Sachverhalt
1.
Der 19 59 geborene X.___
war im März 2011 als Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfall ver si che rungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1).
Am 3. März 2011 erlitt er beim Heben eines schweren Gegenstandes be zie hungs weise beim Versuch, diesen aufzufangen, eine Verletzung am rechten Ellenbogen (Urk. 10/1) . Gleichentags fand die Erstbehandlung durch Dr. med. Y.___,
Z.___, statt (Urk. 10/16) . Am 1 1. März 2011 erfolgte die Unfallmeldung an die Suva, in welcher als Verletzung eine Zerrung am rechten Ellbogen aufgeführt wurde (Urk. 10/1).
Am 2 4. Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situa tion habe sich verschlechtert und er müsse erneut einen Arzt aufsuchen (Urk. 10/7, Urk. 1 S. 3 Rz 8). Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen.
Unter anderem wurde der Versicherte am 2 4. November 2011 operiert (Urk. 10/36).
Mit Mitteilung vom 2 9. November 2011 (Urk. 10/39) sowie m it Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 10/60)
schloss die Suva den Fall per 2 4. November 2011 ab, stellte die bisher durch sie erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein und verneinte den Anspruch auf wei tere Versicherungsleistungen . Dies mit der Begründung, dass die heutigen Be schwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Mai 2012 Ein sprache (Urk. 10/62) . Die Suva
teilte dem Versicherten am 1 6. August 2012 mit, dass sie nun zur Ansicht gelangt sei, dass der rechtliche Unfallbegriff gar nie erfüllt gewesen sei, und bot ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 10/66). Der Ver sicherte nahm mit Eingabe vom 3 1. August 2012 Stellung, wobei er an seiner Einsprache festhielt (Urk. 10/67). Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 10/68 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom
4. September 2012 liess der Versicherte am
4. Oktober 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einsprache entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 2 4. November 2011 die Versicherungsleistungen gemäss Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG)
zu erbringen, insbesondere die K osten für die Behandlung ab 24. November 2011 sowie Taggeldleistungen für die Zeit der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1) . Eventuali ter sei ein Kausalitätsgutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Dezember 201 2 (Urk. 8) sowie unter Beilage einer chirurgischen Beur teilung vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom
28. Januar 2013, Urk. 1 2; Dup lik vom 6. Februar 2013, Urk. 1 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.
100 E.
2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.
176
f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewe gung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordi nierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E.
4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das Ereignis vom 3. März 2011 stelle keinen Unfall im Sinne des ATSG dar. Insbesondere fehle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8 S. 4 f.). Selbst wenn der Unfallbegriff erfüllt wäre, sei d ie Leistungseinstellung per 24. November 2011 zu Recht erfolgt, da spätestens zu diesem Zeitpunkt der status quo sine vel ante erreicht gewesen sei
und ausschliesslich Beschwerden krankhafter Natur vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 5 und 8) . Dies ergebe sich aus den uneingeschränkt beweistauglichen Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, und von Dr. B.___, Arzt für Chirurgie
(Urk. 2 S. 4 unten, Urk. 8 S. 4 ff.). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die abrupte und nicht geplante Bewe gung beim Versuch, die dem Arbeitskollegen entglittene Stange alleine zu halten, was zu einer Hebelwirkung geführt habe, habe die Schmerzen sowie die nachträglich festgestellte Verletzung verursacht. Dieser Vorgang sei vom Nor malmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper stark abge wichen. Im normalen Bewegungsablauf des Tragens der Aluminiumstange sei es zu einer Programmwidrigkeit gekommen. Der Vorfall habe sich unter besonders sinnfälligen Umständen ereignet, weshalb von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen und der Unfallbegriff zu bejahen sei (Urk. 1 S. 7 f.). Zudem bestehe ein Kausalzusam menhang zwischen dem Ereign is vom 3. März 2011 und den im Sommer 2011 aufgetretenen Beschwerden, welche zur Operation vom 2 4. November 2011 ge führt hätt en (Urk. 1 S. 8 f.). Dabei sei es ausreichend, wenn der Unfall eine Teil ursache dar stelle (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 4).
Dass der status quo sine vel ante spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, sei nicht ausgewiesen. Auf die kreisärztliche Beurteilung vom 9. November 2011 könne nicht abgestellt werden, da diese nicht nachvollziehbar begründet und nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage sie erfolgt s e i (Urk. 12 S. 3). Auch au s der chirurgischen Beurteilung
von Dr. B.___ vom 17. Dezember 2012 könne nicht abgeleitet w erden, dass das Ereignis vom 3. März 2011 nicht zumindest mitverantwortlich sei für die Operation vom 24. November 2011 (Urk. 12 S. 4). 3. 3.1
In der Schadenmeldung UVG vom 1 0. März 2011 wurde angegeben, der Be schwerdeführer habe sich beim Heben eines schweren Gegenstandes bezie hungsweise beim Versuch, diesen aufzufangen, als jener aus der Hand geglitten sei, am Arm verletzt. Unter „beteiligte Personen“ wurde eine weitere männliche Person aufgeführt (Urk. 10/1). Im Bericht des Z.___ vom 9. August 2011 steht, der Beschwerdeführer habe beim Heben einer circa 20 kg schweren Platte heftige Schmerzen in der Ellenbeuge rechts verspürt (Urk. 10/16). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 8. September 2011 ist der Hinweis auf eine Retraumatisierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 zu entnehmen (Urk. 10/20 S. 1). Gemäss dem Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juli 2011 hatte der Beschwerdeführer Dr. E.___ in der Sprech stun de vom 1. Juli 2011 angegeben, eine schwere Platte von etwa 20 Kilo gramm gehoben zu haben und dabei einen heftigen Schmerz in der Ellenbeuge rechts verspürt zu haben (Urk. 10/21). Am 7. Februar 2012 wurde der Be schwerdefüh rer selber zum Geschehen befragt. Er führte aus, er habe zusammen mit einem Arbeitskollegen eine vier Meter lange und etwa 25 kg schwere Alu minium stange vom Boden auf ein etwa 1,5 Meter hohes Regal heben wollen. Beim Hochheben sei dem Arbeitskollegen die Stange aus der Hand geglitten, wodurch er (der Beschwerdeführer) in der Folge die Stange auf einer Seite zu halten versucht habe, wobei infolge der Hebelwirkung eine hohe Gewichtsbe lastung erfolgt sei (Urk. 10/45 S. 2). 3.2
Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung aller in den Akten befindlichen Aussagen bezüglich Form und Länge des Gegenstandes kein einheitliches Bild. Angesichts des Umstandes, dass die Unfallmeldung und damit die erste Aussage sehr offen formuliert ist und insbesondere keine näheren Angaben zur Be schaffenheit des Gegenstandes enthält, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer dies am 7. Februar 2012 schilderte. Um was für einen Gegenstand es sich im Detail handelte, ist zudem nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist, dass es sich, wie allen Schilderungen entnommen werden kann, um einen schweren Gegenstand ge han delt hat. Gemäss der Unfallmeldung kam es beim Hebevorgang zudem zu einem Entgleiten des Gegenstandes. Auch davon ist auszugehen, denn keine der auf die Unfallmeldung folgenden Ergänzungen zum Ereignisablauf enthält abweichende Angaben. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass ein Ar beitskollege am Vorfall beteiligt war. Von einer am Hebevorgang beteiligten zweiten Person ist ebenfalls bereits in der Unfallmeldung die Rede. Es handelte sich somit um einen gemeinsam geplanten Hebevorgang. 3.3
Da der Gegenstand dem Arbeitskollegen entglitten war, woraufhin der Be schwer deführer ihn aufzufangen versuchte, ist auch das Erfordernis der mecha nischen Einwirkung eines äusseren Faktors erfüllt (vgl. Urteil des Bundesge richts U 421/01 vom 1 5. Januar 2003, E. 2 f.).
Mit dem Entgleiten lag ein in der Aussenwelt begründeter Umstand vor, der den natürlichen Ablauf des Hebevor gangs "programmwidrig" beeinflusste und zu einer unkoordinierten, abrupten und nicht geplanten Bewegung des Beschwerdeführers beim Heben des Gegen standes führte. Ähnlich gelagert war der Sachverhalt, der dem Urteil des Bun desgerichts U 9/04 vom 1 5. Oktober 2004 zugrunde lag: Eine Krankenschwester wollte zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete. Das Bundesgericht bejahte den Unfallbegriff, da es sich beim Umlagern um einen Vorgang handelte, der zu zweit ausgeführt wurde und es für die Versicherte unerwartet kam, dass sie plötzlich das ganze Gewicht der Patientin zu halten hatte (E. 5; vgl. dazu auch Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unf allversicherung, 4. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2012, S. 42). Gleich verhielt es sich beim Beschwerdeführer, als seinem Kollegen, mit welchem er den schweren Gegenstand umlagern wollte, dieser Gegenstand entglitt, was zu einer Programmwidrigkeit im gesamten Bewe gungsablauf führte. Damit ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wes wegen das Ereignis vom 3. März 2011 als Unfall zu qualifizieren ist. 4 . 4 .1
Noch am Unfalltag hatte sich der Beschwerdeführer bei
Dr. med. Y.___ vom
Z.___ in ärztliche Behandlung begeben .
Dr. Y.___ diagnostiziert e Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 200 3. Als Dif ferentialdiagnose nannte er eine partielle Sehnenruptur (Bericht des Z.___ vom 9. August 2011, Urk. 10/16). Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 3. März 2011 und verschrieb ihm nicht steroidale Antirheumatika (NSAR; Urk. 10/16). 4 .2
Am 2 4. Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situa tion habe sich wieder verschlechtert und er habe erneut einen Arzt aufsu chen müssen (Urk. 10/7).
Dr. med. E.___, Chefarzt Chirurgie der Klinik D.___, beschrieb in der Folge im Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juli 2011 eine deutliche Druckdolenz über dem Radiusköpfchen. Die distale Bicepssehne erschien ihm intakt. Er diagnosti zierte
Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 2003 mit gleichzeiti ger Sanierung einer Epikondylitis
humer i
radialis sowie differentialdiagnostisch eine r partielle n Sehnenruptur (Urk. 10/21).
Dr. E.___ meldete den Versicherten zur MRI-Abklärung in der Klinik F.___ an, da er eine Sehnenläsion nicht ausschliessen konnte (Urk. 10/21). Die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 zeigten eine Verdickung sowie ein erhöhtes Signal am Ansatz der E xtensorenmuskulatur am Epikondylus
radialis
humeri . Dr. med. G.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, Klinik F.___, gab an, es liege eine Epikondylitis
radialis
humeri mit Partialläsion am Ansatz der Exten soren / des radialen Ligamentes mit wenig Reizerguss und fibrovaskulärer
Tendinose vor (Urk. 10/22). 4 . 3
Am 7. September 2 0 11 wurde der Versicherte im Spital C.___ untersucht. Dr. med. H.___, Leitender Arzt Chirurgie, stellte hernach folgende Diagnose: Verdacht auf „ Rezidiv Supinator -Syndrom und Epikondylitis
humeri
radialis rechts “ bei Status nach einer Operation beider Pathologien vor circa acht Jahren sowie bei Retraumatisierung der Ellbeuge rechts im März 201 1. Weiter führte Dr. H.___ aus, der Versicherte habe angegeben, nach der dama ligen Operation beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach einer Retraumati sierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 klage der Versicherte nun über die genau gleichen Symptome wie damals präoperativ (Urk. 10/20/1).
Am 5. Oktober 2011 hielt Dr. H.___ fest, durch die MRI-Untersuchung hätten sich die Verdachtsdiagnosen (Rezidiv des Supinatorsyndrom s rechts und Rezidiv der
Epikondylitis
humeri
radialis rechts) bestätigt. Aufgrund des hohen Leidens druckes bei nun auch strukturell nachgewiesenen Diagnosen werde am 3. November 2011 erneut eine Operation stattfinden (Urk. 10/30). 4 . 4
Der Kreisarzt der Suva gab am 2 2. November 2011 gestützt auf die ihm zur Ver fügung gestellten medizinischen Berichte sowie die Röntgen-CD an, es sei mög lich, hingegen weder sicher noch wahrscheinlich, dass die geplante Operation vom 3. November 2011 infolge des Ereignisses vom 3. März 2011 notwendig sei. Eine Richtungsgebung durch das Ereignis vom 3. März 2011 könne er nicht erkennen (Urk. 10/33). Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2011 operiert worden war (Urk. 10/36), gab der Kreisarzt am 15. Dezember 2011 an, es sei unwahrscheinlich, dass noch Unfallfolgen vorliegen würden. Dies gelte seit sechs bis acht Wochen nach dem Trauma (Urk. 10/37).
Am 3. April 2012 gab der Kreisarzt Dr. A.___ eine ärztliche Beurteilung ab. Dabei stützte er sich auf die vorhandenen medizinischen Akten (Urk. 10/57 S. 1 -2). Er verneinte das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3. März 2011 und der Epikondylitis
humeri
radialis sowie des Supinator -Logen-Syndroms. Es habe weder ein direktes Trauma am lateralen Epikondylus noch eine Traumatisierung der Supinator -Loge stattgefunden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zwingend umgehend eine Behandlung notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwar am Unfalltag einmal am Z.___ vorstellig geworden, dort sei ihm jedoch lediglich ein NS A R verordnet worden. Dann habe er sich erst Monate später wieder in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 10/57 S. 2). Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 hätten die typischen Verhältnisse bei Epikondy litis
humeri
radialis gezeigt. Unfallbedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 2 4. November 2011 sei bei Epikondylitis
humeri
radialis operiert und es sei eine Dekompression des Nervus
radialis in der Supinator -Loge durchgeführt worden, wofür die Suva nicht leistungspflich tig sei, da es sich hierbei um anlagebedingte Beschwerden handle (Urk. 10/57 S.
2-3). 4 . 5
Am 1 7. Dezember 2012 beantwortete Dr. B.___ die ihm von der Suva gestellten Fragen (Urk. 9). Dabei berücksichtigte er die medizinischen Akten und die Mag netresonanz tomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gab an, der bildgebende Befund, für welchen Dr. G.___ den Begriff der Partial läsion am Ansatz der Extensoren verwendet habe, sei typisch für eine Epikon dylitis
radialis
humeri und dementsprechend habe Dr. G.___ in seiner Beur teilung vom 8. Juli 2011 diese Diagnose explizit gestellt . Des Weiteren habe er
eine
Tendinose
diagnostizier t. E ine Tendinose stelle eine Läsion einer Sehne dar und habe ebenfalls eine Ursache
degenerativer Art. Auch der Operationsbe richt von Dr. H.___ gebe klar Auskunft darüber, dass es sich bei den Pathologien am Ellenbogengelenk des Beschwerdeführers um degenerative Veränderungen handle. Jegliche Hinweise auf Rupturen von Sehnen oder anderen Strukturen dieser Körperregion würden fehlen (Urk. 9 S. 6). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit einer operativen Behandlung einer Epikondylitis
radialis
hu meri im Jahr 2003 und in Kenntnis der am 2 4. November 2011 durchgeführten Operation sei die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkrankung und Degeneration zurückzuführen (Urk. 9 S. 7). 5 . 5.1
Zur Beantwortung der Frage nach der natürlichen Kausal ität zwischen dem Unfall vom 3. März 2011 und den am 2 4. November 2011 noch vorhandenen Be schwerden stützte sich die S uva auf die Beurteilung de s Kreisarztes Dr. A.___ vom 3. April 2012 .
Bei d ies er Beurteilung fanden die vorhandenen medizinischen Akten B erück sich tigung (Urk. 10/57 S. 1-2). E in Aktengutachten war in diesem Fall
zulässig, da die Befunde bereits vollständig erhoben waren und es im Wesentlichen nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 66/05 vom 1 7. August 2005, E. 5).
Gemäss den Angaben von Dr. A.___
zeigten die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 die typischen Verhältnisse bei Epikondylitis
humeri
radialis . Unfall bedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 2 4. November 2011 sei die
Epikondylitis
humeri
radialis operiert worden und eine Dekompression des Nervus
radialis in der Supinator -Loge erfolgt, wobei es sich um die Behebung anlagebedingte r Beschwerden gehandelt habe (Urk. 10/57 S. 2 -3).
Auch die Beurteilung von Dr. B.___ vo m 1 7. Dezember 2012 erfolgte
unter Be rücksichtigung der medizinischen Akten und der
Magnetresonanz tomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gelangte gestützt auf die erho benen Befunde und auf die Vorgeschichte in überzeugender Weise zum Schluss, dass die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkran kung und Degeneration zurückzuführen sei (Urk. 9 S. 7). 5.2
Der Beschwerdeführer wandte gegen die Beurteilung von Dr. B.___ ein, es sei widersprüchlich, dass er sage, Veränderungen im Zusammenhang mit natür lichen Prozessen wie dem Altern würden nicht als Läsionen bezeichnet, dann aber behaupte, bei den Pathologien am Ellbogengelenk des Beschwerdeführers handle es sich um degenerative Veränderungen, was gleichbedeutend sei mit alterungsbedingten Veränderungen (Urk. 12 S. 4). Der vermeintliche Wider spruch entsteht jedoch nur dadurch, dass vom Beschwerdeführer beziehungs weise von dessen Rechtsvertreterin degenerativ mit alterungsbedingt gleich gesetzt wird. Der Bericht von Dr. B.___ ist hingegen so zu verstehen, dass die normalen alterungsbedingten, also die altersgemässen, Veränderungen nicht als Läsionen zu bezeichnen sind, durch Verschleiss bedingte pathologische Verän derungen wie beim Beschwerdeführer vorliegend
jedoch durchaus (vgl. Urk. 9 S. 5). 5.3
Somit wurde von Fachärzten nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingte Befunde vorlagen. Diese Beurteilungen stimmen mit der Fachliteratur überein, wonach eine Epikondylitis durch ständige Überbelastung und Mikrotrau men verursacht wird (Psch y rembel, Klinisches Wörterbuch, 26 3. Auflage 2012, S . 601). Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als Krank heitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2. 1. mit Hinweisen).
Die Schädigungen, welche bei der Leistungseinstellung noch vorhanden waren und welche zur Operation vom 2 4. November 2011 führten, waren damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs. Damit fällt der Unfall vom 3. März 2011 auch als Teilursache ausser Betracht und weitere dies bezügliche Abklärungen erübrigen sich.
Bereits die ersten ärztlichen Beurteilun g en (Urk. 10/16, Urk. 10/ 21-22) belegten keine Unfallläsion en beziehungsweise fehlte es bereits damals an Anzeichen für eine traumatische Verletzung. Auch die medizinischen Abklärungen im weiteren Verlauf zeigten ausschliesslich degenerativ bedingte Pathologien. 5.4
Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die am 2 4. November 2011 noch vorhandenen Beeinträchtigungen am rechten Arm des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
auch nicht teilweise auf das Unfall ereignis vom 3. März 2011 zurückz uführen sind. Infolgedessen sind die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 2 4. November 2011 und die Vernei nung des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen durch die Suva nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 19 59 geborene X.___
war im März 2011 als Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfall ver si che rungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1).
Am 3. März 2011 erlitt er beim Heben eines schweren Gegenstandes be zie hungs weise beim Versuch, diesen aufzufangen, eine Verletzung am rechten Ellenbogen (Urk. 10/1) . Gleichentags fand die Erstbehandlung durch Dr. med. Y.___,
Z.___, statt (Urk. 10/16) . Am 1 1. März 2011 erfolgte die Unfallmeldung an die Suva, in welcher als Verletzung eine Zerrung am rechten Ellbogen aufgeführt wurde (Urk. 10/1).
Am 2 4. Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situa tion habe sich verschlechtert und er müsse erneut einen Arzt aufsuchen (Urk. 10/7, Urk. 1 S. 3 Rz 8). Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen.
Unter anderem wurde der Versicherte am 2 4. November 2011 operiert (Urk. 10/36).
Mit Mitteilung vom 2 9. November 2011 (Urk. 10/39) sowie m it Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 10/60)
schloss die Suva den Fall per 2 4. November 2011 ab, stellte die bisher durch sie erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein und verneinte den Anspruch auf wei tere Versicherungsleistungen . Dies mit der Begründung, dass die heutigen Be schwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Mai 2012 Ein sprache (Urk. 10/62) . Die Suva
teilte dem Versicherten am 1 6. August 2012 mit, dass sie nun zur Ansicht gelangt sei, dass der rechtliche Unfallbegriff gar nie erfüllt gewesen sei, und bot ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 10/66). Der Ver sicherte nahm mit Eingabe vom 3 1. August 2012 Stellung, wobei er an seiner Einsprache festhielt (Urk. 10/67). Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 10/68 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom
4. September 2012 liess der Versicherte am
4. Oktober 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einsprache entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 2 4. November 2011 die Versicherungsleistungen gemäss Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG)
zu erbringen, insbesondere die K osten für die Behandlung ab 24. November 2011 sowie Taggeldleistungen für die Zeit der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1) . Eventuali ter sei ein Kausalitätsgutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Dezember 201
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.
100 E.
2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.
176
f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewe gung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordi nierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E.
4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 2.
E. 2 ; Dup lik vom 6. Februar 2013, Urk. 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das Ereignis vom 3. März 2011 stelle keinen Unfall im Sinne des ATSG dar. Insbesondere fehle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8 S. 4 f.). Selbst wenn der Unfallbegriff erfüllt wäre, sei d ie Leistungseinstellung per 24. November 2011 zu Recht erfolgt, da spätestens zu diesem Zeitpunkt der status quo sine vel ante erreicht gewesen sei
und ausschliesslich Beschwerden krankhafter Natur vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 5 und 8) . Dies ergebe sich aus den uneingeschränkt beweistauglichen Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, und von Dr. B.___, Arzt für Chirurgie
(Urk. 2 S. 4 unten, Urk. 8 S. 4 ff.).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die abrupte und nicht geplante Bewe gung beim Versuch, die dem Arbeitskollegen entglittene Stange alleine zu halten, was zu einer Hebelwirkung geführt habe, habe die Schmerzen sowie die nachträglich festgestellte Verletzung verursacht. Dieser Vorgang sei vom Nor malmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper stark abge wichen. Im normalen Bewegungsablauf des Tragens der Aluminiumstange sei es zu einer Programmwidrigkeit gekommen. Der Vorfall habe sich unter besonders sinnfälligen Umständen ereignet, weshalb von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen und der Unfallbegriff zu bejahen sei (Urk. 1 S. 7 f.). Zudem bestehe ein Kausalzusam menhang zwischen dem Ereign is vom 3. März 2011 und den im Sommer 2011 aufgetretenen Beschwerden, welche zur Operation vom 2 4. November 2011 ge führt hätt en (Urk. 1 S. 8 f.). Dabei sei es ausreichend, wenn der Unfall eine Teil ursache dar stelle (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 4).
Dass der status quo sine vel ante spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, sei nicht ausgewiesen. Auf die kreisärztliche Beurteilung vom 9. November 2011 könne nicht abgestellt werden, da diese nicht nachvollziehbar begründet und nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage sie erfolgt s e i (Urk. 12 S. 3). Auch au s der chirurgischen Beurteilung
von Dr. B.___ vom 17. Dezember 2012 könne nicht abgeleitet w erden, dass das Ereignis vom 3. März 2011 nicht zumindest mitverantwortlich sei für die Operation vom 24. November 2011 (Urk. 12 S. 4). 3. 3.1
In der Schadenmeldung UVG vom 1 0. März 2011 wurde angegeben, der Be schwerdeführer habe sich beim Heben eines schweren Gegenstandes bezie hungsweise beim Versuch, diesen aufzufangen, als jener aus der Hand geglitten sei, am Arm verletzt. Unter „beteiligte Personen“ wurde eine weitere männliche Person aufgeführt (Urk. 10/1). Im Bericht des Z.___ vom 9. August 2011 steht, der Beschwerdeführer habe beim Heben einer circa 20 kg schweren Platte heftige Schmerzen in der Ellenbeuge rechts verspürt (Urk. 10/16). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 8. September 2011 ist der Hinweis auf eine Retraumatisierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 zu entnehmen (Urk. 10/20 S. 1). Gemäss dem Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juli 2011 hatte der Beschwerdeführer Dr. E.___ in der Sprech stun de vom 1. Juli 2011 angegeben, eine schwere Platte von etwa 20 Kilo gramm gehoben zu haben und dabei einen heftigen Schmerz in der Ellenbeuge rechts verspürt zu haben (Urk. 10/21). Am 7. Februar 2012 wurde der Be schwerdefüh rer selber zum Geschehen befragt. Er führte aus, er habe zusammen mit einem Arbeitskollegen eine vier Meter lange und etwa 25 kg schwere Alu minium stange vom Boden auf ein etwa 1,5 Meter hohes Regal heben wollen. Beim Hochheben sei dem Arbeitskollegen die Stange aus der Hand geglitten, wodurch er (der Beschwerdeführer) in der Folge die Stange auf einer Seite zu halten versucht habe, wobei infolge der Hebelwirkung eine hohe Gewichtsbe lastung erfolgt sei (Urk. 10/45 S. 2). 3.2
Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung aller in den Akten befindlichen Aussagen bezüglich Form und Länge des Gegenstandes kein einheitliches Bild. Angesichts des Umstandes, dass die Unfallmeldung und damit die erste Aussage sehr offen formuliert ist und insbesondere keine näheren Angaben zur Be schaffenheit des Gegenstandes enthält, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer dies am 7. Februar 2012 schilderte. Um was für einen Gegenstand es sich im Detail handelte, ist zudem nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist, dass es sich, wie allen Schilderungen entnommen werden kann, um einen schweren Gegenstand ge han delt hat. Gemäss der Unfallmeldung kam es beim Hebevorgang zudem zu einem Entgleiten des Gegenstandes. Auch davon ist auszugehen, denn keine der auf die Unfallmeldung folgenden Ergänzungen zum Ereignisablauf enthält abweichende Angaben. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass ein Ar beitskollege am Vorfall beteiligt war. Von einer am Hebevorgang beteiligten zweiten Person ist ebenfalls bereits in der Unfallmeldung die Rede. Es handelte sich somit um einen gemeinsam geplanten Hebevorgang. 3.3
Da der Gegenstand dem Arbeitskollegen entglitten war, woraufhin der Be schwer deführer ihn aufzufangen versuchte, ist auch das Erfordernis der mecha nischen Einwirkung eines äusseren Faktors erfüllt (vgl. Urteil des Bundesge richts U 421/01 vom 1 5. Januar 2003, E. 2 f.).
Mit dem Entgleiten lag ein in der Aussenwelt begründeter Umstand vor, der den natürlichen Ablauf des Hebevor gangs "programmwidrig" beeinflusste und zu einer unkoordinierten, abrupten und nicht geplanten Bewegung des Beschwerdeführers beim Heben des Gegen standes führte. Ähnlich gelagert war der Sachverhalt, der dem Urteil des Bun desgerichts U 9/04 vom 1 5. Oktober 2004 zugrunde lag: Eine Krankenschwester wollte zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete. Das Bundesgericht bejahte den Unfallbegriff, da es sich beim Umlagern um einen Vorgang handelte, der zu zweit ausgeführt wurde und es für die Versicherte unerwartet kam, dass sie plötzlich das ganze Gewicht der Patientin zu halten hatte (E. 5; vgl. dazu auch Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unf allversicherung, 4. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2012, S. 42). Gleich verhielt es sich beim Beschwerdeführer, als seinem Kollegen, mit welchem er den schweren Gegenstand umlagern wollte, dieser Gegenstand entglitt, was zu einer Programmwidrigkeit im gesamten Bewe gungsablauf führte. Damit ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wes wegen das Ereignis vom 3. März 2011 als Unfall zu qualifizieren ist. 4 . 4 .1
Noch am Unfalltag hatte sich der Beschwerdeführer bei
Dr. med. Y.___ vom
Z.___ in ärztliche Behandlung begeben .
Dr. Y.___ diagnostiziert e Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 200 3. Als Dif ferentialdiagnose nannte er eine partielle Sehnenruptur (Bericht des Z.___ vom 9. August 2011, Urk. 10/16). Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 3. März 2011 und verschrieb ihm nicht steroidale Antirheumatika (NSAR; Urk. 10/16). 4 .2
Am 2 4. Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situa tion habe sich wieder verschlechtert und er habe erneut einen Arzt aufsu chen müssen (Urk. 10/7).
Dr. med. E.___, Chefarzt Chirurgie der Klinik D.___, beschrieb in der Folge im Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juli 2011 eine deutliche Druckdolenz über dem Radiusköpfchen. Die distale Bicepssehne erschien ihm intakt. Er diagnosti zierte
Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 2003 mit gleichzeiti ger Sanierung einer Epikondylitis
humer i
radialis sowie differentialdiagnostisch eine r partielle n Sehnenruptur (Urk. 10/21).
Dr. E.___ meldete den Versicherten zur MRI-Abklärung in der Klinik F.___ an, da er eine Sehnenläsion nicht ausschliessen konnte (Urk. 10/21). Die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 zeigten eine Verdickung sowie ein erhöhtes Signal am Ansatz der E xtensorenmuskulatur am Epikondylus
radialis
humeri . Dr. med. G.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, Klinik F.___, gab an, es liege eine Epikondylitis
radialis
humeri mit Partialläsion am Ansatz der Exten soren / des radialen Ligamentes mit wenig Reizerguss und fibrovaskulärer
Tendinose vor (Urk. 10/22). 4 . 3
Am 7. September 2 0
E. 5 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Zur Beantwortung der Frage nach der natürlichen Kausal ität zwischen dem Unfall vom 3. März 2011 und den am 2 4. November 2011 noch vorhandenen Be schwerden stützte sich die S uva auf die Beurteilung de s Kreisarztes Dr. A.___ vom 3. April 2012 .
Bei d ies er Beurteilung fanden die vorhandenen medizinischen Akten B erück sich tigung (Urk. 10/57 S. 1-2). E in Aktengutachten war in diesem Fall
zulässig, da die Befunde bereits vollständig erhoben waren und es im Wesentlichen nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 66/05 vom 1 7. August 2005, E. 5).
Gemäss den Angaben von Dr. A.___
zeigten die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 die typischen Verhältnisse bei Epikondylitis
humeri
radialis . Unfall bedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 2 4. November 2011 sei die
Epikondylitis
humeri
radialis operiert worden und eine Dekompression des Nervus
radialis in der Supinator -Loge erfolgt, wobei es sich um die Behebung anlagebedingte r Beschwerden gehandelt habe (Urk. 10/57 S. 2 -3).
Auch die Beurteilung von Dr. B.___ vo m 1 7. Dezember 2012 erfolgte
unter Be rücksichtigung der medizinischen Akten und der
Magnetresonanz tomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gelangte gestützt auf die erho benen Befunde und auf die Vorgeschichte in überzeugender Weise zum Schluss, dass die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkran kung und Degeneration zurückzuführen sei (Urk. 9 S. 7).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte gegen die Beurteilung von Dr. B.___ ein, es sei widersprüchlich, dass er sage, Veränderungen im Zusammenhang mit natür lichen Prozessen wie dem Altern würden nicht als Läsionen bezeichnet, dann aber behaupte, bei den Pathologien am Ellbogengelenk des Beschwerdeführers handle es sich um degenerative Veränderungen, was gleichbedeutend sei mit alterungsbedingten Veränderungen (Urk. 12 S. 4). Der vermeintliche Wider spruch entsteht jedoch nur dadurch, dass vom Beschwerdeführer beziehungs weise von dessen Rechtsvertreterin degenerativ mit alterungsbedingt gleich gesetzt wird. Der Bericht von Dr. B.___ ist hingegen so zu verstehen, dass die normalen alterungsbedingten, also die altersgemässen, Veränderungen nicht als Läsionen zu bezeichnen sind, durch Verschleiss bedingte pathologische Verän derungen wie beim Beschwerdeführer vorliegend
jedoch durchaus (vgl. Urk. 9 S. 5).
E. 5.3 Somit wurde von Fachärzten nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingte Befunde vorlagen. Diese Beurteilungen stimmen mit der Fachliteratur überein, wonach eine Epikondylitis durch ständige Überbelastung und Mikrotrau men verursacht wird (Psch y rembel, Klinisches Wörterbuch, 26 3. Auflage 2012, S . 601). Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als Krank heitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2. 1. mit Hinweisen).
Die Schädigungen, welche bei der Leistungseinstellung noch vorhanden waren und welche zur Operation vom 2 4. November 2011 führten, waren damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs. Damit fällt der Unfall vom 3. März 2011 auch als Teilursache ausser Betracht und weitere dies bezügliche Abklärungen erübrigen sich.
Bereits die ersten ärztlichen Beurteilun g en (Urk. 10/16, Urk. 10/ 21-22) belegten keine Unfallläsion en beziehungsweise fehlte es bereits damals an Anzeichen für eine traumatische Verletzung. Auch die medizinischen Abklärungen im weiteren Verlauf zeigten ausschliesslich degenerativ bedingte Pathologien.
E. 5.4 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die am 2 4. November 2011 noch vorhandenen Beeinträchtigungen am rechten Arm des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
auch nicht teilweise auf das Unfall ereignis vom 3. März 2011 zurückz uführen sind. Infolgedessen sind die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 2 4. November 2011 und die Vernei nung des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen durch die Suva nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 11 wurde der Versicherte im Spital C.___ untersucht. Dr. med. H.___, Leitender Arzt Chirurgie, stellte hernach folgende Diagnose: Verdacht auf „ Rezidiv Supinator -Syndrom und Epikondylitis
humeri
radialis rechts “ bei Status nach einer Operation beider Pathologien vor circa acht Jahren sowie bei Retraumatisierung der Ellbeuge rechts im März 201 1. Weiter führte Dr. H.___ aus, der Versicherte habe angegeben, nach der dama ligen Operation beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach einer Retraumati sierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 klage der Versicherte nun über die genau gleichen Symptome wie damals präoperativ (Urk. 10/20/1).
Am 5. Oktober 2011 hielt Dr. H.___ fest, durch die MRI-Untersuchung hätten sich die Verdachtsdiagnosen (Rezidiv des Supinatorsyndrom s rechts und Rezidiv der
Epikondylitis
humeri
radialis rechts) bestätigt. Aufgrund des hohen Leidens druckes bei nun auch strukturell nachgewiesenen Diagnosen werde am 3. November 2011 erneut eine Operation stattfinden (Urk. 10/30). 4 . 4
Der Kreisarzt der Suva gab am 2 2. November 2011 gestützt auf die ihm zur Ver fügung gestellten medizinischen Berichte sowie die Röntgen-CD an, es sei mög lich, hingegen weder sicher noch wahrscheinlich, dass die geplante Operation vom 3. November 2011 infolge des Ereignisses vom 3. März 2011 notwendig sei. Eine Richtungsgebung durch das Ereignis vom 3. März 2011 könne er nicht erkennen (Urk. 10/33). Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2011 operiert worden war (Urk. 10/36), gab der Kreisarzt am 15. Dezember 2011 an, es sei unwahrscheinlich, dass noch Unfallfolgen vorliegen würden. Dies gelte seit sechs bis acht Wochen nach dem Trauma (Urk. 10/37).
Am 3. April 2012 gab der Kreisarzt Dr. A.___ eine ärztliche Beurteilung ab. Dabei stützte er sich auf die vorhandenen medizinischen Akten (Urk. 10/57 S. 1 -2). Er verneinte das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3. März 2011 und der Epikondylitis
humeri
radialis sowie des Supinator -Logen-Syndroms. Es habe weder ein direktes Trauma am lateralen Epikondylus noch eine Traumatisierung der Supinator -Loge stattgefunden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zwingend umgehend eine Behandlung notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwar am Unfalltag einmal am Z.___ vorstellig geworden, dort sei ihm jedoch lediglich ein NS A R verordnet worden. Dann habe er sich erst Monate später wieder in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 10/57 S. 2). Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 hätten die typischen Verhältnisse bei Epikondy litis
humeri
radialis gezeigt. Unfallbedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 2 4. November 2011 sei bei Epikondylitis
humeri
radialis operiert und es sei eine Dekompression des Nervus
radialis in der Supinator -Loge durchgeführt worden, wofür die Suva nicht leistungspflich tig sei, da es sich hierbei um anlagebedingte Beschwerden handle (Urk. 10/57 S.
2-3). 4 . 5
Am 1 7. Dezember 2012 beantwortete Dr. B.___ die ihm von der Suva gestellten Fragen (Urk. 9). Dabei berücksichtigte er die medizinischen Akten und die Mag netresonanz tomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gab an, der bildgebende Befund, für welchen Dr. G.___ den Begriff der Partial läsion am Ansatz der Extensoren verwendet habe, sei typisch für eine Epikon dylitis
radialis
humeri und dementsprechend habe Dr. G.___ in seiner Beur teilung vom 8. Juli 2011 diese Diagnose explizit gestellt . Des Weiteren habe er
eine
Tendinose
diagnostizier t. E ine Tendinose stelle eine Läsion einer Sehne dar und habe ebenfalls eine Ursache
degenerativer Art. Auch der Operationsbe richt von Dr. H.___ gebe klar Auskunft darüber, dass es sich bei den Pathologien am Ellenbogengelenk des Beschwerdeführers um degenerative Veränderungen handle. Jegliche Hinweise auf Rupturen von Sehnen oder anderen Strukturen dieser Körperregion würden fehlen (Urk. 9 S. 6). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit einer operativen Behandlung einer Epikondylitis
radialis
hu meri im Jahr 2003 und in Kenntnis der am 2 4. November 2011 durchgeführten Operation sei die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkrankung und Degeneration zurückzuführen (Urk. 9 S. 7). 5 .
Dispositiv
- Der 19 59 geborene X.___ war im März 2011 als Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfall ver si che rungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Am
- März 2011 erlitt er beim Heben eines schweren Gegenstandes be zie hungs weise beim Versuch, diesen aufzufangen, eine Verletzung am rechten Ellenbogen (Urk. 10/1) . Gleichentags fand die Erstbehandlung durch Dr. med. Y.___ , Z.___ , statt (Urk. 10/16) . Am 1
- März 2011 erfolgte die Unfallmeldung an die Suva, in welcher als Verletzung eine Zerrung am rechten Ellbogen aufgeführt wurde (Urk. 10/1). Am 2
- Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situa tion habe sich verschlechtert und er müsse erneut einen Arzt aufsuchen (Urk. 10/7 , Urk. 1 S. 3 Rz 8 ). Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen. Unter anderem wurde der Versicherte am 2
- November 2011 operiert (Urk. 10/36). Mit Mitteilung vom 2
- November 2011 (Urk. 10/39) sowie m it Verfügung vom
- Mai 2012 (Urk. 10/60) schloss die Suva den Fall per 2
- November 2011 ab, stellte die bisher durch sie erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein und verneinte den Anspruch auf wei tere Versicherungsleistungen . Dies mit der Begründung, dass die heutigen Be schwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Dagegen erhob der Versicherte am 2
- Mai 2012 Ein sprache (Urk. 10/62) . Die Suva teilte dem Versicherten am 1
- August 2012 mit, dass sie nun zur Ansicht gelangt sei, dass der rechtliche Unfallbegriff gar nie erfüllt gewesen sei, und bot ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 10/66). Der Ver sicherte nahm mit Eingabe vom 3
- August 2012 Stellung, wobei er an seiner Einsprache festhielt (Urk. 10/67). Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 10/68 = Urk. 2) .
- Gegen den Einspracheentscheid vom
- September 2012 liess der Versicherte am
- Oktober 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einsprache entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 2
- November 2011 die Versicherungsleistungen gemäss Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen, insbesondere die K osten für die Behandlung ab 24. November 2011 sowie Taggeldleistungen für die Zeit der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1) . Eventuali ter sei ein Kausalitätsgutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Dezember 201 2 ( Urk. 8 ) sowie unter Beilage einer chirurgischen Beur teilung vom 1
- Dezember 2012 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom
- Januar 2013 , Urk. 1 2 ; Dup lik vom
- Februar 2013 , Urk. 1 5 ). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewe gung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordi nierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2
- April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das Ereignis vom 3. März 2011 stelle keinen Unfall im Sinne des ATSG dar. Insbesondere fehle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8 S. 4 f.). Selbst wenn der Unfallbegriff erfüllt wäre, sei d ie Leistungseinstellung per 24. November 2011 zu Recht erfolgt, da spätestens zu diesem Zeitpunkt der status quo sine vel ante erreicht gewesen sei und ausschliesslich Beschwerden krankhafter Natur vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 5 und 8) . Dies ergebe sich aus den uneingeschränkt beweistauglichen Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie , und von Dr. B.___ , Arzt für Chirurgie ( Urk. 2 S. 4 unten, Urk. 8 S. 4 ff.). 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die abrupte und nicht geplante Bewe gung beim Versuch, die dem Arbeitskollegen entglittene Stange alleine zu halten , was zu einer Hebelwirkung geführt habe, habe die Schmerzen sowie die nachträglich festgestellte Verletzung verursacht. Dieser Vorgang sei vom Nor malmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper stark abge wichen. Im normalen Bewegungsablauf des Tragens der Aluminiumstange sei es zu einer Programmwidrigkeit gekommen. Der Vorfall habe sich unter besonders sinnfälligen Umständen ereignet, weshalb von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen und der Unfallbegriff zu bejahen sei (Urk. 1 S. 7 f.). Zudem bestehe ein Kausalzusam menhang zwischen dem Ereign is vom 3. März 2011 und den im Sommer 2011 aufgetretenen Beschwerden, welche zur Operation vom 2
- November 2011 ge führt hätt en (Urk. 1 S. 8 f.). Dabei sei es ausreichend, wenn der Unfall eine Teil ursache dar stelle (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 4). Dass der status quo sine vel ante spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, sei nicht ausgewiesen. Auf die kreisärztliche Beurteilung vom
- November 2011 könne nicht abgestellt werden, da diese nicht nachvollziehbar begründet und nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage sie erfolgt s e i (Urk. 12 S. 3). Auch au s der chirurgischen Beurteilung von Dr. B.___ vom
- Dezember 2012 könne nicht abgeleitet w erden, dass das Ereignis vom 3. März 2011 nicht zumindest mitverantwortlich sei für die Operation vom 24. November 2011 (Urk. 12 S. 4).
- 3.1 In der Schadenmeldung UVG vom 1
- März 2011 wurde angegeben, der Be schwerdeführer habe sich beim Heben eines schweren Gegenstandes bezie hungsweise beim Versuch, diesen aufzufangen, als jener aus der Hand geglitten sei, am Arm verletzt. Unter „beteiligte Personen“ wurde eine weitere männliche Person aufgeführt (Urk. 10/1). Im Bericht des Z.___ vom
- August 2011 steht, der Beschwerdeführer habe beim Heben einer circa 20 kg schweren Platte heftige Schmerzen in der Ellenbeuge rechts verspürt (Urk. 10/16). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 8. September 2011 ist der Hinweis auf eine Retraumatisierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 zu entnehmen (Urk. 10/20 S. 1). Gemäss dem Bericht der Klinik D.___ vom
- Juli 2011 hatte der Beschwerdeführer Dr. E.___ in der Sprech stun de vom
- Juli 2011 angegeben, eine schwere Platte von etwa 20 Kilo gramm gehoben zu haben und dabei einen heftigen Schmerz in der Ellenbeuge rechts verspürt zu haben (Urk. 10/21). Am
- Februar 2012 wurde der Be schwerdefüh rer selber zum Geschehen befragt. Er führte aus, er habe zusammen mit einem Arbeitskollegen eine vier Meter lange und etwa 25 kg schwere Alu minium stange vom Boden auf ein etwa 1,5 Meter hohes Regal heben wollen. Beim Hochheben sei dem Arbeitskollegen die Stange aus der Hand geglitten, wodurch er (der Beschwerdeführer) in der Folge die Stange auf einer Seite zu halten versucht habe, wobei infolge der Hebelwirkung eine hohe Gewichtsbe lastung erfolgt sei (Urk. 10/45 S. 2). 3.2 Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung aller in den Akten befindlichen Aussagen bezüglich Form und Länge des Gegenstandes kein einheitliches Bild. Angesichts des Umstandes, dass die Unfallmeldung und damit die erste Aussage sehr offen formuliert ist und insbesondere keine näheren Angaben zur Be schaffenheit des Gegenstandes enthält, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer dies am
- Februar 2012 schilderte. Um was für einen Gegenstand es sich im Detail handelte, ist zudem nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist, dass es sich, wie allen Schilderungen entnommen werden kann, um einen schweren Gegenstand ge han delt hat. Gemäss der Unfallmeldung kam es beim Hebevorgang zudem zu einem Entgleiten des Gegenstandes. Auch davon ist auszugehen, denn keine der auf die Unfallmeldung folgenden Ergänzungen zum Ereignisablauf enthält abweichende Angaben. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass ein Ar beitskollege am Vorfall beteiligt war. Von einer am Hebevorgang beteiligten zweiten Person ist ebenfalls bereits in der Unfallmeldung die Rede. Es handelte sich somit um einen gemeinsam geplanten Hebevorgang. 3.3 Da der Gegenstand dem Arbeitskollegen entglitten war, woraufhin der Be schwer deführer ihn aufzufangen versuchte, ist auch das Erfordernis der mecha nischen Einwirkung eines äusseren Faktors erfüllt (vgl. Urteil des Bundesge richts U 421/01 vom 1
- Januar 2003, E. 2 f.). Mit dem Entgleiten lag ein in der Aussenwelt begründeter Umstand vor, der den natürlichen Ablauf des Hebevor gangs "programmwidrig" beeinflusste und zu einer unkoordinierten, abrupten und nicht geplanten Bewegung des Beschwerdeführers beim Heben des Gegen standes führte. Ähnlich gelagert war der Sachverhalt, der dem Urteil des Bun desgerichts U 9/04 vom 1
- Oktober 2004 zugrunde lag: Eine Krankenschwester wollte zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete. Das Bundesgericht bejahte den Unfallbegriff, da es sich beim Umlagern um einen Vorgang handelte, der zu zweit ausgeführt wurde und es für die Versicherte unerwartet kam, dass sie plötzlich das ganze Gewicht der Patientin zu halten hatte (E. 5; vgl. dazu auch Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Unf allversicherung, 4. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2012, S. 42). Gleich verhielt es sich beim Beschwerdeführer, als seinem Kollegen, mit welchem er den schweren Gegenstand umlagern wollte, dieser Gegenstand entglitt, was zu einer Programmwidrigkeit im gesamten Bewe gungsablauf führte. Damit ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wes wegen das Ereignis vom
- März 2011 als Unfall zu qualifizieren ist. 4 . 4 .1 Noch am Unfalltag hatte sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. Y.___ vom Z.___ in ärztliche Behandlung begeben . Dr. Y.___ diagnostiziert e Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 200
- Als Dif ferentialdiagnose nannte er eine partielle Sehnenruptur (Bericht des Z.___ vom
- August 2011, Urk. 10/16). Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1
- März 2011 und verschrieb ihm nicht steroidale Antirheumatika (NSAR ; Urk. 10/16). 4 .2 Am 2
- Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situa tion habe sich wieder verschlechtert und er habe erneut einen Arzt aufsu chen müssen (Urk. 10/7). Dr. med. E.___ , Chefarzt Chirurgie der Klinik D.___ , beschrieb in der Folge im Bericht der Klinik D.___ vom
- Juli 2011 eine deutliche Druckdolenz über dem Radiusköpfchen. Die distale Bicepssehne erschien ihm intakt. Er diagnosti zierte Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 2003 mit gleichzeiti ger Sanierung einer Epikondylitis humer i radialis sowie differentialdiagnostisch eine r partielle n Sehnenruptur (Urk. 10/21). Dr. E.___ meldete den Versicherten zur MRI-Abklärung in der Klinik F.___ an, da er eine Sehnenläsion nicht ausschliessen konnte (Urk. 10/21). Die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 zeigten eine Verdickung sowie ein erhöhtes Signal am Ansatz der E xtensorenmuskulatur am Epikondylus radialis humeri . Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Röntgendiagnostik, Klinik F.___ , gab an, es liege eine Epikondylitis radialis humeri mit Partialläsion am Ansatz der Exten soren / des radialen Ligamentes mit wenig Reizerguss und fibrovaskulärer Tendinose vor (Urk. 10/22). 4 . 3 Am
- September 2 0 11 wurde der Versicherte im Spital C.___ untersucht. Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Chirurgie, stellte hernach folgende Diagnose: Verdacht auf „ Rezidiv Supinator -Syndrom und Epikondylitis humeri radialis rechts “ bei Status nach einer Operation beider Pathologien vor circa acht Jahren sowie bei Retraumatisierung der Ellbeuge rechts im März 201
- Weiter führte Dr. H.___ aus, der Versicherte habe angegeben, nach der dama ligen Operation beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach einer Retraumati sierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 klage der Versicherte nun über die genau gleichen Symptome wie damals präoperativ (Urk. 10/20/1). Am
- Oktober 2011 hielt Dr. H.___ fest, durch die MRI-Untersuchung hätten sich die Verdachtsdiagnosen (Rezidiv des Supinatorsyndrom s rechts und Rezidiv der Epikondylitis humeri radialis rechts) bestätigt. Aufgrund des hohen Leidens druckes bei nun auch strukturell nachgewiesenen Diagnosen werde am
- November 2011 erneut eine Operation stattfinden (Urk. 10/30). 4 . 4 Der Kreisarzt der Suva gab am 2
- November 2011 gestützt auf die ihm zur Ver fügung gestellten medizinischen Berichte sowie die Röntgen-CD an, es sei mög lich, hingegen weder sicher noch wahrscheinlich, dass die geplante Operation vom
- November 2011 infolge des Ereignisses vom
- März 2011 notwendig sei. Eine Richtungsgebung durch das Ereignis vom
- März 2011 könne er nicht erkennen (Urk. 10/33). Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2011 operiert worden war (Urk. 10/36) , gab der Kreisarzt am 15. Dezember 2011 an, es sei unwahrscheinlich, dass noch Unfallfolgen vorliegen würden. Dies gelte seit sechs bis acht Wochen nach dem Trauma (Urk. 10/37). Am
- April 2012 gab der Kreisarzt Dr. A.___ eine ärztliche Beurteilung ab. Dabei stützte er sich auf die vorhandenen medizinischen Akten (Urk. 10/57 S. 1 -2 ). Er verneinte das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom
- März 2011 und der Epikondylitis humeri radialis sowie des Supinator -Logen-Syndroms. Es habe weder ein direktes Trauma am lateralen Epikondylus noch eine Traumatisierung der Supinator -Loge stattgefunden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zwingend umgehend eine Behandlung notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwar am Unfalltag einmal am Z.___ vorstellig geworden, dort sei ihm jedoch lediglich ein NS A R verordnet worden. Dann habe er sich erst Monate später wieder in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 10/57 S. 2). Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 hätten die typischen Verhältnisse bei Epikondy litis humeri radialis gezeigt. Unfallbedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 2
- November 2011 sei bei Epikondylitis humeri radialis operiert und es sei eine Dekompression des Nervus radialis in der Supinator -Loge durchgeführt worden , wofür die Suva nicht leistungspflich tig sei , da es sich hierbei um anlagebedingte Beschwerden handle (Urk. 10/57 S. 2-3 ). 4 . 5 Am 1
- Dezember 2012 beantwortete Dr. B.___ die ihm von der Suva gestellten Fragen (Urk. 9). Dabei berücksichtigte er die medizinischen Akten und die Mag netresonanz tomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gab an, der bildgebende Befund, für welchen Dr. G.___ den Begriff der Partial läsion am Ansatz der Extensoren verwendet habe, sei typisch für eine Epikon dylitis radialis humeri und dementsprechend habe Dr. G.___ in seiner Beur teilung vom
- Juli 2011 diese Diagnose explizit gestellt . Des Weiteren habe er eine Tendinose diagnostizier t. E ine Tendinose stelle eine Läsion einer Sehne dar und habe ebenfalls eine Ursache degenerativer Art. Auch der Operationsbe richt von Dr. H.___ gebe klar Auskunft darüber, dass es sich bei den Pathologien am Ellenbogengelenk des Beschwerdeführers um degenerative Veränderungen handle. Jegliche Hinweise auf Rupturen von Sehnen oder anderen Strukturen dieser Körperregion würden fehlen (Urk. 9 S. 6). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit einer operativen Behandlung einer Epikondylitis radialis hu meri im Jahr 2003 und in Kenntnis der am 2
- November 2011 durchgeführten Operation sei die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkrankung und Degeneration zurückzuführen (Urk. 9 S. 7). 5 . 5.1 Zur Beantwortung der Frage nach der natürlichen Kausal ität zwischen dem Unfall vom 3. März 2011 und den am 2
- November 2011 noch vorhandenen Be schwerden stützte sich die S uva auf die Beurteilung de s Kreisarztes Dr. A.___ vom 3. April 2012 . Bei d ies er Beurteilung fanden die vorhandenen medizinischen Akten B erück sich tigung (Urk. 10/57 S. 1-2 ). E in Aktengutachten war in diesem Fall zulässig, da die Befunde bereits vollständig erhoben waren und es im Wesentlichen nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 66/05 vom 1
- August 2005, E. 5). Gemäss den Angaben von Dr. A.___ zeigten die MRI-Befunde vom
- Juli 2011 die typischen Verhältnisse bei Epikondylitis humeri radialis . Unfall bedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 2
- November 2011 sei die Epikondylitis humeri radialis operiert worden und eine Dekompression des Nervus radialis in der Supinator -Loge erfolgt, wobei es sich um die Behebung anlagebedingte r Beschwerden gehandelt habe (Urk. 10/57 S. 2 -3 ). Auch die Beurteilung von Dr. B.___ vo m 1
- Dezember 2012 erfolgte unter Be rücksichtigung der medizinischen Akten und der Magnetresonanz tomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gelangte gestützt auf die erho benen Befunde und auf die Vorgeschichte in überzeugender Weise zum Schluss, dass die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkran kung und Degeneration zurückzuführen sei (Urk. 9 S. 7). 5.2 Der Beschwerdeführer wandte gegen die Beurteilung von Dr. B.___ ein, es sei widersprüchlich , dass er sage, Veränderungen im Zusammenhang mit natür lichen Prozessen wie dem Altern würden nicht als Läsionen bezeichnet, dann aber behaupte, bei den Pathologien am Ellbogengelenk des Beschwerdeführers handle es sich um degenerative Veränderungen, was gleichbedeutend sei mit alterungsbedingten Veränderungen (Urk. 12 S. 4). Der vermeintliche Wider spruch entsteht jedoch nur dadurch, dass vom Beschwerdeführer beziehungs weise von dessen Rechtsvertreterin degenerativ mit alterungsbedingt gleich gesetzt wird. Der Bericht von Dr. B.___ ist hingegen so zu verstehen, dass die normalen alterungsbedingten , also die altersgemässen, Veränderungen nicht als Läsionen zu bezeichnen sind, durch Verschleiss bedingte pathologische Verän derungen wie beim Beschwerdeführer vorliegend jedoch durchaus (vgl. Urk. 9 S. 5). 5.3 Somit wurde von Fachärzten nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingte Befunde vorlagen. Diese Beurteilungen stimmen mit der Fachliteratur überein, wonach eine Epikondylitis durch ständige Überbelastung und Mikrotrau men verursacht wird (Psch y rembel , Klinisches Wörterbuch, 26
- Auflage 2012, S . 601 ). Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als Krank heitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.
- mit Hinweisen). Die Schädigungen, welche bei der Leistungseinstellung noch vorhanden waren und welche zur Operation vom 2
- November 2011 führten , waren damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs. Damit fällt der Unfall vom
- März 2011 auch als Teilursache ausser Betracht und weitere dies bezügliche Abklärungen erübrigen sich. Bereits die ersten ärztlichen Beurteilun g en (Urk. 10/16, Urk. 10/ 21-22 ) belegten keine Unfallläsion en beziehungsweise fehlte es bereits damals an Anzeichen für eine traumatische Verletzung. Auch die medizinischen Abklärungen im weiteren Verlauf zeigten ausschliesslich degenerativ bedingte Pathologien. 5.4 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die am 2
- November 2011 noch vorhandenen Beeinträchtigungen am rechten Arm des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auch nicht teilweise auf das Unfall ereignis vom
- März 2011 zurückz uführen sind. Infolgedessen sind die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 2
- November 2011 und die Vernei nung des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen durch die Suva nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00231 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
21. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel SwissLegal
Lardi & Partner AG Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 59 geborene X.___
war im März 2011 als Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfall ver si che rungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1).
Am 3. März 2011 erlitt er beim Heben eines schweren Gegenstandes be zie hungs weise beim Versuch, diesen aufzufangen, eine Verletzung am rechten Ellenbogen (Urk. 10/1) . Gleichentags fand die Erstbehandlung durch Dr. med. Y.___,
Z.___, statt (Urk. 10/16) . Am 1 1. März 2011 erfolgte die Unfallmeldung an die Suva, in welcher als Verletzung eine Zerrung am rechten Ellbogen aufgeführt wurde (Urk. 10/1).
Am 2 4. Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situa tion habe sich verschlechtert und er müsse erneut einen Arzt aufsuchen (Urk. 10/7, Urk. 1 S. 3 Rz 8). Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen.
Unter anderem wurde der Versicherte am 2 4. November 2011 operiert (Urk. 10/36).
Mit Mitteilung vom 2 9. November 2011 (Urk. 10/39) sowie m it Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 10/60)
schloss die Suva den Fall per 2 4. November 2011 ab, stellte die bisher durch sie erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein und verneinte den Anspruch auf wei tere Versicherungsleistungen . Dies mit der Begründung, dass die heutigen Be schwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Mai 2012 Ein sprache (Urk. 10/62) . Die Suva
teilte dem Versicherten am 1 6. August 2012 mit, dass sie nun zur Ansicht gelangt sei, dass der rechtliche Unfallbegriff gar nie erfüllt gewesen sei, und bot ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 10/66). Der Ver sicherte nahm mit Eingabe vom 3 1. August 2012 Stellung, wobei er an seiner Einsprache festhielt (Urk. 10/67). Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 10/68 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom
4. September 2012 liess der Versicherte am
4. Oktober 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einsprache entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 2 4. November 2011 die Versicherungsleistungen gemäss Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG)
zu erbringen, insbesondere die K osten für die Behandlung ab 24. November 2011 sowie Taggeldleistungen für die Zeit der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1) . Eventuali ter sei ein Kausalitätsgutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Dezember 201 2 (Urk. 8) sowie unter Beilage einer chirurgischen Beur teilung vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom
28. Januar 2013, Urk. 1 2; Dup lik vom 6. Februar 2013, Urk. 1 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.
100 E.
2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.
176
f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewe gung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordi nierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E.
4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das Ereignis vom 3. März 2011 stelle keinen Unfall im Sinne des ATSG dar. Insbesondere fehle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8 S. 4 f.). Selbst wenn der Unfallbegriff erfüllt wäre, sei d ie Leistungseinstellung per 24. November 2011 zu Recht erfolgt, da spätestens zu diesem Zeitpunkt der status quo sine vel ante erreicht gewesen sei
und ausschliesslich Beschwerden krankhafter Natur vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 5 und 8) . Dies ergebe sich aus den uneingeschränkt beweistauglichen Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, und von Dr. B.___, Arzt für Chirurgie
(Urk. 2 S. 4 unten, Urk. 8 S. 4 ff.). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die abrupte und nicht geplante Bewe gung beim Versuch, die dem Arbeitskollegen entglittene Stange alleine zu halten, was zu einer Hebelwirkung geführt habe, habe die Schmerzen sowie die nachträglich festgestellte Verletzung verursacht. Dieser Vorgang sei vom Nor malmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper stark abge wichen. Im normalen Bewegungsablauf des Tragens der Aluminiumstange sei es zu einer Programmwidrigkeit gekommen. Der Vorfall habe sich unter besonders sinnfälligen Umständen ereignet, weshalb von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen und der Unfallbegriff zu bejahen sei (Urk. 1 S. 7 f.). Zudem bestehe ein Kausalzusam menhang zwischen dem Ereign is vom 3. März 2011 und den im Sommer 2011 aufgetretenen Beschwerden, welche zur Operation vom 2 4. November 2011 ge führt hätt en (Urk. 1 S. 8 f.). Dabei sei es ausreichend, wenn der Unfall eine Teil ursache dar stelle (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 4).
Dass der status quo sine vel ante spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, sei nicht ausgewiesen. Auf die kreisärztliche Beurteilung vom 9. November 2011 könne nicht abgestellt werden, da diese nicht nachvollziehbar begründet und nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage sie erfolgt s e i (Urk. 12 S. 3). Auch au s der chirurgischen Beurteilung
von Dr. B.___ vom 17. Dezember 2012 könne nicht abgeleitet w erden, dass das Ereignis vom 3. März 2011 nicht zumindest mitverantwortlich sei für die Operation vom 24. November 2011 (Urk. 12 S. 4). 3. 3.1
In der Schadenmeldung UVG vom 1 0. März 2011 wurde angegeben, der Be schwerdeführer habe sich beim Heben eines schweren Gegenstandes bezie hungsweise beim Versuch, diesen aufzufangen, als jener aus der Hand geglitten sei, am Arm verletzt. Unter „beteiligte Personen“ wurde eine weitere männliche Person aufgeführt (Urk. 10/1). Im Bericht des Z.___ vom 9. August 2011 steht, der Beschwerdeführer habe beim Heben einer circa 20 kg schweren Platte heftige Schmerzen in der Ellenbeuge rechts verspürt (Urk. 10/16). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 8. September 2011 ist der Hinweis auf eine Retraumatisierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 zu entnehmen (Urk. 10/20 S. 1). Gemäss dem Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juli 2011 hatte der Beschwerdeführer Dr. E.___ in der Sprech stun de vom 1. Juli 2011 angegeben, eine schwere Platte von etwa 20 Kilo gramm gehoben zu haben und dabei einen heftigen Schmerz in der Ellenbeuge rechts verspürt zu haben (Urk. 10/21). Am 7. Februar 2012 wurde der Be schwerdefüh rer selber zum Geschehen befragt. Er führte aus, er habe zusammen mit einem Arbeitskollegen eine vier Meter lange und etwa 25 kg schwere Alu minium stange vom Boden auf ein etwa 1,5 Meter hohes Regal heben wollen. Beim Hochheben sei dem Arbeitskollegen die Stange aus der Hand geglitten, wodurch er (der Beschwerdeführer) in der Folge die Stange auf einer Seite zu halten versucht habe, wobei infolge der Hebelwirkung eine hohe Gewichtsbe lastung erfolgt sei (Urk. 10/45 S. 2). 3.2
Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung aller in den Akten befindlichen Aussagen bezüglich Form und Länge des Gegenstandes kein einheitliches Bild. Angesichts des Umstandes, dass die Unfallmeldung und damit die erste Aussage sehr offen formuliert ist und insbesondere keine näheren Angaben zur Be schaffenheit des Gegenstandes enthält, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer dies am 7. Februar 2012 schilderte. Um was für einen Gegenstand es sich im Detail handelte, ist zudem nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist, dass es sich, wie allen Schilderungen entnommen werden kann, um einen schweren Gegenstand ge han delt hat. Gemäss der Unfallmeldung kam es beim Hebevorgang zudem zu einem Entgleiten des Gegenstandes. Auch davon ist auszugehen, denn keine der auf die Unfallmeldung folgenden Ergänzungen zum Ereignisablauf enthält abweichende Angaben. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass ein Ar beitskollege am Vorfall beteiligt war. Von einer am Hebevorgang beteiligten zweiten Person ist ebenfalls bereits in der Unfallmeldung die Rede. Es handelte sich somit um einen gemeinsam geplanten Hebevorgang. 3.3
Da der Gegenstand dem Arbeitskollegen entglitten war, woraufhin der Be schwer deführer ihn aufzufangen versuchte, ist auch das Erfordernis der mecha nischen Einwirkung eines äusseren Faktors erfüllt (vgl. Urteil des Bundesge richts U 421/01 vom 1 5. Januar 2003, E. 2 f.).
Mit dem Entgleiten lag ein in der Aussenwelt begründeter Umstand vor, der den natürlichen Ablauf des Hebevor gangs "programmwidrig" beeinflusste und zu einer unkoordinierten, abrupten und nicht geplanten Bewegung des Beschwerdeführers beim Heben des Gegen standes führte. Ähnlich gelagert war der Sachverhalt, der dem Urteil des Bun desgerichts U 9/04 vom 1 5. Oktober 2004 zugrunde lag: Eine Krankenschwester wollte zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete. Das Bundesgericht bejahte den Unfallbegriff, da es sich beim Umlagern um einen Vorgang handelte, der zu zweit ausgeführt wurde und es für die Versicherte unerwartet kam, dass sie plötzlich das ganze Gewicht der Patientin zu halten hatte (E. 5; vgl. dazu auch Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unf allversicherung, 4. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2012, S. 42). Gleich verhielt es sich beim Beschwerdeführer, als seinem Kollegen, mit welchem er den schweren Gegenstand umlagern wollte, dieser Gegenstand entglitt, was zu einer Programmwidrigkeit im gesamten Bewe gungsablauf führte. Damit ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wes wegen das Ereignis vom 3. März 2011 als Unfall zu qualifizieren ist. 4 . 4 .1
Noch am Unfalltag hatte sich der Beschwerdeführer bei
Dr. med. Y.___ vom
Z.___ in ärztliche Behandlung begeben .
Dr. Y.___ diagnostiziert e Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 200 3. Als Dif ferentialdiagnose nannte er eine partielle Sehnenruptur (Bericht des Z.___ vom 9. August 2011, Urk. 10/16). Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 3. März 2011 und verschrieb ihm nicht steroidale Antirheumatika (NSAR; Urk. 10/16). 4 .2
Am 2 4. Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situa tion habe sich wieder verschlechtert und er habe erneut einen Arzt aufsu chen müssen (Urk. 10/7).
Dr. med. E.___, Chefarzt Chirurgie der Klinik D.___, beschrieb in der Folge im Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juli 2011 eine deutliche Druckdolenz über dem Radiusköpfchen. Die distale Bicepssehne erschien ihm intakt. Er diagnosti zierte
Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 2003 mit gleichzeiti ger Sanierung einer Epikondylitis
humer i
radialis sowie differentialdiagnostisch eine r partielle n Sehnenruptur (Urk. 10/21).
Dr. E.___ meldete den Versicherten zur MRI-Abklärung in der Klinik F.___ an, da er eine Sehnenläsion nicht ausschliessen konnte (Urk. 10/21). Die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 zeigten eine Verdickung sowie ein erhöhtes Signal am Ansatz der E xtensorenmuskulatur am Epikondylus
radialis
humeri . Dr. med. G.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, Klinik F.___, gab an, es liege eine Epikondylitis
radialis
humeri mit Partialläsion am Ansatz der Exten soren / des radialen Ligamentes mit wenig Reizerguss und fibrovaskulärer
Tendinose vor (Urk. 10/22). 4 . 3
Am 7. September 2 0 11 wurde der Versicherte im Spital C.___ untersucht. Dr. med. H.___, Leitender Arzt Chirurgie, stellte hernach folgende Diagnose: Verdacht auf „ Rezidiv Supinator -Syndrom und Epikondylitis
humeri
radialis rechts “ bei Status nach einer Operation beider Pathologien vor circa acht Jahren sowie bei Retraumatisierung der Ellbeuge rechts im März 201 1. Weiter führte Dr. H.___ aus, der Versicherte habe angegeben, nach der dama ligen Operation beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach einer Retraumati sierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 klage der Versicherte nun über die genau gleichen Symptome wie damals präoperativ (Urk. 10/20/1).
Am 5. Oktober 2011 hielt Dr. H.___ fest, durch die MRI-Untersuchung hätten sich die Verdachtsdiagnosen (Rezidiv des Supinatorsyndrom s rechts und Rezidiv der
Epikondylitis
humeri
radialis rechts) bestätigt. Aufgrund des hohen Leidens druckes bei nun auch strukturell nachgewiesenen Diagnosen werde am 3. November 2011 erneut eine Operation stattfinden (Urk. 10/30). 4 . 4
Der Kreisarzt der Suva gab am 2 2. November 2011 gestützt auf die ihm zur Ver fügung gestellten medizinischen Berichte sowie die Röntgen-CD an, es sei mög lich, hingegen weder sicher noch wahrscheinlich, dass die geplante Operation vom 3. November 2011 infolge des Ereignisses vom 3. März 2011 notwendig sei. Eine Richtungsgebung durch das Ereignis vom 3. März 2011 könne er nicht erkennen (Urk. 10/33). Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2011 operiert worden war (Urk. 10/36), gab der Kreisarzt am 15. Dezember 2011 an, es sei unwahrscheinlich, dass noch Unfallfolgen vorliegen würden. Dies gelte seit sechs bis acht Wochen nach dem Trauma (Urk. 10/37).
Am 3. April 2012 gab der Kreisarzt Dr. A.___ eine ärztliche Beurteilung ab. Dabei stützte er sich auf die vorhandenen medizinischen Akten (Urk. 10/57 S. 1 -2). Er verneinte das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3. März 2011 und der Epikondylitis
humeri
radialis sowie des Supinator -Logen-Syndroms. Es habe weder ein direktes Trauma am lateralen Epikondylus noch eine Traumatisierung der Supinator -Loge stattgefunden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zwingend umgehend eine Behandlung notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwar am Unfalltag einmal am Z.___ vorstellig geworden, dort sei ihm jedoch lediglich ein NS A R verordnet worden. Dann habe er sich erst Monate später wieder in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 10/57 S. 2). Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 hätten die typischen Verhältnisse bei Epikondy litis
humeri
radialis gezeigt. Unfallbedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 2 4. November 2011 sei bei Epikondylitis
humeri
radialis operiert und es sei eine Dekompression des Nervus
radialis in der Supinator -Loge durchgeführt worden, wofür die Suva nicht leistungspflich tig sei, da es sich hierbei um anlagebedingte Beschwerden handle (Urk. 10/57 S.
2-3). 4 . 5
Am 1 7. Dezember 2012 beantwortete Dr. B.___ die ihm von der Suva gestellten Fragen (Urk. 9). Dabei berücksichtigte er die medizinischen Akten und die Mag netresonanz tomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gab an, der bildgebende Befund, für welchen Dr. G.___ den Begriff der Partial läsion am Ansatz der Extensoren verwendet habe, sei typisch für eine Epikon dylitis
radialis
humeri und dementsprechend habe Dr. G.___ in seiner Beur teilung vom 8. Juli 2011 diese Diagnose explizit gestellt . Des Weiteren habe er
eine
Tendinose
diagnostizier t. E ine Tendinose stelle eine Läsion einer Sehne dar und habe ebenfalls eine Ursache
degenerativer Art. Auch der Operationsbe richt von Dr. H.___ gebe klar Auskunft darüber, dass es sich bei den Pathologien am Ellenbogengelenk des Beschwerdeführers um degenerative Veränderungen handle. Jegliche Hinweise auf Rupturen von Sehnen oder anderen Strukturen dieser Körperregion würden fehlen (Urk. 9 S. 6). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit einer operativen Behandlung einer Epikondylitis
radialis
hu meri im Jahr 2003 und in Kenntnis der am 2 4. November 2011 durchgeführten Operation sei die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkrankung und Degeneration zurückzuführen (Urk. 9 S. 7). 5 . 5.1
Zur Beantwortung der Frage nach der natürlichen Kausal ität zwischen dem Unfall vom 3. März 2011 und den am 2 4. November 2011 noch vorhandenen Be schwerden stützte sich die S uva auf die Beurteilung de s Kreisarztes Dr. A.___ vom 3. April 2012 .
Bei d ies er Beurteilung fanden die vorhandenen medizinischen Akten B erück sich tigung (Urk. 10/57 S. 1-2). E in Aktengutachten war in diesem Fall
zulässig, da die Befunde bereits vollständig erhoben waren und es im Wesentlichen nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 66/05 vom 1 7. August 2005, E. 5).
Gemäss den Angaben von Dr. A.___
zeigten die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 die typischen Verhältnisse bei Epikondylitis
humeri
radialis . Unfall bedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 2 4. November 2011 sei die
Epikondylitis
humeri
radialis operiert worden und eine Dekompression des Nervus
radialis in der Supinator -Loge erfolgt, wobei es sich um die Behebung anlagebedingte r Beschwerden gehandelt habe (Urk. 10/57 S. 2 -3).
Auch die Beurteilung von Dr. B.___ vo m 1 7. Dezember 2012 erfolgte
unter Be rücksichtigung der medizinischen Akten und der
Magnetresonanz tomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gelangte gestützt auf die erho benen Befunde und auf die Vorgeschichte in überzeugender Weise zum Schluss, dass die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkran kung und Degeneration zurückzuführen sei (Urk. 9 S. 7). 5.2
Der Beschwerdeführer wandte gegen die Beurteilung von Dr. B.___ ein, es sei widersprüchlich, dass er sage, Veränderungen im Zusammenhang mit natür lichen Prozessen wie dem Altern würden nicht als Läsionen bezeichnet, dann aber behaupte, bei den Pathologien am Ellbogengelenk des Beschwerdeführers handle es sich um degenerative Veränderungen, was gleichbedeutend sei mit alterungsbedingten Veränderungen (Urk. 12 S. 4). Der vermeintliche Wider spruch entsteht jedoch nur dadurch, dass vom Beschwerdeführer beziehungs weise von dessen Rechtsvertreterin degenerativ mit alterungsbedingt gleich gesetzt wird. Der Bericht von Dr. B.___ ist hingegen so zu verstehen, dass die normalen alterungsbedingten, also die altersgemässen, Veränderungen nicht als Läsionen zu bezeichnen sind, durch Verschleiss bedingte pathologische Verän derungen wie beim Beschwerdeführer vorliegend
jedoch durchaus (vgl. Urk. 9 S. 5). 5.3
Somit wurde von Fachärzten nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingte Befunde vorlagen. Diese Beurteilungen stimmen mit der Fachliteratur überein, wonach eine Epikondylitis durch ständige Überbelastung und Mikrotrau men verursacht wird (Psch y rembel, Klinisches Wörterbuch, 26 3. Auflage 2012, S . 601). Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als Krank heitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2. 1. mit Hinweisen).
Die Schädigungen, welche bei der Leistungseinstellung noch vorhanden waren und welche zur Operation vom 2 4. November 2011 führten, waren damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs. Damit fällt der Unfall vom 3. März 2011 auch als Teilursache ausser Betracht und weitere dies bezügliche Abklärungen erübrigen sich.
Bereits die ersten ärztlichen Beurteilun g en (Urk. 10/16, Urk. 10/ 21-22) belegten keine Unfallläsion en beziehungsweise fehlte es bereits damals an Anzeichen für eine traumatische Verletzung. Auch die medizinischen Abklärungen im weiteren Verlauf zeigten ausschliesslich degenerativ bedingte Pathologien. 5.4
Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die am 2 4. November 2011 noch vorhandenen Beeinträchtigungen am rechten Arm des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
auch nicht teilweise auf das Unfall ereignis vom 3. März 2011 zurückz uführen sind. Infolgedessen sind die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 2 4. November 2011 und die Vernei nung des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen durch die Suva nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer