Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, war seit Mai 2011 als Bademeisterin im Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Im Winterhalb jahr arbeitete sie seit 1997 jeweils als Sicherheitsbeamtin (vgl. Urk. 7/T006). Am 2 9. August 2011 bog sie mit ihrem Vespa -Roller von der Rämistrasse
in den Hirschengraben ein, als bei der Parkgarage Z.___ ein Auto auf
die Strasse heraus fuhr und dabei das Vortrittsrecht des vor der Versicherte n fah ren den Wagen s missachtet
e. Dieser habe abrupt abbrem sen müssen, wodurch die Versicherte ebenfalls gezwungen gewesen sei, stark zu bremsen. Hierbei sei die Vespa umgefallen und die Versicherte auf die Hände gestürzt (Unfall mel dung,
Urk. 7/G 00 1). Dr. med. A.___, welcher die Versicherte gleichentags unter suchte, hielt in seinem Bericht vom 2. November 2011 die Diagnose Verdacht auf Läsion des lateralen Trapeziometacarpalband es links fest (Urk. 7/M 00 9). An lässlich einer Untersuchung vom 1 . /2 . September 2011 wurde sodann im B.___,
Dr. med. C.___, FMH Handchirurgie und Allgemeine Chirurgie, eine kleine Bennett Fraktur Metacarpale Basis I links mit Subluxation im CMC-I-Gelenk (quasi ossäre Bandläsion) diagnostiziert (Urk. 7/M00 2) . Am 6. September 2011 führte
Dr. C.___ ein en operativen Eingriff durch (ge schlosse ne Reposition Spickung Metacarpale I an Metacarpale II links). Die Un fallversicherung der Stadt Zürich gewährte ab dem Unfalldatum die gesetzli chen Leistungen.
Mit Bericht vom 1 7. April 2012 hielt ihr beratender Arzt, Dr. med. D.___, FMH für orthopädische Chirurgie, fest, der Status quo ante sei am 2 8. Februar 2012 erreicht worden. Die von der Versicherten heute noch geklag ten Beschwerden seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 9. August 2011 zurückzuführen (Urk. 7/M 0 13). In der Folge verfügte der Unfallversicherer am 2 4. April 2012 die Einstellung sei ner Leistungen per 2 8. Februar 2012 (Urk. 7/G 0 16). Die dagegen gerichtete Ein spra che der Versicherten vom 2 3. Mai 2012 wies er mit Entscheid vom 2 6. Sep tem ber 2012 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihre Leistungen weiterhin auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegeg ne rin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in am 1 2. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 2 8. Februar 2012 zu Recht eine Leistungspflicht verneint hat . 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Ver si che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetret en gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung i st für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integritä t der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfal l mit an dern Worten nicht wegge dacht werd en kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlim mert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf un fallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hin wei sen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall ver sicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abge geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Her kunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss gleich falls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). 2. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine
Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt
nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar: 3.1
Dr. A.___ hielt gestützt auf seine Untersuchung vom 2 9. August 2011 mit Arztbe richt vom 2. November 2011 als Befund eine leichte spontane Subluxa tion im Sattelgelenk fest, wobei sich dieses im Röntgen ossär intakt dargestellt habe. Als Diagnose wurde der Verdacht auf Läsion des lateralen Trapeziome tacarpal bandes links festgehalten (Urk. 7/M 00 9). 3.2
Ein CT Hand links, speziell Daumensattelgelenk, vom 1. September 2011 in der Klinik E.___ ergab folgenden Befund: Intraartikuläre Fraktur Metacarpale I radialer Abschnitt mit 5 x 3 mm grossem Frakturfragment, welches max. um 3 mm nach radial disloziert sei; keine Dislokation nach distal. Die Basis Metacar pale I sei nach ulnar subluxiert. An der Basis Metacarpale I habe eine 3 mm grosse subkortiale degenerative Zyste bestanden. Das Grundgelenk habe sich re gelrecht präsentiert, die Handwurzelknochen, soweit dargestellt, ebenso, insbe sondere sei keine T r apezium -Fraktur auszumachen gewesen. Die Beurteilung er gab eine Bennett-Fraktur (Urk. 7/M 00 1). 3.3
Dr. C.___
stellte in ihrem Bericht vom 2. September 201 1 die Diagnose einer k leine n Bennett Fraktur Metacarpale Basis I links mit Subluxation im CMC-I-Gelenk (quasi ossäre Bandläsion). Unter den Befunden wurde festgehalten, im mitgebrachten Röntgenbild scheine eine Konturunregelmässigkeit im CMC-I-Gelenk vorhanden zu sein. Eine ganz sichere Stufe oder Dislokation eines Frag mentes sei nicht zu erkennen, wegen Überlagerungen der Metacarpale II Basis, so dass ein CT veranlasst worden sei, welches die erwähnte Diagnose be stätigt habe. Einerseits bestehe eine Subluxation der Metacarpale I Basis nach ulnar und dorsal. Diese zeige auch eine gross e subkortikale Zyste. Im Sinne ei ner Bennett Fraktur liege ein kleines, fast nur schalenförmiges Fragment vor, welches dis loziert sei von der Metacarpale I Basis. Die übrigen dargestellten Carpalia seien frakturfrei (Urk. 7/M 00 2). 3.4
Am 6. September 2011 wurde durch Dr. C.___ ein operativer Eingriff durch geführt (geschlossene Reposition Spickung Metacarpale I an Metacarpale II links). Dem Operationsbericht ist zu entnehmen, in Narkose unter Bindwandler sei eine Reposition der subluxierten Metacarpale-I-Basis unter Extension und Abduktion derselben vorgenommen worden . Dabei habe sich eine spontane gute Reposition des schalenförmigen Fragmentchens an der ulnaren Basis Metacar pale I gezeigt.
Es sei eine Fixation von Metacarpale I an Metacarpale II Basis erfolgt ohne Über kreuzen des CMC-I-Gelenkes und Verankerung in der distalen Kortikalis mit einem 1.25 mm Kirschnerdraht . Dabei habe sich im BV (Bildverstärker)
in allen Projektionen eine gute zentralisierte Stellung von Metacarpale I im Sattelgelenk präsentiert. Das Fragment habe sich gut gestellt. Im Anschluss an die Operation wurde eine Ruhigstellung mit Gips angeordnet (Urk. 7/M 00 4). 3.5
Am 2 0. Oktober 2011 berichtete Dr. C.___ über eine gleichentags durchge führte Verlaufskontrolle. Dabei habe die Beschwerdeführerin subjektiv von ei nem sehr guten Verlauf gesprochen. In der Schiene sei sie beschwerdefrei ge wesen . Es habe sich am Daumen IP-Gelenk eine normale Beweglichkeit präsen tiert. Das Handgelenk sei nicht eingeschränkt gewesen. Im heute durchgeführten Röntgen bild habe sich der Spickdraht in situ gezeigt, das CMC-I-Gelenk sei zentriert gewesen, die Fraktur habe nicht dargestellt werden können, das Frag ment sei ein geheilt erschienen. Klinisch habe sich der Daumen reizlos und schlank mit voller Beweglichkeit im IP-Gelenk dargestellt. Der Spickdraht sei entfernt worden. Direkt ohne Spickdraht habe die Patientin ein Einschlagen des Daumens bis zu PIP V palmar zugelassen.
Die behandelnde Ärztin empfahl eine sorgfältige Mobilisation des Daumens mit Steigerung der Belastung nach Massgabe der Beschwerden . Vorläufig müsse die Beschwerdeführerin in der Nacht die harte Schiene noch anbehalten, bis die Mobilisation besser sei. Tagsüber könne für unbelastete Tätigkeiten auf Rhizos plint übergegangen werden. In zwei Wochen dürfe auch die Tätigkeit (Sicher heitskontrolle) wieder zu 50 % aufgenommen werden, ab dem 2 1. November 2011 sei dann eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/M 00 5). 3.6
Am 1 3. Dezember 2011 berichtete Dr. C.___, der Verlauf sei insgesamt weiter hin sehr schön. Mehrheitlich könne die Patientin schmerzfrei arbeiten. Sie habe auch wieder eine seitengleiche Beweglichkeit erreicht. Allerdings sei die Kraft noch deutlich unterentwickelt, sowohl im Faustschluss wie im Pinchgriff . Die Be schwerdeführerin habe auch Restbeschwerden bei kraftvoller Tätigkeit im Sattel gelenk. Klinisch sei der Finger schlank, es bestünden keine Haut- oder Koloritveränderungen . Nach wie vor sei eine Hypertrichose des Daumenstrahles zu erkennen. Ausserdem präsentiere sich eine leichte Dysästhesie bei Beklopfen des radiodorsalen Nervenastes mit Ausstrahlung des Tinelphänomens in die Fingerkuppe. Diese Sensibilität sei aber deutlich am bessern . Die Beweglichkeit im MP- und im IP-Gelenk im Vergleich zur rechten Hand sei identisch. Die Kraf t sei noch etwas reduziert. Im MP-Gelenk sei keine Subluxation gegeben, ebenso keine Druckdolenz oder Schmerzen auslösbar bei passiven Bewegungen (Urk. 7/M 0 10). 3.7
In ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2012 legte
Dr. C.___ dar, nachdem die Be handlung am 1 3. (recte: 12.) Dezember 2011 habe abgeschlossen werden können bei Schmerzfreiheit, habe d ie Beschwerdeführerin vor allem die sport lichen Tä tigkeiten wieder aufgenommen und verspüre jetzt unterschiedliche belastungs abhängige Schmerzen, nicht allzu ausgeprägt, aber störend, verbun den mit einem Knacksen im CMC I Gelenk links. Im Rahmen der Untersuchung habe man das leichte Knacksen bei der Verschieblichkeitsprobe im CMC I Ge lenk gehört. Die ses wirke relativ lax. Der Pinchgriff zum Zeigefinger sei nicht schmerzhaft, es bestehe volle symmetrische Beweglichkeit bezüglich Einschla gen, Extension und Flexion aller Fingergelenke. Auch das Handgelenk sei schmerzfrei aktiv voll um fänglich beweglich, einzig die Handgelenksextension belastet führe zu einem leichten Zug palmar . Sensible Ausfälle seien keine aus zumachen. Radiologisch würden nun weitere Abklärungen erfolgen. Die Be schwerdeführerin werde Sport nach Massgabe der Beschwerden treiben (Urk. 7/M 0 14). 3. 8
Am 2. März 2012 berichtete die Klinik E.___ über ein CT Daumensattelge lenk links vom 1. März 201 2. Unter dem Befund wurde angegeben, verglichen mit der präoperativen CT-Untersuchung sei das ossäre Fragment gut adaptiert und durchbaut an der Basis des Os metacarpale Dig . I. Neu zeigten sich arthro tische Veränderungen zwischen Os trapezium und der Basis des Os metacarpale Dig . I mit Zystenbildung an der Basis des Os metacarpale Dig I (eine Zyste sei be reits vorbestehend, nicht im gelenksbildenden Anteil; neu aufgetreten auch zystische Veränderungen im Os trapezium). Diese degenerativen Veränderun gen führten zu einer Gelenksinkongruenz. Anhaltspunkte für frische traumati sche Läsionen seien nicht gegeben (Urk. 7/M 0 11). 3. 9
Dr. C.___ hielt in ihrem Arztbericht vom
1 4. März 2012 fest, klinisch habe die Patientin deutliche belastungsabhängige Beschwerden bei ihrer Tätigkeit im Si cherheitsdienst und jetzt ab dem 1. Mai 2012 wieder in der B adi (100 %). Es sei der Versuch unternommen worden, in der Ergotherapie die Situ ation zu stabilisieren mit vollständigem Rhizoprogramm, unter Schienenabgabe hart und weich, hart für die Nacht zur Beruhigung der Situation . Danebst ge langten analget isch/antiphlogistische Massnahmen und Greifmusteränderungen zur Anwendung (Urk. 7/M 0 12). 3. 10
In einer Stellungnahme vom 1 7. April 2012 führte der beratende Arzt der Be schwerdegegnerin, Dr. D.___, aus, gemäss CT-Bericht vom 1. März 2012 zeig ten sich neu deutliche arthrotische Veränderungen. Zum Teil bestünden schon zystisch e Veränderungen im Sinne einer vorbestehenden asymptomatischen Rhiz arthrose in der Metacarpale I Basis. Es seien keine neuen traumatischen Läsio nen ausgemacht worden. Es liege eine Gelenksinkongruenz vor. Die heuti gen Be schwerden seien mit Blick auf die erhobenen Befunde nicht mehr mit über wie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 9. August 2011 zurück zuführen. Der Status quo ante sei per 2 8. Februar 2012 erreicht. Die heu tigen Be schwerden seien degenerativer Art (Urk. 7/M 0 13). 3.11
In einem weiteren Bericht vom 1 7. Oktober 2012 hielt Dr. C.___ folgende Be funde fest: Normale schlanke Hände; aktive Beweglichkeit Flexion/Extension rech te r Daumen Grundgelenk 58/0/0°, IP-Gelenk 42/0/0°; links Grundgelenk 64/0/0°, IP-Gelenk 52/0/0°. Die erste Kommissur messe beidseits 14.5 cm. Die Ab-
und Adduktion des Daumens seien schmerzfrei, ebenso die Flexion und Exten sion . Passive Verschieblichkeitsproben im Sattelgelenk führten zu leichten Krep itationen, die schmerzhaft seien. An der vergleichbar gesunden Hand spüre man ebenfalls feine Krepitationen im Sinne einer möglicherweise beginnenden Rhiz arthrose, diese Krepitationen seien aber nicht schmerzhaft. Im Röntgenbild vom 1 2. Oktober 201 2 habe sich links das Bild einer beginnenden Rhizarthrose mit Zystenbildung einerseits in der Basis Metacarpale I, aber auch im Trapezium
gezeigt. Auch habe sich eine leichte Irregularität des Trapezium /Metacarpale prä sen tiert. Das STT-Gelenk sei offen dargestellt und habe keine arthrotischen Ver änderungen gezeigt. Die Vergleichsbilder auf der rechten Seite am Sattelge lenk hätten auch hier eine angedeutete Subluxationsstellung und eine fragliche zys tische Veränderung im Os trapezi u m gezeigt, ebenso ei nen kleinste n
Osteo phy ten an der Basis Metacarpale I. In ihrer Beurteilung hielt die behandelnde Ärztin fest, die jetzigen Beschwerden am linken Sattelgelenk seien aus ihrer Sicht klar eine Folge des Unfalls. Die Patientin sei vor dem Unfall am 2 9. August 2011 an beiden Sattelgelenken beschwerdefrei gewesen. Präoperativ habe sich bereits eine zystische Veränderung an der Basis Metacarpale I gezeigt. Diese zystischen Ver änderungen seien nach dem Unfall au sgeprägter geworden und die neuen, unter Belastung auftretenden Schmerzen seien als richtungs weisende Verschlech terung des Vorzustands zu verstehen und entsprächen so mit der Definition eine r
Unfallfolge. Ob die Beschwerdeführerin diese Sym pt o matik und die ossären Ver än de rungen im Röntgenbild auch ohne den Unfall vom 2 9. August 2011 auf weisen würde, lasse sich jetzt nicht sagen. An und für sich sei die Patientin im typischen Alter für die Entwicklung einer zunehmen den Sym p tomatik bei be ginnen der Rhizarthrose . Auf der rechten Seite habe sie ebenfalls minimale beginnende radiologische Zeichen einer Rhizarthrose ge zeigt, sei dort aber gänz lich beschwerdefrei geblieben. Im Moment benötige die Beschwerdeführerin keine weitere Therapie. Sollten die Beschwerden auf der linken Seite aber weiter zu nehmen, könnte eine Eppingplastik diskutiert werden (Urk. 7/M 0 16). 4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich der Einstellung ihrer Leistungen per 2 8. Februar 2012 auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. D.___
vom 1 7. April 201 2. Dem nach seien die heutigen Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 2 9. August 2011, sondern gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. März 2012 auf eine vorbestehende asymptomatische Rhi z ar throse zurückzuführen (Urk. 7/M 0 13) .
Dieser Beurteilung steht jene der be handelnde n Ärztin Dr. C.___ gegenüber. Diese wies nach der Kontrolle vom 1 1. Oktober 2012 in ihrem Bericht vom 1 7. Oktober 2012 darauf
hin, die jetzi gen Beschwerden am linken Sattelgelenk sei en für sie klar eine Folge des Unfall
s. Die Patientin sei vor diesem Ereignis an beiden Sattelgelenken beschwerdefrei gewesen. Präoperativ habe sich bereits eine zystische Veränderung an der Basis Metacarpale I gezeigt. Diese zystischen Veränderungen seien nach dem Unfall ausgeprägter geworden und die neuen, unter Belastung auftretenden Schmerzen seien als richtungsweisende Verschlechterung des Vorzustands zu verstehen und entsprächen somit der Definition einer Unfallfolge (Urk. 7/M 0 16) . Es stellt sich im Folgenden die Frage, auf welche dieser beiden Beurteilungen abzustellen ist .
Zunächst ist gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. Dezember 2011 über die Abschlusskontrolle vom 1 2. Dezember 2011 festzustellen, dass bei der Be schwerd eführerin ab dem 2 1. November 2011 wieder eine 100 % ige Arbeits fähig keit bestand (Urk. 7/M 0 10) bzw. hatte
die behandelnde Ärztin bereits im Beri cht vom 2 0. Oktober 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. November 2011 attestiert
(Urk. 7/M 00 6). Eine vollständige Beschwerdefreiheit nach dem Un fallereignis
ist aktenmässig hingegen nirgends dokumentiert. Zwar wurde von
Dr. C.___ am 2 8. Februar 2012 festgehalten, dass die Behandlung ursprüng lich
am 1 3. (recte: 12.) Dezember 2011 bei Schmerzfreiheit habe abge schlossen werden können.
Im betreffenden
Bericht vom 1 3. Dezember 2011 sel ber hatte
Dr. C.___
hingegen
darauf hingewiesen, dass die Patientin mehrheit lich schmerzfrei arbeiten könne, und
e s war von Restbeschwerden bei kraft voller Tä tig keit im Sattelgelenk bzw. von deutlich unt erentwickelter Kraft die Rede .
Fer ner wurde für den Fall, dass die Beschwerden in den folgenden zwei bis drei Mona ten nicht abnehmen würden, eine Wiedervorstellung vereinbart (Urk. 7/M010) . Eine neuerliche Konsultation fand in der Folge am 2 8. Februar 2012 statt, nach dem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei wie der aufge nom me nen sportlichen Tätigkeiten unterschiedliche belastungsabhän gige Schmerzen ver spürt habe, nicht allzu ausgeprägt, aber störend, verbunden mit einem Knack sen im CMCI-Gelenk links (Urk. 7/M014).
Vorliegend lässt a l lein d ie Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 2 9. August 2011
anscheinend
nie eine vollständige Beschwerdefreiheit bestan den hat, die An nahme, die h eute noch geklagten Beschwerden seien keine na türliche Unfall folge, als fraglich erscheinen. Von entscheidender Bedeutung ist hier aber insbe son de re, dass
– wie oben (E. 2.3) ausgeführt - die Beweislast für das Dahinfallen eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einem Gesundheits schaden der Beschwerdegegnerin obliegt. Dafür vermag die Kurzbeurteilung von Dr. D.___ vom 17. April 2012 nicht zu genügen. Wohl ist aktenkundig, dass sich präoperativ im Rahmen eines CT vom 1. September 2011 bereits eine zys tische Veränderung an der Basis Metacarpale I links gezeigt hat (Urk. 7/M001) .
E in CT vom 2. März 2012 habe sodann verglich en mit der präoperativen Unter suchung neu arthrotische Veränderungen zwischen dem Os trapezium und der Basis des Os metacarpale Dig . I, mit Zystenbildung an der Basis Os metacarpale Dig . I zu Tage gefördert, wobei diese degenerativen Ver änderungen zu einer Ge lenksinkongruenz geführt hätten (Urk. 7/M011).
Es fehlt vorliegend jedoch eine medizi nische Auseinandersetzung mit der Frage, ob der
u nfallbe dingte Sturz auf die Hand die Rhizarthrose bzw . die Zystenbildung begünstigte
oder symptomatisch werden liess, wovon Dr. C.___ auszugehen scheint, ohne eine schlüssige Begründung zu liefern. Umgekehrt ist aber aufgrund der Stellungnahme von Dr. D.___ eben so wenig rechtsgenüglich dargetan, dass die heu tigen Beschwerden ausschliess lich auf vorbestehende, damals noch asymptoma tische arthrotische Verände rung en zurückzuführen si nd . In diesem Zusammen hang ist auch zu beachten, dass laut Dr. C.___ im Röntgen vom 1 2. Oktober 2012 auf der rechten Seite ebenfalls minimale beginnende radiologische Zei chen einer Rhizarthrose
zur Darstellung gelangt en, wobei die Beschwerde führerin dort aber gänzlich be schwerdefrei geblieben sei n soll . Gerade auch aufgrund dieses Umstands kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 2 9. August 2011 für die heu ti gen Beschwerden zumindest eine Teilursache dar stellt, was gemäss obiger Definition (E. 2.2) für die Annahme einer Unfallkau salität der Beschwerden ge nügt. Im Übrigen kann den medizinischen Akten auch nicht eindeutig entnommen werden, ob die (sofern unfallkausal) verbliebenen Restbeschwerden weiterer Heil behandlung bedürfen bzw. von solchen eine namhafte Verbesserung zu erwar ten ist. 5.
Zusammenfassend lässt sich im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurtei len, inwieweit die nach dem 2 8. Februar 2012 geklagten Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall vom 2 9. August 201 1 zurückzuführen sind. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen ergän zenden Abklärungen vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu be finde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Unfallver siche rung der Stadt Zürich zu rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, war seit Mai 2011 als Bademeisterin im Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Im Winterhalb jahr arbeitete sie seit 1997 jeweils als Sicherheitsbeamtin (vgl. Urk. 7/T006). Am 2 9. August 2011 bog sie mit ihrem Vespa -Roller von der Rämistrasse
in den Hirschengraben ein, als bei der Parkgarage Z.___ ein Auto auf
die Strasse heraus fuhr und dabei das Vortrittsrecht des vor der Versicherte n fah ren den Wagen s missachtet
e. Dieser habe abrupt abbrem sen müssen, wodurch die Versicherte ebenfalls gezwungen gewesen sei, stark zu bremsen. Hierbei sei die Vespa umgefallen und die Versicherte auf die Hände gestürzt (Unfall mel dung,
Urk. 7/G 00 1). Dr. med. A.___, welcher die Versicherte gleichentags unter suchte, hielt in seinem Bericht vom 2. November 2011 die Diagnose Verdacht auf Läsion des lateralen Trapeziometacarpalband es links fest (Urk. 7/M 00 9). An lässlich einer Untersuchung vom 1 . /2 . September 2011 wurde sodann im B.___,
Dr. med. C.___, FMH Handchirurgie und Allgemeine Chirurgie, eine kleine Bennett Fraktur Metacarpale Basis I links mit Subluxation im CMC-I-Gelenk (quasi ossäre Bandläsion) diagnostiziert (Urk. 7/M00
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihre Leistungen weiterhin auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegeg ne rin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in am 1 2. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Gemäss Art.
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetret en gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung i st für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integritä t der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfal l mit an dern Worten nicht wegge dacht werd en kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlim mert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf un fallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hin wei sen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall ver sicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abge geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Her kunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss gleich falls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). 2. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine
Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt
nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
E. 3 Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 2 8. Februar 2012 zu Recht eine Leistungspflicht verneint hat . 2.
E. 3.1 Dr. A.___ hielt gestützt auf seine Untersuchung vom 2 9. August 2011 mit Arztbe richt vom 2. November 2011 als Befund eine leichte spontane Subluxa tion im Sattelgelenk fest, wobei sich dieses im Röntgen ossär intakt dargestellt habe. Als Diagnose wurde der Verdacht auf Läsion des lateralen Trapeziome tacarpal bandes links festgehalten (Urk. 7/M 00 9).
E. 3.2 Ein CT Hand links, speziell Daumensattelgelenk, vom 1. September 2011 in der Klinik E.___ ergab folgenden Befund: Intraartikuläre Fraktur Metacarpale I radialer Abschnitt mit 5 x 3 mm grossem Frakturfragment, welches max. um 3 mm nach radial disloziert sei; keine Dislokation nach distal. Die Basis Metacar pale I sei nach ulnar subluxiert. An der Basis Metacarpale I habe eine 3 mm grosse subkortiale degenerative Zyste bestanden. Das Grundgelenk habe sich re gelrecht präsentiert, die Handwurzelknochen, soweit dargestellt, ebenso, insbe sondere sei keine T r apezium -Fraktur auszumachen gewesen. Die Beurteilung er gab eine Bennett-Fraktur (Urk. 7/M 00 1).
E. 3.3 Dr. C.___
stellte in ihrem Bericht vom 2. September 201 1 die Diagnose einer k leine n Bennett Fraktur Metacarpale Basis I links mit Subluxation im CMC-I-Gelenk (quasi ossäre Bandläsion). Unter den Befunden wurde festgehalten, im mitgebrachten Röntgenbild scheine eine Konturunregelmässigkeit im CMC-I-Gelenk vorhanden zu sein. Eine ganz sichere Stufe oder Dislokation eines Frag mentes sei nicht zu erkennen, wegen Überlagerungen der Metacarpale II Basis, so dass ein CT veranlasst worden sei, welches die erwähnte Diagnose be stätigt habe. Einerseits bestehe eine Subluxation der Metacarpale I Basis nach ulnar und dorsal. Diese zeige auch eine gross e subkortikale Zyste. Im Sinne ei ner Bennett Fraktur liege ein kleines, fast nur schalenförmiges Fragment vor, welches dis loziert sei von der Metacarpale I Basis. Die übrigen dargestellten Carpalia seien frakturfrei (Urk. 7/M 00 2).
E. 3.4 Am 6. September 2011 wurde durch Dr. C.___ ein operativer Eingriff durch geführt (geschlossene Reposition Spickung Metacarpale I an Metacarpale II links). Dem Operationsbericht ist zu entnehmen, in Narkose unter Bindwandler sei eine Reposition der subluxierten Metacarpale-I-Basis unter Extension und Abduktion derselben vorgenommen worden . Dabei habe sich eine spontane gute Reposition des schalenförmigen Fragmentchens an der ulnaren Basis Metacar pale I gezeigt.
Es sei eine Fixation von Metacarpale I an Metacarpale II Basis erfolgt ohne Über kreuzen des CMC-I-Gelenkes und Verankerung in der distalen Kortikalis mit einem 1.25 mm Kirschnerdraht . Dabei habe sich im BV (Bildverstärker)
in allen Projektionen eine gute zentralisierte Stellung von Metacarpale I im Sattelgelenk präsentiert. Das Fragment habe sich gut gestellt. Im Anschluss an die Operation wurde eine Ruhigstellung mit Gips angeordnet (Urk. 7/M 00 4).
E. 3.5 Am 2 0. Oktober 2011 berichtete Dr. C.___ über eine gleichentags durchge führte Verlaufskontrolle. Dabei habe die Beschwerdeführerin subjektiv von ei nem sehr guten Verlauf gesprochen. In der Schiene sei sie beschwerdefrei ge wesen . Es habe sich am Daumen IP-Gelenk eine normale Beweglichkeit präsen tiert. Das Handgelenk sei nicht eingeschränkt gewesen. Im heute durchgeführten Röntgen bild habe sich der Spickdraht in situ gezeigt, das CMC-I-Gelenk sei zentriert gewesen, die Fraktur habe nicht dargestellt werden können, das Frag ment sei ein geheilt erschienen. Klinisch habe sich der Daumen reizlos und schlank mit voller Beweglichkeit im IP-Gelenk dargestellt. Der Spickdraht sei entfernt worden. Direkt ohne Spickdraht habe die Patientin ein Einschlagen des Daumens bis zu PIP V palmar zugelassen.
Die behandelnde Ärztin empfahl eine sorgfältige Mobilisation des Daumens mit Steigerung der Belastung nach Massgabe der Beschwerden . Vorläufig müsse die Beschwerdeführerin in der Nacht die harte Schiene noch anbehalten, bis die Mobilisation besser sei. Tagsüber könne für unbelastete Tätigkeiten auf Rhizos plint übergegangen werden. In zwei Wochen dürfe auch die Tätigkeit (Sicher heitskontrolle) wieder zu 50 % aufgenommen werden, ab dem 2 1. November 2011 sei dann eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/M 00 5).
E. 3.6 Am 1 3. Dezember 2011 berichtete Dr. C.___, der Verlauf sei insgesamt weiter hin sehr schön. Mehrheitlich könne die Patientin schmerzfrei arbeiten. Sie habe auch wieder eine seitengleiche Beweglichkeit erreicht. Allerdings sei die Kraft noch deutlich unterentwickelt, sowohl im Faustschluss wie im Pinchgriff . Die Be schwerdeführerin habe auch Restbeschwerden bei kraftvoller Tätigkeit im Sattel gelenk. Klinisch sei der Finger schlank, es bestünden keine Haut- oder Koloritveränderungen . Nach wie vor sei eine Hypertrichose des Daumenstrahles zu erkennen. Ausserdem präsentiere sich eine leichte Dysästhesie bei Beklopfen des radiodorsalen Nervenastes mit Ausstrahlung des Tinelphänomens in die Fingerkuppe. Diese Sensibilität sei aber deutlich am bessern . Die Beweglichkeit im MP- und im IP-Gelenk im Vergleich zur rechten Hand sei identisch. Die Kraf t sei noch etwas reduziert. Im MP-Gelenk sei keine Subluxation gegeben, ebenso keine Druckdolenz oder Schmerzen auslösbar bei passiven Bewegungen (Urk. 7/M 0 10).
E. 3.7 In ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2012 legte
Dr. C.___ dar, nachdem die Be handlung am 1 3. (recte: 12.) Dezember 2011 habe abgeschlossen werden können bei Schmerzfreiheit, habe d ie Beschwerdeführerin vor allem die sport lichen Tä tigkeiten wieder aufgenommen und verspüre jetzt unterschiedliche belastungs abhängige Schmerzen, nicht allzu ausgeprägt, aber störend, verbun den mit einem Knacksen im CMC I Gelenk links. Im Rahmen der Untersuchung habe man das leichte Knacksen bei der Verschieblichkeitsprobe im CMC I Ge lenk gehört. Die ses wirke relativ lax. Der Pinchgriff zum Zeigefinger sei nicht schmerzhaft, es bestehe volle symmetrische Beweglichkeit bezüglich Einschla gen, Extension und Flexion aller Fingergelenke. Auch das Handgelenk sei schmerzfrei aktiv voll um fänglich beweglich, einzig die Handgelenksextension belastet führe zu einem leichten Zug palmar . Sensible Ausfälle seien keine aus zumachen. Radiologisch würden nun weitere Abklärungen erfolgen. Die Be schwerdeführerin werde Sport nach Massgabe der Beschwerden treiben (Urk. 7/M 0 14). 3.
E. 3.11 In einem weiteren Bericht vom 1 7. Oktober 2012 hielt Dr. C.___ folgende Be funde fest: Normale schlanke Hände; aktive Beweglichkeit Flexion/Extension rech te r Daumen Grundgelenk 58/0/0°, IP-Gelenk 42/0/0°; links Grundgelenk 64/0/0°, IP-Gelenk 52/0/0°. Die erste Kommissur messe beidseits 14.5 cm. Die Ab-
und Adduktion des Daumens seien schmerzfrei, ebenso die Flexion und Exten sion . Passive Verschieblichkeitsproben im Sattelgelenk führten zu leichten Krep itationen, die schmerzhaft seien. An der vergleichbar gesunden Hand spüre man ebenfalls feine Krepitationen im Sinne einer möglicherweise beginnenden Rhiz arthrose, diese Krepitationen seien aber nicht schmerzhaft. Im Röntgenbild vom 1 2. Oktober 201 2 habe sich links das Bild einer beginnenden Rhizarthrose mit Zystenbildung einerseits in der Basis Metacarpale I, aber auch im Trapezium
gezeigt. Auch habe sich eine leichte Irregularität des Trapezium /Metacarpale prä sen tiert. Das STT-Gelenk sei offen dargestellt und habe keine arthrotischen Ver änderungen gezeigt. Die Vergleichsbilder auf der rechten Seite am Sattelge lenk hätten auch hier eine angedeutete Subluxationsstellung und eine fragliche zys tische Veränderung im Os trapezi u m gezeigt, ebenso ei nen kleinste n
Osteo phy ten an der Basis Metacarpale I. In ihrer Beurteilung hielt die behandelnde Ärztin fest, die jetzigen Beschwerden am linken Sattelgelenk seien aus ihrer Sicht klar eine Folge des Unfalls. Die Patientin sei vor dem Unfall am 2 9. August 2011 an beiden Sattelgelenken beschwerdefrei gewesen. Präoperativ habe sich bereits eine zystische Veränderung an der Basis Metacarpale I gezeigt. Diese zystischen Ver änderungen seien nach dem Unfall au sgeprägter geworden und die neuen, unter Belastung auftretenden Schmerzen seien als richtungs weisende Verschlech terung des Vorzustands zu verstehen und entsprächen so mit der Definition eine r
Unfallfolge. Ob die Beschwerdeführerin diese Sym pt o matik und die ossären Ver än de rungen im Röntgenbild auch ohne den Unfall vom 2 9. August 2011 auf weisen würde, lasse sich jetzt nicht sagen. An und für sich sei die Patientin im typischen Alter für die Entwicklung einer zunehmen den Sym p tomatik bei be ginnen der Rhizarthrose . Auf der rechten Seite habe sie ebenfalls minimale beginnende radiologische Zeichen einer Rhizarthrose ge zeigt, sei dort aber gänz lich beschwerdefrei geblieben. Im Moment benötige die Beschwerdeführerin keine weitere Therapie. Sollten die Beschwerden auf der linken Seite aber weiter zu nehmen, könnte eine Eppingplastik diskutiert werden (Urk. 7/M 0 16). 4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich der Einstellung ihrer Leistungen per 2 8. Februar 2012 auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. D.___
vom 1 7. April 201 2. Dem nach seien die heutigen Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 2 9. August 2011, sondern gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. März 2012 auf eine vorbestehende asymptomatische Rhi z ar throse zurückzuführen (Urk. 7/M 0 13) .
Dieser Beurteilung steht jene der be handelnde n Ärztin Dr. C.___ gegenüber. Diese wies nach der Kontrolle vom 1 1. Oktober 2012 in ihrem Bericht vom 1 7. Oktober 2012 darauf
hin, die jetzi gen Beschwerden am linken Sattelgelenk sei en für sie klar eine Folge des Unfall
s. Die Patientin sei vor diesem Ereignis an beiden Sattelgelenken beschwerdefrei gewesen. Präoperativ habe sich bereits eine zystische Veränderung an der Basis Metacarpale I gezeigt. Diese zystischen Veränderungen seien nach dem Unfall ausgeprägter geworden und die neuen, unter Belastung auftretenden Schmerzen seien als richtungsweisende Verschlechterung des Vorzustands zu verstehen und entsprächen somit der Definition einer Unfallfolge (Urk. 7/M 0 16) . Es stellt sich im Folgenden die Frage, auf welche dieser beiden Beurteilungen abzustellen ist .
Zunächst ist gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. Dezember 2011 über die Abschlusskontrolle vom 1 2. Dezember 2011 festzustellen, dass bei der Be schwerd eführerin ab dem 2 1. November 2011 wieder eine 100 % ige Arbeits fähig keit bestand (Urk. 7/M 0 10) bzw. hatte
die behandelnde Ärztin bereits im Beri cht vom 2 0. Oktober 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. November 2011 attestiert
(Urk. 7/M 00 6). Eine vollständige Beschwerdefreiheit nach dem Un fallereignis
ist aktenmässig hingegen nirgends dokumentiert. Zwar wurde von
Dr. C.___ am 2 8. Februar 2012 festgehalten, dass die Behandlung ursprüng lich
am 1 3. (recte: 12.) Dezember 2011 bei Schmerzfreiheit habe abge schlossen werden können.
Im betreffenden
Bericht vom 1 3. Dezember 2011 sel ber hatte
Dr. C.___
hingegen
darauf hingewiesen, dass die Patientin mehrheit lich schmerzfrei arbeiten könne, und
e s war von Restbeschwerden bei kraft voller Tä tig keit im Sattelgelenk bzw. von deutlich unt erentwickelter Kraft die Rede .
Fer ner wurde für den Fall, dass die Beschwerden in den folgenden zwei bis drei Mona ten nicht abnehmen würden, eine Wiedervorstellung vereinbart (Urk. 7/M010) . Eine neuerliche Konsultation fand in der Folge am 2 8. Februar 2012 statt, nach dem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei wie der aufge nom me nen sportlichen Tätigkeiten unterschiedliche belastungsabhän gige Schmerzen ver spürt habe, nicht allzu ausgeprägt, aber störend, verbunden mit einem Knack sen im CMCI-Gelenk links (Urk. 7/M014).
Vorliegend lässt a l lein d ie Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 2 9. August 2011
anscheinend
nie eine vollständige Beschwerdefreiheit bestan den hat, die An nahme, die h eute noch geklagten Beschwerden seien keine na türliche Unfall folge, als fraglich erscheinen. Von entscheidender Bedeutung ist hier aber insbe son de re, dass
– wie oben (E. 2.3) ausgeführt - die Beweislast für das Dahinfallen eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einem Gesundheits schaden der Beschwerdegegnerin obliegt. Dafür vermag die Kurzbeurteilung von Dr. D.___ vom 17. April 2012 nicht zu genügen. Wohl ist aktenkundig, dass sich präoperativ im Rahmen eines CT vom 1. September 2011 bereits eine zys tische Veränderung an der Basis Metacarpale I links gezeigt hat (Urk. 7/M001) .
E in CT vom 2. März 2012 habe sodann verglich en mit der präoperativen Unter suchung neu arthrotische Veränderungen zwischen dem Os trapezium und der Basis des Os metacarpale Dig . I, mit Zystenbildung an der Basis Os metacarpale Dig . I zu Tage gefördert, wobei diese degenerativen Ver änderungen zu einer Ge lenksinkongruenz geführt hätten (Urk. 7/M011).
Es fehlt vorliegend jedoch eine medizi nische Auseinandersetzung mit der Frage, ob der
u nfallbe dingte Sturz auf die Hand die Rhizarthrose bzw . die Zystenbildung begünstigte
oder symptomatisch werden liess, wovon Dr. C.___ auszugehen scheint, ohne eine schlüssige Begründung zu liefern. Umgekehrt ist aber aufgrund der Stellungnahme von Dr. D.___ eben so wenig rechtsgenüglich dargetan, dass die heu tigen Beschwerden ausschliess lich auf vorbestehende, damals noch asymptoma tische arthrotische Verände rung en zurückzuführen si nd . In diesem Zusammen hang ist auch zu beachten, dass laut Dr. C.___ im Röntgen vom 1 2. Oktober 2012 auf der rechten Seite ebenfalls minimale beginnende radiologische Zei chen einer Rhizarthrose
zur Darstellung gelangt en, wobei die Beschwerde führerin dort aber gänzlich be schwerdefrei geblieben sei n soll . Gerade auch aufgrund dieses Umstands kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 2 9. August 2011 für die heu ti gen Beschwerden zumindest eine Teilursache dar stellt, was gemäss obiger Definition (E. 2.2) für die Annahme einer Unfallkau salität der Beschwerden ge nügt. Im Übrigen kann den medizinischen Akten auch nicht eindeutig entnommen werden, ob die (sofern unfallkausal) verbliebenen Restbeschwerden weiterer Heil behandlung bedürfen bzw. von solchen eine namhafte Verbesserung zu erwar ten ist. 5.
Zusammenfassend lässt sich im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurtei len, inwieweit die nach dem 2 8. Februar 2012 geklagten Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall vom 2 9. August 201 1 zurückzuführen sind. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen ergän zenden Abklärungen vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu be finde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Unfallver siche rung der Stadt Zürich zu rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
E. 6 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Ver si che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 8 Am 2. März 2012 berichtete die Klinik E.___ über ein CT Daumensattelge lenk links vom 1. März 201 2. Unter dem Befund wurde angegeben, verglichen mit der präoperativen CT-Untersuchung sei das ossäre Fragment gut adaptiert und durchbaut an der Basis des Os metacarpale Dig . I. Neu zeigten sich arthro tische Veränderungen zwischen Os trapezium und der Basis des Os metacarpale Dig . I mit Zystenbildung an der Basis des Os metacarpale Dig I (eine Zyste sei be reits vorbestehend, nicht im gelenksbildenden Anteil; neu aufgetreten auch zystische Veränderungen im Os trapezium). Diese degenerativen Veränderun gen führten zu einer Gelenksinkongruenz. Anhaltspunkte für frische traumati sche Läsionen seien nicht gegeben (Urk. 7/M 0 11). 3.
E. 9 Dr. C.___ hielt in ihrem Arztbericht vom
1 4. März 2012 fest, klinisch habe die Patientin deutliche belastungsabhängige Beschwerden bei ihrer Tätigkeit im Si cherheitsdienst und jetzt ab dem 1. Mai 2012 wieder in der B adi (100 %). Es sei der Versuch unternommen worden, in der Ergotherapie die Situ ation zu stabilisieren mit vollständigem Rhizoprogramm, unter Schienenabgabe hart und weich, hart für die Nacht zur Beruhigung der Situation . Danebst ge langten analget isch/antiphlogistische Massnahmen und Greifmusteränderungen zur Anwendung (Urk. 7/M 0 12). 3.
E. 10 In einer Stellungnahme vom 1 7. April 2012 führte der beratende Arzt der Be schwerdegegnerin, Dr. D.___, aus, gemäss CT-Bericht vom 1. März 2012 zeig ten sich neu deutliche arthrotische Veränderungen. Zum Teil bestünden schon zystisch e Veränderungen im Sinne einer vorbestehenden asymptomatischen Rhiz arthrose in der Metacarpale I Basis. Es seien keine neuen traumatischen Läsio nen ausgemacht worden. Es liege eine Gelenksinkongruenz vor. Die heuti gen Be schwerden seien mit Blick auf die erhobenen Befunde nicht mehr mit über wie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 9. August 2011 zurück zuführen. Der Status quo ante sei per 2 8. Februar 2012 erreicht. Die heu tigen Be schwerden seien degenerativer Art (Urk. 7/M 0 13).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00247 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, war seit Mai 2011 als Bademeisterin im Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Im Winterhalb jahr arbeitete sie seit 1997 jeweils als Sicherheitsbeamtin (vgl. Urk. 7/T006). Am 2 9. August 2011 bog sie mit ihrem Vespa -Roller von der Rämistrasse
in den Hirschengraben ein, als bei der Parkgarage Z.___ ein Auto auf
die Strasse heraus fuhr und dabei das Vortrittsrecht des vor der Versicherte n fah ren den Wagen s missachtet
e. Dieser habe abrupt abbrem sen müssen, wodurch die Versicherte ebenfalls gezwungen gewesen sei, stark zu bremsen. Hierbei sei die Vespa umgefallen und die Versicherte auf die Hände gestürzt (Unfall mel dung,
Urk. 7/G 00 1). Dr. med. A.___, welcher die Versicherte gleichentags unter suchte, hielt in seinem Bericht vom 2. November 2011 die Diagnose Verdacht auf Läsion des lateralen Trapeziometacarpalband es links fest (Urk. 7/M 00 9). An lässlich einer Untersuchung vom 1 . /2 . September 2011 wurde sodann im B.___,
Dr. med. C.___, FMH Handchirurgie und Allgemeine Chirurgie, eine kleine Bennett Fraktur Metacarpale Basis I links mit Subluxation im CMC-I-Gelenk (quasi ossäre Bandläsion) diagnostiziert (Urk. 7/M00 2) . Am 6. September 2011 führte
Dr. C.___ ein en operativen Eingriff durch (ge schlosse ne Reposition Spickung Metacarpale I an Metacarpale II links). Die Un fallversicherung der Stadt Zürich gewährte ab dem Unfalldatum die gesetzli chen Leistungen.
Mit Bericht vom 1 7. April 2012 hielt ihr beratender Arzt, Dr. med. D.___, FMH für orthopädische Chirurgie, fest, der Status quo ante sei am 2 8. Februar 2012 erreicht worden. Die von der Versicherten heute noch geklag ten Beschwerden seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 9. August 2011 zurückzuführen (Urk. 7/M 0 13). In der Folge verfügte der Unfallversicherer am 2 4. April 2012 die Einstellung sei ner Leistungen per 2 8. Februar 2012 (Urk. 7/G 0 16). Die dagegen gerichtete Ein spra che der Versicherten vom 2 3. Mai 2012 wies er mit Entscheid vom 2 6. Sep tem ber 2012 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihre Leistungen weiterhin auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegeg ne rin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in am 1 2. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 2 8. Februar 2012 zu Recht eine Leistungspflicht verneint hat . 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Ver si che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetret en gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung i st für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integritä t der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfal l mit an dern Worten nicht wegge dacht werd en kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlim mert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf un fallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hin wei sen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall ver sicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abge geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Her kunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss gleich falls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). 2. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine
Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt
nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar: 3.1
Dr. A.___ hielt gestützt auf seine Untersuchung vom 2 9. August 2011 mit Arztbe richt vom 2. November 2011 als Befund eine leichte spontane Subluxa tion im Sattelgelenk fest, wobei sich dieses im Röntgen ossär intakt dargestellt habe. Als Diagnose wurde der Verdacht auf Läsion des lateralen Trapeziome tacarpal bandes links festgehalten (Urk. 7/M 00 9). 3.2
Ein CT Hand links, speziell Daumensattelgelenk, vom 1. September 2011 in der Klinik E.___ ergab folgenden Befund: Intraartikuläre Fraktur Metacarpale I radialer Abschnitt mit 5 x 3 mm grossem Frakturfragment, welches max. um 3 mm nach radial disloziert sei; keine Dislokation nach distal. Die Basis Metacar pale I sei nach ulnar subluxiert. An der Basis Metacarpale I habe eine 3 mm grosse subkortiale degenerative Zyste bestanden. Das Grundgelenk habe sich re gelrecht präsentiert, die Handwurzelknochen, soweit dargestellt, ebenso, insbe sondere sei keine T r apezium -Fraktur auszumachen gewesen. Die Beurteilung er gab eine Bennett-Fraktur (Urk. 7/M 00 1). 3.3
Dr. C.___
stellte in ihrem Bericht vom 2. September 201 1 die Diagnose einer k leine n Bennett Fraktur Metacarpale Basis I links mit Subluxation im CMC-I-Gelenk (quasi ossäre Bandläsion). Unter den Befunden wurde festgehalten, im mitgebrachten Röntgenbild scheine eine Konturunregelmässigkeit im CMC-I-Gelenk vorhanden zu sein. Eine ganz sichere Stufe oder Dislokation eines Frag mentes sei nicht zu erkennen, wegen Überlagerungen der Metacarpale II Basis, so dass ein CT veranlasst worden sei, welches die erwähnte Diagnose be stätigt habe. Einerseits bestehe eine Subluxation der Metacarpale I Basis nach ulnar und dorsal. Diese zeige auch eine gross e subkortikale Zyste. Im Sinne ei ner Bennett Fraktur liege ein kleines, fast nur schalenförmiges Fragment vor, welches dis loziert sei von der Metacarpale I Basis. Die übrigen dargestellten Carpalia seien frakturfrei (Urk. 7/M 00 2). 3.4
Am 6. September 2011 wurde durch Dr. C.___ ein operativer Eingriff durch geführt (geschlossene Reposition Spickung Metacarpale I an Metacarpale II links). Dem Operationsbericht ist zu entnehmen, in Narkose unter Bindwandler sei eine Reposition der subluxierten Metacarpale-I-Basis unter Extension und Abduktion derselben vorgenommen worden . Dabei habe sich eine spontane gute Reposition des schalenförmigen Fragmentchens an der ulnaren Basis Metacar pale I gezeigt.
Es sei eine Fixation von Metacarpale I an Metacarpale II Basis erfolgt ohne Über kreuzen des CMC-I-Gelenkes und Verankerung in der distalen Kortikalis mit einem 1.25 mm Kirschnerdraht . Dabei habe sich im BV (Bildverstärker)
in allen Projektionen eine gute zentralisierte Stellung von Metacarpale I im Sattelgelenk präsentiert. Das Fragment habe sich gut gestellt. Im Anschluss an die Operation wurde eine Ruhigstellung mit Gips angeordnet (Urk. 7/M 00 4). 3.5
Am 2 0. Oktober 2011 berichtete Dr. C.___ über eine gleichentags durchge führte Verlaufskontrolle. Dabei habe die Beschwerdeführerin subjektiv von ei nem sehr guten Verlauf gesprochen. In der Schiene sei sie beschwerdefrei ge wesen . Es habe sich am Daumen IP-Gelenk eine normale Beweglichkeit präsen tiert. Das Handgelenk sei nicht eingeschränkt gewesen. Im heute durchgeführten Röntgen bild habe sich der Spickdraht in situ gezeigt, das CMC-I-Gelenk sei zentriert gewesen, die Fraktur habe nicht dargestellt werden können, das Frag ment sei ein geheilt erschienen. Klinisch habe sich der Daumen reizlos und schlank mit voller Beweglichkeit im IP-Gelenk dargestellt. Der Spickdraht sei entfernt worden. Direkt ohne Spickdraht habe die Patientin ein Einschlagen des Daumens bis zu PIP V palmar zugelassen.
Die behandelnde Ärztin empfahl eine sorgfältige Mobilisation des Daumens mit Steigerung der Belastung nach Massgabe der Beschwerden . Vorläufig müsse die Beschwerdeführerin in der Nacht die harte Schiene noch anbehalten, bis die Mobilisation besser sei. Tagsüber könne für unbelastete Tätigkeiten auf Rhizos plint übergegangen werden. In zwei Wochen dürfe auch die Tätigkeit (Sicher heitskontrolle) wieder zu 50 % aufgenommen werden, ab dem 2 1. November 2011 sei dann eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/M 00 5). 3.6
Am 1 3. Dezember 2011 berichtete Dr. C.___, der Verlauf sei insgesamt weiter hin sehr schön. Mehrheitlich könne die Patientin schmerzfrei arbeiten. Sie habe auch wieder eine seitengleiche Beweglichkeit erreicht. Allerdings sei die Kraft noch deutlich unterentwickelt, sowohl im Faustschluss wie im Pinchgriff . Die Be schwerdeführerin habe auch Restbeschwerden bei kraftvoller Tätigkeit im Sattel gelenk. Klinisch sei der Finger schlank, es bestünden keine Haut- oder Koloritveränderungen . Nach wie vor sei eine Hypertrichose des Daumenstrahles zu erkennen. Ausserdem präsentiere sich eine leichte Dysästhesie bei Beklopfen des radiodorsalen Nervenastes mit Ausstrahlung des Tinelphänomens in die Fingerkuppe. Diese Sensibilität sei aber deutlich am bessern . Die Beweglichkeit im MP- und im IP-Gelenk im Vergleich zur rechten Hand sei identisch. Die Kraf t sei noch etwas reduziert. Im MP-Gelenk sei keine Subluxation gegeben, ebenso keine Druckdolenz oder Schmerzen auslösbar bei passiven Bewegungen (Urk. 7/M 0 10). 3.7
In ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2012 legte
Dr. C.___ dar, nachdem die Be handlung am 1 3. (recte: 12.) Dezember 2011 habe abgeschlossen werden können bei Schmerzfreiheit, habe d ie Beschwerdeführerin vor allem die sport lichen Tä tigkeiten wieder aufgenommen und verspüre jetzt unterschiedliche belastungs abhängige Schmerzen, nicht allzu ausgeprägt, aber störend, verbun den mit einem Knacksen im CMC I Gelenk links. Im Rahmen der Untersuchung habe man das leichte Knacksen bei der Verschieblichkeitsprobe im CMC I Ge lenk gehört. Die ses wirke relativ lax. Der Pinchgriff zum Zeigefinger sei nicht schmerzhaft, es bestehe volle symmetrische Beweglichkeit bezüglich Einschla gen, Extension und Flexion aller Fingergelenke. Auch das Handgelenk sei schmerzfrei aktiv voll um fänglich beweglich, einzig die Handgelenksextension belastet führe zu einem leichten Zug palmar . Sensible Ausfälle seien keine aus zumachen. Radiologisch würden nun weitere Abklärungen erfolgen. Die Be schwerdeführerin werde Sport nach Massgabe der Beschwerden treiben (Urk. 7/M 0 14). 3. 8
Am 2. März 2012 berichtete die Klinik E.___ über ein CT Daumensattelge lenk links vom 1. März 201 2. Unter dem Befund wurde angegeben, verglichen mit der präoperativen CT-Untersuchung sei das ossäre Fragment gut adaptiert und durchbaut an der Basis des Os metacarpale Dig . I. Neu zeigten sich arthro tische Veränderungen zwischen Os trapezium und der Basis des Os metacarpale Dig . I mit Zystenbildung an der Basis des Os metacarpale Dig I (eine Zyste sei be reits vorbestehend, nicht im gelenksbildenden Anteil; neu aufgetreten auch zystische Veränderungen im Os trapezium). Diese degenerativen Veränderun gen führten zu einer Gelenksinkongruenz. Anhaltspunkte für frische traumati sche Läsionen seien nicht gegeben (Urk. 7/M 0 11). 3. 9
Dr. C.___ hielt in ihrem Arztbericht vom
1 4. März 2012 fest, klinisch habe die Patientin deutliche belastungsabhängige Beschwerden bei ihrer Tätigkeit im Si cherheitsdienst und jetzt ab dem 1. Mai 2012 wieder in der B adi (100 %). Es sei der Versuch unternommen worden, in der Ergotherapie die Situ ation zu stabilisieren mit vollständigem Rhizoprogramm, unter Schienenabgabe hart und weich, hart für die Nacht zur Beruhigung der Situation . Danebst ge langten analget isch/antiphlogistische Massnahmen und Greifmusteränderungen zur Anwendung (Urk. 7/M 0 12). 3. 10
In einer Stellungnahme vom 1 7. April 2012 führte der beratende Arzt der Be schwerdegegnerin, Dr. D.___, aus, gemäss CT-Bericht vom 1. März 2012 zeig ten sich neu deutliche arthrotische Veränderungen. Zum Teil bestünden schon zystisch e Veränderungen im Sinne einer vorbestehenden asymptomatischen Rhiz arthrose in der Metacarpale I Basis. Es seien keine neuen traumatischen Läsio nen ausgemacht worden. Es liege eine Gelenksinkongruenz vor. Die heuti gen Be schwerden seien mit Blick auf die erhobenen Befunde nicht mehr mit über wie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 9. August 2011 zurück zuführen. Der Status quo ante sei per 2 8. Februar 2012 erreicht. Die heu tigen Be schwerden seien degenerativer Art (Urk. 7/M 0 13). 3.11
In einem weiteren Bericht vom 1 7. Oktober 2012 hielt Dr. C.___ folgende Be funde fest: Normale schlanke Hände; aktive Beweglichkeit Flexion/Extension rech te r Daumen Grundgelenk 58/0/0°, IP-Gelenk 42/0/0°; links Grundgelenk 64/0/0°, IP-Gelenk 52/0/0°. Die erste Kommissur messe beidseits 14.5 cm. Die Ab-
und Adduktion des Daumens seien schmerzfrei, ebenso die Flexion und Exten sion . Passive Verschieblichkeitsproben im Sattelgelenk führten zu leichten Krep itationen, die schmerzhaft seien. An der vergleichbar gesunden Hand spüre man ebenfalls feine Krepitationen im Sinne einer möglicherweise beginnenden Rhiz arthrose, diese Krepitationen seien aber nicht schmerzhaft. Im Röntgenbild vom 1 2. Oktober 201 2 habe sich links das Bild einer beginnenden Rhizarthrose mit Zystenbildung einerseits in der Basis Metacarpale I, aber auch im Trapezium
gezeigt. Auch habe sich eine leichte Irregularität des Trapezium /Metacarpale prä sen tiert. Das STT-Gelenk sei offen dargestellt und habe keine arthrotischen Ver änderungen gezeigt. Die Vergleichsbilder auf der rechten Seite am Sattelge lenk hätten auch hier eine angedeutete Subluxationsstellung und eine fragliche zys tische Veränderung im Os trapezi u m gezeigt, ebenso ei nen kleinste n
Osteo phy ten an der Basis Metacarpale I. In ihrer Beurteilung hielt die behandelnde Ärztin fest, die jetzigen Beschwerden am linken Sattelgelenk seien aus ihrer Sicht klar eine Folge des Unfalls. Die Patientin sei vor dem Unfall am 2 9. August 2011 an beiden Sattelgelenken beschwerdefrei gewesen. Präoperativ habe sich bereits eine zystische Veränderung an der Basis Metacarpale I gezeigt. Diese zystischen Ver änderungen seien nach dem Unfall au sgeprägter geworden und die neuen, unter Belastung auftretenden Schmerzen seien als richtungs weisende Verschlech terung des Vorzustands zu verstehen und entsprächen so mit der Definition eine r
Unfallfolge. Ob die Beschwerdeführerin diese Sym pt o matik und die ossären Ver än de rungen im Röntgenbild auch ohne den Unfall vom 2 9. August 2011 auf weisen würde, lasse sich jetzt nicht sagen. An und für sich sei die Patientin im typischen Alter für die Entwicklung einer zunehmen den Sym p tomatik bei be ginnen der Rhizarthrose . Auf der rechten Seite habe sie ebenfalls minimale beginnende radiologische Zeichen einer Rhizarthrose ge zeigt, sei dort aber gänz lich beschwerdefrei geblieben. Im Moment benötige die Beschwerdeführerin keine weitere Therapie. Sollten die Beschwerden auf der linken Seite aber weiter zu nehmen, könnte eine Eppingplastik diskutiert werden (Urk. 7/M 0 16). 4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich der Einstellung ihrer Leistungen per 2 8. Februar 2012 auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. D.___
vom 1 7. April 201 2. Dem nach seien die heutigen Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 2 9. August 2011, sondern gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. März 2012 auf eine vorbestehende asymptomatische Rhi z ar throse zurückzuführen (Urk. 7/M 0 13) .
Dieser Beurteilung steht jene der be handelnde n Ärztin Dr. C.___ gegenüber. Diese wies nach der Kontrolle vom 1 1. Oktober 2012 in ihrem Bericht vom 1 7. Oktober 2012 darauf
hin, die jetzi gen Beschwerden am linken Sattelgelenk sei en für sie klar eine Folge des Unfall
s. Die Patientin sei vor diesem Ereignis an beiden Sattelgelenken beschwerdefrei gewesen. Präoperativ habe sich bereits eine zystische Veränderung an der Basis Metacarpale I gezeigt. Diese zystischen Veränderungen seien nach dem Unfall ausgeprägter geworden und die neuen, unter Belastung auftretenden Schmerzen seien als richtungsweisende Verschlechterung des Vorzustands zu verstehen und entsprächen somit der Definition einer Unfallfolge (Urk. 7/M 0 16) . Es stellt sich im Folgenden die Frage, auf welche dieser beiden Beurteilungen abzustellen ist .
Zunächst ist gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. Dezember 2011 über die Abschlusskontrolle vom 1 2. Dezember 2011 festzustellen, dass bei der Be schwerd eführerin ab dem 2 1. November 2011 wieder eine 100 % ige Arbeits fähig keit bestand (Urk. 7/M 0 10) bzw. hatte
die behandelnde Ärztin bereits im Beri cht vom 2 0. Oktober 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. November 2011 attestiert
(Urk. 7/M 00 6). Eine vollständige Beschwerdefreiheit nach dem Un fallereignis
ist aktenmässig hingegen nirgends dokumentiert. Zwar wurde von
Dr. C.___ am 2 8. Februar 2012 festgehalten, dass die Behandlung ursprüng lich
am 1 3. (recte: 12.) Dezember 2011 bei Schmerzfreiheit habe abge schlossen werden können.
Im betreffenden
Bericht vom 1 3. Dezember 2011 sel ber hatte
Dr. C.___
hingegen
darauf hingewiesen, dass die Patientin mehrheit lich schmerzfrei arbeiten könne, und
e s war von Restbeschwerden bei kraft voller Tä tig keit im Sattelgelenk bzw. von deutlich unt erentwickelter Kraft die Rede .
Fer ner wurde für den Fall, dass die Beschwerden in den folgenden zwei bis drei Mona ten nicht abnehmen würden, eine Wiedervorstellung vereinbart (Urk. 7/M010) . Eine neuerliche Konsultation fand in der Folge am 2 8. Februar 2012 statt, nach dem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei wie der aufge nom me nen sportlichen Tätigkeiten unterschiedliche belastungsabhän gige Schmerzen ver spürt habe, nicht allzu ausgeprägt, aber störend, verbunden mit einem Knack sen im CMCI-Gelenk links (Urk. 7/M014).
Vorliegend lässt a l lein d ie Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 2 9. August 2011
anscheinend
nie eine vollständige Beschwerdefreiheit bestan den hat, die An nahme, die h eute noch geklagten Beschwerden seien keine na türliche Unfall folge, als fraglich erscheinen. Von entscheidender Bedeutung ist hier aber insbe son de re, dass
– wie oben (E. 2.3) ausgeführt - die Beweislast für das Dahinfallen eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einem Gesundheits schaden der Beschwerdegegnerin obliegt. Dafür vermag die Kurzbeurteilung von Dr. D.___ vom 17. April 2012 nicht zu genügen. Wohl ist aktenkundig, dass sich präoperativ im Rahmen eines CT vom 1. September 2011 bereits eine zys tische Veränderung an der Basis Metacarpale I links gezeigt hat (Urk. 7/M001) .
E in CT vom 2. März 2012 habe sodann verglich en mit der präoperativen Unter suchung neu arthrotische Veränderungen zwischen dem Os trapezium und der Basis des Os metacarpale Dig . I, mit Zystenbildung an der Basis Os metacarpale Dig . I zu Tage gefördert, wobei diese degenerativen Ver änderungen zu einer Ge lenksinkongruenz geführt hätten (Urk. 7/M011).
Es fehlt vorliegend jedoch eine medizi nische Auseinandersetzung mit der Frage, ob der
u nfallbe dingte Sturz auf die Hand die Rhizarthrose bzw . die Zystenbildung begünstigte
oder symptomatisch werden liess, wovon Dr. C.___ auszugehen scheint, ohne eine schlüssige Begründung zu liefern. Umgekehrt ist aber aufgrund der Stellungnahme von Dr. D.___ eben so wenig rechtsgenüglich dargetan, dass die heu tigen Beschwerden ausschliess lich auf vorbestehende, damals noch asymptoma tische arthrotische Verände rung en zurückzuführen si nd . In diesem Zusammen hang ist auch zu beachten, dass laut Dr. C.___ im Röntgen vom 1 2. Oktober 2012 auf der rechten Seite ebenfalls minimale beginnende radiologische Zei chen einer Rhizarthrose
zur Darstellung gelangt en, wobei die Beschwerde führerin dort aber gänzlich be schwerdefrei geblieben sei n soll . Gerade auch aufgrund dieses Umstands kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 2 9. August 2011 für die heu ti gen Beschwerden zumindest eine Teilursache dar stellt, was gemäss obiger Definition (E. 2.2) für die Annahme einer Unfallkau salität der Beschwerden ge nügt. Im Übrigen kann den medizinischen Akten auch nicht eindeutig entnommen werden, ob die (sofern unfallkausal) verbliebenen Restbeschwerden weiterer Heil behandlung bedürfen bzw. von solchen eine namhafte Verbesserung zu erwar ten ist. 5.
Zusammenfassend lässt sich im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurtei len, inwieweit die nach dem 2 8. Februar 2012 geklagten Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall vom 2 9. August 201 1 zurückzuführen sind. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen ergän zenden Abklärungen vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu be finde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Unfallver siche rung der Stadt Zürich zu rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger