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UV.2012.00202

Hörverlust als berufslärmbedingt zu qualifizierten. Integritätsentschädigung.

Zürich SozVersG · 2014-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1948, war vo n 1970 bis 1982 als Gleisbauarbeiter, dann von 1984 bis 1990 als Bauarbeiter und zuletzt bis 3 1. März 2011 als Wagenrei niger bei der Y.___ angestellt

(vgl. Urk. 8/6) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2 4. Mai 2011 machte der Versicherte geltend, sein H örvermögen sei durch die Arbeit massiv g eschädigt worden und es sei die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 8/4) .

Mit Verfügung vom 2 6. April 2012 (Urk. 8/18) teilte die SUVA dem Versicher ten mit, gemäss ärztlichen Beurteilungen sei die Hörschädigung nur bedingt auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen und damit seien die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt. Dagegen

erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2012 Einsprache (Urk. 8/19) .

Mit Einspracheentscheid vom 1 4. August 2012 (Urk. 8/22 = Urk. 2) bestätigte die SUVA die Verfügung vom 2 6. April 2012 und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. September 2012 gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2012 (Urk.

2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die

Ausrich tung einer Integritätsentschädigung von 30 %

(S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2012 (Urk.

7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 6. November 2012 (Urk.

9) wurde sie aufge fordert, den von ihr im Einspracheentscheid vom 1 4. August 2012 erwähnten Bericht betreffend die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom September 2011 e inzureichen .

Dem kam die SUVA mit Eingabe vom 2 6. November 2012 (Urk. 11, Urk. 12/1-2) nach. Diese wurde dem Versicherten am 2 8. November 20 12 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.

Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbe dingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Danach gelten als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem auch Er krankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm. Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei aus praktischen Gründen in Prozenten des Hör verlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizinischen Kriterien beantworten lässt; viel mehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Urteile des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E . 3.2 und U 371/04

vom 2. März 2005).

Nach der Rechtsprechung ist eine " vorwiegende" Verursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen . "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). 1. 3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. 2.

2.1

Die Beschwerdege gnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid

(Urk. 2) die Verneinung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung damit, dass die Hörschädigung des Beschwerdeführers bis ins Jahr 1985 auf dessen berufsbe dingte Lärmexposition zurückzuführen gewesen sei, jedoch der seinerzeit gemessene binaurale Hörverlus t von lediglich 20. 1 % weit unter der Erheblich keitsgrenze für eine Integritätsentschädigung von 70 % gelegen habe. Ein Tinnitus sei zu jenem Zeitpunkt nirgends medizinisch dokumentiert. Ab 1985 sei die Hörschädigung des Beschwerdeführers nicht mehr ausschliesslich oder vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, durch dessen Berufstätigkeit versursacht, zumal die Lärmexposition ohnehin nur noch im Grenzbereich der Gehörgefähr dung gelegen habe, und auch dies nur während weiterer fünf Jahre (1985-1990). Somit liege der seither entstan dene massive Hörverlust auf 112. 2 %

bin aural nicht in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers begründet (S. 9 Ziff. 5 lit . a-b). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe von 1970 bis 2011 zunächst als Gleisbauarbeiter und danach in verschiedenen Tätigkeiten, vor allem als Wagen reiniger, bei den

Y.___ gearbeitet und sei in dieser Zeit, vor allem bis 1982, gehörgefährdend lärmexponiert belastet gewe sen. Deswegen sei es zu einer hochgradigen Gehörschädigung und zu einem Tinnitus gekommen .

Dies habe die Beschwerdegegnerin auch anerkannt und ihn mit einem Gehörapp arat versorgt . Auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes könne nicht abgestellt werden, da dies er ihn nicht einmal persönlich untersucht habe (S. 1 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die beim Beschwerdeführer festgestellte Gehörschädi gung

als berufslärmbedingt zu qualifizieren ist. 3. 3.1

Dr. Z.___,

Fachärztin FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 2 3. November 2010 (Urk. 8/5) aus, sie habe den Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2009 letztmals untersucht. Bei ihm bestehe ein Hörverlust, wel cher zu diesem Zeitpunkt 63 % rechts und 53 % links betragen habe (Ziff. 1). Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, welcher als Reinigungsspe zialist bei den

Y.___ in lärmiger Umgebung gearbeitet und dabei laut Angaben den Gehörschutz nicht immer konsequent getragen habe, sowie aufgrund des Verlaufes der Hörschwelle im Reintonaudigramm, bestehe mit grosser Wahr scheinlichkeit eine lärmbedingte Schwerhörigkeit (Ziff. 2). 3.2

SUVA- Kreisarzt Dr. med. A.___, Fa c harzt FMH für Oto - Rhino -Laryngolo gie und Arbeitsmedizin, führte in seinem

Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 8/7) aus, d er Beschwerdeführer sei von 1970 bis 1 9 82, somit während zwölf Jahren als Gleisbauarbeiter gehörgefährdend lärmexponiert gewesen. 1985 sei er einmalig im Rahmen der Gehörschadenprophylaxe im A u diomobil untersucht worden, und es habe sich ein altersentsprechend annährend norma les Gehör mit einem beginnenden typischen Hochtonabfall

gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe der grösste Teil der beruflichen Lärmbelastung als Gleisarbeiter stattgefunden. In den Jahren 1985 bis 1990 sei der Beschwerdeführer nochmals während rund fünf Jahren im Grenzbereich hörgefährdend lärmexponiert gewesen. Diese minimale Lärmbelastung des Gehör s sei sicher nicht mehr rele vante Ursache einer Gehörsverschlechterung, welche bis heute zu einem hoch gradigen pantonalen Hörverlust geführt habe. Bekanntlich fänden Gehörsschä digungen durch eine Lärmbelastung unmittelbar statt. E ine nachträgliche zusätzliche Gehörsabnahme spreche immer gegen das Vorliegen einer lärmbe dingten Hörschädigung (S. 1 Mitte). Somit könne festgehalten werden, dass die erhebliche gesamthafte Gehörsabnahme

beim Beschwerdeführer nach 1984 nicht mehr lärmbedingt gewesen sei, so dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Hingegen würde eine allfällige Versorgung mit Hörapparaten zu Lasten der berufslärmbedingten Gehör sschädigung zu übernehmen sein, da die Hörschädigung ohne die vorbestehende lärmbedingte Gehörsabnahme nicht das heutige Ausmass hätte (S. 1 unten). Zusammenfassen d sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine teilweise lärmbedingte Hörschädigung vor liege, zu deren Lasten eine apparative Versorgung zu übernehmen wäre. Hinge gen sei eine nach 1984 eingetretene erhebliche Gehörsabnahme nicht anzu nehmen, so dass auch keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (S. 2 oben). 3.3

Dr . B.___, Facharzt FMH für

Oto - Rhino -Laryngologie, stellte in sei nem Bericht vom 2 2. November 2011 (Urk. 8/12 = Urk. 8/19/6-11 =

Urk. 3) fol gende Diagnosen (S. 5) : - lärmbedingte progrediente Cochleopathie beidseits pp rechts - hochgradige Hochtonsenke (C5-Senke) beidse its rechtsbetont im Rahmen der h ochgradigen sensori -neuralen Schwerhörigkeit lärmbedingt - Tinnitus a urium

utq

cochleo -motorischen Ursprungs im Rahmen der lärm bedingten

Cochleopahie beidseits

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe von 1970 bis 1990, das heisst während zwanzig Jahre n, in ein er stark lärmigen Umgebung mit einer Lärmbelastung zwischen 86 bis 90 dB (A) gearbeitet und nich t regelmässig einen Gehörschutz tragen können. Von 1990 bis 2011 habe er als Hilfsarbeiter bei der Wagenreinigung gearbeitet, wo die Lärmbelastung immerhin noch bei 75 dB (A) gelegen habe (S. 1).

Betreffend den e rsten Reintonaudiogramm-Befund

vom April 1985, sei nicht zu treffe nd, wie Dr. A.___ behaupte, dass man ein altersen ts prechend annähernd normales Gehör mit einem b eginnenden Hochtonabfall finde . Es finde sich s ogar im gleichen Aud iogramm-Formular vom April 1985 eine Norm-Alters hörkurve, von welcher die Hörschwelle des Beschwerdeführers deutlich abwei che (S. 2 oben). Das nächste Reintonaudiogramm vom Oktober 2009

sei von Dr. A.___

unter anderem falsch bezeichnet worden. Es handle sich nicht um

einen hochgradigen pantonalen Hörverlust, sondern um eine hochgradige Hochtonsenke (C5-Senke) rechtsbetont, mit dem tiefsten Punkt bei 110 dB HL

im Rahmen einer hochgradigen rechtsbetonten sensorineu ralen Schwerhörigkeit beidseits (S. 2 Mitte).

Dr. A.___

habe auch nicht

erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem beidseitigen, sehr beeinträchtigenden Tinnitus in Form eines hohen Pfeif tons und begleitender Hyperakusis

leide (S. 2 unten).

Zusammenfassend sei die Beurteilung durch Dr. A.___ auf inkorrekten medi zini schen Fakten basierend und führe demzufolge zu falschen Schlussfol gerungen. Die Beurteilung sei lediglich anhand des Dossiers des Beschwerde führers erfolgt, ohne genaue Anamnese, ohne Untersuchung und ohne notwen dige audiometrische Testverfahren durchzuführen. Wo Dr. A.___ behaupte, dass die Gehörschädigung durch eine Lärmbelastung unmittelbar stattfinde, sei zu sagen, dass dies nur bei einer akuten Lärmbelastung in Form eines akustischen und oder Knalltraumas zutreffe, was beim Beschwerdeführer nicht in Erfahrung zu bringen sei . Vielmehr habe die chronische Lärmbelastung über die Jahre zu einer progred ienten Schwerhörigkeit geführt (S. 5 Mitte). Auch die ty pische hochgradige Hochtonsenke/ C5-Senke sei für eine Lärmschädigung der Cochlea typisch. Eine altersbedingte Schwerhörigkeit zeige nicht einen steilen Hochton abfall, da hier ganz ander e

patho -physiologische Prozesse eine Rolle spielten.

Es sei ein Widerspruch in sic h selbst, wenn die Kausalität einer berufslärm beding ten Gehörsschädigung für die apparative Ver sorgung durch die SUVA anerka nnt werde, jedoch die gleiche Schädigung für die Anerkennung der Inte gritäts entschädigung wieder nicht. Bezüglich der Schwerhörigkeit und des Tinnitus lasse sich ein Integritätsschaden von 25 bis 30 % ausrechnen. Dieser sei kausal als berufslärmbedingte Gehörsschädigung anzusehen (S. 6 unten). 3.4

Am 2 7. Dezember 2011 (Urk. 8/13) nahm Dr. A.___ zur von Dr. B.___ geäus serten Kritik Stellung.

Er führte aus, d ie Vorbringen von Dr. B.___ seien unter anderem auch in sachlicher Hinsicht falsch, wenn er argumentiere, dass die vorliegende hochgradige Hörschädigung berufslärmbedingt sei. Beim Reintonaudiogramm 1985 habe der grösste Teil der beruflichen Lärmbelastung bereits stattg efunden. Zu diesem Zeitpunkt sei en somit der grösste Teil der beruflichen Lärmbelastung und damit auch das Schädigungspotential bereits Tatsache gewesen. Somit wäre zu diesem Zeitpunkt bereits eine sehr markante berufslärmbedingte Hörschädigung zu erwarten gewesen, falls beim Beschwer deführer effektiv eine deutlich erhöhte akustische Vulnerabilität vorhanden gewesen wäre. Dem sei jedoch offensichtlich nicht so gewesen, denn das dama lige Reintonaudiogramm habe einen binauralen Hörverlust von 20.1 % bei einer Erheblichkeitsgrenze von 70 % gezeigt. Somit könne gesagt werden, dass zu diesem Zeitpunkt nur eine minime lärmbedingte Hörschädigung bestanden habe (S. 1 unten).

Im Rahmen der damaligen Gehörschadenprophylaxe seien sogenannte „Scree ning-Audiogramm e “ aufgenommen worden, welche die Schwelle von 20

dB nicht ausgemessen hätten, ausser im Bereich von 500 Hz. Augrund des Hörver lustes bei 500 Hz könne aber gezeigt werden, dass das Gehör zu diesem Zeit punkt sich er nicht relevant vermindert gewesen sei, so dass also die deutlich pancochleäre Komponente, wie sie heute bestehe, nicht einmal andeutungswe ise bestanden habe (S. 2 oben).

Somit sei klar, dass der allergrösste Anteil der heute bestehenden Hörstörung in den Jahren nach 1985 aufgetreten sei und zwar in pancochleärer Ausprägung, wenn auch noch in angedeuteter Hochtonausprägung. In den folgenden fünf Jahren sei der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den früheren Lärmbelastun gen - nur noch im Grenzbereich der Gehörgefährdung mit 86 dB (A) lärmexpo niert gewesen. Diese im Vergleich zu den vorherigen Lärmbelastungen minime Belastung sei sicher nicht geeignet gewesen, eine relevante zusätzliche lärmbe dingte Hörschädigung zu verursachen, insbesondere auch nicht in der eben erwähnten panatonalen Ausprägung. Ein solcher Verlauf wäre als absolut atypisch zu bezeichnen (S. 2 Mitte).

Dass er, Dr. A.___, in seiner Beurteilung trotzdem die Kostenübernahme für die apparative Versorgung empfohlen habe, liege darin begründet, dass anzu nehmen sei, dass die heutige hochgradige Schwerhörigkeit nicht das Ausmass hätte, wie es jetzt vorliege, sondern wahrscheinlich etwas weniger ausgeprägt wäre (S. 2 unten). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer erlittenen Hörverlust um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handelt (vorste hend E. 1.2) .

4.2

Aus dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Bericht der Arbeitssicher heit Sektion Physik vom 1 0. August 2012 (Urk. 12/2) geht her vor, dass der Beschwerdeführer als Gleisbauarbeiter von 1970 bis 1982 einer Lärmbelastung von 90 dB (A) und in der Zeit von 1984 bis 1985 als Bauarbeiter bei Schalungs arbeiten (Kreissäge, Hämmern) sowie an der Bretterreinigungsmaschine Lärm belastungen zwischen 86 und 90 dB (A) ausgesetzt war. In der Zeit von 1985 bis 19 90 arbeitete er als Bauarbeiter, führte unter anderem Arbeiten mit dem Spitz hammer aus, und war einer Lärmbelastung bis zu 86 dB (A) ausgesetzt. Erst ab 1990, als er die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Wagenreinigung aufnahm, betrug die Schallbelastung lediglich noch 75 dB (A).

Grundsätzlich gilt e ine Schallbe lastung von 88 Dezibel und mehr als gehörgefähr dend, während 85 - 87 Dezibel im Grenzbereich der Gehörgefähr dung liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1.

Dezember 2005 E.

3.3).

Zusammenfassend war der Beschwerdeführer demnach während 12 Jahren einer gehörgefährdenden Lärmbelastung von 90 dB

(A) ausgesetzt und danach, während fünf Jahren einer von 86 dB (A), was im Grenzbereich der Gehörge fährdung liegt und ebenfalls eine erhebliche Lärmbelastung darstellt.

Auch die Erheblichkeit der Schädigung des Gehörs im Sinne der Liste im A n h ang I der UVV ist zu bejahen .

So hielt Dr . Z.___ (vorstehend E. 3.1), welche den Beschwerdeführer letztmals im Oktober 2009 untersuchte, einen Hörverlust von 63 % rechts und 53 % links fest, welchen sie aufgrund des Verlaufes der Hörschwelle im Reintonaudio gramm mit grosser Wahrscheinlichkeit als lärmbedingte Schwerhörigkeit quali fizierte. Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) erwähnte sodann im November 2011 zusätzlich das Vorliegen eines Tinnitus. Das Ausmass der Hörschädigung wurde sodann auch vom Kreisarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3 .2 und E. 3.4) nicht bestritten.

Demnach kann d as Vorliegen einer erheblichen Schädigung des Gehörs

ohne weiteres b ejaht werden.

Als weitere Voraussetzung zur Bejahung des Vorliegens einer Berufskrankheit müssen die Beschwerden vorwiegend durch die Arbeit verursacht worden sein, das heisst die Arbeit im gehörgefährdenden Lärm muss mehr als 50 % des ge samten Ursachenspektrums aus gemacht haben (vorstehend E. 1.2).

Die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ gingen davon aus, dass die Schädigung des Gehörs beim Beschwerdeführer Folge seiner Arbeit ist .

Dr . A.___, schloss, ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben, darauf, dass die nach 1985 eingetretene Gehörsschädigung nicht als lärmbe dingte Hörschädigung zu qualifizieren sei, da der Beschwerdeführer in den fol genden fünf Jahren lediglich noch im Grenzbereich der Gehörgefährdung mit 86 dB (A) exponiert gewesen sei. Dies verm ag nicht zu überzeugen, respektive keine ernsthaften Zweifel an den Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ aufkommen zu lassen, zumal Dr. A.___ auch keine Gründe auf führt, welche

neben der Berufsexposition - zum Gehörschaden geführt haben könnten. So arbeitete der Beschwerdeführer immerhin während fünf Jahren im Grenzbereich der Gehörgefährdung weiter und Dr. A.___ hielt fest, dass eine zumindest teilweise berufslärmbedingte Hörschädigung vorliege und bejahte auch einen Anspruch auf Hörgeräteversorgu ng durch die Beschwerdegegnerin . 4.3

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in Anbetracht der lang dauern den

massiven Lärmexposition des Beschwerdeführers eine zumindest vorwiegende Verursachung der Hörschädigung durch die berufliche Tä tigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Abschliessend ergibt sic h daher, dass die Beschwerdegeg nerin für die aufge trete nen Gehörprobleme Leistungen unter dem Titel der Berufskrankheit zu erbringen hat. 5.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass beim Beschwerdeführer ein berufslärmbedingter Hörschaden vorliegt. Die Sache ist daher zur Festsetzung der Integritätsentschädigung, unter Berücksichtigung eines allfälligen Tinnitus, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. (§

34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pr ozesses wird diese auf Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 14. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Schwei ze rische Unfall versicheru ngsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1948, war vo n 1970 bis 1982 als Gleisbauarbeiter, dann von 1984 bis 1990 als Bauarbeiter und zuletzt bis 3 1. März 2011 als Wagenrei niger bei der Y.___ angestellt

(vgl. Urk. 8/6) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2 4. Mai 2011 machte der Versicherte geltend, sein H örvermögen sei durch die Arbeit massiv g eschädigt worden und es sei die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 8/4) .

Mit Verfügung vom 2 6. April 2012 (Urk. 8/18) teilte die SUVA dem Versicher ten mit, gemäss ärztlichen Beurteilungen sei die Hörschädigung nur bedingt auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen und damit seien die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt. Dagegen

erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2012 Einsprache (Urk. 8/19) .

Mit Einspracheentscheid vom 1 4. August 2012 (Urk. 8/22 = Urk. 2) bestätigte die SUVA die Verfügung vom 2 6. April 2012 und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung.

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.

Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbe dingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Danach gelten als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem auch Er krankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm. Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei aus praktischen Gründen in Prozenten des Hör verlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizinischen Kriterien beantworten lässt; viel mehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Urteile des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E . 3.2 und U 371/04

vom 2. März 2005).

Nach der Rechtsprechung ist eine " vorwiegende" Verursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen . "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). 1. 3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. 2.

E. 2 6. November 2012 (Urk. 11, Urk. 12/1-2) nach. Diese wurde dem Versicherten am 2 8. November 20 12 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdege gnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid

(Urk. 2) die Verneinung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung damit, dass die Hörschädigung des Beschwerdeführers bis ins Jahr 1985 auf dessen berufsbe dingte Lärmexposition zurückzuführen gewesen sei, jedoch der seinerzeit gemessene binaurale Hörverlus t von lediglich 20. 1 % weit unter der Erheblich keitsgrenze für eine Integritätsentschädigung von 70 % gelegen habe. Ein Tinnitus sei zu jenem Zeitpunkt nirgends medizinisch dokumentiert. Ab 1985 sei die Hörschädigung des Beschwerdeführers nicht mehr ausschliesslich oder vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, durch dessen Berufstätigkeit versursacht, zumal die Lärmexposition ohnehin nur noch im Grenzbereich der Gehörgefähr dung gelegen habe, und auch dies nur während weiterer fünf Jahre (1985-1990). Somit liege der seither entstan dene massive Hörverlust auf 112. 2 %

bin aural nicht in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers begründet (S. 9 Ziff. 5 lit . a-b).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe von 1970 bis 2011 zunächst als Gleisbauarbeiter und danach in verschiedenen Tätigkeiten, vor allem als Wagen reiniger, bei den

Y.___ gearbeitet und sei in dieser Zeit, vor allem bis 1982, gehörgefährdend lärmexponiert belastet gewe sen. Deswegen sei es zu einer hochgradigen Gehörschädigung und zu einem Tinnitus gekommen .

Dies habe die Beschwerdegegnerin auch anerkannt und ihn mit einem Gehörapp arat versorgt . Auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes könne nicht abgestellt werden, da dies er ihn nicht einmal persönlich untersucht habe (S. 1 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die beim Beschwerdeführer festgestellte Gehörschädi gung

als berufslärmbedingt zu qualifizieren ist. 3. 3.1

Dr. Z.___,

Fachärztin FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 2 3. November 2010 (Urk. 8/5) aus, sie habe den Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2009 letztmals untersucht. Bei ihm bestehe ein Hörverlust, wel cher zu diesem Zeitpunkt 63 % rechts und 53 % links betragen habe (Ziff. 1). Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, welcher als Reinigungsspe zialist bei den

Y.___ in lärmiger Umgebung gearbeitet und dabei laut Angaben den Gehörschutz nicht immer konsequent getragen habe, sowie aufgrund des Verlaufes der Hörschwelle im Reintonaudigramm, bestehe mit grosser Wahr scheinlichkeit eine lärmbedingte Schwerhörigkeit (Ziff. 2). 3.2

SUVA- Kreisarzt Dr. med. A.___, Fa c harzt FMH für Oto - Rhino -Laryngolo gie und Arbeitsmedizin, führte in seinem

Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 8/7) aus, d er Beschwerdeführer sei von 1970 bis 1

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 9 UVG handelt (vorste hend E. 1.2) .

4.2

Aus dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Bericht der Arbeitssicher heit Sektion Physik vom 1 0. August 2012 (Urk. 12/2) geht her vor, dass der Beschwerdeführer als Gleisbauarbeiter von 1970 bis 1982 einer Lärmbelastung von 90 dB (A) und in der Zeit von 1984 bis 1985 als Bauarbeiter bei Schalungs arbeiten (Kreissäge, Hämmern) sowie an der Bretterreinigungsmaschine Lärm belastungen zwischen 86 und 90 dB (A) ausgesetzt war. In der Zeit von 1985 bis 19 90 arbeitete er als Bauarbeiter, führte unter anderem Arbeiten mit dem Spitz hammer aus, und war einer Lärmbelastung bis zu 86 dB (A) ausgesetzt. Erst ab 1990, als er die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Wagenreinigung aufnahm, betrug die Schallbelastung lediglich noch 75 dB (A).

Grundsätzlich gilt e ine Schallbe lastung von 88 Dezibel und mehr als gehörgefähr dend, während 85 - 87 Dezibel im Grenzbereich der Gehörgefähr dung liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1.

Dezember 2005 E.

3.3).

Zusammenfassend war der Beschwerdeführer demnach während 12 Jahren einer gehörgefährdenden Lärmbelastung von 90 dB

(A) ausgesetzt und danach, während fünf Jahren einer von 86 dB (A), was im Grenzbereich der Gehörge fährdung liegt und ebenfalls eine erhebliche Lärmbelastung darstellt.

Auch die Erheblichkeit der Schädigung des Gehörs im Sinne der Liste im A n h ang I der UVV ist zu bejahen .

So hielt Dr . Z.___ (vorstehend E. 3.1), welche den Beschwerdeführer letztmals im Oktober 2009 untersuchte, einen Hörverlust von 63 % rechts und 53 % links fest, welchen sie aufgrund des Verlaufes der Hörschwelle im Reintonaudio gramm mit grosser Wahrscheinlichkeit als lärmbedingte Schwerhörigkeit quali fizierte. Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) erwähnte sodann im November 2011 zusätzlich das Vorliegen eines Tinnitus. Das Ausmass der Hörschädigung wurde sodann auch vom Kreisarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3 .2 und E. 3.4) nicht bestritten.

Demnach kann d as Vorliegen einer erheblichen Schädigung des Gehörs

ohne weiteres b ejaht werden.

Als weitere Voraussetzung zur Bejahung des Vorliegens einer Berufskrankheit müssen die Beschwerden vorwiegend durch die Arbeit verursacht worden sein, das heisst die Arbeit im gehörgefährdenden Lärm muss mehr als 50 % des ge samten Ursachenspektrums aus gemacht haben (vorstehend E. 1.2).

Die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ gingen davon aus, dass die Schädigung des Gehörs beim Beschwerdeführer Folge seiner Arbeit ist .

Dr . A.___, schloss, ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben, darauf, dass die nach 1985 eingetretene Gehörsschädigung nicht als lärmbe dingte Hörschädigung zu qualifizieren sei, da der Beschwerdeführer in den fol genden fünf Jahren lediglich noch im Grenzbereich der Gehörgefährdung mit 86 dB (A) exponiert gewesen sei. Dies verm ag nicht zu überzeugen, respektive keine ernsthaften Zweifel an den Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ aufkommen zu lassen, zumal Dr. A.___ auch keine Gründe auf führt, welche

neben der Berufsexposition - zum Gehörschaden geführt haben könnten. So arbeitete der Beschwerdeführer immerhin während fünf Jahren im Grenzbereich der Gehörgefährdung weiter und Dr. A.___ hielt fest, dass eine zumindest teilweise berufslärmbedingte Hörschädigung vorliege und bejahte auch einen Anspruch auf Hörgeräteversorgu ng durch die Beschwerdegegnerin . 4.3

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in Anbetracht der lang dauern den

massiven Lärmexposition des Beschwerdeführers eine zumindest vorwiegende Verursachung der Hörschädigung durch die berufliche Tä tigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Abschliessend ergibt sic h daher, dass die Beschwerdegeg nerin für die aufge trete nen Gehörprobleme Leistungen unter dem Titel der Berufskrankheit zu erbringen hat. 5.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass beim Beschwerdeführer ein berufslärmbedingter Hörschaden vorliegt. Die Sache ist daher zur Festsetzung der Integritätsentschädigung, unter Berücksichtigung eines allfälligen Tinnitus, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. (§

34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pr ozesses wird diese auf Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 14. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Schwei ze rische Unfall versicheru ngsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00202 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

6. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1948, war vo n 1970 bis 1982 als Gleisbauarbeiter, dann von 1984 bis 1990 als Bauarbeiter und zuletzt bis 3 1. März 2011 als Wagenrei niger bei der Y.___ angestellt

(vgl. Urk. 8/6) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2 4. Mai 2011 machte der Versicherte geltend, sein H örvermögen sei durch die Arbeit massiv g eschädigt worden und es sei die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 8/4) .

Mit Verfügung vom 2 6. April 2012 (Urk. 8/18) teilte die SUVA dem Versicher ten mit, gemäss ärztlichen Beurteilungen sei die Hörschädigung nur bedingt auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen und damit seien die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt. Dagegen

erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2012 Einsprache (Urk. 8/19) .

Mit Einspracheentscheid vom 1 4. August 2012 (Urk. 8/22 = Urk. 2) bestätigte die SUVA die Verfügung vom 2 6. April 2012 und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. September 2012 gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2012 (Urk.

2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die

Ausrich tung einer Integritätsentschädigung von 30 %

(S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2012 (Urk.

7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 6. November 2012 (Urk.

9) wurde sie aufge fordert, den von ihr im Einspracheentscheid vom 1 4. August 2012 erwähnten Bericht betreffend die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom September 2011 e inzureichen .

Dem kam die SUVA mit Eingabe vom 2 6. November 2012 (Urk. 11, Urk. 12/1-2) nach. Diese wurde dem Versicherten am 2 8. November 20 12 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.

Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbe dingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Danach gelten als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem auch Er krankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm. Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei aus praktischen Gründen in Prozenten des Hör verlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizinischen Kriterien beantworten lässt; viel mehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Urteile des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E . 3.2 und U 371/04

vom 2. März 2005).

Nach der Rechtsprechung ist eine " vorwiegende" Verursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen . "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). 1. 3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. 2.

2.1

Die Beschwerdege gnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid

(Urk. 2) die Verneinung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung damit, dass die Hörschädigung des Beschwerdeführers bis ins Jahr 1985 auf dessen berufsbe dingte Lärmexposition zurückzuführen gewesen sei, jedoch der seinerzeit gemessene binaurale Hörverlus t von lediglich 20. 1 % weit unter der Erheblich keitsgrenze für eine Integritätsentschädigung von 70 % gelegen habe. Ein Tinnitus sei zu jenem Zeitpunkt nirgends medizinisch dokumentiert. Ab 1985 sei die Hörschädigung des Beschwerdeführers nicht mehr ausschliesslich oder vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, durch dessen Berufstätigkeit versursacht, zumal die Lärmexposition ohnehin nur noch im Grenzbereich der Gehörgefähr dung gelegen habe, und auch dies nur während weiterer fünf Jahre (1985-1990). Somit liege der seither entstan dene massive Hörverlust auf 112. 2 %

bin aural nicht in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers begründet (S. 9 Ziff. 5 lit . a-b). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe von 1970 bis 2011 zunächst als Gleisbauarbeiter und danach in verschiedenen Tätigkeiten, vor allem als Wagen reiniger, bei den

Y.___ gearbeitet und sei in dieser Zeit, vor allem bis 1982, gehörgefährdend lärmexponiert belastet gewe sen. Deswegen sei es zu einer hochgradigen Gehörschädigung und zu einem Tinnitus gekommen .

Dies habe die Beschwerdegegnerin auch anerkannt und ihn mit einem Gehörapp arat versorgt . Auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes könne nicht abgestellt werden, da dies er ihn nicht einmal persönlich untersucht habe (S. 1 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die beim Beschwerdeführer festgestellte Gehörschädi gung

als berufslärmbedingt zu qualifizieren ist. 3. 3.1

Dr. Z.___,

Fachärztin FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 2 3. November 2010 (Urk. 8/5) aus, sie habe den Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2009 letztmals untersucht. Bei ihm bestehe ein Hörverlust, wel cher zu diesem Zeitpunkt 63 % rechts und 53 % links betragen habe (Ziff. 1). Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, welcher als Reinigungsspe zialist bei den

Y.___ in lärmiger Umgebung gearbeitet und dabei laut Angaben den Gehörschutz nicht immer konsequent getragen habe, sowie aufgrund des Verlaufes der Hörschwelle im Reintonaudigramm, bestehe mit grosser Wahr scheinlichkeit eine lärmbedingte Schwerhörigkeit (Ziff. 2). 3.2

SUVA- Kreisarzt Dr. med. A.___, Fa c harzt FMH für Oto - Rhino -Laryngolo gie und Arbeitsmedizin, führte in seinem

Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 8/7) aus, d er Beschwerdeführer sei von 1970 bis 1 9 82, somit während zwölf Jahren als Gleisbauarbeiter gehörgefährdend lärmexponiert gewesen. 1985 sei er einmalig im Rahmen der Gehörschadenprophylaxe im A u diomobil untersucht worden, und es habe sich ein altersentsprechend annährend norma les Gehör mit einem beginnenden typischen Hochtonabfall

gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe der grösste Teil der beruflichen Lärmbelastung als Gleisarbeiter stattgefunden. In den Jahren 1985 bis 1990 sei der Beschwerdeführer nochmals während rund fünf Jahren im Grenzbereich hörgefährdend lärmexponiert gewesen. Diese minimale Lärmbelastung des Gehör s sei sicher nicht mehr rele vante Ursache einer Gehörsverschlechterung, welche bis heute zu einem hoch gradigen pantonalen Hörverlust geführt habe. Bekanntlich fänden Gehörsschä digungen durch eine Lärmbelastung unmittelbar statt. E ine nachträgliche zusätzliche Gehörsabnahme spreche immer gegen das Vorliegen einer lärmbe dingten Hörschädigung (S. 1 Mitte). Somit könne festgehalten werden, dass die erhebliche gesamthafte Gehörsabnahme

beim Beschwerdeführer nach 1984 nicht mehr lärmbedingt gewesen sei, so dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Hingegen würde eine allfällige Versorgung mit Hörapparaten zu Lasten der berufslärmbedingten Gehör sschädigung zu übernehmen sein, da die Hörschädigung ohne die vorbestehende lärmbedingte Gehörsabnahme nicht das heutige Ausmass hätte (S. 1 unten). Zusammenfassen d sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine teilweise lärmbedingte Hörschädigung vor liege, zu deren Lasten eine apparative Versorgung zu übernehmen wäre. Hinge gen sei eine nach 1984 eingetretene erhebliche Gehörsabnahme nicht anzu nehmen, so dass auch keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (S. 2 oben). 3.3

Dr . B.___, Facharzt FMH für

Oto - Rhino -Laryngologie, stellte in sei nem Bericht vom 2 2. November 2011 (Urk. 8/12 = Urk. 8/19/6-11 =

Urk. 3) fol gende Diagnosen (S. 5) : - lärmbedingte progrediente Cochleopathie beidseits pp rechts - hochgradige Hochtonsenke (C5-Senke) beidse its rechtsbetont im Rahmen der h ochgradigen sensori -neuralen Schwerhörigkeit lärmbedingt - Tinnitus a urium

utq

cochleo -motorischen Ursprungs im Rahmen der lärm bedingten

Cochleopahie beidseits

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe von 1970 bis 1990, das heisst während zwanzig Jahre n, in ein er stark lärmigen Umgebung mit einer Lärmbelastung zwischen 86 bis 90 dB (A) gearbeitet und nich t regelmässig einen Gehörschutz tragen können. Von 1990 bis 2011 habe er als Hilfsarbeiter bei der Wagenreinigung gearbeitet, wo die Lärmbelastung immerhin noch bei 75 dB (A) gelegen habe (S. 1).

Betreffend den e rsten Reintonaudiogramm-Befund

vom April 1985, sei nicht zu treffe nd, wie Dr. A.___ behaupte, dass man ein altersen ts prechend annähernd normales Gehör mit einem b eginnenden Hochtonabfall finde . Es finde sich s ogar im gleichen Aud iogramm-Formular vom April 1985 eine Norm-Alters hörkurve, von welcher die Hörschwelle des Beschwerdeführers deutlich abwei che (S. 2 oben). Das nächste Reintonaudiogramm vom Oktober 2009

sei von Dr. A.___

unter anderem falsch bezeichnet worden. Es handle sich nicht um

einen hochgradigen pantonalen Hörverlust, sondern um eine hochgradige Hochtonsenke (C5-Senke) rechtsbetont, mit dem tiefsten Punkt bei 110 dB HL

im Rahmen einer hochgradigen rechtsbetonten sensorineu ralen Schwerhörigkeit beidseits (S. 2 Mitte).

Dr. A.___

habe auch nicht

erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem beidseitigen, sehr beeinträchtigenden Tinnitus in Form eines hohen Pfeif tons und begleitender Hyperakusis

leide (S. 2 unten).

Zusammenfassend sei die Beurteilung durch Dr. A.___ auf inkorrekten medi zini schen Fakten basierend und führe demzufolge zu falschen Schlussfol gerungen. Die Beurteilung sei lediglich anhand des Dossiers des Beschwerde führers erfolgt, ohne genaue Anamnese, ohne Untersuchung und ohne notwen dige audiometrische Testverfahren durchzuführen. Wo Dr. A.___ behaupte, dass die Gehörschädigung durch eine Lärmbelastung unmittelbar stattfinde, sei zu sagen, dass dies nur bei einer akuten Lärmbelastung in Form eines akustischen und oder Knalltraumas zutreffe, was beim Beschwerdeführer nicht in Erfahrung zu bringen sei . Vielmehr habe die chronische Lärmbelastung über die Jahre zu einer progred ienten Schwerhörigkeit geführt (S. 5 Mitte). Auch die ty pische hochgradige Hochtonsenke/ C5-Senke sei für eine Lärmschädigung der Cochlea typisch. Eine altersbedingte Schwerhörigkeit zeige nicht einen steilen Hochton abfall, da hier ganz ander e

patho -physiologische Prozesse eine Rolle spielten.

Es sei ein Widerspruch in sic h selbst, wenn die Kausalität einer berufslärm beding ten Gehörsschädigung für die apparative Ver sorgung durch die SUVA anerka nnt werde, jedoch die gleiche Schädigung für die Anerkennung der Inte gritäts entschädigung wieder nicht. Bezüglich der Schwerhörigkeit und des Tinnitus lasse sich ein Integritätsschaden von 25 bis 30 % ausrechnen. Dieser sei kausal als berufslärmbedingte Gehörsschädigung anzusehen (S. 6 unten). 3.4

Am 2 7. Dezember 2011 (Urk. 8/13) nahm Dr. A.___ zur von Dr. B.___ geäus serten Kritik Stellung.

Er führte aus, d ie Vorbringen von Dr. B.___ seien unter anderem auch in sachlicher Hinsicht falsch, wenn er argumentiere, dass die vorliegende hochgradige Hörschädigung berufslärmbedingt sei. Beim Reintonaudiogramm 1985 habe der grösste Teil der beruflichen Lärmbelastung bereits stattg efunden. Zu diesem Zeitpunkt sei en somit der grösste Teil der beruflichen Lärmbelastung und damit auch das Schädigungspotential bereits Tatsache gewesen. Somit wäre zu diesem Zeitpunkt bereits eine sehr markante berufslärmbedingte Hörschädigung zu erwarten gewesen, falls beim Beschwer deführer effektiv eine deutlich erhöhte akustische Vulnerabilität vorhanden gewesen wäre. Dem sei jedoch offensichtlich nicht so gewesen, denn das dama lige Reintonaudiogramm habe einen binauralen Hörverlust von 20.1 % bei einer Erheblichkeitsgrenze von 70 % gezeigt. Somit könne gesagt werden, dass zu diesem Zeitpunkt nur eine minime lärmbedingte Hörschädigung bestanden habe (S. 1 unten).

Im Rahmen der damaligen Gehörschadenprophylaxe seien sogenannte „Scree ning-Audiogramm e “ aufgenommen worden, welche die Schwelle von 20

dB nicht ausgemessen hätten, ausser im Bereich von 500 Hz. Augrund des Hörver lustes bei 500 Hz könne aber gezeigt werden, dass das Gehör zu diesem Zeit punkt sich er nicht relevant vermindert gewesen sei, so dass also die deutlich pancochleäre Komponente, wie sie heute bestehe, nicht einmal andeutungswe ise bestanden habe (S. 2 oben).

Somit sei klar, dass der allergrösste Anteil der heute bestehenden Hörstörung in den Jahren nach 1985 aufgetreten sei und zwar in pancochleärer Ausprägung, wenn auch noch in angedeuteter Hochtonausprägung. In den folgenden fünf Jahren sei der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den früheren Lärmbelastun gen - nur noch im Grenzbereich der Gehörgefährdung mit 86 dB (A) lärmexpo niert gewesen. Diese im Vergleich zu den vorherigen Lärmbelastungen minime Belastung sei sicher nicht geeignet gewesen, eine relevante zusätzliche lärmbe dingte Hörschädigung zu verursachen, insbesondere auch nicht in der eben erwähnten panatonalen Ausprägung. Ein solcher Verlauf wäre als absolut atypisch zu bezeichnen (S. 2 Mitte).

Dass er, Dr. A.___, in seiner Beurteilung trotzdem die Kostenübernahme für die apparative Versorgung empfohlen habe, liege darin begründet, dass anzu nehmen sei, dass die heutige hochgradige Schwerhörigkeit nicht das Ausmass hätte, wie es jetzt vorliege, sondern wahrscheinlich etwas weniger ausgeprägt wäre (S. 2 unten). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer erlittenen Hörverlust um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handelt (vorste hend E. 1.2) .

4.2

Aus dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Bericht der Arbeitssicher heit Sektion Physik vom 1 0. August 2012 (Urk. 12/2) geht her vor, dass der Beschwerdeführer als Gleisbauarbeiter von 1970 bis 1982 einer Lärmbelastung von 90 dB (A) und in der Zeit von 1984 bis 1985 als Bauarbeiter bei Schalungs arbeiten (Kreissäge, Hämmern) sowie an der Bretterreinigungsmaschine Lärm belastungen zwischen 86 und 90 dB (A) ausgesetzt war. In der Zeit von 1985 bis 19 90 arbeitete er als Bauarbeiter, führte unter anderem Arbeiten mit dem Spitz hammer aus, und war einer Lärmbelastung bis zu 86 dB (A) ausgesetzt. Erst ab 1990, als er die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Wagenreinigung aufnahm, betrug die Schallbelastung lediglich noch 75 dB (A).

Grundsätzlich gilt e ine Schallbe lastung von 88 Dezibel und mehr als gehörgefähr dend, während 85 - 87 Dezibel im Grenzbereich der Gehörgefähr dung liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1.

Dezember 2005 E.

3.3).

Zusammenfassend war der Beschwerdeführer demnach während 12 Jahren einer gehörgefährdenden Lärmbelastung von 90 dB

(A) ausgesetzt und danach, während fünf Jahren einer von 86 dB (A), was im Grenzbereich der Gehörge fährdung liegt und ebenfalls eine erhebliche Lärmbelastung darstellt.

Auch die Erheblichkeit der Schädigung des Gehörs im Sinne der Liste im A n h ang I der UVV ist zu bejahen .

So hielt Dr . Z.___ (vorstehend E. 3.1), welche den Beschwerdeführer letztmals im Oktober 2009 untersuchte, einen Hörverlust von 63 % rechts und 53 % links fest, welchen sie aufgrund des Verlaufes der Hörschwelle im Reintonaudio gramm mit grosser Wahrscheinlichkeit als lärmbedingte Schwerhörigkeit quali fizierte. Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) erwähnte sodann im November 2011 zusätzlich das Vorliegen eines Tinnitus. Das Ausmass der Hörschädigung wurde sodann auch vom Kreisarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3 .2 und E. 3.4) nicht bestritten.

Demnach kann d as Vorliegen einer erheblichen Schädigung des Gehörs

ohne weiteres b ejaht werden.

Als weitere Voraussetzung zur Bejahung des Vorliegens einer Berufskrankheit müssen die Beschwerden vorwiegend durch die Arbeit verursacht worden sein, das heisst die Arbeit im gehörgefährdenden Lärm muss mehr als 50 % des ge samten Ursachenspektrums aus gemacht haben (vorstehend E. 1.2).

Die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ gingen davon aus, dass die Schädigung des Gehörs beim Beschwerdeführer Folge seiner Arbeit ist .

Dr . A.___, schloss, ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben, darauf, dass die nach 1985 eingetretene Gehörsschädigung nicht als lärmbe dingte Hörschädigung zu qualifizieren sei, da der Beschwerdeführer in den fol genden fünf Jahren lediglich noch im Grenzbereich der Gehörgefährdung mit 86 dB (A) exponiert gewesen sei. Dies verm ag nicht zu überzeugen, respektive keine ernsthaften Zweifel an den Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ aufkommen zu lassen, zumal Dr. A.___ auch keine Gründe auf führt, welche

neben der Berufsexposition - zum Gehörschaden geführt haben könnten. So arbeitete der Beschwerdeführer immerhin während fünf Jahren im Grenzbereich der Gehörgefährdung weiter und Dr. A.___ hielt fest, dass eine zumindest teilweise berufslärmbedingte Hörschädigung vorliege und bejahte auch einen Anspruch auf Hörgeräteversorgu ng durch die Beschwerdegegnerin . 4.3

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in Anbetracht der lang dauern den

massiven Lärmexposition des Beschwerdeführers eine zumindest vorwiegende Verursachung der Hörschädigung durch die berufliche Tä tigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Abschliessend ergibt sic h daher, dass die Beschwerdegeg nerin für die aufge trete nen Gehörprobleme Leistungen unter dem Titel der Berufskrankheit zu erbringen hat. 5.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass beim Beschwerdeführer ein berufslärmbedingter Hörschaden vorliegt. Die Sache ist daher zur Festsetzung der Integritätsentschädigung, unter Berücksichtigung eines allfälligen Tinnitus, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. (§

34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pr ozesses wird diese auf Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 14. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Schwei ze rische Unfall versicheru ngsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan