Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___
war ab
1. März 20 0 1 als Pflege fach frau
AKP im Y.___
angestellt
und da durch bei der Helsana Unfall AG
gegen die Folgen von Unfällen versi chert .
A m
11. August 2011 verletzte sie sich beim Transferieren einer Bewohnerin vom Roll stuhl ins Bett im Bereich Schulter/Ellbogen rechts und legte ihre Arbeit nieder
( Schadenmeldung vom 27. Ok tober 2011 [ Urk. 8/K1 ] ) . In den daraufhin getätigte n medizinischen Untersuchungen konnte für die geklagten gesundheit lichen Be ein trächtigungen kein hinreichendes organisches Korrelat gefunden werden ; das Be schwerdebild
wurde im We sentlichen als myofasziales
Schmerz syndrom inter pr e tiert . Schliesslich wurde ein
Complex Regional Pain Syndrome (CRPS I) diag nos tiziert (Urk. 9/M1, Urk. 9/ M4- M5, Urk. 9/M7 - M1 3 ).
M it Verfü gung vom 23. Feb ruar 2012 (Urk. 8/ K
40) verneinte die Helsana Unfall AG ihre Leistungs pflicht mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Daran hielt sie auf Ein sprache (Urk. 8/ K 46 , Urk. 8/ K
53) hin mit Entscheid vom 28. Juni 2012 (Urk. 2) fest.
2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. August 2012 Be schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2) : 1.
Die Verfügung der Helsana Unfall AG vom 23. Februar 2012 bezie hungsweise der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2012 seien aufzu heben. 2.
Es sei festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegeg ne rin gegeben ist und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Ereignisses vom 11. August 2011 zu erbri ngen. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2012 (Urk. 7) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Ok tober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2.2
Nach der Rec htsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äus sere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erforder nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussen welt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der er wähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.2.4
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und be ruf liche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dent licher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38) . Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krank haf ter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ur sache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patho lo gi schen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hin weisen). 1.2.5
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nach weis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wer den muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusser lich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahr scheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursa chen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 ). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfaller eignisses ; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – in neren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 2 5. März 2011 E. 5.2 ). 1.3
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV
1990 Nr. U 86 S. 50). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 11. August 2011 einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Dagegen blieb e ine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) mangels einer unfallähnlichen
Körperschädigung zu Recht ausser Frage. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür , mangels eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Das
Auffangen der Bewohnerin sei nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges beeinträchtigt worden ; eine unkoordinierte Bewegung sei daher zu verneinen. Auch ein ausserordent li cher Kraftaufwand sei im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung und das Ge wicht der Bewohnerin auszuschliessen. Bei der Ausübung ihrer beruflichen Tä tigkeit sei eine Pflegeassistentin zuweilen mit der Situation konfrontiert, dass Patienten bei der Mobilisation respektive Verlagerung vom Bett in den Rollstuhl und umgekehrt stürzen könnten und aufgefangen werden müssten. Dies sprenge den Rahmen des Üblichen nicht. Ein Unfall bei Überanstrengung ohne Störung des Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges werde nach der Recht sprechung nur bei sehr hohen Gewichten anerkannt. Die Bewohnerin sei zirka 80 kg schwer gewesen, was praxisgemäss nicht genüge (Urk.
2 S. 5 f. ). 2.3
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor , der ausserordentliche Kraftauf wand sei beim Auffangen einer stürzenden, zirka 80 kg schweren Hemiplegike rin eindeutig zu bejahen. Dieses Kriterium könne nicht mit dem Argument der beruflichen Gewöhnung verneint werden. Von Berufes wegen sei eine Pflege fachfrau keinesfalls gewöhnt, zirka 80 kg schwere Patienten (einhändig) aufzu fangen, um sie vor einem Sturz zu bewahren. Entsprechend habe sie im Frage bogen zum Verhebetrauma
festgehalten, dass sie einen ausserordentlichen, zu vor nie erbrachten Kraftaufwand habe leisten müssen und es sich nicht um eine gewohnte, unter normalen Bedingungen verlaufene Tätigkeit gehandelt habe. Die Programmwidrigkeit liege darin, dass die Patientin das Gleichgewicht verlo ren habe und gestürzt sei. Der Sachverhalt sprenge den Rahmen dessen, was als alltäglich und üblich zu betrachten sei (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.
Der Schadenmeldung des Y.___
vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/ K 1) ist in Bezug auf den Hergang des Ereignisses vom 11. August 2011 Folgendes zu entnehmen: "Beim Transfer eines Bewohner ( s ) vom Rollstuhl ins Bett ist der Bewohner der Versicherten entglitten. Bevor der Bewohner ganz zu Boden fiel, zog die Versicherte mit der rechten Hand den Bewohner auf das Bett zurück".
I n eine m von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen betreffend Ver hebetrauma
(Urk. 8/ K 7) schilderte die Beschwerdeführerin am 24. November 2011
den Sachverhalt wie folgt: "Transfer einer Bewohnerin Rollstuhl - Bett." Dabei sei die zirka 80 kg schwer e Bewohnerin gestürzt respektive habe das Gleich ge wicht verloren. In einer Reflexhandlung habe sie
– die Beschwerdefüh rerin – die Bewohnerin ohne Dritthilfe knapp über dem Boden aufgefangen, was einen ausserordentlichen Kraftaufwand erfordert habe. Sie habe sofort Schmer zen am rechten Arm , aus strahlend bis in die Hand , verspürt und die Arbeit nie derlegen müssen.
Am 29. November 2011 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Schadenin spektorin
der Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass ihr die Bewohnerin beim Transfer vom Rollstuhl ins Bett entglitten sei. Damit die Bewohnerin nicht zu Boden gestürzt sei , habe sie diese mit der rechten Hand auf das Bett gezog en. Die Bewohnerin sei zirka 80 kg schwer und Hemiplegikerin gewesen (Urk. 8/K9 S. 4 unten ; vgl. auch Urk. 8/K33 S. 1) . 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 11. August 2011 seit über zehn Jahren als Pflegefachfrau AKP im Y.___ tätig und dabei auch für die Betreuung von Lernenden, die Durchführung von Schulungen sowie die Abnahme von Prüfun gen zuständig (Urk. 8/ K 9 S. 1). Das Umlagern und Transferieren von Bewohnern
beziehungsweise Patienten gehört e zu ihrem beruflichen Alltag .
Diesem
war stets ein gewisses Risiko inhärent, dass die zu betreuenden Personen stürzen könnten und aufgefangen werden müssen. Die Voraussehbarkeit eines solchen Vorkommnisses war vorliegend nicht bloss abstrakter Natur, handelte es sich doch bei der zu transferierenden Bewohnerin um eine He miplegikerin . Insofern vermag d ie Beschwerdeführer in mit dem Hinweis (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2007 vo m 22. September 2008, E. 4.2.1 , wo nach
aufgrund der Tatsache, dass die versicherte Person (abstrakt) mit dem Ein tritt einer Gefahr rechnen musste , noch nicht die Ungewöhnlichkeit des Gefah reneintritts verneint werden kann, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7) gehört objektiv betrachtet e ine Auffang bewegung
bei einem drohenden Sturz grundsätzlich zur gewöhnliche n Band breite der Bewegungsmuster des Pflegeb eruf e s . Dies gilt selbst dann, wenn die Auffangbewegung reflexartig ausgeführt wird (vgl. Urteil des Eidgenössische n
Versicherungsgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 1 und E. 2.2 mit Hin wei sen) . In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine
unfallversiche rungs recht lich relevante
P rogrammwidrig keit im Bewegungs ablauf der Beschwer de führerin (Ausgleiten, Stolpern oder dergleichen), woraus sich eine unphysio logische Bean spruchung einzelner Körperteile hätte ergeben
können. Aus dem Umstand, dass die Bewohnerin das Gleichgewicht verlor und zu stürzen drohte, kann entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) für sich alleine nicht geschlossen werden, dass die Auffangbewegung nicht pro grammgemäss ausgeführt wurde. Demzu folge
ist ein
ungewöhnliche r äussere r Faktor im Sinne einer unkoordinierte n Bewegung nicht rechtsgenüglich
erstellt. 4.2
Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss recht sprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ent schie den werden (RKUV 1994 Nr. U 180 S. 37, U 109/92 E. 3b). Ein Unfall be jaht wurde etwa im Falle einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwer gewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unver mu teten Sturz bewahrte, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraf t aufwand in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 E. 2b), oder bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physio the ra pie praktikantin mit Rotkreuzausbildung , welche einen 84 kg schweren Patien ten, der das Gleichgewicht ver loren hatte, auffing (in der Beschwerde [Urk. 1 S. 4 Ziff. 4) angerufenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 vom 18. April 2005 E. 4.2.5 ).
Ver neint wurde demge genüber ein ver sichertes Er eig nis im Falle einer 39-jährigen, 62 kg schweren Krankenschwester, welche un versehens das Gewicht einer 66 kg schweren Pa tientin auffangen musste (Urteil
des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 421/01 vom 1 5. Januar 2003).
Im Lichte dieser Praxis kann das fragliche
Ereignis vom
11. August 2011
unge achtet des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin, einen ausserordent li chen Kraftaufwand geleistet zu haben, nicht als Überanstrengung im Sinne der Rechtsprechung gewertet w erden. I n diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist die körperliche Konstitution der damals 45-jährigen Beschwerdeführerin, wel che nach Lage der Akten (mindestens) 180 cm gross ist und rund 75 kg wiegt, im Vergleich zur nach Angaben der Beschwerdeführerin
zirka 80 kg
(Urk. 8/K7, Urk. 8/K9 S. 4 unten, Urk. 8/K33 S. 1, Urk. 9/M9 S. 1) schweren Bewohnerin . An gesichts des sen sowie mit Blick darauf, d ass die Beschwerdeführerin auf g rund ihrer lang jährigen beruflichen Tätigkeit Pflegefachfrau erhebliche Ge wichtsbelastungen
gewohnt ist, kann nicht von einem ausserordentlich en Kraft akt ausgegangen wer den. Hinzu kommt, dass beim fraglichen Geschehnis unge achtet der Hemiplegie kaum das gesamte Gewicht der Bewohnerin , welches – anders als im Urteil U 166/ 0 4 vom 18. April 2005 E. 4.2.6
– nicht weit über dem Gewicht der Beschwerdeführerin lag, auf dieser gelastet haben dürfte .
Damit ist eine sinnfällige Überanstrengung auf g rund des Gewicht s der Be wohnerin zu verneinen. 4.3
Ist das Ereignis vom 11. August 2011 nach dem Ausgeführten im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Einwirkung eines ungewöhnli chen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifi zie ren, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht zu prüfen. Insbesondere erübrigt es sich, näher auf den medizinische n
Sachverhalt einzugehen. Festzuhalten ist dennoch , dass die bildgebenden Abklärungen kein organisches Korrelat zur Darstellung gebracht haben , welches die geklagten Beschwerden erklären könnte . Dies würde – falls denn ein Unfall im Rechtssinne vorläge
– zwar die natürliche Kausalität der Be schwerden nicht ausschliessen, jedoch eine besondere Prüfung des adäquaten Kau s alzusammenhangs bedingen. Diese hätte nach den für psychische Fehlent wicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (so genannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133) zu erfolgen, wobei indes die Adäquanz ausgehend von einem leich ten Ereignis praxisgemäss ( BGE 115 V 133 E. 6a) ohne weiteres zu vernei nen wäre. Was schliesslich die Diagnose CRPS I be trifft, könnte diese unter Be rücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. et wa
die Urteile U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1)
kaum als unfall be dingt gelten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 als Pflege fach frau
AKP im Y.___
angestellt
und da durch bei der Helsana Unfall AG
gegen die Folgen von Unfällen versi chert .
A m
11. August 2011 verletzte sie sich beim Transferieren einer Bewohnerin vom Roll stuhl ins Bett im Bereich Schulter/Ellbogen rechts und legte ihre Arbeit nieder
( Schadenmeldung vom 27. Ok tober 2011 [ Urk. 8/K1 ] ) . In den daraufhin getätigte n medizinischen Untersuchungen konnte für die geklagten gesundheit lichen Be ein trächtigungen kein hinreichendes organisches Korrelat gefunden werden ; das Be schwerdebild
wurde im We sentlichen als myofasziales
Schmerz syndrom inter pr e tiert . Schliesslich wurde ein
Complex Regional Pain Syndrome (CRPS I) diag nos tiziert (Urk. 9/M1, Urk. 9/ M4- M5, Urk. 9/M7 - M1
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2).
E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 1.2.2 Nach der Rec htsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äus sere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erforder nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussen welt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der er wähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
E. 1.2.4 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und be ruf liche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dent licher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38) . Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krank haf ter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ur sache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patho lo gi schen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hin weisen).
E. 1.2.5 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nach weis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wer den muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusser lich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahr scheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursa chen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 ). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfaller eignisses ; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – in neren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 2 5. März 2011 E. 5.2 ).
E. 1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV
1990 Nr. U 86 S. 50). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 11. August 2011 einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Dagegen blieb e ine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) mangels einer unfallähnlichen
Körperschädigung zu Recht ausser Frage. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür , mangels eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Das
Auffangen der Bewohnerin sei nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges beeinträchtigt worden ; eine unkoordinierte Bewegung sei daher zu verneinen. Auch ein ausserordent li cher Kraftaufwand sei im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung und das Ge wicht der Bewohnerin auszuschliessen. Bei der Ausübung ihrer beruflichen Tä tigkeit sei eine Pflegeassistentin zuweilen mit der Situation konfrontiert, dass Patienten bei der Mobilisation respektive Verlagerung vom Bett in den Rollstuhl und umgekehrt stürzen könnten und aufgefangen werden müssten. Dies sprenge den Rahmen des Üblichen nicht. Ein Unfall bei Überanstrengung ohne Störung des Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges werde nach der Recht sprechung nur bei sehr hohen Gewichten anerkannt. Die Bewohnerin sei zirka 80 kg schwer gewesen, was praxisgemäss nicht genüge (Urk.
2 S. 5 f. ). 2.3
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor , der ausserordentliche Kraftauf wand sei beim Auffangen einer stürzenden, zirka 80 kg schweren Hemiplegike rin eindeutig zu bejahen. Dieses Kriterium könne nicht mit dem Argument der beruflichen Gewöhnung verneint werden. Von Berufes wegen sei eine Pflege fachfrau keinesfalls gewöhnt, zirka 80 kg schwere Patienten (einhändig) aufzu fangen, um sie vor einem Sturz zu bewahren. Entsprechend habe sie im Frage bogen zum Verhebetrauma
festgehalten, dass sie einen ausserordentlichen, zu vor nie erbrachten Kraftaufwand habe leisten müssen und es sich nicht um eine gewohnte, unter normalen Bedingungen verlaufene Tätigkeit gehandelt habe. Die Programmwidrigkeit liege darin, dass die Patientin das Gleichgewicht verlo ren habe und gestürzt sei. Der Sachverhalt sprenge den Rahmen dessen, was als alltäglich und üblich zu betrachten sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 3 Der Schadenmeldung des Y.___
vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/ K 1) ist in Bezug auf den Hergang des Ereignisses vom 11. August 2011 Folgendes zu entnehmen: "Beim Transfer eines Bewohner ( s ) vom Rollstuhl ins Bett ist der Bewohner der Versicherten entglitten. Bevor der Bewohner ganz zu Boden fiel, zog die Versicherte mit der rechten Hand den Bewohner auf das Bett zurück".
I n eine m von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen betreffend Ver hebetrauma
(Urk. 8/ K 7) schilderte die Beschwerdeführerin am 24. November 2011
den Sachverhalt wie folgt: "Transfer einer Bewohnerin Rollstuhl - Bett." Dabei sei die zirka 80 kg schwer e Bewohnerin gestürzt respektive habe das Gleich ge wicht verloren. In einer Reflexhandlung habe sie
– die Beschwerdefüh rerin – die Bewohnerin ohne Dritthilfe knapp über dem Boden aufgefangen, was einen ausserordentlichen Kraftaufwand erfordert habe. Sie habe sofort Schmer zen am rechten Arm , aus strahlend bis in die Hand , verspürt und die Arbeit nie derlegen müssen.
Am 29. November 2011 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Schadenin spektorin
der Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass ihr die Bewohnerin beim Transfer vom Rollstuhl ins Bett entglitten sei. Damit die Bewohnerin nicht zu Boden gestürzt sei , habe sie diese mit der rechten Hand auf das Bett gezog en. Die Bewohnerin sei zirka 80 kg schwer und Hemiplegikerin gewesen (Urk. 8/K9 S. 4 unten ; vgl. auch Urk. 8/K33 S. 1) .
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 11. August 2011 seit über zehn Jahren als Pflegefachfrau AKP im Y.___ tätig und dabei auch für die Betreuung von Lernenden, die Durchführung von Schulungen sowie die Abnahme von Prüfun gen zuständig (Urk. 8/ K
E. 4.2 Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss recht sprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ent schie den werden (RKUV 1994 Nr. U 180 S. 37, U 109/92 E. 3b). Ein Unfall be jaht wurde etwa im Falle einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwer gewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unver mu teten Sturz bewahrte, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraf t aufwand in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 E. 2b), oder bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physio the ra pie praktikantin mit Rotkreuzausbildung , welche einen 84 kg schweren Patien ten, der das Gleichgewicht ver loren hatte, auffing (in der Beschwerde [Urk. 1 S. 4 Ziff. 4) angerufenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 vom 18. April 2005 E. 4.2.5 ).
Ver neint wurde demge genüber ein ver sichertes Er eig nis im Falle einer 39-jährigen, 62 kg schweren Krankenschwester, welche un versehens das Gewicht einer 66 kg schweren Pa tientin auffangen musste (Urteil
des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 421/01 vom 1 5. Januar 2003).
Im Lichte dieser Praxis kann das fragliche
Ereignis vom
11. August 2011
unge achtet des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin, einen ausserordent li chen Kraftaufwand geleistet zu haben, nicht als Überanstrengung im Sinne der Rechtsprechung gewertet w erden. I n diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist die körperliche Konstitution der damals 45-jährigen Beschwerdeführerin, wel che nach Lage der Akten (mindestens) 180 cm gross ist und rund 75 kg wiegt, im Vergleich zur nach Angaben der Beschwerdeführerin
zirka 80 kg
(Urk. 8/K7, Urk. 8/K9 S. 4 unten, Urk. 8/K33 S. 1, Urk. 9/M9 S. 1) schweren Bewohnerin . An gesichts des sen sowie mit Blick darauf, d ass die Beschwerdeführerin auf g rund ihrer lang jährigen beruflichen Tätigkeit Pflegefachfrau erhebliche Ge wichtsbelastungen
gewohnt ist, kann nicht von einem ausserordentlich en Kraft akt ausgegangen wer den. Hinzu kommt, dass beim fraglichen Geschehnis unge achtet der Hemiplegie kaum das gesamte Gewicht der Bewohnerin , welches – anders als im Urteil U 166/ 0 4 vom 18. April 2005 E. 4.2.6
– nicht weit über dem Gewicht der Beschwerdeführerin lag, auf dieser gelastet haben dürfte .
Damit ist eine sinnfällige Überanstrengung auf g rund des Gewicht s der Be wohnerin zu verneinen.
E. 4.3 Ist das Ereignis vom 11. August 2011 nach dem Ausgeführten im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Einwirkung eines ungewöhnli chen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifi zie ren, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht zu prüfen. Insbesondere erübrigt es sich, näher auf den medizinische n
Sachverhalt einzugehen. Festzuhalten ist dennoch , dass die bildgebenden Abklärungen kein organisches Korrelat zur Darstellung gebracht haben , welches die geklagten Beschwerden erklären könnte . Dies würde – falls denn ein Unfall im Rechtssinne vorläge
– zwar die natürliche Kausalität der Be schwerden nicht ausschliessen, jedoch eine besondere Prüfung des adäquaten Kau s alzusammenhangs bedingen. Diese hätte nach den für psychische Fehlent wicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (so genannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133) zu erfolgen, wobei indes die Adäquanz ausgehend von einem leich ten Ereignis praxisgemäss ( BGE 115 V 133 E. 6a) ohne weiteres zu vernei nen wäre. Was schliesslich die Diagnose CRPS I be trifft, könnte diese unter Be rücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. et wa
die Urteile U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1)
kaum als unfall be dingt gelten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 9 S. 1). Das Umlagern und Transferieren von Bewohnern
beziehungsweise Patienten gehört e zu ihrem beruflichen Alltag .
Diesem
war stets ein gewisses Risiko inhärent, dass die zu betreuenden Personen stürzen könnten und aufgefangen werden müssen. Die Voraussehbarkeit eines solchen Vorkommnisses war vorliegend nicht bloss abstrakter Natur, handelte es sich doch bei der zu transferierenden Bewohnerin um eine He miplegikerin . Insofern vermag d ie Beschwerdeführer in mit dem Hinweis (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2007 vo m 22. September 2008, E. 4.2.1 , wo nach
aufgrund der Tatsache, dass die versicherte Person (abstrakt) mit dem Ein tritt einer Gefahr rechnen musste , noch nicht die Ungewöhnlichkeit des Gefah reneintritts verneint werden kann, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7) gehört objektiv betrachtet e ine Auffang bewegung
bei einem drohenden Sturz grundsätzlich zur gewöhnliche n Band breite der Bewegungsmuster des Pflegeb eruf e s . Dies gilt selbst dann, wenn die Auffangbewegung reflexartig ausgeführt wird (vgl. Urteil des Eidgenössische n
Versicherungsgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 1 und E. 2.2 mit Hin wei sen) . In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine
unfallversiche rungs recht lich relevante
P rogrammwidrig keit im Bewegungs ablauf der Beschwer de führerin (Ausgleiten, Stolpern oder dergleichen), woraus sich eine unphysio logische Bean spruchung einzelner Körperteile hätte ergeben
können. Aus dem Umstand, dass die Bewohnerin das Gleichgewicht verlor und zu stürzen drohte, kann entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) für sich alleine nicht geschlossen werden, dass die Auffangbewegung nicht pro grammgemäss ausgeführt wurde. Demzu folge
ist ein
ungewöhnliche r äussere r Faktor im Sinne einer unkoordinierte n Bewegung nicht rechtsgenüglich
erstellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00182 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
26. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler S-E-K Advokaten Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen -Aadorf gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___
war ab
1. März 20 0 1 als Pflege fach frau
AKP im Y.___
angestellt
und da durch bei der Helsana Unfall AG
gegen die Folgen von Unfällen versi chert .
A m
11. August 2011 verletzte sie sich beim Transferieren einer Bewohnerin vom Roll stuhl ins Bett im Bereich Schulter/Ellbogen rechts und legte ihre Arbeit nieder
( Schadenmeldung vom 27. Ok tober 2011 [ Urk. 8/K1 ] ) . In den daraufhin getätigte n medizinischen Untersuchungen konnte für die geklagten gesundheit lichen Be ein trächtigungen kein hinreichendes organisches Korrelat gefunden werden ; das Be schwerdebild
wurde im We sentlichen als myofasziales
Schmerz syndrom inter pr e tiert . Schliesslich wurde ein
Complex Regional Pain Syndrome (CRPS I) diag nos tiziert (Urk. 9/M1, Urk. 9/ M4- M5, Urk. 9/M7 - M1 3 ).
M it Verfü gung vom 23. Feb ruar 2012 (Urk. 8/ K
40) verneinte die Helsana Unfall AG ihre Leistungs pflicht mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Daran hielt sie auf Ein sprache (Urk. 8/ K 46 , Urk. 8/ K
53) hin mit Entscheid vom 28. Juni 2012 (Urk. 2) fest.
2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. August 2012 Be schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2) : 1.
Die Verfügung der Helsana Unfall AG vom 23. Februar 2012 bezie hungsweise der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2012 seien aufzu heben. 2.
Es sei festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegeg ne rin gegeben ist und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Ereignisses vom 11. August 2011 zu erbri ngen. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2012 (Urk. 7) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Ok tober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2.2
Nach der Rec htsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äus sere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erforder nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussen welt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der er wähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.2.4
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und be ruf liche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dent licher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38) . Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krank haf ter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ur sache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patho lo gi schen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hin weisen). 1.2.5
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nach weis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wer den muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusser lich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahr scheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursa chen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 ). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfaller eignisses ; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – in neren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 2 5. März 2011 E. 5.2 ). 1.3
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV
1990 Nr. U 86 S. 50). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 11. August 2011 einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Dagegen blieb e ine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) mangels einer unfallähnlichen
Körperschädigung zu Recht ausser Frage. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür , mangels eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Das
Auffangen der Bewohnerin sei nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges beeinträchtigt worden ; eine unkoordinierte Bewegung sei daher zu verneinen. Auch ein ausserordent li cher Kraftaufwand sei im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung und das Ge wicht der Bewohnerin auszuschliessen. Bei der Ausübung ihrer beruflichen Tä tigkeit sei eine Pflegeassistentin zuweilen mit der Situation konfrontiert, dass Patienten bei der Mobilisation respektive Verlagerung vom Bett in den Rollstuhl und umgekehrt stürzen könnten und aufgefangen werden müssten. Dies sprenge den Rahmen des Üblichen nicht. Ein Unfall bei Überanstrengung ohne Störung des Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges werde nach der Recht sprechung nur bei sehr hohen Gewichten anerkannt. Die Bewohnerin sei zirka 80 kg schwer gewesen, was praxisgemäss nicht genüge (Urk.
2 S. 5 f. ). 2.3
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor , der ausserordentliche Kraftauf wand sei beim Auffangen einer stürzenden, zirka 80 kg schweren Hemiplegike rin eindeutig zu bejahen. Dieses Kriterium könne nicht mit dem Argument der beruflichen Gewöhnung verneint werden. Von Berufes wegen sei eine Pflege fachfrau keinesfalls gewöhnt, zirka 80 kg schwere Patienten (einhändig) aufzu fangen, um sie vor einem Sturz zu bewahren. Entsprechend habe sie im Frage bogen zum Verhebetrauma
festgehalten, dass sie einen ausserordentlichen, zu vor nie erbrachten Kraftaufwand habe leisten müssen und es sich nicht um eine gewohnte, unter normalen Bedingungen verlaufene Tätigkeit gehandelt habe. Die Programmwidrigkeit liege darin, dass die Patientin das Gleichgewicht verlo ren habe und gestürzt sei. Der Sachverhalt sprenge den Rahmen dessen, was als alltäglich und üblich zu betrachten sei (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.
Der Schadenmeldung des Y.___
vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/ K 1) ist in Bezug auf den Hergang des Ereignisses vom 11. August 2011 Folgendes zu entnehmen: "Beim Transfer eines Bewohner ( s ) vom Rollstuhl ins Bett ist der Bewohner der Versicherten entglitten. Bevor der Bewohner ganz zu Boden fiel, zog die Versicherte mit der rechten Hand den Bewohner auf das Bett zurück".
I n eine m von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen betreffend Ver hebetrauma
(Urk. 8/ K 7) schilderte die Beschwerdeführerin am 24. November 2011
den Sachverhalt wie folgt: "Transfer einer Bewohnerin Rollstuhl - Bett." Dabei sei die zirka 80 kg schwer e Bewohnerin gestürzt respektive habe das Gleich ge wicht verloren. In einer Reflexhandlung habe sie
– die Beschwerdefüh rerin – die Bewohnerin ohne Dritthilfe knapp über dem Boden aufgefangen, was einen ausserordentlichen Kraftaufwand erfordert habe. Sie habe sofort Schmer zen am rechten Arm , aus strahlend bis in die Hand , verspürt und die Arbeit nie derlegen müssen.
Am 29. November 2011 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Schadenin spektorin
der Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass ihr die Bewohnerin beim Transfer vom Rollstuhl ins Bett entglitten sei. Damit die Bewohnerin nicht zu Boden gestürzt sei , habe sie diese mit der rechten Hand auf das Bett gezog en. Die Bewohnerin sei zirka 80 kg schwer und Hemiplegikerin gewesen (Urk. 8/K9 S. 4 unten ; vgl. auch Urk. 8/K33 S. 1) . 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 11. August 2011 seit über zehn Jahren als Pflegefachfrau AKP im Y.___ tätig und dabei auch für die Betreuung von Lernenden, die Durchführung von Schulungen sowie die Abnahme von Prüfun gen zuständig (Urk. 8/ K 9 S. 1). Das Umlagern und Transferieren von Bewohnern
beziehungsweise Patienten gehört e zu ihrem beruflichen Alltag .
Diesem
war stets ein gewisses Risiko inhärent, dass die zu betreuenden Personen stürzen könnten und aufgefangen werden müssen. Die Voraussehbarkeit eines solchen Vorkommnisses war vorliegend nicht bloss abstrakter Natur, handelte es sich doch bei der zu transferierenden Bewohnerin um eine He miplegikerin . Insofern vermag d ie Beschwerdeführer in mit dem Hinweis (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2007 vo m 22. September 2008, E. 4.2.1 , wo nach
aufgrund der Tatsache, dass die versicherte Person (abstrakt) mit dem Ein tritt einer Gefahr rechnen musste , noch nicht die Ungewöhnlichkeit des Gefah reneintritts verneint werden kann, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7) gehört objektiv betrachtet e ine Auffang bewegung
bei einem drohenden Sturz grundsätzlich zur gewöhnliche n Band breite der Bewegungsmuster des Pflegeb eruf e s . Dies gilt selbst dann, wenn die Auffangbewegung reflexartig ausgeführt wird (vgl. Urteil des Eidgenössische n
Versicherungsgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 1 und E. 2.2 mit Hin wei sen) . In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine
unfallversiche rungs recht lich relevante
P rogrammwidrig keit im Bewegungs ablauf der Beschwer de führerin (Ausgleiten, Stolpern oder dergleichen), woraus sich eine unphysio logische Bean spruchung einzelner Körperteile hätte ergeben
können. Aus dem Umstand, dass die Bewohnerin das Gleichgewicht verlor und zu stürzen drohte, kann entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) für sich alleine nicht geschlossen werden, dass die Auffangbewegung nicht pro grammgemäss ausgeführt wurde. Demzu folge
ist ein
ungewöhnliche r äussere r Faktor im Sinne einer unkoordinierte n Bewegung nicht rechtsgenüglich
erstellt. 4.2
Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss recht sprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ent schie den werden (RKUV 1994 Nr. U 180 S. 37, U 109/92 E. 3b). Ein Unfall be jaht wurde etwa im Falle einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwer gewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unver mu teten Sturz bewahrte, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraf t aufwand in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 E. 2b), oder bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physio the ra pie praktikantin mit Rotkreuzausbildung , welche einen 84 kg schweren Patien ten, der das Gleichgewicht ver loren hatte, auffing (in der Beschwerde [Urk. 1 S. 4 Ziff. 4) angerufenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 vom 18. April 2005 E. 4.2.5 ).
Ver neint wurde demge genüber ein ver sichertes Er eig nis im Falle einer 39-jährigen, 62 kg schweren Krankenschwester, welche un versehens das Gewicht einer 66 kg schweren Pa tientin auffangen musste (Urteil
des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 421/01 vom 1 5. Januar 2003).
Im Lichte dieser Praxis kann das fragliche
Ereignis vom
11. August 2011
unge achtet des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin, einen ausserordent li chen Kraftaufwand geleistet zu haben, nicht als Überanstrengung im Sinne der Rechtsprechung gewertet w erden. I n diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist die körperliche Konstitution der damals 45-jährigen Beschwerdeführerin, wel che nach Lage der Akten (mindestens) 180 cm gross ist und rund 75 kg wiegt, im Vergleich zur nach Angaben der Beschwerdeführerin
zirka 80 kg
(Urk. 8/K7, Urk. 8/K9 S. 4 unten, Urk. 8/K33 S. 1, Urk. 9/M9 S. 1) schweren Bewohnerin . An gesichts des sen sowie mit Blick darauf, d ass die Beschwerdeführerin auf g rund ihrer lang jährigen beruflichen Tätigkeit Pflegefachfrau erhebliche Ge wichtsbelastungen
gewohnt ist, kann nicht von einem ausserordentlich en Kraft akt ausgegangen wer den. Hinzu kommt, dass beim fraglichen Geschehnis unge achtet der Hemiplegie kaum das gesamte Gewicht der Bewohnerin , welches – anders als im Urteil U 166/ 0 4 vom 18. April 2005 E. 4.2.6
– nicht weit über dem Gewicht der Beschwerdeführerin lag, auf dieser gelastet haben dürfte .
Damit ist eine sinnfällige Überanstrengung auf g rund des Gewicht s der Be wohnerin zu verneinen. 4.3
Ist das Ereignis vom 11. August 2011 nach dem Ausgeführten im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Einwirkung eines ungewöhnli chen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifi zie ren, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht zu prüfen. Insbesondere erübrigt es sich, näher auf den medizinische n
Sachverhalt einzugehen. Festzuhalten ist dennoch , dass die bildgebenden Abklärungen kein organisches Korrelat zur Darstellung gebracht haben , welches die geklagten Beschwerden erklären könnte . Dies würde – falls denn ein Unfall im Rechtssinne vorläge
– zwar die natürliche Kausalität der Be schwerden nicht ausschliessen, jedoch eine besondere Prüfung des adäquaten Kau s alzusammenhangs bedingen. Diese hätte nach den für psychische Fehlent wicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (so genannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133) zu erfolgen, wobei indes die Adäquanz ausgehend von einem leich ten Ereignis praxisgemäss ( BGE 115 V 133 E. 6a) ohne weiteres zu vernei nen wäre. Was schliesslich die Diagnose CRPS I be trifft, könnte diese unter Be rücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. et wa
die Urteile U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1)
kaum als unfall be dingt gelten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter