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UV.2012.00237

Rückfall nach stillschweigendem Fallabschluss, Adäquanz in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis verneint.

Zürich SozVersG · 2014-05-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 19 66 geborene X.___

war seit dem 23. Mai 2005 bei der Y.___ AG als Filialleiter angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versi cherung s -Gesellschaft

(in der Folge: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als er am

25. September 2010

als Lenker eines Perso nenwagens in einen Auffahrun fall verwickelt

wurde (Unfallmeldung vom

27. September 2010 , Urk. 10/5 ). Die Erstbehandlung erfolgte noch gleichentags im Spital Z.___ in A.___ , wo die Ärzte eine HWS-Distorsion zweiten Grades diagnostizierte n (Urk. 10/3-4 ). Die Allianz erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Am

7. Juli 2011

meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 25. September 2010 (Urk. 10/27), nachdem dem Versicherten ab jenem Tag eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom

28. September 2011

stellte die Allianz die Versicherungsleistungen man gels natürlicher Kausalität der ab 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden zum Unfall vom 25. September 2010 per 1. Dezember 2010

ein ( Urk. 10/50) . Hierge gen erhob die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer von X.___ mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 10/55). Ebenso liess der Versicherte am 2. November 2011 unter Beilage von Arztbe richten (Urk. 10/56-60) Einsprache erheben (Urk. 10/61) . In der Folge holte die Allianz bei den behandelnden Ärzten weitere Auskünfte ein (Urk. 10/65 ff.) und wies die Einsprachen mit Einsprache e ntscheid vom 5. September 2012 insbe sondere unter Verneinung der adäquaten Kausalität ab (Urk. 10/89 = Urk. 2).

2.

Gegen den Eins prachee ntscheid der Allianz vom 5. September 2012 erhob der Versicherte am

8. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene E ntscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für das Schadensereignis vom 25. September 2010 die entsprechenden gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen ab 1. Dezember 2010 beziehungsweise ab 7. Juli 201 1

weiterhin zu ent richten, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizin isch-psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsvertre tung durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand , Zürich (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

13. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Mit Gerichtsverfügung vom

25. Januar 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.4

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicher ten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusam menhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des Bundesgerichts U 16 3/04 vom 8. Oktober 2004, E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein - träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass die ab 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden unter dem Aspekt eines Rückfalls zu prüfen seien (Urk. 2 S. 6) . Sie verneinte die Adäquanz der beim Fallabschluss noch vorhandenen Beschwerden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis sowie ausgehend von einem Unfall höchstens im mitt leren Bereich im engeren Sinn e , und schloss daraus, dass auch die erst am 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 25. September 2010 st ehen könnten (Urk. 2 S. 11-13).

In der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin unter Bezug nahme auf die Beschwerdeschrift zudem dar, dass der Fallabschluss nicht ver früht erfolgt und auch d eshalb die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, rückwirkend sei ersichtlich, dass stets Brückensymptome, insbesondere psychischer Art, bestan den hätten , weshalb die im Jahr 2011 vorhandenen Leiden zum Grundfall gehörten und als durch den Unfall vom 25. September 2010 verursacht zu betrachten seien (Urk. 1 S. 4 ff. ). Der Fallabschluss per 1. Dezember 2 010 sei verfrüht erfolgt (Urk. 1 S. 5). Es habe sich um einen mittelschweren Unfall ge handelt, wobei sechs der sieben Kriterien erfüllt seien . Somit sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (Urk. 1 S. 6). 3.

3.1

Am

25. September 2010

hielt der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen an, da das vor ihm fahrende Fahrzeug wegen grossen Verkehrsaufkommens circa 100 Meter vor einer Kreuzung anhalten musste. Die Lenkerin des folgen den Fahrzeugs fuhr auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf, wobei letzteres in das vor ihm stehende F ahrzeug geschoben wurde (Urk. 10/1).

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge notfallmässig mit der Ambulanz ins Spital Z.___ in A.___ eingeliefert, wo eine HWS-Distorsion diagnosti ziert wurde. Die erstbehandelnden Ärzte attestierten ihm eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum 27. September 2010 (Urk. 10/4). Dem gleichentags ausge füllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angege ben hatte, sofort nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit gelitten zu haben (Urk. 10/3, Ziff. 4 ). Die bildgebenden Untersu chungen des Schädels und der Halswirbelsäule hätten weder Frakturen noch Blutungen zu Tage gefördert (Urk. 10/3, Ziff. 6). 3.2

Am 4. Oktober 2010 verordnete die Hausärztin Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer neun Be handlungen Physiotherapie (Urk. 10/8). In ihrem Bericht vom 20. Oktober 2010 nannte sie nebst der HWS-Distorsion die Diagnose einer commotio cerebri. Weiter beschrieb sie einen komplikationslosen Verlauf mit persistierenden Schmerzen bei Bewegung (Urk. 10/16). Im Unfallschein gab sie ab dem Unfall datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hernach ab 25. Oktober 2010 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an (Urk. 10/15). 3.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, gab am 29. Oktober 2010 an, er sei vom Beschwerdeführer einmalig am 27. September 2010 konsultiert worden und er habe ihm HerbaChaud Wärmepflaster ver schrieben (Urk. 10/18). 3. 4

Die MRI -Untersuchung

des Schädels vom 2. November 2010

ergab keine Hin weise für postkontusionelle Veränderungen. Ebenso zeigte das MRI der Halswir belsäule einen unauffälligen Befund, ohne Hinweise für eine Discuspathologie , mit einem normalen Befund des Myelons sowie ohne postkontusionelle Verän derungen im Bereiche des Knochenmarks der einzelnen Wirbelkörper (Urk. 10/19). 3.5

Am 29. November 2010 verordnete Dr. B.___ erneut neun Physiothera pie-Behandlungen wegen eines Zervikalsyndroms (Urk. 10/23). Ab 1. November 2010 attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1 2. November 2010 eine 50%ige (Urk. 10/22). Dr. C.___ und Dr. B.___ gaben auf dem Unfallschein vom 14. Dezember 201 0 an, die ärztliche Behandlung sei am 3. Dezember 2010 abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2010 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 10/24).

3. 6

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 26. November 2010 und erstattete gestützt auf diese Un tersuchung sowie auf die vorhandenen Akten am 23. Dezember 2010 ihr Gut achten. Der Beschwerdeführer hatte ihr berichtet, sein Hauptproblem seien die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie der linken Schulter (Urk. 10/25 S. 3). Bei neurologisch intakten Hirnnerven, cervikal wenig verspannter Mus kulatur, links sehr verspannter Schultermuskulatur und eingeschränkter Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sowie der linken Schulter diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (ICD-10: S13.4), eine Periarthropathia

humeroscapularis

(ICD-10: M75.0), eine Hyperto nie (ICD-10: I10.1) sowie einen Nikotinabusus (ICD-10: F17.1; Urk. 10/25 S. 4 f.). Sie führte aus, der Medikamentenstatus habe ergeben, dass der Beschwerde führer die verordnete Medikation nur unregelmässig einnehme, das Paracetamol habe nicht nachgewiesen werden können. Unter Berücksichtigung dessen, dass es beim Unfall nicht zu gravierenden Verletzungen im Bereiche des Schädels und der Halswirbelsäule gekommen sei, sowie dessen, dass eine regel mässige Medikamenteneinnahme offen sichtlich nicht mehr notwendig sei, sei sie der Ansicht, dass seit dem 1. Dezember 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit bestehe und dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme ab dem 1. Januar 2011 wieder vollumfänglich zuzumuten

sei . In der Zwischenzeit sei aktive Phy siotherapie dringendst notwendig, allenfalls auch eine Cortisoninjektion im Bereiche der linken Schulter . Mit Spätfolgen sei aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu rechnen. Im Bereiche der Halswirbelsäule sei kernspintomographisch keine Diskuspathologie vorhanden . Physikalische Therapie und allenfalls Medi kation seien bis Ende Januar 2011 erforderlich. Invalidität bestehe keine (Urk. 10/ 25 S. 5 f .). 4. 4.1

Am 7. Juli 2011 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Ereignis vom 25. September 2010 (Urk. 10/27). Der Beschwerdeführer gab im Frageblatt betreffend Rückfall am 29. August 2011 an, seit dem 7. Juli 2011 leide er wie der an Schmerzen (Urk. 10/37). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerde führer in der Folge ab 7. Juli 2011 und bis auf Weiteres

wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/

26) und verordnete ihm am 11. Juli 2011 sowie ein zweites Mal am 15. August 2011 unter Hinweis auf ein Zervikalsyndrom mit Ausstrahlung in den Arm wiederum je neun Physiotherapie-Behandlungen (Urk. 10/29 , Urk. 10/34 ). Physiotherapeutische Behandlungen fanden sodann bis am 29. Dezember 2011 statt (Urk. 10/88 S. 3). In ihrem Bericht vom 13. Juli 2011 gab Dr. B.___ an, es liege ein Rückfall vor, der Beschwer deführer leide an Kopf- und Nackenschmerzen und die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/30).

In Bezug auf die Nierenarterienstenose teilte sie am 10. November 2011 zuhanden der Krankentaggeld-Versicherung mit, der Beschwerdeführer sei vom 8. August 2011 bis zum 30. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Hinsichtlich der Auswirkungen psychischer Beschwerden verwies sie auf Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/62). Weiter führte sie am 18. Januar 2012 aus, vom 7. Juli bis am 7. August 2011 sei der Beschwerdeführer wegen unfallbe dingter Schmerzen bei ihr in Behandlung gewesen (Urk. 10/69). 4.2

Ab dem 20. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine sekun där bedingte arterielle Hypertonie abgeklärt. Die MR-Angiographie der Nieren arterien ergab den Befund eine r Nierenarterienstenose rechts (Bericht der Klinik F.___ , G.___ , vom 1 2. August 2011, Urk. 10/32). Ab dem 8. August 2011 konnte der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis von Dr. B.___

infolgedessen krankheitshalber nicht mehr arbeiten (Urk. 10/42 -43 , Urk. 10/40). 4.3

Am 1 2. September 2011 führte Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme aus, die schon länger bekannte Hypertonie habe auf eine Nierenarterienstenose zurückgeführt werden können. Diese sei am 1. September 2011 operativ behan delt worden, wobei auch gemäss Auskunft von Dr. B.___ kein Zusam menhang zum Unfall bestehe. Aufgrund der Aktenlage fänden sich keine zu reichenden Hinweise für einen Rückfall zum Unfall vom 25. September 2010. Die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben seien sehr allgemein gehalten und könnten nicht im Sinne ein e s Rückfalls zum Unfall interpretiert werden (Urk. 10/44 S. 2).

Insgesamt fänden sich keine Hinweise in Bezug auf Beschwerden, die dem Unfall zugeordnet werden könnten (Urk. 10/44 S. 3). 4. 4

Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seinem ärztli chen Zeugnis vom 3. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit mit Beginn gemäss den Angaben der Hausärztin fest (Urk. 10/54). In seinem Bericht vom 23. Oktober 2011 nannte er die Diagnose einer nichtorga nischen Insomnie im Rahmen einer psychogenen Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträc htigung von anderen Gefühlen und drohendem Verlust der Impulskontrolle bei akzentuierten paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10: F 51.0, F43.2 und Z73.1 ). Die psychischen Probleme bestünden seit dem Unfall. Seither klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Hinterkopf, im Nacken sowie im Schulterbereich links. I n psychiatrischer Behandlung befinde er sich seit dem 3. Oktober 2011, weshalb noch keine verlässliche Prognose möglich sei. Zurzeit finde eine supportive Einzelpsychotherapie, eine Behandlung mit Psychopharmaka und eine delegierte verhaltenstherapeutisch orientierte Psy chotherapie statt (Urk. 10/57 S. 3). Die Weiterführung dieser Behandlungsmass nahmen sei angezeigt (Urk. 10/57 S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 % (Urk. 10/58 S. 2). Am 29. November 2011 verlängerte Dr. E.___ das Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende 2011 (Urk. 10/65) und her nach bis auf Weiteres (Urk. 10/66) . Am 8. Januar 2012 hielt er die Weiterfüh rung der psychiatrischen Behandlung für angezeigt und stellte prognostisch in Aussicht, dass der Beschwerdeführer nach Besserung wieder eine mit der letzten Arbeitstätigkeit vergleichbare Arbeit aufnehmen könne. Zuhanden der Kran kentaggeld-Versicherung gab er als Ursache der Arbeitsunfähigkeit Krankheit an und verwies einerseits auf seinen Bericht, in welchem er das Bestehen der psychischen Probleme seit dem Unfall festhielt, und führte andererseits aus, die Symptome bestünden zumindest seit Behandlungsbeginn (Urk. 10/70). 4.5

Am 19. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht, welcher die Diagnose eines posttraumati schen, cervicocephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Beschleunigungs trauma der Halswirbelsäule am 25. September 2010 stellte (Urk. 10/56 S. 1). Als neurologische Befunde nannte er eine schmerzbedingte Bewegungseinschrän kung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Na cken- und Schultermuskulatur . Er gelangte zum Schluss, dass noch immer ein deutliches cervicocephales Beschwerdebild bestehe, wobei nicht von einer Ver letzung am Nervensystem auszugehen sei, sondern das Beschwerdebild weich teilbedingt sei beziehungsweise infolge der passiven Überdehnung bestehe. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin regelmässig Physiotherapie und Analge tika in Reserve (Urk. 10/56 S. 2 f.). 5. 5.1

Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin sind sich uneinig darüber, ob die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ab dem 7. Juli 2011 erneut geklagten Beschwerden unter dem Aspekt eines Rückfalls oder im Rahmen des Grundfalls zu prüfen seien (Urk. 1 S. 3-5; Urk. 2 S. 5-6). 5.2

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4; Art. 124 UVV). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall im Sinne von Art. 11 U VV auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegan gen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeits unfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung un ter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Ab schluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungspro zess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall auf getretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Ein heit kennzeichnen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008, E. 4.1 ,

8C_947/2009

vom 18. März 2010, E. 2.2, 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 , E. 4.3, und 8C_433/2007 vom 26. August 2008, E. 2.3, je mit Hinweisen). 5.3

Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Dezember 2010 selbst nach hausärztlicher Einschätzung wieder vollumfänglich arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen endete am 3. Dezember 2010 (Urk. 10/24). Insbesondere fanden nach dem 3. Dezember 2010 auch keine physiotherapeutischen Behandlungen mehr statt (Urk. 10/88 S. 3) , obwohl solche noch verordnet gewesen wären (Urk. 10/ 23 ) . Zudem lag es nahe , da der Beschwerdeführer nicht mehr regel mässig Schmerzmittel einnahm Urk. 10/25 S. 5 ), dass keine wesentlichen un fallbedingten Schmerzen oder Einschränkungen mehr bestanden. Der Beschwer deführer litt nach eigenen Angaben erst ab dem 7. Juli 2011 wieder an Schmer zen (Urk. 10/37).

N ach dem Unfall litt er ausschliesslich an typischen Schleu dertrauma-Folgen wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit (Urk. 10/ 3, 4. ) und er bezog nur während etwas mehr als zwei Monaten medizi nische Leistungen. Aus damaliger Sicht bestanden keinerlei A nhaltspunkte dafür, dass erneut eine Behandlungsbedürftigkeit oder eine weitere Arbeitsunfä higkeit auftreten werde . Ex ante war auch nicht ersichtlich, dass psychische Beeinträchtigungen zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit führen könnten. E in Fallabschluss ist zulässig, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann ( BGE 134 V 109 E. 4.1) .

Dies war der Fall, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall keine weitere ärztliche Behandlung mehr in Anspruch nahm und wieder vollumfänglich arbeitsfähig war. Der Fallabschluss per 1. Dezember 2010 war somit nicht verfrüht und konnte mangels zur Diskussion stehender Leistungspflichten stillschweigend erfolgen .

In der Zeit zwischen dem 3. Dezember 2010 und der Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 war der Beschwerdeführer einzig wegen seines hohen Blutdrucks in Behandlung (Urk. 10/69). Der Bluthockdruck kommt jedoch nicht als Brücken symptom in Frage, da er nicht unfallbedingt, sondern renovaskulär infolge einer Nierenarterienstenose auftrat (Urk. 10/32) und im Übrigen schon im Jahr 2000 die ersten Symptome aufgetreten waren

(Urk. 10/62).

Aus all diesen Gründen ist der Grundfall als rechtmässig abgeschlossen zu betrachten und die ab dem 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden sind unter dem Aspekt eines Rückfalls zu sehen.

6. 6.1

D a der Beschwerdeführer in der Folge wieder zu 100 % arbeitete und keine medi zinischen Leistungen mehr in Anspruch nahm, stellte sich die Frage nach der Adäquanz damals nicht.

Zum Zeitpunkt der Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 hatte die Beschwerdegegnerin hingegen zu prüfen, ob sie weiter leistungs pflichtig war respektive ob die nun geklagten Beschwerden einen natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhang mit dem Unfall aufw ei sen. 6 .2

Die nach dem Unfallereignis vom

25. September 2010 durchgeführten bildgeben den Untersuchung en des Schädels und der Halswirbelsäule zeigten weder Frakturen noch Blutungen und die neurologische Untersuchung ergab normale Befunde (Urk. 10/3, 6.). Auch mittels der MRI-Untersuchung des Schä dels und der Halswirbelsäule vom 2. November 2010 wurden normale Befunde erhoben (Urk. 10/19). Sodann erhob

Dr. D.___ bei ihrer Untersuchung vom 26. November 2010 einen normalen neurologischen Status und stellte ein zig an der Halswirbelsäule ein e verspannte Muskulatur sowie eine Einschrän kung der Beweglichkeit fest (Urk. 10/25 S. 4), hingegen war kernspintomogra phisch keine Diskuspathologie feststellbar (S. 6). Auch Dr. H.___ legte in sei nem Untersuchungsbericht vom 21. Oktober 2011 keine objektivierbaren struk turellen Veränderungen dar und verneinte neurologische Ausfälle (Urk. 10/56

S. 2 ).

Die beschriebenen klinisch erhobenen Befunde wie Verhärtungen und Verspan nungen der Muskulatur, Druckdolenz und Einschränkungen der HWS-Beweg lichkeit können rechtsprechungsgemäss für sich allein nicht als klar ausgewie senes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_721/2008 vom 24. April 2009, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig gelten die den gestellten Diagnosen eines cervicocephalen

Schmerzsyn drom s und eines Zervikalsyndroms

zugrunde liegenden Beschwerden als objek tivierbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_498/2007 vom 28. Dezember 2007, E. 4 .2 und 8C_446 /2007 vom 28. Dezember 2007, E. 5.2 mit Hinweis ).

Aufgrund der geschilderten Aktenlage bestehen somit keine hinreichend erstell ten Anhaltspunkte für organisch nachweisbare Unfallfolgen.

Das Fehlen von organisch nachweisbaren Unfallfolgen schliesst das Bestehen eines Kausalzu sammenhanges indessen noch nicht aus. 6.3

D er Beschwerdeführer hat als Folge des Auffahrunfalls vom 25. September 2010 unbestrittenermassen ein Schleudertrau ma der Halswirbelsäule erlitten und wies von Anfang an zumindest teilweise das dafür typische Beschwerdebild auf . D a die Folgen des Schleudertraumas im Vergleich zu den psychischen Beschwerden nicht im Hintergrund stehen, zumal zu den typischen nach einem Schleuder trauma auftretenden Beschwerden auch Reizbarkei t, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung gehören (vgl. vorstehende E. 1. 4 ) , und mit Blick da rauf, dass die Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 (Urk. 10/27) auf einer wegen Kopf- und Nackenschmerzen attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. das Arztzeug nis UVG von Dr. B.___ vom 13. Juli 2011, Urk. 10/30) basierte

und der Beschwerdeführer sich erst im Oktober 2011 überhaupt in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 10/58 S. 1) ,

ist die für die Leistungspflicht des Unfall versicherers vorausgesetzte adäquate Kausalität zwischen dem Unfaller eignis und den zum Zeitpunkt der Rückfallmeldung vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden gestützt auf die Rechtsprechung zu den Unfallfolgen bei Schleu dertrauma der Halswirbelsäule zu prüfen.

Dabei ist auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten (vgl. dazu die vorstehende E. 1. 5 ). 6.4

Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall als mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten, höchstens jedoch als mittleres Ereignis im engeren Sinne ein (Urk. 2), wobei sich der Beschwerdeführer mit der Qualifikation als mittel schwerer Unfall einverstanden erklär te (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.b). Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften . Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahr kolli sionen auf ein haltendes Fahrzeug regelmässig dem Grenzbereich zu d en leich ten Unfällen zugeordnet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2010 vom 29. Juli 2010 , E. 7.1 ).

Eine andere Beurteilung drängt sich auch vorliegend nicht auf. Bei sämtlichen von der Schwere her im mittleren Bereich anzusiedelnden Un fällen genügt das ausgeprägte Erfüllen eines Kriteriums, damit ein Kausalzu sammenhang als adäquat beurteilt wird. Allerdings wird das ausgeprägte Erfül len eines Kriteriums vom Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung ange nommen. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereig nissen müssen alternativ vier der massgeblichen Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann, bei den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne deren drei ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 63-65) .

6.5 6.5.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, ist objektiv zu beurteilen. Zu beachten ist , dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, wel che somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 mit Hinweisen). Der in Frage stehende Unfall hat sich in diesem Sinne weder unter besonders dramatischen Begleit umständen ereignet noch war er objekti v betrachtet von besonderer Ein drücklichkeit. Viel mehr handelte es sich um einen mehr oder weniger alltäglichen Auffahrunfall. D ie Tatsache, d ass das Ereignis für den Beschwerdeführer subjektiv von erhebli cher Dramat ik war (vgl. Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.c), vermag dieses Kriterium nicht zu erfüllen. 6 . 5 .2

Der Beschwerdeführer hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für diese Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2009 vom 2. November 2009 , E. 7.3 mit Hinweis ; BGE 134 V 109 E. 10.2.2 ). Eine solche wird jedoch weder geltend gemacht noch ist sie dokumentiert (Urk. 10/3, Ziff. 2b ). Auch zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall keine andere gravie rende Verletzung zu (vgl. Urk. 10/ 4), sodass dieses Kriterium zu verneinen ist . 6.5 .3

B ehandelt wurde der Beschwerdeführer mittels Schmerzmitteln sowie Physio therapie, wobei die Behandlung am 3. Dezember 2010 endete

(Urk. 10/24).

In der Zeit zwischen dem 3. Dezember 2010 und der Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 war der Beschwerdeführer einzig wegen seines hohen Blutdrucks in Behandlung (Urk. 10/69) . Die unfallbedingt durchgeführten Behandlungen lagen ohne weiteres im Rahmen dessen, was nach einem Schleudertrauma üblich ist, und stellen keine fortgesetzt spezifische oder belastende ärztliche Behandlung dar. Hinzu kommt, dass die getroffenen Massnahmen (Schmerzmitteleinnahme und Physiotherapie) nach der Rechtsprechung klarerweise nicht als mit beson deren Belastungen verbunden zu bezeichnen sind (Urteil e des Bundesgerichts 8C_174/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.4 mit Hinweisen und 8C_178/2007 vom 15. Mai 2008, E. 4.4.3 ). Die bis zur Rückfallmeldung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. September 2010 erfolgte ärztliche Behandlung ist eindeutig nicht als belastend und mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität zu beurteilen . 6.5 .4

Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist zu berücksichtigen, dass d ie üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden nicht genügen, um das Kriterium bejahen zu können, ansonsten es bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und damit keine Bedeutung als Differenzie rungsmerkmal mehr hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2011 vom 18. April 2011, E. 5.2.2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide nebst den durch das Schleuder trauma bedingten Schmerzen auch an psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 1 S. 5 f., Ziff. 2.e).

Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen de erhebliche Beschwerden sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Nachweislich wegen psychischen Beschwerden in Behandlung steht der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2011 (vgl. Urk. 10/58 S. 1). Offen ist hingegen, ob er gegebenenfalls bereits im Zeit raum vom Unfall bis zum Abschluss des Grundfalles Ende 2010 an psychischen Beschwerden gelitten hat. Dr. E.___ erwähnte zwar, die psychische Beeinträch tigung bestehe seit dem Unfall (Urk. 10/58 S. 1), verlässliche Angaben konnte er aber erst für die Zeit nach Aufnahme der Behandlung durch ihn im Oktober 2011 machen, weswegen er schliesslich festhielt, die Symptome bestünden zumindest seit Behandlungsbeginn (Urk. 10/70). Für den relevanten Zeitraum bis Ende 2010 sind psychische Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen, weswegen das Kriterium der erheblichen Beschwerden unter dem Gesichtspunkt psychischer Beeinträchtigungen nicht bejaht werden kann.

6. 5 .5

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt indes vor, es sei in dem Sinne von einem Mangel auszugehen, als den psychischen Problemen sowie der Medikamentenunverträglichkeit keine hinreichende Beachtung geschenkt worden sei (Urk. 1 S. 6, Ziff. 2.f). Dass keine psychothera peutischen Massnahmen ergriffen wurden, kann nicht als Fehlbehandlung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Grund - fal les

nicht über psychische Probleme geklagt hatte (vgl. Urk. 10/25 S. 3-4) und es nicht erstellt ist, dass er vor Oktober 2011 an psychischen Problemen litt

(vgl. vorstehende E. 6.5 .4). Aufgrund der Akten ist zudem nicht erstellt, dass durch die behauptete Unterlassung weiterer ärztlicher Massnahmen in Bezug auf eine Schmerzmittelunverträglichkeit die Unfallfolgen erheblich verschlim mert w or den wären . Somit sind diese geltend gemachten Unterlassungen nicht als Fehl behandlung im Sinne des einschlägigen Adäquanzkriteriums zu be trachten . 6.5 .6

Das Kriterium „ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen “ setzt voraus, dass besondere Gründe die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2007 vom 15. Mai 2008, E. 4.4.5 mit Hinweisen ). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich .

Die Dauer von über zwei Monaten bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.g) nicht als lange respektive als er heblich unter dem Gesichtspunkt eines schwierigen Heilungsverlaufs einge stuft werden. Das Kriterium ist eindeutig nicht erfüllt. 6.5 .7

Schliesslich verbleibt zu prüfen, ob eine erheblic he Arbeitsunfähigkeit vorlag trotz aus gewiesener Anstrengungen , diese zu überwinden. Dabei geht es um die Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit als solc he, die zu überwinden die versi cherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Es muss der Wille der versicherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmög lichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengun gen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten mani festieren. Weiter zu berücksichtigen ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnah men . Ebenfalls ins Gewicht fallen können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mass arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann dieses Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7).

Die Arbeitsunfähigkeit nach dem Auffahrunfall vom 25. September 2010 dau erte insgesamt nicht lange. Nach dem Unfall bestand gemäss der hausärztlichen Beurteilung bis rund Mitte November 2010 eine volle und hernach eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (Urk. 10/24). Die Gutachterin Dr. D.___

attestierte bis Ende November 2010 ebenfalls eine vollständige und hernach bis Ende Dezember eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Ab 1. Januar 2011 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/25 S. 6 Ziff. 5). Die nach dem Unfall unter nommenen therapeutischen Anstrengungen (medikamentöse und physiothera peutische Behandlung) zeitigten mit anderen Worten bald die gewünschte Wir kung (vgl. Urk. 10/4, Urk. 10/8, Urk. 10/18, Urk. 10/23, Urk. 10/25 S. 5 f . ), so dass der Beschwerdeführer, jedenfalls bezogen auf die Unfallfolgen, die Arbeit im Januar 2011 wieder ohne Einschränkung aufnehmen konnte. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen diese zu überwinden, ist demnach nicht erfüllt . 6.5 .8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien keines erfüllt ist . Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener un fallbedingter Beschwerden genügt dies selbst bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfallereignis vom 25. September 2010 und den zum Zeit punkt der Rückfallmeldung

geklagten, organisch nicht hinreichend nachweis baren Beschwerden. In folgedessen stehen dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Fallabschluss per 1. Dezember 2010 keine Leistungen der Unfallversi che rung mehr zu . Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungspflicht für die mit der Rückfallmeldung geklagten gesundheitlichen Beschwerden demgemäss zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage haben nicht weitere Abklärungen zu erfol gen (vgl. Urk. 1 S. 2), sondern es ist die Beschwerde abzuweisen.

7 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete am 12. Mai 2014 telefonisch auf das Einreichen einer Kostennote und bat um ermessensweise Festsetzung seiner Entschädigung (Urk. 15). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemü hungen und Barauslagen mit Fr. 2‘100.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand , Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 19 66 geborene X.___

war seit dem 23. Mai 2005 bei der Y.___ AG als Filialleiter angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versi cherung s -Gesellschaft

(in der Folge: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als er am

25. September 2010

als Lenker eines Perso nenwagens in einen Auffahrun fall verwickelt

wurde (Unfallmeldung vom

27. September 2010 , Urk. 10/5 ). Die Erstbehandlung erfolgte noch gleichentags im Spital Z.___ in A.___ , wo die Ärzte eine HWS-Distorsion zweiten Grades diagnostizierte n (Urk. 10/3-4 ). Die Allianz erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Am

7. Juli 2011

meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 25. September 2010 (Urk. 10/27), nachdem dem Versicherten ab jenem Tag eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom

28. September 2011

stellte die Allianz die Versicherungsleistungen man gels natürlicher Kausalität der ab 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden zum Unfall vom 25. September 2010 per 1. Dezember 2010

ein ( Urk. 10/50) . Hierge gen erhob die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer von X.___ mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 10/55). Ebenso liess der Versicherte am 2. November 2011 unter Beilage von Arztbe richten (Urk. 10/56-60) Einsprache erheben (Urk. 10/61) . In der Folge holte die Allianz bei den behandelnden Ärzten weitere Auskünfte ein (Urk. 10/65 ff.) und wies die Einsprachen mit Einsprache e ntscheid vom 5. September 2012 insbe sondere unter Verneinung der adäquaten Kausalität ab (Urk. 10/89 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

E. 1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

E. 1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicher ten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusam menhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des Bundesgerichts U 16 3/04 vom 8. Oktober 2004, E. 3.2 mit Hinweisen). 1.

E. 2 Gegen den Eins prachee ntscheid der Allianz vom 5. September 2012 erhob der Versicherte am

8. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene E ntscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für das Schadensereignis vom 25. September 2010 die entsprechenden gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen ab 1. Dezember 2010 beziehungsweise ab 7. Juli 201 1

weiterhin zu ent richten, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizin isch-psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsvertre tung durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand , Zürich (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

13. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Mit Gerichtsverfügung vom

25. Januar 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass die ab 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden unter dem Aspekt eines Rückfalls zu prüfen seien (Urk. 2 S. 6) . Sie verneinte die Adäquanz der beim Fallabschluss noch vorhandenen Beschwerden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis sowie ausgehend von einem Unfall höchstens im mitt leren Bereich im engeren Sinn e , und schloss daraus, dass auch die erst am 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 25. September 2010 st ehen könnten (Urk. 2 S. 11-13).

In der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin unter Bezug nahme auf die Beschwerdeschrift zudem dar, dass der Fallabschluss nicht ver früht erfolgt und auch d eshalb die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 9).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, rückwirkend sei ersichtlich, dass stets Brückensymptome, insbesondere psychischer Art, bestan den hätten , weshalb die im Jahr 2011 vorhandenen Leiden zum Grundfall gehörten und als durch den Unfall vom 25. September 2010 verursacht zu betrachten seien (Urk. 1 S. 4 ff. ). Der Fallabschluss per 1. Dezember 2

E. 5 Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein - träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2.

E. 5.1 Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin sind sich uneinig darüber, ob die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ab dem 7. Juli 2011 erneut geklagten Beschwerden unter dem Aspekt eines Rückfalls oder im Rahmen des Grundfalls zu prüfen seien (Urk. 1 S. 3-5; Urk. 2 S. 5-6).

E. 5.2 mit Hinweis ).

Aufgrund der geschilderten Aktenlage bestehen somit keine hinreichend erstell ten Anhaltspunkte für organisch nachweisbare Unfallfolgen.

Das Fehlen von organisch nachweisbaren Unfallfolgen schliesst das Bestehen eines Kausalzu sammenhanges indessen noch nicht aus. 6.3

D er Beschwerdeführer hat als Folge des Auffahrunfalls vom 25. September 2010 unbestrittenermassen ein Schleudertrau ma der Halswirbelsäule erlitten und wies von Anfang an zumindest teilweise das dafür typische Beschwerdebild auf . D a die Folgen des Schleudertraumas im Vergleich zu den psychischen Beschwerden nicht im Hintergrund stehen, zumal zu den typischen nach einem Schleuder trauma auftretenden Beschwerden auch Reizbarkei t, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung gehören (vgl. vorstehende E. 1. 4 ) , und mit Blick da rauf, dass die Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 (Urk. 10/27) auf einer wegen Kopf- und Nackenschmerzen attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. das Arztzeug nis UVG von Dr. B.___ vom 13. Juli 2011, Urk. 10/30) basierte

und der Beschwerdeführer sich erst im Oktober 2011 überhaupt in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 10/58 S. 1) ,

ist die für die Leistungspflicht des Unfall versicherers vorausgesetzte adäquate Kausalität zwischen dem Unfaller eignis und den zum Zeitpunkt der Rückfallmeldung vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden gestützt auf die Rechtsprechung zu den Unfallfolgen bei Schleu dertrauma der Halswirbelsäule zu prüfen.

Dabei ist auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten (vgl. dazu die vorstehende E. 1. 5 ). 6.4

Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall als mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten, höchstens jedoch als mittleres Ereignis im engeren Sinne ein (Urk. 2), wobei sich der Beschwerdeführer mit der Qualifikation als mittel schwerer Unfall einverstanden erklär te (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.b). Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften . Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahr kolli sionen auf ein haltendes Fahrzeug regelmässig dem Grenzbereich zu d en leich ten Unfällen zugeordnet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2010 vom 29. Juli 2010 , E. 7.1 ).

Eine andere Beurteilung drängt sich auch vorliegend nicht auf. Bei sämtlichen von der Schwere her im mittleren Bereich anzusiedelnden Un fällen genügt das ausgeprägte Erfüllen eines Kriteriums, damit ein Kausalzu sammenhang als adäquat beurteilt wird. Allerdings wird das ausgeprägte Erfül len eines Kriteriums vom Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung ange nommen. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereig nissen müssen alternativ vier der massgeblichen Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann, bei den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne deren drei ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 63-65) .

6.5 6.5.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, ist objektiv zu beurteilen. Zu beachten ist , dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, wel che somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 mit Hinweisen). Der in Frage stehende Unfall hat sich in diesem Sinne weder unter besonders dramatischen Begleit umständen ereignet noch war er objekti v betrachtet von besonderer Ein drücklichkeit. Viel mehr handelte es sich um einen mehr oder weniger alltäglichen Auffahrunfall. D ie Tatsache, d ass das Ereignis für den Beschwerdeführer subjektiv von erhebli cher Dramat ik war (vgl. Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.c), vermag dieses Kriterium nicht zu erfüllen. 6 . 5 .2

Der Beschwerdeführer hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für diese Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2009 vom 2. November 2009 , E. 7.3 mit Hinweis ; BGE 134 V 109 E. 10.2.2 ). Eine solche wird jedoch weder geltend gemacht noch ist sie dokumentiert (Urk. 10/3, Ziff. 2b ). Auch zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall keine andere gravie rende Verletzung zu (vgl. Urk. 10/ 4), sodass dieses Kriterium zu verneinen ist . 6.5 .3

B ehandelt wurde der Beschwerdeführer mittels Schmerzmitteln sowie Physio therapie, wobei die Behandlung am 3. Dezember 2010 endete

(Urk. 10/24).

In der Zeit zwischen dem 3. Dezember 2010 und der Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 war der Beschwerdeführer einzig wegen seines hohen Blutdrucks in Behandlung (Urk. 10/69) . Die unfallbedingt durchgeführten Behandlungen lagen ohne weiteres im Rahmen dessen, was nach einem Schleudertrauma üblich ist, und stellen keine fortgesetzt spezifische oder belastende ärztliche Behandlung dar. Hinzu kommt, dass die getroffenen Massnahmen (Schmerzmitteleinnahme und Physiotherapie) nach der Rechtsprechung klarerweise nicht als mit beson deren Belastungen verbunden zu bezeichnen sind (Urteil e des Bundesgerichts 8C_174/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.4 mit Hinweisen und 8C_178/2007 vom 15. Mai 2008, E. 4.4.3 ). Die bis zur Rückfallmeldung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. September 2010 erfolgte ärztliche Behandlung ist eindeutig nicht als belastend und mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität zu beurteilen . 6.5 .4

Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist zu berücksichtigen, dass d ie üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden nicht genügen, um das Kriterium bejahen zu können, ansonsten es bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und damit keine Bedeutung als Differenzie rungsmerkmal mehr hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2011 vom 18. April 2011, E. 5.2.2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide nebst den durch das Schleuder trauma bedingten Schmerzen auch an psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 1 S. 5 f., Ziff. 2.e).

Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen de erhebliche Beschwerden sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Nachweislich wegen psychischen Beschwerden in Behandlung steht der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2011 (vgl. Urk. 10/58 S. 1). Offen ist hingegen, ob er gegebenenfalls bereits im Zeit raum vom Unfall bis zum Abschluss des Grundfalles Ende 2010 an psychischen Beschwerden gelitten hat. Dr. E.___ erwähnte zwar, die psychische Beeinträch tigung bestehe seit dem Unfall (Urk. 10/58 S. 1), verlässliche Angaben konnte er aber erst für die Zeit nach Aufnahme der Behandlung durch ihn im Oktober 2011 machen, weswegen er schliesslich festhielt, die Symptome bestünden zumindest seit Behandlungsbeginn (Urk. 10/70). Für den relevanten Zeitraum bis Ende 2010 sind psychische Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen, weswegen das Kriterium der erheblichen Beschwerden unter dem Gesichtspunkt psychischer Beeinträchtigungen nicht bejaht werden kann.

6. 5 .5

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt indes vor, es sei in dem Sinne von einem Mangel auszugehen, als den psychischen Problemen sowie der Medikamentenunverträglichkeit keine hinreichende Beachtung geschenkt worden sei (Urk. 1 S. 6, Ziff. 2.f). Dass keine psychothera peutischen Massnahmen ergriffen wurden, kann nicht als Fehlbehandlung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Grund - fal les

nicht über psychische Probleme geklagt hatte (vgl. Urk. 10/25 S. 3-4) und es nicht erstellt ist, dass er vor Oktober 2011 an psychischen Problemen litt

(vgl. vorstehende E. 6.5 .4). Aufgrund der Akten ist zudem nicht erstellt, dass durch die behauptete Unterlassung weiterer ärztlicher Massnahmen in Bezug auf eine Schmerzmittelunverträglichkeit die Unfallfolgen erheblich verschlim mert w or den wären . Somit sind diese geltend gemachten Unterlassungen nicht als Fehl behandlung im Sinne des einschlägigen Adäquanzkriteriums zu be trachten . 6.5 .6

Das Kriterium „ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen “ setzt voraus, dass besondere Gründe die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2007 vom 15. Mai 2008, E. 4.4.5 mit Hinweisen ). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich .

Die Dauer von über zwei Monaten bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.g) nicht als lange respektive als er heblich unter dem Gesichtspunkt eines schwierigen Heilungsverlaufs einge stuft werden. Das Kriterium ist eindeutig nicht erfüllt. 6.5 .7

Schliesslich verbleibt zu prüfen, ob eine erheblic he Arbeitsunfähigkeit vorlag trotz aus gewiesener Anstrengungen , diese zu überwinden. Dabei geht es um die Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit als solc he, die zu überwinden die versi cherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Es muss der Wille der versicherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmög lichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengun gen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten mani festieren. Weiter zu berücksichtigen ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnah men . Ebenfalls ins Gewicht fallen können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mass arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann dieses Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7).

Die Arbeitsunfähigkeit nach dem Auffahrunfall vom 25. September 2010 dau erte insgesamt nicht lange. Nach dem Unfall bestand gemäss der hausärztlichen Beurteilung bis rund Mitte November 2010 eine volle und hernach eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (Urk. 10/24). Die Gutachterin Dr. D.___

attestierte bis Ende November 2010 ebenfalls eine vollständige und hernach bis Ende Dezember eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Ab 1. Januar 2011 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/25 S. 6 Ziff. 5). Die nach dem Unfall unter nommenen therapeutischen Anstrengungen (medikamentöse und physiothera peutische Behandlung) zeitigten mit anderen Worten bald die gewünschte Wir kung (vgl. Urk. 10/4, Urk. 10/8, Urk. 10/18, Urk. 10/23, Urk. 10/25 S. 5 f . ), so dass der Beschwerdeführer, jedenfalls bezogen auf die Unfallfolgen, die Arbeit im Januar 2011 wieder ohne Einschränkung aufnehmen konnte. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen diese zu überwinden, ist demnach nicht erfüllt . 6.5 .8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien keines erfüllt ist . Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener un fallbedingter Beschwerden genügt dies selbst bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfallereignis vom 25. September 2010 und den zum Zeit punkt der Rückfallmeldung

geklagten, organisch nicht hinreichend nachweis baren Beschwerden. In folgedessen stehen dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Fallabschluss per 1. Dezember 2010 keine Leistungen der Unfallversi che rung mehr zu . Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungspflicht für die mit der Rückfallmeldung geklagten gesundheitlichen Beschwerden demgemäss zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage haben nicht weitere Abklärungen zu erfol gen (vgl. Urk. 1 S. 2), sondern es ist die Beschwerde abzuweisen.

7 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete am 12. Mai 2014 telefonisch auf das Einreichen einer Kostennote und bat um ermessensweise Festsetzung seiner Entschädigung (Urk. 15). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemü hungen und Barauslagen mit Fr. 2‘100.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand , Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 5.3 Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Dezember 2010 selbst nach hausärztlicher Einschätzung wieder vollumfänglich arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen endete am 3. Dezember 2010 (Urk. 10/24). Insbesondere fanden nach dem 3. Dezember 2010 auch keine physiotherapeutischen Behandlungen mehr statt (Urk. 10/88 S. 3) , obwohl solche noch verordnet gewesen wären (Urk. 10/ 23 ) . Zudem lag es nahe , da der Beschwerdeführer nicht mehr regel mässig Schmerzmittel einnahm Urk. 10/25 S. 5 ), dass keine wesentlichen un fallbedingten Schmerzen oder Einschränkungen mehr bestanden. Der Beschwer deführer litt nach eigenen Angaben erst ab dem 7. Juli 2011 wieder an Schmer zen (Urk. 10/37).

N ach dem Unfall litt er ausschliesslich an typischen Schleu dertrauma-Folgen wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit (Urk. 10/ 3, 4. ) und er bezog nur während etwas mehr als zwei Monaten medizi nische Leistungen. Aus damaliger Sicht bestanden keinerlei A nhaltspunkte dafür, dass erneut eine Behandlungsbedürftigkeit oder eine weitere Arbeitsunfä higkeit auftreten werde . Ex ante war auch nicht ersichtlich, dass psychische Beeinträchtigungen zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit führen könnten. E in Fallabschluss ist zulässig, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann ( BGE 134 V 109 E. 4.1) .

Dies war der Fall, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall keine weitere ärztliche Behandlung mehr in Anspruch nahm und wieder vollumfänglich arbeitsfähig war. Der Fallabschluss per 1. Dezember 2010 war somit nicht verfrüht und konnte mangels zur Diskussion stehender Leistungspflichten stillschweigend erfolgen .

In der Zeit zwischen dem 3. Dezember 2010 und der Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 war der Beschwerdeführer einzig wegen seines hohen Blutdrucks in Behandlung (Urk. 10/69). Der Bluthockdruck kommt jedoch nicht als Brücken symptom in Frage, da er nicht unfallbedingt, sondern renovaskulär infolge einer Nierenarterienstenose auftrat (Urk. 10/32) und im Übrigen schon im Jahr 2000 die ersten Symptome aufgetreten waren

(Urk. 10/62).

Aus all diesen Gründen ist der Grundfall als rechtmässig abgeschlossen zu betrachten und die ab dem 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden sind unter dem Aspekt eines Rückfalls zu sehen.

6. 6.1

D a der Beschwerdeführer in der Folge wieder zu 100 % arbeitete und keine medi zinischen Leistungen mehr in Anspruch nahm, stellte sich die Frage nach der Adäquanz damals nicht.

Zum Zeitpunkt der Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 hatte die Beschwerdegegnerin hingegen zu prüfen, ob sie weiter leistungs pflichtig war respektive ob die nun geklagten Beschwerden einen natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhang mit dem Unfall aufw ei sen. 6 .2

Die nach dem Unfallereignis vom

25. September 2010 durchgeführten bildgeben den Untersuchung en des Schädels und der Halswirbelsäule zeigten weder Frakturen noch Blutungen und die neurologische Untersuchung ergab normale Befunde (Urk. 10/3, 6.). Auch mittels der MRI-Untersuchung des Schä dels und der Halswirbelsäule vom 2. November 2010 wurden normale Befunde erhoben (Urk. 10/19). Sodann erhob

Dr. D.___ bei ihrer Untersuchung vom 26. November 2010 einen normalen neurologischen Status und stellte ein zig an der Halswirbelsäule ein e verspannte Muskulatur sowie eine Einschrän kung der Beweglichkeit fest (Urk. 10/25 S. 4), hingegen war kernspintomogra phisch keine Diskuspathologie feststellbar (S. 6). Auch Dr. H.___ legte in sei nem Untersuchungsbericht vom 21. Oktober 2011 keine objektivierbaren struk turellen Veränderungen dar und verneinte neurologische Ausfälle (Urk. 10/56

S. 2 ).

Die beschriebenen klinisch erhobenen Befunde wie Verhärtungen und Verspan nungen der Muskulatur, Druckdolenz und Einschränkungen der HWS-Beweg lichkeit können rechtsprechungsgemäss für sich allein nicht als klar ausgewie senes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_721/2008 vom 24. April 2009, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig gelten die den gestellten Diagnosen eines cervicocephalen

Schmerzsyn drom s und eines Zervikalsyndroms

zugrunde liegenden Beschwerden als objek tivierbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_498/2007 vom 28. Dezember 2007, E. 4 .2 und 8C_446 /2007 vom 28. Dezember 2007, E.

E. 010 sei verfrüht erfolgt (Urk. 1 S. 5). Es habe sich um einen mittelschweren Unfall ge handelt, wobei sechs der sieben Kriterien erfüllt seien . Somit sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (Urk. 1 S. 6). 3.

3.1

Am

25. September 2010

hielt der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen an, da das vor ihm fahrende Fahrzeug wegen grossen Verkehrsaufkommens circa 100 Meter vor einer Kreuzung anhalten musste. Die Lenkerin des folgen den Fahrzeugs fuhr auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf, wobei letzteres in das vor ihm stehende F ahrzeug geschoben wurde (Urk. 10/1).

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge notfallmässig mit der Ambulanz ins Spital Z.___ in A.___ eingeliefert, wo eine HWS-Distorsion diagnosti ziert wurde. Die erstbehandelnden Ärzte attestierten ihm eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum 27. September 2010 (Urk. 10/4). Dem gleichentags ausge füllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angege ben hatte, sofort nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit gelitten zu haben (Urk. 10/3, Ziff. 4 ). Die bildgebenden Untersu chungen des Schädels und der Halswirbelsäule hätten weder Frakturen noch Blutungen zu Tage gefördert (Urk. 10/3, Ziff. 6). 3.2

Am 4. Oktober 2010 verordnete die Hausärztin Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer neun Be handlungen Physiotherapie (Urk. 10/8). In ihrem Bericht vom 20. Oktober 2010 nannte sie nebst der HWS-Distorsion die Diagnose einer commotio cerebri. Weiter beschrieb sie einen komplikationslosen Verlauf mit persistierenden Schmerzen bei Bewegung (Urk. 10/16). Im Unfallschein gab sie ab dem Unfall datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hernach ab 25. Oktober 2010 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an (Urk. 10/15). 3.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, gab am 29. Oktober 2010 an, er sei vom Beschwerdeführer einmalig am 27. September 2010 konsultiert worden und er habe ihm HerbaChaud Wärmepflaster ver schrieben (Urk. 10/18). 3. 4

Die MRI -Untersuchung

des Schädels vom 2. November 2010

ergab keine Hin weise für postkontusionelle Veränderungen. Ebenso zeigte das MRI der Halswir belsäule einen unauffälligen Befund, ohne Hinweise für eine Discuspathologie , mit einem normalen Befund des Myelons sowie ohne postkontusionelle Verän derungen im Bereiche des Knochenmarks der einzelnen Wirbelkörper (Urk. 10/19). 3.5

Am 29. November 2010 verordnete Dr. B.___ erneut neun Physiothera pie-Behandlungen wegen eines Zervikalsyndroms (Urk. 10/23). Ab 1. November 2010 attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1 2. November 2010 eine 50%ige (Urk. 10/22). Dr. C.___ und Dr. B.___ gaben auf dem Unfallschein vom 14. Dezember 201 0 an, die ärztliche Behandlung sei am 3. Dezember 2010 abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2010 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 10/24).

3. 6

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 26. November 2010 und erstattete gestützt auf diese Un tersuchung sowie auf die vorhandenen Akten am 23. Dezember 2010 ihr Gut achten. Der Beschwerdeführer hatte ihr berichtet, sein Hauptproblem seien die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie der linken Schulter (Urk. 10/25 S. 3). Bei neurologisch intakten Hirnnerven, cervikal wenig verspannter Mus kulatur, links sehr verspannter Schultermuskulatur und eingeschränkter Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sowie der linken Schulter diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (ICD-10: S13.4), eine Periarthropathia

humeroscapularis

(ICD-10: M75.0), eine Hyperto nie (ICD-10: I10.1) sowie einen Nikotinabusus (ICD-10: F17.1; Urk. 10/25 S. 4 f.). Sie führte aus, der Medikamentenstatus habe ergeben, dass der Beschwerde führer die verordnete Medikation nur unregelmässig einnehme, das Paracetamol habe nicht nachgewiesen werden können. Unter Berücksichtigung dessen, dass es beim Unfall nicht zu gravierenden Verletzungen im Bereiche des Schädels und der Halswirbelsäule gekommen sei, sowie dessen, dass eine regel mässige Medikamenteneinnahme offen sichtlich nicht mehr notwendig sei, sei sie der Ansicht, dass seit dem 1. Dezember 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit bestehe und dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme ab dem 1. Januar 2011 wieder vollumfänglich zuzumuten

sei . In der Zwischenzeit sei aktive Phy siotherapie dringendst notwendig, allenfalls auch eine Cortisoninjektion im Bereiche der linken Schulter . Mit Spätfolgen sei aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu rechnen. Im Bereiche der Halswirbelsäule sei kernspintomographisch keine Diskuspathologie vorhanden . Physikalische Therapie und allenfalls Medi kation seien bis Ende Januar 2011 erforderlich. Invalidität bestehe keine (Urk. 10/ 25 S. 5 f .). 4. 4.1

Am 7. Juli 2011 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Ereignis vom 25. September 2010 (Urk. 10/27). Der Beschwerdeführer gab im Frageblatt betreffend Rückfall am 29. August 2011 an, seit dem 7. Juli 2011 leide er wie der an Schmerzen (Urk. 10/37). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerde führer in der Folge ab 7. Juli 2011 und bis auf Weiteres

wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/

26) und verordnete ihm am 11. Juli 2011 sowie ein zweites Mal am 15. August 2011 unter Hinweis auf ein Zervikalsyndrom mit Ausstrahlung in den Arm wiederum je neun Physiotherapie-Behandlungen (Urk. 10/29 , Urk. 10/34 ). Physiotherapeutische Behandlungen fanden sodann bis am 29. Dezember 2011 statt (Urk. 10/88 S. 3). In ihrem Bericht vom 13. Juli 2011 gab Dr. B.___ an, es liege ein Rückfall vor, der Beschwer deführer leide an Kopf- und Nackenschmerzen und die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/30).

In Bezug auf die Nierenarterienstenose teilte sie am 10. November 2011 zuhanden der Krankentaggeld-Versicherung mit, der Beschwerdeführer sei vom 8. August 2011 bis zum 30. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Hinsichtlich der Auswirkungen psychischer Beschwerden verwies sie auf Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/62). Weiter führte sie am 18. Januar 2012 aus, vom 7. Juli bis am 7. August 2011 sei der Beschwerdeführer wegen unfallbe dingter Schmerzen bei ihr in Behandlung gewesen (Urk. 10/69). 4.2

Ab dem 20. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine sekun där bedingte arterielle Hypertonie abgeklärt. Die MR-Angiographie der Nieren arterien ergab den Befund eine r Nierenarterienstenose rechts (Bericht der Klinik F.___ , G.___ , vom 1 2. August 2011, Urk. 10/32). Ab dem 8. August 2011 konnte der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis von Dr. B.___

infolgedessen krankheitshalber nicht mehr arbeiten (Urk. 10/42 -43 , Urk. 10/40). 4.3

Am 1 2. September 2011 führte Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme aus, die schon länger bekannte Hypertonie habe auf eine Nierenarterienstenose zurückgeführt werden können. Diese sei am 1. September 2011 operativ behan delt worden, wobei auch gemäss Auskunft von Dr. B.___ kein Zusam menhang zum Unfall bestehe. Aufgrund der Aktenlage fänden sich keine zu reichenden Hinweise für einen Rückfall zum Unfall vom 25. September 2010. Die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben seien sehr allgemein gehalten und könnten nicht im Sinne ein e s Rückfalls zum Unfall interpretiert werden (Urk. 10/44 S. 2).

Insgesamt fänden sich keine Hinweise in Bezug auf Beschwerden, die dem Unfall zugeordnet werden könnten (Urk. 10/44 S. 3). 4. 4

Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seinem ärztli chen Zeugnis vom 3. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit mit Beginn gemäss den Angaben der Hausärztin fest (Urk. 10/54). In seinem Bericht vom 23. Oktober 2011 nannte er die Diagnose einer nichtorga nischen Insomnie im Rahmen einer psychogenen Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträc htigung von anderen Gefühlen und drohendem Verlust der Impulskontrolle bei akzentuierten paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10: F 51.0, F43.2 und Z73.1 ). Die psychischen Probleme bestünden seit dem Unfall. Seither klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Hinterkopf, im Nacken sowie im Schulterbereich links. I n psychiatrischer Behandlung befinde er sich seit dem 3. Oktober 2011, weshalb noch keine verlässliche Prognose möglich sei. Zurzeit finde eine supportive Einzelpsychotherapie, eine Behandlung mit Psychopharmaka und eine delegierte verhaltenstherapeutisch orientierte Psy chotherapie statt (Urk. 10/57 S. 3). Die Weiterführung dieser Behandlungsmass nahmen sei angezeigt (Urk. 10/57 S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 % (Urk. 10/58 S. 2). Am 29. November 2011 verlängerte Dr. E.___ das Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende 2011 (Urk. 10/65) und her nach bis auf Weiteres (Urk. 10/66) . Am 8. Januar 2012 hielt er die Weiterfüh rung der psychiatrischen Behandlung für angezeigt und stellte prognostisch in Aussicht, dass der Beschwerdeführer nach Besserung wieder eine mit der letzten Arbeitstätigkeit vergleichbare Arbeit aufnehmen könne. Zuhanden der Kran kentaggeld-Versicherung gab er als Ursache der Arbeitsunfähigkeit Krankheit an und verwies einerseits auf seinen Bericht, in welchem er das Bestehen der psychischen Probleme seit dem Unfall festhielt, und führte andererseits aus, die Symptome bestünden zumindest seit Behandlungsbeginn (Urk. 10/70). 4.5

Am 19. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht, welcher die Diagnose eines posttraumati schen, cervicocephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Beschleunigungs trauma der Halswirbelsäule am 25. September 2010 stellte (Urk. 10/56 S. 1). Als neurologische Befunde nannte er eine schmerzbedingte Bewegungseinschrän kung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Na cken- und Schultermuskulatur . Er gelangte zum Schluss, dass noch immer ein deutliches cervicocephales Beschwerdebild bestehe, wobei nicht von einer Ver letzung am Nervensystem auszugehen sei, sondern das Beschwerdebild weich teilbedingt sei beziehungsweise infolge der passiven Überdehnung bestehe. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin regelmässig Physiotherapie und Analge tika in Reserve (Urk. 10/56 S. 2 f.). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00237 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand Untere Zäune 9, 8001 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

Der 19 66 geborene X.___

war seit dem 23. Mai 2005 bei der Y.___ AG als Filialleiter angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versi cherung s -Gesellschaft

(in der Folge: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als er am

25. September 2010

als Lenker eines Perso nenwagens in einen Auffahrun fall verwickelt

wurde (Unfallmeldung vom

27. September 2010 , Urk. 10/5 ). Die Erstbehandlung erfolgte noch gleichentags im Spital Z.___ in A.___ , wo die Ärzte eine HWS-Distorsion zweiten Grades diagnostizierte n (Urk. 10/3-4 ). Die Allianz erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Am

7. Juli 2011

meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 25. September 2010 (Urk. 10/27), nachdem dem Versicherten ab jenem Tag eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom

28. September 2011

stellte die Allianz die Versicherungsleistungen man gels natürlicher Kausalität der ab 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden zum Unfall vom 25. September 2010 per 1. Dezember 2010

ein ( Urk. 10/50) . Hierge gen erhob die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer von X.___ mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 10/55). Ebenso liess der Versicherte am 2. November 2011 unter Beilage von Arztbe richten (Urk. 10/56-60) Einsprache erheben (Urk. 10/61) . In der Folge holte die Allianz bei den behandelnden Ärzten weitere Auskünfte ein (Urk. 10/65 ff.) und wies die Einsprachen mit Einsprache e ntscheid vom 5. September 2012 insbe sondere unter Verneinung der adäquaten Kausalität ab (Urk. 10/89 = Urk. 2).

2.

Gegen den Eins prachee ntscheid der Allianz vom 5. September 2012 erhob der Versicherte am

8. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene E ntscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für das Schadensereignis vom 25. September 2010 die entsprechenden gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen ab 1. Dezember 2010 beziehungsweise ab 7. Juli 201 1

weiterhin zu ent richten, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizin isch-psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsvertre tung durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand , Zürich (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

13. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Mit Gerichtsverfügung vom

25. Januar 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.4

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicher ten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusam menhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des Bundesgerichts U 16 3/04 vom 8. Oktober 2004, E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein - träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass die ab 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden unter dem Aspekt eines Rückfalls zu prüfen seien (Urk. 2 S. 6) . Sie verneinte die Adäquanz der beim Fallabschluss noch vorhandenen Beschwerden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis sowie ausgehend von einem Unfall höchstens im mitt leren Bereich im engeren Sinn e , und schloss daraus, dass auch die erst am 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 25. September 2010 st ehen könnten (Urk. 2 S. 11-13).

In der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin unter Bezug nahme auf die Beschwerdeschrift zudem dar, dass der Fallabschluss nicht ver früht erfolgt und auch d eshalb die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, rückwirkend sei ersichtlich, dass stets Brückensymptome, insbesondere psychischer Art, bestan den hätten , weshalb die im Jahr 2011 vorhandenen Leiden zum Grundfall gehörten und als durch den Unfall vom 25. September 2010 verursacht zu betrachten seien (Urk. 1 S. 4 ff. ). Der Fallabschluss per 1. Dezember 2 010 sei verfrüht erfolgt (Urk. 1 S. 5). Es habe sich um einen mittelschweren Unfall ge handelt, wobei sechs der sieben Kriterien erfüllt seien . Somit sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (Urk. 1 S. 6). 3.

3.1

Am

25. September 2010

hielt der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen an, da das vor ihm fahrende Fahrzeug wegen grossen Verkehrsaufkommens circa 100 Meter vor einer Kreuzung anhalten musste. Die Lenkerin des folgen den Fahrzeugs fuhr auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf, wobei letzteres in das vor ihm stehende F ahrzeug geschoben wurde (Urk. 10/1).

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge notfallmässig mit der Ambulanz ins Spital Z.___ in A.___ eingeliefert, wo eine HWS-Distorsion diagnosti ziert wurde. Die erstbehandelnden Ärzte attestierten ihm eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum 27. September 2010 (Urk. 10/4). Dem gleichentags ausge füllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angege ben hatte, sofort nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit gelitten zu haben (Urk. 10/3, Ziff. 4 ). Die bildgebenden Untersu chungen des Schädels und der Halswirbelsäule hätten weder Frakturen noch Blutungen zu Tage gefördert (Urk. 10/3, Ziff. 6). 3.2

Am 4. Oktober 2010 verordnete die Hausärztin Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer neun Be handlungen Physiotherapie (Urk. 10/8). In ihrem Bericht vom 20. Oktober 2010 nannte sie nebst der HWS-Distorsion die Diagnose einer commotio cerebri. Weiter beschrieb sie einen komplikationslosen Verlauf mit persistierenden Schmerzen bei Bewegung (Urk. 10/16). Im Unfallschein gab sie ab dem Unfall datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hernach ab 25. Oktober 2010 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an (Urk. 10/15). 3.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, gab am 29. Oktober 2010 an, er sei vom Beschwerdeführer einmalig am 27. September 2010 konsultiert worden und er habe ihm HerbaChaud Wärmepflaster ver schrieben (Urk. 10/18). 3. 4

Die MRI -Untersuchung

des Schädels vom 2. November 2010

ergab keine Hin weise für postkontusionelle Veränderungen. Ebenso zeigte das MRI der Halswir belsäule einen unauffälligen Befund, ohne Hinweise für eine Discuspathologie , mit einem normalen Befund des Myelons sowie ohne postkontusionelle Verän derungen im Bereiche des Knochenmarks der einzelnen Wirbelkörper (Urk. 10/19). 3.5

Am 29. November 2010 verordnete Dr. B.___ erneut neun Physiothera pie-Behandlungen wegen eines Zervikalsyndroms (Urk. 10/23). Ab 1. November 2010 attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1 2. November 2010 eine 50%ige (Urk. 10/22). Dr. C.___ und Dr. B.___ gaben auf dem Unfallschein vom 14. Dezember 201 0 an, die ärztliche Behandlung sei am 3. Dezember 2010 abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2010 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 10/24).

3. 6

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 26. November 2010 und erstattete gestützt auf diese Un tersuchung sowie auf die vorhandenen Akten am 23. Dezember 2010 ihr Gut achten. Der Beschwerdeführer hatte ihr berichtet, sein Hauptproblem seien die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie der linken Schulter (Urk. 10/25 S. 3). Bei neurologisch intakten Hirnnerven, cervikal wenig verspannter Mus kulatur, links sehr verspannter Schultermuskulatur und eingeschränkter Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sowie der linken Schulter diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (ICD-10: S13.4), eine Periarthropathia

humeroscapularis

(ICD-10: M75.0), eine Hyperto nie (ICD-10: I10.1) sowie einen Nikotinabusus (ICD-10: F17.1; Urk. 10/25 S. 4 f.). Sie führte aus, der Medikamentenstatus habe ergeben, dass der Beschwerde führer die verordnete Medikation nur unregelmässig einnehme, das Paracetamol habe nicht nachgewiesen werden können. Unter Berücksichtigung dessen, dass es beim Unfall nicht zu gravierenden Verletzungen im Bereiche des Schädels und der Halswirbelsäule gekommen sei, sowie dessen, dass eine regel mässige Medikamenteneinnahme offen sichtlich nicht mehr notwendig sei, sei sie der Ansicht, dass seit dem 1. Dezember 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit bestehe und dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme ab dem 1. Januar 2011 wieder vollumfänglich zuzumuten

sei . In der Zwischenzeit sei aktive Phy siotherapie dringendst notwendig, allenfalls auch eine Cortisoninjektion im Bereiche der linken Schulter . Mit Spätfolgen sei aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu rechnen. Im Bereiche der Halswirbelsäule sei kernspintomographisch keine Diskuspathologie vorhanden . Physikalische Therapie und allenfalls Medi kation seien bis Ende Januar 2011 erforderlich. Invalidität bestehe keine (Urk. 10/ 25 S. 5 f .). 4. 4.1

Am 7. Juli 2011 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Ereignis vom 25. September 2010 (Urk. 10/27). Der Beschwerdeführer gab im Frageblatt betreffend Rückfall am 29. August 2011 an, seit dem 7. Juli 2011 leide er wie der an Schmerzen (Urk. 10/37). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerde führer in der Folge ab 7. Juli 2011 und bis auf Weiteres

wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/

26) und verordnete ihm am 11. Juli 2011 sowie ein zweites Mal am 15. August 2011 unter Hinweis auf ein Zervikalsyndrom mit Ausstrahlung in den Arm wiederum je neun Physiotherapie-Behandlungen (Urk. 10/29 , Urk. 10/34 ). Physiotherapeutische Behandlungen fanden sodann bis am 29. Dezember 2011 statt (Urk. 10/88 S. 3). In ihrem Bericht vom 13. Juli 2011 gab Dr. B.___ an, es liege ein Rückfall vor, der Beschwer deführer leide an Kopf- und Nackenschmerzen und die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/30).

In Bezug auf die Nierenarterienstenose teilte sie am 10. November 2011 zuhanden der Krankentaggeld-Versicherung mit, der Beschwerdeführer sei vom 8. August 2011 bis zum 30. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Hinsichtlich der Auswirkungen psychischer Beschwerden verwies sie auf Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/62). Weiter führte sie am 18. Januar 2012 aus, vom 7. Juli bis am 7. August 2011 sei der Beschwerdeführer wegen unfallbe dingter Schmerzen bei ihr in Behandlung gewesen (Urk. 10/69). 4.2

Ab dem 20. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine sekun där bedingte arterielle Hypertonie abgeklärt. Die MR-Angiographie der Nieren arterien ergab den Befund eine r Nierenarterienstenose rechts (Bericht der Klinik F.___ , G.___ , vom 1 2. August 2011, Urk. 10/32). Ab dem 8. August 2011 konnte der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis von Dr. B.___

infolgedessen krankheitshalber nicht mehr arbeiten (Urk. 10/42 -43 , Urk. 10/40). 4.3

Am 1 2. September 2011 führte Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme aus, die schon länger bekannte Hypertonie habe auf eine Nierenarterienstenose zurückgeführt werden können. Diese sei am 1. September 2011 operativ behan delt worden, wobei auch gemäss Auskunft von Dr. B.___ kein Zusam menhang zum Unfall bestehe. Aufgrund der Aktenlage fänden sich keine zu reichenden Hinweise für einen Rückfall zum Unfall vom 25. September 2010. Die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben seien sehr allgemein gehalten und könnten nicht im Sinne ein e s Rückfalls zum Unfall interpretiert werden (Urk. 10/44 S. 2).

Insgesamt fänden sich keine Hinweise in Bezug auf Beschwerden, die dem Unfall zugeordnet werden könnten (Urk. 10/44 S. 3). 4. 4

Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seinem ärztli chen Zeugnis vom 3. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit mit Beginn gemäss den Angaben der Hausärztin fest (Urk. 10/54). In seinem Bericht vom 23. Oktober 2011 nannte er die Diagnose einer nichtorga nischen Insomnie im Rahmen einer psychogenen Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträc htigung von anderen Gefühlen und drohendem Verlust der Impulskontrolle bei akzentuierten paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10: F 51.0, F43.2 und Z73.1 ). Die psychischen Probleme bestünden seit dem Unfall. Seither klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Hinterkopf, im Nacken sowie im Schulterbereich links. I n psychiatrischer Behandlung befinde er sich seit dem 3. Oktober 2011, weshalb noch keine verlässliche Prognose möglich sei. Zurzeit finde eine supportive Einzelpsychotherapie, eine Behandlung mit Psychopharmaka und eine delegierte verhaltenstherapeutisch orientierte Psy chotherapie statt (Urk. 10/57 S. 3). Die Weiterführung dieser Behandlungsmass nahmen sei angezeigt (Urk. 10/57 S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 % (Urk. 10/58 S. 2). Am 29. November 2011 verlängerte Dr. E.___ das Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende 2011 (Urk. 10/65) und her nach bis auf Weiteres (Urk. 10/66) . Am 8. Januar 2012 hielt er die Weiterfüh rung der psychiatrischen Behandlung für angezeigt und stellte prognostisch in Aussicht, dass der Beschwerdeführer nach Besserung wieder eine mit der letzten Arbeitstätigkeit vergleichbare Arbeit aufnehmen könne. Zuhanden der Kran kentaggeld-Versicherung gab er als Ursache der Arbeitsunfähigkeit Krankheit an und verwies einerseits auf seinen Bericht, in welchem er das Bestehen der psychischen Probleme seit dem Unfall festhielt, und führte andererseits aus, die Symptome bestünden zumindest seit Behandlungsbeginn (Urk. 10/70). 4.5

Am 19. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht, welcher die Diagnose eines posttraumati schen, cervicocephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Beschleunigungs trauma der Halswirbelsäule am 25. September 2010 stellte (Urk. 10/56 S. 1). Als neurologische Befunde nannte er eine schmerzbedingte Bewegungseinschrän kung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Na cken- und Schultermuskulatur . Er gelangte zum Schluss, dass noch immer ein deutliches cervicocephales Beschwerdebild bestehe, wobei nicht von einer Ver letzung am Nervensystem auszugehen sei, sondern das Beschwerdebild weich teilbedingt sei beziehungsweise infolge der passiven Überdehnung bestehe. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin regelmässig Physiotherapie und Analge tika in Reserve (Urk. 10/56 S. 2 f.). 5. 5.1

Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin sind sich uneinig darüber, ob die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ab dem 7. Juli 2011 erneut geklagten Beschwerden unter dem Aspekt eines Rückfalls oder im Rahmen des Grundfalls zu prüfen seien (Urk. 1 S. 3-5; Urk. 2 S. 5-6). 5.2

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4; Art. 124 UVV). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall im Sinne von Art. 11 U VV auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegan gen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeits unfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung un ter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Ab schluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungspro zess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall auf getretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Ein heit kennzeichnen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008, E. 4.1 ,

8C_947/2009

vom 18. März 2010, E. 2.2, 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 , E. 4.3, und 8C_433/2007 vom 26. August 2008, E. 2.3, je mit Hinweisen). 5.3

Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Dezember 2010 selbst nach hausärztlicher Einschätzung wieder vollumfänglich arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen endete am 3. Dezember 2010 (Urk. 10/24). Insbesondere fanden nach dem 3. Dezember 2010 auch keine physiotherapeutischen Behandlungen mehr statt (Urk. 10/88 S. 3) , obwohl solche noch verordnet gewesen wären (Urk. 10/ 23 ) . Zudem lag es nahe , da der Beschwerdeführer nicht mehr regel mässig Schmerzmittel einnahm Urk. 10/25 S. 5 ), dass keine wesentlichen un fallbedingten Schmerzen oder Einschränkungen mehr bestanden. Der Beschwer deführer litt nach eigenen Angaben erst ab dem 7. Juli 2011 wieder an Schmer zen (Urk. 10/37).

N ach dem Unfall litt er ausschliesslich an typischen Schleu dertrauma-Folgen wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit (Urk. 10/ 3, 4. ) und er bezog nur während etwas mehr als zwei Monaten medizi nische Leistungen. Aus damaliger Sicht bestanden keinerlei A nhaltspunkte dafür, dass erneut eine Behandlungsbedürftigkeit oder eine weitere Arbeitsunfä higkeit auftreten werde . Ex ante war auch nicht ersichtlich, dass psychische Beeinträchtigungen zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit führen könnten. E in Fallabschluss ist zulässig, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann ( BGE 134 V 109 E. 4.1) .

Dies war der Fall, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall keine weitere ärztliche Behandlung mehr in Anspruch nahm und wieder vollumfänglich arbeitsfähig war. Der Fallabschluss per 1. Dezember 2010 war somit nicht verfrüht und konnte mangels zur Diskussion stehender Leistungspflichten stillschweigend erfolgen .

In der Zeit zwischen dem 3. Dezember 2010 und der Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 war der Beschwerdeführer einzig wegen seines hohen Blutdrucks in Behandlung (Urk. 10/69). Der Bluthockdruck kommt jedoch nicht als Brücken symptom in Frage, da er nicht unfallbedingt, sondern renovaskulär infolge einer Nierenarterienstenose auftrat (Urk. 10/32) und im Übrigen schon im Jahr 2000 die ersten Symptome aufgetreten waren

(Urk. 10/62).

Aus all diesen Gründen ist der Grundfall als rechtmässig abgeschlossen zu betrachten und die ab dem 7. Juli 2011 aufgetretenen Beschwerden sind unter dem Aspekt eines Rückfalls zu sehen.

6. 6.1

D a der Beschwerdeführer in der Folge wieder zu 100 % arbeitete und keine medi zinischen Leistungen mehr in Anspruch nahm, stellte sich die Frage nach der Adäquanz damals nicht.

Zum Zeitpunkt der Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 hatte die Beschwerdegegnerin hingegen zu prüfen, ob sie weiter leistungs pflichtig war respektive ob die nun geklagten Beschwerden einen natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhang mit dem Unfall aufw ei sen. 6 .2

Die nach dem Unfallereignis vom

25. September 2010 durchgeführten bildgeben den Untersuchung en des Schädels und der Halswirbelsäule zeigten weder Frakturen noch Blutungen und die neurologische Untersuchung ergab normale Befunde (Urk. 10/3, 6.). Auch mittels der MRI-Untersuchung des Schä dels und der Halswirbelsäule vom 2. November 2010 wurden normale Befunde erhoben (Urk. 10/19). Sodann erhob

Dr. D.___ bei ihrer Untersuchung vom 26. November 2010 einen normalen neurologischen Status und stellte ein zig an der Halswirbelsäule ein e verspannte Muskulatur sowie eine Einschrän kung der Beweglichkeit fest (Urk. 10/25 S. 4), hingegen war kernspintomogra phisch keine Diskuspathologie feststellbar (S. 6). Auch Dr. H.___ legte in sei nem Untersuchungsbericht vom 21. Oktober 2011 keine objektivierbaren struk turellen Veränderungen dar und verneinte neurologische Ausfälle (Urk. 10/56

S. 2 ).

Die beschriebenen klinisch erhobenen Befunde wie Verhärtungen und Verspan nungen der Muskulatur, Druckdolenz und Einschränkungen der HWS-Beweg lichkeit können rechtsprechungsgemäss für sich allein nicht als klar ausgewie senes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_721/2008 vom 24. April 2009, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig gelten die den gestellten Diagnosen eines cervicocephalen

Schmerzsyn drom s und eines Zervikalsyndroms

zugrunde liegenden Beschwerden als objek tivierbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_498/2007 vom 28. Dezember 2007, E. 4 .2 und 8C_446 /2007 vom 28. Dezember 2007, E. 5.2 mit Hinweis ).

Aufgrund der geschilderten Aktenlage bestehen somit keine hinreichend erstell ten Anhaltspunkte für organisch nachweisbare Unfallfolgen.

Das Fehlen von organisch nachweisbaren Unfallfolgen schliesst das Bestehen eines Kausalzu sammenhanges indessen noch nicht aus. 6.3

D er Beschwerdeführer hat als Folge des Auffahrunfalls vom 25. September 2010 unbestrittenermassen ein Schleudertrau ma der Halswirbelsäule erlitten und wies von Anfang an zumindest teilweise das dafür typische Beschwerdebild auf . D a die Folgen des Schleudertraumas im Vergleich zu den psychischen Beschwerden nicht im Hintergrund stehen, zumal zu den typischen nach einem Schleuder trauma auftretenden Beschwerden auch Reizbarkei t, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung gehören (vgl. vorstehende E. 1. 4 ) , und mit Blick da rauf, dass die Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 (Urk. 10/27) auf einer wegen Kopf- und Nackenschmerzen attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. das Arztzeug nis UVG von Dr. B.___ vom 13. Juli 2011, Urk. 10/30) basierte

und der Beschwerdeführer sich erst im Oktober 2011 überhaupt in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 10/58 S. 1) ,

ist die für die Leistungspflicht des Unfall versicherers vorausgesetzte adäquate Kausalität zwischen dem Unfaller eignis und den zum Zeitpunkt der Rückfallmeldung vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden gestützt auf die Rechtsprechung zu den Unfallfolgen bei Schleu dertrauma der Halswirbelsäule zu prüfen.

Dabei ist auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten (vgl. dazu die vorstehende E. 1. 5 ). 6.4

Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall als mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten, höchstens jedoch als mittleres Ereignis im engeren Sinne ein (Urk. 2), wobei sich der Beschwerdeführer mit der Qualifikation als mittel schwerer Unfall einverstanden erklär te (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.b). Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften . Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahr kolli sionen auf ein haltendes Fahrzeug regelmässig dem Grenzbereich zu d en leich ten Unfällen zugeordnet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2010 vom 29. Juli 2010 , E. 7.1 ).

Eine andere Beurteilung drängt sich auch vorliegend nicht auf. Bei sämtlichen von der Schwere her im mittleren Bereich anzusiedelnden Un fällen genügt das ausgeprägte Erfüllen eines Kriteriums, damit ein Kausalzu sammenhang als adäquat beurteilt wird. Allerdings wird das ausgeprägte Erfül len eines Kriteriums vom Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung ange nommen. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereig nissen müssen alternativ vier der massgeblichen Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann, bei den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne deren drei ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 63-65) .

6.5 6.5.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, ist objektiv zu beurteilen. Zu beachten ist , dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, wel che somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 mit Hinweisen). Der in Frage stehende Unfall hat sich in diesem Sinne weder unter besonders dramatischen Begleit umständen ereignet noch war er objekti v betrachtet von besonderer Ein drücklichkeit. Viel mehr handelte es sich um einen mehr oder weniger alltäglichen Auffahrunfall. D ie Tatsache, d ass das Ereignis für den Beschwerdeführer subjektiv von erhebli cher Dramat ik war (vgl. Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.c), vermag dieses Kriterium nicht zu erfüllen. 6 . 5 .2

Der Beschwerdeführer hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für diese Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2009 vom 2. November 2009 , E. 7.3 mit Hinweis ; BGE 134 V 109 E. 10.2.2 ). Eine solche wird jedoch weder geltend gemacht noch ist sie dokumentiert (Urk. 10/3, Ziff. 2b ). Auch zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall keine andere gravie rende Verletzung zu (vgl. Urk. 10/ 4), sodass dieses Kriterium zu verneinen ist . 6.5 .3

B ehandelt wurde der Beschwerdeführer mittels Schmerzmitteln sowie Physio therapie, wobei die Behandlung am 3. Dezember 2010 endete

(Urk. 10/24).

In der Zeit zwischen dem 3. Dezember 2010 und der Rückfallmeldung vom 7. Juli 2011 war der Beschwerdeführer einzig wegen seines hohen Blutdrucks in Behandlung (Urk. 10/69) . Die unfallbedingt durchgeführten Behandlungen lagen ohne weiteres im Rahmen dessen, was nach einem Schleudertrauma üblich ist, und stellen keine fortgesetzt spezifische oder belastende ärztliche Behandlung dar. Hinzu kommt, dass die getroffenen Massnahmen (Schmerzmitteleinnahme und Physiotherapie) nach der Rechtsprechung klarerweise nicht als mit beson deren Belastungen verbunden zu bezeichnen sind (Urteil e des Bundesgerichts 8C_174/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.4 mit Hinweisen und 8C_178/2007 vom 15. Mai 2008, E. 4.4.3 ). Die bis zur Rückfallmeldung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. September 2010 erfolgte ärztliche Behandlung ist eindeutig nicht als belastend und mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität zu beurteilen . 6.5 .4

Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist zu berücksichtigen, dass d ie üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden nicht genügen, um das Kriterium bejahen zu können, ansonsten es bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und damit keine Bedeutung als Differenzie rungsmerkmal mehr hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2011 vom 18. April 2011, E. 5.2.2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide nebst den durch das Schleuder trauma bedingten Schmerzen auch an psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 1 S. 5 f., Ziff. 2.e).

Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen de erhebliche Beschwerden sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Nachweislich wegen psychischen Beschwerden in Behandlung steht der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2011 (vgl. Urk. 10/58 S. 1). Offen ist hingegen, ob er gegebenenfalls bereits im Zeit raum vom Unfall bis zum Abschluss des Grundfalles Ende 2010 an psychischen Beschwerden gelitten hat. Dr. E.___ erwähnte zwar, die psychische Beeinträch tigung bestehe seit dem Unfall (Urk. 10/58 S. 1), verlässliche Angaben konnte er aber erst für die Zeit nach Aufnahme der Behandlung durch ihn im Oktober 2011 machen, weswegen er schliesslich festhielt, die Symptome bestünden zumindest seit Behandlungsbeginn (Urk. 10/70). Für den relevanten Zeitraum bis Ende 2010 sind psychische Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen, weswegen das Kriterium der erheblichen Beschwerden unter dem Gesichtspunkt psychischer Beeinträchtigungen nicht bejaht werden kann.

6. 5 .5

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt indes vor, es sei in dem Sinne von einem Mangel auszugehen, als den psychischen Problemen sowie der Medikamentenunverträglichkeit keine hinreichende Beachtung geschenkt worden sei (Urk. 1 S. 6, Ziff. 2.f). Dass keine psychothera peutischen Massnahmen ergriffen wurden, kann nicht als Fehlbehandlung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Grund - fal les

nicht über psychische Probleme geklagt hatte (vgl. Urk. 10/25 S. 3-4) und es nicht erstellt ist, dass er vor Oktober 2011 an psychischen Problemen litt

(vgl. vorstehende E. 6.5 .4). Aufgrund der Akten ist zudem nicht erstellt, dass durch die behauptete Unterlassung weiterer ärztlicher Massnahmen in Bezug auf eine Schmerzmittelunverträglichkeit die Unfallfolgen erheblich verschlim mert w or den wären . Somit sind diese geltend gemachten Unterlassungen nicht als Fehl behandlung im Sinne des einschlägigen Adäquanzkriteriums zu be trachten . 6.5 .6

Das Kriterium „ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen “ setzt voraus, dass besondere Gründe die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2007 vom 15. Mai 2008, E. 4.4.5 mit Hinweisen ). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich .

Die Dauer von über zwei Monaten bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.g) nicht als lange respektive als er heblich unter dem Gesichtspunkt eines schwierigen Heilungsverlaufs einge stuft werden. Das Kriterium ist eindeutig nicht erfüllt. 6.5 .7

Schliesslich verbleibt zu prüfen, ob eine erheblic he Arbeitsunfähigkeit vorlag trotz aus gewiesener Anstrengungen , diese zu überwinden. Dabei geht es um die Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit als solc he, die zu überwinden die versi cherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Es muss der Wille der versicherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmög lichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengun gen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten mani festieren. Weiter zu berücksichtigen ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnah men . Ebenfalls ins Gewicht fallen können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mass arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann dieses Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7).

Die Arbeitsunfähigkeit nach dem Auffahrunfall vom 25. September 2010 dau erte insgesamt nicht lange. Nach dem Unfall bestand gemäss der hausärztlichen Beurteilung bis rund Mitte November 2010 eine volle und hernach eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (Urk. 10/24). Die Gutachterin Dr. D.___

attestierte bis Ende November 2010 ebenfalls eine vollständige und hernach bis Ende Dezember eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Ab 1. Januar 2011 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/25 S. 6 Ziff. 5). Die nach dem Unfall unter nommenen therapeutischen Anstrengungen (medikamentöse und physiothera peutische Behandlung) zeitigten mit anderen Worten bald die gewünschte Wir kung (vgl. Urk. 10/4, Urk. 10/8, Urk. 10/18, Urk. 10/23, Urk. 10/25 S. 5 f . ), so dass der Beschwerdeführer, jedenfalls bezogen auf die Unfallfolgen, die Arbeit im Januar 2011 wieder ohne Einschränkung aufnehmen konnte. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen diese zu überwinden, ist demnach nicht erfüllt . 6.5 .8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien keines erfüllt ist . Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener un fallbedingter Beschwerden genügt dies selbst bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfallereignis vom 25. September 2010 und den zum Zeit punkt der Rückfallmeldung

geklagten, organisch nicht hinreichend nachweis baren Beschwerden. In folgedessen stehen dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Fallabschluss per 1. Dezember 2010 keine Leistungen der Unfallversi che rung mehr zu . Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungspflicht für die mit der Rückfallmeldung geklagten gesundheitlichen Beschwerden demgemäss zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage haben nicht weitere Abklärungen zu erfol gen (vgl. Urk. 1 S. 2), sondern es ist die Beschwerde abzuweisen.

7 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete am 12. Mai 2014 telefonisch auf das Einreichen einer Kostennote und bat um ermessensweise Festsetzung seiner Entschädigung (Urk. 15). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemü hungen und Barauslagen mit Fr. 2‘100.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand , Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer