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UV.2012.00164

Schleudertrauma der HWS; Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und persistierenden Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich; Fallabschluss verfrüht; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2014-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1977 geborene X.___ ist seit dem 1. Februar 2007 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ angestellt und damit im Rahmen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch bei der Zürich Versi che rungs -Gesellschaft AG ( „ Zürich “ ) versichert (Urk. 8/1). Mit Schadenmeldung UVG

vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/1) liess sie dieser mitteilen, sie habe sich bei einem

am 19. Februar 2011 erlittenen Auffahrunfall Zerrungen im Bereich des Nackens und des Rückens zugezogen. Die „ Zürich “

erbrachte in der Folge Tag geld- sowie Heilbehandlungsleistungen

im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis (vgl. etwa Urk. 8/64) . Nachdem sie die Versicherte neurologisch und rheumatologisch hatte untersuchen lassen (vgl. Expertise Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, vom

1. November 2011 [Urk. 9/20 ] und Gutach ten Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 14. November 2011 [Urk. 9/22]) ,

ver fügte sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/72) - am 4. Januar 2012 die Einstellung der Leistungen per 19. August 2011, da die anhaltenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 8/73). An diesem Entscheid hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 8/ 80 ) hin am

13. Juli 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 8. August 2012 mit fol gen den Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 1): „1.

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.

Es seien mir die Unfalltaggelder bis wenigstens 31. Dezember 2011 im Umfang der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 20 % zu bezahlen. 3.

Es seien die Behandlungs- und Heilungskosten bis Ende 2012 zu be zahlen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Zürich Versiche rung.“

Die „Zürich“ schloss am 15. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person , sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). 1.3

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übel keit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De press ion, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2. 2.1

Die „Zürich“ begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen – unter Hin we is auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 14. November 2011 (Urk. 9/22) und die Expertise von Prof. Dr. Z.___

vom 1. November 2011 (Urk. 9/20) – damit, dass die beim Unfall erlittene Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I nach höchstens einem halben Jahr wieder abgeheilt gewesen sei. Unfallbedingte Be schwerden lägen keine mehr vor ; die anhaltende

Schwindel symptomatik habe vor bestanden und sei schon vor der Auffahrkollision be handlungsbedürftig ge wesen (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 7 S. 3 f. ). Da zwischen dem Er eignis vom 19. Februar 2011 und den persistierenden gesundheitlichen Beein trächtigungen weder ein na tür licher noch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, erweise sich die Leis tungseinstellung per 19. August 2011 als rechtens (Urk. 2 S. 6 f. , Urk. 7 S. 3 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen – unter Hin weis auf die Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Otorhi nol aryngologie, Hals - und Gesichtschirurgie, vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9/21 ) - au f den Standpunkt, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 1. November 2011 (Urk. 9/20) weise verschiedene Mängel auf und sei daher nur beschränkt be weis kräftig ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/4 S. 2). Die schon vor dem 19. Februar 2011 er litte nen Verletzungen im Bereich der HWS seien im Zeit punkt des Unfalls fast voll ständig verheilt gewesen und hätten keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit mehr gezeitigt. Die noch fortbestandene erhöhte Empfindlichkeit erkläre in des, dass nach der Auffahrkollision länger dauernde, nicht unerhebliche HWS-Be schwerden vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 1). Der Fallabschluss per 19. Au gust 2011 sei insofern verfrüht erfolgt, als eine Verbesserung des Ge sundheits zustandes damals noch zu erwarten gewesen und zwischenzeitlich – angesichts des Wiedererlangens der vollen Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2012 – auch tat s ächlich eingetreten sei (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1

Die noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des C.___ , No t fallpraxis , diagnostizierten eine HWS-Distorsion beziehungsweise eine zer vikale Myogelose ; neurologische Ausfälle bestünden nicht. Die Beschwerdefüh rerin habe nach der Auffahrkollision mit Aufprall auf das voranstehende Auto initi al nur geringe Beschwerden verspürt. Nach drei Stunden seien indes zervi kal beidseits zunehmend ziehende Beschwerden aufgetreten. Die neurologische Kontrolle sei unauffällig ausgefallen. Es sei eine Myogelose parazervikal im Bereich der Hals muskulatur und des Musculus

trape z ius beidseits festges t ellt worden. Die HWS sei frei beweglich; Druckdolenz bestehe keine. Der Beschwer deführerin seien Eis wickel und eine Behandlung mit Diclofenac -Gel verordnet worden ( vgl. Bericht vom 19. Februar 2011, Urk. 9/2). 3.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Akupunktur ASA, diagnostizierte am 25. Februar 2011 ein kraniozervikales

Beschleuni gungs trauma . Anlässlich der Konsultationen vom 21 . und 24. Februar 2011 habe die Patientin über zunehmende, sich kranial und kaudal ausbreitende Schmerzen im Nackenbereich geklagt. Am 21. Februar 2011 hätten überdies noch geringe links thorakale muskuloskelettale Schmerzen im Bereich d er Gurt druckstelle bestan den ; ein Hämatom sei nicht ersichtlich gewesen. Die Be schwerdeführerin habe s i ch

zuvor

– bei einem Autounfall im Jahr 2005 bezie hungsweise einem Treppen sturz

im Jahr 2008 – schon zweimal ein Schleuder trauma zugezogen. Therapeutisch seien Ruhe, Schonung und Analgetika emp fohlen worden; mit einer allfälligen Physiotherapie werde frühestens vier Wo chen nach dem Unfall begonnen. Seit dem 20. und voraussichtlich noch bis am 27. Februar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 28. Februar 2011 sei ein Arbeitsversuch im Pensum von 50 % vorgesehen (Urk. 9/3). 3.3

Am 23. Mai 2011 bestätigte Dr. D.___ die Diagnose eines kraniozervikalen

Be schleunigungstraumas . Die Beschwerdeführerin gebe nach einem Arbeitstag (bei einem aktuellen Arbeitspensum von 60 %) auftretende Verspannungen i m Na cken-/Schultergürtelbereich, Kopfdruck, Druck hinter den Augen und eine aus gesprochene Erschöpfung an. Die Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich liessen sich aufgrund der festgestellten Myogelosen und des erhöhten Tonus ob jektivieren. Unter osteopathischer Behandlung komme die Beschwerdeführe rin wie der zunehmend ins Gleichgewicht. Inwieweit die 2005 und 2008 erlitte nen Schleudertraumata Einfluss auf das aktuelle Beschwerdebild hätten, lasse sich schwer beurteilen (Urk. 9/10 S. 1). Nachdem das Arbeitspensum per 5. Mai 2011 auf 60 % habe gesteigert werden können, sei prognostisch vom baldigen Wie de r erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Therapeutisch seien eine Fort führung der Osteopathie und der Analgesie bei Bedarf indiziert. Gege benenfalls sei ergänzend noch eine Akupunkturbehandlung angezeigt. Die Be schwerde füh rerin habe zuvor in den Jahren 2007 und 2010 , letztmals am 5. Oktober 2010, wegen seit dem zwölften Lebensjahr bestehender migränearti ger Kopfschmerzen in Behandlung g estanden . Im Zusammenhang mit dem An fang Oktober 2007 erlittenen Treppensturz sei es zu keiner Arztkonsultation ge kommen (Urk. 9/10 S.

2). 3.4

Im Verlaufsbericht vom 26. Juli 2011 (Urk. 9/16) gab Dr. D.___ an, bei einem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 80 % sei – i n Form von Schwindel, Watte gefühl im Kopf, ständiger Müdigkeit sowie dem Gefühl, den Blick immer wieder neu fokussieren zu müssen und schnell den Faden zu verlieren – wieder ein Gefühl massiver Überlastung aufgetreten. Die Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich hätten zugenommen. Seitdem das Arbeitspensum per

11. Juli 2011 wieder auf 70 % reduziert worden sei, stabilisiere sich die Situa tion ein wenig. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich weiterhin einer osteo pathi schen Behandlung und gehe zudem schwimmen und spazieren. Es seien nach wi e vor starke Myogelosen im oberen Anteil des Trapezius beidseits palp abel. 3.5

Nachdem er die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2011 neuro- otologisch un ter sucht hatte, stellte Dr. B.___ am 24. Oktober 2011 nachstehende Diagno sen (Urk. 9/21 S. 7 f.): - Status nach zervikozephalem Akzelerations-/ Dezelerationstrauma im Rah men der Frontalkollision vom 19. Februar 2011 - Posttraumatisches zervikoenzephales Syndrom mit - zentral- vestibulärer Funktionsstörung linksbetont und reduzierter Zeit konstante des vestibulo-oculären Reflexes teilweise zervikogenen Ursprungs - zerviko-proprio-nociceptiver Funktionsstörung bei multisegmentaler Funktionsstörung der zervikalen Bewegungssegmente pp der zervika len Facettengelenke linksbetont mit linksbetonten Zervikozephalgien - Vorbestehende panvertebrale Schmerzen

Die posttraumatische Schwindelsymptomatik lasse sich anhand der sophistizier ten neuro- otometrischen Testbatterie auf dem reflektorischen Niveau objekti vie ren, was für ein organisches Korrelat spreche. Angesichts des erhöhten Reiz zu standes des zervikalen Rezeptoren-Pools mit Funktionsstörung der zervikalen Be wegungssegmente und sehr wahrscheinlich Mikroläsionen der Kapseln der Facettengelenk e verspreche eine Radiofrequenz-Neurotomie der medialen Äste der Rr . Dorsales der befallenen Zervikalsegmente im Rahmen des Verfahrens nach N. Bogduk noch einen therapeutischen Erfolg (Urk. 9/21 S. 10). 3.6

Gestützt auf die Ergebnisse der am 6. Oktober 2011 durchgeführten neurologi schen Untersuchung stellte Prof. Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 1. Novem ber 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/20 S. 13 f.): - Folgenlos abgeheilte leichtgradige HWS-Distorsion bei Bagatell-Auffahr unfall am 19. Februar 2011 ohne Anhaltspunkte für eine assoziierte strukturelle biologische Läsion - Treppensturz im Jahr 2007 ohne Anhaltspunkte für eine dabei erlittene strukturelle biologische Läsion - Folgenlos abgeheilte leichtgradige HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 5. Ok tober 2005 ohne Anhaltspunkte fü r eine assoziierte strukturelle biologische Läsion - Migräne

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an chronischen Nackenschmerzen und Schwindel zu leiden. Zwar seien bereits vor dem Unfall vom 19. Februar 2011 hin und wieder Schwindelattacken aufgetreten, seither komme es indes fast täg lich zu Schwindelerscheinungen (Urk. 9/20 S. 2 f.). Eine unfallbedingte Ge nese der anhaltenden Beschwerden sei angesichts des Bagatellunfalls, der fehlenden Anhalt s punkte für dabei erlittene strukturelle nuchale /zervikale Läsionen, welch e dauerhafte Beschwerden biologisch plausibel zu begründen vermöchten, der epi demiologischen Evidenzlage, de s nahezu unauffälligen klinischen Befund s so wie der plausiblen unfallunabhängigen alternativen Diagnose einer Migräne nicht wahrscheinlich (Urk. 9/20 S. 17) . Insofern sei infolge des Unfalls auch keine Behandlung mehr indiziert. Schon aufgrund der Erfolglosigkeit der bishe rigen Therapiebemühungen stellte sich die Frage einer fälschlicherweise ange nomme nen Unfallkausalität der Beeinträchtigungen (Urk. 9/20 S. 18). Die anamnesti schen Angaben wiesen auf eine seit Jahren bestehende Migräne hin, in deren Kon text die gesamte geklagte Symptomatik (einschliesslich der im Rahmen einer Migräne auch auftretenden nuchalen Schmerzen) eingeordnet und verstanden werden könne (Urk. 9/20 S. 15). 3.7

Der Rheumatologe Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 14. Novembe r 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/22 S. 9): - Vorwiegend tendomyotisches Zervikal- und Thorakovertebralsyndrom - Flachrücken, muskuläre Dysbalance im Schultergürtel, Hyperlaxität - Zustand nach Heckkollision 2005, Treppensturz 2007 und Frontkollision am 19. Februar 2011

Die Explorandin klage über Schmerzen vorwiegend im Nacken und Schultergür tel sowie über – zwischenzeitlich eher seltener und vor allem nach der Arbeit auftretende – Kopfschmerzen (Urk. 9/22 S. 6). Aufgrund der anlässlich der Be gut achtung festgestellten normalen Beweglichkeit der HWS und angesichts der früh eren klinischen Befunde lasse sich eine strukturelle Verletzung der HWS weitgehend ausschliessen. Üblicherweise heilten Beschwerden nach einer baga tellä ren Frontkollision innerhalb von wenigen Wochen bis höchstens Monaten vollständig ab. Auch wenn bei der Beschwerdeführerin wegen der bestehenden Fehlstatik und der Hyperlaxität ein gewisser protrahierter Verlauf vermutet werden könne, so sei doch mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach der Kollision keine unfallbedingten Be schwer den im Bereich der HWS und im Schultergürtel mehr vor gele gen hätten . Die persistierende Symptomatik sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die krankhaften Begleitfaktoren (Fehlstatik mit thorakalem Flachrücken, allgemeine Hyperlaxität , möglicherweise psychosoziale Kontextfaktoren) zurückzuführen (Urk. 9/22 S. 11 und S. 12 ). Betreffend die – unfallfremden – Restbeschwerden be stehe aus rheumatologischer Sicht durchaus noch Behandlungsbedarf (Urk. 9/2 2 S. 13) . Derzeit werde die Beschwerdeführer in noch osteopathisch und mit medizinischen Massagen behandelt (Urk. 9/22 S. 6). Es sei davon auszuge hen, dass sich das Arbeitspensums rasch auf 100 % steigern lasse n werde (Urk. 9/22 S. 13). 4. 4.1

Gemäss den aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen erlitt

die Beschwerdeführe rin, nachdem sie sich bereits - 2005 beziehungsweise 2008 – zweimal ein Schleu dertrauma der HWS zugezogen hatte, beim Unfall vom 19. Februar 2011 eine HWS-Distorsion und wies in der Folge ein für diese Verletzung charakte ris ti sches Beschwerdebild auf (vgl. insbesondere Urk. 9/2, Urk. 9/3, Urk. 9/20 S.

13 f. ; E. 1.3 ).

Nach Lage der Akten

waren die aus den beiden vorhergehenden Unf ällen

resultierenden Beschwerden weitestgehend abgeklungen, als sie

sich

anfangs 2011 erneut im Bereich der HWS verletzte (vgl. etwa Urk. 9/22 S. 7). I m Zeit punk t der fraglichen Auffahrkollision stand d ie Beschwerdeführerin denn auch weder aufgrund von Folgen früherer Unfälle noch wegen der seit der Ju gend be steh enden Migräne oder anderer Krankheiten in ärztlicher Behandlung und war (seit langem) zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. insbesondere Urk. 9/10 S. 2 und Urk. 9/22 S. 6 f. ). Aus den zitierten medizinischen Berichte n

geht sodann einhellig hervor , dass die unmittelbar nach der Kollision vom 19. Februar 2011 aufgetretenen Be schwerden

– zumindest vordergründig - auf diese beziehungs weise die dabei er litte ne HWS-Distorsion zurückzuführen waren (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/3, Urk. 9/21 S. 7 f. , Urk. 9/20 S. 13 , Urk. 9/22 S.

10 f. ) .

Dass der fragliche Unfall seine (Teil-)Ursächlichkeit (vgl. dazu E. 1.1 und E. 1.3 ) für die noch über den 19. August 2011 geklagte Symptomatik verloren hat, wie dies – ausschliesslich – die Gutachter Pr of. Dr. Z.___ und Dr. A.___ an nah men, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Die Beurteilung von Prof .

Dr. Z.___ vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der genannte Neu ro loge - obwohl er keine Kenntnis der genauen Umstände des Unfalls und insbe son dere der beim Aufprall auf das stehende Auto auf die HWS einwirken de n

Kräfte hatte

– von einem Bagatellunfall ausging, der an sich schon nicht geeig ne t sei, die geklagten Beschwerden zu verursachen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass Prof. Dr. Z.___ aufgrund des Fehlens von Anhaltspunkten für strukturelle Läsionen auf das Fehlen unfallbedingter gesundhei tlicher Beeinträchtigun gen schloss (Urk. 20 S. 17) . Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass die Unfall kausalität der im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma der HWS bezie hungsweise einer diesem adäquaten Verletzung aufgetretenen typischen Be schwer den

– auch bei fehlendem organischem Korrelat – in der Regel anzuneh me n ist (vgl. E. 1.3).

Gründe dafür, von dieser Vermutung abzuweichen, führte Prof. Dr. Z.___ nicht an. Was sodann die Latenzzeit der Beschwerden von (ledig lich) vier bis fünf Stunden anbelangt, spricht diese - entgegen Prof. Dr. Z.___ (Urk. 9/20 S. 4 und S. 14)

– keineswegs gegen die Ursächlichkeit der Kollision vom 19. Februar 201 1 für die fragliche Symptomatik. Rechtspre chung sgemäss ist lediglich

erforderlich, dass innert 24 bis 72 Stunden Nacken schmerzen aufge tre ten sind (vgl. hiezu etwa SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 und RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ) , was bei der Beschwerdeführerin der Fall war (Urk. 9/2) . Nicht einzuleuch ten vermag schliesslich, weshalb Prof. Dr. Z.___ , der – aktenwidrig – vom Aus bleiben jeglichen Therapieerfolgs ausging (Urk. 9/20 S. 18), die (ihm auf grund der erhobenen Befunde nicht erklärbare) Symptomatik auf die Migräne zu rück führte (Urk. 9/20 S. 17). Auch die Expertise des Rheu matologen Dr. A.___

vom 14. November 2011 (Urk. 9/22) lässt das Da hinfallen des natürlichen Kausal zusammenhangs zwisch en dem fraglichen Un fall und den über den 19. August 2011 hinaus persistierenden Beeinträchtigun gen nicht als überwiegend wahr schei n lich erscheinen. So mag zwar zutreffen, dass es in einer Vielzahl von Fällen nach einer mit der von der Beschwerdefüh rerin erlittenen vergleichbaren Frontkollisionen innerhalb weniger Wochen bis Monate zu einer vollständigen Abheilung kommt (Urk. 9/22 S. 11). Dass es auch bei der Beschwerdeführerin, bei der sich – wie Dr. A.___ anerkannte – die bestehende Fehlstatik mit thorakalem Flachrücken und die Hyperlaxität un günstig auswirkt, ebenfalls zu einem derartigen Verlauf kam, vermochte der ge nannte Rheumatologe indes mit dem Hinweis auf entsprechende medizinische Erfahrungswerte nicht

darzutun. 4.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nebst einem natürlichen Kausa l zusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tre te ne n Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebens erfah rung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tretenen herbei zu führen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis all gemein als be günstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E . 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 4.3

Aufgrund der zitierten ärztlichen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass den über den 19. August 2011 hinaus persistierenden Gesundheitsstörungen der Be schwerdeführerin kein objektivierbares organisches Sub strat zugrunde liegt. So be fanden es die behandelnden und begutachtenden Ärzte

- offensichtlich

mangel s Anhaltspunkten für eine radiologisch nachweisbare Schädigung - nicht ein mal für angezeigt , eine bildgebende Untersuchung der HWS durchzuführen. Dr. B.___ äusserte aufgrund der Ergebnisse seiner neuro- otologischen Un ter suchung zwar den Verdacht auf Mikroläsionen der Facettengelenke, einen ent sprech enden objektivierbaren Befund, der derartige Verletzungen nachzuweisen vermöchte, erhob er indes nicht. Selbst wenn Mikroläsionen der Facettenge lenk e nachgewiesen wären, bliebe im Übrigen sowohl deren Unfallkausalität als auch deren Ursächlichkeit für die noch vorhandene Symptomatik unklar. 4.4

Mangels objektivierbarer Unfallfolgen wäre eine über den Fallabschluss hinaus be stehende Leistungspflicht der „ Zürich “ im Zusammenhang mit der

Auffahr kollision vom 19. Februar 2011 nur dann zu bejahen, wenn sich gestützt auf die Rechtsprechung nach BGE 134 V 109 ergäbe, dass zwischen den über den

19. Augus t 2011 hinaus geklagten Beschwerden und dem fraglichen Ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die entsprechende Beurteilung hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn der Zeitpunkt des Fallabschlusses ge kommen ist. Dabei beurteilt sich die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, wenn

- wie vorliegend - keine Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Inva li den versicherung zur Diskussion stehen, danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte (vgl. BGE 134 V 109, Urteil des Bundesgerichts U

291/06 vom 4.

März 2008 E. 4.1).

Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erzielt werden kann , bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbe dingt beein trächtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu er wartende Besserung ins Gewicht fallen (vgl. BGE 134 V 109 E . 4.3 mit Hin wei sen).

Aus den medizinischen Akten ist zu schliessen , dass im Zeitpunkt der Leistungs einstellung der „ Zürich “ (

19. August 2011 ; vgl. Urk. 8/73 , Urk. 2) noch mit ei nem

weiteren therapeutischen Fortschritt zu rech nen war. So war die Beschwer de füh rerin , die unmittelbar nach dem fraglichen Unfall gänzlich arbeitsunfähig ge wesen war, nach einem ersten Therapieerfolg

bereits am

28. Februar 2011 wie der in der Lage, ihre Arbeit zu 50 % auf zu nehmen (Urk. 9/3) . In der Folge konnte

sie das Pensum unter konstanter Behandlung per 5. Mai 2011 auf 60 % (Urk. 9/10) und bis Mitte Juli auf 70 % steigern (Urk. 9/16).

Im Zeitpunkt der Be gutachtung durch Dr. A.___ am

17. Oktober 2011 war s ie

seit 5. Septembe r 2011 wieder zu 80

% arbeitsfähig (Urk . 9/22 S. 10). Angesichts der stetigen Ver besserung des funktionellen Leistungsverm ögens unter Behandlung ist der Fall ab schluss bereits per Mitte August 2011 nicht nachvollziehbar. Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeits fähigkeit aufgrund eines mittels therapeutischer Massnahmen erzielten weiteren Beschwerderückgangs vor Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/73 ) zuletzt am 5. September 2009, mithin noch kurze Zeit nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 19. August 2011, erneut (auf 80 %) hatte

steigern können. Insofern war damals durchaus noch mit einem weiteren nam haften Therapieerfolg zu rechnen b eziehungsweise ein solcher der „ Zürich “

gar bereits bekannt , als sie am

4. Januar 2012 die Leistungseinstellung verfügte (Urk. 8/73). Zudem hatte auch der Gutachter Dr. A.___

– zu Unrecht aus unfall fremden Gründen – noch Behandlungsbedarf gesehen, wobei das von ihm bei adäquater Therapie prognostizierte Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähig keit (Urk. 9/22 S. 13) gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch tatsächlich eingetreten ist (Urk. 1). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass

das Dahinfalle n des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. Februar 2011 und den über den

19. August 2011 hinaus persistierenden Beschwerden nicht als überwiegend wahr scheinlich erscheint , und dass der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin ver früht erfolgte . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5.

Angesichts der Tatsache, dass die in diesem Verfahren obsiegende Beschwerde führerin nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr daraus auch keine Kosten er wachsen, die eine Entschädigung rechtfertigten. Da die Akten überdies nicht da rauf schliessen lassen, dass sie im Gerichtsverfahren einen erheblichen Auf wand hätte leisten müssen, ist der Antrag auf Entrichtung einer Parteientschä digung

a bzuweisen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zü rich Versiche rungs -Gesellschaft AG vom 13.

Juli 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom

19. Februar 2011 auch über den

19. August 2011 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - sansan Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die 1977 geborene X.___ ist seit dem 1. Februar 2007 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ angestellt und damit im Rahmen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch bei der Zürich Versi che rungs -Gesellschaft AG ( „ Zürich “ ) versichert (Urk. 8/1). Mit Schadenmeldung UVG

vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/1) liess sie dieser mitteilen, sie habe sich bei einem

am 19. Februar 2011 erlittenen Auffahrunfall Zerrungen im Bereich des Nackens und des Rückens zugezogen. Die „ Zürich “

erbrachte in der Folge Tag geld- sowie Heilbehandlungsleistungen

im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis (vgl. etwa Urk. 8/64) . Nachdem sie die Versicherte neurologisch und rheumatologisch hatte untersuchen lassen (vgl. Expertise Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, vom

1. November 2011 [Urk. 9/20 ] und Gutach ten Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 14. November 2011 [Urk. 9/22]) ,

ver fügte sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/72) - am 4. Januar 2012 die Einstellung der Leistungen per 19. August 2011, da die anhaltenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 8/73). An diesem Entscheid hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 8/ 80 ) hin am

13. Juli 2012 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person , sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76).

E. 1.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übel keit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De press ion, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 8. August 2012 mit fol gen den Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 1): „1.

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.

Es seien mir die Unfalltaggelder bis wenigstens 31. Dezember 2011 im Umfang der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 20 % zu bezahlen. 3.

Es seien die Behandlungs- und Heilungskosten bis Ende 2012 zu be zahlen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Zürich Versiche rung.“

Die „Zürich“ schloss am 15. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die „Zürich“ begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen – unter Hin we is auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 14. November 2011 (Urk. 9/22) und die Expertise von Prof. Dr. Z.___

vom 1. November 2011 (Urk. 9/20) – damit, dass die beim Unfall erlittene Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I nach höchstens einem halben Jahr wieder abgeheilt gewesen sei. Unfallbedingte Be schwerden lägen keine mehr vor ; die anhaltende

Schwindel symptomatik habe vor bestanden und sei schon vor der Auffahrkollision be handlungsbedürftig ge wesen (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 7 S. 3 f. ). Da zwischen dem Er eignis vom 19. Februar 2011 und den persistierenden gesundheitlichen Beein trächtigungen weder ein na tür licher noch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, erweise sich die Leis tungseinstellung per 19. August 2011 als rechtens (Urk. 2 S. 6 f. , Urk. 7 S. 3 f. ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen – unter Hin weis auf die Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Otorhi nol aryngologie, Hals - und Gesichtschirurgie, vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9/21 ) - au f den Standpunkt, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 1. November 2011 (Urk. 9/20) weise verschiedene Mängel auf und sei daher nur beschränkt be weis kräftig ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/4 S. 2). Die schon vor dem 19. Februar 2011 er litte nen Verletzungen im Bereich der HWS seien im Zeit punkt des Unfalls fast voll ständig verheilt gewesen und hätten keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit mehr gezeitigt. Die noch fortbestandene erhöhte Empfindlichkeit erkläre in des, dass nach der Auffahrkollision länger dauernde, nicht unerhebliche HWS-Be schwerden vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 1). Der Fallabschluss per 19. Au gust 2011 sei insofern verfrüht erfolgt, als eine Verbesserung des Ge sundheits zustandes damals noch zu erwarten gewesen und zwischenzeitlich – angesichts des Wiedererlangens der vollen Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2012 – auch tat s ächlich eingetreten sei (Urk. 1 S. 2) .

E. 3.1 Die noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des C.___ , No t fallpraxis , diagnostizierten eine HWS-Distorsion beziehungsweise eine zer vikale Myogelose ; neurologische Ausfälle bestünden nicht. Die Beschwerdefüh rerin habe nach der Auffahrkollision mit Aufprall auf das voranstehende Auto initi al nur geringe Beschwerden verspürt. Nach drei Stunden seien indes zervi kal beidseits zunehmend ziehende Beschwerden aufgetreten. Die neurologische Kontrolle sei unauffällig ausgefallen. Es sei eine Myogelose parazervikal im Bereich der Hals muskulatur und des Musculus

trape z ius beidseits festges t ellt worden. Die HWS sei frei beweglich; Druckdolenz bestehe keine. Der Beschwer deführerin seien Eis wickel und eine Behandlung mit Diclofenac -Gel verordnet worden ( vgl. Bericht vom 19. Februar 2011, Urk. 9/2).

E. 3.2 Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Akupunktur ASA, diagnostizierte am 25. Februar 2011 ein kraniozervikales

Beschleuni gungs trauma . Anlässlich der Konsultationen vom 21 . und 24. Februar 2011 habe die Patientin über zunehmende, sich kranial und kaudal ausbreitende Schmerzen im Nackenbereich geklagt. Am 21. Februar 2011 hätten überdies noch geringe links thorakale muskuloskelettale Schmerzen im Bereich d er Gurt druckstelle bestan den ; ein Hämatom sei nicht ersichtlich gewesen. Die Be schwerdeführerin habe s i ch

zuvor

– bei einem Autounfall im Jahr 2005 bezie hungsweise einem Treppen sturz

im Jahr 2008 – schon zweimal ein Schleuder trauma zugezogen. Therapeutisch seien Ruhe, Schonung und Analgetika emp fohlen worden; mit einer allfälligen Physiotherapie werde frühestens vier Wo chen nach dem Unfall begonnen. Seit dem 20. und voraussichtlich noch bis am 27. Februar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 28. Februar 2011 sei ein Arbeitsversuch im Pensum von 50 % vorgesehen (Urk. 9/3).

E. 3.3 Am 23. Mai 2011 bestätigte Dr. D.___ die Diagnose eines kraniozervikalen

Be schleunigungstraumas . Die Beschwerdeführerin gebe nach einem Arbeitstag (bei einem aktuellen Arbeitspensum von 60 %) auftretende Verspannungen i m Na cken-/Schultergürtelbereich, Kopfdruck, Druck hinter den Augen und eine aus gesprochene Erschöpfung an. Die Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich liessen sich aufgrund der festgestellten Myogelosen und des erhöhten Tonus ob jektivieren. Unter osteopathischer Behandlung komme die Beschwerdeführe rin wie der zunehmend ins Gleichgewicht. Inwieweit die 2005 und 2008 erlitte nen Schleudertraumata Einfluss auf das aktuelle Beschwerdebild hätten, lasse sich schwer beurteilen (Urk. 9/10 S. 1). Nachdem das Arbeitspensum per 5. Mai 2011 auf 60 % habe gesteigert werden können, sei prognostisch vom baldigen Wie de r erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Therapeutisch seien eine Fort führung der Osteopathie und der Analgesie bei Bedarf indiziert. Gege benenfalls sei ergänzend noch eine Akupunkturbehandlung angezeigt. Die Be schwerde füh rerin habe zuvor in den Jahren 2007 und 2010 , letztmals am 5. Oktober 2010, wegen seit dem zwölften Lebensjahr bestehender migränearti ger Kopfschmerzen in Behandlung g estanden . Im Zusammenhang mit dem An fang Oktober 2007 erlittenen Treppensturz sei es zu keiner Arztkonsultation ge kommen (Urk. 9/10 S.

2).

E. 3.4 Im Verlaufsbericht vom 26. Juli 2011 (Urk. 9/16) gab Dr. D.___ an, bei einem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 80 % sei – i n Form von Schwindel, Watte gefühl im Kopf, ständiger Müdigkeit sowie dem Gefühl, den Blick immer wieder neu fokussieren zu müssen und schnell den Faden zu verlieren – wieder ein Gefühl massiver Überlastung aufgetreten. Die Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich hätten zugenommen. Seitdem das Arbeitspensum per

11. Juli 2011 wieder auf 70 % reduziert worden sei, stabilisiere sich die Situa tion ein wenig. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich weiterhin einer osteo pathi schen Behandlung und gehe zudem schwimmen und spazieren. Es seien nach wi e vor starke Myogelosen im oberen Anteil des Trapezius beidseits palp abel.

E. 3.5 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2011 neuro- otologisch un ter sucht hatte, stellte Dr. B.___ am 24. Oktober 2011 nachstehende Diagno sen (Urk. 9/21 S. 7 f.): - Status nach zervikozephalem Akzelerations-/ Dezelerationstrauma im Rah men der Frontalkollision vom 19. Februar 2011 - Posttraumatisches zervikoenzephales Syndrom mit - zentral- vestibulärer Funktionsstörung linksbetont und reduzierter Zeit konstante des vestibulo-oculären Reflexes teilweise zervikogenen Ursprungs - zerviko-proprio-nociceptiver Funktionsstörung bei multisegmentaler Funktionsstörung der zervikalen Bewegungssegmente pp der zervika len Facettengelenke linksbetont mit linksbetonten Zervikozephalgien - Vorbestehende panvertebrale Schmerzen

Die posttraumatische Schwindelsymptomatik lasse sich anhand der sophistizier ten neuro- otometrischen Testbatterie auf dem reflektorischen Niveau objekti vie ren, was für ein organisches Korrelat spreche. Angesichts des erhöhten Reiz zu standes des zervikalen Rezeptoren-Pools mit Funktionsstörung der zervikalen Be wegungssegmente und sehr wahrscheinlich Mikroläsionen der Kapseln der Facettengelenk e verspreche eine Radiofrequenz-Neurotomie der medialen Äste der Rr . Dorsales der befallenen Zervikalsegmente im Rahmen des Verfahrens nach N. Bogduk noch einen therapeutischen Erfolg (Urk. 9/21 S. 10).

E. 3.6 Gestützt auf die Ergebnisse der am 6. Oktober 2011 durchgeführten neurologi schen Untersuchung stellte Prof. Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 1. Novem ber 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/20 S. 13 f.): - Folgenlos abgeheilte leichtgradige HWS-Distorsion bei Bagatell-Auffahr unfall am 19. Februar 2011 ohne Anhaltspunkte für eine assoziierte strukturelle biologische Läsion - Treppensturz im Jahr 2007 ohne Anhaltspunkte für eine dabei erlittene strukturelle biologische Läsion - Folgenlos abgeheilte leichtgradige HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 5. Ok tober 2005 ohne Anhaltspunkte fü r eine assoziierte strukturelle biologische Läsion - Migräne

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an chronischen Nackenschmerzen und Schwindel zu leiden. Zwar seien bereits vor dem Unfall vom 19. Februar 2011 hin und wieder Schwindelattacken aufgetreten, seither komme es indes fast täg lich zu Schwindelerscheinungen (Urk. 9/20 S. 2 f.). Eine unfallbedingte Ge nese der anhaltenden Beschwerden sei angesichts des Bagatellunfalls, der fehlenden Anhalt s punkte für dabei erlittene strukturelle nuchale /zervikale Läsionen, welch e dauerhafte Beschwerden biologisch plausibel zu begründen vermöchten, der epi demiologischen Evidenzlage, de s nahezu unauffälligen klinischen Befund s so wie der plausiblen unfallunabhängigen alternativen Diagnose einer Migräne nicht wahrscheinlich (Urk. 9/20 S. 17) . Insofern sei infolge des Unfalls auch keine Behandlung mehr indiziert. Schon aufgrund der Erfolglosigkeit der bishe rigen Therapiebemühungen stellte sich die Frage einer fälschlicherweise ange nomme nen Unfallkausalität der Beeinträchtigungen (Urk. 9/20 S. 18). Die anamnesti schen Angaben wiesen auf eine seit Jahren bestehende Migräne hin, in deren Kon text die gesamte geklagte Symptomatik (einschliesslich der im Rahmen einer Migräne auch auftretenden nuchalen Schmerzen) eingeordnet und verstanden werden könne (Urk. 9/20 S. 15).

E. 3.7 Der Rheumatologe Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 14. Novembe r 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/22 S. 9): - Vorwiegend tendomyotisches Zervikal- und Thorakovertebralsyndrom - Flachrücken, muskuläre Dysbalance im Schultergürtel, Hyperlaxität - Zustand nach Heckkollision 2005, Treppensturz 2007 und Frontkollision am 19. Februar 2011

Die Explorandin klage über Schmerzen vorwiegend im Nacken und Schultergür tel sowie über – zwischenzeitlich eher seltener und vor allem nach der Arbeit auftretende – Kopfschmerzen (Urk. 9/22 S. 6). Aufgrund der anlässlich der Be gut achtung festgestellten normalen Beweglichkeit der HWS und angesichts der früh eren klinischen Befunde lasse sich eine strukturelle Verletzung der HWS weitgehend ausschliessen. Üblicherweise heilten Beschwerden nach einer baga tellä ren Frontkollision innerhalb von wenigen Wochen bis höchstens Monaten vollständig ab. Auch wenn bei der Beschwerdeführerin wegen der bestehenden Fehlstatik und der Hyperlaxität ein gewisser protrahierter Verlauf vermutet werden könne, so sei doch mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach der Kollision keine unfallbedingten Be schwer den im Bereich der HWS und im Schultergürtel mehr vor gele gen hätten . Die persistierende Symptomatik sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die krankhaften Begleitfaktoren (Fehlstatik mit thorakalem Flachrücken, allgemeine Hyperlaxität , möglicherweise psychosoziale Kontextfaktoren) zurückzuführen (Urk. 9/22 S. 11 und S. 12 ). Betreffend die – unfallfremden – Restbeschwerden be stehe aus rheumatologischer Sicht durchaus noch Behandlungsbedarf (Urk. 9/2 2 S. 13) . Derzeit werde die Beschwerdeführer in noch osteopathisch und mit medizinischen Massagen behandelt (Urk. 9/22 S. 6). Es sei davon auszuge hen, dass sich das Arbeitspensums rasch auf 100 % steigern lasse n werde (Urk. 9/22 S. 13).

E. 4 März 2008 E. 4.1).

Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erzielt werden kann , bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbe dingt beein trächtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu er wartende Besserung ins Gewicht fallen (vgl. BGE 134 V 109 E . 4.3 mit Hin wei sen).

Aus den medizinischen Akten ist zu schliessen , dass im Zeitpunkt der Leistungs einstellung der „ Zürich “ (

19. August 2011 ; vgl. Urk. 8/73 , Urk. 2) noch mit ei nem

weiteren therapeutischen Fortschritt zu rech nen war. So war die Beschwer de füh rerin , die unmittelbar nach dem fraglichen Unfall gänzlich arbeitsunfähig ge wesen war, nach einem ersten Therapieerfolg

bereits am

28. Februar 2011 wie der in der Lage, ihre Arbeit zu 50 % auf zu nehmen (Urk. 9/3) . In der Folge konnte

sie das Pensum unter konstanter Behandlung per 5. Mai 2011 auf 60 % (Urk. 9/10) und bis Mitte Juli auf 70 % steigern (Urk. 9/16).

Im Zeitpunkt der Be gutachtung durch Dr. A.___ am

17. Oktober 2011 war s ie

seit 5. Septembe r 2011 wieder zu 80

% arbeitsfähig (Urk . 9/22 S. 10). Angesichts der stetigen Ver besserung des funktionellen Leistungsverm ögens unter Behandlung ist der Fall ab schluss bereits per Mitte August 2011 nicht nachvollziehbar. Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeits fähigkeit aufgrund eines mittels therapeutischer Massnahmen erzielten weiteren Beschwerderückgangs vor Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/73 ) zuletzt am 5. September 2009, mithin noch kurze Zeit nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 19. August 2011, erneut (auf 80 %) hatte

steigern können. Insofern war damals durchaus noch mit einem weiteren nam haften Therapieerfolg zu rechnen b eziehungsweise ein solcher der „ Zürich “

gar bereits bekannt , als sie am

4. Januar 2012 die Leistungseinstellung verfügte (Urk. 8/73). Zudem hatte auch der Gutachter Dr. A.___

– zu Unrecht aus unfall fremden Gründen – noch Behandlungsbedarf gesehen, wobei das von ihm bei adäquater Therapie prognostizierte Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähig keit (Urk. 9/22 S. 13) gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch tatsächlich eingetreten ist (Urk. 1).

E. 4.1 Gemäss den aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen erlitt

die Beschwerdeführe rin, nachdem sie sich bereits - 2005 beziehungsweise 2008 – zweimal ein Schleu dertrauma der HWS zugezogen hatte, beim Unfall vom 19. Februar 2011 eine HWS-Distorsion und wies in der Folge ein für diese Verletzung charakte ris ti sches Beschwerdebild auf (vgl. insbesondere Urk. 9/2, Urk. 9/3, Urk. 9/20 S.

13 f. ; E. 1.3 ).

Nach Lage der Akten

waren die aus den beiden vorhergehenden Unf ällen

resultierenden Beschwerden weitestgehend abgeklungen, als sie

sich

anfangs 2011 erneut im Bereich der HWS verletzte (vgl. etwa Urk. 9/22 S. 7). I m Zeit punk t der fraglichen Auffahrkollision stand d ie Beschwerdeführerin denn auch weder aufgrund von Folgen früherer Unfälle noch wegen der seit der Ju gend be steh enden Migräne oder anderer Krankheiten in ärztlicher Behandlung und war (seit langem) zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. insbesondere Urk. 9/10 S. 2 und Urk. 9/22 S. 6 f. ). Aus den zitierten medizinischen Berichte n

geht sodann einhellig hervor , dass die unmittelbar nach der Kollision vom 19. Februar 2011 aufgetretenen Be schwerden

– zumindest vordergründig - auf diese beziehungs weise die dabei er litte ne HWS-Distorsion zurückzuführen waren (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/3, Urk. 9/21 S. 7 f. , Urk. 9/20 S. 13 , Urk. 9/22 S.

10 f. ) .

Dass der fragliche Unfall seine (Teil-)Ursächlichkeit (vgl. dazu E. 1.1 und E. 1.3 ) für die noch über den 19. August 2011 geklagte Symptomatik verloren hat, wie dies – ausschliesslich – die Gutachter Pr of. Dr. Z.___ und Dr. A.___ an nah men, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Die Beurteilung von Prof .

Dr. Z.___ vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der genannte Neu ro loge - obwohl er keine Kenntnis der genauen Umstände des Unfalls und insbe son dere der beim Aufprall auf das stehende Auto auf die HWS einwirken de n

Kräfte hatte

– von einem Bagatellunfall ausging, der an sich schon nicht geeig ne t sei, die geklagten Beschwerden zu verursachen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass Prof. Dr. Z.___ aufgrund des Fehlens von Anhaltspunkten für strukturelle Läsionen auf das Fehlen unfallbedingter gesundhei tlicher Beeinträchtigun gen schloss (Urk. 20 S. 17) . Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass die Unfall kausalität der im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma der HWS bezie hungsweise einer diesem adäquaten Verletzung aufgetretenen typischen Be schwer den

– auch bei fehlendem organischem Korrelat – in der Regel anzuneh me n ist (vgl. E. 1.3).

Gründe dafür, von dieser Vermutung abzuweichen, führte Prof. Dr. Z.___ nicht an. Was sodann die Latenzzeit der Beschwerden von (ledig lich) vier bis fünf Stunden anbelangt, spricht diese - entgegen Prof. Dr. Z.___ (Urk. 9/20 S. 4 und S. 14)

– keineswegs gegen die Ursächlichkeit der Kollision vom 19. Februar 201 1 für die fragliche Symptomatik. Rechtspre chung sgemäss ist lediglich

erforderlich, dass innert 24 bis 72 Stunden Nacken schmerzen aufge tre ten sind (vgl. hiezu etwa SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 und RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ) , was bei der Beschwerdeführerin der Fall war (Urk. 9/2) . Nicht einzuleuch ten vermag schliesslich, weshalb Prof. Dr. Z.___ , der – aktenwidrig – vom Aus bleiben jeglichen Therapieerfolgs ausging (Urk. 9/20 S. 18), die (ihm auf grund der erhobenen Befunde nicht erklärbare) Symptomatik auf die Migräne zu rück führte (Urk. 9/20 S. 17). Auch die Expertise des Rheu matologen Dr. A.___

vom 14. November 2011 (Urk. 9/22) lässt das Da hinfallen des natürlichen Kausal zusammenhangs zwisch en dem fraglichen Un fall und den über den 19. August 2011 hinaus persistierenden Beeinträchtigun gen nicht als überwiegend wahr schei n lich erscheinen. So mag zwar zutreffen, dass es in einer Vielzahl von Fällen nach einer mit der von der Beschwerdefüh rerin erlittenen vergleichbaren Frontkollisionen innerhalb weniger Wochen bis Monate zu einer vollständigen Abheilung kommt (Urk. 9/22 S. 11). Dass es auch bei der Beschwerdeführerin, bei der sich – wie Dr. A.___ anerkannte – die bestehende Fehlstatik mit thorakalem Flachrücken und die Hyperlaxität un günstig auswirkt, ebenfalls zu einem derartigen Verlauf kam, vermochte der ge nannte Rheumatologe indes mit dem Hinweis auf entsprechende medizinische Erfahrungswerte nicht

darzutun.

E. 4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nebst einem natürlichen Kausa l zusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tre te ne n Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebens erfah rung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tretenen herbei zu führen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis all gemein als be günstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E . 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 4.3 Aufgrund der zitierten ärztlichen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass den über den 19. August 2011 hinaus persistierenden Gesundheitsstörungen der Be schwerdeführerin kein objektivierbares organisches Sub strat zugrunde liegt. So be fanden es die behandelnden und begutachtenden Ärzte

- offensichtlich

mangel s Anhaltspunkten für eine radiologisch nachweisbare Schädigung - nicht ein mal für angezeigt , eine bildgebende Untersuchung der HWS durchzuführen. Dr. B.___ äusserte aufgrund der Ergebnisse seiner neuro- otologischen Un ter suchung zwar den Verdacht auf Mikroläsionen der Facettengelenke, einen ent sprech enden objektivierbaren Befund, der derartige Verletzungen nachzuweisen vermöchte, erhob er indes nicht. Selbst wenn Mikroläsionen der Facettenge lenk e nachgewiesen wären, bliebe im Übrigen sowohl deren Unfallkausalität als auch deren Ursächlichkeit für die noch vorhandene Symptomatik unklar.

E. 4.4 Mangels objektivierbarer Unfallfolgen wäre eine über den Fallabschluss hinaus be stehende Leistungspflicht der „ Zürich “ im Zusammenhang mit der

Auffahr kollision vom 19. Februar 2011 nur dann zu bejahen, wenn sich gestützt auf die Rechtsprechung nach BGE 134 V 109 ergäbe, dass zwischen den über den

19. Augus t 2011 hinaus geklagten Beschwerden und dem fraglichen Ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die entsprechende Beurteilung hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn der Zeitpunkt des Fallabschlusses ge kommen ist. Dabei beurteilt sich die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, wenn

- wie vorliegend - keine Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Inva li den versicherung zur Diskussion stehen, danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte (vgl. BGE 134 V 109, Urteil des Bundesgerichts U

291/06 vom

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass

das Dahinfalle n des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. Februar 2011 und den über den

19. August 2011 hinaus persistierenden Beschwerden nicht als überwiegend wahr scheinlich erscheint , und dass der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin ver früht erfolgte . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00164 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

27. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1977 geborene X.___ ist seit dem 1. Februar 2007 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ angestellt und damit im Rahmen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch bei der Zürich Versi che rungs -Gesellschaft AG ( „ Zürich “ ) versichert (Urk. 8/1). Mit Schadenmeldung UVG

vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/1) liess sie dieser mitteilen, sie habe sich bei einem

am 19. Februar 2011 erlittenen Auffahrunfall Zerrungen im Bereich des Nackens und des Rückens zugezogen. Die „ Zürich “

erbrachte in der Folge Tag geld- sowie Heilbehandlungsleistungen

im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis (vgl. etwa Urk. 8/64) . Nachdem sie die Versicherte neurologisch und rheumatologisch hatte untersuchen lassen (vgl. Expertise Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, vom

1. November 2011 [Urk. 9/20 ] und Gutach ten Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 14. November 2011 [Urk. 9/22]) ,

ver fügte sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/72) - am 4. Januar 2012 die Einstellung der Leistungen per 19. August 2011, da die anhaltenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 8/73). An diesem Entscheid hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 8/ 80 ) hin am

13. Juli 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 8. August 2012 mit fol gen den Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 1): „1.

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.

Es seien mir die Unfalltaggelder bis wenigstens 31. Dezember 2011 im Umfang der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 20 % zu bezahlen. 3.

Es seien die Behandlungs- und Heilungskosten bis Ende 2012 zu be zahlen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Zürich Versiche rung.“

Die „Zürich“ schloss am 15. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person , sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). 1.3

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übel keit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De press ion, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2. 2.1

Die „Zürich“ begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen – unter Hin we is auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 14. November 2011 (Urk. 9/22) und die Expertise von Prof. Dr. Z.___

vom 1. November 2011 (Urk. 9/20) – damit, dass die beim Unfall erlittene Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I nach höchstens einem halben Jahr wieder abgeheilt gewesen sei. Unfallbedingte Be schwerden lägen keine mehr vor ; die anhaltende

Schwindel symptomatik habe vor bestanden und sei schon vor der Auffahrkollision be handlungsbedürftig ge wesen (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 7 S. 3 f. ). Da zwischen dem Er eignis vom 19. Februar 2011 und den persistierenden gesundheitlichen Beein trächtigungen weder ein na tür licher noch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, erweise sich die Leis tungseinstellung per 19. August 2011 als rechtens (Urk. 2 S. 6 f. , Urk. 7 S. 3 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen – unter Hin weis auf die Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Otorhi nol aryngologie, Hals - und Gesichtschirurgie, vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9/21 ) - au f den Standpunkt, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 1. November 2011 (Urk. 9/20) weise verschiedene Mängel auf und sei daher nur beschränkt be weis kräftig ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/4 S. 2). Die schon vor dem 19. Februar 2011 er litte nen Verletzungen im Bereich der HWS seien im Zeit punkt des Unfalls fast voll ständig verheilt gewesen und hätten keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit mehr gezeitigt. Die noch fortbestandene erhöhte Empfindlichkeit erkläre in des, dass nach der Auffahrkollision länger dauernde, nicht unerhebliche HWS-Be schwerden vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 1). Der Fallabschluss per 19. Au gust 2011 sei insofern verfrüht erfolgt, als eine Verbesserung des Ge sundheits zustandes damals noch zu erwarten gewesen und zwischenzeitlich – angesichts des Wiedererlangens der vollen Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2012 – auch tat s ächlich eingetreten sei (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1

Die noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des C.___ , No t fallpraxis , diagnostizierten eine HWS-Distorsion beziehungsweise eine zer vikale Myogelose ; neurologische Ausfälle bestünden nicht. Die Beschwerdefüh rerin habe nach der Auffahrkollision mit Aufprall auf das voranstehende Auto initi al nur geringe Beschwerden verspürt. Nach drei Stunden seien indes zervi kal beidseits zunehmend ziehende Beschwerden aufgetreten. Die neurologische Kontrolle sei unauffällig ausgefallen. Es sei eine Myogelose parazervikal im Bereich der Hals muskulatur und des Musculus

trape z ius beidseits festges t ellt worden. Die HWS sei frei beweglich; Druckdolenz bestehe keine. Der Beschwer deführerin seien Eis wickel und eine Behandlung mit Diclofenac -Gel verordnet worden ( vgl. Bericht vom 19. Februar 2011, Urk. 9/2). 3.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Akupunktur ASA, diagnostizierte am 25. Februar 2011 ein kraniozervikales

Beschleuni gungs trauma . Anlässlich der Konsultationen vom 21 . und 24. Februar 2011 habe die Patientin über zunehmende, sich kranial und kaudal ausbreitende Schmerzen im Nackenbereich geklagt. Am 21. Februar 2011 hätten überdies noch geringe links thorakale muskuloskelettale Schmerzen im Bereich d er Gurt druckstelle bestan den ; ein Hämatom sei nicht ersichtlich gewesen. Die Be schwerdeführerin habe s i ch

zuvor

– bei einem Autounfall im Jahr 2005 bezie hungsweise einem Treppen sturz

im Jahr 2008 – schon zweimal ein Schleuder trauma zugezogen. Therapeutisch seien Ruhe, Schonung und Analgetika emp fohlen worden; mit einer allfälligen Physiotherapie werde frühestens vier Wo chen nach dem Unfall begonnen. Seit dem 20. und voraussichtlich noch bis am 27. Februar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 28. Februar 2011 sei ein Arbeitsversuch im Pensum von 50 % vorgesehen (Urk. 9/3). 3.3

Am 23. Mai 2011 bestätigte Dr. D.___ die Diagnose eines kraniozervikalen

Be schleunigungstraumas . Die Beschwerdeführerin gebe nach einem Arbeitstag (bei einem aktuellen Arbeitspensum von 60 %) auftretende Verspannungen i m Na cken-/Schultergürtelbereich, Kopfdruck, Druck hinter den Augen und eine aus gesprochene Erschöpfung an. Die Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich liessen sich aufgrund der festgestellten Myogelosen und des erhöhten Tonus ob jektivieren. Unter osteopathischer Behandlung komme die Beschwerdeführe rin wie der zunehmend ins Gleichgewicht. Inwieweit die 2005 und 2008 erlitte nen Schleudertraumata Einfluss auf das aktuelle Beschwerdebild hätten, lasse sich schwer beurteilen (Urk. 9/10 S. 1). Nachdem das Arbeitspensum per 5. Mai 2011 auf 60 % habe gesteigert werden können, sei prognostisch vom baldigen Wie de r erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Therapeutisch seien eine Fort führung der Osteopathie und der Analgesie bei Bedarf indiziert. Gege benenfalls sei ergänzend noch eine Akupunkturbehandlung angezeigt. Die Be schwerde füh rerin habe zuvor in den Jahren 2007 und 2010 , letztmals am 5. Oktober 2010, wegen seit dem zwölften Lebensjahr bestehender migränearti ger Kopfschmerzen in Behandlung g estanden . Im Zusammenhang mit dem An fang Oktober 2007 erlittenen Treppensturz sei es zu keiner Arztkonsultation ge kommen (Urk. 9/10 S.

2). 3.4

Im Verlaufsbericht vom 26. Juli 2011 (Urk. 9/16) gab Dr. D.___ an, bei einem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 80 % sei – i n Form von Schwindel, Watte gefühl im Kopf, ständiger Müdigkeit sowie dem Gefühl, den Blick immer wieder neu fokussieren zu müssen und schnell den Faden zu verlieren – wieder ein Gefühl massiver Überlastung aufgetreten. Die Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich hätten zugenommen. Seitdem das Arbeitspensum per

11. Juli 2011 wieder auf 70 % reduziert worden sei, stabilisiere sich die Situa tion ein wenig. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich weiterhin einer osteo pathi schen Behandlung und gehe zudem schwimmen und spazieren. Es seien nach wi e vor starke Myogelosen im oberen Anteil des Trapezius beidseits palp abel. 3.5

Nachdem er die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2011 neuro- otologisch un ter sucht hatte, stellte Dr. B.___ am 24. Oktober 2011 nachstehende Diagno sen (Urk. 9/21 S. 7 f.): - Status nach zervikozephalem Akzelerations-/ Dezelerationstrauma im Rah men der Frontalkollision vom 19. Februar 2011 - Posttraumatisches zervikoenzephales Syndrom mit - zentral- vestibulärer Funktionsstörung linksbetont und reduzierter Zeit konstante des vestibulo-oculären Reflexes teilweise zervikogenen Ursprungs - zerviko-proprio-nociceptiver Funktionsstörung bei multisegmentaler Funktionsstörung der zervikalen Bewegungssegmente pp der zervika len Facettengelenke linksbetont mit linksbetonten Zervikozephalgien - Vorbestehende panvertebrale Schmerzen

Die posttraumatische Schwindelsymptomatik lasse sich anhand der sophistizier ten neuro- otometrischen Testbatterie auf dem reflektorischen Niveau objekti vie ren, was für ein organisches Korrelat spreche. Angesichts des erhöhten Reiz zu standes des zervikalen Rezeptoren-Pools mit Funktionsstörung der zervikalen Be wegungssegmente und sehr wahrscheinlich Mikroläsionen der Kapseln der Facettengelenk e verspreche eine Radiofrequenz-Neurotomie der medialen Äste der Rr . Dorsales der befallenen Zervikalsegmente im Rahmen des Verfahrens nach N. Bogduk noch einen therapeutischen Erfolg (Urk. 9/21 S. 10). 3.6

Gestützt auf die Ergebnisse der am 6. Oktober 2011 durchgeführten neurologi schen Untersuchung stellte Prof. Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 1. Novem ber 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/20 S. 13 f.): - Folgenlos abgeheilte leichtgradige HWS-Distorsion bei Bagatell-Auffahr unfall am 19. Februar 2011 ohne Anhaltspunkte für eine assoziierte strukturelle biologische Läsion - Treppensturz im Jahr 2007 ohne Anhaltspunkte für eine dabei erlittene strukturelle biologische Läsion - Folgenlos abgeheilte leichtgradige HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 5. Ok tober 2005 ohne Anhaltspunkte fü r eine assoziierte strukturelle biologische Läsion - Migräne

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an chronischen Nackenschmerzen und Schwindel zu leiden. Zwar seien bereits vor dem Unfall vom 19. Februar 2011 hin und wieder Schwindelattacken aufgetreten, seither komme es indes fast täg lich zu Schwindelerscheinungen (Urk. 9/20 S. 2 f.). Eine unfallbedingte Ge nese der anhaltenden Beschwerden sei angesichts des Bagatellunfalls, der fehlenden Anhalt s punkte für dabei erlittene strukturelle nuchale /zervikale Läsionen, welch e dauerhafte Beschwerden biologisch plausibel zu begründen vermöchten, der epi demiologischen Evidenzlage, de s nahezu unauffälligen klinischen Befund s so wie der plausiblen unfallunabhängigen alternativen Diagnose einer Migräne nicht wahrscheinlich (Urk. 9/20 S. 17) . Insofern sei infolge des Unfalls auch keine Behandlung mehr indiziert. Schon aufgrund der Erfolglosigkeit der bishe rigen Therapiebemühungen stellte sich die Frage einer fälschlicherweise ange nomme nen Unfallkausalität der Beeinträchtigungen (Urk. 9/20 S. 18). Die anamnesti schen Angaben wiesen auf eine seit Jahren bestehende Migräne hin, in deren Kon text die gesamte geklagte Symptomatik (einschliesslich der im Rahmen einer Migräne auch auftretenden nuchalen Schmerzen) eingeordnet und verstanden werden könne (Urk. 9/20 S. 15). 3.7

Der Rheumatologe Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 14. Novembe r 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/22 S. 9): - Vorwiegend tendomyotisches Zervikal- und Thorakovertebralsyndrom - Flachrücken, muskuläre Dysbalance im Schultergürtel, Hyperlaxität - Zustand nach Heckkollision 2005, Treppensturz 2007 und Frontkollision am 19. Februar 2011

Die Explorandin klage über Schmerzen vorwiegend im Nacken und Schultergür tel sowie über – zwischenzeitlich eher seltener und vor allem nach der Arbeit auftretende – Kopfschmerzen (Urk. 9/22 S. 6). Aufgrund der anlässlich der Be gut achtung festgestellten normalen Beweglichkeit der HWS und angesichts der früh eren klinischen Befunde lasse sich eine strukturelle Verletzung der HWS weitgehend ausschliessen. Üblicherweise heilten Beschwerden nach einer baga tellä ren Frontkollision innerhalb von wenigen Wochen bis höchstens Monaten vollständig ab. Auch wenn bei der Beschwerdeführerin wegen der bestehenden Fehlstatik und der Hyperlaxität ein gewisser protrahierter Verlauf vermutet werden könne, so sei doch mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach der Kollision keine unfallbedingten Be schwer den im Bereich der HWS und im Schultergürtel mehr vor gele gen hätten . Die persistierende Symptomatik sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die krankhaften Begleitfaktoren (Fehlstatik mit thorakalem Flachrücken, allgemeine Hyperlaxität , möglicherweise psychosoziale Kontextfaktoren) zurückzuführen (Urk. 9/22 S. 11 und S. 12 ). Betreffend die – unfallfremden – Restbeschwerden be stehe aus rheumatologischer Sicht durchaus noch Behandlungsbedarf (Urk. 9/2 2 S. 13) . Derzeit werde die Beschwerdeführer in noch osteopathisch und mit medizinischen Massagen behandelt (Urk. 9/22 S. 6). Es sei davon auszuge hen, dass sich das Arbeitspensums rasch auf 100 % steigern lasse n werde (Urk. 9/22 S. 13). 4. 4.1

Gemäss den aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen erlitt

die Beschwerdeführe rin, nachdem sie sich bereits - 2005 beziehungsweise 2008 – zweimal ein Schleu dertrauma der HWS zugezogen hatte, beim Unfall vom 19. Februar 2011 eine HWS-Distorsion und wies in der Folge ein für diese Verletzung charakte ris ti sches Beschwerdebild auf (vgl. insbesondere Urk. 9/2, Urk. 9/3, Urk. 9/20 S.

13 f. ; E. 1.3 ).

Nach Lage der Akten

waren die aus den beiden vorhergehenden Unf ällen

resultierenden Beschwerden weitestgehend abgeklungen, als sie

sich

anfangs 2011 erneut im Bereich der HWS verletzte (vgl. etwa Urk. 9/22 S. 7). I m Zeit punk t der fraglichen Auffahrkollision stand d ie Beschwerdeführerin denn auch weder aufgrund von Folgen früherer Unfälle noch wegen der seit der Ju gend be steh enden Migräne oder anderer Krankheiten in ärztlicher Behandlung und war (seit langem) zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. insbesondere Urk. 9/10 S. 2 und Urk. 9/22 S. 6 f. ). Aus den zitierten medizinischen Berichte n

geht sodann einhellig hervor , dass die unmittelbar nach der Kollision vom 19. Februar 2011 aufgetretenen Be schwerden

– zumindest vordergründig - auf diese beziehungs weise die dabei er litte ne HWS-Distorsion zurückzuführen waren (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/3, Urk. 9/21 S. 7 f. , Urk. 9/20 S. 13 , Urk. 9/22 S.

10 f. ) .

Dass der fragliche Unfall seine (Teil-)Ursächlichkeit (vgl. dazu E. 1.1 und E. 1.3 ) für die noch über den 19. August 2011 geklagte Symptomatik verloren hat, wie dies – ausschliesslich – die Gutachter Pr of. Dr. Z.___ und Dr. A.___ an nah men, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Die Beurteilung von Prof .

Dr. Z.___ vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der genannte Neu ro loge - obwohl er keine Kenntnis der genauen Umstände des Unfalls und insbe son dere der beim Aufprall auf das stehende Auto auf die HWS einwirken de n

Kräfte hatte

– von einem Bagatellunfall ausging, der an sich schon nicht geeig ne t sei, die geklagten Beschwerden zu verursachen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass Prof. Dr. Z.___ aufgrund des Fehlens von Anhaltspunkten für strukturelle Läsionen auf das Fehlen unfallbedingter gesundhei tlicher Beeinträchtigun gen schloss (Urk. 20 S. 17) . Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass die Unfall kausalität der im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma der HWS bezie hungsweise einer diesem adäquaten Verletzung aufgetretenen typischen Be schwer den

– auch bei fehlendem organischem Korrelat – in der Regel anzuneh me n ist (vgl. E. 1.3).

Gründe dafür, von dieser Vermutung abzuweichen, führte Prof. Dr. Z.___ nicht an. Was sodann die Latenzzeit der Beschwerden von (ledig lich) vier bis fünf Stunden anbelangt, spricht diese - entgegen Prof. Dr. Z.___ (Urk. 9/20 S. 4 und S. 14)

– keineswegs gegen die Ursächlichkeit der Kollision vom 19. Februar 201 1 für die fragliche Symptomatik. Rechtspre chung sgemäss ist lediglich

erforderlich, dass innert 24 bis 72 Stunden Nacken schmerzen aufge tre ten sind (vgl. hiezu etwa SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 und RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ) , was bei der Beschwerdeführerin der Fall war (Urk. 9/2) . Nicht einzuleuch ten vermag schliesslich, weshalb Prof. Dr. Z.___ , der – aktenwidrig – vom Aus bleiben jeglichen Therapieerfolgs ausging (Urk. 9/20 S. 18), die (ihm auf grund der erhobenen Befunde nicht erklärbare) Symptomatik auf die Migräne zu rück führte (Urk. 9/20 S. 17). Auch die Expertise des Rheu matologen Dr. A.___

vom 14. November 2011 (Urk. 9/22) lässt das Da hinfallen des natürlichen Kausal zusammenhangs zwisch en dem fraglichen Un fall und den über den 19. August 2011 hinaus persistierenden Beeinträchtigun gen nicht als überwiegend wahr schei n lich erscheinen. So mag zwar zutreffen, dass es in einer Vielzahl von Fällen nach einer mit der von der Beschwerdefüh rerin erlittenen vergleichbaren Frontkollisionen innerhalb weniger Wochen bis Monate zu einer vollständigen Abheilung kommt (Urk. 9/22 S. 11). Dass es auch bei der Beschwerdeführerin, bei der sich – wie Dr. A.___ anerkannte – die bestehende Fehlstatik mit thorakalem Flachrücken und die Hyperlaxität un günstig auswirkt, ebenfalls zu einem derartigen Verlauf kam, vermochte der ge nannte Rheumatologe indes mit dem Hinweis auf entsprechende medizinische Erfahrungswerte nicht

darzutun. 4.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nebst einem natürlichen Kausa l zusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tre te ne n Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebens erfah rung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tretenen herbei zu führen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis all gemein als be günstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E . 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 4.3

Aufgrund der zitierten ärztlichen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass den über den 19. August 2011 hinaus persistierenden Gesundheitsstörungen der Be schwerdeführerin kein objektivierbares organisches Sub strat zugrunde liegt. So be fanden es die behandelnden und begutachtenden Ärzte

- offensichtlich

mangel s Anhaltspunkten für eine radiologisch nachweisbare Schädigung - nicht ein mal für angezeigt , eine bildgebende Untersuchung der HWS durchzuführen. Dr. B.___ äusserte aufgrund der Ergebnisse seiner neuro- otologischen Un ter suchung zwar den Verdacht auf Mikroläsionen der Facettengelenke, einen ent sprech enden objektivierbaren Befund, der derartige Verletzungen nachzuweisen vermöchte, erhob er indes nicht. Selbst wenn Mikroläsionen der Facettenge lenk e nachgewiesen wären, bliebe im Übrigen sowohl deren Unfallkausalität als auch deren Ursächlichkeit für die noch vorhandene Symptomatik unklar. 4.4

Mangels objektivierbarer Unfallfolgen wäre eine über den Fallabschluss hinaus be stehende Leistungspflicht der „ Zürich “ im Zusammenhang mit der

Auffahr kollision vom 19. Februar 2011 nur dann zu bejahen, wenn sich gestützt auf die Rechtsprechung nach BGE 134 V 109 ergäbe, dass zwischen den über den

19. Augus t 2011 hinaus geklagten Beschwerden und dem fraglichen Ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die entsprechende Beurteilung hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn der Zeitpunkt des Fallabschlusses ge kommen ist. Dabei beurteilt sich die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, wenn

- wie vorliegend - keine Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Inva li den versicherung zur Diskussion stehen, danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte (vgl. BGE 134 V 109, Urteil des Bundesgerichts U

291/06 vom 4.

März 2008 E. 4.1).

Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erzielt werden kann , bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbe dingt beein trächtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu er wartende Besserung ins Gewicht fallen (vgl. BGE 134 V 109 E . 4.3 mit Hin wei sen).

Aus den medizinischen Akten ist zu schliessen , dass im Zeitpunkt der Leistungs einstellung der „ Zürich “ (

19. August 2011 ; vgl. Urk. 8/73 , Urk. 2) noch mit ei nem

weiteren therapeutischen Fortschritt zu rech nen war. So war die Beschwer de füh rerin , die unmittelbar nach dem fraglichen Unfall gänzlich arbeitsunfähig ge wesen war, nach einem ersten Therapieerfolg

bereits am

28. Februar 2011 wie der in der Lage, ihre Arbeit zu 50 % auf zu nehmen (Urk. 9/3) . In der Folge konnte

sie das Pensum unter konstanter Behandlung per 5. Mai 2011 auf 60 % (Urk. 9/10) und bis Mitte Juli auf 70 % steigern (Urk. 9/16).

Im Zeitpunkt der Be gutachtung durch Dr. A.___ am

17. Oktober 2011 war s ie

seit 5. Septembe r 2011 wieder zu 80

% arbeitsfähig (Urk . 9/22 S. 10). Angesichts der stetigen Ver besserung des funktionellen Leistungsverm ögens unter Behandlung ist der Fall ab schluss bereits per Mitte August 2011 nicht nachvollziehbar. Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeits fähigkeit aufgrund eines mittels therapeutischer Massnahmen erzielten weiteren Beschwerderückgangs vor Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/73 ) zuletzt am 5. September 2009, mithin noch kurze Zeit nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 19. August 2011, erneut (auf 80 %) hatte

steigern können. Insofern war damals durchaus noch mit einem weiteren nam haften Therapieerfolg zu rechnen b eziehungsweise ein solcher der „ Zürich “

gar bereits bekannt , als sie am

4. Januar 2012 die Leistungseinstellung verfügte (Urk. 8/73). Zudem hatte auch der Gutachter Dr. A.___

– zu Unrecht aus unfall fremden Gründen – noch Behandlungsbedarf gesehen, wobei das von ihm bei adäquater Therapie prognostizierte Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähig keit (Urk. 9/22 S. 13) gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch tatsächlich eingetreten ist (Urk. 1). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass

das Dahinfalle n des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. Februar 2011 und den über den

19. August 2011 hinaus persistierenden Beschwerden nicht als überwiegend wahr scheinlich erscheint , und dass der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin ver früht erfolgte . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5.

Angesichts der Tatsache, dass die in diesem Verfahren obsiegende Beschwerde führerin nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr daraus auch keine Kosten er wachsen, die eine Entschädigung rechtfertigten. Da die Akten überdies nicht da rauf schliessen lassen, dass sie im Gerichtsverfahren einen erheblichen Auf wand hätte leisten müssen, ist der Antrag auf Entrichtung einer Parteientschä digung

a bzuweisen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zü rich Versiche rungs -Gesellschaft AG vom 13.

Juli 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom

19. Februar 2011 auch über den

19. August 2011 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - sansan Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer