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UV.2012.00168

Rentenhöhe; Valideneinkommen zu Recht aufgrund Löhne der letzten 3 Jahre ermittelt; Bezeichnung konkreter Verweistätigkeit nicht erforderlich; Ermittlung Invalideneinkommen gesützt auf LSE Anforderungsniveau 3 und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % nicht zu beanstanden; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1953 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2006 als Kaufmann im höheren Kader

bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 7/1).

Mit Schadenmeldung UVG vom 14. April 2009 (Urk. 7/1) liess er der SUVA mitteilen, er sei beim Versuch, einen von der Leiter fallenden Mitarbeiter aufzufangen, rückwärts zu Boden gestürzt und haben sich dabei am Rücken verletzt. Die SUVA erbrachte in der Folge Taggelder und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/145) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine auf einem Invalidi tätsgrad vom 40 % beruhende Rente sowie eine Entschädigung für eine Integri tätseinbusse von 10 % zu. D aran hielt sie auf seine Einsprache (Urk. 7/148) hin am

18. Juni 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 15. August 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2012 aufzuheben. 2a. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsu nfähigkeit von 100 % zuzusprechen. 2b. Eventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die SUVA schloss am

21. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6 ) , was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 10 % ist vorliegend nicht mehr Streitgegenstand (Urk. 1 S. 2) . Zu prüfen ist

die Höhe des Rentenan spruchs. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2. 2.1

Die SUVA begründete die Zusprache einer auf eine m Invaliditätsgrad von 40 % beruhenden Rente - unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Z.___ vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/ 36 ) und die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/ 86 ) damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig und damit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % - in der Lage sei, ein rund 40 % unter dem Validenlohn liegendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 7 ff. , Urk. 6 S. 4 ff. ) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei nicht nur in der angestammten, sondern auch jeder anderen Tätigkeit, die ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner beruflichen Laufbahn zumutbar wäre, zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 12 ff.). Gehe man dennoch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit aus, so sei b ei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den statistischen Durchschnittslohn einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 der vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen und davon ein leidens bedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 11 ff. und S. 20 f. ). Dieses hypothetische Salär sei einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 120‘000. --

gegenüber zu stellen (Urk. 1 S. 4 ff.). Eventualiter sei im Rahmen einer Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu prüfen, inwieweit er in der ange stammten und in einer konkreten Verweistätigkeit noch arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 19). 3. 3.1

Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 1. April 2009 verbleiben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor: Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 16. September bis 21. Oktober 2009 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Z.___ im Aus trittsbericht vom 23. Oktober 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/36 S. 1): - Unfall vom 1. April 2009: Sturz auf den Rücken - instabile Berstungs-Spaltfraktur BWK 12 und LWK 4 - kurzstreckige , dorsale, instrumentierte Spondylodesen Th11 bis L1 und L3 bis L5 am 3. April 2009 - Dexa -Messung vom 1

3. Oktober 2009: beginnende Verminderung der Knochendichte am Unterarm im Sinne einer Osteopenie , n ormale Messw e rte Hüfte links und Lendenwirbelsäule (LWS) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Aktuell bestünden folgende Probleme: - Dauerhafte lumbale Rückenschmerzen - Rückenbeweglichkeit eingeschränkt - Subjektive Kraftminderung linker Arm beziehungsweise linke Hand und linkes Bein respektive linker Fuss, regredient - Reduzierte Schlafqualität

Die Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer einer Reinigungsfirma sei dem Beschwerdeführer wegen des dabei erforderlichen Tragens und Hebens auch schwerer Lasten vorerst nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich sei ihm daher ab 22. Oktober 2009 vorläufig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Nach einer sechs- bis achtwöchigen intensiven Physio therapie und einer medi zinischen Trainingstherapie (MTT) sei eine Standortbestimmung angezeigt (Urk. 7/36 S. 1 und S. 3 ). Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangs haltungen wie Bücken, Knien, Kauern und Hocken sei dem Beschwer deführer indes ganztags zumutbar. Es erscheine als sinnvoll , weitere medizini sche Massnahmen durchzuführen und während der Behandlungsdauer von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/36 S. 2). 3.2

Die ambulant behandelnden Ärzte des B.___ , Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten am 10. Dezember 2009 Berstungsspaltfrakturen BWK 12 und LWK 4 (Urk. 7/48 S. 3 ). Da die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen möglicherweise auf eine Segment degeneration L1/L2 und L2/L3 mit konsekutiver Facettengelenksarthrose L1/L2 und L2/L3 linksbetont zurückzuführen seien, werde Mitte Dezember 2009 eine CT-gesteuerte Punktion der Facettengelenke L1/L2 und L2/L3 beidseits erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge durch den Hausarzt (Urk. 7/48 S. 4). 3.3

Am 23. April 2010 stellten die Ärzte des B.___ , Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, nachstehende Diagnosen (Urk. 7/61 S. 2): - Anschlussinstabilität L1/2 - Status nach Berstungsspaltfrakturen BWK 12 und LWK 4 nach Leiter sturz am 1. April 2009 - Status nach kurzstreckiger dorsaler instrumentierter Spondylodese Th11-L1 und L3-L5 am 3. April 2009 - Status nach CT-gesteuerter Infiltration der Nervenwurzel L1 und L2 im Dezember 2009

Aufgrund der aktuell deutlichen Beschwerdeverbesserung werde von einer lang streckigen Fusion vo n Th11 auf L5 als endgültige Lösung zunächst abgesehen. Insofern sei weiterhin eine konservative Therapie mit Fortführung der physio therapeutischen Massnahmen zur Stärkung der Rückenmuskulatur indiziert (Urk. 7/61 S. 3). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, gab am 20. September 2010 an, die vom Beschwerdeführer geklagten thorakolumbalen Rückenschmer zen mit Ausstrahlung in die Flanke und in den linken Oberbauch (Urk. 7/83 S. 1) seien als radikuläre Reizsymptomatik L1 links zu interpretieren. Diese werde wahrscheinlich durch die im MRI beschriebene Subluxationsstellung und Deformation des costovertebralen Gelenks Th12/L1 links verur s acht (Urk. 7/83 S. 2). 3. 5

Gestützt auf die Ergebnisse seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Oktober 2010 hielt Dr. A.___

am 12. Oktober 2010 fest, der – nicht sehr bewegungsaktive - Beschwerdeführer nehme unregelmässig Schmerzmittel ein, anderweitige Behandlungen fänden keine mehr statt. Für den weiteren gesam ten Verlauf würde sich eine rückenmuskelaufbauende und –stabili sierende Gymnastik als vorteilhaft erweisen. Die noch vorgesehene linksseitige c osto vertebrale Infiltration Th12 werde die Belastungsfähigkeit nicht mehr wesentlich beeinflussen. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestünden eine erhebliche Belastungsintoleranz , eine Bewegungseinschränkung lumbal und thorakolumbal sowie Schmerzen mit Ausstrahlung linksseitig L 1. Es fänden sich eine reizlose Narbe und eine reduzierte Rückenmuskulatur. Da die Schmerzbe handlungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer bis anhin – trotz der von den Ärzten der Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Die angestammte Tätigkeit als Allrounder im Baugewerbe sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer leichten bis knapp mittelschweren Tätig keit mit vereinzelten Zusatzbe lastungen von 5 bis 10 kg axial beziehungsweise - mit Vorneigung - bis 5 kg bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/86 S. 5). Nicht mehr zumutbar seien ihm dabei vorgeneigte Arbeitsposi tionen , Leiter- und Gerüstarbeit, längerdauernde Überkopfarbeiten, Schläge, Vibratio nen, Pickeln, Schaufeln, Bohren sowie Spitzen. Einfach e , wenig belastende Allrounder- oder Reinigungstätigkeit en

und organisatorische Aufga ben in diesem Bereich, in dem der Beschwerdeführer lange Zeit gearbeitet habe, seien ihm

noch möglich (Urk. 7/86 S. 6). 3.6

Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 14. b is 18. April 2011 stationär behan delt hatten, stellten die Ärzte des D.___ , in ihrem Bericht vom letztgenannten Datum (Urk. 7/126) folgende Diagnosen: - Invalidisierende therapieresistente Lumboischialgie linksbetont bei Sta tus nach Unfallereignis im April 2009 - Status nach auswärtiger Spondylodese C12/L2 und L3/5

Im Rahmen eines operativen Eingriffs (vgl. Operationsbericht vom 15. April 2011, Urk. 7/127) seien eine Hemilaminotomie , eine Foraminotomie , eine Dekompression und eine Neurolyse L2/3 sowie L3/4 links durchgeführt worden. Nach komplikationslosem Verlauf habe der Beschwerdeführer gut mobilisiert und mit reizloser Wunde entlassen werden können. 3.7

Am 6. Juli 2011 berichteten die Ärzte des D.___ , das Ergeb nis der – wegen invalidisierender Lumboischialgien inguinal links und starker Schlafstörungen (weil der Beschwerdeführer nicht habe liegen können ) durchgeführte n

– Operation vom 1 5. April 2011 sei erfreulich. Derzeit seien keine Ischialgien inguinal links mehr vorhanden, und die Nachtruhe habe sich deutlich verbessert. Im Vordergrund stünden aktuell indes tieflumbale Beschwerden beidseits mit Ausstrahlungen bis auf Kniehöhe (Urk. 7/133 S. 1) . Ob diese auch noch unfallbedingt seien, sei offen. Zu erwähnen sei diesbezüg lich immerhin, dass die Iliosakralgelenke ( ISG ) aufgrund des durch die

lang streckige

Spondylodese der LWS bedingten langen Hebelarms

beidseits ungüns tig überfordert seien. In drei Monaten sei eine Verlaufskontrolle vorgesehen. Eine Wiedereingliederung in die Tätigkeit auf dem Bau würde derzeit wohl ein zu optimistisches Vorgehen darstellen (Urk. 7/133 S. 2). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht f est und ist unbestritten (Urk. 2 S. 8) , dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer im Bau- beziehungsweise Reinigungsgewerbe aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/36 S. 1, Urk. 7/86 S. 5). In einer leidensange passten Tätigkeit attestierten die Ärzte der Z.___ , die den Beschwerdeführer vom 16. September bis 21. Oktober 2009 stationär behandelt hatten, bereits ab Klinikaustritt wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36 S. 2 und S. 3). Dies ist - angesichts der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 7/36 S. 1 ff.)

ohne Weiteres nach vollziehbar. In seiner aufgrund einerseits der Ergebnisse der eigenen Unter suchung und andererseits der medizinischen Akten verfassten

Ein schätzung gelangte in der Folge am 12. Oktober 2010 auch der SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerde führer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/86 S. 6). Angesichts der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nach dem Austritt aus der Z.___ im Oktober 2009 und (erneut) nach der Untersuchung durch Dr. A.___ am 11. Oktober 2010 noch verbessert hat (vgl. Urk. 7/61 S. 3, Urk. 7/130, Urk. 7/133 S. 1) , ging die SUVA zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2). Anzumerken ist, dass die Ärzte des D.___ nach dem operativen Eingriff vom 15. April 2011 bei (weiterhin) günstigem Verlauf gar eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit für möglich hielten (vgl. Bericht vom 6. Juli 2011, Urk. 7/133 S. 2 ). Kein einzi ger Arzt attestierte eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit. 4.2 4.2.1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die SUVA

– gestützt auf

einen bis zum Unfall vom 1. April 2009 erzielten J ahresverdienst von Fr. 104‘000.-- (=

13

x Fr. 8‘000.--) und unter Berücksichtigung der bis

2011 (Beginn Rentenan spruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Validen ein kommen von Fr. 105‘880.30

aus (Urk. 2 S. 10) .

Angesichts des für das Jahr 2007 gegen über den Steuerbehörden deklarierten Jahreslohns von Fr. 104‘000.--

(Urk. 7/92 S. 26), der für die Zeit von Juli 200 6 (Beginn der Anstellung bei der Y.___ ) bis Dezember 2007 im IK-Auszug verzeichneten Ein kommen in entsprechender Höhe (Urk. 7/96 S. 3) , des gemäss IK-Auszug (Urk. 7/96 S. 2) und Lohnblatt (Urk. 7/105 S. 5) im Jahr 2008 erzielten Salärs von (lediglich) Fr. 96‘000.-- (= 12 x Fr. 8‘000.--) sowie des auf dem Lohnblatt 2009 (Urk. 7/105 S. 3) angegebenen Lohns von ebenfalls Fr. 96‘000.-- ist die SUVA jedenfalls nicht von einem zu niedrigen Einkommen im Gesundheitsfall ausgegangen.

Zwar hat der Beschwerdeführer in früheren J ahren aktenkundig höhere Löhne erzielt (vgl. Urk. 7/96 S. 3 ). Damals war er indes als Selbständigerwerbender und nicht im Anstellungsverhältnis tätig; insofern geben die früher generierten Saläre keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer im Unfallzeitpunkt zu erwarten de n positiven Loh n entwicklung. Dass sich sein bis dahin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___

unveränderter beziehungs weise in den Jahr en 2008 und 2009 gar niedriger ausgefallene Lohn ( in den Jahren 2007 bis 2009 generierter Durchschnittslohn von Fr. 98‘666.65 inklusive Taggelder der SUVA) auf mindestens Fr. 120‘000.-- (Urk. 1 S. 10) erhöht hätte, wäre es nicht zum Unfall vom 1. April 2009 gekommen (Urk. 1 S. 4 ff.) , erscheint demnach nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) . 4.2.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 63‘309.50

(Urk. 2 S. 9) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht vom statistischen Durchschnittslohn für

Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende -

Tätigkeiten des

Anforderungsni veau s 3 der LSE und nicht für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4

( Urk. 1 S. 4 ) aus . So weist der Beschwerdeführer einen Lehrabschluss als Automecha niker sowie neun Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich auf .

Nach Aufgabe dieser Tätigkeit arbeitete er in verschiedenen ande ren Bereichen ( Confiseur , Erledigung von Revisionsarbeit en bei den E.___ , Metallarbeiter) und g ründete dann eine

zwischenzeitlich verkaufte -

Einzel unternehmung für Reinigungs- sowie Gartenarbeiten , in der er sechzehn Ange stellte führte . Schliesslich gründete er zur Erledigung von Renovationsarbeiten jeglicher Art die Y.___ ,

bei der

er mündliche Offerten abgab und die - von ihm akquirierten - Aufträge zusammen mit drei bis vier Mitarbeiten den

selbst ausführte (vgl. Urk. 3, Urk. 7/ 23 , Urk. 7/36 S. 5 , Urk. 7/ 73 S. 2 , Urk. 7/ 86 S. 3 ). Dem Umstand, dass er nur noch (körperlich) leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist (Urk. 7/86 S. 5), ist nicht mit der Wahl eines niedrig er en Anforderungsniveaus (Urk. 1 S. 18) , sondern mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom hypothetisch noch erziel baren Lohn Rechnung zu tragen .

Dass der Beschwerdeführer ( wie jeder andere Versicherte auch ) nicht in jeder leichten bis mittelschweren Arbeit über Berufs erfahrung verfügt (Urk. 1 S. 18), bedeutet nicht, dass die SUVA

die ihm im Ein zelnen noch zumutbaren Verweistätigkeiten näher hätte aufzeigen müssen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind nämlich praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bun desgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass selbst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgeben den ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit Hinweisen ).

Weitere Abklärungen diesbezüglich sind folglich nicht indiziert (Urk. 1 S. 19). Der vom

– unter Berücksichtigung der zwischen 2010 und 2011 eingetretenen Nominallohnentwicklung und der im Jahr 2011 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelten – Jahreslohn von Fr. 74‘481.80 gewährte behinderungs bedingte Abzug von 15 % erscheint aufgrund der gesamten Umstände als eher grosszügig . So steht dem – im Zeitpunkt des Rentenbeginns 58jährigen , seit über vierzig Jahren in der Schweiz lebenden und über gute Deutschkenntnisse verfügenden (Urk. 7/23 S. 1 f.)

- B eschwerdeführer aufgrund des vom SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ definierten Zumutbarkeitsprofils (Urk. 7/86 S. 5 f.) noch ein weites Gebiet offen, in dem er vollzeitlich ohne Leistungseinbusse tätig sein kann (Urk. 1 S. 20 f.) . Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die SUVA , die ursprünglich einen 10%igen Abzug vornehmen wollte, mit der Fest setzung des behinderungsbedingten Abschlags auf 15 % dem vom Beschwer deführer

geäusserten Wunsch entsprach, im Hinblick auf einen Rentenanspruch auch gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der zuständi gen Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen

mindestens 40%igen Invalidi tätsgrad

zu ermitteln

( vgl. Urk. 7/137 ). Eine Bindungswirkung ergibt sich indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549). 4.3

Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinde rungsbedingte n

Lohneinbusse von rund 40 % ist die Zusprache einer auf einem Inval i ditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto B. Känzig - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1953 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2006 als Kaufmann im höheren Kader

bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 7/1).

Mit Schadenmeldung UVG vom 14. April 2009 (Urk. 7/1) liess er der SUVA mitteilen, er sei beim Versuch, einen von der Leiter fallenden Mitarbeiter aufzufangen, rückwärts zu Boden gestürzt und haben sich dabei am Rücken verletzt. Die SUVA erbrachte in der Folge Taggelder und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/145) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine auf einem Invalidi tätsgrad vom 40 % beruhende Rente sowie eine Entschädigung für eine Integri tätseinbusse von 10 % zu. D aran hielt sie auf seine Einsprache (Urk. 7/148) hin am

18. Juni 2012 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 10 % ist vorliegend nicht mehr Streitgegenstand (Urk. 1 S. 2) . Zu prüfen ist

die Höhe des Rentenan spruchs.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art.

E. 1.3 Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2.

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 15. August 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2012 aufzuheben. 2a. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsu nfähigkeit von 100 % zuzusprechen. 2b. Eventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die SUVA schloss am

21. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk.

E. 2.1 Die SUVA begründete die Zusprache einer auf eine m Invaliditätsgrad von 40 % beruhenden Rente - unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Z.___ vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/ 36 ) und die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/ 86 ) damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig und damit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % - in der Lage sei, ein rund 40 % unter dem Validenlohn liegendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 7 ff. , Urk. 6 S. 4 ff. ) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei nicht nur in der angestammten, sondern auch jeder anderen Tätigkeit, die ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner beruflichen Laufbahn zumutbar wäre, zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 12 ff.). Gehe man dennoch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit aus, so sei b ei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den statistischen Durchschnittslohn einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 der vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen und davon ein leidens bedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 11 ff. und S. 20 f. ). Dieses hypothetische Salär sei einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 120‘000. --

gegenüber zu stellen (Urk. 1 S. 4 ff.). Eventualiter sei im Rahmen einer Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu prüfen, inwieweit er in der ange stammten und in einer konkreten Verweistätigkeit noch arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 19). 3. 3.1

Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 1. April 2009 verbleiben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor: Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 16. September bis 21. Oktober 2009 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Z.___ im Aus trittsbericht vom 23. Oktober 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/36 S. 1): - Unfall vom 1. April 2009: Sturz auf den Rücken - instabile Berstungs-Spaltfraktur BWK 12 und LWK 4 - kurzstreckige , dorsale, instrumentierte Spondylodesen Th11 bis L1 und L3 bis L5 am 3. April 2009 - Dexa -Messung vom 1

3. Oktober 2009: beginnende Verminderung der Knochendichte am Unterarm im Sinne einer Osteopenie , n ormale Messw e rte Hüfte links und Lendenwirbelsäule (LWS) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Aktuell bestünden folgende Probleme: - Dauerhafte lumbale Rückenschmerzen - Rückenbeweglichkeit eingeschränkt - Subjektive Kraftminderung linker Arm beziehungsweise linke Hand und linkes Bein respektive linker Fuss, regredient - Reduzierte Schlafqualität

Die Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer einer Reinigungsfirma sei dem Beschwerdeführer wegen des dabei erforderlichen Tragens und Hebens auch schwerer Lasten vorerst nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich sei ihm daher ab 22. Oktober 2009 vorläufig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Nach einer sechs- bis achtwöchigen intensiven Physio therapie und einer medi zinischen Trainingstherapie (MTT) sei eine Standortbestimmung angezeigt (Urk. 7/36 S. 1 und S. 3 ). Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangs haltungen wie Bücken, Knien, Kauern und Hocken sei dem Beschwer deführer indes ganztags zumutbar. Es erscheine als sinnvoll , weitere medizini sche Massnahmen durchzuführen und während der Behandlungsdauer von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/36 S. 2). 3.2

Die ambulant behandelnden Ärzte des B.___ , Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten am 10. Dezember 2009 Berstungsspaltfrakturen BWK 12 und LWK 4 (Urk. 7/48 S. 3 ). Da die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen möglicherweise auf eine Segment degeneration L1/L2 und L2/L3 mit konsekutiver Facettengelenksarthrose L1/L2 und L2/L3 linksbetont zurückzuführen seien, werde Mitte Dezember 2009 eine CT-gesteuerte Punktion der Facettengelenke L1/L2 und L2/L3 beidseits erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge durch den Hausarzt (Urk. 7/48 S. 4). 3.3

Am 23. April 2010 stellten die Ärzte des B.___ , Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, nachstehende Diagnosen (Urk. 7/61 S. 2): - Anschlussinstabilität L1/2 - Status nach Berstungsspaltfrakturen BWK 12 und LWK 4 nach Leiter sturz am 1. April 2009 - Status nach kurzstreckiger dorsaler instrumentierter Spondylodese Th11-L1 und L3-L5 am 3. April 2009 - Status nach CT-gesteuerter Infiltration der Nervenwurzel L1 und L2 im Dezember 2009

Aufgrund der aktuell deutlichen Beschwerdeverbesserung werde von einer lang streckigen Fusion vo n Th11 auf L5 als endgültige Lösung zunächst abgesehen. Insofern sei weiterhin eine konservative Therapie mit Fortführung der physio therapeutischen Massnahmen zur Stärkung der Rückenmuskulatur indiziert (Urk. 7/61 S. 3). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, gab am 20. September 2010 an, die vom Beschwerdeführer geklagten thorakolumbalen Rückenschmer zen mit Ausstrahlung in die Flanke und in den linken Oberbauch (Urk. 7/83 S. 1) seien als radikuläre Reizsymptomatik L1 links zu interpretieren. Diese werde wahrscheinlich durch die im MRI beschriebene Subluxationsstellung und Deformation des costovertebralen Gelenks Th12/L1 links verur s acht (Urk. 7/83 S. 2). 3. 5

Gestützt auf die Ergebnisse seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Oktober 2010 hielt Dr. A.___

am 12. Oktober 2010 fest, der – nicht sehr bewegungsaktive - Beschwerdeführer nehme unregelmässig Schmerzmittel ein, anderweitige Behandlungen fänden keine mehr statt. Für den weiteren gesam ten Verlauf würde sich eine rückenmuskelaufbauende und –stabili sierende Gymnastik als vorteilhaft erweisen. Die noch vorgesehene linksseitige c osto vertebrale Infiltration Th12 werde die Belastungsfähigkeit nicht mehr wesentlich beeinflussen. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestünden eine erhebliche Belastungsintoleranz , eine Bewegungseinschränkung lumbal und thorakolumbal sowie Schmerzen mit Ausstrahlung linksseitig L 1. Es fänden sich eine reizlose Narbe und eine reduzierte Rückenmuskulatur. Da die Schmerzbe handlungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer bis anhin – trotz der von den Ärzten der Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Die angestammte Tätigkeit als Allrounder im Baugewerbe sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer leichten bis knapp mittelschweren Tätig keit mit vereinzelten Zusatzbe lastungen von 5 bis 10 kg axial beziehungsweise - mit Vorneigung - bis 5 kg bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/86 S. 5). Nicht mehr zumutbar seien ihm dabei vorgeneigte Arbeitsposi tionen , Leiter- und Gerüstarbeit, längerdauernde Überkopfarbeiten, Schläge, Vibratio nen, Pickeln, Schaufeln, Bohren sowie Spitzen. Einfach e , wenig belastende Allrounder- oder Reinigungstätigkeit en

und organisatorische Aufga ben in diesem Bereich, in dem der Beschwerdeführer lange Zeit gearbeitet habe, seien ihm

noch möglich (Urk. 7/86 S. 6). 3.6

Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 14. b is 18. April 2011 stationär behan delt hatten, stellten die Ärzte des D.___ , in ihrem Bericht vom letztgenannten Datum (Urk. 7/126) folgende Diagnosen: - Invalidisierende therapieresistente Lumboischialgie linksbetont bei Sta tus nach Unfallereignis im April 2009 - Status nach auswärtiger Spondylodese C12/L2 und L3/5

Im Rahmen eines operativen Eingriffs (vgl. Operationsbericht vom 15. April 2011, Urk. 7/127) seien eine Hemilaminotomie , eine Foraminotomie , eine Dekompression und eine Neurolyse L2/3 sowie L3/4 links durchgeführt worden. Nach komplikationslosem Verlauf habe der Beschwerdeführer gut mobilisiert und mit reizloser Wunde entlassen werden können. 3.7

Am 6. Juli 2011 berichteten die Ärzte des D.___ , das Ergeb nis der – wegen invalidisierender Lumboischialgien inguinal links und starker Schlafstörungen (weil der Beschwerdeführer nicht habe liegen können ) durchgeführte n

– Operation vom 1 5. April 2011 sei erfreulich. Derzeit seien keine Ischialgien inguinal links mehr vorhanden, und die Nachtruhe habe sich deutlich verbessert. Im Vordergrund stünden aktuell indes tieflumbale Beschwerden beidseits mit Ausstrahlungen bis auf Kniehöhe (Urk. 7/133 S. 1) . Ob diese auch noch unfallbedingt seien, sei offen. Zu erwähnen sei diesbezüg lich immerhin, dass die Iliosakralgelenke ( ISG ) aufgrund des durch die

lang streckige

Spondylodese der LWS bedingten langen Hebelarms

beidseits ungüns tig überfordert seien. In drei Monaten sei eine Verlaufskontrolle vorgesehen. Eine Wiedereingliederung in die Tätigkeit auf dem Bau würde derzeit wohl ein zu optimistisches Vorgehen darstellen (Urk. 7/133 S. 2). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht f est und ist unbestritten (Urk. 2 S. 8) , dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer im Bau- beziehungsweise Reinigungsgewerbe aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/36 S. 1, Urk. 7/86 S. 5). In einer leidensange passten Tätigkeit attestierten die Ärzte der Z.___ , die den Beschwerdeführer vom 16. September bis 21. Oktober 2009 stationär behandelt hatten, bereits ab Klinikaustritt wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36 S. 2 und S. 3). Dies ist - angesichts der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 7/36 S. 1 ff.)

ohne Weiteres nach vollziehbar. In seiner aufgrund einerseits der Ergebnisse der eigenen Unter suchung und andererseits der medizinischen Akten verfassten

Ein schätzung gelangte in der Folge am 12. Oktober 2010 auch der SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerde führer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/86 S. 6). Angesichts der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nach dem Austritt aus der Z.___ im Oktober 2009 und (erneut) nach der Untersuchung durch Dr. A.___ am 11. Oktober 2010 noch verbessert hat (vgl. Urk. 7/61 S. 3, Urk. 7/130, Urk. 7/133 S. 1) , ging die SUVA zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2). Anzumerken ist, dass die Ärzte des D.___ nach dem operativen Eingriff vom 15. April 2011 bei (weiterhin) günstigem Verlauf gar eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit für möglich hielten (vgl. Bericht vom 6. Juli 2011, Urk. 7/133 S. 2 ). Kein einzi ger Arzt attestierte eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit. 4.2 4.2.1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die SUVA

– gestützt auf

einen bis zum Unfall vom 1. April 2009 erzielten J ahresverdienst von Fr. 104‘000.-- (=

E. 6 ) , was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 13 x Fr. 8‘000.--) und unter Berücksichtigung der bis

2011 (Beginn Rentenan spruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Validen ein kommen von Fr. 105‘880.30

aus (Urk. 2 S. 10) .

Angesichts des für das Jahr 2007 gegen über den Steuerbehörden deklarierten Jahreslohns von Fr. 104‘000.--

(Urk. 7/92 S. 26), der für die Zeit von Juli 200 6 (Beginn der Anstellung bei der Y.___ ) bis Dezember 2007 im IK-Auszug verzeichneten Ein kommen in entsprechender Höhe (Urk. 7/96 S. 3) , des gemäss IK-Auszug (Urk. 7/96 S. 2) und Lohnblatt (Urk. 7/105 S. 5) im Jahr 2008 erzielten Salärs von (lediglich) Fr. 96‘000.-- (= 12 x Fr. 8‘000.--) sowie des auf dem Lohnblatt 2009 (Urk. 7/105 S. 3) angegebenen Lohns von ebenfalls Fr. 96‘000.-- ist die SUVA jedenfalls nicht von einem zu niedrigen Einkommen im Gesundheitsfall ausgegangen.

Zwar hat der Beschwerdeführer in früheren J ahren aktenkundig höhere Löhne erzielt (vgl. Urk. 7/96 S. 3 ). Damals war er indes als Selbständigerwerbender und nicht im Anstellungsverhältnis tätig; insofern geben die früher generierten Saläre keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer im Unfallzeitpunkt zu erwarten de n positiven Loh n entwicklung. Dass sich sein bis dahin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___

unveränderter beziehungs weise in den Jahr en 2008 und 2009 gar niedriger ausgefallene Lohn ( in den Jahren 2007 bis 2009 generierter Durchschnittslohn von Fr. 98‘666.65 inklusive Taggelder der SUVA) auf mindestens Fr. 120‘000.-- (Urk. 1 S. 10) erhöht hätte, wäre es nicht zum Unfall vom 1. April 2009 gekommen (Urk. 1 S. 4 ff.) , erscheint demnach nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) . 4.2.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 63‘309.50

(Urk. 2 S. 9) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht vom statistischen Durchschnittslohn für

Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende -

Tätigkeiten des

Anforderungsni veau s 3 der LSE und nicht für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4

( Urk. 1 S. 4 ) aus . So weist der Beschwerdeführer einen Lehrabschluss als Automecha niker sowie neun Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich auf .

Nach Aufgabe dieser Tätigkeit arbeitete er in verschiedenen ande ren Bereichen ( Confiseur , Erledigung von Revisionsarbeit en bei den E.___ , Metallarbeiter) und g ründete dann eine

zwischenzeitlich verkaufte -

Einzel unternehmung für Reinigungs- sowie Gartenarbeiten , in der er sechzehn Ange stellte führte . Schliesslich gründete er zur Erledigung von Renovationsarbeiten jeglicher Art die Y.___ ,

bei der

er mündliche Offerten abgab und die - von ihm akquirierten - Aufträge zusammen mit drei bis vier Mitarbeiten den

selbst ausführte (vgl. Urk. 3, Urk. 7/ 23 , Urk. 7/36 S. 5 , Urk. 7/ 73 S. 2 , Urk. 7/ 86 S. 3 ). Dem Umstand, dass er nur noch (körperlich) leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist (Urk. 7/86 S. 5), ist nicht mit der Wahl eines niedrig er en Anforderungsniveaus (Urk. 1 S. 18) , sondern mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom hypothetisch noch erziel baren Lohn Rechnung zu tragen .

Dass der Beschwerdeführer ( wie jeder andere Versicherte auch ) nicht in jeder leichten bis mittelschweren Arbeit über Berufs erfahrung verfügt (Urk. 1 S. 18), bedeutet nicht, dass die SUVA

die ihm im Ein zelnen noch zumutbaren Verweistätigkeiten näher hätte aufzeigen müssen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind nämlich praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bun desgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass selbst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgeben den ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit Hinweisen ).

Weitere Abklärungen diesbezüglich sind folglich nicht indiziert (Urk. 1 S. 19). Der vom

– unter Berücksichtigung der zwischen 2010 und 2011 eingetretenen Nominallohnentwicklung und der im Jahr 2011 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelten – Jahreslohn von Fr. 74‘481.80 gewährte behinderungs bedingte Abzug von 15 % erscheint aufgrund der gesamten Umstände als eher grosszügig . So steht dem – im Zeitpunkt des Rentenbeginns 58jährigen , seit über vierzig Jahren in der Schweiz lebenden und über gute Deutschkenntnisse verfügenden (Urk. 7/23 S. 1 f.)

- B eschwerdeführer aufgrund des vom SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ definierten Zumutbarkeitsprofils (Urk. 7/86 S. 5 f.) noch ein weites Gebiet offen, in dem er vollzeitlich ohne Leistungseinbusse tätig sein kann (Urk. 1 S. 20 f.) . Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die SUVA , die ursprünglich einen 10%igen Abzug vornehmen wollte, mit der Fest setzung des behinderungsbedingten Abschlags auf 15 % dem vom Beschwer deführer

geäusserten Wunsch entsprach, im Hinblick auf einen Rentenanspruch auch gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der zuständi gen Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen

mindestens 40%igen Invalidi tätsgrad

zu ermitteln

( vgl. Urk. 7/137 ). Eine Bindungswirkung ergibt sich indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549). 4.3

Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinde rungsbedingte n

Lohneinbusse von rund 40 % ist die Zusprache einer auf einem Inval i ditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto B. Känzig - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00168 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

14. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto B. Känzig Ämtlerstrasse 110, 8003 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1953 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2006 als Kaufmann im höheren Kader

bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 7/1).

Mit Schadenmeldung UVG vom 14. April 2009 (Urk. 7/1) liess er der SUVA mitteilen, er sei beim Versuch, einen von der Leiter fallenden Mitarbeiter aufzufangen, rückwärts zu Boden gestürzt und haben sich dabei am Rücken verletzt. Die SUVA erbrachte in der Folge Taggelder und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/145) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine auf einem Invalidi tätsgrad vom 40 % beruhende Rente sowie eine Entschädigung für eine Integri tätseinbusse von 10 % zu. D aran hielt sie auf seine Einsprache (Urk. 7/148) hin am

18. Juni 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 15. August 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2012 aufzuheben. 2a. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsu nfähigkeit von 100 % zuzusprechen. 2b. Eventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die SUVA schloss am

21. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6 ) , was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 10 % ist vorliegend nicht mehr Streitgegenstand (Urk. 1 S. 2) . Zu prüfen ist

die Höhe des Rentenan spruchs. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2. 2.1

Die SUVA begründete die Zusprache einer auf eine m Invaliditätsgrad von 40 % beruhenden Rente - unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Z.___ vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/ 36 ) und die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/ 86 ) damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig und damit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % - in der Lage sei, ein rund 40 % unter dem Validenlohn liegendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 7 ff. , Urk. 6 S. 4 ff. ) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei nicht nur in der angestammten, sondern auch jeder anderen Tätigkeit, die ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner beruflichen Laufbahn zumutbar wäre, zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 12 ff.). Gehe man dennoch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit aus, so sei b ei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den statistischen Durchschnittslohn einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 der vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen und davon ein leidens bedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 11 ff. und S. 20 f. ). Dieses hypothetische Salär sei einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 120‘000. --

gegenüber zu stellen (Urk. 1 S. 4 ff.). Eventualiter sei im Rahmen einer Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu prüfen, inwieweit er in der ange stammten und in einer konkreten Verweistätigkeit noch arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 19). 3. 3.1

Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 1. April 2009 verbleiben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor: Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 16. September bis 21. Oktober 2009 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Z.___ im Aus trittsbericht vom 23. Oktober 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/36 S. 1): - Unfall vom 1. April 2009: Sturz auf den Rücken - instabile Berstungs-Spaltfraktur BWK 12 und LWK 4 - kurzstreckige , dorsale, instrumentierte Spondylodesen Th11 bis L1 und L3 bis L5 am 3. April 2009 - Dexa -Messung vom 1

3. Oktober 2009: beginnende Verminderung der Knochendichte am Unterarm im Sinne einer Osteopenie , n ormale Messw e rte Hüfte links und Lendenwirbelsäule (LWS) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Aktuell bestünden folgende Probleme: - Dauerhafte lumbale Rückenschmerzen - Rückenbeweglichkeit eingeschränkt - Subjektive Kraftminderung linker Arm beziehungsweise linke Hand und linkes Bein respektive linker Fuss, regredient - Reduzierte Schlafqualität

Die Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer einer Reinigungsfirma sei dem Beschwerdeführer wegen des dabei erforderlichen Tragens und Hebens auch schwerer Lasten vorerst nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich sei ihm daher ab 22. Oktober 2009 vorläufig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Nach einer sechs- bis achtwöchigen intensiven Physio therapie und einer medi zinischen Trainingstherapie (MTT) sei eine Standortbestimmung angezeigt (Urk. 7/36 S. 1 und S. 3 ). Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangs haltungen wie Bücken, Knien, Kauern und Hocken sei dem Beschwer deführer indes ganztags zumutbar. Es erscheine als sinnvoll , weitere medizini sche Massnahmen durchzuführen und während der Behandlungsdauer von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/36 S. 2). 3.2

Die ambulant behandelnden Ärzte des B.___ , Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten am 10. Dezember 2009 Berstungsspaltfrakturen BWK 12 und LWK 4 (Urk. 7/48 S. 3 ). Da die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen möglicherweise auf eine Segment degeneration L1/L2 und L2/L3 mit konsekutiver Facettengelenksarthrose L1/L2 und L2/L3 linksbetont zurückzuführen seien, werde Mitte Dezember 2009 eine CT-gesteuerte Punktion der Facettengelenke L1/L2 und L2/L3 beidseits erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge durch den Hausarzt (Urk. 7/48 S. 4). 3.3

Am 23. April 2010 stellten die Ärzte des B.___ , Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, nachstehende Diagnosen (Urk. 7/61 S. 2): - Anschlussinstabilität L1/2 - Status nach Berstungsspaltfrakturen BWK 12 und LWK 4 nach Leiter sturz am 1. April 2009 - Status nach kurzstreckiger dorsaler instrumentierter Spondylodese Th11-L1 und L3-L5 am 3. April 2009 - Status nach CT-gesteuerter Infiltration der Nervenwurzel L1 und L2 im Dezember 2009

Aufgrund der aktuell deutlichen Beschwerdeverbesserung werde von einer lang streckigen Fusion vo n Th11 auf L5 als endgültige Lösung zunächst abgesehen. Insofern sei weiterhin eine konservative Therapie mit Fortführung der physio therapeutischen Massnahmen zur Stärkung der Rückenmuskulatur indiziert (Urk. 7/61 S. 3). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, gab am 20. September 2010 an, die vom Beschwerdeführer geklagten thorakolumbalen Rückenschmer zen mit Ausstrahlung in die Flanke und in den linken Oberbauch (Urk. 7/83 S. 1) seien als radikuläre Reizsymptomatik L1 links zu interpretieren. Diese werde wahrscheinlich durch die im MRI beschriebene Subluxationsstellung und Deformation des costovertebralen Gelenks Th12/L1 links verur s acht (Urk. 7/83 S. 2). 3. 5

Gestützt auf die Ergebnisse seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Oktober 2010 hielt Dr. A.___

am 12. Oktober 2010 fest, der – nicht sehr bewegungsaktive - Beschwerdeführer nehme unregelmässig Schmerzmittel ein, anderweitige Behandlungen fänden keine mehr statt. Für den weiteren gesam ten Verlauf würde sich eine rückenmuskelaufbauende und –stabili sierende Gymnastik als vorteilhaft erweisen. Die noch vorgesehene linksseitige c osto vertebrale Infiltration Th12 werde die Belastungsfähigkeit nicht mehr wesentlich beeinflussen. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestünden eine erhebliche Belastungsintoleranz , eine Bewegungseinschränkung lumbal und thorakolumbal sowie Schmerzen mit Ausstrahlung linksseitig L 1. Es fänden sich eine reizlose Narbe und eine reduzierte Rückenmuskulatur. Da die Schmerzbe handlungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer bis anhin – trotz der von den Ärzten der Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Die angestammte Tätigkeit als Allrounder im Baugewerbe sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer leichten bis knapp mittelschweren Tätig keit mit vereinzelten Zusatzbe lastungen von 5 bis 10 kg axial beziehungsweise - mit Vorneigung - bis 5 kg bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/86 S. 5). Nicht mehr zumutbar seien ihm dabei vorgeneigte Arbeitsposi tionen , Leiter- und Gerüstarbeit, längerdauernde Überkopfarbeiten, Schläge, Vibratio nen, Pickeln, Schaufeln, Bohren sowie Spitzen. Einfach e , wenig belastende Allrounder- oder Reinigungstätigkeit en

und organisatorische Aufga ben in diesem Bereich, in dem der Beschwerdeführer lange Zeit gearbeitet habe, seien ihm

noch möglich (Urk. 7/86 S. 6). 3.6

Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 14. b is 18. April 2011 stationär behan delt hatten, stellten die Ärzte des D.___ , in ihrem Bericht vom letztgenannten Datum (Urk. 7/126) folgende Diagnosen: - Invalidisierende therapieresistente Lumboischialgie linksbetont bei Sta tus nach Unfallereignis im April 2009 - Status nach auswärtiger Spondylodese C12/L2 und L3/5

Im Rahmen eines operativen Eingriffs (vgl. Operationsbericht vom 15. April 2011, Urk. 7/127) seien eine Hemilaminotomie , eine Foraminotomie , eine Dekompression und eine Neurolyse L2/3 sowie L3/4 links durchgeführt worden. Nach komplikationslosem Verlauf habe der Beschwerdeführer gut mobilisiert und mit reizloser Wunde entlassen werden können. 3.7

Am 6. Juli 2011 berichteten die Ärzte des D.___ , das Ergeb nis der – wegen invalidisierender Lumboischialgien inguinal links und starker Schlafstörungen (weil der Beschwerdeführer nicht habe liegen können ) durchgeführte n

– Operation vom 1 5. April 2011 sei erfreulich. Derzeit seien keine Ischialgien inguinal links mehr vorhanden, und die Nachtruhe habe sich deutlich verbessert. Im Vordergrund stünden aktuell indes tieflumbale Beschwerden beidseits mit Ausstrahlungen bis auf Kniehöhe (Urk. 7/133 S. 1) . Ob diese auch noch unfallbedingt seien, sei offen. Zu erwähnen sei diesbezüg lich immerhin, dass die Iliosakralgelenke ( ISG ) aufgrund des durch die

lang streckige

Spondylodese der LWS bedingten langen Hebelarms

beidseits ungüns tig überfordert seien. In drei Monaten sei eine Verlaufskontrolle vorgesehen. Eine Wiedereingliederung in die Tätigkeit auf dem Bau würde derzeit wohl ein zu optimistisches Vorgehen darstellen (Urk. 7/133 S. 2). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht f est und ist unbestritten (Urk. 2 S. 8) , dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer im Bau- beziehungsweise Reinigungsgewerbe aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/36 S. 1, Urk. 7/86 S. 5). In einer leidensange passten Tätigkeit attestierten die Ärzte der Z.___ , die den Beschwerdeführer vom 16. September bis 21. Oktober 2009 stationär behandelt hatten, bereits ab Klinikaustritt wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36 S. 2 und S. 3). Dies ist - angesichts der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 7/36 S. 1 ff.)

ohne Weiteres nach vollziehbar. In seiner aufgrund einerseits der Ergebnisse der eigenen Unter suchung und andererseits der medizinischen Akten verfassten

Ein schätzung gelangte in der Folge am 12. Oktober 2010 auch der SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerde führer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/86 S. 6). Angesichts der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nach dem Austritt aus der Z.___ im Oktober 2009 und (erneut) nach der Untersuchung durch Dr. A.___ am 11. Oktober 2010 noch verbessert hat (vgl. Urk. 7/61 S. 3, Urk. 7/130, Urk. 7/133 S. 1) , ging die SUVA zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2). Anzumerken ist, dass die Ärzte des D.___ nach dem operativen Eingriff vom 15. April 2011 bei (weiterhin) günstigem Verlauf gar eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit für möglich hielten (vgl. Bericht vom 6. Juli 2011, Urk. 7/133 S. 2 ). Kein einzi ger Arzt attestierte eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit. 4.2 4.2.1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die SUVA

– gestützt auf

einen bis zum Unfall vom 1. April 2009 erzielten J ahresverdienst von Fr. 104‘000.-- (=

13

x Fr. 8‘000.--) und unter Berücksichtigung der bis

2011 (Beginn Rentenan spruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Validen ein kommen von Fr. 105‘880.30

aus (Urk. 2 S. 10) .

Angesichts des für das Jahr 2007 gegen über den Steuerbehörden deklarierten Jahreslohns von Fr. 104‘000.--

(Urk. 7/92 S. 26), der für die Zeit von Juli 200 6 (Beginn der Anstellung bei der Y.___ ) bis Dezember 2007 im IK-Auszug verzeichneten Ein kommen in entsprechender Höhe (Urk. 7/96 S. 3) , des gemäss IK-Auszug (Urk. 7/96 S. 2) und Lohnblatt (Urk. 7/105 S. 5) im Jahr 2008 erzielten Salärs von (lediglich) Fr. 96‘000.-- (= 12 x Fr. 8‘000.--) sowie des auf dem Lohnblatt 2009 (Urk. 7/105 S. 3) angegebenen Lohns von ebenfalls Fr. 96‘000.-- ist die SUVA jedenfalls nicht von einem zu niedrigen Einkommen im Gesundheitsfall ausgegangen.

Zwar hat der Beschwerdeführer in früheren J ahren aktenkundig höhere Löhne erzielt (vgl. Urk. 7/96 S. 3 ). Damals war er indes als Selbständigerwerbender und nicht im Anstellungsverhältnis tätig; insofern geben die früher generierten Saläre keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer im Unfallzeitpunkt zu erwarten de n positiven Loh n entwicklung. Dass sich sein bis dahin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___

unveränderter beziehungs weise in den Jahr en 2008 und 2009 gar niedriger ausgefallene Lohn ( in den Jahren 2007 bis 2009 generierter Durchschnittslohn von Fr. 98‘666.65 inklusive Taggelder der SUVA) auf mindestens Fr. 120‘000.-- (Urk. 1 S. 10) erhöht hätte, wäre es nicht zum Unfall vom 1. April 2009 gekommen (Urk. 1 S. 4 ff.) , erscheint demnach nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) . 4.2.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 63‘309.50

(Urk. 2 S. 9) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht vom statistischen Durchschnittslohn für

Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende -

Tätigkeiten des

Anforderungsni veau s 3 der LSE und nicht für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4

( Urk. 1 S. 4 ) aus . So weist der Beschwerdeführer einen Lehrabschluss als Automecha niker sowie neun Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich auf .

Nach Aufgabe dieser Tätigkeit arbeitete er in verschiedenen ande ren Bereichen ( Confiseur , Erledigung von Revisionsarbeit en bei den E.___ , Metallarbeiter) und g ründete dann eine

zwischenzeitlich verkaufte -

Einzel unternehmung für Reinigungs- sowie Gartenarbeiten , in der er sechzehn Ange stellte führte . Schliesslich gründete er zur Erledigung von Renovationsarbeiten jeglicher Art die Y.___ ,

bei der

er mündliche Offerten abgab und die - von ihm akquirierten - Aufträge zusammen mit drei bis vier Mitarbeiten den

selbst ausführte (vgl. Urk. 3, Urk. 7/ 23 , Urk. 7/36 S. 5 , Urk. 7/ 73 S. 2 , Urk. 7/ 86 S. 3 ). Dem Umstand, dass er nur noch (körperlich) leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist (Urk. 7/86 S. 5), ist nicht mit der Wahl eines niedrig er en Anforderungsniveaus (Urk. 1 S. 18) , sondern mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom hypothetisch noch erziel baren Lohn Rechnung zu tragen .

Dass der Beschwerdeführer ( wie jeder andere Versicherte auch ) nicht in jeder leichten bis mittelschweren Arbeit über Berufs erfahrung verfügt (Urk. 1 S. 18), bedeutet nicht, dass die SUVA

die ihm im Ein zelnen noch zumutbaren Verweistätigkeiten näher hätte aufzeigen müssen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind nämlich praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bun desgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass selbst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgeben den ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit Hinweisen ).

Weitere Abklärungen diesbezüglich sind folglich nicht indiziert (Urk. 1 S. 19). Der vom

– unter Berücksichtigung der zwischen 2010 und 2011 eingetretenen Nominallohnentwicklung und der im Jahr 2011 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelten – Jahreslohn von Fr. 74‘481.80 gewährte behinderungs bedingte Abzug von 15 % erscheint aufgrund der gesamten Umstände als eher grosszügig . So steht dem – im Zeitpunkt des Rentenbeginns 58jährigen , seit über vierzig Jahren in der Schweiz lebenden und über gute Deutschkenntnisse verfügenden (Urk. 7/23 S. 1 f.)

- B eschwerdeführer aufgrund des vom SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ definierten Zumutbarkeitsprofils (Urk. 7/86 S. 5 f.) noch ein weites Gebiet offen, in dem er vollzeitlich ohne Leistungseinbusse tätig sein kann (Urk. 1 S. 20 f.) . Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die SUVA , die ursprünglich einen 10%igen Abzug vornehmen wollte, mit der Fest setzung des behinderungsbedingten Abschlags auf 15 % dem vom Beschwer deführer

geäusserten Wunsch entsprach, im Hinblick auf einen Rentenanspruch auch gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der zuständi gen Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen

mindestens 40%igen Invalidi tätsgrad

zu ermitteln

( vgl. Urk. 7/137 ). Eine Bindungswirkung ergibt sich indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549). 4.3

Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinde rungsbedingte n

Lohneinbusse von rund 40 % ist die Zusprache einer auf einem Inval i ditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto B. Känzig - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer