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UV.2012.00169

Rente: Einkommensvergleich nach UVV 28 III. I. c. kein Anspruch auf höhere, zusätzliche Integritätsentschädigung nach UVV 36 III (BGE 8C_288/2014)

Zürich SozVersG · 2014-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1961, arbeitete seit März 1989 als Isoleur bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses bei der Schweizeri schen Unf allversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nicht berufsunfällen obligatorisch versichert.

Im Mai 1993 zog sich X.___ beim Materialtransport eine Kontu sion des rechten Knies zu (Unfallmeldung vom 10. Mai 1993, Urk. 15 /1; Arzt zeugnis UVG von Dr. med. Z.___ vom 15. Mai 1993, Urk. 15 /2). Es entwi ckelte sich eine posttraumatische Bursitis, worauf eine Bursektomie durchge führt wurde (vgl. die medizinischen Berichte, namentlich von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Ch irurgie, in Urk. 15 /3-18). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung (Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. November 1993, Urk. 15 / 20) war X.___ ab dem 16. November 1993 wieder voll ar beit s fähig.

Im November 1994 erlitt X.___ beim Hantieren mit einer Schutt mulde

eine Kontusion im Bereich des Thorax und der Lendenwirbelsäule

(Un fallmeldung UVG vom 15. November 1994, Urk. 1 4 /1; Arztzeugnis UVG von Dr. med. C.___ vom 25. Novem ber 1994, Urk. 14 /2) . Eine computerto mographische Untersuchung ergab den Befund einer Diskushernie auf der Höhe L4/L5 (Bericht der D.___ vom 14. Juni 1995, Urk. 14 /13/1), die Suva verneinte jedoch ihre Leistungspflicht, da ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der festgestellten Diskushernie nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit habe nachgewiesen werden können (Verfügung vom 9. August 1995, Urk. 14/15; Einspracheentscheid vom

3. November 1995, Urk. 14/21).

Das Sozialversicherungsgericht und das Bundes gericht bestätigten diesen Entscheid (Urteile vom 10. November 1998 [Prozess Nr. UV.1996.00020] und vom 1. Februar 2000, Urk. 14/25/1 und Urk. 14/25). 1.2 1.2.1

Am 18. Juli 1995 meldete sich

X.___

bei de r Invalidenversicherung an (Urk. 28/4) . Die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, liess unter anderem durch die E.___ das Gutachten vom 28. Oktober 1996 erstellen (Urk. 28/42) und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. Januar 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 28/46). Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigten auch diesen Entscheid (Urteile vom 10. November 1998 [Prozess Nr. IV.1997.00057] und vom 1. Februar 2000, Urk. 28/55 und Urk. 28/61). 1.2.2

Im Oktober 2000 ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um die Abklä rung seines Rentenanspruchs (Urk. 28/63). Diese liess durch die MEDAS F.___

das mult idisziplinäre Gutachten vom 14. Dezember 2001 mit rheumatologischem, neurologischem und psychiatri schem Teilgutachten erstellen (Urk. 28/74) und sprach X.___ da raufhin mit Verfügung vom 26. Juli 2002 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % zu (Urk. 28/82 und Urk. 28/94). Im Revisionsv erfahren des Jahres 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Juni 2003 mit, dass der Rentenanspruch unverändert weiterbestehe (Urk. 28/105), und mit Verfügung vom 6. September 2004 wies sie ein Gesuch um eine Rentenerhöhun g ab (Urk. 28/110).

Im Februar 2004 war X.___, der zu dieser Zeit arbeitslos und im Rahmen der Arbeitslosigkeit wiederum bei der Suva unfallversichert gewesen war, auf dem Glatteis gestürzt und hatte sich eine Disto r sion des rechten oberen Sprunggelenks und eine Prellung der rechten Schulter zu gezogen . Die Behand lung war am 26. März 2004 mit der Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden (Unfallmeldungen UVG vom 8. und vom 14. April 2004, Urk. 16/1/1+2; Arztzeugnis UVG in Urk. 16/2). 1.2.3

Im Revision s verfahren des Jahres 2008 erfuhr die IV-Stelle, dass X.___ a m 20. Juli 2007 eine Teilzeit arbeit

als Shuttle-Fahrer bei der G.___

aufgenommen hatte (Angaben vom 17. Oktober 2008 im Fragebogen für die Revision, Urk. 28/117; Angaben der Arbeitgeberin

vom 9. April 2009, Urk. 28/124). Nachdem die IV-Stelle unter anderem einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ vom 5. März 2009 eingeholt hatte (Urk. 28/123), stellte sie dem Versicherten gestützt auf eine Stellungnahme des RAD- A rztes Dr. med. I.___ vom 12 . /13. Mai 2009 (Urk. 28/126) mit Vorbe scheid vom 2. Juni 2009 die Aufheb ung der Rente in Aussicht (Urk. 28/131). Dieser liess dagegen mit Eingabe vom 2. Juli 2009 Einwendungen erheben (Urk. 28/139). 1.3 1.3.1

Am 26. März 2009 hatte sich X.___ am Arbeitsplatz beim Ziehen eines Gepäckwagens das rechte Knie verdreht und war gestürzt (Unfallmeldung UVG vom 1. April 2009, Urk. 11/I/1; Arztzeugnis UVG von Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 4. Mai 2009, Urk. 11/I/3). Die Magnetresonanztomographie hatte die Befund e einer leichtgradigen Läsion des medialen Seitenbandes im Bereich des femoralen Ansatzes, einer Tendinopathie des Muskulus

popliteus mit aufgequollener Sehne und eine r Läsion des Vorder horns des lateralen Meniskus ergeben, nebst einer mittelgradigen Gonarthrose (Bericht des Röntgeninstituts vom 30. März 2009, Urk. 11/I/4). Am 7. Mai 2009 war im K.___ eine Kniearthroskopie rechts mit parti eller medialer Hinterhorn

- und lateraler Vorderhornresektion durchgeführt worden (Operati onsbericht in Urk. 11/I/6 und Austrit tsbericht vom 8. Mai 2009, Urk. 11/I/7).

Die Suva war auch diesmal zuständige Unfallversicherin und anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom März 2009. Nachdem sie den Zwischenbericht von Dr. J.___ vom 13. Juli 2009 eingeholt hatte (Urk. 11/I/11), liess sie den Versicherten am 24. August 2009 kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. med. L.___,

Spezialarzt für Chirurgie, Urk. 11/I/23) und ermöglichte ihm daraufhin einen Rehabilitationsaufenthalt in der M.___, der vom 7. Oktober bis zum 11. November 2009 dau erte (Austrittsbericht der M.___ vom 16. November 2009, Urk. 11/I/41; Bericht der N.___ vom 15. Oktober 2009 über eine weitere Magnetresonanzuntersuchung des Knies, Urk. 11/I/40). 1.3.2

Mit Brief vom 1. Dezember 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen auf Ende Januar 2010 hin - das Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der G.___

- einstelle, da er aufgrund der ärztlichen Beurteilung der M.___ für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/I/42) . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 10. Dezember 2009 (Urk. 11/I/46) hielt die Suva mit gleichentags verfasstem Schreiben an den Versicherte n fest, dass keine namhafte Besserung des Zustands des rechten Knies mehr zu erwarten sei, dass die Taggeldleistungen, wie schon mitgeteilt, noch bis Ende Januar 2010 erbracht würden, dass wegen der krankheitsbedingten und degenerativen Vor schäden keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, dass jedoch für die Er haltung des (verbesserten) Zustands des rechten Knies noch Kosten für Arzt konsultationen, Schmerzmittel und Physiotherapie übernommen würden (Urk. 11/I/47).

Nachdem Milosav Milovanovic als Rechtsvertreter des Versicherten Aktenein sicht verlangt hatte (Schreiben vom 15. Dezember 2009, Urk. 11/I/48), liess die Suva durch die M.___ die berufliche Situation des Versicherten abklären (Bericht vom 2

3. Dezember 2009, Urk. 11/I/51) und nahm einen Be richt von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 2. Januar 2010 zuhande n des K.___ (Urk. 11/I/52; Schreiben des K.___ an Dr. O.___ vom 17. Dezember 2009, Urk. 11/I/49), einen Be richt von Dr. med. P.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. Januar 2010 (Urk. 11/I/54/2) und einen Bericht von Dr. H.___ vom 4. Juli 2010 (Urk. 11/I/84/2) zu den Akten. Anschliessend liess sie durch Dr. med. Q.___, Co-Chefarzt Orthopädie der R.___, das Gutachten vom 8. Oktober 2010 erstellen (Urk. 11/I/86).

Am 17. November 2010 führte Dr. L.___ die kreisärztliche Abschlussuntersu chung durch (Urk. 11/I/96 mit dem Nachtrag vom 6. Dezember 2010, Urk. 11/I/97), und am 7 . Dezember 2010 beurteilte er den Integritätsschaden (Urk. 11/I/95). 1.3.3

Mit Brief vom 7. Januar 2011 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass sie die Schadenfälle unter Übernahme der bisherigen Heilungskosten grundsätzlich abschliesse, aber weiterhin die bereits vorgängig zugesicherten Behandlungen übernehme. Die Taggelder würden per Ende Februar 2011 eingestellt und über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung werde mit separater Verfügung entschieden (Urk. 11/I/98).

M it Verfügung vom 25. März 2011 sprach die Suva dem Versicherten eine Integ ritätsentschädigung aufgrund einer Integr itätseinbusse von 10 % zu (Urk. 11/I/112). Die Einsprache des Versic herten vom 27. April 2011 (Urk. 11/I/116) wies sie mit Entscheid vom 19. Mai 2011 ab (Urk. 11/I/121). Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/I/128; Prozess Nr. UV.2011.00193) trat das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 9. September 2011 wegen Verspätung nicht ein (Urk. 11/I/130). 1.3.4

In Bezug auf den Rentenanspruch holte die Suva am 18. März 2011 telefonisch und per E-Mail Auskünfte der Arbeitgeberin ein (Urk. 11/I/109 und Urk. 11/I/110) und wartete eine Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 27. Juni 2011 zur kreisärztlichen Beurteilung ab (Urk. 11/I/126; Brief an Dr . Q.___ vom 17. März 2 0 11, Urk. 11/I/104). Mit Verfügung vom 1 2. September 2011 sprach die Suva dem Versicherten daraufhin mit Wirkung ab dem 1. August 2011 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu (Urk. 11/I/137); die Taggeldzahlungen hatte sie bis Ende Juli 2011 verlängert (Schreiben vom 24. März 2011, Urk. 11/I/111; Telefonnotiz vom 1 2. Juli 2011, Urk. 11/I/127).

X.___ liess durch seinen Rech tsvertreter mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 Einsprache erheben und beantragen, ihm sei eine Rente auf grund eines Invaliditätsgrades von 40 % zuzusprechen (Urk. 11/I/146). 1.4

Am 9. November 2011 (Eingang) meldete X.___ der Suva, bei der er bis zum 28. Februar 2012 über eine Abredeversicherung verfügte (vgl. das Schreiben der Suva vom

4. Oktober 2011, Urk. 11/I/145), dass er am 31.

Oktober 2011 im Treppenhaus gestürzt sei und Prellungen am Rücken, am linken Ellbogen, am rechten Arm sowie an den Füssen und am Kopf erlitten habe (Urk. 11/II/ 4; Arztzeugnis UVG von Dr. J.___ vom 28. November 2011, Urk. 11/II/13). Die Suva holte von Dr. J.___ die Angaben vom 9. Januar 2012 ein (Fragebogen vom 20. Dezember 2011, Urk. 11/II/20) und erhielt die Berichte des S.___

vom 29. November 2011 über Röntgenaufnahmen des linken Ellbogengelenks und des rechten Handgelenks (Urk. 11/II/21 und Urk. 11/II/24) und den Bericht vom 6. März 2012 über eine Röntgenuntersuc hung der rechten Schulter (Urk. 11/II/36) . Ferner liess sie durch den aktuell behandelnden Psychiater Dr. med. T.___ den Bericht vom 4. Februar 2012 erstellen (Urk. 11/II/28) und nahm einen Bericht der R.___ vom 1 2. März 2012 zu den Akten (Urk. 11/II/35).

Am 14. März 2012 nahm Dr. med. U.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine kreisärztliche U ntersuchung vor (Urk. 11/II/39). Die Suva teilte X.___ gleichentags mit, dass er gemäss Dr . U.___ wieder im gleichen Mass arbeitsfähig sei wie vor dem Unfall vom 31. Oktober 2011 und dass sie die T aggeldleistungen deshalb ab dem 15. März 2012 einstelle, für die notwendige Behandlung aber weiterhin aufkomme (Urk. 11/II/32). Mit Verfügung vom 28. März 2012 hielt die Suva so dann fest, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. Oktober 2011 und den gemeldeten Kniebe schwerden sowie der psychischen Erkrankung. Die heute noch geklagten Beschwerden seien ausserdem abgesehen von denjenigen am linken Ellbogen organisch nicht nachweisbar und deren Unfalladäquanz sei zu verneinen. Dem entsprechend verfügte die Suva, wie bereits mitgeteilt, die Einstellung der Tag gelder ab dem 15. März 2012, unter Zusicherung der Übernahme der Behand lungen des linken Ellbogens (Urk. 11/II/40).

X.___ liess am 30. April 2012 durch seinen Rechtsvertreter Einspra che erheben und beantragen, die Versicherungsleistungen seien weiter hin zu erbringen und es sei über die Rente und die Integritätsentschädigung zu entscheiden (Urk. 11/II/44). Die Visana AG hatte als betroffener Krankenversi cherer am 10. April 2012 ebenfalls Einsprache erhoben (Urk. 11/II/42), zog diese jedoch am 2. Mai 2012 wieder zurück (Urk. 11/II/45) . 1.5

Mit Entscheid vom 10. Juli 2012 wies die Suva die beiden Einsprachen gegen die Verfügung en vom 1 2. September 2011 und vom 28. März 2012 gemeins am ab (Urk. 2 = Urk. 11/II/55) und verneinte auch den Anspruch von X.___ auf eine weitere Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 15 f. = Urk.

11/II/55 S. 15 f.). Zwei neue Berichte der R.___ vom 8. Juni und vom 19. Juli 2012 über Untersuchungen der rechten Schulter und des lin ken Ellbogens (Urk. 11/II/51 und Urk. 11/II/56) vermochten am Entscheid nichts zu ändern (Mitteilung der Suva an die R.___ vom 24. Juli 2012, Urk. 11/II/57). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 liess X.___ durch Milosav Milovanovic mit Eingabe vom 17. August 2012 Beschwerde er heben (Urk.

1) mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Rente auf der Basis einer 40%igen Erwerbseinbusse und eine Integritätsentschä digung aufgrund eines 15%igen Integritätsschadens zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Als zusätzliches Beweismittel liess er einen Bericht der R.___ vom

8. Juni 2012 über eine Untersuchung des rechten Knies einreichen (Urk. 3/2 = Urk. 11/II/62). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom

4. März 2013 hielt X.___ an seinen Anträgen fest (Urk. 20), und die Suva er klärte mit Eingabe vom 1 2. März 2013 den Verzicht auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 22). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (Urk.

26) zog das Ge richt die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 28/1-205). Die IV-Stelle hatte aufgrund der Einwendungen des Versicherten zum Vorbescheid vom 2. Juni 2009 den Bericht des K.___ vom 27. Juli 2009 (Urk. 28/143) und den Bericht von Dr. J.___ vom 31. Juli 2009 (Urk. 28/144) eingeholt, die Akten der Suva beigezogen (insbesondere mit einem Bericht von Dr. T.___ vom 15. April 2013 über den aktuellen Behandlungsverlauf, Urk. 28/189/1-4) und schliesslich durch das V.___ das po lydisziplinäre Gutachten vom 2. August 2013 erstellen lassen (Urk. 28/199 mit psychiatrischem, rheumatologischem und neurologischem Teilgutachten).

X.___ nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung nicht wahr; die Suva verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2014 darauf und erneuerte den Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 32).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen K ausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädig enden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein na türlicher Kausalzusammen hang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt ersc heint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychi sche Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133). 1.3

Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; viel mehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfall fremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsscha den in der darge legten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Fak toren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversi cherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG (Festsetzung einer Rente oder Integritätsentschädi gung unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und entsprechende Kürzung, wenn bereits vor dem Unfall eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit bestanden hatte). Demgegenüber gelangt die Re gelung in Art. 36 UVG dort nicht zur Anwendung, wo der Unfall und die un fallfremden Faktoren je eine verschiedene Gesundheitsschädigung verursachen. In solchen Fällen sind die Einbussen, die aus diesen verschiedenen Gesund heits - schädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsr echt, 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedene Gesund heitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychi sche Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie – wie es bei spielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitun gen der Fall ist – in einem inneren Zu sammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 116 E. 3c). 1.4

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.5

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hin weisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1.6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes su ng der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

2.

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Juli 2012 ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und die - verneinte - Frage, ob er zu sätzlich zur bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung (Verfügung vom 25. März 2011, Urk. 11/I/112, und Einsprachee ntscheid vom 19. Mai 2011, Urk. 11/I/121) Anspruch auf eine weitere Integritätsentschädigung hat. 3. 3.1

Vorab ist zu prüfen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen als unfallkau sal zu beurteilen und damit für die Festlegung der strittigen Ansprüche relevant sind.

Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 6) kann dabei nicht gesagt werden, über die Unfallkausalität gewisser Befunde sei mit dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2011 betreffend die 10%ige Integritätsentschädigung rechtskräftig entschieden worden. Zwar erwuchs der Einspracheentscheid selber infolge Verspätung der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft; dies gilt jedoch nicht für die Begründung des Entscheids

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009, E. 2.2), zu der die Erwägungen über die Unfallkausalität der Befunde gehören. Damit ist an dieser Stelle nochmals auf die Unfallkausalität sämtlicher beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vorhandenen Beeinträchtigungen einzugehen. 3.2

Fest steht, dass d ie Schädigung des rechten Knie s, wie sie vor dem Erlass der Rentenverfügung vom 1 2. September 2011 (Urk. 11/I/137) letztmals Gegenstand der Begutachtung durch Dr. Q.___ vom 8. Oktober 2010 und der kreisärztli chen Untersuchung durch Dr. L.___ vom 17. November 2010 war, zumindest teilweise durch die Unfälle vom Mai 1993 und vom 26. März 2009 bedingt ist.

Dr. Q.___

konstatierte bei der Analyse der Magnetresonanzaufnahmen vom März und vom Oktober 2009, dass die zweite Aufnahme immer noch ein reakti ves Knochenmarködem im medialen Femurkondylus und eine leichte Verdi ckung des medialen Seitenbands gezeigt habe (Urk. 11/I/86 S. 4) . Ferner liess sich bei der klinischen Untersuchung ein Druckschmerz in der Gegend des Meniskus-Vorderhorns auslösen (Urk. 11/I/86 S. 4), also im Bereich, der im Mai 2009 von der Operation betroffen gewesen war (vgl. Urk. 11/I/6). In der Kausa litätsbeurteilung hielt Dr. Q.___ zwar abschliessend fest, die „wahre Kausali tät“ lasse sich weder eindeutig belegen noch widerlegen (Urk. 11/I/86 S. 5). Dies muss sich jedoch auf die Kausalität sämtlicher einzelnen Befunde im rechten Knie bezogen haben und spricht nicht gegen eine überwiegend wahrscheinliche Teilkausalität. Denn vorher bemerkte der Gutachter, dass die unfallf r emde Schädigung einer Femoropatellararthrose im Sinne der Traumatisierung einen unfallbedingten Charakter bekomme, und er hielt fest, der jetzige Zustand wäre ohne die beiden Unfälle und die nachfolgenden Operationen vermutlich nicht eingetreten (Urk. 11/I/86 S. 5). Dementsprechend gelangte auch Dr. L.___

im November/Dezember 2010 nach der Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Q.___ zur Einschätzung, dass auf jeden Fall de r Unfall vom März 2009 zu bleibenden Unfallfolgen am rechten Kniegelenk geführt habe (Urk. 11/I/96 S. 4; vgl. auch Urk. 11/I/97). 3.3

Als Folge des Unfalls vom

31. Oktober 2011 anerkannt ist sodann der Befund einer soliden Resistenz im linken Ellbogen im Bereich der Bursa olecrani . Die R.___ stellte im Bericht vom 1 2. März 2012 die Diagnose einer per sistierenden hämorrhagischen Bursitis nach direktem Anprall-Trauma (Urk. 11/II/ 35 S. 2) und sprach i n den späteren Bericht en vom 8. Juni und vom 19. Juli 2012 von einer chronischen Bursitis olecrani nach posttraumatischer hämorrhagischer Bursitis nach dem Sturz vom Herbst 2011 (Urk. 11/II/51 S. 1 und Urk. 11/II/56 S. 1). Damit bejahte die Klinik implizit die Unfallkausalität. Dr. U.___ widersprach dieser Kausalitätsbeurteilung im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 14. März 2012 nicht, wenngleich er den Befund als klinisch harmlos erachtete (Urk. 11/II/39 S. 8). Zu beachten ist immerhin, dass eine Bursitis des linken Ellbogens bereits vor dem Unfall vom 31. Oktober 2011, nämlich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der M.___ im Herbst 2009, bestanden hatte und mit einer Bandage versorgt worden war (Urk. 11/I/41 S. 7). Angesichts dessen kann der spätere Unfall nur eine Teilursache der Beschwerden sein.

Des Weiteren war offenbar die rechte Schulter vom Sturz vom 31. Oktober 2011 betroffen gewesen, denn die Hausärztin liess Anfang März 2012 eine Röntgen aufnahme davon anfertigen. Diese war indessen abgesehen von einer kleinen Verkalkung unauffällig (Urk. 11/II/36) . Ferner hatte die R.___ im Juli 2012 an der rechten Schulter zwar eine Impingement -Symptomatik festge stellt, jedoch eine grosse Läsion der Rotatorenmanschette ausschliessen können (Urk. 11/II/56). Sodann hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begut achtung durch die MEDAS F.___ im Jahr 2001 von rechtsbetonten Schulterbe schwe rden berichtet (Urk. 28/74/28), und schliesslich klagte er anlässlich der Untersuchung durch Dr. U.___ über Schmerzen nicht nur rechts, sondern an beiden Schultern und zeigte beidseitig Einschränkungen in der Beweglichkeit (Urk. 11/II/39 S. 4 und S. 6). Eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts, soweit diese organisch bedingt sind, ist damit nicht überwiegend wahr scheinlich. Daran ändert nichts, dass die rechte Schulter schon im Jahr 2004 von einer sturzbedingten Prellung betroffen gewesen war (Urk. 16/1-2), denn der damalige Unfall hatte keine längerdauernde Behandlung zur Folge gehabt.

D as Gleiche gilt für die fortdauernden Beschwerden am rechten Handgelenk, das vom Sturz Ende Oktober 2011 betroffen gewesen war. Auch hier lieferte die Röntgenuntersuchung keine Hinweise auf eine Fraktur oder eine ligamentäre Läsion (Urk. 11/II/24), und bei der kreisärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer zwar Druckdolenzen am rechten Handgelenk an, dessen Beweglichkeit war jedoch mit derjenigen des linken Handgelenks ver gleichbar (Urk. 11/II/39 S. 6 f.).

Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Bereich des Gesäs ses und des Rückens, abgesehen von den festgestellten Hämatomen (vgl. Urk. 11/II/13), weitergehende Folgen des Sturzereignisses aufgetreten wären. Denn ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom ist ebenfalls bereits im Austrittsbericht der M.___

vom November 2009 und im Gutachten der MEDAS F.___ vom Dezember 2001 als Diagn ose aufgeführt (Urk. 11/I/41 S. 1, Urk. 28/74/10+23+31), und schon im Jahr 1995 war eine Diskushernie festgestellt worden, deren Unfallkausalität jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hatte nachgewiesen werden können (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Die Rückenschmerzen, die der Beschwerdeführer gegenüber Dr. U.___

schilderte (Urk. 11/II/39 S. 4), sind somit ebenfalls nicht a ls unfallbedingt zu betrachten. Ebenso wenig sind genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die geklagten Kopf- und Nacken schmerzen (Urk. 11/II/39 S. 4) im Sinne einer organischen Schädigung unfallkau sal sind, denn auch diese Beschwerden sind schon seit langer Zeit bekannt und w aren insbesondere im neurologischen Teilgutachten der MEDAS F.___ des Jahres 2001 eingehend beschrieben und als chronische Spannungskopfschmerzen eingeordnet worden (Urk. 28/74/28+31). 3.4

Ohne weitere Ausführungen plausibel ist ferner, dass das langjährige starke Über gewicht, die Hypertonie und der Diabetes mellitus (vgl. beispielswei s e

die Auflistung im Austrittsbericht der M.___,

Urk. 11/I/41 S. 1) nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind. 3. 5

Neben organischen Veränderungen stehen psychische Probleme zur Diskussion, deren Unfallbedingtheit zu prüfen ist.

In neuerer Zeit gelangten sowohl die Fachpersonen der M.___ als auch die Kreisärzte Dr. L.___ und Dr. U.___ zum Schluss, dass das geklagte Ausmass der Schmerzen mit den organischen Befunden allein nicht erklärt wer den könne, sondern psychische Faktoren daran beteiligt sein müss t en (Urk. 11/I/41 S. 2, Urk. 11/I/96 S. 4 und Urk. 11/II/39 S. 7). Während

dem die M.___

- soweit ersichtlich ohne eingehende fachärztliche Abklä rung - keine eigentliche psychische Störung mit Krankheitswert erkennen konnte (Urk. 11/I/41 S. 2), ging Dr. T.___ im Bericht vom 5. Februar 2012 von einem psychischen Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11 /II/28) . Dabei benannte er dieses nicht näher, stellte aber später, im Bericht vom 15. April 2013, die Diagnose n einer mittelschweren bis schweren Depression und einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung (Urk. 28/189/2+3) . Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) wurde auch vom psychiatrischen Teilgut achter

des V.___ genannt; daneben konnte dieser Gutachter lediglich eine leicht depressive Stimmung beobach ten (Urk. 28/199/33). Zur Unfallkausalität der psychischen Problematik führte Dr. T.___

in seinem ersten, zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht aus, beim Unfall vom 31. Oktober 2011 sei es zu einer Retraumatisierung gekommen, bei der die Vorunfälle eine wich tige R olle spielten (Urk. 11/II/28 S. 1). Allerdings hatte bereits der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS F.___

im Jahr 2001 psych i sche Faktoren in der Gestalt von Schlafstörungen, Nervosität, Müdigkeit, erhöhter Erschöpfbarkeit, pessimis tischen Kognitionen, Stimmungstief und Anhedonie festgestellt (Urk. 28/74/37). Dabei hatte er mit Dr. T.___ insoweit übereingestimmt, als auch er die psychi schen Probleme als Folg e erscheinungen von soma tischen Problemen interpre tiert hatte (Urk. 28/74/37). Im Jahr 2001 hatte allerdings kein Unfallereignis als Ursache zur Diskussion gestanden, sondern vielmehr das vom Rücken ausge hende Schmerzbild, dessen Kausaltität zum Unfall vom November 1994 ver neint w orden war (vgl. Urk. 28/74/11). Vergleichbar verhält es sich mit den Aussagen von Dr. H.___ in den Berichten vom 5. März 2009 und vom 4. Juli 2010. Denn dessen Diagnosen einer anhaltenden Insomnie im Rahmen einer anhaltenden ängstlichen Depression und einer mittelgradigen depressiven Epi sode bezogen sich mangels Spezifizierungen nicht nur auf die Zeit nach den Unfällen der Jahre 2009 und 2011, sondern auf den gesamten Behandlungs zeitraum, der sich zurück bis ins Jahr 2005 erstreckte (Urk. 28/123 S. 2, Urk. 11/I/84/2 S. 1). Unter diesen Umständen erscheint zwar als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich, dass die Unfälle vom März 2009 und vom Oktober 2011 eine Verstärkung der vorbestandenen psychische n Problematik zur Folge hatten.

Fehlt es damit bereits an der natürlichen Unfallkausalität der psychisch beding ten Seite des Beschwerdebildes, so braucht auf deren Unfalladäquanz nicht näher eingegangen zu werden. 3.6

Zusammengefasst sind entsprechend der Betrachtungsweise der Beschwerde - gegne rin (Urk. 2, Urk. 10 S. 5 f.) lediglich die Beschwerden im rech ten Kniegelenk und am linken Ellbogen als Unfallfolgen zu qualifiziere n;

nur diese Beschwerden sind massgebend für die Bemessung der Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung. Die übrigen Beschwerden, die im Sinne der vor stehenden rechtlichen Erwägungen (E. 1.3) auf davon zu trennende, eigenstän dige Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind, sind auszuklammern. 4. 4.1

Was den Rentenanspruch betrifft, so stützte sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/I/137, Urk. 2 S. 13) hinsichtlich der Auswirkungen der Kniebeschwer den auf die Arbeitsfähigkeit auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 6. Dezember 2010 und d ie Stell ungnahme von Dr. Q.___ vom 27. Juni 2011. Dr. L.___

hielt fest, von der weiteren Behandlung sei keine nennenswerte Veränderung mehr zu erwarten und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der unfallbedingten Kniebeschwerden eine wechselbelastende, ganztägige Tätigkeit z umutbar. Dabei soll t e die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Po sition einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Überdies sei das Gewicht von zu hebenden Lasten auf 10-15 kg limitiert und Tätigkeiten in der hockenden oder knienden Position seien nicht mehr zumutbar (Urk. 11/I /97). Dr. Q.___, de ssen Gutachten vom

8. Oktober 2010 (Urk. 11/I/86) auf die Kausali tätsbeurteilung fokussiert gewesen war, stimmte dem skizzierten Belastungsprofil des Kreisarztes in der Stellung nahme vom 27. Juni 2011 vollumfänglich zu (Urk. 11/I/126). Andere ärztliche Einschätzungen, die im Widerspruch dazu stünden, sind nicht vorhanden. Na mentlich ist schon im Austrittsbericht der M.___ vom November 2009 vermerkt, das arbeitsrelevante Problem liege zum einen im Bereich des rechten Kniegelenks, jedoch überwiegend in mangelnder Veränderungsmotiva tion für einen gesünderen Lebensstil (Urk. 11/II/41 S. 4). Damit ist in Bezug auf die Kniebeschwerden in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf das vorstehend beschriebene Belastungsprofil abzustellen. Der Rentenbeginn am 1. August 2011 wurde nicht in Frage gestellt und leuchtet ein angesichts dessen, dass Dr. Q.___ bereits im Oktober 2010 keine wesentliche Zustandsverbesse rung durch eine weitere Behandlung mehr sah (vgl. Urk. 11/I/86 S. 5).

Für die Auswirkungen der Ellbogenproblematik stellte die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/II/40, Urk. 2 S. 13) auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. U.___ vom 14. März 2012 ab. Dr. U.___ hielt den beschriebenen Befund für kli nisch harmlos und sah keine konkret diff er enzierbaren Folgen des Unfalles vom 31. Oktober 2011, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Dem entsprechend mutete er dem Beschwerdeführer - in Entsprechung zum Zumut barkeitsprofil gemäss Dr. L.___

- ganztags eine leichte wechselbelastende, vor wiegend sitzende Tätigkeit zu, ohne längerdauernde vorgeneigte Arbeiten, und attestierte ihm für eine solche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/II/39 S. 8). Der Beschwerdeführer liess vornehmlich rügen, die Heilbe handlung des linken Ellbogens sei beim Entscheid über den Rentenanspruch noch nicht abgeschlossen gewesen und die Rente sei daher verfrüht festgesetzt worden (Urk. 1 S. 3). Inde ssen ist es plausibel, dass Dr. U.___ dem Befund im linken Ellbogen im März 2012 keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit mehr zuschrieb . Insbesondere konnte die Operation, welche die R.___ im Juni und Juli 2012 noch ins Auge gefasst hatte (Urk. 11/II/51 S. 2 und Urk. 11/II/56 S. 2), vermieden werden, die R.___ sprach in einem Bericht vom Dezember 2012, der im Gutachten des V.___ zusammengefasst ist, von einer insgesamt erfreulichen Entwicklung (Urk. 28/199/11), und der Rheumatologe des V.___

konstatierte daraufhin im Sommer 2013 eine freie Beweglichkeit des linken Ellbogengelenks mit einer lokalen Druckdolenz, aber ohne Überwärmung als Zeichen einer aktiven Bursitis (Urk. 28/199/ 30).

Die Beurteilung von Dr. U.___ stimmt somit überein mit den übrigen medizinischen Akten. Daher kann ungeachtet allfälliger „unübli cher“ Äusserungen von Dr. U.___ (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 20 S. 1) auf seine Einschätzung abgestellt werden. Unter diesen Umständen ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Rente, die sie dem Beschwerdeführer - vor dem Unfall vom 31. Oktober 2011 - per 1. August 2011 aufgrund der Kniebe schwerden zugesprochen hatte, nach dem späteren Unfall nicht erhöhte, son dern dem Beschwerdeführer lediglich noch die we iteren Heilungskosten gewährte.

4.2 4.2.1

Weiter zu überprüfen ist die Höhe der unfallbedingten Erwerbseinbusse, die von der Beschwerdegegnerin auf 16 % bemessen worden ist.

War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versi cherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist nach der Sonderregelung in Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invali ditätsgrades

der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leis tungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stel len, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung er zielen könnte.

Diese Regelung, die dort gilt, wo klar trennbare Gesundheitsschädigung en vorlie gen (Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg Schweiz 1995, S. 132), ist vorliegendenfalls anwendbar. D enn der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Oktober 1999 eine Rente der Invaliden versicherung aufgrund ei nes Invaliditätsgrades von 55 %, und die Schädigun gen am rechten Knie und am linken Ellbogen sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Kausalität Schädigun gen, die von den vorbestandenen Schä digungen getrennt werden können. Die IV-Stelle hatte im Jahr 2009 zwar beabsichtigt, die Rente des Beschwerdeführers aufzuheben, und hatte sich dabei auf ihren RAD-Arzt Dr. I.___ gestützt, der in der Stellungnahme vom 12./

13. Mai 2009 zum Schluss gelangt war, in psychischer Hinsicht sei seit der Erstbe rentung (per 1. Oktober 1999) eine Besserung eingetreten und der körperliche Gesundheitszustand entspreche demjenigen im Zeitpunkt des ersten, rentenab weisenden Entscheids vom 17. Januar 1997 (Urk. 28/126). Die Gutachter der MEDAS F.___, auf deren Einschätzung die spätere Rentenzusprechung basierte, hatten dem Beschwerdeführer im Jahr 2001 allerdings schon aus rheumatolo gischer Sicht eine nur 70%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten, leichte ren Tätigkeit attestiert (Urk. 28/74/7) und hatten in der Gesamtbeurteilung der psychischen Beeinträchtigung keine darüber hinausgehende Einschränkung zu geschrieben (Urk. 28/74/11). Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres eine massgebende gesundheitliche Besserung seit der Zusprechung der Rente der Invalidenversicherung angenommen werden. Dies gilt auch deshalb, weil die Gutachter des V.___ dem Beschwerdeführer im Jahr 2013, also nunmehr unter Berücksichtigung der Folgen der beiden zur Diskussion stehenden Unfälle, ge samthaft betrachtet nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % - idealerweise verteilt auf 2 x 2 Stunden pro Tag - für eine körperlich sehr leichte Arbeit zu muteten und dabei in körperlicher Hinsicht eine deutliche Verschlechterung, in psychischer Hinsicht hingegen nur eine leichte Besserung feststellen konnten (Urk. 28/199/37-38). 4.2. 2

Das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ohne die beiden neues ten Unfälle erzielen könnte, ist somit ein krankheitsbedingt reduziertes Einkommen. Demgemäss entspricht d as Valideneinkommen für die Festsetzung der Rente, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der Folgen der Unfälle vom 26. März 2009 und vom 31. Ok t ober 2011 auszu richten hat, dem Invalidenein kommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2011 hätte erzielen könn e n, wenn er die beiden Unfälle nicht erlitten hätte.

Indessen kann dieses Einkommen nicht anhand des Lohnes ermittelt werden, den der Beschwerdeführer ab Juli 2007 als Shuttle Fahrer bei der G.___ erzielt hatte. Denn die Arbeitgeberin hatte der Beschwerde gegnerin am 18. März 2011 mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei bei ihr immer nur als Aushilfe tätig gewesen und der betreffende Dienstleistungsbereich werde zudem nicht mehr geführt; ausserdem sei die Entlöhnung auf Provisionsbasis erfolgt und habe daher von Monat zu Monat variiert (Urk. 11/II/108-109; vgl. auch die Angaben der Arbeitgeberin zuhanden der IV-Stelle in Urk. 28/124).

Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung der Einsatzmöglichkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin wieder eine neue Stelle im Transport- oder Kurierdienst angetreten hätte, da bei Wei tem nicht alle Stellen in diesem Bereich auf seine Einschränkungen zugeschnit ten sein dürften. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 13, Urk. 11/I/137 S. 3) sind für das Valideneinkommen somit nicht die Löhne her anzuziehen, die in der Transportbranche erzielt werden können, sondern das Valideneinkommen

ist anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeits markt zu bestimmen.

D iese sind aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes am tes für Statistik ersichtlich.

F ür den Beschwerdeführer, der über keine Berufs ausbildung verfügt, ist vom Lohn auszugehen

(Bruttomonatslohn, über dem be ziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmäs siger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), den Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) des Privaten Sektors erzielen (LSE 2010 Tabelle TA1, S. 26-27) . In welchem Mass dieser Wert aufgrund der vorbestan denen eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu reduzieren ist, hängt davon ab, ob auf das Attest einer 70%igen Arbeitsfähigkeit abgestellt wird, wie es dem Gutachten der MEDAS F.___ aus dem Jahr 2001 zu entnehmen ist (Urk. 28/74/11), oder ob stattdessen entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle (vgl. Urk. 28/ 82) eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wird, da d er Rheumatologe der MEDAS F.___ vorerst eine Arbeitsaufnahme im Umfang von

nur 50 % empfohlen hatte (vg l. Urk. 28/74/7), und ob schliesslich der allfälligen unfallfremden Verschlechterung in den zehn Jahren seit dem Gutachten des Jahres 2001 durch eine weitere Reduktion Rechnung zu tragen ist. Aus den nachfolgenden Gründen erübrigt es sich indessen, die absolute Höhe des mutmasslichen Einkommens ohne die zur Diskussion stehenden Un fälle zu bestimmen. 4.2.3

Auch das Einkommen, das der Beschwerdeführer unter zusätzlicher Berück - sichti gung der Unfallfolgen zu erzielen in der Lage ist, also das Invali denein - kommen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV, ist nämlich anhand der Ver hältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestimmen, und hierfür ist ebenfalls vom Lohn des Anforderungsniveaus 4 der genannten Tabelle TA1 der LSE 2010 auszugehen. Das abweichende Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei der Festlegung dieses Einkommen von den Angaben zu fünf konkreten, auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. L.___ zugeschnittenen Arbeitsstellen der Ar beits platzdokumentation der Suva (D AP)

auszugehen

und den Mittelwert entspre chend der vorbestandenen Erwerbseinbusse um 55 % zu reduzieren (vgl. Urk. 11/I/132, Urk. 11/I/135 S. 2, Urk. 11/I/137 S. 2 f., Urk. 2 S. 14 f.), trägt hingegen dem Umstand nicht Rechnung, dass die konkreten Stellen q ualitativ nicht nur mit den unfallbedingten, sondern auch mit den unfallfremden Beein trächtigungen vereinbar sein müssen.

Im Gegensatz zur vorbestandenen Einschränkung aufgrund der unfallfremden Faktoren ist die zusätzliche, allein durch die Unfälle bedingte Einschränkung nicht z eitlicher Natur - Dr. L.___ und Dr. U.___ erachteten den Beschwer deführer rein unfallbedingt als vollzeitlich arbeitsfähig -, sondern besteht nur in einer zusätzlichen Einschränkung in qualitativer Hinsicht, indem der Beschwer deführer Arbeiten meiden muss, die das rechte Knie belasten. Dieser zusätzli chen Einschränkung ist durch eine angemessene Reduktion des mutmasslichen Einkommens Rechnung zu tragen, das der Beschwerdeführer ohne die Unfälle, allein aufgrund der vorbestandenen Beeinträchtigungen, mutmasslich erzielt hätte. Ob dieses Einkommen aufgrund einer 70%igen oder einer nur 50%igen Leistun gsfähigkeit ermittelt wird, spielt dabei keine Rolle. Denn da für Validen- und Invalideneinkommen dieselbe Tabelle anwendbar ist, resultiert derselbe In validitätsgrad (vgl. als Beispiel einer solchen Konstellation das Urteil des Bun desgerichts U 344/01 vom 1 1. September 2002, E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung ist eine Reduktion des tabellarisch ermittelte n Lohnes um maximal 25 %

möglich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ge sundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfah rungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig be nachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichti gung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschä ftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). In Anbetracht dessen, dass bereits dem Lohn ohne Unfall eine verminderte Leistungsfähigkeit zugrunde liegt und dieser somit im Vergleich zum tabellarisch ermittelte n Lohn bereits reduziert ist, rechtfertigt sich im Ergebnis der Abzug von 16 %, der dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad entspricht. 4.3

In Bezug auf die Höhe der Rente ist die Beschwerde damit abzuweisen. 5.

Was die Integritätsentschädigung betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine solche für die Schädigung am rechten Knie wegen des Unfalls vom 2 6. März 2009 bereits mit dem rechtskräftig gewordenen Ein spracheentscheid vom 1 9. Mai 2011 zugesprochen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid richtigerweise nur noch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine zusätzliche Integritäts entschädigung aufgrund der Folgen des Unfalls vom 3 1. Oktober 2011 entschie den (Urk. 2 S. 16). Da jedoch nach dem Gesagten die Auswirkungen der Ellbo genproblematik

auf die Arbeitsfähigkeit geringfügig sind (E. 4.1), leuchtet ein, dass die Beschwerdegegnerin diesen zusätzlichen Anspruch verneint hat.

Auch in Bezug auf den Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen K ausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädig enden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein na türlicher Kausalzusammen hang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt ersc heint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychi sche Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133).

E. 1.2.1 Am 18. Juli 1995 meldete sich

X.___

bei de r Invalidenversicherung an (Urk. 28/4) . Die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, liess unter anderem durch die E.___ das Gutachten vom 28. Oktober 1996 erstellen (Urk. 28/42) und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. Januar 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 28/46). Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigten auch diesen Entscheid (Urteile vom 10. November 1998 [Prozess Nr. IV.1997.00057] und vom 1. Februar 2000, Urk. 28/55 und Urk. 28/61).

E. 1.2.2 Im Oktober 2000 ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um die Abklä rung seines Rentenanspruchs (Urk. 28/63). Diese liess durch die MEDAS F.___

das mult idisziplinäre Gutachten vom 14. Dezember 2001 mit rheumatologischem, neurologischem und psychiatri schem Teilgutachten erstellen (Urk. 28/74) und sprach X.___ da raufhin mit Verfügung vom 26. Juli 2002 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % zu (Urk. 28/82 und Urk. 28/94). Im Revisionsv erfahren des Jahres 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Juni 2003 mit, dass der Rentenanspruch unverändert weiterbestehe (Urk. 28/105), und mit Verfügung vom 6. September 2004 wies sie ein Gesuch um eine Rentenerhöhun g ab (Urk. 28/110).

Im Februar 2004 war X.___, der zu dieser Zeit arbeitslos und im Rahmen der Arbeitslosigkeit wiederum bei der Suva unfallversichert gewesen war, auf dem Glatteis gestürzt und hatte sich eine Disto r sion des rechten oberen Sprunggelenks und eine Prellung der rechten Schulter zu gezogen . Die Behand lung war am 26. März 2004 mit der Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden (Unfallmeldungen UVG vom 8. und vom 14. April 2004, Urk. 16/1/1+2; Arztzeugnis UVG in Urk. 16/2).

E. 1.2.3 Im Revision s verfahren des Jahres 2008 erfuhr die IV-Stelle, dass X.___ a m 20. Juli 2007 eine Teilzeit arbeit

als Shuttle-Fahrer bei der G.___

aufgenommen hatte (Angaben vom 17. Oktober 2008 im Fragebogen für die Revision, Urk. 28/117; Angaben der Arbeitgeberin

vom 9. April 2009, Urk. 28/124). Nachdem die IV-Stelle unter anderem einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ vom 5. März 2009 eingeholt hatte (Urk. 28/123), stellte sie dem Versicherten gestützt auf eine Stellungnahme des RAD- A rztes Dr. med. I.___ vom 12 . /13. Mai 2009 (Urk. 28/126) mit Vorbe scheid vom 2. Juni 2009 die Aufheb ung der Rente in Aussicht (Urk. 28/131). Dieser liess dagegen mit Eingabe vom 2. Juli 2009 Einwendungen erheben (Urk. 28/139).

E. 1.3 Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; viel mehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfall fremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsscha den in der darge legten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Fak toren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversi cherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG (Festsetzung einer Rente oder Integritätsentschädi gung unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und entsprechende Kürzung, wenn bereits vor dem Unfall eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit bestanden hatte). Demgegenüber gelangt die Re gelung in Art. 36 UVG dort nicht zur Anwendung, wo der Unfall und die un fallfremden Faktoren je eine verschiedene Gesundheitsschädigung verursachen. In solchen Fällen sind die Einbussen, die aus diesen verschiedenen Gesund heits - schädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsr echt, 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedene Gesund heitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychi sche Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie – wie es bei spielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitun gen der Fall ist – in einem inneren Zu sammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 116 E. 3c).

E. 1.3.1 Am 26. März 2009 hatte sich X.___ am Arbeitsplatz beim Ziehen eines Gepäckwagens das rechte Knie verdreht und war gestürzt (Unfallmeldung UVG vom 1. April 2009, Urk. 11/I/1; Arztzeugnis UVG von Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 4. Mai 2009, Urk. 11/I/3). Die Magnetresonanztomographie hatte die Befund e einer leichtgradigen Läsion des medialen Seitenbandes im Bereich des femoralen Ansatzes, einer Tendinopathie des Muskulus

popliteus mit aufgequollener Sehne und eine r Läsion des Vorder horns des lateralen Meniskus ergeben, nebst einer mittelgradigen Gonarthrose (Bericht des Röntgeninstituts vom 30. März 2009, Urk. 11/I/4). Am 7. Mai 2009 war im K.___ eine Kniearthroskopie rechts mit parti eller medialer Hinterhorn

- und lateraler Vorderhornresektion durchgeführt worden (Operati onsbericht in Urk. 11/I/6 und Austrit tsbericht vom 8. Mai 2009, Urk. 11/I/7).

Die Suva war auch diesmal zuständige Unfallversicherin und anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom März 2009. Nachdem sie den Zwischenbericht von Dr. J.___ vom 13. Juli 2009 eingeholt hatte (Urk. 11/I/11), liess sie den Versicherten am 24. August 2009 kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. med. L.___,

Spezialarzt für Chirurgie, Urk. 11/I/23) und ermöglichte ihm daraufhin einen Rehabilitationsaufenthalt in der M.___, der vom 7. Oktober bis zum 11. November 2009 dau erte (Austrittsbericht der M.___ vom 16. November 2009, Urk. 11/I/41; Bericht der N.___ vom 15. Oktober 2009 über eine weitere Magnetresonanzuntersuchung des Knies, Urk. 11/I/40).

E. 1.3.2 Mit Brief vom 1. Dezember 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen auf Ende Januar 2010 hin - das Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der G.___

- einstelle, da er aufgrund der ärztlichen Beurteilung der M.___ für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/I/42) . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 10. Dezember 2009 (Urk. 11/I/46) hielt die Suva mit gleichentags verfasstem Schreiben an den Versicherte n fest, dass keine namhafte Besserung des Zustands des rechten Knies mehr zu erwarten sei, dass die Taggeldleistungen, wie schon mitgeteilt, noch bis Ende Januar 2010 erbracht würden, dass wegen der krankheitsbedingten und degenerativen Vor schäden keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, dass jedoch für die Er haltung des (verbesserten) Zustands des rechten Knies noch Kosten für Arzt konsultationen, Schmerzmittel und Physiotherapie übernommen würden (Urk. 11/I/47).

Nachdem Milosav Milovanovic als Rechtsvertreter des Versicherten Aktenein sicht verlangt hatte (Schreiben vom 15. Dezember 2009, Urk. 11/I/48), liess die Suva durch die M.___ die berufliche Situation des Versicherten abklären (Bericht vom 2

3. Dezember 2009, Urk. 11/I/51) und nahm einen Be richt von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 2. Januar 2010 zuhande n des K.___ (Urk. 11/I/52; Schreiben des K.___ an Dr. O.___ vom 17. Dezember 2009, Urk. 11/I/49), einen Be richt von Dr. med. P.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. Januar 2010 (Urk. 11/I/54/2) und einen Bericht von Dr. H.___ vom 4. Juli 2010 (Urk. 11/I/84/2) zu den Akten. Anschliessend liess sie durch Dr. med. Q.___, Co-Chefarzt Orthopädie der R.___, das Gutachten vom 8. Oktober 2010 erstellen (Urk. 11/I/86).

Am 17. November 2010 führte Dr. L.___ die kreisärztliche Abschlussuntersu chung durch (Urk. 11/I/96 mit dem Nachtrag vom 6. Dezember 2010, Urk. 11/I/97), und am 7 . Dezember 2010 beurteilte er den Integritätsschaden (Urk. 11/I/95).

E. 1.3.3 Mit Brief vom 7. Januar 2011 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass sie die Schadenfälle unter Übernahme der bisherigen Heilungskosten grundsätzlich abschliesse, aber weiterhin die bereits vorgängig zugesicherten Behandlungen übernehme. Die Taggelder würden per Ende Februar 2011 eingestellt und über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung werde mit separater Verfügung entschieden (Urk. 11/I/98).

M it Verfügung vom 25. März 2011 sprach die Suva dem Versicherten eine Integ ritätsentschädigung aufgrund einer Integr itätseinbusse von 10 % zu (Urk. 11/I/112). Die Einsprache des Versic herten vom 27. April 2011 (Urk. 11/I/116) wies sie mit Entscheid vom 19. Mai 2011 ab (Urk. 11/I/121). Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/I/128; Prozess Nr. UV.2011.00193) trat das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 9. September 2011 wegen Verspätung nicht ein (Urk. 11/I/130).

E. 1.3.4 In Bezug auf den Rentenanspruch holte die Suva am 18. März 2011 telefonisch und per E-Mail Auskünfte der Arbeitgeberin ein (Urk. 11/I/109 und Urk. 11/I/110) und wartete eine Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 27. Juni 2011 zur kreisärztlichen Beurteilung ab (Urk. 11/I/126; Brief an Dr . Q.___ vom 17. März 2 0 11, Urk. 11/I/104). Mit Verfügung vom 1 2. September 2011 sprach die Suva dem Versicherten daraufhin mit Wirkung ab dem 1. August 2011 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu (Urk. 11/I/137); die Taggeldzahlungen hatte sie bis Ende Juli 2011 verlängert (Schreiben vom 24. März 2011, Urk. 11/I/111; Telefonnotiz vom 1 2. Juli 2011, Urk. 11/I/127).

X.___ liess durch seinen Rech tsvertreter mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 Einsprache erheben und beantragen, ihm sei eine Rente auf grund eines Invaliditätsgrades von 40 % zuzusprechen (Urk. 11/I/146).

E. 1.4 N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

E. 1.5 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hin weisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).

E. 1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes su ng der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

2.

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Juli 2012 ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und die - verneinte - Frage, ob er zu sätzlich zur bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung (Verfügung vom 25. März 2011, Urk. 11/I/112, und Einsprachee ntscheid vom 19. Mai 2011, Urk. 11/I/121) Anspruch auf eine weitere Integritätsentschädigung hat. 3. 3.1

Vorab ist zu prüfen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen als unfallkau sal zu beurteilen und damit für die Festlegung der strittigen Ansprüche relevant sind.

Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 6) kann dabei nicht gesagt werden, über die Unfallkausalität gewisser Befunde sei mit dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2011 betreffend die 10%ige Integritätsentschädigung rechtskräftig entschieden worden. Zwar erwuchs der Einspracheentscheid selber infolge Verspätung der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft; dies gilt jedoch nicht für die Begründung des Entscheids

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009, E. 2.2), zu der die Erwägungen über die Unfallkausalität der Befunde gehören. Damit ist an dieser Stelle nochmals auf die Unfallkausalität sämtlicher beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vorhandenen Beeinträchtigungen einzugehen. 3.2

Fest steht, dass d ie Schädigung des rechten Knie s, wie sie vor dem Erlass der Rentenverfügung vom 1 2. September 2011 (Urk. 11/I/137) letztmals Gegenstand der Begutachtung durch Dr. Q.___ vom 8. Oktober 2010 und der kreisärztli chen Untersuchung durch Dr. L.___ vom 17. November 2010 war, zumindest teilweise durch die Unfälle vom Mai 1993 und vom 26. März 2009 bedingt ist.

Dr. Q.___

konstatierte bei der Analyse der Magnetresonanzaufnahmen vom März und vom Oktober 2009, dass die zweite Aufnahme immer noch ein reakti ves Knochenmarködem im medialen Femurkondylus und eine leichte Verdi ckung des medialen Seitenbands gezeigt habe (Urk. 11/I/86 S. 4) . Ferner liess sich bei der klinischen Untersuchung ein Druckschmerz in der Gegend des Meniskus-Vorderhorns auslösen (Urk. 11/I/86 S. 4), also im Bereich, der im Mai 2009 von der Operation betroffen gewesen war (vgl. Urk. 11/I/6). In der Kausa litätsbeurteilung hielt Dr. Q.___ zwar abschliessend fest, die „wahre Kausali tät“ lasse sich weder eindeutig belegen noch widerlegen (Urk. 11/I/86 S. 5). Dies muss sich jedoch auf die Kausalität sämtlicher einzelnen Befunde im rechten Knie bezogen haben und spricht nicht gegen eine überwiegend wahrscheinliche Teilkausalität. Denn vorher bemerkte der Gutachter, dass die unfallf r emde Schädigung einer Femoropatellararthrose im Sinne der Traumatisierung einen unfallbedingten Charakter bekomme, und er hielt fest, der jetzige Zustand wäre ohne die beiden Unfälle und die nachfolgenden Operationen vermutlich nicht eingetreten (Urk. 11/I/86 S. 5). Dementsprechend gelangte auch Dr. L.___

im November/Dezember 2010 nach der Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Q.___ zur Einschätzung, dass auf jeden Fall de r Unfall vom März 2009 zu bleibenden Unfallfolgen am rechten Kniegelenk geführt habe (Urk. 11/I/96 S. 4; vgl. auch Urk. 11/I/97). 3.3

Als Folge des Unfalls vom

31. Oktober 2011 anerkannt ist sodann der Befund einer soliden Resistenz im linken Ellbogen im Bereich der Bursa olecrani . Die R.___ stellte im Bericht vom 1 2. März 2012 die Diagnose einer per sistierenden hämorrhagischen Bursitis nach direktem Anprall-Trauma (Urk. 11/II/ 35 S. 2) und sprach i n den späteren Bericht en vom 8. Juni und vom 19. Juli 2012 von einer chronischen Bursitis olecrani nach posttraumatischer hämorrhagischer Bursitis nach dem Sturz vom Herbst 2011 (Urk. 11/II/51 S. 1 und Urk. 11/II/56 S. 1). Damit bejahte die Klinik implizit die Unfallkausalität. Dr. U.___ widersprach dieser Kausalitätsbeurteilung im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 14. März 2012 nicht, wenngleich er den Befund als klinisch harmlos erachtete (Urk. 11/II/39 S. 8). Zu beachten ist immerhin, dass eine Bursitis des linken Ellbogens bereits vor dem Unfall vom 31. Oktober 2011, nämlich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der M.___ im Herbst 2009, bestanden hatte und mit einer Bandage versorgt worden war (Urk. 11/I/41 S. 7). Angesichts dessen kann der spätere Unfall nur eine Teilursache der Beschwerden sein.

Des Weiteren war offenbar die rechte Schulter vom Sturz vom 31. Oktober 2011 betroffen gewesen, denn die Hausärztin liess Anfang März 2012 eine Röntgen aufnahme davon anfertigen. Diese war indessen abgesehen von einer kleinen Verkalkung unauffällig (Urk. 11/II/36) . Ferner hatte die R.___ im Juli 2012 an der rechten Schulter zwar eine Impingement -Symptomatik festge stellt, jedoch eine grosse Läsion der Rotatorenmanschette ausschliessen können (Urk. 11/II/56). Sodann hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begut achtung durch die MEDAS F.___ im Jahr 2001 von rechtsbetonten Schulterbe schwe rden berichtet (Urk. 28/74/28), und schliesslich klagte er anlässlich der Untersuchung durch Dr. U.___ über Schmerzen nicht nur rechts, sondern an beiden Schultern und zeigte beidseitig Einschränkungen in der Beweglichkeit (Urk. 11/II/39 S. 4 und S. 6). Eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts, soweit diese organisch bedingt sind, ist damit nicht überwiegend wahr scheinlich. Daran ändert nichts, dass die rechte Schulter schon im Jahr 2004 von einer sturzbedingten Prellung betroffen gewesen war (Urk. 16/1-2), denn der damalige Unfall hatte keine längerdauernde Behandlung zur Folge gehabt.

D as Gleiche gilt für die fortdauernden Beschwerden am rechten Handgelenk, das vom Sturz Ende Oktober 2011 betroffen gewesen war. Auch hier lieferte die Röntgenuntersuchung keine Hinweise auf eine Fraktur oder eine ligamentäre Läsion (Urk. 11/II/24), und bei der kreisärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer zwar Druckdolenzen am rechten Handgelenk an, dessen Beweglichkeit war jedoch mit derjenigen des linken Handgelenks ver gleichbar (Urk. 11/II/39 S. 6 f.).

Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Bereich des Gesäs ses und des Rückens, abgesehen von den festgestellten Hämatomen (vgl. Urk. 11/II/13), weitergehende Folgen des Sturzereignisses aufgetreten wären. Denn ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom ist ebenfalls bereits im Austrittsbericht der M.___

vom November 2009 und im Gutachten der MEDAS F.___ vom Dezember 2001 als Diagn ose aufgeführt (Urk. 11/I/41 S. 1, Urk. 28/74/10+23+31), und schon im Jahr 1995 war eine Diskushernie festgestellt worden, deren Unfallkausalität jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hatte nachgewiesen werden können (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Die Rückenschmerzen, die der Beschwerdeführer gegenüber Dr. U.___

schilderte (Urk. 11/II/39 S. 4), sind somit ebenfalls nicht a ls unfallbedingt zu betrachten. Ebenso wenig sind genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die geklagten Kopf- und Nacken schmerzen (Urk. 11/II/39 S. 4) im Sinne einer organischen Schädigung unfallkau sal sind, denn auch diese Beschwerden sind schon seit langer Zeit bekannt und w aren insbesondere im neurologischen Teilgutachten der MEDAS F.___ des Jahres 2001 eingehend beschrieben und als chronische Spannungskopfschmerzen eingeordnet worden (Urk. 28/74/28+31). 3.4

Ohne weitere Ausführungen plausibel ist ferner, dass das langjährige starke Über gewicht, die Hypertonie und der Diabetes mellitus (vgl. beispielswei s e

die Auflistung im Austrittsbericht der M.___,

Urk. 11/I/41 S. 1) nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind. 3. 5

Neben organischen Veränderungen stehen psychische Probleme zur Diskussion, deren Unfallbedingtheit zu prüfen ist.

In neuerer Zeit gelangten sowohl die Fachpersonen der M.___ als auch die Kreisärzte Dr. L.___ und Dr. U.___ zum Schluss, dass das geklagte Ausmass der Schmerzen mit den organischen Befunden allein nicht erklärt wer den könne, sondern psychische Faktoren daran beteiligt sein müss t en (Urk. 11/I/41 S. 2, Urk. 11/I/96 S. 4 und Urk. 11/II/39 S. 7). Während

dem die M.___

- soweit ersichtlich ohne eingehende fachärztliche Abklä rung - keine eigentliche psychische Störung mit Krankheitswert erkennen konnte (Urk. 11/I/41 S. 2), ging Dr. T.___ im Bericht vom 5. Februar 2012 von einem psychischen Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk.

E. 4 Oktober 2011, Urk. 11/I/145), dass er am 31.

Oktober 2011 im Treppenhaus gestürzt sei und Prellungen am Rücken, am linken Ellbogen, am rechten Arm sowie an den Füssen und am Kopf erlitten habe (Urk. 11/II/ 4; Arztzeugnis UVG von Dr. J.___ vom 28. November 2011, Urk. 11/II/13). Die Suva holte von Dr. J.___ die Angaben vom 9. Januar 2012 ein (Fragebogen vom 20. Dezember 2011, Urk. 11/II/20) und erhielt die Berichte des S.___

vom 29. November 2011 über Röntgenaufnahmen des linken Ellbogengelenks und des rechten Handgelenks (Urk. 11/II/21 und Urk. 11/II/24) und den Bericht vom 6. März 2012 über eine Röntgenuntersuc hung der rechten Schulter (Urk. 11/II/36) . Ferner liess sie durch den aktuell behandelnden Psychiater Dr. med. T.___ den Bericht vom 4. Februar 2012 erstellen (Urk. 11/II/28) und nahm einen Bericht der R.___ vom 1 2. März 2012 zu den Akten (Urk. 11/II/35).

Am 14. März 2012 nahm Dr. med. U.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine kreisärztliche U ntersuchung vor (Urk. 11/II/39). Die Suva teilte X.___ gleichentags mit, dass er gemäss Dr . U.___ wieder im gleichen Mass arbeitsfähig sei wie vor dem Unfall vom 31. Oktober 2011 und dass sie die T aggeldleistungen deshalb ab dem 15. März 2012 einstelle, für die notwendige Behandlung aber weiterhin aufkomme (Urk. 11/II/32). Mit Verfügung vom 28. März 2012 hielt die Suva so dann fest, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. Oktober 2011 und den gemeldeten Kniebe schwerden sowie der psychischen Erkrankung. Die heute noch geklagten Beschwerden seien ausserdem abgesehen von denjenigen am linken Ellbogen organisch nicht nachweisbar und deren Unfalladäquanz sei zu verneinen. Dem entsprechend verfügte die Suva, wie bereits mitgeteilt, die Einstellung der Tag gelder ab dem 15. März 2012, unter Zusicherung der Übernahme der Behand lungen des linken Ellbogens (Urk. 11/II/40).

X.___ liess am 30. April 2012 durch seinen Rechtsvertreter Einspra che erheben und beantragen, die Versicherungsleistungen seien weiter hin zu erbringen und es sei über die Rente und die Integritätsentschädigung zu entscheiden (Urk. 11/II/44). Die Visana AG hatte als betroffener Krankenversi cherer am 10. April 2012 ebenfalls Einsprache erhoben (Urk. 11/II/42), zog diese jedoch am 2. Mai 2012 wieder zurück (Urk. 11/II/45) .

E. 4.1 Was den Rentenanspruch betrifft, so stützte sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/I/137, Urk. 2 S. 13) hinsichtlich der Auswirkungen der Kniebeschwer den auf die Arbeitsfähigkeit auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 6. Dezember 2010 und d ie Stell ungnahme von Dr. Q.___ vom 27. Juni 2011. Dr. L.___

hielt fest, von der weiteren Behandlung sei keine nennenswerte Veränderung mehr zu erwarten und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der unfallbedingten Kniebeschwerden eine wechselbelastende, ganztägige Tätigkeit z umutbar. Dabei soll t e die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Po sition einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Überdies sei das Gewicht von zu hebenden Lasten auf 10-15 kg limitiert und Tätigkeiten in der hockenden oder knienden Position seien nicht mehr zumutbar (Urk. 11/I /97). Dr. Q.___, de ssen Gutachten vom

8. Oktober 2010 (Urk. 11/I/86) auf die Kausali tätsbeurteilung fokussiert gewesen war, stimmte dem skizzierten Belastungsprofil des Kreisarztes in der Stellung nahme vom 27. Juni 2011 vollumfänglich zu (Urk. 11/I/126). Andere ärztliche Einschätzungen, die im Widerspruch dazu stünden, sind nicht vorhanden. Na mentlich ist schon im Austrittsbericht der M.___ vom November 2009 vermerkt, das arbeitsrelevante Problem liege zum einen im Bereich des rechten Kniegelenks, jedoch überwiegend in mangelnder Veränderungsmotiva tion für einen gesünderen Lebensstil (Urk. 11/II/41 S. 4). Damit ist in Bezug auf die Kniebeschwerden in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf das vorstehend beschriebene Belastungsprofil abzustellen. Der Rentenbeginn am 1. August 2011 wurde nicht in Frage gestellt und leuchtet ein angesichts dessen, dass Dr. Q.___ bereits im Oktober 2010 keine wesentliche Zustandsverbesse rung durch eine weitere Behandlung mehr sah (vgl. Urk. 11/I/86 S. 5).

Für die Auswirkungen der Ellbogenproblematik stellte die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/II/40, Urk. 2 S. 13) auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. U.___ vom 14. März 2012 ab. Dr. U.___ hielt den beschriebenen Befund für kli nisch harmlos und sah keine konkret diff er enzierbaren Folgen des Unfalles vom 31. Oktober 2011, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Dem entsprechend mutete er dem Beschwerdeführer - in Entsprechung zum Zumut barkeitsprofil gemäss Dr. L.___

- ganztags eine leichte wechselbelastende, vor wiegend sitzende Tätigkeit zu, ohne längerdauernde vorgeneigte Arbeiten, und attestierte ihm für eine solche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/II/39 S. 8). Der Beschwerdeführer liess vornehmlich rügen, die Heilbe handlung des linken Ellbogens sei beim Entscheid über den Rentenanspruch noch nicht abgeschlossen gewesen und die Rente sei daher verfrüht festgesetzt worden (Urk. 1 S. 3). Inde ssen ist es plausibel, dass Dr. U.___ dem Befund im linken Ellbogen im März 2012 keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit mehr zuschrieb . Insbesondere konnte die Operation, welche die R.___ im Juni und Juli 2012 noch ins Auge gefasst hatte (Urk. 11/II/51 S. 2 und Urk. 11/II/56 S. 2), vermieden werden, die R.___ sprach in einem Bericht vom Dezember 2012, der im Gutachten des V.___ zusammengefasst ist, von einer insgesamt erfreulichen Entwicklung (Urk. 28/199/11), und der Rheumatologe des V.___

konstatierte daraufhin im Sommer 2013 eine freie Beweglichkeit des linken Ellbogengelenks mit einer lokalen Druckdolenz, aber ohne Überwärmung als Zeichen einer aktiven Bursitis (Urk. 28/199/ 30).

Die Beurteilung von Dr. U.___ stimmt somit überein mit den übrigen medizinischen Akten. Daher kann ungeachtet allfälliger „unübli cher“ Äusserungen von Dr. U.___ (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 20 S. 1) auf seine Einschätzung abgestellt werden. Unter diesen Umständen ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Rente, die sie dem Beschwerdeführer - vor dem Unfall vom 31. Oktober 2011 - per 1. August 2011 aufgrund der Kniebe schwerden zugesprochen hatte, nach dem späteren Unfall nicht erhöhte, son dern dem Beschwerdeführer lediglich noch die we iteren Heilungskosten gewährte.

E. 4.2 2

Das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ohne die beiden neues ten Unfälle erzielen könnte, ist somit ein krankheitsbedingt reduziertes Einkommen. Demgemäss entspricht d as Valideneinkommen für die Festsetzung der Rente, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der Folgen der Unfälle vom 26. März 2009 und vom 31. Ok t ober 2011 auszu richten hat, dem Invalidenein kommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2011 hätte erzielen könn e n, wenn er die beiden Unfälle nicht erlitten hätte.

Indessen kann dieses Einkommen nicht anhand des Lohnes ermittelt werden, den der Beschwerdeführer ab Juli 2007 als Shuttle Fahrer bei der G.___ erzielt hatte. Denn die Arbeitgeberin hatte der Beschwerde gegnerin am 18. März 2011 mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei bei ihr immer nur als Aushilfe tätig gewesen und der betreffende Dienstleistungsbereich werde zudem nicht mehr geführt; ausserdem sei die Entlöhnung auf Provisionsbasis erfolgt und habe daher von Monat zu Monat variiert (Urk. 11/II/108-109; vgl. auch die Angaben der Arbeitgeberin zuhanden der IV-Stelle in Urk. 28/124).

Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung der Einsatzmöglichkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin wieder eine neue Stelle im Transport- oder Kurierdienst angetreten hätte, da bei Wei tem nicht alle Stellen in diesem Bereich auf seine Einschränkungen zugeschnit ten sein dürften. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 13, Urk. 11/I/137 S. 3) sind für das Valideneinkommen somit nicht die Löhne her anzuziehen, die in der Transportbranche erzielt werden können, sondern das Valideneinkommen

ist anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeits markt zu bestimmen.

D iese sind aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes am tes für Statistik ersichtlich.

F ür den Beschwerdeführer, der über keine Berufs ausbildung verfügt, ist vom Lohn auszugehen

(Bruttomonatslohn, über dem be ziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmäs siger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), den Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) des Privaten Sektors erzielen (LSE 2010 Tabelle TA1, S. 26-27) . In welchem Mass dieser Wert aufgrund der vorbestan denen eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu reduzieren ist, hängt davon ab, ob auf das Attest einer 70%igen Arbeitsfähigkeit abgestellt wird, wie es dem Gutachten der MEDAS F.___ aus dem Jahr 2001 zu entnehmen ist (Urk. 28/74/11), oder ob stattdessen entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle (vgl. Urk. 28/ 82) eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wird, da d er Rheumatologe der MEDAS F.___ vorerst eine Arbeitsaufnahme im Umfang von

nur 50 % empfohlen hatte (vg l. Urk. 28/74/7), und ob schliesslich der allfälligen unfallfremden Verschlechterung in den zehn Jahren seit dem Gutachten des Jahres 2001 durch eine weitere Reduktion Rechnung zu tragen ist. Aus den nachfolgenden Gründen erübrigt es sich indessen, die absolute Höhe des mutmasslichen Einkommens ohne die zur Diskussion stehenden Un fälle zu bestimmen.

E. 4.2.1 Weiter zu überprüfen ist die Höhe der unfallbedingten Erwerbseinbusse, die von der Beschwerdegegnerin auf 16 % bemessen worden ist.

War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versi cherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist nach der Sonderregelung in Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invali ditätsgrades

der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leis tungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stel len, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung er zielen könnte.

Diese Regelung, die dort gilt, wo klar trennbare Gesundheitsschädigung en vorlie gen (Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg Schweiz 1995, S. 132), ist vorliegendenfalls anwendbar. D enn der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Oktober 1999 eine Rente der Invaliden versicherung aufgrund ei nes Invaliditätsgrades von 55 %, und die Schädigun gen am rechten Knie und am linken Ellbogen sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Kausalität Schädigun gen, die von den vorbestandenen Schä digungen getrennt werden können. Die IV-Stelle hatte im Jahr 2009 zwar beabsichtigt, die Rente des Beschwerdeführers aufzuheben, und hatte sich dabei auf ihren RAD-Arzt Dr. I.___ gestützt, der in der Stellungnahme vom 12./

E. 4.2.3 Auch das Einkommen, das der Beschwerdeführer unter zusätzlicher Berück - sichti gung der Unfallfolgen zu erzielen in der Lage ist, also das Invali denein - kommen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV, ist nämlich anhand der Ver hältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestimmen, und hierfür ist ebenfalls vom Lohn des Anforderungsniveaus 4 der genannten Tabelle TA1 der LSE 2010 auszugehen. Das abweichende Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei der Festlegung dieses Einkommen von den Angaben zu fünf konkreten, auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. L.___ zugeschnittenen Arbeitsstellen der Ar beits platzdokumentation der Suva (D AP)

auszugehen

und den Mittelwert entspre chend der vorbestandenen Erwerbseinbusse um 55 % zu reduzieren (vgl. Urk. 11/I/132, Urk. 11/I/135 S. 2, Urk. 11/I/137 S. 2 f., Urk. 2 S. 14 f.), trägt hingegen dem Umstand nicht Rechnung, dass die konkreten Stellen q ualitativ nicht nur mit den unfallbedingten, sondern auch mit den unfallfremden Beein trächtigungen vereinbar sein müssen.

Im Gegensatz zur vorbestandenen Einschränkung aufgrund der unfallfremden Faktoren ist die zusätzliche, allein durch die Unfälle bedingte Einschränkung nicht z eitlicher Natur - Dr. L.___ und Dr. U.___ erachteten den Beschwer deführer rein unfallbedingt als vollzeitlich arbeitsfähig -, sondern besteht nur in einer zusätzlichen Einschränkung in qualitativer Hinsicht, indem der Beschwer deführer Arbeiten meiden muss, die das rechte Knie belasten. Dieser zusätzli chen Einschränkung ist durch eine angemessene Reduktion des mutmasslichen Einkommens Rechnung zu tragen, das der Beschwerdeführer ohne die Unfälle, allein aufgrund der vorbestandenen Beeinträchtigungen, mutmasslich erzielt hätte. Ob dieses Einkommen aufgrund einer 70%igen oder einer nur 50%igen Leistun gsfähigkeit ermittelt wird, spielt dabei keine Rolle. Denn da für Validen- und Invalideneinkommen dieselbe Tabelle anwendbar ist, resultiert derselbe In validitätsgrad (vgl. als Beispiel einer solchen Konstellation das Urteil des Bun desgerichts U 344/01 vom 1 1. September 2002, E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung ist eine Reduktion des tabellarisch ermittelte n Lohnes um maximal 25 %

möglich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ge sundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfah rungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig be nachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichti gung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschä ftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). In Anbetracht dessen, dass bereits dem Lohn ohne Unfall eine verminderte Leistungsfähigkeit zugrunde liegt und dieser somit im Vergleich zum tabellarisch ermittelte n Lohn bereits reduziert ist, rechtfertigt sich im Ergebnis der Abzug von 16 %, der dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad entspricht.

E. 4.3 In Bezug auf die Höhe der Rente ist die Beschwerde damit abzuweisen. 5.

Was die Integritätsentschädigung betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine solche für die Schädigung am rechten Knie wegen des Unfalls vom 2 6. März 2009 bereits mit dem rechtskräftig gewordenen Ein spracheentscheid vom 1 9. Mai 2011 zugesprochen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid richtigerweise nur noch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine zusätzliche Integritäts entschädigung aufgrund der Folgen des Unfalls vom 3 1. Oktober 2011 entschie den (Urk. 2 S. 16). Da jedoch nach dem Gesagten die Auswirkungen der Ellbo genproblematik

auf die Arbeitsfähigkeit geringfügig sind (E. 4.1), leuchtet ein, dass die Beschwerdegegnerin diesen zusätzlichen Anspruch verneint hat.

Auch in Bezug auf den Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 8 Juni 2012 über eine Untersuchung des rechten Knies einreichen (Urk. 3/2 = Urk. 11/II/62). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom

4. März 2013 hielt X.___ an seinen Anträgen fest (Urk. 20), und die Suva er klärte mit Eingabe vom 1 2. März 2013 den Verzicht auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 22). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (Urk.

26) zog das Ge richt die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 28/1-205). Die IV-Stelle hatte aufgrund der Einwendungen des Versicherten zum Vorbescheid vom 2. Juni 2009 den Bericht des K.___ vom 27. Juli 2009 (Urk. 28/143) und den Bericht von Dr. J.___ vom 31. Juli 2009 (Urk. 28/144) eingeholt, die Akten der Suva beigezogen (insbesondere mit einem Bericht von Dr. T.___ vom 15. April 2013 über den aktuellen Behandlungsverlauf, Urk. 28/189/1-4) und schliesslich durch das V.___ das po lydisziplinäre Gutachten vom 2. August 2013 erstellen lassen (Urk. 28/199 mit psychiatrischem, rheumatologischem und neurologischem Teilgutachten).

X.___ nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung nicht wahr; die Suva verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2014 darauf und erneuerte den Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 32).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 11 /II/28) . Dabei benannte er dieses nicht näher, stellte aber später, im Bericht vom 15. April 2013, die Diagnose n einer mittelschweren bis schweren Depression und einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung (Urk. 28/189/2+3) . Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) wurde auch vom psychiatrischen Teilgut achter

des V.___ genannt; daneben konnte dieser Gutachter lediglich eine leicht depressive Stimmung beobach ten (Urk. 28/199/33). Zur Unfallkausalität der psychischen Problematik führte Dr. T.___

in seinem ersten, zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht aus, beim Unfall vom 31. Oktober 2011 sei es zu einer Retraumatisierung gekommen, bei der die Vorunfälle eine wich tige R olle spielten (Urk. 11/II/28 S. 1). Allerdings hatte bereits der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS F.___

im Jahr 2001 psych i sche Faktoren in der Gestalt von Schlafstörungen, Nervosität, Müdigkeit, erhöhter Erschöpfbarkeit, pessimis tischen Kognitionen, Stimmungstief und Anhedonie festgestellt (Urk. 28/74/37). Dabei hatte er mit Dr. T.___ insoweit übereingestimmt, als auch er die psychi schen Probleme als Folg e erscheinungen von soma tischen Problemen interpre tiert hatte (Urk. 28/74/37). Im Jahr 2001 hatte allerdings kein Unfallereignis als Ursache zur Diskussion gestanden, sondern vielmehr das vom Rücken ausge hende Schmerzbild, dessen Kausaltität zum Unfall vom November 1994 ver neint w orden war (vgl. Urk. 28/74/11). Vergleichbar verhält es sich mit den Aussagen von Dr. H.___ in den Berichten vom 5. März 2009 und vom 4. Juli 2010. Denn dessen Diagnosen einer anhaltenden Insomnie im Rahmen einer anhaltenden ängstlichen Depression und einer mittelgradigen depressiven Epi sode bezogen sich mangels Spezifizierungen nicht nur auf die Zeit nach den Unfällen der Jahre 2009 und 2011, sondern auf den gesamten Behandlungs zeitraum, der sich zurück bis ins Jahr 2005 erstreckte (Urk. 28/123 S. 2, Urk. 11/I/84/2 S. 1). Unter diesen Umständen erscheint zwar als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich, dass die Unfälle vom März 2009 und vom Oktober 2011 eine Verstärkung der vorbestandenen psychische n Problematik zur Folge hatten.

Fehlt es damit bereits an der natürlichen Unfallkausalität der psychisch beding ten Seite des Beschwerdebildes, so braucht auf deren Unfalladäquanz nicht näher eingegangen zu werden. 3.6

Zusammengefasst sind entsprechend der Betrachtungsweise der Beschwerde - gegne rin (Urk. 2, Urk. 10 S. 5 f.) lediglich die Beschwerden im rech ten Kniegelenk und am linken Ellbogen als Unfallfolgen zu qualifiziere n;

nur diese Beschwerden sind massgebend für die Bemessung der Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung. Die übrigen Beschwerden, die im Sinne der vor stehenden rechtlichen Erwägungen (E. 1.3) auf davon zu trennende, eigenstän dige Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind, sind auszuklammern. 4.

E. 13 Mai 2009 zum Schluss gelangt war, in psychischer Hinsicht sei seit der Erstbe rentung (per 1. Oktober 1999) eine Besserung eingetreten und der körperliche Gesundheitszustand entspreche demjenigen im Zeitpunkt des ersten, rentenab weisenden Entscheids vom 17. Januar 1997 (Urk. 28/126). Die Gutachter der MEDAS F.___, auf deren Einschätzung die spätere Rentenzusprechung basierte, hatten dem Beschwerdeführer im Jahr 2001 allerdings schon aus rheumatolo gischer Sicht eine nur 70%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten, leichte ren Tätigkeit attestiert (Urk. 28/74/7) und hatten in der Gesamtbeurteilung der psychischen Beeinträchtigung keine darüber hinausgehende Einschränkung zu geschrieben (Urk. 28/74/11). Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres eine massgebende gesundheitliche Besserung seit der Zusprechung der Rente der Invalidenversicherung angenommen werden. Dies gilt auch deshalb, weil die Gutachter des V.___ dem Beschwerdeführer im Jahr 2013, also nunmehr unter Berücksichtigung der Folgen der beiden zur Diskussion stehenden Unfälle, ge samthaft betrachtet nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % - idealerweise verteilt auf 2 x 2 Stunden pro Tag - für eine körperlich sehr leichte Arbeit zu muteten und dabei in körperlicher Hinsicht eine deutliche Verschlechterung, in psychischer Hinsicht hingegen nur eine leichte Besserung feststellen konnten (Urk. 28/199/37-38).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00169 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

27. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung, Rechtsanwalt Markus Hüsler Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1961, arbeitete seit März 1989 als Isoleur bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses bei der Schweizeri schen Unf allversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nicht berufsunfällen obligatorisch versichert.

Im Mai 1993 zog sich X.___ beim Materialtransport eine Kontu sion des rechten Knies zu (Unfallmeldung vom 10. Mai 1993, Urk. 15 /1; Arzt zeugnis UVG von Dr. med. Z.___ vom 15. Mai 1993, Urk. 15 /2). Es entwi ckelte sich eine posttraumatische Bursitis, worauf eine Bursektomie durchge führt wurde (vgl. die medizinischen Berichte, namentlich von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Ch irurgie, in Urk. 15 /3-18). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung (Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. November 1993, Urk. 15 / 20) war X.___ ab dem 16. November 1993 wieder voll ar beit s fähig.

Im November 1994 erlitt X.___ beim Hantieren mit einer Schutt mulde

eine Kontusion im Bereich des Thorax und der Lendenwirbelsäule

(Un fallmeldung UVG vom 15. November 1994, Urk. 1 4 /1; Arztzeugnis UVG von Dr. med. C.___ vom 25. Novem ber 1994, Urk. 14 /2) . Eine computerto mographische Untersuchung ergab den Befund einer Diskushernie auf der Höhe L4/L5 (Bericht der D.___ vom 14. Juni 1995, Urk. 14 /13/1), die Suva verneinte jedoch ihre Leistungspflicht, da ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der festgestellten Diskushernie nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit habe nachgewiesen werden können (Verfügung vom 9. August 1995, Urk. 14/15; Einspracheentscheid vom

3. November 1995, Urk. 14/21).

Das Sozialversicherungsgericht und das Bundes gericht bestätigten diesen Entscheid (Urteile vom 10. November 1998 [Prozess Nr. UV.1996.00020] und vom 1. Februar 2000, Urk. 14/25/1 und Urk. 14/25). 1.2 1.2.1

Am 18. Juli 1995 meldete sich

X.___

bei de r Invalidenversicherung an (Urk. 28/4) . Die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, liess unter anderem durch die E.___ das Gutachten vom 28. Oktober 1996 erstellen (Urk. 28/42) und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. Januar 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 28/46). Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigten auch diesen Entscheid (Urteile vom 10. November 1998 [Prozess Nr. IV.1997.00057] und vom 1. Februar 2000, Urk. 28/55 und Urk. 28/61). 1.2.2

Im Oktober 2000 ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um die Abklä rung seines Rentenanspruchs (Urk. 28/63). Diese liess durch die MEDAS F.___

das mult idisziplinäre Gutachten vom 14. Dezember 2001 mit rheumatologischem, neurologischem und psychiatri schem Teilgutachten erstellen (Urk. 28/74) und sprach X.___ da raufhin mit Verfügung vom 26. Juli 2002 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % zu (Urk. 28/82 und Urk. 28/94). Im Revisionsv erfahren des Jahres 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Juni 2003 mit, dass der Rentenanspruch unverändert weiterbestehe (Urk. 28/105), und mit Verfügung vom 6. September 2004 wies sie ein Gesuch um eine Rentenerhöhun g ab (Urk. 28/110).

Im Februar 2004 war X.___, der zu dieser Zeit arbeitslos und im Rahmen der Arbeitslosigkeit wiederum bei der Suva unfallversichert gewesen war, auf dem Glatteis gestürzt und hatte sich eine Disto r sion des rechten oberen Sprunggelenks und eine Prellung der rechten Schulter zu gezogen . Die Behand lung war am 26. März 2004 mit der Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden (Unfallmeldungen UVG vom 8. und vom 14. April 2004, Urk. 16/1/1+2; Arztzeugnis UVG in Urk. 16/2). 1.2.3

Im Revision s verfahren des Jahres 2008 erfuhr die IV-Stelle, dass X.___ a m 20. Juli 2007 eine Teilzeit arbeit

als Shuttle-Fahrer bei der G.___

aufgenommen hatte (Angaben vom 17. Oktober 2008 im Fragebogen für die Revision, Urk. 28/117; Angaben der Arbeitgeberin

vom 9. April 2009, Urk. 28/124). Nachdem die IV-Stelle unter anderem einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ vom 5. März 2009 eingeholt hatte (Urk. 28/123), stellte sie dem Versicherten gestützt auf eine Stellungnahme des RAD- A rztes Dr. med. I.___ vom 12 . /13. Mai 2009 (Urk. 28/126) mit Vorbe scheid vom 2. Juni 2009 die Aufheb ung der Rente in Aussicht (Urk. 28/131). Dieser liess dagegen mit Eingabe vom 2. Juli 2009 Einwendungen erheben (Urk. 28/139). 1.3 1.3.1

Am 26. März 2009 hatte sich X.___ am Arbeitsplatz beim Ziehen eines Gepäckwagens das rechte Knie verdreht und war gestürzt (Unfallmeldung UVG vom 1. April 2009, Urk. 11/I/1; Arztzeugnis UVG von Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 4. Mai 2009, Urk. 11/I/3). Die Magnetresonanztomographie hatte die Befund e einer leichtgradigen Läsion des medialen Seitenbandes im Bereich des femoralen Ansatzes, einer Tendinopathie des Muskulus

popliteus mit aufgequollener Sehne und eine r Läsion des Vorder horns des lateralen Meniskus ergeben, nebst einer mittelgradigen Gonarthrose (Bericht des Röntgeninstituts vom 30. März 2009, Urk. 11/I/4). Am 7. Mai 2009 war im K.___ eine Kniearthroskopie rechts mit parti eller medialer Hinterhorn

- und lateraler Vorderhornresektion durchgeführt worden (Operati onsbericht in Urk. 11/I/6 und Austrit tsbericht vom 8. Mai 2009, Urk. 11/I/7).

Die Suva war auch diesmal zuständige Unfallversicherin und anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom März 2009. Nachdem sie den Zwischenbericht von Dr. J.___ vom 13. Juli 2009 eingeholt hatte (Urk. 11/I/11), liess sie den Versicherten am 24. August 2009 kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. med. L.___,

Spezialarzt für Chirurgie, Urk. 11/I/23) und ermöglichte ihm daraufhin einen Rehabilitationsaufenthalt in der M.___, der vom 7. Oktober bis zum 11. November 2009 dau erte (Austrittsbericht der M.___ vom 16. November 2009, Urk. 11/I/41; Bericht der N.___ vom 15. Oktober 2009 über eine weitere Magnetresonanzuntersuchung des Knies, Urk. 11/I/40). 1.3.2

Mit Brief vom 1. Dezember 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen auf Ende Januar 2010 hin - das Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der G.___

- einstelle, da er aufgrund der ärztlichen Beurteilung der M.___ für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/I/42) . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 10. Dezember 2009 (Urk. 11/I/46) hielt die Suva mit gleichentags verfasstem Schreiben an den Versicherte n fest, dass keine namhafte Besserung des Zustands des rechten Knies mehr zu erwarten sei, dass die Taggeldleistungen, wie schon mitgeteilt, noch bis Ende Januar 2010 erbracht würden, dass wegen der krankheitsbedingten und degenerativen Vor schäden keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, dass jedoch für die Er haltung des (verbesserten) Zustands des rechten Knies noch Kosten für Arzt konsultationen, Schmerzmittel und Physiotherapie übernommen würden (Urk. 11/I/47).

Nachdem Milosav Milovanovic als Rechtsvertreter des Versicherten Aktenein sicht verlangt hatte (Schreiben vom 15. Dezember 2009, Urk. 11/I/48), liess die Suva durch die M.___ die berufliche Situation des Versicherten abklären (Bericht vom 2

3. Dezember 2009, Urk. 11/I/51) und nahm einen Be richt von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 2. Januar 2010 zuhande n des K.___ (Urk. 11/I/52; Schreiben des K.___ an Dr. O.___ vom 17. Dezember 2009, Urk. 11/I/49), einen Be richt von Dr. med. P.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. Januar 2010 (Urk. 11/I/54/2) und einen Bericht von Dr. H.___ vom 4. Juli 2010 (Urk. 11/I/84/2) zu den Akten. Anschliessend liess sie durch Dr. med. Q.___, Co-Chefarzt Orthopädie der R.___, das Gutachten vom 8. Oktober 2010 erstellen (Urk. 11/I/86).

Am 17. November 2010 führte Dr. L.___ die kreisärztliche Abschlussuntersu chung durch (Urk. 11/I/96 mit dem Nachtrag vom 6. Dezember 2010, Urk. 11/I/97), und am 7 . Dezember 2010 beurteilte er den Integritätsschaden (Urk. 11/I/95). 1.3.3

Mit Brief vom 7. Januar 2011 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass sie die Schadenfälle unter Übernahme der bisherigen Heilungskosten grundsätzlich abschliesse, aber weiterhin die bereits vorgängig zugesicherten Behandlungen übernehme. Die Taggelder würden per Ende Februar 2011 eingestellt und über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung werde mit separater Verfügung entschieden (Urk. 11/I/98).

M it Verfügung vom 25. März 2011 sprach die Suva dem Versicherten eine Integ ritätsentschädigung aufgrund einer Integr itätseinbusse von 10 % zu (Urk. 11/I/112). Die Einsprache des Versic herten vom 27. April 2011 (Urk. 11/I/116) wies sie mit Entscheid vom 19. Mai 2011 ab (Urk. 11/I/121). Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/I/128; Prozess Nr. UV.2011.00193) trat das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 9. September 2011 wegen Verspätung nicht ein (Urk. 11/I/130). 1.3.4

In Bezug auf den Rentenanspruch holte die Suva am 18. März 2011 telefonisch und per E-Mail Auskünfte der Arbeitgeberin ein (Urk. 11/I/109 und Urk. 11/I/110) und wartete eine Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 27. Juni 2011 zur kreisärztlichen Beurteilung ab (Urk. 11/I/126; Brief an Dr . Q.___ vom 17. März 2 0 11, Urk. 11/I/104). Mit Verfügung vom 1 2. September 2011 sprach die Suva dem Versicherten daraufhin mit Wirkung ab dem 1. August 2011 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu (Urk. 11/I/137); die Taggeldzahlungen hatte sie bis Ende Juli 2011 verlängert (Schreiben vom 24. März 2011, Urk. 11/I/111; Telefonnotiz vom 1 2. Juli 2011, Urk. 11/I/127).

X.___ liess durch seinen Rech tsvertreter mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 Einsprache erheben und beantragen, ihm sei eine Rente auf grund eines Invaliditätsgrades von 40 % zuzusprechen (Urk. 11/I/146). 1.4

Am 9. November 2011 (Eingang) meldete X.___ der Suva, bei der er bis zum 28. Februar 2012 über eine Abredeversicherung verfügte (vgl. das Schreiben der Suva vom

4. Oktober 2011, Urk. 11/I/145), dass er am 31.

Oktober 2011 im Treppenhaus gestürzt sei und Prellungen am Rücken, am linken Ellbogen, am rechten Arm sowie an den Füssen und am Kopf erlitten habe (Urk. 11/II/ 4; Arztzeugnis UVG von Dr. J.___ vom 28. November 2011, Urk. 11/II/13). Die Suva holte von Dr. J.___ die Angaben vom 9. Januar 2012 ein (Fragebogen vom 20. Dezember 2011, Urk. 11/II/20) und erhielt die Berichte des S.___

vom 29. November 2011 über Röntgenaufnahmen des linken Ellbogengelenks und des rechten Handgelenks (Urk. 11/II/21 und Urk. 11/II/24) und den Bericht vom 6. März 2012 über eine Röntgenuntersuc hung der rechten Schulter (Urk. 11/II/36) . Ferner liess sie durch den aktuell behandelnden Psychiater Dr. med. T.___ den Bericht vom 4. Februar 2012 erstellen (Urk. 11/II/28) und nahm einen Bericht der R.___ vom 1 2. März 2012 zu den Akten (Urk. 11/II/35).

Am 14. März 2012 nahm Dr. med. U.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine kreisärztliche U ntersuchung vor (Urk. 11/II/39). Die Suva teilte X.___ gleichentags mit, dass er gemäss Dr . U.___ wieder im gleichen Mass arbeitsfähig sei wie vor dem Unfall vom 31. Oktober 2011 und dass sie die T aggeldleistungen deshalb ab dem 15. März 2012 einstelle, für die notwendige Behandlung aber weiterhin aufkomme (Urk. 11/II/32). Mit Verfügung vom 28. März 2012 hielt die Suva so dann fest, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. Oktober 2011 und den gemeldeten Kniebe schwerden sowie der psychischen Erkrankung. Die heute noch geklagten Beschwerden seien ausserdem abgesehen von denjenigen am linken Ellbogen organisch nicht nachweisbar und deren Unfalladäquanz sei zu verneinen. Dem entsprechend verfügte die Suva, wie bereits mitgeteilt, die Einstellung der Tag gelder ab dem 15. März 2012, unter Zusicherung der Übernahme der Behand lungen des linken Ellbogens (Urk. 11/II/40).

X.___ liess am 30. April 2012 durch seinen Rechtsvertreter Einspra che erheben und beantragen, die Versicherungsleistungen seien weiter hin zu erbringen und es sei über die Rente und die Integritätsentschädigung zu entscheiden (Urk. 11/II/44). Die Visana AG hatte als betroffener Krankenversi cherer am 10. April 2012 ebenfalls Einsprache erhoben (Urk. 11/II/42), zog diese jedoch am 2. Mai 2012 wieder zurück (Urk. 11/II/45) . 1.5

Mit Entscheid vom 10. Juli 2012 wies die Suva die beiden Einsprachen gegen die Verfügung en vom 1 2. September 2011 und vom 28. März 2012 gemeins am ab (Urk. 2 = Urk. 11/II/55) und verneinte auch den Anspruch von X.___ auf eine weitere Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 15 f. = Urk.

11/II/55 S. 15 f.). Zwei neue Berichte der R.___ vom 8. Juni und vom 19. Juli 2012 über Untersuchungen der rechten Schulter und des lin ken Ellbogens (Urk. 11/II/51 und Urk. 11/II/56) vermochten am Entscheid nichts zu ändern (Mitteilung der Suva an die R.___ vom 24. Juli 2012, Urk. 11/II/57). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 liess X.___ durch Milosav Milovanovic mit Eingabe vom 17. August 2012 Beschwerde er heben (Urk.

1) mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Rente auf der Basis einer 40%igen Erwerbseinbusse und eine Integritätsentschä digung aufgrund eines 15%igen Integritätsschadens zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Als zusätzliches Beweismittel liess er einen Bericht der R.___ vom

8. Juni 2012 über eine Untersuchung des rechten Knies einreichen (Urk. 3/2 = Urk. 11/II/62). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom

4. März 2013 hielt X.___ an seinen Anträgen fest (Urk. 20), und die Suva er klärte mit Eingabe vom 1 2. März 2013 den Verzicht auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 22). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (Urk.

26) zog das Ge richt die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 28/1-205). Die IV-Stelle hatte aufgrund der Einwendungen des Versicherten zum Vorbescheid vom 2. Juni 2009 den Bericht des K.___ vom 27. Juli 2009 (Urk. 28/143) und den Bericht von Dr. J.___ vom 31. Juli 2009 (Urk. 28/144) eingeholt, die Akten der Suva beigezogen (insbesondere mit einem Bericht von Dr. T.___ vom 15. April 2013 über den aktuellen Behandlungsverlauf, Urk. 28/189/1-4) und schliesslich durch das V.___ das po lydisziplinäre Gutachten vom 2. August 2013 erstellen lassen (Urk. 28/199 mit psychiatrischem, rheumatologischem und neurologischem Teilgutachten).

X.___ nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung nicht wahr; die Suva verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2014 darauf und erneuerte den Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 32).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen K ausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädig enden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein na türlicher Kausalzusammen hang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt ersc heint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychi sche Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133). 1.3

Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; viel mehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfall fremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsscha den in der darge legten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Fak toren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversi cherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG (Festsetzung einer Rente oder Integritätsentschädi gung unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und entsprechende Kürzung, wenn bereits vor dem Unfall eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit bestanden hatte). Demgegenüber gelangt die Re gelung in Art. 36 UVG dort nicht zur Anwendung, wo der Unfall und die un fallfremden Faktoren je eine verschiedene Gesundheitsschädigung verursachen. In solchen Fällen sind die Einbussen, die aus diesen verschiedenen Gesund heits - schädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsr echt, 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedene Gesund heitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychi sche Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie – wie es bei spielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitun gen der Fall ist – in einem inneren Zu sammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 116 E. 3c). 1.4

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.5

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hin weisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1.6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes su ng der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

2.

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Juli 2012 ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und die - verneinte - Frage, ob er zu sätzlich zur bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung (Verfügung vom 25. März 2011, Urk. 11/I/112, und Einsprachee ntscheid vom 19. Mai 2011, Urk. 11/I/121) Anspruch auf eine weitere Integritätsentschädigung hat. 3. 3.1

Vorab ist zu prüfen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen als unfallkau sal zu beurteilen und damit für die Festlegung der strittigen Ansprüche relevant sind.

Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 6) kann dabei nicht gesagt werden, über die Unfallkausalität gewisser Befunde sei mit dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2011 betreffend die 10%ige Integritätsentschädigung rechtskräftig entschieden worden. Zwar erwuchs der Einspracheentscheid selber infolge Verspätung der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft; dies gilt jedoch nicht für die Begründung des Entscheids

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009, E. 2.2), zu der die Erwägungen über die Unfallkausalität der Befunde gehören. Damit ist an dieser Stelle nochmals auf die Unfallkausalität sämtlicher beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vorhandenen Beeinträchtigungen einzugehen. 3.2

Fest steht, dass d ie Schädigung des rechten Knie s, wie sie vor dem Erlass der Rentenverfügung vom 1 2. September 2011 (Urk. 11/I/137) letztmals Gegenstand der Begutachtung durch Dr. Q.___ vom 8. Oktober 2010 und der kreisärztli chen Untersuchung durch Dr. L.___ vom 17. November 2010 war, zumindest teilweise durch die Unfälle vom Mai 1993 und vom 26. März 2009 bedingt ist.

Dr. Q.___

konstatierte bei der Analyse der Magnetresonanzaufnahmen vom März und vom Oktober 2009, dass die zweite Aufnahme immer noch ein reakti ves Knochenmarködem im medialen Femurkondylus und eine leichte Verdi ckung des medialen Seitenbands gezeigt habe (Urk. 11/I/86 S. 4) . Ferner liess sich bei der klinischen Untersuchung ein Druckschmerz in der Gegend des Meniskus-Vorderhorns auslösen (Urk. 11/I/86 S. 4), also im Bereich, der im Mai 2009 von der Operation betroffen gewesen war (vgl. Urk. 11/I/6). In der Kausa litätsbeurteilung hielt Dr. Q.___ zwar abschliessend fest, die „wahre Kausali tät“ lasse sich weder eindeutig belegen noch widerlegen (Urk. 11/I/86 S. 5). Dies muss sich jedoch auf die Kausalität sämtlicher einzelnen Befunde im rechten Knie bezogen haben und spricht nicht gegen eine überwiegend wahrscheinliche Teilkausalität. Denn vorher bemerkte der Gutachter, dass die unfallf r emde Schädigung einer Femoropatellararthrose im Sinne der Traumatisierung einen unfallbedingten Charakter bekomme, und er hielt fest, der jetzige Zustand wäre ohne die beiden Unfälle und die nachfolgenden Operationen vermutlich nicht eingetreten (Urk. 11/I/86 S. 5). Dementsprechend gelangte auch Dr. L.___

im November/Dezember 2010 nach der Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Q.___ zur Einschätzung, dass auf jeden Fall de r Unfall vom März 2009 zu bleibenden Unfallfolgen am rechten Kniegelenk geführt habe (Urk. 11/I/96 S. 4; vgl. auch Urk. 11/I/97). 3.3

Als Folge des Unfalls vom

31. Oktober 2011 anerkannt ist sodann der Befund einer soliden Resistenz im linken Ellbogen im Bereich der Bursa olecrani . Die R.___ stellte im Bericht vom 1 2. März 2012 die Diagnose einer per sistierenden hämorrhagischen Bursitis nach direktem Anprall-Trauma (Urk. 11/II/ 35 S. 2) und sprach i n den späteren Bericht en vom 8. Juni und vom 19. Juli 2012 von einer chronischen Bursitis olecrani nach posttraumatischer hämorrhagischer Bursitis nach dem Sturz vom Herbst 2011 (Urk. 11/II/51 S. 1 und Urk. 11/II/56 S. 1). Damit bejahte die Klinik implizit die Unfallkausalität. Dr. U.___ widersprach dieser Kausalitätsbeurteilung im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 14. März 2012 nicht, wenngleich er den Befund als klinisch harmlos erachtete (Urk. 11/II/39 S. 8). Zu beachten ist immerhin, dass eine Bursitis des linken Ellbogens bereits vor dem Unfall vom 31. Oktober 2011, nämlich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der M.___ im Herbst 2009, bestanden hatte und mit einer Bandage versorgt worden war (Urk. 11/I/41 S. 7). Angesichts dessen kann der spätere Unfall nur eine Teilursache der Beschwerden sein.

Des Weiteren war offenbar die rechte Schulter vom Sturz vom 31. Oktober 2011 betroffen gewesen, denn die Hausärztin liess Anfang März 2012 eine Röntgen aufnahme davon anfertigen. Diese war indessen abgesehen von einer kleinen Verkalkung unauffällig (Urk. 11/II/36) . Ferner hatte die R.___ im Juli 2012 an der rechten Schulter zwar eine Impingement -Symptomatik festge stellt, jedoch eine grosse Läsion der Rotatorenmanschette ausschliessen können (Urk. 11/II/56). Sodann hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begut achtung durch die MEDAS F.___ im Jahr 2001 von rechtsbetonten Schulterbe schwe rden berichtet (Urk. 28/74/28), und schliesslich klagte er anlässlich der Untersuchung durch Dr. U.___ über Schmerzen nicht nur rechts, sondern an beiden Schultern und zeigte beidseitig Einschränkungen in der Beweglichkeit (Urk. 11/II/39 S. 4 und S. 6). Eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts, soweit diese organisch bedingt sind, ist damit nicht überwiegend wahr scheinlich. Daran ändert nichts, dass die rechte Schulter schon im Jahr 2004 von einer sturzbedingten Prellung betroffen gewesen war (Urk. 16/1-2), denn der damalige Unfall hatte keine längerdauernde Behandlung zur Folge gehabt.

D as Gleiche gilt für die fortdauernden Beschwerden am rechten Handgelenk, das vom Sturz Ende Oktober 2011 betroffen gewesen war. Auch hier lieferte die Röntgenuntersuchung keine Hinweise auf eine Fraktur oder eine ligamentäre Läsion (Urk. 11/II/24), und bei der kreisärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer zwar Druckdolenzen am rechten Handgelenk an, dessen Beweglichkeit war jedoch mit derjenigen des linken Handgelenks ver gleichbar (Urk. 11/II/39 S. 6 f.).

Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Bereich des Gesäs ses und des Rückens, abgesehen von den festgestellten Hämatomen (vgl. Urk. 11/II/13), weitergehende Folgen des Sturzereignisses aufgetreten wären. Denn ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom ist ebenfalls bereits im Austrittsbericht der M.___

vom November 2009 und im Gutachten der MEDAS F.___ vom Dezember 2001 als Diagn ose aufgeführt (Urk. 11/I/41 S. 1, Urk. 28/74/10+23+31), und schon im Jahr 1995 war eine Diskushernie festgestellt worden, deren Unfallkausalität jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hatte nachgewiesen werden können (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Die Rückenschmerzen, die der Beschwerdeführer gegenüber Dr. U.___

schilderte (Urk. 11/II/39 S. 4), sind somit ebenfalls nicht a ls unfallbedingt zu betrachten. Ebenso wenig sind genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die geklagten Kopf- und Nacken schmerzen (Urk. 11/II/39 S. 4) im Sinne einer organischen Schädigung unfallkau sal sind, denn auch diese Beschwerden sind schon seit langer Zeit bekannt und w aren insbesondere im neurologischen Teilgutachten der MEDAS F.___ des Jahres 2001 eingehend beschrieben und als chronische Spannungskopfschmerzen eingeordnet worden (Urk. 28/74/28+31). 3.4

Ohne weitere Ausführungen plausibel ist ferner, dass das langjährige starke Über gewicht, die Hypertonie und der Diabetes mellitus (vgl. beispielswei s e

die Auflistung im Austrittsbericht der M.___,

Urk. 11/I/41 S. 1) nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind. 3. 5

Neben organischen Veränderungen stehen psychische Probleme zur Diskussion, deren Unfallbedingtheit zu prüfen ist.

In neuerer Zeit gelangten sowohl die Fachpersonen der M.___ als auch die Kreisärzte Dr. L.___ und Dr. U.___ zum Schluss, dass das geklagte Ausmass der Schmerzen mit den organischen Befunden allein nicht erklärt wer den könne, sondern psychische Faktoren daran beteiligt sein müss t en (Urk. 11/I/41 S. 2, Urk. 11/I/96 S. 4 und Urk. 11/II/39 S. 7). Während

dem die M.___

- soweit ersichtlich ohne eingehende fachärztliche Abklä rung - keine eigentliche psychische Störung mit Krankheitswert erkennen konnte (Urk. 11/I/41 S. 2), ging Dr. T.___ im Bericht vom 5. Februar 2012 von einem psychischen Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11 /II/28) . Dabei benannte er dieses nicht näher, stellte aber später, im Bericht vom 15. April 2013, die Diagnose n einer mittelschweren bis schweren Depression und einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung (Urk. 28/189/2+3) . Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) wurde auch vom psychiatrischen Teilgut achter

des V.___ genannt; daneben konnte dieser Gutachter lediglich eine leicht depressive Stimmung beobach ten (Urk. 28/199/33). Zur Unfallkausalität der psychischen Problematik führte Dr. T.___

in seinem ersten, zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht aus, beim Unfall vom 31. Oktober 2011 sei es zu einer Retraumatisierung gekommen, bei der die Vorunfälle eine wich tige R olle spielten (Urk. 11/II/28 S. 1). Allerdings hatte bereits der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS F.___

im Jahr 2001 psych i sche Faktoren in der Gestalt von Schlafstörungen, Nervosität, Müdigkeit, erhöhter Erschöpfbarkeit, pessimis tischen Kognitionen, Stimmungstief und Anhedonie festgestellt (Urk. 28/74/37). Dabei hatte er mit Dr. T.___ insoweit übereingestimmt, als auch er die psychi schen Probleme als Folg e erscheinungen von soma tischen Problemen interpre tiert hatte (Urk. 28/74/37). Im Jahr 2001 hatte allerdings kein Unfallereignis als Ursache zur Diskussion gestanden, sondern vielmehr das vom Rücken ausge hende Schmerzbild, dessen Kausaltität zum Unfall vom November 1994 ver neint w orden war (vgl. Urk. 28/74/11). Vergleichbar verhält es sich mit den Aussagen von Dr. H.___ in den Berichten vom 5. März 2009 und vom 4. Juli 2010. Denn dessen Diagnosen einer anhaltenden Insomnie im Rahmen einer anhaltenden ängstlichen Depression und einer mittelgradigen depressiven Epi sode bezogen sich mangels Spezifizierungen nicht nur auf die Zeit nach den Unfällen der Jahre 2009 und 2011, sondern auf den gesamten Behandlungs zeitraum, der sich zurück bis ins Jahr 2005 erstreckte (Urk. 28/123 S. 2, Urk. 11/I/84/2 S. 1). Unter diesen Umständen erscheint zwar als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich, dass die Unfälle vom März 2009 und vom Oktober 2011 eine Verstärkung der vorbestandenen psychische n Problematik zur Folge hatten.

Fehlt es damit bereits an der natürlichen Unfallkausalität der psychisch beding ten Seite des Beschwerdebildes, so braucht auf deren Unfalladäquanz nicht näher eingegangen zu werden. 3.6

Zusammengefasst sind entsprechend der Betrachtungsweise der Beschwerde - gegne rin (Urk. 2, Urk. 10 S. 5 f.) lediglich die Beschwerden im rech ten Kniegelenk und am linken Ellbogen als Unfallfolgen zu qualifiziere n;

nur diese Beschwerden sind massgebend für die Bemessung der Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung. Die übrigen Beschwerden, die im Sinne der vor stehenden rechtlichen Erwägungen (E. 1.3) auf davon zu trennende, eigenstän dige Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind, sind auszuklammern. 4. 4.1

Was den Rentenanspruch betrifft, so stützte sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/I/137, Urk. 2 S. 13) hinsichtlich der Auswirkungen der Kniebeschwer den auf die Arbeitsfähigkeit auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 6. Dezember 2010 und d ie Stell ungnahme von Dr. Q.___ vom 27. Juni 2011. Dr. L.___

hielt fest, von der weiteren Behandlung sei keine nennenswerte Veränderung mehr zu erwarten und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der unfallbedingten Kniebeschwerden eine wechselbelastende, ganztägige Tätigkeit z umutbar. Dabei soll t e die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Po sition einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Überdies sei das Gewicht von zu hebenden Lasten auf 10-15 kg limitiert und Tätigkeiten in der hockenden oder knienden Position seien nicht mehr zumutbar (Urk. 11/I /97). Dr. Q.___, de ssen Gutachten vom

8. Oktober 2010 (Urk. 11/I/86) auf die Kausali tätsbeurteilung fokussiert gewesen war, stimmte dem skizzierten Belastungsprofil des Kreisarztes in der Stellung nahme vom 27. Juni 2011 vollumfänglich zu (Urk. 11/I/126). Andere ärztliche Einschätzungen, die im Widerspruch dazu stünden, sind nicht vorhanden. Na mentlich ist schon im Austrittsbericht der M.___ vom November 2009 vermerkt, das arbeitsrelevante Problem liege zum einen im Bereich des rechten Kniegelenks, jedoch überwiegend in mangelnder Veränderungsmotiva tion für einen gesünderen Lebensstil (Urk. 11/II/41 S. 4). Damit ist in Bezug auf die Kniebeschwerden in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf das vorstehend beschriebene Belastungsprofil abzustellen. Der Rentenbeginn am 1. August 2011 wurde nicht in Frage gestellt und leuchtet ein angesichts dessen, dass Dr. Q.___ bereits im Oktober 2010 keine wesentliche Zustandsverbesse rung durch eine weitere Behandlung mehr sah (vgl. Urk. 11/I/86 S. 5).

Für die Auswirkungen der Ellbogenproblematik stellte die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/II/40, Urk. 2 S. 13) auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. U.___ vom 14. März 2012 ab. Dr. U.___ hielt den beschriebenen Befund für kli nisch harmlos und sah keine konkret diff er enzierbaren Folgen des Unfalles vom 31. Oktober 2011, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Dem entsprechend mutete er dem Beschwerdeführer - in Entsprechung zum Zumut barkeitsprofil gemäss Dr. L.___

- ganztags eine leichte wechselbelastende, vor wiegend sitzende Tätigkeit zu, ohne längerdauernde vorgeneigte Arbeiten, und attestierte ihm für eine solche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/II/39 S. 8). Der Beschwerdeführer liess vornehmlich rügen, die Heilbe handlung des linken Ellbogens sei beim Entscheid über den Rentenanspruch noch nicht abgeschlossen gewesen und die Rente sei daher verfrüht festgesetzt worden (Urk. 1 S. 3). Inde ssen ist es plausibel, dass Dr. U.___ dem Befund im linken Ellbogen im März 2012 keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit mehr zuschrieb . Insbesondere konnte die Operation, welche die R.___ im Juni und Juli 2012 noch ins Auge gefasst hatte (Urk. 11/II/51 S. 2 und Urk. 11/II/56 S. 2), vermieden werden, die R.___ sprach in einem Bericht vom Dezember 2012, der im Gutachten des V.___ zusammengefasst ist, von einer insgesamt erfreulichen Entwicklung (Urk. 28/199/11), und der Rheumatologe des V.___

konstatierte daraufhin im Sommer 2013 eine freie Beweglichkeit des linken Ellbogengelenks mit einer lokalen Druckdolenz, aber ohne Überwärmung als Zeichen einer aktiven Bursitis (Urk. 28/199/ 30).

Die Beurteilung von Dr. U.___ stimmt somit überein mit den übrigen medizinischen Akten. Daher kann ungeachtet allfälliger „unübli cher“ Äusserungen von Dr. U.___ (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 20 S. 1) auf seine Einschätzung abgestellt werden. Unter diesen Umständen ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Rente, die sie dem Beschwerdeführer - vor dem Unfall vom 31. Oktober 2011 - per 1. August 2011 aufgrund der Kniebe schwerden zugesprochen hatte, nach dem späteren Unfall nicht erhöhte, son dern dem Beschwerdeführer lediglich noch die we iteren Heilungskosten gewährte.

4.2 4.2.1

Weiter zu überprüfen ist die Höhe der unfallbedingten Erwerbseinbusse, die von der Beschwerdegegnerin auf 16 % bemessen worden ist.

War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versi cherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist nach der Sonderregelung in Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invali ditätsgrades

der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leis tungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stel len, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung er zielen könnte.

Diese Regelung, die dort gilt, wo klar trennbare Gesundheitsschädigung en vorlie gen (Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg Schweiz 1995, S. 132), ist vorliegendenfalls anwendbar. D enn der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Oktober 1999 eine Rente der Invaliden versicherung aufgrund ei nes Invaliditätsgrades von 55 %, und die Schädigun gen am rechten Knie und am linken Ellbogen sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Kausalität Schädigun gen, die von den vorbestandenen Schä digungen getrennt werden können. Die IV-Stelle hatte im Jahr 2009 zwar beabsichtigt, die Rente des Beschwerdeführers aufzuheben, und hatte sich dabei auf ihren RAD-Arzt Dr. I.___ gestützt, der in der Stellungnahme vom 12./

13. Mai 2009 zum Schluss gelangt war, in psychischer Hinsicht sei seit der Erstbe rentung (per 1. Oktober 1999) eine Besserung eingetreten und der körperliche Gesundheitszustand entspreche demjenigen im Zeitpunkt des ersten, rentenab weisenden Entscheids vom 17. Januar 1997 (Urk. 28/126). Die Gutachter der MEDAS F.___, auf deren Einschätzung die spätere Rentenzusprechung basierte, hatten dem Beschwerdeführer im Jahr 2001 allerdings schon aus rheumatolo gischer Sicht eine nur 70%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten, leichte ren Tätigkeit attestiert (Urk. 28/74/7) und hatten in der Gesamtbeurteilung der psychischen Beeinträchtigung keine darüber hinausgehende Einschränkung zu geschrieben (Urk. 28/74/11). Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres eine massgebende gesundheitliche Besserung seit der Zusprechung der Rente der Invalidenversicherung angenommen werden. Dies gilt auch deshalb, weil die Gutachter des V.___ dem Beschwerdeführer im Jahr 2013, also nunmehr unter Berücksichtigung der Folgen der beiden zur Diskussion stehenden Unfälle, ge samthaft betrachtet nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % - idealerweise verteilt auf 2 x 2 Stunden pro Tag - für eine körperlich sehr leichte Arbeit zu muteten und dabei in körperlicher Hinsicht eine deutliche Verschlechterung, in psychischer Hinsicht hingegen nur eine leichte Besserung feststellen konnten (Urk. 28/199/37-38). 4.2. 2

Das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ohne die beiden neues ten Unfälle erzielen könnte, ist somit ein krankheitsbedingt reduziertes Einkommen. Demgemäss entspricht d as Valideneinkommen für die Festsetzung der Rente, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der Folgen der Unfälle vom 26. März 2009 und vom 31. Ok t ober 2011 auszu richten hat, dem Invalidenein kommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2011 hätte erzielen könn e n, wenn er die beiden Unfälle nicht erlitten hätte.

Indessen kann dieses Einkommen nicht anhand des Lohnes ermittelt werden, den der Beschwerdeführer ab Juli 2007 als Shuttle Fahrer bei der G.___ erzielt hatte. Denn die Arbeitgeberin hatte der Beschwerde gegnerin am 18. März 2011 mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei bei ihr immer nur als Aushilfe tätig gewesen und der betreffende Dienstleistungsbereich werde zudem nicht mehr geführt; ausserdem sei die Entlöhnung auf Provisionsbasis erfolgt und habe daher von Monat zu Monat variiert (Urk. 11/II/108-109; vgl. auch die Angaben der Arbeitgeberin zuhanden der IV-Stelle in Urk. 28/124).

Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung der Einsatzmöglichkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin wieder eine neue Stelle im Transport- oder Kurierdienst angetreten hätte, da bei Wei tem nicht alle Stellen in diesem Bereich auf seine Einschränkungen zugeschnit ten sein dürften. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 13, Urk. 11/I/137 S. 3) sind für das Valideneinkommen somit nicht die Löhne her anzuziehen, die in der Transportbranche erzielt werden können, sondern das Valideneinkommen

ist anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeits markt zu bestimmen.

D iese sind aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes am tes für Statistik ersichtlich.

F ür den Beschwerdeführer, der über keine Berufs ausbildung verfügt, ist vom Lohn auszugehen

(Bruttomonatslohn, über dem be ziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmäs siger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), den Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) des Privaten Sektors erzielen (LSE 2010 Tabelle TA1, S. 26-27) . In welchem Mass dieser Wert aufgrund der vorbestan denen eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu reduzieren ist, hängt davon ab, ob auf das Attest einer 70%igen Arbeitsfähigkeit abgestellt wird, wie es dem Gutachten der MEDAS F.___ aus dem Jahr 2001 zu entnehmen ist (Urk. 28/74/11), oder ob stattdessen entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle (vgl. Urk. 28/ 82) eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wird, da d er Rheumatologe der MEDAS F.___ vorerst eine Arbeitsaufnahme im Umfang von

nur 50 % empfohlen hatte (vg l. Urk. 28/74/7), und ob schliesslich der allfälligen unfallfremden Verschlechterung in den zehn Jahren seit dem Gutachten des Jahres 2001 durch eine weitere Reduktion Rechnung zu tragen ist. Aus den nachfolgenden Gründen erübrigt es sich indessen, die absolute Höhe des mutmasslichen Einkommens ohne die zur Diskussion stehenden Un fälle zu bestimmen. 4.2.3

Auch das Einkommen, das der Beschwerdeführer unter zusätzlicher Berück - sichti gung der Unfallfolgen zu erzielen in der Lage ist, also das Invali denein - kommen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV, ist nämlich anhand der Ver hältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestimmen, und hierfür ist ebenfalls vom Lohn des Anforderungsniveaus 4 der genannten Tabelle TA1 der LSE 2010 auszugehen. Das abweichende Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei der Festlegung dieses Einkommen von den Angaben zu fünf konkreten, auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. L.___ zugeschnittenen Arbeitsstellen der Ar beits platzdokumentation der Suva (D AP)

auszugehen

und den Mittelwert entspre chend der vorbestandenen Erwerbseinbusse um 55 % zu reduzieren (vgl. Urk. 11/I/132, Urk. 11/I/135 S. 2, Urk. 11/I/137 S. 2 f., Urk. 2 S. 14 f.), trägt hingegen dem Umstand nicht Rechnung, dass die konkreten Stellen q ualitativ nicht nur mit den unfallbedingten, sondern auch mit den unfallfremden Beein trächtigungen vereinbar sein müssen.

Im Gegensatz zur vorbestandenen Einschränkung aufgrund der unfallfremden Faktoren ist die zusätzliche, allein durch die Unfälle bedingte Einschränkung nicht z eitlicher Natur - Dr. L.___ und Dr. U.___ erachteten den Beschwer deführer rein unfallbedingt als vollzeitlich arbeitsfähig -, sondern besteht nur in einer zusätzlichen Einschränkung in qualitativer Hinsicht, indem der Beschwer deführer Arbeiten meiden muss, die das rechte Knie belasten. Dieser zusätzli chen Einschränkung ist durch eine angemessene Reduktion des mutmasslichen Einkommens Rechnung zu tragen, das der Beschwerdeführer ohne die Unfälle, allein aufgrund der vorbestandenen Beeinträchtigungen, mutmasslich erzielt hätte. Ob dieses Einkommen aufgrund einer 70%igen oder einer nur 50%igen Leistun gsfähigkeit ermittelt wird, spielt dabei keine Rolle. Denn da für Validen- und Invalideneinkommen dieselbe Tabelle anwendbar ist, resultiert derselbe In validitätsgrad (vgl. als Beispiel einer solchen Konstellation das Urteil des Bun desgerichts U 344/01 vom 1 1. September 2002, E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung ist eine Reduktion des tabellarisch ermittelte n Lohnes um maximal 25 %

möglich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ge sundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfah rungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig be nachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichti gung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschä ftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). In Anbetracht dessen, dass bereits dem Lohn ohne Unfall eine verminderte Leistungsfähigkeit zugrunde liegt und dieser somit im Vergleich zum tabellarisch ermittelte n Lohn bereits reduziert ist, rechtfertigt sich im Ergebnis der Abzug von 16 %, der dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad entspricht. 4.3

In Bezug auf die Höhe der Rente ist die Beschwerde damit abzuweisen. 5.

Was die Integritätsentschädigung betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine solche für die Schädigung am rechten Knie wegen des Unfalls vom 2 6. März 2009 bereits mit dem rechtskräftig gewordenen Ein spracheentscheid vom 1 9. Mai 2011 zugesprochen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid richtigerweise nur noch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine zusätzliche Integritäts entschädigung aufgrund der Folgen des Unfalls vom 3 1. Oktober 2011 entschie den (Urk. 2 S. 16). Da jedoch nach dem Gesagten die Auswirkungen der Ellbo genproblematik

auf die Arbeitsfähigkeit geringfügig sind (E. 4.1), leuchtet ein, dass die Beschwerdegegnerin diesen zusätzlichen Anspruch verneint hat.

Auch in Bezug auf den Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel