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UV.2012.00264

Wiedererwägung einer Rente in Bezug auf den versicherten Verdienst, Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV

Zürich SozVersG · 2014-05-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 2. September 1985 mit einem Pensum von 15 Wochenst unden und einem Jah reslohn von Fr. 14'300.--

als Sekretärin bei m Y.___ .

Damit war sie bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft (nachfol gend: Berner; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft)

für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/001 und Urk. 10/021A) versichert . Weiter war sie seit Juni 1980 als Versicherungs bera terin bei der Z.___ (heute: A.___) angestellt (Urk. 10/005A). Nach eigenen Angaben dauerte das Anstellungsverhältnis bis Ende August 1985 (Urk. 1 S. 5); danach war sie ab September 1985 als freie Mitarbeiterin auf Provisionsbasis weiter für die Z.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 2 und Urk. 10/047 Lebenslauf S. 2) .

Am 24.

Dezember 1985 erlitt die Versicherte

bei einem Verkehrsunfall u.a. eine commotio cerebri, eine Sehnenverletzung an der linken Hand sowie eine Knie fraktur (Urk. 10/001 und Urk. 10/005). Nach langwierigem V erlauf schloss die Berner, welche die Heilungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 9. Januar 1995

den Fall ab und sprach der Versicherten gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 1 7. Oktober 1994 (Urk. 10/106) ab 1. Januar 1995 ein Inva lidenrente von 70 % zu. Dabei ging sie davon aus, die Versicherte wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte ein Einkommen von Fr. 44'346.80 erziel t, woraus eine jährliche Invalidenrente von Fr. 24'834.20 resultierte (Urk. 10/111).

Am 8. Februar 2012 teilte die Allianz Suisse der Versicherten mit, sie beabsich tige, die Verfügung vom 1 9. Januar 1995 in Wiedererwägung zu ziehen, da der seinerzeit festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 44'346.80 zweifellos unrichtig sei. Der korrekte massgebende Jahresverdienst im Jahr vor dem Rentenbeginn hätte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 20'103.-- betragen. Sie werde deshalb die bisherige Rente mit dem Eintritt ins AHV-Alter per 1. Mai 2012 neu berechnen (Urk. 10/ 127). Nach Stellung nahme der Versicherten vom 3 0. März 2012 (Urk. 10/131) verfügte die Allianz Suisse 1 0. Mai 2012 gemäss ihrer Mitteilung, reduzierte den versicherten Ver dienst ab 1. Januar 1995 auf Fr. 20'103.-- und setzte die monatliche Rente auf Fr. 939.-- herab. Ab

1. Mai 2012 erfolgte eine weitere Reduktion auf monatlich Fr. 270.-- als Komplementärrente zur AHV-Rente (Urk. 10/ 134). Dabei verzich tete sie auf eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen (Urk. 10/134 S. 5). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 2) bestätigte sie die Verfügung vom 10. Mai 2012. 2.

Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Versicherungsleistungen weiterhin im bisherigen Umfang zu erbringen . In pro zessualer Hinsicht sei die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder her zustellen.

Mit

Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2013 (Urk. 9) ersuchte die Beschwerde gegnerin um Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 1 2. April 2013

[ Urk. 13 ]; Duplik vom 2 1. Juni 2013 [ Urk. 18 ], der Beschwerdeführerin zugestellt am 2 5. Juni 2013

[ Urk. 19 ]) hielten die Parteien an ihren materiellen Anträgen fest. Das Gesuch um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung zog die Beschwerdeführerin mit der Replik zurück . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung der Verfügung vom 1 9. Januar 1995 den versicherten Verdienst auf Fr. 20'103.-- reduziert und die Invalidenrente entsprechend herabgesetzt hat. 2. 2.1

Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungs zusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur die ser einzige Schluss denkbar ist . Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen) . 2.2 2.2.1

Nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 2.2.2

Ergänzend hierzu wird in Art. 22 Abs. 4

der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) Folgendes bestimmt : " Als Grundlage für die Bemes sung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehre ren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlte r Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar beitsver hältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit be zogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. 2.2.3

Der massgebend e Lohn für Renten in Sonderfällen

ist in Art. 24 UVV

geregelt. A bs . 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt :

" 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzar beit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivil schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.

2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn." 3 . 3.1

Unbestritten ist, dass der für den Rentenanspruch massgebende Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV auf Grund des Lohnes festzusetzen ist, welchen die Beschwerdeführerin ohne Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn, also im Jahr 1994, bezogen hätte, da der Unfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns mehr als fünf Jahre zurücklag . Die Berner ging in der Verfügung vom 1 9. Januar 1995 davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte unter Aufrechnung der Lohnentwicklung einen Jahreslohn von Fr. 44'346.80 erreicht (Urk. 10/111). Die Beschwerdegegnerin macht nun geltend, der massgebliche Verdienst für die Rentenberechnung ab 1. Januar 1995 bemesse sich richtigerweise aufgrund des tatsächlichen Lohnes im Zeit punkt des Unfalles, einzig die inzwischen aufgelaufene Nominallohnentwick lung sei zu berücksichtigen. Sie verweist dabei auf die auch im fraglichen Zeit punkt gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerbli chen Verhältnissen zu berücksichtigen seien . Der von der Berner für die Rentenberechnung verwendete hypothetische Lohn für das Jahr 1987 und die ebenfalls hypothetische Karriere e ntwicklung bis 1994 habe zu einem wesentlich zu hohen versicherten Verdienst und damit zu einer stark überhöhten Rente geführt. Dies sei nunmehr mit der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache für die Zukunft zu korrigieren, zumal die Berichtigung des Fehlers von erheblicher Bedeutung und auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten geboten sei (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 9 S. 7 f.). 3 .2

Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. In BGE 127 V 165 befasste sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der damals noch offe nen Frage, ob Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV zu berücksichtigen seien (was es verneinte), ausführlich mit der fraglichen Verordnungsbestimmung. Es hielt unter Hinweis u.a. auch auf die vor dem Jahr 1994 ergangene Literatur und Rechtsprechung

(z.B. M aurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989 und BGE 118 V

303) im Wesentlichen fest, Art. 24 Abs. 2 UVV bezwecke die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich . Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes sei beim angestammten Arbeitsver hältnis anzuknüpfen und Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten worden seien, fielen aus ser Betracht. Denn es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versi cherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. W enn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen füh ren oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten werde, handle es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben hätten.

Art. 24 Abs. 2 UVV solle bei steigenden Löhnen einen Nachteil für Versicherte vermeiden, deren Rentenfestsetzung sich z.B. wegen eines langen Heilungverlaufs verzögere . Die Bestimmung wolle diese Versi cherten gegenüber denjenigen Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt werde, jedoch nicht besser stellen . 3 .3.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüngli chen Verfügung. Sie macht in erster Linie geltend, im Zeitpunkt des Unfalles sei sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, habe diese jedoch wegen Krankheit und Unfall nicht mehr ausüben können . Es sei davon auszugehen, dass der der Verfügung vom 1 9. Januar 1995 zugrundegelegte Jahresverdienst von Fr. 55' 433.60 der Summe aller Einkommen entspreche unter Berücksichti gung der krankheits- und unfallbedingten Ausfälle

(vgl. Urk. 13 S. 2) . Welche krankheitsbedingten Ausfälle die Berner bei der Festlegung des versicherten Verdienstes berücksichtigt haben soll, lässt sich weder der Verfügung vom 1 9. Januar 1995 noch anderen Unterlagen entnehmen. Vielmehr sind für den Zeitraum September 1985 bis zum Unfall explizit keine krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten, welche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV beim versicher ten Verdienst zu berücksichtigen wären, ausgewiesen (vgl. Urk. 10/ 0 47). Im Weiteren räumte die Beschwerdeführerin selber ein, als selbständige Versiche rungsberaterin

habe sie bis zum Unfallzeitpunkt kein Erwerbseinkommen erzielt (Urk. 1 S. 5 und Urk. 13 S. 2) . 3 .4

Zusammenfassend steht unzweifelhaft fest, dass im Zeitpunkt des Unfalles am 2 4. Dezember 1985 einziges unfallversicherungsrechtlich relevantes Einkommen dasjenige beim Y.___ war. Die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Umrechnung des Einkommens September bis Dezem ber 1985 von Fr. 4'770.-- (Urk. 10/031B) auf ein Jahr und die Indexierung auf das Jahr 1994 gemäss dem Schweizerischen Lohnindex des Bundesamtes für Statistik (vgl. Urk. 10/126), woraus das für d ie Rentenberechnung massgebende Einkom men von Fr. 20'103.-- resultierte, erfolgten korrekt und sind nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 7). Insbesondere ist mit der Beschwerdegegnerin da von auszugehen, dass der Einbezug des bis August 1985 bei der Z.___ erzielten Lohnes von Fr. 8'318.35 (Urk. 10/002A) gar zu einem geringeren versicherten Jahresverdienst von Fr. 13'088.35 führen würde (Urk. 9 S. 10). Derselbe Schluss drängt sich auch auf, wenn man die Angaben der Z.___ zu den Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1981 und 1982 berücksichtigt, welche in bei den Jahren rund Fr. 10'500.-- betrugen (Schreiben der Z.___ an die IV-Kom mission vom 6. Mai 1985, Urk. 10/047).

Indem die Berner der Rentenberechung in der Verfügung vom 1 9. Januar 1994 einen hypothetischen v ersicherten Verdienst für das Jahr 1994 statt des einzig der Nominallohnentwicklung angepassten effektiven Lohnes im Zeitpunkt des Unfalles zugrunde gelegt hat te, wandte sie die massgebliche Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 UVV unrichtig an, was die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zur Wiedererwägung der Verfügung berechtigte.

3 .5

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei Erlass der

Wiedererwä gungsverfügung vom 1 0. Mai 2012 bereits im Rentenalter gewesen. S elbst wenn die Reduktion der Rente gerechtfertigt wäre, so verbiete Art. 22 UVG eine Revi sion nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Urk. 1 S. 8). Die Beschwer degegnerin weist indessen zu Recht darauf hin, dass es vorliegend um die Kor rektur einer ursprünglich unrichtigen Verfügung in Bezug auf den der Renten berechnung zugrunde gelegten versicherten Verdienst und nicht um eine mate rielle Rentenrevision gehe, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 22 UVG berufen könne (Urk. 18 S. 11). Im Übrigen hat auch ein UVG-Ren tenbezüger ohne Anspruch auf eine Rente der IV bei Eintritt ins AHV-Renten alter lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund dieser Bestimmung beim Eintritt ins Rent en alter erstmals eine Komplementärrente berechnet, welche in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (Urk. 10/134 S. 6). Was die Beschwerdeführerin dage gen vorbringt (vgl. (Urk. 1 S. 8), ist für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, da weder der grundsätzliche Anspruch auf eine UVG-Rente nach Eintritt ins Ren tenalter in Frage gestellt noch ein Neuberech n ung der Komplementärrente im Sinne von Art. 33 Abs. 1 UVV stattfand. 4 .

Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 2. September 1985 mit einem Pensum von 15 Wochenst unden und einem Jah reslohn von Fr. 14'300.--

als Sekretärin bei m Y.___ .

Damit war sie bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft (nachfol gend: Berner; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft)

für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/001 und Urk. 10/021A) versichert . Weiter war sie seit Juni 1980 als Versicherungs bera terin bei der Z.___ (heute: A.___) angestellt (Urk. 10/005A). Nach eigenen Angaben dauerte das Anstellungsverhältnis bis Ende August 1985 (Urk. 1 S. 5); danach war sie ab September 1985 als freie Mitarbeiterin auf Provisionsbasis weiter für die Z.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 2 und Urk. 10/047 Lebenslauf S. 2) .

Am 24.

Dezember 1985 erlitt die Versicherte

bei einem Verkehrsunfall u.a. eine commotio cerebri, eine Sehnenverletzung an der linken Hand sowie eine Knie fraktur (Urk. 10/001 und Urk. 10/005). Nach langwierigem V erlauf schloss die Berner, welche die Heilungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 9. Januar 1995

den Fall ab und sprach der Versicherten gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 1 7. Oktober 1994 (Urk. 10/106) ab 1. Januar 1995 ein Inva lidenrente von 70 % zu. Dabei ging sie davon aus, die Versicherte wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte ein Einkommen von Fr. 44'346.80 erziel t, woraus eine jährliche Invalidenrente von Fr. 24'834.20 resultierte (Urk. 10/111).

Am 8. Februar 2012 teilte die Allianz Suisse der Versicherten mit, sie beabsich tige, die Verfügung vom 1 9. Januar 1995 in Wiedererwägung zu ziehen, da der seinerzeit festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 44'346.80 zweifellos unrichtig sei. Der korrekte massgebende Jahresverdienst im Jahr vor dem Rentenbeginn hätte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 20'103.-- betragen. Sie werde deshalb die bisherige Rente mit dem Eintritt ins AHV-Alter per 1. Mai 2012 neu berechnen (Urk. 10/ 127). Nach Stellung nahme der Versicherten vom 3 0. März 2012 (Urk. 10/131) verfügte die Allianz Suisse 1 0. Mai 2012 gemäss ihrer Mitteilung, reduzierte den versicherten Ver dienst ab 1. Januar 1995 auf Fr. 20'103.-- und setzte die monatliche Rente auf Fr. 939.-- herab. Ab

1. Mai 2012 erfolgte eine weitere Reduktion auf monatlich Fr. 270.-- als Komplementärrente zur AHV-Rente (Urk. 10/ 134). Dabei verzich tete sie auf eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen (Urk. 10/134 S. 5). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 2) bestätigte sie die Verfügung vom 10. Mai 2012.

E. 2 5. Juni 2013

[ Urk. 19 ]) hielten die Parteien an ihren materiellen Anträgen fest. Das Gesuch um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung zog die Beschwerdeführerin mit der Replik zurück .

E. 2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungs zusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur die ser einzige Schluss denkbar ist . Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen) .

E. 2.2.1 Nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

E. 2.2.2 Ergänzend hierzu wird in Art. 22 Abs. 4

der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) Folgendes bestimmt : " Als Grundlage für die Bemes sung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehre ren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlte r Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar beitsver hältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit be zogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet.

E. 2.2.3 Der massgebend e Lohn für Renten in Sonderfällen

ist in Art. 24 UVV

geregelt. A bs . 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt :

" 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzar beit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivil schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.

2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn."

E. 3 .5

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei Erlass der

Wiedererwä gungsverfügung vom 1 0. Mai 2012 bereits im Rentenalter gewesen. S elbst wenn die Reduktion der Rente gerechtfertigt wäre, so verbiete Art. 22 UVG eine Revi sion nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Urk. 1 S. 8). Die Beschwer degegnerin weist indessen zu Recht darauf hin, dass es vorliegend um die Kor rektur einer ursprünglich unrichtigen Verfügung in Bezug auf den der Renten berechnung zugrunde gelegten versicherten Verdienst und nicht um eine mate rielle Rentenrevision gehe, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 22 UVG berufen könne (Urk. 18 S. 11). Im Übrigen hat auch ein UVG-Ren tenbezüger ohne Anspruch auf eine Rente der IV bei Eintritt ins AHV-Renten alter lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund dieser Bestimmung beim Eintritt ins Rent en alter erstmals eine Komplementärrente berechnet, welche in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (Urk. 10/134 S. 6). Was die Beschwerdeführerin dage gen vorbringt (vgl. (Urk. 1 S. 8), ist für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, da weder der grundsätzliche Anspruch auf eine UVG-Rente nach Eintritt ins Ren tenalter in Frage gestellt noch ein Neuberech n ung der Komplementärrente im Sinne von Art. 33 Abs. 1 UVV stattfand.

E. 3.1 Unbestritten ist, dass der für den Rentenanspruch massgebende Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV auf Grund des Lohnes festzusetzen ist, welchen die Beschwerdeführerin ohne Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn, also im Jahr 1994, bezogen hätte, da der Unfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns mehr als fünf Jahre zurücklag . Die Berner ging in der Verfügung vom 1 9. Januar 1995 davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte unter Aufrechnung der Lohnentwicklung einen Jahreslohn von Fr. 44'346.80 erreicht (Urk. 10/111). Die Beschwerdegegnerin macht nun geltend, der massgebliche Verdienst für die Rentenberechnung ab 1. Januar 1995 bemesse sich richtigerweise aufgrund des tatsächlichen Lohnes im Zeit punkt des Unfalles, einzig die inzwischen aufgelaufene Nominallohnentwick lung sei zu berücksichtigen. Sie verweist dabei auf die auch im fraglichen Zeit punkt gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerbli chen Verhältnissen zu berücksichtigen seien . Der von der Berner für die Rentenberechnung verwendete hypothetische Lohn für das Jahr 1987 und die ebenfalls hypothetische Karriere e ntwicklung bis 1994 habe zu einem wesentlich zu hohen versicherten Verdienst und damit zu einer stark überhöhten Rente geführt. Dies sei nunmehr mit der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache für die Zukunft zu korrigieren, zumal die Berichtigung des Fehlers von erheblicher Bedeutung und auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten geboten sei (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 9 S. 7 f.).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1948, arbeitete seit dem
  2. September 1985 mit einem Pensum von 15 Wochenst unden und einem Jah reslohn von Fr. 14'300.-- als Sekretärin bei m Y.___ . Damit war sie bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft (nachfol gend: Berner; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft ) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/001 und Urk. 10/021A) versichert . Weiter war sie seit Juni 1980 als Versicherungs bera terin bei der Z.___ (heute: A.___ ) angestellt (Urk. 10/005A). Nach eigenen Angaben dauerte das Anstellungsverhältnis bis Ende August 1985 (Urk. 1 S. 5); danach war sie ab September 1985 als freie Mitarbeiterin auf Provisionsbasis weiter für die Z.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 2 und Urk. 10/047 Lebenslauf S. 2) . Am 24.   Dezember 1985 erlitt die Versicherte bei einem Verkehrsunfall u.a. eine commotio cerebri, eine Sehnenverletzung an der linken Hand sowie eine Knie fraktur ( Urk. 10/001 und Urk. 10/005). Nach langwierigem V erlauf schloss die Berner , welche die Heilungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1
  3. Januar 1995 den Fall ab und sprach der Versicherten gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 1
  4. Oktober 1994 (Urk. 10/106) ab
  5. Januar 1995 ein Inva lidenrente von 70 % zu. Dabei ging sie davon aus, die Versicherte wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte ein Einkommen von Fr. 44'346.80 erziel t , woraus eine jährliche Invalidenrente von Fr.  24'834.20 resultierte (Urk. 10/111).      Am
  6. Februar 2012 teilte die Allianz Suisse der Versicherten mit, sie beabsich tige , die Verfügung vom 1
  7. Januar 1995 in Wiedererwägung zu ziehen, da der seinerzeit festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 44'346.80 zweifellos unrichtig sei. Der korrekte massgebende Jahresverdienst im Jahr vor dem Rentenbeginn hätte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 20'103.-- betragen. Sie werde deshalb die bisherige Rente mit dem Eintritt ins AHV-Alter per
  8. Mai 2012 neu berechnen (Urk. 10/ 127). Nach Stellung nahme der Versicherten vom 3
  9. März 2012 (Urk. 10/131) verfügte die Allianz Suisse 1
  10. Mai 2012 gemäss ihrer Mitteilung , reduzierte den versicherten Ver dienst ab 1. Januar 1995 auf Fr. 20'103.-- und setzte die monatliche Rente auf Fr. 939.-- herab. Ab
  11. Mai 2012 erfolgte eine weitere Reduktion auf monatlich Fr. 270.-- als Komplementärrente zur AHV-Rente (Urk. 10/ 134). Dabei verzich tete sie auf eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen (Urk. 10/134 S. 5). Mit Einspracheentscheid vom 1
  12. Oktober 2012 (Urk. 2) bestätigte sie die Verfügung vom 10. Mai 2012.
  13. Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Versicherungsleistungen weiterhin im bisherigen Umfang zu erbringen . In pro zessualer Hinsicht sei die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder her zustellen.      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  14. Februar 2013 (Urk. 9) ersuchte die Beschwerde gegnerin um Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 1
  15. April 2013 [ Urk. 13 ] ; Duplik vom 2
  16. Juni 2013 [ Urk. 18 ] , der Beschwerdeführerin zugestellt am 2
  17. Juni 2013 [ Urk. 19 ] ) hielten die Parteien an ihren materiellen Anträgen fest. Das Gesuch um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung zog die Beschwerdeführerin mit der Replik zurück .
  18. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung der Verfügung vom 1
  20. Januar 1995 den versicherten Verdienst auf Fr. 20'103.-- reduziert und die Invalidenrente entsprechend herabgesetzt hat.
  21. 2.1      Gemäss Art.  53 Abs.  2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungs zusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur die ser einzige Schluss denkbar ist . Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen) . 2.2 2.2.1      Nach Art.  15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Abs.  1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs.  2). 2.2.2      Ergänzend hierzu wird in Art.  22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) Folgendes bestimmt : " Als Grundlage für die Bemes sung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehre ren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlte r Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar beitsver hältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit be zogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. 2.2.3      Der massgebend e Lohn für Renten in Sonderfällen ist in Art.  24 UVV geregelt. A bs . 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt :      " 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzar beit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivil schutzdienst , Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.      2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn." 3 . 3.1      Unbestritten ist, dass der für den Rentenanspruch massgebende Verdienst nach Art. 24 Abs.  2 UVV auf Grund des Lohnes festzusetzen ist, welchen die Beschwerdeführerin ohne Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn , also im Jahr 1994, bezogen hätte , da der Unfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns mehr als fünf Jahre zurücklag . Die Berner ging in der Verfügung vom 1
  22. Januar 1995 davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte unter Aufrechnung der Lohnentwicklung einen Jahreslohn von Fr. 44'346.80 erreicht (Urk. 10/111). Die Beschwerdegegnerin macht nun geltend, der massgebliche Verdienst für die Rentenberechnung ab
  23. Januar 1995 bemesse sich richtigerweise aufgrund des tatsächlichen Lohnes im Zeit punkt des Unfalles, einzig die inzwischen aufgelaufene Nominallohnentwick lung sei zu berücksichtigen. Sie verweist dabei auf die auch im fraglichen Zeit punkt gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Rahmen von Art.  24 Abs.  2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerbli chen Verhältnissen zu berücksichtigen seien . Der von der Berner für die Rentenberechnung verwendete hypothetische Lohn für das Jahr 1987 und die ebenfalls hypothetische Karriere e ntwicklung bis 1994 habe zu einem wesentlich zu hohen versicherten Verdienst und damit zu einer stark überhöhten Rente geführt. Dies sei nunmehr mit der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache für die Zukunft zu korrigieren, zumal die Berichtigung des Fehlers von erheblicher Bedeutung und auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten geboten sei (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 9 S. 7 f.). 3 .2      Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. In BGE 127 V 165 befasste sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der damals noch offe nen Frage, ob Kinderzulagen , auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV zu berücksichtigen seien (was es verneinte), ausführlich mit der fraglichen Verordnungsbestimmung. Es hielt unter Hinweis u.a. auch auf die vor dem Jahr 1994 ergangene Literatur und Rechtsprechung ( z.B. M aurer , Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht ,
  24. Aufl., Bern 1989 und BGE 118 V 303) im Wesentlichen fest, Art. 24 Abs.  2 UVV bezwecke die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich . Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes sei beim angestammten Arbeitsver hältnis anzuknüpfen und Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten worden seien , fielen aus ser Betracht. Denn es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versi cherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. W enn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs.  2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen füh ren oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten werde, handle es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben hätten. Art. 24 Abs.  2 UVV solle bei steigenden Löhnen einen Nachteil für Versicherte vermeiden, deren Rentenfestsetzung sich z.B. wegen eines langen Heilungverlaufs verzögere . Die Bestimmung wolle diese Versi cherten gegenüber denjenigen Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt werde, jedoch nicht besser stellen . 3 .3.      Die Beschwerdeführerin bestreitet die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüngli chen Verfügung. Sie macht in erster Linie geltend, im Zeitpunkt des Unfalles sei sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, habe diese jedoch wegen Krankheit und Unfall nicht mehr ausüben können . Es sei davon auszugehen, dass der der Verfügung vom 1
  25. Januar 1995 zugrundegelegte Jahresverdienst von Fr. 55' 433.60 der Summe aller Einkommen entspreche unter Berücksichti gung der krankheits- und unfallbedingten Ausfälle (vgl. Urk.  13 S. 2) . Welche krankheitsbedingten Ausfälle die Berner bei der Festlegung des versicherten Verdienstes berücksichtigt haben soll, lässt sich weder der Verfügung vom 1
  26. Januar 1995 noch anderen Unterlagen entnehmen. Vielmehr sind für den Zeitraum September 1985 bis zum Unfall explizit keine krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten, welche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV beim versicher ten Verdienst zu berücksichtigen wären, ausgewiesen (vgl. Urk. 10/ 0 47). Im Weiteren räumte die Beschwerdeführerin selber ein, als selbständige Versiche rungsberaterin habe sie bis zum Unfallzeitpunkt kein Erwerbseinkommen erzielt (Urk. 1 S. 5 und Urk. 13 S. 2) . 3 .4      Zusammenfassend steht unzweifelhaft fest, dass im Zeitpunkt des Unfalles am 2
  27. Dezember 1985 einziges unfallversicherungsrechtlich relevantes Einkommen dasjenige beim Y.___ war. Die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Umrechnung des Einkommens September bis Dezem ber 1985 von Fr. 4'770.-- (Urk. 10/031B) auf ein Jahr und die Indexierung auf das Jahr 1994 gemäss dem Schweizerischen Lohnindex des Bundesamtes für Statistik (vgl. Urk. 10/126) , woraus das für d ie Rentenberechnung massgebende Einkom men von Fr. 20'103.-- resultierte, erfolgten korrekt und sind nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 7). Insbesondere ist mit der Beschwerdegegnerin da von auszugehen, dass der Einbezug des bis August 1985 bei der Z.___ erzielten Lohnes von Fr. 8'318.35 (Urk. 10/002A) gar zu einem geringeren versicherten Jahresverdienst von Fr. 13'088.35 führen würde (Urk. 9 S. 10). Derselbe Schluss drängt sich auch auf, wenn man die Angaben der Z.___ zu den Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1981 und 1982 berücksichtigt, welche in bei den Jahren rund Fr. 10'500.-- betrugen (Schreiben der Z.___ an die IV-Kom mission vom
  28. Mai 1985, Urk. 10/047).      Indem die Berner der Rentenberechung in der Verfügung vom 1
  29. Januar 1994 einen hypothetischen v ersicherten Verdienst für das Jahr 1994 statt des einzig der Nominallohnentwicklung angepassten effektiven Lohnes im Zeitpunkt des Unfalles zugrunde gelegt hat te , wandte sie die massgebliche Bestimmung des Art. 24 Abs.  2 UVV unrichtig an, was die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art.  53 Abs.  2 ATSG zur Wiedererwägung der Verfügung berechtigte. 3 .5      Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei Erlass der Wiedererwä gungsverfügung vom 1
  30. Mai 2012 bereits im Rentenalter gewesen. S elbst wenn die Reduktion der Rente gerechtfertigt wäre, so verbiete Art. 22 UVG eine Revi sion nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Urk. 1 S. 8). Die Beschwer degegnerin weist indessen zu Recht darauf hin, dass es vorliegend um die Kor rektur einer ursprünglich unrichtigen Verfügung in Bezug auf den der Renten berechnung zugrunde gelegten versicherten Verdienst und nicht um eine mate rielle Rentenrevision gehe , weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 22 UVG berufen könne (Urk. 18 S. 11). Im Übrigen hat auch ein UVG-Ren tenbezüger ohne Anspruch auf eine Rente der IV bei Eintritt ins AHV-Renten alter lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente ( Art.  20 Abs.  2 UVG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund dieser Bestimmung beim Eintritt ins Rent en alter erstmals eine Komplementärrente berechnet, welche in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (Urk. 10/134 S. 6). Was die Beschwerdeführerin dage gen vorbringt (vgl. (Urk. 1 S. 8), ist für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, da weder der grundsätzliche Anspruch auf eine UVG-Rente nach Eintritt ins Ren tenalter in Frage gestellt noch ein Neuberech n ung der Komplementärrente im Sinne von Art. 33 Abs. 1 UVV stattfand. 4 .      Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  32. Das Verfahren ist kostenlos.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit
  34. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  35. Juli bis und mit 1
  36. August sowie vom 1
  37. Dezember bis und mit dem
  38. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00264 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

6. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker Advokaturbüro

Künzli, Villa Bianchi Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1 gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 2. September 1985 mit einem Pensum von 15 Wochenst unden und einem Jah reslohn von Fr. 14'300.--

als Sekretärin bei m Y.___ .

Damit war sie bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft (nachfol gend: Berner; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft)

für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/001 und Urk. 10/021A) versichert . Weiter war sie seit Juni 1980 als Versicherungs bera terin bei der Z.___ (heute: A.___) angestellt (Urk. 10/005A). Nach eigenen Angaben dauerte das Anstellungsverhältnis bis Ende August 1985 (Urk. 1 S. 5); danach war sie ab September 1985 als freie Mitarbeiterin auf Provisionsbasis weiter für die Z.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 2 und Urk. 10/047 Lebenslauf S. 2) .

Am 24.

Dezember 1985 erlitt die Versicherte

bei einem Verkehrsunfall u.a. eine commotio cerebri, eine Sehnenverletzung an der linken Hand sowie eine Knie fraktur (Urk. 10/001 und Urk. 10/005). Nach langwierigem V erlauf schloss die Berner, welche die Heilungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 9. Januar 1995

den Fall ab und sprach der Versicherten gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 1 7. Oktober 1994 (Urk. 10/106) ab 1. Januar 1995 ein Inva lidenrente von 70 % zu. Dabei ging sie davon aus, die Versicherte wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte ein Einkommen von Fr. 44'346.80 erziel t, woraus eine jährliche Invalidenrente von Fr. 24'834.20 resultierte (Urk. 10/111).

Am 8. Februar 2012 teilte die Allianz Suisse der Versicherten mit, sie beabsich tige, die Verfügung vom 1 9. Januar 1995 in Wiedererwägung zu ziehen, da der seinerzeit festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 44'346.80 zweifellos unrichtig sei. Der korrekte massgebende Jahresverdienst im Jahr vor dem Rentenbeginn hätte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 20'103.-- betragen. Sie werde deshalb die bisherige Rente mit dem Eintritt ins AHV-Alter per 1. Mai 2012 neu berechnen (Urk. 10/ 127). Nach Stellung nahme der Versicherten vom 3 0. März 2012 (Urk. 10/131) verfügte die Allianz Suisse 1 0. Mai 2012 gemäss ihrer Mitteilung, reduzierte den versicherten Ver dienst ab 1. Januar 1995 auf Fr. 20'103.-- und setzte die monatliche Rente auf Fr. 939.-- herab. Ab

1. Mai 2012 erfolgte eine weitere Reduktion auf monatlich Fr. 270.-- als Komplementärrente zur AHV-Rente (Urk. 10/ 134). Dabei verzich tete sie auf eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen (Urk. 10/134 S. 5). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 2) bestätigte sie die Verfügung vom 10. Mai 2012. 2.

Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Versicherungsleistungen weiterhin im bisherigen Umfang zu erbringen . In pro zessualer Hinsicht sei die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder her zustellen.

Mit

Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2013 (Urk. 9) ersuchte die Beschwerde gegnerin um Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 1 2. April 2013

[ Urk. 13 ]; Duplik vom 2 1. Juni 2013 [ Urk. 18 ], der Beschwerdeführerin zugestellt am 2 5. Juni 2013

[ Urk. 19 ]) hielten die Parteien an ihren materiellen Anträgen fest. Das Gesuch um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung zog die Beschwerdeführerin mit der Replik zurück . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung der Verfügung vom 1 9. Januar 1995 den versicherten Verdienst auf Fr. 20'103.-- reduziert und die Invalidenrente entsprechend herabgesetzt hat. 2. 2.1

Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungs zusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur die ser einzige Schluss denkbar ist . Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen) . 2.2 2.2.1

Nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 2.2.2

Ergänzend hierzu wird in Art. 22 Abs. 4

der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) Folgendes bestimmt : " Als Grundlage für die Bemes sung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehre ren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlte r Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar beitsver hältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit be zogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. 2.2.3

Der massgebend e Lohn für Renten in Sonderfällen

ist in Art. 24 UVV

geregelt. A bs . 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt :

" 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzar beit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivil schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.

2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn." 3 . 3.1

Unbestritten ist, dass der für den Rentenanspruch massgebende Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV auf Grund des Lohnes festzusetzen ist, welchen die Beschwerdeführerin ohne Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn, also im Jahr 1994, bezogen hätte, da der Unfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns mehr als fünf Jahre zurücklag . Die Berner ging in der Verfügung vom 1 9. Januar 1995 davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte unter Aufrechnung der Lohnentwicklung einen Jahreslohn von Fr. 44'346.80 erreicht (Urk. 10/111). Die Beschwerdegegnerin macht nun geltend, der massgebliche Verdienst für die Rentenberechnung ab 1. Januar 1995 bemesse sich richtigerweise aufgrund des tatsächlichen Lohnes im Zeit punkt des Unfalles, einzig die inzwischen aufgelaufene Nominallohnentwick lung sei zu berücksichtigen. Sie verweist dabei auf die auch im fraglichen Zeit punkt gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerbli chen Verhältnissen zu berücksichtigen seien . Der von der Berner für die Rentenberechnung verwendete hypothetische Lohn für das Jahr 1987 und die ebenfalls hypothetische Karriere e ntwicklung bis 1994 habe zu einem wesentlich zu hohen versicherten Verdienst und damit zu einer stark überhöhten Rente geführt. Dies sei nunmehr mit der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache für die Zukunft zu korrigieren, zumal die Berichtigung des Fehlers von erheblicher Bedeutung und auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten geboten sei (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 9 S. 7 f.). 3 .2

Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. In BGE 127 V 165 befasste sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der damals noch offe nen Frage, ob Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV zu berücksichtigen seien (was es verneinte), ausführlich mit der fraglichen Verordnungsbestimmung. Es hielt unter Hinweis u.a. auch auf die vor dem Jahr 1994 ergangene Literatur und Rechtsprechung

(z.B. M aurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989 und BGE 118 V

303) im Wesentlichen fest, Art. 24 Abs. 2 UVV bezwecke die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich . Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes sei beim angestammten Arbeitsver hältnis anzuknüpfen und Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten worden seien, fielen aus ser Betracht. Denn es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versi cherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. W enn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen füh ren oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten werde, handle es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben hätten.

Art. 24 Abs. 2 UVV solle bei steigenden Löhnen einen Nachteil für Versicherte vermeiden, deren Rentenfestsetzung sich z.B. wegen eines langen Heilungverlaufs verzögere . Die Bestimmung wolle diese Versi cherten gegenüber denjenigen Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt werde, jedoch nicht besser stellen . 3 .3.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüngli chen Verfügung. Sie macht in erster Linie geltend, im Zeitpunkt des Unfalles sei sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, habe diese jedoch wegen Krankheit und Unfall nicht mehr ausüben können . Es sei davon auszugehen, dass der der Verfügung vom 1 9. Januar 1995 zugrundegelegte Jahresverdienst von Fr. 55' 433.60 der Summe aller Einkommen entspreche unter Berücksichti gung der krankheits- und unfallbedingten Ausfälle

(vgl. Urk. 13 S. 2) . Welche krankheitsbedingten Ausfälle die Berner bei der Festlegung des versicherten Verdienstes berücksichtigt haben soll, lässt sich weder der Verfügung vom 1 9. Januar 1995 noch anderen Unterlagen entnehmen. Vielmehr sind für den Zeitraum September 1985 bis zum Unfall explizit keine krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten, welche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV beim versicher ten Verdienst zu berücksichtigen wären, ausgewiesen (vgl. Urk. 10/ 0 47). Im Weiteren räumte die Beschwerdeführerin selber ein, als selbständige Versiche rungsberaterin

habe sie bis zum Unfallzeitpunkt kein Erwerbseinkommen erzielt (Urk. 1 S. 5 und Urk. 13 S. 2) . 3 .4

Zusammenfassend steht unzweifelhaft fest, dass im Zeitpunkt des Unfalles am 2 4. Dezember 1985 einziges unfallversicherungsrechtlich relevantes Einkommen dasjenige beim Y.___ war. Die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Umrechnung des Einkommens September bis Dezem ber 1985 von Fr. 4'770.-- (Urk. 10/031B) auf ein Jahr und die Indexierung auf das Jahr 1994 gemäss dem Schweizerischen Lohnindex des Bundesamtes für Statistik (vgl. Urk. 10/126), woraus das für d ie Rentenberechnung massgebende Einkom men von Fr. 20'103.-- resultierte, erfolgten korrekt und sind nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 7). Insbesondere ist mit der Beschwerdegegnerin da von auszugehen, dass der Einbezug des bis August 1985 bei der Z.___ erzielten Lohnes von Fr. 8'318.35 (Urk. 10/002A) gar zu einem geringeren versicherten Jahresverdienst von Fr. 13'088.35 führen würde (Urk. 9 S. 10). Derselbe Schluss drängt sich auch auf, wenn man die Angaben der Z.___ zu den Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1981 und 1982 berücksichtigt, welche in bei den Jahren rund Fr. 10'500.-- betrugen (Schreiben der Z.___ an die IV-Kom mission vom 6. Mai 1985, Urk. 10/047).

Indem die Berner der Rentenberechung in der Verfügung vom 1 9. Januar 1994 einen hypothetischen v ersicherten Verdienst für das Jahr 1994 statt des einzig der Nominallohnentwicklung angepassten effektiven Lohnes im Zeitpunkt des Unfalles zugrunde gelegt hat te, wandte sie die massgebliche Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 UVV unrichtig an, was die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zur Wiedererwägung der Verfügung berechtigte.

3 .5

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei Erlass der

Wiedererwä gungsverfügung vom 1 0. Mai 2012 bereits im Rentenalter gewesen. S elbst wenn die Reduktion der Rente gerechtfertigt wäre, so verbiete Art. 22 UVG eine Revi sion nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Urk. 1 S. 8). Die Beschwer degegnerin weist indessen zu Recht darauf hin, dass es vorliegend um die Kor rektur einer ursprünglich unrichtigen Verfügung in Bezug auf den der Renten berechnung zugrunde gelegten versicherten Verdienst und nicht um eine mate rielle Rentenrevision gehe, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 22 UVG berufen könne (Urk. 18 S. 11). Im Übrigen hat auch ein UVG-Ren tenbezüger ohne Anspruch auf eine Rente der IV bei Eintritt ins AHV-Renten alter lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund dieser Bestimmung beim Eintritt ins Rent en alter erstmals eine Komplementärrente berechnet, welche in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (Urk. 10/134 S. 6). Was die Beschwerdeführerin dage gen vorbringt (vgl. (Urk. 1 S. 8), ist für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, da weder der grundsätzliche Anspruch auf eine UVG-Rente nach Eintritt ins Ren tenalter in Frage gestellt noch ein Neuberech n ung der Komplementärrente im Sinne von Art. 33 Abs. 1 UVV stattfand. 4 .

Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli