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UV.2012.00196

Verneinung der natürlichen Unfallkausalität von Schulterbeschwerden.

Zürich SozVersG · 2014-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, war seit dem 1 1. Oktober 1998 als stellver tretende Betriebsleiterin bei der Y.___ tätig und über diese bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gegen Unfälle, un fall ähnliche

Körper schä digun gen und Berufs krankheiten versichert, als sie am 1 6. De zember 2003 an ihrem Arbeitsplatz über eine kleine Kiste stolperte und auf den Boden stürzte (Urk. 12/37). Dabei zog sie sich Kontusionen im Bereich des rechten Armes und Ellenbogens, des rechten Handgelenks und des rechten Kniegelenks zu (Urk. 12/82). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 12/19) verneinte die Helsana einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem gegenwärtigen Gesundheitsschaden der Versicherten im Bereich ihres rechten Knies und dem Unfall vom 1 6. Dezember 2003 und stellte die Versicherungs leistungen ein. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies sie mit in Rechtskraft erwachsene m Entscheid vom 8. Dezember 2011 (Urk. 12/16) ab. 1.2

Die Versicherte war weiterhin als stellvertretende Betriebsleiterin bei der Y.___ und über diese bei der Allianz versichert, als sie am 1 9. Oktober 2009 als Motorfahrzeug lenkerin an einer Auffahrkollision beteiligt war (Urk.

8/2/1). In der Folge litt sie unter Beschwerden im Bereich des Thorax beziehungsweise der Brustwirbelsäule (BWS; Urk. 8/2/6; Urk. 8/2/7). 1.3

Die Versicherte war weiterhin als stellvertretende Betriebsleiterin bei der Y.___ und über diese bei der Allianz versichert, als sie am 3 1. Dezember 2009 an ihrem Arbeitsplatz von einem Palettenwagen

an ihrem rechten Arm angefahren wurde (Urk. 8/1/2). In der Folge litt die Versicherte unter Beschwerden im Bereich ihrer rechten Schulter und ihres rechten Armes (Urk.

8/1/5, Urk. 8/1/9). Die Allianz liess die Versicherte am 8. November 2010 (Bericht vom 9. November 2010; Urk. 8/1/43) und am 5. Dezember 2011 (Bericht vom 1 3. Dezember 2011; Urk. 8/1/72) durch ihren beratenden Arzt konsiliarisch untersuchen und ver neinte mit Verfügung vom 1 8. April 2012 (Urk. 8/1/87) infolge Erreichens des Status quo sine einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3 1. Dezember 2009 und den weiterbestehenden Beschwerden der Versicherten und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Dagegen erhoben die Helsana Versicherungen AG am 2 0. April 2012 (Urk. 8/1/89) und die Versicherte am 7. Mai 2012 (Urk. 8/ 1/92) Einsprache. Am 7. Mai 2012 zog die Helsana Versicherungen AG ihre Einsprache zurückzog (Urk. 8/1/91). Mit Entscheid vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 8/1/103 = Urk. 2) wies die Allianz die Einsprache der Ver sicherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 7. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte, dieser sei aufzuhe ben und es seien ihr

die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2011 hinaus auszurichten; e ventuell sei der angefochtene Entscheid nach Durchführung einer ergänzenden orthopädischen und rheumatologischen Abklärung aufzu heben (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2012 beantragte die Allianz die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) sowie den Beizug der Akten der Helsana zum Unfall der Versicherten vom 1 6. Dezember 2003 (Urk. 7 S. 5).

Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 (Urk. 9) wurde n die Akten der Helsana zum Unfall der Versicherten vom 1 6. Dezember 2003

(Urk. 12/1-94) beigezogen. Mit Replik vom 2 8. Januar 2013 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und hielt an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Mit Duplik vom 1 2. Februar 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2013 zugestellt (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.

76). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 3 1. Dezember 2011 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2. 2.2.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. März 2004 (Urk. 12/82) multiple Myotendinosen im Bereich des rechten Ellenbogens bei einem Status nach Kontusion am 1 6. Dezember 2003 und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. De zember 2003 bei der Arbeit auf den harten Boden gestürzt sei und sich dabei Prellungen am rechten Knie und am rechten Ellenbogen zugezogen habe. Während sich der Befund am rechten Knie gebessert habe, leide sie weiterhin unter Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens. 2.2.2

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, erwähnte in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2004 (Urk. 12/72), dass die Beschwerde f ührerin weiterhin unter Schmerzen im rechten Vorderarm und Ellen bogen leide, die teilweise in den Oberarm, zur Schulter und ins Schulter blatt ausstrahlten. 2.2.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 2 1. September 2008 (Urk. 12/ 65) ein chronisches Schul ter arm schmerzsyndrom rechts nach Sturz im Dezember 2003 mit Prellung des rechten Ellenbogens sowie eine Sprengung des rechten Radioulnargelenks fest und erwähnte, dass der rechte Arm der Beschwerdeführerin verm indert belast bar sei. 2.2.4

Die Ärzte der C.___, Team Schulter /Ellenbogen, stellten in ihrem Bericht vom 1 9. November 2008 (Urk. 12/63) die folgenden Diagnosen: - Brachialgien rechts mit/bei: - Epicondylopathie

humeri

radialis und ulnaris - generalisierte Hyperlaxizität, asymptomatisch - Zervikobrachialgien, Myalgien skapulothorakal

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 auf den rechten Ellenbogen gestürzt sei, und das s sie seither an Dauerschmerzen im Bereich des Unterarms, im rechten Ellenbogen und über den gesamten Humerus bis in den Schulter- und Nackenbereich leide. Die Schmerzen bestünden auch nachts und schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag sowie bei der Arbeit stark ein. Die Beschwerdeführerin arbeite gegenwärtig vollzeitlich, benötige aber regelmässig Analgetika (S. 1). Im Bereich der rechten Hand liessen sich keine pathologischen Befunde feststellen. Betreffend den Ellenbogen bestehe der Verdacht auf eine Epikk ondylopathie

humeri

radialis und ulnaris . Betreffend die rechte Schulter bestünden bis auf eine asymptomatische Hyperlaxizität keine pathologischen Befunde (S. 2). 2.2.5

Die Ärzte der C.___, Team Wirbelsäule, führ t en in ihrem Bericht vom 2 2. April 2009 (Urk. 12/61) aus, dass die Beschwerden mit Aus strahlung in den Nacken auf die Problematik im Bereich der Schulter und des Ellenbogens mit Verspannung des Musculus

trapezius zurückzuführen seien. Zum Ausschluss einer degenerativen Veränderung sei die Durchführung einer MRI-Untersuchung der HWS angezeigt (S. 2).

Am 2 2. April 2009 erwähnten die Ärzte der C.___, Team Wirbel säule, dass eine am 1 3. Februar 2009 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS altersentsprechende Befunde ergeben habe (Urk. 12/60 S. 2). 2.3 2.3.1

Dr. B.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2009 (Urk. 8/2/6), dass die Beschwerdeführerin sei t dem Auffahrunfall vom 1 9. Oktober 2009 unter einem Druckgefühl im Thorax und unter einem Hustenreiz leide.

Mit Bericht vom 1 7. November 2009 (Urk. 8/2/7) diagnostizierte Dr. B.___ ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma ohne Hinweise auf neurologische Ausfälle. Die Beschwerdeführerin habe am 1 9. Oktober 2009 ein kurzes Beschleunigungs t ra uma erlitten und anschlies send unter einem Druckgefühl thorakal, jedoch weder unter Kopfschme rzen, noch unter Schwindel oder

abge sehen von den vorbestehenden Armschmerzen - unter zusätzlichen Arm schmerzen gelitten. Vom 1 9. Oktober bis 1. November 2009 habe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 2. November 2009 habe die Beschwer de führerin ihre Arbeit wieder aufgenommen. Die Heilbehandlung der Folgen des Unfalls vom 1 9. Oktober 2009 sei am 1 1. November 2011 abge schlossen worden. 2.3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 2 9. November 2011 (Urk. 8/2/15), dass die Beschwerdeführerin seit der HWS-Distorsion vom 1 9. Oktober 2009 unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der HWS mit blockierter Beweglichkeit leide und diagnostizierte ein akutes Zervikalsyndrom rechts bei Status nach HWS-Distorsion am 1 9. Oktober 2009 (S. 1). Bezüglich der Rezidivbeschwerden im Bereich der HWS sei die Behandlung abgeschlossen (S. 2). 2.4 2.4.1

Die Ärzte der C.___, Team Schulter /Ellenbogen, erwähnten mit Bericht vom 1 7. Mai 2010 (Urk. 8/1/18), dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 2 9. Dezember 2009 an ihrem Arbeitsplatz ein Anpralltrauma am rechten Oberarm erlitten und danach unter stärksten Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen gelitten habe (S. 1). Zur Abklärung des Verdachts auf eine Supraspinatusteilruptur sei eine Untersuchung mittels Arthro -MRI vorgesehen (S. 2).

Am 2. Juli 2010 erwähnten die Ärzte der C.___, Team Schul ter/Ellenbogen, dass eine Arthro -MRI-Untersuchung der Schulter der Beschwer de führerin eine intakte Rotatorenmanschette, keine Knorpelläsionen und keine Bizepstendi n opathie ergeben habe . Die Beschwerden würden primär durch eine Skapuladyskinesie (Urk. 8/1/21 S. 1) und in geringem Umfang durch eine subakromiales

Impingement und eine Gelenksa r thropathie verursacht . Als Logistikarbeiterin bestehe vorläufig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2). 2.4.2

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,

Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2010 (Urk. 8/1/29), dass neben den Unfallfolgen ein krankhafter Vor zustand im Sinne einer Skapuladyskinesie

(S. 1) bestehe und stellte fest, dass der Status quo sine am 3. Juni 2010 erreicht worden sei (S. 2). 2.4.3

Mit Bericht vom 1 9. August 2010 (Urk. 8/1/34) stellten die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, ein subakromiales

Impingement, eine AC- Arthropathie u nd eine Skapuladyskinesie fest (S. 1). Es sei en eine suba kro miale Infiltration und eine AC Gelenksinfiltration angezeigt. Bis 3 1. August 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2). 2.4.4

Dr. E.___ erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 9. November 2010 (Urk. 8/1/43), dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 3 1. Dezember 2009 vollständig gesund gewesen sei und vorher nie über Beschwerden im Bereich der rechten Schulter geklagt habe und dass der Status quo sine (noch) nicht erreicht worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3 1. Dezember 2009 zurückzuführen (S. 6). Gegenwärtig sei eine dreiwöchige Kur angezeigt (S. 7). 2.4.5

Die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, stellten in ihrem Bericht vom 3 0. November 2010 (Urk. 8/1/4) fest, dass die diffus ange gebenen Schmerzen nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziiert werden könnten. Die Schulter sei diffus druckdolent mit Schmerzen vor allem über der Musku latur. Die Schmerzen würden am e hesten durch eine muskuläre Imba lance verursacht. Eine Bäderkur sei nicht indiziert. Da die Ursache der Schmer zen nicht in einer Pathologie der Schulter liege, hätten sie die Behandlung sistiert und den Fall abgeschlossen. Eine Arbeitsunfähigkeit hätten sie der Beschwerde führerin nicht attestiert.

Am 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/1/52) stellten die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

für körper lich leichte Tätigkeiten fest (S. 2). 2.4.6

Die Ärzte der F.___

erwähnten im Austrittsbericht vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 8/1/53), dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 1 8. Fe bruar 2011 hospitalisiert gewesen sei (S. 1) und führen aus, dass nach zwei Wochen intensivster Behandlung keine Besserung eingetreten sei . Eine sono graphische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine Rotatoren manschetten läsion ergeben. Für Tätigkeiten mit nur leichter Belastung der rechten Schulter bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S .2).

2.4.7

Dr. D.___ erwähnte am 2 1. Juni 2011 (Urk. 8/1/60), dass die Beschwerde führerin weiterhin über anhaltende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit einer Schmerzausstrahlung im Sinne einer Kettenreaktion in den Ellenbogen und in das rechte Handgelenk

klage . Die Situation sei chronifiziert . 2.4.8

Dr. E.___

stellte in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2011 betreffend die konsiliarische Schlussuntersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/72) fest, dass er anlässlich des vorgängigen Konsiliums vom 9. November 2010 den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin falsch eingeschätzt habe. In Anbetracht der Umstände, dass sowohl die Ärzte der C.___ als auch die Ärzte der F.___ unabhängig voneinander eine unfallbedingte Schulterpathologie verneint hätten, und da ss die Beschwer de führerin in repetitiver Form diffuse Schmerzen im Bereich der HWS bis zur rechten Hand, jedoch ohne präzise Lokalisation angegeben habe, sei von einem Verdacht auf Schmerzausweitung bei somatoformer Schmerzstörung und massiver Dystonie auszugehen (S. 5). In Bezug auf den Unfall vom 3 1. De zember 2009 sei von einem Erreichen des Status quo sine am 3 1. Dezember 2011 auszugehen. Bezüglich des Ereignisses vom 3 1. Dezember 2009 bestehe ein krankheitsbedingter Vorzustand im Sinne leichter degenerativer Verän derungen im Bereich der rechten Schulter (S. 6). 2.4.9

Die Ärzte der C.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 2 4. Februar 2012 (Urk. 8/1/79), eine gleichentags durchgeführte Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin habe eine Bursitis subakromialis / subdeltoidea, eine mässige AC-Gelenksarthrose, eine Ten di no pathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne ohne Partial rupturen, jedoch keine Hinweise auf eine Omarthrose oder eine Cap sulitis

adhäsiva ergeben . 2.4.10

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seiner Stellungnahme vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 8/1/80) fest, dass die MRI Untersuchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin vom 2 4. Fe bruar 2012 eine Bursitis subakromialis, eine mässige AC-Gelenksarthrose und eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ergeben habe, und vertrat die Meinung, dass dieser Befund eine Impingement -Problematik erklären könne. 2.4.11

Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2012 (Urk. 8/1/86) aus, dass auf Grund des Befundes der Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 4. Februar 2012 davon auszugehen sei, dass im Bereic h der rechten Schulter der Beschwerdeführerin keine posttraumatischen Verände rungen mehr vorlägen, und dass die festgestellten Veränderungen ausschliess lich degenerativer Art seien. Eine unfallbedingte Schulterpathologie liege nicht mehr vor. 2.4.12

Die Ärzte der H.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 8/1/94) ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Schul ter gürtels und des rechten Arms bei einem Status nach Schulterkontusion am 3 1. Dezember 200 9. Eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmer zen der Beschwerdeführerin sei auf Grund der MRI-Befunde und der klinischen Untersuchung nicht zu erkennen. Eine operative Behandlung sei nicht angezeigt (S. 2). 3. 3.1

Den erwähnten medizinischen Akten zu dem bei der Helsana versicherten Unfall vom 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge dieses Unfalls unter in den Oberarm und in die Schulter ausstrahlenden Schmerzen litt (vorstehende E. 2.2.2). Während Dr. B.___ am 21.

Sep tember 2008 ein chronisches Schulterarm schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes diagnostizierte (vorstehende E.

2.2.3), gingen die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, davon aus, dass im Bereich der rechten Schulter bis auf eine asymptomatische Hyper laxizität keine pathologischen Befunde festzustellen seien (vorstehende E. 2.2.4). Demgegen über führten die Ärzte der C.___, Team Wirbelsäule, am 2 2. April 2009 die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Aus strahlung in den Nacken auf eine Verspannung des Musculus

trapezius zurück (vorstehende E. 2.2.5). Dr.

B.___ stellte schliesslich in ihrem Bericht vom 1 7. November 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Auffahrunfall vom 1 9. Oktober 2009 weiterhin im gleichem Umfang wie vor diesem Unfall unter Schmerzen im Bereich ihres rechten Armes ge litt en habe (vorstehende E, 2.3.1).

Gestützt auf die erwähnten medizinischen Akten steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Bes chwerdeführerin zum Zeitpunkt des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalls vom 3 1. Dezember 2009 im Bereich ihres rechten Armes und ihrer rechten Schulter unter einem erheblichen gesund heitlichen Vorzustand im Sinne eines chronischen Schulterarm schmerzsyndroms litt . 3. 2

Gemäss den medizinischen Akten zu dem bei der Beschwerdegegnerin ver sicher ten Unfall vom 1 9. Oktober 2009 hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Auffahrunfall unter einem Druckgefühl im Thorax gelitten. Obwohl Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 7. November 2009 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma diagnostizierte, stellte sie neben einem Druckgefühl im Thorax keine weiteren Beschwerden und insbesondere weder Kopfschmerzen noch Schwindel fest (vorstehend e E. 2.3.1).

Auf Grund der erwähnten Akten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 9. Oktober 2009 zwar unter einem Druckgefühl im Thorax, jedoch nicht unter einer Häufung von zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel hirn traumas gehörenden Beeinträch tigungen wie diffuse Kopf schmer zen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesens verän derung

und Ähnliches (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) gelitten hat, weshalb es sich bei den

Folgen des Unfalls der Beschwerdeführerin vom 1 9. Oktober 2009 nich t um

Folgen eines Schleudertrauma s der HWS im Rechts sinne handelte . 3.3

Den medizinischen Akten zu dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 3 1. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin unmittelbar nach dem Unfall unter stärksten Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen litt (vorstehende E. 2.4.1) . Während die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, am 2. Juli 2010 vorerst feststellten, dass die Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin primär durch eine Skapuladyskinesie und in geringem Umfang durch ein subakromiales

Impingement und ei ne Gelenksathropathie verursacht worden seien (vor ste hende E. 2.4.2), gingen sie in ihrem Bericht vom 3 0. November 2010 davon aus, dass die diffus angegebenen Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziiert werden könnten, sondern allenfalls durch eine muskuläre Imbalance verursacht worden seien (E.

2.4.5). In Überein stimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 3 0. November 2010 gingen die Ärzte der H.___ in ihrem Bericht vom 7. Mai 2012 davon aus, dass eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bereich ihrer rechten Schul ter nicht zu erkennen sei (vorstehende E. 2.4.12).

Während die Ärzte der C.___, Radiologie, im MRI-Bericht vom 2 4. Februar 2012 eine Bursitis subakromialis / subdeltoidea, eine mässige AC-Gelenksarthrose sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Infra spinatussehne feststellten (vorstehende E. 2.4.9), vertrat Dr. G.___ am 2 9. Fe bruar 2012 d ie Meinu ng, dass dieser Befund eine Impingement -Proble matik erklären könn t e (vorstehende E . 2.4.10). Demgegenüber stellte Dr . E.___

am 4. August 2010 fest, dass es sich bei der Skapuladyskinesie um ein en krankhaften Vorzustand h andle (vorstehende E. 2.4.2). In seinen Beur teilungen vom 1 3. Dezember 2011 und vom 1 1. April 2012 ging Dr. E.___ sodann davon aus, dass im Bereich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin keine unfallbedingten Veränderungen mehr vorliegen würden, und dass die fest gestellten Veränderungen ausschliesslich degenerativer Art seien (vor ste hende E. 2.4.11) . Sodann sei in Bezug auf den Unfall vom 3 1. Dezember 2009 am 3 1. Dezember 2011 der Status quo sine erreicht worden (vorstehende E.

2.4.8). 3.4

In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 1 3. Dezember 2011 und vom 1 1. April 2012 fällt ins Gewicht, dass dieser über eine für die vorliegend in Frage kommende Gesundheitsbeeinträchtigung angezeigte fachärztliche Spe ziali sierung in orthopädischer Chirurgie verfügt, und dass er in seinen Beur teilungen sowohl die geklag ten Beschwerden, als auch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere den Bericht der Ärzte der C.___, Radio logie, betreffend die am 2 4. Februar 2012 durchgeführte Arthro -MRI-Unter suchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin, sowie die Ergebnisse eigener fach ärztlicher Untersuchungen mitberücksichtigte. Seine Schluss folgerung, wonach ein natür licher Kausalzusammenhang zwischen der aktuellen Pathologie im Bereich der rechten Schulter und dem Unfall vom 3 1. Dezember 2009 zu verneinen sei, begründete Dr. E.___

in nachvoll ziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Die Beurteilung durch Dr. E.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als dieser in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, vom 3 0. November 2010, welche die diffus angegebenen Schulterschmerzen nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziieren konnten, und der Ärzte der H.___ vom 7.

Mai 2012, wonach eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmerzen nicht zu erkennen sei, sowie der Beurteilung durch die Ärzte der F.___ vom 2 2. Februar 2011, eine unfallbedingte Schulterpathologie verneinte, und dass er in Bezug auf den durch die Ärzte der C.___, Radiologie, anlässlich der Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 4. Februar 2012 erhobenen Befund einer Bursitis subakromialis / subdeltoidea, einer mässige AC-Gelenksarthrose und einer Ten dinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne davon ausging, dass es sich dabei um unfallfremde Veränderungen degenerativer Art handle. 3. 5

Auf die Beurteilung durch Dr. E.___ kann vorliegend indes insofern nicht abgestellt werden, als dieser in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2011 auf Grund der Umstände, dass die Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen ohne präzise Lokalisation angegeben und eine unfallbedingte Schulterpathologie vorgelegen habe, die Verdacht sdiagnose eine r

Schmerzausweitung bei somato former Schmerzstörung stellte (vorstehende E.

2.4.8). Denn nach der Recht sprechung fallen die somatoforme n Schmerzstörungen unter die Kategorie der psychischen Leiden (BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Da Dr. E.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie nicht über eine für die Beurteilung eines psychischen Gesundheitsschadens angezeigte fachärztliche Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie verfügt, kann diesbezüglich auf seine Beurteilung daher nicht abgestellt werden. Hinweise für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin sind in den Akten vielmehr nicht zu erkennen.

Nicht abgestellt werden kann vorliegend sodann auf die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 2 9. Februar 2012 (vorstehende E. 2.4.10). Denn insofern dieser darin die Meinung vertrat, dass mit dem anlässlich der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 4. Februar 2012 festgestellte n Befund einer Bursitis subakromialis, einer mässige n AC-Gelenksarthrose und einer Tendinopathie der Supraspinatus sehne eine (unfallbedingte)

Impingement -Problematik zu erklären sei, fehlt es seiner Beurteilung an eine r nachvollziehbare n Begründung der darin in Betracht gezogenen Unfallkausalität. In Bezug auf Dr. G.___ gilt es zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen d ürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt, ob ein Fallabschluss per 31. Dezember 2011 gerechtfertigt war. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die erwerbstätigen Perso nen aus gerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2

Sowohl Dr. E.___

wie auch

die Ärzte der C.___

in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 und Dr. G.___

stellten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin fest. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine namhafte Bes serung des unfallbedingten Gesund heitszustandes nach dem 31. Januar 2011 nicht mehr zu erwarten war und die vorübergehenden Leistungen der Heilbe handlung und des Taggeldes auf diesen Zeitpunkt hin einstellte. Denn der Fall abschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erheb liche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Be handlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgericht 8C_727/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_ 792/2012 vom 4. April 2013 E. 5). 4.3

Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 13.

De zember 2011 und vom 1 1. April 2012 sowie der Ärzte der C.___ vom 3 0. November 2010 hat demnach als erstellt zu gelten, dass es infolge des Unfall s vom 3 1. Dezember 2009 zwar während einer gewissen Zeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzu standes im Bereich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin gekommen ist, dass dies bezüglich indes spätestens am 3 1. Dezember 2011 der Status quo sine erreicht wurde . 4.4

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen ihren

diesbezüglichen Ev e ntualv orbringen (Urk. 1 S. 2)

- angesichts der schlüssigen medizi nischen Aktenlage keiner zusätzli chen medizinischen Ab klä rung bedarf. Von ergänzenden Beweis mass nahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Durch führung ergänzender Ab klärungen ist daher abzusehen (antizi pierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 5.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 8. April 2012 (Urk. 8/1/87) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 2) einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen der nach dem 3 1. Dezember 2011 weiterbe stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfall vom 3 1. Dezember 2009 verneinte und die Versicherungs leistungen per 3 1. Dezember 2011 einstellt e.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 8. April 2012 (Urk. 8/1/87) infolge Erreichens des Status quo sine einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3 1. Dezember 2009 und den weiterbestehenden Beschwerden der Versicherten und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Dagegen erhoben die Helsana Versicherungen AG am 2 0. April 2012 (Urk. 8/1/89) und die Versicherte am 7. Mai 2012 (Urk. 8/ 1/92) Einsprache. Am 7. Mai 2012 zog die Helsana Versicherungen AG ihre Einsprache zurückzog (Urk. 8/1/91). Mit Entscheid vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 8/1/103 = Urk. 2) wies die Allianz die Einsprache der Ver sicherten ab.

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.

76).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 1. September 2012 beantragte die Allianz die Ab weisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 3 1. Dezember 2011 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.

E. 2.2.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. März 2004 (Urk. 12/82) multiple Myotendinosen im Bereich des rechten Ellenbogens bei einem Status nach Kontusion am 1 6. Dezember 2003 und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. De zember 2003 bei der Arbeit auf den harten Boden gestürzt sei und sich dabei Prellungen am rechten Knie und am rechten Ellenbogen zugezogen habe. Während sich der Befund am rechten Knie gebessert habe, leide sie weiterhin unter Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens.

E. 2.2.2 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, erwähnte in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2004 (Urk. 12/72), dass die Beschwerde f ührerin weiterhin unter Schmerzen im rechten Vorderarm und Ellen bogen leide, die teilweise in den Oberarm, zur Schulter und ins Schulter blatt ausstrahlten.

E. 2.2.3 ), gingen die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, davon aus, dass im Bereich der rechten Schulter bis auf eine asymptomatische Hyper laxizität keine pathologischen Befunde festzustellen seien (vorstehende E. 2.2.4). Demgegen über führten die Ärzte der C.___, Team Wirbelsäule, am 2 2. April 2009 die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Aus strahlung in den Nacken auf eine Verspannung des Musculus

trapezius zurück (vorstehende E. 2.2.5). Dr.

B.___ stellte schliesslich in ihrem Bericht vom 1 7. November 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Auffahrunfall vom 1 9. Oktober 2009 weiterhin im gleichem Umfang wie vor diesem Unfall unter Schmerzen im Bereich ihres rechten Armes ge litt en habe (vorstehende E, 2.3.1).

Gestützt auf die erwähnten medizinischen Akten steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Bes chwerdeführerin zum Zeitpunkt des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalls vom 3 1. Dezember 2009 im Bereich ihres rechten Armes und ihrer rechten Schulter unter einem erheblichen gesund heitlichen Vorzustand im Sinne eines chronischen Schulterarm schmerzsyndroms litt . 3. 2

Gemäss den medizinischen Akten zu dem bei der Beschwerdegegnerin ver sicher ten Unfall vom 1 9. Oktober 2009 hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Auffahrunfall unter einem Druckgefühl im Thorax gelitten. Obwohl Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 7. November 2009 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma diagnostizierte, stellte sie neben einem Druckgefühl im Thorax keine weiteren Beschwerden und insbesondere weder Kopfschmerzen noch Schwindel fest (vorstehend e E. 2.3.1).

Auf Grund der erwähnten Akten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 9. Oktober 2009 zwar unter einem Druckgefühl im Thorax, jedoch nicht unter einer Häufung von zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel hirn traumas gehörenden Beeinträch tigungen wie diffuse Kopf schmer zen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesens verän derung

und Ähnliches (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) gelitten hat, weshalb es sich bei den

Folgen des Unfalls der Beschwerdeführerin vom 1 9. Oktober 2009 nich t um

Folgen eines Schleudertrauma s der HWS im Rechts sinne handelte . 3.3

Den medizinischen Akten zu dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 3 1. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin unmittelbar nach dem Unfall unter stärksten Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen litt (vorstehende E. 2.4.1) . Während die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, am 2. Juli 2010 vorerst feststellten, dass die Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin primär durch eine Skapuladyskinesie und in geringem Umfang durch ein subakromiales

Impingement und ei ne Gelenksathropathie verursacht worden seien (vor ste hende E. 2.4.2), gingen sie in ihrem Bericht vom 3 0. November 2010 davon aus, dass die diffus angegebenen Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziiert werden könnten, sondern allenfalls durch eine muskuläre Imbalance verursacht worden seien (E.

2.4.5). In Überein stimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 3 0. November 2010 gingen die Ärzte der H.___ in ihrem Bericht vom 7. Mai 2012 davon aus, dass eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bereich ihrer rechten Schul ter nicht zu erkennen sei (vorstehende E. 2.4.12).

Während die Ärzte der C.___, Radiologie, im MRI-Bericht vom 2 4. Februar 2012 eine Bursitis subakromialis / subdeltoidea, eine mässige AC-Gelenksarthrose sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Infra spinatussehne feststellten (vorstehende E. 2.4.9), vertrat Dr. G.___ am 2 9. Fe bruar 2012 d ie Meinu ng, dass dieser Befund eine Impingement -Proble matik erklären könn t e (vorstehende E . 2.4.10). Demgegenüber stellte Dr . E.___

am 4. August 2010 fest, dass es sich bei der Skapuladyskinesie um ein en krankhaften Vorzustand h andle (vorstehende E. 2.4.2). In seinen Beur teilungen vom 1 3. Dezember 2011 und vom 1 1. April 2012 ging Dr. E.___ sodann davon aus, dass im Bereich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin keine unfallbedingten Veränderungen mehr vorliegen würden, und dass die fest gestellten Veränderungen ausschliesslich degenerativer Art seien (vor ste hende E. 2.4.11) . Sodann sei in Bezug auf den Unfall vom 3 1. Dezember 2009 am 3 1. Dezember 2011 der Status quo sine erreicht worden (vorstehende E.

2.4.8). 3.4

In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 1 3. Dezember 2011 und vom 1 1. April 2012 fällt ins Gewicht, dass dieser über eine für die vorliegend in Frage kommende Gesundheitsbeeinträchtigung angezeigte fachärztliche Spe ziali sierung in orthopädischer Chirurgie verfügt, und dass er in seinen Beur teilungen sowohl die geklag ten Beschwerden, als auch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere den Bericht der Ärzte der C.___, Radio logie, betreffend die am 2 4. Februar 2012 durchgeführte Arthro -MRI-Unter suchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin, sowie die Ergebnisse eigener fach ärztlicher Untersuchungen mitberücksichtigte. Seine Schluss folgerung, wonach ein natür licher Kausalzusammenhang zwischen der aktuellen Pathologie im Bereich der rechten Schulter und dem Unfall vom 3 1. Dezember 2009 zu verneinen sei, begründete Dr. E.___

in nachvoll ziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Die Beurteilung durch Dr. E.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als dieser in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, vom 3 0. November 2010, welche die diffus angegebenen Schulterschmerzen nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziieren konnten, und der Ärzte der H.___ vom 7.

Mai 2012, wonach eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmerzen nicht zu erkennen sei, sowie der Beurteilung durch die Ärzte der F.___ vom 2 2. Februar 2011, eine unfallbedingte Schulterpathologie verneinte, und dass er in Bezug auf den durch die Ärzte der C.___, Radiologie, anlässlich der Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 4. Februar 2012 erhobenen Befund einer Bursitis subakromialis / subdeltoidea, einer mässige AC-Gelenksarthrose und einer Ten dinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne davon ausging, dass es sich dabei um unfallfremde Veränderungen degenerativer Art handle. 3. 5

Auf die Beurteilung durch Dr. E.___ kann vorliegend indes insofern nicht abgestellt werden, als dieser in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2011 auf Grund der Umstände, dass die Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen ohne präzise Lokalisation angegeben und eine unfallbedingte Schulterpathologie vorgelegen habe, die Verdacht sdiagnose eine r

Schmerzausweitung bei somato former Schmerzstörung stellte (vorstehende E.

2.4.8). Denn nach der Recht sprechung fallen die somatoforme n Schmerzstörungen unter die Kategorie der psychischen Leiden (BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Da Dr. E.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie nicht über eine für die Beurteilung eines psychischen Gesundheitsschadens angezeigte fachärztliche Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie verfügt, kann diesbezüglich auf seine Beurteilung daher nicht abgestellt werden. Hinweise für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin sind in den Akten vielmehr nicht zu erkennen.

Nicht abgestellt werden kann vorliegend sodann auf die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 2 9. Februar 2012 (vorstehende E. 2.4.10). Denn insofern dieser darin die Meinung vertrat, dass mit dem anlässlich der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 4. Februar 2012 festgestellte n Befund einer Bursitis subakromialis, einer mässige n AC-Gelenksarthrose und einer Tendinopathie der Supraspinatus sehne eine (unfallbedingte)

Impingement -Problematik zu erklären sei, fehlt es seiner Beurteilung an eine r nachvollziehbare n Begründung der darin in Betracht gezogenen Unfallkausalität. In Bezug auf Dr. G.___ gilt es zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen d ürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt, ob ein Fallabschluss per 31. Dezember 2011 gerechtfertigt war. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die erwerbstätigen Perso nen aus gerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2

Sowohl Dr. E.___

wie auch

die Ärzte der C.___

in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 und Dr. G.___

stellten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin fest. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine namhafte Bes serung des unfallbedingten Gesund heitszustandes nach dem 31. Januar 2011 nicht mehr zu erwarten war und die vorübergehenden Leistungen der Heilbe handlung und des Taggeldes auf diesen Zeitpunkt hin einstellte. Denn der Fall abschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erheb liche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Be handlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgericht 8C_727/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_ 792/2012 vom 4. April 2013 E. 5). 4.3

Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 13.

De zember 2011 und vom 1 1. April 2012 sowie der Ärzte der C.___ vom 3 0. November 2010 hat demnach als erstellt zu gelten, dass es infolge des Unfall s vom 3 1. Dezember 2009 zwar während einer gewissen Zeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzu standes im Bereich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin gekommen ist, dass dies bezüglich indes spätestens am 3 1. Dezember 2011 der Status quo sine erreicht wurde . 4.4

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen ihren

diesbezüglichen Ev e ntualv orbringen (Urk. 1 S. 2)

- angesichts der schlüssigen medizi nischen Aktenlage keiner zusätzli chen medizinischen Ab klä rung bedarf. Von ergänzenden Beweis mass nahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Durch führung ergänzender Ab klärungen ist daher abzusehen (antizi pierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 5.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 8. April 2012 (Urk. 8/1/87) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 2) einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen der nach dem 3 1. Dezember 2011 weiterbe stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfall vom 3 1. Dezember 2009 verneinte und die Versicherungs leistungen per 3 1. Dezember 2011 einstellt e.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 2.2.4 Die Ärzte der C.___, Team Schulter /Ellenbogen, stellten in ihrem Bericht vom 1 9. November 2008 (Urk. 12/63) die folgenden Diagnosen: - Brachialgien rechts mit/bei: - Epicondylopathie

humeri

radialis und ulnaris - generalisierte Hyperlaxizität, asymptomatisch - Zervikobrachialgien, Myalgien skapulothorakal

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 auf den rechten Ellenbogen gestürzt sei, und das s sie seither an Dauerschmerzen im Bereich des Unterarms, im rechten Ellenbogen und über den gesamten Humerus bis in den Schulter- und Nackenbereich leide. Die Schmerzen bestünden auch nachts und schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag sowie bei der Arbeit stark ein. Die Beschwerdeführerin arbeite gegenwärtig vollzeitlich, benötige aber regelmässig Analgetika (S. 1). Im Bereich der rechten Hand liessen sich keine pathologischen Befunde feststellen. Betreffend den Ellenbogen bestehe der Verdacht auf eine Epikk ondylopathie

humeri

radialis und ulnaris . Betreffend die rechte Schulter bestünden bis auf eine asymptomatische Hyperlaxizität keine pathologischen Befunde (S. 2).

E. 2.2.5 Die Ärzte der C.___, Team Wirbelsäule, führ t en in ihrem Bericht vom 2 2. April 2009 (Urk. 12/61) aus, dass die Beschwerden mit Aus strahlung in den Nacken auf die Problematik im Bereich der Schulter und des Ellenbogens mit Verspannung des Musculus

trapezius zurückzuführen seien. Zum Ausschluss einer degenerativen Veränderung sei die Durchführung einer MRI-Untersuchung der HWS angezeigt (S. 2).

Am 2 2. April 2009 erwähnten die Ärzte der C.___, Team Wirbel säule, dass eine am 1 3. Februar 2009 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS altersentsprechende Befunde ergeben habe (Urk. 12/60 S. 2).

E. 2.3.1 Dr. B.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2009 (Urk. 8/2/6), dass die Beschwerdeführerin sei t dem Auffahrunfall vom 1 9. Oktober 2009 unter einem Druckgefühl im Thorax und unter einem Hustenreiz leide.

Mit Bericht vom 1 7. November 2009 (Urk. 8/2/7) diagnostizierte Dr. B.___ ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma ohne Hinweise auf neurologische Ausfälle. Die Beschwerdeführerin habe am 1 9. Oktober 2009 ein kurzes Beschleunigungs t ra uma erlitten und anschlies send unter einem Druckgefühl thorakal, jedoch weder unter Kopfschme rzen, noch unter Schwindel oder

abge sehen von den vorbestehenden Armschmerzen - unter zusätzlichen Arm schmerzen gelitten. Vom 1 9. Oktober bis 1. November 2009 habe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 2. November 2009 habe die Beschwer de führerin ihre Arbeit wieder aufgenommen. Die Heilbehandlung der Folgen des Unfalls vom 1 9. Oktober 2009 sei am 1 1. November 2011 abge schlossen worden.

E. 2.3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 2 9. November 2011 (Urk. 8/2/15), dass die Beschwerdeführerin seit der HWS-Distorsion vom 1 9. Oktober 2009 unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der HWS mit blockierter Beweglichkeit leide und diagnostizierte ein akutes Zervikalsyndrom rechts bei Status nach HWS-Distorsion am 1 9. Oktober 2009 (S. 1). Bezüglich der Rezidivbeschwerden im Bereich der HWS sei die Behandlung abgeschlossen (S. 2).

E. 2.4.1 Die Ärzte der C.___, Team Schulter /Ellenbogen, erwähnten mit Bericht vom 1 7. Mai 2010 (Urk. 8/1/18), dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 2 9. Dezember 2009 an ihrem Arbeitsplatz ein Anpralltrauma am rechten Oberarm erlitten und danach unter stärksten Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen gelitten habe (S. 1). Zur Abklärung des Verdachts auf eine Supraspinatusteilruptur sei eine Untersuchung mittels Arthro -MRI vorgesehen (S. 2).

Am 2. Juli 2010 erwähnten die Ärzte der C.___, Team Schul ter/Ellenbogen, dass eine Arthro -MRI-Untersuchung der Schulter der Beschwer de führerin eine intakte Rotatorenmanschette, keine Knorpelläsionen und keine Bizepstendi n opathie ergeben habe . Die Beschwerden würden primär durch eine Skapuladyskinesie (Urk. 8/1/21 S. 1) und in geringem Umfang durch eine subakromiales

Impingement und eine Gelenksa r thropathie verursacht . Als Logistikarbeiterin bestehe vorläufig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2).

E. 2.4.2 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,

Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2010 (Urk. 8/1/29), dass neben den Unfallfolgen ein krankhafter Vor zustand im Sinne einer Skapuladyskinesie

(S. 1) bestehe und stellte fest, dass der Status quo sine am 3. Juni 2010 erreicht worden sei (S. 2).

E. 2.4.3 Mit Bericht vom 1 9. August 2010 (Urk. 8/1/34) stellten die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, ein subakromiales

Impingement, eine AC- Arthropathie u nd eine Skapuladyskinesie fest (S. 1). Es sei en eine suba kro miale Infiltration und eine AC Gelenksinfiltration angezeigt. Bis 3 1. August 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2).

E. 2.4.4 Dr. E.___ erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 9. November 2010 (Urk. 8/1/43), dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 3 1. Dezember 2009 vollständig gesund gewesen sei und vorher nie über Beschwerden im Bereich der rechten Schulter geklagt habe und dass der Status quo sine (noch) nicht erreicht worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3 1. Dezember 2009 zurückzuführen (S. 6). Gegenwärtig sei eine dreiwöchige Kur angezeigt (S. 7).

E. 2.4.5 Die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, stellten in ihrem Bericht vom 3 0. November 2010 (Urk. 8/1/4) fest, dass die diffus ange gebenen Schmerzen nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziiert werden könnten. Die Schulter sei diffus druckdolent mit Schmerzen vor allem über der Musku latur. Die Schmerzen würden am e hesten durch eine muskuläre Imba lance verursacht. Eine Bäderkur sei nicht indiziert. Da die Ursache der Schmer zen nicht in einer Pathologie der Schulter liege, hätten sie die Behandlung sistiert und den Fall abgeschlossen. Eine Arbeitsunfähigkeit hätten sie der Beschwerde führerin nicht attestiert.

Am 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/1/52) stellten die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

für körper lich leichte Tätigkeiten fest (S. 2).

E. 2.4.6 Die Ärzte der F.___

erwähnten im Austrittsbericht vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 8/1/53), dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 1 8. Fe bruar 2011 hospitalisiert gewesen sei (S. 1) und führen aus, dass nach zwei Wochen intensivster Behandlung keine Besserung eingetreten sei . Eine sono graphische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine Rotatoren manschetten läsion ergeben. Für Tätigkeiten mit nur leichter Belastung der rechten Schulter bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S .2).

E. 2.4.7 Dr. D.___ erwähnte am 2 1. Juni 2011 (Urk. 8/1/60), dass die Beschwerde führerin weiterhin über anhaltende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit einer Schmerzausstrahlung im Sinne einer Kettenreaktion in den Ellenbogen und in das rechte Handgelenk

klage . Die Situation sei chronifiziert .

E. 2.4.8 Dr. E.___

stellte in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2011 betreffend die konsiliarische Schlussuntersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/72) fest, dass er anlässlich des vorgängigen Konsiliums vom 9. November 2010 den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin falsch eingeschätzt habe. In Anbetracht der Umstände, dass sowohl die Ärzte der C.___ als auch die Ärzte der F.___ unabhängig voneinander eine unfallbedingte Schulterpathologie verneint hätten, und da ss die Beschwer de führerin in repetitiver Form diffuse Schmerzen im Bereich der HWS bis zur rechten Hand, jedoch ohne präzise Lokalisation angegeben habe, sei von einem Verdacht auf Schmerzausweitung bei somatoformer Schmerzstörung und massiver Dystonie auszugehen (S. 5). In Bezug auf den Unfall vom 3 1. De zember 2009 sei von einem Erreichen des Status quo sine am 3 1. Dezember 2011 auszugehen. Bezüglich des Ereignisses vom 3 1. Dezember 2009 bestehe ein krankheitsbedingter Vorzustand im Sinne leichter degenerativer Verän derungen im Bereich der rechten Schulter (S. 6).

E. 2.4.9 Die Ärzte der C.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 2 4. Februar 2012 (Urk. 8/1/79), eine gleichentags durchgeführte Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin habe eine Bursitis subakromialis / subdeltoidea, eine mässige AC-Gelenksarthrose, eine Ten di no pathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne ohne Partial rupturen, jedoch keine Hinweise auf eine Omarthrose oder eine Cap sulitis

adhäsiva ergeben .

E. 2.4.10 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seiner Stellungnahme vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 8/1/80) fest, dass die MRI Untersuchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin vom 2 4. Fe bruar 2012 eine Bursitis subakromialis, eine mässige AC-Gelenksarthrose und eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ergeben habe, und vertrat die Meinung, dass dieser Befund eine Impingement -Problematik erklären könne.

E. 2.4.11 Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2012 (Urk. 8/1/86) aus, dass auf Grund des Befundes der Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 4. Februar 2012 davon auszugehen sei, dass im Bereic h der rechten Schulter der Beschwerdeführerin keine posttraumatischen Verände rungen mehr vorlägen, und dass die festgestellten Veränderungen ausschliess lich degenerativer Art seien. Eine unfallbedingte Schulterpathologie liege nicht mehr vor.

E. 2.4.12 Die Ärzte der H.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 8/1/94) ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Schul ter gürtels und des rechten Arms bei einem Status nach Schulterkontusion am 3 1. Dezember 200 9. Eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmer zen der Beschwerdeführerin sei auf Grund der MRI-Befunde und der klinischen Untersuchung nicht zu erkennen. Eine operative Behandlung sei nicht angezeigt (S. 2). 3. 3.1

Den erwähnten medizinischen Akten zu dem bei der Helsana versicherten Unfall vom 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge dieses Unfalls unter in den Oberarm und in die Schulter ausstrahlenden Schmerzen litt (vorstehende E. 2.2.2). Während Dr. B.___ am 21.

Sep tember 2008 ein chronisches Schulterarm schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes diagnostizierte (vorstehende E.

E. 7 S. 5).

Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 (Urk.

E. 9 ) wurde n die Akten der Helsana zum Unfall der Versicherten vom 1 6. Dezember 2003

(Urk. 12/1-94) beigezogen. Mit Replik vom 2 8. Januar 2013 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und hielt an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Mit Duplik vom 1 2. Februar 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2013 zugestellt (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00196 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

27. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, war seit dem 1 1. Oktober 1998 als stellver tretende Betriebsleiterin bei der Y.___ tätig und über diese bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gegen Unfälle, un fall ähnliche

Körper schä digun gen und Berufs krankheiten versichert, als sie am 1 6. De zember 2003 an ihrem Arbeitsplatz über eine kleine Kiste stolperte und auf den Boden stürzte (Urk. 12/37). Dabei zog sie sich Kontusionen im Bereich des rechten Armes und Ellenbogens, des rechten Handgelenks und des rechten Kniegelenks zu (Urk. 12/82). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 12/19) verneinte die Helsana einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem gegenwärtigen Gesundheitsschaden der Versicherten im Bereich ihres rechten Knies und dem Unfall vom 1 6. Dezember 2003 und stellte die Versicherungs leistungen ein. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies sie mit in Rechtskraft erwachsene m Entscheid vom 8. Dezember 2011 (Urk. 12/16) ab. 1.2

Die Versicherte war weiterhin als stellvertretende Betriebsleiterin bei der Y.___ und über diese bei der Allianz versichert, als sie am 1 9. Oktober 2009 als Motorfahrzeug lenkerin an einer Auffahrkollision beteiligt war (Urk.

8/2/1). In der Folge litt sie unter Beschwerden im Bereich des Thorax beziehungsweise der Brustwirbelsäule (BWS; Urk. 8/2/6; Urk. 8/2/7). 1.3

Die Versicherte war weiterhin als stellvertretende Betriebsleiterin bei der Y.___ und über diese bei der Allianz versichert, als sie am 3 1. Dezember 2009 an ihrem Arbeitsplatz von einem Palettenwagen

an ihrem rechten Arm angefahren wurde (Urk. 8/1/2). In der Folge litt die Versicherte unter Beschwerden im Bereich ihrer rechten Schulter und ihres rechten Armes (Urk.

8/1/5, Urk. 8/1/9). Die Allianz liess die Versicherte am 8. November 2010 (Bericht vom 9. November 2010; Urk. 8/1/43) und am 5. Dezember 2011 (Bericht vom 1 3. Dezember 2011; Urk. 8/1/72) durch ihren beratenden Arzt konsiliarisch untersuchen und ver neinte mit Verfügung vom 1 8. April 2012 (Urk. 8/1/87) infolge Erreichens des Status quo sine einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3 1. Dezember 2009 und den weiterbestehenden Beschwerden der Versicherten und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Dagegen erhoben die Helsana Versicherungen AG am 2 0. April 2012 (Urk. 8/1/89) und die Versicherte am 7. Mai 2012 (Urk. 8/ 1/92) Einsprache. Am 7. Mai 2012 zog die Helsana Versicherungen AG ihre Einsprache zurückzog (Urk. 8/1/91). Mit Entscheid vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 8/1/103 = Urk. 2) wies die Allianz die Einsprache der Ver sicherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 7. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte, dieser sei aufzuhe ben und es seien ihr

die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2011 hinaus auszurichten; e ventuell sei der angefochtene Entscheid nach Durchführung einer ergänzenden orthopädischen und rheumatologischen Abklärung aufzu heben (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2012 beantragte die Allianz die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) sowie den Beizug der Akten der Helsana zum Unfall der Versicherten vom 1 6. Dezember 2003 (Urk. 7 S. 5).

Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 (Urk. 9) wurde n die Akten der Helsana zum Unfall der Versicherten vom 1 6. Dezember 2003

(Urk. 12/1-94) beigezogen. Mit Replik vom 2 8. Januar 2013 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und hielt an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Mit Duplik vom 1 2. Februar 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2013 zugestellt (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.

76). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 3 1. Dezember 2011 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2. 2.2.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. März 2004 (Urk. 12/82) multiple Myotendinosen im Bereich des rechten Ellenbogens bei einem Status nach Kontusion am 1 6. Dezember 2003 und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. De zember 2003 bei der Arbeit auf den harten Boden gestürzt sei und sich dabei Prellungen am rechten Knie und am rechten Ellenbogen zugezogen habe. Während sich der Befund am rechten Knie gebessert habe, leide sie weiterhin unter Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens. 2.2.2

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, erwähnte in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2004 (Urk. 12/72), dass die Beschwerde f ührerin weiterhin unter Schmerzen im rechten Vorderarm und Ellen bogen leide, die teilweise in den Oberarm, zur Schulter und ins Schulter blatt ausstrahlten. 2.2.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 2 1. September 2008 (Urk. 12/ 65) ein chronisches Schul ter arm schmerzsyndrom rechts nach Sturz im Dezember 2003 mit Prellung des rechten Ellenbogens sowie eine Sprengung des rechten Radioulnargelenks fest und erwähnte, dass der rechte Arm der Beschwerdeführerin verm indert belast bar sei. 2.2.4

Die Ärzte der C.___, Team Schulter /Ellenbogen, stellten in ihrem Bericht vom 1 9. November 2008 (Urk. 12/63) die folgenden Diagnosen: - Brachialgien rechts mit/bei: - Epicondylopathie

humeri

radialis und ulnaris - generalisierte Hyperlaxizität, asymptomatisch - Zervikobrachialgien, Myalgien skapulothorakal

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 auf den rechten Ellenbogen gestürzt sei, und das s sie seither an Dauerschmerzen im Bereich des Unterarms, im rechten Ellenbogen und über den gesamten Humerus bis in den Schulter- und Nackenbereich leide. Die Schmerzen bestünden auch nachts und schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag sowie bei der Arbeit stark ein. Die Beschwerdeführerin arbeite gegenwärtig vollzeitlich, benötige aber regelmässig Analgetika (S. 1). Im Bereich der rechten Hand liessen sich keine pathologischen Befunde feststellen. Betreffend den Ellenbogen bestehe der Verdacht auf eine Epikk ondylopathie

humeri

radialis und ulnaris . Betreffend die rechte Schulter bestünden bis auf eine asymptomatische Hyperlaxizität keine pathologischen Befunde (S. 2). 2.2.5

Die Ärzte der C.___, Team Wirbelsäule, führ t en in ihrem Bericht vom 2 2. April 2009 (Urk. 12/61) aus, dass die Beschwerden mit Aus strahlung in den Nacken auf die Problematik im Bereich der Schulter und des Ellenbogens mit Verspannung des Musculus

trapezius zurückzuführen seien. Zum Ausschluss einer degenerativen Veränderung sei die Durchführung einer MRI-Untersuchung der HWS angezeigt (S. 2).

Am 2 2. April 2009 erwähnten die Ärzte der C.___, Team Wirbel säule, dass eine am 1 3. Februar 2009 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS altersentsprechende Befunde ergeben habe (Urk. 12/60 S. 2). 2.3 2.3.1

Dr. B.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2009 (Urk. 8/2/6), dass die Beschwerdeführerin sei t dem Auffahrunfall vom 1 9. Oktober 2009 unter einem Druckgefühl im Thorax und unter einem Hustenreiz leide.

Mit Bericht vom 1 7. November 2009 (Urk. 8/2/7) diagnostizierte Dr. B.___ ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma ohne Hinweise auf neurologische Ausfälle. Die Beschwerdeführerin habe am 1 9. Oktober 2009 ein kurzes Beschleunigungs t ra uma erlitten und anschlies send unter einem Druckgefühl thorakal, jedoch weder unter Kopfschme rzen, noch unter Schwindel oder

abge sehen von den vorbestehenden Armschmerzen - unter zusätzlichen Arm schmerzen gelitten. Vom 1 9. Oktober bis 1. November 2009 habe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 2. November 2009 habe die Beschwer de führerin ihre Arbeit wieder aufgenommen. Die Heilbehandlung der Folgen des Unfalls vom 1 9. Oktober 2009 sei am 1 1. November 2011 abge schlossen worden. 2.3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 2 9. November 2011 (Urk. 8/2/15), dass die Beschwerdeführerin seit der HWS-Distorsion vom 1 9. Oktober 2009 unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der HWS mit blockierter Beweglichkeit leide und diagnostizierte ein akutes Zervikalsyndrom rechts bei Status nach HWS-Distorsion am 1 9. Oktober 2009 (S. 1). Bezüglich der Rezidivbeschwerden im Bereich der HWS sei die Behandlung abgeschlossen (S. 2). 2.4 2.4.1

Die Ärzte der C.___, Team Schulter /Ellenbogen, erwähnten mit Bericht vom 1 7. Mai 2010 (Urk. 8/1/18), dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 2 9. Dezember 2009 an ihrem Arbeitsplatz ein Anpralltrauma am rechten Oberarm erlitten und danach unter stärksten Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen gelitten habe (S. 1). Zur Abklärung des Verdachts auf eine Supraspinatusteilruptur sei eine Untersuchung mittels Arthro -MRI vorgesehen (S. 2).

Am 2. Juli 2010 erwähnten die Ärzte der C.___, Team Schul ter/Ellenbogen, dass eine Arthro -MRI-Untersuchung der Schulter der Beschwer de führerin eine intakte Rotatorenmanschette, keine Knorpelläsionen und keine Bizepstendi n opathie ergeben habe . Die Beschwerden würden primär durch eine Skapuladyskinesie (Urk. 8/1/21 S. 1) und in geringem Umfang durch eine subakromiales

Impingement und eine Gelenksa r thropathie verursacht . Als Logistikarbeiterin bestehe vorläufig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2). 2.4.2

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,

Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2010 (Urk. 8/1/29), dass neben den Unfallfolgen ein krankhafter Vor zustand im Sinne einer Skapuladyskinesie

(S. 1) bestehe und stellte fest, dass der Status quo sine am 3. Juni 2010 erreicht worden sei (S. 2). 2.4.3

Mit Bericht vom 1 9. August 2010 (Urk. 8/1/34) stellten die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, ein subakromiales

Impingement, eine AC- Arthropathie u nd eine Skapuladyskinesie fest (S. 1). Es sei en eine suba kro miale Infiltration und eine AC Gelenksinfiltration angezeigt. Bis 3 1. August 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2). 2.4.4

Dr. E.___ erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 9. November 2010 (Urk. 8/1/43), dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 3 1. Dezember 2009 vollständig gesund gewesen sei und vorher nie über Beschwerden im Bereich der rechten Schulter geklagt habe und dass der Status quo sine (noch) nicht erreicht worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3 1. Dezember 2009 zurückzuführen (S. 6). Gegenwärtig sei eine dreiwöchige Kur angezeigt (S. 7). 2.4.5

Die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, stellten in ihrem Bericht vom 3 0. November 2010 (Urk. 8/1/4) fest, dass die diffus ange gebenen Schmerzen nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziiert werden könnten. Die Schulter sei diffus druckdolent mit Schmerzen vor allem über der Musku latur. Die Schmerzen würden am e hesten durch eine muskuläre Imba lance verursacht. Eine Bäderkur sei nicht indiziert. Da die Ursache der Schmer zen nicht in einer Pathologie der Schulter liege, hätten sie die Behandlung sistiert und den Fall abgeschlossen. Eine Arbeitsunfähigkeit hätten sie der Beschwerde führerin nicht attestiert.

Am 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/1/52) stellten die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

für körper lich leichte Tätigkeiten fest (S. 2). 2.4.6

Die Ärzte der F.___

erwähnten im Austrittsbericht vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 8/1/53), dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 1 8. Fe bruar 2011 hospitalisiert gewesen sei (S. 1) und führen aus, dass nach zwei Wochen intensivster Behandlung keine Besserung eingetreten sei . Eine sono graphische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine Rotatoren manschetten läsion ergeben. Für Tätigkeiten mit nur leichter Belastung der rechten Schulter bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S .2).

2.4.7

Dr. D.___ erwähnte am 2 1. Juni 2011 (Urk. 8/1/60), dass die Beschwerde führerin weiterhin über anhaltende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit einer Schmerzausstrahlung im Sinne einer Kettenreaktion in den Ellenbogen und in das rechte Handgelenk

klage . Die Situation sei chronifiziert . 2.4.8

Dr. E.___

stellte in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2011 betreffend die konsiliarische Schlussuntersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/72) fest, dass er anlässlich des vorgängigen Konsiliums vom 9. November 2010 den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin falsch eingeschätzt habe. In Anbetracht der Umstände, dass sowohl die Ärzte der C.___ als auch die Ärzte der F.___ unabhängig voneinander eine unfallbedingte Schulterpathologie verneint hätten, und da ss die Beschwer de führerin in repetitiver Form diffuse Schmerzen im Bereich der HWS bis zur rechten Hand, jedoch ohne präzise Lokalisation angegeben habe, sei von einem Verdacht auf Schmerzausweitung bei somatoformer Schmerzstörung und massiver Dystonie auszugehen (S. 5). In Bezug auf den Unfall vom 3 1. De zember 2009 sei von einem Erreichen des Status quo sine am 3 1. Dezember 2011 auszugehen. Bezüglich des Ereignisses vom 3 1. Dezember 2009 bestehe ein krankheitsbedingter Vorzustand im Sinne leichter degenerativer Verän derungen im Bereich der rechten Schulter (S. 6). 2.4.9

Die Ärzte der C.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 2 4. Februar 2012 (Urk. 8/1/79), eine gleichentags durchgeführte Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin habe eine Bursitis subakromialis / subdeltoidea, eine mässige AC-Gelenksarthrose, eine Ten di no pathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne ohne Partial rupturen, jedoch keine Hinweise auf eine Omarthrose oder eine Cap sulitis

adhäsiva ergeben . 2.4.10

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seiner Stellungnahme vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 8/1/80) fest, dass die MRI Untersuchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin vom 2 4. Fe bruar 2012 eine Bursitis subakromialis, eine mässige AC-Gelenksarthrose und eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ergeben habe, und vertrat die Meinung, dass dieser Befund eine Impingement -Problematik erklären könne. 2.4.11

Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2012 (Urk. 8/1/86) aus, dass auf Grund des Befundes der Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 4. Februar 2012 davon auszugehen sei, dass im Bereic h der rechten Schulter der Beschwerdeführerin keine posttraumatischen Verände rungen mehr vorlägen, und dass die festgestellten Veränderungen ausschliess lich degenerativer Art seien. Eine unfallbedingte Schulterpathologie liege nicht mehr vor. 2.4.12

Die Ärzte der H.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 8/1/94) ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Schul ter gürtels und des rechten Arms bei einem Status nach Schulterkontusion am 3 1. Dezember 200 9. Eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmer zen der Beschwerdeführerin sei auf Grund der MRI-Befunde und der klinischen Untersuchung nicht zu erkennen. Eine operative Behandlung sei nicht angezeigt (S. 2). 3. 3.1

Den erwähnten medizinischen Akten zu dem bei der Helsana versicherten Unfall vom 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge dieses Unfalls unter in den Oberarm und in die Schulter ausstrahlenden Schmerzen litt (vorstehende E. 2.2.2). Während Dr. B.___ am 21.

Sep tember 2008 ein chronisches Schulterarm schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes diagnostizierte (vorstehende E.

2.2.3), gingen die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, davon aus, dass im Bereich der rechten Schulter bis auf eine asymptomatische Hyper laxizität keine pathologischen Befunde festzustellen seien (vorstehende E. 2.2.4). Demgegen über führten die Ärzte der C.___, Team Wirbelsäule, am 2 2. April 2009 die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Aus strahlung in den Nacken auf eine Verspannung des Musculus

trapezius zurück (vorstehende E. 2.2.5). Dr.

B.___ stellte schliesslich in ihrem Bericht vom 1 7. November 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Auffahrunfall vom 1 9. Oktober 2009 weiterhin im gleichem Umfang wie vor diesem Unfall unter Schmerzen im Bereich ihres rechten Armes ge litt en habe (vorstehende E, 2.3.1).

Gestützt auf die erwähnten medizinischen Akten steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Bes chwerdeführerin zum Zeitpunkt des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalls vom 3 1. Dezember 2009 im Bereich ihres rechten Armes und ihrer rechten Schulter unter einem erheblichen gesund heitlichen Vorzustand im Sinne eines chronischen Schulterarm schmerzsyndroms litt . 3. 2

Gemäss den medizinischen Akten zu dem bei der Beschwerdegegnerin ver sicher ten Unfall vom 1 9. Oktober 2009 hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Auffahrunfall unter einem Druckgefühl im Thorax gelitten. Obwohl Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 7. November 2009 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma diagnostizierte, stellte sie neben einem Druckgefühl im Thorax keine weiteren Beschwerden und insbesondere weder Kopfschmerzen noch Schwindel fest (vorstehend e E. 2.3.1).

Auf Grund der erwähnten Akten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 9. Oktober 2009 zwar unter einem Druckgefühl im Thorax, jedoch nicht unter einer Häufung von zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel hirn traumas gehörenden Beeinträch tigungen wie diffuse Kopf schmer zen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesens verän derung

und Ähnliches (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) gelitten hat, weshalb es sich bei den

Folgen des Unfalls der Beschwerdeführerin vom 1 9. Oktober 2009 nich t um

Folgen eines Schleudertrauma s der HWS im Rechts sinne handelte . 3.3

Den medizinischen Akten zu dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 3 1. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin unmittelbar nach dem Unfall unter stärksten Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen litt (vorstehende E. 2.4.1) . Während die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, am 2. Juli 2010 vorerst feststellten, dass die Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin primär durch eine Skapuladyskinesie und in geringem Umfang durch ein subakromiales

Impingement und ei ne Gelenksathropathie verursacht worden seien (vor ste hende E. 2.4.2), gingen sie in ihrem Bericht vom 3 0. November 2010 davon aus, dass die diffus angegebenen Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziiert werden könnten, sondern allenfalls durch eine muskuläre Imbalance verursacht worden seien (E.

2.4.5). In Überein stimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 3 0. November 2010 gingen die Ärzte der H.___ in ihrem Bericht vom 7. Mai 2012 davon aus, dass eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bereich ihrer rechten Schul ter nicht zu erkennen sei (vorstehende E. 2.4.12).

Während die Ärzte der C.___, Radiologie, im MRI-Bericht vom 2 4. Februar 2012 eine Bursitis subakromialis / subdeltoidea, eine mässige AC-Gelenksarthrose sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Infra spinatussehne feststellten (vorstehende E. 2.4.9), vertrat Dr. G.___ am 2 9. Fe bruar 2012 d ie Meinu ng, dass dieser Befund eine Impingement -Proble matik erklären könn t e (vorstehende E . 2.4.10). Demgegenüber stellte Dr . E.___

am 4. August 2010 fest, dass es sich bei der Skapuladyskinesie um ein en krankhaften Vorzustand h andle (vorstehende E. 2.4.2). In seinen Beur teilungen vom 1 3. Dezember 2011 und vom 1 1. April 2012 ging Dr. E.___ sodann davon aus, dass im Bereich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin keine unfallbedingten Veränderungen mehr vorliegen würden, und dass die fest gestellten Veränderungen ausschliesslich degenerativer Art seien (vor ste hende E. 2.4.11) . Sodann sei in Bezug auf den Unfall vom 3 1. Dezember 2009 am 3 1. Dezember 2011 der Status quo sine erreicht worden (vorstehende E.

2.4.8). 3.4

In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 1 3. Dezember 2011 und vom 1 1. April 2012 fällt ins Gewicht, dass dieser über eine für die vorliegend in Frage kommende Gesundheitsbeeinträchtigung angezeigte fachärztliche Spe ziali sierung in orthopädischer Chirurgie verfügt, und dass er in seinen Beur teilungen sowohl die geklag ten Beschwerden, als auch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere den Bericht der Ärzte der C.___, Radio logie, betreffend die am 2 4. Februar 2012 durchgeführte Arthro -MRI-Unter suchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin, sowie die Ergebnisse eigener fach ärztlicher Untersuchungen mitberücksichtigte. Seine Schluss folgerung, wonach ein natür licher Kausalzusammenhang zwischen der aktuellen Pathologie im Bereich der rechten Schulter und dem Unfall vom 3 1. Dezember 2009 zu verneinen sei, begründete Dr. E.___

in nachvoll ziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Die Beurteilung durch Dr. E.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als dieser in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, vom 3 0. November 2010, welche die diffus angegebenen Schulterschmerzen nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziieren konnten, und der Ärzte der H.___ vom 7.

Mai 2012, wonach eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmerzen nicht zu erkennen sei, sowie der Beurteilung durch die Ärzte der F.___ vom 2 2. Februar 2011, eine unfallbedingte Schulterpathologie verneinte, und dass er in Bezug auf den durch die Ärzte der C.___, Radiologie, anlässlich der Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 4. Februar 2012 erhobenen Befund einer Bursitis subakromialis / subdeltoidea, einer mässige AC-Gelenksarthrose und einer Ten dinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne davon ausging, dass es sich dabei um unfallfremde Veränderungen degenerativer Art handle. 3. 5

Auf die Beurteilung durch Dr. E.___ kann vorliegend indes insofern nicht abgestellt werden, als dieser in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2011 auf Grund der Umstände, dass die Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen ohne präzise Lokalisation angegeben und eine unfallbedingte Schulterpathologie vorgelegen habe, die Verdacht sdiagnose eine r

Schmerzausweitung bei somato former Schmerzstörung stellte (vorstehende E.

2.4.8). Denn nach der Recht sprechung fallen die somatoforme n Schmerzstörungen unter die Kategorie der psychischen Leiden (BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Da Dr. E.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie nicht über eine für die Beurteilung eines psychischen Gesundheitsschadens angezeigte fachärztliche Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie verfügt, kann diesbezüglich auf seine Beurteilung daher nicht abgestellt werden. Hinweise für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin sind in den Akten vielmehr nicht zu erkennen.

Nicht abgestellt werden kann vorliegend sodann auf die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 2 9. Februar 2012 (vorstehende E. 2.4.10). Denn insofern dieser darin die Meinung vertrat, dass mit dem anlässlich der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 4. Februar 2012 festgestellte n Befund einer Bursitis subakromialis, einer mässige n AC-Gelenksarthrose und einer Tendinopathie der Supraspinatus sehne eine (unfallbedingte)

Impingement -Problematik zu erklären sei, fehlt es seiner Beurteilung an eine r nachvollziehbare n Begründung der darin in Betracht gezogenen Unfallkausalität. In Bezug auf Dr. G.___ gilt es zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen d ürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt, ob ein Fallabschluss per 31. Dezember 2011 gerechtfertigt war. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die erwerbstätigen Perso nen aus gerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2

Sowohl Dr. E.___

wie auch

die Ärzte der C.___

in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 und Dr. G.___

stellten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin fest. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine namhafte Bes serung des unfallbedingten Gesund heitszustandes nach dem 31. Januar 2011 nicht mehr zu erwarten war und die vorübergehenden Leistungen der Heilbe handlung und des Taggeldes auf diesen Zeitpunkt hin einstellte. Denn der Fall abschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erheb liche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Be handlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgericht 8C_727/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_ 792/2012 vom 4. April 2013 E. 5). 4.3

Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 13.

De zember 2011 und vom 1 1. April 2012 sowie der Ärzte der C.___ vom 3 0. November 2010 hat demnach als erstellt zu gelten, dass es infolge des Unfall s vom 3 1. Dezember 2009 zwar während einer gewissen Zeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzu standes im Bereich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin gekommen ist, dass dies bezüglich indes spätestens am 3 1. Dezember 2011 der Status quo sine erreicht wurde . 4.4

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen ihren

diesbezüglichen Ev e ntualv orbringen (Urk. 1 S. 2)

- angesichts der schlüssigen medizi nischen Aktenlage keiner zusätzli chen medizinischen Ab klä rung bedarf. Von ergänzenden Beweis mass nahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Durch führung ergänzender Ab klärungen ist daher abzusehen (antizi pierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 5.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 8. April 2012 (Urk. 8/1/87) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 2) einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen der nach dem 3 1. Dezember 2011 weiterbe stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfall vom 3 1. Dezember 2009 verneinte und die Versicherungs leistungen per 3 1. Dezember 2011 einstellt e.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz