Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 und 2 (höchst anspruchsvolle und schwierigste beziehungsweise selbständige und qualifizierte Arbeiten) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE, Total) gestützten Invalideneinkommen von Fr. 77'920.15 ausging (per 2009, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 %, Urk. 2, 8/79 Anhang);
die Beschwerdeführerin
diesbezüglich vorbringt, dass aufgrund ihrer hohen Arbeitsleistung von einem höheren Valideneinkommen
(als Fr. 81 '062.40 gemäss Einspracheentscheid)
auszugehen sei, wobei sie
auf das von der Sozial versicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, angenommene
Validenein kommen von Fr. 84'812.50
(per 2004) hinweist (Durchschnitt der Jahreslöhne 2003 und 2004, Urk. 13/169/1, 13/150),
festzustellen ist, dass der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin als Haus pflegerin bei der Spitex B.___ vor dem Unfall (vom 17. Juni 2005) zuletzt 65 % (ab 1. Januar 2005 nach Pensumsreduktion noch 5,46 von betriebsüblichen 8,4 Stunden pro Tag) und der entsprechende
Jahresver dienst
Fr. 43' 988 . 10
bet r ug
(im Jahr 200
E. 1.2 ], vgl. zum Ganzen auch Urk. 8/5 und 13/150),
weiter festzustellen ist, dass der angegebene Beschäftigungsg rad der Beschwer de führerin als Hauspflegerin in der parallel ausgeübten Tätigkeit im Abend dienst bei der Spitex C.___ vor dem Unfall 40 % betrug (seit Beginn des Arbeitsverhältnisses vom 1. September 2002 3,36 von betrie bsübli chen 8,4
Stunden pro Tag, vgl. Arbeitgeberberich t vom 28. März 2006, Urk. 13/13),
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess von einem (Teil-) Va lideneinkommen
bei der Spitex C.___ entsprechend dem dortigen Beschäftigungsgrad von 40 % auszugehen ist, da ein dauerhaftes höheres Zusatzeinkommen, welches sie zwischenzeitlich erzielt haben mag,
gestützt auf die Arbeitgeberangaben nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl.
Urk. 8/4), bestätigte die Arbeitgeberin doch kein höheres Pensum und wird bereits mit dieser Festlegung von einem dauerhaften Gesamteinsatz von über 100 % ausgegangen,
ein hypothetisches
Jahrese inkommen bei der Spitex C.___ von Fr. 3 1 ' 272 . --
(im Jahr 2006) anzunehmen ist (entsprechend 240 Arbeitstagen zu einem Tagesverd ienst von Fr. 130.30 [3,36 Arbeitss tunden pro Tag à Fr. 38.78
inkl. Ferienentschädigung pro Stunde, ]
damit per 200
E. 6 ein hypothetisches (Gesamt -) V alideneinkom men von Fr. 7 5 ' 26 0 . 1 0 anzunehmen ist (Fr. 3 1 ' 272 . -- + Fr. 43' 988 .
E. 10 ' 604 .5 0
beziehungsweis e ein Invaliditätsgrad von
1 3 % resultiert,
b ezüglich der Integritätsentschädigung
der Einspracheentscheid
beziehungs weise die Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die in den Jahren 2009 und 2011 eingeholten medizinischen Gutachten übereinstimmend ein en Integritätsschaden vo n 10 % fest gestellt hatten
(vgl. rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Februar 2009 [Urk. 13/81/37] und Z.___ - Gutachten vom 31. Dezember 2011 [ Urk. 13/147/41 Ziff. 8 ]);
demnach der angefochtene Einspracheentscheid
dahingehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin ab September 2009 Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 1 3
% hat;
in weiterer Erwägung, dass
sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG]),
demnach der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin in Anwendung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 00 0.-- zuzusprechen ist; erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab
September 2009 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 1 3
% hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00227 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
20. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 3. Februar 20 10
(Urk. 8/79), bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 27.
August 2012 (Urk. 2),
für die vom Unfallereignis (Auffahrunfall in Y.___) vom 17. Juni 2005 herrührende verbliebene Beeinträchtigung - ausgehend von einer unfallbedingt vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ent sprechend dem Zumutbarkeitsprofil im interdisziplinären (psychiatrischen, rheumatologischen und neurologische n) Gutachten der Z.___ vom 31. Dezember 2011 (Urk. 13/147/35)
- einen Renten anspruch von X.___ verneint (rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 %
bei Fallabschluss per September 2009) und eine Integritätsent schädi gung aufgrund einer Integritätseinb usse von 10 % zugesprochen hat;
nach Einsicht in
die Beschwerde vom
26. September 2012, mit welcher X.___ die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer Invalidenrente der Unfallversicherung sowie einer (höheren)
Integritätsent schä digung beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7),
die Replik der Beschwerdeführer in vom 28. März 2013 (Urk. 18) und die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2013 (Urk. 22), in wel chen letzten Stellung nahmen die Part e ien an ihren Anträgen festh ielten;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen im ange foch te nen Einspracheentscheid beziehungsweise in ihrer vorherigen Verfü gung zutreffend wiedergegeben hat, worauf zu verweisen ist,
in medizinischer Hinsicht gemäss dem interdisziplinären Z.___ -Gutachten vom
31. Dezember 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anzu nehmen ist, wobei gemäss dem entsprechenden Z umutbarkeitsprofil körperlich leichte, höchstens gelegentlich mittelschwere Tätigkeit en ohne Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg möglich sind (vgl. Urk. 13/147/35 Ziff. 7.3),
dabei festzuhalten ist, dass die Z.___ -Gutachter in Bezug auf die fragliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ab Januar 2010 bemerkten, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht so gross, wie sie von dieser empfunden werde (Urk. 13/147/35-36 Ziff. 7.4), weshalb eine Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ab Januar 2010 nicht anzu nehmen ist,
weiter festzuhalten ist, dass auch die nach der Z.___ -Begutachtung erstellten medizinischen Berichte keine wesentlichen neuen medizinischen Tatsachen ent halten (vgl. auch Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, vom 21. November 2012 [Urk. 13/170 /9 ]), weshalb auf das zuverlässige Z.___ -Gutachten abgestellt werden kann,
in Bezug auf den Rentenanspruch insbesondere die bei der Invali ditäts bemes sung einzusetzenden Vergleichseinkommen strittig sind,
die Unfallversicherung der Stadt Zürich von einem auf den Dur ch schnitt der Jahr eslöhne 2004 und 2005 gestützten nominallohnentwicklungsbereinigten Valideneinkommen (in einem theoretischen Pensum von 100 %, vgl. Urk. 8/79)
von Fr. 81'062.40 (per 2009, Urk. 2 S. 4 am Ende) und einem auf den Durch schnittslohn gemäss den Anforderungsniveau s 1 und 2 (höchst anspruchsvolle und schwierigste beziehungsweise selbständige und qualifizierte Arbeiten) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE, Total) gestützten Invalideneinkommen von Fr. 77'920.15 ausging (per 2009, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 %, Urk. 2, 8/79 Anhang);
die Beschwerdeführerin
diesbezüglich vorbringt, dass aufgrund ihrer hohen Arbeitsleistung von einem höheren Valideneinkommen
(als Fr. 81 '062.40 gemäss Einspracheentscheid)
auszugehen sei, wobei sie
auf das von der Sozial versicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, angenommene
Validenein kommen von Fr. 84'812.50
(per 2004) hinweist (Durchschnitt der Jahreslöhne 2003 und 2004, Urk. 13/169/1, 13/150),
festzustellen ist, dass der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin als Haus pflegerin bei der Spitex B.___ vor dem Unfall (vom 17. Juni 2005) zuletzt 65 % (ab 1. Januar 2005 nach Pensumsreduktion noch 5,46 von betriebsüblichen 8,4 Stunden pro Tag) und der entsprechende
Jahresver dienst
Fr. 43' 988 . 10
bet r ug
(im Jahr 200 6, vgl. Arbeitgeberbericht vom 28. April 2006 [Urk. 13/16
Ziff. 1.2 ], vgl. zum Ganzen auch Urk. 8/5 und 13/150),
weiter festzustellen ist, dass der angegebene Beschäftigungsg rad der Beschwer de führerin als Hauspflegerin in der parallel ausgeübten Tätigkeit im Abend dienst bei der Spitex C.___ vor dem Unfall 40 % betrug (seit Beginn des Arbeitsverhältnisses vom 1. September 2002 3,36 von betrie bsübli chen 8,4
Stunden pro Tag, vgl. Arbeitgeberberich t vom 28. März 2006, Urk. 13/13),
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess von einem (Teil-) Va lideneinkommen
bei der Spitex C.___ entsprechend dem dortigen Beschäftigungsgrad von 40 % auszugehen ist, da ein dauerhaftes höheres Zusatzeinkommen, welches sie zwischenzeitlich erzielt haben mag,
gestützt auf die Arbeitgeberangaben nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl.
Urk. 8/4), bestätigte die Arbeitgeberin doch kein höheres Pensum und wird bereits mit dieser Festlegung von einem dauerhaften Gesamteinsatz von über 100 % ausgegangen,
ein hypothetisches
Jahrese inkommen bei der Spitex C.___ von Fr. 3 1 ' 272 . --
(im Jahr 2006) anzunehmen ist (entsprechend 240 Arbeitstagen zu einem Tagesverd ienst von Fr. 130.30 [3,36 Arbeitss tunden pro Tag à Fr. 38.78
inkl. Ferienentschädigung pro Stunde, ]
damit per 200 6 ein hypothetisches (Gesamt -) V alideneinkom men von Fr. 7 5 ' 26 0 . 1 0 anzunehmen ist (Fr. 3 1 ' 272 . -- + Fr. 43' 988 . 10),
dies unter Berücksichtigung der Entwicklung der nominalen Frauen löhne (von Index 2 417 auf 2552, Die Volkswirtschaft 1 / 2-201 2 S. 9 5 Tabelle B10.3) für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2009 ein en Jahreslohn von Fr. 79 ' 463 . 70 ergibt,
auch das Invalideneinkommen, da die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstä tigkeit aufgenommen hat beziehungsweise ihre volle Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit nicht voll ausschöpft, anhan d der LSE zu ermitteln ist, wobei
zwischen den Parteien umstritten ist, auf welches Anforderungsniveau der LSE abzustellen ist,
für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung
– etwa als Leiterin eines Pflegeteams im Alters- und Pflegeheim D.___ oder als Sta tionsleiterin im Alters- und Pflegeheim E.___ (vgl. etwa Lebenslauf mit Arbeitszeugnissen [Urk. 13/26] und Aufgabenbeschreibung „gelernte Hauspfle gerin“ der Spitex C.___ [Urk. 8/39 ])
–
als Verweisungstätigkeiten medizi ni sche, pflegerische und soziale Tät igkeiten des Anforderungsniveau 3 in Betracht kommen,
f ür die Annahme einer höher entschädigten Tätigkeit in den Anforderungsni veaus 1 und 2 keine Anhaltspunkte bestehen, war doch die Beschwerdeführerin zuletzt nicht mit Managementaufgaben betraut und ist nicht ersichtlich, in wel cher Funktion sie Ansicht auf eine derartige Anstellung hätte,
für entsprechende Tätigkeiten die Tabelle TA7 der LSE 2004 für Frauen einen Medianwert von Fr. 5'371.-- aufweist (Ziff. 33),
umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2 Total 2012 Noga -Abschnitt Q) und unter Zubilligung eines nicht zu beanstandenden leidensbedingten Abzugs von 5 % (vgl. Urk. 2; zum Ganzen BGE 126 V 75) ein Jahreseinkommen von Fr. 63'678.60 resultiert,
dies nominallohnentwicklungsbereinigt (von Index 2360 auf 2552) per 2009 ein a nrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 68'859.20 ergibt,
bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von
Fr. 79 ' 463 . 2 5 und Fr. 68'859.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 10 ' 604 .5 0
beziehungsweis e ein Invaliditätsgrad von
1 3 % resultiert,
b ezüglich der Integritätsentschädigung
der Einspracheentscheid
beziehungs weise die Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die in den Jahren 2009 und 2011 eingeholten medizinischen Gutachten übereinstimmend ein en Integritätsschaden vo n 10 % fest gestellt hatten
(vgl. rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Februar 2009 [Urk. 13/81/37] und Z.___ - Gutachten vom 31. Dezember 2011 [ Urk. 13/147/41 Ziff. 8 ]);
demnach der angefochtene Einspracheentscheid
dahingehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin ab September 2009 Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 1 3
% hat;
in weiterer Erwägung, dass
sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG]),
demnach der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin in Anwendung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 00 0.-- zuzusprechen ist; erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab
September 2009 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 1 3
% hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli