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UV.2012.00221

Invalidenrente, Integritätsentschädigung

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, arbeitete als Raumpflegerin und war über die Z.___ bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) unfallversichert (Urk. 8/1-2). Am 3. Oktober 2009 strau chelte sie beim Aussteigen aus einem Bus und erlitt dabei eine Kniedistorsion (Urk. 8/8, 8 /131/ 2 8). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggelder) .

Mit Verfügung vom 15. September 2011 sprach die SUVA der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie (Urk. 8/85). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2012 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am

20. September 2012 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Er werbsunfähigkeitsgrad von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die SUVA hat im Einspracheentscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung, UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des

Unfall versicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgeset zten natürlichen Kausalzusammen hang zwischen versichertem Unfallereigni s und eingetretenem Gesundheits schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 337 f. E . 1). Ent sprechendes gilt für die Grundsätze zum Erf ordernis des adäquaten Kausalzu sammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2, 127 V 102 E. 5b) . Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheit sschädigung herbeizuführen, nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist .

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwi schen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen) . Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem An schlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenser fahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon aus gegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erhebli chen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).

Weiter ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gut achtens entscheidend ist, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseit igen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

D ie SUVA stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 8/131) . Er stellte die Diagnosen einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie am 3. Oktober 2009, eines chronifizierten Schmerzsyndroms im rechten Bein, einer Adipositas per magna (BMI 43) und einer

Lumboischialgie (S. 21) . Hin sichtlich der Unfallkausalität hielt der Gutachter fest, es könne nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkei t davon ausgegangen werden, dass die Ruptur des vorderen Kreuzbandes durch die Kniedistorsion ausgelöst worden sei. Das Un fallereignis habe lediglich zu einer vorübergehenden, maximal sechs Monate dauernden Symptomatik geführt (S. 29) . Die arthrotischen

Befu nde im rechten Knie seien minim. Das geklagte Schmerzbild sei aus organischer Sicht in keiner Weise zu erklären.

Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen als auch in an deren Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 31) . Den Integritätsschaden bezifferte der Gutachter mit maximal 5 % . Ein Integritätsschaden im funktionellen Bereich liege aber nicht vor (S. 32). 3. 3.1

Das Gutachten entspricht den r echtsprechungsgemä ss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungsgrundlagen (vgl. dazu E. 1). Die Be schwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit dem Gutachten nicht aus einander. Sie verw eist lediglich auf die Ärzte der

B.___ und auf Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, die anderer Meinung seien (Urk. 1). Dies trifft so nicht zu . Die Ärzte de r B.___ nahmen in ihren Berichten vom 1 8. J uli 2012 und 1 7. August 2012 keinen Bezug auf das Gutachten . Anzunehmen i st, dass dieses ihnen gar nicht vorlag. Sie äusserten sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zur Unfallkausalität. Ihr e Berichte sind deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens in Zweif el zu ziehen. Im Übrigen empfahlen

sie

- entgegen gegenteiliger Behauptung der Beschwerdeführerin - keine weitere ärztliche Behandlung, sondern schlugen der Versicherten die Wiederaufnahme von Wassergymnastik vor und legten ihr ins besondere nahe, ihr Körpergewicht zu reduzieren (Urk. 8/133, 8/135). Dr. C.___, dessen Einschätzung dem Gutachter Dr. med. A.___ bekannt war, erklärte gar, dass eine orthopädische Pathologie auf den ersten Blick nicht eru ierbar sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zur Unfallkausalität der Beschwer den machte er keine (Urk. 8/70, 8/77, Urk. 8/131/9-10). 3.2

Die Beschwerdeführerin erwähnte in der Beschwerde weiter, dass ihr behandeln der Psychiater Dr. med. D.___ die psychischen Beschwerden auf die persistie renden Knieschmerzen zurückführe (Urk. 1). Den von ihr in Aussicht gestellte n psychiatrische n Bericht reichte sie jedoch ein . Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 2 2. Dezember 2009 bis 2 6. Januar 2010 und vom 1. bis 3 0. Dezember 2010 in der Rehaklinik E.___ auf. Während beiden Aufenthalten ko nnte keine re levante psychische Störun g festgestellt werden (Urk. 8/26, 8/64). In den Akten findet sich erstmals im Bericht der B.___ vom 2 1. März 2012 ein Hinweis auf eine depressive Störung (Urk. 8/114). Vor diesem Hin tergrund er scheint als fraglich, ob allfällige psychische Probleme in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. Oktober 2009 stehen . Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Denn angesichts der Gering fü gigkeit des Unfallereignis ses wäre die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen. Dies gälte im Übrigen selbst bei einer separaten Adäquanzprüfung, weil dabei einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind, im Falle der Be schwerdeführerin aber das organisch nicht erklärbare Schmerzbild das Krank heitsgeschehen präg t . 4.

Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, hat sie mangels Invalidität keinen Anspru ch auf eine Invalidenrente. Aus der SUVA-Tabelle 6 „Integritätsentschädigungen bei Gelenkinstabilitäten“ ergibt sich für Instabilität eines Kreuzbandes je nach Schweregrad ein Wert von 0-5 Prozent. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Integritäts entschädigung von 5 % ist, da keine funktionelle Inst abilität besteht, grosszügig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/IDversandt

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, arbeitete als Raumpflegerin und war über die Z.___ bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) unfallversichert (Urk. 8/1-2). Am 3. Oktober 2009 strau chelte sie beim Aussteigen aus einem Bus und erlitt dabei eine Kniedistorsion (Urk. 8/8, 8 /131/

E. 2 D ie SUVA stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 8/131) . Er stellte die Diagnosen einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie am 3. Oktober 2009, eines chronifizierten Schmerzsyndroms im rechten Bein, einer Adipositas per magna (BMI 43) und einer

Lumboischialgie (S. 21) . Hin sichtlich der Unfallkausalität hielt der Gutachter fest, es könne nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkei t davon ausgegangen werden, dass die Ruptur des vorderen Kreuzbandes durch die Kniedistorsion ausgelöst worden sei. Das Un fallereignis habe lediglich zu einer vorübergehenden, maximal sechs Monate dauernden Symptomatik geführt (S. 29) . Die arthrotischen

Befu nde im rechten Knie seien minim. Das geklagte Schmerzbild sei aus organischer Sicht in keiner Weise zu erklären.

Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen als auch in an deren Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 31) . Den Integritätsschaden bezifferte der Gutachter mit maximal 5 % . Ein Integritätsschaden im funktionellen Bereich liege aber nicht vor (S. 32).

E. 3.1 Das Gutachten entspricht den r echtsprechungsgemä ss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungsgrundlagen (vgl. dazu E. 1). Die Be schwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit dem Gutachten nicht aus einander. Sie verw eist lediglich auf die Ärzte der

B.___ und auf Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, die anderer Meinung seien (Urk. 1). Dies trifft so nicht zu . Die Ärzte de r B.___ nahmen in ihren Berichten vom 1 8. J uli 2012 und 1 7. August 2012 keinen Bezug auf das Gutachten . Anzunehmen i st, dass dieses ihnen gar nicht vorlag. Sie äusserten sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zur Unfallkausalität. Ihr e Berichte sind deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens in Zweif el zu ziehen. Im Übrigen empfahlen

sie

- entgegen gegenteiliger Behauptung der Beschwerdeführerin - keine weitere ärztliche Behandlung, sondern schlugen der Versicherten die Wiederaufnahme von Wassergymnastik vor und legten ihr ins besondere nahe, ihr Körpergewicht zu reduzieren (Urk. 8/133, 8/135). Dr. C.___, dessen Einschätzung dem Gutachter Dr. med. A.___ bekannt war, erklärte gar, dass eine orthopädische Pathologie auf den ersten Blick nicht eru ierbar sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zur Unfallkausalität der Beschwer den machte er keine (Urk. 8/70, 8/77, Urk. 8/131/9-10).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte in der Beschwerde weiter, dass ihr behandeln der Psychiater Dr. med. D.___ die psychischen Beschwerden auf die persistie renden Knieschmerzen zurückführe (Urk. 1). Den von ihr in Aussicht gestellte n psychiatrische n Bericht reichte sie jedoch ein . Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 2 2. Dezember 2009 bis 2 6. Januar 2010 und vom 1. bis 3 0. Dezember 2010 in der Rehaklinik E.___ auf. Während beiden Aufenthalten ko nnte keine re levante psychische Störun g festgestellt werden (Urk. 8/26, 8/64). In den Akten findet sich erstmals im Bericht der B.___ vom 2 1. März 2012 ein Hinweis auf eine depressive Störung (Urk. 8/114). Vor diesem Hin tergrund er scheint als fraglich, ob allfällige psychische Probleme in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. Oktober 2009 stehen . Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Denn angesichts der Gering fü gigkeit des Unfallereignis ses wäre die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen. Dies gälte im Übrigen selbst bei einer separaten Adäquanzprüfung, weil dabei einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind, im Falle der Be schwerdeführerin aber das organisch nicht erklärbare Schmerzbild das Krank heitsgeschehen präg t .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/IDversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00221 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, arbeitete als Raumpflegerin und war über die Z.___ bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) unfallversichert (Urk. 8/1-2). Am 3. Oktober 2009 strau chelte sie beim Aussteigen aus einem Bus und erlitt dabei eine Kniedistorsion (Urk. 8/8, 8 /131/ 2 8). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggelder) .

Mit Verfügung vom 15. September 2011 sprach die SUVA der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie (Urk. 8/85). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2012 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am

20. September 2012 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Er werbsunfähigkeitsgrad von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die SUVA hat im Einspracheentscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung, UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des

Unfall versicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgeset zten natürlichen Kausalzusammen hang zwischen versichertem Unfallereigni s und eingetretenem Gesundheits schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 337 f. E . 1). Ent sprechendes gilt für die Grundsätze zum Erf ordernis des adäquaten Kausalzu sammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2, 127 V 102 E. 5b) . Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheit sschädigung herbeizuführen, nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist .

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwi schen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen) . Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem An schlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenser fahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon aus gegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erhebli chen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).

Weiter ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gut achtens entscheidend ist, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseit igen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

D ie SUVA stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 8/131) . Er stellte die Diagnosen einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie am 3. Oktober 2009, eines chronifizierten Schmerzsyndroms im rechten Bein, einer Adipositas per magna (BMI 43) und einer

Lumboischialgie (S. 21) . Hin sichtlich der Unfallkausalität hielt der Gutachter fest, es könne nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkei t davon ausgegangen werden, dass die Ruptur des vorderen Kreuzbandes durch die Kniedistorsion ausgelöst worden sei. Das Un fallereignis habe lediglich zu einer vorübergehenden, maximal sechs Monate dauernden Symptomatik geführt (S. 29) . Die arthrotischen

Befu nde im rechten Knie seien minim. Das geklagte Schmerzbild sei aus organischer Sicht in keiner Weise zu erklären.

Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen als auch in an deren Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 31) . Den Integritätsschaden bezifferte der Gutachter mit maximal 5 % . Ein Integritätsschaden im funktionellen Bereich liege aber nicht vor (S. 32). 3. 3.1

Das Gutachten entspricht den r echtsprechungsgemä ss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungsgrundlagen (vgl. dazu E. 1). Die Be schwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit dem Gutachten nicht aus einander. Sie verw eist lediglich auf die Ärzte der

B.___ und auf Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, die anderer Meinung seien (Urk. 1). Dies trifft so nicht zu . Die Ärzte de r B.___ nahmen in ihren Berichten vom 1 8. J uli 2012 und 1 7. August 2012 keinen Bezug auf das Gutachten . Anzunehmen i st, dass dieses ihnen gar nicht vorlag. Sie äusserten sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zur Unfallkausalität. Ihr e Berichte sind deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens in Zweif el zu ziehen. Im Übrigen empfahlen

sie

- entgegen gegenteiliger Behauptung der Beschwerdeführerin - keine weitere ärztliche Behandlung, sondern schlugen der Versicherten die Wiederaufnahme von Wassergymnastik vor und legten ihr ins besondere nahe, ihr Körpergewicht zu reduzieren (Urk. 8/133, 8/135). Dr. C.___, dessen Einschätzung dem Gutachter Dr. med. A.___ bekannt war, erklärte gar, dass eine orthopädische Pathologie auf den ersten Blick nicht eru ierbar sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zur Unfallkausalität der Beschwer den machte er keine (Urk. 8/70, 8/77, Urk. 8/131/9-10). 3.2

Die Beschwerdeführerin erwähnte in der Beschwerde weiter, dass ihr behandeln der Psychiater Dr. med. D.___ die psychischen Beschwerden auf die persistie renden Knieschmerzen zurückführe (Urk. 1). Den von ihr in Aussicht gestellte n psychiatrische n Bericht reichte sie jedoch ein . Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 2 2. Dezember 2009 bis 2 6. Januar 2010 und vom 1. bis 3 0. Dezember 2010 in der Rehaklinik E.___ auf. Während beiden Aufenthalten ko nnte keine re levante psychische Störun g festgestellt werden (Urk. 8/26, 8/64). In den Akten findet sich erstmals im Bericht der B.___ vom 2 1. März 2012 ein Hinweis auf eine depressive Störung (Urk. 8/114). Vor diesem Hin tergrund er scheint als fraglich, ob allfällige psychische Probleme in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. Oktober 2009 stehen . Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Denn angesichts der Gering fü gigkeit des Unfallereignis ses wäre die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen. Dies gälte im Übrigen selbst bei einer separaten Adäquanzprüfung, weil dabei einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind, im Falle der Be schwerdeführerin aber das organisch nicht erklärbare Schmerzbild das Krank heitsgeschehen präg t . 4.

Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, hat sie mangels Invalidität keinen Anspru ch auf eine Invalidenrente. Aus der SUVA-Tabelle 6 „Integritätsentschädigungen bei Gelenkinstabilitäten“ ergibt sich für Instabilität eines Kreuzbandes je nach Schweregrad ein Wert von 0-5 Prozent. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Integritäts entschädigung von 5 % ist, da keine funktionelle Inst abilität besteht, grosszügig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/IDversandt