Sachverhalt
1.
Die 1981 geborene X.___ war als Mitarbeiterin im Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie an ihrem Schnuppertag, dem 1 5. Septem ber 2007, Opfer eines Raubüberfalles wurde.
In der Folge war die Versicherte aufgrund einer posttraumatischen Belastungs störung zu 100 % ar beits unfähig ( Urk. 13/11, 17 und 90). Dr. med. Z.___ hielt in seinem psychi a tri schen Gut achten vom 2 0. November 2009 dieselbe Diagnose fest. Er mutete der Versicher ten aber angepasste Arbeiten , wie stressarme Routinetätigkeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte, tagsüber in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden, wohlwollenden Bezugspersonen, zu 50 % zu ( Urk. 13/94 S. 13 und 14).
In seinem am 2 8. September 2011 erstatteten Gut achten zeigte er auf, dass die posttraumatische Belastungsstörung regredient sei. Er diagnostizierte neu eine Panikstörung mit Agoraphobie und eine subsyndromale posttraumati sche Belastungsstörung bei vulnerabler Grundpersönlichkeit mit emotionaler Instabilität und Impulsivität bei multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen in der Vorgeschichte. Sein Zumutbarkeitsprofil blieb unverändert .
Mit Verfügung vom 1 5. März 2012 sprach die Suva der Versicherten ab 1. Januar 2012 eine Rente in der Höhe von 50 %
zu ( Urk. 13/170) . Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 ab ( Urk. 13/196 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Eingabe vom 1 3. September 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Ziff. 1 des Dispositivs des Einspracheentscheids
der Suva vom 1 2. Juli 2012 so wie die Verpflichtung der Suva, ih r eine Invalidenrente in der Höhe von 100 % a uszurichten , beantragen . Eventualiter sei die Sache an die Suva zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. I n prozessualer Hinsicht liess sie die unentgeltliche Verbeiständung beantragen ( Urk. 1). Sie liess in ihrer Be gründung nur die Höhe des Invalideneinkommens und daraus resultierend den Invali ditätsgrad bestreiten. M it Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2012 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Sie begründete ihre Auffassung damit, dass der Invaliditätsgrad richtig berechnet worden sei.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest ( Urk. 17, 20).
Auf die weitere Begründung in de n Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im Streit liegen einzig die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und die Berechnung des Invalideneinkommens und nur als Folge daraus die Höhe des Invaliditätsgrades. Es ist demnach zu prüfen, ob das Invalideneinkommen korrekt ermittelt wurde. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe des Invaliditätsgrades von 50 % damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. September 2011 ( Urk. 13/163) und die Ansicht des behandelnden Dr. med. A.___ ( Urk. 13/150) Tätigkeiten in einem sicheren Arbeitsumfeld wie stressarme Routinearbeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte tagsüber in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden wohlwollenden Bezugspersonen zu 50 % zumutbar seien . Weiter sei das Invalideneinkommen ge stützt auf die LSE Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Frauen, 2010 ( Fr. 4‘225 x 12) , aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. und auf das Jahr 2012 aufindexiert (1
% für 2011, 1.2
% für 2012) , ein 50-%- Pensum be rücksichtigend und einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährend, was Fr. 25‘661. -- ergebe ( Fr. 54‘024 x 0.5 x 0.95) , korrekt ermittelt. Bei einem Vali deneinkommen von Fr. 49‘211.-- ergebe sich so ein Invaliditätsgrad von 47.86 % , weshalb der in der Verfügung vom 1 5. März 2012 ( Urk. 13/170) er mittelte Invaliditätsgrad von 50 %
richtig sei ( Urk. 13/196 = Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, sie habe Anspruch auf eine Rente in der Höhe von mehr als 50 % bzw. von 100 % , weil ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zuzumuten sei. Das Zumutbarkeitsprofil (stressarme Routinetätigkeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte, tagsüber, in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden, wohlwollenden Bezugspersonen)
enthalte zahlrei che, besonders eindrückliche Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit, so dass bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage keine entsprechenden bezahlten Stel len existier t en und eine solche Tätigkeit lediglich in einem symbolisch entschä digten geschützten Rahmen realisiert werden könne. Aus diesem Grund seien auch die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung abgebrochen wor den. Im entsprechenden Verlaufsprotokoll sei wiederholt vermerkt, dass das Arbeitsintegrationsprogramm nicht wegen Desinteresse der Beschwerdeführerin, sondern aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden sei . Das Scheitern des von der Invalidenversicherung geplanten Arbeitstrainings Minira erkläre sich u.a. dadurch, dass dort die Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit wie im Zumutbarkeitsprofil nicht erfüllt seien.
Selbst wenn die Beschwerde führerin in einer adaptierten Tätigkeit bei ausgegli chenem Arbeitsmarkt zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, bestehe ein Anspruc h auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mehr al s 50 % , weil bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nur schon deshalb ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen wäre,
weil eine Mehrzahl von Ein schrän kungen und die besonderen Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit be rücksichtigt werden müssten . Der Invalidenlohn betrage diesfalls
Fr. 20‘259. --, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 59 % ergebe . Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1). 2.3
Im Beschwerdeverfahren ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen dahingehend, dass
das
von Dr. med. Z.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil auch die unfallfremde Verstärkung der psychopathologischen Gesamtsymp toma tik be rücksichtige, weshalb die auf unfallkausale Anteile bezogene Zumut barkeitsbeurteilung positiver hätte ausfallen müssen. Unabhängig davon sei der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt worden. Sie hielt der Beschwerdeführerin entgegen, das Zumutbarkeitsprofil enthalte keine exotischen Anforderungen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden solche Stellen existieren. Die Anforderungen „stressarme Routinetätigkeit“ und „wohlwollende Bezugsperso nen“ seien mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Nischen arbeitsplätzen ohne Weiteres gegeben. Das Kriterium „gesicherter Raum“ dürfe im vorliegenden Kontext nicht überstrapaziert werden. Es dürfte sicher bereits gegeben sein bei Arbeitsplätzen, welche nur von Berechtigten mittels Schlüssel, Badge etc. betreten werden könnten. Praktisch komme damit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in Frage. Auch das Kriterium „ohne intensive interpersonelle Kontakte“ sei mit grosser Wahrscheinlichkeit insbesondere bei Routinetätig kei ten regelmässig gegeben. Ein durchschnittlicher sozialer Kontakt zu Mitarbei tenden etc. sei mit Sicherheit nicht unzumutbar. Unproblematisch sei auch das Kriterium „tagsüber“. In der Summe könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen vorhanden seien , welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Die zumutbare Tätigkeit sei nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeits markt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre , und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerde f ührerin eine adaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei und der aus geglichene Arbeitsmarkt zumutbare Einsatzmöglichkeiten biete.
Zum leidens bedingten Abzug führte sie aus, dieser sei mit 5 % angemessen. Der
behinde rungsbedingten Einschränkung sei mit der Reduktion auf ein Pensum von 50 % genügend Rechnung getragen. Die weiteren Kriterien seien nicht erfüllt. Für eine Erhöhung bleibe deshalb kein Raum. Sie wies darauf hin, dass der korrekte Inv a liditätsgrad 48 % betrage und dieser zugunsten der Beschwerdeführerin auf 50 % erhöh t worden sei ( Urk. 12). 2.4
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten , insbesondere daran, dass die zumutbare Tätigkeit
nur mehr in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Ent ge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre , und das Fin den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheine. Sie verwies hierzu auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 17) .
Die Beschwerdegegnerin hielt ebenfalls an ihrem Standpunkt fest und wie derholte, der Invaliditätsgrad könne nicht über 50 % liegen, selbst wenn man alle – notabene auch die unfallfremden – gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtige. Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil könne die Beschwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus diesem ergebe sich vielmehr, dass im vorliegenden Fall ohne W eiteres vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszu gehen sei ( Urk. 20). 3 .
3 .1 3.1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts
[ATSG] ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] ). Als invalid gilt, wer voraus sichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beein trächtigt ist ( Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.1.2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
3.1.3
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ( Art. 16 ATSG) ist ein theoreti scher und abstrakter, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksich tigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) und dazu dient, den Leistungsbereich der Unfall versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Ge sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die i nvalide Person ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b).
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe sondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten berufli chen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperli chen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vie len Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungs bereich
grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). 3.2
F ür die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich , ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sogar für funktionell Einarmige mit diversen zu sätzlichen Einschränkungen wie die Notwendigkeit d er Einlegung regelmässige r Pausen, die Vermeidung von Kälte und Nässe, die Beschränkung auf leichte (im Vergleich zu vorher mögliche n schweren ) Tätigkeiten , ein 100 %ige r
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
möglich sei . Auch Nischenarbeitsplätze mit wohlwollenden Arbeitgebern und wenig Druck werden als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden betrachtet (vgl. das von der Beschwerdegegnerin er wähn te Urteil 8C_1050/2009 des Bundesgerichts vom 2 8. April 2010 E. 3.3 f. mit Hinweisen , aber auch Urteil 9C_ 98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.2) .
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer Restar beits fähigkeit im Umfang von 50 %
bei gutem Willen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich.
Auch t atsächliche Überlegungen führen zum selben Schluss. So sind Gemüse rüsten oder Teller abwaschen in einer Kantine oder auch die Bedienung von Überwachungsanlagen stressfreie Routinet ätigkeiten . Reinigungsarbeiten fallen ebenfalls unter diese Kategorie. Mit solchen Arbeiten geht immer auch wenig oder kein interpersonelle r Kontakt einher . Heute ist nahezu jedes Bürogebäude nur mit Badge oder Schlüssel betretbar, weshalb das Kriterium der Sicherheit nicht einschränkend wirk en kann . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ein wendet, ist der Ausschluss von Nachtarbei t überhaupt nicht negativ . Von reali tätsfremden Einsatzmöglichkeiten kann daher nicht die Rede sein.
Dass das Scheitern des von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeits trainings gesundheitliche Gründe hatte, ist nicht bewiesen, sondern von der Beschwerdeführerin nur behauptet. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 3/3) zu entnehmen ist, liess die Beschwerdeführerin gegenüber der Be schwerdegegnerin diesen Abbruchgrund vorbringen und stellte es dieser an heim zu überprüfen, ob gesundheitliche Gründe eine berufliche Massnahme verun möglicht haben . Die IV-Stelle hat te aber die beruflichen Massnahmen ohne weitere Erkundigungen über den Sachverhalt abgebrochen. Aus dem Gut achten von Dr. Z.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine passive Er war tungshaltung und eine eingeschränkte Motivation zeig t e ( Urk. 13/163 S.
7).
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist daher vom Zumutbarkeits-profil des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 2 8. September 2011 ( Urk. 13/163) auszugehen. 3.3
3.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V
75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditäts bemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass auch persönliche und berufliche Merkmale der versi cherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits - markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begren zen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 3.3. 2
Die Parteien sind sich betreffend Bere chnung des Invalideneinkommens nur über die Höhe des leidensbedingten Abzuges uneinig.
Bei der Prüfung, ob der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensab zug von 5 % zu niedrig ist, ist zu berücks ichtigen , dass das Sozialversiche rungs gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E . 6).
Das Kriterium der vormals schweren Arbeit, die nun nicht mehr möglich ist, ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist mit Jahrgang 1981 nicht fortge schrittenen Alters. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Urk. 13/10). Die Anzahl der Dienstjahre ist im Allgemeinen von geringer Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen ) und angesichts der kurzzeitigen Einsätze der Beschwerdeführe rin ohne Belang (vgl. den Auszug der Individuellen Konten vom 2. Oktober 2008, Urk. 13/55). Was das Teilzeitkriterium betrifft, verdienen Frauen mit Teil zeitpensum im Schnitt mehr als im Vollpensum, wie die Statistiken 2008 und 2010 zum hier massgeblichen Niveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 %
zeigen . Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Das Angewiesen sein auf das Entgegenkommen eines verständnis vollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom
3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) . Die lei dens bedingte Einschränkung wurde mit der Pensumsreduktion bereits berück sichtigt, ist doch anhand des Gutachtens nicht von der Hand zu weisen, dass nicht nur unfallbedingte, sondern auch unfallfremd verursachte Einschränkun gen berücksichtigt wurden. Unter diesen Umständen wäre die nochmalige Be rücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung nicht mehr angemessen.
Es liegen keine triftigen Gründe vor, in das Ermessen der Beschwer d egegnerin einzugreifen, weshalb es beim leidensbedingten Abzug von 5 % sein Bewenden hat. Das Invaliditätseinkommen beträgt demnach Fr. 25‘661.--. 3.4
Der Vergleich des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 49‘211. -- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25‘661. -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘550. -- pro Jahr, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 48 % ergibt (auf gerundet von 47.8 6 %
gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin anerkennt einen Invaliditätsgrad von 50 % , was bei diesem Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.
Die Beschwerdegegnerin sei darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Zumut barkeit einer Therapie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen und die Rente jederzeit revidieren kann. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schaden minderungspflicht hingewiesen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 Abs. 1 IVG) , wonach
die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). D ie Anforderungen an die Schadenminde rungspflicht
sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der V ersiche rung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vor kehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S.
121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E.
3.1 mit Hinweisen). 5.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Tomas Kempf , hat für das vorliegende Verfahren keine Kostennote eingereicht (vgl. Urk. 22). Die Parteientschädigung ist daher nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- ermes s en s weise auf
Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) anzusetzen. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Tomas Kempf aus der Gerichtskasse zu
ent schädig en . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
D as Verfahren ist kostenlos . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 2 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 1981 geborene X.___ war als Mitarbeiterin im Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie an ihrem Schnuppertag, dem 1 5. Septem ber 2007, Opfer eines Raubüberfalles wurde.
In der Folge war die Versicherte aufgrund einer posttraumatischen Belastungs störung zu 100 % ar beits unfähig ( Urk. 13/11, 17 und 90). Dr. med. Z.___ hielt in seinem psychi a tri schen Gut achten vom 2 0. November 2009 dieselbe Diagnose fest. Er mutete der Versicher ten aber angepasste Arbeiten , wie stressarme Routinetätigkeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte, tagsüber in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden, wohlwollenden Bezugspersonen, zu 50 % zu ( Urk. 13/94 S. 13 und 14).
In seinem am 2 8. September 2011 erstatteten Gut achten zeigte er auf, dass die posttraumatische Belastungsstörung regredient sei. Er diagnostizierte neu eine Panikstörung mit Agoraphobie und eine subsyndromale posttraumati sche Belastungsstörung bei vulnerabler Grundpersönlichkeit mit emotionaler Instabilität und Impulsivität bei multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen in der Vorgeschichte. Sein Zumutbarkeitsprofil blieb unverändert .
Mit Verfügung vom 1 5. März 2012 sprach die Suva der Versicherten ab 1. Januar 2012 eine Rente in der Höhe von 50 %
zu ( Urk. 13/170) . Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 ab ( Urk. 13/196 = Urk.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Eingabe vom 1 3. September 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Ziff. 1 des Dispositivs des Einspracheentscheids
der Suva vom 1 2. Juli 2012 so wie die Verpflichtung der Suva, ih r eine Invalidenrente in der Höhe von 100 % a uszurichten , beantragen . Eventualiter sei die Sache an die Suva zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. I n prozessualer Hinsicht liess sie die unentgeltliche Verbeiständung beantragen ( Urk. 1). Sie liess in ihrer Be gründung nur die Höhe des Invalideneinkommens und daraus resultierend den Invali ditätsgrad bestreiten. M it Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2012 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Sie begründete ihre Auffassung damit, dass der Invaliditätsgrad richtig berechnet worden sei.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest ( Urk. 17, 20).
Auf die weitere Begründung in de n Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im Streit liegen einzig die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und die Berechnung des Invalideneinkommens und nur als Folge daraus die Höhe des Invaliditätsgrades. Es ist demnach zu prüfen, ob das Invalideneinkommen korrekt ermittelt wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe des Invaliditätsgrades von 50 % damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. September 2011 ( Urk. 13/163) und die Ansicht des behandelnden Dr. med. A.___ ( Urk. 13/150) Tätigkeiten in einem sicheren Arbeitsumfeld wie stressarme Routinearbeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte tagsüber in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden wohlwollenden Bezugspersonen zu 50 % zumutbar seien . Weiter sei das Invalideneinkommen ge stützt auf die LSE Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Frauen, 2010 ( Fr. 4‘225 x 12) , aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. und auf das Jahr 2012 aufindexiert (1
% für 2011, 1.2
% für 2012) , ein 50-%- Pensum be rücksichtigend und einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährend, was Fr. 25‘661. -- ergebe ( Fr. 54‘024 x 0.5 x 0.95) , korrekt ermittelt. Bei einem Vali deneinkommen von Fr. 49‘211.-- ergebe sich so ein Invaliditätsgrad von 47.86 % , weshalb der in der Verfügung vom 1 5. März 2012 ( Urk. 13/170) er mittelte Invaliditätsgrad von 50 %
richtig sei ( Urk. 13/196 = Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, sie habe Anspruch auf eine Rente in der Höhe von mehr als 50 % bzw. von 100 % , weil ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zuzumuten sei. Das Zumutbarkeitsprofil (stressarme Routinetätigkeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte, tagsüber, in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden, wohlwollenden Bezugspersonen)
enthalte zahlrei che, besonders eindrückliche Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit, so dass bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage keine entsprechenden bezahlten Stel len existier t en und eine solche Tätigkeit lediglich in einem symbolisch entschä digten geschützten Rahmen realisiert werden könne. Aus diesem Grund seien auch die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung abgebrochen wor den. Im entsprechenden Verlaufsprotokoll sei wiederholt vermerkt, dass das Arbeitsintegrationsprogramm nicht wegen Desinteresse der Beschwerdeführerin, sondern aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden sei . Das Scheitern des von der Invalidenversicherung geplanten Arbeitstrainings Minira erkläre sich u.a. dadurch, dass dort die Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit wie im Zumutbarkeitsprofil nicht erfüllt seien.
Selbst wenn die Beschwerde führerin in einer adaptierten Tätigkeit bei ausgegli chenem Arbeitsmarkt zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, bestehe ein Anspruc h auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mehr al s 50 % , weil bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nur schon deshalb ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen wäre,
weil eine Mehrzahl von Ein schrän kungen und die besonderen Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit be rücksichtigt werden müssten . Der Invalidenlohn betrage diesfalls
Fr. 20‘259. --, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 59 % ergebe . Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1).
E. 2.3 Im Beschwerdeverfahren ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen dahingehend, dass
das
von Dr. med. Z.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil auch die unfallfremde Verstärkung der psychopathologischen Gesamtsymp toma tik be rücksichtige, weshalb die auf unfallkausale Anteile bezogene Zumut barkeitsbeurteilung positiver hätte ausfallen müssen. Unabhängig davon sei der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt worden. Sie hielt der Beschwerdeführerin entgegen, das Zumutbarkeitsprofil enthalte keine exotischen Anforderungen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden solche Stellen existieren. Die Anforderungen „stressarme Routinetätigkeit“ und „wohlwollende Bezugsperso nen“ seien mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Nischen arbeitsplätzen ohne Weiteres gegeben. Das Kriterium „gesicherter Raum“ dürfe im vorliegenden Kontext nicht überstrapaziert werden. Es dürfte sicher bereits gegeben sein bei Arbeitsplätzen, welche nur von Berechtigten mittels Schlüssel, Badge etc. betreten werden könnten. Praktisch komme damit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in Frage. Auch das Kriterium „ohne intensive interpersonelle Kontakte“ sei mit grosser Wahrscheinlichkeit insbesondere bei Routinetätig kei ten regelmässig gegeben. Ein durchschnittlicher sozialer Kontakt zu Mitarbei tenden etc. sei mit Sicherheit nicht unzumutbar. Unproblematisch sei auch das Kriterium „tagsüber“. In der Summe könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen vorhanden seien , welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Die zumutbare Tätigkeit sei nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeits markt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre , und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerde f ührerin eine adaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei und der aus geglichene Arbeitsmarkt zumutbare Einsatzmöglichkeiten biete.
Zum leidens bedingten Abzug führte sie aus, dieser sei mit 5 % angemessen. Der
behinde rungsbedingten Einschränkung sei mit der Reduktion auf ein Pensum von 50 % genügend Rechnung getragen. Die weiteren Kriterien seien nicht erfüllt. Für eine Erhöhung bleibe deshalb kein Raum. Sie wies darauf hin, dass der korrekte Inv a liditätsgrad 48 % betrage und dieser zugunsten der Beschwerdeführerin auf 50 % erhöh t worden sei ( Urk. 12).
E. 2.4 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten , insbesondere daran, dass die zumutbare Tätigkeit
nur mehr in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Ent ge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre , und das Fin den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheine. Sie verwies hierzu auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 17) .
Die Beschwerdegegnerin hielt ebenfalls an ihrem Standpunkt fest und wie derholte, der Invaliditätsgrad könne nicht über 50 % liegen, selbst wenn man alle – notabene auch die unfallfremden – gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtige. Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil könne die Beschwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus diesem ergebe sich vielmehr, dass im vorliegenden Fall ohne W eiteres vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszu gehen sei ( Urk. 20).
E. 3 .1 3.1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.
E. 3.1 mit Hinweisen). 5.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Tomas Kempf , hat für das vorliegende Verfahren keine Kostennote eingereicht (vgl. Urk. 22). Die Parteientschädigung ist daher nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- ermes s en s weise auf
Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) anzusetzen. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Tomas Kempf aus der Gerichtskasse zu
ent schädig en . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
D as Verfahren ist kostenlos . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 2 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
E. 3.2 F ür die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich , ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sogar für funktionell Einarmige mit diversen zu sätzlichen Einschränkungen wie die Notwendigkeit d er Einlegung regelmässige r Pausen, die Vermeidung von Kälte und Nässe, die Beschränkung auf leichte (im Vergleich zu vorher mögliche n schweren ) Tätigkeiten , ein 100 %ige r
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
möglich sei . Auch Nischenarbeitsplätze mit wohlwollenden Arbeitgebern und wenig Druck werden als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden betrachtet (vgl. das von der Beschwerdegegnerin er wähn te Urteil 8C_1050/2009 des Bundesgerichts vom 2 8. April 2010 E. 3.3 f. mit Hinweisen , aber auch Urteil 9C_ 98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.2) .
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer Restar beits fähigkeit im Umfang von 50 %
bei gutem Willen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich.
Auch t atsächliche Überlegungen führen zum selben Schluss. So sind Gemüse rüsten oder Teller abwaschen in einer Kantine oder auch die Bedienung von Überwachungsanlagen stressfreie Routinet ätigkeiten . Reinigungsarbeiten fallen ebenfalls unter diese Kategorie. Mit solchen Arbeiten geht immer auch wenig oder kein interpersonelle r Kontakt einher . Heute ist nahezu jedes Bürogebäude nur mit Badge oder Schlüssel betretbar, weshalb das Kriterium der Sicherheit nicht einschränkend wirk en kann . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ein wendet, ist der Ausschluss von Nachtarbei t überhaupt nicht negativ . Von reali tätsfremden Einsatzmöglichkeiten kann daher nicht die Rede sein.
Dass das Scheitern des von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeits trainings gesundheitliche Gründe hatte, ist nicht bewiesen, sondern von der Beschwerdeführerin nur behauptet. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 3/3) zu entnehmen ist, liess die Beschwerdeführerin gegenüber der Be schwerdegegnerin diesen Abbruchgrund vorbringen und stellte es dieser an heim zu überprüfen, ob gesundheitliche Gründe eine berufliche Massnahme verun möglicht haben . Die IV-Stelle hat te aber die beruflichen Massnahmen ohne weitere Erkundigungen über den Sachverhalt abgebrochen. Aus dem Gut achten von Dr. Z.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine passive Er war tungshaltung und eine eingeschränkte Motivation zeig t e ( Urk. 13/163 S.
7).
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist daher vom Zumutbarkeits-profil des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 2 8. September 2011 ( Urk. 13/163) auszugehen.
E. 3.3 2
Die Parteien sind sich betreffend Bere chnung des Invalideneinkommens nur über die Höhe des leidensbedingten Abzuges uneinig.
Bei der Prüfung, ob der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensab zug von 5 % zu niedrig ist, ist zu berücks ichtigen , dass das Sozialversiche rungs gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E . 6).
Das Kriterium der vormals schweren Arbeit, die nun nicht mehr möglich ist, ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist mit Jahrgang 1981 nicht fortge schrittenen Alters. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Urk. 13/10). Die Anzahl der Dienstjahre ist im Allgemeinen von geringer Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen ) und angesichts der kurzzeitigen Einsätze der Beschwerdeführe rin ohne Belang (vgl. den Auszug der Individuellen Konten vom 2. Oktober 2008, Urk. 13/55). Was das Teilzeitkriterium betrifft, verdienen Frauen mit Teil zeitpensum im Schnitt mehr als im Vollpensum, wie die Statistiken 2008 und 2010 zum hier massgeblichen Niveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 %
zeigen . Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Das Angewiesen sein auf das Entgegenkommen eines verständnis vollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom
3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) . Die lei dens bedingte Einschränkung wurde mit der Pensumsreduktion bereits berück sichtigt, ist doch anhand des Gutachtens nicht von der Hand zu weisen, dass nicht nur unfallbedingte, sondern auch unfallfremd verursachte Einschränkun gen berücksichtigt wurden. Unter diesen Umständen wäre die nochmalige Be rücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung nicht mehr angemessen.
Es liegen keine triftigen Gründe vor, in das Ermessen der Beschwer d egegnerin einzugreifen, weshalb es beim leidensbedingten Abzug von 5 % sein Bewenden hat. Das Invaliditätseinkommen beträgt demnach Fr. 25‘661.--.
E. 3.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V
75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditäts bemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass auch persönliche und berufliche Merkmale der versi cherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits - markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begren zen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 3.4 Der Vergleich des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 49‘211. -- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25‘661. -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘550. -- pro Jahr, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 48 % ergibt (auf gerundet von 47.8 6 %
gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin anerkennt einen Invaliditätsgrad von 50 % , was bei diesem Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.
Die Beschwerdegegnerin sei darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Zumut barkeit einer Therapie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen und die Rente jederzeit revidieren kann. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schaden minderungspflicht hingewiesen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 Abs. 1 IVG) , wonach
die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). D ie Anforderungen an die Schadenminde rungspflicht
sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der V ersiche rung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vor kehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S.
121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E.
E. 8 Abs. 1 ATSG).
3.1.2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
3.1.3
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ( Art. 16 ATSG) ist ein theoreti scher und abstrakter, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksich tigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) und dazu dient, den Leistungsbereich der Unfall versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Ge sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die i nvalide Person ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b).
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe sondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten berufli chen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperli chen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vie len Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungs bereich
grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00211 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
30. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
Die 1981 geborene X.___ war als Mitarbeiterin im Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie an ihrem Schnuppertag, dem 1 5. Septem ber 2007, Opfer eines Raubüberfalles wurde.
In der Folge war die Versicherte aufgrund einer posttraumatischen Belastungs störung zu 100 % ar beits unfähig ( Urk. 13/11, 17 und 90). Dr. med. Z.___ hielt in seinem psychi a tri schen Gut achten vom 2 0. November 2009 dieselbe Diagnose fest. Er mutete der Versicher ten aber angepasste Arbeiten , wie stressarme Routinetätigkeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte, tagsüber in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden, wohlwollenden Bezugspersonen, zu 50 % zu ( Urk. 13/94 S. 13 und 14).
In seinem am 2 8. September 2011 erstatteten Gut achten zeigte er auf, dass die posttraumatische Belastungsstörung regredient sei. Er diagnostizierte neu eine Panikstörung mit Agoraphobie und eine subsyndromale posttraumati sche Belastungsstörung bei vulnerabler Grundpersönlichkeit mit emotionaler Instabilität und Impulsivität bei multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen in der Vorgeschichte. Sein Zumutbarkeitsprofil blieb unverändert .
Mit Verfügung vom 1 5. März 2012 sprach die Suva der Versicherten ab 1. Januar 2012 eine Rente in der Höhe von 50 %
zu ( Urk. 13/170) . Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 ab ( Urk. 13/196 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Eingabe vom 1 3. September 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Ziff. 1 des Dispositivs des Einspracheentscheids
der Suva vom 1 2. Juli 2012 so wie die Verpflichtung der Suva, ih r eine Invalidenrente in der Höhe von 100 % a uszurichten , beantragen . Eventualiter sei die Sache an die Suva zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. I n prozessualer Hinsicht liess sie die unentgeltliche Verbeiständung beantragen ( Urk. 1). Sie liess in ihrer Be gründung nur die Höhe des Invalideneinkommens und daraus resultierend den Invali ditätsgrad bestreiten. M it Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2012 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Sie begründete ihre Auffassung damit, dass der Invaliditätsgrad richtig berechnet worden sei.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest ( Urk. 17, 20).
Auf die weitere Begründung in de n Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im Streit liegen einzig die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und die Berechnung des Invalideneinkommens und nur als Folge daraus die Höhe des Invaliditätsgrades. Es ist demnach zu prüfen, ob das Invalideneinkommen korrekt ermittelt wurde. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe des Invaliditätsgrades von 50 % damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. September 2011 ( Urk. 13/163) und die Ansicht des behandelnden Dr. med. A.___ ( Urk. 13/150) Tätigkeiten in einem sicheren Arbeitsumfeld wie stressarme Routinearbeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte tagsüber in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden wohlwollenden Bezugspersonen zu 50 % zumutbar seien . Weiter sei das Invalideneinkommen ge stützt auf die LSE Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Frauen, 2010 ( Fr. 4‘225 x 12) , aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. und auf das Jahr 2012 aufindexiert (1
% für 2011, 1.2
% für 2012) , ein 50-%- Pensum be rücksichtigend und einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährend, was Fr. 25‘661. -- ergebe ( Fr. 54‘024 x 0.5 x 0.95) , korrekt ermittelt. Bei einem Vali deneinkommen von Fr. 49‘211.-- ergebe sich so ein Invaliditätsgrad von 47.86 % , weshalb der in der Verfügung vom 1 5. März 2012 ( Urk. 13/170) er mittelte Invaliditätsgrad von 50 %
richtig sei ( Urk. 13/196 = Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, sie habe Anspruch auf eine Rente in der Höhe von mehr als 50 % bzw. von 100 % , weil ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zuzumuten sei. Das Zumutbarkeitsprofil (stressarme Routinetätigkeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte, tagsüber, in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden, wohlwollenden Bezugspersonen)
enthalte zahlrei che, besonders eindrückliche Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit, so dass bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage keine entsprechenden bezahlten Stel len existier t en und eine solche Tätigkeit lediglich in einem symbolisch entschä digten geschützten Rahmen realisiert werden könne. Aus diesem Grund seien auch die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung abgebrochen wor den. Im entsprechenden Verlaufsprotokoll sei wiederholt vermerkt, dass das Arbeitsintegrationsprogramm nicht wegen Desinteresse der Beschwerdeführerin, sondern aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden sei . Das Scheitern des von der Invalidenversicherung geplanten Arbeitstrainings Minira erkläre sich u.a. dadurch, dass dort die Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit wie im Zumutbarkeitsprofil nicht erfüllt seien.
Selbst wenn die Beschwerde führerin in einer adaptierten Tätigkeit bei ausgegli chenem Arbeitsmarkt zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, bestehe ein Anspruc h auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mehr al s 50 % , weil bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nur schon deshalb ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen wäre,
weil eine Mehrzahl von Ein schrän kungen und die besonderen Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit be rücksichtigt werden müssten . Der Invalidenlohn betrage diesfalls
Fr. 20‘259. --, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 59 % ergebe . Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1). 2.3
Im Beschwerdeverfahren ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen dahingehend, dass
das
von Dr. med. Z.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil auch die unfallfremde Verstärkung der psychopathologischen Gesamtsymp toma tik be rücksichtige, weshalb die auf unfallkausale Anteile bezogene Zumut barkeitsbeurteilung positiver hätte ausfallen müssen. Unabhängig davon sei der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt worden. Sie hielt der Beschwerdeführerin entgegen, das Zumutbarkeitsprofil enthalte keine exotischen Anforderungen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden solche Stellen existieren. Die Anforderungen „stressarme Routinetätigkeit“ und „wohlwollende Bezugsperso nen“ seien mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Nischen arbeitsplätzen ohne Weiteres gegeben. Das Kriterium „gesicherter Raum“ dürfe im vorliegenden Kontext nicht überstrapaziert werden. Es dürfte sicher bereits gegeben sein bei Arbeitsplätzen, welche nur von Berechtigten mittels Schlüssel, Badge etc. betreten werden könnten. Praktisch komme damit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in Frage. Auch das Kriterium „ohne intensive interpersonelle Kontakte“ sei mit grosser Wahrscheinlichkeit insbesondere bei Routinetätig kei ten regelmässig gegeben. Ein durchschnittlicher sozialer Kontakt zu Mitarbei tenden etc. sei mit Sicherheit nicht unzumutbar. Unproblematisch sei auch das Kriterium „tagsüber“. In der Summe könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen vorhanden seien , welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Die zumutbare Tätigkeit sei nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeits markt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre , und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerde f ührerin eine adaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei und der aus geglichene Arbeitsmarkt zumutbare Einsatzmöglichkeiten biete.
Zum leidens bedingten Abzug führte sie aus, dieser sei mit 5 % angemessen. Der
behinde rungsbedingten Einschränkung sei mit der Reduktion auf ein Pensum von 50 % genügend Rechnung getragen. Die weiteren Kriterien seien nicht erfüllt. Für eine Erhöhung bleibe deshalb kein Raum. Sie wies darauf hin, dass der korrekte Inv a liditätsgrad 48 % betrage und dieser zugunsten der Beschwerdeführerin auf 50 % erhöh t worden sei ( Urk. 12). 2.4
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten , insbesondere daran, dass die zumutbare Tätigkeit
nur mehr in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Ent ge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre , und das Fin den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheine. Sie verwies hierzu auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 17) .
Die Beschwerdegegnerin hielt ebenfalls an ihrem Standpunkt fest und wie derholte, der Invaliditätsgrad könne nicht über 50 % liegen, selbst wenn man alle – notabene auch die unfallfremden – gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtige. Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil könne die Beschwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus diesem ergebe sich vielmehr, dass im vorliegenden Fall ohne W eiteres vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszu gehen sei ( Urk. 20). 3 .
3 .1 3.1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts
[ATSG] ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] ). Als invalid gilt, wer voraus sichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beein trächtigt ist ( Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.1.2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
3.1.3
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ( Art. 16 ATSG) ist ein theoreti scher und abstrakter, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksich tigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) und dazu dient, den Leistungsbereich der Unfall versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Ge sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die i nvalide Person ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b).
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe sondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten berufli chen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperli chen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vie len Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungs bereich
grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). 3.2
F ür die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich , ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sogar für funktionell Einarmige mit diversen zu sätzlichen Einschränkungen wie die Notwendigkeit d er Einlegung regelmässige r Pausen, die Vermeidung von Kälte und Nässe, die Beschränkung auf leichte (im Vergleich zu vorher mögliche n schweren ) Tätigkeiten , ein 100 %ige r
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
möglich sei . Auch Nischenarbeitsplätze mit wohlwollenden Arbeitgebern und wenig Druck werden als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden betrachtet (vgl. das von der Beschwerdegegnerin er wähn te Urteil 8C_1050/2009 des Bundesgerichts vom 2 8. April 2010 E. 3.3 f. mit Hinweisen , aber auch Urteil 9C_ 98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.2) .
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer Restar beits fähigkeit im Umfang von 50 %
bei gutem Willen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich.
Auch t atsächliche Überlegungen führen zum selben Schluss. So sind Gemüse rüsten oder Teller abwaschen in einer Kantine oder auch die Bedienung von Überwachungsanlagen stressfreie Routinet ätigkeiten . Reinigungsarbeiten fallen ebenfalls unter diese Kategorie. Mit solchen Arbeiten geht immer auch wenig oder kein interpersonelle r Kontakt einher . Heute ist nahezu jedes Bürogebäude nur mit Badge oder Schlüssel betretbar, weshalb das Kriterium der Sicherheit nicht einschränkend wirk en kann . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ein wendet, ist der Ausschluss von Nachtarbei t überhaupt nicht negativ . Von reali tätsfremden Einsatzmöglichkeiten kann daher nicht die Rede sein.
Dass das Scheitern des von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeits trainings gesundheitliche Gründe hatte, ist nicht bewiesen, sondern von der Beschwerdeführerin nur behauptet. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 3/3) zu entnehmen ist, liess die Beschwerdeführerin gegenüber der Be schwerdegegnerin diesen Abbruchgrund vorbringen und stellte es dieser an heim zu überprüfen, ob gesundheitliche Gründe eine berufliche Massnahme verun möglicht haben . Die IV-Stelle hat te aber die beruflichen Massnahmen ohne weitere Erkundigungen über den Sachverhalt abgebrochen. Aus dem Gut achten von Dr. Z.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine passive Er war tungshaltung und eine eingeschränkte Motivation zeig t e ( Urk. 13/163 S.
7).
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist daher vom Zumutbarkeits-profil des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 2 8. September 2011 ( Urk. 13/163) auszugehen. 3.3
3.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V
75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditäts bemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass auch persönliche und berufliche Merkmale der versi cherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits - markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begren zen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 3.3. 2
Die Parteien sind sich betreffend Bere chnung des Invalideneinkommens nur über die Höhe des leidensbedingten Abzuges uneinig.
Bei der Prüfung, ob der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensab zug von 5 % zu niedrig ist, ist zu berücks ichtigen , dass das Sozialversiche rungs gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E . 6).
Das Kriterium der vormals schweren Arbeit, die nun nicht mehr möglich ist, ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist mit Jahrgang 1981 nicht fortge schrittenen Alters. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Urk. 13/10). Die Anzahl der Dienstjahre ist im Allgemeinen von geringer Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen ) und angesichts der kurzzeitigen Einsätze der Beschwerdeführe rin ohne Belang (vgl. den Auszug der Individuellen Konten vom 2. Oktober 2008, Urk. 13/55). Was das Teilzeitkriterium betrifft, verdienen Frauen mit Teil zeitpensum im Schnitt mehr als im Vollpensum, wie die Statistiken 2008 und 2010 zum hier massgeblichen Niveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 %
zeigen . Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Das Angewiesen sein auf das Entgegenkommen eines verständnis vollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom
3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) . Die lei dens bedingte Einschränkung wurde mit der Pensumsreduktion bereits berück sichtigt, ist doch anhand des Gutachtens nicht von der Hand zu weisen, dass nicht nur unfallbedingte, sondern auch unfallfremd verursachte Einschränkun gen berücksichtigt wurden. Unter diesen Umständen wäre die nochmalige Be rücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung nicht mehr angemessen.
Es liegen keine triftigen Gründe vor, in das Ermessen der Beschwer d egegnerin einzugreifen, weshalb es beim leidensbedingten Abzug von 5 % sein Bewenden hat. Das Invaliditätseinkommen beträgt demnach Fr. 25‘661.--. 3.4
Der Vergleich des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 49‘211. -- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25‘661. -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘550. -- pro Jahr, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 48 % ergibt (auf gerundet von 47.8 6 %
gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin anerkennt einen Invaliditätsgrad von 50 % , was bei diesem Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.
Die Beschwerdegegnerin sei darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Zumut barkeit einer Therapie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen und die Rente jederzeit revidieren kann. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schaden minderungspflicht hingewiesen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 Abs. 1 IVG) , wonach
die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). D ie Anforderungen an die Schadenminde rungspflicht
sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der V ersiche rung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vor kehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S.
121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E.
3.1 mit Hinweisen). 5.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Tomas Kempf , hat für das vorliegende Verfahren keine Kostennote eingereicht (vgl. Urk. 22). Die Parteientschädigung ist daher nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- ermes s en s weise auf
Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) anzusetzen. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Tomas Kempf aus der Gerichtskasse zu
ent schädig en . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
D as Verfahren ist kostenlos . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 2 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa