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UV.2012.00240

Strittig ist einzig die Höhe des leidensbedingten Abzuges; Verneinung Rentenanspruch rechtens; Abweisung

Zürich SozVersG · 2014-02-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, ist seit Juli 2006 beim Y.___ als Mitarbeiterin Hauswirtschaft angestellt und in dieser Funktion bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versi chert. Die Versicherte zog sich am 24. Februar 2009 bei einem Sturz eine Tri malleolarfraktur am rechten Fuss zu (Urk. 8/G1), welche noch gleichentags operativ versorgt wurde (Urk. 8/M2) . Die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leis tungen (vgl. Urk. 8 / G 27). Mit Verfügung vom 1

7. April 201 2 verneinte die UVZ gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 8 % einen Renten anspruch der Versicherten und sprach ihr eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8 / G30). Die dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/G37) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 12. September 2012 ab (Urk. 8/G39 = Urk. 2).

Zwischenzeitlich verneinte auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. August 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 8/I18). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 19 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2012 schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 20. November 2012 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zurück (Urk. 9). Am 16. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.

Gegen die im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Verfü gung vom 30. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2012 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der Num mer I V.2012.0 1059 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heuti gen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG), zur Entstehung des Rentenanspru ches (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert eines Arztberichtes zutreffend wiedergegeben (Urk.

2 S. 2 Ziff. 3a ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, gestützt auf die beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 30. Januar 2012 und von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 14. Februar 2012 sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Da die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit erheblich höher sei, sei für den Einkommensvergleich gemäss herrschender Rechtspre chung das in einer solchen Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen heran zuziehen. Dies ergebe per 1. April 2012 einen Invaliditätsgrad von 8 %. D ie Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung entfalte gegenüber dem Unfallversichere r keine Bindungswirkung (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 d ff.) .

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort fest. Ergän zend führte sie aus, hinsichtlich des Leidensabzuges sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig wäre, 52 Jahre alt und Schweizerin sei. Davon abgesehen sei sie der deutschen Sprache kundig, da sie schon lange in der Schweiz wohne. Auch in einer Verweistätigkeit könne die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung im angestammten Beruf (Hauswirtschafterin im Spitalbereich) einfliessen lassen. Ein Leidensabzug von 5 %, wie er vorge nommen worden sei, sei angesichts der geltenden Rechtsprechung somit ver tretbar (Urk. 7 S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Die Invaliden versicherung habe einen Invaliditätsgrad von 19 % festgestellt. Der Invaliditäts grad der Beschwerdegegnerin betrage dagegen lediglich 8 %. Die Beschwerde gegnerin habe ebenfalls einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen, da das Tätigkeitsspektrum der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt sei. Dies sei ein Faktor, der auch bei der Berechnung des unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrades relevant sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach die Höhe des Invaliditätsgrad es und dabei insbesondere die Höhe des leidensbedingten Abzuges.

Unbestritten sind hingegen die Höhe der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. April 2012 sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. 3. 3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass r echtsprechungsgemä ss die Invaliditäts schätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362). Die Beschwerdegegnerin war somit grundsätzlich berechtigt, die Invaliditätsbemessung selbstä ndig vorzunehmen und vom durch die Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrad abzu weichen. 3.2

Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, es sei

– wie im IV-Verfahren – aufgrund behinderungsbedingter Limitierungen ein leidensbedingter Abzug vor zunehmen.

Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem zugrundeliegen den Verfügung (vgl. Verfügung vom 17. April 2012, Urk. 8/G30, sowie Ein spracheentscheid, Urk. 2 S. 2 oben) gehen keine Ausführungen zum leidensbe dingten Abzug hervor und auch den übrigen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Insofern sind die

Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, es sei ein Abzug von 5 % gewährt worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wobei rechnerisch wohl davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich einen Abzug von 5 % gewährt hatte (vgl. nachfolgend E. 3.4 .1 ff.). 3.3

Da die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf

der Grund lage von statistischen Durchschnittswerten ermittelte, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen (vgl. E. 1.2).

L a ut dem beweiskräftigen (vgl. dazu auch Urteil vom 2 6. Februar 2014 im Pro zess IV.2012.01059 E. 4.1 ff.) Gutachte n von

Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist

der Beschwerdeführerin eine ange passte leicht- bis mittelgradig körperlich belas tende Tätigkeit in temperiertem Raum mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, ohne repetitives Einneh men von kauernden und hockenden Körperpositionen und ohne repetitives Gehen auf unebenem Untergrund zumutbar. Eine leicht- bis mittelgradig kör perlich belastend e Tätigkeit kann das Heben von Lasten zwischen 10 und 15 kg beinhalten (vgl. Urk. 8/M29 S. 17 f., vgl. auch S. 20 f. Ziff. 2).

Gesamthaft ist festzuhalten, dass die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stel len den Anforderungen nicht ungewöhnlich hoch und umfassend sind und das der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeitsprofil lediglich leicht ein schränkt. Aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte, dass eines der übrigen Krite rien (vgl. E. 1 .2) zu bejahen wäre - so wirkt sich ihre Nationalität sogar leicht erhöhend

(Schweizerin; vgl. Grafik G5 LSE 2008 S. 7 sowie T12 LSE 2010 S. 32 f.), das Alter (Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom 1 9. November 2010 E. 5.2.3 mit Hinweisen) sowie die fehlenden Dienstjahre wirken sich nur wenig auf Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus - erweist sich ein Abzug von 5 % als angemessen . 3.4

3.4.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens beabsichtigte die Beschwerdegegne rin, die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 20 10 heranzuziehen. Sie berechnete das Invalideneinkommen jedoch fälschli cherweise mit dem Totalwert der Tabelle T1 für einfache und repetitive Tätig keiten im Anforderungsniveau 4 der LSE 2008 von monatlich Fr. 4‘198.-- (vgl. Urk. 8/G30 Beilage Berechnungsblatt sowie Ausdruck LSE 2008 T1). Richtig ist gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 von einem Monatslohn für Frauen von Fr. 4‘225.-- auszugehen.

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden resultiert bei einer Arbeits fähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘728 .-- (Fr. 4’225.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden). Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnerhöhung

für Frauen von jeweils 1.0 % für die Jahr e 20 11 und 2012 (Nominallohnindex nach Geschlecht

2011-2012, Tabelle T1.1. 10, Total) sowie des leidensbedingten Abzuges von 5 % ergibt sich für das Jahr 20 12 ein Invali deneinkommen von rund Fr. 5 1 ‘ 098 .-- (Fr.

52‘728.-- x 1.0 1 x 1.01 x 0.95). 3.4.2

Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Valideneinkommens ist weder der Verfügung vom 17. April 2012 noch dem angefochtenen Ein spracheentscheid zu entnehmen. Soweit die Beschwerdegegnerin damit das rechtliche Gehör, respektive die sich daraus ergebende Begründungspflicht ver letzt ha ben sollte, wäre diese – im Ü brigen nicht gerügte – Gehörsverletzung durch das mit voller K ognition urteilende hiesige Gericht geheilt worden. Auf grund der Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dem Y.___, wo die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer bisherigen Tätigkeit in einem reduzierten Pensum tätig ist (vgl. Urk. 8/G7, G16, G20, G24), ist davon auszugehen, dass sie im Jahr 2012 bei einem Pensum von 100 % ein Jahresein kommen von rund Fr. 55‘305.-- erzielen würde (vgl. Urk. 8/G28) .

3.4.3

Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiert für das Jahr 2012 eine Einbusse von Fr. 4‘2 07 .--, was einem Invalidi tätsgrad von 8

% (a uf gerundet von 7.61 %) entspricht. 3.5

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergeb nis als rechtens.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, ist seit Juli 2006 beim Y.___ als Mitarbeiterin Hauswirtschaft angestellt und in dieser Funktion bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versi chert. Die Versicherte zog sich am 24. Februar 2009 bei einem Sturz eine Tri malleolarfraktur am rechten Fuss zu (Urk. 8/G1), welche noch gleichentags operativ versorgt wurde (Urk. 8/M2) . Die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leis tungen (vgl. Urk. 8 / G 27). Mit Verfügung vom 1

7. April 201

E. 1.01 x 0.95).

E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG), zur Entstehung des Rentenanspru ches (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert eines Arztberichtes zutreffend wiedergegeben (Urk.

2 S. 2 Ziff. 3a ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 19 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2012 schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 20. November 2012 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zurück (Urk. 9). Am 16. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, gestützt auf die beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 30. Januar 2012 und von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 14. Februar 2012 sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Da die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit erheblich höher sei, sei für den Einkommensvergleich gemäss herrschender Rechtspre chung das in einer solchen Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen heran zuziehen. Dies ergebe per 1. April 2012 einen Invaliditätsgrad von 8 %. D ie Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung entfalte gegenüber dem Unfallversichere r keine Bindungswirkung (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 d ff.) .

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort fest. Ergän zend führte sie aus, hinsichtlich des Leidensabzuges sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig wäre, 52 Jahre alt und Schweizerin sei. Davon abgesehen sei sie der deutschen Sprache kundig, da sie schon lange in der Schweiz wohne. Auch in einer Verweistätigkeit könne die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung im angestammten Beruf (Hauswirtschafterin im Spitalbereich) einfliessen lassen. Ein Leidensabzug von 5 %, wie er vorge nommen worden sei, sei angesichts der geltenden Rechtsprechung somit ver tretbar (Urk. 7 S. 4).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Die Invaliden versicherung habe einen Invaliditätsgrad von 19 % festgestellt. Der Invaliditäts grad der Beschwerdegegnerin betrage dagegen lediglich 8 %. Die Beschwerde gegnerin habe ebenfalls einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen, da das Tätigkeitsspektrum der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt sei. Dies sei ein Faktor, der auch bei der Berechnung des unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrades relevant sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Höhe des Invaliditätsgrad es und dabei insbesondere die Höhe des leidensbedingten Abzuges.

Unbestritten sind hingegen die Höhe der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. April 2012 sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.

E. 3 Gegen die im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Verfü gung vom 30. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2012 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der Num mer I V.2012.0 1059 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heuti gen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass r echtsprechungsgemä ss die Invaliditäts schätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362). Die Beschwerdegegnerin war somit grundsätzlich berechtigt, die Invaliditätsbemessung selbstä ndig vorzunehmen und vom durch die Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrad abzu weichen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, es sei

– wie im IV-Verfahren – aufgrund behinderungsbedingter Limitierungen ein leidensbedingter Abzug vor zunehmen.

Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem zugrundeliegen den Verfügung (vgl. Verfügung vom 17. April 2012, Urk. 8/G30, sowie Ein spracheentscheid, Urk. 2 S. 2 oben) gehen keine Ausführungen zum leidensbe dingten Abzug hervor und auch den übrigen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Insofern sind die

Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, es sei ein Abzug von 5 % gewährt worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wobei rechnerisch wohl davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich einen Abzug von 5 % gewährt hatte (vgl. nachfolgend E. 3.4 .1 ff.).

E. 3.3 Da die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf

der Grund lage von statistischen Durchschnittswerten ermittelte, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen (vgl. E. 1.2).

L a ut dem beweiskräftigen (vgl. dazu auch Urteil vom 2 6. Februar 2014 im Pro zess IV.2012.01059 E. 4.1 ff.) Gutachte n von

Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist

der Beschwerdeführerin eine ange passte leicht- bis mittelgradig körperlich belas tende Tätigkeit in temperiertem Raum mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, ohne repetitives Einneh men von kauernden und hockenden Körperpositionen und ohne repetitives Gehen auf unebenem Untergrund zumutbar. Eine leicht- bis mittelgradig kör perlich belastend e Tätigkeit kann das Heben von Lasten zwischen 10 und 15 kg beinhalten (vgl. Urk. 8/M29 S. 17 f., vgl. auch S. 20 f. Ziff. 2).

Gesamthaft ist festzuhalten, dass die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stel len den Anforderungen nicht ungewöhnlich hoch und umfassend sind und das der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeitsprofil lediglich leicht ein schränkt. Aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte, dass eines der übrigen Krite rien (vgl. E. 1 .2) zu bejahen wäre - so wirkt sich ihre Nationalität sogar leicht erhöhend

(Schweizerin; vgl. Grafik G5 LSE 2008 S. 7 sowie T12 LSE 2010 S. 32 f.), das Alter (Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom 1 9. November 2010 E. 5.2.3 mit Hinweisen) sowie die fehlenden Dienstjahre wirken sich nur wenig auf Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus - erweist sich ein Abzug von 5 % als angemessen .

E. 3.4.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens beabsichtigte die Beschwerdegegne rin, die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 20 10 heranzuziehen. Sie berechnete das Invalideneinkommen jedoch fälschli cherweise mit dem Totalwert der Tabelle T1 für einfache und repetitive Tätig keiten im Anforderungsniveau 4 der LSE 2008 von monatlich Fr. 4‘198.-- (vgl. Urk. 8/G30 Beilage Berechnungsblatt sowie Ausdruck LSE 2008 T1). Richtig ist gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 von einem Monatslohn für Frauen von Fr. 4‘225.-- auszugehen.

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden resultiert bei einer Arbeits fähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘728 .-- (Fr. 4’225.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden). Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnerhöhung

für Frauen von jeweils 1.0 % für die Jahr e 20 11 und 2012 (Nominallohnindex nach Geschlecht

2011-2012, Tabelle T1.1. 10, Total) sowie des leidensbedingten Abzuges von 5 % ergibt sich für das Jahr 20 12 ein Invali deneinkommen von rund Fr. 5 1 ‘ 098 .-- (Fr.

52‘728.-- x 1.0 1 x

E. 3.4.2 Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Valideneinkommens ist weder der Verfügung vom 17. April 2012 noch dem angefochtenen Ein spracheentscheid zu entnehmen. Soweit die Beschwerdegegnerin damit das rechtliche Gehör, respektive die sich daraus ergebende Begründungspflicht ver letzt ha ben sollte, wäre diese – im Ü brigen nicht gerügte – Gehörsverletzung durch das mit voller K ognition urteilende hiesige Gericht geheilt worden. Auf grund der Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dem Y.___, wo die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer bisherigen Tätigkeit in einem reduzierten Pensum tätig ist (vgl. Urk. 8/G7, G16, G20, G24), ist davon auszugehen, dass sie im Jahr 2012 bei einem Pensum von 100 % ein Jahresein kommen von rund Fr. 55‘305.-- erzielen würde (vgl. Urk. 8/G28) .

E. 3.4.3 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiert für das Jahr 2012 eine Einbusse von Fr. 4‘2

E. 3.5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergeb nis als rechtens.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

E. 07 .--, was einem Invalidi tätsgrad von 8

% (a uf gerundet von 7.61 %) entspricht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG).      Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00240 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

26. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, ist seit Juli 2006 beim Y.___ als Mitarbeiterin Hauswirtschaft angestellt und in dieser Funktion bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versi chert. Die Versicherte zog sich am 24. Februar 2009 bei einem Sturz eine Tri malleolarfraktur am rechten Fuss zu (Urk. 8/G1), welche noch gleichentags operativ versorgt wurde (Urk. 8/M2) . Die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leis tungen (vgl. Urk. 8 / G 27). Mit Verfügung vom 1

7. April 201 2 verneinte die UVZ gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 8 % einen Renten anspruch der Versicherten und sprach ihr eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8 / G30). Die dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/G37) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 12. September 2012 ab (Urk. 8/G39 = Urk. 2).

Zwischenzeitlich verneinte auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. August 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 8/I18). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 19 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2012 schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 20. November 2012 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zurück (Urk. 9). Am 16. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.

Gegen die im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Verfü gung vom 30. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2012 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der Num mer I V.2012.0 1059 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heuti gen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG), zur Entstehung des Rentenanspru ches (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert eines Arztberichtes zutreffend wiedergegeben (Urk.

2 S. 2 Ziff. 3a ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, gestützt auf die beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 30. Januar 2012 und von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 14. Februar 2012 sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Da die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit erheblich höher sei, sei für den Einkommensvergleich gemäss herrschender Rechtspre chung das in einer solchen Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen heran zuziehen. Dies ergebe per 1. April 2012 einen Invaliditätsgrad von 8 %. D ie Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung entfalte gegenüber dem Unfallversichere r keine Bindungswirkung (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 d ff.) .

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort fest. Ergän zend führte sie aus, hinsichtlich des Leidensabzuges sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig wäre, 52 Jahre alt und Schweizerin sei. Davon abgesehen sei sie der deutschen Sprache kundig, da sie schon lange in der Schweiz wohne. Auch in einer Verweistätigkeit könne die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung im angestammten Beruf (Hauswirtschafterin im Spitalbereich) einfliessen lassen. Ein Leidensabzug von 5 %, wie er vorge nommen worden sei, sei angesichts der geltenden Rechtsprechung somit ver tretbar (Urk. 7 S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Die Invaliden versicherung habe einen Invaliditätsgrad von 19 % festgestellt. Der Invaliditäts grad der Beschwerdegegnerin betrage dagegen lediglich 8 %. Die Beschwerde gegnerin habe ebenfalls einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen, da das Tätigkeitsspektrum der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt sei. Dies sei ein Faktor, der auch bei der Berechnung des unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrades relevant sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach die Höhe des Invaliditätsgrad es und dabei insbesondere die Höhe des leidensbedingten Abzuges.

Unbestritten sind hingegen die Höhe der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. April 2012 sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. 3. 3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass r echtsprechungsgemä ss die Invaliditäts schätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362). Die Beschwerdegegnerin war somit grundsätzlich berechtigt, die Invaliditätsbemessung selbstä ndig vorzunehmen und vom durch die Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrad abzu weichen. 3.2

Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, es sei

– wie im IV-Verfahren – aufgrund behinderungsbedingter Limitierungen ein leidensbedingter Abzug vor zunehmen.

Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem zugrundeliegen den Verfügung (vgl. Verfügung vom 17. April 2012, Urk. 8/G30, sowie Ein spracheentscheid, Urk. 2 S. 2 oben) gehen keine Ausführungen zum leidensbe dingten Abzug hervor und auch den übrigen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Insofern sind die

Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, es sei ein Abzug von 5 % gewährt worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wobei rechnerisch wohl davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich einen Abzug von 5 % gewährt hatte (vgl. nachfolgend E. 3.4 .1 ff.). 3.3

Da die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf

der Grund lage von statistischen Durchschnittswerten ermittelte, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen (vgl. E. 1.2).

L a ut dem beweiskräftigen (vgl. dazu auch Urteil vom 2 6. Februar 2014 im Pro zess IV.2012.01059 E. 4.1 ff.) Gutachte n von

Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist

der Beschwerdeführerin eine ange passte leicht- bis mittelgradig körperlich belas tende Tätigkeit in temperiertem Raum mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, ohne repetitives Einneh men von kauernden und hockenden Körperpositionen und ohne repetitives Gehen auf unebenem Untergrund zumutbar. Eine leicht- bis mittelgradig kör perlich belastend e Tätigkeit kann das Heben von Lasten zwischen 10 und 15 kg beinhalten (vgl. Urk. 8/M29 S. 17 f., vgl. auch S. 20 f. Ziff. 2).

Gesamthaft ist festzuhalten, dass die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stel len den Anforderungen nicht ungewöhnlich hoch und umfassend sind und das der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeitsprofil lediglich leicht ein schränkt. Aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte, dass eines der übrigen Krite rien (vgl. E. 1 .2) zu bejahen wäre - so wirkt sich ihre Nationalität sogar leicht erhöhend

(Schweizerin; vgl. Grafik G5 LSE 2008 S. 7 sowie T12 LSE 2010 S. 32 f.), das Alter (Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom 1 9. November 2010 E. 5.2.3 mit Hinweisen) sowie die fehlenden Dienstjahre wirken sich nur wenig auf Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus - erweist sich ein Abzug von 5 % als angemessen . 3.4

3.4.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens beabsichtigte die Beschwerdegegne rin, die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 20 10 heranzuziehen. Sie berechnete das Invalideneinkommen jedoch fälschli cherweise mit dem Totalwert der Tabelle T1 für einfache und repetitive Tätig keiten im Anforderungsniveau 4 der LSE 2008 von monatlich Fr. 4‘198.-- (vgl. Urk. 8/G30 Beilage Berechnungsblatt sowie Ausdruck LSE 2008 T1). Richtig ist gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 von einem Monatslohn für Frauen von Fr. 4‘225.-- auszugehen.

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden resultiert bei einer Arbeits fähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘728 .-- (Fr. 4’225.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden). Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnerhöhung

für Frauen von jeweils 1.0 % für die Jahr e 20 11 und 2012 (Nominallohnindex nach Geschlecht

2011-2012, Tabelle T1.1. 10, Total) sowie des leidensbedingten Abzuges von 5 % ergibt sich für das Jahr 20 12 ein Invali deneinkommen von rund Fr. 5 1 ‘ 098 .-- (Fr.

52‘728.-- x 1.0 1 x 1.01 x 0.95). 3.4.2

Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Valideneinkommens ist weder der Verfügung vom 17. April 2012 noch dem angefochtenen Ein spracheentscheid zu entnehmen. Soweit die Beschwerdegegnerin damit das rechtliche Gehör, respektive die sich daraus ergebende Begründungspflicht ver letzt ha ben sollte, wäre diese – im Ü brigen nicht gerügte – Gehörsverletzung durch das mit voller K ognition urteilende hiesige Gericht geheilt worden. Auf grund der Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dem Y.___, wo die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer bisherigen Tätigkeit in einem reduzierten Pensum tätig ist (vgl. Urk. 8/G7, G16, G20, G24), ist davon auszugehen, dass sie im Jahr 2012 bei einem Pensum von 100 % ein Jahresein kommen von rund Fr. 55‘305.-- erzielen würde (vgl. Urk. 8/G28) .

3.4.3

Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiert für das Jahr 2012 eine Einbusse von Fr. 4‘2 07 .--, was einem Invalidi tätsgrad von 8

% (a uf gerundet von 7.61 %) entspricht. 3.5

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergeb nis als rechtens.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti