opencaselaw.ch

UV.2012.00187

Natürlicher Kausalzusammenhang. Status quo sine. Keine Leistungspflicht des Unfallversicherers bei erst Monate nach dem Unfallereignis ärztlich dokumentierten Fussbeschwerden und degenerativen Bandläsionen.

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 56, war als Degustationsköchin mit einem Pensum von 60 %

bei der Z.___

angestellt und als solche bei der Schwei zeri sche n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle ver sichert, als sie am 29. Mai 2010 wäh rend der Ferien am Trottoirrand

einen Fehltritt machte und dabei den rechten Fuss

nach innen um knickte

(Urk.

10/1, Urk. 10/17/1).

Am 21. Oktober 2010 nahm sie wegen Fussgelenksschmerzen erstmals medizinische Behandlung

bei Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin,

in Anspruch (Bericht vom 13. Juni 2012, Urk. 10/47 /2). Ab Mai 2011 wurde die Versicherte im Zentrum für Fusschirurgie der B.___ K linik behandelt (Urk. 10/15) und a m 19. September 2011 am rechten Fuss operiert (Urk. 10/9). Die Unfallmeldung an die Suva betreffend das Ereignis vom 29. Juni 2010 erfolgte am 28. September 2011 (Urk. 10/17/1). 1.2

Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 (Urk. 10/32) verneinte die Suva ihre Leis tungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 29. Juni 2010 gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom

1. Februar 2012 (Urk. 10/29). Die Versicherte erh ob dagegen mit Schreiben vom 3.

März 2012 Einsprache (Urk. 10/39), woraufhin die Suva die Stellung nah me n von Dr. C.___ vom 19. März 2012 (Urk. 10/42) und vom 25. Juni 2012 (Urk. 10/49) sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2012 (Urk. 10/47 /2) einholte. Mit Einspracheentscheid vom

29. Juni 2012 wies die Suva die Ein sprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom

3. September 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2012 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundes ge setz über die Unfallversicherung auszurichten; event ualiter sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen und es seien weitere Abklärungen durch zuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Be schwerdeant wort vom

7. November 2012 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2) und reichte nebst den Verwaltungsakten (Urk. 10/1-57) den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe-gungs apparates, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegeg nerin vom

22. Oktober 2012 (Urk. 9/1) ein . Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 18. Ja nuar 2013, Urk. 14 S. 2; Duplik vom 28. Januar 2013, Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) od er einer unfallähnlichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss

zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be steh en . 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1. 3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nac h dem im Sozial versiche rungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsans pruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hät te (s tatus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfallversiche rer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu er bringen, sondern nur, dass die unfallbed ingten Ursachen des Gesundheits - scha dens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1. 5

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.6

Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmäss ige Behandlung der Un fall folgen (Heilbehandlung, Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat s ie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) .

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbe hand lungs- und die Tag geldleistungen dahin .

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegri tätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. C.___

davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Fehltritt vom 29. Mai 2010 eine bagatel läre Distorsion zugezogen habe und nach sechs bis acht Wo chen der Status quo sine erreicht gewesen sei. Die Leistungspflicht habe daher bis längstens Anfang August 2010 bestanden, weshalb die ab dem 21. Oktober 2010 in Anspruch genommene ärztliche Behandlung nicht zu ver güten sei und mangels Arbeitsunfähigkeit bis Anfang August 2010 auch kein An spruch auf Taggelder gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG bestanden habe. Auch andere Leistungen, etwa eine Rente nach Art. 18 ff . UVG oder auf eine Integritäts ent schädigung nach Art. 24 UVG, würden ausser Betracht fallen. Die erstmals mit Magnetreso nanztomographie

(MRT) vom 16. Juni 2011 diagnostizierten Schä den an de n

Peronealsehnen könnten nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit einem bestimmten Unfallereignis beziehungsweise einer bestimmten unfall ähnlichen Körperschädigung zugeordnet werden. Es brauche nicht weiter abge klärt zu wer den, ob üb erhaupt eine Diagnose nach Art. 9 Abs.

2 UVV gegeben sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Ereignis vom 29. Mai 2010 sei als Unfall zu qualifizieren und die am rechten Fuss erlittene Sehnenruptur sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diesem Unfall zuzuordnen. D iese Ansicht werde auch von Dr. A.___ vertreten. Dagegen würden die Aussagen von Dr. C.___

fragwürdig und zu pauschal erscheinen. Denn er habe sich nicht nur zum medizinischen Sachverhalt geäussert, sondern auch juristische Schluss fol gerungen gezogen, indem er festgehalten habe, dass die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig sei. Es könne zudem nicht allein aufgrund des Längs risses darauf geschlossen werden, dass die Ruptur degenerativer Natur sei. G e mäss telefonischer Aus kunft von Dr. med. E.___, Oberarzt der F.___, sei ein Längsriss nicht stets degenerativ bedingt und ein unfallbe dingter Sehnenriss verlaufe nicht immer quer. Selbst bei Vorliegen einer krank haften Vorschädigung des betroffenen Körperteils genüge es, wenn ein äusseres Ereignis im Sinne eines Auslösungsfaktors hinzutrete. Die Listendiag nose „Seh nenriss“ und eine unfallä h nliche Körperschädigung sei en zu be jahen. Im Übri gen sei im Operationsbericht die Diagnose Längsriss und Mucoid -Dege neration Peroneus - brevis -Sehne aufge führt worden. Es sei nicht lediglich von einer Dis torsion die Rede. Wenn Dr. C.___ k napp zwei Jahre nach dem Unfall ereignis fest stelle, dass der status quo sine nach sechs bis acht Wochen nach dem Dis torsionstrauma erreicht worden sei, scheine dies sehr theoretisch zu sein. Der versicherungsinterne Bericht von Dr. C.___ vom 25. Juni 2012 sei im Übrigen sehr kurz gefasst und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht hin länglich begründet (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 14 S. 2 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den natürliche n Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Mai 2010 und den Be schwer den am rechten Fussgelenk ab August 2010 zu Recht ver neint e und

ob

die am 19. Septem ber 2011 operierte Sehnenschädigung als leistungsbe grün dende, un fallbedingte Schädigung zu gelten hat.

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneint nicht, dass es sich beim Ereignis vom 29. Mai 2010, bei dem sich die Beschwerdeführerin gemäss der Unfallmeldung vom 28. September 2011 (Urk. 10/1) und dem Protokoll der Besprechung vom

21. No vember 2011 (Urk. 10/17) zufolge eines Fehltritt s am Troittoirrand den rechten Fuss nach innen umknickte, um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt e . Davon ist auszugehen.

Unstrittig ist auch, dass k eine echtzeitlichen Urkunden und insbesondere keine ärztlich-diagnostische n

Berichte

bestehen, welche im An schluss an das Unfall ereignis

vom 29. Mai 2010 gesundheitliche Unfall folgen aus weisen. Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2012 zu entnehmen ist, suchte ihn die Be schwerdeführ erin erst mals am 21. Oktober 2010 wegen hartnäckige r, stark störende r Fussgelenkschmerzen auf der rechten Seite auf, mithin erst rund fünf Monate nach dem beschriebenen Unfall. Sie habe berichtet, sie sei am 29. Mai 2010 bei einem Spaziergang in den Ferien über einen hohen Tro ttoirrandstein abgeknickt und habe sich dabei den rechten Fuss nach innen verdreht. Sie habe danach sofor tige Schmerzen verspürt und nachfolgend rezidi vierende Schwel lungen beo bachtet. Die Schmerzen hätten angehalten, mal mehr mal weniger, zum Teil auch in der Nacht, so dass im Oktober 2010 die genannte Konsultation erfolgt sei. Eine radiologische Abklärung habe keine wesentlichen Pathologien gezeigt (Urk. 10/47 /2).

Erstmals bildgebend wurde eine Schädigung an der Stelle der geklagten Be schwer den am rechten Fuss rund ein Jahr nach dem Unfall vom

29. Mai 2010 mit MRT des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) vom

16. Juni 2011 festge halten. Dieses ergab gemäss dem Bericht der Radiologie der F.___ vom 16. Juni 2011 eine schwere Degeneration der Peronaeus - brevis -Sehne mit kurz streckigem Splitting an der Spitze des Malleolus

lateralis, eine mucoide Degene ration der Sehne mit fokaler Raumforderung (15 mm) durch Auffaserung der Peronaeus - brevis -Sehne, eine Tendinopathie der Peroneus - longus -Sehne mit geringer intrasubstanzieller Partialruptur auf Höhe des Malleolus

lateralis und eine Tenosynovitis der Peronealsehnen

(Urk. 10/25).

Dem Operation sbericht

der B.___ Klinik vom 19. September 2011 sind die entsprechenden Diag nosen eines Längsrisses und einer Mucoid -Degeneration der Peroneus - brevis -Sehne rechts, einer Tendi nitis der Peroneus - longus -Sehne rechts sowie eines leichten Rückfussvarus rechts zu entnehmen (Urk. 10/9).

Eine Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2011 erst ab der Operation am rechten Fuss vom 19. September 2011 gemäss chirurgischer Beurteilung atte stiert (Urk. 10/12), und zwar gemäss den Berichten der B.___ Klinik vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/14/2) und vom 17. November 2011 (Urk. 10/22/1) zu 100 % vom 19. September bis 10. Dezem ber 2011 und zu 50 % vom 1 2. bis 27 . Dezember 2011 (Urk. 10/17). 3.2

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage stellt e die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. C.___

gemäss dessen Stellungnahmen vom

1. Februar 2012 (Urk. 10/29), vom

19. März 2010 (Urk. 10/42) und vom

25. Juni 2012 (Urk. 10/49) ab, welche auch von Dr. D.___ im Bericht vom 22. Oktober 2012 (Urk. 9/1) bestätigt wurde . Dr. C.___

war nachvollziehbar zum Schluss gelangt,

es hätten nachweislich ausschliesslich typisch degenera tive Verän derun gen der Peronealsehnen

bei einer Rückfussfehlstellung vorge le gen . Ein Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung bestehe nicht. Dies werde dadurch unter strichen, dass die Beschwerdeführerin erstmals fünf Monat e nach dem Trauma ärztlicher Behandlung bedurft habe. Die Rückfussfehlstellung sei operativ mittels Osteo tomie korrigiert worden (Urk. 10/29, Urk. 10/42/2). Aus chirurgischer Sicht sei ein Längsriss degenerativ bedingt. Unfallbedingte Seh nenrisse würden für ge wöhnlich quer verlaufen. Ein Längsriss gehöre zum ty pischen Bild einer dege nerativen Sehnenveränderung. Zusammenfassend handle es sich um ein Bagatelltrauma. Der Status quo sine sei somit nach sechs bis acht Wochen nach dem Distorsionstrauma erreicht gewesen (Urk. 10/49).

Die vom Allgemeinpraktiker Dr. A.___

im Bericht vom 13. Juni 2012 ver tretene, nicht weiter begründete Ansicht, die Be schwerden am rechten Fuss seien klar unfallbedingt, wie auch im Operationsbericht (Längsriss Peroneus - brevis -Sehne rechts) beschrieben worden sei (Urk. 10/47/2), vermag dagegen nicht zu überzeugen . Weder den Berichten der B.___ Klinik (Urk. 10/9, Urk. 10/14-15, Urk. 1 0/22-23) noch de m Bericht der Radiologie der F.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/25) ist ein

hinlänglicher Hinweis auf eine traumatische Genese der Schädigungen der Peronealsehnen zu entnehmen. Na mentlich im Bericht der Radiologie der F.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/25) ist von degenerativen Befunden wie Splitting, Auffaserung und Tendinopathie mit geringer intrasubstanzieller Partialruptur sowie von Teno sinovitis die Rede (Urk. 10/25).

Gemäss dem Operationsbericht der B.___ Klinik vom 19. September 2011 wurde der Längsriss an einer Peroneus -Sehne ebenfalls inmitten eines rundum degenerativen Zustandes festgestellt (Urk. 10/9).

Wollte man von einer teilweise traumatischen Ursache ausgehen, wäre es a nge sichts der la ngen Zeitdauer von mehreren Monaten zwischen dem Ereignis vom

29. Mai 2010 einerseits und der klinische n

sowie

bildgebende n

Befund erhebung

andererseits ausserdem lediglich möglich, nicht aber mit dem mass geblichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass das Ereignis vom 29. Mai 2010 eine anhaltende Schädigung, namentlich den Längsriss an einer Peronealsehne am rechten Fuss bewirkte . Denn der

Beweis wert eines Be fundes wird relativiert, wenn dieser

- wie hier - erst lange Zeit nach dem stritti gen Ereignis erhoben wird, da die festgestellte Schädigung allenfalls im Zu sammenhang mit einem anderen Sachverhalt zu sehen ist.

E in MRI-Befund ist bei fehlendem Status vor dem strittigen Geschehnis kausal rechtlich für sich al lein nicht aussagekräftig

(Urteil des Bundesgerichts U 134/00

vom 21. Septem ber 2001 E. 3b a.E .). Dies gilt umso mehr, als bei degenerativem Geschehen an den Sehnen eines Fusses mit einer Rückfuss fehlstellung nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch ein beliebiges alltägliches Ereignis ein spontanes er hebliches Fort schreiten der Degeneration begünstigt. Allein die Schilderungen der Beschwerden durch die Be schwerde führerin genügen beweisrechtlich nicht, um das Vorliegen des un fallrechtlich relevanten natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen dem Ereignis vom 29. Mai 2010 und der Sehnenschädigung zu belegen, zumal sie gemäss dem chronologisch erst datierten ärztlichen Bericht von der B.___ Klinik vom 24. Mai 2011 anlässlich de r Konsultation vom 19. Mai 2011 im Bereich des Aussenknöchels seit zirka einem Jahr bestehende Schmerzen angab,

ein Unfall aber sei n icht erinnerlich. Die Beschwerden seien schleichend gekommen (Urk. 10/15/1).

Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Fuss und dem Unfallereignis vom 29. Mai 2010 ist mit der Beschwerdegegnerin daher höchstens in Bezug auf anfängliche Schmerzen und eine Schwellung entsprechend einer Verstauchung für nicht mehr als ein paar Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen. 3. 3

Zu verneinen ist damit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Denn ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der im Juni 2011 festgestellten Sehnenläsion und dem Unfall ereignis vom 29. Mai 2010 wie hiervor erläutert nicht erwiesen, müsste für die Begründung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 9 Abs. 2 UVV ein anderes Ereignis ursächlich sein. Und zwar müss t en mit Ausnahme der Unge wöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Bedeutung käme hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereig nisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es rechtsprechungsgemäss

ein gesteigertes Schädi gungs potenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäg lichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.2-3; Urteil des Bun desgerichts 8C_546/2010 vom 2 2. Februar 2011 E. 3.2). Ein solcher (weiterer) äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial ist hier nicht gegeben. 3.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüg lich des Unfalls vom 2 9. Mai 2010 von einem Status quo sine per Anfang August 2010 ausging und die erst ab Oktober 2010 ärztlich doku mentierten Beschwerden sowie die ab Mitte 2011 diagnostizierten Sehnenschädigungen als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt beurteilte.

Was von Seiten der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Aus führungen der Beschwerdegegnerin in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (Urk. 2 S. 4 ff.) und der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 2 ff.) ver wie sen werden. 3.5

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

29. Juni 2012 (Urk. 2) ist recht mäs sig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Februar 2012 (Urk. 10/29). Die Versicherte erh ob dagegen mit Schreiben vom 3.

März 2012 Einsprache (Urk. 10/39), woraufhin die Suva die Stellung nah me n von Dr. C.___ vom 19. März 2012 (Urk. 10/42) und vom 25. Juni 2012 (Urk. 10/49) sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2012 (Urk. 10/47 /2) einholte. Mit Einspracheentscheid vom

29. Juni 2012 wies die Suva die Ein sprache der Versicherten ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) od er einer unfallähnlichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss

zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be steh en .

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.

E. 1.6 Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmäss ige Behandlung der Un fall folgen (Heilbehandlung, Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat s ie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) .

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbe hand lungs- und die Tag geldleistungen dahin .

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegri tätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom

3. September 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2012 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundes ge setz über die Unfallversicherung auszurichten; event ualiter sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen und es seien weitere Abklärungen durch zuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Be schwerdeant wort vom

7. November 2012 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2) und reichte nebst den Verwaltungsakten (Urk. 10/1-57) den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe-gungs apparates, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegeg nerin vom

22. Oktober 2012 (Urk. 9/1) ein . Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 18. Ja nuar 2013, Urk. 14 S. 2; Duplik vom 28. Januar 2013, Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. C.___

davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Fehltritt vom 29. Mai 2010 eine bagatel läre Distorsion zugezogen habe und nach sechs bis acht Wo chen der Status quo sine erreicht gewesen sei. Die Leistungspflicht habe daher bis längstens Anfang August 2010 bestanden, weshalb die ab dem 21. Oktober 2010 in Anspruch genommene ärztliche Behandlung nicht zu ver güten sei und mangels Arbeitsunfähigkeit bis Anfang August 2010 auch kein An spruch auf Taggelder gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG bestanden habe. Auch andere Leistungen, etwa eine Rente nach Art. 18 ff . UVG oder auf eine Integritäts ent schädigung nach Art. 24 UVG, würden ausser Betracht fallen. Die erstmals mit Magnetreso nanztomographie

(MRT) vom 16. Juni 2011 diagnostizierten Schä den an de n

Peronealsehnen könnten nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit einem bestimmten Unfallereignis beziehungsweise einer bestimmten unfall ähnlichen Körperschädigung zugeordnet werden. Es brauche nicht weiter abge klärt zu wer den, ob üb erhaupt eine Diagnose nach Art.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Ereignis vom 29. Mai 2010 sei als Unfall zu qualifizieren und die am rechten Fuss erlittene Sehnenruptur sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diesem Unfall zuzuordnen. D iese Ansicht werde auch von Dr. A.___ vertreten. Dagegen würden die Aussagen von Dr. C.___

fragwürdig und zu pauschal erscheinen. Denn er habe sich nicht nur zum medizinischen Sachverhalt geäussert, sondern auch juristische Schluss fol gerungen gezogen, indem er festgehalten habe, dass die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig sei. Es könne zudem nicht allein aufgrund des Längs risses darauf geschlossen werden, dass die Ruptur degenerativer Natur sei. G e mäss telefonischer Aus kunft von Dr. med. E.___, Oberarzt der F.___, sei ein Längsriss nicht stets degenerativ bedingt und ein unfallbe dingter Sehnenriss verlaufe nicht immer quer. Selbst bei Vorliegen einer krank haften Vorschädigung des betroffenen Körperteils genüge es, wenn ein äusseres Ereignis im Sinne eines Auslösungsfaktors hinzutrete. Die Listendiag nose „Seh nenriss“ und eine unfallä h nliche Körperschädigung sei en zu be jahen. Im Übri gen sei im Operationsbericht die Diagnose Längsriss und Mucoid -Dege neration Peroneus - brevis -Sehne aufge führt worden. Es sei nicht lediglich von einer Dis torsion die Rede. Wenn Dr. C.___ k napp zwei Jahre nach dem Unfall ereignis fest stelle, dass der status quo sine nach sechs bis acht Wochen nach dem Dis torsionstrauma erreicht worden sei, scheine dies sehr theoretisch zu sein. Der versicherungsinterne Bericht von Dr. C.___ vom 25. Juni 2012 sei im Übrigen sehr kurz gefasst und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht hin länglich begründet (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 14 S. 2 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den natürliche n Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Mai 2010 und den Be schwer den am rechten Fussgelenk ab August 2010 zu Recht ver neint e und

ob

die am 19. Septem ber 2011 operierte Sehnenschädigung als leistungsbe grün dende, un fallbedingte Schädigung zu gelten hat.

3.

E. 3 Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nac h dem im Sozial versiche rungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsans pruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint nicht, dass es sich beim Ereignis vom 29. Mai 2010, bei dem sich die Beschwerdeführerin gemäss der Unfallmeldung vom 28. September 2011 (Urk. 10/1) und dem Protokoll der Besprechung vom

21. No vember 2011 (Urk. 10/17) zufolge eines Fehltritt s am Troittoirrand den rechten Fuss nach innen umknickte, um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt e . Davon ist auszugehen.

Unstrittig ist auch, dass k eine echtzeitlichen Urkunden und insbesondere keine ärztlich-diagnostische n

Berichte

bestehen, welche im An schluss an das Unfall ereignis

vom 29. Mai 2010 gesundheitliche Unfall folgen aus weisen. Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2012 zu entnehmen ist, suchte ihn die Be schwerdeführ erin erst mals am 21. Oktober 2010 wegen hartnäckige r, stark störende r Fussgelenkschmerzen auf der rechten Seite auf, mithin erst rund fünf Monate nach dem beschriebenen Unfall. Sie habe berichtet, sie sei am 29. Mai 2010 bei einem Spaziergang in den Ferien über einen hohen Tro ttoirrandstein abgeknickt und habe sich dabei den rechten Fuss nach innen verdreht. Sie habe danach sofor tige Schmerzen verspürt und nachfolgend rezidi vierende Schwel lungen beo bachtet. Die Schmerzen hätten angehalten, mal mehr mal weniger, zum Teil auch in der Nacht, so dass im Oktober 2010 die genannte Konsultation erfolgt sei. Eine radiologische Abklärung habe keine wesentlichen Pathologien gezeigt (Urk. 10/47 /2).

Erstmals bildgebend wurde eine Schädigung an der Stelle der geklagten Be schwer den am rechten Fuss rund ein Jahr nach dem Unfall vom

29. Mai 2010 mit MRT des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) vom

16. Juni 2011 festge halten. Dieses ergab gemäss dem Bericht der Radiologie der F.___ vom 16. Juni 2011 eine schwere Degeneration der Peronaeus - brevis -Sehne mit kurz streckigem Splitting an der Spitze des Malleolus

lateralis, eine mucoide Degene ration der Sehne mit fokaler Raumforderung (15 mm) durch Auffaserung der Peronaeus - brevis -Sehne, eine Tendinopathie der Peroneus - longus -Sehne mit geringer intrasubstanzieller Partialruptur auf Höhe des Malleolus

lateralis und eine Tenosynovitis der Peronealsehnen

(Urk. 10/25).

Dem Operation sbericht

der B.___ Klinik vom 19. September 2011 sind die entsprechenden Diag nosen eines Längsrisses und einer Mucoid -Degeneration der Peroneus - brevis -Sehne rechts, einer Tendi nitis der Peroneus - longus -Sehne rechts sowie eines leichten Rückfussvarus rechts zu entnehmen (Urk. 10/9).

Eine Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2011 erst ab der Operation am rechten Fuss vom 19. September 2011 gemäss chirurgischer Beurteilung atte stiert (Urk. 10/12), und zwar gemäss den Berichten der B.___ Klinik vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/14/2) und vom 17. November 2011 (Urk. 10/22/1) zu 100 % vom 19. September bis 10. Dezem ber 2011 und zu 50 % vom 1 2. bis 27 . Dezember 2011 (Urk. 10/17).

E. 3.2 Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage stellt e die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. C.___

gemäss dessen Stellungnahmen vom

1. Februar 2012 (Urk. 10/29), vom

19. März 2010 (Urk. 10/42) und vom

25. Juni 2012 (Urk. 10/49) ab, welche auch von Dr. D.___ im Bericht vom 22. Oktober 2012 (Urk. 9/1) bestätigt wurde . Dr. C.___

war nachvollziehbar zum Schluss gelangt,

es hätten nachweislich ausschliesslich typisch degenera tive Verän derun gen der Peronealsehnen

bei einer Rückfussfehlstellung vorge le gen . Ein Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung bestehe nicht. Dies werde dadurch unter strichen, dass die Beschwerdeführerin erstmals fünf Monat e nach dem Trauma ärztlicher Behandlung bedurft habe. Die Rückfussfehlstellung sei operativ mittels Osteo tomie korrigiert worden (Urk. 10/29, Urk. 10/42/2). Aus chirurgischer Sicht sei ein Längsriss degenerativ bedingt. Unfallbedingte Seh nenrisse würden für ge wöhnlich quer verlaufen. Ein Längsriss gehöre zum ty pischen Bild einer dege nerativen Sehnenveränderung. Zusammenfassend handle es sich um ein Bagatelltrauma. Der Status quo sine sei somit nach sechs bis acht Wochen nach dem Distorsionstrauma erreicht gewesen (Urk. 10/49).

Die vom Allgemeinpraktiker Dr. A.___

im Bericht vom 13. Juni 2012 ver tretene, nicht weiter begründete Ansicht, die Be schwerden am rechten Fuss seien klar unfallbedingt, wie auch im Operationsbericht (Längsriss Peroneus - brevis -Sehne rechts) beschrieben worden sei (Urk. 10/47/2), vermag dagegen nicht zu überzeugen . Weder den Berichten der B.___ Klinik (Urk. 10/9, Urk. 10/14-15, Urk. 1 0/22-23) noch de m Bericht der Radiologie der F.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/25) ist ein

hinlänglicher Hinweis auf eine traumatische Genese der Schädigungen der Peronealsehnen zu entnehmen. Na mentlich im Bericht der Radiologie der F.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/25) ist von degenerativen Befunden wie Splitting, Auffaserung und Tendinopathie mit geringer intrasubstanzieller Partialruptur sowie von Teno sinovitis die Rede (Urk. 10/25).

Gemäss dem Operationsbericht der B.___ Klinik vom 19. September 2011 wurde der Längsriss an einer Peroneus -Sehne ebenfalls inmitten eines rundum degenerativen Zustandes festgestellt (Urk. 10/9).

Wollte man von einer teilweise traumatischen Ursache ausgehen, wäre es a nge sichts der la ngen Zeitdauer von mehreren Monaten zwischen dem Ereignis vom

29. Mai 2010 einerseits und der klinische n

sowie

bildgebende n

Befund erhebung

andererseits ausserdem lediglich möglich, nicht aber mit dem mass geblichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass das Ereignis vom 29. Mai 2010 eine anhaltende Schädigung, namentlich den Längsriss an einer Peronealsehne am rechten Fuss bewirkte . Denn der

Beweis wert eines Be fundes wird relativiert, wenn dieser

- wie hier - erst lange Zeit nach dem stritti gen Ereignis erhoben wird, da die festgestellte Schädigung allenfalls im Zu sammenhang mit einem anderen Sachverhalt zu sehen ist.

E in MRI-Befund ist bei fehlendem Status vor dem strittigen Geschehnis kausal rechtlich für sich al lein nicht aussagekräftig

(Urteil des Bundesgerichts U 134/00

vom 21. Septem ber 2001 E. 3b a.E .). Dies gilt umso mehr, als bei degenerativem Geschehen an den Sehnen eines Fusses mit einer Rückfuss fehlstellung nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch ein beliebiges alltägliches Ereignis ein spontanes er hebliches Fort schreiten der Degeneration begünstigt. Allein die Schilderungen der Beschwerden durch die Be schwerde führerin genügen beweisrechtlich nicht, um das Vorliegen des un fallrechtlich relevanten natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen dem Ereignis vom 29. Mai 2010 und der Sehnenschädigung zu belegen, zumal sie gemäss dem chronologisch erst datierten ärztlichen Bericht von der B.___ Klinik vom 24. Mai 2011 anlässlich de r Konsultation vom 19. Mai 2011 im Bereich des Aussenknöchels seit zirka einem Jahr bestehende Schmerzen angab,

ein Unfall aber sei n icht erinnerlich. Die Beschwerden seien schleichend gekommen (Urk. 10/15/1).

Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Fuss und dem Unfallereignis vom 29. Mai 2010 ist mit der Beschwerdegegnerin daher höchstens in Bezug auf anfängliche Schmerzen und eine Schwellung entsprechend einer Verstauchung für nicht mehr als ein paar Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen. 3. 3

Zu verneinen ist damit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Denn ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der im Juni 2011 festgestellten Sehnenläsion und dem Unfall ereignis vom 29. Mai 2010 wie hiervor erläutert nicht erwiesen, müsste für die Begründung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüg lich des Unfalls vom 2 9. Mai 2010 von einem Status quo sine per Anfang August 2010 ausging und die erst ab Oktober 2010 ärztlich doku mentierten Beschwerden sowie die ab Mitte 2011 diagnostizierten Sehnenschädigungen als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt beurteilte.

Was von Seiten der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Aus führungen der Beschwerdegegnerin in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (Urk. 2 S. 4 ff.) und der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 2 ff.) ver wie sen werden.

E. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom

29. Juni 2012 (Urk. 2) ist recht mäs sig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 4 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hät te (s tatus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfallversiche rer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu er bringen, sondern nur, dass die unfallbed ingten Ursachen des Gesundheits - scha dens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.

E. 5 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 9 Abs. 2 UVV ein anderes Ereignis ursächlich sein. Und zwar müss t en mit Ausnahme der Unge wöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Bedeutung käme hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereig nisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es rechtsprechungsgemäss

ein gesteigertes Schädi gungs potenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäg lichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.2-3; Urteil des Bun desgerichts 8C_546/2010 vom 2 2. Februar 2011 E. 3.2). Ein solcher (weiterer) äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial ist hier nicht gegeben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00187 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw

Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 56, war als Degustationsköchin mit einem Pensum von 60 %

bei der Z.___

angestellt und als solche bei der Schwei zeri sche n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle ver sichert, als sie am 29. Mai 2010 wäh rend der Ferien am Trottoirrand

einen Fehltritt machte und dabei den rechten Fuss

nach innen um knickte

(Urk.

10/1, Urk. 10/17/1).

Am 21. Oktober 2010 nahm sie wegen Fussgelenksschmerzen erstmals medizinische Behandlung

bei Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin,

in Anspruch (Bericht vom 13. Juni 2012, Urk. 10/47 /2). Ab Mai 2011 wurde die Versicherte im Zentrum für Fusschirurgie der B.___ K linik behandelt (Urk. 10/15) und a m 19. September 2011 am rechten Fuss operiert (Urk. 10/9). Die Unfallmeldung an die Suva betreffend das Ereignis vom 29. Juni 2010 erfolgte am 28. September 2011 (Urk. 10/17/1). 1.2

Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 (Urk. 10/32) verneinte die Suva ihre Leis tungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 29. Juni 2010 gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom

1. Februar 2012 (Urk. 10/29). Die Versicherte erh ob dagegen mit Schreiben vom 3.

März 2012 Einsprache (Urk. 10/39), woraufhin die Suva die Stellung nah me n von Dr. C.___ vom 19. März 2012 (Urk. 10/42) und vom 25. Juni 2012 (Urk. 10/49) sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2012 (Urk. 10/47 /2) einholte. Mit Einspracheentscheid vom

29. Juni 2012 wies die Suva die Ein sprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom

3. September 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2012 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundes ge setz über die Unfallversicherung auszurichten; event ualiter sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen und es seien weitere Abklärungen durch zuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Be schwerdeant wort vom

7. November 2012 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2) und reichte nebst den Verwaltungsakten (Urk. 10/1-57) den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe-gungs apparates, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegeg nerin vom

22. Oktober 2012 (Urk. 9/1) ein . Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 18. Ja nuar 2013, Urk. 14 S. 2; Duplik vom 28. Januar 2013, Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) od er einer unfallähnlichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss

zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be steh en . 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1. 3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nac h dem im Sozial versiche rungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsans pruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hät te (s tatus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfallversiche rer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu er bringen, sondern nur, dass die unfallbed ingten Ursachen des Gesundheits - scha dens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1. 5

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.6

Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmäss ige Behandlung der Un fall folgen (Heilbehandlung, Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat s ie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) .

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbe hand lungs- und die Tag geldleistungen dahin .

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegri tätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. C.___

davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Fehltritt vom 29. Mai 2010 eine bagatel läre Distorsion zugezogen habe und nach sechs bis acht Wo chen der Status quo sine erreicht gewesen sei. Die Leistungspflicht habe daher bis längstens Anfang August 2010 bestanden, weshalb die ab dem 21. Oktober 2010 in Anspruch genommene ärztliche Behandlung nicht zu ver güten sei und mangels Arbeitsunfähigkeit bis Anfang August 2010 auch kein An spruch auf Taggelder gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG bestanden habe. Auch andere Leistungen, etwa eine Rente nach Art. 18 ff . UVG oder auf eine Integritäts ent schädigung nach Art. 24 UVG, würden ausser Betracht fallen. Die erstmals mit Magnetreso nanztomographie

(MRT) vom 16. Juni 2011 diagnostizierten Schä den an de n

Peronealsehnen könnten nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit einem bestimmten Unfallereignis beziehungsweise einer bestimmten unfall ähnlichen Körperschädigung zugeordnet werden. Es brauche nicht weiter abge klärt zu wer den, ob üb erhaupt eine Diagnose nach Art. 9 Abs.

2 UVV gegeben sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Ereignis vom 29. Mai 2010 sei als Unfall zu qualifizieren und die am rechten Fuss erlittene Sehnenruptur sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diesem Unfall zuzuordnen. D iese Ansicht werde auch von Dr. A.___ vertreten. Dagegen würden die Aussagen von Dr. C.___

fragwürdig und zu pauschal erscheinen. Denn er habe sich nicht nur zum medizinischen Sachverhalt geäussert, sondern auch juristische Schluss fol gerungen gezogen, indem er festgehalten habe, dass die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig sei. Es könne zudem nicht allein aufgrund des Längs risses darauf geschlossen werden, dass die Ruptur degenerativer Natur sei. G e mäss telefonischer Aus kunft von Dr. med. E.___, Oberarzt der F.___, sei ein Längsriss nicht stets degenerativ bedingt und ein unfallbe dingter Sehnenriss verlaufe nicht immer quer. Selbst bei Vorliegen einer krank haften Vorschädigung des betroffenen Körperteils genüge es, wenn ein äusseres Ereignis im Sinne eines Auslösungsfaktors hinzutrete. Die Listendiag nose „Seh nenriss“ und eine unfallä h nliche Körperschädigung sei en zu be jahen. Im Übri gen sei im Operationsbericht die Diagnose Längsriss und Mucoid -Dege neration Peroneus - brevis -Sehne aufge führt worden. Es sei nicht lediglich von einer Dis torsion die Rede. Wenn Dr. C.___ k napp zwei Jahre nach dem Unfall ereignis fest stelle, dass der status quo sine nach sechs bis acht Wochen nach dem Dis torsionstrauma erreicht worden sei, scheine dies sehr theoretisch zu sein. Der versicherungsinterne Bericht von Dr. C.___ vom 25. Juni 2012 sei im Übrigen sehr kurz gefasst und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht hin länglich begründet (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 14 S. 2 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den natürliche n Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Mai 2010 und den Be schwer den am rechten Fussgelenk ab August 2010 zu Recht ver neint e und

ob

die am 19. Septem ber 2011 operierte Sehnenschädigung als leistungsbe grün dende, un fallbedingte Schädigung zu gelten hat.

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneint nicht, dass es sich beim Ereignis vom 29. Mai 2010, bei dem sich die Beschwerdeführerin gemäss der Unfallmeldung vom 28. September 2011 (Urk. 10/1) und dem Protokoll der Besprechung vom

21. No vember 2011 (Urk. 10/17) zufolge eines Fehltritt s am Troittoirrand den rechten Fuss nach innen umknickte, um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt e . Davon ist auszugehen.

Unstrittig ist auch, dass k eine echtzeitlichen Urkunden und insbesondere keine ärztlich-diagnostische n

Berichte

bestehen, welche im An schluss an das Unfall ereignis

vom 29. Mai 2010 gesundheitliche Unfall folgen aus weisen. Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2012 zu entnehmen ist, suchte ihn die Be schwerdeführ erin erst mals am 21. Oktober 2010 wegen hartnäckige r, stark störende r Fussgelenkschmerzen auf der rechten Seite auf, mithin erst rund fünf Monate nach dem beschriebenen Unfall. Sie habe berichtet, sie sei am 29. Mai 2010 bei einem Spaziergang in den Ferien über einen hohen Tro ttoirrandstein abgeknickt und habe sich dabei den rechten Fuss nach innen verdreht. Sie habe danach sofor tige Schmerzen verspürt und nachfolgend rezidi vierende Schwel lungen beo bachtet. Die Schmerzen hätten angehalten, mal mehr mal weniger, zum Teil auch in der Nacht, so dass im Oktober 2010 die genannte Konsultation erfolgt sei. Eine radiologische Abklärung habe keine wesentlichen Pathologien gezeigt (Urk. 10/47 /2).

Erstmals bildgebend wurde eine Schädigung an der Stelle der geklagten Be schwer den am rechten Fuss rund ein Jahr nach dem Unfall vom

29. Mai 2010 mit MRT des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) vom

16. Juni 2011 festge halten. Dieses ergab gemäss dem Bericht der Radiologie der F.___ vom 16. Juni 2011 eine schwere Degeneration der Peronaeus - brevis -Sehne mit kurz streckigem Splitting an der Spitze des Malleolus

lateralis, eine mucoide Degene ration der Sehne mit fokaler Raumforderung (15 mm) durch Auffaserung der Peronaeus - brevis -Sehne, eine Tendinopathie der Peroneus - longus -Sehne mit geringer intrasubstanzieller Partialruptur auf Höhe des Malleolus

lateralis und eine Tenosynovitis der Peronealsehnen

(Urk. 10/25).

Dem Operation sbericht

der B.___ Klinik vom 19. September 2011 sind die entsprechenden Diag nosen eines Längsrisses und einer Mucoid -Degeneration der Peroneus - brevis -Sehne rechts, einer Tendi nitis der Peroneus - longus -Sehne rechts sowie eines leichten Rückfussvarus rechts zu entnehmen (Urk. 10/9).

Eine Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2011 erst ab der Operation am rechten Fuss vom 19. September 2011 gemäss chirurgischer Beurteilung atte stiert (Urk. 10/12), und zwar gemäss den Berichten der B.___ Klinik vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/14/2) und vom 17. November 2011 (Urk. 10/22/1) zu 100 % vom 19. September bis 10. Dezem ber 2011 und zu 50 % vom 1 2. bis 27 . Dezember 2011 (Urk. 10/17). 3.2

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage stellt e die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. C.___

gemäss dessen Stellungnahmen vom

1. Februar 2012 (Urk. 10/29), vom

19. März 2010 (Urk. 10/42) und vom

25. Juni 2012 (Urk. 10/49) ab, welche auch von Dr. D.___ im Bericht vom 22. Oktober 2012 (Urk. 9/1) bestätigt wurde . Dr. C.___

war nachvollziehbar zum Schluss gelangt,

es hätten nachweislich ausschliesslich typisch degenera tive Verän derun gen der Peronealsehnen

bei einer Rückfussfehlstellung vorge le gen . Ein Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung bestehe nicht. Dies werde dadurch unter strichen, dass die Beschwerdeführerin erstmals fünf Monat e nach dem Trauma ärztlicher Behandlung bedurft habe. Die Rückfussfehlstellung sei operativ mittels Osteo tomie korrigiert worden (Urk. 10/29, Urk. 10/42/2). Aus chirurgischer Sicht sei ein Längsriss degenerativ bedingt. Unfallbedingte Seh nenrisse würden für ge wöhnlich quer verlaufen. Ein Längsriss gehöre zum ty pischen Bild einer dege nerativen Sehnenveränderung. Zusammenfassend handle es sich um ein Bagatelltrauma. Der Status quo sine sei somit nach sechs bis acht Wochen nach dem Distorsionstrauma erreicht gewesen (Urk. 10/49).

Die vom Allgemeinpraktiker Dr. A.___

im Bericht vom 13. Juni 2012 ver tretene, nicht weiter begründete Ansicht, die Be schwerden am rechten Fuss seien klar unfallbedingt, wie auch im Operationsbericht (Längsriss Peroneus - brevis -Sehne rechts) beschrieben worden sei (Urk. 10/47/2), vermag dagegen nicht zu überzeugen . Weder den Berichten der B.___ Klinik (Urk. 10/9, Urk. 10/14-15, Urk. 1 0/22-23) noch de m Bericht der Radiologie der F.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/25) ist ein

hinlänglicher Hinweis auf eine traumatische Genese der Schädigungen der Peronealsehnen zu entnehmen. Na mentlich im Bericht der Radiologie der F.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/25) ist von degenerativen Befunden wie Splitting, Auffaserung und Tendinopathie mit geringer intrasubstanzieller Partialruptur sowie von Teno sinovitis die Rede (Urk. 10/25).

Gemäss dem Operationsbericht der B.___ Klinik vom 19. September 2011 wurde der Längsriss an einer Peroneus -Sehne ebenfalls inmitten eines rundum degenerativen Zustandes festgestellt (Urk. 10/9).

Wollte man von einer teilweise traumatischen Ursache ausgehen, wäre es a nge sichts der la ngen Zeitdauer von mehreren Monaten zwischen dem Ereignis vom

29. Mai 2010 einerseits und der klinische n

sowie

bildgebende n

Befund erhebung

andererseits ausserdem lediglich möglich, nicht aber mit dem mass geblichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass das Ereignis vom 29. Mai 2010 eine anhaltende Schädigung, namentlich den Längsriss an einer Peronealsehne am rechten Fuss bewirkte . Denn der

Beweis wert eines Be fundes wird relativiert, wenn dieser

- wie hier - erst lange Zeit nach dem stritti gen Ereignis erhoben wird, da die festgestellte Schädigung allenfalls im Zu sammenhang mit einem anderen Sachverhalt zu sehen ist.

E in MRI-Befund ist bei fehlendem Status vor dem strittigen Geschehnis kausal rechtlich für sich al lein nicht aussagekräftig

(Urteil des Bundesgerichts U 134/00

vom 21. Septem ber 2001 E. 3b a.E .). Dies gilt umso mehr, als bei degenerativem Geschehen an den Sehnen eines Fusses mit einer Rückfuss fehlstellung nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch ein beliebiges alltägliches Ereignis ein spontanes er hebliches Fort schreiten der Degeneration begünstigt. Allein die Schilderungen der Beschwerden durch die Be schwerde führerin genügen beweisrechtlich nicht, um das Vorliegen des un fallrechtlich relevanten natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen dem Ereignis vom 29. Mai 2010 und der Sehnenschädigung zu belegen, zumal sie gemäss dem chronologisch erst datierten ärztlichen Bericht von der B.___ Klinik vom 24. Mai 2011 anlässlich de r Konsultation vom 19. Mai 2011 im Bereich des Aussenknöchels seit zirka einem Jahr bestehende Schmerzen angab,

ein Unfall aber sei n icht erinnerlich. Die Beschwerden seien schleichend gekommen (Urk. 10/15/1).

Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Fuss und dem Unfallereignis vom 29. Mai 2010 ist mit der Beschwerdegegnerin daher höchstens in Bezug auf anfängliche Schmerzen und eine Schwellung entsprechend einer Verstauchung für nicht mehr als ein paar Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen. 3. 3

Zu verneinen ist damit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Denn ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der im Juni 2011 festgestellten Sehnenläsion und dem Unfall ereignis vom 29. Mai 2010 wie hiervor erläutert nicht erwiesen, müsste für die Begründung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 9 Abs. 2 UVV ein anderes Ereignis ursächlich sein. Und zwar müss t en mit Ausnahme der Unge wöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Bedeutung käme hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereig nisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es rechtsprechungsgemäss

ein gesteigertes Schädi gungs potenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäg lichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.2-3; Urteil des Bun desgerichts 8C_546/2010 vom 2 2. Februar 2011 E. 3.2). Ein solcher (weiterer) äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial ist hier nicht gegeben. 3.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüg lich des Unfalls vom 2 9. Mai 2010 von einem Status quo sine per Anfang August 2010 ausging und die erst ab Oktober 2010 ärztlich doku mentierten Beschwerden sowie die ab Mitte 2011 diagnostizierten Sehnenschädigungen als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt beurteilte.

Was von Seiten der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Aus führungen der Beschwerdegegnerin in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (Urk. 2 S. 4 ff.) und der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 2 ff.) ver wie sen werden. 3.5

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

29. Juni 2012 (Urk. 2) ist recht mäs sig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann