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UV.2012.00197

Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit multiplen Verletzungen und traumatischer Hirnverletzung sowie den noch leichten neuropsychologischen Defiziten bei vorbestandener Alkoholproblematik und Schizophrenie (status quo sine).

Zürich SozVersG · 2013-09-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1.

X.___ , geboren 1943, war als Angestellte der Y.___ teilzeitlich in einem Kiosk tätig und bei der Schwei zer ischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) obligato risch unfallver sichert, als sie am 29. Oktober 2005 als Fuss gängerin von einem Personenwagen angefahren wurde (Urk. 1 1 /1). Sie wurde anschliessend - mit Unterbrüchen zur operativen Ver sorgung der Mit tel gesichtsfraktur in der Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ ( Urk. 1 1 /9 S. 2 , Urk. 11/10, Urk. 11/12 )

- im Spital A.___

bis zum 23. No vember 2005 stationär behandelt. Dort wurden d ie Diagnosen eines ge deck ten Schädelhirntraumas mit Com motio cerebri und kom plexer Mittel ge sichtsfraktur , eines Halswirbel säulen (HWS-) traumas mit Bruch ( tear

drop

f rac ture ) des zweiten Halswirbel körpers (HWK), eines stumpfen Thoraxtraumas mit Rippenfrakturen (1 , 2, 6, 7 dorsal links) und stabilen Frakturen des ersten und dritten Brustwirbelkörpers (BWK), von Verletzungen der unteren linken Extre mität mit proxi maler Fibulafraktur links, ossärem Ausriss des Liga men tums collaterale laterale ( lig . coll . lat.) am Knie links und des Verdachts auf Knie bin nenläsion links, von Verletzungen der unteren rechten Extremität mit Mal leolus

medialis Fraktur rechts und hoher Fibulafraktur rechts sow ie einer re spiratori schen Dekom pens ation am 1. November 2005 mit segmentaler Lun gen embolie beid seits, Mittellappen pneumonie , Atelektase links und exazer bierter chroni scher obstruktiver Lungenerkrankung (COPD = Chronic

obstructive

pul monary

disease ) gestellt (Urk. 1 1 /9 S. 1 ). 1.2

Vom 23. November 2005 bis 8. Februar 2006 hielt sich die Versicherte zur Reha bi litation in der B.___ auf, wo zusätzlich zu den im Spital A.___ gestellten Diagnosen schwere neuropsychologische Funktionsstörungen ( Apraxie und fehlende Krankheitsverarbeitung) und in psychiatrischer Hin sicht der Verdacht auf sekundäre Abhängigkeit von Alkohol (derzeit abstinent durch geschützte Bedingungen) sowie der Verdacht auf den schädlichen Gebrauch oder die Abhängigkeit von Benzo diazepinen festgehalten wurden. Anstelle einer commotio cerebri wurde ausserdem die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung festgehalten ( Austrittsbericht der B.___ vom 13. Februar 2006, Urk. 11 /14 S. 1). Die Magnetresonanztomographie (MRT) de s Schädels (nativ und mit intra venösem Kontrastmittel) vom

12. Januar 2006 ergab einen unauf fälligen altersent sprechenden Befund (Bericht des Instituts für Radio logie de s C.___ , Urk. 11 /15). Die bei Austritt aus der B.___

attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 1 1/14) wurde von den Ärzten der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___

anlässlich der Ver laufskontrolle vom 19. Mai 2006 in der Tätigkeit als Ser vier- und Verkaufskraft bestätigt. Es sei nun mehr oder weniger von einem funktionellen End zustand aus zugehen ( Bericht gleichen Datums, Urk. 11 /28 S. 1). 1.3

Vom 28. Juni bis 4. September 2006 und vom 29. Dezember 2006 bis 1. März 2007 stand die Ver sicherte in psychiatri scher Behandlung im D.___ . G emäss dem Bericht vom 24. Mai 2007 waren die Diag nosen einer paranoiden Schizo phrenie mit fast voll ständiger Remission (ICD-10 F20.05), einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F10.20), und eines organischen Psychosyndroms nach Schä del-Hir ntrauma (ICD-10 F07.2) gestellt worden. Die am 24. sowie am 27. Juli 2006 durchgeführten neuro psycho logischen Unter suchungen hätten keine kog nitiven Defi zite ergeben (Urk. 1 1 /51).

Die Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten Autolenkerin, die AXA Winterthur, liess der Suva mit Schr eiben vom 19. Juni 2007 (Urk. 11 /58) den Bericht ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, vom 12. Juni 2007 zukom men. Dieser war aufgrund der Akten zum Schluss gekom men, dass die Ver si cherte wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 1 /62 S. 4). Im Dezember 2007 erreichte die Versicherte das Pensionsalter von 64 Jahren. Die Y.___ bestä tigte den Austritt der Versicherten per Ende Februar 2008 (Urk. 1 1 /93 . 2). 1.4

Vom 25. November bis 7. Dezember 2007 war die Versicherte zur interdiszipli nären, namentlich neurologischen, orth opädisch- traumatologischen , psy chiatri schen und neuropsychologischen Begut achtung in der B.___ hos pitalisiert (Urk. 11 / 77, Urk. 11 /89 S. 1 und S. 7 f.). Die Gutachter schlossen auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der a ngestammten Tätigkeit als Kiosk ver käu ferin unter gewissen Bedingungen (Knie-Orthese, Stütz strümpfe) und auf das Vorliegen einer Integritätseinbusse von gesamthaft unter 5 % (Urk. 1 1 /89 S. 11).

Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 stellte die Suva die infolge des Unfalls vom 29. Oktober 2005 erbrachten Leistungen per Ende Juli 2008 mit der Begründung ein, die Versicherte sei in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich behindert und es bestehe keine unfallbedingte Erwerbseinbusse. Ausserdem verneinte die Suva den Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung (Urk. 11 /98). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. August 2008 Einsprache (Urk. 1 1 /99), welche sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 und unter Verweis auf die von ihr eingeholte und beigelegte Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom 16. Oktober 2008 (Urk. 1 1/104.2) ergänzte (Urk. 11 /104.1). Mit Schreiben vom 12. November 2008 gab die Axa Winterthur die Stellungnahme des Leiters ihres Medizinischen Dienstes, Dr. med. G.___ , Facharzt für

Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Allgemeine Innere Medizin , vom 10. No vember 2008 (Urk. 1 1 /105.2) zu den Unfallakten, in der dieser sich der Be urtei lung der Gut achte r der B.___ vom 30. April 2008 anschloss

(Urk. 11 /105.1). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2009 wies die Suva die Einsprache der Versi cherten ab (Urk. 11/112 ). Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten vom 16.

April 2009 hiess das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Dezember 2010 (Verfahren Nr. UV.2009.00148) in dem Sinne gut, dass die Sache an die Suva zur ergän zenden Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 11/113 S. 15 ). 1.5

Die Suva holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 31. Januar 2012 (Urk. 11/141b) mit dem neuropsycho logi schen Teilgutachten von Prof. Dr. rer . nat. I.___ , Leiter des J.___ , vom 24. Januar 2012 (Urk. 11/141a) ein. Gestützt darauf hielt sie mit Verfügung vom 17. April 2012 an der Leistungseinstellu ng per Ende Juli 2008 fest (Urk. 11/144). Dagegen er hob die Öffentliche Krankenkasse (ÖKK) mit Schreiben vom 19. April 2012 vor sorglich Einsprache mit dem Hinweis, dass diese als zurückgezogen gelte, wenn keine konkrete Einsprache folge (Urk. 11/145). Eine solche unterliess die ÖKK in der Folge . Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 17. April 2012 mit Schreiben vom 15.

Mai 2012 (Urk. 11/147 ) Einsprache , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. August 2012 abwies ( Urk. 2).

2.

Mit Eingabe vom

10. September 2012 und unter Beilage des neurologischen Gutachtens von Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und Physikalische Medizin sowie Rehabilitation, vom 7. August 2012 (Urk. 3/3) erhob die Ver si cherte Be schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2012 und be antragte, die Verfügung vom

17. April 2012 und der Ein spracheentscheid seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die ge setzlich geschuldeten Leistun gen ( Tag geld, Rente, Integritäts entschädigung) aus zurich ten sowie die K osten für das Gutachten von Dr. K.___ zu erstatten (Urk. 1 S. 2 und S. 7 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom

30. November 2012 unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, von der Suva-Versicherungs medizin vom 19. November 2012 (Urk. 20) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt mit der Replik vom 22. Januar 2013 an ihren Anträ gen fest (Urk. 15 S. 2) und reichte die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 21. Januar 2013 (Urk. 16) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 25. Februar 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be schwerde fest (Urk. 19 S. 2) und gab die Beurteilung von Dr. L.___ vom 19. Februar 2013 (Urk. 20) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin liess sich zu einer weiteren Stellungnahme nicht verlauten.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusammenhang be steht. 1.2

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( s tatus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozia lversicherungsrecht üblichen Be weis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau sal zusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.3

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausa lität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegen über dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehand lungs

- und die Taggeldleistungen dahin. Der Anspruch auf eine Inva lidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (BGE 134 V 392 E. 6).

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___

davon auszugehen, dass die leichten neuro psychologischen Funk ti ons störungen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 29. Oktober 2005 ,

sondern auf den bisherigen Alkoholabusus und die weiterhin neuroleptisch behandelte, unfallfremde schi zophrene Psy chose zurüc kzuführen seien ( Urk. 2 S. 8 f.). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Gutachten von Dr. H.___ sei sehr einseitig und dessen Beurteilung werde durch das Gutachten von Dr. K.___ widerlegt. Es sei Dr. K.___ als einzigem Gutachter gelungen, ein Ver trau ensverhältnis zu ihr, der Beschwerdeführerin, aufzubauen und sie in ihrer Ten denz zur Dissimulation richtig wahrzunehmen und ihr Verhalten in den medizi nischen Kontext einzuordnen. Dagegen seien ihre Angaben von den übrigen Gutachtern ( Dr. H.___ et al . ) nicht genügend ernst genommen respektive hinter fragt worden und nicht vollständig erhoben worden. Auch hätten diese eine nur sehr oberflächliche Fremdanamnese vorgenommen. Nur zu breitwillig sei von Anfang an eine psychiatrische Hypothese (Schizo phrenie/Sucht) verfolgt wor den , ohne dieser wirklich auf den Grund zu gehen und sie mit Fakten zu erhär ten. So sei es für Dr. K.___ unergründlich, wie Dr. H.___ abgesehen von einer leichten Hyposmie von einem normalen Neurostatus spre chen könne. Nach Dr. K.___ würden alle verfügbaren Fakten weit über wie gend wahr scheinlich dafür sprechen, dass die noch vor handenen Be schwer den und Defizite unfall kausal

seien und dass die früher aktiven krank haften Störungen ( Alkoholabu sus , paranoide Schizo phrenie) weder früher noch heute einen rele vanten Ein fluss auf die Funk tionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin hätten und gehabt hätten . Für das Vorliegen von blei benden Unfallfolgen der traumatischen Hirnverletzung im Jahr 2005 würden die ver schiedenen neurolo gischen Defizite in der Motorik, kognitiv (Gedächtnis, Kopf rechnen und Ver langsamung) sowie beim Geruchssinn sprechen. Bei einer Alkoholschädigung wären die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde anders. Auch eine Schi zophrenie könne diese Störungen im Bewegungsapparat nie er klären.

Auch die zeitliche Entwicklung der aktuell noch leichten neuro psycho logischen Funk ti onsstörungen spreche nach Dr. K.___ für die trauma tische Genese. Es sei da her entsprechend der Beurteilung von Dr. K.___ von einer Integritätseinbusse um 40 % und seit 2008 von einer medizinisch- theo - retischen Arbeits fähigkeit von höchstens 30-40 %

auszugehen

(Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 15 S. 2 f. ) . 3.

3.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

31. Dezember 2010

(Verfahren Nr. UV.2009.00148) wurde n von den zahlreichen Leiden der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 29. Oktober 2005 die Lungenproblematik (COPD mit chro nischer Bronchitis bei persistierendem Nikotinabusus ), der reduzierte Allge mein- und Ernäh rungszustand im Zusammenhang mit den sekundären Abhän gig keiten (Alkohol, Benzo diazepine, Nikotin) und das Prob lem des Ver schlu ckens als krankheitsbedingt erkannt

(Urk. 11/113 S. 8). Allfällige dies bezügliche Be schwerden sind somit von der hier strittigen unfall versiche rungs rechtlichen Beurteilung aus zunehmen. Zur Begründung wird auf Erwä gung 3 des Urteils verwiesen (Urk. 11/113 S. 8). 3.2

Weiter ist gemäss dem Urteil vom 31. Dezember 2010 (Erwägung 3 ) davon aus zugehen, dass bei Einstellung der Lei s tungen per Ende Juli 2008 ( Verfügung vom 7. Juli 2008, Urk. 11/98) die beim Unfall vom 29. Oktober 2005 erlittenen zahlreichen muskuloskelettalen Ver let zungen (Mittelge si chtsfrakturen, HWK-Fraktur, Rippenfrakturen, BWK-Frakturen, Fibula fraktur links, Malleolus

me d ia lis Fraktur rechts und Fibula fraktur rechts) insoweit folgenlos abgeheilt sind , als von einer weiteren Be handlung keine Besserung mehr zu erwarten ge wesen ist

und die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kiosk mitarbei terin

seit spä testens Ende Juli 2008 nicht mehr ein schränk t ist (Urk. 11/113 S. 8) . B e treffend die an lässlich der Begutachtung durch die Ärzte der B.___ Anfang 2008 noch ge klagten belastungsabhängigen Beschwerden am linke n Knie (Urk . 11/88 S. 11

ff. ) wurde im besagten Urteil das Tragen einer Knie-Orthese und von Stütz strümpfen beidseits ohne Einschrän kung der Ar beits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als zumutbar erachtet (Urk. 11/113 S. 8 ). Auch

ist

mit dem

Urteil vom 31. Dezember 2010 (Urk. 11/113 S. 9) und entsprechend dem Ergeb nis der psychiatrischen Be gutach tung in der B.___

( Teilgutachten von Dr. med. O.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 13. Dezember 2007 , Urk. 11 /87 S. 10 f.)

- spätestens per Ende Juli 2008 - der Rückgang der depres siven Symptomatik und der leichten, unspezifischen agoraphoben Angst störungen anzunehmen.

3.3

Sodann kam d as hiesige Gericht im Urteil vom 31. Dezember 2010 (in der Er wägung 4 .2 ) zum Schluss, dass zwischen der Kopfverletzung mit neuro psycho logischen Defiziten und dem Unfall vom 29. Oktober 2005 ur sprünglich ein natürlicher Kausalzu sammenhang im Sinne einer teilursächlichen Kausalität ge geben war (Urk. 11/113 S. 11 und S. 13 f. ) . Weiter wurde festgehalten, dass bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 (Verfügung vom 7. Juli 2008, Urk. 11/98) noch leichte neuro psychologische Funk tionsstörungen vorlagen (Urk. 11/113 S. 9). Und zwar ging das Gericht gestützt auf den im Rahmen der inter diszi plinären Begutach tung in der B.___ erstellten undatierten Bericht der Neuro psy chologin M.___ über die neuropsycho logische Unter suchung vom 26. No vem ber 2007 (Urk. 11/86) davon aus, dass seit der letzten neuropsy cho logischen Untersuchung vom 30. Januar 2006 in der B.___ , wel che leichte bis mittel schwere neuro psycho logische Störungen er geben hatte (Urk. 11/16), eine Verbesserung bei der Daueraufmerksamkeit und bei der kurz fristigen Aufmerksamkeitsfokussierung sowie bezüglich der mnestischen Funk tio nen eine leichte Verbes serung beim sprachlichen Lernen und Speichern, aber schlechtere Leistun gen beim Arbeitsgedächtnis eingetreten seien , sowie dass die Verarbeitungsgeschwindigkeit bei einfachen Anforde run gen unauffällig ge we sen sei , jedoch weiterhin die Umstellfähigkeit (mit Perseverationstendenz), das visuell-räumliche Lernen, das Arbeitsgedächtnis und die Visuokonstruktion be ein trächtigt gewesen seien (Urk. 11/86 S. 5 f. , Urk. 11/113 S. 9 ). Nicht ab gestellt wurde im Urteil dagegen auf die im Bericht des D.___ vom 24. Mai 2007 (Urk. 11/51 S. 3) und in der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 12. Juni 2007 (Urk. 11/62) gezogene Schluss folgerung, dass keine neuro psychologische Stö rung en mehr vorlägen (Urk. 11/113 S. 9 f.). 3.4

Das Gericht kam im Urteil vom 31. Dezember 2010 schliesslich zum Schluss, dass auf die inter diszi plinäre Beurteilung des Gutachtens der B.___ vom 30. April 2008 (Urk. 11/89 S. 7 ff.) und auf das Parteigutachten des Neurologen Dr. F.___ vom 16. Oktober 2008 (Urk. 11/104.2) nicht abgestellt werden könne und dass über die verbleibenden Fragen , ob die leichten neu ro psychologischen Funk tions störungen nach dem Fallabschlusses per Ende Juli 2008 (Urk. 11/98) weiter hin in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 29. Oktober 2005 stünden oder ob mithin der s tatus quo ante vel sine einge treten sei , aufgrund der (damaligen) Aktenlage nicht ent schieden werden könne. Das Gericht wies die Beschwerdegegnerin daher an, in dieser Frage ergänzende Abklä rungen vor zunehmen ( z ur weiteren Begrün dung vgl. Erwägung 4.3 des Urteils, Urk. 11/113 S. 11 ff.). 3.5

Im vorliegenden Verfahren ist weiterhin strittig und nachfolgend anhand der neuen Aktenlage zu prüfen , ob überwiegend wahrscheinlich jede kausale Be deutung der unfallbedingten Ursachen für die neuro psycho logischen Funktions störungen ( Urk. 11/86 S. 5 f. ) bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 (Verfügung vom 17. April 2012, Urk. 11/144) dahingefallen, mithin der status quo sine vel

ante eingetreten sei . Im Übrigen gelten weiterhin die im Urteil vom 31. Dezember 2010 gemachten Aus führungen. 4. 4.1

Dem nunmehr vorliegenden neuropsychologischen Teilgutachten von Prof. Dr.

I.___ u nd lic . phil. N.___ vom 24. Januar 2012 ist zu entnehmen, die Be schwerde führerin beklage Schwierigkeiten mit dem linken Bein. Beim Trep penlaufen müsse sie sich festhalten und das Baden bei Wellen sowie das Fahr radfahren seien aufgrund der Unsicherheit nicht mehr möglich. Auf Nachfragen habe sei angegeben, vergesslicher zu sein und hin und wieder ihre Sachen zu verlegen, die sie beim Suchen oftmals übersehe. Im Verlauf der Untersuchung habe sie ihre Schilderung der unfallbedingten Beschwerden durch Schwierig keiten im Rech nen, in der verschlechterten räumlichen Orientierung, in subjek tiven Un sicher heiten und teilweise mit panikartige n

Symptomen in neuen Situ ationen sowie auf Brücken und beim Rolltreppenfahren ergänzt (Urk. 11/141a S. 8).

Die Befunde der neuropsychologischen Test würden auf bilaterale, ver mutlich rechts betonte fronto - temporo -laterale Funktions störun gen hinweisen, während die temporomesialen Funktionen als weitgehend intakt bezeichnet werden könnten. Betroffen seien vor allem „frontale Funktionen“ im Sinne der klassi s chen klini schen Neurop s ychologie. Diese würden sehr viele Arten von Hirnschädigungen be gleiten, da sie die hohe Integrität neuronaler Netzwerke voraussetzen würden. Der Verdacht auf eine organische Persön lichkeitsstörung , wie sie häufig nach Fron t alhirnverletzungen zu beobachten sei, habe sich fremdanamnestisch und auf grund des Verhaltens während der Testung nicht bestätigen lassen (Urk. 11/141a S. 15). Welche der in Frage kom menden Fakto ren (traumatische Hirnverletzung, Schizo phrenie, kognitive Nebenwirkungen der neuroleptischen Medikation, langjähriger Alkoholüber gebrauc h ) zu den festge stellten dysexe kutiven Symptomen führen würden, lasse sich nicht sicher beur teilen. Vor allem die Schizophrenie und der langjährige Alkoholübergebrauch in der Ver gan genheit könnten diese Symptome erklären. Ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 2005 sei zumindest möglich. Es sei zu vermuten, dass die stattgehabte, mindestens leichte trauma tische Hirnverletzung die mög licher weise zum Teil vorbestehenden (neuro psychologischen) Schwächen rich tung weisend verstärkt habe (Urk. 11/141a S. 17 f.).

Das neurologische Gutachten von Dr. H.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 11/141b) „ mit interdisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung des N euro psycholo gischen G utachtens von Herrn Prof. Dr. I.___ “ vom 24. Januar 2012 (Urk. 11/141a) gründet auf der Einsicht in die medizinischen Vorakten , eigene r Anamnese- und Befunderhebung samt MRT des Gehirns vom 14. Sep tem ber 2011 (Urk. 11/141c), Labordiagnostik (Urk. 11/14b S. 12, Urk. 11/141d) und Fremdanamnese (Telefonat mit der Tochter der Beschwerde führerin vom 21. November 2011 ; Urk. 11/141a S. 9

f.) sowie interdisziplinäre r

Kon sens bil dung (U rk. 11/141b S. 2 und S. 12 ff.). Die Gutachter kamen zu m Schluss, die nach dem Unfall (etwa von den Ärzten der B.___ gemäss dem Austritts bericht vom 13. Februar 2006, Urk. 11/14 S. 1) gestellte Diagnose einer leichten trauma tischen Hirnverletzung (mild traumatic

brain

injury , MTBI) könne nicht nach vollzogen werden. Denn ein Wert von ( initial ) 12 auf der Glasgow Coma

Scale (GCS) im pliziere aus rein klinischer Sicht die Graduierung einer formal mittelgradigen traumatischen Hirnverletzung (TBI). Allerdings er laube diese rein klinische Gra duierung keine längerfristige prognostische Ein schätzung. Bei der jetzigen neu ro logischen Untersuchung habe die Beschwer deführerin eine Hyposmie an gege ben, nach dem zuletzt in der B.___ gemäss dem Bericht vom 30. April 2008 (Urk. 11/89 S. 5) Geruchs- oder Geschmacksstörun gen explizit ver neint worden seien, was aufgrund der zeitlichen Latenz gegen eine Unfallkausalität spreche. Klinisch seien ausserdem ein inter mit tierender, unregelmäs siger Tremor, eine generalisierte Hyperreflexie und leichte Gleich gewichts stö rungen aufgefallen. Die erhobenen klinisch-neuro logischen Befunde seien durch aus auch mit einem langjährigen Alkohol a busus vereinbar. Die erhobenen Laborbefunde seien mit den anam nestischen Angaben eines gele gentlichen, mässigen Alkoholkonsums vereinbar. Der Medi kamentenspiegel des aus psy chia trischer Indikation ein gesetzten atypischen Neuro leptikums Leponex ( Clozapin ) sei mit der ange gebenen eher geringen und deutlich unterhalb des üblichen thera peutischen Be reichs liegenden Dosierung vereinbar. Bei der neuro psycho logi schen Unter suchung seien im Vergleich mit den Vorun tersuchungen an der B.___ im Wesentlichen stabile und kon sistente, formal leichte kog nitive Defizite festgestellt worden. Diese beträfen die attentionalen und die exekutiven Funktionen, vor allem das Arbeits ge dächtnis und die Impuls kontrolle. Hierdurch sei es gut vorstellbar, dass der Be schwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Kioskverkäuferin Fehler unterlaufen würden, die eine geschätzte Leistungs einschränkung von 20 % bedingten. Auf grund des cerebralen MRT vom 14. Sep tember 2011, das keine residuellen post trau matischen Verände rungen gezeigt habe, könne ein unfallkausales und mit aktueller Technik nach weisbares hirnorganisches Korrelat für die präsen tierte Symptomatik und insbe sondere eine strukturelle traumatische Läsion des zent ralen Nervensystems als Ursache für die neuropsychologischen Funktions stö rungen mit dem Grad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden. Es müsse eher der bis herige Al koholabusus und die weiterhin n euro leptisch behandelte, unfall fremde schizo phrene Psychose als wahr scheinlichste Erklärung für die leichten neuropsychologischen Funktions störungen heran ge zogen werden. Mit heutigen medizi nischen Verfahren könne die Möglichkeit, dass sich eine zuvor grenz kompensierte , unfallfremde neuro psychologische Symptomatik durch den Unfall vom 29. Oktober 2005 rich tungsweisend ver stärkt habe, nicht näher belegt oder de finitiv ausge schlossen werden. Über wie gend wahrscheinlich unfallkausale Be schwerden oder Befunde seien keine nachweisbar. Es seien nunmehr die Diag nosen einer leichten kog nitiven Störung (ICD-10 F07.8) im Rahmen einer schizophrenen Psychose und eines früheren Alkoholabusus sowie leichter Alkoholfolgeschäden des cere bellären , olfak tori schen und extrapyramidal motorischen Systems zu stellen. Es sei weder eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit noch ein unfallbedingter In tegritätsschaden nachweisbar (Urk. 11/141b S. 14 ff.). 4.2

Dr. K.___

hielt im neurologischen Privatgutachten vom 7. August 2012 (ohne Unterschrift , Urk. 3/3 ) auf grund der Untersuchung vom 30. April 2012, einer Fremd anamnese ( Telefon auskunft des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2012 und der Tochter vom 2. August 2012, Urk. 3/3 S. 6) sowie nach Einsicht in die medi zinischen Vorakten

fest, die bei der Beschwerdeführerin weiterhin im Vorder grund stehenden Störungen seien im Gegensatz zur Mei nung der durch die Versicherung bestellten Vorgutachter mit grosser Wahr scheinlichkeit Folgen des Polytraumas beim Verkehrsunfall im Jahr 2005. Zu nennen seien eine (seit dem Unfall deutlich verstärkte) Ängstli chkeit, Probleme beim Gehen

( vor allem auf Treppen und beim Stand , im Neurostatus klar objek tivierbar), Gedächtnis störun gen, stark beeinträchtigtes Kopfrechnen, eine allge meine Ver langsamung und eine massive Geruchssinnstörun g ( Hypos mie ). Der vor dem Unfall betriebene Überkonsum von Alkohol habe nach allen Informati onen nicht zu einer eigentlichen Dekompensation oder Leistungs einbusse ge führt. Die Beschwerdeführerin sei neben dem Haushalt und der Unterstützung der Kinder bis zum Unfall voll arbeitsfähig gewesen in einer anspruchsvollen und oft hektischen Arbeit, zuletzt über Jahre allein als Kiosk verkäuferin zu 80 %. Dies beweise, dass der sicher nicht gesund heitsfördernde Alkoholabusus bis zum Unfall nur eine vernachlässigbare Rolle bei den heute feststellbaren Leistungseinbussen und Veränderungen seit dem Unfall spielen könne. Dies sei auch schon die Meinung des psychiatrischen Gutachters Dr. O.___ bei der Be gutachtung durch die Ärzte der B.___ im Jahr 2007 gewesen. Bei einer erheblichen Schädigung durch chronischen Alkohol überkonsum liessen sich meistens als lehrbuchmässiges Diagnosezeichen mehr oder weniger blei bende Funktionsstörungen der langen Nervenbahnen mit Ref lexausfällen und Störungen der Tiefensensibiliät feststellen. Solche Verän derun gen habe er bei der neurologischen Untersuchung in keiner Weise fest stellen können. Dies un terstütz e die Ansicht, dass der Alkohol bei den heute fest stell baren Funktions störungen höchstens eine vernachlässigbare Rolle spie len könne. Die in den n eunziger Jahren diagnostizierte Diagnose einer para noiden Schizophrenie werde andauernd mit ziemlich niedrig dosiertem Leponex (50 mg pro Tag) be handelt. Für

Dr. O.___ sei diese Erkrankung k ein relevantes Thema mehr gewe sen und auch der Hausarzt habe über viele Jahre nichts davon gespürt (Urk. 3/3 S. 7). Beim Unfall (vom 29. Oktober 2005) habe die Be schwerde führerin gemäss den Akten und definitionsgemäss eindeutig eine traumatische Hirnverletzung erlitten. Eine nur leichte traumatische Hirn verletzung sei aufgrund der primären Bewusstlosigkeit und der beim Eintreffen des Rettungsdienstes vorgelegenen GCS 12 auszuschliessen. Die verschiedenen neurologischen Defizite in der Mo torik, kognitiv (Gedächtnis, Kopfrechnen, Verlangsamung) und beim Geruchs sinn würden für bleibende Folgen dieser Verletzung sprechen . Der Geruchssinn habe während eines Jahres vollständig gefehlt. Hier sei mit grosser Wahrschein lichkeit das im Stirnhirn direkt unter dem Frontalpol gelegene Riechorgan beidseits geschädigt worden. Zudem zeige die Erfahrung auch den Unfallmedi zinern , dass ausgeprägte Gesichtsfrakturen oft von traumatischen Hirnverlet zungen begleitet seien. Wahrscheinlich habe sich zudem die in den ersten Tagen nach dem Unfall zeitweise schwer beein trächtigte respiratorische Situation mit reduzierter Sauerstoffversorgung des traumatisierten Gehirns zusätzlich un günstig ausgewirkt. Erfahrungsgemäss könnten bei der Primärbehandlung von multiplen, teilweise lebensbedrohenden Unfallfolgen die Minderleistungen des lädierten Gehirns oft unterschätzt und übersehen werden. Insbesondere könnten erfahrungsgemäss dann auch die bild gebenden Folgen der traumatischen Hirn verletzungen übersehen be ziehungs weise nicht erfasst werden, weil sie oft nur für eine bestimmte Zeit klar sichtbar seien. Eine fehlende Darstellung von Hirnläsionen in der Bild gebung schliesse diese daher sicher nicht aus, wie auch von kritischen und erfahrenen Neuro r adiologen wie Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für Radiologie, spez iell diagnostische und

i nvasive Neuroradiologie , vom Z.___ immer wieder betont werde. Bezüglich des von Dr. H.___ angeführten Ergebnisses des MRT des Gehirns vom 14. September 2011, das keinen Nachweis von posttraumatischen Residuen intrazerebral erge ben habe, sei auf die Tatsache zu verweisen, dass die bei traumatischen Hirn verletzungen häufig für die Funktionsstörungen verant wortlichen Scherkraft verletzungen der Axone (Verbindungen der Nerven zelle) auch in einem MRT meist nicht nachweisbar seien. Weiter spreche die zeitliche Entwicklung der (aktuell noch leichten) neuro psy chologischen Funk tions störungen für die trau matische Genese der Störungen, welche während der Rehabilitation in der B.___ vom 23. November 2005 bis 8. Februar 2006 mittelschwer ge wesen seien und sich beim Austritt auf leicht bis mittelschwer verbessert hätten . Die Relevanz der nach dem Unfall vorhan denen Funktionsstörungen zeige sich auch aus den Berichten der ambulanten Ergo therapie in A.___ von Februar 2006 bis Januar 2007. Initial hätten grosse praktische Probleme bestanden, die von der Be schwerdeführerin offenbar stark bagatellisiert worden seien. Mit diesen Prob lemen behaftet hätte sie vor dem Unfall nicht funktionieren und fast voll arbeiten können .

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. H.___ sei für ihn schleier haft, weshalb dieser von einem normalen Neurostatus ausser einer leichten Hyposmie spreche. Denn die in der Untersuchung festgestellten Defizite in Gleichgewicht und Beinmotorik seien eindeutig. Die von Dr. H.___ festgehaltene alkoholische Schädigung, speziell des olfaktorischen Systems bei fehlender Be einträchtigung des peri pheren Nerven systems sei äusserst unwahrscheinlich und für eine Schädi gung des cerebellären und extrapyramidalen Systems gebe es keinen Anhalt. Zusammenfassend wür den alle verfügbaren Fakten weit über wiegend wahrscheinlich dafür sprechen, dass die noch vorhandenen Beschwer den und Defizite unfallkausal seien und dass die früher aktiven krankhaften Störungen (Schizophrenie und Alkoholis mus) weder früher noch heute einen relevanten Einfluss auf die Funktions fähigkeit und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin hätten. In der ange stammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin bestehe seit dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensange passten Tätigkeit ohne Beanspruchung des Gedächtnisses und ohne Beanspru chung des Gleichgewichtssystems und mit der Möglichkeit zu verlangsamter A rbeit etc. sei theoretisch seit zirka 2008 eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30-40 % denkbar. Der unfallbedingte Inte gritätsschaden setze sich aus 20 % für die leichten neuropsychologischen Funk tionsstörungen, 10 % für die schwere Hyposmie und 5-10 % für die zentral motorischen Störungen (Beinmotorik und Gleichgewicht) zusammen. Zusätzlich sei ein vom Orthopäden oder Chirurgen festzulegender Teil für das instabile Knie links zu berücksichtigen (Urk. 3/3 S. 8 f f .).

In der Stellungnahme vom 21. Januar 2013 erklärte Dr. K.___

zudem, wie in jedem Neurologie-Lehrbuch nachzulesen sei, bewirke eine allfällige Schädigung des Nervensystems durch Alkohol am häufigsten eine Polyneuropathie mit Sen sibilitätsstörungen und entsprechenden Schmerzen sowie eine Ab schwächung bis Ausfall der Eigenreflexe. Die im Gutachten von Dr.

H.___ und auch die von ihm (Dr. K.___ ) bestätigten lebhaften Eigenreflexe bei fehlenden Sensibilitäts störungen würden (bei der Beschwerdeführerin) eine Polyneuropathie aus schliessen und eine relevante alkohol bedingte Schädigung des Nervensystems sehr unwahrscheinlich machen. Auch gebe es keine Hin weise bei der Be schwer de führerin auf eine Alkoholdemenz mit Hirnatrophie oder das Korsakow -Syndrom

mit den Leitsymptomen ausgedehnter, akut beginnender Gedächtnis störungen und ausge prägter Ataxie, auch nicht im MRT des Gehirns. Mangels einer schweren Polyneuropathie mit Schädigung der Tiefensensibilität und/oder einer Kleinhirnatrophie fehlten auch verwertbare Zeichen für eine alkohol be dingte Gleich gewichts störung. Im Gutac hten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ fehle es zudem an einer Fremdanamnese, welche ergeben habe, dass die Be schwerdeführerin bis zum Unfall in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewese n sei. Dies mache ebenfalls unwahrscheinlich, dass die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden durch die bereits vor dem Unfall kom pensiert gewesenen Gesundheitsprobleme des Alkoholismus und der Schizo phrenie erklärbar seien. Im Unterschied zur (klinischen) neurologischen Unter suchung durch Dr. H.___ habe er eine klare Asymmetrie bei komplexeren Bein bewegungen ( Einbeinhüpfen repetitiv vor und zu rück, seitwärts), die von Dr. H.___ nicht durchgeführt worden seien, und klar deutlicher Störungen bei Gleichgewichtstests festgestellt. In Bezug auf die besprochene reduzierte Sauer stoff versorgung des traumatisierten Gehirns, die sich wahrscheinlich zusätzlich ungünstig aus gewirkt habe, sei klarzustellen, dass er nicht die Hypothese eines schweren hypoxischen Hirnschadens aufgestellt habe, wie ihm dies Dr. L.___

unterstelle (vgl. Beurteilung vom 19 . November 2012, Urk. 1 0 ; dazu nach folgend Erwägung 4.3 ). A bhängig von der Dauer der Unter brechung der Sauerstoffzufuhr könnten auch geringfügigere Hirnschädigungen resultieren, nicht nur ein schwerer Dauerschaden . Hier beweise der vorübergehend redu zierte GCS, dass Hirngewebe beim Unfall beeinträchtigt worden sei. Auch sei nicht korrekt, wie Dr. L.___ a usführe, dass alle axonalen

Scher verletzu n gen mit den heute in der Routineuntersuchung anwendbaren Tech niken dar stellbar seien, auch nicht mit einem sogenannten hochauf lösenden MRT von 3 Tesla. Es sei seit bald 20 Jahren bekannt, dass es bei praktisch allen Hirnverlet zungen (leichte bis schwere) zu axonalen

Scher verletzungen ( diffuse axonal

in jury , DAI) komme. Von keiner Seite sei zudem bisher der Einfluss der durchge machten schweren Gesichtsfrakturen diskutiert worden. Eine grosse Studie von 6000 Motor radun fällen in Californien habe gezeigt, dass bei einer durchge machten Gesichts schädelfraktur die Wahr scheinlichkeit einer gleich zeitigen Hirnverletzung 6,5 Mal grösser als ohne Gesichtsfraktur sei. Bezüglich der Ge ruchssinnstörung

sei entgegen der Behaup tung von Dr. L.___ , die Be schwerdeführerin habe bei der ersten Rehabili tation in der B.___ eine Störung eindeutig verneint, in deren Bericht lediglich aufgeführt, dass keine Hinweise auf Ge ruchs- und Geschmacks störungen vorlägen. Die Erfahrung aber zeige, dass nach Polytraumata mit erheblichen diversen Beschwerden und Schmerzen solche Störungen oft am Anfang von den betroffenen Personen noch gar nicht richtig wahrgenommen und deshalb bei der Befragung nicht an gegeben würden (Urk. 16).

4.3

Der Neurologe Dr. L.___ von der Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin erklärte

nach Einsicht in die Akten in seine r Stellungnahme vom 19. November 2012 (Urk. 10) , die Ausführung von Dr. H.___ , dass allein die kli nische Feststellung einer mittel gradigen traumatischen Hirnverletzung keine langfristigen Prognosen begrün den könne, völlig korrekt sei. Das Instrument der ( prä -) klinischen Beurteilung und Einteilung der Schweregrade der trauma ti schen Hirnverletzungen nach den Kriterien der Europäischen Neuro logischen Ge sellschaften (EFNS ) sei ein Werkzeug für den Kliniker in der Notaufnahme und kein brauchbares Instrument für die langfristige Prädiktion bezüglich Reha bilitation und Integration bei Hirnverletzten . Ebenfalls habe Dr. H.___ die Un fallkausalität der erstmals ein Jahr nach dem Unfallereignis angegebenen Ge ruchs- und Geschmacksstörung wegen der langen Latenz und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass derartige Störungen sehr häufig bei Alkohol überkonsum und auch spontan aus anderen krankheitsbedingten Gründen (etwa nach einem viralen Infekt) auftreten könnten, vollkommen korrekt verneint. Die Auffälligkeiten im klinisch-körperlichen Untersuchungsbefund seien sehr wohl gut dokumentiert. Auch der Gutachter Prof. Dr. I.___ habe eine richtungs wei sende Verstärkung der Folgen des langjährigen Alkoholübergebrauchs und der Schizophrenie durch das Unfallereignis lediglich als möglich erachtet. Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die heute noch doku men tierten neuropsychologischen Auffälligkeiten begründen könne, habe er nicht gefol gert. In Bezug auf das Gutachten von Dr. K.___ sei festzuhalten, dass dieser einen Dissens konstruiert habe, der gar nicht vorliege. Denn nicht nur er son dern auch Dr. H.___ habe auf das Vorliegen einer mittelgradigen trauma tischen Hirnverletzung geschlossen. Falsch sei auch die Behauptung von Dr. K.___ , Dr. H.___ habe einen allseits intakten Neurostatus bescheinigt. Dieser habe ins besondere bezüglich der Koordination

aber auch der Kognition Auffälligkeiten festgestellt. Im Wesentlichen würden die Untersuchungs ergeb nisse der körperli chen Untersuchungen von D r. K.___ von jenen von Dr. H.___ kaum abwei chen und seien bereits durch die Tagesform der Be schwerde führerin mit einem dokumentiert vulnerablen Gleichgewichtssystem erklärbar. Weiter behaupte Dr. K.___ (im Gutachten vom 7. August 2012, Urk. 3/3) eine bereits direkt nach dem Unfall aufgetretene Geruchssinnstörung (Anosmie), ohne darauf ein zugehen, dass die Beschwerdeführerin echtzeitlich anlässlich der ersten Re h abi litation in der B.___

eine Störung des Geruchs sinns verneint habe. Bezüglich des langjährigen schädlichen Alkoh o l überkonsums , der fachärztlich psychia trisch im D.___

(Bericht vom 24. Mai 2007, Urk. 11/51)

dokumentiert worden sei und durch die Befragung der Tochter im Rahmen der Familienanamnese von Dr. K.___ bestätigt worden sei (Urk. 3/3 S. 6), erstaune die Auffassung von Dr. K.___ , dass dieser keine be deutende Rolle in der Ausprägung der leichten klinischen und neuropsychischen Auffäl lig keit en haben solle. Das Argument von Dr. K.___ , dass eine eigent liche De kom pensation durch den Alkoholis mus der Beschwerdeführerin nicht auf getre ten sei, da sie ja zu 80 % als Kioskverkäuferin habe arbeiten können, sei bes tenfalls als unwissend angesichts der bekannten Neurotoxitität

des Alkohols und seiner Abbauprodukte zu bezeich nen. Die von Dr. K.___ aufgestellte Hypothese, dass die von der Be schwerdeführerin er littene Lungenarterienembo lie

und respiratorische Dekompensation einen hypo xischen Hirnschaden als in direkte Unfallfolge verursacht habe, widerlege Dr. K.___ selbst, indem er die gute Erholung der Beschwerdeführerin an lässlich der Rehabilitation dokumen tiere. Eine solche klinische Entwicklung wäre bei einem hypoxischen

Hirnscha den , der geeignet wäre , um einen erheb lichen Dauerschaden zu begründen, un gewöhnlich. Auch halte die Behaup tungen von Dr. K.___ , dass viele Hirnläsi onen bildgebend nur für eine be stimmte Zeit sichtbar seien (und dann wieder nicht mehr) und dass eine DAI nicht nachweisbar sei, einer fachneurologischen und neuroradiologischen Aus einandersetzung nicht stand. Beim Niveau der modernen MRT-Bildgebung mit mindestens 2 Tesla

( früher noch mit 0,5 Tesla ) , insbesondere durch die Sus zeptibilitätsartefakt gewichteten MRT (SWI-Sequenz) , sei die Darstellung der Hämosiderinansammlungen als Folge einer winzigen Scherverletzung

und damit jede kleine DAI im Millimeterbereich darstellbar . Eine derartige Läsion habe bei der Beschwerdeführerin aber nie festgestellt wer den können, eine DAI liege nicht vor. Zudem sei Dr. K.___ Recht zu geben, dass allein das Auf finden einer noch so kleinen Verletzung - oder eben nicht - die langfristige Prog nose bei einer Hirnverletzung begründen könne. Vielmehr sei die Gesamt heit der klinischen Entwicklung, der neuropsychologischen Be funde, der Ko morbiditäten und psychosozialen Aspekte zu berücksichtigen. In der versiche rungsmedizinischen Beurteilung müsse letztlich eine Feststellung getroffen werden, insbesondere zur Frage der Unfallkausalität, welche im Gut achten von Dr. H.___ wohl abgewogen erfolgt sei

(Urk. 10 S. 3 ff.). 5. 5.1

In Bezug auf die muskuloskelettalen Ver letzungen (Mittelgesichtsfrakturen, HWK-Fraktur, Rippenfrakturen, BWK-Frakturen, Fibulafraktur links, Malleolus

me dialis Fraktur rechts und Fibulafraktur rechts) und die Gehbeschwerden zu folge der Schädigung am linken Knie sowie

die Ängstlichkeit in ungewohnten Situationen und an unbekannten Orten ist auf die entsprechenden Fest stel lun gen

im Urteil vom 31. Dezember 2010 zu verweisen (vgl. Erwägung 3 hier vor), die weiterhin Gültigkeit haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2012 vom 4 . April 2012 E. 2.3.3 mit Hinweis ) .

Die d iesbezüglichen Aus führungen von Dr. K.___ im Gutachten vom 7. August 2012 sind daher unbeachtlich. 5.2

Hinsichtlich der

beim Unfall zugezogenen cerebralen

Kopfverletzung sind sich die Gutachter Dr. H.___

(Urk. 11/ 114b

S. 14 ) und D r. K.___ (Urk. 3/3 S. 6 und S. 8 f.) , wie Dr. L.___

zutreffend feststellte (Urk. 10 S. 3 f. ) , darin einig, dass die Be schwerde führerin nicht nur eine leichte (MTBI) sondern eine mit tel gradige traumatische Hirnverletzung (TBI) erlitt. Ebenfalls grundsätzlich ein heitlich wurde von den Experten festgestellt, dass die bildgebenden Abklä run gen weder im Anschluss an den Unfall noch im Verlauf Hirnschädigungen auf zuzeigen vermochten ( Urk. 3/3 S. 8 und S. 10, Urk. 10 S. 5 ff. , Urk. 11/114a S. 13 ff. , Urk. 11/114b S. 16, Urk. 16 S. 2 ff., Urk. 20 S. 2 ) . Weder die Com pu tertomographie (CT) vom Unfalltag am

29. Oktober 2005 (Urk. 11/9 S. 1) noch das MRT vom

12. Januar 2006 (Urk. 11/15) und auch nicht das MRT vom

14. September 2011 (Urk. 11/141c) erbrachten den Nachweis einer strukturell en traumatischen Hirnläsion. Der Befund fiel abgesehen von einer nebenbefundlich festgestellten chronischen Sinusitis ethmoidalis , sphenoidalis und maxillaris links seitig (MRT vom 14. September 2011, Urk. 11/114c) altersentsprechend aus. Das Vorliegen h inreichend objektivierbare r organische r Befunde für den Nach weis einer Hirnverletzung wurden im Übrigen bereits mit Urteil vom

31. Dezember 2010 (E. 4.2 ; Urk. 11/113 S. 10 f. ) verneint.

Als Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit einer statt gehabten erheb lichen Hirn verletzung sieht Dr. K.___

gemäss seinem Bericht vom 21. Januar 2013 die beim Unfall erlit tenen Gesichtsfrakturen

(Urk. 16 S. 4) . Auch wenn damit zu sammen mit den übrigen erlittenen Verletzungen die Schwere des Unfalls und seiner Kraft einwir kung auf den Körper durch den Unfallhergang manifestiert wurde, bleibt es je doch dabei , dass trotz bildgebender Abklärungen keine bildgebende Befunde orga nischer Hirnschäden ausgewiesen sind.

Weiter stellte sich Dr. K.___ auf den Standpunkt, dass die bild gebenden Fol gen der traumatischen Hirnverletzungen in Form von axonalen

Scher verletzun gen

(DAI) erfahrungsgemäss bei der multiplen Primärbehandlung oft übersehen würden u nd oft nur für eine bestimmte Zeit klar sichtbar seien

(Urk. 3/3 S. 8 und S. 10, Urk. 16 S. 3 ).

Auch Prof. Dr. I.___ hielt im neuro psychologischen Teilgutachten vom

24. Januar 2012 fest, der fehlende Nach weis struktureller intracerebraler Schäden schliesse das Vorliegen von Hirn funk tionsstörungen aufgrund anderer, nicht im MRT darstellbarer Ver letzungs mechanismen nicht aus (Urk. 11/114a S. 16). Dies ändert jedoch nichts daran , dass für die

bereits mit Urteil vom 31. De zember 2010 als initial

teilursächlich unf allkausal er kannten neuro psycho logischen Funktionsausfälle (Urk. 11/113 S. 11 und S. 13 f.)

kein orga nisches Korrelat ausgewiesen ist . Dies ist in recht licher Hin sicht

insofern bedeutsam , als

nicht ohne Weiteres auch auf die Adä quanz der Unfallkausalität geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_948/2012

vom 7. März 2013 E. 2) . Betreffend die hier vor erst zu klärende Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs der ver blei benden leichten neuro psychologischen Defizite per Ende Juli 2008 dagegen kann aus den lediglich theoretischen

Ausführungen von Dr. K.___ zu r bild gebenden Erfassung von DAI, die im Übrigen von Dr . L.___ in den Stel lungnahmen vom

19. November 2012 (Urk. 10 S. 5 f.) und vom

19. Februar 2013 (Urk. 20 ) nach vollziehbar in Abrede gestellt wur den, nichts zugunsten der Beschwerde füh rerin abgeleitet werden . Ohnehin anerkannten

auch Dr. H.___ , Prof. Dr. I.___ und Dr. L.___ den klinischen Grad der Verletzung einer TBI. Wie Dr. H.___ einleuchtend ausführte , erlaubt die rein klinische Graduie rung indes keine län gerfristige prognostische Einschätzung (Urk. 11/141b S. 14).

Mangels bildgebender Entsprechungen und konkreter damaliger Hin weise in den medizinischen Akten bleibt auch die von Dr. K.___ vorgebrachte These, die erschwerte respiratorische Situation und insbesondere die respira torische Dekom pensation vom 1. No vember 2005 mit segm entaler Lungen embolie beid seits sowie mit Mittellappenpneumonie habe sich zusätzlich negativ auf das traumatisierte Gehirn ausgewirkt (Urk. 3/3 S. 8, Urk. 16 S. 3), spekulativ. Die respira torische Dekom pensation vom 1. No vember 2005 war im Übrigen damals rasch gebessert, so dass die geplante opera tive Ver sorgung der Mittel gesichts frakturen vom 8. No vember 2005 nicht aufgeschoben werden musste (vgl. Be richt des Spitals A.___ vom 21. No vember 2005, Urk. 9 S. 2). I nsbesondere in Bezug auf die Kausalität der verbleibenden neuro psychologischen Defizite bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 ist aus der Annahme von Dr. K.___

nichts mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab zuleiten .

Hierzu ist zudem Dr. L.___ zu folgen, der nachvoll ziehbar aus führte, die gute Erholung wäh rend der Reha bilitation spreche gegen einen er heblichen hypoxischen Hirnschaden (Urk. 10 S. 5) und das Auffinden einer noch so kleinen Verletzung - oder eben nicht - könne ohnehin nicht allein die langfristige Prognose einer Hirnverletzung begründen (Urk. 10 S. 6). In die zu erreichenden Rehabilitationsergebnisse würden immer eine Vielzahl von psy chosozialen und weiteren Umwelt bedin gungen sowie moti vationalen Faktoren im Einzelfall einfliessen ( Urk. 20 S. 3). 5.3

Dr. K.___ erachtete sodann die von der Beschwerdeführerin ihm ge genüber angegebene Beeinträchtigung des Geruchssinns (Urk. 3/3 S. 4) als Grund, der für das Vorliegen von bleibenden Folgen der traumatischen Hirnverletzung im Jahr 2005 spreche (Urk. 3/3 S. 8, Urk. 16 S. 4). Auch gegenüber Dr. H.___ gab die Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen Unter suchung vom 6. September 2011 eine Beeinträchtigung des Geruchs an (Urk. 11/141b S. 8). Wie Dr. H.___ (Urk. 11/141b S. 15) und Dr. L.___ (Urk. 10 S. 3 ff.) jedoch zutreffend feststellten, wurde in den medizinischen Vorakten keine solche auf geführt. Dem Austrittsbericht der B.___ vom 13. Februar 2006, wo die Beschwerdeführerin vom 23. November 2005 bis 8. Februar 2006 behandelt worden war, wurde festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Geruchs- oder Geschmack sstörung (Urk. 11/14 S. 6). Gemäss der neuro logischen Stel lungnahme der B.___ vom 30. April 2008 hatte die Beschwerde führerin an lässlich der stationären Unter suchung in der B.___ (vom 25. No vember bis 7. Dezember 2011, Urk. 11/77 S. 1) unter anderem an gegeben, keine Kopf schmerzen, keine Sensibilitätsstörungen und keine epilep tischen Anfälle zu haben. Auch das Riechen und Schmecken habe sich nicht verändert (Urk. 11/89 S. 4). In demselben Bericht wurde unter dem Titel Unter suchungsbefund sodann festgehalten, anam nestisch sei keine Geruchs- und Geschmacksstörung an gegeben worden (Urk. 11/89 S. 5). Ent sprechend war auch im voraus gehenden Verfahren, das mit Urteil vom 31. Dezember 2010 (Urk. 11/113) abgeschlossen wurde, eine Geruchseinschrän kung kein Thema. Die Schluss folgerung von Dr. H.___ , die zeitliche Latenz spreche gegen eine Unfall kausalität (Urk. 11/141b S. 15), welcher Ansicht Dr. L.___ in seiner Stel lungnahme vom 19. No vember 2012 folgte (Urk. 10 S. 4), ist bei dieser Sachlage nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als bei der Beschwerdeführerin weitere mögliche Faktoren vorliegen, welche eine Beein trächtigung des Geruchssinns bewirkten könnten. So erklärte Dr. L.___ einleuchtend, dass derartige Störungen sehr häufig bei Alkoholüberkonsum und auch spontan aus anderen krank heitsbedingten Gründen auftreten könnten, zum Beispiel nach einem vi ralen Infekt (Urk. 10 S. 4). Tatsächlich wurde im MRT vom 14. September 2011 nebenbefundlich eine chronische Sinusitis ethmoidalis , sphenoidalis und ma xillaris links seitig fest gestellt (Urk. 11/114c). Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der B.___ vom 13. Dezember 2007 und 16. Januar 2008 eine starke Raucherin (Urk. 11/87 S. 7, Urk. 11/88 S. 6; vgl. auch die Diagnose einer COPD bei Lungenemphysem und Nikotinabusus 80 py gemäss dem Austrittsbericht der B.___ vom 13 . Februar 2006, Urk. 11/14 S. 1). Vor diesem Hintergrund und bei feh len dem Nach weis struktu reller cerebraler Schäden ist es weder überwiegend wahrscheinlich, dass die ge klagte Geruchsbeeinträchtigung anhaltende Folge des Unfalls vom 29. Oktober 2005 über den Fallabschluss per Juli 2008 ist, noch dass sie Ausdruck bleiben der Folgen der trauma tischen Hirnverletzung ist. 5.4

Dr. K.___

hob in seinem Gutachten vom 7.

August 2012 auch hervor, im Ge gensatz zu Dr. H.___ habe er bei seiner eingehenden Untersuchung (Urk. 3/3 S. 5) eindeutige Defizite im Gleichgewicht und in der Beinmotorik festgestellt (Urk. 3/3 S. 9) , die für das Vorliegen von bleibenden Folgen der traumatischen Hirnverletzung sprechen würden (Urk. 3/3 S. 8) . Wie Dr. L.___ in der Stellungnahme vom 19. November 2012 eingängig aufzeigte (Urk. 10 S. 3 ff.) , weicht der von Dr. H.___ gemäss dem Gutachten vom 31. Januar 2012 aufge nommene Befund (Urk. 11/141b S. 10 ff. ) kaum von jenem von Dr. K.___ ab.

Dr. H.___

beurteilte insbesondere die Befunde eines inter mittierenden, un regel mässigen Tremors, einer generalisierten Hyperreflexie und einer leichten Gleich gewichtsstörung verständlich als mit einem langjährigen Alkoholkonsum ver einbar (Urk. 11/141b S. 15). Nicht gefolgt werden kann hingegen der Ansicht von Dr. K.___ , dass bei einer Alkoholschädigung die erhobenen Befunde wie auch die Resultate der Bildgebung bei der Beschwerdeführerin anders wären (Urk. 16 S. 4). Wie Dr. L.___ gemäss der Stellungnahme vom 19. November 2012 treffend erklärt e , ist die Neurotoxizität von Alkohol und seiner Abbauprodukte bekannt und angesichts des jahrzehntelangen Alkohol überkonsums ein erheblicher Ein fluss auf die leichten klinischen und neuro psy chischen Auffälligkeiten nahe liegend (Urk. 10 S. 5) . Auch gemäss den Ausfüh rungen von Prof. Dr. I.___ im neuropsychologischen Teilgutachten vom

24. Januar 2012 ist es wissenschaftlich gesichert, dass Alkohol und seine Meta bolit A zetaldehyd neurotoxisch wirken

und Funktionsstörungen auch ohne nachgewiesenes strukturelles Korrelat dadurch bedingt bestehen könnten (Urk. 11/141a S. 16 ).

Aus dem Umstand, d ass bildgebend keine Hirnschädigung und keine schwere Polyneuropathie mit Sensibilitätsstörungen und ent sprechen den Schmerzen sowie ein Ausfall der Eigenreflexe festgestellt wurde n, wie Dr. K.___ einwendet e (Urk. 16 S. 1 f. ), kann nicht überzeugend der Um kehr schluss gezogen werden, dass der J ahrzehnte dauernde Alk oholüberkonsum zusammen mit der ebenfalls seit Jahrzehnten neuroleptisch behan delten Schizo phrenie (je seit den 70er Jahren, Urk. 11/87 S. 2 f f.) nicht auch andere und we niger gravierende Auswirkungen , namentlich einen Tremor und Gleich ge wichts störungen

bei der Ende Juli 2008 bereits 64jährigen und in reduziertem Allge meinzustand befindlichen Be schwerde führerin hat te . 5.5

Als Grund, der für die traumatische Genese der neuro psychologischen Funktions störungen spricht, sah Dr. K.___ gemäss seinen Ausführungen im Gutachten vom 7. August 2012 sodann deren zeitliche Entwicklung ( Urk. 3/3 S. 8 f.). Diese waren nach dem Unfall anfangs schwer (vgl. Bericht der B.___ vom 13. Februar 2006, Urk. 11/14 S. 1) und besserten sich im Ver lauf rasch und weitgehend (vgl. neuro psycho logische Berichte der B.___ vom 30. November 2005 [mittel schwere Stö rung], Urk. 11/16b, vom 30. Januar 2006 [leichte bis mittelschwere Störung], Urk. 11/16a, und vom 26. November 2007 [leichte Störung], Urk. 11/86 S. 1). Wohl mag daraus abge leitet werden , dass der Unfall vom 29. Oktober 2005 die anfänglich schweren bis mittelschweren neuropsychologischen Funktions störungen zumindest teil ursächlich

mit verursachte, was indes bereits mit Urteil vom 31. De zember 2010 festgestellt

worden war (Urk. 11/113 S. 11 und S. 13 f.). Dass

auch die

nach dem Fallabschluss per 31. Juli 3008 lediglich noch leichten neuropsychologi schen Defizite weiterhin Folge des traumatischen Ereignisses waren, ist

ohne bildgebend nachweislicher Hirnschädigung und angesichts des guten Gene sungsverlaufs der übrigen Unfallfolgen jedoch gerade nicht einsichtig .

Nicht zutreffend ist sodann die Behauptung von Dr. K.___ im Gutachten vom 7. August 2012 ,

dass auch nach Ansicht von Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der das psychiatrische Teilg utachten der B.___ vom

13. Dezember 2007 erstellt hatte (Urk. 11/87), der Alkohol abusus bis zum Unfall nur eine vernachlässigbare Rolle bei den heute feststell baren Leistungseinbussen und Verän derungen seit dem Unfall spielen könne (Urk. 3/3 S. 7). Dr. O.___ hatte in seinem Teilgutachten lediglich festgehalten, es bestehe ein quantitativer nied riger aber fortgesetzter Konsum von Bier, zirka einen halben Liter Bier pro Abend an den meisten Abenden, was insgesamt aber aktuell nicht einem Al kohol missbrauch entspreche. Im Dezember 2006 habe eine Phase mit depressiver Symptomatik und ver mehrtem Alkoholkonsum be standen. Es bestehe ein Verdacht auf gewisse Defizite hirnorganischer Natur, die eindrucksgemäss am ehesten mit der Alkoholanamnese in Verbindung zu brin gen sei (Urk. 11/87 S. 11). Damit betonte Dr. O.___ vielmehr eine nach seiner Einschätzung vorhandene anhaltende Beeinträchtigung durch den bisherigen und den quantitativ reduzierten aber anhaltenden Alkoholkonsum.

Auch

ist es entgegen der Behauptung von Dr. K.___ nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall neben Haushalt und der Unterstützung der Kinder bis zum Unfall immer voll arbeitsfähig gewesen sei und der Überkonsum von Alkohol nicht zu einer eigentlichen Dekompensation oder Leistungs ein busse geführt habe (Urk. 3/3 S. 7). Zum einen arbeitete die Be schwerde führerin vor dem Unfall lediglich mit sehr unterschiedlichen Einsätzen in einem 60 bis 80%igen Pensum ( Urk.

11/23, Urk. 11/24 S. 2) . Zum anderen musste die Be schwerdeführerin wegen der Probleme mit ihrem Alkoholüber konsum und der paranoiden Schizophrenie mehrmals stationär be handelt werden (Urk. 11/87 S. 1 ff.). Insbesondere aber ist das Argument nicht aus reichend , die unein ge schränkte Leistungs fähigkeit vor dem Unfall sei ein Beweis für die ver nach läs sigbare Rolle des Al koholabusus bei den feststellbaren Leistungseinbussen und Verän derungen seit dem Unfall ( Urk. 3/3 S. 7) und m it den initial grossen prak tischen Problemen, wie sie sich auch in der ambulanten Ergo therapie von Feb ruar 2006 bis Januar 2007 gezeigt hätten, hätte die Be schwerdeführerin vor dem Unfall nicht funktionieren und voll arbeiten können ( Urk. 3/3 S. 8 f.) .

Diese Schlussfolgerungen basieren auf keiner über zeugenden Begründung, sondern auf der Maxime, wonach aus der Gesundheits- und Leistungssituation vor dem Unfall auf die Kausalität der Beschwerden nach dem Unfall geschlossen wird . Dies genüg t jedoch dem im Sozialver sicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lichkeit nicht, sondern ist vielmehr gleich be deutend mit der unzulässigen Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc" ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_119/2012

vom 30. März 2012 E. 4 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als hier nicht die unmittelbare Kausalität nach dem Unfall sondern der kausale Zusammenhang zu den nach rund zwei dreiviertel Jahren bestehenden neuro psychologischen Restbeschwer den zu beur teilen ist.

Unzutreffend ist weiter die Behauptung in der Stellungnahme von Dr. K.___ vom 21. Januar 2012, dem Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ liege keine Fremdanamnese zugrunde (Urk. 16 S. 2). Prof. Dr. I.___ holte gemäss seinem Teilgutachten am 22. November 2011 eine Telefonauskunft bei der Tochter der Beschwerdeführerin ein, die unter anderem erklärt habe, dass sie ihre Mutter durch den Unfall als insgesamt wenig verändert erlebe. Es falle ihr vor allem eine positive Veränderung auf, die sie darauf zurückführe, dass ihre Mutter kein Alkoholproblem mehr habe respektive nur noch ein bis zwei Rück fälle seit de m Unfall gehabt habe. Kognitive Beein trächtigungen und Per sön lichkeitsveränderungen bemerke sie keine (Urk. 11/141a S. 9).

Im Übrigen erläuterte Prof. Dr. I.___ im neuropsychologischen Teilgutachten vom 24. Januar 2012 nachvollziehbar und differenziert , dass die Art und Schwere der kogni tiven Beeinträchtigungen von der Dauer und Menge des Al koholkonsums

sowie von vielen weiteren Faktoren, zum Beispiel dem Alter und dem prämorbiden Leistungsvermögen abhängen würden . Eine Übersicht über neuro psycho logische, hirnmorphologische und hirnfunktionelle Veränderungen bei Alkohol abhängigen lege nahe, dass die Unterschiede zwischen Alkohl ab hängigen und Gesunden besonders in neuropsychologischen Testverfahren ausfallen würden, die auch auf Schädigungen des Frontalhirns ansprechen wür den. Unter Abstinenz würden sich kognitive Defizite teilweise jedoch nicht vollständig zurückbilden. Weiterhin würden die Befunde nahelegen, dass die toxischen Effekte des Alkohols mit zunehmendem Alter stärker würden. Ent sprechend länger brauche die Restitution. Die im Rahmen der neuro logischen Begutach tung durchgeführte Labordiagnostik habe keine Hinweise für einen aktuell erhöhten, regelmässigen Konsum von Alkohol ergeben und sei mit den anam nestischen Angaben eines gelegentlichen, mässigen Konsums ver einbar. Dennoch könnten leichte exekutive und attentionale Funktionen infolge des früheren Alkoholübergebrauchs nicht ausgeschlossen werden. Diese könnten auch ohne entsprechendes strukturelles Korrelat in der Bildgebung bestehen

(Urk. 11/141a S. 16

f . ).

Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten leichten neuropsychologischen Funktions störungen

beträfen vor allem frontale Funk tio nen, welche sehr viele Arten von Hirnschädigungen begleiten würden . Aller dings habe sich der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung, wie sie oft nach Frontalhirnverletzungen zu beobachten sei, fremdanamnestisch und anhand des Verhaltens im Verlauf der Testung nicht bestätigen lassen

(Urk. 11/141a S. 15).

Vor diesem Hintergrund ist die interdisziplinäre Schlussfolgerung im Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ vom

31. Januar 2012 , dass die leichten kog nitiven Störungen überwiegend wahrscheinlich nur noch als Folge des bis heri gen Alkoh o labusus und der neuroleptisch behandelten Schizophrenie und jeden falls nicht mehr als unfallbedingt zu beurteilen sind (Urk. 11/141b S. 15

ff.) , in Bezug auf die Ende Juli 2008 64jährigen Beschwerde führerin in reduziertem Allgemeinzustand überzeugend . 5.6

Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten von Dr. K.___ vom 7. August 2012 (Urk. 3/3) samt Stellungnahme vom 21. Januar 2013 (Urk. 16) nicht abzustellen. Insbesondere vermag es den Beweiswert des Gutach ten s von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ vom

31. Januar 2012 (Urk. 11/141a-b) nicht zu entkräften. Insofern ist der Ein schätzung von Dr. L.___ vom 19. November 2012, der die gut achterliche Argumentation und Abwä gungen von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ gemäss deren Gutachten vom

31. Januar 2 012 zu Recht als umfassend und schlüssig beurteilte (Urk. 10 S. 3 f. und S. 6), zu folgen , zumal das Gutachten

vom

31. Januar 2 012 alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt .

Es ist daher entsprechend der Einschätzung von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ davon auszugehen, dass die neuropsychologischen leichten Restbeschwerden überwiegend wahr scheinlich auf die krankheitsbedingte Gesundheitsproblematik und de re n Verlauf bis Ende Juli 2008 zurückzuführen sind und d ie kausale Be deutung der Folgen des Unfalls vom 29. Oktober 2005 insofern im Sinne eines status quo sine bis Ende Juli 2008 überwiegend wahr scheinlich entfiel . 6.

6.1

Damit ist insgesamt festzuhalten, dass bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 als Folgen des Unfalls vom 29. Oktober 2005 einzig noch die Restbeschwerden am linken Knie zu gelten haben. Gemäss dem Urteil vom 31. Oktober 2010 ist mit tels einer Knie-Orthese und Stütz strümpfen beidseits keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit anzunehmen

(Urk. 11/113 S. 8). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9) verneinte daher den Anspruch auf eine Rente zu Recht.

6.2

In Bezug auf die Frage einer Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV ) betreffend das linke Knie ist auf die diesbezügliche Orthopädisch-Trauma tologische

Beurteilung

von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Chirurgie, der B.___ vom 16. Januar 2008

abzustellen. Danach konnte am linken Knie bei zeitgerechter Heilung der Fibulaköpfchenfraktur o hne Erguss und blei bendem Verdacht auf vordere Kreuzbandruptur (Urk. 11/88 S. 11) eine gewisse vordere Schublade objektiviert werden. Die Instabilität werde wahr scheinlich durch die allgemeine Muskelhypotrophie noch verstärkt (Urk. 11/88 S. 12). Die Erheblichkeitsgrenze von 5 % (vgl. dazu Ziff. 1 Abs. 3 von Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV) werde dadurch nicht erreicht, da gemäss der Suva-Feinraster scha denstabelle 6.2 nur eine mässige Ins tabilität Anrecht auf 5 % gebe (Urk. 11/88 S. 13). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und mit den gesetzlichen Vorga ben und den Konkretisierungen in den Suva-Tabellen vereinbar . Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9) daher im Ergebnis zu Recht verneint. 6.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2012 (Urk. 2) ist folglich rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die not wendi gen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei ex pertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009

vom 2 2. März 2010 E. 8 .2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten für das Gutachten von Dr. K.___ im Betrag von Fr. 3‘500.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4), ist ausgangsgemäss nicht zu entsprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat d ie Beschwerde gegnerin den medizi nischen Sach verhalt

rechts genüglich abgeklärt. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, das Privatgutachten sei für die abschlies sende Beurteilung der An sprüche erfor derlich gewesen und die Beschwerdegegnerin habe zufolge man gelhafter Sach verhaltsabklärung unnötig Kosten verur sacht.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für die Kosten des neurologische n Gutachten s von Dr. K.___ vom 7. August 2012 zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Kupferschmid - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 /105.2) zu den Unfallakten, in der dieser sich der Be urtei lung der Gut achte r der B.___ vom 30. April 2008 anschloss

(Urk. 11 /105.1). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2009 wies die Suva die Einsprache der Versi cherten ab (Urk. 11/112 ). Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten vom 16.

April 2009 hiess das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Dezember 2010 (Verfahren Nr. UV.2009.00148) in dem Sinne gut, dass die Sache an die Suva zur ergän zenden Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 11/113 S. 15 ).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusammenhang be steht.

E. 1.2 Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( s tatus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozia lversicherungsrecht üblichen Be weis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V

E. 1.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausa lität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegen über dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehand lungs

- und die Taggeldleistungen dahin. Der Anspruch auf eine Inva lidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (BGE 134 V 392 E. 6).

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

E. 1.5 Die Suva holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 31. Januar 2012 (Urk. 11/141b) mit dem neuropsycho logi schen Teilgutachten von Prof. Dr. rer . nat. I.___ , Leiter des J.___ , vom 24. Januar 2012 (Urk. 11/141a) ein. Gestützt darauf hielt sie mit Verfügung vom 17. April 2012 an der Leistungseinstellu ng per Ende Juli 2008 fest (Urk. 11/144). Dagegen er hob die Öffentliche Krankenkasse (ÖKK) mit Schreiben vom 19. April 2012 vor sorglich Einsprache mit dem Hinweis, dass diese als zurückgezogen gelte, wenn keine konkrete Einsprache folge (Urk. 11/145). Eine solche unterliess die ÖKK in der Folge . Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 17. April 2012 mit Schreiben vom 15.

Mai 2012 (Urk. 11/147 ) Einsprache , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. August 2012 abwies ( Urk. 2).

E. 2 Mit Eingabe vom

10. September 2012 und unter Beilage des neurologischen Gutachtens von Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und Physikalische Medizin sowie Rehabilitation, vom 7. August 2012 (Urk. 3/3) erhob die Ver si cherte Be schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2012 und be antragte, die Verfügung vom

17. April 2012 und der Ein spracheentscheid seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die ge setzlich geschuldeten Leistun gen ( Tag geld, Rente, Integritäts entschädigung) aus zurich ten sowie die K osten für das Gutachten von Dr. K.___ zu erstatten (Urk. 1 S. 2 und S. 7 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom

30. November 2012 unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, von der Suva-Versicherungs medizin vom 19. November 2012 (Urk. 20) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt mit der Replik vom 22. Januar 2013 an ihren Anträ gen fest (Urk. 15 S. 2) und reichte die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 21. Januar 2013 (Urk. 16) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 25. Februar 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be schwerde fest (Urk. 19 S. 2) und gab die Beurteilung von Dr. L.___ vom 19. Februar 2013 (Urk. 20) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin liess sich zu einer weiteren Stellungnahme nicht verlauten.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___

davon auszugehen, dass die leichten neuro psychologischen Funk ti ons störungen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 29. Oktober 2005 ,

sondern auf den bisherigen Alkoholabusus und die weiterhin neuroleptisch behandelte, unfallfremde schi zophrene Psy chose zurüc kzuführen seien ( Urk. 2 S. 8 f.).

E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Gutachten von Dr. H.___ sei sehr einseitig und dessen Beurteilung werde durch das Gutachten von Dr. K.___ widerlegt. Es sei Dr. K.___ als einzigem Gutachter gelungen, ein Ver trau ensverhältnis zu ihr, der Beschwerdeführerin, aufzubauen und sie in ihrer Ten denz zur Dissimulation richtig wahrzunehmen und ihr Verhalten in den medizi nischen Kontext einzuordnen. Dagegen seien ihre Angaben von den übrigen Gutachtern ( Dr. H.___ et al . ) nicht genügend ernst genommen respektive hinter fragt worden und nicht vollständig erhoben worden. Auch hätten diese eine nur sehr oberflächliche Fremdanamnese vorgenommen. Nur zu breitwillig sei von Anfang an eine psychiatrische Hypothese (Schizo phrenie/Sucht) verfolgt wor den , ohne dieser wirklich auf den Grund zu gehen und sie mit Fakten zu erhär ten. So sei es für Dr. K.___ unergründlich, wie Dr. H.___ abgesehen von einer leichten Hyposmie von einem normalen Neurostatus spre chen könne. Nach Dr. K.___ würden alle verfügbaren Fakten weit über wie gend wahr scheinlich dafür sprechen, dass die noch vor handenen Be schwer den und Defizite unfall kausal

seien und dass die früher aktiven krank haften Störungen ( Alkoholabu sus , paranoide Schizo phrenie) weder früher noch heute einen rele vanten Ein fluss auf die Funk tionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin hätten und gehabt hätten . Für das Vorliegen von blei benden Unfallfolgen der traumatischen Hirnverletzung im Jahr 2005 würden die ver schiedenen neurolo gischen Defizite in der Motorik, kognitiv (Gedächtnis, Kopf rechnen und Ver langsamung) sowie beim Geruchssinn sprechen. Bei einer Alkoholschädigung wären die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde anders. Auch eine Schi zophrenie könne diese Störungen im Bewegungsapparat nie er klären.

Auch die zeitliche Entwicklung der aktuell noch leichten neuro psycho logischen Funk ti onsstörungen spreche nach Dr. K.___ für die trauma tische Genese. Es sei da her entsprechend der Beurteilung von Dr. K.___ von einer Integritätseinbusse um 40 % und seit 2008 von einer medizinisch- theo - retischen Arbeits fähigkeit von höchstens 30-40 %

auszugehen

(Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 15 S. 2 f. ) . 3.

3.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

31. Dezember 2010

(Verfahren Nr. UV.2009.00148) wurde n von den zahlreichen Leiden der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 29. Oktober 2005 die Lungenproblematik (COPD mit chro nischer Bronchitis bei persistierendem Nikotinabusus ), der reduzierte Allge mein- und Ernäh rungszustand im Zusammenhang mit den sekundären Abhän gig keiten (Alkohol, Benzo diazepine, Nikotin) und das Prob lem des Ver schlu ckens als krankheitsbedingt erkannt

(Urk. 11/113 S. 8). Allfällige dies bezügliche Be schwerden sind somit von der hier strittigen unfall versiche rungs rechtlichen Beurteilung aus zunehmen. Zur Begründung wird auf Erwä gung 3 des Urteils verwiesen (Urk. 11/113 S. 8). 3.2

Weiter ist gemäss dem Urteil vom 31. Dezember 2010 (Erwägung 3 ) davon aus zugehen, dass bei Einstellung der Lei s tungen per Ende Juli 2008 ( Verfügung vom 7. Juli 2008, Urk. 11/98) die beim Unfall vom 29. Oktober 2005 erlittenen zahlreichen muskuloskelettalen Ver let zungen (Mittelge si chtsfrakturen, HWK-Fraktur, Rippenfrakturen, BWK-Frakturen, Fibula fraktur links, Malleolus

me d ia lis Fraktur rechts und Fibula fraktur rechts) insoweit folgenlos abgeheilt sind , als von einer weiteren Be handlung keine Besserung mehr zu erwarten ge wesen ist

und die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kiosk mitarbei terin

seit spä testens Ende Juli 2008 nicht mehr ein schränk t ist (Urk. 11/113 S. 8) . B e treffend die an lässlich der Begutachtung durch die Ärzte der B.___ Anfang 2008 noch ge klagten belastungsabhängigen Beschwerden am linke n Knie (Urk . 11/88 S. 11

ff. ) wurde im besagten Urteil das Tragen einer Knie-Orthese und von Stütz strümpfen beidseits ohne Einschrän kung der Ar beits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als zumutbar erachtet (Urk. 11/113 S. 8 ). Auch

ist

mit dem

Urteil vom 31. Dezember 2010 (Urk. 11/113 S. 9) und entsprechend dem Ergeb nis der psychiatrischen Be gutach tung in der B.___

( Teilgutachten von Dr. med. O.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 13. Dezember 2007 , Urk. 11 /87 S. 10 f.)

- spätestens per Ende Juli 2008 - der Rückgang der depres siven Symptomatik und der leichten, unspezifischen agoraphoben Angst störungen anzunehmen.

3.3

Sodann kam d as hiesige Gericht im Urteil vom 31. Dezember 2010 (in der Er wägung 4 .2 ) zum Schluss, dass zwischen der Kopfverletzung mit neuro psycho logischen Defiziten und dem Unfall vom 29. Oktober 2005 ur sprünglich ein natürlicher Kausalzu sammenhang im Sinne einer teilursächlichen Kausalität ge geben war (Urk. 11/113 S. 11 und S. 13 f. ) . Weiter wurde festgehalten, dass bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 (Verfügung vom 7. Juli 2008, Urk. 11/98) noch leichte neuro psychologische Funk tionsstörungen vorlagen (Urk. 11/113 S. 9). Und zwar ging das Gericht gestützt auf den im Rahmen der inter diszi plinären Begutach tung in der B.___ erstellten undatierten Bericht der Neuro psy chologin M.___ über die neuropsycho logische Unter suchung vom 26. No vem ber 2007 (Urk. 11/86) davon aus, dass seit der letzten neuropsy cho logischen Untersuchung vom 30. Januar 2006 in der B.___ , wel che leichte bis mittel schwere neuro psycho logische Störungen er geben hatte (Urk. 11/16), eine Verbesserung bei der Daueraufmerksamkeit und bei der kurz fristigen Aufmerksamkeitsfokussierung sowie bezüglich der mnestischen Funk tio nen eine leichte Verbes serung beim sprachlichen Lernen und Speichern, aber schlechtere Leistun gen beim Arbeitsgedächtnis eingetreten seien , sowie dass die Verarbeitungsgeschwindigkeit bei einfachen Anforde run gen unauffällig ge we sen sei , jedoch weiterhin die Umstellfähigkeit (mit Perseverationstendenz), das visuell-räumliche Lernen, das Arbeitsgedächtnis und die Visuokonstruktion be ein trächtigt gewesen seien (Urk. 11/86 S. 5 f. , Urk. 11/113 S. 9 ). Nicht ab gestellt wurde im Urteil dagegen auf die im Bericht des D.___ vom 24. Mai 2007 (Urk. 11/51 S. 3) und in der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 12. Juni 2007 (Urk. 11/62) gezogene Schluss folgerung, dass keine neuro psychologische Stö rung en mehr vorlägen (Urk. 11/113 S. 9 f.). 3.4

Das Gericht kam im Urteil vom 31. Dezember 2010 schliesslich zum Schluss, dass auf die inter diszi plinäre Beurteilung des Gutachtens der B.___ vom 30. April 2008 (Urk. 11/89 S. 7 ff.) und auf das Parteigutachten des Neurologen Dr. F.___ vom 16. Oktober 2008 (Urk. 11/104.2) nicht abgestellt werden könne und dass über die verbleibenden Fragen , ob die leichten neu ro psychologischen Funk tions störungen nach dem Fallabschlusses per Ende Juli 2008 (Urk. 11/98) weiter hin in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 29. Oktober 2005 stünden oder ob mithin der s tatus quo ante vel sine einge treten sei , aufgrund der (damaligen) Aktenlage nicht ent schieden werden könne. Das Gericht wies die Beschwerdegegnerin daher an, in dieser Frage ergänzende Abklä rungen vor zunehmen ( z ur weiteren Begrün dung vgl. Erwägung 4.3 des Urteils, Urk. 11/113 S. 11 ff.). 3.5

Im vorliegenden Verfahren ist weiterhin strittig und nachfolgend anhand der neuen Aktenlage zu prüfen , ob überwiegend wahrscheinlich jede kausale Be deutung der unfallbedingten Ursachen für die neuro psycho logischen Funktions störungen ( Urk. 11/86 S. 5 f. ) bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 (Verfügung vom 17. April 2012, Urk. 11/144) dahingefallen, mithin der status quo sine vel

ante eingetreten sei . Im Übrigen gelten weiterhin die im Urteil vom 31. Dezember 2010 gemachten Aus führungen. 4. 4.1

Dem nunmehr vorliegenden neuropsychologischen Teilgutachten von Prof. Dr.

I.___ u nd lic . phil. N.___ vom 24. Januar 2012 ist zu entnehmen, die Be schwerde führerin beklage Schwierigkeiten mit dem linken Bein. Beim Trep penlaufen müsse sie sich festhalten und das Baden bei Wellen sowie das Fahr radfahren seien aufgrund der Unsicherheit nicht mehr möglich. Auf Nachfragen habe sei angegeben, vergesslicher zu sein und hin und wieder ihre Sachen zu verlegen, die sie beim Suchen oftmals übersehe. Im Verlauf der Untersuchung habe sie ihre Schilderung der unfallbedingten Beschwerden durch Schwierig keiten im Rech nen, in der verschlechterten räumlichen Orientierung, in subjek tiven Un sicher heiten und teilweise mit panikartige n

Symptomen in neuen Situ ationen sowie auf Brücken und beim Rolltreppenfahren ergänzt (Urk. 11/141a S. 8).

Die Befunde der neuropsychologischen Test würden auf bilaterale, ver mutlich rechts betonte fronto - temporo -laterale Funktions störun gen hinweisen, während die temporomesialen Funktionen als weitgehend intakt bezeichnet werden könnten. Betroffen seien vor allem „frontale Funktionen“ im Sinne der klassi s chen klini schen Neurop s ychologie. Diese würden sehr viele Arten von Hirnschädigungen be gleiten, da sie die hohe Integrität neuronaler Netzwerke voraussetzen würden. Der Verdacht auf eine organische Persön lichkeitsstörung , wie sie häufig nach Fron t alhirnverletzungen zu beobachten sei, habe sich fremdanamnestisch und auf grund des Verhaltens während der Testung nicht bestätigen lassen (Urk. 11/141a S. 15). Welche der in Frage kom menden Fakto ren (traumatische Hirnverletzung, Schizo phrenie, kognitive Nebenwirkungen der neuroleptischen Medikation, langjähriger Alkoholüber gebrauc h ) zu den festge stellten dysexe kutiven Symptomen führen würden, lasse sich nicht sicher beur teilen. Vor allem die Schizophrenie und der langjährige Alkoholübergebrauch in der Ver gan genheit könnten diese Symptome erklären. Ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 2005 sei zumindest möglich. Es sei zu vermuten, dass die stattgehabte, mindestens leichte trauma tische Hirnverletzung die mög licher weise zum Teil vorbestehenden (neuro psychologischen) Schwächen rich tung weisend verstärkt habe (Urk. 11/141a S. 17 f.).

Das neurologische Gutachten von Dr. H.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 11/141b) „ mit interdisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung des N euro psycholo gischen G utachtens von Herrn Prof. Dr. I.___ “ vom 24. Januar 2012 (Urk. 11/141a) gründet auf der Einsicht in die medizinischen Vorakten , eigene r Anamnese- und Befunderhebung samt MRT des Gehirns vom 14. Sep tem ber 2011 (Urk. 11/141c), Labordiagnostik (Urk. 11/14b S. 12, Urk. 11/141d) und Fremdanamnese (Telefonat mit der Tochter der Beschwerde führerin vom 21. November 2011 ; Urk. 11/141a S. 9

f.) sowie interdisziplinäre r

Kon sens bil dung (U rk. 11/141b S. 2 und S. 12 ff.). Die Gutachter kamen zu m Schluss, die nach dem Unfall (etwa von den Ärzten der B.___ gemäss dem Austritts bericht vom 13. Februar 2006, Urk. 11/14 S. 1) gestellte Diagnose einer leichten trauma tischen Hirnverletzung (mild traumatic

brain

injury , MTBI) könne nicht nach vollzogen werden. Denn ein Wert von ( initial ) 12 auf der Glasgow Coma

Scale (GCS) im pliziere aus rein klinischer Sicht die Graduierung einer formal mittelgradigen traumatischen Hirnverletzung (TBI). Allerdings er laube diese rein klinische Gra duierung keine längerfristige prognostische Ein schätzung. Bei der jetzigen neu ro logischen Untersuchung habe die Beschwer deführerin eine Hyposmie an gege ben, nach dem zuletzt in der B.___ gemäss dem Bericht vom 30. April 2008 (Urk. 11/89 S. 5) Geruchs- oder Geschmacksstörun gen explizit ver neint worden seien, was aufgrund der zeitlichen Latenz gegen eine Unfallkausalität spreche. Klinisch seien ausserdem ein inter mit tierender, unregelmäs siger Tremor, eine generalisierte Hyperreflexie und leichte Gleich gewichts stö rungen aufgefallen. Die erhobenen klinisch-neuro logischen Befunde seien durch aus auch mit einem langjährigen Alkohol a busus vereinbar. Die erhobenen Laborbefunde seien mit den anam nestischen Angaben eines gele gentlichen, mässigen Alkoholkonsums vereinbar. Der Medi kamentenspiegel des aus psy chia trischer Indikation ein gesetzten atypischen Neuro leptikums Leponex ( Clozapin ) sei mit der ange gebenen eher geringen und deutlich unterhalb des üblichen thera peutischen Be reichs liegenden Dosierung vereinbar. Bei der neuro psycho logi schen Unter suchung seien im Vergleich mit den Vorun tersuchungen an der B.___ im Wesentlichen stabile und kon sistente, formal leichte kog nitive Defizite festgestellt worden. Diese beträfen die attentionalen und die exekutiven Funktionen, vor allem das Arbeits ge dächtnis und die Impuls kontrolle. Hierdurch sei es gut vorstellbar, dass der Be schwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Kioskverkäuferin Fehler unterlaufen würden, die eine geschätzte Leistungs einschränkung von 20 % bedingten. Auf grund des cerebralen MRT vom 14. Sep tember 2011, das keine residuellen post trau matischen Verände rungen gezeigt habe, könne ein unfallkausales und mit aktueller Technik nach weisbares hirnorganisches Korrelat für die präsen tierte Symptomatik und insbe sondere eine strukturelle traumatische Läsion des zent ralen Nervensystems als Ursache für die neuropsychologischen Funktions stö rungen mit dem Grad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden. Es müsse eher der bis herige Al koholabusus und die weiterhin n euro leptisch behandelte, unfall fremde schizo phrene Psychose als wahr scheinlichste Erklärung für die leichten neuropsychologischen Funktions störungen heran ge zogen werden. Mit heutigen medizi nischen Verfahren könne die Möglichkeit, dass sich eine zuvor grenz kompensierte , unfallfremde neuro psychologische Symptomatik durch den Unfall vom 29. Oktober 2005 rich tungsweisend ver stärkt habe, nicht näher belegt oder de finitiv ausge schlossen werden. Über wie gend wahrscheinlich unfallkausale Be schwerden oder Befunde seien keine nachweisbar. Es seien nunmehr die Diag nosen einer leichten kog nitiven Störung (ICD-10 F07.8) im Rahmen einer schizophrenen Psychose und eines früheren Alkoholabusus sowie leichter Alkoholfolgeschäden des cere bellären , olfak tori schen und extrapyramidal motorischen Systems zu stellen. Es sei weder eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit noch ein unfallbedingter In tegritätsschaden nachweisbar (Urk. 11/141b S. 14 ff.). 4.2

Dr. K.___

hielt im neurologischen Privatgutachten vom 7. August 2012 (ohne Unterschrift , Urk. 3/3 ) auf grund der Untersuchung vom 30. April 2012, einer Fremd anamnese ( Telefon auskunft des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2012 und der Tochter vom 2. August 2012, Urk. 3/3 S. 6) sowie nach Einsicht in die medi zinischen Vorakten

fest, die bei der Beschwerdeführerin weiterhin im Vorder grund stehenden Störungen seien im Gegensatz zur Mei nung der durch die Versicherung bestellten Vorgutachter mit grosser Wahr scheinlichkeit Folgen des Polytraumas beim Verkehrsunfall im Jahr 2005. Zu nennen seien eine (seit dem Unfall deutlich verstärkte) Ängstli chkeit, Probleme beim Gehen

( vor allem auf Treppen und beim Stand , im Neurostatus klar objek tivierbar), Gedächtnis störun gen, stark beeinträchtigtes Kopfrechnen, eine allge meine Ver langsamung und eine massive Geruchssinnstörun g ( Hypos mie ). Der vor dem Unfall betriebene Überkonsum von Alkohol habe nach allen Informati onen nicht zu einer eigentlichen Dekompensation oder Leistungs einbusse ge führt. Die Beschwerdeführerin sei neben dem Haushalt und der Unterstützung der Kinder bis zum Unfall voll arbeitsfähig gewesen in einer anspruchsvollen und oft hektischen Arbeit, zuletzt über Jahre allein als Kiosk verkäuferin zu 80 %. Dies beweise, dass der sicher nicht gesund heitsfördernde Alkoholabusus bis zum Unfall nur eine vernachlässigbare Rolle bei den heute feststellbaren Leistungseinbussen und Veränderungen seit dem Unfall spielen könne. Dies sei auch schon die Meinung des psychiatrischen Gutachters Dr. O.___ bei der Be gutachtung durch die Ärzte der B.___ im Jahr 2007 gewesen. Bei einer erheblichen Schädigung durch chronischen Alkohol überkonsum liessen sich meistens als lehrbuchmässiges Diagnosezeichen mehr oder weniger blei bende Funktionsstörungen der langen Nervenbahnen mit Ref lexausfällen und Störungen der Tiefensensibiliät feststellen. Solche Verän derun gen habe er bei der neurologischen Untersuchung in keiner Weise fest stellen können. Dies un terstütz e die Ansicht, dass der Alkohol bei den heute fest stell baren Funktions störungen höchstens eine vernachlässigbare Rolle spie len könne. Die in den n eunziger Jahren diagnostizierte Diagnose einer para noiden Schizophrenie werde andauernd mit ziemlich niedrig dosiertem Leponex (50 mg pro Tag) be handelt. Für

Dr. O.___ sei diese Erkrankung k ein relevantes Thema mehr gewe sen und auch der Hausarzt habe über viele Jahre nichts davon gespürt (Urk. 3/3 S. 7). Beim Unfall (vom 29. Oktober 2005) habe die Be schwerde führerin gemäss den Akten und definitionsgemäss eindeutig eine traumatische Hirnverletzung erlitten. Eine nur leichte traumatische Hirn verletzung sei aufgrund der primären Bewusstlosigkeit und der beim Eintreffen des Rettungsdienstes vorgelegenen GCS 12 auszuschliessen. Die verschiedenen neurologischen Defizite in der Mo torik, kognitiv (Gedächtnis, Kopfrechnen, Verlangsamung) und beim Geruchs sinn würden für bleibende Folgen dieser Verletzung sprechen . Der Geruchssinn habe während eines Jahres vollständig gefehlt. Hier sei mit grosser Wahrschein lichkeit das im Stirnhirn direkt unter dem Frontalpol gelegene Riechorgan beidseits geschädigt worden. Zudem zeige die Erfahrung auch den Unfallmedi zinern , dass ausgeprägte Gesichtsfrakturen oft von traumatischen Hirnverlet zungen begleitet seien. Wahrscheinlich habe sich zudem die in den ersten Tagen nach dem Unfall zeitweise schwer beein trächtigte respiratorische Situation mit reduzierter Sauerstoffversorgung des traumatisierten Gehirns zusätzlich un günstig ausgewirkt. Erfahrungsgemäss könnten bei der Primärbehandlung von multiplen, teilweise lebensbedrohenden Unfallfolgen die Minderleistungen des lädierten Gehirns oft unterschätzt und übersehen werden. Insbesondere könnten erfahrungsgemäss dann auch die bild gebenden Folgen der traumatischen Hirn verletzungen übersehen be ziehungs weise nicht erfasst werden, weil sie oft nur für eine bestimmte Zeit klar sichtbar seien. Eine fehlende Darstellung von Hirnläsionen in der Bild gebung schliesse diese daher sicher nicht aus, wie auch von kritischen und erfahrenen Neuro r adiologen wie Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für Radiologie, spez iell diagnostische und

i nvasive Neuroradiologie , vom Z.___ immer wieder betont werde. Bezüglich des von Dr. H.___ angeführten Ergebnisses des MRT des Gehirns vom 14. September 2011, das keinen Nachweis von posttraumatischen Residuen intrazerebral erge ben habe, sei auf die Tatsache zu verweisen, dass die bei traumatischen Hirn verletzungen häufig für die Funktionsstörungen verant wortlichen Scherkraft verletzungen der Axone (Verbindungen der Nerven zelle) auch in einem MRT meist nicht nachweisbar seien. Weiter spreche die zeitliche Entwicklung der (aktuell noch leichten) neuro psy chologischen Funk tions störungen für die trau matische Genese der Störungen, welche während der Rehabilitation in der B.___ vom 23. November 2005 bis 8. Februar 2006 mittelschwer ge wesen seien und sich beim Austritt auf leicht bis mittelschwer verbessert hätten . Die Relevanz der nach dem Unfall vorhan denen Funktionsstörungen zeige sich auch aus den Berichten der ambulanten Ergo therapie in A.___ von Februar 2006 bis Januar 2007. Initial hätten grosse praktische Probleme bestanden, die von der Be schwerdeführerin offenbar stark bagatellisiert worden seien. Mit diesen Prob lemen behaftet hätte sie vor dem Unfall nicht funktionieren und fast voll arbeiten können .

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. H.___ sei für ihn schleier haft, weshalb dieser von einem normalen Neurostatus ausser einer leichten Hyposmie spreche. Denn die in der Untersuchung festgestellten Defizite in Gleichgewicht und Beinmotorik seien eindeutig. Die von Dr. H.___ festgehaltene alkoholische Schädigung, speziell des olfaktorischen Systems bei fehlender Be einträchtigung des peri pheren Nerven systems sei äusserst unwahrscheinlich und für eine Schädi gung des cerebellären und extrapyramidalen Systems gebe es keinen Anhalt. Zusammenfassend wür den alle verfügbaren Fakten weit über wiegend wahrscheinlich dafür sprechen, dass die noch vorhandenen Beschwer den und Defizite unfallkausal seien und dass die früher aktiven krankhaften Störungen (Schizophrenie und Alkoholis mus) weder früher noch heute einen relevanten Einfluss auf die Funktions fähigkeit und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin hätten. In der ange stammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin bestehe seit dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensange passten Tätigkeit ohne Beanspruchung des Gedächtnisses und ohne Beanspru chung des Gleichgewichtssystems und mit der Möglichkeit zu verlangsamter A rbeit etc. sei theoretisch seit zirka 2008 eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30-40 % denkbar. Der unfallbedingte Inte gritätsschaden setze sich aus 20 % für die leichten neuropsychologischen Funk tionsstörungen, 10 % für die schwere Hyposmie und 5-10 % für die zentral motorischen Störungen (Beinmotorik und Gleichgewicht) zusammen. Zusätzlich sei ein vom Orthopäden oder Chirurgen festzulegender Teil für das instabile Knie links zu berücksichtigen (Urk. 3/3 S. 8 f f .).

In der Stellungnahme vom 21. Januar 2013 erklärte Dr. K.___

zudem, wie in jedem Neurologie-Lehrbuch nachzulesen sei, bewirke eine allfällige Schädigung des Nervensystems durch Alkohol am häufigsten eine Polyneuropathie mit Sen sibilitätsstörungen und entsprechenden Schmerzen sowie eine Ab schwächung bis Ausfall der Eigenreflexe. Die im Gutachten von Dr.

H.___ und auch die von ihm (Dr. K.___ ) bestätigten lebhaften Eigenreflexe bei fehlenden Sensibilitäts störungen würden (bei der Beschwerdeführerin) eine Polyneuropathie aus schliessen und eine relevante alkohol bedingte Schädigung des Nervensystems sehr unwahrscheinlich machen. Auch gebe es keine Hin weise bei der Be schwer de führerin auf eine Alkoholdemenz mit Hirnatrophie oder das Korsakow -Syndrom

mit den Leitsymptomen ausgedehnter, akut beginnender Gedächtnis störungen und ausge prägter Ataxie, auch nicht im MRT des Gehirns. Mangels einer schweren Polyneuropathie mit Schädigung der Tiefensensibilität und/oder einer Kleinhirnatrophie fehlten auch verwertbare Zeichen für eine alkohol be dingte Gleich gewichts störung. Im Gutac hten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ fehle es zudem an einer Fremdanamnese, welche ergeben habe, dass die Be schwerdeführerin bis zum Unfall in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewese n sei. Dies mache ebenfalls unwahrscheinlich, dass die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden durch die bereits vor dem Unfall kom pensiert gewesenen Gesundheitsprobleme des Alkoholismus und der Schizo phrenie erklärbar seien. Im Unterschied zur (klinischen) neurologischen Unter suchung durch Dr. H.___ habe er eine klare Asymmetrie bei komplexeren Bein bewegungen ( Einbeinhüpfen repetitiv vor und zu rück, seitwärts), die von Dr. H.___ nicht durchgeführt worden seien, und klar deutlicher Störungen bei Gleichgewichtstests festgestellt. In Bezug auf die besprochene reduzierte Sauer stoff versorgung des traumatisierten Gehirns, die sich wahrscheinlich zusätzlich ungünstig aus gewirkt habe, sei klarzustellen, dass er nicht die Hypothese eines schweren hypoxischen Hirnschadens aufgestellt habe, wie ihm dies Dr. L.___

unterstelle (vgl. Beurteilung vom 19 . November 2012, Urk. 1 0 ; dazu nach folgend Erwägung 4.3 ). A bhängig von der Dauer der Unter brechung der Sauerstoffzufuhr könnten auch geringfügigere Hirnschädigungen resultieren, nicht nur ein schwerer Dauerschaden . Hier beweise der vorübergehend redu zierte GCS, dass Hirngewebe beim Unfall beeinträchtigt worden sei. Auch sei nicht korrekt, wie Dr. L.___ a usführe, dass alle axonalen

Scher verletzu n gen mit den heute in der Routineuntersuchung anwendbaren Tech niken dar stellbar seien, auch nicht mit einem sogenannten hochauf lösenden MRT von 3 Tesla. Es sei seit bald 20 Jahren bekannt, dass es bei praktisch allen Hirnverlet zungen (leichte bis schwere) zu axonalen

Scher verletzungen ( diffuse axonal

in jury , DAI) komme. Von keiner Seite sei zudem bisher der Einfluss der durchge machten schweren Gesichtsfrakturen diskutiert worden. Eine grosse Studie von 6000 Motor radun fällen in Californien habe gezeigt, dass bei einer durchge machten Gesichts schädelfraktur die Wahr scheinlichkeit einer gleich zeitigen Hirnverletzung 6,5 Mal grösser als ohne Gesichtsfraktur sei. Bezüglich der Ge ruchssinnstörung

sei entgegen der Behaup tung von Dr. L.___ , die Be schwerdeführerin habe bei der ersten Rehabili tation in der B.___ eine Störung eindeutig verneint, in deren Bericht lediglich aufgeführt, dass keine Hinweise auf Ge ruchs- und Geschmacks störungen vorlägen. Die Erfahrung aber zeige, dass nach Polytraumata mit erheblichen diversen Beschwerden und Schmerzen solche Störungen oft am Anfang von den betroffenen Personen noch gar nicht richtig wahrgenommen und deshalb bei der Befragung nicht an gegeben würden (Urk. 16).

4.3

Der Neurologe Dr. L.___ von der Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin erklärte

nach Einsicht in die Akten in seine r Stellungnahme vom 19. November 2012 (Urk. 10) , die Ausführung von Dr. H.___ , dass allein die kli nische Feststellung einer mittel gradigen traumatischen Hirnverletzung keine langfristigen Prognosen begrün den könne, völlig korrekt sei. Das Instrument der ( prä -) klinischen Beurteilung und Einteilung der Schweregrade der trauma ti schen Hirnverletzungen nach den Kriterien der Europäischen Neuro logischen Ge sellschaften (EFNS ) sei ein Werkzeug für den Kliniker in der Notaufnahme und kein brauchbares Instrument für die langfristige Prädiktion bezüglich Reha bilitation und Integration bei Hirnverletzten . Ebenfalls habe Dr. H.___ die Un fallkausalität der erstmals ein Jahr nach dem Unfallereignis angegebenen Ge ruchs- und Geschmacksstörung wegen der langen Latenz und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass derartige Störungen sehr häufig bei Alkohol überkonsum und auch spontan aus anderen krankheitsbedingten Gründen (etwa nach einem viralen Infekt) auftreten könnten, vollkommen korrekt verneint. Die Auffälligkeiten im klinisch-körperlichen Untersuchungsbefund seien sehr wohl gut dokumentiert. Auch der Gutachter Prof. Dr. I.___ habe eine richtungs wei sende Verstärkung der Folgen des langjährigen Alkoholübergebrauchs und der Schizophrenie durch das Unfallereignis lediglich als möglich erachtet. Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die heute noch doku men tierten neuropsychologischen Auffälligkeiten begründen könne, habe er nicht gefol gert. In Bezug auf das Gutachten von Dr. K.___ sei festzuhalten, dass dieser einen Dissens konstruiert habe, der gar nicht vorliege. Denn nicht nur er son dern auch Dr. H.___ habe auf das Vorliegen einer mittelgradigen trauma tischen Hirnverletzung geschlossen. Falsch sei auch die Behauptung von Dr. K.___ , Dr. H.___ habe einen allseits intakten Neurostatus bescheinigt. Dieser habe ins besondere bezüglich der Koordination

aber auch der Kognition Auffälligkeiten festgestellt. Im Wesentlichen würden die Untersuchungs ergeb nisse der körperli chen Untersuchungen von D r. K.___ von jenen von Dr. H.___ kaum abwei chen und seien bereits durch die Tagesform der Be schwerde führerin mit einem dokumentiert vulnerablen Gleichgewichtssystem erklärbar. Weiter behaupte Dr. K.___ (im Gutachten vom 7. August 2012, Urk. 3/3) eine bereits direkt nach dem Unfall aufgetretene Geruchssinnstörung (Anosmie), ohne darauf ein zugehen, dass die Beschwerdeführerin echtzeitlich anlässlich der ersten Re h abi litation in der B.___

eine Störung des Geruchs sinns verneint habe. Bezüglich des langjährigen schädlichen Alkoh o l überkonsums , der fachärztlich psychia trisch im D.___

(Bericht vom 24. Mai 2007, Urk. 11/51)

dokumentiert worden sei und durch die Befragung der Tochter im Rahmen der Familienanamnese von Dr. K.___ bestätigt worden sei (Urk. 3/3 S. 6), erstaune die Auffassung von Dr. K.___ , dass dieser keine be deutende Rolle in der Ausprägung der leichten klinischen und neuropsychischen Auffäl lig keit en haben solle. Das Argument von Dr. K.___ , dass eine eigent liche De kom pensation durch den Alkoholis mus der Beschwerdeführerin nicht auf getre ten sei, da sie ja zu 80 % als Kioskverkäuferin habe arbeiten können, sei bes tenfalls als unwissend angesichts der bekannten Neurotoxitität

des Alkohols und seiner Abbauprodukte zu bezeich nen. Die von Dr. K.___ aufgestellte Hypothese, dass die von der Be schwerdeführerin er littene Lungenarterienembo lie

und respiratorische Dekompensation einen hypo xischen Hirnschaden als in direkte Unfallfolge verursacht habe, widerlege Dr. K.___ selbst, indem er die gute Erholung der Beschwerdeführerin an lässlich der Rehabilitation dokumen tiere. Eine solche klinische Entwicklung wäre bei einem hypoxischen

Hirnscha den , der geeignet wäre , um einen erheb lichen Dauerschaden zu begründen, un gewöhnlich. Auch halte die Behaup tungen von Dr. K.___ , dass viele Hirnläsi onen bildgebend nur für eine be stimmte Zeit sichtbar seien (und dann wieder nicht mehr) und dass eine DAI nicht nachweisbar sei, einer fachneurologischen und neuroradiologischen Aus einandersetzung nicht stand. Beim Niveau der modernen MRT-Bildgebung mit mindestens 2 Tesla

( früher noch mit 0,5 Tesla ) , insbesondere durch die Sus zeptibilitätsartefakt gewichteten MRT (SWI-Sequenz) , sei die Darstellung der Hämosiderinansammlungen als Folge einer winzigen Scherverletzung

und damit jede kleine DAI im Millimeterbereich darstellbar . Eine derartige Läsion habe bei der Beschwerdeführerin aber nie festgestellt wer den können, eine DAI liege nicht vor. Zudem sei Dr. K.___ Recht zu geben, dass allein das Auf finden einer noch so kleinen Verletzung - oder eben nicht - die langfristige Prog nose bei einer Hirnverletzung begründen könne. Vielmehr sei die Gesamt heit der klinischen Entwicklung, der neuropsychologischen Be funde, der Ko morbiditäten und psychosozialen Aspekte zu berücksichtigen. In der versiche rungsmedizinischen Beurteilung müsse letztlich eine Feststellung getroffen werden, insbesondere zur Frage der Unfallkausalität, welche im Gut achten von Dr. H.___ wohl abgewogen erfolgt sei

(Urk. 10 S. 3 ff.). 5. 5.1

In Bezug auf die muskuloskelettalen Ver letzungen (Mittelgesichtsfrakturen, HWK-Fraktur, Rippenfrakturen, BWK-Frakturen, Fibulafraktur links, Malleolus

me dialis Fraktur rechts und Fibulafraktur rechts) und die Gehbeschwerden zu folge der Schädigung am linken Knie sowie

die Ängstlichkeit in ungewohnten Situationen und an unbekannten Orten ist auf die entsprechenden Fest stel lun gen

im Urteil vom 31. Dezember 2010 zu verweisen (vgl. Erwägung 3 hier vor), die weiterhin Gültigkeit haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2012 vom 4 . April 2012 E. 2.3.3 mit Hinweis ) .

Die d iesbezüglichen Aus führungen von Dr. K.___ im Gutachten vom 7. August 2012 sind daher unbeachtlich. 5.2

Hinsichtlich der

beim Unfall zugezogenen cerebralen

Kopfverletzung sind sich die Gutachter Dr. H.___

(Urk. 11/ 114b

S. 14 ) und D r. K.___ (Urk. 3/3 S. 6 und S. 8 f.) , wie Dr. L.___

zutreffend feststellte (Urk. 10 S. 3 f. ) , darin einig, dass die Be schwerde führerin nicht nur eine leichte (MTBI) sondern eine mit tel gradige traumatische Hirnverletzung (TBI) erlitt. Ebenfalls grundsätzlich ein heitlich wurde von den Experten festgestellt, dass die bildgebenden Abklä run gen weder im Anschluss an den Unfall noch im Verlauf Hirnschädigungen auf zuzeigen vermochten ( Urk. 3/3 S.

E. 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau sal zusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 8 und S. 10, Urk. 10 S. 5 ff. , Urk. 11/114a S. 13 ff. , Urk. 11/114b S. 16, Urk. 16 S. 2 ff., Urk. 20 S. 2 ) . Weder die Com pu tertomographie (CT) vom Unfalltag am

29. Oktober 2005 (Urk. 11/9 S. 1) noch das MRT vom

12. Januar 2006 (Urk. 11/15) und auch nicht das MRT vom

14. September 2011 (Urk. 11/141c) erbrachten den Nachweis einer strukturell en traumatischen Hirnläsion. Der Befund fiel abgesehen von einer nebenbefundlich festgestellten chronischen Sinusitis ethmoidalis , sphenoidalis und maxillaris links seitig (MRT vom 14. September 2011, Urk. 11/114c) altersentsprechend aus. Das Vorliegen h inreichend objektivierbare r organische r Befunde für den Nach weis einer Hirnverletzung wurden im Übrigen bereits mit Urteil vom

31. Dezember 2010 (E. 4.2 ; Urk. 11/113 S. 10 f. ) verneint.

Als Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit einer statt gehabten erheb lichen Hirn verletzung sieht Dr. K.___

gemäss seinem Bericht vom 21. Januar 2013 die beim Unfall erlit tenen Gesichtsfrakturen

(Urk. 16 S. 4) . Auch wenn damit zu sammen mit den übrigen erlittenen Verletzungen die Schwere des Unfalls und seiner Kraft einwir kung auf den Körper durch den Unfallhergang manifestiert wurde, bleibt es je doch dabei , dass trotz bildgebender Abklärungen keine bildgebende Befunde orga nischer Hirnschäden ausgewiesen sind.

Weiter stellte sich Dr. K.___ auf den Standpunkt, dass die bild gebenden Fol gen der traumatischen Hirnverletzungen in Form von axonalen

Scher verletzun gen

(DAI) erfahrungsgemäss bei der multiplen Primärbehandlung oft übersehen würden u nd oft nur für eine bestimmte Zeit klar sichtbar seien

(Urk. 3/3 S. 8 und S. 10, Urk. 16 S. 3 ).

Auch Prof. Dr. I.___ hielt im neuro psychologischen Teilgutachten vom

24. Januar 2012 fest, der fehlende Nach weis struktureller intracerebraler Schäden schliesse das Vorliegen von Hirn funk tionsstörungen aufgrund anderer, nicht im MRT darstellbarer Ver letzungs mechanismen nicht aus (Urk. 11/114a S. 16). Dies ändert jedoch nichts daran , dass für die

bereits mit Urteil vom 31. De zember 2010 als initial

teilursächlich unf allkausal er kannten neuro psycho logischen Funktionsausfälle (Urk. 11/113 S. 11 und S. 13 f.)

kein orga nisches Korrelat ausgewiesen ist . Dies ist in recht licher Hin sicht

insofern bedeutsam , als

nicht ohne Weiteres auch auf die Adä quanz der Unfallkausalität geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_948/2012

vom 7. März 2013 E. 2) . Betreffend die hier vor erst zu klärende Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs der ver blei benden leichten neuro psychologischen Defizite per Ende Juli 2008 dagegen kann aus den lediglich theoretischen

Ausführungen von Dr. K.___ zu r bild gebenden Erfassung von DAI, die im Übrigen von Dr . L.___ in den Stel lungnahmen vom

19. November 2012 (Urk. 10 S. 5 f.) und vom

19. Februar 2013 (Urk. 20 ) nach vollziehbar in Abrede gestellt wur den, nichts zugunsten der Beschwerde füh rerin abgeleitet werden . Ohnehin anerkannten

auch Dr. H.___ , Prof. Dr. I.___ und Dr. L.___ den klinischen Grad der Verletzung einer TBI. Wie Dr. H.___ einleuchtend ausführte , erlaubt die rein klinische Graduie rung indes keine län gerfristige prognostische Einschätzung (Urk. 11/141b S. 14).

Mangels bildgebender Entsprechungen und konkreter damaliger Hin weise in den medizinischen Akten bleibt auch die von Dr. K.___ vorgebrachte These, die erschwerte respiratorische Situation und insbesondere die respira torische Dekom pensation vom 1. No vember 2005 mit segm entaler Lungen embolie beid seits sowie mit Mittellappenpneumonie habe sich zusätzlich negativ auf das traumatisierte Gehirn ausgewirkt (Urk. 3/3 S. 8, Urk. 16 S. 3), spekulativ. Die respira torische Dekom pensation vom 1. No vember 2005 war im Übrigen damals rasch gebessert, so dass die geplante opera tive Ver sorgung der Mittel gesichts frakturen vom 8. No vember 2005 nicht aufgeschoben werden musste (vgl. Be richt des Spitals A.___ vom 21. No vember 2005, Urk. 9 S. 2). I nsbesondere in Bezug auf die Kausalität der verbleibenden neuro psychologischen Defizite bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 ist aus der Annahme von Dr. K.___

nichts mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab zuleiten .

Hierzu ist zudem Dr. L.___ zu folgen, der nachvoll ziehbar aus führte, die gute Erholung wäh rend der Reha bilitation spreche gegen einen er heblichen hypoxischen Hirnschaden (Urk. 10 S. 5) und das Auffinden einer noch so kleinen Verletzung - oder eben nicht - könne ohnehin nicht allein die langfristige Prognose einer Hirnverletzung begründen (Urk. 10 S. 6). In die zu erreichenden Rehabilitationsergebnisse würden immer eine Vielzahl von psy chosozialen und weiteren Umwelt bedin gungen sowie moti vationalen Faktoren im Einzelfall einfliessen ( Urk. 20 S. 3). 5.3

Dr. K.___ erachtete sodann die von der Beschwerdeführerin ihm ge genüber angegebene Beeinträchtigung des Geruchssinns (Urk. 3/3 S. 4) als Grund, der für das Vorliegen von bleibenden Folgen der traumatischen Hirnverletzung im Jahr 2005 spreche (Urk. 3/3 S. 8, Urk. 16 S. 4). Auch gegenüber Dr. H.___ gab die Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen Unter suchung vom 6. September 2011 eine Beeinträchtigung des Geruchs an (Urk. 11/141b S. 8). Wie Dr. H.___ (Urk. 11/141b S. 15) und Dr. L.___ (Urk. 10 S. 3 ff.) jedoch zutreffend feststellten, wurde in den medizinischen Vorakten keine solche auf geführt. Dem Austrittsbericht der B.___ vom 13. Februar 2006, wo die Beschwerdeführerin vom 23. November 2005 bis 8. Februar 2006 behandelt worden war, wurde festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Geruchs- oder Geschmack sstörung (Urk. 11/14 S. 6). Gemäss der neuro logischen Stel lungnahme der B.___ vom 30. April 2008 hatte die Beschwerde führerin an lässlich der stationären Unter suchung in der B.___ (vom 25. No vember bis 7. Dezember 2011, Urk. 11/77 S. 1) unter anderem an gegeben, keine Kopf schmerzen, keine Sensibilitätsstörungen und keine epilep tischen Anfälle zu haben. Auch das Riechen und Schmecken habe sich nicht verändert (Urk. 11/89 S. 4). In demselben Bericht wurde unter dem Titel Unter suchungsbefund sodann festgehalten, anam nestisch sei keine Geruchs- und Geschmacksstörung an gegeben worden (Urk. 11/89 S. 5). Ent sprechend war auch im voraus gehenden Verfahren, das mit Urteil vom 31. Dezember 2010 (Urk. 11/113) abgeschlossen wurde, eine Geruchseinschrän kung kein Thema. Die Schluss folgerung von Dr. H.___ , die zeitliche Latenz spreche gegen eine Unfall kausalität (Urk. 11/141b S. 15), welcher Ansicht Dr. L.___ in seiner Stel lungnahme vom 19. No vember 2012 folgte (Urk. 10 S. 4), ist bei dieser Sachlage nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als bei der Beschwerdeführerin weitere mögliche Faktoren vorliegen, welche eine Beein trächtigung des Geruchssinns bewirkten könnten. So erklärte Dr. L.___ einleuchtend, dass derartige Störungen sehr häufig bei Alkoholüberkonsum und auch spontan aus anderen krank heitsbedingten Gründen auftreten könnten, zum Beispiel nach einem vi ralen Infekt (Urk. 10 S. 4). Tatsächlich wurde im MRT vom 14. September 2011 nebenbefundlich eine chronische Sinusitis ethmoidalis , sphenoidalis und ma xillaris links seitig fest gestellt (Urk. 11/114c). Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der B.___ vom 13. Dezember 2007 und 16. Januar 2008 eine starke Raucherin (Urk. 11/87 S. 7, Urk. 11/88 S. 6; vgl. auch die Diagnose einer COPD bei Lungenemphysem und Nikotinabusus 80 py gemäss dem Austrittsbericht der B.___ vom 13 . Februar 2006, Urk. 11/14 S. 1). Vor diesem Hintergrund und bei feh len dem Nach weis struktu reller cerebraler Schäden ist es weder überwiegend wahrscheinlich, dass die ge klagte Geruchsbeeinträchtigung anhaltende Folge des Unfalls vom 29. Oktober 2005 über den Fallabschluss per Juli 2008 ist, noch dass sie Ausdruck bleiben der Folgen der trauma tischen Hirnverletzung ist. 5.4

Dr. K.___

hob in seinem Gutachten vom 7.

August 2012 auch hervor, im Ge gensatz zu Dr. H.___ habe er bei seiner eingehenden Untersuchung (Urk. 3/3 S. 5) eindeutige Defizite im Gleichgewicht und in der Beinmotorik festgestellt (Urk. 3/3 S. 9) , die für das Vorliegen von bleibenden Folgen der traumatischen Hirnverletzung sprechen würden (Urk. 3/3 S. 8) . Wie Dr. L.___ in der Stellungnahme vom 19. November 2012 eingängig aufzeigte (Urk. 10 S. 3 ff.) , weicht der von Dr. H.___ gemäss dem Gutachten vom 31. Januar 2012 aufge nommene Befund (Urk. 11/141b S.

E. 10 ff. ) kaum von jenem von Dr. K.___ ab.

Dr. H.___

beurteilte insbesondere die Befunde eines inter mittierenden, un regel mässigen Tremors, einer generalisierten Hyperreflexie und einer leichten Gleich gewichtsstörung verständlich als mit einem langjährigen Alkoholkonsum ver einbar (Urk. 11/141b S. 15). Nicht gefolgt werden kann hingegen der Ansicht von Dr. K.___ , dass bei einer Alkoholschädigung die erhobenen Befunde wie auch die Resultate der Bildgebung bei der Beschwerdeführerin anders wären (Urk. 16 S. 4). Wie Dr. L.___ gemäss der Stellungnahme vom 19. November 2012 treffend erklärt e , ist die Neurotoxizität von Alkohol und seiner Abbauprodukte bekannt und angesichts des jahrzehntelangen Alkohol überkonsums ein erheblicher Ein fluss auf die leichten klinischen und neuro psy chischen Auffälligkeiten nahe liegend (Urk. 10 S. 5) . Auch gemäss den Ausfüh rungen von Prof. Dr. I.___ im neuropsychologischen Teilgutachten vom

24. Januar 2012 ist es wissenschaftlich gesichert, dass Alkohol und seine Meta bolit A zetaldehyd neurotoxisch wirken

und Funktionsstörungen auch ohne nachgewiesenes strukturelles Korrelat dadurch bedingt bestehen könnten (Urk. 11/141a S. 16 ).

Aus dem Umstand, d ass bildgebend keine Hirnschädigung und keine schwere Polyneuropathie mit Sensibilitätsstörungen und ent sprechen den Schmerzen sowie ein Ausfall der Eigenreflexe festgestellt wurde n, wie Dr. K.___ einwendet e (Urk. 16 S. 1 f. ), kann nicht überzeugend der Um kehr schluss gezogen werden, dass der J ahrzehnte dauernde Alk oholüberkonsum zusammen mit der ebenfalls seit Jahrzehnten neuroleptisch behan delten Schizo phrenie (je seit den 70er Jahren, Urk. 11/87 S. 2 f f.) nicht auch andere und we niger gravierende Auswirkungen , namentlich einen Tremor und Gleich ge wichts störungen

bei der Ende Juli 2008 bereits 64jährigen und in reduziertem Allge meinzustand befindlichen Be schwerde führerin hat te . 5.5

Als Grund, der für die traumatische Genese der neuro psychologischen Funktions störungen spricht, sah Dr. K.___ gemäss seinen Ausführungen im Gutachten vom 7. August 2012 sodann deren zeitliche Entwicklung ( Urk. 3/3 S. 8 f.). Diese waren nach dem Unfall anfangs schwer (vgl. Bericht der B.___ vom 13. Februar 2006, Urk. 11/14 S. 1) und besserten sich im Ver lauf rasch und weitgehend (vgl. neuro psycho logische Berichte der B.___ vom 30. November 2005 [mittel schwere Stö rung], Urk. 11/16b, vom 30. Januar 2006 [leichte bis mittelschwere Störung], Urk. 11/16a, und vom 26. November 2007 [leichte Störung], Urk. 11/86 S. 1). Wohl mag daraus abge leitet werden , dass der Unfall vom 29. Oktober 2005 die anfänglich schweren bis mittelschweren neuropsychologischen Funktions störungen zumindest teil ursächlich

mit verursachte, was indes bereits mit Urteil vom 31. De zember 2010 festgestellt

worden war (Urk. 11/113 S. 11 und S. 13 f.). Dass

auch die

nach dem Fallabschluss per 31. Juli 3008 lediglich noch leichten neuropsychologi schen Defizite weiterhin Folge des traumatischen Ereignisses waren, ist

ohne bildgebend nachweislicher Hirnschädigung und angesichts des guten Gene sungsverlaufs der übrigen Unfallfolgen jedoch gerade nicht einsichtig .

Nicht zutreffend ist sodann die Behauptung von Dr. K.___ im Gutachten vom 7. August 2012 ,

dass auch nach Ansicht von Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der das psychiatrische Teilg utachten der B.___ vom

13. Dezember 2007 erstellt hatte (Urk. 11/87), der Alkohol abusus bis zum Unfall nur eine vernachlässigbare Rolle bei den heute feststell baren Leistungseinbussen und Verän derungen seit dem Unfall spielen könne (Urk. 3/3 S. 7). Dr. O.___ hatte in seinem Teilgutachten lediglich festgehalten, es bestehe ein quantitativer nied riger aber fortgesetzter Konsum von Bier, zirka einen halben Liter Bier pro Abend an den meisten Abenden, was insgesamt aber aktuell nicht einem Al kohol missbrauch entspreche. Im Dezember 2006 habe eine Phase mit depressiver Symptomatik und ver mehrtem Alkoholkonsum be standen. Es bestehe ein Verdacht auf gewisse Defizite hirnorganischer Natur, die eindrucksgemäss am ehesten mit der Alkoholanamnese in Verbindung zu brin gen sei (Urk. 11/87 S. 11). Damit betonte Dr. O.___ vielmehr eine nach seiner Einschätzung vorhandene anhaltende Beeinträchtigung durch den bisherigen und den quantitativ reduzierten aber anhaltenden Alkoholkonsum.

Auch

ist es entgegen der Behauptung von Dr. K.___ nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall neben Haushalt und der Unterstützung der Kinder bis zum Unfall immer voll arbeitsfähig gewesen sei und der Überkonsum von Alkohol nicht zu einer eigentlichen Dekompensation oder Leistungs ein busse geführt habe (Urk. 3/3 S. 7). Zum einen arbeitete die Be schwerde führerin vor dem Unfall lediglich mit sehr unterschiedlichen Einsätzen in einem 60 bis 80%igen Pensum ( Urk.

11/23, Urk. 11/24 S. 2) . Zum anderen musste die Be schwerdeführerin wegen der Probleme mit ihrem Alkoholüber konsum und der paranoiden Schizophrenie mehrmals stationär be handelt werden (Urk. 11/87 S. 1 ff.). Insbesondere aber ist das Argument nicht aus reichend , die unein ge schränkte Leistungs fähigkeit vor dem Unfall sei ein Beweis für die ver nach läs sigbare Rolle des Al koholabusus bei den feststellbaren Leistungseinbussen und Verän derungen seit dem Unfall ( Urk. 3/3 S. 7) und m it den initial grossen prak tischen Problemen, wie sie sich auch in der ambulanten Ergo therapie von Feb ruar 2006 bis Januar 2007 gezeigt hätten, hätte die Be schwerdeführerin vor dem Unfall nicht funktionieren und voll arbeiten können ( Urk. 3/3 S. 8 f.) .

Diese Schlussfolgerungen basieren auf keiner über zeugenden Begründung, sondern auf der Maxime, wonach aus der Gesundheits- und Leistungssituation vor dem Unfall auf die Kausalität der Beschwerden nach dem Unfall geschlossen wird . Dies genüg t jedoch dem im Sozialver sicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lichkeit nicht, sondern ist vielmehr gleich be deutend mit der unzulässigen Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc" ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_119/2012

vom 30. März 2012 E. 4 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als hier nicht die unmittelbare Kausalität nach dem Unfall sondern der kausale Zusammenhang zu den nach rund zwei dreiviertel Jahren bestehenden neuro psychologischen Restbeschwer den zu beur teilen ist.

Unzutreffend ist weiter die Behauptung in der Stellungnahme von Dr. K.___ vom 21. Januar 2012, dem Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ liege keine Fremdanamnese zugrunde (Urk. 16 S. 2). Prof. Dr. I.___ holte gemäss seinem Teilgutachten am 22. November 2011 eine Telefonauskunft bei der Tochter der Beschwerdeführerin ein, die unter anderem erklärt habe, dass sie ihre Mutter durch den Unfall als insgesamt wenig verändert erlebe. Es falle ihr vor allem eine positive Veränderung auf, die sie darauf zurückführe, dass ihre Mutter kein Alkoholproblem mehr habe respektive nur noch ein bis zwei Rück fälle seit de m Unfall gehabt habe. Kognitive Beein trächtigungen und Per sön lichkeitsveränderungen bemerke sie keine (Urk. 11/141a S. 9).

Im Übrigen erläuterte Prof. Dr. I.___ im neuropsychologischen Teilgutachten vom 24. Januar 2012 nachvollziehbar und differenziert , dass die Art und Schwere der kogni tiven Beeinträchtigungen von der Dauer und Menge des Al koholkonsums

sowie von vielen weiteren Faktoren, zum Beispiel dem Alter und dem prämorbiden Leistungsvermögen abhängen würden . Eine Übersicht über neuro psycho logische, hirnmorphologische und hirnfunktionelle Veränderungen bei Alkohol abhängigen lege nahe, dass die Unterschiede zwischen Alkohl ab hängigen und Gesunden besonders in neuropsychologischen Testverfahren ausfallen würden, die auch auf Schädigungen des Frontalhirns ansprechen wür den. Unter Abstinenz würden sich kognitive Defizite teilweise jedoch nicht vollständig zurückbilden. Weiterhin würden die Befunde nahelegen, dass die toxischen Effekte des Alkohols mit zunehmendem Alter stärker würden. Ent sprechend länger brauche die Restitution. Die im Rahmen der neuro logischen Begutach tung durchgeführte Labordiagnostik habe keine Hinweise für einen aktuell erhöhten, regelmässigen Konsum von Alkohol ergeben und sei mit den anam nestischen Angaben eines gelegentlichen, mässigen Konsums ver einbar. Dennoch könnten leichte exekutive und attentionale Funktionen infolge des früheren Alkoholübergebrauchs nicht ausgeschlossen werden. Diese könnten auch ohne entsprechendes strukturelles Korrelat in der Bildgebung bestehen

(Urk. 11/141a S. 16

f . ).

Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten leichten neuropsychologischen Funktions störungen

beträfen vor allem frontale Funk tio nen, welche sehr viele Arten von Hirnschädigungen begleiten würden . Aller dings habe sich der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung, wie sie oft nach Frontalhirnverletzungen zu beobachten sei, fremdanamnestisch und anhand des Verhaltens im Verlauf der Testung nicht bestätigen lassen

(Urk. 11/141a S. 15).

Vor diesem Hintergrund ist die interdisziplinäre Schlussfolgerung im Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ vom

31. Januar 2012 , dass die leichten kog nitiven Störungen überwiegend wahrscheinlich nur noch als Folge des bis heri gen Alkoh o labusus und der neuroleptisch behandelten Schizophrenie und jeden falls nicht mehr als unfallbedingt zu beurteilen sind (Urk. 11/141b S. 15

ff.) , in Bezug auf die Ende Juli 2008 64jährigen Beschwerde führerin in reduziertem Allgemeinzustand überzeugend . 5.6

Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten von Dr. K.___ vom 7. August 2012 (Urk. 3/3) samt Stellungnahme vom 21. Januar 2013 (Urk. 16) nicht abzustellen. Insbesondere vermag es den Beweiswert des Gutach ten s von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ vom

31. Januar 2012 (Urk. 11/141a-b) nicht zu entkräften. Insofern ist der Ein schätzung von Dr. L.___ vom 19. November 2012, der die gut achterliche Argumentation und Abwä gungen von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ gemäss deren Gutachten vom

31. Januar 2

E. 012 alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt .

Es ist daher entsprechend der Einschätzung von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ davon auszugehen, dass die neuropsychologischen leichten Restbeschwerden überwiegend wahr scheinlich auf die krankheitsbedingte Gesundheitsproblematik und de re n Verlauf bis Ende Juli 2008 zurückzuführen sind und d ie kausale Be deutung der Folgen des Unfalls vom 29. Oktober 2005 insofern im Sinne eines status quo sine bis Ende Juli 2008 überwiegend wahr scheinlich entfiel . 6.

6.1

Damit ist insgesamt festzuhalten, dass bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 als Folgen des Unfalls vom 29. Oktober 2005 einzig noch die Restbeschwerden am linken Knie zu gelten haben. Gemäss dem Urteil vom 31. Oktober 2010 ist mit tels einer Knie-Orthese und Stütz strümpfen beidseits keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit anzunehmen

(Urk. 11/113 S. 8). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9) verneinte daher den Anspruch auf eine Rente zu Recht.

6.2

In Bezug auf die Frage einer Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV ) betreffend das linke Knie ist auf die diesbezügliche Orthopädisch-Trauma tologische

Beurteilung

von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Chirurgie, der B.___ vom 16. Januar 2008

abzustellen. Danach konnte am linken Knie bei zeitgerechter Heilung der Fibulaköpfchenfraktur o hne Erguss und blei bendem Verdacht auf vordere Kreuzbandruptur (Urk. 11/88 S. 11) eine gewisse vordere Schublade objektiviert werden. Die Instabilität werde wahr scheinlich durch die allgemeine Muskelhypotrophie noch verstärkt (Urk. 11/88 S. 12). Die Erheblichkeitsgrenze von 5 % (vgl. dazu Ziff. 1 Abs. 3 von Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV) werde dadurch nicht erreicht, da gemäss der Suva-Feinraster scha denstabelle 6.2 nur eine mässige Ins tabilität Anrecht auf 5 % gebe (Urk. 11/88 S. 13). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und mit den gesetzlichen Vorga ben und den Konkretisierungen in den Suva-Tabellen vereinbar . Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9) daher im Ergebnis zu Recht verneint. 6.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2012 (Urk. 2) ist folglich rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die not wendi gen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei ex pertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009

vom 2 2. März 2010 E. 8 .2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten für das Gutachten von Dr. K.___ im Betrag von Fr. 3‘500.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4), ist ausgangsgemäss nicht zu entsprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat d ie Beschwerde gegnerin den medizi nischen Sach verhalt

rechts genüglich abgeklärt. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, das Privatgutachten sei für die abschlies sende Beurteilung der An sprüche erfor derlich gewesen und die Beschwerdegegnerin habe zufolge man gelhafter Sach verhaltsabklärung unnötig Kosten verur sacht.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für die Kosten des neurologische n Gutachten s von Dr. K.___ vom 7. August 2012 zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Kupferschmid - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00197 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

23. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

1.1.

X.___ , geboren 1943, war als Angestellte der Y.___ teilzeitlich in einem Kiosk tätig und bei der Schwei zer ischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) obligato risch unfallver sichert, als sie am 29. Oktober 2005 als Fuss gängerin von einem Personenwagen angefahren wurde (Urk. 1 1 /1). Sie wurde anschliessend - mit Unterbrüchen zur operativen Ver sorgung der Mit tel gesichtsfraktur in der Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ ( Urk. 1 1 /9 S. 2 , Urk. 11/10, Urk. 11/12 )

- im Spital A.___

bis zum 23. No vember 2005 stationär behandelt. Dort wurden d ie Diagnosen eines ge deck ten Schädelhirntraumas mit Com motio cerebri und kom plexer Mittel ge sichtsfraktur , eines Halswirbel säulen (HWS-) traumas mit Bruch ( tear

drop

f rac ture ) des zweiten Halswirbel körpers (HWK), eines stumpfen Thoraxtraumas mit Rippenfrakturen (1 , 2, 6, 7 dorsal links) und stabilen Frakturen des ersten und dritten Brustwirbelkörpers (BWK), von Verletzungen der unteren linken Extre mität mit proxi maler Fibulafraktur links, ossärem Ausriss des Liga men tums collaterale laterale ( lig . coll . lat.) am Knie links und des Verdachts auf Knie bin nenläsion links, von Verletzungen der unteren rechten Extremität mit Mal leolus

medialis Fraktur rechts und hoher Fibulafraktur rechts sow ie einer re spiratori schen Dekom pens ation am 1. November 2005 mit segmentaler Lun gen embolie beid seits, Mittellappen pneumonie , Atelektase links und exazer bierter chroni scher obstruktiver Lungenerkrankung (COPD = Chronic

obstructive

pul monary

disease ) gestellt (Urk. 1 1 /9 S. 1 ). 1.2

Vom 23. November 2005 bis 8. Februar 2006 hielt sich die Versicherte zur Reha bi litation in der B.___ auf, wo zusätzlich zu den im Spital A.___ gestellten Diagnosen schwere neuropsychologische Funktionsstörungen ( Apraxie und fehlende Krankheitsverarbeitung) und in psychiatrischer Hin sicht der Verdacht auf sekundäre Abhängigkeit von Alkohol (derzeit abstinent durch geschützte Bedingungen) sowie der Verdacht auf den schädlichen Gebrauch oder die Abhängigkeit von Benzo diazepinen festgehalten wurden. Anstelle einer commotio cerebri wurde ausserdem die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung festgehalten ( Austrittsbericht der B.___ vom 13. Februar 2006, Urk. 11 /14 S. 1). Die Magnetresonanztomographie (MRT) de s Schädels (nativ und mit intra venösem Kontrastmittel) vom

12. Januar 2006 ergab einen unauf fälligen altersent sprechenden Befund (Bericht des Instituts für Radio logie de s C.___ , Urk. 11 /15). Die bei Austritt aus der B.___

attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 1 1/14) wurde von den Ärzten der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___

anlässlich der Ver laufskontrolle vom 19. Mai 2006 in der Tätigkeit als Ser vier- und Verkaufskraft bestätigt. Es sei nun mehr oder weniger von einem funktionellen End zustand aus zugehen ( Bericht gleichen Datums, Urk. 11 /28 S. 1). 1.3

Vom 28. Juni bis 4. September 2006 und vom 29. Dezember 2006 bis 1. März 2007 stand die Ver sicherte in psychiatri scher Behandlung im D.___ . G emäss dem Bericht vom 24. Mai 2007 waren die Diag nosen einer paranoiden Schizo phrenie mit fast voll ständiger Remission (ICD-10 F20.05), einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F10.20), und eines organischen Psychosyndroms nach Schä del-Hir ntrauma (ICD-10 F07.2) gestellt worden. Die am 24. sowie am 27. Juli 2006 durchgeführten neuro psycho logischen Unter suchungen hätten keine kog nitiven Defi zite ergeben (Urk. 1 1 /51).

Die Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten Autolenkerin, die AXA Winterthur, liess der Suva mit Schr eiben vom 19. Juni 2007 (Urk. 11 /58) den Bericht ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, vom 12. Juni 2007 zukom men. Dieser war aufgrund der Akten zum Schluss gekom men, dass die Ver si cherte wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 1 /62 S. 4). Im Dezember 2007 erreichte die Versicherte das Pensionsalter von 64 Jahren. Die Y.___ bestä tigte den Austritt der Versicherten per Ende Februar 2008 (Urk. 1 1 /93 . 2). 1.4

Vom 25. November bis 7. Dezember 2007 war die Versicherte zur interdiszipli nären, namentlich neurologischen, orth opädisch- traumatologischen , psy chiatri schen und neuropsychologischen Begut achtung in der B.___ hos pitalisiert (Urk. 11 / 77, Urk. 11 /89 S. 1 und S. 7 f.). Die Gutachter schlossen auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der a ngestammten Tätigkeit als Kiosk ver käu ferin unter gewissen Bedingungen (Knie-Orthese, Stütz strümpfe) und auf das Vorliegen einer Integritätseinbusse von gesamthaft unter 5 % (Urk. 1 1 /89 S. 11).

Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 stellte die Suva die infolge des Unfalls vom 29. Oktober 2005 erbrachten Leistungen per Ende Juli 2008 mit der Begründung ein, die Versicherte sei in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich behindert und es bestehe keine unfallbedingte Erwerbseinbusse. Ausserdem verneinte die Suva den Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung (Urk. 11 /98). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. August 2008 Einsprache (Urk. 1 1 /99), welche sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 und unter Verweis auf die von ihr eingeholte und beigelegte Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom 16. Oktober 2008 (Urk. 1 1/104.2) ergänzte (Urk. 11 /104.1). Mit Schreiben vom 12. November 2008 gab die Axa Winterthur die Stellungnahme des Leiters ihres Medizinischen Dienstes, Dr. med. G.___ , Facharzt für

Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Allgemeine Innere Medizin , vom 10. No vember 2008 (Urk. 1 1 /105.2) zu den Unfallakten, in der dieser sich der Be urtei lung der Gut achte r der B.___ vom 30. April 2008 anschloss

(Urk. 11 /105.1). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2009 wies die Suva die Einsprache der Versi cherten ab (Urk. 11/112 ). Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten vom 16.

April 2009 hiess das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Dezember 2010 (Verfahren Nr. UV.2009.00148) in dem Sinne gut, dass die Sache an die Suva zur ergän zenden Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 11/113 S. 15 ). 1.5

Die Suva holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 31. Januar 2012 (Urk. 11/141b) mit dem neuropsycho logi schen Teilgutachten von Prof. Dr. rer . nat. I.___ , Leiter des J.___ , vom 24. Januar 2012 (Urk. 11/141a) ein. Gestützt darauf hielt sie mit Verfügung vom 17. April 2012 an der Leistungseinstellu ng per Ende Juli 2008 fest (Urk. 11/144). Dagegen er hob die Öffentliche Krankenkasse (ÖKK) mit Schreiben vom 19. April 2012 vor sorglich Einsprache mit dem Hinweis, dass diese als zurückgezogen gelte, wenn keine konkrete Einsprache folge (Urk. 11/145). Eine solche unterliess die ÖKK in der Folge . Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 17. April 2012 mit Schreiben vom 15.

Mai 2012 (Urk. 11/147 ) Einsprache , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. August 2012 abwies ( Urk. 2).

2.

Mit Eingabe vom

10. September 2012 und unter Beilage des neurologischen Gutachtens von Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und Physikalische Medizin sowie Rehabilitation, vom 7. August 2012 (Urk. 3/3) erhob die Ver si cherte Be schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2012 und be antragte, die Verfügung vom

17. April 2012 und der Ein spracheentscheid seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die ge setzlich geschuldeten Leistun gen ( Tag geld, Rente, Integritäts entschädigung) aus zurich ten sowie die K osten für das Gutachten von Dr. K.___ zu erstatten (Urk. 1 S. 2 und S. 7 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom

30. November 2012 unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, von der Suva-Versicherungs medizin vom 19. November 2012 (Urk. 20) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt mit der Replik vom 22. Januar 2013 an ihren Anträ gen fest (Urk. 15 S. 2) und reichte die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 21. Januar 2013 (Urk. 16) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 25. Februar 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be schwerde fest (Urk. 19 S. 2) und gab die Beurteilung von Dr. L.___ vom 19. Februar 2013 (Urk. 20) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin liess sich zu einer weiteren Stellungnahme nicht verlauten.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusammenhang be steht. 1.2

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( s tatus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozia lversicherungsrecht üblichen Be weis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau sal zusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.3

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausa lität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegen über dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehand lungs

- und die Taggeldleistungen dahin. Der Anspruch auf eine Inva lidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (BGE 134 V 392 E. 6).

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___

davon auszugehen, dass die leichten neuro psychologischen Funk ti ons störungen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 29. Oktober 2005 ,

sondern auf den bisherigen Alkoholabusus und die weiterhin neuroleptisch behandelte, unfallfremde schi zophrene Psy chose zurüc kzuführen seien ( Urk. 2 S. 8 f.). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Gutachten von Dr. H.___ sei sehr einseitig und dessen Beurteilung werde durch das Gutachten von Dr. K.___ widerlegt. Es sei Dr. K.___ als einzigem Gutachter gelungen, ein Ver trau ensverhältnis zu ihr, der Beschwerdeführerin, aufzubauen und sie in ihrer Ten denz zur Dissimulation richtig wahrzunehmen und ihr Verhalten in den medizi nischen Kontext einzuordnen. Dagegen seien ihre Angaben von den übrigen Gutachtern ( Dr. H.___ et al . ) nicht genügend ernst genommen respektive hinter fragt worden und nicht vollständig erhoben worden. Auch hätten diese eine nur sehr oberflächliche Fremdanamnese vorgenommen. Nur zu breitwillig sei von Anfang an eine psychiatrische Hypothese (Schizo phrenie/Sucht) verfolgt wor den , ohne dieser wirklich auf den Grund zu gehen und sie mit Fakten zu erhär ten. So sei es für Dr. K.___ unergründlich, wie Dr. H.___ abgesehen von einer leichten Hyposmie von einem normalen Neurostatus spre chen könne. Nach Dr. K.___ würden alle verfügbaren Fakten weit über wie gend wahr scheinlich dafür sprechen, dass die noch vor handenen Be schwer den und Defizite unfall kausal

seien und dass die früher aktiven krank haften Störungen ( Alkoholabu sus , paranoide Schizo phrenie) weder früher noch heute einen rele vanten Ein fluss auf die Funk tionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin hätten und gehabt hätten . Für das Vorliegen von blei benden Unfallfolgen der traumatischen Hirnverletzung im Jahr 2005 würden die ver schiedenen neurolo gischen Defizite in der Motorik, kognitiv (Gedächtnis, Kopf rechnen und Ver langsamung) sowie beim Geruchssinn sprechen. Bei einer Alkoholschädigung wären die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde anders. Auch eine Schi zophrenie könne diese Störungen im Bewegungsapparat nie er klären.

Auch die zeitliche Entwicklung der aktuell noch leichten neuro psycho logischen Funk ti onsstörungen spreche nach Dr. K.___ für die trauma tische Genese. Es sei da her entsprechend der Beurteilung von Dr. K.___ von einer Integritätseinbusse um 40 % und seit 2008 von einer medizinisch- theo - retischen Arbeits fähigkeit von höchstens 30-40 %

auszugehen

(Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 15 S. 2 f. ) . 3.

3.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

31. Dezember 2010

(Verfahren Nr. UV.2009.00148) wurde n von den zahlreichen Leiden der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 29. Oktober 2005 die Lungenproblematik (COPD mit chro nischer Bronchitis bei persistierendem Nikotinabusus ), der reduzierte Allge mein- und Ernäh rungszustand im Zusammenhang mit den sekundären Abhän gig keiten (Alkohol, Benzo diazepine, Nikotin) und das Prob lem des Ver schlu ckens als krankheitsbedingt erkannt

(Urk. 11/113 S. 8). Allfällige dies bezügliche Be schwerden sind somit von der hier strittigen unfall versiche rungs rechtlichen Beurteilung aus zunehmen. Zur Begründung wird auf Erwä gung 3 des Urteils verwiesen (Urk. 11/113 S. 8). 3.2

Weiter ist gemäss dem Urteil vom 31. Dezember 2010 (Erwägung 3 ) davon aus zugehen, dass bei Einstellung der Lei s tungen per Ende Juli 2008 ( Verfügung vom 7. Juli 2008, Urk. 11/98) die beim Unfall vom 29. Oktober 2005 erlittenen zahlreichen muskuloskelettalen Ver let zungen (Mittelge si chtsfrakturen, HWK-Fraktur, Rippenfrakturen, BWK-Frakturen, Fibula fraktur links, Malleolus

me d ia lis Fraktur rechts und Fibula fraktur rechts) insoweit folgenlos abgeheilt sind , als von einer weiteren Be handlung keine Besserung mehr zu erwarten ge wesen ist

und die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kiosk mitarbei terin

seit spä testens Ende Juli 2008 nicht mehr ein schränk t ist (Urk. 11/113 S. 8) . B e treffend die an lässlich der Begutachtung durch die Ärzte der B.___ Anfang 2008 noch ge klagten belastungsabhängigen Beschwerden am linke n Knie (Urk . 11/88 S. 11

ff. ) wurde im besagten Urteil das Tragen einer Knie-Orthese und von Stütz strümpfen beidseits ohne Einschrän kung der Ar beits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als zumutbar erachtet (Urk. 11/113 S. 8 ). Auch

ist

mit dem

Urteil vom 31. Dezember 2010 (Urk. 11/113 S. 9) und entsprechend dem Ergeb nis der psychiatrischen Be gutach tung in der B.___

( Teilgutachten von Dr. med. O.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 13. Dezember 2007 , Urk. 11 /87 S. 10 f.)

- spätestens per Ende Juli 2008 - der Rückgang der depres siven Symptomatik und der leichten, unspezifischen agoraphoben Angst störungen anzunehmen.

3.3

Sodann kam d as hiesige Gericht im Urteil vom 31. Dezember 2010 (in der Er wägung 4 .2 ) zum Schluss, dass zwischen der Kopfverletzung mit neuro psycho logischen Defiziten und dem Unfall vom 29. Oktober 2005 ur sprünglich ein natürlicher Kausalzu sammenhang im Sinne einer teilursächlichen Kausalität ge geben war (Urk. 11/113 S. 11 und S. 13 f. ) . Weiter wurde festgehalten, dass bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 (Verfügung vom 7. Juli 2008, Urk. 11/98) noch leichte neuro psychologische Funk tionsstörungen vorlagen (Urk. 11/113 S. 9). Und zwar ging das Gericht gestützt auf den im Rahmen der inter diszi plinären Begutach tung in der B.___ erstellten undatierten Bericht der Neuro psy chologin M.___ über die neuropsycho logische Unter suchung vom 26. No vem ber 2007 (Urk. 11/86) davon aus, dass seit der letzten neuropsy cho logischen Untersuchung vom 30. Januar 2006 in der B.___ , wel che leichte bis mittel schwere neuro psycho logische Störungen er geben hatte (Urk. 11/16), eine Verbesserung bei der Daueraufmerksamkeit und bei der kurz fristigen Aufmerksamkeitsfokussierung sowie bezüglich der mnestischen Funk tio nen eine leichte Verbes serung beim sprachlichen Lernen und Speichern, aber schlechtere Leistun gen beim Arbeitsgedächtnis eingetreten seien , sowie dass die Verarbeitungsgeschwindigkeit bei einfachen Anforde run gen unauffällig ge we sen sei , jedoch weiterhin die Umstellfähigkeit (mit Perseverationstendenz), das visuell-räumliche Lernen, das Arbeitsgedächtnis und die Visuokonstruktion be ein trächtigt gewesen seien (Urk. 11/86 S. 5 f. , Urk. 11/113 S. 9 ). Nicht ab gestellt wurde im Urteil dagegen auf die im Bericht des D.___ vom 24. Mai 2007 (Urk. 11/51 S. 3) und in der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 12. Juni 2007 (Urk. 11/62) gezogene Schluss folgerung, dass keine neuro psychologische Stö rung en mehr vorlägen (Urk. 11/113 S. 9 f.). 3.4

Das Gericht kam im Urteil vom 31. Dezember 2010 schliesslich zum Schluss, dass auf die inter diszi plinäre Beurteilung des Gutachtens der B.___ vom 30. April 2008 (Urk. 11/89 S. 7 ff.) und auf das Parteigutachten des Neurologen Dr. F.___ vom 16. Oktober 2008 (Urk. 11/104.2) nicht abgestellt werden könne und dass über die verbleibenden Fragen , ob die leichten neu ro psychologischen Funk tions störungen nach dem Fallabschlusses per Ende Juli 2008 (Urk. 11/98) weiter hin in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 29. Oktober 2005 stünden oder ob mithin der s tatus quo ante vel sine einge treten sei , aufgrund der (damaligen) Aktenlage nicht ent schieden werden könne. Das Gericht wies die Beschwerdegegnerin daher an, in dieser Frage ergänzende Abklä rungen vor zunehmen ( z ur weiteren Begrün dung vgl. Erwägung 4.3 des Urteils, Urk. 11/113 S. 11 ff.). 3.5

Im vorliegenden Verfahren ist weiterhin strittig und nachfolgend anhand der neuen Aktenlage zu prüfen , ob überwiegend wahrscheinlich jede kausale Be deutung der unfallbedingten Ursachen für die neuro psycho logischen Funktions störungen ( Urk. 11/86 S. 5 f. ) bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 (Verfügung vom 17. April 2012, Urk. 11/144) dahingefallen, mithin der status quo sine vel

ante eingetreten sei . Im Übrigen gelten weiterhin die im Urteil vom 31. Dezember 2010 gemachten Aus führungen. 4. 4.1

Dem nunmehr vorliegenden neuropsychologischen Teilgutachten von Prof. Dr.

I.___ u nd lic . phil. N.___ vom 24. Januar 2012 ist zu entnehmen, die Be schwerde führerin beklage Schwierigkeiten mit dem linken Bein. Beim Trep penlaufen müsse sie sich festhalten und das Baden bei Wellen sowie das Fahr radfahren seien aufgrund der Unsicherheit nicht mehr möglich. Auf Nachfragen habe sei angegeben, vergesslicher zu sein und hin und wieder ihre Sachen zu verlegen, die sie beim Suchen oftmals übersehe. Im Verlauf der Untersuchung habe sie ihre Schilderung der unfallbedingten Beschwerden durch Schwierig keiten im Rech nen, in der verschlechterten räumlichen Orientierung, in subjek tiven Un sicher heiten und teilweise mit panikartige n

Symptomen in neuen Situ ationen sowie auf Brücken und beim Rolltreppenfahren ergänzt (Urk. 11/141a S. 8).

Die Befunde der neuropsychologischen Test würden auf bilaterale, ver mutlich rechts betonte fronto - temporo -laterale Funktions störun gen hinweisen, während die temporomesialen Funktionen als weitgehend intakt bezeichnet werden könnten. Betroffen seien vor allem „frontale Funktionen“ im Sinne der klassi s chen klini schen Neurop s ychologie. Diese würden sehr viele Arten von Hirnschädigungen be gleiten, da sie die hohe Integrität neuronaler Netzwerke voraussetzen würden. Der Verdacht auf eine organische Persön lichkeitsstörung , wie sie häufig nach Fron t alhirnverletzungen zu beobachten sei, habe sich fremdanamnestisch und auf grund des Verhaltens während der Testung nicht bestätigen lassen (Urk. 11/141a S. 15). Welche der in Frage kom menden Fakto ren (traumatische Hirnverletzung, Schizo phrenie, kognitive Nebenwirkungen der neuroleptischen Medikation, langjähriger Alkoholüber gebrauc h ) zu den festge stellten dysexe kutiven Symptomen führen würden, lasse sich nicht sicher beur teilen. Vor allem die Schizophrenie und der langjährige Alkoholübergebrauch in der Ver gan genheit könnten diese Symptome erklären. Ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 2005 sei zumindest möglich. Es sei zu vermuten, dass die stattgehabte, mindestens leichte trauma tische Hirnverletzung die mög licher weise zum Teil vorbestehenden (neuro psychologischen) Schwächen rich tung weisend verstärkt habe (Urk. 11/141a S. 17 f.).

Das neurologische Gutachten von Dr. H.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 11/141b) „ mit interdisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung des N euro psycholo gischen G utachtens von Herrn Prof. Dr. I.___ “ vom 24. Januar 2012 (Urk. 11/141a) gründet auf der Einsicht in die medizinischen Vorakten , eigene r Anamnese- und Befunderhebung samt MRT des Gehirns vom 14. Sep tem ber 2011 (Urk. 11/141c), Labordiagnostik (Urk. 11/14b S. 12, Urk. 11/141d) und Fremdanamnese (Telefonat mit der Tochter der Beschwerde führerin vom 21. November 2011 ; Urk. 11/141a S. 9

f.) sowie interdisziplinäre r

Kon sens bil dung (U rk. 11/141b S. 2 und S. 12 ff.). Die Gutachter kamen zu m Schluss, die nach dem Unfall (etwa von den Ärzten der B.___ gemäss dem Austritts bericht vom 13. Februar 2006, Urk. 11/14 S. 1) gestellte Diagnose einer leichten trauma tischen Hirnverletzung (mild traumatic

brain

injury , MTBI) könne nicht nach vollzogen werden. Denn ein Wert von ( initial ) 12 auf der Glasgow Coma

Scale (GCS) im pliziere aus rein klinischer Sicht die Graduierung einer formal mittelgradigen traumatischen Hirnverletzung (TBI). Allerdings er laube diese rein klinische Gra duierung keine längerfristige prognostische Ein schätzung. Bei der jetzigen neu ro logischen Untersuchung habe die Beschwer deführerin eine Hyposmie an gege ben, nach dem zuletzt in der B.___ gemäss dem Bericht vom 30. April 2008 (Urk. 11/89 S. 5) Geruchs- oder Geschmacksstörun gen explizit ver neint worden seien, was aufgrund der zeitlichen Latenz gegen eine Unfallkausalität spreche. Klinisch seien ausserdem ein inter mit tierender, unregelmäs siger Tremor, eine generalisierte Hyperreflexie und leichte Gleich gewichts stö rungen aufgefallen. Die erhobenen klinisch-neuro logischen Befunde seien durch aus auch mit einem langjährigen Alkohol a busus vereinbar. Die erhobenen Laborbefunde seien mit den anam nestischen Angaben eines gele gentlichen, mässigen Alkoholkonsums vereinbar. Der Medi kamentenspiegel des aus psy chia trischer Indikation ein gesetzten atypischen Neuro leptikums Leponex ( Clozapin ) sei mit der ange gebenen eher geringen und deutlich unterhalb des üblichen thera peutischen Be reichs liegenden Dosierung vereinbar. Bei der neuro psycho logi schen Unter suchung seien im Vergleich mit den Vorun tersuchungen an der B.___ im Wesentlichen stabile und kon sistente, formal leichte kog nitive Defizite festgestellt worden. Diese beträfen die attentionalen und die exekutiven Funktionen, vor allem das Arbeits ge dächtnis und die Impuls kontrolle. Hierdurch sei es gut vorstellbar, dass der Be schwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Kioskverkäuferin Fehler unterlaufen würden, die eine geschätzte Leistungs einschränkung von 20 % bedingten. Auf grund des cerebralen MRT vom 14. Sep tember 2011, das keine residuellen post trau matischen Verände rungen gezeigt habe, könne ein unfallkausales und mit aktueller Technik nach weisbares hirnorganisches Korrelat für die präsen tierte Symptomatik und insbe sondere eine strukturelle traumatische Läsion des zent ralen Nervensystems als Ursache für die neuropsychologischen Funktions stö rungen mit dem Grad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden. Es müsse eher der bis herige Al koholabusus und die weiterhin n euro leptisch behandelte, unfall fremde schizo phrene Psychose als wahr scheinlichste Erklärung für die leichten neuropsychologischen Funktions störungen heran ge zogen werden. Mit heutigen medizi nischen Verfahren könne die Möglichkeit, dass sich eine zuvor grenz kompensierte , unfallfremde neuro psychologische Symptomatik durch den Unfall vom 29. Oktober 2005 rich tungsweisend ver stärkt habe, nicht näher belegt oder de finitiv ausge schlossen werden. Über wie gend wahrscheinlich unfallkausale Be schwerden oder Befunde seien keine nachweisbar. Es seien nunmehr die Diag nosen einer leichten kog nitiven Störung (ICD-10 F07.8) im Rahmen einer schizophrenen Psychose und eines früheren Alkoholabusus sowie leichter Alkoholfolgeschäden des cere bellären , olfak tori schen und extrapyramidal motorischen Systems zu stellen. Es sei weder eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit noch ein unfallbedingter In tegritätsschaden nachweisbar (Urk. 11/141b S. 14 ff.). 4.2

Dr. K.___

hielt im neurologischen Privatgutachten vom 7. August 2012 (ohne Unterschrift , Urk. 3/3 ) auf grund der Untersuchung vom 30. April 2012, einer Fremd anamnese ( Telefon auskunft des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2012 und der Tochter vom 2. August 2012, Urk. 3/3 S. 6) sowie nach Einsicht in die medi zinischen Vorakten

fest, die bei der Beschwerdeführerin weiterhin im Vorder grund stehenden Störungen seien im Gegensatz zur Mei nung der durch die Versicherung bestellten Vorgutachter mit grosser Wahr scheinlichkeit Folgen des Polytraumas beim Verkehrsunfall im Jahr 2005. Zu nennen seien eine (seit dem Unfall deutlich verstärkte) Ängstli chkeit, Probleme beim Gehen

( vor allem auf Treppen und beim Stand , im Neurostatus klar objek tivierbar), Gedächtnis störun gen, stark beeinträchtigtes Kopfrechnen, eine allge meine Ver langsamung und eine massive Geruchssinnstörun g ( Hypos mie ). Der vor dem Unfall betriebene Überkonsum von Alkohol habe nach allen Informati onen nicht zu einer eigentlichen Dekompensation oder Leistungs einbusse ge führt. Die Beschwerdeführerin sei neben dem Haushalt und der Unterstützung der Kinder bis zum Unfall voll arbeitsfähig gewesen in einer anspruchsvollen und oft hektischen Arbeit, zuletzt über Jahre allein als Kiosk verkäuferin zu 80 %. Dies beweise, dass der sicher nicht gesund heitsfördernde Alkoholabusus bis zum Unfall nur eine vernachlässigbare Rolle bei den heute feststellbaren Leistungseinbussen und Veränderungen seit dem Unfall spielen könne. Dies sei auch schon die Meinung des psychiatrischen Gutachters Dr. O.___ bei der Be gutachtung durch die Ärzte der B.___ im Jahr 2007 gewesen. Bei einer erheblichen Schädigung durch chronischen Alkohol überkonsum liessen sich meistens als lehrbuchmässiges Diagnosezeichen mehr oder weniger blei bende Funktionsstörungen der langen Nervenbahnen mit Ref lexausfällen und Störungen der Tiefensensibiliät feststellen. Solche Verän derun gen habe er bei der neurologischen Untersuchung in keiner Weise fest stellen können. Dies un terstütz e die Ansicht, dass der Alkohol bei den heute fest stell baren Funktions störungen höchstens eine vernachlässigbare Rolle spie len könne. Die in den n eunziger Jahren diagnostizierte Diagnose einer para noiden Schizophrenie werde andauernd mit ziemlich niedrig dosiertem Leponex (50 mg pro Tag) be handelt. Für

Dr. O.___ sei diese Erkrankung k ein relevantes Thema mehr gewe sen und auch der Hausarzt habe über viele Jahre nichts davon gespürt (Urk. 3/3 S. 7). Beim Unfall (vom 29. Oktober 2005) habe die Be schwerde führerin gemäss den Akten und definitionsgemäss eindeutig eine traumatische Hirnverletzung erlitten. Eine nur leichte traumatische Hirn verletzung sei aufgrund der primären Bewusstlosigkeit und der beim Eintreffen des Rettungsdienstes vorgelegenen GCS 12 auszuschliessen. Die verschiedenen neurologischen Defizite in der Mo torik, kognitiv (Gedächtnis, Kopfrechnen, Verlangsamung) und beim Geruchs sinn würden für bleibende Folgen dieser Verletzung sprechen . Der Geruchssinn habe während eines Jahres vollständig gefehlt. Hier sei mit grosser Wahrschein lichkeit das im Stirnhirn direkt unter dem Frontalpol gelegene Riechorgan beidseits geschädigt worden. Zudem zeige die Erfahrung auch den Unfallmedi zinern , dass ausgeprägte Gesichtsfrakturen oft von traumatischen Hirnverlet zungen begleitet seien. Wahrscheinlich habe sich zudem die in den ersten Tagen nach dem Unfall zeitweise schwer beein trächtigte respiratorische Situation mit reduzierter Sauerstoffversorgung des traumatisierten Gehirns zusätzlich un günstig ausgewirkt. Erfahrungsgemäss könnten bei der Primärbehandlung von multiplen, teilweise lebensbedrohenden Unfallfolgen die Minderleistungen des lädierten Gehirns oft unterschätzt und übersehen werden. Insbesondere könnten erfahrungsgemäss dann auch die bild gebenden Folgen der traumatischen Hirn verletzungen übersehen be ziehungs weise nicht erfasst werden, weil sie oft nur für eine bestimmte Zeit klar sichtbar seien. Eine fehlende Darstellung von Hirnläsionen in der Bild gebung schliesse diese daher sicher nicht aus, wie auch von kritischen und erfahrenen Neuro r adiologen wie Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für Radiologie, spez iell diagnostische und

i nvasive Neuroradiologie , vom Z.___ immer wieder betont werde. Bezüglich des von Dr. H.___ angeführten Ergebnisses des MRT des Gehirns vom 14. September 2011, das keinen Nachweis von posttraumatischen Residuen intrazerebral erge ben habe, sei auf die Tatsache zu verweisen, dass die bei traumatischen Hirn verletzungen häufig für die Funktionsstörungen verant wortlichen Scherkraft verletzungen der Axone (Verbindungen der Nerven zelle) auch in einem MRT meist nicht nachweisbar seien. Weiter spreche die zeitliche Entwicklung der (aktuell noch leichten) neuro psy chologischen Funk tions störungen für die trau matische Genese der Störungen, welche während der Rehabilitation in der B.___ vom 23. November 2005 bis 8. Februar 2006 mittelschwer ge wesen seien und sich beim Austritt auf leicht bis mittelschwer verbessert hätten . Die Relevanz der nach dem Unfall vorhan denen Funktionsstörungen zeige sich auch aus den Berichten der ambulanten Ergo therapie in A.___ von Februar 2006 bis Januar 2007. Initial hätten grosse praktische Probleme bestanden, die von der Be schwerdeführerin offenbar stark bagatellisiert worden seien. Mit diesen Prob lemen behaftet hätte sie vor dem Unfall nicht funktionieren und fast voll arbeiten können .

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. H.___ sei für ihn schleier haft, weshalb dieser von einem normalen Neurostatus ausser einer leichten Hyposmie spreche. Denn die in der Untersuchung festgestellten Defizite in Gleichgewicht und Beinmotorik seien eindeutig. Die von Dr. H.___ festgehaltene alkoholische Schädigung, speziell des olfaktorischen Systems bei fehlender Be einträchtigung des peri pheren Nerven systems sei äusserst unwahrscheinlich und für eine Schädi gung des cerebellären und extrapyramidalen Systems gebe es keinen Anhalt. Zusammenfassend wür den alle verfügbaren Fakten weit über wiegend wahrscheinlich dafür sprechen, dass die noch vorhandenen Beschwer den und Defizite unfallkausal seien und dass die früher aktiven krankhaften Störungen (Schizophrenie und Alkoholis mus) weder früher noch heute einen relevanten Einfluss auf die Funktions fähigkeit und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin hätten. In der ange stammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin bestehe seit dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensange passten Tätigkeit ohne Beanspruchung des Gedächtnisses und ohne Beanspru chung des Gleichgewichtssystems und mit der Möglichkeit zu verlangsamter A rbeit etc. sei theoretisch seit zirka 2008 eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30-40 % denkbar. Der unfallbedingte Inte gritätsschaden setze sich aus 20 % für die leichten neuropsychologischen Funk tionsstörungen, 10 % für die schwere Hyposmie und 5-10 % für die zentral motorischen Störungen (Beinmotorik und Gleichgewicht) zusammen. Zusätzlich sei ein vom Orthopäden oder Chirurgen festzulegender Teil für das instabile Knie links zu berücksichtigen (Urk. 3/3 S. 8 f f .).

In der Stellungnahme vom 21. Januar 2013 erklärte Dr. K.___

zudem, wie in jedem Neurologie-Lehrbuch nachzulesen sei, bewirke eine allfällige Schädigung des Nervensystems durch Alkohol am häufigsten eine Polyneuropathie mit Sen sibilitätsstörungen und entsprechenden Schmerzen sowie eine Ab schwächung bis Ausfall der Eigenreflexe. Die im Gutachten von Dr.

H.___ und auch die von ihm (Dr. K.___ ) bestätigten lebhaften Eigenreflexe bei fehlenden Sensibilitäts störungen würden (bei der Beschwerdeführerin) eine Polyneuropathie aus schliessen und eine relevante alkohol bedingte Schädigung des Nervensystems sehr unwahrscheinlich machen. Auch gebe es keine Hin weise bei der Be schwer de führerin auf eine Alkoholdemenz mit Hirnatrophie oder das Korsakow -Syndrom

mit den Leitsymptomen ausgedehnter, akut beginnender Gedächtnis störungen und ausge prägter Ataxie, auch nicht im MRT des Gehirns. Mangels einer schweren Polyneuropathie mit Schädigung der Tiefensensibilität und/oder einer Kleinhirnatrophie fehlten auch verwertbare Zeichen für eine alkohol be dingte Gleich gewichts störung. Im Gutac hten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ fehle es zudem an einer Fremdanamnese, welche ergeben habe, dass die Be schwerdeführerin bis zum Unfall in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewese n sei. Dies mache ebenfalls unwahrscheinlich, dass die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden durch die bereits vor dem Unfall kom pensiert gewesenen Gesundheitsprobleme des Alkoholismus und der Schizo phrenie erklärbar seien. Im Unterschied zur (klinischen) neurologischen Unter suchung durch Dr. H.___ habe er eine klare Asymmetrie bei komplexeren Bein bewegungen ( Einbeinhüpfen repetitiv vor und zu rück, seitwärts), die von Dr. H.___ nicht durchgeführt worden seien, und klar deutlicher Störungen bei Gleichgewichtstests festgestellt. In Bezug auf die besprochene reduzierte Sauer stoff versorgung des traumatisierten Gehirns, die sich wahrscheinlich zusätzlich ungünstig aus gewirkt habe, sei klarzustellen, dass er nicht die Hypothese eines schweren hypoxischen Hirnschadens aufgestellt habe, wie ihm dies Dr. L.___

unterstelle (vgl. Beurteilung vom 19 . November 2012, Urk. 1 0 ; dazu nach folgend Erwägung 4.3 ). A bhängig von der Dauer der Unter brechung der Sauerstoffzufuhr könnten auch geringfügigere Hirnschädigungen resultieren, nicht nur ein schwerer Dauerschaden . Hier beweise der vorübergehend redu zierte GCS, dass Hirngewebe beim Unfall beeinträchtigt worden sei. Auch sei nicht korrekt, wie Dr. L.___ a usführe, dass alle axonalen

Scher verletzu n gen mit den heute in der Routineuntersuchung anwendbaren Tech niken dar stellbar seien, auch nicht mit einem sogenannten hochauf lösenden MRT von 3 Tesla. Es sei seit bald 20 Jahren bekannt, dass es bei praktisch allen Hirnverlet zungen (leichte bis schwere) zu axonalen

Scher verletzungen ( diffuse axonal

in jury , DAI) komme. Von keiner Seite sei zudem bisher der Einfluss der durchge machten schweren Gesichtsfrakturen diskutiert worden. Eine grosse Studie von 6000 Motor radun fällen in Californien habe gezeigt, dass bei einer durchge machten Gesichts schädelfraktur die Wahr scheinlichkeit einer gleich zeitigen Hirnverletzung 6,5 Mal grösser als ohne Gesichtsfraktur sei. Bezüglich der Ge ruchssinnstörung

sei entgegen der Behaup tung von Dr. L.___ , die Be schwerdeführerin habe bei der ersten Rehabili tation in der B.___ eine Störung eindeutig verneint, in deren Bericht lediglich aufgeführt, dass keine Hinweise auf Ge ruchs- und Geschmacks störungen vorlägen. Die Erfahrung aber zeige, dass nach Polytraumata mit erheblichen diversen Beschwerden und Schmerzen solche Störungen oft am Anfang von den betroffenen Personen noch gar nicht richtig wahrgenommen und deshalb bei der Befragung nicht an gegeben würden (Urk. 16).

4.3

Der Neurologe Dr. L.___ von der Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin erklärte

nach Einsicht in die Akten in seine r Stellungnahme vom 19. November 2012 (Urk. 10) , die Ausführung von Dr. H.___ , dass allein die kli nische Feststellung einer mittel gradigen traumatischen Hirnverletzung keine langfristigen Prognosen begrün den könne, völlig korrekt sei. Das Instrument der ( prä -) klinischen Beurteilung und Einteilung der Schweregrade der trauma ti schen Hirnverletzungen nach den Kriterien der Europäischen Neuro logischen Ge sellschaften (EFNS ) sei ein Werkzeug für den Kliniker in der Notaufnahme und kein brauchbares Instrument für die langfristige Prädiktion bezüglich Reha bilitation und Integration bei Hirnverletzten . Ebenfalls habe Dr. H.___ die Un fallkausalität der erstmals ein Jahr nach dem Unfallereignis angegebenen Ge ruchs- und Geschmacksstörung wegen der langen Latenz und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass derartige Störungen sehr häufig bei Alkohol überkonsum und auch spontan aus anderen krankheitsbedingten Gründen (etwa nach einem viralen Infekt) auftreten könnten, vollkommen korrekt verneint. Die Auffälligkeiten im klinisch-körperlichen Untersuchungsbefund seien sehr wohl gut dokumentiert. Auch der Gutachter Prof. Dr. I.___ habe eine richtungs wei sende Verstärkung der Folgen des langjährigen Alkoholübergebrauchs und der Schizophrenie durch das Unfallereignis lediglich als möglich erachtet. Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die heute noch doku men tierten neuropsychologischen Auffälligkeiten begründen könne, habe er nicht gefol gert. In Bezug auf das Gutachten von Dr. K.___ sei festzuhalten, dass dieser einen Dissens konstruiert habe, der gar nicht vorliege. Denn nicht nur er son dern auch Dr. H.___ habe auf das Vorliegen einer mittelgradigen trauma tischen Hirnverletzung geschlossen. Falsch sei auch die Behauptung von Dr. K.___ , Dr. H.___ habe einen allseits intakten Neurostatus bescheinigt. Dieser habe ins besondere bezüglich der Koordination

aber auch der Kognition Auffälligkeiten festgestellt. Im Wesentlichen würden die Untersuchungs ergeb nisse der körperli chen Untersuchungen von D r. K.___ von jenen von Dr. H.___ kaum abwei chen und seien bereits durch die Tagesform der Be schwerde führerin mit einem dokumentiert vulnerablen Gleichgewichtssystem erklärbar. Weiter behaupte Dr. K.___ (im Gutachten vom 7. August 2012, Urk. 3/3) eine bereits direkt nach dem Unfall aufgetretene Geruchssinnstörung (Anosmie), ohne darauf ein zugehen, dass die Beschwerdeführerin echtzeitlich anlässlich der ersten Re h abi litation in der B.___

eine Störung des Geruchs sinns verneint habe. Bezüglich des langjährigen schädlichen Alkoh o l überkonsums , der fachärztlich psychia trisch im D.___

(Bericht vom 24. Mai 2007, Urk. 11/51)

dokumentiert worden sei und durch die Befragung der Tochter im Rahmen der Familienanamnese von Dr. K.___ bestätigt worden sei (Urk. 3/3 S. 6), erstaune die Auffassung von Dr. K.___ , dass dieser keine be deutende Rolle in der Ausprägung der leichten klinischen und neuropsychischen Auffäl lig keit en haben solle. Das Argument von Dr. K.___ , dass eine eigent liche De kom pensation durch den Alkoholis mus der Beschwerdeführerin nicht auf getre ten sei, da sie ja zu 80 % als Kioskverkäuferin habe arbeiten können, sei bes tenfalls als unwissend angesichts der bekannten Neurotoxitität

des Alkohols und seiner Abbauprodukte zu bezeich nen. Die von Dr. K.___ aufgestellte Hypothese, dass die von der Be schwerdeführerin er littene Lungenarterienembo lie

und respiratorische Dekompensation einen hypo xischen Hirnschaden als in direkte Unfallfolge verursacht habe, widerlege Dr. K.___ selbst, indem er die gute Erholung der Beschwerdeführerin an lässlich der Rehabilitation dokumen tiere. Eine solche klinische Entwicklung wäre bei einem hypoxischen

Hirnscha den , der geeignet wäre , um einen erheb lichen Dauerschaden zu begründen, un gewöhnlich. Auch halte die Behaup tungen von Dr. K.___ , dass viele Hirnläsi onen bildgebend nur für eine be stimmte Zeit sichtbar seien (und dann wieder nicht mehr) und dass eine DAI nicht nachweisbar sei, einer fachneurologischen und neuroradiologischen Aus einandersetzung nicht stand. Beim Niveau der modernen MRT-Bildgebung mit mindestens 2 Tesla

( früher noch mit 0,5 Tesla ) , insbesondere durch die Sus zeptibilitätsartefakt gewichteten MRT (SWI-Sequenz) , sei die Darstellung der Hämosiderinansammlungen als Folge einer winzigen Scherverletzung

und damit jede kleine DAI im Millimeterbereich darstellbar . Eine derartige Läsion habe bei der Beschwerdeführerin aber nie festgestellt wer den können, eine DAI liege nicht vor. Zudem sei Dr. K.___ Recht zu geben, dass allein das Auf finden einer noch so kleinen Verletzung - oder eben nicht - die langfristige Prog nose bei einer Hirnverletzung begründen könne. Vielmehr sei die Gesamt heit der klinischen Entwicklung, der neuropsychologischen Be funde, der Ko morbiditäten und psychosozialen Aspekte zu berücksichtigen. In der versiche rungsmedizinischen Beurteilung müsse letztlich eine Feststellung getroffen werden, insbesondere zur Frage der Unfallkausalität, welche im Gut achten von Dr. H.___ wohl abgewogen erfolgt sei

(Urk. 10 S. 3 ff.). 5. 5.1

In Bezug auf die muskuloskelettalen Ver letzungen (Mittelgesichtsfrakturen, HWK-Fraktur, Rippenfrakturen, BWK-Frakturen, Fibulafraktur links, Malleolus

me dialis Fraktur rechts und Fibulafraktur rechts) und die Gehbeschwerden zu folge der Schädigung am linken Knie sowie

die Ängstlichkeit in ungewohnten Situationen und an unbekannten Orten ist auf die entsprechenden Fest stel lun gen

im Urteil vom 31. Dezember 2010 zu verweisen (vgl. Erwägung 3 hier vor), die weiterhin Gültigkeit haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2012 vom 4 . April 2012 E. 2.3.3 mit Hinweis ) .

Die d iesbezüglichen Aus führungen von Dr. K.___ im Gutachten vom 7. August 2012 sind daher unbeachtlich. 5.2

Hinsichtlich der

beim Unfall zugezogenen cerebralen

Kopfverletzung sind sich die Gutachter Dr. H.___

(Urk. 11/ 114b

S. 14 ) und D r. K.___ (Urk. 3/3 S. 6 und S. 8 f.) , wie Dr. L.___

zutreffend feststellte (Urk. 10 S. 3 f. ) , darin einig, dass die Be schwerde führerin nicht nur eine leichte (MTBI) sondern eine mit tel gradige traumatische Hirnverletzung (TBI) erlitt. Ebenfalls grundsätzlich ein heitlich wurde von den Experten festgestellt, dass die bildgebenden Abklä run gen weder im Anschluss an den Unfall noch im Verlauf Hirnschädigungen auf zuzeigen vermochten ( Urk. 3/3 S. 8 und S. 10, Urk. 10 S. 5 ff. , Urk. 11/114a S. 13 ff. , Urk. 11/114b S. 16, Urk. 16 S. 2 ff., Urk. 20 S. 2 ) . Weder die Com pu tertomographie (CT) vom Unfalltag am

29. Oktober 2005 (Urk. 11/9 S. 1) noch das MRT vom

12. Januar 2006 (Urk. 11/15) und auch nicht das MRT vom

14. September 2011 (Urk. 11/141c) erbrachten den Nachweis einer strukturell en traumatischen Hirnläsion. Der Befund fiel abgesehen von einer nebenbefundlich festgestellten chronischen Sinusitis ethmoidalis , sphenoidalis und maxillaris links seitig (MRT vom 14. September 2011, Urk. 11/114c) altersentsprechend aus. Das Vorliegen h inreichend objektivierbare r organische r Befunde für den Nach weis einer Hirnverletzung wurden im Übrigen bereits mit Urteil vom

31. Dezember 2010 (E. 4.2 ; Urk. 11/113 S. 10 f. ) verneint.

Als Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit einer statt gehabten erheb lichen Hirn verletzung sieht Dr. K.___

gemäss seinem Bericht vom 21. Januar 2013 die beim Unfall erlit tenen Gesichtsfrakturen

(Urk. 16 S. 4) . Auch wenn damit zu sammen mit den übrigen erlittenen Verletzungen die Schwere des Unfalls und seiner Kraft einwir kung auf den Körper durch den Unfallhergang manifestiert wurde, bleibt es je doch dabei , dass trotz bildgebender Abklärungen keine bildgebende Befunde orga nischer Hirnschäden ausgewiesen sind.

Weiter stellte sich Dr. K.___ auf den Standpunkt, dass die bild gebenden Fol gen der traumatischen Hirnverletzungen in Form von axonalen

Scher verletzun gen

(DAI) erfahrungsgemäss bei der multiplen Primärbehandlung oft übersehen würden u nd oft nur für eine bestimmte Zeit klar sichtbar seien

(Urk. 3/3 S. 8 und S. 10, Urk. 16 S. 3 ).

Auch Prof. Dr. I.___ hielt im neuro psychologischen Teilgutachten vom

24. Januar 2012 fest, der fehlende Nach weis struktureller intracerebraler Schäden schliesse das Vorliegen von Hirn funk tionsstörungen aufgrund anderer, nicht im MRT darstellbarer Ver letzungs mechanismen nicht aus (Urk. 11/114a S. 16). Dies ändert jedoch nichts daran , dass für die

bereits mit Urteil vom 31. De zember 2010 als initial

teilursächlich unf allkausal er kannten neuro psycho logischen Funktionsausfälle (Urk. 11/113 S. 11 und S. 13 f.)

kein orga nisches Korrelat ausgewiesen ist . Dies ist in recht licher Hin sicht

insofern bedeutsam , als

nicht ohne Weiteres auch auf die Adä quanz der Unfallkausalität geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_948/2012

vom 7. März 2013 E. 2) . Betreffend die hier vor erst zu klärende Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs der ver blei benden leichten neuro psychologischen Defizite per Ende Juli 2008 dagegen kann aus den lediglich theoretischen

Ausführungen von Dr. K.___ zu r bild gebenden Erfassung von DAI, die im Übrigen von Dr . L.___ in den Stel lungnahmen vom

19. November 2012 (Urk. 10 S. 5 f.) und vom

19. Februar 2013 (Urk. 20 ) nach vollziehbar in Abrede gestellt wur den, nichts zugunsten der Beschwerde füh rerin abgeleitet werden . Ohnehin anerkannten

auch Dr. H.___ , Prof. Dr. I.___ und Dr. L.___ den klinischen Grad der Verletzung einer TBI. Wie Dr. H.___ einleuchtend ausführte , erlaubt die rein klinische Graduie rung indes keine län gerfristige prognostische Einschätzung (Urk. 11/141b S. 14).

Mangels bildgebender Entsprechungen und konkreter damaliger Hin weise in den medizinischen Akten bleibt auch die von Dr. K.___ vorgebrachte These, die erschwerte respiratorische Situation und insbesondere die respira torische Dekom pensation vom 1. No vember 2005 mit segm entaler Lungen embolie beid seits sowie mit Mittellappenpneumonie habe sich zusätzlich negativ auf das traumatisierte Gehirn ausgewirkt (Urk. 3/3 S. 8, Urk. 16 S. 3), spekulativ. Die respira torische Dekom pensation vom 1. No vember 2005 war im Übrigen damals rasch gebessert, so dass die geplante opera tive Ver sorgung der Mittel gesichts frakturen vom 8. No vember 2005 nicht aufgeschoben werden musste (vgl. Be richt des Spitals A.___ vom 21. No vember 2005, Urk. 9 S. 2). I nsbesondere in Bezug auf die Kausalität der verbleibenden neuro psychologischen Defizite bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 ist aus der Annahme von Dr. K.___

nichts mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab zuleiten .

Hierzu ist zudem Dr. L.___ zu folgen, der nachvoll ziehbar aus führte, die gute Erholung wäh rend der Reha bilitation spreche gegen einen er heblichen hypoxischen Hirnschaden (Urk. 10 S. 5) und das Auffinden einer noch so kleinen Verletzung - oder eben nicht - könne ohnehin nicht allein die langfristige Prognose einer Hirnverletzung begründen (Urk. 10 S. 6). In die zu erreichenden Rehabilitationsergebnisse würden immer eine Vielzahl von psy chosozialen und weiteren Umwelt bedin gungen sowie moti vationalen Faktoren im Einzelfall einfliessen ( Urk. 20 S. 3). 5.3

Dr. K.___ erachtete sodann die von der Beschwerdeführerin ihm ge genüber angegebene Beeinträchtigung des Geruchssinns (Urk. 3/3 S. 4) als Grund, der für das Vorliegen von bleibenden Folgen der traumatischen Hirnverletzung im Jahr 2005 spreche (Urk. 3/3 S. 8, Urk. 16 S. 4). Auch gegenüber Dr. H.___ gab die Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen Unter suchung vom 6. September 2011 eine Beeinträchtigung des Geruchs an (Urk. 11/141b S. 8). Wie Dr. H.___ (Urk. 11/141b S. 15) und Dr. L.___ (Urk. 10 S. 3 ff.) jedoch zutreffend feststellten, wurde in den medizinischen Vorakten keine solche auf geführt. Dem Austrittsbericht der B.___ vom 13. Februar 2006, wo die Beschwerdeführerin vom 23. November 2005 bis 8. Februar 2006 behandelt worden war, wurde festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Geruchs- oder Geschmack sstörung (Urk. 11/14 S. 6). Gemäss der neuro logischen Stel lungnahme der B.___ vom 30. April 2008 hatte die Beschwerde führerin an lässlich der stationären Unter suchung in der B.___ (vom 25. No vember bis 7. Dezember 2011, Urk. 11/77 S. 1) unter anderem an gegeben, keine Kopf schmerzen, keine Sensibilitätsstörungen und keine epilep tischen Anfälle zu haben. Auch das Riechen und Schmecken habe sich nicht verändert (Urk. 11/89 S. 4). In demselben Bericht wurde unter dem Titel Unter suchungsbefund sodann festgehalten, anam nestisch sei keine Geruchs- und Geschmacksstörung an gegeben worden (Urk. 11/89 S. 5). Ent sprechend war auch im voraus gehenden Verfahren, das mit Urteil vom 31. Dezember 2010 (Urk. 11/113) abgeschlossen wurde, eine Geruchseinschrän kung kein Thema. Die Schluss folgerung von Dr. H.___ , die zeitliche Latenz spreche gegen eine Unfall kausalität (Urk. 11/141b S. 15), welcher Ansicht Dr. L.___ in seiner Stel lungnahme vom 19. No vember 2012 folgte (Urk. 10 S. 4), ist bei dieser Sachlage nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als bei der Beschwerdeführerin weitere mögliche Faktoren vorliegen, welche eine Beein trächtigung des Geruchssinns bewirkten könnten. So erklärte Dr. L.___ einleuchtend, dass derartige Störungen sehr häufig bei Alkoholüberkonsum und auch spontan aus anderen krank heitsbedingten Gründen auftreten könnten, zum Beispiel nach einem vi ralen Infekt (Urk. 10 S. 4). Tatsächlich wurde im MRT vom 14. September 2011 nebenbefundlich eine chronische Sinusitis ethmoidalis , sphenoidalis und ma xillaris links seitig fest gestellt (Urk. 11/114c). Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der B.___ vom 13. Dezember 2007 und 16. Januar 2008 eine starke Raucherin (Urk. 11/87 S. 7, Urk. 11/88 S. 6; vgl. auch die Diagnose einer COPD bei Lungenemphysem und Nikotinabusus 80 py gemäss dem Austrittsbericht der B.___ vom 13 . Februar 2006, Urk. 11/14 S. 1). Vor diesem Hintergrund und bei feh len dem Nach weis struktu reller cerebraler Schäden ist es weder überwiegend wahrscheinlich, dass die ge klagte Geruchsbeeinträchtigung anhaltende Folge des Unfalls vom 29. Oktober 2005 über den Fallabschluss per Juli 2008 ist, noch dass sie Ausdruck bleiben der Folgen der trauma tischen Hirnverletzung ist. 5.4

Dr. K.___

hob in seinem Gutachten vom 7.

August 2012 auch hervor, im Ge gensatz zu Dr. H.___ habe er bei seiner eingehenden Untersuchung (Urk. 3/3 S. 5) eindeutige Defizite im Gleichgewicht und in der Beinmotorik festgestellt (Urk. 3/3 S. 9) , die für das Vorliegen von bleibenden Folgen der traumatischen Hirnverletzung sprechen würden (Urk. 3/3 S. 8) . Wie Dr. L.___ in der Stellungnahme vom 19. November 2012 eingängig aufzeigte (Urk. 10 S. 3 ff.) , weicht der von Dr. H.___ gemäss dem Gutachten vom 31. Januar 2012 aufge nommene Befund (Urk. 11/141b S. 10 ff. ) kaum von jenem von Dr. K.___ ab.

Dr. H.___

beurteilte insbesondere die Befunde eines inter mittierenden, un regel mässigen Tremors, einer generalisierten Hyperreflexie und einer leichten Gleich gewichtsstörung verständlich als mit einem langjährigen Alkoholkonsum ver einbar (Urk. 11/141b S. 15). Nicht gefolgt werden kann hingegen der Ansicht von Dr. K.___ , dass bei einer Alkoholschädigung die erhobenen Befunde wie auch die Resultate der Bildgebung bei der Beschwerdeführerin anders wären (Urk. 16 S. 4). Wie Dr. L.___ gemäss der Stellungnahme vom 19. November 2012 treffend erklärt e , ist die Neurotoxizität von Alkohol und seiner Abbauprodukte bekannt und angesichts des jahrzehntelangen Alkohol überkonsums ein erheblicher Ein fluss auf die leichten klinischen und neuro psy chischen Auffälligkeiten nahe liegend (Urk. 10 S. 5) . Auch gemäss den Ausfüh rungen von Prof. Dr. I.___ im neuropsychologischen Teilgutachten vom

24. Januar 2012 ist es wissenschaftlich gesichert, dass Alkohol und seine Meta bolit A zetaldehyd neurotoxisch wirken

und Funktionsstörungen auch ohne nachgewiesenes strukturelles Korrelat dadurch bedingt bestehen könnten (Urk. 11/141a S. 16 ).

Aus dem Umstand, d ass bildgebend keine Hirnschädigung und keine schwere Polyneuropathie mit Sensibilitätsstörungen und ent sprechen den Schmerzen sowie ein Ausfall der Eigenreflexe festgestellt wurde n, wie Dr. K.___ einwendet e (Urk. 16 S. 1 f. ), kann nicht überzeugend der Um kehr schluss gezogen werden, dass der J ahrzehnte dauernde Alk oholüberkonsum zusammen mit der ebenfalls seit Jahrzehnten neuroleptisch behan delten Schizo phrenie (je seit den 70er Jahren, Urk. 11/87 S. 2 f f.) nicht auch andere und we niger gravierende Auswirkungen , namentlich einen Tremor und Gleich ge wichts störungen

bei der Ende Juli 2008 bereits 64jährigen und in reduziertem Allge meinzustand befindlichen Be schwerde führerin hat te . 5.5

Als Grund, der für die traumatische Genese der neuro psychologischen Funktions störungen spricht, sah Dr. K.___ gemäss seinen Ausführungen im Gutachten vom 7. August 2012 sodann deren zeitliche Entwicklung ( Urk. 3/3 S. 8 f.). Diese waren nach dem Unfall anfangs schwer (vgl. Bericht der B.___ vom 13. Februar 2006, Urk. 11/14 S. 1) und besserten sich im Ver lauf rasch und weitgehend (vgl. neuro psycho logische Berichte der B.___ vom 30. November 2005 [mittel schwere Stö rung], Urk. 11/16b, vom 30. Januar 2006 [leichte bis mittelschwere Störung], Urk. 11/16a, und vom 26. November 2007 [leichte Störung], Urk. 11/86 S. 1). Wohl mag daraus abge leitet werden , dass der Unfall vom 29. Oktober 2005 die anfänglich schweren bis mittelschweren neuropsychologischen Funktions störungen zumindest teil ursächlich

mit verursachte, was indes bereits mit Urteil vom 31. De zember 2010 festgestellt

worden war (Urk. 11/113 S. 11 und S. 13 f.). Dass

auch die

nach dem Fallabschluss per 31. Juli 3008 lediglich noch leichten neuropsychologi schen Defizite weiterhin Folge des traumatischen Ereignisses waren, ist

ohne bildgebend nachweislicher Hirnschädigung und angesichts des guten Gene sungsverlaufs der übrigen Unfallfolgen jedoch gerade nicht einsichtig .

Nicht zutreffend ist sodann die Behauptung von Dr. K.___ im Gutachten vom 7. August 2012 ,

dass auch nach Ansicht von Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der das psychiatrische Teilg utachten der B.___ vom

13. Dezember 2007 erstellt hatte (Urk. 11/87), der Alkohol abusus bis zum Unfall nur eine vernachlässigbare Rolle bei den heute feststell baren Leistungseinbussen und Verän derungen seit dem Unfall spielen könne (Urk. 3/3 S. 7). Dr. O.___ hatte in seinem Teilgutachten lediglich festgehalten, es bestehe ein quantitativer nied riger aber fortgesetzter Konsum von Bier, zirka einen halben Liter Bier pro Abend an den meisten Abenden, was insgesamt aber aktuell nicht einem Al kohol missbrauch entspreche. Im Dezember 2006 habe eine Phase mit depressiver Symptomatik und ver mehrtem Alkoholkonsum be standen. Es bestehe ein Verdacht auf gewisse Defizite hirnorganischer Natur, die eindrucksgemäss am ehesten mit der Alkoholanamnese in Verbindung zu brin gen sei (Urk. 11/87 S. 11). Damit betonte Dr. O.___ vielmehr eine nach seiner Einschätzung vorhandene anhaltende Beeinträchtigung durch den bisherigen und den quantitativ reduzierten aber anhaltenden Alkoholkonsum.

Auch

ist es entgegen der Behauptung von Dr. K.___ nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall neben Haushalt und der Unterstützung der Kinder bis zum Unfall immer voll arbeitsfähig gewesen sei und der Überkonsum von Alkohol nicht zu einer eigentlichen Dekompensation oder Leistungs ein busse geführt habe (Urk. 3/3 S. 7). Zum einen arbeitete die Be schwerde führerin vor dem Unfall lediglich mit sehr unterschiedlichen Einsätzen in einem 60 bis 80%igen Pensum ( Urk.

11/23, Urk. 11/24 S. 2) . Zum anderen musste die Be schwerdeführerin wegen der Probleme mit ihrem Alkoholüber konsum und der paranoiden Schizophrenie mehrmals stationär be handelt werden (Urk. 11/87 S. 1 ff.). Insbesondere aber ist das Argument nicht aus reichend , die unein ge schränkte Leistungs fähigkeit vor dem Unfall sei ein Beweis für die ver nach läs sigbare Rolle des Al koholabusus bei den feststellbaren Leistungseinbussen und Verän derungen seit dem Unfall ( Urk. 3/3 S. 7) und m it den initial grossen prak tischen Problemen, wie sie sich auch in der ambulanten Ergo therapie von Feb ruar 2006 bis Januar 2007 gezeigt hätten, hätte die Be schwerdeführerin vor dem Unfall nicht funktionieren und voll arbeiten können ( Urk. 3/3 S. 8 f.) .

Diese Schlussfolgerungen basieren auf keiner über zeugenden Begründung, sondern auf der Maxime, wonach aus der Gesundheits- und Leistungssituation vor dem Unfall auf die Kausalität der Beschwerden nach dem Unfall geschlossen wird . Dies genüg t jedoch dem im Sozialver sicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lichkeit nicht, sondern ist vielmehr gleich be deutend mit der unzulässigen Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc" ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_119/2012

vom 30. März 2012 E. 4 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als hier nicht die unmittelbare Kausalität nach dem Unfall sondern der kausale Zusammenhang zu den nach rund zwei dreiviertel Jahren bestehenden neuro psychologischen Restbeschwer den zu beur teilen ist.

Unzutreffend ist weiter die Behauptung in der Stellungnahme von Dr. K.___ vom 21. Januar 2012, dem Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ liege keine Fremdanamnese zugrunde (Urk. 16 S. 2). Prof. Dr. I.___ holte gemäss seinem Teilgutachten am 22. November 2011 eine Telefonauskunft bei der Tochter der Beschwerdeführerin ein, die unter anderem erklärt habe, dass sie ihre Mutter durch den Unfall als insgesamt wenig verändert erlebe. Es falle ihr vor allem eine positive Veränderung auf, die sie darauf zurückführe, dass ihre Mutter kein Alkoholproblem mehr habe respektive nur noch ein bis zwei Rück fälle seit de m Unfall gehabt habe. Kognitive Beein trächtigungen und Per sön lichkeitsveränderungen bemerke sie keine (Urk. 11/141a S. 9).

Im Übrigen erläuterte Prof. Dr. I.___ im neuropsychologischen Teilgutachten vom 24. Januar 2012 nachvollziehbar und differenziert , dass die Art und Schwere der kogni tiven Beeinträchtigungen von der Dauer und Menge des Al koholkonsums

sowie von vielen weiteren Faktoren, zum Beispiel dem Alter und dem prämorbiden Leistungsvermögen abhängen würden . Eine Übersicht über neuro psycho logische, hirnmorphologische und hirnfunktionelle Veränderungen bei Alkohol abhängigen lege nahe, dass die Unterschiede zwischen Alkohl ab hängigen und Gesunden besonders in neuropsychologischen Testverfahren ausfallen würden, die auch auf Schädigungen des Frontalhirns ansprechen wür den. Unter Abstinenz würden sich kognitive Defizite teilweise jedoch nicht vollständig zurückbilden. Weiterhin würden die Befunde nahelegen, dass die toxischen Effekte des Alkohols mit zunehmendem Alter stärker würden. Ent sprechend länger brauche die Restitution. Die im Rahmen der neuro logischen Begutach tung durchgeführte Labordiagnostik habe keine Hinweise für einen aktuell erhöhten, regelmässigen Konsum von Alkohol ergeben und sei mit den anam nestischen Angaben eines gelegentlichen, mässigen Konsums ver einbar. Dennoch könnten leichte exekutive und attentionale Funktionen infolge des früheren Alkoholübergebrauchs nicht ausgeschlossen werden. Diese könnten auch ohne entsprechendes strukturelles Korrelat in der Bildgebung bestehen

(Urk. 11/141a S. 16

f . ).

Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten leichten neuropsychologischen Funktions störungen

beträfen vor allem frontale Funk tio nen, welche sehr viele Arten von Hirnschädigungen begleiten würden . Aller dings habe sich der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung, wie sie oft nach Frontalhirnverletzungen zu beobachten sei, fremdanamnestisch und anhand des Verhaltens im Verlauf der Testung nicht bestätigen lassen

(Urk. 11/141a S. 15).

Vor diesem Hintergrund ist die interdisziplinäre Schlussfolgerung im Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ vom

31. Januar 2012 , dass die leichten kog nitiven Störungen überwiegend wahrscheinlich nur noch als Folge des bis heri gen Alkoh o labusus und der neuroleptisch behandelten Schizophrenie und jeden falls nicht mehr als unfallbedingt zu beurteilen sind (Urk. 11/141b S. 15

ff.) , in Bezug auf die Ende Juli 2008 64jährigen Beschwerde führerin in reduziertem Allgemeinzustand überzeugend . 5.6

Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten von Dr. K.___ vom 7. August 2012 (Urk. 3/3) samt Stellungnahme vom 21. Januar 2013 (Urk. 16) nicht abzustellen. Insbesondere vermag es den Beweiswert des Gutach ten s von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ vom

31. Januar 2012 (Urk. 11/141a-b) nicht zu entkräften. Insofern ist der Ein schätzung von Dr. L.___ vom 19. November 2012, der die gut achterliche Argumentation und Abwä gungen von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ gemäss deren Gutachten vom

31. Januar 2 012 zu Recht als umfassend und schlüssig beurteilte (Urk. 10 S. 3 f. und S. 6), zu folgen , zumal das Gutachten

vom

31. Januar 2 012 alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt .

Es ist daher entsprechend der Einschätzung von Dr. H.___ und Prof. Dr. I.___ davon auszugehen, dass die neuropsychologischen leichten Restbeschwerden überwiegend wahr scheinlich auf die krankheitsbedingte Gesundheitsproblematik und de re n Verlauf bis Ende Juli 2008 zurückzuführen sind und d ie kausale Be deutung der Folgen des Unfalls vom 29. Oktober 2005 insofern im Sinne eines status quo sine bis Ende Juli 2008 überwiegend wahr scheinlich entfiel . 6.

6.1

Damit ist insgesamt festzuhalten, dass bei Fallabschluss per Ende Juli 2008 als Folgen des Unfalls vom 29. Oktober 2005 einzig noch die Restbeschwerden am linken Knie zu gelten haben. Gemäss dem Urteil vom 31. Oktober 2010 ist mit tels einer Knie-Orthese und Stütz strümpfen beidseits keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit anzunehmen

(Urk. 11/113 S. 8). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9) verneinte daher den Anspruch auf eine Rente zu Recht.

6.2

In Bezug auf die Frage einer Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV ) betreffend das linke Knie ist auf die diesbezügliche Orthopädisch-Trauma tologische

Beurteilung

von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Chirurgie, der B.___ vom 16. Januar 2008

abzustellen. Danach konnte am linken Knie bei zeitgerechter Heilung der Fibulaköpfchenfraktur o hne Erguss und blei bendem Verdacht auf vordere Kreuzbandruptur (Urk. 11/88 S. 11) eine gewisse vordere Schublade objektiviert werden. Die Instabilität werde wahr scheinlich durch die allgemeine Muskelhypotrophie noch verstärkt (Urk. 11/88 S. 12). Die Erheblichkeitsgrenze von 5 % (vgl. dazu Ziff. 1 Abs. 3 von Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV) werde dadurch nicht erreicht, da gemäss der Suva-Feinraster scha denstabelle 6.2 nur eine mässige Ins tabilität Anrecht auf 5 % gebe (Urk. 11/88 S. 13). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und mit den gesetzlichen Vorga ben und den Konkretisierungen in den Suva-Tabellen vereinbar . Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9) daher im Ergebnis zu Recht verneint. 6.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2012 (Urk. 2) ist folglich rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die not wendi gen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei ex pertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009

vom 2 2. März 2010 E. 8 .2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten für das Gutachten von Dr. K.___ im Betrag von Fr. 3‘500.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4), ist ausgangsgemäss nicht zu entsprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat d ie Beschwerde gegnerin den medizi nischen Sach verhalt

rechts genüglich abgeklärt. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, das Privatgutachten sei für die abschlies sende Beurteilung der An sprüche erfor derlich gewesen und die Beschwerdegegnerin habe zufolge man gelhafter Sach verhaltsabklärung unnötig Kosten verur sacht.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für die Kosten des neurologische n Gutachten s von Dr. K.___ vom 7. August 2012 zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Kupferschmid - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt