opencaselaw.ch

UV.2012.00191

Verneinung der Adäquanz zwischen Unfall mit LWS-/BWS-Verletzung und psychischen Beschwerden gestützt auf die 'Psycho-Praxis'; infolgedessen Verneinung eines höheren Invaliditätsgrads bzw. einer höheren Integritätsentschädigung.

Zürich SozVersG · 2014-03-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, war seit dem 1. Mai 198 9 bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 2 3. November 2009 war er damit beschäftigt, mit dem Hallenkran ein 346 kg schweres Eisengewicht (60 x 28 x 28cm) von einem PW-Anhänger unterhalb einer Rampe auf ein Betonpodest über dem Kellereingang zu heben. Nachdem er das Eisengewicht vom Kranhaken abgehängt hatte, habe sich das Steuerkabel des Krans bei den neben dem Eisengewicht aufgeschichteten, leeren, 34 kg schweren Metallbehältern ein gehängt und drei von diesen Be hältnissen vom Gestell gerissen . Gemäss Angaben im Polizeirapport wurde der Versicherte von einem dieser Metallbehältnisse am K opf und ev. am Rücken getroffen . In der Folge geriet er ins Straucheln , stürzte von der Rampe und prallte mit dem Rücken möglicherweise auf den vor d er Rampe parkierten PW-Anhänger . Schliesslich blieb er auf dem 118 cm tiefer befindlichen Betonboden der Ein fahrt mit massiven Rückenverletzungen liegen ( Urk. 8/3) .

Der

Austritts b ericht d e s S pital s

A.___

vom 7. Dezember 2009 hielt folgende Diagnosen fest: Stumpfes Thorakoabdominaltrauma /Axiales Stauchungstrauma Wirbel säule mit instabiler Wirbelkörperquerfraktur BWK 12 bis in den Proc essus

spinosus ziehend und Wirbelkörperfaktur LWK 3 mit Beteiligung der Hinterkante

ohne Protrusion ; Schädelkontusion; fragliche Fissur Sternum (Corpus) ( Urk. 8/6).

Die SUVA erbrachte ab dem Unfalldatum die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 4. September 2011 erfolgte eine kreisärztliche Untersuch ung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfall chi rurgie. In seinem gleichentags verfassten Bericht hielt der Arzt fest, aus soma tischer Sicht sei der Endzustand erreicht . Das Ausmass der aktuell noch geklag ten Beschwerden sei aus kreisärztlicher Sicht nicht vollständig nachvoll ziehbar. Nach Kenntnis der medizinischen Unterlagen und einer laufenden psychiatrisch-psychologischen Behandlung scheine im konkreten Fall eine erhebli che Anpassungsstörung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung vorzu liegen. In einer leidens a daptierten Tätigkeit sei der Versicherte ganztags arbeits fähig ( Urk. 8/119). In einer weiteren Stellungnahme vom 2 2. September 2011 bezifferte Kreisarzt Dr. B.___ de n Integritätssch a d en auf 5 – 10 % ( Urk. 8/1 1 8). Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall ab 1. Februar 2012 eine Inva liden rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dagegen verneinte die SUVA einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall ( Urk. 8/146) . Der Versicherte liess dagegen durch Y.___ von der Or ganisation memos Osmani am 2 7. Ja nuar/2 9. Februar 2012 Einsprache erheben ( Urk. 8/172; Urk. 8/176) . Letztere wurde von der SUVA mit Entscheid vom 9. Juli 2012 abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen und die Sache zur Vornahme ergän zender Abklärungen bzw. Korrekturen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012, mit welchem die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 geschützt worden sei, zu bestätigen ( Urk. 7). Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 2 2. November 2012 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E.

3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.

232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.

Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1

Das S pital A.___ , Chirurgische Klinik und Poliklinik, wo der Versi cherte nach dem Unfall vom 2 3. November bis 3. Dezember 2009 stationär behandelt wurde, stellte in seinem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2009 fol gende Diagnosen: Stumpfes Thorakoabdominaltrauma /Axiales Stauchungstrauma Wirbelsäule mit instabiler Wirbelkörperquerfraktur BWK 12 bis in den Proc essus

spinosus ziehend und mit Wirbelkörperfaktur LWK 3 mit Beteiligung der Hinterkante ohne Protrusion ; Schädelkontusion; fragliche Fissur Sternum (Corpus). In Bezug auf den Verlauf wurde festgehalten, nach primär dorsaler Spondylodese BWK11-LWK1 und LWK2-4 am 23.11.09 habe sich ein kompli kationsloser Verlauf gezeigt. Daher habe bereits am 26.11.09 die ventrale Spondylodese LWK2/3 durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich erneut komplikationslos mit Regredienz der Schmerzen dargestellt. Das postoperative Ergebnis sei mit einer Röntgenaufnahme dokumentiert worden. Die Mobilisation unter Anleitung der Physiotherapie habe sich während der Hospitalisation problemlos gestaltet. Der Patient sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. Bei Austritt sei er beschwerdefrei gewesen. Es hätten keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen oder unteren Extremität bestanden. Das Gangbild sei flüssig gewesen und es hätten allseits seitengleich lebhafte Reflexe wie auch reizlose Wundverhältnisse bestanden ( Urk. 8/6) . 2.2

Die K linik C.___ , wo der Beschwerdeführer vom 2 7. Januar bis 8. April 2010 stationär behandelt wurde, stellte in ihrem Austrittsbericht vom 8. April 2010 ( Urk. 8/21) folgende Diagnosen: - Unfall vom 23.11.2009, mit/ bei

- stumpfem Thorako-Abdominaltrauma ; - axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule, mit instabiler Wirbelkörper querfraktur BWK 12 bis in den Proc essus

spinosus ziehend mit Wirbel körperfaktur LWK 3 mit Beteiligung der Hinterkante ohne Protrusion ; - Schädelkontusion; - fraglicher Fissur Sternum (Corpus); - laut Angaben des Beschwerdeführers Frontzahnverletzung; - erhebliche Anpassungsstörung mit psychotrauma to logischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F43.28).

In ihrer Beurteilung hielten die Klinikärzte fest, bei Eintritt am 2 7. Januar 2010 hätten beim Beschwerdeführer belastungsabhängige cervikale und lumbale Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Zudem hätten eine verminderte Gesamtbelastbarkeit sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung bestanden. Durch ein multimodales Therapieprogramm habe nur eine leichte Verbesserung der allgemeinen Kondition erreicht werden können. Bezüglich der Schmerzsymptomatik lumbal und cervikal habe keine wesentliche Verbesserung erreicht werden können. Das Hauptproblem des Beschwerde führers seien belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der LWS und paravertebral lumbal bds . sowie belastungsabhängige Schmerzen im Schulter /Nackenbereich bds . Die Schmerzstärke sei mit NRS 8/10 paravertebral im gan zen Rücken beschrieben worden, sowohl bei isometrischer Anspannung der Rücken muskulatur als auch bei weiterführenden Bewegungen in den Wirbeln. Die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule sei schmerzbedingt in alle Rich tungen eingeschränkt. Der Patient sei aufgrund der Schmerzproblematik in den ADL ( activities

of

daily

living ) verlangsamt, jedoch selbständig. Die max. Gehdauer betrage ca.

30

Minuten. Die Bewegungsübergänge seien vom Beschwer deführer stark verlangsamt durchgeführt worden. Er habe Angst vor auftreten den Schmerzen bei grossen Körperbewegungen (z.B. Crosswalker oder auf dem Boden sitzen) und kommuniziere

dies jeweils in der Therapie klar.

Während des Aufenthalts sei der Patient sodann psychosomatisch mitbetreut worden. Im Rahmen des am 3 1. März 2010 durchgeführten Konsiliums habe er äusserlich gepflegt, im Kontakt freundlich, kooperativ und hilfesuchend gewirkt. Es habe sich ein rascher, unkomplizierter Gesprächsaufbau ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich bewusstseinsklar und allseits orientiert präsentiert. Das Denken sei formal unauffällig gewesen, inhaltlich seien die Beschwerden und Ängste im Vordergrund gestanden. Die kognitiv- mnestischen Funktionen (Konzentration, Auffassungsgabe, Gedächtnis) seien in den Gesprächen nicht beeinträchtigt erschienen. Der affektive und inte l lektuelle Rapport seien gut herstellbar gewesen. In der Stimmung sei der Patient gedämpft und labilisiert

erschienen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführer s seien einmal vor und einmal während des Klinikaufenthalts Suizidgedanken aufgetreten, von welchen er sich jedoch habe distanzieren können, und er habe glaubhaft versprochen, sich nichts anzutun. Aktuell sei von keiner Suizidalität auszugehen. Es zeigten sich beim Beschwer deführer gewisse ängstlich-abhängige Persönlichkeitszüge, welche sich darin äusserten, dass er viele „Versicherungen“ und Bekräftigungen brauche, Ent scheidungen lieber abgebe und sich schnell verunsichern lasse. Wie sehr diese Züge vorbestehend oder Teil der Diagnose seien, lasse sich schwierig beurteilen. Weiter hätten sich Hinweise auf eine erhöhte körperbezogene Ängstlichkeit gefunden, welche sich in katastrophi si erenden Gedankengängen abgebildet habe (z.B. sich bei einem neuerlichen Sturz eine Lähmung zuzuziehen oder zu sterben). Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer vorsichtiger geworden und meide Menschenansammlungen/Gedränge o.ä., weil er befürchte, angerempelt bzw. umgestossen zu werden und dadurch erneut Verletzungen am Rücken zu erleiden. Der Patient könne das Unfallgeschehen detailliert wiedergeben, darüber zu berichten falle ihm gemäss eigenen Angaben jedoch schwer und mache ihn nervös. Daneben sei für ihn auch das Thema Arbeit angstbesetzt. Wegen seinen Rückenschmerzen fühle er sich aktuell nicht arbeitsfähig. Längerfristig befürchte er einen Stellenverlust, da er sich aufgrund seiner kör perlichen Einschränkungen den Anforderungen bei der Arbeit nicht mehr gewachsen fühle. Symptome eines „ Hyperarousals “ hätten sich in den Gesprä chen nicht beobachten lassen. Die Psychomotorik sei unauffällig erschienen und Zeichen einer erhöhten Nervosität seien nicht direkt beobachtbar gewesen. Es h ätten keine Hinweise für psychotisches Erleben (Wahn, Wa hrnehmungs- oder Ich-Störungen) vorgelegen. Psychiatrische Vorerkrankungen seien nicht bekannt.

In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, s eit dem Unfall leide d er Beschwerdeführer unter anhaltenden lumbovertebralen und zervikalen Schmerzen, Schlafproblemen, erhöhter körperbezogener Ängstlichkeit, Alpträu men und einer Stimmungslabilität mit rascher Verunsicherung.

Insgesamt scheine die Symptomatik ein Ausmass anzunehmen, welches sich an der Grenze zwischen posttraumatischer Belastungsstörung und erheblicher Anpassungsstörung (mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik [ICD 10: F43.28]) einordnen lasse . Aus psychiatrisch-psychologi scher Sicht sei beim Patienten von mindestens leichten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein erleichterter Wiedereinstieg in die Arbeit, mit Halbtagestätigkeit zu Beginn, sei zu empfehlen. Eine psychiatrisch-psychothera peutische Betreuung nach Austritt scheine sinnvoll zu sein. Es sei diesbezüglich bereits ein erster Termin für den Patienten vereinbart worden am 1 2. April 2010 bei Frau Dipl. Psych. D.___ ( Urk. 8/21-22). 2.3

In ihrem Verlaufsbericht vom 8. Juni 2010 führten die Ärzte des S pitals A.___ aus, der Beschwerdeführer sei zur zweiten postoperativen klinischen Kontrolle erschienen. Insgesamt habe er seit ca. vier Wochen leicht vermehrte Rückenschmerzen, v.a. bei positivem Press- und Hustenschmerz. Des Weiteren habe er seine auf 2x täglich erhöhten Spaziergänge bis zu 1 km leicht redu zieren müssen. Radikuläre Schmerzen seien nicht vorhanden. Unter den Befun den wurde dargelegt, es habe sich eine reizlos verheilte Narbe präsentiert. Das Gangbild sei sicher gewesen. Es hätten keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremität bei bds . unsicherem Einbeinstand bestanden. Subjektiv habe der Beschwerdeführer diffuse Kältedysästhesien rechtsseitig persistierend angegeben. Die radiologische Kontrolle habe keine Schraubenlockerung oder Materialdislokation gezeigt. Im Übrigen sei eine beginnende gute Durchbauung fest gestellt worden. Die körperliche Belastung sollte nach Massgabe der Beschwer den erfolgen. Bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle am 2 0. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig ( Urk. 8/33). 2.4

Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , und D.___ , dipl. Psychologin, nannten in ihrem Arztbericht vom 7. Juli 2010 als Diagnose eine erhebliche Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F. 43.28); DD: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.10). Seit einem schweren Arbeitsunfall i m November 2009 leide der Beschwerdeführer an anhaltenden Schmerzen in mehreren Körperregionen, Nervosität, Alpträumen, einer generell erhöhten Ängstlichkeit und Stimmungslabil ität, Gedankenkreisen um die Zu kunft, „Flash backs “ um das Unfallgeschehen, Weinerlichkeit und Reizbarkeit sowie Schlaf störungen. Angstbesetzt sei vor allem auch das Thema Arbeit. Es seien mittler weile vier Sitzungen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden. Er melde sich spontan bzw. bei Bedarf, um sich mentale Unterstützung in Form von schriftlich festgelegten „positiven Gedanken“ an Handlungsanweisungen abzu holen. Diese Methode („Notfallkoffer“) habe er in der K linik C.___ gelernt und sie scheine ihm weiterhin Halt zu geben, ausserdem praktiziere er Entspannungsü bungen ab CD zuhause. Es werde im weiteren Verlauf darum gehen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Strategien zu erarbeiten, die für den Heilungsprozess förderlich seien: Ablenkung durch andere Aktivitäten, Gestaltung der Freizeit, Übungen zu Gedul

d. Schliesslich wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit sei abhängig von der Schmerzverarbeitungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer gebe an, ca. 75 % des Tages liegend zu verbringen, d.h. die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % ( Urk. 8/37). 2.5

Mit Verlaufsbericht vom 1 4. September 2010 hielten die behandelnden Ärzte des S pitals A.___ fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der letzten Untersuchung vom 3 0. August 2010 über einen guten weiteren Verlauf berichtet. Im Vordergrund hätten noch Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich gestanden, vor allem bei Rotation des Oberkörpers. Radikuläre Schmerzen seien keine vorhanden gewesen. Unter den Befunden wurde ausgeführt, es habe sich eine reizlos verheilte Narbe präsentiert. Subjektiv habe der Beschwerdeführer über der LWS ein en Klopf- und Druckschmerz angegeben. Es sei ein paravertebraler Muskelhartspann auszumachen gewesen. E in sensomotorisches Defizit habe sich nicht gefunden. Die Röntgenaufnahmen hätten eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials mit guter knöcherner Konsolidierung gezeigt. Bei bisher unauffälligem postoperative m Verlauf würden nu n von neurochirurgi scher Seite aus die dorsalen Fixateure, welche unfusionierte

Segemente über brückten, entfernt. Diese Operation sei mit dem Beschwerdeführer auf Ende Oktober 2010 terminiert worden ( Urk. 8/63). 2.6

Im Nachgang zu diesem Eingriff

( Hospitalisation im S pital A.___ vom 2 8. Oktober bis 2. November 2010 ) berichteten die behandelnden Ärzte am 9. November 2010 über einen insgesamt komplikationslosen Verlauf mit unproblematischer Mobilisation. Die Wundverhältnisse s eien zu jedem Zeit punkt reizlos gewesen. Bei Austritt habe sich das Gangbild flüssig präsentiert, jedoch leicht verlangsamt. Zehen- und Fer sengang seien unsicher gewesen, der Einbeinstand intakt. Es sei kein Trendelenburgzeichen auszumachen gewesen. Bei Bewegung der LWS habe der Patient starke Schmerzen beschrieben, welche von lumbal nach abdominal ausstrahlten ( Urk. 8/74). Nach einer weiteren Konsul t ation vom 3 0. November 2010 hielten die behandelnden Ärzte des S pitals A.___ in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2010 fest, es habe sich ein unauffälliger weiterer Verlauf präsentiert. Angesichts der Ausdehnung des Operationsdefekts seien die belastungsabhängigen Rückenschmerzen durch aus erklärbar. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Jahr verlängert worden. Die Schmerzmedikamente sollten im Verlauf reduziert werden. Mit zunehmender Beweglichkeit sollte dann eine physiotherapeutische Behandlung eingeleitet werden. Eine Verordnung sei ausgehändigt worden ( Urk. 8/82). 2.7

In einem Zwischenbericht vom 1 6. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei von Seiten der BWS/LWS ohne Belastung mehr oder weniger beschwerdefrei. Sodann bestehe eine reaktive depressive Verstimmung bei Familienproble men/Arbeitsplatzverlust und chronischen Rückenschmerzen. Der Patient mache regelmässig Physio therapie, gehe selbständig ins Thermalbad und nehme Psycho- und Schmerzverarbeitungstherapie bei Dr. E.___ in Anspruch ( Urk. 8/115). 2.8

Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 4. September 2011 fest, beim Beschwerdeführer präsentiere sich eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des Rumpfes (BWS/LWS) und eine

mässiggradige Belastungsintoleranz des Achsenorgans bei Zustand nach Spondylodese Th12/L1 und L2-S4 vom 2 3. November 2009 nach Sturz am 2 3. November 200 9. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden der Brust- und Lendenwirbelsäule hätten sich trotz laufender Wassergymnastik und Physiotherapie nicht wesent lich verändert. Nur die Schmerzmittelkombination halte die Beschwerden in einem erträglichen Mass. Belastungen, wie längeres Gehen und Bücken, führten zu einer Verstärkung der lumbalen Schmerzsymptomatik. Darüber hinaus schlafe das linke Bein häufig ein. Die b ei der aktuellen Untersuchung erhobenen funktionellen Einschränkungen des Achsenorgans im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule hätten eine mässiggradige Bewegungseinschränkung in alle Bewegungsrichtungen gezeigt, ohne neurologische bzw. radikuläre Symptoma tik. Auch in Anbetracht der Schwere der damaligen Verletzung zweier Lendenwirbelkörper sei das Ausmass der aktuell geklagten Beschwerden aus kreisärztlicher Sicht nicht vollständig nachvollziehbar. Nach Kenntnis der medizinischen Unterlagen und einer laufenden psychiatrisch-psychologischen Behandlung scheine im konkreten Fall eine erhebliche Anpassungsstörung bzw. eine post traumatische Belastungsstörung vorzuliegen. Sämtliche bildgebenden Befunde der Brust- und Lendenwirbelsäule, letztlich vom 3 0. August 2010, hätten ein reizlos liegendes Osteosynthesematerial und knöchern vollständig konsolidierte Wirbelkörperfrakturen ohne relevante Fehlstellung dokumentiert. Bezüglich Zumutbarkeit ergebe sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistungsfä higkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, ganztags. Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit häufigem Bücken, ausschliesslichem Gehen oder Stehen verbunden seien, seien ebenso aus dem Tätigkeitsprofil aus zuschliessen wie Einwirkungen im Sinne von Vibrationen und Schlägen auf die Lendenwirbelsäule. Anzustreben sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die durch kurze stehende Anteile bzw. durch kurze Gehstrecken aufgelockert wer den könne. Aus kreisärztlicher Sicht sei im konkreten Fall von einem medizini schen Endzustand auszugehen. Die noch laufende physiotherapeutische Behandlung könne beendet werden. Weitere Therapiemassnahmen seien nicht indiziert bzw. führten nicht mehr zu einer relevanten Verbesserung des Beschwerdebilds und der funktionellen Einschränkungen des Achsenorgans. Die Beschwerdegegnerin werde für die Schmerzmittel und für drei bis vier Arztkonsultationen im Jahr aufkommen ( Urk. 8/119). 2.9

Am 2 2. September 2011 nahm Kreisarzt Dr. B.___ eine Schätzung des Integritätsschadens vor. Den betreffenden Ausführungen ist zu entnehmen , aufgrund der Unfallfolgen sei bei operativ behandelter BWK12- und LWK3 Fraktur eine mässiggradige Einschränkung des Achsenorgans (Brust /Lendenwirbelsäule) in allen Bewegungsrichtungen verblieben. Nach Feinrastertabelle 7, Integritätsentschädigung gemäss UVG, werde eine Fraktur der Lendenwirbelsäule mit geringen Dauerschmerzen und verstärkten Belastungsbeschwerden mit einer Integritätsentschädigung von 5 % bis 10 % eingeschätzt. Aufgrund der doch erheblichen funktionellen Einschränkungen und der operativen Revision sei eine Integritätsentschädigung von 10 % gerechtfertigt ( Urk. 8/118). 2.10

Die Orthopädie der K linik G.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Mai 2012 , nebst den bekannten orthopädischen Diagnosen, diejenige einer Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F43.28).

Die behandelnden Ärzte führten aus , der Beschwerdeführer bericht e über unveränderte Beschwerden, hauptsächlich Rückenschmerzen. Diese würden durch Reklination verstärkt. Die Ausstrahlung im Bereich der Leiste links könne in der Bildgebung nicht nachgewiesen wer den. Dem Patienten sei eine Facettengelenksinfiltration empfohlen worden. Dieser möchte das noch mit seinem Hausarzt besprechen und werde sich bei Bedarf melden ( Urk. 8/179). 2.11

Dr. E.___ / D.___ führten in ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. April 2012 aus, die Familie des Beschwerdeführers leiste die anfänglich gewährte Rücksicht nahme nicht mehr, was bei diesem immer wieder zu ängstlich-depressiven Stimmungen und Gewissenskonflikten führe. Er sei leicht reizbar und reagiere öfters aggressiv, deshalb fühle er sich sozial immer mehr isoliert. Eine Compu tertomographie habe seine körperlichen Schmerzen (lagerungsbedingt?) für ca.

zwei Monate verstärkt. Die ängstliche Besorgnis über den Heilungsprozess und die chronischen Schmerzen (die ihn gelegentlich zwingen würden, 75 % des Tages liegend zu verbringen) hätten bis jetzt leider nicht durch ablenkende Massnahmen in Form von Freizeitaktivitäten gemildert werden können. In der letzten Konsultation vom 4. April 2012 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er bei einem RAV-Kurs psychisch dekompensiert sei, er fühle sich überfor dert, habe mehrmals das Kurslokal verlassen und den einwöchigen Kurs vorzei tig abbrechen müssen. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass trotz des fortgeschrittenen körperlichen Heilungsverlaufs die psychische Symptoma tik leider noch nicht die gewünschte Besserung erreicht habe. Es müss e in Belastungssituationen weiterhin mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands gerechnet werden. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese ab hängig von der Schmerzverarbeitungsfähigkeit und der Minderung der körperbezogenen Ängste. Der Beschwerdeführer habe grosse Ängste vor unbedachten Bewegungen, die zum Bruch des Titanwirbelkörperersatzes führen könnten. Plötzliche bewegungsabhängige Schmerzen könnten diese Ängste auslösen, z.B. in der Physiotherapie und im privaten Alltag. Dadurch sei sein Aktionsradius immer noch sehr reduziert ( Urk. 8/181).

2.12

Am 1 9. Juli 2012 erstatteten Dr. E.___ / D.___ im Auftrag des Beschwerde führers einen weiteren Bericht. Sie bezogen sich darin auf ein psy chiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___ (nicht bei den Akten), welches anscheinend von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 8/177). Seitens der beiden Therapeu tinnen wurde festgehalten, der von Dr. H.___ gestellten Diagnose einer Post traumatischen Belastungs störung gemäss ICD-10: F43.1 werde zugestimmt. Es hätten sich im Verlauf erneut wieder signifikante Symptome dieser Klassifika tion gezeigt: Wiederholtes Erleben des Traumas mit in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, flashbacks ) und mit vegetativer Überregtheit . Der Beschwerdeführer habe einen solchen Zustand geschildert, der während der psychiatrischen Begutachtung aufgetreten sei, als er von seinem Arbeitsunfall erzählen sollte. Ebenso habe er bei der Frage nach vorausgegan genen Handlungen in suizidaler Absicht gezittert, geschwitzt und mehrmals die Toilette aufsuchen müssen. Seit längeren Intervallen seien diese Erinnerungen nicht mehr aufgetreten bzw. nicht mehr im therapeutischen Setting erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er möchte lieber sterben als noch mals eine solche Befragungssituation zu erleben. Ein RAV-Kurs sei als ähnlich belastend erlebt worden, er habe mehrmals den Unterrichtsraum verlassen müssen, sei psychisch überfordert gewesen, sei zeitweise von der Kursleiterin einzelbetreut und vorzeitig nach Hause geschickt worden. Dieses Erleben spre che für eine stark verminderte Belastbarkeit. Es stelle sich die Frage, ob inzwi schen von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung im Sinne von ICD-10: F62.1 ausgegangen werden müsse. Diese Form einer Persönlichkeitsveränderung könne ohne Berücksichtigung des sub jektiven, gefühlsmässigen Erlebens und der prämorbiden Persönlichkeit, ihrer Anpassung und ihrer Vulnerabilität nicht vollständig geklärt werden. Folgende klinischen Merkmale würden diagnostische Hinweise für diesen Typus der Persönlichkeitsänderung liefern: Erhöhte Abhängigkeit und Anspruchshaltung (Familie, Hausarzt, delegiert alle administrativen Aufgaben), Überzeugung ,

durch die vorangegangene Krankheit bzw. den Unfall verändert oder stigmati siert worde n zu sein („Psychopath“); infolgedessen Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller persönlicher Beziehungen sowie soziale Isolation („Familie, Freunde und Kollegen wenden sich ab, wollen nichts mehr mit ihm zu tun haben, er ziehe sich ins Schlafzimmer zurück“); Passivität; verminderte Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen; Kla gen über körperliche Beschwerden, verbunden mit hypochondrischen Ängsten (häufige ängstlich-besorgte Konsultationen beim Hausarzt); dysphorische und labile Stimmung. Im Vergleich zum prämorbiden Niveau sei eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit auszumachen. Beim Beschwerdeführer würden folgende psychopathologischen Symptome mit Krankheitswert vorliegen: Depressive Stimmungsschwankungen, Affektlabilität, mangelnde Frustrationstoleranz, gedankliche Einengung auf Körperbefindlichkeit, ängstliche Besorgtheit, Selbstwertproblematik, sozialer Rückzug, Schlaf störungen (schmerzbedingt). Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, benötige der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Symptomatik eine sorgfältige berufliche Wiedereingliederung, in einem angepassten geschützten Rahmen, entsprechend de n begutachteten somatischen und psychiatrischen Ein schränkungen. Die objektive Arbeitsfähigkeit lasse sich nur praktisch, durch geeignete berufliche Massnahmen, und nicht theoretisch, beurteilen ( Urk. 3). 3.

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kausalität zwischen dem Unfall vom 2 3. November 2009 und den vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden verneint hat. 4.

Was die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfal l ereignis und den psychischen Beschwerden betri fft, führte Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 1 4. September 2011 aus, dass das Ausmass der aktuell geklagten Beschwerden aus kreisärztlicher Sicht nicht vollständig nachvoll ziehbar sei und vermutete eine erhebliche Anpassungsstörung bzw. eine post traumatische Belastungsstörung ( Urk. 8/119). Zur genauen Ursache der Ent stehung dieser psychischen Beschwerden äusserte sich der Kreisa rzt nicht (vgl. E. 2.8) . Von Seiten der behandelnden Ärzte hatte erstmals die K linik C.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2010 eine erhebliche Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD 10: F. 43.28); DD: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.10) erwähnt (E. 2.2) . Von dieser Diagnose waren anschliessen d auch die beiden Therapeutinnen Dr. E.___ / D.___ ausgegangen, zuletzt im Bericht vom 2 0. April 2012 ( Urk. 8/181). Im neusten Bericht vom 1 9. Juli 2012 wurde hinge gen eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 diagnostiziert und daneben eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ICD-10: F62.1 in Betracht gezogen. Die Therapeutinnen wiesen dabei darauf hin, ihre Beurteilung stehe im Einklang mit dem - aktenmässig nicht dokumentierten - IV-Gutachten von Dr. H.___ ( Urk. 3). Aus den Berichten von Dr. E.___ / D.___ bzw. der K linik C.___ geht letztlich ebenfalls unzureichend hervor, wie es aufgrund des Unfalls vom 2 3. November 2009 zu r Entstehung von psychischen Besch werden gekommen ist. Inwieweit diese Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Fehlt es nämlich ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer psychischen Störung, kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen gelassen werden

( BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit Hinweisen ).

Das ist nachfol gend zu prüfen . 5.

Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, die Adäquanz zwischen Unfall und psychischen Beschwerden gründe auf einem erlittenen Schreckereignis. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinn des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Ver gleichsgrösse dienen kann, sondern auch in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist (BGE 129 V 177 E.

2.1; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E.

2.2). Die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwa r (auch) körperliche Beeinträch tigungen davonträgt, diese indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden hat nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.4 mit Hinweisen). An den adäquaten Kausalzu sammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Andererseits ist der Versi cherungsschutz wie erwähnt einer weiten Bandbreite von Versicherten zu gewähren (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtspre chung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate über wunden wird (BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinwei sen). Vorliegend ist festzustellen, dass im Bericht des erstbehandelnden S pitals A.___ vom 7. Dezember 2009 ( Urk. 8/6)

weder ein psychischer Schock noch andere psychische Auffälligkeiten oder typische Angst- und Schreckwirkungen beschrieben wurden . Schon angesichts dessen erscheint fraglich, ob hier von einem Schreckereignis im Rechtssinn ausgegangen werden kann. Selbst wenn dies bejaht würde , wäre indes

kein adäquate r Kausalzusam menhang zwischen Unfall und psychischen Beschwerden gegeben. Zwar kann dem Geschehen eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Den noch erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung - auch unter Berück sichtigung einer "weiten Bandbreite" von Versicherten - nicht geeignet, psy chische Störungen über eine Dauer, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen soll, auszulösen. Die Adäquanz ist nachstehend somit – entsprechend den Aus führungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

– nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ; „Psycho-Praxis“ ) zu prüfen . 6. 6 .1

Gemäss BGE 115 V 133 setzt die Bejahung de s adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzen den psy chischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Ent stehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutun g zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsth aft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

ausgehend vom augenfälli gen Geschehensablauf folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale b zw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwi schen liegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 138 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammen hang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der all gemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adä quate Kausalz usammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf älle geeignet, invalidi sierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. 6 . 2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfä higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Be reich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Beja hung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 7 .

7 .1

Bei der Frage nach der Schwere des Unfalls ist im Rahmen

einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen , ob der Unfall eher als leicht, als

mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich

gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder

schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf

mit den sich dabei entwi ckelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder

Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können.

Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist

gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für

die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die

versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der

besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des

Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im

Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für

andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Das vorliegende Unfallereignis wird von den beiden Parteien übereinstimmend als mittelschwer qualifiziert, eine Annahme, die aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist.

Demnach kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens dr ei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt v orliegt (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6 Ingress [8C_398/2012], 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 3 und 4.5 [8C_897/2009]). 7 .2

7 .2.1

Das Krite rium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonder en Eindrücklichkeit des Unfalls beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiv en Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem min destens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit n och nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ . E.

3.5. 1 des Urteils BGE 137 V 199, in SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3 [8C_100/2011]; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6 Ingress und 6.1). Es wird nur das Unfallgeschehen an sic h und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteile 8C_893/2012 vom 4. März 2013 E. 4.3 und 5.3 sowie 8C_885/2011 vom 1 8. Januar 2012 E. 4 und 6.1).

7 .2.2

In Bezug auf den genauen Hergang des Unfalls vom 2 3. November 2011 präsen tiert sich die Aktenlage uneinheitlich. Dem im Polizeirapport vom 7. Dezember 2009 dargestellten Sachverhalt, welcher sich auf die damalige Aussage des Beschwerdeführer stützt, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei von einem der drei herabstürzenden Metallbehältnissen am Kopf und even tuell am Rücken getroffen worden. Durch den Schlag sei er ins Straucheln geraten, von der Rampe gestürzt, mit dem Rücken möglicherweise auf den vor der Rampe parkierten PW-Anhänger geprallt und schliesslich auf dem 118 cm tiefer befindlichen Betonboden der Einfahrt liegen geblieben ( Urk. 8/ 3 ). Davon abweichend gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, zunächst sei ihm eine Metallkiste von ca. 34 kg von hinten auf den Rücken gefallen .

Eine zweite dieser Kisten sei ihm direkt auf den Kopf gefallen. Anschliessend sei er ca. 1.5 m tief nach hinten von der Rampe gefallen. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift stütze sich dieser Sachverhalt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Arbeitgebers sowie auf den Polizeirapport. Dies ist indes unzutreffend. Wie soeben au f gezeigt wurde, kann dem Polizeirapport bzw. den damaligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er noch von einer zweiten Kiste am Kopf getroffen worden sei, ebenso wenig den Angaben des Arbeitgebers (vgl. Urk. 8 /3, S. 5).

An dieser Stelle ist ausser dem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach b ei sich widersprechenden An gaben des Versicherten über den Unfallhergang die soge nan nten spontanen "Aussagen der ersten Stunde " in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versic herungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der V ersicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angab en, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht z u als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (B GE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E.

3b/ aa mit Hinweisen). Demgemäss ist hier den Aussagen des Beschwer deführers vom 2 3. November 2009, welche dieser rund eine Stunde nach dem Unfall gegenüber der Polizei gemacht hatte, e in höheres Gewicht beizumessen als den Schilderungen in der Beschwerdeschrift bzw. kann auf letztere nicht abgestellt werden. Nicht nachvollziehbar bzw. für die vorliegenden Belange nicht massge bend sind im Übrigen weitere in den Akten zu findende Unfall darstellungen, wie etwa jene im Bericht des S pitals A.___ vom 7. Dezember 2009 ( Urk. 8/6) , wo festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe in einer Maschinenhalle mit einem Kran eine schwere Metallkiste (ca. 80 kg) transportiert, wel che ihm direkt auf den Kopf gefallen sei, wobei er an schliessend noch aus ca. 2 m Höhe von einer Leiter nach hinten gestürzt sei . Für die Beurteilung des Adäquanzkriteriums der besonders dramatischen Begleit umstände oder besonder en Eindrücklichkeit des Unfalls ist hier im Ergebnis somit auf jene n Sachverhalt abzustellen, welcher aus dem Polizeirapport vom 7. Dezember 2009 hervorgeht. 7 .2.3

Wie schon im Rahmen der Ausführungen zum Schreckereignis festgehalten wurde, kann dem vorliegenden Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Von einer besonderen Eindrücklichkeit im Sinne des betreffenden Kriteriums ist jedoch nicht auszugehen. Des Weiteren lassen ent gegen der Behauptung des Beschwerdeführers der Regaeinsatz , die operativen Eingriffe, der längere stationäre Rehabilitationsaufenthalt wie auch der Umstand, dass er am Unfalltag in seiner angestammten, vertrauten Umgebung gearbeitet habe, nicht auf dramatische Begleitumstände schliessen. Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bejahung des Kriteriums ausserdem beruft, er sei nach dem Sturz hilflos dagelegen, im Schock, noch sinnesanwesend und ganz alleine, ohne zu wissen, ob und wann Hilfe komme, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Arbeits kollegen des Beschwerdeführers schnell auf dessen Hilferufe aufmerksam geworden waren und sogleich die Sanität verständigt hatten. Gesamthaft ist das Kriterium der dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls somit zu verneinen. 7.3

Was das Kriterium der schweren oder besonderen Art der erlittenen Verletzun gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun gen auszulösen, betrifft, hatte der Beschwerdeführer eine BWK12- und LWK3-Frak tur jeweils mit Beteiligung der Hinterkante erlitten, die operativ im Sinne einer Spondylodese von Th12 bis L1 und L2 bis L4 versorgt wurden. Am Achsenorgan ist aufgrund der Unfallfolgen bei operativ behandelter BWK12

und LWK3-Fraktur eine mässiggradige Einschränkung von Brust- und Lendenwirbelsäule in allen Bewegungsrichtungen verblieben . Angesichts der erhebli chen Rückenverletzungen bzw. der daraus resultierenden funktionellen Ein schränkungen der Wirbelsäule kann das hier in Frage stehende Adäquanzkriterium bejaht werden, ei ne besondere Ausprägung ist hingegen nicht ge geben. 7.4

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität de r Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundhei tszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kont inuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Ver besserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen.

Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genü gen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vor kehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8 C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.3). Vorliegend war der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 3. November bis 3. Dezember 2009 im S pital A.___ hospitalisiert. Vom 2 7. Januar bis 8. April 2010 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der K linik C.___ . Anschliessend wurden regelmässige Konsultationen durch den Hausarzt durchgeführt. Dane ben sind drei Verlaufskontrollen sowie die Entfernung eines dorsalen USS-Fixateurs intern BWK 11/L1 und LWK24/4 im S pital A.___ mit kurzem stationären Aufenthalt dokumentiert. In Bezug auf all diese ärztlichen Behandlungen ist festzustellen, dass diesen nicht die von der Rechtsprechung geforderte Intensität zukommt. Dasselbe gilt für die Schmerzmittel, die der Beschwerdeführer täglich zu sich nehmen muss, sowie für die Physiotherapie und die Wassergymnastik, die er regelmässig in Anspruch nimmt. Was schliess lich die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___ / D.___ betrifft, dauert diese bereits seit April 201 0. Gemäss dem neusten Bericht vom 1 9. Juli 2012 ( Urk. 3) finden diese Sitzungen indes nur 3

bis 6-wöchentlich statt , wobei sich der Beschwerdeführer jeweils spontan bei Bedarf melde. Diesen Behand lungen kann deshalb ebenfalls nicht eine Intensität beigemessen werden , wie sie für die Annahme einer ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlichen Behandlung vorausgesetzt wird . Gesamthaft ist dieses Adäquanzkriterium im vorliegenden Fall somit zu verneinen. 7. 5

Die Beurteilung von körperlichen Dauerbeschwerden richtet sich nach den glaub haften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2009 vom 2 1. Juli 2009 E. 5.3.3). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. September 2011 gab der Beschwerdeführer an, an Schmerzen im Rücken, an der Brust- und Lendenwirbelsäule und auch im Nacken zu leiden. Die Schmerzen seien immer vorhanden, sie verstärkten sich bei Belastungen wie z.B. beim Gehen nach 300 m. Im Liegen seien die Schmer zen am wenigsten ausgeprägt ( Urk. 8/119). Demgegenüber ist dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 6. August 2011 zu entnehmen, der Patient sei von Seiten der BWS/LWS mehr oder wenig er beschwerdefrei, wo gegen die Rückenschmerzen chronisch seien ( Urk. 8/115) Gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnte der Beschwerdeführer ausserdem, oftmals bis zu 75 % Tages liegen zu müssen (vgl. z.B. Urk. 8/116) . Das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden kann hier grundsätzlich bejaht werden. Allerdings liegt es höchstens ansatzweise vor. Diesbezüglich ist vor allem auch daraufhin hinzuweisen, dass der Beschwerde führer nach wie vor in der Lage ist, wesentliche ausserhäusliche Tätigkeiten auszuüben, wie etwa der Umstand deutlich macht, dass es ihm offenbar möglich ist, für längere Zeit in die Ferien zu fahren (vgl. Urk. 8/23; Urk. 8/108). 7.6

Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung ent nehmen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 7.7

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erheb liche Komplikationen kann nicht berei ts aus der Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedar f dazu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträc htigt haben (SVR 2007 UV Nr. 25

S. 81 E. 8.5, U 479/05). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Vielmehr ist auf die Feststellung von Kreisarzt Dr. B.___ in dessen Bericht vom 1 4. September 2011 hinzuweisen, wonach sämtliche bildgebenden Befunde der Brust- und Lendenwirbelsäule, letztlich vom 3 0. August 2010, ein reizlos liegendes Osteosynthesematerial und knöchern vollständig konsolidierte Wirbelkörperfrakturen ohne relevante Fehlstellung dokumentiert hätten ( Urk. 8/119). Im Ergebnis ist dieses Adäquanzkriterium ebenfalls zu verneinen . 7.8

Das Kriterium des Grades und d er Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83 E. 4.2.6 [8C_435/2011]; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U 56/00]; Urteil 8C_729/2012 E. 8.7). Vorliegend bestand beim Beschwerdeführer nach dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Nach der Verlaufskontrolle vom 3 1. Mai 2010 führten die Ärzte des S pitals A.___ in ihrem Bericht vom 8. Juni 2010 aus , es bestehe wei terhin Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten klinischen Nachkontrolle vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 8/33) . Nachdem der Beschwerdeführer anscheinend nicht zu diesem Termin erschienen war ( Urk. 8/43) , fand die nächste Kontrolle am 3 0. August 2010 statt. Im betreffenden Bericht wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht

( Urk. 8/63) . Hingegen äusserten sich die Spitalärzte nach der Abschlusskontrolle vom 3 0. November 2010 wieder dazu.

Im betref fenden Bericht vom 9. Dezember 2010 wurde zunächst erklärt, angesichts der Ausdehnung des Operationsdefekts seien die belastungsabhängigen Rücken schmerzen durchaus erklärbar. Folglich verlängerten die Ärzte die Arbeitsunfä higkeit bis Ende des Jahres. Gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte des S pitals

A.___ ist somit von einer somatisch bedingten vollen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ab dem Unfalldatum bis Ende Dezember 2010 auszugehen.

Dabei bleibt indes zu beachten, dass der Kreisarzt bereits im September 2010 eine leichte Arbeitstätigkeit stundenweise für zumutbar erachtete, die Aufnahme einer solchen beim bisherigen Arbeitgeber zu zwei Stunden am Tag jedoch vom Hausarzt Dr. F.___ verhindert wurde ( Urk. 8/61). Hierfür gab Dr. F.___ auch psychische Gründe an. Ferner hielten die behandelnden Fachpersonen der K linik C.___ bereits im Frühjahr 2010 fest, dass die psychische Situation den Wiedereinstieg in die Arbeit und eine volle Arbeitsfähigkeit behindere, wobei sie aus psychiatrischer Sicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit halbtags beginnend empfahlen (E. 2.2). Wenn Dr. F.___ ab 1. Januar 2011 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attes tierte, so beruht diese offensichtlich nicht (allein) auf der somatischen Beein trächtigung. Dr. F.___ differenzierte diesbezüglich auch nicht, weder hinsichtlich der Ursa chen noch der Auswirkungen. Spätestens anlässlich der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ (1 4. September 2011) war dem Beschwerdeführer indes aus somatischen Gründen die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztags zumutbar ( Urk. 8/119). Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass bereits im Frühjahr 2010 die Wiederaufnahme einer den somatischen Beein trächtigungen angepasste n Arbeit durch psychische Faktoren behindert wurde, weshalb das Kriterium einer lange andauernden Arbeitsunfähigkeit aus somati schen Gründen nicht gegeben ist. 7.9

Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall zwei der Adäquanzkriterien als erfüllt zu betrachten, jedoch keines davon in besonders ausgeprägter Weise. Gemäss obigen Erwägungen (E. 7.1) genügt dies nicht, um den adäquaten Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu bejahen. Bei diesem Ergebnis kann letztlich auch offen bleiben, inwieweit die psychischen Beschwerden natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzufüh ren sind. 8.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Unfalls vom 2 3. November 200 9. 8.1

Vorliegend hielt Kreisarzt

Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 1 4. September 2011 fest, bezüglich Zumutbarkeit ergebe sich auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, ganztags. Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 10

kg, mit häu figem Bücken, ausschliesslichem Gehen oder Stehen verbunden seien, seien ebenso aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen wie Einwirkungen im Sinne von Vibrationen und Schlägen auf die Lendenwirbelsäule. Anzustreben sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die durch kurze stehende Anteile bzw. durch kurze Gehstrecken aufgelockert werden könne ( Urk. 8/119).

D iesen kreisärztlichen Einschätzungen kommt im vorliegenden Verfahren voller Beweiswert zu. 8. 2

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 8. 3

Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeit punkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw . 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174). Vorliegend ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘300.-- durch Anga ben des früheren Arbeitgebers belegt ( Urk. 8/ 136-138, Urk. 8/141 ) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. 8. 4

8. 4 .1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die soge nannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinwei sen). 8. 4 .2

In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und der versicherten Person Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit . a UVV, gültig gewesen bis 3 1. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit . b VwVG ; BGE 115 V 297 ff.). All fällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität auf grund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurück zuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 E. 4.2.2). 8. 4 .3

Die SUVA hat der Festsetzung des I nvalideneinkommens gemäss Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 und Eins pracheentscheid vom 9. Juli 2012 fünf DAP Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als Montagearbeiter bei der I.___ AG, eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma J.___ , zwei Stellen als Verpackungsmittelhersteller bzw. Produktionsmitarbeiter bei der K.___ AG sowie eine Stelle als Monteur bei der L.___ AG. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den formellen Anforderungen gemäss BGE 129 V 472 hinreichend Rechnung getragen hat. So wurden von ihr wie erwähnt die erforderlichen fünf DAP-Blätter aufgelegt und ebenso machte sie Angabe n über die Gesamtzahl der auf grund der gegebenen Behinderungen in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (vgl. Urk. 8/185, S. 4).

Der von der SUVA errechnete Betrag von Fr. 58‘519.-- entspricht dabei (indexiert) auch dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der entsprechenden Gruppe.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 58‘519. -- könne nicht abgestellt werden , da der psychischen Fehlentwicklung nicht Rechnung getragen worden sei. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass i m Rahmen der Invaliditätsbemessung

unfallfremde Faktoren

ausser Acht bleiben müssen. Im Sinne obiger Erwägungen (E. 7), gemäss welchen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht als unfallkausal qualifiziert werden können , erweist sich der b etreffende Einwand somit als unbehelflich . Es gilt

vorliegend auch festzuhalten , dass die fünf her angezogenen Stellen allesamt mit dem durch den Kreisarzt erstellten Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass es sich um körperlich leichte sowie überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten handeln muss. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Auffassung , lohnmässig fielen sein bereits vorgerücktes Alter sowie die Tatsache ins Gewicht, dass er eine langjährige Tätigkeit (über 20 Jahre) habe aufgeben müssen und in einem neuen Betrieb neu anzufangen habe. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen

Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen kon krete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht . Zum einen wird spezifi schen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Aus wahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezügl ich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teil zeitarb eit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendun g der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Mi ni mum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf d ie konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (vgl. BGE 129 V 472 E.

4.2.3). 8. 4 .4

Im Ergebnis ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 58 ‘ 519.--

nicht zu beanstanden.

Aus der Gegenüberstellung des Validenlohnes von Fr. 66‘300.-- und des Invalidenlohnes von Fr. 58'519.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘781.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 12 % . 9. 9.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelte n für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 9.2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksich tigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.

555 ff.). 9.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 9.4

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 9.5

Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___

vom 2 2. September 2011, wonach am Achsenorgan auf grund der Unfallfolgen bei operativ behandelter BWK12- und LWK3-Fraktur eine mässiggradige Einschränkung des Achsenorgans (Brust /Lendenwirbelsäule) in allen Bewegungsrichtungen verblieben sei . Nach Feinrastertabelle 7, Integritätsentschädigung gemäss UVG, werde eine Fraktur der Lendenwirbelsäule mit geringen Dauerschmerzen und verstärkten Belastungsbeschwerden mit einer Integritätsentschädigung von 5 % bis 10 % einge schätzt. Aufgrund der doch erheblichen funktionellen Einschränkungen und der operativen Revision sei eine Integritätsentschädigung von 10 % gerechtfertigt ( Urk. 8/118) . Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt die Schätzung des Integritätsschadens sei unvollständig, da seine psychischen

Beschwerden ausser Acht gelassen worden seien. D iesbezüglich ist wiederum auf den Umstand hinzu weisen, dass die psychischen Beschwerden nicht unfallkausal sind, weshalb sie auch im Rahmen der Bemessung des Integritätsschadens keine Rolle spielen können. Hinweise für die Rechtsfehlerhaftigkeit der kreisärztlichen Ein schätzungen liegen im Übrigen nicht vor. Im Ergebnis erweist sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Beurteilung zugespro chene Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen. 10.

Zusammenfassend bleibt es somit bei dem von der Beschwerdegegnerin er mittel ten Invaliditätsgrad von 12 % und einer Integritätsentschädigung von 10 % . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 8). Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall ab 1. Februar 2012 eine Inva liden rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dagegen verneinte die SUVA einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall ( Urk. 8/146) . Der Versicherte liess dagegen durch Y.___ von der Or ganisation memos Osmani am 2 7. Ja nuar/2 9. Februar 2012 Einsprache erheben ( Urk. 8/172; Urk. 8/176) . Letztere wurde von der SUVA mit Entscheid vom 9. Juli 2012 abgewiesen ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E.

3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.

232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.

Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen:

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen und die Sache zur Vornahme ergän zender Abklärungen bzw. Korrekturen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012, mit welchem die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 geschützt worden sei, zu bestätigen ( Urk. 7). Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 2 2. November 2012 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9).

E. 2.1 Das S pital A.___ , Chirurgische Klinik und Poliklinik, wo der Versi cherte nach dem Unfall vom 2 3. November bis 3. Dezember 2009 stationär behandelt wurde, stellte in seinem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2009 fol gende Diagnosen: Stumpfes Thorakoabdominaltrauma /Axiales Stauchungstrauma Wirbelsäule mit instabiler Wirbelkörperquerfraktur BWK 12 bis in den Proc essus

spinosus ziehend und mit Wirbelkörperfaktur LWK 3 mit Beteiligung der Hinterkante ohne Protrusion ; Schädelkontusion; fragliche Fissur Sternum (Corpus). In Bezug auf den Verlauf wurde festgehalten, nach primär dorsaler Spondylodese BWK11-LWK1 und LWK2-4 am 23.11.09 habe sich ein kompli kationsloser Verlauf gezeigt. Daher habe bereits am 26.11.09 die ventrale Spondylodese LWK2/3 durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich erneut komplikationslos mit Regredienz der Schmerzen dargestellt. Das postoperative Ergebnis sei mit einer Röntgenaufnahme dokumentiert worden. Die Mobilisation unter Anleitung der Physiotherapie habe sich während der Hospitalisation problemlos gestaltet. Der Patient sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. Bei Austritt sei er beschwerdefrei gewesen. Es hätten keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen oder unteren Extremität bestanden. Das Gangbild sei flüssig gewesen und es hätten allseits seitengleich lebhafte Reflexe wie auch reizlose Wundverhältnisse bestanden ( Urk. 8/6) .

E. 2.2 Die K linik C.___ , wo der Beschwerdeführer vom 2 7. Januar bis 8. April 2010 stationär behandelt wurde, stellte in ihrem Austrittsbericht vom 8. April 2010 ( Urk. 8/21) folgende Diagnosen: - Unfall vom 23.11.2009, mit/ bei

- stumpfem Thorako-Abdominaltrauma ; - axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule, mit instabiler Wirbelkörper querfraktur BWK 12 bis in den Proc essus

spinosus ziehend mit Wirbel körperfaktur LWK 3 mit Beteiligung der Hinterkante ohne Protrusion ; - Schädelkontusion; - fraglicher Fissur Sternum (Corpus); - laut Angaben des Beschwerdeführers Frontzahnverletzung; - erhebliche Anpassungsstörung mit psychotrauma to logischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F43.28).

In ihrer Beurteilung hielten die Klinikärzte fest, bei Eintritt am 2 7. Januar 2010 hätten beim Beschwerdeführer belastungsabhängige cervikale und lumbale Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Zudem hätten eine verminderte Gesamtbelastbarkeit sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung bestanden. Durch ein multimodales Therapieprogramm habe nur eine leichte Verbesserung der allgemeinen Kondition erreicht werden können. Bezüglich der Schmerzsymptomatik lumbal und cervikal habe keine wesentliche Verbesserung erreicht werden können. Das Hauptproblem des Beschwerde führers seien belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der LWS und paravertebral lumbal bds . sowie belastungsabhängige Schmerzen im Schulter /Nackenbereich bds . Die Schmerzstärke sei mit NRS 8/10 paravertebral im gan zen Rücken beschrieben worden, sowohl bei isometrischer Anspannung der Rücken muskulatur als auch bei weiterführenden Bewegungen in den Wirbeln. Die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule sei schmerzbedingt in alle Rich tungen eingeschränkt. Der Patient sei aufgrund der Schmerzproblematik in den ADL ( activities

of

daily

living ) verlangsamt, jedoch selbständig. Die max. Gehdauer betrage ca.

30

Minuten. Die Bewegungsübergänge seien vom Beschwer deführer stark verlangsamt durchgeführt worden. Er habe Angst vor auftreten den Schmerzen bei grossen Körperbewegungen (z.B. Crosswalker oder auf dem Boden sitzen) und kommuniziere

dies jeweils in der Therapie klar.

Während des Aufenthalts sei der Patient sodann psychosomatisch mitbetreut worden. Im Rahmen des am 3 1. März 2010 durchgeführten Konsiliums habe er äusserlich gepflegt, im Kontakt freundlich, kooperativ und hilfesuchend gewirkt. Es habe sich ein rascher, unkomplizierter Gesprächsaufbau ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich bewusstseinsklar und allseits orientiert präsentiert. Das Denken sei formal unauffällig gewesen, inhaltlich seien die Beschwerden und Ängste im Vordergrund gestanden. Die kognitiv- mnestischen Funktionen (Konzentration, Auffassungsgabe, Gedächtnis) seien in den Gesprächen nicht beeinträchtigt erschienen. Der affektive und inte l lektuelle Rapport seien gut herstellbar gewesen. In der Stimmung sei der Patient gedämpft und labilisiert

erschienen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführer s seien einmal vor und einmal während des Klinikaufenthalts Suizidgedanken aufgetreten, von welchen er sich jedoch habe distanzieren können, und er habe glaubhaft versprochen, sich nichts anzutun. Aktuell sei von keiner Suizidalität auszugehen. Es zeigten sich beim Beschwer deführer gewisse ängstlich-abhängige Persönlichkeitszüge, welche sich darin äusserten, dass er viele „Versicherungen“ und Bekräftigungen brauche, Ent scheidungen lieber abgebe und sich schnell verunsichern lasse. Wie sehr diese Züge vorbestehend oder Teil der Diagnose seien, lasse sich schwierig beurteilen. Weiter hätten sich Hinweise auf eine erhöhte körperbezogene Ängstlichkeit gefunden, welche sich in katastrophi si erenden Gedankengängen abgebildet habe (z.B. sich bei einem neuerlichen Sturz eine Lähmung zuzuziehen oder zu sterben). Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer vorsichtiger geworden und meide Menschenansammlungen/Gedränge o.ä., weil er befürchte, angerempelt bzw. umgestossen zu werden und dadurch erneut Verletzungen am Rücken zu erleiden. Der Patient könne das Unfallgeschehen detailliert wiedergeben, darüber zu berichten falle ihm gemäss eigenen Angaben jedoch schwer und mache ihn nervös. Daneben sei für ihn auch das Thema Arbeit angstbesetzt. Wegen seinen Rückenschmerzen fühle er sich aktuell nicht arbeitsfähig. Längerfristig befürchte er einen Stellenverlust, da er sich aufgrund seiner kör perlichen Einschränkungen den Anforderungen bei der Arbeit nicht mehr gewachsen fühle. Symptome eines „ Hyperarousals “ hätten sich in den Gesprä chen nicht beobachten lassen. Die Psychomotorik sei unauffällig erschienen und Zeichen einer erhöhten Nervosität seien nicht direkt beobachtbar gewesen. Es h ätten keine Hinweise für psychotisches Erleben (Wahn, Wa hrnehmungs- oder Ich-Störungen) vorgelegen. Psychiatrische Vorerkrankungen seien nicht bekannt.

In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, s eit dem Unfall leide d er Beschwerdeführer unter anhaltenden lumbovertebralen und zervikalen Schmerzen, Schlafproblemen, erhöhter körperbezogener Ängstlichkeit, Alpträu men und einer Stimmungslabilität mit rascher Verunsicherung.

Insgesamt scheine die Symptomatik ein Ausmass anzunehmen, welches sich an der Grenze zwischen posttraumatischer Belastungsstörung und erheblicher Anpassungsstörung (mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik [ICD 10: F43.28]) einordnen lasse . Aus psychiatrisch-psychologi scher Sicht sei beim Patienten von mindestens leichten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein erleichterter Wiedereinstieg in die Arbeit, mit Halbtagestätigkeit zu Beginn, sei zu empfehlen. Eine psychiatrisch-psychothera peutische Betreuung nach Austritt scheine sinnvoll zu sein. Es sei diesbezüglich bereits ein erster Termin für den Patienten vereinbart worden am 1 2. April 2010 bei Frau Dipl. Psych. D.___ ( Urk. 8/21-22).

E. 2.3 In ihrem Verlaufsbericht vom 8. Juni 2010 führten die Ärzte des S pitals A.___ aus, der Beschwerdeführer sei zur zweiten postoperativen klinischen Kontrolle erschienen. Insgesamt habe er seit ca. vier Wochen leicht vermehrte Rückenschmerzen, v.a. bei positivem Press- und Hustenschmerz. Des Weiteren habe er seine auf 2x täglich erhöhten Spaziergänge bis zu 1 km leicht redu zieren müssen. Radikuläre Schmerzen seien nicht vorhanden. Unter den Befun den wurde dargelegt, es habe sich eine reizlos verheilte Narbe präsentiert. Das Gangbild sei sicher gewesen. Es hätten keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremität bei bds . unsicherem Einbeinstand bestanden. Subjektiv habe der Beschwerdeführer diffuse Kältedysästhesien rechtsseitig persistierend angegeben. Die radiologische Kontrolle habe keine Schraubenlockerung oder Materialdislokation gezeigt. Im Übrigen sei eine beginnende gute Durchbauung fest gestellt worden. Die körperliche Belastung sollte nach Massgabe der Beschwer den erfolgen. Bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle am 2 0. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig ( Urk. 8/33).

E. 2.4 Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , und D.___ , dipl. Psychologin, nannten in ihrem Arztbericht vom 7. Juli 2010 als Diagnose eine erhebliche Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F. 43.28); DD: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.10). Seit einem schweren Arbeitsunfall i m November 2009 leide der Beschwerdeführer an anhaltenden Schmerzen in mehreren Körperregionen, Nervosität, Alpträumen, einer generell erhöhten Ängstlichkeit und Stimmungslabil ität, Gedankenkreisen um die Zu kunft, „Flash backs “ um das Unfallgeschehen, Weinerlichkeit und Reizbarkeit sowie Schlaf störungen. Angstbesetzt sei vor allem auch das Thema Arbeit. Es seien mittler weile vier Sitzungen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden. Er melde sich spontan bzw. bei Bedarf, um sich mentale Unterstützung in Form von schriftlich festgelegten „positiven Gedanken“ an Handlungsanweisungen abzu holen. Diese Methode („Notfallkoffer“) habe er in der K linik C.___ gelernt und sie scheine ihm weiterhin Halt zu geben, ausserdem praktiziere er Entspannungsü bungen ab CD zuhause. Es werde im weiteren Verlauf darum gehen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Strategien zu erarbeiten, die für den Heilungsprozess förderlich seien: Ablenkung durch andere Aktivitäten, Gestaltung der Freizeit, Übungen zu Gedul

d. Schliesslich wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit sei abhängig von der Schmerzverarbeitungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer gebe an, ca. 75 % des Tages liegend zu verbringen, d.h. die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % ( Urk. 8/37).

E. 2.5 Mit Verlaufsbericht vom 1 4. September 2010 hielten die behandelnden Ärzte des S pitals A.___ fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der letzten Untersuchung vom 3 0. August 2010 über einen guten weiteren Verlauf berichtet. Im Vordergrund hätten noch Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich gestanden, vor allem bei Rotation des Oberkörpers. Radikuläre Schmerzen seien keine vorhanden gewesen. Unter den Befunden wurde ausgeführt, es habe sich eine reizlos verheilte Narbe präsentiert. Subjektiv habe der Beschwerdeführer über der LWS ein en Klopf- und Druckschmerz angegeben. Es sei ein paravertebraler Muskelhartspann auszumachen gewesen. E in sensomotorisches Defizit habe sich nicht gefunden. Die Röntgenaufnahmen hätten eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials mit guter knöcherner Konsolidierung gezeigt. Bei bisher unauffälligem postoperative m Verlauf würden nu n von neurochirurgi scher Seite aus die dorsalen Fixateure, welche unfusionierte

Segemente über brückten, entfernt. Diese Operation sei mit dem Beschwerdeführer auf Ende Oktober 2010 terminiert worden ( Urk. 8/63).

E. 2.6 Im Nachgang zu diesem Eingriff

( Hospitalisation im S pital A.___ vom 2 8. Oktober bis 2. November 2010 ) berichteten die behandelnden Ärzte am 9. November 2010 über einen insgesamt komplikationslosen Verlauf mit unproblematischer Mobilisation. Die Wundverhältnisse s eien zu jedem Zeit punkt reizlos gewesen. Bei Austritt habe sich das Gangbild flüssig präsentiert, jedoch leicht verlangsamt. Zehen- und Fer sengang seien unsicher gewesen, der Einbeinstand intakt. Es sei kein Trendelenburgzeichen auszumachen gewesen. Bei Bewegung der LWS habe der Patient starke Schmerzen beschrieben, welche von lumbal nach abdominal ausstrahlten ( Urk. 8/74). Nach einer weiteren Konsul t ation vom 3 0. November 2010 hielten die behandelnden Ärzte des S pitals A.___ in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2010 fest, es habe sich ein unauffälliger weiterer Verlauf präsentiert. Angesichts der Ausdehnung des Operationsdefekts seien die belastungsabhängigen Rückenschmerzen durch aus erklärbar. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Jahr verlängert worden. Die Schmerzmedikamente sollten im Verlauf reduziert werden. Mit zunehmender Beweglichkeit sollte dann eine physiotherapeutische Behandlung eingeleitet werden. Eine Verordnung sei ausgehändigt worden ( Urk. 8/82).

E. 2.7 In einem Zwischenbericht vom 1 6. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei von Seiten der BWS/LWS ohne Belastung mehr oder weniger beschwerdefrei. Sodann bestehe eine reaktive depressive Verstimmung bei Familienproble men/Arbeitsplatzverlust und chronischen Rückenschmerzen. Der Patient mache regelmässig Physio therapie, gehe selbständig ins Thermalbad und nehme Psycho- und Schmerzverarbeitungstherapie bei Dr. E.___ in Anspruch ( Urk. 8/115).

E. 2.8 Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 4. September 2011 fest, beim Beschwerdeführer präsentiere sich eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des Rumpfes (BWS/LWS) und eine

mässiggradige Belastungsintoleranz des Achsenorgans bei Zustand nach Spondylodese Th12/L1 und L2-S4 vom 2 3. November 2009 nach Sturz am 2 3. November 200 9. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden der Brust- und Lendenwirbelsäule hätten sich trotz laufender Wassergymnastik und Physiotherapie nicht wesent lich verändert. Nur die Schmerzmittelkombination halte die Beschwerden in einem erträglichen Mass. Belastungen, wie längeres Gehen und Bücken, führten zu einer Verstärkung der lumbalen Schmerzsymptomatik. Darüber hinaus schlafe das linke Bein häufig ein. Die b ei der aktuellen Untersuchung erhobenen funktionellen Einschränkungen des Achsenorgans im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule hätten eine mässiggradige Bewegungseinschränkung in alle Bewegungsrichtungen gezeigt, ohne neurologische bzw. radikuläre Symptoma tik. Auch in Anbetracht der Schwere der damaligen Verletzung zweier Lendenwirbelkörper sei das Ausmass der aktuell geklagten Beschwerden aus kreisärztlicher Sicht nicht vollständig nachvollziehbar. Nach Kenntnis der medizinischen Unterlagen und einer laufenden psychiatrisch-psychologischen Behandlung scheine im konkreten Fall eine erhebliche Anpassungsstörung bzw. eine post traumatische Belastungsstörung vorzuliegen. Sämtliche bildgebenden Befunde der Brust- und Lendenwirbelsäule, letztlich vom 3 0. August 2010, hätten ein reizlos liegendes Osteosynthesematerial und knöchern vollständig konsolidierte Wirbelkörperfrakturen ohne relevante Fehlstellung dokumentiert. Bezüglich Zumutbarkeit ergebe sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistungsfä higkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, ganztags. Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit häufigem Bücken, ausschliesslichem Gehen oder Stehen verbunden seien, seien ebenso aus dem Tätigkeitsprofil aus zuschliessen wie Einwirkungen im Sinne von Vibrationen und Schlägen auf die Lendenwirbelsäule. Anzustreben sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die durch kurze stehende Anteile bzw. durch kurze Gehstrecken aufgelockert wer den könne. Aus kreisärztlicher Sicht sei im konkreten Fall von einem medizini schen Endzustand auszugehen. Die noch laufende physiotherapeutische Behandlung könne beendet werden. Weitere Therapiemassnahmen seien nicht indiziert bzw. führten nicht mehr zu einer relevanten Verbesserung des Beschwerdebilds und der funktionellen Einschränkungen des Achsenorgans. Die Beschwerdegegnerin werde für die Schmerzmittel und für drei bis vier Arztkonsultationen im Jahr aufkommen ( Urk. 8/119).

E. 2.9 Am 2 2. September 2011 nahm Kreisarzt Dr. B.___ eine Schätzung des Integritätsschadens vor. Den betreffenden Ausführungen ist zu entnehmen , aufgrund der Unfallfolgen sei bei operativ behandelter BWK12- und LWK3 Fraktur eine mässiggradige Einschränkung des Achsenorgans (Brust /Lendenwirbelsäule) in allen Bewegungsrichtungen verblieben. Nach Feinrastertabelle 7, Integritätsentschädigung gemäss UVG, werde eine Fraktur der Lendenwirbelsäule mit geringen Dauerschmerzen und verstärkten Belastungsbeschwerden mit einer Integritätsentschädigung von 5 % bis 10 % eingeschätzt. Aufgrund der doch erheblichen funktionellen Einschränkungen und der operativen Revision sei eine Integritätsentschädigung von 10 % gerechtfertigt ( Urk. 8/118).

E. 2.10 Die Orthopädie der K linik G.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Mai 2012 , nebst den bekannten orthopädischen Diagnosen, diejenige einer Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F43.28).

Die behandelnden Ärzte führten aus , der Beschwerdeführer bericht e über unveränderte Beschwerden, hauptsächlich Rückenschmerzen. Diese würden durch Reklination verstärkt. Die Ausstrahlung im Bereich der Leiste links könne in der Bildgebung nicht nachgewiesen wer den. Dem Patienten sei eine Facettengelenksinfiltration empfohlen worden. Dieser möchte das noch mit seinem Hausarzt besprechen und werde sich bei Bedarf melden ( Urk. 8/179).

E. 2.11 Dr. E.___ / D.___ führten in ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. April 2012 aus, die Familie des Beschwerdeführers leiste die anfänglich gewährte Rücksicht nahme nicht mehr, was bei diesem immer wieder zu ängstlich-depressiven Stimmungen und Gewissenskonflikten führe. Er sei leicht reizbar und reagiere öfters aggressiv, deshalb fühle er sich sozial immer mehr isoliert. Eine Compu tertomographie habe seine körperlichen Schmerzen (lagerungsbedingt?) für ca.

zwei Monate verstärkt. Die ängstliche Besorgnis über den Heilungsprozess und die chronischen Schmerzen (die ihn gelegentlich zwingen würden, 75 % des Tages liegend zu verbringen) hätten bis jetzt leider nicht durch ablenkende Massnahmen in Form von Freizeitaktivitäten gemildert werden können. In der letzten Konsultation vom 4. April 2012 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er bei einem RAV-Kurs psychisch dekompensiert sei, er fühle sich überfor dert, habe mehrmals das Kurslokal verlassen und den einwöchigen Kurs vorzei tig abbrechen müssen. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass trotz des fortgeschrittenen körperlichen Heilungsverlaufs die psychische Symptoma tik leider noch nicht die gewünschte Besserung erreicht habe. Es müss e in Belastungssituationen weiterhin mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands gerechnet werden. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese ab hängig von der Schmerzverarbeitungsfähigkeit und der Minderung der körperbezogenen Ängste. Der Beschwerdeführer habe grosse Ängste vor unbedachten Bewegungen, die zum Bruch des Titanwirbelkörperersatzes führen könnten. Plötzliche bewegungsabhängige Schmerzen könnten diese Ängste auslösen, z.B. in der Physiotherapie und im privaten Alltag. Dadurch sei sein Aktionsradius immer noch sehr reduziert ( Urk. 8/181).

E. 2.12 Am 1 9. Juli 2012 erstatteten Dr. E.___ / D.___ im Auftrag des Beschwerde führers einen weiteren Bericht. Sie bezogen sich darin auf ein psy chiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___ (nicht bei den Akten), welches anscheinend von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 8/177). Seitens der beiden Therapeu tinnen wurde festgehalten, der von Dr. H.___ gestellten Diagnose einer Post traumatischen Belastungs störung gemäss ICD-10: F43.1 werde zugestimmt. Es hätten sich im Verlauf erneut wieder signifikante Symptome dieser Klassifika tion gezeigt: Wiederholtes Erleben des Traumas mit in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, flashbacks ) und mit vegetativer Überregtheit . Der Beschwerdeführer habe einen solchen Zustand geschildert, der während der psychiatrischen Begutachtung aufgetreten sei, als er von seinem Arbeitsunfall erzählen sollte. Ebenso habe er bei der Frage nach vorausgegan genen Handlungen in suizidaler Absicht gezittert, geschwitzt und mehrmals die Toilette aufsuchen müssen. Seit längeren Intervallen seien diese Erinnerungen nicht mehr aufgetreten bzw. nicht mehr im therapeutischen Setting erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er möchte lieber sterben als noch mals eine solche Befragungssituation zu erleben. Ein RAV-Kurs sei als ähnlich belastend erlebt worden, er habe mehrmals den Unterrichtsraum verlassen müssen, sei psychisch überfordert gewesen, sei zeitweise von der Kursleiterin einzelbetreut und vorzeitig nach Hause geschickt worden. Dieses Erleben spre che für eine stark verminderte Belastbarkeit. Es stelle sich die Frage, ob inzwi schen von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung im Sinne von ICD-10: F62.1 ausgegangen werden müsse. Diese Form einer Persönlichkeitsveränderung könne ohne Berücksichtigung des sub jektiven, gefühlsmässigen Erlebens und der prämorbiden Persönlichkeit, ihrer Anpassung und ihrer Vulnerabilität nicht vollständig geklärt werden. Folgende klinischen Merkmale würden diagnostische Hinweise für diesen Typus der Persönlichkeitsänderung liefern: Erhöhte Abhängigkeit und Anspruchshaltung (Familie, Hausarzt, delegiert alle administrativen Aufgaben), Überzeugung ,

durch die vorangegangene Krankheit bzw. den Unfall verändert oder stigmati siert worde n zu sein („Psychopath“); infolgedessen Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller persönlicher Beziehungen sowie soziale Isolation („Familie, Freunde und Kollegen wenden sich ab, wollen nichts mehr mit ihm zu tun haben, er ziehe sich ins Schlafzimmer zurück“); Passivität; verminderte Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen; Kla gen über körperliche Beschwerden, verbunden mit hypochondrischen Ängsten (häufige ängstlich-besorgte Konsultationen beim Hausarzt); dysphorische und labile Stimmung. Im Vergleich zum prämorbiden Niveau sei eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit auszumachen. Beim Beschwerdeführer würden folgende psychopathologischen Symptome mit Krankheitswert vorliegen: Depressive Stimmungsschwankungen, Affektlabilität, mangelnde Frustrationstoleranz, gedankliche Einengung auf Körperbefindlichkeit, ängstliche Besorgtheit, Selbstwertproblematik, sozialer Rückzug, Schlaf störungen (schmerzbedingt). Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, benötige der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Symptomatik eine sorgfältige berufliche Wiedereingliederung, in einem angepassten geschützten Rahmen, entsprechend de n begutachteten somatischen und psychiatrischen Ein schränkungen. Die objektive Arbeitsfähigkeit lasse sich nur praktisch, durch geeignete berufliche Massnahmen, und nicht theoretisch, beurteilen ( Urk. 3). 3.

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kausalität zwischen dem Unfall vom 2 3. November 2009 und den vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden verneint hat. 4.

Was die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfal l ereignis und den psychischen Beschwerden betri fft, führte Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 1 4. September 2011 aus, dass das Ausmass der aktuell geklagten Beschwerden aus kreisärztlicher Sicht nicht vollständig nachvoll ziehbar sei und vermutete eine erhebliche Anpassungsstörung bzw. eine post traumatische Belastungsstörung ( Urk. 8/119). Zur genauen Ursache der Ent stehung dieser psychischen Beschwerden äusserte sich der Kreisa rzt nicht (vgl. E. 2.8) . Von Seiten der behandelnden Ärzte hatte erstmals die K linik C.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2010 eine erhebliche Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD 10: F. 43.28); DD: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.10) erwähnt (E. 2.2) . Von dieser Diagnose waren anschliessen d auch die beiden Therapeutinnen Dr. E.___ / D.___ ausgegangen, zuletzt im Bericht vom 2 0. April 2012 ( Urk. 8/181). Im neusten Bericht vom 1 9. Juli 2012 wurde hinge gen eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 diagnostiziert und daneben eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ICD-10: F62.1 in Betracht gezogen. Die Therapeutinnen wiesen dabei darauf hin, ihre Beurteilung stehe im Einklang mit dem - aktenmässig nicht dokumentierten - IV-Gutachten von Dr. H.___ ( Urk. 3). Aus den Berichten von Dr. E.___ / D.___ bzw. der K linik C.___ geht letztlich ebenfalls unzureichend hervor, wie es aufgrund des Unfalls vom 2 3. November 2009 zu r Entstehung von psychischen Besch werden gekommen ist. Inwieweit diese Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Fehlt es nämlich ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer psychischen Störung, kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen gelassen werden

( BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit Hinweisen ).

Das ist nachfol gend zu prüfen . 5.

Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, die Adäquanz zwischen Unfall und psychischen Beschwerden gründe auf einem erlittenen Schreckereignis. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinn des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Ver gleichsgrösse dienen kann, sondern auch in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist (BGE 129 V 177 E.

2.1; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E.

2.2). Die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwa r (auch) körperliche Beeinträch tigungen davonträgt, diese indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden hat nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.4 mit Hinweisen). An den adäquaten Kausalzu sammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Andererseits ist der Versi cherungsschutz wie erwähnt einer weiten Bandbreite von Versicherten zu gewähren (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtspre chung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate über wunden wird (BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinwei sen). Vorliegend ist festzustellen, dass im Bericht des erstbehandelnden S pitals A.___ vom 7. Dezember 2009 ( Urk. 8/6)

weder ein psychischer Schock noch andere psychische Auffälligkeiten oder typische Angst- und Schreckwirkungen beschrieben wurden . Schon angesichts dessen erscheint fraglich, ob hier von einem Schreckereignis im Rechtssinn ausgegangen werden kann. Selbst wenn dies bejaht würde , wäre indes

kein adäquate r Kausalzusam menhang zwischen Unfall und psychischen Beschwerden gegeben. Zwar kann dem Geschehen eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Den noch erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung - auch unter Berück sichtigung einer "weiten Bandbreite" von Versicherten - nicht geeignet, psy chische Störungen über eine Dauer, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen soll, auszulösen. Die Adäquanz ist nachstehend somit – entsprechend den Aus führungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

– nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ; „Psycho-Praxis“ ) zu prüfen .

E. 3 Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.5 1 des Urteils BGE 137 V 199, in SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3 [8C_100/2011]; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6 Ingress und 6.1). Es wird nur das Unfallgeschehen an sic h und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteile 8C_893/2012 vom 4. März 2013 E. 4.3 und 5.3 sowie 8C_885/2011 vom 1 8. Januar 2012 E. 4 und 6.1).

E. 6 . 2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfä higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Be reich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Beja hung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 7 .2.2

In Bezug auf den genauen Hergang des Unfalls vom 2 3. November 2011 präsen tiert sich die Aktenlage uneinheitlich. Dem im Polizeirapport vom 7. Dezember 2009 dargestellten Sachverhalt, welcher sich auf die damalige Aussage des Beschwerdeführer stützt, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei von einem der drei herabstürzenden Metallbehältnissen am Kopf und even tuell am Rücken getroffen worden. Durch den Schlag sei er ins Straucheln geraten, von der Rampe gestürzt, mit dem Rücken möglicherweise auf den vor der Rampe parkierten PW-Anhänger geprallt und schliesslich auf dem 118 cm tiefer befindlichen Betonboden der Einfahrt liegen geblieben ( Urk. 8/ 3 ). Davon abweichend gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, zunächst sei ihm eine Metallkiste von ca. 34 kg von hinten auf den Rücken gefallen .

Eine zweite dieser Kisten sei ihm direkt auf den Kopf gefallen. Anschliessend sei er ca. 1.5 m tief nach hinten von der Rampe gefallen. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift stütze sich dieser Sachverhalt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Arbeitgebers sowie auf den Polizeirapport. Dies ist indes unzutreffend. Wie soeben au f gezeigt wurde, kann dem Polizeirapport bzw. den damaligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er noch von einer zweiten Kiste am Kopf getroffen worden sei, ebenso wenig den Angaben des Arbeitgebers (vgl. Urk.

E. 7.3 Was das Kriterium der schweren oder besonderen Art der erlittenen Verletzun gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun gen auszulösen, betrifft, hatte der Beschwerdeführer eine BWK12- und LWK3-Frak tur jeweils mit Beteiligung der Hinterkante erlitten, die operativ im Sinne einer Spondylodese von Th12 bis L1 und L2 bis L4 versorgt wurden. Am Achsenorgan ist aufgrund der Unfallfolgen bei operativ behandelter BWK12

und LWK3-Fraktur eine mässiggradige Einschränkung von Brust- und Lendenwirbelsäule in allen Bewegungsrichtungen verblieben . Angesichts der erhebli chen Rückenverletzungen bzw. der daraus resultierenden funktionellen Ein schränkungen der Wirbelsäule kann das hier in Frage stehende Adäquanzkriterium bejaht werden, ei ne besondere Ausprägung ist hingegen nicht ge geben.

E. 7.4 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität de r Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundhei tszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kont inuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Ver besserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen.

Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genü gen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vor kehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8 C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.3). Vorliegend war der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 3. November bis 3. Dezember 2009 im S pital A.___ hospitalisiert. Vom 2 7. Januar bis 8. April 2010 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der K linik C.___ . Anschliessend wurden regelmässige Konsultationen durch den Hausarzt durchgeführt. Dane ben sind drei Verlaufskontrollen sowie die Entfernung eines dorsalen USS-Fixateurs intern BWK 11/L1 und LWK24/4 im S pital A.___ mit kurzem stationären Aufenthalt dokumentiert. In Bezug auf all diese ärztlichen Behandlungen ist festzustellen, dass diesen nicht die von der Rechtsprechung geforderte Intensität zukommt. Dasselbe gilt für die Schmerzmittel, die der Beschwerdeführer täglich zu sich nehmen muss, sowie für die Physiotherapie und die Wassergymnastik, die er regelmässig in Anspruch nimmt. Was schliess lich die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___ / D.___ betrifft, dauert diese bereits seit April 201 0. Gemäss dem neusten Bericht vom 1 9. Juli 2012 ( Urk. 3) finden diese Sitzungen indes nur 3

bis 6-wöchentlich statt , wobei sich der Beschwerdeführer jeweils spontan bei Bedarf melde. Diesen Behand lungen kann deshalb ebenfalls nicht eine Intensität beigemessen werden , wie sie für die Annahme einer ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlichen Behandlung vorausgesetzt wird . Gesamthaft ist dieses Adäquanzkriterium im vorliegenden Fall somit zu verneinen. 7. 5

Die Beurteilung von körperlichen Dauerbeschwerden richtet sich nach den glaub haften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2009 vom 2 1. Juli 2009 E. 5.3.3). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. September 2011 gab der Beschwerdeführer an, an Schmerzen im Rücken, an der Brust- und Lendenwirbelsäule und auch im Nacken zu leiden. Die Schmerzen seien immer vorhanden, sie verstärkten sich bei Belastungen wie z.B. beim Gehen nach 300 m. Im Liegen seien die Schmer zen am wenigsten ausgeprägt ( Urk. 8/119). Demgegenüber ist dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 6. August 2011 zu entnehmen, der Patient sei von Seiten der BWS/LWS mehr oder wenig er beschwerdefrei, wo gegen die Rückenschmerzen chronisch seien ( Urk. 8/115) Gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnte der Beschwerdeführer ausserdem, oftmals bis zu 75 % Tages liegen zu müssen (vgl. z.B. Urk. 8/116) . Das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden kann hier grundsätzlich bejaht werden. Allerdings liegt es höchstens ansatzweise vor. Diesbezüglich ist vor allem auch daraufhin hinzuweisen, dass der Beschwerde führer nach wie vor in der Lage ist, wesentliche ausserhäusliche Tätigkeiten auszuüben, wie etwa der Umstand deutlich macht, dass es ihm offenbar möglich ist, für längere Zeit in die Ferien zu fahren (vgl. Urk. 8/23; Urk. 8/108).

E. 7.6 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung ent nehmen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

E. 7.7 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erheb liche Komplikationen kann nicht berei ts aus der Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedar f dazu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträc htigt haben (SVR 2007 UV Nr. 25

S. 81 E. 8.5, U 479/05). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Vielmehr ist auf die Feststellung von Kreisarzt Dr. B.___ in dessen Bericht vom 1 4. September 2011 hinzuweisen, wonach sämtliche bildgebenden Befunde der Brust- und Lendenwirbelsäule, letztlich vom 3 0. August 2010, ein reizlos liegendes Osteosynthesematerial und knöchern vollständig konsolidierte Wirbelkörperfrakturen ohne relevante Fehlstellung dokumentiert hätten ( Urk. 8/119). Im Ergebnis ist dieses Adäquanzkriterium ebenfalls zu verneinen .

E. 7.8 Das Kriterium des Grades und d er Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83 E. 4.2.6 [8C_435/2011]; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U 56/00]; Urteil 8C_729/2012 E. 8.7). Vorliegend bestand beim Beschwerdeführer nach dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Nach der Verlaufskontrolle vom 3 1. Mai 2010 führten die Ärzte des S pitals A.___ in ihrem Bericht vom 8. Juni 2010 aus , es bestehe wei terhin Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten klinischen Nachkontrolle vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 8/33) . Nachdem der Beschwerdeführer anscheinend nicht zu diesem Termin erschienen war ( Urk. 8/43) , fand die nächste Kontrolle am 3 0. August 2010 statt. Im betreffenden Bericht wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht

( Urk. 8/63) . Hingegen äusserten sich die Spitalärzte nach der Abschlusskontrolle vom 3 0. November 2010 wieder dazu.

Im betref fenden Bericht vom 9. Dezember 2010 wurde zunächst erklärt, angesichts der Ausdehnung des Operationsdefekts seien die belastungsabhängigen Rücken schmerzen durchaus erklärbar. Folglich verlängerten die Ärzte die Arbeitsunfä higkeit bis Ende des Jahres. Gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte des S pitals

A.___ ist somit von einer somatisch bedingten vollen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ab dem Unfalldatum bis Ende Dezember 2010 auszugehen.

Dabei bleibt indes zu beachten, dass der Kreisarzt bereits im September 2010 eine leichte Arbeitstätigkeit stundenweise für zumutbar erachtete, die Aufnahme einer solchen beim bisherigen Arbeitgeber zu zwei Stunden am Tag jedoch vom Hausarzt Dr. F.___ verhindert wurde ( Urk. 8/61). Hierfür gab Dr. F.___ auch psychische Gründe an. Ferner hielten die behandelnden Fachpersonen der K linik C.___ bereits im Frühjahr 2010 fest, dass die psychische Situation den Wiedereinstieg in die Arbeit und eine volle Arbeitsfähigkeit behindere, wobei sie aus psychiatrischer Sicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit halbtags beginnend empfahlen (E. 2.2). Wenn Dr. F.___ ab 1. Januar 2011 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attes tierte, so beruht diese offensichtlich nicht (allein) auf der somatischen Beein trächtigung. Dr. F.___ differenzierte diesbezüglich auch nicht, weder hinsichtlich der Ursa chen noch der Auswirkungen. Spätestens anlässlich der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ (1 4. September 2011) war dem Beschwerdeführer indes aus somatischen Gründen die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztags zumutbar ( Urk. 8/119). Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass bereits im Frühjahr 2010 die Wiederaufnahme einer den somatischen Beein trächtigungen angepasste n Arbeit durch psychische Faktoren behindert wurde, weshalb das Kriterium einer lange andauernden Arbeitsunfähigkeit aus somati schen Gründen nicht gegeben ist.

E. 7.9 Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall zwei der Adäquanzkriterien als erfüllt zu betrachten, jedoch keines davon in besonders ausgeprägter Weise. Gemäss obigen Erwägungen (E. 7.1) genügt dies nicht, um den adäquaten Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu bejahen. Bei diesem Ergebnis kann letztlich auch offen bleiben, inwieweit die psychischen Beschwerden natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzufüh ren sind.

E. 8 4 .4

Im Ergebnis ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 58 ‘ 519.--

nicht zu beanstanden.

Aus der Gegenüberstellung des Validenlohnes von Fr. 66‘300.-- und des Invalidenlohnes von Fr. 58'519.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘781.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 12 % .

E. 8.1 Vorliegend hielt Kreisarzt

Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 1 4. September 2011 fest, bezüglich Zumutbarkeit ergebe sich auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, ganztags. Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 10

kg, mit häu figem Bücken, ausschliesslichem Gehen oder Stehen verbunden seien, seien ebenso aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen wie Einwirkungen im Sinne von Vibrationen und Schlägen auf die Lendenwirbelsäule. Anzustreben sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die durch kurze stehende Anteile bzw. durch kurze Gehstrecken aufgelockert werden könne ( Urk. 8/119).

D iesen kreisärztlichen Einschätzungen kommt im vorliegenden Verfahren voller Beweiswert zu.

E. 9.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelte n für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 9.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksich tigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.

555 ff.).

E. 9.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

E. 9.4 Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 9.5 Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___

vom 2 2. September 2011, wonach am Achsenorgan auf grund der Unfallfolgen bei operativ behandelter BWK12- und LWK3-Fraktur eine mässiggradige Einschränkung des Achsenorgans (Brust /Lendenwirbelsäule) in allen Bewegungsrichtungen verblieben sei . Nach Feinrastertabelle 7, Integritätsentschädigung gemäss UVG, werde eine Fraktur der Lendenwirbelsäule mit geringen Dauerschmerzen und verstärkten Belastungsbeschwerden mit einer Integritätsentschädigung von 5 % bis 10 % einge schätzt. Aufgrund der doch erheblichen funktionellen Einschränkungen und der operativen Revision sei eine Integritätsentschädigung von 10 % gerechtfertigt ( Urk. 8/118) . Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt die Schätzung des Integritätsschadens sei unvollständig, da seine psychischen

Beschwerden ausser Acht gelassen worden seien. D iesbezüglich ist wiederum auf den Umstand hinzu weisen, dass die psychischen Beschwerden nicht unfallkausal sind, weshalb sie auch im Rahmen der Bemessung des Integritätsschadens keine Rolle spielen können. Hinweise für die Rechtsfehlerhaftigkeit der kreisärztlichen Ein schätzungen liegen im Übrigen nicht vor. Im Ergebnis erweist sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Beurteilung zugespro chene Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen.

E. 10 Zusammenfassend bleibt es somit bei dem von der Beschwerdegegnerin er mittel ten Invaliditätsgrad von

E. 12 % und einer Integritätsentschädigung von 10 % . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00191 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

3. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ memos Osmani, Rechtsberatung & Übersetzungen In der Ey 29, 8047 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, war seit dem 1. Mai 198 9 bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 2 3. November 2009 war er damit beschäftigt, mit dem Hallenkran ein 346 kg schweres Eisengewicht (60 x 28 x 28cm) von einem PW-Anhänger unterhalb einer Rampe auf ein Betonpodest über dem Kellereingang zu heben. Nachdem er das Eisengewicht vom Kranhaken abgehängt hatte, habe sich das Steuerkabel des Krans bei den neben dem Eisengewicht aufgeschichteten, leeren, 34 kg schweren Metallbehältern ein gehängt und drei von diesen Be hältnissen vom Gestell gerissen . Gemäss Angaben im Polizeirapport wurde der Versicherte von einem dieser Metallbehältnisse am K opf und ev. am Rücken getroffen . In der Folge geriet er ins Straucheln , stürzte von der Rampe und prallte mit dem Rücken möglicherweise auf den vor d er Rampe parkierten PW-Anhänger . Schliesslich blieb er auf dem 118 cm tiefer befindlichen Betonboden der Ein fahrt mit massiven Rückenverletzungen liegen ( Urk. 8/3) .

Der

Austritts b ericht d e s S pital s

A.___

vom 7. Dezember 2009 hielt folgende Diagnosen fest: Stumpfes Thorakoabdominaltrauma /Axiales Stauchungstrauma Wirbel säule mit instabiler Wirbelkörperquerfraktur BWK 12 bis in den Proc essus

spinosus ziehend und Wirbelkörperfaktur LWK 3 mit Beteiligung der Hinterkante

ohne Protrusion ; Schädelkontusion; fragliche Fissur Sternum (Corpus) ( Urk. 8/6).

Die SUVA erbrachte ab dem Unfalldatum die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 4. September 2011 erfolgte eine kreisärztliche Untersuch ung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfall chi rurgie. In seinem gleichentags verfassten Bericht hielt der Arzt fest, aus soma tischer Sicht sei der Endzustand erreicht . Das Ausmass der aktuell noch geklag ten Beschwerden sei aus kreisärztlicher Sicht nicht vollständig nachvoll ziehbar. Nach Kenntnis der medizinischen Unterlagen und einer laufenden psychiatrisch-psychologischen Behandlung scheine im konkreten Fall eine erhebli che Anpassungsstörung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung vorzu liegen. In einer leidens a daptierten Tätigkeit sei der Versicherte ganztags arbeits fähig ( Urk. 8/119). In einer weiteren Stellungnahme vom 2 2. September 2011 bezifferte Kreisarzt Dr. B.___ de n Integritätssch a d en auf 5 – 10 % ( Urk. 8/1 1 8). Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall ab 1. Februar 2012 eine Inva liden rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dagegen verneinte die SUVA einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall ( Urk. 8/146) . Der Versicherte liess dagegen durch Y.___ von der Or ganisation memos Osmani am 2 7. Ja nuar/2 9. Februar 2012 Einsprache erheben ( Urk. 8/172; Urk. 8/176) . Letztere wurde von der SUVA mit Entscheid vom 9. Juli 2012 abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen und die Sache zur Vornahme ergän zender Abklärungen bzw. Korrekturen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012, mit welchem die Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 geschützt worden sei, zu bestätigen ( Urk. 7). Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 2 2. November 2012 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E.

3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.

232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.

Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1

Das S pital A.___ , Chirurgische Klinik und Poliklinik, wo der Versi cherte nach dem Unfall vom 2 3. November bis 3. Dezember 2009 stationär behandelt wurde, stellte in seinem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2009 fol gende Diagnosen: Stumpfes Thorakoabdominaltrauma /Axiales Stauchungstrauma Wirbelsäule mit instabiler Wirbelkörperquerfraktur BWK 12 bis in den Proc essus

spinosus ziehend und mit Wirbelkörperfaktur LWK 3 mit Beteiligung der Hinterkante ohne Protrusion ; Schädelkontusion; fragliche Fissur Sternum (Corpus). In Bezug auf den Verlauf wurde festgehalten, nach primär dorsaler Spondylodese BWK11-LWK1 und LWK2-4 am 23.11.09 habe sich ein kompli kationsloser Verlauf gezeigt. Daher habe bereits am 26.11.09 die ventrale Spondylodese LWK2/3 durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich erneut komplikationslos mit Regredienz der Schmerzen dargestellt. Das postoperative Ergebnis sei mit einer Röntgenaufnahme dokumentiert worden. Die Mobilisation unter Anleitung der Physiotherapie habe sich während der Hospitalisation problemlos gestaltet. Der Patient sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. Bei Austritt sei er beschwerdefrei gewesen. Es hätten keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen oder unteren Extremität bestanden. Das Gangbild sei flüssig gewesen und es hätten allseits seitengleich lebhafte Reflexe wie auch reizlose Wundverhältnisse bestanden ( Urk. 8/6) . 2.2

Die K linik C.___ , wo der Beschwerdeführer vom 2 7. Januar bis 8. April 2010 stationär behandelt wurde, stellte in ihrem Austrittsbericht vom 8. April 2010 ( Urk. 8/21) folgende Diagnosen: - Unfall vom 23.11.2009, mit/ bei

- stumpfem Thorako-Abdominaltrauma ; - axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule, mit instabiler Wirbelkörper querfraktur BWK 12 bis in den Proc essus

spinosus ziehend mit Wirbel körperfaktur LWK 3 mit Beteiligung der Hinterkante ohne Protrusion ; - Schädelkontusion; - fraglicher Fissur Sternum (Corpus); - laut Angaben des Beschwerdeführers Frontzahnverletzung; - erhebliche Anpassungsstörung mit psychotrauma to logischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F43.28).

In ihrer Beurteilung hielten die Klinikärzte fest, bei Eintritt am 2 7. Januar 2010 hätten beim Beschwerdeführer belastungsabhängige cervikale und lumbale Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Zudem hätten eine verminderte Gesamtbelastbarkeit sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung bestanden. Durch ein multimodales Therapieprogramm habe nur eine leichte Verbesserung der allgemeinen Kondition erreicht werden können. Bezüglich der Schmerzsymptomatik lumbal und cervikal habe keine wesentliche Verbesserung erreicht werden können. Das Hauptproblem des Beschwerde führers seien belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der LWS und paravertebral lumbal bds . sowie belastungsabhängige Schmerzen im Schulter /Nackenbereich bds . Die Schmerzstärke sei mit NRS 8/10 paravertebral im gan zen Rücken beschrieben worden, sowohl bei isometrischer Anspannung der Rücken muskulatur als auch bei weiterführenden Bewegungen in den Wirbeln. Die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule sei schmerzbedingt in alle Rich tungen eingeschränkt. Der Patient sei aufgrund der Schmerzproblematik in den ADL ( activities

of

daily

living ) verlangsamt, jedoch selbständig. Die max. Gehdauer betrage ca.

30

Minuten. Die Bewegungsübergänge seien vom Beschwer deführer stark verlangsamt durchgeführt worden. Er habe Angst vor auftreten den Schmerzen bei grossen Körperbewegungen (z.B. Crosswalker oder auf dem Boden sitzen) und kommuniziere

dies jeweils in der Therapie klar.

Während des Aufenthalts sei der Patient sodann psychosomatisch mitbetreut worden. Im Rahmen des am 3 1. März 2010 durchgeführten Konsiliums habe er äusserlich gepflegt, im Kontakt freundlich, kooperativ und hilfesuchend gewirkt. Es habe sich ein rascher, unkomplizierter Gesprächsaufbau ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich bewusstseinsklar und allseits orientiert präsentiert. Das Denken sei formal unauffällig gewesen, inhaltlich seien die Beschwerden und Ängste im Vordergrund gestanden. Die kognitiv- mnestischen Funktionen (Konzentration, Auffassungsgabe, Gedächtnis) seien in den Gesprächen nicht beeinträchtigt erschienen. Der affektive und inte l lektuelle Rapport seien gut herstellbar gewesen. In der Stimmung sei der Patient gedämpft und labilisiert

erschienen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführer s seien einmal vor und einmal während des Klinikaufenthalts Suizidgedanken aufgetreten, von welchen er sich jedoch habe distanzieren können, und er habe glaubhaft versprochen, sich nichts anzutun. Aktuell sei von keiner Suizidalität auszugehen. Es zeigten sich beim Beschwer deführer gewisse ängstlich-abhängige Persönlichkeitszüge, welche sich darin äusserten, dass er viele „Versicherungen“ und Bekräftigungen brauche, Ent scheidungen lieber abgebe und sich schnell verunsichern lasse. Wie sehr diese Züge vorbestehend oder Teil der Diagnose seien, lasse sich schwierig beurteilen. Weiter hätten sich Hinweise auf eine erhöhte körperbezogene Ängstlichkeit gefunden, welche sich in katastrophi si erenden Gedankengängen abgebildet habe (z.B. sich bei einem neuerlichen Sturz eine Lähmung zuzuziehen oder zu sterben). Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer vorsichtiger geworden und meide Menschenansammlungen/Gedränge o.ä., weil er befürchte, angerempelt bzw. umgestossen zu werden und dadurch erneut Verletzungen am Rücken zu erleiden. Der Patient könne das Unfallgeschehen detailliert wiedergeben, darüber zu berichten falle ihm gemäss eigenen Angaben jedoch schwer und mache ihn nervös. Daneben sei für ihn auch das Thema Arbeit angstbesetzt. Wegen seinen Rückenschmerzen fühle er sich aktuell nicht arbeitsfähig. Längerfristig befürchte er einen Stellenverlust, da er sich aufgrund seiner kör perlichen Einschränkungen den Anforderungen bei der Arbeit nicht mehr gewachsen fühle. Symptome eines „ Hyperarousals “ hätten sich in den Gesprä chen nicht beobachten lassen. Die Psychomotorik sei unauffällig erschienen und Zeichen einer erhöhten Nervosität seien nicht direkt beobachtbar gewesen. Es h ätten keine Hinweise für psychotisches Erleben (Wahn, Wa hrnehmungs- oder Ich-Störungen) vorgelegen. Psychiatrische Vorerkrankungen seien nicht bekannt.

In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, s eit dem Unfall leide d er Beschwerdeführer unter anhaltenden lumbovertebralen und zervikalen Schmerzen, Schlafproblemen, erhöhter körperbezogener Ängstlichkeit, Alpträu men und einer Stimmungslabilität mit rascher Verunsicherung.

Insgesamt scheine die Symptomatik ein Ausmass anzunehmen, welches sich an der Grenze zwischen posttraumatischer Belastungsstörung und erheblicher Anpassungsstörung (mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik [ICD 10: F43.28]) einordnen lasse . Aus psychiatrisch-psychologi scher Sicht sei beim Patienten von mindestens leichten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein erleichterter Wiedereinstieg in die Arbeit, mit Halbtagestätigkeit zu Beginn, sei zu empfehlen. Eine psychiatrisch-psychothera peutische Betreuung nach Austritt scheine sinnvoll zu sein. Es sei diesbezüglich bereits ein erster Termin für den Patienten vereinbart worden am 1 2. April 2010 bei Frau Dipl. Psych. D.___ ( Urk. 8/21-22). 2.3

In ihrem Verlaufsbericht vom 8. Juni 2010 führten die Ärzte des S pitals A.___ aus, der Beschwerdeführer sei zur zweiten postoperativen klinischen Kontrolle erschienen. Insgesamt habe er seit ca. vier Wochen leicht vermehrte Rückenschmerzen, v.a. bei positivem Press- und Hustenschmerz. Des Weiteren habe er seine auf 2x täglich erhöhten Spaziergänge bis zu 1 km leicht redu zieren müssen. Radikuläre Schmerzen seien nicht vorhanden. Unter den Befun den wurde dargelegt, es habe sich eine reizlos verheilte Narbe präsentiert. Das Gangbild sei sicher gewesen. Es hätten keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremität bei bds . unsicherem Einbeinstand bestanden. Subjektiv habe der Beschwerdeführer diffuse Kältedysästhesien rechtsseitig persistierend angegeben. Die radiologische Kontrolle habe keine Schraubenlockerung oder Materialdislokation gezeigt. Im Übrigen sei eine beginnende gute Durchbauung fest gestellt worden. Die körperliche Belastung sollte nach Massgabe der Beschwer den erfolgen. Bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle am 2 0. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig ( Urk. 8/33). 2.4

Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , und D.___ , dipl. Psychologin, nannten in ihrem Arztbericht vom 7. Juli 2010 als Diagnose eine erhebliche Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F. 43.28); DD: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.10). Seit einem schweren Arbeitsunfall i m November 2009 leide der Beschwerdeführer an anhaltenden Schmerzen in mehreren Körperregionen, Nervosität, Alpträumen, einer generell erhöhten Ängstlichkeit und Stimmungslabil ität, Gedankenkreisen um die Zu kunft, „Flash backs “ um das Unfallgeschehen, Weinerlichkeit und Reizbarkeit sowie Schlaf störungen. Angstbesetzt sei vor allem auch das Thema Arbeit. Es seien mittler weile vier Sitzungen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden. Er melde sich spontan bzw. bei Bedarf, um sich mentale Unterstützung in Form von schriftlich festgelegten „positiven Gedanken“ an Handlungsanweisungen abzu holen. Diese Methode („Notfallkoffer“) habe er in der K linik C.___ gelernt und sie scheine ihm weiterhin Halt zu geben, ausserdem praktiziere er Entspannungsü bungen ab CD zuhause. Es werde im weiteren Verlauf darum gehen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Strategien zu erarbeiten, die für den Heilungsprozess förderlich seien: Ablenkung durch andere Aktivitäten, Gestaltung der Freizeit, Übungen zu Gedul

d. Schliesslich wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit sei abhängig von der Schmerzverarbeitungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer gebe an, ca. 75 % des Tages liegend zu verbringen, d.h. die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % ( Urk. 8/37). 2.5

Mit Verlaufsbericht vom 1 4. September 2010 hielten die behandelnden Ärzte des S pitals A.___ fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der letzten Untersuchung vom 3 0. August 2010 über einen guten weiteren Verlauf berichtet. Im Vordergrund hätten noch Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich gestanden, vor allem bei Rotation des Oberkörpers. Radikuläre Schmerzen seien keine vorhanden gewesen. Unter den Befunden wurde ausgeführt, es habe sich eine reizlos verheilte Narbe präsentiert. Subjektiv habe der Beschwerdeführer über der LWS ein en Klopf- und Druckschmerz angegeben. Es sei ein paravertebraler Muskelhartspann auszumachen gewesen. E in sensomotorisches Defizit habe sich nicht gefunden. Die Röntgenaufnahmen hätten eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials mit guter knöcherner Konsolidierung gezeigt. Bei bisher unauffälligem postoperative m Verlauf würden nu n von neurochirurgi scher Seite aus die dorsalen Fixateure, welche unfusionierte

Segemente über brückten, entfernt. Diese Operation sei mit dem Beschwerdeführer auf Ende Oktober 2010 terminiert worden ( Urk. 8/63). 2.6

Im Nachgang zu diesem Eingriff

( Hospitalisation im S pital A.___ vom 2 8. Oktober bis 2. November 2010 ) berichteten die behandelnden Ärzte am 9. November 2010 über einen insgesamt komplikationslosen Verlauf mit unproblematischer Mobilisation. Die Wundverhältnisse s eien zu jedem Zeit punkt reizlos gewesen. Bei Austritt habe sich das Gangbild flüssig präsentiert, jedoch leicht verlangsamt. Zehen- und Fer sengang seien unsicher gewesen, der Einbeinstand intakt. Es sei kein Trendelenburgzeichen auszumachen gewesen. Bei Bewegung der LWS habe der Patient starke Schmerzen beschrieben, welche von lumbal nach abdominal ausstrahlten ( Urk. 8/74). Nach einer weiteren Konsul t ation vom 3 0. November 2010 hielten die behandelnden Ärzte des S pitals A.___ in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2010 fest, es habe sich ein unauffälliger weiterer Verlauf präsentiert. Angesichts der Ausdehnung des Operationsdefekts seien die belastungsabhängigen Rückenschmerzen durch aus erklärbar. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Jahr verlängert worden. Die Schmerzmedikamente sollten im Verlauf reduziert werden. Mit zunehmender Beweglichkeit sollte dann eine physiotherapeutische Behandlung eingeleitet werden. Eine Verordnung sei ausgehändigt worden ( Urk. 8/82). 2.7

In einem Zwischenbericht vom 1 6. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei von Seiten der BWS/LWS ohne Belastung mehr oder weniger beschwerdefrei. Sodann bestehe eine reaktive depressive Verstimmung bei Familienproble men/Arbeitsplatzverlust und chronischen Rückenschmerzen. Der Patient mache regelmässig Physio therapie, gehe selbständig ins Thermalbad und nehme Psycho- und Schmerzverarbeitungstherapie bei Dr. E.___ in Anspruch ( Urk. 8/115). 2.8

Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 4. September 2011 fest, beim Beschwerdeführer präsentiere sich eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des Rumpfes (BWS/LWS) und eine

mässiggradige Belastungsintoleranz des Achsenorgans bei Zustand nach Spondylodese Th12/L1 und L2-S4 vom 2 3. November 2009 nach Sturz am 2 3. November 200 9. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden der Brust- und Lendenwirbelsäule hätten sich trotz laufender Wassergymnastik und Physiotherapie nicht wesent lich verändert. Nur die Schmerzmittelkombination halte die Beschwerden in einem erträglichen Mass. Belastungen, wie längeres Gehen und Bücken, führten zu einer Verstärkung der lumbalen Schmerzsymptomatik. Darüber hinaus schlafe das linke Bein häufig ein. Die b ei der aktuellen Untersuchung erhobenen funktionellen Einschränkungen des Achsenorgans im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule hätten eine mässiggradige Bewegungseinschränkung in alle Bewegungsrichtungen gezeigt, ohne neurologische bzw. radikuläre Symptoma tik. Auch in Anbetracht der Schwere der damaligen Verletzung zweier Lendenwirbelkörper sei das Ausmass der aktuell geklagten Beschwerden aus kreisärztlicher Sicht nicht vollständig nachvollziehbar. Nach Kenntnis der medizinischen Unterlagen und einer laufenden psychiatrisch-psychologischen Behandlung scheine im konkreten Fall eine erhebliche Anpassungsstörung bzw. eine post traumatische Belastungsstörung vorzuliegen. Sämtliche bildgebenden Befunde der Brust- und Lendenwirbelsäule, letztlich vom 3 0. August 2010, hätten ein reizlos liegendes Osteosynthesematerial und knöchern vollständig konsolidierte Wirbelkörperfrakturen ohne relevante Fehlstellung dokumentiert. Bezüglich Zumutbarkeit ergebe sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistungsfä higkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, ganztags. Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit häufigem Bücken, ausschliesslichem Gehen oder Stehen verbunden seien, seien ebenso aus dem Tätigkeitsprofil aus zuschliessen wie Einwirkungen im Sinne von Vibrationen und Schlägen auf die Lendenwirbelsäule. Anzustreben sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die durch kurze stehende Anteile bzw. durch kurze Gehstrecken aufgelockert wer den könne. Aus kreisärztlicher Sicht sei im konkreten Fall von einem medizini schen Endzustand auszugehen. Die noch laufende physiotherapeutische Behandlung könne beendet werden. Weitere Therapiemassnahmen seien nicht indiziert bzw. führten nicht mehr zu einer relevanten Verbesserung des Beschwerdebilds und der funktionellen Einschränkungen des Achsenorgans. Die Beschwerdegegnerin werde für die Schmerzmittel und für drei bis vier Arztkonsultationen im Jahr aufkommen ( Urk. 8/119). 2.9

Am 2 2. September 2011 nahm Kreisarzt Dr. B.___ eine Schätzung des Integritätsschadens vor. Den betreffenden Ausführungen ist zu entnehmen , aufgrund der Unfallfolgen sei bei operativ behandelter BWK12- und LWK3 Fraktur eine mässiggradige Einschränkung des Achsenorgans (Brust /Lendenwirbelsäule) in allen Bewegungsrichtungen verblieben. Nach Feinrastertabelle 7, Integritätsentschädigung gemäss UVG, werde eine Fraktur der Lendenwirbelsäule mit geringen Dauerschmerzen und verstärkten Belastungsbeschwerden mit einer Integritätsentschädigung von 5 % bis 10 % eingeschätzt. Aufgrund der doch erheblichen funktionellen Einschränkungen und der operativen Revision sei eine Integritätsentschädigung von 10 % gerechtfertigt ( Urk. 8/118). 2.10

Die Orthopädie der K linik G.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Mai 2012 , nebst den bekannten orthopädischen Diagnosen, diejenige einer Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F43.28).

Die behandelnden Ärzte führten aus , der Beschwerdeführer bericht e über unveränderte Beschwerden, hauptsächlich Rückenschmerzen. Diese würden durch Reklination verstärkt. Die Ausstrahlung im Bereich der Leiste links könne in der Bildgebung nicht nachgewiesen wer den. Dem Patienten sei eine Facettengelenksinfiltration empfohlen worden. Dieser möchte das noch mit seinem Hausarzt besprechen und werde sich bei Bedarf melden ( Urk. 8/179). 2.11

Dr. E.___ / D.___ führten in ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. April 2012 aus, die Familie des Beschwerdeführers leiste die anfänglich gewährte Rücksicht nahme nicht mehr, was bei diesem immer wieder zu ängstlich-depressiven Stimmungen und Gewissenskonflikten führe. Er sei leicht reizbar und reagiere öfters aggressiv, deshalb fühle er sich sozial immer mehr isoliert. Eine Compu tertomographie habe seine körperlichen Schmerzen (lagerungsbedingt?) für ca.

zwei Monate verstärkt. Die ängstliche Besorgnis über den Heilungsprozess und die chronischen Schmerzen (die ihn gelegentlich zwingen würden, 75 % des Tages liegend zu verbringen) hätten bis jetzt leider nicht durch ablenkende Massnahmen in Form von Freizeitaktivitäten gemildert werden können. In der letzten Konsultation vom 4. April 2012 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er bei einem RAV-Kurs psychisch dekompensiert sei, er fühle sich überfor dert, habe mehrmals das Kurslokal verlassen und den einwöchigen Kurs vorzei tig abbrechen müssen. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass trotz des fortgeschrittenen körperlichen Heilungsverlaufs die psychische Symptoma tik leider noch nicht die gewünschte Besserung erreicht habe. Es müss e in Belastungssituationen weiterhin mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands gerechnet werden. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese ab hängig von der Schmerzverarbeitungsfähigkeit und der Minderung der körperbezogenen Ängste. Der Beschwerdeführer habe grosse Ängste vor unbedachten Bewegungen, die zum Bruch des Titanwirbelkörperersatzes führen könnten. Plötzliche bewegungsabhängige Schmerzen könnten diese Ängste auslösen, z.B. in der Physiotherapie und im privaten Alltag. Dadurch sei sein Aktionsradius immer noch sehr reduziert ( Urk. 8/181).

2.12

Am 1 9. Juli 2012 erstatteten Dr. E.___ / D.___ im Auftrag des Beschwerde führers einen weiteren Bericht. Sie bezogen sich darin auf ein psy chiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___ (nicht bei den Akten), welches anscheinend von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 8/177). Seitens der beiden Therapeu tinnen wurde festgehalten, der von Dr. H.___ gestellten Diagnose einer Post traumatischen Belastungs störung gemäss ICD-10: F43.1 werde zugestimmt. Es hätten sich im Verlauf erneut wieder signifikante Symptome dieser Klassifika tion gezeigt: Wiederholtes Erleben des Traumas mit in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, flashbacks ) und mit vegetativer Überregtheit . Der Beschwerdeführer habe einen solchen Zustand geschildert, der während der psychiatrischen Begutachtung aufgetreten sei, als er von seinem Arbeitsunfall erzählen sollte. Ebenso habe er bei der Frage nach vorausgegan genen Handlungen in suizidaler Absicht gezittert, geschwitzt und mehrmals die Toilette aufsuchen müssen. Seit längeren Intervallen seien diese Erinnerungen nicht mehr aufgetreten bzw. nicht mehr im therapeutischen Setting erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er möchte lieber sterben als noch mals eine solche Befragungssituation zu erleben. Ein RAV-Kurs sei als ähnlich belastend erlebt worden, er habe mehrmals den Unterrichtsraum verlassen müssen, sei psychisch überfordert gewesen, sei zeitweise von der Kursleiterin einzelbetreut und vorzeitig nach Hause geschickt worden. Dieses Erleben spre che für eine stark verminderte Belastbarkeit. Es stelle sich die Frage, ob inzwi schen von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung im Sinne von ICD-10: F62.1 ausgegangen werden müsse. Diese Form einer Persönlichkeitsveränderung könne ohne Berücksichtigung des sub jektiven, gefühlsmässigen Erlebens und der prämorbiden Persönlichkeit, ihrer Anpassung und ihrer Vulnerabilität nicht vollständig geklärt werden. Folgende klinischen Merkmale würden diagnostische Hinweise für diesen Typus der Persönlichkeitsänderung liefern: Erhöhte Abhängigkeit und Anspruchshaltung (Familie, Hausarzt, delegiert alle administrativen Aufgaben), Überzeugung ,

durch die vorangegangene Krankheit bzw. den Unfall verändert oder stigmati siert worde n zu sein („Psychopath“); infolgedessen Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller persönlicher Beziehungen sowie soziale Isolation („Familie, Freunde und Kollegen wenden sich ab, wollen nichts mehr mit ihm zu tun haben, er ziehe sich ins Schlafzimmer zurück“); Passivität; verminderte Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen; Kla gen über körperliche Beschwerden, verbunden mit hypochondrischen Ängsten (häufige ängstlich-besorgte Konsultationen beim Hausarzt); dysphorische und labile Stimmung. Im Vergleich zum prämorbiden Niveau sei eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit auszumachen. Beim Beschwerdeführer würden folgende psychopathologischen Symptome mit Krankheitswert vorliegen: Depressive Stimmungsschwankungen, Affektlabilität, mangelnde Frustrationstoleranz, gedankliche Einengung auf Körperbefindlichkeit, ängstliche Besorgtheit, Selbstwertproblematik, sozialer Rückzug, Schlaf störungen (schmerzbedingt). Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, benötige der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Symptomatik eine sorgfältige berufliche Wiedereingliederung, in einem angepassten geschützten Rahmen, entsprechend de n begutachteten somatischen und psychiatrischen Ein schränkungen. Die objektive Arbeitsfähigkeit lasse sich nur praktisch, durch geeignete berufliche Massnahmen, und nicht theoretisch, beurteilen ( Urk. 3). 3.

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kausalität zwischen dem Unfall vom 2 3. November 2009 und den vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden verneint hat. 4.

Was die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfal l ereignis und den psychischen Beschwerden betri fft, führte Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 1 4. September 2011 aus, dass das Ausmass der aktuell geklagten Beschwerden aus kreisärztlicher Sicht nicht vollständig nachvoll ziehbar sei und vermutete eine erhebliche Anpassungsstörung bzw. eine post traumatische Belastungsstörung ( Urk. 8/119). Zur genauen Ursache der Ent stehung dieser psychischen Beschwerden äusserte sich der Kreisa rzt nicht (vgl. E. 2.8) . Von Seiten der behandelnden Ärzte hatte erstmals die K linik C.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2010 eine erhebliche Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer , ängstlicher und leicht depressiver Symptomatik (ICD 10: F. 43.28); DD: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.10) erwähnt (E. 2.2) . Von dieser Diagnose waren anschliessen d auch die beiden Therapeutinnen Dr. E.___ / D.___ ausgegangen, zuletzt im Bericht vom 2 0. April 2012 ( Urk. 8/181). Im neusten Bericht vom 1 9. Juli 2012 wurde hinge gen eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 diagnostiziert und daneben eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ICD-10: F62.1 in Betracht gezogen. Die Therapeutinnen wiesen dabei darauf hin, ihre Beurteilung stehe im Einklang mit dem - aktenmässig nicht dokumentierten - IV-Gutachten von Dr. H.___ ( Urk. 3). Aus den Berichten von Dr. E.___ / D.___ bzw. der K linik C.___ geht letztlich ebenfalls unzureichend hervor, wie es aufgrund des Unfalls vom 2 3. November 2009 zu r Entstehung von psychischen Besch werden gekommen ist. Inwieweit diese Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Fehlt es nämlich ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer psychischen Störung, kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen gelassen werden

( BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit Hinweisen ).

Das ist nachfol gend zu prüfen . 5.

Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, die Adäquanz zwischen Unfall und psychischen Beschwerden gründe auf einem erlittenen Schreckereignis. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinn des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Ver gleichsgrösse dienen kann, sondern auch in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist (BGE 129 V 177 E.

2.1; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E.

2.2). Die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwa r (auch) körperliche Beeinträch tigungen davonträgt, diese indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden hat nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.4 mit Hinweisen). An den adäquaten Kausalzu sammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Andererseits ist der Versi cherungsschutz wie erwähnt einer weiten Bandbreite von Versicherten zu gewähren (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtspre chung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate über wunden wird (BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinwei sen). Vorliegend ist festzustellen, dass im Bericht des erstbehandelnden S pitals A.___ vom 7. Dezember 2009 ( Urk. 8/6)

weder ein psychischer Schock noch andere psychische Auffälligkeiten oder typische Angst- und Schreckwirkungen beschrieben wurden . Schon angesichts dessen erscheint fraglich, ob hier von einem Schreckereignis im Rechtssinn ausgegangen werden kann. Selbst wenn dies bejaht würde , wäre indes

kein adäquate r Kausalzusam menhang zwischen Unfall und psychischen Beschwerden gegeben. Zwar kann dem Geschehen eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Den noch erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung - auch unter Berück sichtigung einer "weiten Bandbreite" von Versicherten - nicht geeignet, psy chische Störungen über eine Dauer, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen soll, auszulösen. Die Adäquanz ist nachstehend somit – entsprechend den Aus führungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

– nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ; „Psycho-Praxis“ ) zu prüfen . 6. 6 .1

Gemäss BGE 115 V 133 setzt die Bejahung de s adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzen den psy chischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Ent stehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutun g zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsth aft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

ausgehend vom augenfälli gen Geschehensablauf folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale b zw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwi schen liegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 138 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammen hang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der all gemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adä quate Kausalz usammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf älle geeignet, invalidi sierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. 6 . 2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfä higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Be reich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Beja hung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 7 .

7 .1

Bei der Frage nach der Schwere des Unfalls ist im Rahmen

einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen , ob der Unfall eher als leicht, als

mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich

gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder

schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf

mit den sich dabei entwi ckelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder

Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können.

Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist

gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für

die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die

versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der

besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des

Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im

Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für

andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Das vorliegende Unfallereignis wird von den beiden Parteien übereinstimmend als mittelschwer qualifiziert, eine Annahme, die aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist.

Demnach kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens dr ei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt v orliegt (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6 Ingress [8C_398/2012], 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 3 und 4.5 [8C_897/2009]). 7 .2

7 .2.1

Das Krite rium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonder en Eindrücklichkeit des Unfalls beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiv en Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem min destens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit n och nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ . E.

3.5. 1 des Urteils BGE 137 V 199, in SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3 [8C_100/2011]; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6 Ingress und 6.1). Es wird nur das Unfallgeschehen an sic h und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteile 8C_893/2012 vom 4. März 2013 E. 4.3 und 5.3 sowie 8C_885/2011 vom 1 8. Januar 2012 E. 4 und 6.1).

7 .2.2

In Bezug auf den genauen Hergang des Unfalls vom 2 3. November 2011 präsen tiert sich die Aktenlage uneinheitlich. Dem im Polizeirapport vom 7. Dezember 2009 dargestellten Sachverhalt, welcher sich auf die damalige Aussage des Beschwerdeführer stützt, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei von einem der drei herabstürzenden Metallbehältnissen am Kopf und even tuell am Rücken getroffen worden. Durch den Schlag sei er ins Straucheln geraten, von der Rampe gestürzt, mit dem Rücken möglicherweise auf den vor der Rampe parkierten PW-Anhänger geprallt und schliesslich auf dem 118 cm tiefer befindlichen Betonboden der Einfahrt liegen geblieben ( Urk. 8/ 3 ). Davon abweichend gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, zunächst sei ihm eine Metallkiste von ca. 34 kg von hinten auf den Rücken gefallen .

Eine zweite dieser Kisten sei ihm direkt auf den Kopf gefallen. Anschliessend sei er ca. 1.5 m tief nach hinten von der Rampe gefallen. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift stütze sich dieser Sachverhalt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Arbeitgebers sowie auf den Polizeirapport. Dies ist indes unzutreffend. Wie soeben au f gezeigt wurde, kann dem Polizeirapport bzw. den damaligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er noch von einer zweiten Kiste am Kopf getroffen worden sei, ebenso wenig den Angaben des Arbeitgebers (vgl. Urk. 8 /3, S. 5).

An dieser Stelle ist ausser dem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach b ei sich widersprechenden An gaben des Versicherten über den Unfallhergang die soge nan nten spontanen "Aussagen der ersten Stunde " in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versic herungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der V ersicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angab en, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht z u als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (B GE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E.

3b/ aa mit Hinweisen). Demgemäss ist hier den Aussagen des Beschwer deführers vom 2 3. November 2009, welche dieser rund eine Stunde nach dem Unfall gegenüber der Polizei gemacht hatte, e in höheres Gewicht beizumessen als den Schilderungen in der Beschwerdeschrift bzw. kann auf letztere nicht abgestellt werden. Nicht nachvollziehbar bzw. für die vorliegenden Belange nicht massge bend sind im Übrigen weitere in den Akten zu findende Unfall darstellungen, wie etwa jene im Bericht des S pitals A.___ vom 7. Dezember 2009 ( Urk. 8/6) , wo festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe in einer Maschinenhalle mit einem Kran eine schwere Metallkiste (ca. 80 kg) transportiert, wel che ihm direkt auf den Kopf gefallen sei, wobei er an schliessend noch aus ca. 2 m Höhe von einer Leiter nach hinten gestürzt sei . Für die Beurteilung des Adäquanzkriteriums der besonders dramatischen Begleit umstände oder besonder en Eindrücklichkeit des Unfalls ist hier im Ergebnis somit auf jene n Sachverhalt abzustellen, welcher aus dem Polizeirapport vom 7. Dezember 2009 hervorgeht. 7 .2.3

Wie schon im Rahmen der Ausführungen zum Schreckereignis festgehalten wurde, kann dem vorliegenden Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Von einer besonderen Eindrücklichkeit im Sinne des betreffenden Kriteriums ist jedoch nicht auszugehen. Des Weiteren lassen ent gegen der Behauptung des Beschwerdeführers der Regaeinsatz , die operativen Eingriffe, der längere stationäre Rehabilitationsaufenthalt wie auch der Umstand, dass er am Unfalltag in seiner angestammten, vertrauten Umgebung gearbeitet habe, nicht auf dramatische Begleitumstände schliessen. Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bejahung des Kriteriums ausserdem beruft, er sei nach dem Sturz hilflos dagelegen, im Schock, noch sinnesanwesend und ganz alleine, ohne zu wissen, ob und wann Hilfe komme, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Arbeits kollegen des Beschwerdeführers schnell auf dessen Hilferufe aufmerksam geworden waren und sogleich die Sanität verständigt hatten. Gesamthaft ist das Kriterium der dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls somit zu verneinen. 7.3

Was das Kriterium der schweren oder besonderen Art der erlittenen Verletzun gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun gen auszulösen, betrifft, hatte der Beschwerdeführer eine BWK12- und LWK3-Frak tur jeweils mit Beteiligung der Hinterkante erlitten, die operativ im Sinne einer Spondylodese von Th12 bis L1 und L2 bis L4 versorgt wurden. Am Achsenorgan ist aufgrund der Unfallfolgen bei operativ behandelter BWK12

und LWK3-Fraktur eine mässiggradige Einschränkung von Brust- und Lendenwirbelsäule in allen Bewegungsrichtungen verblieben . Angesichts der erhebli chen Rückenverletzungen bzw. der daraus resultierenden funktionellen Ein schränkungen der Wirbelsäule kann das hier in Frage stehende Adäquanzkriterium bejaht werden, ei ne besondere Ausprägung ist hingegen nicht ge geben. 7.4

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität de r Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundhei tszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kont inuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Ver besserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen.

Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genü gen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vor kehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8 C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.3). Vorliegend war der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 3. November bis 3. Dezember 2009 im S pital A.___ hospitalisiert. Vom 2 7. Januar bis 8. April 2010 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der K linik C.___ . Anschliessend wurden regelmässige Konsultationen durch den Hausarzt durchgeführt. Dane ben sind drei Verlaufskontrollen sowie die Entfernung eines dorsalen USS-Fixateurs intern BWK 11/L1 und LWK24/4 im S pital A.___ mit kurzem stationären Aufenthalt dokumentiert. In Bezug auf all diese ärztlichen Behandlungen ist festzustellen, dass diesen nicht die von der Rechtsprechung geforderte Intensität zukommt. Dasselbe gilt für die Schmerzmittel, die der Beschwerdeführer täglich zu sich nehmen muss, sowie für die Physiotherapie und die Wassergymnastik, die er regelmässig in Anspruch nimmt. Was schliess lich die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___ / D.___ betrifft, dauert diese bereits seit April 201 0. Gemäss dem neusten Bericht vom 1 9. Juli 2012 ( Urk. 3) finden diese Sitzungen indes nur 3

bis 6-wöchentlich statt , wobei sich der Beschwerdeführer jeweils spontan bei Bedarf melde. Diesen Behand lungen kann deshalb ebenfalls nicht eine Intensität beigemessen werden , wie sie für die Annahme einer ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlichen Behandlung vorausgesetzt wird . Gesamthaft ist dieses Adäquanzkriterium im vorliegenden Fall somit zu verneinen. 7. 5

Die Beurteilung von körperlichen Dauerbeschwerden richtet sich nach den glaub haften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2009 vom 2 1. Juli 2009 E. 5.3.3). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. September 2011 gab der Beschwerdeführer an, an Schmerzen im Rücken, an der Brust- und Lendenwirbelsäule und auch im Nacken zu leiden. Die Schmerzen seien immer vorhanden, sie verstärkten sich bei Belastungen wie z.B. beim Gehen nach 300 m. Im Liegen seien die Schmer zen am wenigsten ausgeprägt ( Urk. 8/119). Demgegenüber ist dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 6. August 2011 zu entnehmen, der Patient sei von Seiten der BWS/LWS mehr oder wenig er beschwerdefrei, wo gegen die Rückenschmerzen chronisch seien ( Urk. 8/115) Gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnte der Beschwerdeführer ausserdem, oftmals bis zu 75 % Tages liegen zu müssen (vgl. z.B. Urk. 8/116) . Das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden kann hier grundsätzlich bejaht werden. Allerdings liegt es höchstens ansatzweise vor. Diesbezüglich ist vor allem auch daraufhin hinzuweisen, dass der Beschwerde führer nach wie vor in der Lage ist, wesentliche ausserhäusliche Tätigkeiten auszuüben, wie etwa der Umstand deutlich macht, dass es ihm offenbar möglich ist, für längere Zeit in die Ferien zu fahren (vgl. Urk. 8/23; Urk. 8/108). 7.6

Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung ent nehmen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 7.7

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erheb liche Komplikationen kann nicht berei ts aus der Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedar f dazu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträc htigt haben (SVR 2007 UV Nr. 25

S. 81 E. 8.5, U 479/05). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Vielmehr ist auf die Feststellung von Kreisarzt Dr. B.___ in dessen Bericht vom 1 4. September 2011 hinzuweisen, wonach sämtliche bildgebenden Befunde der Brust- und Lendenwirbelsäule, letztlich vom 3 0. August 2010, ein reizlos liegendes Osteosynthesematerial und knöchern vollständig konsolidierte Wirbelkörperfrakturen ohne relevante Fehlstellung dokumentiert hätten ( Urk. 8/119). Im Ergebnis ist dieses Adäquanzkriterium ebenfalls zu verneinen . 7.8

Das Kriterium des Grades und d er Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83 E. 4.2.6 [8C_435/2011]; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U 56/00]; Urteil 8C_729/2012 E. 8.7). Vorliegend bestand beim Beschwerdeführer nach dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Nach der Verlaufskontrolle vom 3 1. Mai 2010 führten die Ärzte des S pitals A.___ in ihrem Bericht vom 8. Juni 2010 aus , es bestehe wei terhin Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten klinischen Nachkontrolle vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 8/33) . Nachdem der Beschwerdeführer anscheinend nicht zu diesem Termin erschienen war ( Urk. 8/43) , fand die nächste Kontrolle am 3 0. August 2010 statt. Im betreffenden Bericht wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht

( Urk. 8/63) . Hingegen äusserten sich die Spitalärzte nach der Abschlusskontrolle vom 3 0. November 2010 wieder dazu.

Im betref fenden Bericht vom 9. Dezember 2010 wurde zunächst erklärt, angesichts der Ausdehnung des Operationsdefekts seien die belastungsabhängigen Rücken schmerzen durchaus erklärbar. Folglich verlängerten die Ärzte die Arbeitsunfä higkeit bis Ende des Jahres. Gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte des S pitals

A.___ ist somit von einer somatisch bedingten vollen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ab dem Unfalldatum bis Ende Dezember 2010 auszugehen.

Dabei bleibt indes zu beachten, dass der Kreisarzt bereits im September 2010 eine leichte Arbeitstätigkeit stundenweise für zumutbar erachtete, die Aufnahme einer solchen beim bisherigen Arbeitgeber zu zwei Stunden am Tag jedoch vom Hausarzt Dr. F.___ verhindert wurde ( Urk. 8/61). Hierfür gab Dr. F.___ auch psychische Gründe an. Ferner hielten die behandelnden Fachpersonen der K linik C.___ bereits im Frühjahr 2010 fest, dass die psychische Situation den Wiedereinstieg in die Arbeit und eine volle Arbeitsfähigkeit behindere, wobei sie aus psychiatrischer Sicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit halbtags beginnend empfahlen (E. 2.2). Wenn Dr. F.___ ab 1. Januar 2011 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attes tierte, so beruht diese offensichtlich nicht (allein) auf der somatischen Beein trächtigung. Dr. F.___ differenzierte diesbezüglich auch nicht, weder hinsichtlich der Ursa chen noch der Auswirkungen. Spätestens anlässlich der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ (1 4. September 2011) war dem Beschwerdeführer indes aus somatischen Gründen die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztags zumutbar ( Urk. 8/119). Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass bereits im Frühjahr 2010 die Wiederaufnahme einer den somatischen Beein trächtigungen angepasste n Arbeit durch psychische Faktoren behindert wurde, weshalb das Kriterium einer lange andauernden Arbeitsunfähigkeit aus somati schen Gründen nicht gegeben ist. 7.9

Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall zwei der Adäquanzkriterien als erfüllt zu betrachten, jedoch keines davon in besonders ausgeprägter Weise. Gemäss obigen Erwägungen (E. 7.1) genügt dies nicht, um den adäquaten Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu bejahen. Bei diesem Ergebnis kann letztlich auch offen bleiben, inwieweit die psychischen Beschwerden natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzufüh ren sind. 8.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Unfalls vom 2 3. November 200 9. 8.1

Vorliegend hielt Kreisarzt

Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 1 4. September 2011 fest, bezüglich Zumutbarkeit ergebe sich auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, ganztags. Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 10

kg, mit häu figem Bücken, ausschliesslichem Gehen oder Stehen verbunden seien, seien ebenso aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen wie Einwirkungen im Sinne von Vibrationen und Schlägen auf die Lendenwirbelsäule. Anzustreben sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die durch kurze stehende Anteile bzw. durch kurze Gehstrecken aufgelockert werden könne ( Urk. 8/119).

D iesen kreisärztlichen Einschätzungen kommt im vorliegenden Verfahren voller Beweiswert zu. 8. 2

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 8. 3

Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeit punkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw . 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174). Vorliegend ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘300.-- durch Anga ben des früheren Arbeitgebers belegt ( Urk. 8/ 136-138, Urk. 8/141 ) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. 8. 4

8. 4 .1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die soge nannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinwei sen). 8. 4 .2

In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und der versicherten Person Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit . a UVV, gültig gewesen bis 3 1. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit . b VwVG ; BGE 115 V 297 ff.). All fällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität auf grund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurück zuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 E. 4.2.2). 8. 4 .3

Die SUVA hat der Festsetzung des I nvalideneinkommens gemäss Verfügung vom 2 3. Dezember 2011 und Eins pracheentscheid vom 9. Juli 2012 fünf DAP Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als Montagearbeiter bei der I.___ AG, eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma J.___ , zwei Stellen als Verpackungsmittelhersteller bzw. Produktionsmitarbeiter bei der K.___ AG sowie eine Stelle als Monteur bei der L.___ AG. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den formellen Anforderungen gemäss BGE 129 V 472 hinreichend Rechnung getragen hat. So wurden von ihr wie erwähnt die erforderlichen fünf DAP-Blätter aufgelegt und ebenso machte sie Angabe n über die Gesamtzahl der auf grund der gegebenen Behinderungen in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (vgl. Urk. 8/185, S. 4).

Der von der SUVA errechnete Betrag von Fr. 58‘519.-- entspricht dabei (indexiert) auch dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der entsprechenden Gruppe.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 58‘519. -- könne nicht abgestellt werden , da der psychischen Fehlentwicklung nicht Rechnung getragen worden sei. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass i m Rahmen der Invaliditätsbemessung

unfallfremde Faktoren

ausser Acht bleiben müssen. Im Sinne obiger Erwägungen (E. 7), gemäss welchen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht als unfallkausal qualifiziert werden können , erweist sich der b etreffende Einwand somit als unbehelflich . Es gilt

vorliegend auch festzuhalten , dass die fünf her angezogenen Stellen allesamt mit dem durch den Kreisarzt erstellten Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass es sich um körperlich leichte sowie überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten handeln muss. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Auffassung , lohnmässig fielen sein bereits vorgerücktes Alter sowie die Tatsache ins Gewicht, dass er eine langjährige Tätigkeit (über 20 Jahre) habe aufgeben müssen und in einem neuen Betrieb neu anzufangen habe. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen

Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen kon krete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht . Zum einen wird spezifi schen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Aus wahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezügl ich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teil zeitarb eit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendun g der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Mi ni mum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf d ie konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (vgl. BGE 129 V 472 E.

4.2.3). 8. 4 .4

Im Ergebnis ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 58 ‘ 519.--

nicht zu beanstanden.

Aus der Gegenüberstellung des Validenlohnes von Fr. 66‘300.-- und des Invalidenlohnes von Fr. 58'519.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘781.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 12 % . 9. 9.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelte n für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 9.2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksich tigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.

555 ff.). 9.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 9.4

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 9.5

Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___

vom 2 2. September 2011, wonach am Achsenorgan auf grund der Unfallfolgen bei operativ behandelter BWK12- und LWK3-Fraktur eine mässiggradige Einschränkung des Achsenorgans (Brust /Lendenwirbelsäule) in allen Bewegungsrichtungen verblieben sei . Nach Feinrastertabelle 7, Integritätsentschädigung gemäss UVG, werde eine Fraktur der Lendenwirbelsäule mit geringen Dauerschmerzen und verstärkten Belastungsbeschwerden mit einer Integritätsentschädigung von 5 % bis 10 % einge schätzt. Aufgrund der doch erheblichen funktionellen Einschränkungen und der operativen Revision sei eine Integritätsentschädigung von 10 % gerechtfertigt ( Urk. 8/118) . Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt die Schätzung des Integritätsschadens sei unvollständig, da seine psychischen

Beschwerden ausser Acht gelassen worden seien. D iesbezüglich ist wiederum auf den Umstand hinzu weisen, dass die psychischen Beschwerden nicht unfallkausal sind, weshalb sie auch im Rahmen der Bemessung des Integritätsschadens keine Rolle spielen können. Hinweise für die Rechtsfehlerhaftigkeit der kreisärztlichen Ein schätzungen liegen im Übrigen nicht vor. Im Ergebnis erweist sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Beurteilung zugespro chene Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen. 10.

Zusammenfassend bleibt es somit bei dem von der Beschwerdegegnerin er mittel ten Invaliditätsgrad von 12 % und einer Integritätsentschädigung von 10 % . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger