung oder eine direkte unmittel bare Kraft einwirkung handeln .

Bezüglich direkter Krafteinwirkung sei es so, dass diese nie einen isolierten Me niskusriss verursache, sondern es s eien immer auch andere Strukturen des Knie gelenks betroffen. Dies habe seinen Grund darin, dass der Meniskus in einem in takten Kapselbandapparat und den Gelenkflächen so eingebette t sei, dass eine äussere Gewalt nur dann zur Zerreissung des Meniskusgewebes führen könne, wenn auch diese umgebenden Strukturen mit geschädigt würden. Mit einer trau matischen Rissbildung im Meniskusgewebe gingen somit immer auch Be gleit verletzungen wie Bone

bruise, Läsionen der Seiten- und/oder Kreuzbän der, Kapsel einrisse oder Knochenbrüche einher.

Bei Verletzungen mit indirekter Krafteinwirkung seien isolierte Zerreissungen des Meniskus möglich. Zu einer isolierten Zerreissung eines Meniskus könnten aber nur Verletzungsmechanismen führen, welche durch Rotation des gebeug ten Kniegelenkes bewirkt w orden seien. Es sei eine indirekte erhebliche Gewalt ein wir kung mit plötzlicher Richtungsänderung notwendig. Der Verletzungsme cha nis mus werde bei gebeugtem Kniegelenk durch mit Kraft ausgeführte Rotati onen (Drehungen) zwischen Unter- und Oberschenkel bewirkt. Als Beispiele von Er eignisabläufen, welche nicht geeignet seien, eine unfallbedingte Meniskus riss bildung

zu verursachen, n annten sie anhand medizinischer Fachliteratur ei nen Stoss des Kniegelenks an eine Kante im Sinne einer Knieprellung, di e axiale Stau chung des Gelenks, das Wegrutschen des Fusses mit Krafteinwirkung auf das Kniegelenk bei X- oder O-Beinstellung ohne Verdrehen des Gelenks und ei nen Sturz nach vorne auf das gebeugte Knie.

Bezogen auf den konkreten Fall hielten sie fest, anhand der Akten habe der Be schwerdeführer ein Anpralltrauma des linken Kniegelenks erlitten. Es l iege so mit ei ne direkte Gewalteinwirkung vor. Eine bei solchen Traumen vorausge setzte Begleitverletzung sei beim Beschwerdeführer aber nicht ausgewiesen und er be haupte auch keine solche. Damit werde mit dem Anpralltrauma kein geeig neter Unfallhergang für die Verursachung eines (isolierten) Meniskusrisses be schrie ben. Die von Dr. C.___ angefertigten intraoperativen Printbilder und die MRI-Bilder zeigten einen degenerativen Meniskusschaden mit horizon taler Rissbil dung des Innenmeniskus und partiell des Aussenmeniskus. Eine fri sche Rissbildung sei in der Bildgebung nicht nachweisbar. Bildgebend werde damit ein degenerativer Meniskusschadens bestätigt. Sie hielten in ihrer Schlussfolgerung fest, dass damit ein Kausalzusammenhang zwischen den neu gemeldeten Kniebeschwer den links und dem Unfallereignis vom 1 3. Oktober 2011 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht gegeben sei. Die Operation sei wegen eines degenerativen Verschleissleidens erfolgt. 3.13

Mit Schreiben vom 3. April 2014 hielt Dr. C.___ fest, es habe eine medi ale Kon tusion des Kniegelenks am Container stattgefunden. Es sei einsehbar und überwiegend wahrscheinlich, dass bei der primären Kontusion eine gleich zeitige Rotation des Kniegelenks stattgefunden habe. D a s erkläre die Meniskus läsion . Die bei einer Distorsion gleichzeitig öfters vorhandene Kapsel- und me diale Kolla te ralbandüberdehnung müsse sich nicht unbedingt im MRI nieder schlagen. Er räum te ein, dass die Ausfransung des medialen Meniskus als dege nerative Ver änderung interpretiert werden könne, auch die Längs- und vor al lem die Hor i zontalrissbildung. Dass die Läsion nicht traumatisch bedingt sei, sei eine Mut massung im Hinblick auf eine gewünschte Ablehnung der Kostenüber nahme . Die Operation sei als Folge einer Kontusion / Distorsion des Kniegelenks erfolgt. Im Gegensatz zu einer früheren Kontusion im Jahre 1997 ebenfalls am rechten (richtig: linken) Knie habe der Beschwerdeführer diesmal therapieresis tente Schmer zen entwickelt. Der direkte Zusammenh ang mit dem Unfallereignis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (Urk. 23). 3.14

Die Beschwerdegegnerin wandte zur letzten Stellungnahme von Dr. C.___ ein, dieser gehe von der tatsachenwidrigen Annahme einer stattgehabten Rotation des Kniegelenks aus. Seine Argumentation sei deshalb haltlos (Urk. 26). 4.

Das Aktengutachten der Dres . G.___ und H.___ ist für die Frage, ob die vom Beschwerdeführer ab Februar 2012 geklagten Kniebeschwerden links mit dem Un fall vom 1 3. Oktober 2011 zusammenhängen, umfassend. So setzten sie sich eingehend mit der Anamnese und den Angaben des behandelnden Chirur gen und der Bildgebung auseinander. Sie berücksichtigten auch die Angaben des Be schwerdeführers, und die Darlegung der medizinisc hen Zusammenhänge leuch tet ein.

Insbesondere zeigten sie anhand grundsätzlicher anatomischer Gegebenheiten auf, dass eine isolierte Verletzung im i nnern des Meniskus durch einen Anprall, wie er übereinstimmend beschrieben wurde, nicht bewirkt werden kann. Es fehlt eine Verletzung der umliegenden Strukturen, seien es Sehnen, Knochen oder andere Gelenkteile. Ein Bone

bruise war bildgebend ebenso wenig

sichtbar und damit bewiesen wie andere Verletzungen. Darin sind sich alle involvierten Me diziner einig. Damit bleibt nach den weiteren auch von Dr. C.___ unbe stritten gebliebenen allgemeinen Ausführungen der Gutachter nur noch eine re flex artige, mit grosser Kraft stattgehabte Verdrehung des Knies als mögliche Ursach e für den beschriebenen horizont a len, isolierten Meniskusriss. Ob eine solche Ver drehung stattgefunden hat, ist höchst fraglich. Dr. C.___ sprach anlässlich seines Berichts über die Behandlungen vom 2 1. Februar und vom 6. März 2012 von einer Knieverdrehung . Anlässlich der Unfallmeldungen und der Erst be h and lung im Oktober 2011 war aber nicht die Rede von einer Verdrehung, und der Beschwerdeführer selbst sprach durchgehend, zuletzt im Juli 2012, vom An schlagen des Knies und erwähnte keine Verdrehung . Zwar ist die Beweisregel der „Aussage der ersten Stunde“, wonach bei sich wi derspre chenden Angaben des Versicherten die ersten Aussagen unbefangener und zu verlässiger sind als spä tere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überleg ung en versicherungs - rechtlicher oder anderer Art beein flusst sein könnten, nur auf den Beschwerdeführer selbst anwendbar. Jedoch kommt in Anlehnung diese s Grundsatzes auch den Angaben des behandelnden Chirurgen, welcher für den Beschwerdeführer spricht, geringeres Gewicht zu als d en vormaligen, welche ein heitlich von einem Anschlagen des linken Knies am Bügel eines Con tainer wagens

sprachen (vgl. BGE 121 V 47 E.

2a). Es ist nach dem Gesagten über wiegend wahrscheinlich, dass keine Verdrehung des linken Kniegelenks statt gefunden hat,

und schon gar keine abrupte. Damit ist die gut achterliche Schlussfolgerung, dass zwischen den ab Februar 2012 geklagten Beschwerden am linken Knie und dem Ereignis vom 1 3. Oktober 2011 kein Zu sammenhang besteht, logisch und nach vollziehbar.

Hinzu kommt, dass d ie Gutachter anhand allgemeiner Gegebenheiten, den Be funden und der Bildgebung überzeugend darlegten, dass beim Beschwerdeführer aus schliesslich degenerative Meniskusschäden vorliegen. Dr. C.___ räumte in seiner letzten Stellungnahme selber ein, dass die in seinem Operationsbericht fest gestellten Befunde wie die Ausfransung des medialen Meniskus und die Längs- und Horizontalrissbildung als degenerative Veränderungen interpretiert werden könnten. Seine zuvor gemachten Äusserungen gegen einen degenerati ven Men is kusschaden überzeugen nicht, denn er bringt keine medizinischen Gründe dafür an. Vielmehr verweist er regelmässig auf die Formel „ post hoc ergo prop ter

hoc“, wonach die Unfallkausalität deshalb zu bejahen sei, weil der Beschwer de führer vor dem Ereignis keine Schmerzen im linken Knie gehabt habe. Diese Beweisregel wird vom Bundesgericht regemässig als unz u lässig er achtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 2), hätten es doch sonst die Versicherten in der Hand, mit dieser Aussage Leistungen zu erwirken. Im Übri gen behauptet Dr. C.___ pauschal, dass eine Unfall kausalität vor liege, was nicht überzeugt, weil eine medizinische Begründung fehlt.

Das Aktengutachten beruht zwar nicht auf eigenen Untersuchungen durch Dres . G.___ und H.___ . Nach der Rechtsprechung kommt aber auch reinen Ak ten gutachten voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2).

Die Ärzte und die Parteien sind sich einig, dass ein be hand lungsbedürftiger isolierter Horizontalriss vorlag und eine Untersuchung des Beschwerdeführers hätte, nachdem das linke Knie operiert und die Heilung ab ge schlossen war, keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die chirurgische Beurtei lung der Dres . G.___ und H.___ genügt damit sowohl den all g emeinen Anf or derungen des Bundesgerichts an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3) a ls auch den erhöhten an ein versicherungs internes (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4) .

Gestützt auf das Gutachten ist das Ereignis vom 1 3. Oktober 2011 nicht über wiegend wahrscheinlich kausal zu den Kniebeschwerden links. Die Beschwerde gegnerin hat zu Recht einen Rückfall verneint. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Be weiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

Die Be schwerde erweist sich damit als un begründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa