Sachverhalt
1.
1.1
Die 1973 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2000
als Reini ger in bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten vers ichert, als sie der SUVA am 13. Juni 2001 ein Handekzem melden liess (Urk. 8/1) . Mit Bericht vom 1 4. August 2001 diagnostizierten Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, von der Dermatologischen Klinik des B.___, ein hyperkeratot isch-rhagadiformes Handekzem bei epikutaner Sensibili sierung gegen Eigenproben (Universal, Geschirrspülmittel, Duschmittel, Wa sch lotion Dove Cream, Haarsham p oo) und verminderter Alkaliresistenz nach Prof. C.___
und attestierten der Versicherten ab 2 4. Mai 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9). In der Folge wurden umfangreiche medizinische Abklärungen betreffend die Ursache de s Ekzem s der Versicherten durchgeführt (u.a. Berichte der Dermatologischen Klinik des
B.___ vo m 24. September 2001, Urk. 8/10, vom 1 0. Juni 2002, Urk. 8/22, vom 3 1. Oktober 2002, Urk. 8/30, und vom 1 9. März 2004, Urk. 8/58;
Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 4. Juli 2002, Urk. 8/24+25, vom 29. November 2002, Urk. 8/31, und vom 1 2. Dezember 2003, Urk. 8/45+46, sowie Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 2 8. Februar 2002, Urk. 8/17) . Im Rahmen dieser Abklärungen war die Versic h erte vom 1 7. bis 3 0. Mai 200 4 i m
B.___ hospitalisiert (Bericht vom 18. Juni 2004, Urk. 8/70). Nachdem Dr. D.___ die Versichert e am 1. Februar 2005 untersucht hatte und dabei zum Schluss kam, dass von einer überwiegend wahrscheinlichen beruflichen Verursachung der Hautkrankheit auszugehen sei (Bericht vom 4. Februar 2005, Urk. 8/84), unterstellte die SUVA die Versicherte mit Nichteignungsverfügung vom 2 2. Februar 2005 der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte sie für Tätig keiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontakt als nicht geeignet (Urk. 8/86). Mit Schreiben vom 7. März 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie sie mit Ausnahme der in der Nichteignungsverfügung festgehalte nen Tätigkeiten ab 1. Februar 2005 für als voll arbeits- und vermittlungsfähig halte. Die Taggeldleistungen würden per 3 1. Januar 2005 eingestellt (Urk. 8/87).
Mit Verfügung vom 8. April 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 24 % einen Leistungs anspruc h der Versicherten (Urk. 8/88). 1.2
Mit Schreiben vom 2 3. April 2007 gelangte die Versicherte an die SUVA und ersuchte um Ausrichtung einer unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente, basierend auf dem von der IV-Stelle festgestellten Inval iditätsgrad von 24 %
(Urk. 8/94). Am 2 8. Juni 2007 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich die Versicherte zudem erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Ges undheitszustandes geltend (Urk. 8 /105/ 13). Die SUVA und die IV-Stelle nahmen in der Folge medizinische Abklärungen vor (u.a. Bericht von Dr. D.___ vom 9. November 2007, Urk. 8/102, Bericht e der Rheumaklinik des B.___ an die IV - Stelle vom 1 8 . Juli 2007, Urk. 8 /105/ 17, vom 8./ 1 7. Juli 2008, Urk. 8/132/22, und vom 8. April 2010, Urk. 8/132/45/6-9, Bericht e von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die I V-Stelle vom 6. Juli 2007, Urk. 8 /105/ 16, und undatierter Bericht, Urk. 8/132/44, Berichte der Dermatolo gischen Klinik des B.___ an die SUVA vom 2 4. Juni 2008, Urk. 8/108, und vom 1 2. Januar 2009, Urk. 8/118, Arbeitsassessment
der Rheumaklinik des B.___ vom 2 6. September 2008, Urk. 8/111, Stellungnahme von Dr. D.___ vom 4. Fe bruar 2009, Urk. 8/121, sowie Gutachten von Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychoth erapie, vom 1 1. Juli 2009, Urk. 8/132/34). Mit Verfügung vom 1 5. November 2010 verneinte die IV-Stelle bei einem Inva liditätsgrad von 20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/126). Die hiergegen am 1 7. Dezember 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 8/132/48/3- 9) wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2010.01225) .
Am 2 1. Juni 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. H.___,
Fach ärz tin für Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA (Bericht vom 2 4. Juni 2011, Urk. 8/143) untersucht. Diese wandte sich darauf hin an die Dermatologische Klinik des
B.___ (Urk. 8/144), welche am 9. August 2011 (Urk. 8/149) und am 2 1. Okto ber 2011 (Urk. 8/153) berichtete . Am 1 4. No vember 2011 nahm Dr. H.___ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 lehnte die SUVA die Aus richtung einer Übergangsen tschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis längstens 3 1. Mai 2009 ab (Urk. 8/158). Hiergegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2012 Einsprache (Urk. 8/161). Mit Verfügung vom 3 1. August 2012 sprach die SUVA der Versicherten eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende Entschädigung in Höhe von Fr. 10‘680.-- zu und verneinte gleich zeitig einen Rentenanspruch (Urk. 8/165). Mit Einspracheentscheid vom 1 1. September 2012 wies die SUVA die gegen die Verneinung der Übergangs entschädigung erhobene Einsprache ab (Urk. 8/171). Am 3. Oktober 2012 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 8/173). Diese Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2012 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. November 2012 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Invalidenrente auszu richten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 9. Jan uar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 8. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (Urk. 12) und hielt dabei ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 8. März 2013 (Urk. 16). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. März 2013 zur Kenntnisnahme zug e stellt (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor (Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16), die Beschwerdeführerin sei unter Vorbehalt der in der Nichteignungsverfügung vom 2 2. Februar 2005 genannten nicht geeigneten Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig.
Es sei, auch angesichts der multiplen berufskrankheitsfremden Beschwerden, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die Berufskrankheit keiner Arbeitstätigkeit mehr nachge h en würde. So habe sie, nachdem sie am 6. Juli 2001 ihr zweites Kind geboren habe, trotz Möglichkeit keine Arbeitstä tigkeit mehr aufgenommen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass sie ohne die berufskrankheitsbedingten Beschwerden noch einer Erwerbs tätigkeit nachgehen würde, hätte sie keinen Rentenanspruch. Da die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin keine konkreten Lohnauskünfte habe erteilen können und der Lohn der Beschwerdeführerin variiert habe, sei das Valideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen, wobei das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Tabelle TA7 (Grossregion Zürich) massgebend sei. Hieraus resultiere für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 53‘785.--.
Das Invalideneinkommen sei ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen, wobei auf den Durchschnittswert zwischen Anforderungsniveau 3 und 4 (einfa che und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA1 abzustellen sei. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht vorzunehmen. Hieraus resultiere ein Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 55‘228.--. Die Beschwerdeführerin erleide durch das Handekzem also keine Einkommenseinbusse. 1 .2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 12), sie wäre ohne die Berufskrankheit weiterhin zu 100 %
erwerb stätig gewesen. Ein Statuswechsel sei unfallversicherun gsrechtlich ohnehin irrelevant.
Sie sei aus dermatologischer Sicht in der angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Es bestünden erhebliche qualitative Einschränkungen und sie benötige vermehrt Zeit für die Handpflege, was zumindest einen Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen indiziere . Sie habe keine Berufsausbildung. J ede unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung zumu tbare Tätigkeit sei für sie neu. Es sei deshalb das Anfo rderungsniveau 4 massgebend .
Das Valideneinkommen sei gestützt auf das von ihr zuletzt erzielte Einkommen zu berechnen, woraus sich ein Einkommen von mindestens Fr. 68‘500. -- ergebe . Insgesamt resultiere so ein Invaliditätsgrad von mindestens 28 % . 2. 2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). 2.3
Wird die versicherte Person infolge einer Berufskrankheit zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person nach Eintritt der berufskrankheitsbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3. 3.1
Die Beschwerdeführerin leidet aus dermatologischer Sicht an einem (Urk. 8/149) - h yperkeratotisch-rhagadiformen Handekzem bei/mit - e pikutaner Sensibilisierung gegen Eigenproben (Universal, Geschirr spülm ittel, Duschmittel, Waschlotion Dove Cream, Haarshampoo) - v erminderter Alkaliresistenz nach Prof. C.___ - Status nach Lichttherapie UVB 311nm vom 7. Mai 2003 bis 3 0. Juni 2003 - a topischer Diathese (Status nach Ast h ma bronchiale in der Kindheit, Soforttyp- Sensibilisierung auf Hundehaar) Gestützt auf die Akten (u.a. Urk. 8/153, Urk. 8/149, Urk. 8/143,
Urk. 8/118, Urk. 8/108 und
Urk. 8/84) steht fest, und es wird weder von der Beschwerde führerin noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt, dass dieses Hand ekzem berufsbedingt ist . Es handelt sich hierbei somit um eine Ber ufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG. 3.2 Neben de m Handekzem leidet die Beschwerdeführerin an multiplen anderen Beschwerden, so insbesondere an einer undifferenz i erten
Spon dyl arth r opathie (Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 6. März 2011, Urk. 8/145, Urk. 8/132/45/6 -9, Urk. 8/111 und
Urk. 8 /105/ 17) . Dies e ist
- wie sämtlic he weitere Beschwerden der Beschwerdeführerin - weder unfall- noch b erufs krank heits bedingt, was sowohl von der Beschwerdeführerin wie auch v on der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird . Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend hierfür nicht leistungspflichtig. 3.3
Strittig und zu prüfen ist hingegen im F olgen den, inwieweit die Beschwer deführe rin durch das hyperkeratotische-rhag ad iforme Handek z em in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist und welches die erwerblichen Folgen dieser Einschränkung sind. 4. 4. 1
Dr. D.___ erklär t e mit Bericht vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/84), der heutige Hautzustand sei so, dass mit einer guten rückfettenden Pflege nahezu eine völlige Beruhigung der Verhältnisse erwartet werden dürfe. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet sei, ei ne Tätigkeit mit regel mässigen N ass- und Feuchtkontakten auszuführen. Er empfehle ihr, eine tro ckene und möglichst I rritanzi en
freie Arbeit anzunehmen. 4. 2
Mit Bericht vom 9. November 2007 erklärte Dr. D.___ (Urk. 8/102), die erlas sene Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontak t sei weiterhin gerechtfertigt. 4. 3
Am 4. Februar 2009 (Urk. 8/121)
führte
Dr. D.___ aus, für Tätigkeiten, welche die Anforderungen der Nichteignungsverfügung vom 2 2. Februar 2005 erfüll ten, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . 4.4
Prof. Dr. med. I.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. J.___, Assistenz arzt, von der Dermatologischen Klinik des B.___, erklärten mit Bericht vom 2 1. Oktober 2011, unter optimaler Hautpflege und intermittierend antient zündlicher Therapie mit topischen Steroiden gingen sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wenn möglich, sollte von irritati ven Tätigkeiten wie Feuchtarbeiten oder massiver mechanischer Beanspruchung der Hände abgesehen werden (Urk. 8/153). 5.
Aus den genannten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit regelmässigen Feucht- und Nasskontakten mehr ausüben kann. Eine Beeinträchtigung für Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen berück sichtigen, wird in den Berichten jedoch nicht dargetan . Insbesondere ist die Behandlung de s Handekzem s auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin sinn gem ä ss geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6), mit einem massgebenden
zeitlichen Aufwand verbunden, besteht die Pflege doch im Wesentlichen aus eincrèmen (vgl. Urk. 8/1 53). Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin, hingegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne regelmässige m Nass- und Feuchtkontakt auszugehen . 6 . 6.1 6.1.1
Z ur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E . 4.1).
Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet. Demgegenüber ist ein Nebenerwerbs einkommen zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die Versicherte gesund geblieben wäre (vgl. Rumo-Jun go /Holzer in:
Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 127 mit Hinwei se n; Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. November 2002 U 130/02 E. 3.2.1). 6.1.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete im Zeitpunkt der A nzeig e ihre s Handekzem s an die Beschwerdegegnerin am 1 3. Juni 2001 seit 1. Februar 2000 bei der Y.___ . Auf der Meldung der Berufskrankheit machte die Y.___
(Urk. 8/1) keine Angaben z ur Höhe des Einkommen s der Beschwerdeführerin,
auch nicht auf dem Arbeitgeberfragebogen zuhanden der IV-Stelle vom 2 6. Oktober 2004 (Urk. 8/132/4) . Aus dem Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Januar 2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor nie mehr als Fr. 34‘575.-- pro Jahr ver dient hatte, bei der Y.___ von Februar bis Dezember 2000 Fr. 58‘849.-- und von Januar bis April 2001 Fr. 28‘901.- - verdient e (Urk. 8/17 3 Beilage). Sowohl in der Meldung der Berufskrankheit als auch im Arbeitgeber fragebogen erklärte die Y.___, dass die Beschwerdeführerin in (sehr) unterschiedlichen Pensen gearbeitet habe. Entsprechend geht denn auch aus den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin für die Monate Februar bis Apr il 2001 (Urk.
13) hervor, dass ihr Einkommen variierte. Gestützt auf welche Parameter (Anzahl Stunden, Grundlohn) der Lohn der Beschwerde führerin jeweils ermittelt wurde, geht auch aus diesen Lohnabrechnungen nicht hervor. Es ist daher nicht klar, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei der Y.___
arbeitete . Eine Umrechnung auf ein 100%-Pensum wäre jedoch sowohl erforderlich, wenn die Beschwerdeführerin in einem klei neren Pensum als 100 % gearbeitet hätte (vgl. E. 6.1.1), wie auch wenn sie in einem höheren als einem 100%-Pensum tätig gewesen wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2001 ihr zweites Kind geboren hat (vgl. Anmel dung bei der IV-Stelle vom 1 8. Dezember 2003, Urk. 8/132/1), kann nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ohne Berufskrankheit weiterhin wesentliche Überstunden geleistet hätte. Dies gilt umso mehr, als sie auch vor Antritt der Arbeitsstelle bei der Y.___ nie ein grosses Arbeitspensum geleistet hat (vgl. Urk. 8/17 3 Beila gen) . Es ist desha l b nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt hat (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 129 mit Hinweisen). 6.1.3
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des V a lideneinkommens auf die Tabelle TA7, Grossregion Zürich ab, wobei sie das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
als massgebend erachtete, da die Beschwerdeführerin bei der Y.___
Gruppenleiterin war (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 8/4). Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Tabelle TA7, Grossregion Zürich, ergibt sich für das Jahr 2004 für Frauen, welche in der Rei nigungsbranche
Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 verrichte te n, ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘267.--. In Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2005 von 41,9 Stunden (vgl. Die Volkswirt schaft, 7/8-2014, Tabelle B9.2, S . 92) und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M, N, O) entspricht dies im Jahr 2005, dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, einem Einkommen von Fr. 54‘105.-- (Fr. 4‘267.-- x 12 : 40 x 41,9 : 114,4 x 115,4) . 6.2
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit mehr nachgeht .
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen anhand des Durch schnittswerts der Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Dies scheint nicht sachgerecht, da die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihrer angestammten Tätigkeit weder über wesentliche Berufs- noch Fachkenntnisse verfügt. Massge bend ist daher d as Anforderungsniveau 4. A us der LSE für das Jahr 20 04 ergibt sich für Arbeitnehmer innen des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3‘893 .-- (Tabelle TA1 S. 53). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20 05 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2014, Tabelle B9.2, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Total) ergibt dies für das Jahr 20 05 ein Jahreseinkommen von Fr. 49 ‘ 244 . -- (3‘893 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 116,6 x 117,9) .
D a der Beschwerdeführerin noch eine weite Palette von möglichen Tätigkeiten offen steht, besteht kein Anlass, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demzufolge auf Fr. 49‘244.--. 6.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘105.-- und einem Invalideneinkom men
von Fr. 49‘244.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 4‘861.-- und ein Invaliditätsgrad von auf gerundet 9 % (Fr. 4‘861. -- : 54‘105.--) . Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Rentenanspruch. 7.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 9. März 2004, Urk. 8/58;
Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 4. Juli 2002, Urk. 8/24+25, vom 29. November 2002, Urk. 8/31, und vom 1 2. Dezember 2003, Urk. 8/45+46, sowie Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 2 8. Februar 2002, Urk. 8/17) . Im Rahmen dieser Abklärungen war die Versic h erte vom 1 7. bis 3 0. Mai 200
E. 1.1 Die 1973 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2000
als Reini ger in bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten vers ichert, als sie der SUVA am 13. Juni 2001 ein Handekzem melden liess (Urk. 8/1) . Mit Bericht vom 1 4. August 2001 diagnostizierten Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, von der Dermatologischen Klinik des B.___, ein hyperkeratot isch-rhagadiformes Handekzem bei epikutaner Sensibili sierung gegen Eigenproben (Universal, Geschirrspülmittel, Duschmittel, Wa sch lotion Dove Cream, Haarsham p oo) und verminderter Alkaliresistenz nach Prof. C.___
und attestierten der Versicherten ab 2 4. Mai 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9). In der Folge wurden umfangreiche medizinische Abklärungen betreffend die Ursache de s Ekzem s der Versicherten durchgeführt (u.a. Berichte der Dermatologischen Klinik des
B.___ vo m 24. September 2001, Urk. 8/10, vom 1 0. Juni 2002, Urk. 8/22, vom 3 1. Oktober 2002, Urk. 8/30, und vom
E. 1.2 Mit Schreiben vom 2 3. April 2007 gelangte die Versicherte an die SUVA und ersuchte um Ausrichtung einer unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente, basierend auf dem von der IV-Stelle festgestellten Inval iditätsgrad von 24 %
(Urk. 8/94). Am 2 8. Juni 2007 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich die Versicherte zudem erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Ges undheitszustandes geltend (Urk.
E. 4 i m
B.___ hospitalisiert (Bericht vom 18. Juni 2004, Urk. 8/70). Nachdem Dr. D.___ die Versichert e am 1. Februar 2005 untersucht hatte und dabei zum Schluss kam, dass von einer überwiegend wahrscheinlichen beruflichen Verursachung der Hautkrankheit auszugehen sei (Bericht vom 4. Februar 2005, Urk. 8/84), unterstellte die SUVA die Versicherte mit Nichteignungsverfügung vom 2 2. Februar 2005 der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte sie für Tätig keiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontakt als nicht geeignet (Urk. 8/86). Mit Schreiben vom 7. März 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie sie mit Ausnahme der in der Nichteignungsverfügung festgehalte nen Tätigkeiten ab 1. Februar 2005 für als voll arbeits- und vermittlungsfähig halte. Die Taggeldleistungen würden per 3 1. Januar 2005 eingestellt (Urk. 8/87).
Mit Verfügung vom 8. April 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 24 % einen Leistungs anspruc h der Versicherten (Urk. 8/88).
E. 4.4 Prof. Dr. med. I.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. J.___, Assistenz arzt, von der Dermatologischen Klinik des B.___, erklärten mit Bericht vom 2 1. Oktober 2011, unter optimaler Hautpflege und intermittierend antient zündlicher Therapie mit topischen Steroiden gingen sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wenn möglich, sollte von irritati ven Tätigkeiten wie Feuchtarbeiten oder massiver mechanischer Beanspruchung der Hände abgesehen werden (Urk. 8/153). 5.
Aus den genannten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit regelmässigen Feucht- und Nasskontakten mehr ausüben kann. Eine Beeinträchtigung für Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen berück sichtigen, wird in den Berichten jedoch nicht dargetan . Insbesondere ist die Behandlung de s Handekzem s auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin sinn gem ä ss geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6), mit einem massgebenden
zeitlichen Aufwand verbunden, besteht die Pflege doch im Wesentlichen aus eincrèmen (vgl. Urk. 8/1 53). Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin, hingegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne regelmässige m Nass- und Feuchtkontakt auszugehen . 6 . 6.1 6.1.1
Z ur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E . 4.1).
Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet. Demgegenüber ist ein Nebenerwerbs einkommen zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die Versicherte gesund geblieben wäre (vgl. Rumo-Jun go /Holzer in:
Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 127 mit Hinwei se n; Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. November 2002 U 130/02 E. 3.2.1). 6.1.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete im Zeitpunkt der A nzeig e ihre s Handekzem s an die Beschwerdegegnerin am 1 3. Juni 2001 seit 1. Februar 2000 bei der Y.___ . Auf der Meldung der Berufskrankheit machte die Y.___
(Urk. 8/1) keine Angaben z ur Höhe des Einkommen s der Beschwerdeführerin,
auch nicht auf dem Arbeitgeberfragebogen zuhanden der IV-Stelle vom 2 6. Oktober 2004 (Urk. 8/132/4) . Aus dem Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Januar 2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor nie mehr als Fr. 34‘575.-- pro Jahr ver dient hatte, bei der Y.___ von Februar bis Dezember 2000 Fr. 58‘849.-- und von Januar bis April 2001 Fr. 28‘901.- - verdient e (Urk. 8/17 3 Beilage). Sowohl in der Meldung der Berufskrankheit als auch im Arbeitgeber fragebogen erklärte die Y.___, dass die Beschwerdeführerin in (sehr) unterschiedlichen Pensen gearbeitet habe. Entsprechend geht denn auch aus den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin für die Monate Februar bis Apr il 2001 (Urk.
13) hervor, dass ihr Einkommen variierte. Gestützt auf welche Parameter (Anzahl Stunden, Grundlohn) der Lohn der Beschwerde führerin jeweils ermittelt wurde, geht auch aus diesen Lohnabrechnungen nicht hervor. Es ist daher nicht klar, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei der Y.___
arbeitete . Eine Umrechnung auf ein 100%-Pensum wäre jedoch sowohl erforderlich, wenn die Beschwerdeführerin in einem klei neren Pensum als 100 % gearbeitet hätte (vgl. E. 6.1.1), wie auch wenn sie in einem höheren als einem 100%-Pensum tätig gewesen wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2001 ihr zweites Kind geboren hat (vgl. Anmel dung bei der IV-Stelle vom 1 8. Dezember 2003, Urk. 8/132/1), kann nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ohne Berufskrankheit weiterhin wesentliche Überstunden geleistet hätte. Dies gilt umso mehr, als sie auch vor Antritt der Arbeitsstelle bei der Y.___ nie ein grosses Arbeitspensum geleistet hat (vgl. Urk. 8/17 3 Beila gen) . Es ist desha l b nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt hat (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 129 mit Hinweisen). 6.1.3
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des V a lideneinkommens auf die Tabelle TA7, Grossregion Zürich ab, wobei sie das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
als massgebend erachtete, da die Beschwerdeführerin bei der Y.___
Gruppenleiterin war (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 8/4). Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Tabelle TA7, Grossregion Zürich, ergibt sich für das Jahr 2004 für Frauen, welche in der Rei nigungsbranche
Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 verrichte te n, ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘267.--. In Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2005 von 41,9 Stunden (vgl. Die Volkswirt schaft, 7/8-2014, Tabelle B9.2, S . 92) und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M, N, O) entspricht dies im Jahr 2005, dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, einem Einkommen von Fr. 54‘105.-- (Fr. 4‘267.-- x 12 : 40 x 41,9 : 114,4 x 115,4) . 6.2
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit mehr nachgeht .
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen anhand des Durch schnittswerts der Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Dies scheint nicht sachgerecht, da die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihrer angestammten Tätigkeit weder über wesentliche Berufs- noch Fachkenntnisse verfügt. Massge bend ist daher d as Anforderungsniveau 4. A us der LSE für das Jahr
E. 8 /105/ 16, und undatierter Bericht, Urk. 8/132/44, Berichte der Dermatolo gischen Klinik des B.___ an die SUVA vom 2 4. Juni 2008, Urk. 8/108, und vom 1 2. Januar 2009, Urk. 8/118, Arbeitsassessment
der Rheumaklinik des B.___ vom 2 6. September 2008, Urk. 8/111, Stellungnahme von Dr. D.___ vom 4. Fe bruar 2009, Urk. 8/121, sowie Gutachten von Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychoth erapie, vom 1 1. Juli 2009, Urk. 8/132/34). Mit Verfügung vom 1 5. November 2010 verneinte die IV-Stelle bei einem Inva liditätsgrad von 20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/126). Die hiergegen am 1 7. Dezember 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 8/132/48/3-
E. 9 ) wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2010.01225) .
Am 2 1. Juni 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. H.___,
Fach ärz tin für Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA (Bericht vom 2 4. Juni 2011, Urk. 8/143) untersucht. Diese wandte sich darauf hin an die Dermatologische Klinik des
B.___ (Urk. 8/144), welche am 9. August 2011 (Urk. 8/149) und am 2 1. Okto ber 2011 (Urk. 8/153) berichtete . Am 1 4. No vember 2011 nahm Dr. H.___ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 lehnte die SUVA die Aus richtung einer Übergangsen tschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis längstens 3 1. Mai 2009 ab (Urk. 8/158). Hiergegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2012 Einsprache (Urk. 8/161). Mit Verfügung vom 3 1. August 2012 sprach die SUVA der Versicherten eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende Entschädigung in Höhe von Fr. 10‘680.-- zu und verneinte gleich zeitig einen Rentenanspruch (Urk. 8/165). Mit Einspracheentscheid vom 1 1. September 2012 wies die SUVA die gegen die Verneinung der Übergangs entschädigung erhobene Einsprache ab (Urk. 8/171). Am 3. Oktober 2012 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 8/173). Diese Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2012 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. November 2012 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Invalidenrente auszu richten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 9. Jan uar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 8. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (Urk. 12) und hielt dabei ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 8. März 2013 (Urk. 16). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. März 2013 zur Kenntnisnahme zug e stellt (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor (Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16), die Beschwerdeführerin sei unter Vorbehalt der in der Nichteignungsverfügung vom 2 2. Februar 2005 genannten nicht geeigneten Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig.
Es sei, auch angesichts der multiplen berufskrankheitsfremden Beschwerden, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die Berufskrankheit keiner Arbeitstätigkeit mehr nachge h en würde. So habe sie, nachdem sie am 6. Juli 2001 ihr zweites Kind geboren habe, trotz Möglichkeit keine Arbeitstä tigkeit mehr aufgenommen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass sie ohne die berufskrankheitsbedingten Beschwerden noch einer Erwerbs tätigkeit nachgehen würde, hätte sie keinen Rentenanspruch. Da die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin keine konkreten Lohnauskünfte habe erteilen können und der Lohn der Beschwerdeführerin variiert habe, sei das Valideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen, wobei das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Tabelle TA7 (Grossregion Zürich) massgebend sei. Hieraus resultiere für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 53‘785.--.
Das Invalideneinkommen sei ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen, wobei auf den Durchschnittswert zwischen Anforderungsniveau 3 und 4 (einfa che und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA1 abzustellen sei. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht vorzunehmen. Hieraus resultiere ein Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 55‘228.--. Die Beschwerdeführerin erleide durch das Handekzem also keine Einkommenseinbusse. 1 .2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk.
E. 12 ), sie wäre ohne die Berufskrankheit weiterhin zu 100 %
erwerb stätig gewesen. Ein Statuswechsel sei unfallversicherun gsrechtlich ohnehin irrelevant.
Sie sei aus dermatologischer Sicht in der angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Es bestünden erhebliche qualitative Einschränkungen und sie benötige vermehrt Zeit für die Handpflege, was zumindest einen Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen indiziere . Sie habe keine Berufsausbildung. J ede unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung zumu tbare Tätigkeit sei für sie neu. Es sei deshalb das Anfo rderungsniveau 4 massgebend .
Das Valideneinkommen sei gestützt auf das von ihr zuletzt erzielte Einkommen zu berechnen, woraus sich ein Einkommen von mindestens Fr. 68‘500. -- ergebe . Insgesamt resultiere so ein Invaliditätsgrad von mindestens 28 % . 2. 2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). 2.3
Wird die versicherte Person infolge einer Berufskrankheit zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person nach Eintritt der berufskrankheitsbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3. 3.1
Die Beschwerdeführerin leidet aus dermatologischer Sicht an einem (Urk. 8/149) - h yperkeratotisch-rhagadiformen Handekzem bei/mit - e pikutaner Sensibilisierung gegen Eigenproben (Universal, Geschirr spülm ittel, Duschmittel, Waschlotion Dove Cream, Haarshampoo) - v erminderter Alkaliresistenz nach Prof. C.___ - Status nach Lichttherapie UVB 311nm vom 7. Mai 2003 bis 3 0. Juni 2003 - a topischer Diathese (Status nach Ast h ma bronchiale in der Kindheit, Soforttyp- Sensibilisierung auf Hundehaar) Gestützt auf die Akten (u.a. Urk. 8/153, Urk. 8/149, Urk. 8/143,
Urk. 8/118, Urk. 8/108 und
Urk. 8/84) steht fest, und es wird weder von der Beschwerde führerin noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt, dass dieses Hand ekzem berufsbedingt ist . Es handelt sich hierbei somit um eine Ber ufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG. 3.2 Neben de m Handekzem leidet die Beschwerdeführerin an multiplen anderen Beschwerden, so insbesondere an einer undifferenz i erten
Spon dyl arth r opathie (Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 6. März 2011, Urk. 8/145, Urk. 8/132/45/6 -9, Urk. 8/111 und
Urk. 8 /105/
E. 17 ) . Dies e ist
- wie sämtlic he weitere Beschwerden der Beschwerdeführerin - weder unfall- noch b erufs krank heits bedingt, was sowohl von der Beschwerdeführerin wie auch v on der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird . Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend hierfür nicht leistungspflichtig. 3.3
Strittig und zu prüfen ist hingegen im F olgen den, inwieweit die Beschwer deführe rin durch das hyperkeratotische-rhag ad iforme Handek z em in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist und welches die erwerblichen Folgen dieser Einschränkung sind. 4. 4. 1
Dr. D.___ erklär t e mit Bericht vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/84), der heutige Hautzustand sei so, dass mit einer guten rückfettenden Pflege nahezu eine völlige Beruhigung der Verhältnisse erwartet werden dürfe. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet sei, ei ne Tätigkeit mit regel mässigen N ass- und Feuchtkontakten auszuführen. Er empfehle ihr, eine tro ckene und möglichst I rritanzi en
freie Arbeit anzunehmen. 4. 2
Mit Bericht vom 9. November 2007 erklärte Dr. D.___ (Urk. 8/102), die erlas sene Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontak t sei weiterhin gerechtfertigt. 4. 3
Am 4. Februar 2009 (Urk. 8/121)
führte
Dr. D.___ aus, für Tätigkeiten, welche die Anforderungen der Nichteignungsverfügung vom 2 2. Februar 2005 erfüll ten, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen .
E. 20 04 ergibt sich für Arbeitnehmer innen des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3‘893 .-- (Tabelle TA1 S. 53). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20 05 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2014, Tabelle B9.2, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Total) ergibt dies für das Jahr 20 05 ein Jahreseinkommen von Fr. 49 ‘ 244 . -- (3‘893 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 116,6 x 117,9) .
D a der Beschwerdeführerin noch eine weite Palette von möglichen Tätigkeiten offen steht, besteht kein Anlass, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demzufolge auf Fr. 49‘244.--. 6.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘105.-- und einem Invalideneinkom men
von Fr. 49‘244.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 4‘861.-- und ein Invaliditätsgrad von auf gerundet 9 % (Fr. 4‘861. -- : 54‘105.--) . Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Rentenanspruch. 7.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00266 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
22. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1973 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2000
als Reini ger in bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten vers ichert, als sie der SUVA am 13. Juni 2001 ein Handekzem melden liess (Urk. 8/1) . Mit Bericht vom 1 4. August 2001 diagnostizierten Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, von der Dermatologischen Klinik des B.___, ein hyperkeratot isch-rhagadiformes Handekzem bei epikutaner Sensibili sierung gegen Eigenproben (Universal, Geschirrspülmittel, Duschmittel, Wa sch lotion Dove Cream, Haarsham p oo) und verminderter Alkaliresistenz nach Prof. C.___
und attestierten der Versicherten ab 2 4. Mai 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9). In der Folge wurden umfangreiche medizinische Abklärungen betreffend die Ursache de s Ekzem s der Versicherten durchgeführt (u.a. Berichte der Dermatologischen Klinik des
B.___ vo m 24. September 2001, Urk. 8/10, vom 1 0. Juni 2002, Urk. 8/22, vom 3 1. Oktober 2002, Urk. 8/30, und vom 1 9. März 2004, Urk. 8/58;
Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 4. Juli 2002, Urk. 8/24+25, vom 29. November 2002, Urk. 8/31, und vom 1 2. Dezember 2003, Urk. 8/45+46, sowie Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 2 8. Februar 2002, Urk. 8/17) . Im Rahmen dieser Abklärungen war die Versic h erte vom 1 7. bis 3 0. Mai 200 4 i m
B.___ hospitalisiert (Bericht vom 18. Juni 2004, Urk. 8/70). Nachdem Dr. D.___ die Versichert e am 1. Februar 2005 untersucht hatte und dabei zum Schluss kam, dass von einer überwiegend wahrscheinlichen beruflichen Verursachung der Hautkrankheit auszugehen sei (Bericht vom 4. Februar 2005, Urk. 8/84), unterstellte die SUVA die Versicherte mit Nichteignungsverfügung vom 2 2. Februar 2005 der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte sie für Tätig keiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontakt als nicht geeignet (Urk. 8/86). Mit Schreiben vom 7. März 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie sie mit Ausnahme der in der Nichteignungsverfügung festgehalte nen Tätigkeiten ab 1. Februar 2005 für als voll arbeits- und vermittlungsfähig halte. Die Taggeldleistungen würden per 3 1. Januar 2005 eingestellt (Urk. 8/87).
Mit Verfügung vom 8. April 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 24 % einen Leistungs anspruc h der Versicherten (Urk. 8/88). 1.2
Mit Schreiben vom 2 3. April 2007 gelangte die Versicherte an die SUVA und ersuchte um Ausrichtung einer unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente, basierend auf dem von der IV-Stelle festgestellten Inval iditätsgrad von 24 %
(Urk. 8/94). Am 2 8. Juni 2007 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich die Versicherte zudem erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Ges undheitszustandes geltend (Urk. 8 /105/ 13). Die SUVA und die IV-Stelle nahmen in der Folge medizinische Abklärungen vor (u.a. Bericht von Dr. D.___ vom 9. November 2007, Urk. 8/102, Bericht e der Rheumaklinik des B.___ an die IV - Stelle vom 1 8 . Juli 2007, Urk. 8 /105/ 17, vom 8./ 1 7. Juli 2008, Urk. 8/132/22, und vom 8. April 2010, Urk. 8/132/45/6-9, Bericht e von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die I V-Stelle vom 6. Juli 2007, Urk. 8 /105/ 16, und undatierter Bericht, Urk. 8/132/44, Berichte der Dermatolo gischen Klinik des B.___ an die SUVA vom 2 4. Juni 2008, Urk. 8/108, und vom 1 2. Januar 2009, Urk. 8/118, Arbeitsassessment
der Rheumaklinik des B.___ vom 2 6. September 2008, Urk. 8/111, Stellungnahme von Dr. D.___ vom 4. Fe bruar 2009, Urk. 8/121, sowie Gutachten von Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychoth erapie, vom 1 1. Juli 2009, Urk. 8/132/34). Mit Verfügung vom 1 5. November 2010 verneinte die IV-Stelle bei einem Inva liditätsgrad von 20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/126). Die hiergegen am 1 7. Dezember 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 8/132/48/3- 9) wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2010.01225) .
Am 2 1. Juni 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. H.___,
Fach ärz tin für Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA (Bericht vom 2 4. Juni 2011, Urk. 8/143) untersucht. Diese wandte sich darauf hin an die Dermatologische Klinik des
B.___ (Urk. 8/144), welche am 9. August 2011 (Urk. 8/149) und am 2 1. Okto ber 2011 (Urk. 8/153) berichtete . Am 1 4. No vember 2011 nahm Dr. H.___ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 lehnte die SUVA die Aus richtung einer Übergangsen tschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis längstens 3 1. Mai 2009 ab (Urk. 8/158). Hiergegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2012 Einsprache (Urk. 8/161). Mit Verfügung vom 3 1. August 2012 sprach die SUVA der Versicherten eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende Entschädigung in Höhe von Fr. 10‘680.-- zu und verneinte gleich zeitig einen Rentenanspruch (Urk. 8/165). Mit Einspracheentscheid vom 1 1. September 2012 wies die SUVA die gegen die Verneinung der Übergangs entschädigung erhobene Einsprache ab (Urk. 8/171). Am 3. Oktober 2012 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 8/173). Diese Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2012 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. November 2012 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Invalidenrente auszu richten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 9. Jan uar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 8. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (Urk. 12) und hielt dabei ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 8. März 2013 (Urk. 16). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. März 2013 zur Kenntnisnahme zug e stellt (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor (Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16), die Beschwerdeführerin sei unter Vorbehalt der in der Nichteignungsverfügung vom 2 2. Februar 2005 genannten nicht geeigneten Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig.
Es sei, auch angesichts der multiplen berufskrankheitsfremden Beschwerden, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die Berufskrankheit keiner Arbeitstätigkeit mehr nachge h en würde. So habe sie, nachdem sie am 6. Juli 2001 ihr zweites Kind geboren habe, trotz Möglichkeit keine Arbeitstä tigkeit mehr aufgenommen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass sie ohne die berufskrankheitsbedingten Beschwerden noch einer Erwerbs tätigkeit nachgehen würde, hätte sie keinen Rentenanspruch. Da die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin keine konkreten Lohnauskünfte habe erteilen können und der Lohn der Beschwerdeführerin variiert habe, sei das Valideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen, wobei das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Tabelle TA7 (Grossregion Zürich) massgebend sei. Hieraus resultiere für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 53‘785.--.
Das Invalideneinkommen sei ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen, wobei auf den Durchschnittswert zwischen Anforderungsniveau 3 und 4 (einfa che und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA1 abzustellen sei. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht vorzunehmen. Hieraus resultiere ein Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 55‘228.--. Die Beschwerdeführerin erleide durch das Handekzem also keine Einkommenseinbusse. 1 .2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 12), sie wäre ohne die Berufskrankheit weiterhin zu 100 %
erwerb stätig gewesen. Ein Statuswechsel sei unfallversicherun gsrechtlich ohnehin irrelevant.
Sie sei aus dermatologischer Sicht in der angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Es bestünden erhebliche qualitative Einschränkungen und sie benötige vermehrt Zeit für die Handpflege, was zumindest einen Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen indiziere . Sie habe keine Berufsausbildung. J ede unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung zumu tbare Tätigkeit sei für sie neu. Es sei deshalb das Anfo rderungsniveau 4 massgebend .
Das Valideneinkommen sei gestützt auf das von ihr zuletzt erzielte Einkommen zu berechnen, woraus sich ein Einkommen von mindestens Fr. 68‘500. -- ergebe . Insgesamt resultiere so ein Invaliditätsgrad von mindestens 28 % . 2. 2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). 2.3
Wird die versicherte Person infolge einer Berufskrankheit zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person nach Eintritt der berufskrankheitsbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3. 3.1
Die Beschwerdeführerin leidet aus dermatologischer Sicht an einem (Urk. 8/149) - h yperkeratotisch-rhagadiformen Handekzem bei/mit - e pikutaner Sensibilisierung gegen Eigenproben (Universal, Geschirr spülm ittel, Duschmittel, Waschlotion Dove Cream, Haarshampoo) - v erminderter Alkaliresistenz nach Prof. C.___ - Status nach Lichttherapie UVB 311nm vom 7. Mai 2003 bis 3 0. Juni 2003 - a topischer Diathese (Status nach Ast h ma bronchiale in der Kindheit, Soforttyp- Sensibilisierung auf Hundehaar) Gestützt auf die Akten (u.a. Urk. 8/153, Urk. 8/149, Urk. 8/143,
Urk. 8/118, Urk. 8/108 und
Urk. 8/84) steht fest, und es wird weder von der Beschwerde führerin noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt, dass dieses Hand ekzem berufsbedingt ist . Es handelt sich hierbei somit um eine Ber ufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG. 3.2 Neben de m Handekzem leidet die Beschwerdeführerin an multiplen anderen Beschwerden, so insbesondere an einer undifferenz i erten
Spon dyl arth r opathie (Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 6. März 2011, Urk. 8/145, Urk. 8/132/45/6 -9, Urk. 8/111 und
Urk. 8 /105/ 17) . Dies e ist
- wie sämtlic he weitere Beschwerden der Beschwerdeführerin - weder unfall- noch b erufs krank heits bedingt, was sowohl von der Beschwerdeführerin wie auch v on der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird . Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend hierfür nicht leistungspflichtig. 3.3
Strittig und zu prüfen ist hingegen im F olgen den, inwieweit die Beschwer deführe rin durch das hyperkeratotische-rhag ad iforme Handek z em in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist und welches die erwerblichen Folgen dieser Einschränkung sind. 4. 4. 1
Dr. D.___ erklär t e mit Bericht vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/84), der heutige Hautzustand sei so, dass mit einer guten rückfettenden Pflege nahezu eine völlige Beruhigung der Verhältnisse erwartet werden dürfe. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet sei, ei ne Tätigkeit mit regel mässigen N ass- und Feuchtkontakten auszuführen. Er empfehle ihr, eine tro ckene und möglichst I rritanzi en
freie Arbeit anzunehmen. 4. 2
Mit Bericht vom 9. November 2007 erklärte Dr. D.___ (Urk. 8/102), die erlas sene Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontak t sei weiterhin gerechtfertigt. 4. 3
Am 4. Februar 2009 (Urk. 8/121)
führte
Dr. D.___ aus, für Tätigkeiten, welche die Anforderungen der Nichteignungsverfügung vom 2 2. Februar 2005 erfüll ten, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . 4.4
Prof. Dr. med. I.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. J.___, Assistenz arzt, von der Dermatologischen Klinik des B.___, erklärten mit Bericht vom 2 1. Oktober 2011, unter optimaler Hautpflege und intermittierend antient zündlicher Therapie mit topischen Steroiden gingen sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wenn möglich, sollte von irritati ven Tätigkeiten wie Feuchtarbeiten oder massiver mechanischer Beanspruchung der Hände abgesehen werden (Urk. 8/153). 5.
Aus den genannten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit regelmässigen Feucht- und Nasskontakten mehr ausüben kann. Eine Beeinträchtigung für Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen berück sichtigen, wird in den Berichten jedoch nicht dargetan . Insbesondere ist die Behandlung de s Handekzem s auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin sinn gem ä ss geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6), mit einem massgebenden
zeitlichen Aufwand verbunden, besteht die Pflege doch im Wesentlichen aus eincrèmen (vgl. Urk. 8/1 53). Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin, hingegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne regelmässige m Nass- und Feuchtkontakt auszugehen . 6 . 6.1 6.1.1
Z ur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E . 4.1).
Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet. Demgegenüber ist ein Nebenerwerbs einkommen zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die Versicherte gesund geblieben wäre (vgl. Rumo-Jun go /Holzer in:
Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 127 mit Hinwei se n; Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. November 2002 U 130/02 E. 3.2.1). 6.1.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete im Zeitpunkt der A nzeig e ihre s Handekzem s an die Beschwerdegegnerin am 1 3. Juni 2001 seit 1. Februar 2000 bei der Y.___ . Auf der Meldung der Berufskrankheit machte die Y.___
(Urk. 8/1) keine Angaben z ur Höhe des Einkommen s der Beschwerdeführerin,
auch nicht auf dem Arbeitgeberfragebogen zuhanden der IV-Stelle vom 2 6. Oktober 2004 (Urk. 8/132/4) . Aus dem Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Januar 2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor nie mehr als Fr. 34‘575.-- pro Jahr ver dient hatte, bei der Y.___ von Februar bis Dezember 2000 Fr. 58‘849.-- und von Januar bis April 2001 Fr. 28‘901.- - verdient e (Urk. 8/17 3 Beilage). Sowohl in der Meldung der Berufskrankheit als auch im Arbeitgeber fragebogen erklärte die Y.___, dass die Beschwerdeführerin in (sehr) unterschiedlichen Pensen gearbeitet habe. Entsprechend geht denn auch aus den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin für die Monate Februar bis Apr il 2001 (Urk.
13) hervor, dass ihr Einkommen variierte. Gestützt auf welche Parameter (Anzahl Stunden, Grundlohn) der Lohn der Beschwerde führerin jeweils ermittelt wurde, geht auch aus diesen Lohnabrechnungen nicht hervor. Es ist daher nicht klar, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei der Y.___
arbeitete . Eine Umrechnung auf ein 100%-Pensum wäre jedoch sowohl erforderlich, wenn die Beschwerdeführerin in einem klei neren Pensum als 100 % gearbeitet hätte (vgl. E. 6.1.1), wie auch wenn sie in einem höheren als einem 100%-Pensum tätig gewesen wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2001 ihr zweites Kind geboren hat (vgl. Anmel dung bei der IV-Stelle vom 1 8. Dezember 2003, Urk. 8/132/1), kann nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ohne Berufskrankheit weiterhin wesentliche Überstunden geleistet hätte. Dies gilt umso mehr, als sie auch vor Antritt der Arbeitsstelle bei der Y.___ nie ein grosses Arbeitspensum geleistet hat (vgl. Urk. 8/17 3 Beila gen) . Es ist desha l b nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt hat (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 129 mit Hinweisen). 6.1.3
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des V a lideneinkommens auf die Tabelle TA7, Grossregion Zürich ab, wobei sie das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
als massgebend erachtete, da die Beschwerdeführerin bei der Y.___
Gruppenleiterin war (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 8/4). Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Tabelle TA7, Grossregion Zürich, ergibt sich für das Jahr 2004 für Frauen, welche in der Rei nigungsbranche
Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 verrichte te n, ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘267.--. In Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2005 von 41,9 Stunden (vgl. Die Volkswirt schaft, 7/8-2014, Tabelle B9.2, S . 92) und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M, N, O) entspricht dies im Jahr 2005, dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, einem Einkommen von Fr. 54‘105.-- (Fr. 4‘267.-- x 12 : 40 x 41,9 : 114,4 x 115,4) . 6.2
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit mehr nachgeht .
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen anhand des Durch schnittswerts der Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Dies scheint nicht sachgerecht, da die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihrer angestammten Tätigkeit weder über wesentliche Berufs- noch Fachkenntnisse verfügt. Massge bend ist daher d as Anforderungsniveau 4. A us der LSE für das Jahr 20 04 ergibt sich für Arbeitnehmer innen des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3‘893 .-- (Tabelle TA1 S. 53). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20 05 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2014, Tabelle B9.2, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Total) ergibt dies für das Jahr 20 05 ein Jahreseinkommen von Fr. 49 ‘ 244 . -- (3‘893 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 116,6 x 117,9) .
D a der Beschwerdeführerin noch eine weite Palette von möglichen Tätigkeiten offen steht, besteht kein Anlass, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demzufolge auf Fr. 49‘244.--. 6.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘105.-- und einem Invalideneinkom men
von Fr. 49‘244.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 4‘861.-- und ein Invaliditätsgrad von auf gerundet 9 % (Fr. 4‘861. -- : 54‘105.--) . Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Rentenanspruch. 7.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler