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UV.2012.00241

Spätfolgen; Kausalitätsbeurteilung des beratenden Arztes stellt keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-03-07 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00241 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

7. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2012 (Urk. 10/G15), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. September 2012 (Urk. 2), ihre Leis tungspflicht für die am 6. Oktober 2011 (Urk. 10/G11) gemeldeten Beschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 28. Juni 2007 verneint hat, nach Einsicht in die Beschwerde vom

15. Oktober 2012 (Urk. 1), mit welcher der Be schwerdeführer die Aufhe bung des angefochtenen E ntscheids und Ausrichtung der v ersicher ten L eistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vor nahme ergänzende r Abklärung en und Neubeurteilung beantragt hat, in die von ihm eingereichten Arztberichte (Urk. 6, Urk. 13/1-6) und seine Stellungnahme vom 26. Juni 2013 (Urk. 12) sowie die auf Abweisung der Beschwerde schliessen den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2012 (Beschwer deantwort, Urk. 9) und 10. Juli 2013 (Urk. 16) und die von ihr aufgelegten Ak ten (Urk. 10); in Erwägung, d ass im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f.) die massgebenden rechtlichen Grund lagen über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten na türlichen u nd adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden

(BGE 129 V 177 E.

3.1 und 3.2), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnu ng über die Unfallversicherung, UVV; BGE 118 V 293 E. 2c), die Leistungspflicht für Schädigungen bei der Heilbehandlung (Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG)

sowie den

Be weis wert eines A rztberichts (BGE 125 V 351 E. 3) und den Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1) zutreffend dargelegt wurden, weshalb

– mit nachfolgenden Ergänzung en – darauf verwiesen werden kann, dass das Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrecht, ATSG) be herrscht ist, wonach der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

stets B eweiswert zu erkannt wurde, hinsichtlich

ihrer Beweiskraft jedoch strenge Anforderungen zu stellen und bei Vorliegen auch nur geringe r Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4); in weiterer Erwägung, dass der

1968 geborene, damals mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % als Sozialar beiter bei den Sozialen Diensten der Y.___

t ätig gewesene Beschwerde führer am 28. Juni 2007 beim Fussball spielen eine rechtsseitige Knieverletzung erlitt (Urk. 10/G1), welche am 17. Juli 2007 im Z.___ opera tiv

behandelt wurde (medial e Meniskusnaht und Rekonstruktion des vor deren Kreuz bandes mit Semitendinosus

- und Gracilis -Sehne,

Urk. 10/M1), dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Grundfalles sowie eine s im Jahr 2009 er littenen Rückfall es

(Urk. 10/G7-G10) Versicherungsleistungen in Form von Heil behandlung und Taggeld gewährte, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 (Urk. 10/G11) behandlungsbedürftige Hüft- und Rückenprobleme, Entzündungen und Kopfschmerzen geltend machte

und diese Beschwerden auf eine Schon- und Fehlhaltung zurück führte, welche er im Nachgang zur Knieoperation vom 17. Juli 2007 entwickelt und her nach be wahrt habe (vgl. auch Urk. 1 S. 1- 3, Urk. 10/G14, Urk. 10/G20, Urk. 12), dass die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht gestützt auf die Stel lungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Oktober 2011 (Urk. 10/M13) und 28. Februar 2012 (Urk. 10/M15) verneinte und befand, dessen

B eurteilung werde durch die übrigen ärztlichen Einschätzungen bestätigt

bzw. nich t in Zweifel gezogen (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9 S. 2 f., Urk . 16 S. 2 f.), dass Dr. A.___

im Rahmen seiner

Kausalitätsb eurteilung, wonach die aktuellen Be schwerden "eher nicht" auf den Unfall vom 28. Juni 2007 zurückzuführen seien, am 17. Oktober 2011 erklärte, die falsche Sitzhaltung könne nicht in direktem Zu sammen hang mit der Kreuzbandoperation gesehen werden, da es sich dabei um statische Beschwerden handle (Urk. 10/M13), und am 28. Februar 2012 fest hielt, di e Aussage des Beschwerdeführers, das Transplantat stamme vom hinte ren Ober schenkel (Urk. 10/G14), sei mit Blick auf die medial- seitliche Lage der Se mi ten dinosus

- und Gracilissehne falsch (Urk. 10/M15), dass unklar ist, ob Dr. A.___ seine Einschätzung in Kenntnis der gesamten medizini sche n Vorakten abgab oder ob er sich bloss auf die ihm von der Beschwerde gegnerin vereinfacht und zusammengefasst

vorgelegte medizinische Anamnese stützte;

e r sich zudem in seinen äusserst knapp gehaltenen Ausführungen nicht hin reichend mit den geklagten Beschwerden auseinandersetzte und weder die medizinische Situation einleuchtend darlegte noch seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die strittige Kausalitätsfrage überzeugend begründete, dass Dr. A.___ auch nicht auf die im Jahr 2009 aufgetretenen Kniebeschwerden und die damalige Bejahung der Rückfallkausalität einging, was seine Beurteilung als unvollständig erscheinen lässt, dies umso mehr, als er am 28. Mai 2009 erwo gen hatte, die Beschwerden rührten "praktisch sicher" von einem Narbenstrang her (Urk. 10/M12), dass unter diesen Umständen

in der Kausalitätsbeurteilung von Dr. A.___ keine be weiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erblickt werden kann, woran die Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2 S.

3 f.) und in den Rechtsschriften vom 12. November 2012 (Urk. 9 S. 2 f.) und 10. Juli 2013 (Urk. 16 S. 2 f.) nichts zu ändern vermögen, dass sich insbesondere der Hinweis der Beschwerdegegnerin

(Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9 S. 3, Urk. 16 S. 3) auf das Arztzeugnis UVG vom 26. Oktober 2011 (Urk. 10/M14) als unbehelflich erweist, da sich Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, darin ohne Begründung und vor allem

wi dersprüchlich zur Kausalitätsfrage äusserte in dem Sinne, als

sie

einerseits die festgestellte Fehlbelastung und muskuläre Dysbalance im Becken- und Lenden wirbelsäule nbereich

als (nur) mögliche Folgen des Unfalls vom 28. Juni 2007 bzw. der Knieoperation vom 17. Juli 2007 qualifizierte (Ziff. 3b) und anderer seits vom Vorliegen reiner Unfallfolgen ausging (Ziff. 6), dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzte, indem sie bei der Beurteilung de r

Unfallkausalität ohne Weiterungen auf die offensichtlich nicht beweiskräftige Einschätzung ihres beratenden Arztes

Dr. A.___

abstellte, dass die vorhandenen medizinischen Akten keine verlässliche Beantwortung der Kau salitätsfrage erlauben und ergänzende Abklärungen bedingen, zumal nicht ge sagt

werden kann, davon sei von vornherein kein entscheidrelevanter neuer Auf schluss zu erwarten, dass dabei auch die

vom Beschwerdeführer im vorliegenden V erfahren beschafften

Berichte

der C.___

vom

23. Oktober 2012 (Urk. 6) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, vom 20. Juni 2013 (Urk. 13/6) zu berücksichtigen sein wer den,

da die se

allenfalls Rückschlüsse auf die Situation im massgebenden Zeit punkt des

angefochtenen Einspracheentscheides

vom 12. September 2012 (Urk. 2) erlau ben (vgl. BGE 99 V 98 E. 4), dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich der geltend gemachten Be schwerden die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 12. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Unvallversiche rung Stadt Zürich zu rückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sin ne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver fü ge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter